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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2020.239 (AG.2021.251))

Zusammenfassung des Urteils VD.2020.239 (AG.2021.251): Appellationsgericht

Der Rekurrent, männlich, hat beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gegen den Entscheid des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt bezüglich Adoption seiner Nichte, der Rekurrentin, geklagt. Das Gericht wies den Rekurs ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption nicht erfüllt waren. Es wurde festgestellt, dass keine Hausgemeinschaft zwischen den Beteiligten bestand und auch andere wichtige Gründe für die Adoption nicht nachgewiesen wurden. Die Rekurrierenden müssen die Gerichtskosten von CHF 1'200 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2020.239 (AG.2021.251)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2020.239 (AG.2021.251)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2020.239 (AG.2021.251) vom 01.04.2021 (BS)
Datum:01.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Adoption
Schlagwörter: Rekurrent; Rekurs; Rekurrentin; Rekurrierenden; Person; Adoption; Hausgemeinschaft; Rekursbeilage; Rekurrenten; Rekursbegründung; Mutter; Pflege; Erziehung; Recht; Beweis; Erziehungsdepartement; Grosseltern; Pflegeverhältnis; Eltern; Voraussetzung; Bundes; Basel; Entscheid; Bundesgericht; Auflage; Gespräch
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 264 ZGB ;Art. 266 ZGB ;Art. 268 ZGB ;Art. 268a ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:101 II 3; 101 II 7; 106 II 6; 111 II 230; 126 III 412; 134 I 140;
Kommentar:
Breitschmid, Basler 6. Auflage , Art. 264 ZGB ZG, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2020.239 (AG.2021.251)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2020.239


URTEIL


vom 22. April2021



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic




Beteiligte


A____ Rekurrentin

[...]


B____ Rekurrent

[...]


beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rekursgegner

Leimenstrasse 1, 4051 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 12. Oktober 2020


betreffend Adoption



Sachverhalt


B____, geboren am [...] 1938 (nachfolgend: Rekurrent), stellte am 29.Januar2020 bei der Zentralen Behörde Adoption des Kantons Basel-Stadt (ZEB) ein Gesuch um Bewilligung der Adoption seiner Nichte A____, geboren am [...] 1967 (nachfolgend: Rekurrentin). Nach einer ersten Prüfung des Gesuchs verlangte die ZEB von den Rekurrierenden zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten gelebten Wohngemeinschaft und holte eine amtliche Erkundigung bei [...] ein. In der Folge teilte die ZEB den Rekurrierenden mit Schreiben vom 26.Mai2020 mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption nicht erfüllt seien. So gebe es einerseits keinen Nachweis für eine gelebte Hausgemeinschaft, weder während der Minderjährigkeit noch während der Volljährigkeit der Rekurrentin. Andererseits habe der Rekurrent auch unter der Annahme, dass eine Hausgemeinschaft von 1967 bis 1969 bestanden habe, nie die Funktion eines Pflegevaters im Sinne des Gesetzes gehabt. Im besagten Zeitraum hätten sowohl die Grosseltern wie auch teilweise die Eltern der Rekurrentin in der Liegenschaft der Grosseltern in [...] gelebt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Adoptionsentscheid vom 12.Oktober2020 das Gesuch des Rekurrenten um Adoption der Rekurrentin ab, da es am Nachweis einer Hausgemeinschaft der Rekurrierenden fehle.


Gegen diesen Entscheid richtet sich der von den Rekurrierenden am 22.Oktober 2020 angemeldete und am 13.November 2020 begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 25.November 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Die Rekurrierenden beantragen die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Erziehungsdepartements und die Gutheissung des Antrags auf Adoption. Eventualiter sei der Entscheid des Erziehungsdepartements aufzuheben und zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Dabei sei das Erziehungsdepartement anzuweisen, weitere Abklärungen zu tätigen und Beweise zu erheben; und/oder die Rekurrierenden zur Einreichung weiterer (konkret benannter) Unterlagen aufzufordern, welche die Gutheissung des Gesuchs stützen könnten; und/oder die Rekurrierenden zum (ursprünglich in Aussicht gestellten) «obligatorischen Gespräch» einzuladen, anlässlich desselben sie ihr Anliegen auch noch persönlich unterbreiten und begründen sowie zu allfälligen Fragen persönlich Stellung nehmen könnten.


Das Erziehungsdepartement liess sich am 9.Februar 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses unter Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zulasten der Rekurrierenden. Die Rekurrierenden replizierten am 5.März2021 und die Rekurrentin äusserte sich zusätzlich am 8. März 2021 mit einer persönlichen Stellungnahme zum Adoptionsverfahren. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus §42 des Organisationsgesetzes (OG, SG153.100) in Verbindung mit §12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§92 Abs.1 Ziff.11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Gemäss §13 Abs.1VRPG ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung zu §13 Abs.1VRPG ist nur zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das betroffene Interesse kann rechtlicher tatsächlicher Natur sein. Es muss sich aber um ein eigenes Interesse der Rekurrentin des Rekurrenten handeln (VGE VD.2018.231 vom 7. Juni 2019 E. 1.2, mit Nachweisen). Der Rekurrent ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Adoption der Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Gutheissung seines Adoptionsgesuchs. Mit Bezug auf die Rekurrentin ist festzuhalten, dass das Recht, ein Adoptionsgesuch zu stellen, absolut höchstpersönlicher Natur ist und nur von der adoptionswilligen Person selbst wahrgenommen werden kann (VGE VD.2018.231 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern2018, N16.115). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Rekurrentin zum Rekurs gegen die Abweisung des Adoptionsgesuchs des Rekurrenten nicht legitimiert wäre. Die Rekurrentin als zu adoptierende Person ist von der Abweisung des Adoptionsgesuchs stärker als jedermann betroffen und steht in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Adoption als Streitsache. Auch wenn sie selbst nicht legitimiert ist, ein Adoptionsgesuch zu stellen, hat sie zumindest ein tatsächliches schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Adoption bewilligt wird. Durch ein gutheissendes Urteil des Verwaltungsgerichts könnte die rechtliche Situation der Rekurrentin unmittelbar beeinflusst werden. Damit ist auch sie zum Rekurs legitimiert (VGE VD.2018.231 vom 7. Juni 2019 E. 1.2). Auf den form- und fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3 Die Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von §8VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1

2.1.1 Als zwingende objektive Voraussetzung sowohl der Adoption minderjähriger Personen gemäss Art.264des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als auch der Adoption volljähriger Personen gemäss Art.266 Abs.1 Ziff.1 und 2ZGB muss vor der Adoption ein Pflegeverhältnis bestanden haben (BGE 126 III 412 E. 2a S. 413 und E. 2b S. 414, 111 II 230 E.2 S.231f., 101 II 7 E.2 S.9f.; BGer 5C.296/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 3.2 und 3.5; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3). Durch das Pflegeverhältnis soll das Zusammenleben im Alltag erprobt werden. Diese Funktion kann es nur erfüllen, wenn die adoptionswillige Person die zu adoptierende Person im eigenen Heim aufnimmt und persönlich betreut (BGE 126 III 412 E. 2a S.413, 111 II 230 E. 2 S.231f., 101 II 7 E. 2 S.9f.; BGer 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom 18.Januar 2019 E. 3.4.2.3). Das Pflegeverhältnis setzt deshalb in allen Fällen voraus, dass die adoptionswillige Person der zu adoptierenden Person die Pflege im eigenen Haushalt erwiesen und die zu adoptierende Person mit den adoptionswilligen Personen in einer Hausgemeinschaft gelebt hat (BGE 101 II 7 E.2 S.9f.; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; BGer 5A_1010/2014 vom 7.September 2015 E.3.4.2.1).

Das Pflegeverhältnis entsteht mit der Aufnahme der minderjährigen Person bei Personen, die nicht seine Eltern sind, aber auf absehbare Dauer an deren Stelle treten (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 264 ZGB N 9). Damit setzt ein Pflegeverhältnis im Hinblick auf eine Einzeladoption unter Vorbehalt der Stiefkindadoption voraus, dass die adoptionswillige Person an die Stelle der leiblichen Eltern tritt. Diese Voraussetzung ist unter Vorbehalt der Stiefkindadoption nicht erfüllt, wenn die zu adoptierende Person, die adoptionswillige Person und ein leiblicher Elternteil in einer Hausgemeinschaft leben und die adoptionswillige Person die zu adoptierende Person während der berufsbedingten Abwesenheit des leiblichen Elternteils betreut wenn die primäre erzieherische Verantwortung weiterhin bei einem leiblichen Elternteil liegt.

2.1.2 Das Zusammenleben der adoptionswilligen Personen und der zu adoptierenden Person in einer Hausgemeinschaft ist auch eine zwingende objektive Voraussetzung der Adoption volljähriger Personen gemäss Art.266 Abs.1 Ziff.3ZGB (BGer 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.1 und 3.4.2.1, 5C.296/2006 vom 23. Oktober 2007 E.3.2 und 3.5; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3). Eine Hausgemeinschaft erfordert ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Verpflegung sowie täglichen und andauernden Kontakten (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; BGE 106 II 6 E.2b S.6, 101 II 3 E.4 S.6; BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom 7.September 2015 E.3.4.2.1, 5C.296/2006 vom 23. Oktober 2007 E.3.2).

2.1.3 Das Pflegeverhältnis setzt eine gewisse Kontinuität und Stabilität voraus (vgl.BGE 126 III 412 E.2a S.413). Absolute Kontinuität und Stabilität kann aber nicht verlangt werden (vgl. BGE 101 II 3 E.4 S.6). Kürzere Abwesenheiten der zu adoptierenden Person der adoptionswilligen Personen wegen Ferien, Militärdienst, Spitalaufenthalt, Studienaufenthalt Geschäftsreise und Ähnlichem unterbrechen das Pflegeverhältnis und die Hausgemeinschaft nicht (VGE VD.2018.147 vom 18.Januar 2019 E. 3.4.2.3; vgl. BGE 126 III 412 E.2a S.413f., 111 II 230 E.3 S.232, 101 II 3 E.4 S.6; BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E.4.3.2, 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E.3.4.2.1). Voraussetzung des Fortbestands des Pflegeverhältnisses bzw. der Hausgemeinschaft ist jedoch, dass die Hausgemeinschaft wieder aufgenommen wird, sobald der Grund für den Unterbruch entfallen ist (BGE 101 II 3 E.4 S.6; BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom 7.September 2015 E.3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3). Bei längerer Trennung zwischen der zu adoptierenden Person und der adoptionswilligen Person dürfte es gemäss dem Bundesgericht möglich sein, dass die fehlende Hausgemeinschaft durch die Intensität, Häufigkeit und Regelmässigkeit der gepflegten persönlichen Kontakte kompensiert wird. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte den ehelichen Haushalt verlässt, aber mit seinen Besuchen weiterhin einen regelmässigen Kontakt mit der zu adoptierenden Person pflegt (BGE 126 III 412 E.2a S.413). Dabei ist für das Bundesgericht wesentlich, dass die zu adoptierende Person vor dem Auszug des einen Ehegatten während einer gewissen Zeit ununterbrochen mit beiden adoptionswilligen Personen in einer Hausgemeinschaft gelebt hat (BGE 126 III 412 E.2b S.414 f.; ferner BGer 5A_1010/2014 vom 7.September 2015 E.3.4.2.1). Ein Pflegeverhältnis bzw. eine Hausgemeinschaft kann somit zwar trotz kürzerer längerer Trennung fortbestehen. Ein solcher Fortbestand setzt aber voraus, dass zumindest zunächst während einer gewissen Zeit eine ununterbrochene Hausgemeinschaft im Sinn des Zusammenlebens in einer gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Verpflegung und täglichen Kontakten bestanden hat (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E.3.4.2.3). Das Pflegeverhältnis muss nicht in einem Zug, aber in Form einer Alltags- und nicht einer Schönwettergemeinschaft verlaufen (BGer 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E.3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; Breitschmid, a.a.O., Art. 264 ZGB N 15). Dass die zu adoptierende Person die Wochenenden und Ferien bei der adoptionswilligen Person verbringt, genügt zur Begründung eines Pflegeverhältnisses bzw. einer Hausgemeinschaft nicht (VGE VD.2018.147 vom 18.Januar 2019 E. 3.4.2.3; BGE 101 II 7 Sachverhalt S.7 und E.2f. S.9ff., 101 II 3 E.5 S.6f.; BGer 5A_962/2019 vom 3.Februar 2020 E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom 7.September 2015 E.3.4.2.1). Hier fehlt es am ununterbrochenen Zusammenleben (BGer 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E.3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom 18.Januar 2019 E.3.4.2.3). Da sich Aufenthalte während den Wochenenden und den Ferien jeweils nur über eine verhältnismässig kurze Dauer erstrecken, können sie in qualitativer Hinsicht nicht mit einem Pflegeverhältnis verglichen werden. Dass sie zusammengerechnet weit mehr als die gesetzliche Mindestdauer ausmachen, ändert daran nichts (BGE 111 II 230 E.3 S.232; BGer 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E.3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E.3.4.2.3).

2.1.4 Objektive Voraussetzung jeder Adoption ist somit eine Hausgemeinschaft zwischen der zu adoptierenden Person und der adoptionswilligen Person im Sinne eines ununterbrochenen Zusammenlebens im Alltag in einer gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Verpflegung und täglichen Kontakten während einer gewissen, einige Wochen deutlich übersteigenden Zeit (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E.3.4.3).

2.2 Die anderen wichtigen Gründe müssen beweisen, dass die zu adoptierende Person und die adoptionswillige Person eine besonders starke affektive Beziehung verbindet (BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E.4.1; VGE VD.2018.147 vom 18.Januar 2019 E. 3.4.2.2). Massgebend sind gelebte und gefühlte enge zwischenmenschliche Beziehungen (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.2; Pfaffinger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2017, Art.266 N 5; Breitschmid, a.a.O., Art.266 ZGB N 12). Eine enge persönliche Beziehung als solche genügt aber nicht als anderer wichtiger Grund (BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1, BGer 5A_803/2008 vom 5. März 2009 E. 5.2). Die anderen wichtigen Gründe können insbesondere darin bestehen, dass die zu adoptierende Person persönlich für die Pflege der adoptionswilligen Person gesorgt hat (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E.3.4.2.2; vgl. BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E.4.1; Breitschmid, a.a.O., Art.266 ZGB N12; Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1984, Art. 266 ZGB N20; Pfaffinger, a.a.O., Art.266 N 5). Die anderen wichtigen Gründe müssen nach Art und Gewicht mit den Situationen gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff.1 und 2 ZGB vergleichbar sein (Hegnauer, a.a.O., Art. 266 ZGB N 20; vgl. BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1; Pfaffinger, a.a.O., Art. 266 N 5). Die persönliche Pflege kann daher die Adoption grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn die zu adoptierende Person der adoptionswilligen Person während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen hat. Dementsprechend nannte das Bundesgericht ein jahrelanges, intensives Pflegeverhältnis als Beispiel für einen wichtigen Grund und erachtete die Unterstützung der adoptionswilligen Person durch die zu adoptierende Person nach einer Operation als ungenügend (BGer 5A_803/2008 vom 5. März 2009 E. 5.2). Dass der zu adoptierenden Person ein erbrechtlicher, steuerrechtlicher ausländerrechtlicher Vorteil verschafft werden soll, stellt keinen wichtigen Grund dar, sondern ist ein sachfremder Zweck für eine Adoption (vgl. BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E.4.1; Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.266 ZGB N 2 und Art. 268a ZGB N 3; Breitschmid, a.a.O., Art.266ZGB N 2; Hegnauer, a.a.O., Art. 266 ZGB N 20; Pfaffinger, a.a.O., Art. 266 N 1). Als Nebenerfolg einer familienbezogen motivierten Adoption sind solche Vorteile allerdings zulässig (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 268a ZGB N3).

2.3 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen mit der Revision des Adoptionsrechts nicht aufgegeben worden sind, beansprucht die bisherige Rechtsprechung zu Art. 266 ZGB für das neue Recht weiterhin Geltung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E.4.3.1). Wenn die Rekurrierenden unter Verweis auf eine vom Bundesgericht verworfene Lehrmeinung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E.4.3.2) geltend machen wollen, auch die weiterhin geltenden gesetzlichen Voraussetzungen seien adoptionsfreundlicher auszulegen als nach dem bisherigen Recht (Rekursbegründung Ziff. C.II.1 f., C.II.5.a und C.II.6), kann ihnen nicht gefolgt werden.

2.4

2.4.1 Die adoptionswillige Person leitet aus der Erfüllung der Voraussetzungen der Adoption das Recht ab, die zu adoptierende Person zu adoptieren. Daher trägt die adoptionswillige Person gemäss Art. 8 ZGB die objektive Beweislast für die tatsächlichen Grundlagen dieser Voraussetzungen.

2.4.2 Für die Hausgemeinschaft von mindestens einem Jahr ist ein strikter Beweis erforderlich (vgl. BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.1 und 4.3.2). Damit gilt das Regelbeweismass, gemäss dem für den Beweis die volle Überzeugung des Gerichts bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl.Jungo, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 37, 141 und 143; Walter, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 134 und 136). Die Hausgemeinschaft ist keine innere Tatsache, deren strikter Beweis nicht möglich wäre (BGer 5A_962/2019 vom 3.Februar 2020 E. 4.4).

2.5 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 990; vgl. für das Adoptionsverfahren Biderbost, a.a.O., Art. 268 ZGB N 3). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen richtig und vollständig abzuklären hat (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N988; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 92). Er hat keinen Einfluss auf die Verteilung der objektiven Beweislast (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N142; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 180). Die Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich relativiert (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und befreit die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.4 [zum Adoptionsverfahren]). In Anlehnung an Art.13 Abs.1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien insbesondere in einem Verfahren, das sie durch ein eigenes Begehren eingeleitet haben, zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (Schwank, a.a.O., S.182). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere mit Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht nur schwer zugänglich sind, sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne die Mitwirkung der Parteien nicht nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 35-37).

3.

3.1

3.1.1 Die Eltern des Rekurrenten und Grosseltern der Rekurrentin sowie der Rekurrent selbst lebten nachweislich am [...] in [...]. Die Rekurrierenden behaupten, bei der Geburt der Rekurrentin am [...] 1967 habe ihr leiblicher Vater in [...] eine Lehre absolviert und ihre leibliche Mutter habe in [...] im Betrieb ihrer Eltern gearbeitet. Nach ihrer Geburt habe die Rekurrentin mit ihren leiblichen Eltern im Haus der Grosseltern am [...] in [...] gewohnt. Im Jahr 1968 hätten sich die leiblichen Eltern der Rekurrentin getrennt und der leibliche Vater der Rekurrentin habe das Haus verlassen. In der Zeit zwischen der Scheidung vom leiblichen Vater der Rekurrentin, Anfang Januar 1969, und der Wiederverheiratung der leiblichen Mutter der Rekurrentin im April 1969, habe auch die leibliche Mutter der Rekurrentin das Haus der Grosseltern verlassen und die Rekurrentin dort zurückgelassen. Anschliessend habe die leibliche Mutter die Rekurrentin zu sich an ihren neuen Wohnort genommen (Rekursbegründung Ziff. C.I.1.d, C.I.1.e und C.I.3.b-C.I.3.d; Schreiben der Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14] sowie 16. und 22. Juni 2020 [Rekursbeilagen 16a und 16b]).

3.1.2 Das Erziehungsdepartement stellte fest, im vorliegenden Fall fehle es am Nachweis einer Hausgemeinschaft der Rekurrierenden (angefochtene Verfügung E.4 f.). Die Rekurrierenden machen geltend, eine Wohnsitzbescheinigung sei nicht das einzig mögliche Beweismittel für die Hausgemeinschaft (vgl. Rekursbegründung Ziff.II.3). Dies ist richtig. Entgegen der Darstellung der Rekurrierenden hat das Erziehungsdepartement in der angefochtenen Verfügung aber nicht die Ansicht vertreten, der Beweis für die Hausgemeinschaft könne nur mit einer Wohnsitzbescheinigung erbracht werden, sondern eine Anmeldung der Familie in [...] nur als Beispiel eines möglichen Beweismittels genannt (vgl. angefochtene Verfügung E. 4). Die Rekurrierenden sind jedoch jeglichen objektiven Beweis für die Hausgemeinschaft schuldig geblieben. Insbesondere haben sie weder Fotos Schriftstücke aus der fraglichen Zeit eingereicht. Die blossen Behauptungen der Rekurrierenden als Parteien sowie der leiblichen Mutter der Rekurrentin genügen zum strikten Beweis der Hausgemeinschaft nicht. Damit ist eine Hausgemeinschaft der Rekurrierenden von mindestens einem Jahr als notwendige Voraussetzung der Adoption nicht erstellt. Die von den Rekurrierenden behaupteten späteren Aufenthalte der Rekurrentin beim Rekurrenten im Haus der Grosseltern während der Semesterferien ihres leiblichen Vaters und den Schulferien sowie an Feiertagen und Geburtstagen (Rekursbegründung Ziff. C.I.3.e) begründen auch bei Wahrunterstellung keine Hausgemeinschaft. Bereits mangels Nachweises einer Hausgemeinschaft hat das Erziehungsdepartement das Adoptionsgesuch zu Recht abgewiesen. Wie hiernach darzulegen sein wird fehlt es aber auch an den übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 266 Abs.1 Ziff.1 und 2 ZGB.

3.2

3.2.1 Gemäss der eigenen Darstellung der Rekurrierenden vom 30.Dezember2019 (Rekursbeilage 14) haben sich die Grosseltern und der Rekurrent um die Rekurrentin gekümmert. Dass die Rekurrentin hauptsächlich vom Rekurrenten betreut worden wäre (vgl. Rekursbegründung Ziff. C.I.3.c) dass die Grosseltern weniger Betreuungsfunktion wahrgenommen hätten (vgl. Rekursbegründung Ziff. C.II.4), kann den Schreiben der Rekurrierenden und der leiblichen Mutter der Rekurrentin nicht entnommen werden. Im Gegenteil nennen die Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2019 die Grosseltern sogar vor dem Rekurrenten. Im Schreiben vom 16. und 22. Juni 2020 (Rekursbeilagen 16a und 16b) wird zwar nur noch die Pflege und Erziehung durch den Rekurrenten erwähnt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Grosseltern hätten keine relevanten Betreuungsfunktionen übernommen. Zudem dürfte das spätere Schreiben, in dem ausdrücklich auf die Beratung durch den Rechtsvertreter der Rekurrierenden verwiesen wird, prozesstaktisch motiviert sein. Damit ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin während der Abwesenheit ihrer leiblichen Eltern nicht nur vom Rekurrenten, sondern in erheblichem Umfang auch von ihren Grosseltern betreut worden ist.

3.2.2 Abgesehen von den rund drei Monaten zwischen der Scheidung [ ]1969 und der Wiederverheiratung der leiblichen Mutter im [ ] 1969 lebten gemäss der Darstellung der Rekurrierenden und der leiblichen Mutter der Rekurrentin nicht nur der Rekurrent und die Rekurrentin, sondern auch die leibliche Mutter der Rekurrentin im Haushalt der Grosseltern der Rekurrentin (Schreiben vom 30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14]; Schreiben vom 4. März 2020 [Rekursbeilage 15]; Schreiben vom 16. und 22. Juni 2020 [Rekursbeilagen 16a und 16b]). Gemäss den Angaben der leiblichen Mutter kümmerten sich die Grosseltern und der Rekurrent während der Abwesenheit der leiblichen Eltern um die Rekurrentin (Schreiben vom 4.März 2020 [Rekursbeilage 15]). Die Rekurrierenden begründeten die Betreuung der Rekurrentin durch die Grosseltern und den Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2019 (Rekursbeilage 14) damit, dass ihre leibliche Mutter im elterlichen Betrieb in [...] arbeitete. Aufgrund dieser Darstellungen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin nur aufgrund der berufsbedingten Abwesenheit der leiblichen Mutter während der Arbeitszeit vom Rekurrenten und den Grosseltern betreut worden ist und dass die Betreuung im Übrigen durch die leibliche Mutter und vor der Trennung der leiblichen Eltern allenfalls auch den leiblichen Vater erfolgt ist. Die in der Rekursbegründung aufgestellte Behauptung, die Rekurrentin sei auch nachts vom Rekurrenten betreut worden (Rekursbegründung Ziff. C.II.4), findet in den Schreiben der Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 sowie 16. und 22. Juni 2020 und der leiblichen Mutter vom 4. März 2020 keine Stütze. Sie erscheint deshalb prozesstaktisch motiviert. Dass der Rekurrent sich den ganzen Tag über und auch nachts um die Rekurrentin gekümmert habe und ihr jegliche erdenkliche Pflege und Erziehung habe zukommen lassen (Rekursbegründung Ziff. C.II.4), erscheint zudem angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent als Maschinenbau-Ingenieur im Betrieb der Grosseltern gearbeitet haben soll (Rekursbegründung Ziff. C.I.3.c), sehr unwahrscheinlich. Auf diese Behauptung kann daher nicht abgestellt werden. Die in der Rekursbegründung aufgestellte Behauptung, die Pflege und Erziehung der Rekurrentin habe auch in den Folgejahren nach dem Auszug aus dem Haus der Grosseltern im April 1969 zu einem grossen Teil dem Rekurrenten obliegen (Rekursbegründung Ziff.C.I.3.g) entbehrt jeglicher Grundlage und ist angesichts der Angabe der leiblichen Mutter der Rekurrentin, sie habe diese nach ihrer Wiederverheiratung an den neuen Wohnort der Ehegatten mitgenommen (Schreiben vom 4.März 2020 [Rekursbeilage 15]) realitätsfremd. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon auszugehen, dass auch die primäre erzieherische Verantwortung weiterhin bei der leiblichen Mutter gelegen hat. Selbst wenn für die Zeit nach der Geburt der Rekurrentin am [...] bis zur Wiederverheiratung ihrer leiblichen Mutter im April 1969 eine Hausgemeinschaft der Rekurrierenden angenommen würde, wäre diese aus den vorstehenden Gründen nicht als Pflegeverhältnis zu qualifizieren, wie das Erziehungsdepartement richtig festgestellt hat (angefochtene Verfügung E. 4). Die von den Rekurrierenden behaupteten späteren Aufenthalte der Rekurrentin beim Rekurrenten im Haus der Grosseltern während der Semesterferien ihres leiblichen Vaters und den Schulferien sowie an Feiertagen und Geburtstagen (Rekursbegründung Ziff.C.I.3.e) begründen auch bei Wahrunterstellung kein Pflegeverhältnis.

3.3

3.3.1

3.3.1.1 Der Rekurrent ist ein Taufpate der Rekurrentin (Rekursbegründung Ziff.C.I.1.a; Rekursbeilage 3b). Relativierend ist allerdings festzustellen, dass die Rekurrentin gemäss der kirchlichen Bescheinigung (Rekursbeilage 3b) neben dem Rekurrenten noch zwei weitere Taufpaten und zwei weitere Taufpatinnen hat. Die Rekurrierenden behaupten, der Rekurrent habe seine Funktion als Pate in ihrer vollen Tragweite und noch darüber hinaus in vorbildlicher Weise wahrgenommen (Rekursbegründung Ziff. C.I.1.e). Diese Behauptung ist nicht belegt, ändert aber auch bei Wahrunterstellung nichts am Ausgang des Rekursverfahrens.

3.3.1.2 Gemäss der Darstellung der Rekurrierenden erkrankte der Rekurrent im Jahr 2017 an Darmkrebs. Aus diesem Grund habe er sich drei Operationen und einer Chemotherapie unterziehen müssen. Insgesamt sei er sechs Mal im Spital gewesen (Rekursbegründung Ziff. C.I.5.a; Schreiben vom 30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14]; Schreiben vom 16. und 22. Juni 2020 [Rekursbeilagen 16a und 16b]). Als objektive Beweismittel reichen die Rekurrierenden einen Arztbericht vom 1. November 2020 (Rekursbeilage 17a) und sechs Medikamentendosierungskarten eines Spitals aus der Zeit vom 11. Dezember 2017 bis 29. Juni 2018 (Rekursbeilagen 18a und 18b) ein. Im Arztbericht wird erwähnt, dass beim Rekurrenten mehrere chronische Krankheitszustände bestünden und dass er mehrere schwere akute Erkrankungen hinter sich habe. Unter Mitberücksichtigung dieser objektiven Beweismittel ist die vorstehende Darstellung der Rekurrierenden als erstellt zu erachten. Aufgrund der Behauptungen im Schreiben der Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 (Rekursbeilage 14) und in der Rekursbegründung (Rekursbegründung Ziff. C.I.5.b) sowie den Angaben im ergänzenden Arztbericht vom 5. November 2020 (Rekursbeilage 17b) kann davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin den Rekurrenten in der Zeit von Ende 2017 bis Mitte 2018 durch regelmässige Besuche und Telefonate unterstützt und ins Spital begleitet, Einkäufe und administrative Arbeiten für ihn erledigt und sich um sein Haus in [...] gekümmert hat. In der Rekursbegründung wird zusätzlich eine «persönliche Betreuung» des Rekurrenten durch die Rekurrentin behauptet (Rekursbegründung Ziff. C.I.5.b). Diese Behauptung findet jedoch weder im Schreiben der Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 (Rekursbeilage 14) noch im ergänzenden Arztbericht vom 5. November 2020 (Rekursbeilage 17b) eine Stütze. Eine eigentliche Betreuung des Rekurrenten durch die Rekurrentin ist damit nicht erstellt.

3.3.1.3 Gemäss dem ergänzenden Arztbericht vom 5. November 2020 (Rekursbeilage 17b) unterstützt die Rekurrentin den Rekurrenten auch aktuell, indem sie ihm insbesondere bei Einkäufen, komplizierten administrativen Dingen und wenn nötig im Haushalt helfe und ihn bei weiten Distanzen und z.B. für Nachsorgeuntersuchungen ins Spital begleite. Auch wenn diese Angaben wohl weitgehend bloss auf Aussagen der Rekurrierenden und nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Arztes beruhen dürften, können sie als wahr unterstellt werden. Relativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin mit ihrem Ehemann in [...] wohnt (Schreiben vom 30.Dezember 2019 [Rekursbeilage 14]) und aufgrund der Distanz von rund 220 Kilometern bzw. 2 ½ Stunden Autofahrt zum Wohnort des Rekurrenten (vgl.google maps) die Zahl der Besuche beschränkt sein dürfte. Schliesslich behaupten die Rekurrierenden, der Rekurrent sei aufgrund seines Alters und seiner medizinischen Vorgeschichte je länger je mehr betreuungs- bzw. hilfsbedürftig (Rekursbegründung Ziff. C.I.5.d). Soweit sie damit eine über den Bedarf nach der vorstehend erwähnten Unterstützung hinausgehende Hilfsbedürftigkeit gar eine eigentliche Betreuungsbedürftigkeit behaupten wollen, ist ihre Behauptung aktenwidrig. Gemäss dem Arztbericht vom 1. November 2020 (Rekursbeilage 17a) bestehen beim Rekurrenten zwar mehrere chronische Krankheitszustände, erfreut er sich aber aktuell eines altersentsprechenden Gesundheitszustands mit noch sehr guter körperlicher und geistiger Mobilität. Bei ihm bestehe weder eine körperliche noch eine geistige Integritätseinschränkung, die ihn zurzeit von jemandem abhängig mache. Auch im ergänzenden Arztbericht vom 5. November 2020 (Rekursbeilage 17b) wird dem Rekurrenten ein sehr guter Allgemeinzustand attestiert und keine über den Bedarf nach der vorstehend erwähnten Unterstützung hinausgehende Hilfsbedürftigkeit erwähnt.

3.3.1.4 Der Rekurrent setzte die Rekurrentin als Alleinerbin, Vorsorgebeauftragte und Generalbevollmächtigte ein (Rekursbegründung Ziff. C.I.6; Rekursbeilagen 19-23). In ihrem Schreiben vom 16. und 22. Juni 2020 (Rekursbeilage 16a und 16b) äusserten sich die Rekurrierenden dazu folgendermassen: «Sodann haben wir erst jetzt in der Zeit des Gesuchs um Adoption auf Anraten des [...] einen Vorsorge[a]uftrag und Generalvollmacht abgeschlossen. Sodass die fam. Verknüpfung formal ist, [ ]». Damit ist davon auszugehen, dass die Erteilung des Vorsorgeauftrags und der Generalvollmacht zumindest auch prozesstaktisch motiviert gewesen ist.

3.3.2 Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (Rekursbegründung Ziff.C.II.5.a) ist der vorliegende Fall mit dem vom Bundesgericht mit dem Urteil 5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 beurteilten Fall nicht vergleichbar. Insbesondere lebten die zu adoptierende Person und die adoptionswillige Person in diesem Fall während 25 Jahren bis zum Tod der adoptionswilligen Person in derselben Wohnung zusammen (BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.2 f.). Die Rekurrierenden dagegen lebten nie gemäss ihrer unbelegten Darstellung während bloss 22 Monaten während längerer Zeit im selben Haushalt zusammen. Zudem wünschte die adoptionswillige Person im vom Bundesgericht beurteilten Fall, dass ihre Asche der zu adoptierenden Person anvertraut und an einem nur dieser bekannten Ort begraben wird (BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.2 f.). Dies zeugt von einer viel engeren affektiven Beziehung als die blosse Einsetzung der Rekurrentin als Alleinerbin des Rekurrenten.

3.3.3 Die vorstehend erwähnten Umstände (vgl. oben E. 3.3.1) genügen nicht zum Beweis einer besonders starken affektiven Beziehung, die mit einer natürlichen Abstammung vergleichbar ist. Damit fehlt es an einem anderen wichtigen Grund im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, wie das Erziehungsdepartement richtig festgestellt hat (angefochtene Verfügung E. 5). Damit wäre die Adoption der Rekurrentin durch den Rekurrenten auch dann ausgeschlossen, wenn für die Zeit nach der Geburt der Rekurrentin am [...] bis zur Wiederverheiratung ihrer leiblichen Mutter im [ ] 1969 eine Hausgemeinschaft der Rekurrierenden angenommen würde.

3.4 Das Erziehungsdepartement erwog, der Wunsch nach einer Adoption, durch die das Kindsverhältnis zwischen der Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter erlösche, sei angesichts des guten Verhältnisses zwischen der Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter nicht nachvollziehbar (angefochtene Verfügung Ziff. 5). Die Rekurrierenden machen zu Recht geltend, die Feststellung des Erziehungsdepartements, zwischen der Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter bestehe ein gutes Verhältnis, entbehre jeglicher Grundlage (Ziff. C.II.5.b). Die Rekurrentin hat vielmehr erklärt, sie habe zu ihrer leiblichen Mutter nie eine gute Beziehung gehabt, weil sie ein unerwünschtes «Unfallkind» gewesen sei (Schreiben vom 16. Juni 2020 [Rekursbeilage 16a]). In der Rekursbegründung erklärte die Rekurrentin zudem, als sie eine «schwache Phase» in der Schule gehabt habe, habe ihre leibliche Mutter sie vom Gymnasium genommen, sie einen Hauptschulabschluss machen lassen und sie verpflichtet, eine Lehre zu absolvieren mit der Begründung, sie sei ja «nur ein Mädchen». Währenddessen habe ihr Halbbruder Abitur machen und ein Studium aufnehmen dürfen. Daher habe sich die Rekurrentin auch später «zurückgesetzt» gefühlt (Rekursbegründung Ziff. C.I.4.d). Diese Darstellungen sind nachvollziehbar. Dass zwischen der Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter ein gutes Verhältnis bestehe ist insbesondere auch dem Schreiben der leiblichen Mutter der Rekurrentin vom 4. März 2020 (Rekursbeilage 15) nicht zu entnehmen. Damit ist der Erwägung des Erziehungsdepartements die Grundlage entzogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die angefochtene Verfügung aus den anderen vom Erziehungsdepartement genannten Gründen korrekt ist.

3.5

3.5.1 Welche zusätzlichen Abklärungen und Beweiserhebungen der Behörden zum Beweis der - unbewiesen gebliebenen - Adoptionsvoraussetzungen geboten sein sollten und im Besitz welcher zum Beweis der - unbewiesen gebliebenen - Adoptionsvoraussetzungen geeigneten Unterlagen die Rekurrierenden sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von den Rekurrierenden nicht dargelegt. Daher sind auch ihre Eventualanträge auf Rückweisung der Sache an das Erziehungsdepartement mit der Anweisung, weitere Abklärungen zu tätigen und Beweise zu erheben und/oder die Rekurrierenden zur Einreichung weiterer Unterlagen aufzufordern, abzuweisen.

3.5.2 Gemäss dem internen Verfahrensablauf der Zentralen Behörde Adoption (ZEB) umfasst das Verfahren auf Adoption einer volljährigen Person ein persönliches Gespräch mit der adoptionswilligen Person und ein persönliches Gespräch mit der zu adoptierenden Person (Vernehmlassung S. 2). Mit Schreiben vom 1. April 2020 teilte die ZEB dem Rechtsvertreter der Rekurrierenden mit, dass sie im Moment aufgrund der Covid-19-Pandemie alle persönlichen Gespräche mit Gesuchstellenden ausgesetzt habe, und bat sie diesbezüglich um Geduld. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte die ZEB dem Rechtsvertreter der Rekurrierenden mit, dass sie dem Adoptionsgesuch nicht zustimmen könne. Aufgrund der aktuellen Situation schlug sie vor, dass das rechtliche Gehör nicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung gewährt werde, sondern schriftlich eingereicht werde. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 unterbreitete der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in deren Namen der ZEB eine umfangreiche ergänzende schriftliche Stellungnahme. Als Beilage reichte er zudem eine handschriftliche persönliche Stellungnahme der Rekurrierenden vom 16. und 22. Juni 2020 ein. Subeventualiter beantragten die Rekurrierenden mit ihrer Eingabe vom 30.Juni 2020, dass sie zu einem Gespräch eingeladen werden, in dem sie ihr Anliegen persönlich unterbreiten, begründen und zu allfälligen Fragen persönlich Stellung nehmen können. Für den Fall, dass das Adoptionsgesuch nicht gutgeheissen wird, haben die Rekurrierenden damit auf die persönlichen Gespräche nicht verzichtet. Aus den folgenden Gründen erweisen sich diese im vorliegenden Fall trotzdem als entbehrlich. Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2, VD.2016.236 vom 15. August 2017 E.3.2; BGE 134 I 140 E.5.3 S. 148, 130 II 425 E. 2.1 S.428f.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kann sich ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung höchstens dann ergeben, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer solchen klären lassen wenn sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.2.2, VD.2017.262 vom 24.August 2018 E.3.2.3.4; BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014 vom 14.November 2014 E.3.1, 2C_153/2010 vom 10.September 2010 E. 3.2). Im vorliegenden Fall scheitert die Adoption bereits am Fehlen der Adoptionsvoraussetzungen von Art. 266 Abs. 1 Ziff.2 und 3 ZGB. In diesem Fall ist eine mündliche Anhörung der Gesuchstellenden zur Klärung ihrer persönlichen Umstände nicht erforderlich. Es ist ausgeschlossen, dass die unbewiesen gebliebenen Adoptionsvoraussetzungen durch persönliche Gespräche mit den Rekurrierenden bewiesen werden könnten. Insbesondere wären auch die mündlichen Parteiaussagen der Rekurrierenden nicht geeignet, den strikten Beweis einer Hausgemeinschaft von mindestens einem Jahr zu erbringen. Im Übrigen macht die Rekurrentin selbst geltend, dass ihr die Teilnahme an einem persönlichen Gespräch aufgrund einer Quarantänepflicht nach einer Reise in die Schweiz nicht zumutbar gewesen und weiterhin nicht zumutbar sei (Replik S. 2-6). Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung des Verwaltungsgerichts verzichteten die Rekurrierenden mit ihrer Replik ausdrücklich (Replik S. 2). Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Eventualantrag der Rekurrierenden auf Rückweisung der Sache an das Erziehungsdepartement mit der Anweisung, die Rekurrierenden zum «obligatorischen Gespräch» einzuladen, abzuweisen.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.-, einschliesslich Auslagen zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs wird abgewiesen.


Die Rekurrierenden tragen in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF1'200.-, einschliesslich Auslagen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.


Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Rekurrent

- Erziehungsdepartment Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

a.o. MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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