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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2020.52 (AG.2020.442)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2020.52 (AG.2020.442) vom 28.07.2020 (BS)
Datum:28.07.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Feststellung des gescheiterten Einigungsversuches betreffend Regelung des Unterhaltes (BGer 5A_654/2020 vom 2. September 2020)
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 198 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 42 BGG ; Art. 450 ZGB ; Art. 450c ZGB ;
Referenz BGE:124 I 304; 138 III 217; 139 III 396;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2020.52


URTEIL


vom 28.Juli2020



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger. lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel


B____ Sohn

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


C____ Beigeladene

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Einzelentscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Januar 2020


betreffend Feststellung des gescheiterten Einigungsversuches

(Regelung des Kindesunterhaltes)



Sachverhalt


B____, geboren am [...] 2015, ist der Sohn von C____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend Vater, Beschwerdeführer). Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. Das Kind lebt in der Obhut der Mutter, welcher auch die alleinige elterliche Sorge zukommt. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 3. Januar 2017 (genehmigt von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] am 20. Januar 2017) bezahlt der Vater für den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 400.-, bis zum ordentlichen Abschluss der Berufsausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Akten S.464 ff.). Die Mutter hat sich im August 2019 an die KESB gewandt, weil sie den Unterhalt für den Sohn neu bemessen lassen möchte; dies mit Hinblick auf eine veränderte Erwerbssituation des Vaters.


Mit Einzelentscheid der KESB vom 30. Januar 2020 (act. 1) wurde, unter Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, festgestellt, dass die Eltern seit August 2019 versucht haben, sich bei der KESB betreffend die Neuregelung des Unterhaltes für B____ (Abänderung des Rechtstitels vom 20. Januar 2017) zu einigen, und keine Einigung erzielen konnten. Im Sinne einer Bemerkung wurde unter Hinweis auf Art. 198 Bst. bbis ZPO festgehalten, dass der Entscheid dazu berechtige, während 6Monaten seit Entscheiddatum eine Unterhaltsklage ohne vorgängiges Schlichtungsgesuch beim Zivilgericht Basel-Stadt einzureichen. Weiter wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist zunächst ein Schlichtungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt einzuleiten sei.


Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 27.Februar 2020 «Einsprache» beim Verwaltungsgericht erhoben (act. 2). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass eine Einigung bei der KESB von vorneherein nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 10. März 2020 hat [...], Advokatin, angezeigt, dass sie den Sohn B____ in der gleichentags beim Zivilgericht anhängig gemachten Unterhaltsklage vertrete (act. 3). Der Beschwerdeführer hat in der Folge diverse Schreiben und E-Mails an das Verwaltungsgericht gerichtet, die, teils ohnehin Kopien von Schreiben an andere Personen/Behörden, nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen (vgl. E-Mail/Schreiben vom 17. März 2020, act. 4; E-Mails vom 19. März 2020, act. 5, 6; Schreiben undatiert, act. 7). Im Schreiben vom 23. März 2020 (act. 8) nimmt er Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren und beantragt, unter Hinweis auf seine Korrespondenz mit der KESB, die Abweisung der Klage von C____. Mit Eingabe vom 25. März 2020 (act. 9) hat er um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Eingabe vom 26. März 2020 hat die Kindesvertreterin dem Verwaltungsgericht die Kopie einer Eingabe vom gleichen Tag ans Zivilgericht zukommen lassen (act. 10, 11). Mit Eingabe vom 2. April 2020 hat der Beschwerdeführer erklärt, er sei bereit, den Kostenvorschuss zu leisten, wenn dadurch der angefochtene Entscheid der KESB aufgehoben und die Unterhaltsklage der Mutter abgewiesen werde, so dass eine Regelung des Unterhalts durch die KESB möglich werde, und um Bestätigung und Erläuterung des weiteren Vorgehens gebeten (act. 12). Mit Eingabe vom 6. April 2020 hat der Beschwerdeführer erklärt, er ziehe auf jeden Fall eine Regelung der Angelegenheiten - Unterhalts- und Besuchsrechtsregelung, gemeinsames Sorgerecht - bei der KESB vor (act. 13). Mit Eingabe vom 7.April 2020 hat er sich, unter Einreichung diverser Beilagen, zu den Akten der KESB geäussert und unter anderem geltend gemacht, die Mutter treibe «ein doppelgesichtiges Spiel» mit den Behörden, um ihm zuzusetzen und den regelmässigen Vater-Sohn-Kontakt zu verhindern; die Mutter habe eine Mitarbeiterin der KESB unter Druck gesetzt und zu beeinflussen versucht (act. 14, 15). Mit Verfügung vom 7. April 2020 wurde der Beschwerdeführer ersucht, von der Einreichung weiterer Eingaben, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant sind, abzusehen. Am 8.April 2020 hat er ein weiteres Schreiben eingereicht (act. 16). Mit Eingabe vom 9.April 2020 hat er verschiedene Beilagen eingereicht (act. 17 ff.). Mit Eingabe vom 18. April 2020 hat er, unter Beilage insbesondere seiner Steuererklärung 2019, erneut um Kostenerlass im Beschwerdeverfahren ersucht (act. 20, 21).


Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Verfahrensakten der KESB wurden beigezogen (act. 22). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich, soweit relevant für den Entscheid, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art.440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie §17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Adressat des angefochtenen Entscheids der KESB und unterhaltspflichtiger Vater ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid betroffen und nach Art.450 Abs.2 ZGB zur Beschwerde befugt. Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, zumal er geltend macht, durch den angefochtenen Entscheid um seinen Anspruch auf vorgängige Schlichtung gebracht zu werden. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.


1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art.450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art.450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.


1.3 Mit Verfügung vom 5. März 2020 hat der Verfahrensleiter der Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.


2.

2.1 Die ZPO folgt demGrundsatz: Zuerst schlichten, dann richten. Entsprechend hat gemäss Art.197 ZPO jedem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vorauszugehen. Das erfolglose Schlichtungsverfahren stellt als Prozessvoraussetzung grundsätzlich die Einleitung des Entscheidverfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht dar (BGer4A_203/2012, E. 2.6.1 i.f.). Dieser Grundsatz erfährt verschiedene Ausnahmen, welche in Art. 198 ZGB (lit.a - h) aufgezählt sind. Dabei kann aber nicht nur von einer Pflicht, sondern auch von einem Recht gesprochen werden. Die Parteien sollen im Schlichtungsverfahren die Möglichkeit erhalten, den Rechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt beizulegen, und werden dadurch bis zu einem gewissen Grad vor einem aussichtslosen oder aber prozessual falsch eingeleiteten Verfahren geschützt (vgl. Infanger, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.Auflag 2017, Art. 197/198 ZPO N 1). Das Schlichtungsverfahren dient der Versöhnung der Parteien, der Schonung von Ressourcen - auf Seiten der Parteien und der Gerichte - sowie der Strukturierung des Verfahrens (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage 2016, Art. 197 N 4 ff.).


2.2

2.2.1 Seit 1. Januar 2017 entfällt das Schlichtungsverfahren insbesondere auch bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB; Art. 198 Bst. bbis ZPO). Der Gesetzgeber erachtet ein Schlichtungsverfahren vor Gericht für unnötig, wenn im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde keine Einigung erzielt werden konnte. Der Kindesschutzbehörde kommt in diesem Sinne auch eine Schlichtungsfunktion zu (Infanger, a.a.O., Art. 197/198 ZPO N 17a). Gesetzgeberischer Gedanke hinter dieser Bestimmung war die Vermeidung von Leerläufen in Fällen, in denen bereits bei der Kindesschutzbehörde erfolglos eine Einigung gesucht wurde (vgl. BGer 5A_459/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.2.2 Nach dem Wortlaut der Bestimmung genügt es, dass «vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat», um das Schlichtungsverfahren entfallen zu lassen. Gemäss der ratio legis - Vermeidung eines doppelten Vermittlungsversuchs - ist aber klar, dass es sich beim entsprechenden «Anrufen» der Behörde nicht um einen blossen Beratungstermin eines Elternteils gehandelt haben darf. Es ist ein minimales vermittelndes Element zu verlangen, indem der andere Elternteil wenigstens im Hinblick auf einen Vermittlungsversuch kontaktiert respektive (vergeblich) zur Teilnahme an einem Vermittlungsversuch aufgefordert worden ist. Ausserdem muss das Vermittlungsverfahren erfolglos abgeschlossen worden sein. Kommt der andere Elternteil einer entsprechenden Aufforderung zur Mitwirkung im Hinblick auf eine Vermittlung (Einreichung von Unterlagen, Teilnahme an Gespräch, Unterzeichnung eines Vorschlags) dann aber nicht nach, muss von einem gescheiterten Vermittlungsversuch ausgegangen werden, der das Schlichtungsverfahren am Gericht ebenso entfallen lässt, wie wenn bei einer Teilnahme an einem Gespräch keine Einigung zustande gekommen wäre (vgl. BGer 5A_459/2019 vom 26. November 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in FamPra.ch 2017 S.992; Zogg, Selbständige Unterhaltsklage mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, in FamPra.ch 2019 S. 9, 10; Schweighauser/Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht - Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 646 f.).


2.2.3 Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form der Nachweis der Anrufung der Kindesschutzbehörde zu erbringen ist. Die KESB Basel-Stadt beispielsweise stellt den Eltern nach erfolglosem Einigungsversuch eine Bestätigung aus, welche der Klage beigelegt werden kann. Dies ist hier der angefochtene Einzelentscheid vom 30.Januar 2020. Der Nachweis muss aber auch in anderer Form möglich sein, beispielsweise durch Einreichung von Korrespondenz, E-Mails etc.


3.

3.1 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer zunächst einen Antrag betreffend insbesondere gemeinsames Sorgerecht und Beratung Unterhaltsregelung bei der KESB gestellt (Eingang KESB am 28. Juni 2019), diesen aber mit Mail vom 21. Juli 2019 wieder zurückgezogen, weil er sich mit der Mutter habe einigen können (Akten S.459, 456).

Anschliessend hat die KESB nach Eingang eines Antrags der Mutter auf Regelung des Unterhalts für den Sohn (E-Mail vom 15. August 2020) am 18. August 2020 (Akten S. 452) beide Eltern angeschrieben und um Rücksendung der unterzeichneten Absichtserklärung für die Regelung oder Abänderung des Kindesunterhaltes sowie um Informationen und Unterlagen, insbesondere zur Betreuungssituation des Kindes, zur beruflichen Situation der Eltern, zu allfälligen weiteren Kindern, zu allfälligen bestehenden Unterhaltsregelungen sowie zur finanziellen Situation (Einkommen, Vermögen und Bedarf) der Eltern sowie eventuell des Kindes und zu allfälligen Betreuungskosten ersucht (Akten S. 452; 448 ff.).

Dieser Aufforderung sind beide Elternteile nachgekommen: Die Mutter hat die unterzeichnete Absichtserklärung sowie die sachdienlichen Informationen und Unterlagen mit Schreiben vom 25. August 2019 bei der KESB eingereicht (Akten S.423 ff.). Der Beschwerdeführer hat der KESB mit Mail vom 16. September 2019 (Akten S. 412) insbesondere mitgeteilt, dass er 60 % in unregelmässigen Schichten (Montag bis Sonntag, 07.00 bis 22.00 Uhr, jeweils 10 Stunden mit Pausen) arbeite und daneben eine Weiterbildung im Bereich [ ] absolviere, welche er Ende Oktober 2019 beenden werde. Danach werde er sich beruflich neu orientieren und eine Stelle in diesem Bereich suchen. Die Mutter wünsche die Anpassung des Unterhaltsbeitrages, weil der frühere Unterhaltsbeitrag zu einer Zeit abgeschlossen worden sei, als er arbeitslos war. Nach Abzug der Fixkosten stünden ihm noch CHF1'400.- zur Verfügung, was unter dem Existenzminimum liege. Ausserdem hat der Beschwerdeführer, neben der am 13.September 2019 unterzeichneten Absichtserklärung (Akten S. 422), Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht. Insbesondere hat er den Jahreslohnausweis 2018 der Firma [...] (Akten S. 415; Jahres-Nettolohn von CHF 43968.-) und die Lohnausweise für Juni, Juli und August 2019 (Akten S. 413 ff., Nettolöhne von CHF 2892.50, 2914.80 und 2616.45, davon offenbar ein Teil Krankentaggelder) eingereicht.

Daraufhin hat sich eine Mitarbeiterin der KESB, D____, am 10. Dezember 2019 per E-Mail an den Beschwerdeführer gewandt (Akten S. 403) - nachdem dieser offenbar telefonisch nicht habe erreicht werden können (vgl. Aktennotiz, Akten S. 402). Sie hat festgestellt, dass er mit dem Gehalt im 60 %-Pensum nicht leistungsfähig sei, und sich - unter Hinweis auf seine Mitteilung, dass er sich per Oktober 2019 beruflich neu orientieren wolle - danach erkundigt, ob sich in der Zwischenzeit an seiner beruflichen Situation etwas geändert habe. Sie bat den Beschwerdeführer um Rückmeldung und teilte ihm mit, dass ansonsten bei der Unterhaltsberechnung von einem hypothetischen 100 %-Pensum ausgegangen und den Eltern ein entsprechender Vertrag zugestellt werde. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer per E-Mail vom 11. Dezember 2019 mit, dass er nach wie vor bei [...] im 60 %-Pensum tätig sei; ab Januar 2020 sei er dort nicht mehr tätig, aber noch auf Stellensuche (Akten S.401).

Anschliessend wurde von der KESB ein Unterhaltsvertrag ausgearbeitet, welcher von einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von CHF44000.00 (recte 4400.-), bei hypothetischer 100%-iger Erwerbstätigkeit ausging (Akten S.404 ff.), und der Mutter, mit Kopie an den Beschwerdeführer, zugestellt. In dem entsprechenden Schreiben der KESB vom 16. Dezember 2019 (Akten S.399 f.) wurden die Parteien um Rücksendung des unterzeichneten Vertrages bis 10. Januar 2020 gebeten. Sie wurden weiter darauf aufmerksam gemacht, dass sie einen Termin zur Besprechung des Unterhaltsvertrages machen könnten und sich diesfalls beim Sekretariat melden sollten. Sollte die KESB bis 10. Januar 2020 keine Rückmeldung erhalten, werde davon ausgegangen, dass keine Einigung möglich sei, das Dossier werde geschlossen und eine Klagebewilligung für eine Unterhaltsklage beim Zivilgericht ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung ausgestellt.

Daraufhin meldete sich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 per E-Mail bei der KESB (Akten S. 396). Er teilte mit, dass sein effektives Einkommen weit unter den CHF 4400.- liege, dass er entsprechende Lohnabrechnungen eingereicht habe und einen Unterhalt in der vorgeschlagenenen Höhe nicht finanzieren könne. Noch gleichentags meldete sich die Mitarbeiterin der KESB, D____, wieder per E-Mail beim Beschwerdeführer und teilte ihm unter anderem mit, dass das Einkommen hypothetisch auf CHF4400.- gesetzt worden sei, da er als Vater gegenüber seinem Sohn unterhaltsverpflichtet sei und keine relevanten Gründe ersichtlich seien, weshalb er lediglich in einem 60 %-Pensum arbeite. Sie bat den Beschwerdeführer um Mitteilung seiner Vorstellungen bezüglich des Unterhaltsbeitrages, damit das weitere Vorgehen besprochen werden könne (Akten S. 394). Der Beschwerdeführer teilte gleichentags (E-Mail vom 17. Dezember 2020) mit (Akten S.394), er könne nicht mehr als CHF 400.- leisten, ohne sich zu verschulden. Bei einer massiven Erhöhung des Kindesunterhaltes werde er gezwungen, Unterstützung beim Sozialamt zu beantragen. Er komme gerne für sein Kind auf und sei auch zu einer Anpassung des Betreuungsverhältnisses bereit, damit die Mutter niedrigere Kosten habe. Weiter monierte er, die KESB habe sich nie bei ihm erkundigt, weshalb er nur 60% arbeite. In der Folge führten Mitarbeiterinnen der KESB noch Telefonate mit der Mutter (vgl. Aktennotizen vom 27. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020, Akten S.390). Anlässlich des Telefonates vom 23. Januar 2020 teilte die Mutter mit, dass sich die Situation bezüglich Vater-Sohn-Kontakt verbessert habe. In Bezug auf den Unterhalt habe sich nichts verbessert, der Beschwerdeführer habe per Februar 2020 eine neue Stelle, wolle den Unterhalt aber noch nicht anpassen lassen. Der Beschwerdeführer selber hat sich gemäss Akten nach dem 17.Dezember 2019 nicht mehr bei der KESB gemeldet, namentlich weder den Unterhaltsvertrag unterzeichnet noch um einen Besprechungstermin ersucht. Daraufhin hat die KESB am 30. Januar 2020 das Scheitern des Einigungsversuchs festgestellt.

3.2

3.2.1 Es ist unter den geschilderten Umständen nicht zu beanstanden, sondern korrekt, dass die KESB Ende Januar das Scheitern der Einigungsbemühungen festgestellt hat.


3.2.2 Zunächst dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Bemühungen der KESB für einen Vergleich bezüglich des Unterhalts verlangt werden, zumal die KESB zur hoheitlichen Regelung des streitigen Unterhalts nicht zuständig ist.


3.2.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Bemühungen der Mitarbeitenden der KESB für einen Vergleich bezüglich des Unterhalts auf jeden Fall ausreichend gewesen sind. So haben die Mitarbeiterinnen der KESB mehrfach den Kontakt mit dem Beschwerdeführer gesucht, diesem auch erläutert, dass und weshalb von einem hypothetischen Einkommen auszugehen sei. Es wurde dem Beschwerdeführer namentlich die Möglichkeit gegeben, darzulegen, weshalb er auch nach dem Oktober 2019 - nachdem er gemäss seinen eigenen Angaben in der E-Mail vom 16.September 2019 die Weiterbildung abgeschlossen hatte - lediglich in einem Teilzeitpensum von 60 % tätig gewesen ist. Es wurde ein Unterhaltsvertrag ausgearbeitet, zu dem sich der Beschwerdeführer hat vernehmen lassen können. Ausserdem wurde die Möglichkeit für eine Besprechung des weiteren Vorgehens und des Unterhaltsvertrags angeboten - der Beschwerdeführer hätte lediglich einen entsprechenden Termin mit dem Sekretariat vereinbaren müssen. Dies hat er nicht getan, sondern sich offensichtlich nach dem 17. Dezember 2019 nicht mehr um die vergleichsweise Regelung der Angelegenheit bemüht und innert der Frist vom 10.Januar 2020 weder den Unterhaltsvertrag unterzeichnet noch einen Termin für die Besprechung des Unterhaltsvorschlags verlangt - obwohl ihm im Schreiben der KESB vom 16.Dezember 2019 in Aussicht gestellt worden war, dass, falls bis 10. Januar 2020 keine Rückmeldung erfolge, das Dossier geschlossen und eine Bewilligung für eine Unterhaltsklage ans Zivilgericht ohne Schlichtungsverhandlung ausgestellt werde (vgl. Akten S. 399).

3.2.4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass eine Einigung von Anfang an nicht möglich gewesen sei, da er die Arbeitsstelle wechseln wollte und dies der Mutter mitgeteilt habe. Wenn aber, wie er selber geltend macht, eine Einigung von Anfang nicht möglich gewesen ist, so spricht dies offensichtlich für die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides.

3.3 Angesichts des skizzierten Vorgehens der Mitarbeitenden der KESB entbehrt die Beschwerde offensichtlich jeglicher Grundlage. Dasselbe gilt für die beiläufig erhobenen Vorwürfe, die zuständige Mitarbeiterin der KESB, D____, sei wohl befangen gewesen - gegenüber der Mutter, da diese ihn mit ungerechtfertigten Gefährdungsmeldungen und E-Mails an die KESB in ein schlechtes Licht gerückt habe -, respektive die Mutter habe die Mitarbeiterin der KESB unter Druck gesetzt und zu beeinflussen versucht. Diese Vorwürfe sind nicht nachvollziehbar. Es sind keinerlei Hinweise für eine Befangenheit der mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiterinnen der KESB ersichtlich. Neben der Unterhaltsfrage waren sich die Eltern offenbar auch über die Besuchsrechtsregelung nicht einig und sind auch diesbezüglich an die KESB gelangt. In diesem Rahmen hat die Mutter der KESB ihre Sorgen etwa über allfälligen Drogenkonsum des Beschwerdeführers - ob diese berechtigt waren oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - mitgeteilt (vgl. Akten S. 411). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit solche Mitteilungen die Mitarbeitenden der KESB bezüglich der Unterhaltsfrage hätten beeinflussen oder gar unter Druck setzen können. Auch der Umstand, dass die Mutter sich in einem Telefonat mit der KESB am 10. Dezember 2019 (Akten S. 402) verwundert und enttäuscht gezeigt hat, dass es solange gehe, stellt offensichtlich weder einen Beeinflussungs- noch Druckversuch dar. In ihren Telefonaten mit Mitarbeiterinnen der KESB hat die Mutter bezüglich der Unterhaltsfrage im Übrigen offensichtlich sachlich den jeweiligen Stand der Dinge mitgeteilt, dabei durchaus auch Positives über die Situation berichtet (vgl. Aktennotiz vom 23. Januar 2020, wonach sich die Situation mit dem Vater verbessert habe und regelmässige Vater-Sohn-Kontakte stattfänden), aber mitgeteilt, dass der Vater trotz neuer Stelle per Februar den Unterhaltsvertrag nicht anpassen lassen wolle. Dass die Mutter unter diesen Umständen die Bemühungen in Bezug auf eine Einigung hat beenden und stattdessen eine Klage beim Gericht hat einreichen wollen, ist nachvollziehbar.

Es ist nach dem Gesagten korrekt und in keiner Hinsicht zu beanstanden, dass die KESB Ende Januar 2020 die Bemühungen zur Erreichung einer Einigung eingestellt und festgestellt hat, dass die Eltern bezüglich der Anpassung des Unterhalts für den gemeinsamen Sohn keine Einigung haben erzielen können.


4

4.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Er hat die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zwar verzichtet, aber der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass ihm im Falle der Abweisung seines Gesuchs, etwa wegen Aussichtslosigkeit seines Begehrens, bei Unterliegen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können. Dies, nachdem er bereits mit Verfügung vom 31. März 2020 eingeladen worden war, zu prüfen, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren ihn, namentlich angesichts seiner angespannten finanziellen Verhältnisse, weiterbringt respektive ob es nicht sinnvoller sei, bezüglich der strittigen Unterhaltsfrage zu einer Lösung zu kommen zu versuchen, sei es aussergerichtlich oder in einem Verfahren vor dem Zivilgericht.


4.2 Nach Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. statt vieler VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E.2.2.1; VD.2016.253 vom 29. August 2017 E.3 mit Hinweisen).


4.3 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1, VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E.2.1.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und, soweit bereits vorhanden, der Beschwerdeantwort (vgl., auch BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in:Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).


4.4 Aus den obigen Erwägungen (E. 3) folgt, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint und die beantragte unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden kann. Wie erwogen entbehren die Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage, womit offensichtlich war, dass sein Gesuch keinen Erfolg haben würde. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar sein, welcher zudem im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens explizit auf das Kostenrisiko aufmerksam gemacht worden ist. Der beantragte Kostenerlass wird unter diesen Umständen zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und der Beschwerdeführer trägt somit die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF300.-.

Der Beschwerdeführer hat dem Sohn zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Die Kindesvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Ihr Aufwand wird auf rund anderthalb Stunden geschätzt. Es ist ihr demnach eine Parteientschädigung von CHF300.-, inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist der Vertreterin des Sohnes ein Honorar von CHF300.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten, sodass der Parteientschädigungsanspruch ihres Mandanten mit dessen Zahlung in diesem Umfang auf den Staat übergeht.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.-.


Der Beschwerdeführer hat dem Sohn eine Parteientschädigung von CHF300.-, zuzüglich CHF23.10 Mehrwertsteuer, zu leisten. Der Vertreterin des Sohnes, [...], wird zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der dem Sohn zugesprochenen Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF300.- (inkl. Auslagen), zuzüglich CHF 23.10 MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

- Sohn (Kindesvertreterin)

- Beigeladene


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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