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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2020.155 (AG.2021.209)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2020.155 (AG.2021.209) vom 06.04.2021 (BS)
Datum:06.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Budget Wohnungskosten
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 42 BGG ; Art. 538 OR ; Art. 546 OR ;
Referenz BGE:125 V 32; 128 I 225; 130 I 180; 131 II 627; 133 V 346; 143 V 95;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2020.155


URTEIL


vom 6. April 2021



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin




Beteiligte


A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


gegen


Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 29. Juni 2020


betreffend Budget Wohnungskosten



Sachverhalt


A____ (Rekurrent) wird seit dem Jahr 2009 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Am 1. Januar 2009 zog B____ als Untermieter in ein möbliertes Zimmer bei ihm ein. Da es sich um eine reine Zweck-Wohngemeinschaft mit getrenntem Haushalt handelte, zog die Sozialhilfe Basel-Stadt den Anteil der Miete des Untermieters in Höhe von CHF 400.- inkl. Nebenkosten von der Wohnungsmiete in Höhe von CHF 1'100.- netto ab und vergütete A____ den Restbetrag an seine Wohnungskosten. Ab Juli 2009 übernahm die Sozialhilfe gemäss einer Verfügung vom 2. Februar 2009 von den effektiven Mietkosten des Rekurrenten nur noch den Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt von CHF 650.-.


Am 14. Januar 2010 zog der Untermieter aus und am folgenden Tag C____ als neue Untermieterin ein. Auf der Grundlage des neuen Untermietvertrags, gemäss dem die neue Untermieterin CHF 480.- inkl. Nebenkosten an die Miete zahlte, übernahm die Sozialhilfe mit Budget für Februar 2010 den Restbetrag der Mietkosten (exkl. Nebenkosten) von CHF 570.-. Infolge einer Nebenkostenerhöhung im Juli 2011 und einer Erhöhung der Nettomiete im April 2016 wurde der Kostenbeitrag der Sozialhilfe auf CHF 645.- exkl. Nebenkosten erhöht.


Nachdem die Liegenschaftsverwaltung dem Rekurrenten im Juli 2019 mitgeteilt hatte, dass er sich wegen geplanten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten eine neue Wohnung suchen müsse, händigte ihm die Sozialhilfe zwei Mietzinsbestätigungen aus. Die erste bescheinigte, dass die Sozialhilfe grundsätzlich die Nettomiete bis zur maximalen Höhe von CHF 770.- bezahlen würde, die zweite, dass Mietkosten bis zur maximalen Höhe von netto CHF 1'070.- für einen Zweipersonenhaushalt übernommen würden. In beiden Bescheinigungen wurde auf die Ausnahme hingewiesen, dass innerhalb einer Wohngemeinschaft Beiträge an die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig und höchstens bis zum Grenzwert der jeweiligen Haushaltsgrösse ausbezahlt würden.


Am 21. Oktober 2019 reichte der Rekurrent der Sozialhilfe einen neuen Mietvertrag für eine Dreieinhalbzimmerwohnung mit einem Mietzins von CHF 1'590.- zuzüglich Nebenkosten von CHF 100.- ein, welche er zusammen mit C____ gemietet hatte. Aufgrund des neuen Mietverhältnisses erstellte die Sozialhilfe am 21. Oktober 2019 eine neue Budgetverfügung für die Unterstützung ab 1. November 2019. Bei den Wohnungskosten berücksichtigte sie darin nicht mehr den Maximalbetrag für einen Einpersonenhaushalt, sondern übernahm nur noch die Hälfte des maximalen Mietkostenbeitrags für einen Zweipersonenhaushalt von CHF 535.-. Dabei wurde der Anteil an den Nettowohnkosten von C____ auf CHF 795.- festgelegt.


Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 29. Juni 2020 teilweise gut und wies die Sozialhilfe an, dem Rekurrenten vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 die Nettomietkosten bis zum Grenzwert von CHF 770.- für einen Einpersonenhaushalt auszurichten. Im Übrigen wurde der Rekurs ohne Erhebung von Kosten abgewiesen. Dem Rekurrenten wurde eine halbe Parteientschädigung von CHF 428.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Sozialhilfe zugesprochen und der Antrag des Rekurrenten auf unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.


Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 30. Juli 2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Gutheissung seines Rekurses vom 30. Oktober 2019 gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 21. Oktober 2019 sowie die Ausrichtung monatlicher Beiträge an seine Wohnkosten von CHF 770.- (exkl. Nebenkosten) ab dem 1. November 2020 beantragte. Weiter beantragte er, es sei ihm «für den Rekurs bei der Vorinstanz eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Note im Betrag von CHF 940.00, zuzüglich Auslagen von CHF 11.80 und CHF 73.30 Mehrwertsteuer, total CHF 1'025.10 auszurichten, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Betrag von CHF 784.00, zuzüglich Auslagen von CHF 11.80 und CHF 61.25 Mehrwertsteuer, total CHF 857.05 auszurichten». Schliesslich beantragte er eine angemessene Parteientschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote für das vorliegende Rekursverfahren, eventualiter ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 reichte er dem Regierungsrat die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin nach.


Diesen Rekurs überwies das instruierende Präsidialdepartement mit Schreiben vom 6. August 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf dem Rekurrenten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. August 2020 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewilligt wurde. Das WSU liess sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen. Dazu nahm der Rekurrent mit Replik vom 27. November 2020 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 6. August 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht einen rechtlichen Anspruch darauf verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).


Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident den Rekurrenten auf die Möglichkeit hin, innert bestimmter Frist die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu verlangen, ansonsten er auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichte. Davon machte der Rekurrent keinen Gebrauch, weshalb das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg erging.


2.

2.1 Wie das WSU im angefochtenen Entscheid einleitend zutreffend erwogen hat, erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums. Das Mass der wirtschaftlichen Hilfe hat das WSU in seinen Unterstützungsrichtlinien (URL) geregelt, die sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientieren (§ 7 Abs. 3 SHG). Gemäss den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung die in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören unter anderem auch die Wohnkosten unter Einschluss der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die dem Rekurrenten in seinem Unterstützungsbudget anrechenbaren Wohnkosten ab November 2020.


2.2 Im angefochtenen Entscheid stellte das WSU fest, dass der Rekurrent entsprechend der angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe aufgrund des Bestehens einer Zweck-Wohngemeinschaft in einem Zweipersonenhaushalt lebt und damit gemäss Ziffer 10.4.1 URL mit Bezug auf seine Wohnkosten nur Anspruch auf die Hälfte des Grenzwertes von CHF 1'070.-, also CHF 535.-, zuzüglich der Hälfte der Nebenkosten hat. Das WSU schützte den Rekurrenten aber in seinem Vertrauen auf die konkludent erfolgte Zusicherung der Sozialhilfe, sie werde ihm weiterhin den Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt ausrichten. Es sprach ihm daher den Grenzwert von CHF 770.- für einen Einpersonenhaushalt bis zum Zeitpunkt der frühestens möglichen Kündigung des aktuellen Mietverhältnisses bis Ende Oktober 2020 zu. Mit dem vorliegenden Rekurs stellt sich der Rekurrent weiterhin auf den Standpunkt, über den Monat Oktober 2020 hinaus einen Anspruch auf den Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt zu besitzen; dies sowohl aufgrund seiner aktuellen Wohnform (hierzu unten E. 3) wie auch aufgrund des Schutzes seines Vertrauens (hierzu unten E. 4).


3.

3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid anerkannte das WSU, dass der Rekurrent und seine Mitbewohnerin, die bereits von 2010 bis Oktober 2019 seine Untermieterin gewesen sei, die neue Mietwohnung gemeinsam gemietet hätten, aber getrennt haushalteten. Es anerkannte damit, dass die beiden Mitbewohner keine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft, sondern bloss eine reine Zweck-Wohngemeinschaft wie bei Untermietverhältnissen oder Studierendenwohngemeinschaften bildeten, bei welcher die Ausübung der Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen etc. vorwiegend getrennt erfolge. Teilten sich zwei Personen aber eine Wohnung, so sei folglich von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen. Diese Wohnform ändere deshalb nichts daran, dass dem Rekurrenten für die Mietkosten maximal die Hälfte des Grenzwerts für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich der hälftigen Nebenkosten zustehe. Auch wenn die SKOS-Richtlinien bei Zweck-Wohngemeinschaften weiter gingen als die URL, indem sie berücksichtigten, dass Zweck-Wohngemeinschaften einen grösseren Wohnraumbedarf hätten als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse, so gehe die abweichende Regelung der URL vor. Die Regelung von Ziffer 10.4.1 URL sehe bei den Wohnkosten somit keine Unterscheidung abhängig von der Art der Wohngemeinschaft vor. Wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt würden, würden die für die jeweilige Haushaltsgrösse geltenden Wohnkosten, in diesem Fall bis zum Grenzwert von CHF 1'070.-, auf die Personen aufgeteilt. Dementsprechend stehe dem Rekurrenten, auch wenn er im Übrigen als Einpersonenhaushalt unterstützt werde, für die Wohnkosten CHF 535.- zuzüglich der hälftigen Nebenkosten zu. Dies ergebe sich auch aus dem Handbuch der Sozialhilfe (einsehbar unter: https://www.sozialhilfe.bs.ch/handbuch-sozialhilfe.html), in welchem die wesentliche Praxis abgebildet sowie Erläuterungen und Hinweise gegeben würden, um eine rechtsgleiche und transparente Rechtsanwendung zu ermöglichen. Unter dem Stichwort «Wohngemeinschaften» werde festgehalten, dass, wenn bei Wohngemeinschaften nachweislich kein gemeinsamer Haushalt geführt werde, die Beiträge an die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig ausbezahlt würden, jedoch höchstens bis zum Grenzwert der jeweiligen Haushaltsgrösse. Die Regelung von Ziffer 10.4.1 URL sei klar und sehe diesbezüglich keine Ausnahmen vor. Daraus folgte für das WSU, dass der Rekurrent grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausrichtung von Wohnkosten bis zum Grenzwert von CHF 770.- habe (angefochtener Entscheid, E. 8).


3.2 Dem hält der Rekurrent in seiner Rekursbegründung entgegen, dass weder die SKOS-Richtlinien noch die URL den Sachverhalt bei einer Zweck-Wohngemeinschaft eindeutig regelten. Er verweist auf Kapitel B3 der SKOS Richtlinien, wonach «innerhalb einer Wohngemeinschaft», bei der «nicht alle Personen unterstützt» würden, «in der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die Personen aufgeteilt» würden und «bei Zweck-Wohngemeinschaften [ ] zu berücksichtigten» sei, «dass diese einen grösseren Wohnbedarf [ ] als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse» hätten. Es sei nirgends verankert, dass eine Zweck-Wohngemeinschaft automatisch in jedem Fall als Zwei- oder Mehrpersonenhaushalt zu betrachten sei und man ihm deshalb nur den maximalen Betrag von CHF 535.- ausbezahlen könne. Da er abgesehen von der gemeinsamen Wohnung für sich alleine lebe, sei nicht ersichtlich, warum er anders zu behandeln sei als eine Person in einem Einpersonenhaushalt, zumal ihm auch der volle Grundbetrag für eine einzelne Person ausgerichtet werde. Es würden auch keine Haushaltskosten oder Nebenkosten eingespart, sodass keine Kostenvorteile gegenüber einem Einpersonenhaushalt in einer Einzimmerwohnung entstünden. Aus den SKOS-Richtlinien könne eindeutig abgeleitet werden, dass bei einer Zweck-Wohngemeinschaft ein grösserer Wohnbedarf als bei einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sei. So müsse er mit seiner Mitbewohnerin kein Schlafzimmer teilen, da sie eben kein Liebespaar seien und keine familienähnliche Stellung zueinander hätten. Folglich hätten beide das Anrecht auf ein eigenes Zimmer, weshalb sie eine Wohnung von einer gewissen Grösse benötigten. Mit einem monatlichen Mietzinsbeitrag von lediglich CHF 535.- sei es sehr schwierig, eine Wohnung für eine Zweck-Wohngemeinschaft zu finden, zumal im Kanton Basel-Stadt seit Jahren Wohnungsnot herrsche. Aus diesem Grund sei auch das Grundrecht auf Wohnen in der Kantonsverfassung verankert worden. Wenn man die SKOS-Richtlinien also korrekt ausführen wolle und den grösseren Wohnbedarf einer Zweck-Wohngemeinschaft im Vergleich zu einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft berücksichtige, dann könne man nicht von einem derart kleinen Maximalbetrag von CHF 535.- pro Person für die monatlichen Mietzinsen ausgehen (Rekursbegründung, Rz. 6 und 7).


3.3 Wie ausgeführt (E. 2.1) regelt das zuständige Departement gemäss § 7 Abs. 3 SHG das Mass der wirtschaftlichen Hilfe nach Rücksprache mit den Gemeinden. Gemäss dieser Bestimmung orientiert es sich dabei an den SKOS-Richtlinien. Zur Regelung des Masses der wirtschaftlichen Hilfe erliess das WSU die Unterstützungsrichtlinien (URL; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2 sowie VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 3.1). Die Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien bedeutet aber nicht, dass diese im Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären. Indem der Gesetzgeber gerade nur die Orientierung an den SKOS-Richtlinien vorgeschrieben hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass Abweichungen von deren Regelungen durchaus möglich und zulässig sind. Dem zuständigen Departement wurde damit ein gewisses Ermessen eingeräumt, darüber zu entscheiden, mit welcher Detailregelung den Gedanken, die den SKOS-Richtlinien zugrunde liegen, Rechnung zu tragen ist. Dieses dem WSU eingeräumte Ermessen ist vom Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 E. 2.1.2, VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 3.2.1, VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 3.1). Das WSU ist zwar nicht an die in den SKOS-Richtlinien enthaltenen Detailregelungen gebunden, wohl aber an die diesen zugrundeliegenden Grundgedanken. Wenn das WSU nach Belieben von den SKOS-Richtlinien abweichen dürfte, verlöre die gesetzliche Pflicht zur Orientierung an diesen Richtlinien jegliche Steuerungswirkung. Zudem hat sich das WSU in jedem Fall an den Delegationsrahmen des Gesetzes zu halten (VGE VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 E. 2.1.2, VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 3.2.1). Weiter sind die URL zu berücksichtigen, bei denen es sich um eine Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkungen handelt (BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli 2006 E. 1.3.3; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2, VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.3, VD.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.2 f.). Verwaltungsverordnungen sind für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Es soll diese bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352; BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.3; VGE VD.2019.128 vom 8. Januar 2020 E. 2.1, VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 41 N 16).


Gemäss Ziffer 10.4.1 URL werden die effektiven Kosten des Mietzinses oder des Mietzinsanteils abgestuft nach der Anzahl Personen pro Haushalt bis zu den jeweiligen maximalen Nettomietzinsbeträgen ausgerichtet. Weiter wird festgehalten, dass in der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse geltenden Wohnkosten auf die Personen aufgeteilt werden, wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt werden. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen jener in den SKOS-Richtlinien. Gemäss Kapitel B3 der SKOS-Richtlinien sollen nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten auf Basis fachlich begründeter Berechnungsmethoden festgelegt und periodisch überprüft werden. Wie in den URL vorgesehen, sollen die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten in der Regel auf die Personen aufgeteilt werden, wenn innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt werden. Daneben sehen die SKOS-Richtlinien vor, zu berücksichtigen, dass Zweck-Wohngemeinschaften einen grösseren Wohnraumbedarf als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse haben. Diese Regelung wurde in den URL nicht übernommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss den SKOS-Richtlinien wird erwartet, dass Sozialhilfe beziehende Personen in günstigem Wohnraum leben. Die Mietzinsgrenzwerte gemäss den URL ermöglichen einer alleinlebenden Person grundsätzlich die Miete einer Einzimmerwohnung. Sie verfügt damit neben einer Küche und einem Bad über ein Zimmer zum Aufenthalt und zum Schlafen. Bei einer zweiköpfigen Zweck-Wohngemeinschaft steht in einer Zweizimmerwohnung ebenfalls beiden Mitbewohnern ein eigenes Zimmer zum Aufenthalt und zum Schlafen zu. Daneben verfügen sie über die gemeinsam benützten Nasszellen und die Küche. Für solche Zweck-Wohngemeinschaften geeignete Zweizimmerwohnungen sind aber notorischerweise nicht doppelt so teuer wie eine Einzimmerwohnung. So hat das WSU mit der Leerstandserhebung 2020 des Statistischen Amts Basel-Stadt einen mittleren Nettomietpreis der leeren Mietwohnungen von CHF 847.- für Einzimmerwohnungen und CHF 1'283.- für Zweizimmerwohnungen nachgewiesen (act. 9/2). Daraus folgt, dass aufgrund des gemäss den SKOS-Richtlinien massgebenden regionalen Mietzinsniveaus eine spezifische Regelung für den von der Sozialhilfe zu finanzierenden Mietanteil bei Zweck-Wohngemeinschaften vor dem Hintergrund des Gebots der Orientierung an den SKOS-Richtlinien nicht erforderlich ist. Dass der auf dieser Grundlage zu finanzierende Mietkostenanteil vorliegend die Mietkosten des Rekurrenten nicht zu decken vermag, liegt daran, dass der Rekurrent mit seiner Mitbewohnerin eine 3,5-Zimmerwohnung gemietet hat, was die höheren Mietkosten begründet. Es ist aufgrund der hälftigen Bezahlung des Mietzinses davon auszugehen, dass sich die beiden Mieter das dritte Zimmer teilen und dieses wohl gemeinsam nutzen. Die Mietzinsgrenzwerte wurden aber vor dem Hintergrund berechnet, dass der Wohnkostenbezüger nur ein einziges Zimmer zur Verfügung hat. Zweizimmerwohnungen sind grundsätzlich günstiger als 3,5-Zimmerwohnungen und der Rekurrent müsste sich, auch in einer Zweckwohngemeinschaft mit höherem Platzbedarf, mit einer kleineren Wohnung arrangieren können, sofern diese zwei separate Zimmer bietet. Wie das WSU im Übrigen festgestellt hat, sind in Basel auch preiswertere 3-Zimmerwohnungen zur Miete ausgeschrieben. Mit einem Nettomietzins von CHF 1'590.- kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse also nicht mehr von günstigem Wohnen im sozialhilferechtlichen Sinne gesprochen werden.


4.

4.1 Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass der Rekurrent aufgrund der jahrelang trotz des Bestehens eines Zweipersonenhaushalts erfolgten Ausrichtung des Mietkostenbeitrags in Höhe des Grenzwertes für einen Einpersonenhaushalt, aufgrund der Aushändigung einer nicht eindeutig formulierten Mietkostenbestätigung, welche die Übernahme von Mietzinsen im Umfang von maximal CHF 1'070.- zuzüglich Nebenkosten für ein Zweipersonenhaushalt bestätigte, sowie aufgrund der nicht erfolgten Aufklärung des Rekurrenten über die fortan auszurichtenden Mietkostenbeiträge grundsätzlich Schutz findet.


4.1.1 Wie das WSU zutreffend erwogen hat, verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGer 2C_902/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.3; BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636; BGer 8C_914/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.3). Danach können auch unrichtige Auskünfte bei unveränderter Rechtslage Rechtswirkungen entfalten, wenn sie von der zuständigen Behörde vorbehaltlos und mit Bezug auf eine konkrete, die Person berührende Angelegenheit gegeben wurden, diese Person die Unrichtigkeit der Auskünfte nicht ohne weiteres hat erkennen können und sie im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGer 2C_902/2017 vom 6. Februar 2019 E. 3.3; BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193).


4.1.2 Vor diesem Hintergrund erwog das WSU, der Rekurrent habe zum damaligen Zeitpunkt berechtigterweise annehmen dürfen, dass er von seinem Mietanteil über CHF 795.- exkl. Nebenkosten CHF 770.- von der Sozialhilfe vergütet erhalten würde und somit nur noch den geringen Anteil von CHF 25.- aus dem Grundbedarf zu begleichen habe. Demgegenüber erhalte er gemäss der zu Recht ergangenen, angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2019 nur CHF 535.- und müsse CHF 260.- monatlich aus seinem Grundbedarf bezahlen. Daraus folge, dass der Rekurrent mit deutlich höheren Kosten konfrontiert sei, als er vor Unterzeichnung des Mietvertrages habe annehmen müssen. Da der Rekurrent das bestehende Mietverhältnis nicht von einem Tag auf den anderen auflösen könne, seien die von ihm getroffenen Dispositionen nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen. Der Betrag von CHF 260.- stelle zudem mehr als ein Viertel seines gesamten Grundbedarfs dar. Entsprechend sei der Schaden für den Rekurrenten hoch. Er sei daher in seinem Vertrauen in die konkludente Zusicherung der Sozialhilfe zu schützen, weshalb die Sozialhilfe ihm vorübergehend den Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt von CHF 770.- netto auszurichten habe (angefochtener Entscheid, E. 12). Insoweit ist die Ausgangslage unbestritten und vom Verwaltungsgericht daher nicht weiter zu prüfen.


4.1.3 In Konkretisierung dieser Ausgangslage erwog das WSU, dass der Rekurrent aufgrund seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet sei, die höchsten Anstrengungen zu unternehmen, um das Mietverhältnis innert nützlicher Frist zu beenden. Er könne sich daher nicht auf ein internes, gesellschaftsrechtliches Verhältnis mit seiner Mitbewohnerin berufen, zumal er auch in keiner Weise nachgewiesen habe, dass diese nicht gewillt sei, die Kündigung des Mietvertrages mitzuunterzeichnen oder, sollte der Vermieter damit einverstanden sein, den Mietvertrag alleine zu übernehmen. Der seit Februar 2020 anwaltlich vertretene Rekurrent habe schon im Zeitpunkt der Rekurserhebung Ende Oktober 2019 damit rechnen müssen, dass der Rekurs abgewiesen werden könnte und er sich deshalb um eine günstigere Wohnung kümmern müsste. Zu dieser Zeit habe daher keine Vertrauensgrundlage mehr bestanden. Der Mietvertrag des Rekurrenten vom 17. Oktober 2019 könne unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf Monatsende gekündigt werden. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, so könne der Vertrag nun frühestens Ende Juli per Ende Oktober 2020 gekündigt werden. Solle der Rekurrent in seinem Vertrauen umfassend geschützt werden, so müsse die Verlängerung der Ausrichtung des Grenzwerts von CHF 770.- durch die Sozialhilfe deshalb bis Ende Oktober 2020 erfolgen und damit eine Verlängerung um zwölf Monate, anstatt wie von der Sozialhilfe beantragt um sechs Monate, ausgesprochen werden (angefochtener Entscheid, E. 14).


4.2

4.2.1 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs zunächst entgegen, dass er sich in Bezug auf das Mietverhältnis aufgrund des gemeinsam abgeschlossenen Vertrags vom 17. Oktober 2019 mit seiner Mitbewohnerin in einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 des Obligationenrechts (OR, SR 220) befinde, deren Zweck die Miete der gemeinsamen Wohnung bilde. Es sei juristisch daher gar nicht möglich, dass er das Mietverhältnis einseitig kündige. Zunächst müsse die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert werden. Die Auflösung bzw. Kündigung der einfachen Gesellschaft beende den Mietvertrag mit dem Vermieter aber noch nicht. Erst wenn beide Mietparteien die Kündigung unterschrieben, würde die einfache Gesellschaft und schliesslich das Mietverhältnis aufgehoben. Auch unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht könne er das Mietverhältnis auch beim besten Willen nicht alleine kündigen. Da seine Mitbewohnerin Ergänzungsleistungen erhalte sei es illusorisch zu meinen, dass sie die Mietkosten für die Wohnung alleine tragen könne und der Auflösung der einfachen Gesellschaft zustimmen werde. Sie müsste dann wieder eine neue Wohnung suchen, wozu sie aufgrund der grossen Schwierigkeiten bei der Suche dieser Wohnung nicht bereit sei. Daraus leitet der Rekurrent einen Anspruch darauf ab, dass ihm auch über den Oktober 2020 hinaus monatliche Beiträge an seine Wohnkosten von CHF 770.- exkl. Nebenkosten auszurichten seien (Rekursbegründung, Rz. 8).


4.2.2 Bei der gemeinsamen Miete eines Mietobjekts durch mehrere Mieterinnen und Mieter besteht im Innenverhältnis zwischen den Mieterparteien regelmässig eine einfache Gesellschaft. Das Kündigungsrecht steht ihnen als unteilbares Gestaltungsrecht daher nur gemeinsam zu. Können sich die Mieterparteien über die Beendigung des Mietvertrages nicht einigen, so hat die kündigungswillige Mietpartei das Gesellschaftsverhältnis durch Kündigung gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR aufzulösen. Bei einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Gesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag auf sechs Monate gekündigt werden (Art. 546 Abs. 1 OR). Im Rahmen der folgenden Liquidation der Gesellschaft ist auch die Mieterpartei, welche die Kündigung des Mietverhältnisses ablehnt, im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis zur Mitwirkung bei der Auflösung des gemeinsamen Mietvertrages, also zur Abgabe der Kündigungserklärung verpflichtet. Weigert sich ein Gesellschafter trotz aufgelöster Gesellschaft bei dieser Kündigung des Mietvertrags mitzuwirken, so müsste der andere Gesellschafter gegen den Mitmieter auf Abgabe dieser Willenserklärung klagen. Erst damit könnte im Aussenverhältnis der Mietvertrag beendet werden (vgl. zum Ganzen Schmid, Die gemeinsame Miete - Ausgewählte Fragen, in: AJP 2016, S. 31 ff., 33 ff.). Verweigert eine Partei des Gesellschaftsvertrags diese Mitwirkungshandlung, so wird sie der anderen Partei gegenüber gleichzeitig im Innenverhältnis schadenersatzpflichtig (vgl. Art. 538 Abs. 2 OR).


Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Rekurrent die fehlende Bereitschaft seiner Mitbewohnerin zur Beendigung des abgeschlossenen Mietverhältnisses bloss behauptet, jedoch selbst auf die explizite Bestreitung durch das WSU in der Vernehmlassung hin, mit der Replik seine Behauptung durch nichts belegt oder auch nur weiter konkretisiert. Fehlt es aber an einem Beleg für diese Weigerung, so ist auch eine möglicherweise längere Kündigungsfrist für die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses gemäss Art. 546 Abs. 1 OR vorliegend unbeachtlich.


4.2.3 Daraus folgt, dass der Rekurrent aus den von ihm behaupteten gesellschaftsrechtlichen Gründen nichts zu seinen Gunsten für einen länger dauernden Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens ableiten kann.


5.

Strittig ist schliesslich der vorinstanzliche Kostenentscheid bezüglich der Vertretungskosten des Rekurrenten im verwaltungsinternen Rekursverfahren.


5.1 Das WSU hat diesbezüglich erwogen, dass dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer, dem im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden seien, gemäss § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 (VGG, SG 153.800) in Verbindung mit § 13 der Verordnung zum vorgenannten Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (VGV, SG 153.810) eine Parteientschädigung zugesprochen werden könne, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handele. Sie anerkennt dabei, dass es sich vorliegend aufgrund der wirtschaftlichen Tragweite der Verfügung für den Rekurrenten nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall gehandelt habe. Dem Rekurrenten stehe daher aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rekurses eine halbe Parteientschädigung zu. Das WSU bezog sich dabei auf die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Rekurrenten vom 18. März 2020, mit welcher in angemessener Weise ein Aufwand von 3.92 Stunden à CHF 240.- (total CHF 940.-) sowie Barauslagen von insgesamt CHF 11.80 (für Kopien und Porti) und Mehrwertsteuer von CHF 73.30 geltend gemacht werde. Aufgrund der Bedürftigkeit des Rekurrenten käme praxisgemäss aber ein Stundenansatz von CHF 200.- zur Anwendung. Daraus resultiere ein Honorar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 857.10. Somit ergebe sich eine halbe Parteientschädigung in Höhe von CHF 428.55 zu Lasten der Sozialhilfe.


Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung verneinte das WSU. Für deren Gewährung müsse neben der Bedürftigkeit die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung vorliegen und die Begehren dürften nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 VGV). Entscheidend für die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sei, ob das konkrete Verfahren derart komplex sei, dass der Beizug einer Rechtsvertretung als notwendig erscheine. Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Rechtsfrage sei zwar nicht unbedeutend, der Sachverhalt erweise sich jedoch nicht als besonders komplex und die Regelung der Kostenübernahme für die Mietkosten bei Wohngemeinschaften sei in den URL klar geregelt. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren erst nach Vorliegen der Stellungnahme der Sozialhilfe, mit welcher diese die teilweise Gutheissung des Rekurses beantragt habe, für die Einreichung der fakultativen Stellungnahme mandatiert worden sei. Der Rekurrent, so das WSU weiter, sei damit offensichtlich bereits in der Lage gewesen, eine nachvollziehbare und genügende Rekursbegründung zu verfassen. Daraus folge, dass die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Fall zu verneinen und der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, E. 18).


5.2 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Entgegen der Auffassung des WSU seien weder die SKOS-Richtlinien noch die Unterstützungsrichtlinien des WSU eindeutig. Vielmehr liessen die SKOS-Richtlinien Spielraum für Interpretationen. Dem Rekurrenten als juristischem Laien, der als Sozialhilfeempfänger zu den sozial schwächeren Menschen in unserer Gesellschaft gehöre und Deutsch nicht als Muttersprache spreche, sei unmöglich gewesen, diesen Sachverhalt ohne anwaltliche Hilfe klären zu können. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Rechtslage an sich relativ klar sei, existierten auch bei der Sozialhilfe grössere kantonale Unterschiede und die SKOS-Richtlinien würden überall etwas anders ausgelegt und folglich auch nicht einheitlich angewendet. Die Komplexität sei im vorliegenden Fall somit klar gegeben (Rekursbegründung, Rz. 9).


5.3 Im Ergebnis kann den Ausführungen des WSU nicht gefolgt werden.


5.3.1 Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als Teilgehalt des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in welches eine gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf (VGE VD.2015.200 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.1 m.H. auf BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 und 128 I 225 E. 2.3 S. 227). Bei der Beurteilung, ob eine rechtliche Verbeiständung sachlich geboten erscheint, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 232, mit weiteren Hinweisen; 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen, so ist der Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in grundsätzlicher Weise zu bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssten. In den anderen Fällen ist zu verlangen, dass zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 233; 125 V 32 E. 4b S. 36; 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Die Tatsache, dass ein Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, schliesst die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht von vornherein aus (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; 125 V 32 E. 4b S. 36). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen für das Gebotensein einer Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen (VGE VD.2010.250 vom 9. November 2010 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 32 E. 4b S. 36, mit weiteren Hinweisen; VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 4b, in: BJM 2005, S. 100, 104).


5.3.2 Bereits der Umstand, dass die Sozialhilfe mit ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2020 im vorinstanzlichen Rekursverfahren die teilweise Gutheissung des Rekurses beantragte, das WSU diesem Antrag aber nicht folgte und den Rekurs des Rekurrenten in weiterem Umfang guthiess, macht deutlich, dass dem Verfahren eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann. Auch der rechtliche Standpunkt des Rekurrenten zum Verhältnis zwischen SKOS-Richtlinien und URL erscheint zudem nicht von vornherein als aussichtslos, auch wenn das WSU ihm zu Recht nicht gefolgt ist. Aufgrund der Konsequenzen des neuen Budgets auf die Lebensgestaltung des Rekurrenten muss zudem von einer relativen Schwere des damit verbundenen Eingriffs ausgegangen werden. Daraus folgt, dass der Beizug einer qualifizierten Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren bei Einhaltung eines moderaten Aufwandes nicht unnötig erscheint. Der ausgewiesene Aufwand wird dabei als angemessen erachtet. Dem Rekurrenten ist daher die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu bewilligen und seiner Rechtsvertreterin ist in Ergänzung zu der dem Rekurrenten zugesprochenen Parteientschädigung zulasten der Sozialhilfe ein Honorar in gleicher Höhe von CHF 392.-, zuzüglich CHF 5.90 Auslagen und CHF 30.65 Mehrwertsteuer zu Lasten des WSU zuzusprechen.


6.

Daraus folgt, dass der Rekurs in der Sache abzuweisen und bezüglich der vorinstanzlichen Kosten gutzuheissen ist. Aufgrund seines überwiegenden Unterliegens hat der Rekurrent daher die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 700.- zu tragen. Diese gehen jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Gerichts. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Rekurrenten ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszuweisen. Aufgrund des marginalen Gewichts seines Obsiegens im Kostenpunkt gegenüber jenem seines Interesses in der Sache und der Entschädigung seiner Rechtsvertreterin aufgrund der ihm bewilligten unentgeltlichen Prozessführung kann auf die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung zulasten des WSU verzichtet werden.


Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 hat die Rechtsvertreterin des Rekurrenten dem Gericht eine Honorarrechnung eingereicht. Demgegenüber hat sie es unterlassen, ihren Aufwand für die eingereichte Replik zu belegen. Der entsprechende Aufwand ist daher praxisgemäss zu schätzen. Für die Rekursbegründung erscheint ein Aufwand von 5,5 Stunden angemessen. Dazu können 1,5 Stunden für die Ausfertigung der Replik addiert werden. Daraus folgt ein angemessenes Honorar von CHF 1'400.-. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von CHF 25.80, welche auf CHF 30.- erhöht werden. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 1'430.- einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 110.10.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 29. Juni 2020 aufgehoben und dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.


Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wird angewiesen, der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren in Ergänzung zu der in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids zugesprochenen Parteientschädigung ein Honorar von CHF 392.-, zuzüglich Auslagen von CHF 5.90 und 7,7 % MWST von CHF 30.65, auszurichten.


Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.


Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.-, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.


Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'400.-, zuzüglich Auslagen von CHF 30.- und 7,7 % MWST von CHF 110.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Sozialhilfe Basel-Stadt

- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Leandra Rubin



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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