Zusammenfassung des Urteils VD.2020.231 (AG.2021.239): Appellationsgericht
Die Beschwerdeführerin A____ wandte sich gegen die Errichtung einer Beistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, da sie aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht mehr in der Lage sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Die Erwachsenenschutzbehörde ordnete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an und entzog der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit bezüglich ihrer Kunstgegenstände und den Zugriff auf ihre Bankkonten. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde, die vor dem Verwaltungsgericht verhandelt wurde. Das Gericht entschied, dass die Beistandschaft rechtmässig sei und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entscheidung wurde vom Dreiergericht des Appellationsgerichts Basel-Stadt unter Mitwirkung von Dr. Stephan Wullschleger als Richter getroffen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2020.231 (AG.2021.239) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 10.03.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Errichtung einer Beistandschaft |
Schlagwörter: | Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheid; Person; Akten; Vermögens; Aktennotiz; Verhandlung; Beiständin; Beistand; Konto; Vertretung; Beistands; Kunst; Gericht; Verhandlungsprotokoll; Massnahme; Unterstützung; Kunstgegenstände; Schwächezustand; Telefonat; Über; Verwaltungsgericht; Kindes; Beistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Hinweis |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 388 ZGB ;Art. 389 ZGB ;Art. 391 ZGB ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 408 ZGB ;Art. 409 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ; |
Referenz BGE: | 140 III 49; |
Kommentar: | Droese, Basler 6. Auflage , Art. 450 ZGB ZG, 2018 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.231
URTEIL
vom 10.März2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. November 2020
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 16. September 2020 ersuchten die zuständige Sozialarbeiterin und die zuständige Oberärztin des B____-Spitals [...] die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, geboren [...] 1928 (Beschwerdeführerin), da diese aus gesundheitlichen Gründen nach dem geplanten Spitalaustritt in ihre Wohnung nicht mehr in der Lage sei, die anfallenden finanziellen und administrativen Belange selbstständig zu erledigen. Die Erwachsenenschutzbehörde klärte die Situation ab und nahm zwei Besuche bei der Beschwerdeführerin am 16. und 30. Oktober 2020 vor.
Mit Entscheid vom 5. November 2020 errichtete die Erwachsenschutzbehörde für die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs.1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft und ernannte C____ zur Beiständin. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurden der Beiständin die folgenden Aufgaben übertragen (Ziff. 3):
a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
c) ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
d) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
- Ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.),
- das Erledigen von Zahlungen,
- die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Weiter wurde der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Verfügung über ihre Kunstgegenstände entzogen und es wurde ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen. Ausgenommen davon wurde das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von der Beiständin gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde wurde festgestellt, dass der Beiständin das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme (Ziff. 4 und 5). Sodann wurde der Beiständin die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen und deren Wohnräume zu betreten (Ziff. 6 und 7). Festgestellt wurde ferner, dass die mit superprovisorischem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2020 angeordnete Kontosperre bei der D____ [...], Bank-Konten Nr.[...] sowie Nr.[...], beide lautend auf A____, per Errichtung dieses Entscheids dahinfalle (Ziff. 8). Schliesslich wurde die Beiständin verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Inventare per 5. November 2020 über die zu verwaltenden Vermögenswerte sowie über die sich im Eigentum der Verbeiständeten befindenden Kunstgegenstände aufzunehmen sowie alle zwei Jahre über die Amtsführung zu berichten sowie eine Rechnung abzulegen (Ziff. 9-11). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF400.- zu Lasten des Vermögens des Verbeiständeten erhoben (Ziff.12) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).
Gegen den Entscheid vom 5. November 2020 richtet sich die mit Eingabe vom 16.November 2020 von der Verbeiständeten erhobene Beschwerde, mit welcher sie sich gegen die errichtete Beistandschaft wendet. Nachdem der Instruktionsrichter der Erwachsenenschutzbehörde Frist zur Vernehmlassung gesetzt hatte, wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2020 erneut an das Gericht und machte unter Hinweis auf ihr Alter geltend, dass sie nicht mehr in der Lage sei, einen korrekten Brief zu schreiben. Am 24. November 2020 teilte sie dem Gericht telefonisch mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle, reichte jedoch in der Folge, trotz entsprechender Aufforderung der Gerichtskanzlei, keinen schriftlichen Beschwerderückzug ein. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. März 2021 wurden die Beschwerdeführerin, die Beiständin und die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde befragt, bevor die Behördenvertretung abschliessend zum Vortrag gelangte. Dabei hielten die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16.Januar 2008).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E.1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Be-schwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30.September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12.April 2017). An die Begründung sind jedoch - insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien - keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
1.4 Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur knapper Begründung ihrer schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art.450 Abs.3 in Verbindung mit Art.450b Abs. 1 ZGB).
2.
Mit ihrer Beschwerde dankt die Beschwerdeführerin für das freundliche Angebot einer Beistandschaft, macht aber geltend, dass sie sich entschlossen habe, ihre «bisherigen Haus- und Bürofacharbeiten weiter selber auszuführen». Diese seien «jedenfalls sehr spezifisch und nicht übertragbar».
3.
In der Sache strittig ist damit die von der Erwachsenenschutzbehörde mit dem angefochtenen Entscheid vom 5. November 2020 angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art.394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs.1 ZGB.
3.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art.391 Abs.1 ZGB; BGE 140III49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs.1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).
3.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S.7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, a.a.O.Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch Familie, andere nahestehende Personen private öffentliche Dienste - bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E.4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld private öffentliche Dienste nicht ausreicht von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs.1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann will, weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).
3.3 Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin bezog sich die Erwachsenenschutzbehörde auf die vorgenannten Grundsätze und erwog, dass die Beschwerdeführerin nach dem Spitalaustritt aus dem B____ mit umfassender Unterstützung der Spitex, ihrer jahrelangen privaten Putzhilfe sowie zweier Bekannter, welche sie als ihre Adoptivkinder bezeichne, in ihre Wohnung zurückkehre. Zu den beiden Bekannten, E____ und F____, habe die Beschwerdeführerin ein sehr vertrauensvolles Verhältnis. Auch habe sie F____ möglicherweise Bankvollmachten ausgestellt und gemäss eigenen Aussagen beiden grössere Summen Geld geschenkt (angefochtener Entscheid, S. 1). Die Bekannten würden sie nach Angaben der Spitex aber nicht mehr so häufig besuchen. Bei Besuchen erfolge jedoch immer ein Gang zur Bank, wo sie zu Gunsten von E____ und F____ Bargeld abhebe. Zudem würden gemäss einer Äusserung der Putzhilfe möglicherweise auch Kunstgegenstände fehlen. Bei zwei Besuchen einer Vertreterin der Erwachsenschutzbehörde habe der Schwächezustand und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Sie sei aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. So habe sie selber erklärt, keinen Überblick mehr über ihre Finanzen zu haben. Sie wisse aber, dass sie vermögend sei (angefochtener Entscheid, S.2). Eine parallele bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und verhältnismässig, ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle bereits bestehenden sowie noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen, mit Ausnahme des von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB, zu entziehen (angefochtener Entscheid, S.1f.).
3.4
3.4.1 Aus den Akten ergibt sich zunächst ein ärztlich attestierter Schwächezustand. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwer fortgeschrittenen Demenz vom Alzheimer-Typ, aufgrund derer sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Tragweite allfälliger Entscheidungen zu überblicken. Am 28. August 2020 wurde sie nach einem Sturz unterernährt, mit einem Körpergewicht von nur noch 44 Kilogramm, im B____ aufgenommen (vgl. Schreiben B____ vom 16. September 2020 [act.5 S.121 ff.]; Aktennotiz Telefonat mit Sozialarbeiterin des B____ [act. 5 S. 102]).
Weiter erscheint erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich ihrer täglichen Betreuung der Unterstützung bedarf, wie sie im Anschluss an ihren Aufenthalt im B____ vom dortigen Sozialdienst mit der Spitex und ihrer langjährigen privaten Putzhilfe organisiert wurde (Aktennotiz Telefonat mit Sozialdienst B____ vom 13. Oktober 2020 [act. 5 S. 102]; Aktennotiz Telefonat mit Spitex vom 13. Oktober 2020 [act.5 S.103]). Zudem kauft eine Nachbarin weiterhin (online) für sie ein (vgl. Aktennotiz Telefonat mit Sozialarbeiterin des B____ vom 13. Oktober 2020 [act.5 S.103]). Nach der Rückkehr in ihre Wohnung hat sich der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin aufgrund der zweimal täglich erfolgenden Unterstützung durch die Spitex und des Mahlzeitendienstes verbessert. Sie hat an Gewicht zugenommen, ist nicht mehr so verwirrt und hat eine bessere Orientierung (vgl. Aktennotiz Telefonat mit Spitex vom 13. Oktober 2020 [act. 5 S. 103]).
3.4.2 Betreffend die finanziellen Belange der Beschwerdeführerin kann den Kontoauszügen entnommen werden, dass die regelmässigen Belastungen (Miete, Krankenkasse etc.) im Lastschriftverfahren erfolgen (vgl. Kontoauszug D____ Sparkonto [...] [act.5 S.50 ff.] und Kontoauszug D____ [...] [act. 5 S. 42 ff.]) und dass bis auf eine erledigte Betreibung aus dem Jahr 2019 keine Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin angestrengt werden mussten. Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde gab die Beschwerdeführerin jedoch an, keinen Überblick mehr über ihre Finanzen zu haben (Aktennotiz Besuch bei der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2020 [act. 5 S. 38]).
Die diesbezügliche Unterstützung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Die Beschwerdeführerin ist geschieden, hat keine leiblichen Kinder und lebt alleine in einer Dreizimmer-Mietwohnung ohne Lift im 2. Stock eines Mehrfamilienhauses (Bericht Abklärung Erwachsenenschutz [act. 5 S.74]; Aktennotiz Besuch bei der Beschwerdeführerin vom 16.Oktober 2020 [act. 5 S. 100]). Sie hat zwei Bezugspersonen, die Ehegatten E____ und F____, welche sie als ihre «Adoptivkinder» bzw. «Herzenskinder» bezeichnet. Über die Entstehung dieser Beziehung und deren Hintergründe kann die Beschwerdeführerin keine Angaben machen (vgl. Aktennotiz Hausbesuch vom 16. Oktober 2020 [act. 5 S. 100]; Verhandlungsprotokoll, S. 3). Gemäss der Aussage von F____ soll die Bekanntschaft vor fünf Jahren in einer Galerie entstanden sein und auf dem gemeinsamen Interesse für Kunst beruhen (Aktennotiz Gespräch mit F____ vom 13. November 2020 [act. 5 S.21]). Herr F____ und Frau E____ sind zwar offensichtlich Vertraute der Beschwerdeführerin, die regen und herzlichen Kontakt mit ihr pflegen (vgl. Schreiben B____ vom 16.September 2020 [act.5 S. 121 ff.], Aktennotiz Telefonat mit Spitex vom 13. Oktober 2020 [act.5 S.103]), kommen aber als Beistandspersonen nicht in Frage. Dies ergibt sich bereits aus der Erklärung von F____, froh zu sein, dass «jemand Professionelles» sich nun um die Belange der Beschwerdeführerin kümmere (Aktennotiz Gespräch mit F____ vom 13.November 2020 [act. 5 S. 21]). Hinzu kommt, dass beide nicht Deutsch sprechen, erfolgte die Kommunikation mit ihnen doch auf Englisch (Aktennotiz Gespräch mit F____ vom 13. November 2020 [act. 5 S. 21] und Aktennotiz Telefonat mit Sozialdienst B____ vom 13.Oktober 2020 [act. 5 S. 102]). Es kann daher offenbleiben, welche Motive hinter der seit rund fünf Jahren bestehenden Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit dem Ehepaar auf dessen Seite bestehen.
Teilweise erstellt und teilweise höchst wahrscheinlich ist, dass zu Gunsten von F____ und E____ Schenkungen in beträchtlichem Umfang erfolgt sind. Die Beschwerdeführerin selber gab bei ihrem Aufenthalt im B____ an, ihren «Adoptivkindern» etwa CHF 160'000.- geschenkt zu haben (Schreiben B____ vom 16. September 2020 [act. 5 S. 121 ff.]) und auch F____ bestätigte, dass es der Wunsch der Beschwerdeführerin gewesen sei, ihm und seiner Frau Geld zu schenken (Aktennotiz Gespräch mit F____ vom 13. November 2020 [act. 5 S. 21]). So wurden im Jahr 2020 immer wieder grössere Beträge abgehoben bzw. eine Überweisung vorgenommen, worüber sich die Kundenberaterin der D____ besorgt zeigte (18.Mai 2020: CHF10'000.- [Auszahlung [...]], 25.Mai 2020: CHF2'000.- [Auszahlung [...]], 15. Juni 2020: CHF 2'000.- [Auszahlung [...]], 16. Juni 2020: CHF 10'000 [Zahlungsauftrag «Geschenk für E____»]; vgl. Kontoauszug D____ [...] [act.5 S.42 ff.]; Aktennotiz Telefonat mit Kundenberaterin der D____ vom 23. Oktober 2020 [act. 5 S. 98]; Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die Zuwendungen haben dabei nicht zu einem Vermögensabbau geführt, ist dieses im Jahr 2020 doch bis Ende Oktober 2020 sogar um CHF23'365.85 angewachsen (vgl. Kontoauszug D____ [...] [act.5 S.50ff.] und Kontoauszug D____ [...] [act. 5 S. 42 ff.]). Auch gegenüber dem Vermögensstand Ende 2018 von CHF 255'690.- (Steuerveranlagungsprotokoll 2018 vom 20.Juni 2019 [act.5 S.113]) ist gemäss den genannten Kontoauszügen per 27. Oktober 2020 ein Vermögenszuwachs auf CHF 293'514.79 eingetreten. Dennoch fehlt der Beschwerdeführerin nachweislich der Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse und es besteht ein erhebliches Vermögen, welches gefährdet werden könnte und woraus sich ein weiterer Schutzbedarf ableitet. Auch wenn urteilsfähigen Menschen ein «unvernünftiger» Umgang mit Geld zugestanden wird (vgl. auch VGE VD.2019.171 vom 17.Dezember 2019 E. 5), kann dies nur bei entsprechender Steuerungsfähigkeit gelten (VGE VD.2020.91/98 vom 22. September 2020 E. 3.6.4). Aus dem hiervor dargelegten Sachverhalt muss jedoch geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin zumindest teilweise die Steuerungsfähigkeit als Teilelement der Urteilsfähigkeit (vgl. Art.16 ZGB) fehlt. Dieser Umstand stellt eine Gefahr für den Umgang mit erheblichen Vermögenswerten dar (VGE VD.2020.91/98 vom 22. September 2020 E.3.6.3). Daher besteht, obwohl in den letzten Jahren wohl kein wesentlicher Vermögensabbau stattgefunden hat, auch aufgrund der unbestrittenen Zuwendungen an ihre «Adoptivkinder» ein zusätzlicher Bedarf nach einer Kontrolle, dass solche nur unter Berücksichtigung des Vorsorgeinteresses der Beschwerdeführerin erfolgen und nicht die Finanzierung einer möglichen späteren Heimplatzierung mit Ergänzungsleistungen gefährden. Aufgrund ihres Renteneinkommens von monatlich rund CHF7'750.- wird sie unter Berücksichtigung allfälliger Hilflosenentschädigungen zwar nur in begrenztem Umfang auf solche angewiesen sein. Gleichwohl ist die Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten aber geboten.
3.4.3 Aufgrund der Gefahr weiterer Vermögensveräusserungen ohne Überblick über ihre finanzielle Situation und damit ohne volle diesbezügliche Urteilsfähigkeit erscheint auch der Entzug des Zugriffs auf die Bankkonten der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Es gehört jedoch zur Wesensart der Beschwerdeführerin grosszügig zu sein und andere finanziell zu unterstützen und zu beschenken (vgl. E. 3.4.2). Ihr wird daher aufgrund ihrer günstigen Einkommensverhältnisse mit dem ihr zu gewährenden Betrag zur freien Verfügung auch in Zukunft Gelegenheit zu geben sein, gewisse Zuwendungen zu tätigen, welche ihr Vermögen nicht gefährden. Ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip doch der Grundsatz «So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140III49 E.4.3.1 S. 52, mit Hinweisen). Entsprechend erscheint der ihr aktuell ausbezahlte monatliche Betrag von CHF 500.- tief (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.) und eine Erhöhung prüfenswert.
3.4.4 Geboten ist ebenfalls der Entzug der Handlungsfähigkeit bezüglich der Kunstgegenstände im Eigentum der Beschwerdeführerin. Wie in der Verhandlung ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit viele Künstlerinnen und Künstler in Basel finanziell unterstützt und von diesen verschiedene Kunstgegenstände erhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.6,7). Diese möchte die Beschwerdeführerin behalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.4f.). Aufgrund eigener Angaben der Beschwerdeführerin gibt es aber klare Anhaltspunkte, dass F____ versuchte, ihre Kunstwerke zu verkaufen (Aktennotiz Telefonat mit Spitex vom 6. Oktober 2020 [act.5 S. 30]). Hierfür besteht kein Anlass und ein solches Vorhaben ist nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, gehören diese Bilder doch zu ihrer vertrauten Umgebung und sollen ihre Wohnung «schönmachen» (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Auch in finanzieller Hinsicht besteht keine Notwendigkeit zur Versilberung (vgl. oben E.3.4.3).
3.5 Nach dem Gesagten steht ein Schwächezustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 5.November 2020 fest. Die Beschwerdeführerin bedurfte in allen Aufgabenbereichen der Beiständin (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art.394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs.1 ZGB angezeigt und folglich rechtmässig.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.
4.1 Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. E.1.1 hiervor; vgl. Art.450f ZGB; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art.450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art.446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art.229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck, a.a.O., Art.450a ZGB N7, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids sind demnach im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen.
4.2 Die Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 5. November 2020 kaum verändert und anlässlich der Gerichtsverhandlung haben sich nur wenig neue Tatsachen ergeben. Wie die Erwachsenenschutzbehörde aufgrund einer Rechnung erst kürzlich erfahren hat, ist die Beschwerdeführerin Mieterin eines Lagerraumes. Darin befinden sich möglicherweise noch weitere Kunstgegenstände von erheblichem Wert (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Allfällige sich in diesem Lagerraum sowie die sich bereits in der Wohnung der Beschwerdeführerin befindliche Kunstgegenstände sollen gemäss Angaben der Beiständin demnächst von einer sachverständigen Person einer Galerie geschätzt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Ausserdem wird sich die Beiständin auch um den erneuten Abschluss einer Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung kümmern, da es die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit offenbar versäumt hat, die Prämien dafür weiter zu bezahlen und dadurch ihre Versicherung verlor (Verhandlungsprotokoll, S. 5).
4.3 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ohne Beistandschaft ihre Angelegenheiten zu regeln, ist durchaus verständlich und hoch zu gewichten. Nachdem sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch die vom Sozialdienst des B____ organisierten Unterstützung stabilisiert hat, gilt es dies zu erhalten. Der in den Akten ärztlich dokumentierte mentale Schwächezustand bestätigte sich, soweit feststellbar, anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin präsentierte sich in ihrer Auffassung verlangsamt und war nur eingeschränkt fähig, Fragen zu beantworten. Betreffend ihre finanziellen Belange machte die Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung ebenfalls keinen orientierten Eindruck. Die wesentlichen monatlichen Zahlungen wie Miete und Krankenkasse erfolgen zwar im Lastschriftverfahren, jedoch bedürfen auch automatisierte Zahlungsaufträge einer Überprüfung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in jüngster Vergangenheit Zahlungen selber auf der Post der Bank erledigt hat. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann nicht abgestellt werden. So konnte die Beschwerdeführerin in der Gerichtsverhandlung keine konkreten Angaben machen, welche Zahlungen sie, nebst jenen im Lastschriftverfahren, noch selber tätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.2). Schliesslich erscheint es notwendig, den verlorenen Versicherungsschutz für die Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin wiederherzustellen. Die Beiständin kann die Beschwerdeführerin dabei unterstützen, die sich in der Wohnung befindlichen sowie die gegebenenfalls noch eingelagerten Kunstgegenstände angemessen zu versichern. Angesichts des nach wie vor bestehenden Schwächezustandes der Beschwerdeführerin erweist sich ihre Unterstützung und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie der Entzug des Zugriffs auf ihre Bankkonten und der Entzug der Handlungsfähigkeit bezüglich ihrer Kunstgegenstände im Hinblick auf eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als erforderlich und verhältnismässig.
5.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.- (vgl. §30 VRPG; § 23 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.-.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beiständin, C____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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