E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2021.14 (AG.2021.261))

Zusammenfassung des Urteils VD.2021.14 (AG.2021.261): Appellationsgericht

Die A____ AG in Liquidation hatte Probleme mit ihrem Rechtsdomizil, was zur amtlichen Auflösung führte. Trotz Bemühungen, das Problem zu lösen, wurde die Auflösung im Handelsregister eingetragen. Das Handelsregisteramt lehnte den Widerruf der Auflösung ab, da die Frist für die Wiederherstellung des Rechtsdomizils nicht eingehalten wurde. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie nicht säumig war, aber das Gericht entschied, dass die Auflösung gerechtfertigt war. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Gerichtskosten von CHF 1'000 zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2021.14 (AG.2021.261)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2021.14 (AG.2021.261)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2021.14 (AG.2021.261) vom 27.04.2021 (BS)
Datum:27.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der amtlichen Auflösung infolge fehlenden Rechtsdomizils
Schlagwörter: Handelsregister; Recht; Handelsregisteramt; Rechtsdomizil; Auflösung; HRegV; Frist; Anmeldung; Eintrag; Eintragung; Verfügung; Handelsregisteramts; Widerruf; Basel; Rechtsdomizils; Schweiz; Amtes; Verfahren; Schweizerische; Eingabe; Gericht; Über; Zustand; Aufforderung; Gesellschaft; Rechtseinheit
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 153 HRegV;Art. 153a HRegV;Art. 153b HRegV;Art. 17 HRegV;Art. 173 HRegV;Art. 180 HRegV;Art. 42 BGG ;Art. 939 OR ;Art. 942 OR ;Art. 943a OR ;
Referenz BGE:144 II 401;
Kommentar:
Siffert, Turin, Hand HRegV, Art. 153 HRegV, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2021.14 (AG.2021.261)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2021.14


URTEIL


vom 27. April 2021



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann




Beteiligte


A____ AG in Liquidation Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]


gegen


Handelsregisteramt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung des Handelsregisteramts

vom 30. Dezember 2020


betreffend Widerruf der amtlichen Auflösung infolge fehlenden Rechtsdomizils



Sachverhalt


Die A____ AG bezweckte insbesondere die Durchführung von Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Finanzmanagements. Sie hatte gemäss Eintrag im Handelsregister ab dem 20. November 2019 ihre Domiziladresse an der [...]strasse [...] in Basel. Ein an diese Adresse gesandtes Einschreiben des Handelsregisteramts Basel-Stadt vom 31. März 2020 retournierte die Schweizerische Post als unzustellbar. In der Folge forderte das Handelsregisteramt die A____ AG mit Publikation vom 16. April 2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf, bis am 20. Mai 2020 «den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wiederherzustellen und innert der angegebenen Frist zur Eintragung bei der Kontaktstelle anzumelden». Andernfalls würde die A____ AG für aufgelöst erklärt. Die A____ AG leistete dieser Aufforderung keine Folge. Daraufhin verfügte das Handelsregisteramt am 4. Juni 2020 unter anderem: «Die A____ AG wird von Amtes wegen aufgelöst, das im Handelsregister noch eingetragene Domizil wird gestrichen und die Mitglieder des Verwaltungsrates werden als Liquidatoren eingesetzt» (Ziff. 1). Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde mit Tagesregisterdatum vom 7. Juli 2020 die von Amtes wegen verfügte Auflösung der A____ AG wegen fehlenden Rechtsdomizils in das Handelsregister eingetragen. Das Handelsregisteramt informierte die A____ AG in Liquidation mit E-Mail vom 9. Juli 2020 über die Auflösung und über die Modalitäten eines allfälligen Widerrufs der Auflösung. Am 10. Juli 2020 wurde die Auflösung der A____ AG im SHAB publiziert.


Am 3. Oktober 2020 wurde der ungarischen Post in Budapest ein Schreiben an das Handelsregisteramt übergeben, in dem die beiden Liquidatoren der A____ AG in Liquidation, B____ und C____, die Wiedereintragung der A____ AG mit Domizil an der [...]strasse [...] und ihnen als Verwaltungsräten anmeldeten. Die Anmeldung ging am 13. Oktober 2020 beim Handelsregisteramt ein. Zwischen Schalterschluss am Freitag, 9. Oktober 2020 und Schalteröffnung am Montag, 12. Oktober 2020 wurde ein identisches Anmeldeformular in den Briefkasten des Handelsregisteramtes eingeworfen. Das Handelsregisteramt nahm das Schreiben als Begehren um Widerruf der von Amtes wegen verfügten Auflösung der A____ AG entgegen. Ein vom Handelsregisteramt am 14. Oktober 2020 an das als wieder funktionierend angemeldete Rechtsdomizil der A____ AG in Liquidation gesandtes Schreiben retournierte die Post mit dem Vermerk «Empfänger nicht ermittelbar». Am 30. Dezember 2020 verfügte das Handelsregisteramt: «Die Eintragung des Widerrufs der von Amtes wegen verfügten Auflösung der A____ AG in Liquidation, in Basel (CHE-[...]), in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt wird als im Sinne der Erwägungen gesetzeswidrig beanstandet und abgewiesen» (Ziff. 1). Es verlangte eine Gebühr von CHF 180.- (Ziff. 2).


Gegen diese Verfügung erhob die A____ in Liquidation (Beschwerdeführerin) am 3. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Auflösung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und diese wieder im Handelsregister einzutragen sei. Eventualiter sei die Sache mit Auflagen an das Handelsregisteramt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts wies letzteren Antrag ab und ordnete auch keine anderen vorsorglichen Massnahmen an (Verfügung vom 6. Februar 2021). Er zog die Vorakten des Handelsregisteramts bei und verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Am 1. Januar 2021 trat eine vollständige Überarbeitung des dreissigsten Titels des Obligationenrechts (OR, SR 220) zum Handelsregister (Obligationenrecht [Handelsregisterrecht], Änderung vom 17. März 2017, in: AS 2020, S. 957 ff.) in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wurden überarbeitete Bestimmungen der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) in Kraft gesetzt (Handelsregisterverordnung [HRegV], Änderung vom 6. März 2020, in: AS 2020, S. 971 ff.). Im Folgenden werden die bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassungen des Gesetzes und der Verordnung als aOR und aHRegV bezeichnet und die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassungen als OR und HRegV. Nach bisherigem Recht entscheidet das Handelsregisteramt bei Fehlen eines Rechtsdomizils mittels Verfügung über die Auflösung der Gesellschaft (vgl. Art. 153b Abs. 1 lit. a aHRegV). Gemäss neuem Recht kann das Handelsregisteramt die Gesellschaft nicht selbst auflösen, sondern hat es die Angelegenheit dem Gericht zu überweisen (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 sowie Art. 939 Abs. 1 und 2 OR; Art. 153 Abs. 3 HRegV; Müller/Müller, Organisationsmängel in der Praxis, in: AJP 2016, S. 42, 50 f.; Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, in: BBl 2015, S. 3617, 3644).


In Art. 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des OR vom 17. März 2017 wird auf die Art. 1-4 der Schlusstitel des Zivilgesetzbuchs (SchlT ZGB, SR 210) verwiesen. Folglich unterstehen Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten sind, grundsätzlich dem bisherigen Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB). Gemäss Art. 173 Abs. 2 aHRegV und Art. 173 Abs. 2 HRegV unterstehen Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet worden sind, dem bisherigen Recht. Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, richten sich gemäss Art. 180 aHRegV und Art. 180 HRegV nach den Vorschriften des bisherigen Rechts. Im vorliegenden Fall erfolgten die Feststellung des Fehlens eines Rechtsdomizils der Beschwerdeführerin, die Einleitung des Verfahrens betreffend Eintragung von Amtes wegen, die Eintragung der Auflösung der Beschwerdeführerin im Handelsregister, die Anmeldung zur Wiedereintragung des Rechtsdomizils und der erstinstanzliche Entscheid über den Widerruf der Auflösung vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Folglich richten sich sowohl die Voraussetzungen der Auflösung und ihres Widerrufs als auch die Zuständigkeit und das Verfahren des Handelsregisteramts nach dem bisherigen Recht.


Sowohl die Eröffnung der angefochtenen Verfügung des Handelsregisteramts als auch die Einreichung der dagegen erhobenen Beschwerde erfolgten nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Unabhängig davon, ob das anwendbare Verfahrensrecht nach Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. dazu VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4.3, mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 296 f.) bestimmt wird, gilt damit für das Verfahren der Beschwerdeinstanz das neue Recht.


1.2 Gemäss Art. 942 OR können Verfügungen der Handelsregisterämter innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung angefochten werden (Abs. 1). Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz (Abs. 2). In Basel-Stadt ist das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz (§ 53b Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [SG 211.110]). Folglich richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt abweichender spezialgesetzlicher Vorschriften nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG (vgl. VGE 629/2007 vom 7. August 2007 E. 1). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.


Für die Beschwerdeberechtigung ist - in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung nach Aufhebung von Art. 165 Abs. 3 aHRegV - § 13 Abs. 1 VRPG massgebend. Demnach ist zur Beschwerde unter anderem berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu. Auf die rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.


2.

Das Handelsregisteramt behandelte die Anmeldung vom 3. Oktober 2020 (Datum der Postaufgabe in Budapest) als Gesuch um Widerruf der von Amtes wegen verfügten Auflösung der Beschwerdeführerin. Es wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass es die Auflösung einer Gesellschaft widerrufen könne, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung einer wegen Domizilverlusts von Amtes wegen verfügten Auflösung einer Gesellschaft der gesetzliche Zustand wieder hergestellt werde, indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet werde (Art. 153b Abs. 3 aHRegV). Lasse die Gesellschaft die dreimonatige Verwirkungsfrist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unbenutzt verstreichen, sei ein Widerruf nicht mehr möglich. Innert der dreimonatigen Frist müsse einerseits ein funktionsfähiges Rechtsdomizil (wieder-)hergestellt und anderseits dieses beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt worden (angefochtene Verfügung, E. 1-5).


3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, dass sie «immer ein rechtskonformes Domizil vorzuweisen» gehabt habe. Dieses befinde sich am Wohnort der Ehegatten B____ und C____ an der [...]strasse [...] in Basel. Das Handelsregisteramt habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin Einschreiben des Amtes vom 20. Februar und 31. März 2020 nicht habe entgegennehmen können, weil B____ «zu diesem Zeitpunkt infolge des Lockdowns mit der Familie in Ungarn weilte. Er selbst hätte zwar in die Schweiz einreisen können, aber er wäre nicht mehr zur Einreise in Ungarn zugelassen worden.» Da B____ in Ungarn festgesteckt habe, sei auch die Frist, trotz Rechtsstillstand bis am 20. Mai 2020 den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wiederherzustellen, verständlicherweise ungenutzt verstrichen. Nachdem auch Briefe des Handelsregisteramtes vom 16. und 25. Juni 2020 an der Adresse der Beschwerdeführerin nicht hätten zugestellt werden können, habe diese sich an die Post gewandt. Die Erkundigung habe ergeben, dass «die Firma wegen eines internen Fehlers im Zustellsystem [der Schweizerischen Post] als nicht zustellbar erfasst» gewesen sei. Dies habe die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2020 dem Handelsregisteramt umgehend mitgeteilt. Dennoch habe dieses die von Amtes wegen verfügte Auflösung der Beschwerdeführerin wegen fehlenden Rechtsdomizils in das Handelsregister eingetragen (Beschwerde, Ziff. III, lit. A, Rz. 2-6 und lit. B, Rz. 2).


3.2 Ob B____ in Ungarn festgesteckt hat, kann offenbleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass es den Organen der Beschwerdeführerin, B____ und C____, ohne Weiteres möglich gewesen wäre, jemanden mit der Bearbeitung der für die Beschwerdeführerin bestimmten Post zu betrauen sich diese nach Ungarn nachsenden zu lassen. Im Übrigen sind die in der Sache gegen die Voraussetzungen der Auflösung der Beschwerdeführerin gerichteten Einwände im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu hören, weil die Verfügung des Handelsregisteramts vom 4. Juni 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.


3.3 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten - z.B. wie vorliegend von der Post - mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügen sollte, so fordert es gemäss Art. 153a aHRegV das oberste Leitungs- Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Abs. 1). Sie wird mit einem eingeschriebenen Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige im Handelsregister eingetragene weitere Adressen der Rechtseinheit zugestellt (Abs. 2 lit. a). Wird innert dieser Frist keine Anmeldung keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im SHAB (Abs. 3). Leistet die Rechtseinheit der im SHAB publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt nach Art. 153b Abs. 1 aHRegV eine Verfügung über die Auflösung der juristischen Person und der Personengesellschaft beziehungsweise die Löschung des Einzelunternehmens und der Zweigniederlassung (lit. a), die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren (lit. b), den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister (lit. c), die Gebühren (lit. d) und gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Art. 943a OR (lit. e).


In korrekter Anwendung dieser Vorschriften veröffentlichte das Handelsregisteramt am 16. April 2020 im SHAB die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, bis am 20. Mai 2020 «den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wiederherzustellen und innert der angegebenen Frist zur Eintragung bei der Kontaktstelle anzumelden». Andernfalls würde die Beschwerdeführerin für aufgelöst erklärt. Innert Frist bis 20. Mai 2020 wurde weder ein neues Rechtsdomizil angemeldet noch die Gültigkeit des eingetragenen Rechtsdomizils bestätigt. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rechtsstillstand (gemeint ist wohl der Fristenstillstand) ist unbehelflich. Ein allfälliger Fristenstillstand hätte nur bis am 19. April 2020 gedauert (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19], SR 173.110.4). Da die angesetzte Frist selbst unter Berücksichtigung eines solchen Fristenstillstands 31 Tage gedauert hat, kann offenbleiben, ob überhaupt ein Fristenstillstand gegolten hat. Aus diesen Gründen verfügte das Handelsregisteramt am 4. Juni 2020 zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin. Auch innert der Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde kein neues Rechtsdomizil angemeldet. Hingegen bestätigte der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin innert dieser Frist mit Meldung vom 23. Juni 2020 die Gültigkeit des eingetragenen Rechtsdomizils. Auch ein Schreiben vom 25. Juni 2020 konnte am eingetragenen Rechtsdomizil jedoch nicht zugestellt werden und wurde dem Handelsregisteramt retourniert. Unter diesen Umständen trug das Handelsregisteramt am 7. Juli 2020 zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin im Handelsregister ein, nachdem die Beschwerdefrist am 6. Juli 2020 abgelaufen war.


4.

4.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass sie mehr als nur einmal einlässlich dargelegt habe, dass es sich bei ihr nicht um eine säumige Rechtseinheit handle. Eine Verkettung unglücklicher Zufälle bzw. ein interner Fehler bei der Post habe dafür gesorgt, dass ihr die Post nicht zugestellt worden sei. Gerade weil sie alles Erdenkliche unternommen habe und insbesondere auch die entsprechenden Nachweise vorgelegt habe, hätte das Handelsregisteramt das Beschwerdegesuch (gemeint ist wohl das Widerrufsgesuch) gutheissen müssen. Ihr könne nicht der Vorwurf einer säumigen Rechtseinheit gemacht werden, geschweige denn könne ihr Vorsatz vorgeworfen werden. Die Behauptung des Handelsregisteramts, wonach es ihr am 14. Oktober 2020 nochmals ein Schreiben habe zukommen lassen, werde mit Nichtwissen bestritten (Beschwerde, Ziff. III, lit. B, Rz. 1 und 2).


4.2 Wird innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Auflösung einer juristischen Person einer Personengesellschaft der gesetzliche Zustand wiederhergestellt, indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet wird, so kann das Handelsregisteramt die Auflösung widerrufen (Art. 153b Abs. 3 aHRegV). Demnach kann das Handelsregisteramt die Auflösung nach ihrer Eintragung nur noch widerrufen, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Auflösung der gesetzliche Zustand dadurch wiederhergestellt wird, dass das Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet wird.


Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Kommentarstelle zu Art. 153 aHRegV (Beschwerde, Ziff. III, lit. B, Rz. 2). Gemäss dieser bestehe der Zweck von Art. 153b aHRegV in der Sanktionierung der säumigen Rechtseinheiten für den Fall, dass sie den brieflich zugestellten und im SHAB publizierten Aufforderungen innert Frist nicht Folge geleistet hätten. Wenn die Aufforderungen nach Art. 153 f. aHRegV fruchtlos geblieben seien, sei der Verlust des Rechtsdomizils erhärtet. Dadurch sei der Handelsregistereintrag unvollständig bzw. unrichtig, so dass das Handelsregisteramt die zuvor angedrohten Massnahmen im Unterlassungsfall verfügen müsse (Champeaux, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 153b N 2). Aus dieser Kommentierung kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht geschlossen werden, nach der Eintragung der Auflösung könne diese auch ohne rechtskonforme Anmeldung widerrufen werden, wenn die Unmöglichkeit von Zustellungen am Rechtsdomizil von der Gesellschaft bzw. ihren Organen nicht verschuldet sei nachgewiesen werde, dass Zustellungen dort inzwischen wieder möglich seien. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass zumindest die Unmöglichkeit eines Teils der Zustellungen auf einen Fehler der Post zurückzuführen ist und Zustellungen an ihrem Rechtsdomizil inzwischen angeblich wieder möglich sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen konnte das Schreiben des Handelsregisteramts vom 14. Oktober 2020 am von der Beschwerdeführerin gemeldeten Rechtsdomizil tatsächlich erneut nicht zugestellt werden. Das Schreiben wurde dem Handelsregisteramt mit dem Vermerk «Empfängerin nicht ermittelbar» retourniert (act. 4/7).


5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, dass sowohl die Anmeldung wie auch das Widerrufsgesuch innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 153b Abs. 3 aHRegV eingereicht worden seien. Ihr Rechtsvertreter habe mit Einschreiben vom 2. Oktober 2020 (zugestellt am 5. Oktober 2020) innert Frist einen Antrag auf Widerruf der Auflösung gestellt. Auf dieses Gesuch sei das Handelsregisteramt in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Zudem sei mit Poststempel vom 3. Oktober 2020 die Anmeldung in Ungarn der Post übergeben worden. Damit seien aber beide Fristen innerhalb des Tagesregisters eingehalten. Der Umstand, dass zwischen Schalterschluss am Freitag, 9. Oktober 2020 und Schalteröffnung am Montag ein identisches Anmeldeformular in den Briefkasten des Handelsregisteramts gelegt worden sei, ändere daran nichts (Beschwerde, Ziff. III, lit. A, Rz. 7 und lit. B, Rz. 3).


5.2 Die Frist für die rechtskonforme Anmeldung des Rechtsdomizils zur Eintragung begann mit der Eintragung der Auflösung im Tagesregister am 7. Juli 2020 (vgl. Gwelessiani, Praxiskommentar zur HRegV, 3. Auflage, Zürich 2016, N 533) und endete am 7. Oktober 2020 (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR analog). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Anmeldung und die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und bei einer Anmeldung auf Papier die Anmeldung und die erforderlichen Belege am letzten Tag der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 15 Abs. 3 lit. a aHRegV). Die Frist ist eine Verwirkungsfrist (Champeaux, a.a.O., Art. 153b N 12; Gwelessiani, a.a.O., N 533). Nach Ablauf der Frist ist ein Widerruf der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr möglich (Champeaux, a.a.O., Art. 153b N 12).


Die E-Mail des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2020 stellt keine rechtskonforme Anmeldung dar (vgl. Art. 12b f., Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 18 Abs. 1 und 4 aHRegV).


Eine Anmeldung der Wiedereintragung des bisherigen Rechtsdomizils wurde gemäss der unbestrittenen Feststellung des Handelsregisteramts am 3. Oktober 2020 in Budapest der ungarischen Post übergeben und ging am 13. Oktober 2020 beim Handelsregisteramt ein. Dass die Sendung spätestens am 7. Oktober 2020 der Schweizerischen Post übergeben worden wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist nicht ersichtlich. Gemäss dem Sendungsverlauf der Schweizerischen Post kam die Sendung erst am 12. Oktober 2020 in der Schweiz an. Die Übergabe an die ungarische Post genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zur Fristwahrung nicht, weil gemäss Art. 15 Abs. 3 lit. a aHRegV die Übergabe an die Schweizerische Post massgebend ist. Zwar kann eine Behörde einer nicht anwaltlich vertretenen Partei mit Wohnsitz im Ausland die Art. 15 Abs. 3 lit. a aHRegV entsprechende Regelung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nur entgegenhalten, wenn sie die Partei darauf hingewiesen hat (vgl. BGE 144 II 401 E. 3 S. 404 f.). Wendete man diese Rechtsprechung auch auf die vorliegende Konstellation an, gälte es zu beachten, dass ein entsprechender Hinweis unterblieben ist und die dem Gericht eingereichte Anwaltsvollmacht erst vom 23. Oktober 2020 stammt. Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin war sie bzw. ihr einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat aber bereits mindestens seit dem 11. Juni 2020 anwaltlich vertreten (Beschwerde, Ziff. III, lit. A, Rz. 3 f.). Dem Anwalt mussten die Regeln betreffend die Berechnung und Einhaltung der Frist gemäss Art. 153b Abs. 3 aHRegV bekannt sein. Dieses Wissen müssen sich die Beschwerdeführerin und ihre Organe anrechnen lassen. Die am 3. Dezember 2020 in Budapest versandte Anmeldung ist mithin verspätet und deshalb unbeachtlich.


Eine mit der am 3. Oktober 2020 der ungarischen Post übergebenen identische Anmeldung wurde gemäss der angefochtenen Verfügung zwischen Schalterschluss am 9. Oktober 2020 und Schalteröffnung am 12. Oktober 2020 in den Briefkasten des Handelsregisteramts eingeworfen. Auch diese Anmeldung ist verspätet und unbeachtlich.


5.3 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 beantragte der in St. Gallen domizilierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Widerruf der Auflösung und die Wiedereintragung der Beschwerdeführerin mit dem bisherigen Rechtsdomizil «gemäss beiliegender Anmeldung». Wie am Ende der Eingabe ausdrücklich vermerkt ist, ist die Anmeldung aber separat zugestellt worden. Gemäss der Beschwerdeführerin wurde die Eingabe vom 2. Oktober 2020 gleichentags mit eingeschriebener Post versandt und dem Handelsregisteramt am 5. Oktober 2020 zugestellt. Zusammen mit der Eingabe vom 2. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilage 20 eine Sendungsverfolgung ein, gemäss der ein eingeschriebener Brief am 2. Oktober 2020 in St. Gallen aufgegeben, am 3. Oktober 2020 an der Abhol-/Zustellstelle 4001 Basel 1 Rüdengasse angekommen und am 5. Oktober 2020 durch 4000 Basel Distributionsbasis zugestellt worden war. Da auf der Sendungsverfolgung weder der Name noch die Adresse des Empfängers und auf der Eingabe vom 2. Oktober 2020 keine Sendungsnummer angegeben ist, steht nicht mit Sicherheit fest, dass die Sendungsverfolgung die Eingabe vom 2. Oktober 2020 betrifft. Selbst wenn davon ausgegangen wird, ist damit aber nur die Übergabe der Eingabe vom 2. Oktober 2020 an die Schweizerische Post an diesem Datum erstellt und nicht die Übergabe der separat versandten Anmeldung. Diese wurde vielmehr gemäss der unbestrittenen Feststellung des Handelsregisteramts am 3. Oktober 2020 in Budapest der ungarischen Post übergeben und war verspätet (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2020 kann auch insbesondere aus dem folgenden Grund nicht als rechtskonforme Anmeldung qualifiziert werden. Gemäss der bis am 31. Dezember 2020 geltenden und vorliegenden massgebenden Fassung der HRegV (vgl. oben E. 1.1) musste die Anmeldung von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- Verwaltungsorgans von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet sein und war die Unterzeichnung durch einen Vertreter nicht zulässig (Art. 17 Abs. 1 lit. c und Art. 18 Abs. 1 aHRegV). Im Übrigen stellte die Eingabe vom 2. Oktober 2020 auch nach neuem Recht keine rechtskonforme Anmeldung dar, insbesondere, weil ihr keine Vollmacht beigelegt war (vgl. Art. 17 Abs. 3 HRegV). Das Handelsregisteramt ging demzufolge zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 153b Abs. 3 aHRegV kein Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet hatte.


6.

6.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Vorgehen des Handelsregisteramts «angesichts der Bemühungen und insbesondere angesichts der Umstände im Frühjahr insbesondere im Zusammenhang mit dem Lockdown und insbesondere aber auch im Verhalten nach dem 8. Juli 2020, als die Post ihren gravierenden Fehler eingestand, insgesamt als überspitzt formalistisch zu qualifizieren» sei (Beschwerde, Ziff. III, lit. B, Rz. 4).


6.2 Da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsdomizil nicht fristgerecht rechtskonform zur Eintragung angemeldet hatte, verweigerte das Handelsregisteramt den Widerruf der Auflösung zu Recht. Von überspitztem Formalismus kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin wusste spätestens seit der E-Mail des Handelsregisteramts vom 9. Juli 2020, dass sie ihr Rechtsdomizil rechtskonform anmelden musste. Trotz der Covid-19-Pandemie wäre es ihren Organen ohne Weiteres möglich gewesen, die Anmeldung rechtzeitig bis am 7. Oktober 2020 vorzunehmen. Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass sie anwaltlich vertreten waren. Weshalb sie mit der Übergabe der Anmeldung an die ungarische Post bis wenige Tage vor Fristablauf zugewartet haben, ist nicht nachvollziehbar.


7.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Handelsregisteramt die Auflösung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht widerrufen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 1'000.- (§ 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.-, einschliesslich Auslagen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann


Rechtsmittelbelehrung


Gegen dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.