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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2021.38 (AG.2021.258)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2021.38 (AG.2021.258) vom 07.05.2021 (BS)
Datum:07.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vollzugsbefehl (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 20 VwVG ; Art. 21 VwVG ; Art. 42 BGG ; Art. 79a StGB ; Art. 79b StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht


VD.2021.38


URTEIL


vom 7. Mai 2021



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler




Beteiligte


A____ Rekurrent

[...]

[ ]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen


Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 9. Februar 2021


betreffend Vollzugsbefehl



Sachverhalt


A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2018 ([...]) wegen Verweisungsbruch zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung gemäss Verfügung des Tribunal dapplication des peines et meisures Genève vom 28. November2017. Dem Rekurrenten wurde zur Last gelegt, am [...] unter Missachtung der gegen ihn bestehenden Landesverweisung von Deutschland kommend über den Grenzübergang [...] illegal in die Schweiz eingereist zu sein. Er wurde am 8. Februar 2021 am Grenzübergang [...] festgenommen (act. 4 S. 31).


Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) verfügte am 9. Februar 2021, dass die Freiheitsstrafe von 120 Tagen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2018 ab dem 9. Februar 2021 zu verbüssen sei. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog sie wegen Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung.


Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2021 meldete der Rekurrent mit Schreiben in französischer Sprache datiert vom 8. März 2021 (Postaufgabe 9. März 2021) Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Mit Verfügung vom 17. März 2021 teilte der Instruktionsrichter den Rekurs der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit und wurde diese um die Edition der Vorakten ersucht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Am 21. April 2021 zeigte [...], Advokatin, dem Verwaltungsgericht an, dass sie den Rekurrenten vertrete. Sie ersucht um Zustellung der Verfahrensakten sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihr als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Verfügung vom 23. April 2021 wurden der Rechtsvertreterin die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Unter Hinweis auf die Instruktionsverfügung vom 17. März 2021, den sich daraus ergebenden Verfahrensstand sowie des Fristenlaufs des vorliegenden Verfahrens wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 beantragt der Rekurrent die umgehende Entlassung aus dem Strafvollzug. Es sei ihm für den rechtswidrigen Strafvollzug eine Genugtuung von mindestens CHF 250.- pro Tag seit dem 8. Februar 2021 bis zu seiner tatsächlichen Entlassung zuzusprechen. Eventualiter lässt der Rekurrent die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl beantragen. Diese Anträge stellt er unter Kostenfolge.


Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen


1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2 Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG270.100) binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs.1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs.1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910).


Die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde dem Rekurrenten am 11.Februar ausgehändigt (vgl. Empfangsbestätigung, act. 4 S. 15). Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung endete daher - unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG - am 22. Februar 2021. Der Rekurrent wandte sich erst mit Eingabe datiert vom 8. März 2021, welche am 9. März 2021 der Post übergeben wurde, an das Verwaltungsgericht. Die Rekursanmeldung ist somit nicht innert Frist erfolgt. Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.


1.3 Wenn der Rekurrent geltend macht, den angefochtenen Vollzugsbefehl nicht verstanden zu haben («jai eu 10 jours pour faire le recours, mais malheuresement je nai pas compris [ ]»), so kann ihm dies nicht helfen. Eine Wiedereinsetzung in den Stand des Verfahrens bzw. eine Wiederherstellung der Frist ist aus diesem Grund nicht möglich. Der Rekurrent bestreitet mit Schreiben vom 8. März 2021 nicht, die Eingabe nicht innert Frist eingereicht zu haben. Er macht jedoch weder mit Eingabe vom 8. März 2021 noch mit den Eingaben vom 21. April bzw. 4. Mai 2021 ansatzweise geltend, warum er seine Eingabe am 8. März 2021 hat machen können, ihm dies aber innert Frist nicht möglich gewesen sein soll.


Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 lässt der Rekurrent dann ausführen, «die Beschwerde [sei] vorliegend nicht verspätet», da gegen den Vollzug einer Strafe, welcher ohne rechtskräftigen Titel verfügt worden sei, «ein jederzeitiges Beschwerderecht» bestehe, bzw. die Frist wiederherzustellen sei, «weil der Beschwerdeführer die Rechts[mittel]belehrung mangels Sprachkenntnisse überhaupt nicht» habe verstehen können. Der Rekurrent lässt geltend machen, den Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 nie erhalten zu haben. Es sei aufgrund der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass der gegen ihn erlassene Strafbefehl, ohne tatsächlich zugestellt worden zu sein, für rechtskräftig erklärt wurde.


Den Akten der Vollzugsbehörde liegt der Strafbefehl vom 29. Oktober 2018 bei. Darauf ist vermerkt, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Zustellnachweis fehlt in den Akten der Vollzugsbehörde. Die Frage, ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mittlerweile gewährte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Rechtsvertreterin Akteneinsicht und der Rekurrent erhob Einsprache gegen den Strafbefehl (Beilage zur Eingabe vom 4. Mai 2021). Sodann können, wie bereits erwähnt, mangelnde Sprachkenntnisse kein Grund zur Wiederherstellung einer Frist darstellen. Sollte der Rekurrent annehmen wollen, dass eine Rechtsmittelbelehrung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse «keine Rechtswirkungen entfaltet» (Eingabe vom 4. Mai 2021, Ziff. 2), so geht diese Annahme fehl.


Es kann daher offenbleiben, ob auf die Eingabe in französischer Sprache, datiert vom 8. März 2021, - vorausgesetzt sie wäre rechtzeitig erfolgt - überhaupt eingetreten werden könnte. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Rügen des Rekurrenten in Anwendung des Rügeprinzips nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in Frage zu stellen, was im Folgenden kurz darzulegen ist.


1.4 Die vom Rekurrenten genannte Geldstrafe in der Höhe von CHF 100.- hat nichts mit der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zu tun, sondern ergibt sich aus dem Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 22. August 2017 (vgl. Schreiben der Vollzugsbehörde vom 11. Februar 2021, act. 4/S. 14). Deren unterbliebene Bezahlung ist daher für die angefochtene Verfügung irrelevant.


Soweit der Rekurrent geltend macht, er habe gar nicht in die Schweiz einreisen wollen, so hat dies allein mit der Situation bei seiner Anhaltung am Autobahnzoll [...] am 9. Februar 2021 zu tun (act. 4 S. 34). Der früher begangene Verweisungsbruch, aufgrund dessen der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 291 des Strafgesetzbuches (StGB, SR311.0) erging, wird damit nicht in Frage gestellt. Im Übrigen kann im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des Rekurrenten wegen Verweisungsbruchs nicht geprüft werden, da sie nicht Gegenstand des Strafvollzugsverfahrens bzw. eines anschliessenden Rechtsmittelverfahrens sein kann, sondern nur im Rahmen eines allfälligen Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl beurteilt werden kann.


Der Rekurrent ersucht darum, dass seine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird («Vu ma situation personelle, je vous saurais grés de bien vouloir remplacer lexécution de la peine sous forme de paiement et de me libérer de la prison dans le meilleur délai.»). Auf Gesuch des Gefangenen kann eine Freiheitsstrafe unter den entsprechenden Voraussetzungen in Form der Halbgefangenschaft (Art.77b StGB), in Form von gemeinnütziger Arbeit (Art. 79a StGB) oder im Rahmen der elektronischen Überwachung (Art. 79b StGB) vollzogen werden. Die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dem Rekurs fehlt also auch bezüglich dieses Antrags des Rekurrenten die Grundlage.


Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 beantragt der Rekurrent eine Haftentschädigung bzw. Genugtuung. Auf dieses Begehren könnte im vorliegenden Verfahren betreffend den Strafvollzug nicht eingetreten werden, da über ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 431 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bzw. Art. 5 Ziff. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), im Endentscheid - namentlich im Zusammenhang mit einer Einstellung oder in einem Urteil über materielle Straffragen - zu befinden ist (vgl. AGE BES.2019.141 vom 29.August 2019 E. 1.3.2, BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 5, HB.2013.32 vom 30. Juli 2013 E. 1.2, jeweils mit Hinweisen).


1.5 Den vorinstanzlichen Akten liegt eine handschriftliche Eingabe des Rekurrenten, datiert vom 19. Februar 2021, bei, die er an die Vollzugsbehörde gerichtet hat. Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG gilt eine Frist als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Als «unzuständige Behörden» im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VwVG sind alle Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden zu verstehen (Cavelti, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 21 N 22). Art. 21 Abs. 2 VwVG bringt den aus Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101.0) abgeleiteten allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, wonach ein Rechtsuchender ohne triftige Gründe nicht um die Behandlung eines Begehrens durch die zuständige Behörde gebracht werden soll (Cavelti, a.a.O., Art. 21 N 22, mit weiteren Hinweisen).


Zu prüfen ist deshalb, ob nicht bereits das Schreiben des Rekurrenten, datiert vom 19. Februar 2021, an die unzuständige Vollzugsbehörde als Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Februar 2021 hätte entgegengenommen werden und zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht hätte überwiesen werden müssen. In dieser Eingabe, datiert vom 19. Februar 2021, schreibt der Rekurrent, er habe den «Brief vom 11.02.2021 erhalten». Damit könnte der Rekurrent einerseits Bezug nehmen wollen auf den Vollzugsbefehl, den er am 11. Februar erhalten hat (vgl. Empfangsbestätigung, act. 4/S. 15). Andererseits richtete die Vollzugsbehörde am 11. Februar 2021 ein weiteres Schreiben an den Rekurrenten, in dem sie ihn auf die Bezahlung der Geldstrafe, welche sich aus dem Strafbefehl des Ministère public du canton Genève vom 22.August 2017 ergibt, hinweist (vgl. Schreiben der Vollzugsbehörde vom 11.Februar 2021, act. 4/S. 14). Es ist deshalb bereits fraglich, ob es sich beim vom Rekurrenten erwähnten Schreiben um die vorliegend angefochtene Verfügung handelt. Der Rekurrent führt weiter aus, die Vollzugsbehörde solle «wissen und zur Kenntnis nehmen, dass [er seine] Geldstrafe von CHF 100.- bezahlen werde, um nicht bis zum 18. Juni 2021 im [ ] zu verweilen». Weiter bittet er um Klärung seitens der Vollzugsbehörde, auf welches Datum das Vollzugsende fallen würde. Schliesslich erfragt er die Kontodaten, damit er die «Überweisung tätigen könne». Mit Schreiben vom 2. März 2021 liess die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten die von ihm gewünschten Informationen zukommen.


Um als Rechtsmittel zu gelten, muss einem an eine Behörde gerichteten Schreiben zumindest im Ansatz ein hinreichend klarer Anfechtungswille entnommen werden können. Dem Schreiben des Rekurrenten, datiert vom 19. Februar 2021, lassen sich jedoch lediglich Fragen an die Vollzugsbehörde betreffend der gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafe und der diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten sowie das Vollzugsende entnehmen. Es fehlt deshalb ein entsprechender Anfechtungswille, der den Schluss hätte zulassen müssen, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Rekurserhebung handelt. Die Vollzugsbehörde war folglich - als unzuständige Behörde a quo gemäss § 33 Abs. 2 JVG - nicht verpflichtet, das Schreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht als Behörde ad quem zu überweisen. Schliesslich ist dem Schreiben, datiert am 19. Februar 2021, mit Stempel als Eingangsdatum der 26.Februar 2021 vermerkt, weshalb äusserst fraglich wäre, ob damit - könnte eine Rekurserhebung erblickt werden - die zehntägige Frist, welche am 22.Februar 2021 endete (vgl. E. 1.2), im Sinne von Art. 20 und 21 VwVG eingehalten worden wäre.


2.

Da auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, dringt der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durch und unterliegt somit. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.- (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG154.810]).



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):


://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.


Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-, einschliesslich Auslagen.


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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