Zusammenfassung des Urteils VD.2021.107 (AG.2021.421): Appellationsgericht
Der Rekurrent wurde aufgrund mehrerer Urteile und Strafbefehle der Jahre 2019-2021 mit Geld- und Freiheitsstrafen belegt. Nach einer Festnahme im Mai 2021 ordnete die Vollzugsbehörde an, dass er die Strafen antreten müsse. Der Rekurrent legte dagegen Rekurs ein, um den Vollzugsbefehl aufheben zu lassen. Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs ab, da alle Urteile rechtskräftig waren und die Vollzugsbehörde korrekt gehandelt hatte. Die Gerichtskosten wurden dem Rekurrenten nicht auferlegt, und es wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2021.107 (AG.2021.421) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 01.08.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Vollzugsbefehl |
Schlagwörter: | Rekurrent; Rekurs; Urteil; Recht; Vollzug; Basel; Rekurrenten; Justiz; Basel-Stadt; Justizvollzug; Verwaltungsgericht; Urteile; Gerichts; Freiheitsstrafe; Befehl; Verfügung; Massnahmen; Abteilung; Massnahmenvollzug; Einreise; Erwägungen; Kanton; Bundesgericht; Rechtsmittel; Dreiergericht; Geldstrafe; Staatsanwaltschaft; Aufenthalts |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 372 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 79a StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.107
URTEIL
vom 1. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse48, 4057Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 17. Mai 2021
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Gegen A____ (Rekurrent) wurden in den Jahren 2019-2021 diverse Urteile bzw. Strafbefehle erlassen. So wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Juli 2019 wegen Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.- (da die Geldstrafe nicht bezahlt wurde bzw. uneinbringlich war, wurde sie in eine zehntägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt), mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23.Oktober 2019 wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen (abzüglich einem Tag Polizeigewahrsam), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.September 2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen (abzüglich einem Tag Polizeigewahrsam) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Januar 2021 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt (die Urteile sind jeweils in Rechtskraft erwachsen). Nachdem der Rekurrent am 14.Mai 2021 (erneut) festgenommen worden war, verfügte die Vollzugsbehörde (SMV) am 17. Mai 2021, dass der Rekurrent die vorerwähnten Urteile ab 14. Mai 2021 zu verbüssen habe. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde wegen Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 18. Mai 2021 erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des Vollzugsbefehls beantragt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung beim SMV ist verzichtet worden, indes wurden deren Akten beigezogen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26.September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGEVD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4
1.4.1 Der Rekurrent hat - «soweit notwendig» - seine persönliche Anhörung beantragt. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG indes «nur» bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche Fragen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt (VGEVD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3).
1.4.2 Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand der Akten entschieden werden kann.
2.
2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten und Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Urteile bzw. Strafbefehle. Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG) bzw. kann die verurteilte Person - wie hier - zur Festnahme polizeilich ausschreiben durch die Kantonspolizei zum Vollzug von Strafen und Massnahmen zuführen lassen (§ 21 Abs. 2 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2 A____ hat die im Rekursverfahren vorgetragenen Rügen, wonach er die Haft mit einer Geldzahlung abwenden, gemeinnützige Arbeit leisten, seine Strafe in der Form des «Electronic Monitoring» verbüssen bzw. in eine Strafvollzugsanstalt im Tessin verlegt werden wolle, mit Eingaben vom 18. und 21. Mai 2021 bereits bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vorgetragen. Diese hat den Rekurrenten mit Schreiben vom 27. Mai 2021 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der Geldstrafe von insgesamt CHF300.- abzuwenden. Freiheitsstrafen könnten indes nicht durch Bezahlung eines Geldbetrags abgewendet werden. Gemeinnützige Arbeit könne dann angeordnet werden, wenn die ausgefällte Strafe die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht mehr als sechs Monate betrage (Art. 79a Abs. 1 StGB). Eine Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit sei in seinem Fall aber nicht möglich, da die gesamte Strafdauer mehr als sechs Monate betrage. Die Strafverbüssung in Form des «Electronic Monitoring» sei ebenso unmöglich, da gemäss Art.79b Abs. 6 StGB eine dauerhafte Unterkunft und ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz vorausgesetzt seien. Da gegen den Rekurrenten ein bis zum November 2022 datierendes Einreiseverbot bestehe, sei auch diese Voraussetzung nicht erfüllt. In Bezug auf den Vollzugsort bestehe kein Wahlrecht. Eine Versetzung erfolge je nach den Platzverhältnissen in den Institutionen.
2.3 Auf diese uneingeschränkt zutreffenden Erwägungen der Vollzugsbehörde kann ohne weiteres verwiesen werden, zumal entgegen der Ansicht des Rekurrenten alle Urteile in Rechtskraft erwachsen sind. Bezüglich der beantragten Versetzung in eine Justizvollzugsanstalt im Tessin bleibt hinzuzufügen, dass der Rekurrent die mit den zur Diskussion stehenden Urteilen sanktionierten Straftaten in Basel begangen hat und der Stadtkanton gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB daher auch für deren Vollzug zuständig ist. Die seitens des Rekurrenten vorgeschlagene «Ausgrenzung» aus dem Kanton Basel-Stadt ist als strafrechtliche Sanktion gesetzlich nicht vorgesehen und kann daher nicht angeordnet werden. Dass der Rekurrent zum Zeitpunkt seiner (erneuten) Verhaftung legal in der Schweiz gelebt hat, ändert an den in der Vergangenheit begangenen (ausländerrechtlichen) Delikten nichts und sind diese nunmehr zu vollziehen. Sollte der Rekurrent effektiv - wie geltend gemacht - unter gesundheitlichen Problemen leiden, hat er sich an den medizinischen Dienst der Strafanstalt zu wenden. Einfluss auf die vorliegend zur Diskussion stehenden Fragen hat dieser Aspekt indes nicht, zumal keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Rekurrent nicht hafterstehungsfähig sein könnte (§ 22 Abs. 2 lit. b JVG).
2.4 Bezüglich der ohnehin am Streitgegenstand vorbeigehenden Behauptung des Rekurrenten, er sei nur darüber informiert worden, dass er verhaftet werde, habe aber nie ein als persönliche Information dienendes Dokument erhalten, ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten eine Kopie des Dokuments «Droit d'être entendu en cas de mesures déloignement», worin auch der Grund der Festnahme angeführt ist, ausgehändigt wurde. Im Übrigen kann er jederzeit Akteneinsicht verlangen bzw. daraus auf eigene Kosten Kopien anfertigen (lassen). Auch kann der Rekurrent jederzeit einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin mandatieren. Davon, dass dies durch die Beamten des Grenzwachtkorps vereitelt worden wäre, ist nicht auszugehen, zumal es diesbezüglich ausser der blossen Behauptung des Rekurrenten keinerlei Anhaltspunkte gibt und auch der vorliegende Rekurs ohne den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts verfasst worden ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.