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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2020.245 (AG.2021.114))

Zusammenfassung des Urteils VD.2020.245 (AG.2021.114): Appellationsgericht

Die Rekurrentin hat gegen eine Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) bezüglich der Entsendung von Mitarbeitern Rekurs eingelegt. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) hat teilweise zugunsten der Rekurrentin entschieden, jedoch eine Spruchgebühr von CHF 750.- auferlegt. Die Rekurrentin hat erneut Rekurs eingelegt und die Aufhebung des Entscheids gefordert. Das Verwaltungsgericht ist jedoch aufgrund fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht auf den Rekurs eingetreten. Der Kostenentscheid des WSU wurde bestätigt, und die Rekurrentin wurde zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 1200.- verpflichtet. Das Urteil wurde vom Dreiergericht des Verwaltungsgerichts gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2020.245 (AG.2021.114)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2020.245 (AG.2021.114)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2020.245 (AG.2021.114) vom 18.02.2021 (BS)
Datum:18.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfügung vom 22. August 2020 (BGer-Nr. 2C_329/2021 vom 21. September 2021)
Schlagwörter: Rekurrentin; Rekurs; Gericht; Entscheid; Recht; Entsendung; Interesse; Verfahren; Verwaltungsgericht; Basel; Umstände; Arbeit; Hauptsache; Wullschleger; Verfügung; Meldung; Rekursbegründung; Rekursverfahren; Rechtsschutzinteresse; Verfahren; Einsätze; Kostenentscheid; Wullschleger/Schröder; Gericht; Über; Stellenantritt; Rekurses; Bundesgericht; Kanton; ürdig
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 285a StPO ;Art. 298a StPO ;Art. 298b StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:100 Ia 298; 135 II 430; 136 II 539; 136 V 7; 139 II 328; 142 V 551;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2020.245 (AG.2021.114)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2020.245


URTEIL


vom 18. Februar 2021



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen


Amt für Wirtschaft und Arbeit

Utengasse 36, 4058 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 1. Oktober 2020


betreffend Verfügung vom 22. August 2020



Sachverhalt


Am 8. Juli 2019 meldete die B____ aus Barcelona dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend AWA) im Online-Meldeverfahren die Entsendung von C____ in die Schweiz für den Zeitraum vom 16. Juli bis 13. August 2019. Das AWA verweigerte die Meldung am 19. Juli 2019. Am 20. Juli 2019 meldete die D____ aus Barcelona dem AWA die Entsendung von E____ für den Zeitraum vom 27. Juli bis 29. August 2019. Nachdem das AWA zunächst auch diese Meldung verweigert hatte, bestätigte es die Meldung am 29. Juli 2019. Am 31. Juli 2019 meldete die F____ aus Mosta (Malta) dem AWA die Entsendung von G____ für den Zeitraum vom 8. August bis 5.Oktober2019. Diese Meldung wurde vom AWA am 5. August 2019 bestätigt. Bei allen drei Meldungen wurde als Kontaktadresse in der Schweiz die A____ (nachfolgend Rekurrentin) angegeben. Am 15. August 2019 kürzte das AWA die Meldungen für E____ und G____ auf den 18. August 2019.

Mit Eingabe vom 16. August 2019 ersuchte die Rekurrentin das AWA um eine Wiedererwägung im Sinn eines sofortigen Rückzugs der mit einer Einsatzreduktion versehenen Meldebestätigung vom 15. August 2019. Für den Fall, dass das AWA an der Einsatzreduktion festhalte, verlangte sie eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 22. August 2019 stellte das AWA fest, dass betreffend die Arbeitnehmerinnen C____, E____ und G____ keine Entsendung vorliege, sondern ein Stellenantritt bei der Rekurrentin und diese als Arbeitgeberin im Sinn des Ausländerrechts einzustufen sei (Ziff. 1). Bei C____, E____ und G____ liege ein Stellenantritt bei der Rekurrentin vor (Ziff. 2). Diese sei Arbeitgeberin im Sinn des Ausländerrechts (Ziff. 3). Bei einem Stellenantritt in der Schweiz sei eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1bis VEP nicht möglich und vom ersten Tag an eine Arbeitsbewilligung zu beantragen (Ziff. 4). Es sei C____, E____ und G____ untersagt, in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (Ziff. 5). Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (nachfolgend WSU). Mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 hob das WSU die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf (Ziff. 1). Im Übrigen wies es den Rekurs ab (Ziff.2). Es auferlegte der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 750.- (Ziff. 3) und wies ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung implizit ab.

Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin am 13. Oktober 2020 Rekurs an. Mit Rekursbegründung vom 19. November 2020 beantragt sie, die Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass betreffend C____, E____ und G____ eine Entsendung und kein Stellenantritt bei der Rekurrentin vorliege und diese nicht als Arbeitgeberin im Sinn des Ausländerrechts einzustufen sei, dass betreffend C____, E____ und G____ kein Stellenantritt bei der Rekurrentin vorliege und dass diese nicht Arbeitgeberin im Sinn des Ausländergesetzes sei. Die Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei ebenfalls aufzuheben. Die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und der Rekurrentin sei für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu Lasten des Staats eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens seien ebenfalls dem Staat aufzuerlegen und für das vorliegende Rekursverfahren sei der Rekurrentin ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 9.Dezember2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.


Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der Überweisung des Präsidialdepartements vom 9.Dezember2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]).

1.2

1.2.1

1.2.1.1 Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Diese Legitimationsvoraussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. VGE VD.2015.198 vom 2.Mai 2016 E. 1.3.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 497; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S.277,290). Die Rekurrentin muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (VGE VD.2017.261 vom 21.September2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23.März 2018 E. 1.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. VGE VD.2010.92 vom 16. August 2011 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291; BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f., 135 II 430 E.1.1 S. 433). Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2017.261 vom 21.September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23.März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291; vgl. BGE 136 V 7 E.2.1 S. 9). Es muss sich aber um ein eigenes Interesse der Rekurrentin handeln (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 497; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 S.542, 133 II 249 E. 1.3.3. S. 254). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem aktuell sein (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23.März 2018 E.1.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S.434). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2, VD.2017.264 vom 30. Mai 2018 E. 1.2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24.November 2017 E.1.3.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S.292). Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und muss der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein. Geringfügige, unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E.1.2.1.2; vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2.Auflage, Basel 2013, Rz. 2.67). Wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf das er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2; vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E.1.3.2.3). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2; vgl. BVGer A-5042/2018 vom 22. März 2019 E.2.2, mit Hinweisen). Da ein Strafgericht nicht an die einem Strafverfahren zugrunde liegende Verfügung gebunden ist und deren Rechtmässigkeit überprüfen darf, wenn sie nicht von einem Verwaltungsgericht überprüft werden konnte, lässt sich das aktuelle schutzwürdige Interesse nicht mit einem allfälligen Strafverfahren begründen (vgl. BGer 2C_598/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.48 N 16 S. 977). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2, VD.2017.264 vom 30. Mai 2018 E.1.2.1, VD.2014.248 vom 7.Juni 2016 E.1.2.1). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (VGE VD.2019.189 vom 27.Oktober 2020 E. 1.2.1.2; vgl. BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2).

1.2.1.2 Aufgrund ihrer prozessualen Pflicht, ihren Rekurs zu begründen (§ 16 Abs.2 VRPG), hat die Rekurrentin die Voraussetzungen ihrer Legitimation substanziiert darzulegen, soweit sie nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (VGE VD.2017.261 vom 21.September 2018 E. 3.6; vgl. BGE 139 II 328 E. 4.5 S. 337; Häner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 48 N 2; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291).

1.2.1.3 Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bei der Einreichung des Rekurses, so ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2019.189 vom 27.Oktober 2020 E. 1.2.1.3, VD.2017.264 vom 30. Mai 2018 E. 1.2.1, VD.2016.170 vom 21.August 2017 E.1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober2010 E.2.6; vgl. BGE 142I135 E.1.3.1 S.143).

1.2.1.4 Wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist, verzichtet das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.3, VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2.2, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.2, VD.2011.150 vom 5.August 2012 E. 3.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 293). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142I135 E.1.3.1 S.143, 139I206 E.1.1 S.208, je mit Hinweisen; BGer 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26.April 2017 E.1.3, mit Hinweisen).

1.2.2

1.2.2.1 Die Feststellungen in den Ziff. 1 bis 3 der Verfügung vom 22. August 2019, die mit dem angefochtenen Entscheid vom 1. Oktober 2020 bestätigt worden sind, betreffen die drei dem AWA gemeldeten konkreten Einsätze der drei Damen. Diese Einsätze sollten gemäss den Meldungen bis am 13. August, 29. August und 5. Oktober 2019 dauern. Damit sind die Sachverhalte, auf die sich die Feststellungen beziehen, bereits abgeschossen und vergangen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Rekurrentin aus der Gutheissung ihres Rekurses ein gegenwärtiger und praktischer Nutzen erwachsen sollte. Die Rekurrentin behauptet zwar, sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rekursbegründung Ziff. 12), begründet aber in Verletzung ihrer Begründungspflicht (§16 Abs. 2 VRPG) nicht, worin ihr aktuelles Interesse liegen sollte, obwohl ein solches unter den gegebenen Umständen keineswegs ohne Weiteres ersichtlich ist. Damit ist ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin zu verneinen.

1.2.2.2 Dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses gegeben wären, wird von der Rekurrentin nicht einmal behauptet. Aus den nachstehenden Gründen kommt ein solcher Verzicht im vorliegenden Fall auch nicht in Betracht. Im angefochtenen Entscheid vom 1. Oktober 2020 wird die Richtigkeit der Feststellungen in der Verfügung vom 22. August im Wesentlichen mit den konkreten Umständen der beurteilten Einsätze begründet (angefochtener Entscheid E. 4-11). Aufgrund der besonderen Umstände dieser abgeschlossenen Einsätze ist nicht damit zu rechnen, dass sich die im vorliegenden Fall relevanten Fragen unter ähnlichen Umständen in Zukunft wieder stellen werden. Die Rekurrentin behauptet auch nicht, dass weitere Einsätze der drei Damen geplant wären. Sie macht vielmehr geltend, sie habe sich in einer Situation befunden, in der sie entweder Gefahr gelaufen sei, ihre Kunden an einen Konkurrenzbetrieb in Basel zu verlieren, den Entsendebetrieben ermöglicht habe, die Kunden in Basel zu bedienen, bis sie selber ausreichend Personal rekrutiert haben würde (Rekursbegründung Ziff. 95). Da seit den strittigen Einsätzen inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist, spricht diese Darstellung dafür, dass eine Entsendung aufgrund der Rekrutierung eigenen Personals der Rekurrentin inzwischen nicht mehr zur Diskussion steht. Die Frage, ob die drei Damen unter den konkreten Umständen ihrer abgeschlossenen Einsätze dem Weisungsrecht der Rekurrentin unterstanden, ist keine Grundsatzfrage. Die Frage, ob eine Entsendung im Erotikbereich grundsätzlich zulässig ist, ist im vorliegenden Rekursverfahren gar nicht zu beantworten, falls mit dem WSU wegen des Übergangs des Weisungsrechts auf die Rekurrentin eine Entsendung verneint wird.

1.2.2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs in der Hauptsache mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der Rekurrentin nicht einzutreten ist.

1.2.3

1.2.3.1 Die Rekurrentin ficht mit ihrem Rekurs auch den Kostenentscheid des WSU an. Da sie ihren diesbezüglichen Antrag nicht weiter begründet, ist davon auszugehen, dass sie implizit geltend macht, der Kostenentscheid des WSU sei aufgrund der angeblich falschen Beurteilung in der Hauptsache rechtswidrig.

1.2.3.2 Diesbezüglich besteht trotz fehlendem Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2; vgl. BGE 100 Ia 298 E.4 S. 298 ff.). Wenn auf den Rekurs in der Hauptsache mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, kann die rekurrierende Person aber nicht indirekt über den Kostenentscheid eine volle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen Aufwand erlangen. Falls die Vorinstanz die Kosten nach dem Unterliegerprinzip der rekurrierenden Partei auferlegt hat, kann - abgesehen von Rügen, die sich nicht auf den Verfahrensausgang in der Hauptsache beziehen - lediglich geltend gemacht werden, der Kostenentscheid sei fehlerhaft, weil der Hauptsachenentscheid im Ergebnis nicht haltbar sei. In diesem Fall ändert das Verwaltungsgericht den Kostenentscheid der Vorinstanz, wenn sich ihr Sachentscheid bei summarischer Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs auf der Grundlage der vorliegenden Akten unschwer als falsch bzw. ohne weiteres als unzutreffend herausstellt (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2; vgl. VGE VD.2016.170, 171, 184 und 193 vom 21.August 2017 E.2.1; KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli 2019 E. 9.2; VGer ZH VB.2017.00463 vom 21. Dezember 2017 E. 3.5; Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 63 N 8; Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 13 N 77). Bei der Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Insbesondere ist es in diesem Rahmen nicht Aufgabe des Gerichts, eine heikle Rechtsfrage zu präjudizieren. Vielmehr soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben, wobei dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eröffnet wird (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E.1.2.2.2; vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568; BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.2, 2C_729/2017 und 2C_741/2017 vom 4. Januar 2019 E. 3.3, 1C_176/2018 vom 8.August 2018 E. 2.1, 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1; KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli 2019 E. 9.2).

2.

2.1 Das WSU erwog, die Einsätze seien nicht als Entsendung zu qualifizieren, wenn die drei Damen dem Weisungsrecht der Rekurrentin unterstanden haben. Wenn keine Entsendung vorgelegen habe, müsse von einem Stellenantritt bei der Rekurrentin ausgegangen werden, weil Personalverleih vom Ausland in die Schweiz unzulässig sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 und 10 f.). Gegen diese rechtliche Einschätzung der Vorinstanz bringt die Rekurrentin keine begründeten Rügen vor.

2.2

2.2.1 Das WSU erwog, eine Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls ergebe, dass die drei Damen dem Weisungsrecht der Rekurrentin unterstanden hätten (angefochtener Entscheid E. 10). Es stellte diverse Indizien fest und begründete, weshalb diese dafür sprächen, dass die Damen in den Betrieb der Rekurrentin eingegliedert worden seien und das Weisungsrechts auf die Rekurrentin übergegangen sei bzw. dass eine Entsendungssituation zwecks Umgehung der gesetzlichen Vorgaben konstruiert worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 6-9).

2.2.2 Die Rekurrentin bestreitet teilweise das Vorliegen der vom WSU festgestellten Indizien (vgl. insb. Rekursbegründung Ziff. 65, 74, 77 f., 81, 84, 86 f., 91 und 104). Sie begründet dies insbesondere damit, dass die Erkenntnisse aus dem Polizeieinsatz vom 19. August 2019 und den anschliessenden Befragungen von E____ und G____ nicht verwertbar seien (vgl. insb. Rekursbegründung Ziff. 65, 74, 81 und 104). Beim Polizeieinsatz vom 19. August 2019 habe sich ein Polizist als Privatperson ausgegeben und sich als Kunde im Einsatzbetrieb angemeldet. Bei diesem Vorgehen handle es sich um eine verdeckte Ermittlung. Die rechtlichen Voraussetzungen einer verdeckten Ermittlung seien nicht erfüllt gewesen (Rekursbegründung Ziff. 24). Der von der Rekurrentin behauptete Umstand, dass sich ein Polizist als Privatperson ausgibt und sich als Kunde in einem Betrieb anmeldet, genügt bei provisorischer Prüfung nicht, um den Einsatz als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren. Die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterscheidet zwischen verdeckter Ermittlung (vgl. Art. 285a StPO) und verdeckter Fahndung (vgl. Art. 298a StPO). Da die Rekurrentin nicht einmal behauptet, dass der Polizist mit einer urkundengestützten Legende ausgestattet gewesen sei, ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass es sich beim Polizeieinsatz vom 19. August 2019 höchstens um eine verdeckte Fahndung gehandelt hat. Dass die Voraussetzungen einer verdeckten Fahndung (Art. 298b Abs. 1 StPO) nicht erfüllt gewesen seien, macht die Rekurrentin nicht geltend. Weshalb die Erkenntnisse aus den Befragungen von E____ und G____ nicht verwertbar sein sollten, ist bei summarischer Prüfung nicht nachvollziehbar.

Weiter versucht die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung darzulegen, weshalb die vom WSU festgestellten Indizien nicht gegen eine Entsendung sprechen sollten (vgl. insb. Rekursbegründung Ziff. 59-64, 66-73, 75 f., 79 f., 82-84, 88-90, 92-95 und 99). Isoliert betrachtet mag die Relevanz eines Teils der vom WSU festgestellten Umstände für die Frage der Entsendung aufgrund der Erklärungen der Rekurrentin fraglich erscheinen. Aufgrund der grossen Zahl für eine Entsendung unüblicher Umstände sind die Vorbringen der Rekurrentin bei einer summarischen Gesamtbetrachtung aber nicht geeignet, die Feststellungen des WSU ohne weiteres als unzutreffend erscheinen zu lassen.

2.3 Die summarische Kontrolle des angefochtenen Entscheids, auf den hier vollumfänglich verwiesen wird, ergibt somit, dass dieser nicht unschwer als falsch bezeichnet werden kann und der Rekurs vom Verwaltungsgericht mutmasslich abgewiesen worden wäre. Dass der vorinstanzliche Kostenentscheid aus einem anderen Grund als dem Verfahrensausgang abzuändern wäre, macht die Rekurrentin zu Recht nicht geltend. Damit ist der Kostenentscheid des WSU zu bestätigen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs in der Hauptsache nicht einzutreten ist und der Rekurs im Kostenpunkt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gebühr wird in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 1200.- festgelegt.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Auf den Rekurs in der Hauptsache wird nicht eingetreten.


Der Rekurs gegen den Kostenentscheid wird abgewiesen.


Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200.-, einschliesslich Auslagen.


Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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