Zusammenfassung des Urteils VD.2021.119 (AG.2021.566): Appellationsgericht
Der Rekurrent wurde wegen Sachbeschädigung, Drohungen und Ungehorsams zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach mehreren Mahnungen und einer Betreibung wurde die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Rekurrent beantragte Ratenzahlungen und Aufschub des Strafvollzugs, was abgelehnt wurde. Der Rekurs gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen, da keine Hafterstehungsunfähigkeit nachgewiesen werden konnte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Rekurrent nicht, da ihm unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2021.119 (AG.2021.566) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 20.10.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Aufschub des Strafvollzugs bzw. Prüfung Hafterstehungsfähigkeit |
Schlagwörter: | Rekurrent; Vollzug; Vollzug; Vollzugs; Rekurrenten; Recht; Basel; Rekurs; Hafterstehungsfähigkeit; Gesundheit; Vollzugs; Verfügung; Person; Behandlung; Aufenthalt; Vollzugsbehörde; Massnahmen; Hafterstehungsunfähig; Hafterstehungsunfähigkeit; Interesse; Suizid; Justiz; Verwaltungsgericht; Massnahmenvollzug; Justizvollzug |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 372 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 80 StGB ; |
Referenz BGE: | 108 Ia 69; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.119
URTEIL
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 26. Mai 2021
betreffend Aufschub des Strafvollzugs bzw. Prüfung Hafterstehungsfähigkeit
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2018 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 180Tagessätzen zu CHF 30.- und einer Busse in Höhe von CHF 250.- verurteilt. Am 21.März 2018 wurde der Rekurrent das erste Mal und am 25. Mai 2018 das zweite Mal erfolglos gemahnt. Am 26. April 2019 wurde die Betreibung eingeleitet. In der Folge sind beim Inkasso des Betreibungsamts CHF 313.95 eingegangen. Am 5.Oktober 2020 wurde die offene Geldstrafe von CHF 5'336.05 in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
Mit Vollzugsbefehl vom 13. Oktober 2020 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV bzw. Vollzugsbehörde) den Rekurrenten auf den 13. Januar 2021 zum Strafantritt vor. Daraufhin stellte A____ am 28.November 2020 selbständig ein Gesuch um Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung, welches der SMV nach erfolgter Eignungsabklärung mit Verfügung vom 17. Februar 2021 abwies. Einen hiergegen erhobenen Rekurs an das Verwaltungsgericht zog der Rekurrent, neu vertreten durch B____, mit Eingabe vom 25.März 2021 zurück (VGE VD.2021.31). Mit Schreiben desselben Tages ersuchte der Rekurrent den SMV aber um Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen und in diesem Zusammenhang um Genehmigung des vorübergehenden Aufschubs des Strafvollzugs durch die Staatsanwaltschaft (gestützt auf §43 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EGStPO, SG257.100]). Eventualiter verlangte er die Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wies der SMV sowohl das Gesuch um Ratenzahlungen als auch dasjenige um Aufschub des Strafvollzugs ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der am 7. Juni 2021 angemeldete und am 28.Juni 2021 begründete Rekurs (mit Ergänzung vom 15. Juli 2021) von A____, mit dem beantragt wird, es sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Mai 2021 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass der Rekurrent nicht hafterstehungsfähig sei. Eventuell sei zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ein fachärztliches (vertrauensärztliches) Gutachten einzuholen (Ziff. 1). Es sei die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe zufolge der Hafterstehungsunfähigkeit des Rekurrenten in einer Entzugsklinik einer psychiatrischen Klinik, vorzugsweise in den Universitären Psychiatrischen Klinken (UPK) Basel, zu vollziehen (Ziff.2). Zudem sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ zu gewähren (Ziff. 3). Alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4). Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu bezog der Rekurrent mit Eingabe vom 31. August 2021 replicando Stellung.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind - aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26.September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [Ratschlag] S.32; VGEVD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E.1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs.2 JVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (Imperatori, in: Basler Kommentar, 4.Auflage 2019, Art. 372 StGB N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag, S.12 f.; Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25.November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit], im Internet online abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed, zuletzt besucht am 6.Oktober 2021; vgl. auch Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in die Bewachungsstation am Inselspital Bern in die Unité carcérale hospitalière des Universitätsspitals von Genf respektive in forensisch psychiatrische Kliniken wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf, a.a.O., S. 232). Liegt ein Zeugnis des behandelnden Arztes vor, so entscheidet die Vollzugsbehörde aufgrund des eingereichten Zeugnisses über die Hafterstehungsfähigkeit beauftragt zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den notwendigen medizinischen Abklärungen (Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit Ziff.3.2.1 und 3.3.1 Abs. 3).
2.3 Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5; VGEVD.2020.127 vom 24. August 2020 E.2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2). Eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt dabei nur ausnahmsweise in Frage (BGer6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27.März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den Strafaufschub auf unbestimmte Zeit aus der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person ergeben, wird dafür verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben die Gesundheit der verurteilten Person. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt - im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität - der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGer 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1, 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14.August 2006 E. 3.2; VGEVD.2016.165 vom 21.September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Die blosse Möglichkeit, dass Leben Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (BGer6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E.1.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass sich der Rekurrent aufgrund seiner psychiatrischen Diagnosen immer wieder in psychiatrischer Behandlung befunden habe, sein psychosoziales Niveau entsprechend reduziert und er in seiner Gesundheit eingeschränkt sei. Dennoch stellten die geltend gemachten Leiden (vgl. dazu eingehend sogleich E. 3.2.1) keine eine dauerhafte Hafterstehungsunfähigkeit rechtfertigende bzw. eine Unterbringung im Gefängnis verunmöglichende schwere Erkrankung dar. Zu erwähnen sei auch, dass der Rekurrent zuletzt im Jahr 2019 inhaftiert gewesen sei und während dieses Gefängnisaufenthalts kein psychisch auffälliges Verhalten beobachtet werden konnte. Ausserdem verfügten die Vollzugseinrichtungen über die erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um gegebenenfalls eine geeignete Behandlung einzuleiten bzw. den Problemen des Rekurrenten hinreichend Rechnung zu tragen.
3.2
3.2.1 Der Rekurrent macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er stützt sich dabei hauptsächlich auf ein Schreiben von C____ und D____ der UPK Basel vom 26. Februar 2021. Demnach sei der Rekurrent aufgrund schwerer und chronifizierter Psychopathologie seit Jahren regelmässig in stationärer, teilstationärer sowie ambulanter Behandlung. Seit dem 15. Januar 2021 sei er im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen hospitalisiert. Der Rekurrent leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), einer Störung der Geschlechtsidentität im Sinne eines Transsexualismus (ICD-10 F64.0), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), einer Abhängigkeit von Benzodiazepinen und Z-Substanzen (ICD-10 F13.2) sowie einem schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Zudem sei eine langjährige HIV-Infektion (Erstdiagnose im Jahr 1983) relevant. Infolge dieser Erkrankungen sei das psychosoziale Funktionsniveau reduziert und es bestehe eine Beistandschaft. A____ leide unter chronischem Lebensüberdruss und Suizidalität, er habe sich sogar bereits bei einer Sterbehilfeorganisation angemeldet. Auf Belastungen reagiere der Rekurrent mit depressiven Exazerbationen und einer Zunahme von selbstschädigendem Verhalten (Alkohol- und Sedativa-Konsum), Sterbewunsch und Suizidalität (beispielsweise Absetzen der antiretroviralen Medikation). Die bevorstehende Haftstrafe stelle für ihn eine maximale Überforderungssituation dar, die zur erneuten Dekompensation und Notwendigkeit einer stationären Therapie beigetragen habe. Demgemäss sei ein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht kontraindiziert und es sei von einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Die Hafterstehungsfähigkeit sei damit insgesamt in Frage gestellt.
3.2.2 Zwar sei die Gesundheitsversorgung im Gefängnis Bässlergut - so der Rekurrent - sicherlich tadellos, sie werde aber die eng geführte, individuell zugeschnittene und sich in geschützter Umgebung abspielende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und Suchttherapie nicht ersetzen können, welche er im [...] erfahren habe und nunmehr in den UPK Basel erfahre (es stehe sogar eine Langzeittherapie zur Diskussion). Der Abbruch der seit mehr als einem Monat andauernden Suchttherapie hätte verheerende Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand, insbesondere der infolge der Inhaftierung verursachte Stress würde dazu führen, dass er mit grösster Wahrscheinlichkeit rückfällig würde. Dementsprechend sei er in Bezug auf den gewöhnlichen Strafvollzug hafterstehungsunfähig.
3.2.3 Mit Ergänzung vom 15. Juli 2021 hat der Rekurrent dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, dass er im Rahmen seines stationären Aufenthalts in den UPK Basel den Versuch eines belastungstherapeutischen Aufenthalts (BTA) in seiner eigenen Wohnung vornehmen konnte, sich hierbei aber selbst schwer verletzt habe, sodass er vom 4. bis zum 6. Juli 2021 in der Merian Iselin Klinik hospitalisiert werden musste. Hierauf sei der stationäre Aufenthalt in den UPK Basel abgebrochen worden. Seit dem 6. Juli 2021 befinde er sich nunmehr stationär im Adullam Spital in Basel.
3.3 Die Vollzugsbehörde bringt mit ihrer Stellungnahme vor, die Einschränkung des psychischen Gesundheitszustands des Rekurrenten sei seit Jahren vorhanden. Zudem handle es sich um gesundheitliche Einschränkungen, die auch ausserhalb einer Vollzugseinrichtung bestünden. Zwar führten die Ärzte der UPK Basel in ihrem Bericht vom 26. Februar 2021 aus, dass der Rekurrent in Belastungssituationen - in casu die bevorstehende Freiheitsstrafe - mit depressiver Exazerbation und einer Zunahme von selbstschädigendem Verhalten (Alkohol- und Sedativa-Konsum), Sterbewunsch und Suizidalität (zum Beispiel Absetzen der antiretroviralen Medikation) reagiere, weshalb - so der SMV - nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Freiheitsstrafe das Potential habe, die gesundheitliche Situation des Rekurrenten zu verschlechtern. Dem sei jedoch einschränkend entgegenzuhalten, dass A____ zwischen dem 19.September 2019 und dem 28.September 2019 bereits neun Tage im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt inhaftiert war und weder behauptet werde noch erkennbar sei, dass sich die langjährigen gesundheitlichen Einschränkungen seither zusätzlich massiv verschlechtert hätten. Darüber hinaus stelle die blosse Möglichkeit, dass die Gesundheit des Rekurrenten durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gefährdet sein könnte, noch keinen Grund für die Annahme von Hafterstehungsunfähigkeit dar. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten und mit Blick auf § 4 Abs. 1 lit.a JVG sowie § 36 Abs. 1 und 2 JVV könne die notwendige ärztliche und psychiatrische Begleitung sowie medikamentöse Versorgung ohne Weiteres durch den zuständigen Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung sichergestellt werden. Bei Konstellationen wie im vorliegenden Fall bestehe zudem die Möglichkeit der Unterbringung in der eigens für die Betreuung und Behandlung von psychisch erkrankten Eingewiesenen vorgesehenen, eng geführten Spezialstation des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt. Allfälligen selbstschädigenden Verhaltensweisen und/oder parasuizidalen bzw. suizidalen Handlungen könne in diesem hochstrukturierten und eng betreuten Setting ausreichend begegnet werden. Aufgrund der konkreten Haft- und Vollzugsbedingungen, namentlich der adäquaten gefängnispsychiatrischen Versorgung, sei klarerweise von der Hafterstehungsfähigkeit des Rekurrenten auszugehen.
3.4 Mit seiner Replik setzt sich der Rekurrent mit der seitens des SMV in der Stellungnahme vom 28. Juli 2021 thematisierten Gerichtspraxis auseinander und macht unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht der UPK vom 26. Februar 2021 erneut geltend, es lägen klare Anzeichen einer Hafterstehungsunfähigkeit vor. Es wäre - so der Rekurrent - zu begrüssen, wenn diese zusätzlich vertrauensärztlich abgeklärt werden würde. Dies habe umso mehr zu gelten, als dass der Straf- und Massnahmenvollzug selbst festhalte, dass bei geäusserten Suizid- Selbstgefährdungsabsichten eine psychiatrische Begutachtung in Erwägung zu ziehen sei.
3.5
3.5.1 Die vom Rekurrenten in seiner Rekursbegründung vom 28. Juni 2021 noch in Aussicht gestellte Langzeittherapie wurde offenbar nicht begonnen, da er - wie sich aus dem mit der Ergänzung vom 15. Juli 2021 eingereichten Zeugnis ergibt - die stationäre Behandlung in den UPK am 1. Juli 2021 beendete bzw. beenden musste (aufgrund seines Verhaltens wurde bereits der Aufenthalt im [...] abgebrochen). Das vom Rekurrenten in der Rekursbegründung geltend gemachte Herausreissen aus einer Therapie und die damit einhergehenden «verheerenden Auswirkungen» für den weiteren Verlauf seines labilen Gesundheitszustands, sind demgemäss aktuell nicht mehr zu befürchten. Ob sich der Rekurrent die mit ergänzender Eingabe vom 15. Juli 2021 erwähnten Selbstverletzungen - wie von ihm behauptet - im Rahmen des stationären Aufenthalts und des Versuchs eines belastungstherapeutischen Aufenthalts in seiner Wohnung beigebracht hat, ist nicht klar nachvollziehbar belegt, kann aber auch offenbleiben. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 13. Juli 2021 hielt er sich lediglich bis zum 1. Juli 2021 in der UPK auf. Die Hospitalisierung in der Merian Iselin Klinik datiert dann aber erst vom 4. bis zum 6.Juli 2021. Es ist demgemäss nicht auszuschliessen, dass er sich die entsprechenden Verletzungen nach Beendigung des stationären Aufenthalts beigebracht hat.
3.5.2 Aufgrund des ärztliche Zeugnisses von C____ und D____ vom 26. Februar 2021 muss zudem festgehalten werden, dass der Rekurrent in der Vergangenheit offenbar auch ausserhalb des Vollzugs und sonstigen stationären Aufenthalten Suizidabsichten geäussert sich anderweitig selbstschädigend verhalten hat. Darüber hinaus bestehen seine gesundheitlichen Einschränkungen schon seit längerem und wurde - wie der SMV zutreffend festgehalten hat - im Jahr 2019 bereits eine neuntägige Ersatzfreiheitsstrafe ohne dokumentierte geltend gemachte Probleme vollzogen. Ferner hat der Rekurrent im Jahr 2016 gemäss Strafregisterauszug vom 10. Februar 2021 bereits 16 Tage Untersuchungshaft verbüsst. Von etwaigen Problemen ist ebenfalls nichts bekannt.
3.5.3 Es ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass ein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt ohne begleitende Behandlung - wie von der UPK befürchtet - kontraindiziert wäre. Indes wird der psychische Gesundheitszustand des Rekurrenten bei seinem Eintritt gemäss § 26 Abs. 6 JVV durch Fachpersonal überprüft und haben die eingewiesenen Personen insbesondere das Recht auf medizinische Betreuung (§4Abs. 1 lit.a JVG). Die Neigung eines Gefangenen zum Suizid vermag grundsätzlich keine Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen, zumal eine solche Gefahr im Strafvollzug durch geeignete Massnahmen erheblich reduziert werden und der Vollzug bei Bedarf auch in einer der gesundheitlichen Situation des Rekurrenten angepassten Form weitergeführt werden (VGer ZH VB.2020.00849 vom 16. Februar 2021 E. 2.2) bzw. bei konkreten Suizidandrohungen eine psychiatrische Begutachtung angeordnet werden kann (BGE 108 Ia 69 E. 2d S.72; Ziff. 3.4.3 lit. c RL Hafterstehungsfähigkeit). Schliesslich ist mit dem SMV darauf hinzuweisen, dass im Untersuchungsgefängnis seit kurzem eine spezielle Abteilung für psychisch angeschlagene Inhaftierte existiert und deshalb bei Bedarf eine entsprechend engmaschige Betreuung und Behandlung sichergestellt ist.
3.5.4 Nach dem Gesagten vermag der Rekurrent insgesamt nicht schlüssig zu begründen, inwiefern ein Strafantritt unweigerlich eine beträchtliche Gefahr für sein Leben seine Gesundheit bedeuten würde, zumal seine medizinische Versorgung - allenfalls auch pharmakologisch - sichergestellt ist und im Übrigen auch denkbar ist, dass sich sein Zustand im reizarmen Setting des Strafvollzugs stabilisiert. Ein Aufschub der Strafe drängt sich vor dem Hintergrund der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit nicht auf. Insbesondere liegt kein Ausnahmefall vor, wonach aufgrund der gesundheitlichen Situation eine rechtskräftige Strafe auf Zeit verschoben werden könnte. Dazu kommt, dass die vorliegend ausgefällte Strafe zwar nicht besonders hoch erscheint, aber immerhin doch fast sechs Monate beträgt. Der Beschwerdeführer hat seinem Nachbarn mehrmals nachgestellt, durch schwere Drohungen gegen Leib und Leben in Angst und Schrecken versetzt und dafür wiederholt ein Messer verwendet. Es handelt sich also - wie die Vollzugsbehörde zu Recht geltend macht - keineswegs mehr um Bagatellkriminalität, was ein gewichtiges, die privaten Interessen des Rekurrenten überwiegendes öffentliches Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug begründet.
3.5.5 Da der Rekurrent - wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.4.3) - gemäss §26 Abs. 6 JVV bei Antritt des Strafvollzugs einer Untersuchung unterzogen werden wird, bei der die bestehenden ärztlichen Berichte durch Fachpersonal zu berücksichtigen sein werden, kann auf die Einholung eines fachärztlichen bzw. vertrauensärztlichen Gutachtens verzichtet werden. Ein darüberhinausgehender Anlass für zusätzliche medizinische Abklärungen durch einen Vertrauensarzt ist nicht erkennbar.
3.5.6 Da nach dem Gesagten kein Fall von Hafterstehungsunfähigkeit vorliegt, besteht auch kein Raum für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in einer abweichenden Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB (Antrag Ziff. 2). Mit dem SMV bleibt diesbezüglich aber anzumerken, dass angesichts der wiederholten Behandlungsversuche bzw. der kürzlich erfolgten Abbrüche der Aufenthalte im [...] sowie in den UPK begründete Zweifel daran bestehen, ob eine Entzugsklinik eine psychiatrische Klinik geeignete Einrichtungen für die Unterbringung des Rekurrenten und den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe darstellen.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Indes hat A____ um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368 ff.). Der gemäss den Akten von einer IV-Rente (inklusive Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen) lebende Rekurrent muss als mittellos gelten. Da der vorliegende Rekurs auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist A____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Gebühr in Höhe von CHF 1'000.- (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) geht demzufolge zu Lasten der Gerichtskasse.
4.2 Ebenso ist der Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Verfügung vom 6. September 2021 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass vorgesehen sei, in vorliegender Sache den schriftlichen Entscheid demnächst zu fällen und den Parteien zuzustellen. Eine Honorarnote wurde bisher aber keine eingereicht, weshalb der entsprechende Aufwand zu schätzen ist. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.- zu vergüten (VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3, VD.2019.242 vom 24.Mai 2020 E. 4). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.-, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60, insgesamt also CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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