Zusammenfassung des Urteils VD.2020.259 (AG.2021.155): Appellationsgericht
Zusammenfassung: Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der 1979 geboren wurde, reiste im Alter von fast 15 Jahren in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach mehreren strafrechtlichen Vergehen, darunter Raub und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verweigerte ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Rekurrent legte Rekurs ein, der jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verhältnismässig seien, da der Rekurrent erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2020.259 (AG.2021.155) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.02.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtverlängerung der Autenthaltsbewilligung und Wegweisung |
Schlagwörter: | Rekurrent; Rekurrenten; Aufenthalt; Gericht; Aufenthalts; Rekurs; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Interesse; Schweiz; Entscheid; Schulden; Migration; Migrationsamt; Kinder; Verfahren; Wegweisung; Ausländer; Interessen; Gerichts; Familie; Vorinstanz; Basel; Hinweis; Urteil; Vollzug; Beziehung |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 62 AIG ;Art. 8 EMRK ;Art. 97 AIG ; |
Referenz BGE: | 114 Ib 1; 129 I 232; 131 II 587; 132 II 113; 135 II 377; 136 II 187; 139 I 145; 139 I 16; 139 I 315; 139 I 31; 139 II 121; 142 II 35; 143 I 21; 144 I 91; |
Kommentar: | Thurnherr, Gächter, Hand AuG, Art. 33; Art. 64 Abs.1 OR, 2010 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.259
URTEIL
vom 5. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. November 2020
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der [...] 1979 geborene kosovarische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) reiste [...] 1994 im Alter von fast 15 Jahren im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9.November 1998 heiratete er B____. Aus der Ehe gingen die drei Kinder C____ (geboren [...] 2000), D____ (geboren [...] 2003) und E____ (geboren [...] 2005) hervor. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1.Dezember 2006 wurde den Ehegatten das Getrenntleben ab dem Zeitpunkt, an dem sie es tatsächlich aufnehmen, bewilligt. Die Obhut über die drei Kinder verblieb bei der Mutter, der Vater erhielt ein Besuchsrecht. Seit dem 21. Dezember 2006 sind die Ehegatten an unterschiedlichen Adressen in Basel-Stadt gemeldet. Die Ehefrau und die Kinder des Rekurrenten haben mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht erhalten.
In den Jahren 2001, 2008, 2009, 2010 und 2012 wurde der Rekurrent wiederholt im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten straffällig. Vom Migrationsamt Basel-Stadt wurde er mit Schreiben vom 23.Juli 2012 und 24.Juli 2013 zunächst wegen Schulden über die migrationsrechtlichen Konsequenzen informiert und aufgefordert eine Schuldenberatung aufzusuchen. Mit Schreiben vom 20. August 2014 wurde er sodann wegen Straffälligkeit und Schulden verwarnt und erneut auf die möglichen ausländerrechtlichen Massnahmen hingewiesen. Am 6. September 2018 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurrenten im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. August 2017 zweitinstanzlich des versuchten Raubes, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Weiter stellte es die Rechtskraft der bezirksgerichtlichen Schuldsprüche (des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des erforderlichen Ausweises, des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) fest. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von 206 Tagen. Hinsichtlich der geltend gemachten Zivilforderungen erklärte es ihn unter solidarischer Haftung mit dem zweiten Beschuldigten dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig, verwies den Privatkläger zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches jedoch auf den Zivilweg.Die dagegen vom Rekurrenten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 11.März 2019 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_1191/2018). Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Juli 2019 infolge Straffälligkeit und mutwilliger Schuldenwirtschaft die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 6.November 2020 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 16. November 2020 angemeldete und am 7. Dezember 2020 begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seiner Rekursbegründung beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD vom 6. November 2020 sowie der Verfügung des Migrationsamts vom 4.Juli 2019. Dementsprechend sei ihm der weitere Aufenthalt zu bewilligen und von einer Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum abzusehen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. Subeventualiter sei das migrationsrechtliche Verfahren zu sistieren, bis er seine Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2018 verbüsst habe und aus dem Strafvollzug entlassen werde. Schliesslich sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen und er zu berechtigen, das Rekursverfahren in der Schweiz abzuwarten.
Zum Gesuch, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und um Erteilung der Erlaubnis, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, liess sich das JSD am 7.Januar 2021 vernehmen und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 gewährte der Verfahrensleiter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung und ersuchte das zuständige Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich um Zustellung allfälliger Führungs- Vollzugsberichte und einer allfälligen Verfügung betreffend das Arbeitsexternat. In Nachachtung dieser Verfügung informierte der Fallverantwortliche der Bewährungs- und Vollzugsdienste mit Schreiben vom 15.Januar 2021 darüber, dass über den Rekurrenten derzeit keine Berichterstattung der Strafanstalt Saxerriet im Sinne eines Führungs- Vollzugsberichts vorliege und ein allfälliges Gesuch betreffend ein Arbeitsexternat, gestützt auf den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid, nicht gutgeheissen würde. Das JSD liess sich zum Rekurs mit Eingabe vom 26. Januar 2021 vernehmen und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22.Dezember 2020 sowie aus §42 des Organisationsgesetzes (OG, SG153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs.1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E.1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art.110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127II60 E.1b S.63; BGer 2C_42/2011 vom 23.August 2012 E.5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E.1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §16 Abs.2 Satz1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S.277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.477, 504; VGEVD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.1.3, VD.2016.66 vom 20.Juni 2016 E.1.3).
1.4
1.4.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR142.20) ist am 16.Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1.Januar und am 1.Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1.Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte das neue Recht anwendbar ist.
1.4.2 Das intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär nach dem anwendbaren Sachgesetz dem anwendbaren Prozessrecht (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2018.205 vom 29.Mai 2019 E.1.3 und VD.2019.11 vom 17.April 2019 E.1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.Auflage, Zürich2020, N290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.Auflage, Bern2014, §24 N19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung gemäss Art.126 Abs.1 AuG bzw.AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2019.236 vom 7.Juni 2020 E.1.3.2, VD.2018.223 vom 24.Oktober 2019 E.1.3, VD.2019.64 vom 19.August 2019 E.1.4 und VD.2019.18 vom 22.Juli 2019 E.2.1). Vorliegend beantragte der Rekurrent mit Gesuch vom 22.Juni 2015 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Vorakten des Migrationsamtes). Das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde damit lange vor dem 1.Januar2018 eingeleitet. Folglich kommen bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Falles die Bestimmungen des AuG sowie der Verordnung über Zulassung. Aufenthalt und Erwerb vom 24.Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung, wie das JSD im Ergebnis richtig erkannt hat. Es wird deshalb im Folgenden weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.
1.4.3 Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art.126 Abs.2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19.August 2019 E.1.4, VD.2019.18 vom 22.Juli 2019 E.2.1 und VD.2019.75 vom 26.Juni 2019 E.1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236 vom 7.Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E.1.4, VD.2019.18 vom 22.Juli 2019 E.2.1 und VD.2019.75 vom 26.Juni 2019 E.1.4; vgl. BGE 136 II 187 E.3.1 S.189; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §24 N20). Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen im vorliegenden Urteil jedoch nicht zur Diskussion.
2.
Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum.
2.1 Gemäss Art.33 Abs.3 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinne von Art.62 AuG vorliegen. Liegen solche vor und erweist sich die Nichtverlängerung im Rahmen einer Prüfung nach Art.96 AuG als verhältnismässig (vgl. Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art.33 N33), so erlassen die zuständigen Behörden gemäss Art.64 Abs.1 lit.c AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung (VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 2). Vorliegend haben das Migrationsamt und das JSD die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b sowie lit. c AuG gestützt.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit.b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt, teilbedingt unbedingt zu vollziehen ist, wobei sie sich zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147, mit Hinweis auf 135II 377 E.4.2 und E.4.5 S. 379 ff., 139 I 31 E.2.1 S. 32 f., mit Hinweis auf 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2019.11 vom 17.April 2019 E.2.2, VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2)
2.2.2 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2018 wurde der Rekurrent im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. August 2017 zweitinstanzlich des versuchten Raubes, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Weiter stellte das Obergericht die Rechtskraft der bezirksgerichtlichen Schuldsprüche (des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des erforderlichen Ausweises, des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) fest. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von 206 Tagen. Hinsichtlich der geltend gemachten Zivilforderungen erklärte es ihn unter solidarischer Haftung mit dem zweiten Beschuldigten dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig, verwies den Privatkläger zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches jedoch auf den Zivilweg.Die Beschwerde des Rekurrenten gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 11.März 2019 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. BGer 6B_1191/2018). Mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ist der Widerrufsgrund von Art.62 Abs.1 lit.b erfüllt, was vom Rekurrenten zu Recht nicht mehr bestritten wird (Rekursbegründung, S. 5).
2.3
2.3.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann auch widerrufen werden, wenn der Ausländer erheblich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat (Art.62 Abs.1 lit.c AuG). Nach Art.80 Abs.1 lit.a und b VZAE fallen unter diesen Tatbestand das mutwillige Nichterfüllen der öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen sowie erhebliche wiederholte Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche Verpflichtungen. «Schuldenwirtschaft» allein genügt nicht zur Begründung eines erheblichen wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art.80 Abs.1 lit.b VZAE (vgl. BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1; VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E.3.3.1). Für die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der Wegweisung straffälliger dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (vgl. BGer 2C_789/2017 vom 7.März 2018 E.3.3.1; VGE VD.2017.290 vom 15.Januar 2019 E.3.1.1; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11).
Erscheint eine Massnahme grundsätzlich als begründet, so kann unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zunächst die blosse Androhung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme und Verwarnung angezeigt sein (Art.96 Abs.2 AuG). Wurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen, darf dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Aufenthaltsbeendigung führen. Erforderlich ist dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss (BGer2C_789/2017 vom 7.März 2018 E.3.3.2, 2C_273/2010 vom 6.Oktober 2010 E.3.4; VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 3.1.2).
2.3.2 Das JSD erwog, bereits nach der Praxis des Bundesgerichts zum altrechtlichen, analogen Ausweisungsgrund gemäss Art.10 Abs.1 lit.b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hätten Verlustscheine in der Höhe von CHF 70'000.- grundsätzlich ausgereicht, um eine ausländische Person aus der Schweiz auszuweisen (vgl. BGer 2A.1/2006 vom 26.Januar 2006). Die Schulden des Rekurrenten seien wesentlich höher. Im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamtes sei er im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF349'801.95 sowie offenen Betreibungen in der Höhe von CHF45'355.75 (Stand: 1. Juli 2019) und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF 411'233.85 (Stand: 15. September 2020) verzeichnet gewesen (angefochtener Entscheid, Rz. 15 S. 4 und E. 5). Ungeachtet der zahlreichen Verwarnungen seien die Schulden des Rekurrenten, bei denen es sich vor allem um Ausstände bei der Krankenkasse, bei Privaten und beim Kanton Basel-Stadt handle, «massiv» angestiegen. Zwar hätten beim Rekurrenten immer wieder Lohnpfändungen bestanden, jedoch habe er auch in diesen Zeiträumen neue Schulden angehäuft. Ferner habe er parallel zum Sozialhilfebezug Schulden generiert (angefochtener Entscheid, E.5). Trotz zahlreicher Hinweise durch das Migrationsamt habe der Rekurrent auch nie eine Schuldenberatung in Betracht gezogen und somit die Verwarnungen ignoriert (angefochtener Entscheid, Rz.8 S. 3 und E. 5 ). Schliesslich habe er durch seine früheren Verurteilungen zu Bussen und Geldstrafen die gesetzlichen Vorschriften von Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE missachtet. Soweit der Rekurrent die Verschuldensentwicklung bereits im Verfahren vor dem Migrationsamt mit familiären Problemen zu erklären versucht habe, unterlasse er es weiterhin, substantiierte Zweifel vorzubringen, die gegen die detailliert aufgeführte Gesamtbetrachtung seiner finanziellen Verhältnisse durch das Migrationsamt sprechen würden (angefochtener Entscheid, E. 5). Daraus folge eine mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pflichten. Der Widerrufsgrund gemäss Art.62 Abs.1 lit.c AuG sei somit erfüllt (angefochtener Entscheid, E. 5).
2.3.3 Wie das JSD richtig erkannt hat, sind Schulden in der Höhe von über CHF400'000.- in betraglicher Hinsicht grundsätzlich geeignet, einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begründen. Mit seinem Rekurs anerkennt der Rekurrent denn auch, dass es zu Schuldenanhäufungen gekommen sei. Er bestreitet aber die Mutwilligkeit des Schuldenzuwachses (vgl. Rekursbegründung, S. 4). Ohne die Verschuldungsentwicklung und deren Gründe «(familiäre Probleme)» genauer abzuklären und von ihm etwa weitere Auskünfte Unterlagen zu verlangen, hätten die Vorinstanzen «einfach unhaltbar argumentiert» und Mutwilligkeit allein deshalb angenommen, weil er vergangene Verwarnungen nicht beachtet habe und seine Schulden angewachsen seien. Ein rechtsgenüglicher Nachweis für ein Selbstverschulden sei dadurch aber nicht erbracht. Es sei eine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen worden, indem die Vorinstanzen «offensichtlich fälschlicherweise» davon ausgehen würden, dass er die fehlende Mutwilligkeit beweisen müsse. Den Nachweis dafür hätte vielmehr die Vorinstanz erbringen müssen (vgl. Rekursbegründung, S. 4 f.).
2.3.4 Mit diesem pauschalen Hinweis auf familiäre Probleme genügt der Rekurrent seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht. Zwar gilt im ausländerrechtlichen Verfahren wie allgemein in der Verwaltungsrechtspflege der Untersuchungsgrundsatz (BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1, 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E.2.2.1). Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert: So sind Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art.90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S.115, mit Hinweisen; VGE VD.2012.102 vom 4.April 2013 E.2.2, VD.2019.235 vom 19. Mai 2020 E. 2.5.2). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2014.107 vom 7.Januar 2015 E.2.2.3, VD.2013.46 vom 27. November 2013 E.3.5, mit Hinweisen). Wie sich vorliegend aus den Akten ergibt, begannen die finanziellen Schwierigkeiten des Rekurrenten mit ersten Betreibungen in den Jahren 2003 bis 2005 und verschuldete er sich im Jahr 2006 zunehmend (vgl. Akten des Migrationsamtes, Betreibungsregisterauszug vom 20. Januar 2007). Mit Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 1.Dezember 2006 wurde dem Rekurrenten und seiner Ehefrau das Getrenntleben ab dem Zeitpunkt, an dem sie es tatsächlich aufnehmen bewilligt. Die Ehegatten sind seit dem 21. Dezember 2006 an unterschiedlichen Adressen gemeldet (vgl. Datenmarkt Basel-Stadt). Ein Zusammenhang zwischen der Verschuldung des Rekurrenten und familiären Problemen ist damit möglich. Es wäre aber in Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit Sache des Rekurrenten gewesen, zu konkretisieren, inwiefern familiäre Schicksalsschläge ihn über Jahre an der Erfüllung öffentlich-rechtlicher privatrechtlicher Verpflichtungen gehindert haben sollen. Mit seinem völlig unbelegt gebliebenen Einwand vermag er die von den Vorinstanzen angenommen Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung nicht zu widerlegen.
Die Vorinstanzen haben eingehend dargelegt, welche Umstände und - ihnen zugängliche - Tatsachen sie bei ihrem Entscheid berücksichtig haben (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5; Verfügung Migrationsamt vom 4. Juli 2019, E.3.2). Sie haben Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister zu den Akten beigezogen, welche die betriebenen Schulden sowie die Verlustscheine sowohl in ihrer Höhe, hinsichtlich der Gläubiger wie auch bezüglich des Verfahrensstandes im Einzelnen bezeichnen (vgl. Akten des Migrationsamtes, Betreibungsregisterauszüge vom 27.Dezember 2005, 20. Januar 2007, 22. Februar 2008, 12. Februar 2010, 19.Juni 2012, 24. Juli 2013, 14. August 2014). Es ist mit dem JSD festzustellen, dass der Rekurrent seit 2012 wiederholt von den Migrationsbehörden mit seiner Verschuldungssituation konfrontiert worden ist und ihm deren ausländerrechtliche Konsequenzen mitgeteilt worden sind. So wurde er mit Informationsschreiben vom 23.Juli 2012 bei einem Schuldenstand von 33 Verlustscheinen in der Höhe von CHF190'386.95 und vier offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 4'092.- auf den möglichen verschuldungsbedingten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen sowie angewiesen, mit der Familienberatung Kontakt aufzunehmen, um ein Budget zu erstellen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 bei einem Schuldenstand von 49 Verlustscheinen in der Höhe von CHF215'778.15 und zwei offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 2'279.55 forderte das Migrationsamt den Rekurrenten «dringend» auf, die schweizerische Gesetzgebung zu respektieren, neue Schulden zu verhindern, Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen sowie allenfalls das Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren. Sollte sich die Situation weiter verschlechtern, wurde der Entzug der Bewilligung in Aussicht gestellt. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. August 2014 wurde er bei mittlerweile 56 Verlustscheinen in der Höhe von CHF247'985.25 und zwei offenen Betreibungen in der Höhe von CHF2'318.60 sowie unter Hinweis auf seine Straffälligkeit «unter Androhung des Widerrufs» seiner Bewilligung verwarnt. Im Falle weiterer strafrechtlicher Verfehlungen weiterer Missachtung öffentlich-rechtlicher privatrechtlicher Verpflichtungen (Schulden) wurde erneut die Prüfung des Widerrufs der Bewilligung und damit verbunden der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz angekündigt. Es werde von ihm erwartet, dass er keine neuen Schulden verursache und sich bemühe, die bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu begleichen (vgl. Akten des Migrationsamtes). Dessen ungeachtet mussten weitere Forderungen gegen den Rekurrenten in Betreibung gesetzt werden, für welche mehrheitlich neue Verlustscheine ausgestellt wurden. Am 1. Juli 2019 lagen 75 Verlustscheine über insgesamt CHF 349'801.95 sowie acht offene Betreibungen in der Höhe von CHF45'355.75 vor und am 15. September 2020 war er im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF 411'233.85 verzeichnet (vgl. Akten des Migrationsamtes; angefochtener Entscheid, Rz. 15 S. 4 und E. 5).
Soweit die Vorinstanzen auf eine mutwillige Schuldenanhäufung auch daraus schliessen, dass die Beträge der Betreibungen und der Verlustscheine während bestehender Lohnpfändungen zugenommen haben (vgl. Verfügung Migrationsamt vom 4. Juli 2019, E. 3.2; angefochtener Entscheid, E. 5 S. 7), ist relativierend Folgendes zu berücksichtigen: Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegen, haben von vornherein keine Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass - im Vergleich zu früher - weitere Betreibungen hinzukommen können der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein deswegen bereits auf eine Mutwilligkeit geschlossen werden darf. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist demgegenüber zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (BGer2C_789/2017 vom 7.März 2018 E.3.2.2, 2C_273/2010 vom 6.Oktober 2010 E.3.4; VGE VD.2017.290 vom 15.Januar 2019 E.3.1.2). Die diesbezügliche Präzisierung ist aber dennoch nicht geeignet, die von den Vorinstanzen angenommen Mutwilligkeit in Frage zu stellen. Lohnpfändungen bestanden nur von März 2008 bis März 2010, von März 2017 bis Oktober 2017 und von Dezember 2018 bis November 2019. Zwischen März 2010 und März 2017 unterlag der Rekurrent während sieben Jahren keiner Lohnpfändung (vgl. Rekursantwort E. 3; Beilage Kontoauszug des Betreibungsamtes vom 16. September 2020). Die erfolgten einzelnen Versuche zur Schuldensanierung führten zu keiner Verbesserung der Situation und die Schulden des Rekurrenten nahmen - wie hiervor dargelegt - auch ausserhalb dieser Zeiträume zu. Es fehlt damit über Jahre hinweg an ernsthaften, auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Sanierungsbemühungen.
Daraus folgt, dass sich der Rekurrent trotz mehrfacher Verwarnungen und der Androhung migrationsrechtlicher Konsequenzen weiter verschuldet hat. Die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes gemäss Art.62 Abs.1 lit.c AuG und Art.80 Abs.1 lit.a und b VZAE sind erfüllt. Nachdem bereits der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist (vgl. oben E. 2.2), ist der ausgewiesene Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Rekurrenten gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG immerhin im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG zu berücksichtigen.
3.
3.1 Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art.62 AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E.2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs.1 AuG vorzunehmen, welche sich mit jener gemäss Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Bundesverfassung (BV, SR 101) deckt (BGer 2C_1186/2013 vom 9.Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind die sogenannten Boultif-Kriterien massgebend (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 5.1.2; vgl. BGE 135 II 377 E.4.3 S.381 f.; BGer 2C_253/2015 vom 9.September 2015 E.2.1 f., 2C_245/2014 vom 28.Mai 2014 E.3.3.3, 2C_858/2013 vom 7.Februar 2014 E.2.2). Dabei handelt es sich um die folgenden Umstände: die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in der Schweiz, die Nationalität der betroffenen Personen, die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Betroffenen mit dem Gastland und dem Zielland, die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls insbesondere die Dauer seiner Ehe und weitere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, die Kenntnis des Ehegatten von der Straftat im Zeitpunkt der Familiengründung, die Geburt und das Alter allfälliger Kinder, das Gewicht der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner im Zielland konfrontiert zu sein droht, das Interesse und das Wohl allfälliger Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, mit denen sie im Zielland konfrontiert zu sein drohen, und gegebenenfalls besondere Umstände des Einzelfalls (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.5.1.2; vgl. EGMR I.M. gegen die Schweiz 23887/16 vom 9.April 2019 §69 f., Üner gegen die Niederlande 46410/99 vom 18.Oktober 2006 §57 f., Boultif gegen die Schweiz 54273/00 vom 2.August 2001 §48; BGE 135 II 377 E.4.3 S.381 f.; BGer 6B_48/2019 vom 9.August 2019 E.2.5, 2C_858/2013 vom 7.Februar 2014 E.2.2).
3.2 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S.19 f.; BGer 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E.2.2). Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_1186/2013 vom 9.Juli 2014 E. 4.1 und 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2 sowie VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2.2.1, jeweils mit Hinweisen). Dies gilt erst recht für einen Ausländer, der wie der Rekurrent nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Zudem fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Gewaltdelikte wie Raub nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S.34; BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2, 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6, 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2 und 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E.4.3.2).
4.
4.1
4.1.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt (angefochtener Entscheid, E.8), ist beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E.3.3.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.2 und VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2).
4.1.2 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Strafgerichts vom 22. August 2017 erwogen, dass der Rekurrent namentlich wegen Raub- und Strassenverkehrsdelikten zu einer Freiheitstrafe von 3½ Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Insbesondere bei der Tatausführung des am 28. August 2014 versuchten Raubes habe der Rekurrent eine erhebliche kriminelle Energie und eine unvergleichliche Geringschätzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers gezeigt. Als Motiv für die Tat seien einzig finanzielle Interessen im Vordergrund gestanden. Insgesamt sei das Vorgehen relativ gewalttätig gewesen, sei man doch zu zweit gegen ein ahnungsloses Opfer vorgegangen, welches der Rekurrent mit einem Schlag Tritt in die Rippengegend auch noch traktierte, als es am Boden gelegen habe (angefochtener Entscheid, E. 8, mit Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts vom 22. August 2017, S. 43; vgl. Urteil des Obergerichts vom 6. September 2018, S.17). Bereits am 7. April 2014 habe der Rekurrent bei den Vorbereitungshandlungen eines weiteren Raubes mitgewirkt, bei welchem eine nicht unwesentliche Menge Marihuana für den anschliessenden Weiterverkauf hätte erbeutet werden sollen. Der geplante Raub sei lediglich durch die rechtzeitige Intervention der Kantonspolizei Zürich verhindert worden, wobei der Tatbeitrag des Rekurrenten vom Strafgericht als wesentlich erachtet worden sei (angefochtener Entscheid, E. 8, mit Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts vom 22. August 2017, S. 44 f.). Betreffend die begangenen zahlreichen Strassenverkehrsdelikte wird dem Rekurrenten eine Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der geltenden Rechtsordnung attestiert (angefochtener Entscheid, E. 8, mit Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts vom 22. August 2017, S. 45).
Daraus schloss die Vorinstanz zu Recht auf ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden des Rekurrenten (angefochtener Entscheid, E. 10). Sowohl die Anzahl und die zeitliche Abfolge der Delikte wie auch die Art des delinquenten Verhaltens des Rekurrenten sind geeignet, zumindest eine erhebliche Gefahr für weit über das Vermögen betroffener Personen hinausgehende höchste Rechtsgüter wie etwa Leib und Leben zu begründen.
4.1.3 Mit seinem Rekurs versucht der Rekurrent das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung zu relativieren, und bestreitet er eine relevante Rückfallgefahr. Der «sicher nicht zu bagatellisierenden Verurteilung» lägen Taten zugrunde, welche schon mehrere Jahre zurückliegen würden. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 27. Februar 2015 bis heute habe er sich mittlerweile während mehreren Jahren «absolut wohlverhalten und sich strafrechtlich rein gar nichts mehr zuschulden kommen lassen». Seit einigen Jahren sei er bis zu seinem Strafantritt einer regelmässigen Arbeit nachgegangen. Auch im offenen Strafvollzug in der Strafanstalt Saxerriet könne ihm ein gutes Führungszeugnis ausgestellt werden. Er habe sich in den letzten Jahren positiv entwickelt und seine Situation habe sich stabilisiert. Sodann werde ihm die aktuelle Strafverbüssung eine genügende Lehre sein, um künftig nicht mehr straffällig zu werden, weshalb ihm mittlerweile eine gute Zukunftsprognose ausgestellt werden könne (Rekursbegründung, S. 5). Aktuell könne keine Rede mehr davon sein, dass er uneinsichtig gleichgültig gegenüber der geltenden Rechtsordnung sei von ihm noch eine Gefahr für weitere Straftaten (insbesondere Gewalttaten Betäubungsmitteldelikte) ausgehen würde (Rekursbegründung, S. 5 f.). Die Annahme einer relativ hohen Rückfallgefahr durch die Vorinstanz sei willkürlich. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sei somit viel kleiner geworden und aktuell nicht mehr besonders gross (Rekursbegründung, S. 6).
4.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, relativiert sich die Aussagekraft des vom Rekurrenten geltend gemachten Wohlverhaltens aber deutlich (angefochtener Entscheid, E. 9 und 10). Auch unter Mitberücksichtigung der vom Rekurrenten vorgebrachten Umstände ist ihm jedenfalls für die Zeit, in der er nicht mehr unter dem Eindruck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens steht, mindestens eine erhebliche Rückfallgefahr zu attestieren. Der Rekurrent ist während Jahren wiederholt und immer schwerer straffällig geworden. Mit Strafbefehlen bzw. Bussenverfügungen und Urteilen vom 26.März 2001, 8.Oktober 2008, 18. März 2009, 3. März 2010, 12. Juni 2012 wurde der Rekurrent zunächst wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte verurteilt. Am 7. April 2014 wirkte er sodann bei den Vorbereitungshandlungen eines Raubes mit. Selbst während des in der Folge hängigen Strafverfahrens verstand er es nicht, sich tadellos zu verhalten und versuchte bereits am 28.August 2014 als Mittäter einen weiteren Raub. Vom 28.August 2014 bis 27. Februar 2015 befand sich der Rekurrent deshalb in Untersuchungshaft, am 6. September 2018 erging das zweitinstanzliche Berufungsurteil und am 11.März 2019 das Urteil des Bundesgerichts (vgl. Akten des Migrationsamtes). Schliesslich wurde am 4. Juli 2019 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verfügt. Seit dem 5. November 2019 befindet er sich im Strafvollzug (vgl. Akten des Migrationsamtes, Anklage vom 16. Mai 2017 und Vollzugsauftrag vom 4. November 2019). Der Rekurrent befand sich daher seit längerem sowohl unter strafrechtlicher Beobachtung wie auch unter starkem migrationsrechtlichem Druck.
Die straffreie Zeit zwischen der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2015 und dem Beginn des Strafvollzugs im November 2019 ist insofern zu relativieren, als der Rekurrent unter dem Eindruck des (zunächst noch hängigen) Strafverfahrens und des bevorstehenden Strafvollzugs stand (vgl. BGer 2C_626/2017 vom 12.Januar 2018 E. 4.3). In der Untersuchungshaft durfte und im Strafvollzug darf ein tadelloses Verhalten von ihm erwartet werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 128; BGer 2C_626/2017 vom 12. Januar 2018 E.4.3). Bezüglich seiner Beteuerungen, keine weiteren Straftaten zu begehen, ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent trotz der ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 20. August 2014 und somit im Wissen darum, dass er damit seinen Aufenthalt in der Schweiz gefährdete, bereits am 28. August 2014 - während einem hängigen Strafverfahren - weiter delinquiert hat. Den Ausführungen der Vorinstanz folgend, kommt dem Umstand, dass er seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 27.Februar 2015 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei und sich im Strafvollzug wohl verhalte, auch bei der Beurteilung der Rückfallgefahr bloss untergeordnete Bedeutung zu (Vernehmlassung, E. 4). Dieses Wohlverhalten spricht nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit und vermag für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; 2C_262/2010 vom 9.November 2010 E.3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1 und 2A.296/2002 vom 18.Juni 2002 E.2.2.2; VGE VD.2017.263 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2.2, VD.2015.74 vom 19. April 2016 E.4.1.2). Zu beachten ist mit der Vorinstanz schliesslich, dass bei schweren Straftaten wie Raub selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss (angefochtener Entscheid, E. 9) und ein erhebliches öffentliches Interesse an der präventiven Verhinderung durch die Wegweisung von entsprechend delinquenten, ausländischen Personen besteht. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Im Übrigen kann bei der Beurteilung der Rückfallgefahr auch berücksichtig werden, dass der Rekurrent hoch verschuldet ist und in der Vergangenheit nur ein unregelmässiges Einkommen im Stundenlohn erzielte. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall erwogen, es erscheine damit nicht ausgeschlossen, dass weitere Delikte gegen das Vermögen begangen werden (vgl. BGer 2C_911/2019 vom 6.Februar 2020 E.7.1.2, 2C_499/2018 vom 30. August 2018, E. 2.3.2, 2C_1187/2014 vom 9.Januar 2015 E.3.2).
4.1.5 Zum Beweis seines Wohlverhaltens während des Strafvollzugs stellte der Rekurrent den Antrag auf Einholung eines Führungsberichts der Strafanstalt Saxerriet (Rekursbegründung, S. 5). Der Verfahrensleiter ersuchte die Hauptabteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich gestützt auf Art. 97 Abs.2 AIG um Zustellung von Kopien sämtlicher allfälliger Führungs- Vollzugsberichte und einer allfälligen Verfügung betreffend das Arbeitsexternat bezüglich des Vollzugs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Rekurrenten verhängten Freiheitsstrafe. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 teilten die Bewährungs- und Vollzugsdienste dem Verwaltungsgericht mit, dass ihnen derzeit keine Berichterstattung der Strafanstalt Saxerriet im Sinn eines Führungs- Vollzugsberichts vorliege und dass sie ein allfälliges Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung des Arbeitsexternats nicht gutheissen würden. Für den Fall, dass es einen Bericht benötigen sollte, baten die Bewährungs- und Vollzugsdienste das Verwaltungsgericht, sich direkt an die Vollzugseinrichtung zu wenden. Die Behauptung des Rekurrenten, per März 2021 sei offenbar das Arbeitsexternat geplant (Rekursbegründung, S. 6), ist gemäss der Auskunft der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 15. Januar 2021 somit falsch.
Führungs- Vollzugsberichte werden von den Vollzugseinrichtungen zuhanden der für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden verfasst (vgl. Art.86 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]; Art. 10 des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen; § 69 Abs. 2 und 3 der Justizvollzugsverordung des Kantons Zürich [JVV, LS 331.1]). Eine Grundlage für die Erstellung eines Führungs- Vollzugsberichts zuhanden einer mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörde ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht genannt. Damit ist die Einholung eines Führungs- Vollzugsberichts durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rekursverfahren ausgeschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse ein solcher Bericht liefern sollte. Der Beweisantrag auf Einholung eines Führungsberichts der Strafanstalt Saxerriet ist auch aus diesem Grund abzuweisen.
Im Übrigen ist auch bei Wahrunterstellung der Behauptungen, dem Rekurrenten könne ein gutes Führungszeugnis ausgestellt werden bzw. er führe sich im Strafvollzug vorbildlich auf, für die Zeit nach der Beurteilung des Rekurses und des Ablaufs einer allfälligen Probezeit bei einer allfälligen bedingten Entlassung zumindest von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen (vgl. E. 4.1.4 oben).
4.2 Insgesamt besteht aufgrund der Straffälligkeit und der Rückfallgefahr sowie der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Rekurrenten ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung.
5.
Diesem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Rekurrenten und seiner Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz entgegen.
5.1 Der Rekurrent begründet das Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz insbesondere mit seiner langen Anwesenheit und seinen Vateraufgaben. Wegen seiner Kinder, insbesondere seines hilfsbedürftigen behinderten Sohnes, erscheine die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unverhältnismässig und stelle einen offensichtlich unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (Rekursbegründung, S. 6).
5.2
5.2.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art.8 Ziff.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E.6.2.2.1, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018176 vom 12.Dezember 2018 E.3.3 und4.1.1, VD.2017.218 vom 1.Februar 2018 E.4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E.6.1 S.46, 137 I 247 E.4.1.2 S.249 f., 135 I 153 E.2.1 S.155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.1, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.5.2.2, VD.2017.88 vom 27.September 2017 E.3.3.2, VD.2016.43 vom 16.September 2016 E.5.1.2.1).
5.2.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art.8 Ziff.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E.2.2 S.319; BGer 2C_423/2018 vom 18.Oktober 2018 E.2.1; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2017.220 vom 4.Dezember 2017 E.2.2.3, VD.2016.169 vom 23.Juli 2017 E.2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art.8 Ziff.2 EMRK und Art.36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.2, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3; vgl. VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.5.2.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.2).
5.2.3 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.3, VD.2019.236 vom 7.Juni 2020 E.5.2.4, VD.2019.4 vom 5.Juni 2019 E.2.3.1, VD.2019.11 vom 17.April 2019 E.3.4.4.2; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E.5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E.6.2 S.47, 139 I 315 E.2.2 S.319; BGer 2C_423/2018 vom 18.Oktober 2018 E.2.1, 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E.5.2.1, 2C_1125/2014 vom 9.September 2015 E.4.2, 2C_1141/2014 vom 10.September 2015 E.2.4, 2C_648/2014 vom 6.Juli 2015 E.2.2, 2C_1231/2012 vom 20.Dezember 2012 E.3.3, 2C_858/2012 vom 8.November 2012 E.2.2, 2C_751/2012 vom 16.August 2012 E.2.3, 2C_336/2012 vom 3.August 2012 E.3.2). Unter besonderen Umständen sind indes eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten keine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.3, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.3.2.3.3, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2; vgl. betreffend das tadellose Verhalten BGE 144 I 91 E.5.2.4 S. 100 und E. 6.2 S. 102; BGer 2C_723/2014 vom 6.August 2015 E.2.3, 2C_728/2014 vom 3.Juni 2015 E.4.1, VGE VD.2017.62 vom 23.Februar 2018 E.3.6, VD.2017.220 vom 4.Dezember 2017 E.2.2.3, VD.2016.169 vom 23.Juli 2017 E.2.3.2, VD.2016.113 vom 15.Februar 2017 E.3.2.3).
Gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGE 144 I 91 E.5.2 S.97; BGer 2C_950/2017 vom 16.Mai 2018 E.3.2, 2C_904/2018 vom 24.April 2019 E.5.3.2, 2C_665/2017 vom 9.Januar 2018 E.4.2-4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.3.2.3.3; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12.September 2019 E.4.3, 2C_904/2018 vom 24.April 2019 E.5, 2C_950/2017 vom 16.Mai 2018 E.4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24.April 2019 E.5.2 und5.3.2; VGE VD.2020.92 vom 2.Dezember 2020 E. 6.2.2.4, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12.September 2019 E.4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art.8 Ziff.2 EMRK und Art.36 BV rechtfertigt, die Erteilung Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.5.2.5, VD.2019.201 vom 9.Dezember2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24.April 2019 E.5.3.3).
5.2.4 Bis zur Revision des ZGB vom 21.Juni 2013, die am 1.Juli 2014 in Kraft getreten ist, ist zwischen der rechtlichen und der faktischen Obhut unterschieden worden (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17.April 2019 E.3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19.Dezember 2018 E.3.2; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, BandI, 3.Auflage, Bern 2017, Art.273 ZGB N2). Erstere beinhaltete die Befugnis, den Aufenthaltsort sowie die Art und Weise der Unterbringung des Kindes zu bestimmen. Letztere meint das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft sowie die Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17.April 2019 E.3.4.4.2, VD.2017.197 vom 19.Dezember 2017 E.4.2.2.3; Büchler, a.a.O., Art.273 ZGB N2). Nach dem revidierten Recht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht Bestandteil der elterlichen Sorge (Art.301a Abs.1 ZGB). Der Begriff der Obhut ist deshalb nur noch im Sinne der faktischen Obhut zu verstehen (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17.April 2019 E.3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19.Dezember 2018 E.3.2; Büchler, a.a.O., Art.273 ZGB N2; vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25.Juni 2015 E.3.2.1). Die ausländerrechtliche Rechtsprechung betreffend Elternteile ohne elterliche Sorge rechtliche Obhut gilt sinngemäss auch für Elternteile, denen es bloss an der faktischen Obhut über das Kind fehlt (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17.April 2019 E.3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19.Dezember 2018 E.3.2; vgl. BGE 143 I 21 E.5.2f., 5.5.4, 6.1 und 6.3.1 S.27 f. und31ff.).
Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich ausgeübt wird (BGE139 I 315 E. 2.5 S.321f.; BGer 2C_423/2018 vom 18.Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2017.62 vom 23.Februar 2018 E. 3.6; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98). Bei fehlender elterlicher Einigung ist in der deutschen Schweiz bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E.3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E.3.3.2; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 2.Auflage, Basel 2018, Art.273 ZGB N12; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6.Auflage 2018, Art.273 ZGB N15).
5.3 Auf Seiten der persönlichen Interessen des Rekurrenten berücksichtigte die Vorinstanz zunächst, dass seine Integration insgesamt mangelhaft sei. Aufgrund seiner hohen Verschuldung, seiner vielen temporären Arbeitseinsätze und des aktuellen Gefängnisaufenthaltes sei er weder wirtschaftlich noch beruflich integriert (angefochtener Entscheid, E. 12). Zur Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Kosovo stellte die Vorinstanz sodann fest, dass die Reintegration des Rekurrenten aufgrund des sehr langen Aufenthalts in der Schweiz zunächst sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden sein werde. Immerhin sei jedoch davon auszugehen, dass der Rekurrent mit den kosovarischen Verhältnissen, insbesondere mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten, nach wie vor einigermassen gut vertraut sein dürfte. Er habe einige prägende Jahre seiner Kindheit und Jugend dort verbracht und aus den Akten ergebe sich, dass er auch in der Schweiz in seinem heimatlichen Kulturkreis verhaftet geblieben sei und sich mehrheitlich mit Personen aus seiner Heimat umgebe. Er sei auch wiederholt in den Kosovo gereist (angefochtener Entscheid, E.13, mit Hinweis auf Rückreisevisum vom 30. November 2015 [Familienbesuch und Zahnarzt vom 18. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016] und 14. Juli 2016 [4. bis 24.August 2016]). Zudem würden im Kosovo Verwandte des Rekurrenten (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins) leben. Auch wenn er angebe, dass die Beziehung zu diesen nicht sonderlich intensiv sei, könne er immerhin grundsätzlich auf ein Netz an Verwandten zurückgreifen, welche ihm den Start im Kosovo vereinfachen. Es stehe dem Rekurrenten zudem frei, den Kontakt zu seinen Verwandten in der verbleibenden Zeit zu vertiefen. Ohnehin sei der Rekurrent mit Anfang vierzig in einem Alter, in dem es ihm ohne weiteres möglich sei, selbständig ein neues Beziehungsnetz in seiner Heimat aufzubauen. Sein Vorbringen, dass er nur über eingeschränkte Kenntnisse der kosovarischen Sprache verfüge, werde durch die Akten nicht gestützt. Aus dem Festnahmerapporten der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2014 lasse sich entnehmen, dass der Rekurrent Deutsch, Albanisch und Serbisch spreche. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Mai 2017 seien Albanisch und Deutsch als Sprachkenntnisse des Rekurrenten angegeben worden, allerdings wurde die Anwesenheit einer Übersetzung in der Hauptverhandlung als erforderlich erachtet. Es wäre dem Rekurrenten jedoch unbenommen, seine Sprachkenntnisse zu vertiefen (angefochtener Entscheid, E. 13). Gesamthaft betrachtet werde eine Übersiedlung in den Kosovo den Rekurrenten zweifellos treffen. Jedoch würden ihm dort keine grösseren Hindernisse entgegenstehen, als sie jeder antreffe, der in ein Land auswandere, in dem er bisher nie gelebt habe. Die Wiedereingliederung in den Kosovo sei folglich als zumutbar einzuschätzen (angefochtener Entscheid, E. 13, mit Hinweis auf BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.5.5).
Die Vorinstanz prüfte im Weiteren die Auswirkungen der Wegweisung des Rekurrenten auf das Familienleben. Der Rekurrent lebe von seiner Ehefrau getrennt und die älteste Tochter sei bereits volljährig, weshalb sich der Rekurrent nur hinsichtlich seiner zweiten Tochter und seines Sohnes auf Art.8 EMRK berufen könne. Nach der Trennung der Ehegatten im Dezember 2006 sei die Obhut über die drei Kinder bei der Kindsmutter verblieben, der Rekurrent verfüge lediglich über ein Besuchsrecht. Die Vorinstanz anerkannte ferner, dass der Rekurrent eine affektiv enge Eltern-Kind-Beziehung zu seinem Sohn habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei eine besonders enge Bindung zu seinen Kindern jedoch zu verneinen. Der Rekurrent habe nur vereinzelt und verfahrensmotiviert Alimente für seine Kinder bezahlt. Soweit der Rekurrent vorbringe, für die Betreuung seines schwer behinderten Sohnes unabkömmlich zu sein, sei festzuhalten, dass der Rekurrent seit November 2019 eine Freiheitsstrafe verbüsse und daher seinen Sohn ebenfalls nicht betreuen könne. Der Rekurrent habe die familiären Konsequenzen selber verschuldet. Auch eine entsprechende Verwarnung des Migrationsamtes habe ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Er habe damit auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (angefochtener Entscheid, E. 14).
5.4
5.4.1 Was die Vorinstanz zu den persönlichen Interessen des Rekurrenten und zur Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Kosovo erwägt, ist nicht zu beanstanden. Betreffend seine Familie gelangte sie zu Recht zum Schluss, dass nach der gerichtlich bewilligten Trennung der Ehegatten im Dezember 2006 einzig die Beziehungen des Rekurrenten zu seinen beiden jüngsten Kindern, insbesondere zu seinem behinderten Sohn, ins Gewicht fielen.
Den Kindern, die mittlerweile über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in Form des Schweizer Bürgerrechts verfügen und bei ihrer ebenfalls eingebürgerten Mutter leben (vgl. Datenmarkt Basel-Stadt), ist es nicht zumutbar, das Familienleben mit dem Rekurrenten im Ausland zu führen.
Gemäss der Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 15. Dezember 2006 verblieb die Obhut über die Kinder bei der Trennung bei der Kindsmutter und erhielt der Rekurrent ein 14-tägliches Besuchsrecht von Samstagnachmittag bis Sonntagabend. Gemäss dem Schreiben der Kindsmutter vom 19. Januar 2016 vereinbarte sie mit dem Rekurrenten ein Jahr nach der Trennung, dass er öfters zu den Kindern nachhause kommen könne als vom Zivilgericht festgelegt. Seither komme er im Durchschnitt drei bis fünf Mal pro Woche und unterstütze er sie bei der Kinderbetreuung sehr. Diese Unterstützung bei der Kinderbetreuung im Haushalt der Kindsmutter kann nicht als faktische Obhut qualifiziert werden. In der ärztlichen Bescheinigung von Prof. Dr. med. [...] vom 25. April 2019 findet sich die folgende Feststellung: «Obgleich der Vater nicht zusammen mit der Mutter und den Kindern in einer Wohnung wohnt, unterstützt er nach unserer Kenntnisnahme die Mutter bei der Betreuung des Kindes.» Damit ist erstellt, dass der Rekurrent auch kurz vor seinem Strafantritt am 5. November 2019 keine faktische Obhut über seine Kinder innegehabt hat, sondern die Kindsmutter höchstens im Rahmen eines ausgedehnten Besuchsrechts bei der Betreuung des Sohns unterstützt hat. Die unsubstantiierte Behauptung des Rekurrenten, er habe vor seinem Strafantritt «faktisch seit längerem teilweise auch sogar die Obhut von E____» innegehabt (Rekursbegründung, S. 6), vermag daran nichts zu ändern. Seit sich der Rekurrent im Strafvollzug befindet, ist es offensichtlich, dass er keine faktische Obhut mehr über die Kinder hat und dass Besuche nur noch in eingeschränktem Rahmen möglich sind. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass es dem Rekurrenten an der faktischen Obhut über seine Kinder fehlt und dass er die familiäre Beziehung mit seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Rahmen eines Besuchsrechts pflegen kann. Im Übrigen wäre der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt, wenn für die Zeit vor und nach dem Strafvollzug von einer teilweisen faktischen Obhut des Rekurrenten über seinen Sohn und seine jüngere Tochter ausgegangen würde.
Angesichts der nicht sehr grossen Distanz zwischen der Schweiz und dem Kosovo ist bei entsprechender Ausgestaltung eine regelmässige Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen von Kurzaufenthalten möglich und zumutbar. Der Rekurrent selbst war in der Vergangenheit immer wieder auch nur für wenige Tage im Kosovo, einmal sogar mitunter wegen eines Zahnarztbesuches (vgl. angefochtener Entscheid, E. 13, mit Hinweisen auf diverse Reisevisa). Wie sich schliesslich aus den Akten ergibt, waren der Familie Sommerferien im Kosovo in der Vergangenheit auch zusammen mit dem behinderten jüngsten Sohn möglich. Die Kindsmutter gab gegenüber dem Migrationsamt zwar an, dass die Ferien im Kosovo ohne die Hilfe des Rekurrenten nicht möglich gewesen wäre (Akten des Migrationsamtes, Scheiben der Kindsmutter an das Migrationsamt vom 19. Januar 2016). Diese Unterstützung kann der Rekurrent nach seiner Rückkehr in den Kosovo aber weiterhin leisten. Der Einwand des Rekurrenten, der Kontakt mit seinem Sohn könne wegen dessen Behinderung mittels Besuchen nicht aufrechterhalten werden (Rekursbegründung, S. 8), ist unbegründet. Allfällige Einschränkungen aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (vgl. Rekursbegründung, S. 7) sind bloss vorübergehender Natur. Aus den vorstehenden Gründen stellen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Selbst wenn ein solcher Eingriff insbesondere aufgrund der Behinderung des Sohns bejaht würde, wäre er aber durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt.
Die familiären Beziehungen des Rekurrenten mit seinen beiden Töchtern, geboren 2000 und 2003, können zusätzlich auch über die Distanz mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Diese Art der Kontaktpflege dürfte dem Sohn E____, welcher an einer schweren bis mittleren Intelligenzminderung sowie einer bilateral spastischen Zerebralparese leidet (vgl. ärztlichen Bescheinigung von Prof. Dr. med. [...] vom 25. April 2019) zwar nur in beschränktem Rahmen selbständig möglich sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn durch Besuche aufrechterhalten werden kann. Im Übrigen gilt es die erwähnten Schwierigkeit schon jetzt während des Freiheitsentzuges des Rekurrenten zu überwinden.
5.4.2 Nicht glaubhaft und daher nicht zu berücksichtigen ist, dass die Wegweisung des Rekurrenten bei seinem Sohn zu schwerwiegenden Komplikationen führen würde (vgl. Rekursbegründung, S. 6 f.). Nachdem die Kindsmutter gegenüber dem Migrationsamt in einem Schreiben vom 19. Januar 2016 angab, dass E____ während der Untersuchungshaft des Rekurrenten sehr heftig mit Trauer und Wut reagiert habe und sie deshalb mit ihm zu Psychotherapeuten gegangen sei, kann weder dem vom Rekurrenten erwähnten ärztlichen Attest der Kinderarztpraxis [...] vom 3.April 2019 noch der ärztlichen Bescheinigung des [...] vom 25. April 2019 entnommen werden, dass sich E____ in psychotherapeutischer Behandlung befunden hätte. In der ärztlichen Bescheinigung vom 25. April 2019 wird bloss eine neuropädiatrische Betreuung erwähnt. Gemäss dem ärztlichen Attest vom 3. April 2019 sei die Mutter aufgrund der Belastung durch die Behinderung des Sohns auf die Hilfe des Rekurrenten angewiesen (vgl. Akten des Migrationsamtes). Der Rekurrent befindet sich seit dem 5. November 2019 im Strafvollzug und kann der Kindsmutter damit schon heute bei der Betreuung des Sohnes nicht mehr helfen. Trotzdem wird nicht einmal behauptet und erst recht nicht bewiesen, dass die Kindsmutter überlastet sei. Folglich ist davon auszugehen, dass die Familie eine Lösung gefunden hat, wie die Betreuung des Sohnes ohne die Hilfe des Rekurrenten gewährleistet werden kann. Gemäss der ärztlichen Bescheinigung des [...] vom 25. April 2019 ist die Entwicklung einer psychoemotionalen Belastungsstörung des behinderten Sohns «nicht auszuschliessen» (vgl. Akten des Migrationsamtes). Dass eine Belastungsstörung nicht ausgeschlossen werden kann, genügt aber nicht zur Glaubhaftmachung einer relevanten Gefahr einer solchen Störung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Sohn mit dem Rekurrenten seit dessen Strafantritt am 5. November 2019 nur noch im Rahmen von Besuchen persönlichen Kontakt pflegen konnte. Trotzdem behauptet der Rekurrent nicht, dass sein Sohn eine Belastungsstörung entwickelt hätte. Dies spricht gegen die Gefahr des Eintritts einer Belastungsstörung im Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten.
6.
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der mit der Reintegration im Kosovo verbundenen Schwierigkeiten hat der Rekurrent ein schutzwürdiges Interesse an der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieses wird jedoch durch die vorstehend erwähnten Umstände (vgl. oben E. 5.3) erheblich relativiert. Auch die besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden jüngeren Kindern begründet ein schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten und seiner Kinder an dessen Verbleib in der Schweiz. Wie hiervor dargelegt, wird die Aufrechterhaltung dieser Beziehung durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung allerdings nicht verunmöglichst, sondern bloss erschwert. Vor allem aber fehlt es an einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung des Rekurrenten zu seinen Kindern und insbesondere an einem tadellosen Verhalten des Rekurrenten. Besondere Umstände, aus welchen sich dennoch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergeben könnte, liegen nicht vor (vgl. E. 5.2.3 oben). Zwar hat das Bundesgericht das Kriterium des tadellosen Verhaltens in gewissen Situationen abgeschwächt, jedoch nur bei untergeordneten Verstössen gegen die öffentliche Ordnung (vgl. BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 2.2, mit Hinweis auf BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E.5.1 und 5.2). Angesichts der Verurteilung des Rekurrenten wegen Gewaltdelikten zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe kann von einem untergeordneten Verstoss keine Rede sein, der es erlauben würde, von der Notwendigkeit eines tadellosen Verhaltens als Voraussetzung für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung aus der Schweiz die entgegenstehenden privaten Interessen des Rekurrenten und seiner Kinder.
7.
Mit seinem Eventualantrag ersucht der Rekurrent um weitere Sachabklärungen (Rechtsbegehren 3). Um das Vorliegen einer besonderen Situation zu belegen, die seiner Wegweisung entgegensteht, beantragt er die persönliche Anhörung der Kindsmutter und seines Sohnes (Rekursbegründung, S. 7).
7.1 Gemäss Art.12Abs.1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen sie die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind gemäss Art.12Abs.2 KRK insbesondere die Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar durch einen Vertreter eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Die Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, ist mit der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art.16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR210) gleichzusetzen (BGer 5A_869/2013 vom 24. März 2014 E.2.1.1; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E.2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; vgl. BGE 131III553 E.1.1 S.554). Art.12KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE124II361 E.3c S.368, BGer2A.348/2005 vom 21.Oktober2005 E.4.1; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1, VD.2016.154 vom 5.Januar2017 E.6.3.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art.47N26) und gilt auch in ausländerrechtlichen Verfahren, wenn diese das Kind berühren (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3. Juni 207 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5.Januar 2017 E. 6.3.1; vgl. BGE124II361 E.3c S.368; BGer2A.348/2005 vom 21.Oktober2005 E.4.1). Im Ausländerrecht kann der konventionsrechtliche Gehörsanspruch namentlich in Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht des Kindes einer für das Kind sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGer2A.348/2005 vom 21.Oktober2005 E.4.4; VGEVD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E.2.3, VD.2016.154 vom 5.Januar2017 E.6.3.1; SEM, Weisungen und ErläuterungenI. Ausländerbereich [Weisungen AIG], überarbeitete und vereinheitlichte Fassung, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1.November 2019, Ziff.10.2). Wenn es sich um eine lebendige und wichtige persönliche Beziehung handelt, kann allenfalls auch die drohende Unterbrechung Erschwerung der Kontaktmöglichkeiten mit einem nicht betreuungsberechtigten Elternteil die Interessen des Kinds derart berühren, dass diesem aufgrund von Art. 12 Abs. 1 UN-KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden muss (BGer 2A.348/2005 vom 21.Oktober 2005 E.4.4; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, SEM, Weisungen AIG, Ziff.10.2). Träger der Konventionsgarantie von Art.12KRK ist das Kind. Es kann den Anspruch selber durch seinen gesetzlichen Vertreter geltend machen (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E.2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; BGer2A.348/2005 vom 21.Oktober2005 E.4.3). Nach der KRK ist das Kind nicht zwingend mündlich und persönlich, sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich über einen Vertreter vorgenommen werden (BGE136II78 E.4.8 S.87, 124II361 E.3c S.368; VGEVD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E.2.3, VD.2016.154 vom 5.Januar2017 E.6.3.1). Unter Umständen ist es insbesondere möglich, davon auszugehen, dass der Standpunkt des Kindes im ausländerrechtlichen Verfahren von einem Elternteil den Eltern vertreten wird (BGE124II361 E.3c S.368; BGer2C_192/2011 vom 14.September2011 E.3.3.2; VGEVD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E.2.3, VD.2016.154 vom 5.Januar2017 E.6.3.1). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Interessenlagen der Eltern und des Kindes gleichgerichtet sind (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3.Juni 2017 E.2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; vgl. BGer2C_192/2011 vom 14.September2011 E.3.3.2). Massgebend ist, dass der Standpunkt des Kindes in tauglicher Weise Eingang ins Verfahren gefunden hat (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; vgl. BGer2C_192/2011 vom 14.September2011 E.3.3.2, 2A.348/2005 vom 21.Oktober2005 E.4.1).
Der Rekurrent ist Mitinhaber der elterlichen Sorge über den behinderten Sohn. Lediglich die Obhut über die drei Kinder verblieb nach der gerichtlich bewilligten Trennung bei der Mutter (vgl. Akten Migrationsamt, Verfügung Einzelgericht in Familiensachen vom 15. Dezember 2006). Die Interessenlage des Rekurrenten und seines Sohns ist gleichgerichtet. Folglich hat der Standpunkt des Sohns in der Form der schriftlichen Eingaben des anwaltlich vertretenen Rekurrenten in tauglicher Weise Eingang ins vorliegenden Verfahren gefunden. Damit ergibt sich auch aus der KRK kein Anspruch auf persönliche Anhörung des Sohns.
7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht sodann nur den Parteien eines Verwaltungs- Gerichtsverfahrens zu (BGE 129 I 232 E.3.3 S.238; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3.1.1, VD.2016.154 vom 5.Januar 2017 E.6.3.3; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 312). Die Parteistellung setzt voraus, dass der die Betroffene durch die Verfügung persönlich und unmittelbar einen rechtlichen tatsächlichen Nachteil erleidet. Ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E.4.3.1.1, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.3; vgl. BGE 131 II 587 E.3 S.589 f., 127 II 264 E. 2c S. 269, 123 II 376 E. 2 S. 378 f.; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 6 N 16; Rhinow et al., a.a.O., N850).
Der Sohn des Rekurrenten ist durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten nur mittelbar betroffen, indem dadurch die Möglichkeiten des persönlichen Verkehrs eingeschränkt werden. Folglich kommt ihm im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu und hat er keinen Anspruch auf rechtliches Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung des Rekurrenten (vgl. VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E.4.3.1.2, VD.2016.154 vom 5.Januar 2017 E.6.3.3). Im Übrigen ergäbe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch auf persönliche Anhörung.
7.3 Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt, welche entscheidwesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse eine persönliche Anhörung des behinderten Sohns und seiner Mutter liefern sollte. Soweit es sich beim Antrag auf deren persönliche Anhörung um einen Beweisantrag handelt, ist dieser daher abzuweisen.
8.
Abzuweisen ist schliesslich der Subeventualantrag des Rekurrenten auf Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 11. Januar 2021 wurde, aufgrund bloss summarischer Beurteilung der Situation, dem Rekurs gegen den Entscheid des JSD von 6.November 2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dem Rekurrenten wurde damit ermöglicht, das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung in der Schweiz abzuwarten. Nach eingehender Prüfung ist der Rekurs wie hiervor dargelegt abzuweisen. Für eine Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens besteht keine Veranlassung.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.-, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200.-, einschliesslich Auslagen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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