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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2020.73 (AG.2020.515))

Zusammenfassung des Urteils VD.2020.73 (AG.2020.515): Appellationsgericht

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt hat in verschiedenen Entscheiden Massnahmen bezüglich C____ getroffen, darunter die vorläufige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Unterbringung von C____ in einer geschlossenen Einrichtung. Es gab Konflikte in der Familie, bei denen C____ Gewalt seitens ihres Vaters angab. Die Eltern zeigten nur begrenzte Zusammenarbeit mit den Behörden und der Therapie. Es wurde entschieden, dass C____ vorerst in der geschlossenen Einrichtung bleibt. Der Kindsvater zeigte bedrohliches Verhalten und wurde zeitweise inhaftiert. C____ machte Fortschritte, aber es gab weiterhin Probleme in der Familie. Letztendlich wurde beschlossen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern weiterhin aufgehoben bleibt und C____ in der geschlossenen Einrichtung bleibt, mit einer Überprüfung in einem halben Jahr.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2020.73 (AG.2020.515)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2020.73 (AG.2020.515)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2020.73 (AG.2020.515) vom 21.09.2020 (BS)
Datum:21.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
Schlagwörter: Eltern; Familie; Verfahren; Vorakten; Kindes; Entscheid; Vater; MST-CAN; Hause; Vertreter; Kindsvater; Anhörung; Gewalt; Recht; Gefährdung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Aufenthalt; Bericht; Verhalten; Massnahme; Eingabe; Kontakt; Basel; Aufenthaltsbestimmungsrecht
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 18 VwVG ;Art. 273 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 296 ZPO ;Art. 302 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 313 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 314a ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 450f ZGB ;
Referenz BGE:127 I 213; 131 III 553; 132 III 359; 133 III 553; 134 I 140;
Kommentar:
Wolf, Häfeli, Fankhauser, Amstutz, Kommentar ZGB, Art. 313 ZGB KG ZG, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2020.73 (AG.2020.515)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2020.73

VD.2019.203


URTEIL


vom 21. September 2020



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


B____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel


F____ Beigeladener

Kinder- und Jugenddienst (KJD)

Leonhardsstrasse45, Postfach 1616, 4001Basel


C____ Tochter

[...]

c/o D____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]



Gegenstand


Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. September 2019


betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung


Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Januar 2020


betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung



Sachverhalt


Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat seit dem Jahr 2018 verschiedene Entscheide in Bezug auf C____, geb. [...] 2003, gefällt. Mit Entscheid vom 13. September 2019 wurde C____s Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrechts entzogen und C____s Unterbringung in der D____ auf der geschlossenen Durchgangsgruppe der Übergangsgruppe verfügt. Weiter wurde ein Kontaktverbot der Familie gegenüber C____ verfügt. Die Eltern wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Multisystemischen Therapie (MST-CAN) sowie mit der daran anschliessenden sozialpädagogisch-transkulturellen Familienbegleitung aktiv zusammenzuarbeiten. Mit Einzelentscheid vom 27.September 2019 wurde entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufgehoben und C____ weiterhin in der D____ platziert bleibe. Das im Entscheid vom 13. September 2019 verfügte Kontaktverbot wurde nicht bestätigt. Hingegen wurde festgehalten, die Weisung an die Eltern betreffend MST-CAN behalte auch während C____s Aufenthalt in der D____ ihre Gültigkeit. Die Massnahmen wurden bis 27. Januar 2020 befristet. Gegen diesen Entscheid haben die Eltern von C____ mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erheben lassen (Verfahren VD.2019.203).


Mit Entscheid der KESB-Spruchkammer vom 21. Januar 2020 wurden die provisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Unterbringung von C____ in der D____ bestätigt, wobei eine erste periodische Überprüfung in einem Jahr angeordnet wurde. Weiter wurde E____ aus der Verpflichtung als Beiständin entlassen und als neuer Beistand F____ ernannt. Diesem wurden die Aufgaben und Befugnisse erteilt, sowohl C____ als auch deren Eltern A____ und B____ in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen sowie die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen, die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren sowie die Unterbringung von C____ zu begleiten und die Modalitäten von Telefon- und Besuchskontakten zwischen C____ und den Eltern bzw. weiteren Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit der Institution zu regeln. Neu erhielt der Beistand die Aufgabe, die Multisystemische Therapie (MST-CAN) für C____, ihre Geschwister und Eltern bis zu deren Abschluss zu begleiten sowie den Übergang zu einer zweimal wöchentlichen, sozialpädagogisch-transkulturellen Familienbegleitung aufzugleisen und diese ebenfalls zu begleiten. Die Eltern wurden gestützt auf Art.307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der MST-CAN sowie der daran anschliessenden sozialpädagogisch-transkulturellen Familienbegleitung aktiv zusammenzuarbeiten. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.


Gegen diesen Entscheid haben die Eltern von C____ mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde erheben lassen (Verfahren VD.2020.73). Sie beantragen, es sei der Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 aufzuheben und C____ wieder unter die Obhut ihrer Eltern zu stellen. Weiter sei eine ambulante psychiatrische Therapie für C____ anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das Verfahren mit dem Verfahren VD.2019.203 zusammen zu legen, alles unter o/e Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 25. März 2020 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde der KESB und dem Kindesvertreter zur Vernehmlassung sowie dem Beistand zur Kenntnisnahme zugestellt, die unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführenden und ihre Tochter C____ bewilligt sowie der beantragten Zusammenlegung mit dem Verfahren VD.2019.203 zugestimmt. Weiter hat sie die Parteien darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Ausübung ihres Replikrechts die Beschwerdebegründung soweit nötig ergänzen können würden und dass der Entscheid angesichts der aktuellen Pandemiebestimmungen voraussichtlich schriftlich ergehen werde.


Mit Eingabe vom 20. April 2020 hat sich die KESB zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt deren Abweisung bzw. den weiteren Verbleib C____s im Heim. Der Kindesvertreter hat am 27. April 2020 seine Stellungnahme eingereicht und ausgeführt, eine Rückkehr zur Familie sei für seine Mandantin kein Thema, solange sie mit Gewalt des Vaters rechnen müsse. Mit Verfügung vom 28. April 2020 hat die Instruktionsrichterin die Vernehmlassungen zur freigestellten Replik dem Vertreter der Beschwerdeführenden zugestellt und mitgeteilt, dass der Entscheid schriftlich ergehen werde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit derselben Verfügung begründet abgewiesen. Am 15. Juni 2020 hat der Vertreter der Beschwerdeführenden repliziert. Die Replik wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2020 an die anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Mit Eingabe vom 21.Juli 2020 machte der Vertreter der Beschwerdeführenden geltend, C____ wolle nun definitiv nach Hause zurückkehren. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 hat die Instruktionsrichterin diese Eingabe den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt. Der Vertreter von C____ hat sich am 13. August 2020 vernehmen lassen und ausgeführt, es könne keine Rede davon sein, dass seine Mandantin sofort und definitiv zu den Eltern zurückkehren wolle. Für C____ stehe derzeit eine Rückkehr ins Elternhaus nicht zur Diskussion. Die KESB hat sich mit Eingabe vom 12. August 2020 vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die Aufrechterhaltung von C____s Fremdplatzierung. Der Vertreter der Beschwerdeführenden beantragt mit Eingabe vom 18. August 2020, C____ vor Gericht persönlich zur Frage anzuhören, ob sie nach Hause möchte nicht.


Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus den angefochtenen Vorentscheiden und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Als Eltern von C____ und Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge sind die Beschwerdeführenden vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.


1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).


1.3 Wie bereits erwähnt wurden die Verfahren VD.2020.73 und VD.2019.203 zusammengelegt. Die im Verfahren VD.2019.203 angefochtenen Massnahmen der KESB waren bis 27. Januar 2020 befristet und sind somit in der Zwischenzeit hinfällig geworden. Die Voraussetzung des aktuellen Interesses an der Beschwerde (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1ZGB) ist somit nicht mehr gegeben, weshalb das Verfahren mangels aktuellen Rechtschutzinteresses von der Instruktionsrichterin abzuschreiben ist (Art. 45 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG).


1.4 Der Vertreter der Beschwerdeführenden hat mit Eingabe vom 21. Juli 2020 eine erneute Anhörung von C____ vor dem Gericht beantragt.


Das Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören, soweit nicht sein Alter andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). Eine mehrmalige Anhörung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554, mit weiteren Hinweisen). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGer 5A_721/2018 vom 6.Juni 2019 E. 2.4.1, mit weiteren Hinweisen).


C____ ist 17 Jahre alt. Sie wurde im Verfahren bzw. vor jedem Entscheid der KESB ausführlich zu allen für die Frage einer Fremdplatzierung entscheidrelevanten Punkten angehört, so etwa am 19. Februar 2019, am 28. März 2019, am 6. Mai 2019, am 6. August 2019, am 25. September 2019 und zuletzt ausführlich am 21. Januar 2020 (vgl. act. 1 und 12 im Verfahren VD.2019.27, act. 1 im Verfahren VD.2019.203, act. 1 im Verfahren VD.2020.73). Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht vor Appellationsgericht geltend, C____ sei erneut zur Frage der Platzierung anzuhören, da sie nun definitiv nach Hause wolle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der angeführte Wunsch C____s einerseits vom Kindsvertreter umgehend und sehr klar bestritten wurde. C____s Verhalten gegenüber ihrer Familie ist und war zudem seit jeher ambivalent, weshalb auch ihre diesbezüglichen Aussagen und Wünsche während des Verfahrens immer wieder schwankend waren (s. dazu unten E. 3.). Dies wurde von der KESB in ihren jeweiligen Entscheiden, auch im vorliegend zu beurteilenden, bereits berücksichtigt. Ihr vom Vertreter der Beschwerdeführenden behaupteter aktueller Wunsch, definitiv nach Hause zurück zu kehren, ist somit in diesen Kontext zu setzen und würde, selbst wenn er den Tatsachen entspräche, nicht zu einer anderen Beurteilung von C____s Situation als bisher führen. Es sind somit keine neuen Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung C____s zu erwarten. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist daher auf eine erneute Befragung von C____ im vorliegenden Verfahren zu verzichten und der Antrag der Beschwerdeführenden abzulehnen.


2.

2.1 Mit ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21.Januar 2020 rügen die Beschwerdeführenden zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie bei der Anhörung C____s an der Verhandlung der KESB vom 21. Januar 2020 nicht anwesend gewesen seien (Ziff. 3.4 der Beschwerde).


2.2 Das Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) als "wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren" den Anspruch des Beschuldigten im Strafverfahren ab, "persönlich an der Verhandlung teilzunehmen" (BGE 127 I 213, 215). Das Recht auf persönliche Teilnahme gilt allerdings nicht absolut, weder im Strafverfahren (vgl. BGE a.a.O. und 120 II 56, 59) noch im Verwaltungsverfahren (Art. 18 Abs. 2 und 3 VwVG). Der Gehörsanspruch räumt den Betroffenen auch das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides (zumindest schriftlich) zu äussern. Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein, eine solche kann aber unter Umständen geboten durch das Verfahrensrecht vorgesehen sein (BGE 134 I 140, 148; 122 II 464, 469; vgl. zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 343 ff., Rz. 321 ff.).


Das Anhörungsrecht der Kinder in allen Verfahren, die sie unmittelbar berühren, beruht auf Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention (UNKRK) (Schweighauser, FamKomm, 3. Aufl., Anh. ZPO Art. 298 N 2). Dieses Recht steht einem Kind um seiner Persönlichkeit willen zu. Sinn und Zweck der Anhörung ist es, sich über die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes ein eigenes Bild zu machen (Schweighauser, a.a.O. N 8, 11). Ein Anspruch der Eltern, an der Anhörung teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen, besteht nicht (Urteil 5A_88/2015 vom 05.06.15 E 3.2). Den Eltern steht jedoch das Recht zu, über die Ergebnisse der Anhörung informiert zu werden, weshalb die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung in einem Protokoll festzuhalten sind (Art.298 ZPO).


2.3 Vorab ist anhand der Akten festzuhalten, dass die Eltern im ganzen Verfahren vor der KESB immer wieder und ausführlich Gelegenheit hatten, sich zu äussern. Sie wurden mehrfach angehört, so am 21. Februar 2019, 28. März 2019, 17. September 2019 und am 6. Mai 2019. Am 21. Januar 2020 wurde C____ in den Räumlichkeiten der D____ unter Beisein ihres Kindesvertreters persönlich angehört. Die Mutter wurde in der Verhandlung ebenfalls persönlich angehört. Der Kindsvater blieb der mündlichen Verhandlung ohne Grund und selbstgewählt fern und hat sich weder telefonisch noch schriftlich mit der Spruchkammer in Verbindung gesetzt (vgl. Stellungnahme KESB vom 20. April 2020, Telefonnotiz vom 12. Februar 2020, act. 4 PDF S. 210, Vorakten KESB Teil 2 im Verfahren VD.2019.199, Verhandlungsprotokoll pdf S. 30). Es ist somit bereits grundsätzlich fraglich, ob die Geltendmachung einer Gehörsverletzung nach solchem Verhalten - noch dazu erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht - Rechtsschutz verdient. Vorliegend haben jedoch die Eltern zudem das Protokoll von C____s Befragung einsehen können, weshalb bereits vor dem Hintergrund der oben erwähnten Grundlagen im Gesetz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.


3.

Dem vorliegenden Entscheid liegt folgende Vorgeschichte zugrunde, welche aufgrund ihrer Relevanz für die untenstehenden Erwägungen (E. 3.2 ff.) in aller Ausführlichkeit geschildert wird und sich aus den Entscheiden der KESB vom 21. Februar 2019 (vgl. Verfahren des Appellationsgerichts VD.2019.27), vom 6. Mai 2019 (vgl. act. 12 im Verfahren des Appellationsgerichts VD.2019.27), vom 27. September 2019 (Verfahren des Appellationsgerichts VD.2019.199 und VD.2019.203) sowie dem vorliegend angefochtenen Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 ergibt.


3.1 Mit superprovisorischem Entscheid vom 10. November 2018 (Vorakten KESB pdf S. 386 im Verfahren VD.2019.27) wurde erstmals die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern verfügt und C____ in der Durchgangsstation des Bürgerlichen Waisenhauses (BWH) platziert. Diese Massnahme erfolgte, nachdem C____ anlässlich einer Requisition der Kantonspolizei wegen häuslicher Gewalt gesagt hatte, sie wolle nicht mehr zu Hause bei den Eltern sein (pdf S. 422). Am 13.November 2018 kehrte C____ auf eigenen Wunsch wieder zu den Eltern zurück, weshalb die bis zum 24. November 2018 befristete Massnahme dahinfiel. Am 14.November 2018 wurde ein Abklärungsauftrag an den KJD erteilt. Kurz darauf, am 3. Dezember 2018, wurde den Eltern erneut das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C____ in der Durchgangsgruppe des BWH untergebracht, nachdem am Tag zuvor erneut die Polizei wegen häuslicher Gewalt im Hause [...] intervenieren musste und festgestellt hatte, dass C____ von ihrem Vater geschlagen wurde (Polizeirapport vom 2. Dezember 2018, PFD S. 785). Am 12. Dezember 2018 erfolgte die Umplatzierung an einen geschützten Ort, die Durchgangsstation Foyers Basel. Dies nachdem die Sozialarbeiterin des KJD gemeldet hatte, dass C____s Onkel die Jugendliche am Vortag in der Schule abgefangen und bedroht habe. Später erschienen Onkel, Tante und Vater von C____ im BWH, wo sie die dortige Mitarbeiterin bedrohten und die sofortige Herausgabe von C____ verlangten (vgl. Polizeirapport vom 11. Dezember 2018, PFD S. 759). In der Folge verletzte sich C____ mit einem Messer und musste notfallmässig im Spital genäht werden (Vorakten KESB, Journaleintrag vom 12. Dezember 2018, pdf S. 754).


3.2 Mit Bericht vom 12. Dezember 2018 empfahl der KJD die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und eine Unterbringung von C____ an einem sicheren Ort, da die Familie C____ in Schule und Heim sehr unter Druck setze und C____ sich unter diesem Druck erheblich zu verletzen und zu hyperventilieren begonnen habe (vgl. Bericht KJD vom 12. Dezember 2018, Vorakten KESB pdf S. 742). Am 12. Dezember 2018 erfolgte mittels vorsorglichem Entscheid wiederum die Platzierung C____s in der Durchgangsstation Foyers Basel. Im Einzelentscheid der KESB vom 21. Februar 2019 (act. 1 im Verfahren VD.2019.27) wurde erwogen, es liege ein Polizeirapport vor, gemäss welchem C____ mit Verletzungen an Kopf, Gesicht und Händen im UKBB behandelt worden sei und angegeben habe, der Kindsvater habe sie "mit dem Leben bedroht". Laut Bericht des Foyers Basel vom 4. Februar 2019 seien C____s Aussagen und Verhalten gegenüber ihrer Familie widersprüchlich. So habe der Vater sie gemäss ihrer Aussage am 24. Dezember 2018 im Ausgang "abgefangen", nach Hause gebracht und mit der Pistole bedroht. Am selben Abend habe sie dann aber dennoch nach Hause gewollt (vgl. dazu Mail Foyers vom 25. Dezember 2018, Vorakten KESB pdf S. 731). Am 13. Januar 2019 habe sie der Polizei gegenüber angegeben, ihr Vater habe sie in der Stadt getroffen, ins Auto gezerrt, gewaltsam nach Hause verbracht und dort mit einem Messer bedroht. (vgl. dazu Polizeirapport vom 31. Januar 2019, Vorakten KESB pdf S. 713). Sie habe Strafanzeige gegen den Vater erhoben. Später habe sie den Antrag zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung abgegeben (vgl. dazu Eingabe [...] vom 17.9.19, act S. 145). Sodann gebe es Hinweise auf Selbstverletzungen von C____. Weitere Themen bei ihr seien die konflikthafte Beziehung zu den Eltern, ein offensichtlicher Kulturkonflikt sowie der Umgang mit Handy und sozialen Netzwerken. Eine therapeutische ambulante Abklärung lehne C____ vehement ab (Bericht Foyers vom 4. Februar 2019, pdf S.494).

3.3 Mit Bericht des KJD vom 19. Februar 2019 erachtete dieser eine therapeutische Abklärung von C____ aufgrund des Familienkonflikts und ihres selbstverletzenden Verhaltens als notwendig, wobei festgehalten wird, dass C____ selbst diesbezüglich ambivalent sei und die KESB zu ihrem Schutz die Verantwortung für den Entscheid, ob sie bei den Eltern sein wolle nicht, zu übernehmen habe. Weiter wurde eine Umplatzierung auf von der Durchgangsstation auf die Beobachtungsstation Beo Foyers Basel empfohlen (vgl. Bericht KJD vom 19. Februar 2019, pdf S. 506). Dies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. G____ vom Zentrum für Liaison und aufsuchende Hilfen der upk (vgl. Mail E____ vom 15. Februar 2019 pdf S. 515; Bericht Dr.G____ vom 11. Dezember 2019, pdf S. 498), wobei sich die Eltern offenbar zwar zu einer Kooperation mit der Institution bereit erklärten, jedoch vor allem der Vater nicht bereit sei für eine transkulturelle/sozialpädagogische Familienbegleitung. C____ äusserte anlässlich ihrer Anhörung vom 19. Februar 2019, sie wolle eher nicht wechseln, schien aber dennoch zu einem Wechsel bereit. Auch gab sie an, keinen Kontakt zu den Eltern zu wollen (Mail J____ vom 21. Februar 2019, pdf S. 467; Aktennotiz Anhörungen pfd S. 461, 473). Der Kindsvater sagte bei seiner Anhörung am 21.Februar 2019, wenn C____ erst einmal zu Hause sei, könnten ihre Probleme als Familie geklärt werden. Er könne das Handeln der KESB nicht nachvollziehen und wolle mit C____ nach Amerika ausreisen. In der Folge brach er das Gespräch ab und verliess den Raum (a.a.O., alles Vorakten KESB act. VD.2019.27).


3.4 Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 wurde C____ in der Beobachtungsstation Foyers Basel untergebracht. Als Beiständin wurde E____ ernannt. Am 23.Februar 2019 musste C____ wegen akuter Suizidalität gegen ihren Willen - jedoch mit Einwilligung ihrer Eltern - in die geschlossene Abteilung der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland gebracht werden (KESB-Entscheid vom 6. Mai 2019, act. 12 im Verfahren VD.2019.27; Bericht Psychiatrie Baselland pdf S. 259 in VD.2020.73). Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 beantragte der Vertreter der Eltern die Aufhebung sämtlicher Kindesschutzmassnahmen und machte geltend, C____ wolle wieder nach Hause (Vorakten KESB im Verfahren VD.2019.73, pdf S.38). Die Institution BWH hielt mit Bericht vom 16. März 2019 und unter Bezug auf den Aufenthalt C____s in der Kartause des BWH vom 2.-12. Dezember 2018 fest, C____ sei aus eigener Initiative eingetreten, sie habe nicht nach Hause gewollt wegen der täglichen Gewalt von beiden Eltern. Der Kindsvater habe auch Morddrohungen ausgestossen. Weiter wird festgehalten, der Kindsvater sei täglich gekommen, immer lautstarker geworden, so dass die Polizei habe benachrichtigt werden müssen. C____ habe von Selbstverletzungen seit ca. 4-5 Monaten berichtet (vgl. zum Ganzen Entscheid der KESB vom 21. Februar 2019, act. 1 im Verfahren VD.2019.27).


3.5 Am 25. März 2019 wurde C____ wieder nach Hause entlassen. Am 28. März 2019 wurde [...] als Kinderanwalt eingesetzt. Am 2. Juli 2019 meldete C____s Schule eine eventuelle Kindswohlgefährdung. Es wurde ausgeführt, dass C____ zunehmend despektierliches Verhalten gegenüber Mitschülern und Mitschülerinnen sowie gegen Lehrpersonen zeige. Sie wirke belastet und könne sich nicht konzentrieren (Schreiben Schulleiter vom 2. Juli 2019, Vorakten KESB im Verfahren VD.2020.73, pdf S. 877). Im Standortgespräch der Beobachtungsstation Beo Foyers vom 28. März 2019 wurde festgehalten, C____ zeige sehr unterschiedliches Verhalten, von sozial integriert bis psychisch auffällig. Eine stationäre Abklärung werde als sinnvoll erachtet. Im Gespräch mit den Eltern stehe nicht C____s Schutz vor familiärer Gewalt im Vordergrund, sondern C____s Fähigkeit, ihren Willen durchzusetzen. Laut dem Kindsvater habe C____ "Sachen erfunden", um ins Heim gehen zu können. Sie habe falsche Vorstellungen vom Heim gehabt, sei nun aber aufgewacht. Sie solle selbst entscheiden, ob sie nach Hause wolle. Der Kindsvater sei bereit für eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und ambulante Therapie. C____ lehne alles ab. Vom 13.4.-1.5.19 verbrachte die Familie mit Bewilligung der KESB und unter Auflagen Ferien im Irak (Standortgespräch BeoFoyers, a.a.O., Mail E____ vom 27. März 2019 pdf S. 985; Entscheid vom 6. Mai 2019 Ziff. 16, pdf S. 88).


3.6 Am 6. Mai 2019 fand erneut eine Verhandlung der KESB statt, anlässlich welcher entschieden wurde, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder eingeräumt werde. Weiter wurde eine Beistandschaft für C____ errichtet und eine Weisung an die Familie zur Absolvierung der MST-CAN erteilt. C____ äusserte anlässlich der Verhandlung, sie habe Geschichten erfunden, um ins Heim gehen zu können, weil sie gedacht habe, dort gäbe es weniger Regeln als zu Hause. Mittlerweile gebe es zu Hause keine Regeln mehr. Auf Frage gab sie an, die Selbstverletzung habe sie sich aus Spass zugefügt bzw. von Kolleginnen abgeschaut. Sie wollle weder SPF noch Therapie. Die Mutter gab an, ihre Tochter sei verändert und ruhiger und benötige keine Therapie. Der Kindsvater schliesslich behauptete, C____ verletze sich erst seit dem Aufenthalt im BWH. Seit sie zurück in der Familie sei, sei sie viel stabiler. MST-CAN brauche die Familie nicht. Frau J____ vom Abklärungsteam der KESB äusserte Zweifel an der Nachhaltigkeit der Ruhe. Sie führte aus, die Selbstverletzungen wiesen auf verborgene Themen hin. Sie empfahl für die Familie MST-CAN und eine ambulante Psychotherapie-Abklärung von C____. Auch die Beiständin äusserte sich dahingehend, dass sie die Eltern als ambivalent erlebe, und empfahl die Weiterführung der Abklärung auf der Station Beo Foyers Basel. Der Kindsvertreter gab an, C____ sei müde von den Gesprächen und Einmischungen in die Familie. Ihre Kooperationsbereitschaft sei unsicher. Angebracht sei entweder eine psychotherapeutische Abklärung MST-CAN, nicht beides (zum Ganzen Entscheid der KESB vom 6.Mai 2019, Vorakten KESB VD.2020.73, pdf 888).


3.7 Am 2. Juli 2019 ging bei der KESB eine Gefährdungsmeldung von C____s Schule ein. Darin wurde festgehalten, C____ sei seit dem Winter 2018 durcheinander und könne die schulischen Leistungen nicht mehr erbringen. Mit Einzelentscheid vom 18. Juli 2019 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern erneut aufgehoben und C____ in der Durchgangsstation des Foyers Basel platziert. Vorangegangen war ein tätlicher Angriff der Geschwister auf C____. Weiter habe sich der Kindsvater bedrohlich verhalten vor der Haustür der Privatfamilie, in welcher C____ untergebracht war. Am 19. Juli 2019 gab die Beiständin an, C____ habe ihr von einer beabsichtigten Zwangsheirat in den Ferien im Irak berichtet. Die Eltern blieben der Einladung der KESB zum Gespräch unentschuldigt fern und teilten auf Rückfrage mit, dass C____ wieder bei ihnen wohne. Die Mitarbeiterin der KESB wies daraufhin mündlich auf die Möglichkeit einer geschlossenen Unterbringung, nötigenfalls auch mit Polizeigewalt, hin (zum Ganzen Vorakten KESB VD.2020.73, pfd S. 141).


3.8 Am 24. Juli 2019 stellte der KJD einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und Unterbringung von C____ in der geschlossenen Wohngruppe der Beobachtungsstation des Foyers Basel. Als Begründung wurden akute Suizidalität sowie Vertrauensverlust von C____ genannt. C____ habe gesagt, ihr Leben habe keinen Sinn mehr und es sei ihr egal. Sie habe keine Freunde. Sie möchte niemanden mehr um sich haben (Vorakten KESB VD.2020.71, pfd S. 142). Es wurde weiter ausgeführt, C____ sei hoch ambivalent. Eine offene Einrichtung könne nicht vor einer drohenden Zwangsheirat schützen. Am 25. Juli 2019 entschied die Kammerpräsidentin der KESB informell, auf eine zwangsweise Rückführung von C____ ins Heim zu verzichten, da sie die Gefahr einer extremen Eskalation als äusserst hoch einschätze (Akten S. 293, zit. aus Entscheid vom 13. September 2019). In der Folge wurde eine zusätzliche Kindesvertretung als Vertrauensperson für C____ ernannt und den Eltern mittels superprovisorischer Massnahme verboten, C____ ins Ausland zu bringen (Einzelentscheid KESB vom 30. Juli2019, Vorakten KESB VD.2020.73, pdf S. 786). Bei einer Anhörung von C____ am 6. August 2019 gab sich diese äusserst verstockt und antwortete nur mit "ja" "nein". Die Eltern verweigerten jegliche Zusammenarbeit und gaben an, die Anordnungen der KESB abzulehnen (Vorakten KESB pdf. S. 695). Mit Bericht vom 22. August 2019 teilte die zuständige Person bei der MST-CAN mit, dass die Eltern die Zusammenarbeit mit MST-CAN beendet hätten (Vorakten KESB pdf S. 725).


3.9 Am 30. August 2019 kontaktierte der Kindsvater die MST-CAN, weil es C____ sehr schlecht gehe. Am 4. September 2019 teilte der Schulleiter von C____ mit, er sehe in Bezug auf die schulische Situation dringenden Handlungsbedarf. Tags darauf ging bei des KESB eine Meldung der Schule ein, wonach C____ ein provokatives, nicht mehr tragbares Verhalten an den Tag lege. Es wurde weiter ausgeführt, der psychosoziale Zustand C____s weise auf eine enorme Belastung hin. Es würden Stimmungsschwankungen beobachtet, welche autoaggressives sowie fremdaggressives Verhalten gegenüber Mitschülern und Lehrern auslösten. C____ wirke in sich gekehrt, extrem traurig und antriebslos. Es sei ihr praktisch nicht möglich, sich auf den Unterricht zu konzentrieren. Die Besorgnis der Lehrpersonen sei weiter angestiegen, nachdem C____ einige Tage unentschuldigt im Unterricht gefehlt habe und in der Folge mit Hämatomen an den Armen, welche klar auf eine physische Misshandlung hingewiesen hätten, wieder zur Schule gekommen sei. Ihre emotionale Verfassung habe auf eine hohe Belastung hingewiesen (Eingabe Sekundarschule [...] vom 4. September 2019, Vorakten KESB VD.2020.73 pdf S. 718). Gleichentags fand ein Gespräch der MST-CAN mit den Eltern statt. Gemäss Angaben der Fachpersonen von MST-CAN machten sich die Eltern grosse Sorgen um C____, reagierten jedoch auf die Erwähnung des KJD sehr verängstigt und unwirsch. Das Gespräch sei sehr schwierig verlaufen. Nachdem zuvor mit Einzelentscheid der KESB vom 11. September 2019 die Ausreisesperre von C____ bestätigt worden war, wurde mit Einzelentscheid vom 13. September 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufgehoben und C____ in der D____ auf der geschlossenen Abteilung platziert. Den Eltern wurde gestützt auf Art. 273 Abs. 3 ZGB ein Kontaktverbot auferlegt. Die Weisung der MST-CAN wurde aufrechterhalten (vgl. zum Ganzen Entscheid KESB vom 13. September 2019, Vorakten KESB VD.2020.73, pdf S.143).


3.10 Mit Eingabe vom 17. September 2019 beantragte der Vertreter der Eltern, dass C____ zu ihrer Familie zurückwolle. Er führte aus, man dürfe C____s "Geschichten" nicht glauben. Ein Beispiel dafür sei, dass sie ihren Strafantrag gegen den Vater wieder zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung eingereicht habe. Von Hämatomen sei den Eltern nichts bekannt, die Schule verhalte sich widersprüchlich und informiere die Eltern nicht (Eingabe Vertreter der Eltern, Vorakten KESB Teil 1 im Verfahren VD.2019.199 pdf S. 147 ff.) Der Kindsvater sei gegen Zwangsheirat. Er befürchte eine Verschlechterung von C____ in der Institution. Mit MST-CAN sei er einverstanden. Anlässlich einer Anhörung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Vorakten KESB Teil 1 im Verfahren VD.2019.199, pdf S. 112) am 26. September 2019 gab die Kindsmutter an, sie mache sich grosse Sorgen, weil C____ im Heim sei. Sie werde dort wie eine Gefangene behandelt. Die Eltern verstünden nicht, was gemacht werde und warum ihnen das Kind weggenommen worden sei. C____ selbst hatte bei ihrer Anhörung tags zuvor angegeben, sie sei nie von ihrem Vater geschlagen worden. Auch habe er ihr nie mit einer Zwangsheirat gedroht. Niemand höre ihr richtig zu. In der Schule werde sie strenger behandelt als andere (a.a.O.).


3.11 Die D____ teilte in ihrem Bericht mit, C____ weise frische Selbstverletzungen auf. Sie teste die Grenzen bei den Betreuern aus und sei bemüht, ihre Familie in gutem Licht dastehen zu lassen. Sie gehe davon aus, dass sie am 27.September nach Hause könne (Vorakten KEBS Teil 1 im Verfahren VD.2019.199, pdf S. 125). Allgemein verfüge sie über eine gute Auffassungsgabe und exaktes Arbeiten. Mit Bericht vom 24. und 25. September 2019 teilte die Beiständin mit, C____ und ihre Eltern verfügten über eine zu wenig stabile Therapiebereitschaft für eine Entlassung. Die Situation sei vergleichbar mit der Situation beim Austritt aus der Beobachtungsstation Beo Foyers im März des Jahres. Die Kooperation der Familie mit MST-CAN sei nicht ausreichend. Insbesondere könne keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Belastungs- und Gefährdungsfaktoren stattfinden. Es sei eine Abklärung von C____ während mindestens drei Monaten auf der geschlossenen Abteilung notwendig. Öffnungen und ein Kontakt zur Familie könnten nur eng begleitet und unter Beobachtung der daraus resultierenden Konsequenzen bei C____ stattfinden (Bericht Beiständin vom 24. September 2019, Vorakten KESB Teil 1 im Verfahren VD.2019.199 pdf S. 137). Der Vertreter der Eltern beantragte demgegenüber am 25. September 2019 die sofortige Entlassung von C____ und machte geltend, sie habe weder suizidale Gedanken noch Angst vor den Eltern. Die Anschuldigungen diesen gegenüber habe sie lediglich gemacht, um Aufmerksamkeit zu provozieren. Die Schwierigkeiten C____s seien unbestritten, sie sei sehr provozierend, was zu heftigen Reaktionen der Eltern führen könne. Dies sei jedoch als pubertäre Krise zu sehen und rechtfertige keine Fremdplatzierung in einer geschlossenen Einrichtung (a.a.O., pdf S. 119).


3.12 Mit Einzelentscheid vom 27. September 2019 bestätigte die KESB die Aufhebung des Aufenhaltsbestimmungsrechts und verfügte den Verbleib von C____ in der D____. Das provisorische Kontaktverbot wurde aufgehoben und die Weisung betreffend MST-CAN bestätigt, alles mit Befristung bis 27. Januar 2020. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gemäss einer Telefonnotiz vom 14. Oktober 2019 äusserte der Vater in der Folge, dass die Familie an der Platzierung von C____ "kaputt gehe" (a.a.O., pdf S. 54). Die KESB erwog im Entscheid vom 21. Januar 2020, es liege nach wie vor eine Gefährdung von C____ vor. Sie könne gegenüber Vertrauenspersonen nicht offen sein, müsse immer von zu Hause weglaufen, verletze sich selbst, könne sich in der Schule nicht konzentrieren weil sie weine, aggressiv abwesend sei, und könne infolgedessen keine Lebens- Berufsperspektive entwickeln. Am 19. Oktober 2019 sei C____ von einem Besuch zu Hause nicht ins Heim zurückgekehrt und habe mit der Polizei abgeholt werden müssen. Am 16. Oktober (recte: November) 2019 sei C____ aus der Familie entwichen und von selbst ins Heim gekommen. Sie habe dort angegeben, der Vater habe damit gedroht, sie nach Ägypten zu bringen. Der Psychologe habe C____ bei dieser Schilderung als sehr authentisch erlebt. Am 14. Dezember 2019 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem der Kindsvater anlässlich seines Besuchs einen Jugendlichen und Kollegen von C____ heftig weggestossen habe, als dieser C____ habe umarmen wollen. Der Vater sei dabei auch verbal ausfällig geworden und ein Sozial-pädagoge habe dazwischen gehen müssen. Laut einem Bericht zum Austausch zwischen KESB und MST-CAN (Vorakten KESB Teil 2 im Verfahren VD.2019.199, pdf S. 188) werde versucht, mit dem Kindsvater an seiner Wutregulierung zu arbeiten. Der Mutter sei es teilweise gelungen, vom Vater abweichende Meinungen zu äussern. Der Familie fehlten Strukturen, der Vater versuche zwar, etwas Regeln zu setzen, die Mutter jedoch gar nicht. Der Vater nehme die Psychotherapie von C____ bei Dr. H____ nicht ernst. Beide Eltern dächten, dass mit C____ etwas nicht stimme. Herr I____ von MST-CAN schätze die Gefahr einer Ausreise bzw. Zwangsheirat aktuell nicht als hoch ein, da der Kindsvater dies schon länger umgesetzt hätte, wenn es ihm ernst wäre. Herr I____ fügte an, der Vater mache im Gegenteil viel für C____, nehme jede Besuchsmöglichkeit wahr.


3.13 Am 18. Dezember 2019 fand ein runder Tisch im Heim statt. Es wurde festgehalten, C____ scheine stabilisiert, es hätten keine Selbstverletzungen und kein suizidales Verhalten mehr stattgefunden. Sie mache bei praktischer Arbeit gut mit und habe als Berufswunsch Kleinkinderzieherin geäussert. Die Eltern besuchten sie regelmässig, wobei der Vater eher das Gespräch mit den Betreuern als mit seiner Tochter suche (Vorakten KESB Teil 2 VD.2019.199, pdf S. 78). Gemäss Polizeirapport vom selben Tag sei die Polizei zu der Familie gerufen worden und habe den Vater mit einer Stichverletzung von ca. 4 cm in der Nierengegend vorgefunden. Die Familienmitglieder hätten angegeben, nichts gesehen zu haben. Der Kindsvater habe von Schwindel berichtet und angegeben, hingefallen zu sein. Es wird festgehalten, eine Dritteinwirkung könne nicht ausgeschlossen werden (a.a.O., pdf S. 164).


C____s Psychotherapeut lic. phil. H____ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2019 (Vorakten KESB Teil 2 VD.2019.199, pdf S. 149) fest, ihr Vertrauen habe sich im Laufe der Zeit verbessert. Betreffend ihr eigenes Verhalten mische sich Wahrheit mit Fiktion. Eine Testung auf psychische Belastung zeige überall erhöhte Werte. Es bestehe der Verdacht auf eine Bindungs- und komplexe posttraumatische Belastungsstörung, auf Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen sowie auf Mangel an Wärme in der Vater-Kind Beziehung. Die Eltern sähen C____ als "Sündenbock", der Kindsvater zeige abweichendes Verhalten. Die Familie sei durch beängstigende Erlebnisse in der Vergangenheit belastet. Die Empfehlung lautete auf weitere Betreuung in der Übergangsgruppe mit Weiterführung der Psychotherapie, bei engmaschiger sozialpädagogisch/therapeutischer Begleitung der Familie mit kulturspezifischem Wissen. Die Beiständin hielt in ihrem Abklärungsbericht fest, es bestehe bei allen vier Geschwistern C____s ein Loyalitätskonflikt. Sie fühlten sich mitverantwortlich und bedroht, bekämen "ungefiltert" die Sichtweise der Eltern mit. Die Beiständin empfahl, sie sollten altersgerecht über Unterstützung informiert werden und jedes Geschwister solle eine eigene Vertrauensperson haben (vgl. zum Ganzen Abklärungsbericht Beiständin vom 18. Dezember 2019, a.a.O. pdf S. 139).


3.14 Im Zwischenbericht der MST-CAN (a.a.O. pdf S. 70) vom 7. Januar 2020 wird festgehalten, die ganze Familie sei psychisch stark belastet. Das Verhältnis zwischen C____ und der Mutter scheine warmherzig zu sein. Die Mutter habe Mühe, Grenzen zu setzen. Zum Kindsvater scheine C____s Verhältnis distanziert, sie scheine eine gewisse "Macht" über ihn zu haben. Die Aussagen von C____ bezüglich vom Vater erlebter Gewalt seien nicht einschätzbar. In jedem Fall handle es sich um mehr als eine pubertäre Krise. Es gebe wenig verlässliche und vorhersehbare Regeln durch einen schwankenden, meist permissiven aber auch autoritären - evt. aggressiven - Erziehungsstil. Allenfalls liege eine posttraumatische Belastungsstörung durch Fluchterlebnisse wie Folter des Kindsvaters und Unterdrückung der Grundbedürfnisse der Kinder vor.


Am 11. Januar 2020 requirierte C____s Freund die Polizei, weil sie ihm ein Foto von ihrer nach einer Auseinandersetzung mit dem Vater verletzten Hand geschickt hatte. Es habe grossen Streit gegeben, weil Bekannte schlecht über die Familie redeten, weil C____ im Heim sei (a.a.O., pdf S. 96). Die Beiständin empfahl mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 eine Weiterführung der Platzierung. Zur Begründung führte sie an, es fände keine ausreichende Auseinandersetzung der Eltern mit den Einweisungsgründen und keine Beruhigung der Situation statt. Die Eltern benötigten weiterführende Hilfe nach Abschluss der MST-CAN. Wegen wiederholter Beschimpfungen und Weigerung des Kindsvaters zur Zusammenarbeit stelle sie zudem den Antrag auf Wechsel der Beistandsperson. Weiter führte sie aus, C____ sei nach dem Vorfall mit der Verletzung an der Hand am Wochenende des 11. Januar 2020 nicht in die D____ zurückgekehrt und erst später von einer ihr bekannten Psychologin zurückgebracht worden. Ihre Verletzungen seien medizinisch untersucht und als von Gewalteinwirkung zeugend eingestuft worden (a.a.O., pdf S. 78). Laut Zwischenbericht des KJD nach einer anlässlich des Vorfalls erfolgen Erstintervention wegen häuslicher Gewalt (a.a.O., pdf S. 52) verweigere der Kindsvater jegliche Zusammenarbeit mit MST. Die Kindsmutter werfe dem Kindesschutzsystem Versagen gegenüber den anderen vier Kindern vor. Sie sei müde, diese vor dem ganzen Stress zu schützen. Die Ursache für die Belastung der Familie sei C____. Es dürfe ihr nicht geglaubt werden. Der Bericht schliesst mit der Empfehlung für Hilfe für die Geschwister und Eltern.


3.15 Bei ihrer Anhörung anlässlich der Verhandlung der KESB vom 21. Januar 2020 gab C____ an, das, was sie bezüglich Schläge ihres Vaters gesagt habe, entspreche der Wahrheit. Als Grund für ihre Traurigkeit in der Schule gab sie "wegen der Familie" an. Im D____ gefalle es ihr nicht, sie möchte näher bei Basel sein. Sie wolle aber keinen Kontakt zu ihrer Familie. C____s Schwester K____ gab bei ihrer Anhörung an, die ganze Familie sei wegen C____ belastet. Die KESB mache alles kaputt. C____ müsse sich ändern. Zur Anhörung der Eltern erschien lediglich die Kindsmutter, die äusserte, sie sei müde von der ganzen Situation, sie verstehe nicht, was los sei. C____ lerne im Heim nur schlechte Sachen. Sie erhalte Verhütungsmittel und habe Kontakt zu Drogen. Sie solle nach Hause kommen in eine psychiatrische Klinik gehen. Die Familie brauche keine Hilfe (a.a.O., Verhandlungsprotokoll pdf S.26, S.30).


Frau L____ von der MST-CAN gab anlässlich der Verhandlung an, die Abklärung sei sehr schwierig, es bestehe ein grosses Misstrauen aller Familienmitglieder und insgesamt eine grosse Ambivalenz zwischen dem Bedürfnis, bei gewissen Themen Hilfe annehmen zu wollen, und andrerseits Probleme zu negieren und keine Hilfe zu wollen. Die Eltern wollten aber lernen, mehr Regeln durchzusetzen. Laut Aussagen von Herr I____ seien die Eltern stark belastet und auch C____s Verhalten sei Ausdruck starker Belastung (a.a.O. Verhandlungsprotokoll S. 32/33). Die Vertreterinnen der D____ äusserten, C____ sei anfangs distanziert und in der Gruppe misstrauisch gewesen. In der Psychotherapie habe sie gut mitgemacht. Ihre selbständige Rückkehr ins Heim am 16. Oktober 2019 (recte: 16. November 2019) sei ein Zeichen gewisser Freiwilligkeit. Seit dem Wochenende des 11. Januar 2020 sei eine Veränderung spürbar, sie sei zugänglicher. Schulisch stehe C____ nicht dort, wo sie stehen sollte, sie sei etwa 2 Jahre im Rückstand. Ein Abschluss im Sommer 2020 sei nicht realistisch. Selbstverletzungen hätten insgesamt zwei Mal stattgefunden: Einmal sei C____ mit einer Entscheidung des Heims nicht einverstanden gewesen, das andere Mal sei es nach einem Telefonat mit den Eltern dazu gekommen. Grundsätzlich gehe es C____ im Heim gut. Der Umgang mit Drogen und Verhütungsmitteln sei ein normales Thema im Heim bzw. verbunden mit der Körpertherapie. C____ habe nie aktiv Interesse an Verhütungsmitteln gezeigt (a.a.O. pdf S. 36). Die Beiständin empfahl den Übertritt in die Übergangsgruppe der D____ (a.a.O. pdf S. 38). Als Begründung führte sie an, die Gefährdung zu Hause sei gleichbleibend hoch wie im September 2019. Es fände keine Auseinandersetzung der Eltern mit den Gründen statt, welche zur Platzierung geführt hätten. Sie könnten nicht dafür sorgen, dass C____ Psychotherapie erhalte, und arbeiteten ungenügend mit der MST-CAN zusammen. C____ brauche für die Beschulung einen geschützten Rahmen. Die von C____ geschilderte Gewalt durch den Kindsvater sei für sie glaubhaft, die Rücknahme der Anzeigen besorgniserregend. Die ganze Familie brauche dringend Unterstützung. Die Geschwister seien in einem Loyalitätskonflikt zwischen C____ und den Eltern und hoch gefährdet. Die Eltern müssten sich dringend mit der Vergangenheit auseinandersetzen. Der Vertreter der Eltern machte hingegen geltend, sämtliche Vorwürfe gegen die Eltern basierten auf Lügengeschichten C____s, auf welche die Behörden immer wieder hereingefallen seien (a.a.O. pdf S. 40 f.). C____ habe eine psychische Störung, für deren Behandlung aber eine ambulante Psychotherapie genüge. Unter ihrer Platzierung leide die ganze Familie und dies führe zu einer Gefährdung der Geschwister. Der Kindsvertreter äusserte, er sehe kurzfristig keine Alternative zu einer Platzierung in der D____, da C____ zwar einerseits selbst Probleme habe, daneben aber massive Probleme in der Familie bestünden. Diese zeige enorme Abwehrstrukturen, praktisch alle Hilfsangebote würden als Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. pdf S.43).


3.16 Die KESB erwog mit - vorliegend angefochtenem - Entscheid vom 21. Januar 2020, seit der Platzierung hätten mindestens zwei Vorfälle mit körperlicher Gewalt stattgefunden. Die Erklärung von C____, weshalb sie ihre Strafanzeigen bzw. Aussagen bezüglich Gewalt des Vaters zurückgenommen habe - nämlich weil er Besserung versprochen habe -, seien schlüssig und glaubwürdig und passten zur Vermutung von Fachpersonen, dass C____ betreffend den Vater eine Art "Geheimnisträgerin" sei. Sie habe beachtliche Fortschritte gemacht, sei bei der Anhörung richtig redselig und aufgeweckt gewesen. Bei den Eltern finde hingegen nur eine beschränkte Auseinandersetzung mit Themen statt. Die Wutregulierung des Vaters beschränke sich auf verbale Wut, das Thema Gewalt werde von ihm abgewiesen, trotz der kürzlichen Vorfälle. Die Mutter gebe die ganze Verantwortung C____. Es sei zu befürchten, dass die Jugendliche enorm unter Druck gesetzt würde, wenn sie zu Hause wäre (Entscheid KESB vom 21. Januar 2020, Ziff. 30-32). Die KESB entschied, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern weiterhin aufgehoben und C____ in der geschlossenen Durchgangsgruppe bzw. der Übergangsgruppe der D____ untergebracht bleibe. Diese Massnahme solle in einem halben Jahr überprüft werden. Als neuer Beistand wurde Matthias Keller eingesetzt. Weiter wurde unter anderem die Begleitung der Eltern, Geschwister und von C____ selbst durch MST-CAN angeordnet und den Eltern die Weisung erteilt, daran aktiv mitzuarbeiten.


3.17 Aus den weiteren Akten der KESB ergibt sich, dass am 31. Januar 2020 eine Meldung bei der KESB einging, gemäss welcher der Kindsvater "ums Heim herumschleiche". Als er angesprochen worden sei, habe er gesagt, er wolle seine Tochter zurückholen, sie sei sein Fleisch und Blut (Vorakten KESB im Verfahren VD.2020.73, pdf S. 263). Drei Tage später wurde C____ über das regelmässige Erscheinen des Kindsvaters informiert und es wurde ein Gespräch mit ihr geführt über ihr ambivalentes Verhalten betreffend Gewalt seitens des Vaters. C____ blieb dabei, dass sie den Vater nicht sehen wolle. Abends wurden an C____s Arm frische Selbstverletzungen entdeckt, wobei C____ - als sie darauf angesprochen wurde - bestätigte, dass dies mit der Information betreffend den Kindsvater am Nachmittag zu tun habe (Auskunft H____ 16.4.20 zu Selbstverletzungen, Vorakten KESB im Verfahren VD.2020.73 pdf S. 32). Am 7. Februar 20 meldete Frau L____ von der MST-CAN, dass die Eltern nicht kooperierten. Gleichentags erliess die D____ ein Hausverbot gegenüber dem Kindsvater, welcher weiterhin in der Umgebung des Heims gesehen worden war. Am 4. März 2020 machte die Kantonspolizei Bern eine Gefährdungsmeldung an die KESB, weil der Kindsvater täglich beim Heim auftauche und gegenüber Drittpersonen angebe, C____ aus dem Heim zu holen, nach Syrien zu bringen umbringen zu wollen (Vorakten KESB VD.2020.73). Am 5. März 2020 sagte der Kindsvater kurzfristig einen Termin mit dem neuen Beistand ab, die Kindsmutter erschien ebenfalls nicht. Am 6. März 2020 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Haft über den Kindsvater bis 3. April 2020 wegen bedrohlichem Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden des Heims und Entführungsgefahr der Tochter (Telefonnotiz KESB 21. Januar 2019, Vorakten KESB 1 VD.2019.199 pfd S. 623; Verfügung ZMG 06. März 2020, Vorakten KESB VD.2020.73 pfd S. 155).


Am 19. März 20 fand ein Standortgespräch des D____ statt. Es wurde festgehalten, dass C____ aufgrund ihrer positiven Entwicklung grundsätzlich Anspruch auf Vergünstigungen wie Ausgang etc. habe, diese jedoch wegen der Bedrohung durch den Kindsvater nur begrenzt beziehen könne. Es müsse stets ein Notfallplan vorhanden sein. C____ schwanke zwischen dem Wunsch, im D____ zu bleiben in eine offenere Institution zu wechseln, weil sie dort weniger gut geschützt werden könne. Die Eltern müssten über den neuen Ort informiert werden. Eine offene WG in der D____ wäre denkbar. C____ möchte in eine öffentliche Schule, dies werde abgeklärt. Im Übrigen wird festgehalten, die Eltern erkundigten sich regelmässig nach dem Aufenthaltsausweis von C____. Im Begleitschreiben an den KJD und die KESB zum Beschlussprotokoll der Standortbesprechung wird festgehalten, es gehe relativ gut. Sie arrangiere sich gut mit den Coronabedigungen. Die Beziehung mit ihrem Freund habe sie beendet, so dass dies keine Option mehr darstelle für künftige Ausgänge am Wochenende. C____s Pass sei immer noch bei den Eltern. Vor ein paar Tagen habe sich der Kindsvater beim Heim gemeldet und verlangt, dass C____ das Zigarettenrauchen verboten werde. Überdies habe er mitgeteilt, er werde mit seinem Anwalt dafür sorgen, dass C____ in eine psychiatrische Klinik komme (Vorakten KESB VD.2020.73, Mail [...] vom 3. April 2020 pfd. S. 35, Bericht Standortgespräch pfd S. 37). Mit Mail vom 16. April 2020 teilte lic. phil. H____ der KESB auf Nachfrage mit, die einzige Situation, in welcher C____ sich im Heim geritzt habe, sei im Zusammenhang mit der Information geschehen, dass ihr Vater sich in der Nähe aufhalte (a.a.O. pdf. S. 32).


4.

Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind entzogen wurde.


4.1 Die KESB trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Fremdplatzierung erweist sich damit als die einschneidendste Massnahme, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als ultima ratio in Frage, muss als solche beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aber auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Der Obhutsentzug hat zukunftsgerichtet und ausschliesslich zum Wohl des Kindes, mithin im objektiven Kindesinteresse, zu erfolgen. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22.Februar 2018 E. 5.1, VGE VD.2016.173 vom 21. November 2017 E. 3.2.1).


Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4 f.; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01).


Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog. Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Der Entzug der Obhut darf im Interesse des Kindes nur als ultima ratio angeordnet werden. Verändern sich die Verhältnisse, so ist eine angeordnete Massnahme anzupassen (Art. 313 ZGB). Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl daher nicht mehr als erforderlich angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November 2017 E. 4.2; Häfeli, in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1).


4.2 Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht mit seiner Beschwerde geltend, eine Kindswohlgefährdung von C____ sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Die KESB stütze sich auf reine Spekulationen. Dem entspreche, dass verschiedene Fachpersonen, etwa von der MST-CAN, sich nicht gegen eine Rückplatzierung zu den Eltern ausgesprochen hätten (Beschwerde Ziff. 3.2). C____ werde vielmehr durch ihren Aufenthalt in der D____ gefährdet. Sie werde dort gemobbt, von anderen Jugendlichen verletzt und ritze sich am Unterarm (Ziff. 3.3 der Beschwerde). Auch das Kindeswohl der Geschwister werde durch C____s Platzierung gefährdet (Ziff. 3.4, recte wohl 3.6 der Beschwerde).


Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 hat der Vertreter der Beschwerdeführenden erneut die sofortige Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern beantragt. Er macht geltend, C____ habe sich inzwischen telefonisch bei den Eltern gemeldet und darum ersucht, nach Hause geholt zu werden, woraufhin sie einen Tag bei der Familie verbracht habe. Sie wolle nun definitiv nach Hause zurückkehren. Mit Eingabe vom 13. August 2020 hat der Vertreter von C____ sich dazu vernehmen lassen und ausgeführt, die vom Vertreter der Eltern geschilderte Situation entspreche nicht den Tatsachen. Zwar bestünden seit einiger Zeit wieder Kontakte zwischen C____ und ihrer Familie, welche sich in einer ersten Phase auf Mutter und Geschwister beschränkten. Es könne jedoch keine Rede davon sein, dass seine Mandantin nun sofort und definitiv zu den Eltern zurückkehren wolle. Dass die Eltern nun bereits nach ersten Kontakten auf eine definitive Rückkehr C____s drängten, sei eher ein schlechtes Zeichen für den Aufbau einer Vertrauensbeziehung zu ihrer Tochter. Die KESB hat sich mit Eingabe vom 12. August 2020 vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die Aufrechterhaltung von C____s Fremdplatzierung. Sie führt aus, nach nunmehr einem einzigen ohne Zwischenfälle verlaufenen Ausflug der Familie im Beisein des Vaters fordere der Vertreter der Eltern bereits die sofortige Rückplatzierung. Aus Sicht der KESB sei die weitere Platzierung jedoch unbedingt notwendig. C____ habe sich im Heim sehr positiv entwickelt. Diese Entwicklung sollte nicht durch eine verfrühte, nicht professionell begleitete Rückplatzierung gefährdet werden.


4.3 Vorliegend kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht bezweifelt werden, dass eine Gefährdung C____s im Zeitpunkt des Entscheids der KESB vorlag und nach wie vor gegeben ist: Die unter E. 3.1 geschilderte Vorgeschichte wurde bewusst in ihrer ganzen Ausführlichkeit dargestellt, weil so die Komplexität der persönlichen und familiären Situation von C____ und ihre zunehmend eskalierende Gefährdung augenfällig wird. Diese Gefährdung - welche zu einer zunehmenden Unfähigkeit, sich im Leben und in der Schule zu orientieren und zu konzentrieren führte - manifestiert sich während der ganzen Verfahrensgeschichte in einer ausgeprägten Ambivalenz von C____ sowohl gegenüber ihren Eltern als auch gegenüber pädagogisch-psychologischen Unterstützungsangeboten. Die Gefährdung zeigte sich in der Folge auch in zunehmender Verschlossenheit und Misstrauen von C____ gegenüber allen anderen Menschen. C____ äusserte immer wieder, in niemanden Vertrauen zu haben, und isolierte sich zusehends (Akten1 S. 611 Anhörung 19.02.19; Notiz 25.07.19 S. 299; Gefährdungsmeldung Schule 02.07.19 S. 372; Antrag KJD 24.07.19 S. 289; Akten2 Verlaufsbericht Psychotherapie 20.12.19 S. 149).


Diese Ambivalenz C____s und die sich daraus ergebende Komplexität der Verhältnisse führte nicht nur zu ganz unterschiedlichen Aussagen und Wünschen von C____ selbst - von dem Wunsch, nach Hause zurückzukehren, bis zum Wunsch, keinen Kontakt mit der Familie zu haben -, sondern teilweise auch zu unterschiedlichen Einschätzungen der Situation durch Fachleute (s. dazu Auss. Herr I____ von MST-CAN in E 3.1, S. 12). Insbesondere die Geschehnisse im laufenden Jahr und die bemerkenswerte, positive persönliche Entwicklung von C____ in der D____ zeigen jedoch unmissverständlich, dass eine wesentliche Quelle ihrer Gefährdung leider in der eigenen Herkunftsfamilie liegt. Die Ambivalenz von C____ erscheint denn auch als Spiegelbild eines hoch ambivalenten bzw. doppelbödigen Verhaltens der Eltern ihr selbst gegenüber: Einerseits fehlt es an Grenzsetzungen der Tochter gegenüber, andererseits versuchen die Eltern, höchstmögliche Kontrolle über C____ auszuüben. Dies äussert sich in Gewalt, physischer Verfolgung der Tochter sowie einem ausgeprägten Bemühen, behördliche Hilfe von der Familie fern zu halten.


Es ist zweifellos für die Familie von C____, die politische Verfolgung und Fluchterfahrung hinter sich hat und aus einem ganz anderen Kulturkreis stammt, äusserst anspruchsvoll, im Leben hier Fuss zu fassen. Die ganze Familie erscheint denn auch den Fachleuten als psychisch stark belastet (Bericht MST-CAN vom 2. Dezember 2019, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 230; vgl. schon Abklärungsbericht UPK vom 24.11.10 Vorakten KESB VD.2020.73 pdf S. 253). Es ist ein bekanntes Phänomen, dass sich Schwierigkeiten eines ganzen Familiensystems in den äusserlich sichtbaren Problemen einzelner Familienmitglieder manifestieren können. C____ scheint diese Rolle in der Familie [...] zuzukommen: Sie ist aufgrund ihres Alters und ihrer Persönlichkeit diejenige, die den Konflikt mit den sehr unterschiedlichen Anforderungen, die die Familie und die Gesellschaft an sie stellen, am Sichtbarsten nach aussen getragen hat (MST-CAN spricht von einer hohen Psychopathologie).


Die Eltern sind - so sehen es die Fachleute - aufgrund eigener starker Belastungen in ihren Fähigkeiten, ihre Tochter auf diesem schwierigen Weg angemessen zu begleiten und zu ihrem Wohl zu unterstützen, sehr deutlich an Grenzen gestossen. Es hat sich eine Dynamik entwickelt, in welcher die Eltern C____ weder die nötigen Regeln und Grenzen noch die für eine Jugendliche wichtige Offenheit und somit keine Strategien zu ihrer konstruktiven Entwicklung geben können (vgl. Notiz Austausch KESB-MST-CAN vom 17. Dezember 2019, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 188; Auftragsformulierung für eine transkulturelle Beratung, Vorakten KESB VD.2020.73 pdf S. 293).


Die Eltern haben im Laufe der Entwicklung der Schwierigkeiten offenbar eine Lösung für sich darin gefunden, dass sie alle Probleme ausschliesslich auf C____ projizieren, die sie als krank erklären (PT-Verlaufsbericht H____ vom 20. Dezember 2019 Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 149; Zwischenbericht KJD 16. Januar 2020, a.a.O. S. 52; Anhörung Mutter HV 21. Januar 2020, a.a.O. S. 30 ff.). Diese Haltung wurde inzwischen auch, zumindest teilweise, von den Geschwistern übernommen (vgl. entsprechende Aussage K____, Angriff der Geschwister auf C____, beides oben E. 3.1). Gleichzeitig haben die Eltern überhöhte und unrealistische Erwartungen an die Fähigkeiten ihres Familiensystems, wenn sie erklären, mit C____ wäre alles wieder in Ordnung, wenn sie nur zu Hause wäre (so zuletzt die Mutter an der Verhandlung vom 21. Januar 2020, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 30 ff., aber auch Mail der KESB vom 17. Juli 2019 Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 347). Die Eltern wollen - können - offensichtlich nicht wahrnehmen, dass die Familie selber und insbesondere das Spannungsfeld, in welchem diese mit der hiesigen Gesellschaft steht, die Hauptursache für die Probleme von C____ sind.


Die Eltern, namentlich der Vater, werden von den Fachleuten zwar einerseits als von der Tochter manipuliert wahrgenommen (Bericht MST-CAN vom 02.12.19 Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 230; Telefonnotiz KESB 25.07.19 betr. Anruf I____ MST, Vorakten KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 296; Zwischenbericht MST-CAN 07. Januar 2020 Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 70). Andererseits reagiert der Vater auf seine Überforderung C____ gegenüber immer wieder mit Gewalt und anderen Formen von Übergriffen (Gefährdungsmeldung der Schule etc.). Im Raum standen auch mehrfach Drohungen und Entführungsgefahr. Der Vater wurde sogar wegen bedrohlichem Verfolgen von C____ und wegen Entführungsgefahr zweimal vorübergehend in Haft genommen (Telefonnotiz KESB 21.01.19, Vorakten KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 623; Verfügung ZMG 6.März 2020, Vorakten KESB VD.2020.73 pdf S. 155). Auch wenn die Fachleute die Glaubhaftigkeit der Gewalterlebnisse von C____ - die diese im Nachhinein immer wieder dementiert bagatellisiert hat - unterschiedlich eingeschätzt haben, so steht jedendalls fest, dass körperliche Gewalt ein Thema in der Familie [...] ist. Die erste Meldung wegen häuslicher Gewalt erfolgte nicht durch C____, sondern durch ihre Mutter, die wegen Streit mit und Tätlichkeit seitens ihres Ehemannes die Polizei angerufen hatte (Requisitionsrapport vom 22.04.18 Vorakten KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 773). Auch der Vater selber ist im Dezember 2019 Opfer von Gewalt geworden - notabene zu einem Zeitpunkt, als sich C____ im Heim befand, so dass der Vorfall nicht mit ihr im Zusammenhang stehen kann. Er hat eine 4 cm tiefe Stichwunde in der Nierengegend aufgewiesen, die angeblich durch das eigene Rüstmesser anlässlich eines Schwindelanfalles zugefügt worden sei, wobei ärztlicherseits Fremdeinwirkung explizit nicht ausgeschlossen wurde (Rapport vom 18.Dezember 2019, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 164). Immerhin hat B____ aber bei der Arbeit mit MST-CAN erkennen können, dass er eine Aggressions- und Wutregulierungsproblematik hat, an welcher er nun zu arbeiten scheint (Auss. L____ von MST-CAN, Prot HV vom 21. Januar 20, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 32).


Die Überforderung der Eltern, die Gefährdung von C____ zu erkennen, zeigt sich nicht zuletzt auch in der Widersprüchlichkeit der Begründung ihrer Beschwerden. Einerseits berufen sie sich auf die Urteilsfähigkeit von C____, wenn es darum geht, ihren Wunsch zur Familie zurückzukehren zu bestärken. Im gleichen Atemzug wird aber C____s Glaubwürdigkeit pauschal in Frage gestellt, da sie Geschichten erzähle, die nicht stimmten. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Hinweis auf den Rückzug ihres Strafantrages gegenüber dem Vater kaum ein Beleg für das Erfinden von Geschichten, sondern vielmehr sehr typisch für Gewaltdynamiken im sozialen Nahraum ist (vgl. dazu auch Aussagen E____ in der Verhandlung vom 21. Januar 2020, Entscheid Ziff. 25). Typische Elemente einer Gewaltspirale im familiären Rahmen mit Eskalation, darauffolgender Reue und Verzeihen bis zur erneuten Steigerung der Aggression bis zur Gewalthandlung sind auch in der Schilderung von C____ zu erkennen, wonach sie ihrem Vater viele Chancen gegeben habe, sich zu ändern (Notiz KESB 22.01.20 Akten3 S. 286). Festzuhalten ist nicht zuletzt, dass C____ auch bezüglich der ersten Anzeige im Jahre 2019 explizit bloss eine Desinteresseerklärung abgegeben und nicht etwa ihre früheren Aussagen widerrufen hat (Auss. Kindesvertreter [...], Anhörung vom 6. Mai 2019, Vorakten KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 431). Von fehlendem Verständnis der eigenen Verantwortung zeugt auch die standhafte Ansicht der Eltern und sogar der Schwester, dass nur C____ allein das Problem in der Familie sei. Die Aussagen der Eltern, wonach C____ krank sei und deswegen entweder in die Familie in die psychiatrische Klinik gehöre, manifestieren die deutliche Überforderung mit den Themen ihrer Tochter (Auss. Eltern in HV vom 21. Januar 2020, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S.30 ff.; K____ in Anhörung 21. Januar 2020, Vorakten KESB Verfahren VD.2020.73 S. 294). Festzuhalten ist, dass sämtliche Fachleute der klaren Ansicht sind, dass die Probleme in der Familie systemischer Natur seien. Eine individuelle Problematik von C____ käme noch hinzu (zusammenfassend J____ an der HV der KESB vom 21. Januar 2020). Keinesfalls aber ist es so, dass C____ bzw. ihr Verhalten allein das Problem der Familie darstellen.


C____ selber hat immer wieder eine höchst ambivalente Haltung gegenüber ihrer Familie und dem öffentlichen Hilfssystem gezeigt. Sie ist unbestritten - und zum Glück - emotional mit ihrer Familie sehr eng verbunden. Zudem ist es zweifellos für ein Kind bzw. eine Jugendliche nicht einfach, fremdplatziert zu leben. Dies wird bei der Familie [...] noch akzentuiert durch ihre Herkunft und ihren Erlebnishintergrund. Der Vater hat das Verhältnis von C____ zur Familie wohl sehr zutreffend folgendermassen geschildert: sie ist woanders geboren, sie kann nicht auf die Liebe ihrer Eltern verzichten (Protokoll Verhandlung vom 6. Mai 2019, Vorakten KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 423). C____ scheint aber auch Verantwortungen von ihren Eltern zu übernehmen. Illustrativ hierfür ist die Situation bei der polizeilichen Requisition, nachdem C____ anlässlich des ersten ausserhalb des Heimes stattfindenden Besuches der Eltern nicht ins Heim zurückgekehrt, sondern zur Familie gegangen ist. Als die Polizeimitarbeitenden ihr erklären, dass sie mitkommen müsse und sie das gegebenenfalls auch mit Gewalt durchsetzen würden, bestand sie darauf, dies selber dem Vater mitzuteilen, damit er nicht vor den Geschwistern aggressiv werde (Rapport vom 19. Oktober 2019, a.a.O. pdf S.31). Dieses Ereignis ist auch insofern bemerkenswert, als C____ hier in einem Zeitpunkt, in welchem sie - wieder einmal - jegliche Gewalt in der Familie bestritten hat, ohne Weiteres Dritten gegenüber äussert, dass sie aggressives Verhalten ihres Vaters erwarte. Das Hin und Her in ihren Schilderungen betreffend Gewalt und Verletzungen zu Hause und ihr immer wieder geäusserter Wunsch, wie alle anderen Jugendlichen bei der Familie zu leben, erscheinen als Ausdruck einer grossen seelischen Not, aber auch der Suche nach einem gelingenden Leben. Die Tatsache, dass sie in der Lage ist, die ihr jeweils gerade opportun erscheinende Position mit viel Überzeugung darzulegen, deutet auf eine grosse Gefährdung, aber auch auf eine grosse Ressource hin (so auch Telefonnotiz KESB 25.Juli 2019 Anruf I____ MST, a.a.O. pdf S. 296). Schliesslich ist festzustellen, dass C____ nach der erneuten Gewalteskalation im Januar dieses Jahres konsequent nicht mehr nach Hause zurückkehren wollte. Unbehelflich sind deshalb die in der Beschwerde aus einzelnen Schreiben Berichten herausgepickten Zitate, mit welchen die Beschwerdeführenden die fehlende Gefährdung von C____ bzw. ihren Wunsch, nach Hause zurückzukehren, belegen wollen.


Daran vermag auch die neue Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführenden, wonach C____ nun wieder Kontakt zu den Eltern habe und definitiv nach Hause wolle, nichts zu ändern. Zum einen ist festzuhalten, dass ausschlaggebend für die Heimplatzierung stets C____s Gefährdung bei ihren Eltern war und nicht ihr Wunsch, wo sie leben möchte. Dies scheint der Vertreter der Beschwerdeführenden zu verkennen, wenn er sich wiederholt darauf beruft, C____ habe die erste, von ihr selbst ausgehende Heimplatzierung nur "aus Spass" gewünscht, weshalb sie wieder nach Hause zu entlassen sei. Wie oben erwogen hat sich an dieser Gefährdung C____s nichts geändert, was zur Weiterführung der Platzierung führen muss. Des Weiteren hat der Kindesvertreter den angeblichen Wunsch C____s in seiner Stellungnahme umgehend dementiert und ausgeführt, es habe sich bis jetzt lediglich um einen einmaligen Kontakt C____s mit der Mutter und den Geschwistern - notabene nicht mit dem Vater - gehandelt und von einem Wunsch C____s, definitiv nach Hause zurück zu kehren, könne keine Rede sein. Im Gegenteil sei die Tatsache, dass die Eltern nun bereits nach ersten Kontakten auf eine definitive Rückkehr C____s drängten, eher ein schlechtes Zeichen für den Aufbau einer Vertrauensbeziehung zu ihrer Tochter. Auch die KESB hat in ihrer Stellungnahme festgehalten, eine jetzige Rückkehr C____s zu den Eltern wäre überaus verfrüht und würde die positive Entwicklung, welche C____ im Heim gemacht habe, massiv gefährden.


Im neusten Bericht von MST-CAN (Bericht MST-CAN vom 30. Juni 2020, ergänzende Vorakten KESB, act. 33 VD.2020.73, pfd S. 39 f.) wird ausgeführt, C____ habe seit Mitte Juni wieder Kontakt und Treffen mit Mutter und Geschwistern gehabt. Am 16.Juli 2020 habe sie erstmals geäussert, dass sie zwar wieder Kontakt zum Vater habe, aber noch nicht bereit sei, ihn zu treffen bzw. nur in Begleitung. Sie möchte gerne die Wochenenden und Ferien zu Hause verbringen. Kurze Zeit später habe erstmals ein Ausflug mit der ganzen Familie, inkl. Vater, stattgefunden. C____ habe angegeben, dass der Brief des Anwalts Stress bei ihr auslöse. Der Bericht schliesst damit, C____ brauche Unterstützung und eine Rückkehr nach Hause müsse schrittweise begleitet werden. Dem entspricht auch die Ansicht von C____s behandelndem Psychologen, wonach die familiäre Situation C____s weiterhin nicht geeignet sei, eine Heimkehr zu verantworten (Mail vom 10. August 2020, vgl. ergänzende Vorakten KESB/Act.33 in VD.2020.73, pdf S. 8). Eine Rückkehr zu den Eltern entspricht somit sowohl nach Ansicht der Fachpersonen als auch gemäss dem Kindesvertreter jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindswohl und ist im Übrigen offenbar auch gar nicht C____s Wunsch. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass C____s Verhalten gegenüber ihrer Familie seit jeher ambivalent ist und war. Dies ist wie erwähnt auch der Grund, wieso im vorliegenden Entscheid die Vorgeschichte so ausführlich geschildert wird. Die neusten Akten und Notizen zeigen, dass mit zunehmendem Kontakt C____s zu ihrer Familie auch diese Ambivalenz wieder zunimmt, was aber von den Fachleuten parallel zur Stabilisierung C____s bewusst in Kauf genommen wird (s. dazu etwa Ausführungen MST-CAN, Ergänzende Vorakten KESB, act. 33 VD.2020.73, pfd. S. 39). Zusammenfassend ist der vom Vertreter der Beschwerdeführenden behauptete Wunsch C____s, nun definitiv nach Hause zurück zu kehren - selbst wenn dieser zutreffend wäre - in eben diesen Kontext zu setzen, weshalb eine solche Äusserung C____s nicht zu einer anderen Beurteilung ihrer Situation als bisher führen würde.


Abschliessend ist festzuhalten, dass C____ als schutzbedürftige Jugendliche das Recht zu unstetem und schwierigem Verhalten hat. Es sind die Eltern - bzw. wenn diese dazu nicht in der Lage sind, die Kindesschutzbehörden, die Sozialarbeiterinnen, Lehrer und Therapeutinnen - die ihr helfen müssen, sich zu einem selbständigen, lebensbejahenden Menschen zu werden.


Zusammenfassend ist eine Gefährdung C____s im häuslichen Umfeld nach wie vor gegeben.


4.4 Wie aus dem oben Gesagten resultiert ist vorliegend auch kein milderes Mittel als die Fremdplatzierung ersichtlich, um C____s Gefährdung zu begegnen. Sie stellt somit die ultima ratio dar. Wie die ausführliche Schilderung der Vorgeschichte zeigt, haben sämtliche in der Vergangenheit eingesetzten milderen Mittel, um C____ zu schützen, keine nachhaltige Wirkung gehabt. Sie wurden sowohl von C____ selber als auch von ihren Eltern immer wieder abgebrochen.

Gegenüber der Mitarbeiterin von MST-CAN haben die Beschwerdeführenden offenbar erklärt, dass in ihrem Kulturkreis die Polizei die Kinder immer zurück zu den Eltern bringen würde, damit diese die Probleme innerhalb der Familie lösen könnten. In der Schweiz stünden demgegenüber die Rechte der Kinder über den Rechten der Eltern, was falsch sei (Mail L____ an Beiständin vom 22.08.19 Vorakten KESB 2 VD.2019.199 pdf S. 218). Ähnliches kam zum Ausdruck, als der Vater sich in der Nähe der D____ aufhielt und als eine Mitarbeiterin ihn ansprach schrie, er nähme seine Tochter mit, sie sei sein Fleisch und Blut (E-Mail [...] 31. Januar 2020, Vorakten KESB VD.2020.73 pdf S. 265).


Mit diesen Aussagen wird von den Beschwerdeführenden implizit die Verhältnismässigkeit der ergriffenen Kindesschutz-Massnahmen angesprochen. Sie sind offensichtlich der Auffassung, dass die Rechte der Eltern prioritär seien und Kindesschutz deshalb bedeute, dass die Behörden lediglich dafür zu sorgen haben, dass die Kinder bei ihren Eltern sind. Demgegenüber ist die oberste Maxime des schweizerischen Kindesrechts das Kindeswohl und nicht das Recht der Eltern (BGE 132 III 359, m.H.). Dieser Schutzgedanke wird in der Kinderrechtskonvention (SR 0.107), welche im Übrigen auch Syrien unterzeichnet hat, definiert: Die Vertragsstaaten verpflichten sich in Art. 3 der Konvention, dem Kind den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Massnahmen, wobei die Rechte und Pflichten der Eltern zu berücksichtigen sind. Die Rechte und Pflichten der Eltern sind somit lediglich zu berücksichtigen, Vorrang hat jedoch der Schutz des Kindes. Wenn das Kind in seiner Familie gefährdet ist, muss es zu seinem Schutz aus der Familie herausgenommen werden.


4.5 Gemäss den obigen Erwägungen liegt bei C____ eine solche Gefährdung vor und sind keine milderen Massnahmen als eine Fremdplatzierung gegeben, um diese Gefährdung abzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung bzw. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern sind somit nach wie vor gegeben.

5.

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21. Januar 2020 abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.- (Art. 30 Abs. 2 VRPG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese jedoch zu Lasten des Staates.


Auf die Erhebung von Gerichtskosten im gegenstandslos gewordenen Verfahren VD.2019.203 kann verzichtet werden.


5.2 Der unentgeltliche Vertreter der Beschwerdeführerenden macht mit seiner Honorarnote vom 15. September 2020 für das Verfahren VD.2020.73 einen Aufwand von 10.5. Stunden zu CHF 200.- sowie Auslagen in Höhe von CHF 98.10 geltend. Dies erscheint grundsätzlich angemessen, wobei der Ansatz für die Kopien von CHF0.50 auf CHF 0.25 zu reduzieren ist, so dass Auslagen in Höhe von CHF 71.60 resultiert. Es ist ihm somit ein Honorar von CHF 2'171.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten.


Für das gegenstandslos gewordene Verfahren VD.2019.199 werden vom Vertreter der Beschwerdeführenden 8.75 Stunden zum Ansatz von CHF 200.- sowie 0.42Stunden der mutmasslichen Volontärin zum Ansatz von CHF 100.- geltend gemacht. In Bezug auf die geltend gemachten Spesen ist wiederum der Ansatz für die Kopiaturen auf CHF 0.25 zu reduzieren. Insgesamt sind dem Vertreter der Beschwerdeführenden für das abgeschriebene Verfahren somit CHF 1'791.70 Honorar sowie CHF41.80 Auslagen, insgesamt CHF 1'833.50, zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zu erstatten.


Der Gesamtaufwand von knapp 20 Stunden für die beiden Verfahren ist hoch, scheint aber angesichts der langen Verfahrensdauer und umfangreichen Akten sowie der mutmasslichen Verständnisschwierigkeiten der Vertretenen angemessen.


5.3 Der Vertreter des Kindes macht mit seiner Honorarnote vom 12. August 2019 einen Aufwand von 8 Stunden bzw. CHF 1'600.- sowie Auslagen in Höhe von CHF23.- geltend. Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen, so dass auch dem Vertreter des Kindes ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren VD.2019.203 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben


Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren VD.2019.203 wird verzichtet.


Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführenden werden für das abgeschriebene Verfahren ein Honorar von CHF 1'791.70 sowie ein Auslagenersatz von CHF 41.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF141.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid vom 21.Januar 2020 bestätigt.


Der Antrag auf die Befragung von C____ wird abgelehnt.


Die Verfahren werden zusammengelegt und das Verfahren VD.2019.203 wird abgeschrieben.


Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.- (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses für die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.


Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführenden, [...], werden ein Honorar von CHF 2'100.- und ein Auslagenersatz von CHF 71.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 167.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Dem Vertreter des unentgeltlich verbeiständeten Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 1'632.25, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 125.68 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführende

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

- Beistand des Kindes, F____ (KJD)

- Kindesvertreter (je ein Exemplar für sich und das Kind)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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