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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2020.201 (AG.2021.179))

Zusammenfassung des Urteils VD.2020.201 (AG.2021.179): Appellationsgericht

Zusammenfassung: Der Rekurrent war wegen verschiedener Delikte in einer geschlossenen Heil- und Pflegeanstalt untergebracht. Nach langjährigem stationären Massnahmenvollzug wurde er bedingt entlassen und erhielt Weisungen zur forensisch-psychiatrischen Therapie, Alkohol- und Drogenabstinenz, betreuten Wohnform und Tagesstruktur. Gegen diesen Entscheid richtete sich der Rekurs des Rekurrenten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt urteilte mit voller Kognition über den Rekurs und trat grundsätzlich darauf ein. Die Vorinstanz begründete die angeordneten Massnahmen wie die Probezeit von fünf Jahren, die fortgesetzte betreute Wohnform und die totale Abstinenz von Alkohol und Drogen. Der Rekurrent rügte die Weisungen und die Probezeitdauer. Das Gericht entschied, dass die Massnahmen zur nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos und zur Gewährleistung einer günstigen Legalprognose notwendig seien. Der Hinweis auf mögliche Folgen bei Nichtbewährung und Strafdrohungen während der Probezeit wurde als rechtens erachtet. Letztendlich wurde der Rekurs des Rekurrenten in allen Teilen abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2020.201 (AG.2021.179)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2020.201 (AG.2021.179)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2020.201 (AG.2021.179) vom 20.03.2021 (BS)
Datum:20.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, Weisungen
Schlagwörter: Rekurrent; Entlassung; Weisung; Vollzug; Rekurrenten; Massnahme; Vollzugs; Entscheid; Probezeit; Gericht; Weisungen; Vollzugsbehörde; Massnahmenvollzug; Wohnen; Beurteilung; Rekurs; Über; Alkohol; KoFako; Johannsen; Vorinstanz; Freiheit; ünstige
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ;Art. 113 BGG ;Art. 295 StGB ;Art. 36 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 59 StGB ;Art. 62 StGB ;Art. 62a StGB ;Art. 64 StGB ;Art. 64b StGB ;Art. 75a StGB ;Art. 94 StGB ;
Referenz BGE:125 V 413; 127 I 54; 134 I 83; 134 IV 246; 137 IV 201; 142 I 49;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2020.201 (AG.2021.179)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2020.201


URTEIL


vom 20. März 2021



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth




Beteiligte


A____ Rekurrent

c/o B____, [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 23. September 2020


betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug,

Weisungen



Sachverhalt


Mit Urteil vom 8. November 1990 stellte das Strafgericht Basel-Stadt das Verfahren gegen A____ (Rekurrent) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchten Raubs, versuchten Diebstahls, wiederholter und fortgesetzter Sachbeschädigung sowie Drohung zufolge Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 10 aStGB und § 189 Abs. 4 der damaligen kantonalen Strafprozessordnung dahin und wies den Rekurrenten in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in eine geschlossene Heil- und Pflegeanstalt ein. Nach der mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober 2000 bestätigten altrechtlichen Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verlängerte das Strafgericht die stationäre Massnahme mit Beschlüssen vom 2. Juni 2008, 23. August 2010, 20. Oktober 2015 und 25. November 2018 gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311). Ab dem 24. April 2014 erfolgte der Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in der Justizvollzugsanstalt (JVA) St. Johannsen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 bewilligte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten den weiteren Vollzug der Massnahme in der Form des Arbeitsexternats (AEX) per 12. Januar 2019. Seither arbeitet er bei der C____. Per 5. August 2019 wurde dem Rekurrenten im Sinne einer weiteren Vollzugsöffnung die Versetzung in die B____ bewilligt, in welcher er sich nach wie vor aufhält. Die forensisch-psychiatrische Behandlung wurde zunächst vom PPD der JVA St. Johannsen durchgeführt, erfolgt seit dem 19. März 2020 nun aber durch den Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern.


Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten bedingten Entlassung verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde am 23. September 2020 die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Vollzug der stationären Massnahme per 29. September 2020 (Ziff. 1). Es wurde eine Probezeit von fünf Jahre festgelegt (Ziff. 2) und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet (Ziff. 3). Weiter wurden dem Rekurrenten für die Dauer der Probezeit die Weisungen erteilt, die forensisch-psychiatrische Therapie auf eigene Kosten, vorzugsweise beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern, solange weiterzuführen, als dies von den behandelnden Fachpersonen als notwendig erachtet werde, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit (Ziff. 4a), Abstinenz von Alkohol und Drogen zu üben und sich regelmässigen Suchtmittelkontrollen mittels Atem- und Urinproben sowie nach Bedarf Haaranalysen zu unterziehen (Ziff. 4b), die betreute Wohnform in der B____ auf eigene Kosten solange fortzusetzen, als dies von den betreuenden Fachpersonen als notwendig erachtet werde (Ziff. 4c) und die Tagesstruktur beziehungsweise vorzugsweise die Arbeitstätigkeit bei der C____ weiterzuführen (Ziff. 4d). Weiter wurde verfügt, dass der Rekurrent bis zum Ablauf der Probezeit im automatisierten Polizeifahndungssystem Ripol ausgeschrieben bleibe (Ziff. 5). Schliesslich wurde der Rekurrent auf die im einzelnen genannten Folgen erneuten Fehlverhaltens während der Probezeit gemäss Art. 62a StGB (Ziff. 6) sowie auf seine Strafbarkeit hingewiesen, wenn er sich der angeordneten Bewährungshilfe entziehen die erteilten Weisungen missachten sollte (Ziff. 7).


Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 20. Oktober 2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs lässt der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 2, 4b, 4c, 5, 6 und 7 des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 23. September 2020 beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung des Replikrechts. Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihm vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 gewährt wurde. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2020 beantragt der Straf- und Massnahmenvollzug die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 replicando vernehmen.


Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.


1.2 Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass sich sein Rekurs nicht gegen die mit Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids erfolgte bedingte Entlassung richte, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sei und er damit definitiv bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen worden sei. Dem hält die Vollzugsbehörde mit ihrer Vernehmlassung entgegen, eine hinreichend günstige Legalprognose als Voraussetzung für eine bedingte Entlassung habe nur im Rahmen einer lückenlosen Fortsetzung des mit der Massnahme aufgegleisten Settings gestellt werden könne. Entsprechend habe sie im angefochtenen Entscheid mit der bedingten Entlassung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 StGB Bewährungshilfe angeordnet und dem Rekurrenten Weisungen (Weiterführung der forensisch-psychiatrischen Therapie, Fortsetzung der betreuten Wohnform und einer Tagesstruktur sowie eine Alkohol- und Drogenabstinenz mitsamt Abstinenzkontrollen) erteilt, damit das Rückfallrisiko für die erneute Begehung von Gewaltdelikten nachhaltig als gering eingeschätzt werden kann. Ohne diese Unterstützungsmassnahmen würde sich das Rückfallrisiko erhöhen. Somit wäre eine günstige Legalprognose als gesetzliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nicht mehr gegeben. Die gerügte Anordnung der Weisungen sei daher nur zusammen mit der Bewilligung der bedingten Entlassung zu betrachten, zumal diese einen gewichtigen Bestandteil der Voraussetzungen der günstigen Legalprognose ausmachten.


Somit ist zwischen den Parteien strittig, was Gegenstand des Rekurses ist. Grundsätzlich unterliegt der angefochtene Beschluss als solcher dem Rekurs (§ 10 Abs. 1 VRPG) und bildet das Anfechtungs- resp. Rekursobjekt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, welcher sich auf das Rechtsverhältnis bezieht, soweit es im Streit liegt. Der Prozess ist dabei zwar auf den Streitgegenstand beschränkt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1051 ff. und 985 ff.). Derjenige Teil des Anfechtungsgegenstands, der aufgrund der Rekursbegehren nicht mehr streitig ist, ist aber trotzdem zu überprüfen, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 415 mit Hinweisen; VGE VD.2019.36 vom 10. Januar 2020 E. 1.4.1).


Weisungen gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB stellen Bedingungen für eine bedingte Entlassung dar (Heer, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 62 StGB N 35). Erscheint eine Weisung in der Sache als notwendig für die Stellung einer günstigen Legalprognose, erweist sie sich aber mit den Rügen des Rekurrenten als unzulässig, so fällt eine notwendige Bedingung für die bedingte Entlassung weg, weshalb auch diese aufgehoben werden müsste. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann daher der Streitgegenstand nicht auf die Weisungen allein beschränkt werden.


1.3 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 m.w.H.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).


2.

2.1 Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGer 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013; VGE VD.2016.110 vom 29. September 2016 E. 3.1).


2.2 Die Strafvollzugsbehörde kann die bedingte Entlassung mit Weisungen und Bewährungshilfe verbinden (Art. 62 Abs. 3 StGB). Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und -massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (BGer 6B_90/2020 vom 22.04.2020 E. 3.2, 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.8).


Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Wahl und Inhalt der Weisung sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden jedoch ein (BGer 6B_90/2020 vom 22.04.2020 E. 3.2, 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4).


3.

3.1 Die Vollzugsbehörde stellte mit dem angefochtenen Entscheid fest, dass der Verlauf des nunmehr rund 30-jährigen stationären Massnahmenvollzugs des Rekurrenten insbesondere seit seiner Versetzung in die JVA St. Johannsen als grundsätzlich positiv bewertet werden könne. Sie setzte sich sowohl mit dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten von D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juni 2017, mit welchem dem Rekurrenten in Abweichung zu früheren gutachterlichen Einschätzungen eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) sowie eine Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10: F82) diagnostiziert wurde, als auch mit den Ausführungen der JVA St. Johannsen im Antrag auf die Vollzugsmodule Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat vom 21. Dezember 2018 sowie den Verlaufsberichten über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung der JVA St. Johannsen vom 23. September 2019 sowie vom 1. Mai 2020 und der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 14. Januar 2020 auseinander. Der Rekurrent habe gelernt, mit den starken, im Zusammenhang mit seiner nicht veränderbaren organischen Persönlichkeitsstörung stehenden Impulsivität und Aggressivität umzugehen. Im Behandlungsverlauf hätten aber Veränderungen jeweils die Gefahr von stressbedingten Rückfällen mit sich gebracht. Zur Vermeidung stressbedingter Rückschritte wegen Überforderungssituationen und zur Konsolidierung des Erreichten sei das schrittweise und langsame Durchlaufen sämtlicher Progressionsstufen notwendig gewesen. Fortschritte im Umsetzen von Selbstkontrolle bei Konflikten und Stress seien nur sehr langsam erzielt worden. Mittlerweile verfüge der Rekurrent aber über eine Einsicht betreffend seiner deliktrelevanten Störung. Er habe sich im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Therapie eingehend mit seinen Delikten auseinandergesetzt und sei seit Jahren mit deutlich erhöhter Steuerungsfähigkeit psychisch stabil. Er habe sich als transparent, anpassungsfähig, absprachefähig, zuverlässig, verbindlich und drogen- und alkoholabstinent erwiesen und sich auch in der offenen B____ ausnahmslos bewährt. Er verfüge mit der Beschäftigung in der C____ über eine feste Tagesstruktur sowie hinsichtlich des sozialen Empfangsraums über ein kleines soziales Netzwerk. Er könne auch nach einer bedingten Entlassung im Wohnheim der B____ verbleiben, wo er auch auf Hilfe in Krisensituationen zurückgreifen könne. Mit seiner Invalidenrente und dem kleinen Verdienst aus seiner Arbeitstätigkeit seien seine Lebenskosten wie auch die Finanzierung der betreuten Wohnform gesichert. Gestützt darauf kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass das mit der psychischen Störung des Rekurrenten in Zusammenhang stehende Rückfallrisiko für die Begehung erneuter Straftaten durch die bestehende Lebenssituation samt Unterbringung in einer betreuten Wohnform, Tagesstruktur, forensisch-psychiatrische Behandlung sowie Aufrechterhalten der Drogen- und Alkoholabstinenz ausreichend habe vermindert werden können und dem Rekurrenten deshalb eine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden könne, weshalb die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gegeben seien.


3.2

3.2.1 Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer langfristigen Überprüfung der stabilen Lebenssituation und in Übereinstimmung mit der nachvollziehbaren Einschätzung der KoFako und der JVA St. Johannsen sei aber eine Probezeit von fünf Jahren notwendig. Mit der Einschätzung sämtlicher Fachpersonen erscheine die Fortsetzung der forensisch-psychiatrische Therapie in einem ambulanten Setting für eine nachhaltig günstige Legalprognose nötig, zumal sich der Rekurrent in einem andauernden Veränderungsprozess befinde, den es trotz erreichter Fortschritte langfristig aufrechtzuerhalten gelte. Entsprechend sei dem Rekurrenten die Weisung zu deren Weiterführung zu erteilen. Auch die totale Abstinenz von Alkohol und Drogen sei mit der Beurteilung der KoFako zur nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos unabdingbar, sei bei einem etwaigen Alkohol- Drogenkonsum doch nicht absehbar, wie er auf Stress- Überforderungssituation reagieren würde. Daher sei die Fortsetzung einer konsequenten, strikten und lückenlosen Alkoholabstinenz zur Aufrechterhaltung der mittlerweile erreichten hinreichend günstigen Legalprognose zwingend notwendig, könne sich doch ohne das gesamte Nachsorgesetting unter Einschluss der angeordneten und zu überprüfenden Totalabstinenz die Legalprognose verschlechtern.


3.2.2 Weiter ordnete die Vollzugsbehörde die Fortsetzung der betreuten Wohnsituation in der B____ an. Sie erwog, dass damit entgegen der Auffassung des Rekurrenten die stationäre Massnahme nicht «1:1» weitergeführt werde. Die Legalprognose sei unumstritten hinreichend günstig für eine bedingte Entlassung, wobei die mit der bedingten Entlassung angeordneten Weisungen einem spezialpräventiven Zweck dienten und mithelfen sollten, seine Bewährungschancen zu verbessern. Gemäss der Beurteilung der KoFako vom 14. Januar 2020 wie auch dem Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 sei das Risikomanagement stark durch die äusseren Strukturen gewährleistet und der Rekurrent störungsbedingt langfristig auf ein betreutes und strukturiertes Wohnen als Voraussetzung für eine bedingte Entlassung angewiesen. Mit der B____ sei eine Institution vorhanden, welche dem Rekurrenten durch die Betreuung, Kontrolle und Unterstützung ein betreutes Wohnen ermögliche und ihm damit ein nachhaltiges geeignetes Nachsorgeprogramm auch über die bedingte Entlassung hinaus biete. Entsprechend benötige der Rekurrent zur nachhaltigen Verminderung des Rückfallrisikos über die bedingte Entlassung hinaus ein enges Setting, damit Überforderungssituationen aufgrund der langjährigen Inhaftierung und damit einhergehend eine Erhöhung des Rückfallrisikos entgegengewirkt werden könne, weshalb die Fortsetzung der betreuten Wohnsituation in der B____ angeordnet werde. Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, würden die betreuenden Fachpersonen ersucht, über den Verlauf des betreuten Wohnens während der Probezeit zu berichten und gegebenfalls eine Änderung der Weisung (vgl. Art. 95 Abs. 4 lit. c StGB) in ein teilbetreutes Wohnen zu beantragen, damit die Vollzugsbehörde die weitere Notwendigkeit einer betreuten Wohnform überprüfen könne (BGer 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019).


3.2.3 Zudem habe der Rekurrent eine Tagesstruktur, vorzugsweise weiterhin bei der C____, aufrechtzuerhalten und sei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen. Schliesslich seien der Polizei mit der weiteren Ausschreibung des Rekurrenten im automatisierten Personen- und Sachfahndungssystem (Ripol) während der Probezeit gemäss Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die Ausschreibung von Personen im Ripol gezielte Abklärungen und die Überprüfung der Einhaltung der Weisungen zu ermöglichen, sofern sich im Zusammenhang mit Anhaltungen besondere Vorkommnisse ereigneten sich Unstimmigkeiten ergäben, namentlich die Überprüfung der Einhaltung von Weisungen.


4.

4.1 Mit seinem Rekurs ficht der Rekurrent zunächst die ihm mit Ziffer 4c des vorinstanzlichen Entscheids erteilte Weisung zur «Fortsetzung der betreuten Wohnform in der B____ (auf eigene Kosten, solange dies von den betreuenden Fachpersonen als notwendig erachtet wird)» an. Zu Begründung macht er unter Verweis auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass sich die Rahmenbedingungen vor und nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gar nicht unterscheiden würden und er weiterhin in der C____ arbeiten, im Rahmen eines betreuten Wohnens in der B____ wohnen, sich einer Therapie beim FPD Bern unterziehen sowie eine Drogen- und Alkoholabstinenz einhalten müsse. Es liege aber keine bedingte Entlassung vor, wenn das bisherige Regime «einfach 1:1 weitergeführt» werde. Soweit sich die Vorinstanz auf gewisse Lockerungen wie die Möglichkeit von Auslandsreisen und Ferien und den Wegfall von Interventionsmöglichkeiten beziehe, handle es sich nicht um die relevante Frage, bezögen sie sich doch nicht auf seinen Alltag. Der relevante Punkt sei, ob mit der bedingten Entlassung eine weitere substanzielle Lockerung des Settings gegenüber dem stationären Massnahmevollzug erfolge. Der Rekurrent verweist dabei auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 18 116 vom 22. August 2018.


4.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beanstandete in diesem Entscheid vom 22. August 2018, dass seine Vorinstanzen zum Schluss gelangt waren, der Beschwerdeführer sei bedingt zu entlassen, obwohl gestützt auf die Empfehlungen der involvierten Stellen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden konnte, dass diese von einer günstigen Prognose ausgegangen seien und eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug befürwortet hätten. Indem die Vorinstanzen jedoch gleichzeitig die Weisung des betreuten Wohnens angeordnet hätten, sei die bedingte Entlassung vollständig ihres Gehaltes entleert worden. Denn mit dieser Weisung solle verhindert werden, dass der Beschwerdeführer frei entscheiden könne, wo er sich aufhalten möchte. Das bedeute nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer nicht in seine Freiheit entlassen worden sei und er sich nicht in Freiheit bewähren könne, was die grundsätzliche Idee der bedingten Entlassung sei (VGE BL 810 18 116 vom 22. August 2018 E. 5.6).


Aufgrund dieses Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erfolgte mit Verfügung vom 18. September 2018 ein neuer Entlassungsentscheid, mit dem die Weisung bezüglich Wohnen auf die Wochentage beschränkt wurde und auch fallweise Übernachtungen zuhause an den Wochentagen gewährt werden konnten. In Bezug auf die neue Weisung hat das Kantonsgericht unter Mitwirkung des Vertreters des Rekurrenten als Richter im Entscheid 810 19 67 vom 14. August 2019 Folgendes erwogen: «Der Regierungsrat hält zutreffend fest, dass die Möglichkeit von Weisungen über den Aufenthalt in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. Imperatori, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 94 StGB N 13). Das Bundesgericht hat in zwei neueren Urteilen Weisungen über den Aufenthalt in einem Wohnheim bzw. einer betreuten Wohnform gestützt auf Art. 62 Abs. 3 StGB jeweils bestätigt (vgl. BGer 6B_427/2015 vom 20. August 2015, 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019). Dem letztgenannten Urteil lag wie im vorliegenden Fall die Konstellation zugrunde, dass die angeordneten Weisungen dazu dienen sollten, das bestehende Setting (betreutes Wohnen, Arbeiten in einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Fortführung der ambulanten Psychotherapie etc.) und die relative Stabilität im Leben des Beschwerdeführers zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Weisung des betreuten Wohnens als solche stehe im Widerspruch zu Art. 62 Abs. 1 StGB, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.»


4.3 Wie gerade ausgeführt, hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 27. Mai 2019 die auferlegten Weisungen geschützt und ausgeführt, dass die angeordneten Vorkehrungen dazu dienten, das aktuelle Setting (betreutes Wohnen, Arbeiten in einer geschützten Umgebung, daraus folgende klare Tagesstruktur, Alkohol-, Drogen- und Medikamentenabstinenz, Fortführung der ambulanten Psychotherapie, Bewährungshilfegespräche, Eingrenzung des Aufenthalts in der Schweiz) und die relative Stabilität im Leben des Beschwerdeführers zu wahren. Die angeordneten Einschränkungen der persönlichen Freiheit seien angesichts des Umstandes, dass im zu beurteilenden Fall die Chancen der Legalbewährung die Risiken eines Rückfalls nur knapp übersteigen, verhältnismässig und vom Beschwerdeführer hinzunehmen. Sie stellten einen Schritt im langen Prozess dar, welchen der Beschwerdeführer bis zur definitiven Entlassung aus der stationären Massnahme durchlaufen müsse (BGer 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.4).


Allerdings hat das Bundesgericht in einem jüngsten Entscheid, bei dem der Beschwerdeführer konträr zur vorliegenden Ausgangslage beanstandet hatte, dass kein betreutes Wohnen angeordnet worden sei, erwogen, dass eine Weisung, sich weiterhin im selben Wohnheim aufzuhalten bzw. das aktuelle Setting weiterzuführen, verbunden mit der Pflicht zur ambulanten Behandlung (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 StGB) faktisch einer Weiterführung des stationären Vollzugs der Massnahme und einer Verweigerung der bedingten Entlassung gleichkäme, da der Beschwerdeführer, der bereits in der Vergangenheit in den Genuss von weitreichenden Vollzugsöffnungen kam, damit so gestellt würde, als ob er nie aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen worden wäre (BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3).


4.4 In der Lehre wird wiederum die Meinung vertreten, dass die Qualität des Übergangsmanagements mitunter der wichtigste Faktor für den Abbruch der Kriminalität in der Freiheit sei. Dabei seien Hilfeleistungen bei der sozialen Integration (Wohnen, Arbeiten, Krankenversicherung, Freizeitintegration) in Begleitung von Fachdiensten und Ambulanzen unabdingbar für betroffene Personen, um wieder Fuss zu fassen. Diese sollten spätestens ein Jahr vor der Entlassung beginnen und nachher noch durchschnittlich zwei Jahre dauern (Heer, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 62 StGB N 19a m.H.a. Kröber, Forens Psychiatr Psychol Kriminol 2011, 65). Folglich wäre das Fortbestehen der bereits aufgegleisten und erprobten Wohnform in Form einer Weisung nach der bedingten Entlassung nicht zu beanstanden.


4.5 Ob die Fortsetzung des bisherigen Settings bei einer bedingten Entlassung grundsätzlich zulässig ist, kann allerdings offengelassen werden, wenn die Weisung, die bisherige betreute Wohnform fortzusetzen, sich aufgrund der Akten für eine günstige Legalprognose nicht als notwendig erweisen sollte.


4.5.1 Die Vorinstanz stützte sich diesbezüglich auf die Beurteilung der KoFako vom 14. Januar 2020 sowie den Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020. In ihrer Beurteilung äussert die KoFako eine gewisse Unsicherheit bezüglich der vorliegenden forensisch-psychiatrischen Diagnosen. Sie verweist zusammenfassend zwar auf Elemente einer positiven Entwicklung wie eine gute Anpassungsfähigkeit, die Bereitschaft, angebotene Unterstützung anzunehmen, therapeutische Fortschritte, Veränderungswillen und eine gewisse Störungseinsicht. Der Rekurrent weise einen lösungsorientierten Umgang mit Emotionalität auf und habe eine gewisse Verbesserung und weitere Stabilisierung seines Konfliktverhaltens, eine gedankliche Distanzierung von Gewalt, eine Abnahme der chronifizierten Gewaltbereitschaft und eine Beendigung der überhöhten Gewaltfantasiebezogenheit erreichen können. Ob er weiter Gewaltfantasien besitze, sei nicht beurteilbar und müsse gut monitorisiert werden. Auch falle er zeitweise immer noch in alte Verhaltensmuster zurück. Er zeige zwar insgesamt leicht verbesserte soziale Kompetenzen. Störungsbedingt seien kaum geeignete Sozialkompetenzen erkennbar, welche ihn davon abhalten würden, in Stresssituationen erneut zu delinquieren. Das Risikomanagement werde nach wie vor stark durch die äusseren Strukturen gewährleistet. Es bleibe aber offen, ob er das verbesserte Konfliktverhalten auch ausserhalb des streng kontrollierten und geschützten Rahmens des stationären Massnahmenvollzugs erbringen könne. Die KoFako bezog sich dabei auch auf die zufällige Opferwahl bei der früheren Delinquenz. Es bestehe daher ein leichter Zugang zu potentiellen Opfern und es fehlten geeignete Kontrollmöglichkeiten, weshalb der Rekurrent störungsbedingt längerfristig auf ein betreutes und strukturiertes Wohnen und auf eine geschützte Arbeitsstelle angewiesen sein werde. Die KoFako wies dabei aber auch darauf hin, nicht über Angaben zum Vollzugsverhalten des Rekurrenten in der B____ zu verfügen.


Diesbezügliche Angaben können aber dem Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020, welcher auch eigene Angaben der Bezugsperson des Rekurrenten im B____ enthält, entnommen werden. Der Bericht enthält differenzierte Beschreibung bezüglich Wohnen aber auch Arbeit, Freizeit, Beziehung zur Aussenwelt. Aktuelle «Freiheiten» ergeben sich aus den Ausführungen zu den Vollzugslockerungen. Gestützt wird mit dem Bericht ebenfalls die Weiterführung der betreuten Wohnform und einer Tagesstruktur resp. Arbeitstätigkeit. Es habe mit der B____ eine Institution gefunden werden können, die sich für den Aufenthalt des Rekurrenten auch nach seiner bedingten Entlassung eigne. Mittelfristig könne man sich aber auch den Wechsel in eine durch das B____ betreute Aussen-WG und in einem weiteren Schritt in eine ihm zugehörende Einzelwohnung vorstellen. Diese langfristige Perspektive hänge in finanzieller Hinsicht gerade auch von der Frage seiner Verpflichtung zum betreuten Wohnen auf unbestimmte Zeit ab. Der Bericht schliesst mit der Feststellung, dass der «Fortbestand der betreuten Situation sowohl beim Wohnen als auch bei der Arbeit [ ] über die bedingte Entlassung hinaus als unbedingt angezeigt» erachtet werde. Auch im Bericht der PPB JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 wird die positive Lockerungsprognose mit der «Aufrechterhaltung der Stabilität» verknüpft und auf die Situation im Wohn- und Arbeitsexternat bezogen und ein enger Austausch des Helfersystems empfohlen.


4.5.2 Soweit der Rekurrent den vorliegenden Beurteilungen die notwendige Aktualität abspricht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an die Aktualität einer fachlichen Beurteilung sind je nach Gegenstand der damit zu beurteilenden Rechtsfragen zu bestimmen. Hohe Anforderungen an die Aktualität sind dann zu stellen, wenn ein Gutachten als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 m.H. auf Entscheid des EGMR i.S. Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 55). Diese Anforderungen können nicht ohne Weiteres auf Beurteilungen übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmevollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In diesem Zusammenhang ist mit den Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf zwischen Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 m.H. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2). Dem entspricht auch, dass im Zusammenhang mit der mindestens jährlich zu erfolgenden Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB in Anwendung von Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB nicht jährlich eine neue Begutachtung zu erfolgen braucht (VGE VD.2019.84 vom 11. März 2020 E. 3.2.1 m.H. auf Heer, a.a.O., Art. 64b StGB N 13). Diese für die Begutachtung entwickelten Grundsätze können auch auf andere fachliche Beurteilungen übertragen werden.


Vorliegend konkretisiert der Rekurrent keine Umstände, welche die Aktualität der Beurteilungen, auf welche sich die Vorinstanz gestützt hat, in Frage stellen könnten. Die Beurteilungen aus dem vergangenen Jahr können daher weiterhin als Grundlage für den vorliegenden Entscheid dienen.


4.5.3 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten mit der Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er von der KoFako nicht angehört worden sei.


Dem Rekurrenten bzw. seinem Rechtsvertreter wurde die begründete Beurteilung der KaFako vom 14. Januar 2020 zugestellt (vgl. act. 6 Band 5, Schreiben vom 25. März 2020). Ausserdem gewährte ihm die Vollzugsbehörde vor der Ausfällung des Entscheids im Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung vom 24. Juni 2020 das rechtliche Gehör in Bezug auf die beabsichtigte bedingte Entlassung unter Weisungen. Im Vorfeld konnte sich sowohl der Rekurrent auch als sein Vertreter auch schriftlich dazu äussern (vgl. act. 6 Band 5, Schreiben vom 8. und 11. Juni 2020). Auch im vorliegenden Verfahren hatte der Rekurrent eingehend Gelegenheit, sich zu der Beurteilung der KoFako zu äussern, womit sein rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 1010) gewahrt worden ist. Zudem gibt die KaFako lediglich Empfehlungen ab. Die Entscheidkompetenz für Vollzugslockerungen bzw. die bedingte Entlassung verbleibt bei der Vollzugsbehörde (BGer 6B_584/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.3, 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 3 und 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 3). Hinzu kommt, dass die KoFako ihre Beurteilung vom 14. Januar 2020 unter anderem auf das psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2017 stützt, welchem seinerseits eine persönliche Exploration des Rekurrenten zugrunde liegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Aktengutachten unter anderem möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein mehrere Gutachten erstattet wurden, die jüngeren Datums sind, und sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; BGer 6B_584/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Auch vor diesem Hintergrund ist die Gehörsrüge unbegründet.


4.5.4 Die genannten Empfehlungen der betreuenden Personen wie auch der KoFako sind aufgrund der beschriebenen, begrenzten Frustrationstoleranz einerseits und der Gefahr der Aufgabe stützender Kontakte bei einer sofortigen Beendigung einer Wohnbetreuung nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten empfehlen auch die Betreuer der B____, die ihn nun nahe kennen, keinen sofortigen Wechsel in ein begleitetes Wohnen. Dies könne während der Probezeit geprüft werden, um dem Rekurrenten eine Perspektive zu geben (Protokoll Vollzugskoordinationssitzung vom 24. Juni 2020 S. 3). Auch der Gutachter hält, in Anbetracht des bisherigen Massnahmenverlaufs, in welchem der Rekurrent Fortschritte auf der Verhaltensebene eher langsam machte und bei jeder Veränderung der Situation vorübergehend häufigere aggressive Ausbrüche verbaler Natur, Beschimpfungen und inadäquate Äusserungen präsentiere, ein weiterhin vorsichtiges Vorgehen und ihn nicht überforderndes Setting für ganz wichtig (Gutachten vom 29. Juni 2017 S. 91). Zwar konnte der Rekurrent den Umgang mit seinen schwierigen, teils deliktrelevanten Seiten in den letzten Jahren verbessern, aber sein Verhalten ist zuweilen nach wie vor bizarr und geprägt von einer überhöhten Reizbarkeit. Kritische Zwischenfälle konnten aber teilweise mit geeigneten Interventionen der Helfenden aufgefangen werden (vgl. Vollzugsbericht JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 S. 11). Es erscheint nach wie vor wichtig, dass dem Rekurrenten für allfällige Impulskontrollverluste ständig Unterstützung und ein Raum für einen Rückzug geboten wird (vgl. Bericht PPD JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 S. 16). Die angefochtene Weisung ermöglicht der Vollzugsbehörde während der Dauer der Probezeit eine gewisse Kontrolle über die bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlasse Person auszuüben. Mittels einer entsprechenden Betreuung während der Probezeit können Risiken schnell und zuverlässig erkannt und Probleme sofort behoben werden (vgl. Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N. 19a). Angesichts des langjährigen Massnahmenvollzugs bedarf der Rekurrent zur nachhaltigen Verminderung des Rückfallrisikos über die bedingte Entlassung hinaus ein enges Setting, damit Überforderungssituationen entgegengewirkt werden kann. Im jetzigen Zeitpunkt ist daher die Weiterführung der betreuten Wohnform zur Aufrechterhaltung der Stabilität und damit zur Vermeidung eines erhöhten Rückfallrisikos angezeigt. Ein begleitetes Wohnen reicht dafür zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus, sondern kann allenfalls im Verlauf der Probezeit geprüft werden. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie etwa auch Kontakte des Rekurrenten mit seinem Vater unterbleiben mussten, welche der Erprobung weiterer Lockerungen des Wohnsettings hätten dienen können (vgl. Vollzugsbericht JVA St. Johannsen vom 1. Mai 2020 S. 5). Angesichts der auch in der Vergangenheit nur vorsichtig und schrittweise erfolgten Vollzugslockerungen ist das Vorgehen der Vollzugsbehörde nicht zu beanstanden. Es ist diesbezüglich weder eine Ermessensunterschreitung noch überhaupt eine unangemessene Beurteilung durch die Vollzugsbehörde ersichtlich. Daraus folgt, dass eine günstige Legalprognose nur mit der angefochtenen Weisung gestellt werden kann.


4.6 Da eine günstige Legalprognose nur bei Beibehaltung der angefochtenen Weisung, d.h. der Fortsetzung des bisherigen Wohnsettings vorliegt, muss geprüft werden, ob ohne die angefochtene Weisung die bedingte Entlassung an sich in Frage gestellt werden muss ob die Weisung als zulässig qualifiziert werden kann.


4.6.1 Jede Weisung ist mit einem Eingriff in die persönliche Freiheit verbunden. Mit ihr wird der entlassenen Person die Freiheit, entgegen der Weisung zu handeln, entzogen. Das betreute Wohnen in der B____ kann zwar per se nicht als Form des Freiheitsentzugs qualifiziert werden. Es handelt sich um eine offene Institution und die Rahmenbedingungen für externe Aufenthalte werden bloss noch von der Hausordnung der B____ bestimmt (vgl. Beurteilung KoFako vom 14. Januar 2020, S. 3). Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt indes, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1 S. 69 mit Hinweisen).


4.6.2 Trotz der Fortsetzung des bisherigen Settings in weiten Teilen sind mit der bedingten Entlassung mit den angefochtenen Weisungen weitere Lockerungen verbunden. Die Vollzugsbehörde weist darauf hin, dass mit der bedingten Entlassung im Vergleich zum jetzigen Setting ein leicht gelockertes Regime vorliegt, zumal in der Probezeit Auslandreisen und Ferien erlaubt sind, was im Rahmen des Massnahmenvollzugs nicht möglich war (Entscheid vom 23. September 2020 S. 8). Der Rekurrent rügt, dass damit seine Alltagssituation nicht verändert wird. Dennoch gibt es ihm eine gewisse zusätzliche Handlungsmöglichkeit und mehr Freiheiten. Es ist damit auf dem langen Weg des Rekurrenten im Massnahmenvollzug ein erster Schritt in Richtung endgültige Entlassung. Während der Dauer der Probezeit können die Weisungen auch angepasst aufgehoben werden (vgl. Art. 95 Abs. 4 lit. c StGB). Die Bewährung in einer Phase mit geringen Lockerungen ist in der Regel Voraussetzung für die Gewährung weitergehender Freiheiten (Heer, a.a.O. Art. 62 StGB N 31; Brunner, Massnahmenvollzug, N 6.93). Hinzu kommt, dass mit der bedingten Entlassung diverse Eingriffsmöglichkeiten der Vollzugsbehörde, wie beispielsweise eine vorübergehende Rückversetzung in die Justizvollzugsanstalt, entfallen bzw. erschwert werden. Bis anhin war dies bei Überforderungssituationen, die rasch Verschlechterungen des Zustandsbildes des Rekurrenten ergeben können und ein erhöhtes Rückfallrisiko darstellen, unabhängig vom Einverständnis des Rekurrenten jeweils möglich. Damit liegt ein gelockertes Regime vor, bedürfte es doch zukünftig während der Probezeit des wesentlich schwerfälligeren Verfahrens nach Art. 62a StGB (Nichtbewährung) einer erwachsenenschutzrechtlichen Intervention (bspw. fürsorgerische Unterbringung), wie die Vollzugsbehörde geltend macht (Stellungnahme vom 23. November 2020 S. 3). Insgesamt bestehen somit Veränderungen zum Setting während des Vollzugs, die zugunsten des Rekurrenten ausfallen. Es wäre daher unverhältnismässig, die bedingte Entlassung allein deshalb zu verweigern, weil das Wohnsetting mit Blick auf die Prognose derzeit noch nicht verändert werden kann.


Die betreuenden Fachpersonen haben indes über den Verlauf des betreuten Wohnens während der Probezeit zu berichten und allenfalls eine Änderung der Weisung in ein teilbetreutes Wohnen zu beantragen.


5.

5.1 Mit seinem Rekurs wendet sich der Rekurrent auch gegen die ihm mit Weisung auferlegte Abstinenz von Alkohol und Drogen. Er rügt auch diesbezüglich eine fehlende Begründung, da die Vorinstanz wiederum allein auf die unbegründete Empfehlung der JVA St. Johannsen und die jene der KoFako verweise.


5.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die totale Abstinenz von Alkohol und Drogen zur nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos unabdingbar sei. Einer von mehreren Risikofaktoren für die Begehung erneuter Delikte sei gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung der KoFako vom 14. Januar 2020 das Vorliegen von Stress- und Überforderungssituationen. Als Voraussetzung zur Gewährung der bedingten Entlassung werde dabei unter anderem eine kontrollierte Drogen- und Alkoholabstinenz genannt. Bei einem etwaigen Alkohol- Drogenkonsum sei nicht absehbar, wie der Rekurrent auf Stress- Überforderungssituation reagieren würde. Die Vollzugsbehörde erachte daher die Fortsetzung einer konsequenten, strikten und lückenlosen Alkoholabstinenz zur Aufrechterhaltung der mittlerweile erreichten hinreichend günstigen Legalprognose für zwingend notwendig.


5.3 Der Rekurrent unterlässt es, sich mit dieser nachvollziehbaren Begründung auseinander zu setzen. Dieser kann gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass starker Alkoholkonsum das Legalverhalten des Rekurrenten negativ beeinflussen kann. Es ist aber auch erkennbar, dass angesichts der vorliegenden schweren psychischen Störung des Rekurrenten auch ein begrenzter Alkoholkonsum nach der langjährigen Abstinenz das Rückfallrisiko erhöhen könnte. D____ diagnostizierte eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung aufgrund der stark ausgeprägten Rigidität des Verhaltens und der damit einhergehenden nur sehr langsamen Fortschritte in Bezug auf Verhaltensänderungen (vgl. Gutachten vom 29. Juni 2017 S. 79). Nach Angaben des Gutachters sind Stress- und Überforderungssituationen unbedingt zu vermeiden. Solche können aber gerade durch Alkoholkonsum ausgelöst werden. Wiederum ist auch in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass aufgrund des 30-jährigen Massnahmenvollzugs mit nur langsamen Fortschritten weitere Lockerungen vorsichtig angegangen werden müssen. Innerhalb der Probezeit ist eine weitere Anpassung bezüglich des Alkoholkonsums zu prüfen. Für die Gewährung der bedingten Entlassung ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde zum Schluss kommt, neben der Drogenabstinenz sei momentan auch die totale Abstinenz von Alkohol zur nachhaltigen Minimierung des Rückfallrisikos unabdingbar.


6.

6.1 Weiter rügt der Rekurrent die ihm auferlegte Probezeit von fünf Jahren. Gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB beträgt die Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB ein bis fünf Jahre. Der Rekurrent verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die genannte Bestimmung der Vollzugsbehörde Ermessen einräume, welches sie wahrnehmen und ausüben müsse. Die Vorinstanz begründe die Probezeit ohne eigene Begründung bloss mit einem unbeachtlichen Hinweis auf die Empfehlung der KoFako, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.


6.2 Zur Begründung der Dauer der Probezeit hat die Vorinstanz erwogen, sie erachte «unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer langfristigen Überprüfung der stabilen Lebenssituation und in Übereinstimmung mit der nachvollziehbaren Einschätzung der KoFako und der JVA St. Johannsen eine Probezeit von fünf Jahren als notwendig». Damit hat die Vorinstanz der Begründungspflicht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt. Eine Behörde muss die Begründung ihrer Entscheide so abfassen, dass sich die betroffene Person über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss wenigsten kurz die Überlegungen nennen, von der sie sich hat leiten lassen und auf welche sie sich stützt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 343 f. m.H. auf BGE 134 I 83 E. 4 S. 88 f.). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Entscheids. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, mit welchen, im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Parteistandpunkten sich die Vollzugsbehörde nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte.


6.3 In der Sache kommt der zuständigen Behörde bei der Festsetzung der Probezeitdauer bei einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme ein erhebliches Ermessen zu (vgl. VD.2014.93 vom 4. Oktober 2014 E. 3.2). Diesen Spielraum hat die Vorinstanz nicht verletzt. Der Gutachter sprach sich dafür aus, die stationäre Massnahme - aufgrund der vorhandenen Risikofaktoren und der lebenslang notwendigen Therapie und wahrscheinlich auch der Betreuung in Form einer institutionellen Unterbringung - solange als möglich aufrecht zu erhalten, wobei dieses Ziel auch durch eine sehr lange Probezeit erreicht werden könne (Gutachten vom 29. Juni 2017 S. 92). Vorliegend befindet sich der Rekurrent seit rund dreissig Jahren im Massnahmenvollzug, in dessen Verlauf sich die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nur sehr langsam eingestellt haben. Zu Beginn bestanden langjährige Schwierigkeiten im Rahmen des Aufenthalts in verschiedenen geeigneten Einrichtungen, und erst seit der Versetzung des Rekurrenten in die JVA St. Johannsen im Jahr 2014 sowie darauf in die B____ kann der Vollzugsverlauf als grundsätzlich positiv bewertet werden. Diese Situation erfordert weiter einen langsamen und schrittweisen Öffnungsprozess. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass auch die Probezeit so angesetzt werden muss, dass die weitere Entwicklung nach der bedingten Entlassung und die Stabilität der neuen Lebenssituation langfristig überprüft werden kann. Diesem Anliegen hat die Vorinstanz durch die Anordnung einer maximalen Probezeit mit den entsprechenden Weisungen Rechnung getragen.


7.

7.1 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent sodann geltend, die Ausschreibung im Ripol sei fakultativ. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie nicht als mildere Massnahme darauf verzichte, weshalb die Ausübung ihres Ermessens nicht nachvollzogen werden könne und der Entscheid in diesem Punkt «wegen Unbegründetheit» aufzuheben sei.

7.2 Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zur Begründung dieser Massnahme erwogen, gemäss der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die Ausschreibung von Personen im Ripol könne bei allen Personen im Straf- Massnahmenvollzug eine Eintragung in das Ripol erfolgen, die eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB verübt hätten und denen Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a Abs. 2 StGB (insbesondere Ausgang, Urlaub, Zulassung zum Arbeits- Wohnexternat, Electronic Monitoring, bedingte Entlassung) gewährt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie). Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie könne die Eintragung während der Probezeit der bedingten Entlassung aufrechterhalten werden, namentlich wenn der entlassenen Person Weisungen erteilt würden, deren Kontrolle durch die Polizei möglich und zweckmässig erscheine. Dem Rekurrenten würden mit der bedingten Entlassung in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 StGB Weisungen auferlegt. Mit der Aufrechterhaltung der Ausschreibung des Rekurrenten während der Probezeit würden der Polizei gezielte Abklärungen ermöglicht, sofern sich im Zusammenhang mit Anhaltungen besondere Vorkommnisse ereigneten sich Unstimmigkeiten ergäben. Namentlich könne die Überprüfung der Einhaltung von Weisungen erfolgen. Die Polizei erhalte in diesen Fällen die Möglichkeit, die Vollzugsbehörde gegebenenfalls anzufragen bzw. eine Rückmeldung zu machen. Mit dieser einlässlichen Begründung ihres Entscheids setzt sich der Rekurrent nicht ansatzweise auseinander, sodass auf seine entsprechende Rüge mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen kann der Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz gefolgt werden.


8.

Schliesslich rügt der Rekurrent die Hinweise auf die Folgen eines Fehlverhaltens während der Probezeit und auf die Strafdrohung in den Ziff. 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Die angefochtenen Dispositivziffern enthalten den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen von Art. 62a StGB sowie Art. 295 StGB. Diesen kommt auch Geltung zu, wenn sie die Vollzugsbehörde nicht explizit in ihrem Entscheid aufführt. Es kann offenbleiben, ob der Rekurrent durch diese beiden Hinweise überhaupt beschwert ist, wird damit seine Rechtstellung doch nicht direkt betroffen. Jedenfalls ist der Rekurrent noch nicht endgültig entlassen, sodass der Hinweis auf Art. 62a StGB, der die möglichen Rechtsfolgen der Nichtbewährung während der Probezeit bezieht, sowie auf Art. 295 StGB betreffend Missachtung von Bewährungshilfe Weisungen auch in der Sache nicht zu beanstanden ist.


9.

9.1 Daraus folgt, dass der Rekurs in allen Teilen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.


9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.-. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates und ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für seine Bemühungen macht dieser mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 ein Honorar von CHF 2'354.20 geltend. Dieses Honorar stützt sich dabei auf ein Stundenhonorar von CHF 250.-. Das Honorar in der unentgeltlichen Prozessführung ist aber auf der Basis des Ansatzes von CHF 200.- zu berechnen. Aufgrund des geltend gemachten Aufwands von 9 Stunden und 25 Minuten resultiert damit ein Honorar von CHF 1'883.35. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von CHF 46.- und die Mehrwertsteuer.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.-, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.


Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF CHF 1'883.35, zuzüglich Auslagen von CHF 46.- und 7,7 % MWST von CHF 148.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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