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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2020.113 (AG.2020.600))

Zusammenfassung des Urteils VD.2020.113 (AG.2020.600): Appellationsgericht

Der Rekurrent, ein serbischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 1981 in der Schweiz und ist auf Sozialhilfe angewiesen. Das Migrationsamt hat ihm mehrfach wegen Schulden und Sozialhilfeleistungen Verwarnungen ausgesprochen. Trotz wiederholter Aufforderungen hat er seine finanzielle Situation nicht verbessert. Das Migrationsamt widerrief schliesslich seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Rekurrent erhob Rekurs gegen diesen Entscheid, der jedoch vom Justiz- und Sicherheitsdepartement abgelehnt wurde. Der Rekurrent beantragte daraufhin eine erneute Prüfung des Falles vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte fest, dass der Widerrufsgrund gegeben war, da der Rekurrent mutwillig Schulden gemacht hatte. Trotz gewisser Entlastungsgründe wurde die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bestätigt. Der Rekurrent musste die Gerichtskosten tragen und wurde aus der Schweiz weggewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2020.113 (AG.2020.600)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2020.113 (AG.2020.600)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2020.113 (AG.2020.600) vom 04.11.2020 (BS)
Datum:04.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Schlagwörter: Rekurrent; Rekurrenten; Recht; Sozialhilfe; Schulden; Rekurs; Widerruf; Interesse; Migration; Migrationsamt; Entscheid; Schweiz; Integration; Niederlassungsbewilligung; Verfahren; Ausländer; Basel; Vorinstanz; Verschuldung; Parteientschädigung; Rekursverfahren; Widerrufsgr; Verfügung; Wegweisung; Arbeit; Mutwilligkeit
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 13 BV ;Art. 29 BV ;Art. 33 VwVG ;Art. 36 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 63 AIG ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:134 I 140; 135 I 143; 136 II 187; 137 I 154; 137 II 297; 139 I 16; 143 II 425; 144 I 266;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2020.113 (AG.2020.600)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2020.113


URTEIL


vom 4. November 2020



Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. Februar 2020


betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung



Sachverhalt


A____ (Rekurrent), geboren [...] 1963, Staatsangehöriger von Serbien, reiste im Jahr 1981 in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Seit 1999 ist der Rekurrent mit Unterbrüchen auf Sozialhilfe angewiesen und bezog bis im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 402641.80. Am 14.September 2005 wurde der Rekurrent aufgrund seiner bis dato angehäuften Schulden und seines Sozialhilfebezugs vom Migrationsamt erstmals verwarnt, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass im Falle einer weiteren Missachtung seiner öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen die Wegweisung aus der Schweiz geprüft werde. Eine weitere Verwarnung aufgrund der bezogenen Sozialhilfeleistungen folgte am 14.September 2006. Am 19. April 2007 wurde der Rekurrent schriftlich zu seiner finanziellen Lage befragt, worauf er dem Migrationsamt mit Schreiben vom 2. Mai 2007 u.a. mitteilte, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe beziehe und deshalb nicht in der Lage sei, seine Schulden zu sanieren. Am 22. Juli 2008 wurde zwischen dem Rekurrenten und dem Migrationsamt eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen, welche ihn verpflichtete, regelmässig einer Arbeit nachzugehen, um sich langfristig von der staatlichen Unterstützung lösen zu können. Am 16.April 2009 und 26.Mai 2009 wurde der Rekurrent aufgrund seiner Betreibungen und Verlustscheine vom Migrationsamt erneut verwarnt. Gleichzeitig wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Missachtung seiner finanziellen Verpflichtungen der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geprüft werde. Am 1.März2010 und 9.April 2010 stellte das Migrationsamt dem Rekurrenten abermals Schreiben mit Fragen zu seiner finanziellen Lage zu, welche unbeantwortet blieben. Erst nach wiederholter Aufforderung des Migrationsamts nahm der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Juni 2010 zu seiner finanziellen Lage Stellung. Darin bekundete er seine Absicht, die Schulden zurück zu bezahlen, sobald er eine Anstellung gefunden habe. Mit Schreiben vom 12.September2013 und Erinnerungsschreiben vom 21. Oktober 2013 befragte das Migrationsamts den Rekurrenten erneut zu seiner finanziellen Situation. Am 5. November 2013 teilte der Rekurrent dem Migrationsamt u.a. mit, dass er aufgrund seiner momentanen Situation weiterhin auf finanzielle Hilfe angewiesen sei. Mit Schreiben vom 12. November 2013 wurde der Rekurrent vom Migrationsamt ein weiteres Mal aufgefordert, keine Schulden mehr zu generieren, indem er die aktuellen Rechnungen bezahle. Zudem wurde er aufgefordert, mit einer Schuldenberatungsstelle in Kontakt zu treten. Weitere Schreiben bzw. Erinnerungsschreiben des Migrationsamts aufgrund der finanziellen Situation mit dem Hinweis auf einen allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurden dem Rekurrenten am 13. November 2014, 23. Dezember 2014, 2. Februar 2015, 1.Juni 2015, 9.Mai2016, 30. Juni 2016 sowie am 18. Juli 2016 zugestellt. Diese blieben unbeantwortet. In der Folge informierte sich das Migrationsamt direkt bei der Sozialhilfe über die Arbeitsbemühungen des Rekurrenten. Die Sozialhilfe teilte mit E-Mail vom 3.Oktober2016 mit, dass der Rekurrent noch keine Anstellung gefunden habe. Auch reiche er die mit der Sozialhilfe vereinbarten vier Arbeitsbemühungen pro Monat nicht ein. Weiter wurde ausgeführt, dass dem Rekurrenten Ende 2015 das Arbeitsverhältnis im zweiten Arbeitsmarkt gekündigt worden sei, weil er kein Interesse mehr gezeigt habe und sich selber um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt habe bemühen wollen. Auch sei es aufgrund fehlender Motivation seitens des Rekurrenten zu keiner Anmeldung beim Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) gekommen. Schliesslich wurde festgehalten, dass er die Termine bei der Sozialhilfe nicht mehr wahrnehme und unentschuldigt fernbleibe. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. März 2017 widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. April 2017 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wie auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20.Februar2020 kostenfällig ab und auferlegte ihm eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.-.


Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27.Februar2020 und 20.Mai2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Damit beantragt er, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt, subeventualiter an das JSD, zurückzuweisen. Es sei der angefochtene Entscheid betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und es sei dem Rekurrenten für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei dem Rekurrenten für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, es seien sämtliche Akten über den Rekurrenten beim Migrationsamt Basel-Landschaft (ZEMIS-Nr. [...]) beizuziehen. Es sei festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme. Demzufolge sei für die Dauer des Verfahrens auf jegliche Vollzugshandlungen zu verzichten. Es sei dem Rekurrenten zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr sei zu verzichten. Mit Schreiben vom 16.Juni 2020 überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23.Juni2020 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 9.Juli2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 14.August2020 repliziert.


Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16.Juni2020 sowie §42 des Organisationsgesetzes (OG, SG153.100) in Verbindung mit §12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG270.100). Zum Entscheid ist nach §92 Abs.1 Ziff.11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung. Er ist deshalb gemäss §13 Abs.1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.


1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von §8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23.August 2012 E.5.3; VGE VD.2013.85 vom 16.Oktober 2013 E.1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.2).


1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §16 Abs.2 Satz1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S.277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel2008, S.477, 504; VGE VD.2019.208 vom 9.Juni2020 E.1.3, VD.2016.66 vom 20.Juni 2016 E.1.3; zum Ganzen VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.2).


1.4

1.4.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR142.20) ist am 16.Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1.Januar 2018 und am 1.Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1.Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte das neue Recht anwendbar ist.


1.4.2 Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art.126 Abs.1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18.Dezember 2019 E.1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12.September 2019 E.4.1, 2C_381/2018 vom 29.November 2018 E.5.2.1, 2C_167/2018 vom 9.August 2018 E.2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2019.201 vom 9.Dezember 2019 E.1.5, VD.2018.223 vom 24.Oktober 2019 E.1.3, VD.2018.21 vom 25.September 2019 E.1.4, VD.2019.64 vom 19.August 2019 E.1.4, VD.2019.74 vom 24.Juli 2019 E.1.4, VD.2019.18 vom 22.Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26.Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601 2018 281 vom 3.September 2019 E.2 [direkte Anwendung]; VGer GL VG.2019.00007 vom 28.März 2019 E.II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer SG B2019/79 vom 26.September 2019 E.2 [direkte Anwendung]; VGer ZH VB.2019.00232 vom 23.Oktober 2019 E.1.2 [direkte Anwendung]). Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art.126 Abs.1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen auf Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25.Juni 2010 E.1.2, 2C_663/2009 vom 23.Februar 2010 E.1, 2C_745/2008 vom 24.Februar 2009 E.1.2.3; BVGE2008/1 E.2; VGE VD.2010.39 vom 28.April 2011 E.2.1, VD.2010.199 vom 19.April 2011 E.2, VD.2010.189 vom 9.Februar 2011 E.2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art.126 Abs.1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13.Januar 2010 E.2, 2C_18/2009 vom 7.September 2009 E.1.2; VGE VD.2010.189 vom 9.Februar 2011 E.2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17.November 2010 E.1, 2C_837/2009 vom 27.Mai 2010 E.1, 2C_663/2009 vom 23.Februar 2010 E.1, 2C_745/2008 vom 24.Februar 2009 E.1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16.Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2).


Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent mit dem Schreiben vom 13. März 2017, mit dem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden ist, über die Eröffnung des Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in Kenntnis gesetzt. Folglich ist, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall das alte materielle Recht und damit das AuG anwendbar.


1.4.3 Betreffend das anwendbare Verfahrensrecht regeln demgegenüber die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art.126 Abs.2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.1.3.3, VD.2019.64 vom 19.August 2019 E.1.4, VD.2019.18 vom 22.Juli 2019 E.2.1). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E.1.4, VD.2019.18 vom 22.Juli 2019 E.2.1; vgl. BGE 136 II 187 E.3.1 S.189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.Auflage, Bern 2014, §24 N20; vgl. zum Ganzen VGE VD.2020.101 vom 10.August2020 E. 1.4.3).


2.

2.1 Der Rekurrent beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug sämtlicher Akten über ihn beim Migrationsamt Basel-Landschaft (ZEMIS-Nr. [...]).

2.1.1 Ein Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14.Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 1 und 12). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug derjenigen Unterlagen, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E.2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art.12 VwVG N 19-21). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14.Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 3, 7 und 12-14). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14.Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 10).


2.1.2 Weshalb die Akten des Migrationsamts des Kantons Basel-Landschaft für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom anwaltlich vertretenen Rekurrenten in Verletzung seiner Begründungspflicht (§ 16 Abs.2 VRPG) mit keinem Wort dargelegt. Der Antrag auf Beizug dieser Akten ist deshalb abzuweisen.


2.2

2.2.1 Der Rekurrent macht weiter geltend, dass er vor dem Migrationsamt Basel-Stadt nie persönlich angehört worden sei. Dieses habe seine Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 4. April 2017 lediglich gestützt auf die vorhandenen Akten widerrufen. Es sei allerdings dringend angebracht gewesen, vor Erlass der Verfügung eine persönliche Anhörung vorzunehmen. Schon deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an das Migrationsamt zurückzuweisen, damit der Sachverhalt korrekt und ergänzend festgestellt werden könne. Er rügt damit sinngemäss die Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichesGehör.


2.2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E.3.2). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kann sich ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung höchstens dann ergeben, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer solchen klären lassen wenn sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (VGE VD.2017.262 vom 24.August 2018 E. 3.2.3.4; vgl. BGer 2C_1012/2014, 2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_153/2010 vom 10.September 2010 E. 3.2; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2).


2.2.3 Soweit die persönlichen Umstände für den Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten relevant sind, ist zu ihrer Klärung eine mündliche Anhörung nicht erforderlich. Ebenso wenig ist der persönliche Eindruck vom Rekurrenten entscheidwesentlich. In Verletzung seiner Begründungspflicht (§ 16 Abs. 2 VRPG) begründet der anwaltlich vertretene Rekurrent mit keinem Wort, weshalb eine persönliche Anhörung angeblich «dringend angebracht» gewesen sein sollte. Insbesondere nennt er auch keinen einzigen Umstand, der durch eine persönliche Anhörung geklärt werden müsste. Damit haben die Vorinstanzen den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie ihn nicht persönlich angehört haben, und ist er auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht persönlich anzuhören. Inwiefern anderweitige ergänzende Sachverhaltsabklärungen erforderlich sein sollten, erwähnt der Rekurrent ebenfalls mit keinem Wort. Damit ist auch sein Eventualbegehren, die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen, unbegründet.


3.

3.1 Das JSD stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Es bejahte den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG primär aufgrund der dem Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).


3.1.1 Gemäss Art.63 Abs.1 lit.b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art.80 Abs.1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit.a) bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen (lit.b). Dabei bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen Person und kann auch eine Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E.3.3 S.303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16.Januar 2013 E.4.3.1, 2C_562/2011 vom 21.November 2011 E.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art.63 Abs.1 lit.b AuG. Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf demnach nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_997/2013 vom 21.Juli 2014 E.2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E.3.3). Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E.2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E.3.3.1). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).


3.1.2 Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art.63 Abs.1 lit.c AuG nicht angewandt werden darf (vgl. Art.63 Abs.2 AuG), ist zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21.Juli 2014 E.2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E.3.3; vgl. zum Ganzen auch VGE VD.2017.197 vom 19.Dezember 2017 E.3.1.1 sowie VD.2017.146 vom 14.November 2017 E.2.1).


3.1.3 Wurde die ausländische Person aufgrund ihrer Verschuldung bereits nach Art.96 Abs.2 AuG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen verwarnt, so kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen, wenn keine wesentliche Besserung eintritt und die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, zum vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (BGer 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2, 2C_797/2019 vom 20.Februar 2020 E.3.2, 2C_273/2010 vom 2C_273/2010 E.3.4).


3.1.4 Die Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art.90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E.5.1 S.439 mit Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16.Januar 2019 E.3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20.Februar 2020 E.3.3 mit Hinweis auf BGE 143 II 425 E.5.1 S.439 und BGer 2C_138/2018 vom 16.Januar 2019 E.3.2 betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).


3.2

3.2.1 Die Vorinstanz macht in Bezug auf die Mutwilligkeit geltend, dass die Schulden des Rekurrenten seit der ersten Massnahmenprüfung im Jahr 2005 stetig gestiegen seien. Der Rekurrent sei vom Migrationsamt erstmals am 14. September 2005 verwarnt worden, weil er Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt CHF123757.30 bezogen sowie über fünf offene Betreibungen und 16 Verlustscheine in der Höhe von CHF 26160.80 verfügt habe. Zwei weitere Verwarnungen seien am 14.September 2006 und 16. April 2009 gefolgt. Am 26. Mai 2009 habe das Migrationsamt den Rekurrenten ein weiteres Mal verwarnt, da er inzwischen 23 Betreibungen und 20 Verlustscheine in der Höhe von CHF 35342.20 zu verzeichnen gehabt habe. In der Folge sei der Rekurrent am 13. November 2014, 23. Dezember 2014, 2.Februar 2015, 1. Juni 2015, 9. Mai 2016, 30. Juni 2016 und am 18. Juli 2016 mit diversen Informations- und Erinnerungsschreiben auf seine finanzielle Situation sowie auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Verfügung am 4. April 2017 habe der Schuldenstand des Rekurrenten sodann neun Betreibungen in der Höhe von CHF8119.85 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 85851.95 umfasst. Im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz habe der Rekurrent gemäss Betreibungsregisterauszug drei Betreibungen in der Höhe von CHF 16961.85 und 58 Verlustscheine in der Höhe von CHF 100445.05 gehabt. Demzufolge hätten die Schulden des Rekurrenten trotz zahlreicher migrationsrechtlicher Verwarnungen und trotz der schlussendlich verfügten Wegweisung massiv zugenommen. Dies wiege umso schwerer, als der Rekurrent seit dem Jahr 1999 mit gewissen Unterbrüchen Sozialhilfeleistungen beziehe, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung auf CHF402641.80 angestiegen seien und er demnach keinen Grund gehabt habe, weitere Schulden anzuhäufen. Denn es könne von Sozialhilfebezügern erwartet werden, dass es ihnen mittels bezogener Fürsorgegelder zumindest gelinge, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Seine finanzielle Lage sei als selbstverschuldet zu bezeichnen, da der Rekurrent keine ernsthaften Bemühungen unternehme, um seine Schuldensituation zu verbessern. Vielmehr sei festzustellen, dass sich der Rekurrent unkooperativ und uneinsichtig zeige. So würden mehrere Schreiben des Migrationsamts dokumentieren, dass der Rekurrent oftmals weder auf Verwarnungs- und Informationsschreiben reagiert habe noch zu den vereinbarten Terminen erschienen sei. Das Migrationsamt habe durch den Abschluss einer Integrationsvereinbarung eine Hilfe zur Stabilisierung der Schuldensituation zu leisten versucht. Allerdings habe sich der Rekurrent nicht an die von ihm unterzeichnete Integrationsvereinbarung gehalten und sei seinen mit der Sozialhilfe vereinbarten Arbeitsbemühungen von vier Bewerbungen pro Monat nur sporadisch nachgekommen. Auch habe er keine Schuldenberatungsstelle aufgesucht. Mehrfach habe sich das Migrationsamt nach den Gründen für die Verschuldung erkundigt. Der Rekurrent habe dabei stets das Scheitern seines [...]-Ladens im Jahr 2006 angegeben. Diesbezüglich sei jedoch festzustellen, dass sich der Rekurrent schon vor Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verschuldet habe. Aufgrund seines Desinteressens hätten sogar die Eingliederungsmassnahmen der Sozialhilfe, welche für den beruflichen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt hilfreich gewesen wären, eingestellt werden müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 ff.).


3.2.2

3.2.2.1 Der Rekurrent hält dem wie bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren zunächst entgegen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach inzwischen 39 Jahren Aufenthaltsdauer allein auf Grund von Verschuldung unzulässig sei und geradezu eine Umgehung des Gesetzes darstelle (vgl. Rekursbegründung Ziff.2.1.2).


3.2.2.2 Der Umstand, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG auf Ausländer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten im Unterschied zur neuen Regelung in Art. 63 AIG, die im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt (vgl. E.1.4.2), keine Anwendung findet, hat - wie erwähnt (vgl. E. 3.1.2) - zwar zur Folge, dass in diesem Fall nicht leichthin von Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen ist, ändert aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten nichts daran, dass mutwillige bzw. selbst verschuldete und qualifiziert vorwerfbare Verschuldung einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.b AuG darstellt (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_997/2013 vom 21.Juli 2014 E. 2.2, 2C_348/2012 vom 13.März 2013 E. 2.1; oben E. 3.1.2; mit Hinweisen).


3.2.3

3.2.3.1 Der Rekurrent führt abermals an, dass er aufgrund gewisser Versäumnisse im administrativen Bereich seine finanziellen Angelegenheiten nicht so im Griff gehabt habe, wie von ihm erwartet werde, seine Verschuldung jedoch aus blosser Nachlässigkeit bzw. Liederlichkeit und keineswegs aus Mutwilligkeit resultieren würde. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er immer wieder für längere Phasen erwerbstätig gewesen sei, wenn auch im Niedriglohnbereich und im sekundären Arbeitsmarkt. Er habe zudem lange nichts von einer Schuldensanierungsstelle, wo er sich hätte Hilfe holen können, gewusst. Gestützt darauf könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht um eine Schuldensanierung bemüht. Zudem habe er keineswegs einen seiner finanziellen Lage unangepassten Lebensstil geführt, sondern bescheiden gelebt. Bei den Schulden handle es sich hauptsächlich um Steuerschulden aufgrund von amtlichen Einschätzungen durch die Steuerverwaltung sowie um Schulden, welche von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung herrühren würden. Er habe keine freiwilligen privaten Schulden angehäuft. Einerseits betont der Rekurrent dabei, dass die Steuerforderungen aufgrund der Einschätzung höher beziffert worden seien, als wenn er eine Steuererklärung eingereicht hätte. Es handle sich insofern um «grösstenteils virtuelle Schulden, die durch amtliche Einschätzungen durch die Steuerbehörde entstanden» seien, obschon er kein Einkommen erzielt habe. Andererseits führt er an, dass er davon ausgegangen sei, dass seine Krankenkassenrechnungen direkt von der Sozialhilfe beglichen würden. Dieses Missverständnis möge eine gewisse Nachlässigkeit aber keine Mutwilligkeit bedeuten. Eine mutwillige Schuldenwirtschaft könne ihm damit nicht vorgeworfen werden. Zumindest sei damit das Gewicht seiner Schulden zu relativieren (vgl. Rekursbegründung Ziff.2.1.4).


3.2.3.2 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD reichte der Rekurrent die mit der Sozialhilfe vereinbarten vier Arbeitsbemühungen pro Monat nicht ein. Seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit waren deshalb ungenügend. Der Rekurrent behauptet, er habe sich Hilfe bei seinen Freunden geholt und werde nun mit deren Hilfe darin unterstützt, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Rekursbegründung Ziff. 2.1.4). Diese unsubstanziierten und durch nichts belegten Behauptungen genügen nicht zum Nachweis von Bemühungen, die Schulden abzubauen. Die Verschuldung des Rekurrenten stieg zwischen der Verfügung des Migrationsamts und dem Entscheid des JSD nochmals an von Betreibungen von CHF 8119.85 und Verlustscheinen von CHF 85851.95 auf Betreibungen von 16961.85 und Verlustscheine von CHF 101445.05. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Schulden des Rekurrenten trotz Verwarnungs- und Informationsschreiben des Migrationsamts stetig angestiegen sind, ist daher nicht zu beanstanden.


Die Tatsachen, dass der Rekurrent während vieler Jahre keine Steuererklärungen eingereicht und sich nicht um die Bezahlung der Krankenkassenprämien gekümmert hat, obwohl er während Jahren dafür betrieben worden ist, können als erhebliche Ordnungsverstösse qualifiziert werden, aus denen zumindest auf qualifizierte Fahrlässigkeit, wenn nicht gar auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann.


Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR832.10) im Umfang von höchstens 90 % der kantonalen Durchschnittsprämie. Zusätzlich zu den Prämien übernimmt die Sozialhilfe Krankheitskosten in der Regel im Rahmen der minimalen Franchise und des Selbstbehalts für Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2019 Ziff. 10.5.1). Während der Unterstützung durch die Sozialhilfe hätte der Rekurrent deshalb ohne weiteres verhindern können und müssen, dass Schulden aus Krankenkassenprämien entstehen. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD wurde der Rekurrent seit Jahren von der Krankenkasse betrieben und wurden ihm zahlreiche Mahnungen und Betreibungsbegehren zugestellt (angefochtener Entscheid E. 9). Die Behauptung des Rekurrenten, er sei jeweils davon ausgegangen, dass die Krankenkasse direkt von der Sozialhilfe bezahlt werde, ist deshalb eine haltlose Schutzbehauptung. Aufgrund der Mahnungen und Betreibungen wusste er genau, dass dies nicht der Fall war. Die entsprechenden Rügen des Rekurrenten erweisen sich daher als unbegründet.


Auch das Vorbringen des Rekurrenten in Bezug auf die Steuerschulden vermag der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG keinen Abbruch zu tun. Das JSD hat nicht festgestellt, dass den Rekurrenten an der Nichtbezahlung der von der Steuerverwaltung nach pflichtgemässem Ermessen veranlagten Steuern ein qualifiziertes Verschulden trifft. Das JSD wirft dem Rekurrenten demgegenüber zu Recht vor, dass er während vielen Jahren pflichtwidrig keine Steuererklärung eingereicht hat. Diese Pflichtwidrigkeit ist für die Verschuldung des Rekurrenten aber nur insoweit kausal gewesen, als die Steuern bei Veranlagung im ordentlichen Verfahren gestützt auf Steuererklärungen des Rekurrenten tiefer gewesen wären. Soweit die Steuern bei Einreichung von Steuererklärungen tiefer veranlagt worden wären, ist die Verschuldung vom Rekurrenten durch erhebliche Ordnungsverstösse qualifiziert fahrlässig gar eventualvorsätzlich verursacht worden. Insoweit entsprechen die Steuern aber nicht den tatsächlichen Verhältnissen und hätte der Staat gar keinen Anspruch auf die Steuern gehabt, wenn der Rekurrent aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre. Dies ist unter Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen und relativiert das mit der Nichtbezahlung der Steuerschulden begründete öffentliche Interesse erheblich. Die Behauptung des Rekurrenten, es handle sich um virtuelle Schulden, ist aber zurückzuweisen, weil die Steuern rechtskräftig veranlagt wurden.


Immerhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Rekurrent unbestrittenermassen nicht immer von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2). Wie von ihm zu Recht behauptet, war er in den Jahren 2001, 2005 bis 2006 und 2008 bis 2011 nicht von der Sozialhilfe abhängig (Rekursbegründung Ziff. 2.3.3). Gemäss Auskunft der Sozialhilfe vom 3. Mai 2016 wird der Rekurrent konkret seit Dezember 1999 mit Unterbrüchen im Mai 2001 und von April 2005 bis März 2006 (das Migrationsamt geht in der Verfügung vom 4. April 2007 fälschlicherweise von einem Unterbruch der Unterstützung bis März 2007 aus) sowie Mai 2008 bis April 2011 von der Sozialhilfe unterstützt. Dass er während eines gewissen Zeitraums nicht von der Sozialhilfe unterstützt wurde, relativiert die Mutwilligkeit der Verschuldung. Während der Unterstützung durch die Sozialhilfe durfte vom Rekurrenten demgegenüber zumindest erwartet werden, dass es ihm mit Hilfe der Sozialhilfe gelingt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.2). Soweit die Verschuldung auf dem Lebensunterhalt während der Unterstützung durch die Sozialhilfe beruht, ist sie deshalb selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar.


3.3 Nach dem Gesagten ist die dem Rekurrenten vorgeworfene mutwillige Schuldenwirtschaft für den Zeitraum, in dem er sich von der Sozialhilfe ablösen konnte, und aufgrund der amtlichen Einschätzung durch die Steuerbehörden teilweise zu relativieren, was mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ins Gewicht fallen kann. Als Zwischenfazit ist mit der Vorinstanz der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aber zu bejahen.


4.

4.1 Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art.63 Abs.1 lit.b AuG gegeben ist, müssen sich die entsprechenden Massnahmen im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis BandVIII, 2.Auflage, Basel2009, Rz8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E.2.2.1 S.19 und 135 II 377 E.4.3 ff. S.381 ff., jeweils mit Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.


4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art.5 Abs.2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer2C_1186/2013 vom 9.Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art.96 AuG wie auch nach Art.36 Abs.3BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28.April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19.September2016 E. 4.1). Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Der Beitrag einer ausländischen Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der BV (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntA, SR 142.205; in der zum Verfügungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung vom 24. Oktober 2007]) (VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E.2.6.2, VD.2019.208 vom 9.Juni 2020 E. 3.2, VD.2019.242 vom 24.Mai 2020 E.3.1, VD.2017.146 vom 14.November 2017 E. 3.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).


4.3

4.3.1 Die Vorinstanz erwog dazu zusammenfassend, dass der Rekurrent seit Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger Weise nicht nachkomme und trotz seinem Sozialhilfebezug einen immensen Schuldenberg angehäuft habe. Darüber hinaus sei der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden, was als weiteres Indiz für eine Missachtung der hiesigen Rechtsordnung spreche. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als einschlägig. Das Verschulden des Rekurrenten sowie das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung würden insgesamt schwer wiegen. Demgegenüber würde das private Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der nicht genügenden wirtschaftlichen und sozialen Integration sowie der Möglichkeit, sich im Heimatland erneut integrieren zu können, trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz vorliegend nicht überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sowie die damit verbundene Wegweisung seien dementsprechend verhältnismässig und zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 ff.).


4.3.2

4.3.2.1 In Bezug auf das öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist der Vorinstanz grundsätzlich beizupflichten, dass dieses aufgrund des Vorliegens des gesetzlichen Widerrufsgrunds der mutwilligen Schuldenmacherei gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist. Abgesehen von seinen unsubstanziierten und unbelegten Behauptungen zeigt der Rekurrent auch nicht auf, wie er eine weitere Verschuldung vermeiden will. Damit besteht die Gefahr, dass der Rekurrent weitere uneinbringliche Schulden anhäuft. Wie erwähnt ist die Mutwilligkeit aber insofern zu relativieren, als gewisse Schulden nicht während seiner Sozialhilfeabhängigkeit entstanden sind, da der Rekurrent zumindest teilweise erwerbstätig war. Zudem ist - wie bereits angedeutet - bezüglich der Steuerschulden im Hinblick auf das öffentliche Interesse entlastend zu berücksichtigen, dass diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und der Staat keinen zumindest einen geringeren Anspruch auf Steuern gehabt hätte, wenn der Rekurrent aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse veranlagt worden wäre (vgl. oben E. 3.2.3.2). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, die einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2).


Dass der Sozialhilfebezug nach neuem Recht einen Widerrufsgrund darstellen könnte, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, weil das neue materielle Recht nicht anwendbar ist (vgl. oben E.1.4.2). Die Tatsache, dass der Sozialhilfebezug nach dem anwendbaren Recht keinen Widerrufsgrund darstellt, ändert aber nichts daran, dass er im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Der Sozialhilfebezug kann jedenfalls in dem Sinne berücksichtigt werden, dass die wirtschaftliche Integration auch wegen des Sozialhilfebezugs ungenügend und deshalb das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz geringer ist als bei einem Ausländer, der auch wirtschaftlich integriert ist. Dass eine solche Berücksichtigung zulässig ist, ergibt sich auch aus BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014. In diesem Fall war wegen mutwilliger Verschuldung der Widerrufsgrund von Art.63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt (E. 2.4.3). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art.63 Abs. 1 lit.c AuG durfte gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nicht angewendet werden, weil sich die Ausländerin seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt (E.2.2). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigte das Bundesgericht, dass die Ausländerin in der Vergangenheit über längere Zeiträume hinweg von der Sozialhilfe unterstützt werden musste (E.3.2). Da das Bundesgericht das öffentliche Interesse mit dem Widerrufsgrund der mutwilligen erheblichen Verschuldung (E. 3.1 und 4.2) begründet hat, ist davon auszugehen, dass es den Sozialhilfebezug im Rahmen der Gewichtung der entgegenstehenden privaten Interessen berücksichtigt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Sozialhilfebezug im Rahmen der Interessenabwägung aber auch in dem Sinne berücksichtigt werden darf, dass ein öffentliches Interesse an der Vermeidung eines weiteren Sozialhilfebezugs besteht. Der Ausschluss des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG bei Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhalten, wurde damit begründet, dass ein Widerruf in diesem Fall wegen der verstärkten Integration unverhältnismässig wäre (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 S. 3709, 3810 f.), und nicht damit, dass die Sozialhilfeabhängigkeit in diesem Fall kein öffentliches Interesse am Widerruf mehr begründe. Dies spricht dafür, dass Art. 63 Abs. 2 AuG der Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung eines weiteren Sozialhilfebezugs nicht entgegensteht und dieses Interesse zusammen mit dem durch die mutwillige Verschuldung begründeten öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit den privaten Interessen des Ausländers abzuwägen ist.


Zusammengefasst besteht aufgrund der mangelnden wirtschaftlichen (beruflichen und finanziellen) Integration insofern ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.


4.3.2.2 Hinsichtlich der privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ist zunächst auf dessen Anwesenheit in der Schweiz zu verweisen. Gemäss dem angefochtenen Entscheid reiste der Rekurrent am 1. September 1984 in die Schweiz ein. Aufgrund des eingereichten Immatrikulationsbüchleins ist davon auszugehen, dass er bereits 1981 in die Schweiz eingereist ist und dass er von 1981 bis 1983 an der Zweigstelle der Arbeiteruniversität Novi Beograd in Basel studiert und in Basel gewohnt hat. Die Feststellung des JSD, dass sein Abschluss als Touristiktechniker in der Schweiz nicht anerkannt worden ist, bestreitet der Rekurrent aber nicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass er an der Zweigstelle in Basel ein Diplom einer jugoslawischen Universität erworben hat. Dass der Rekurrent im Alter von 17 statt 21Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich mittlerweile rund 39 statt 36 Jahre in der Schweiz aufhält, ist aber nicht von entscheidender Bedeutung, handelt es sich doch in beiden Fällen um eine sehr lange Aufenthaltsdauer. Aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer ist davon auszugehen, dass der Rekurrent über enge soziale Beziehungen zur Schweiz verfügt. Angesichts seiner gemäss eigenen Angaben in Serbien wohnhaften Mutter, seinem dort wohnhaften Bruder und der in Serbien verbrachten lebensprägenden Kinder- bzw. Jugendjahre sowie der Beziehung zu seinen Verwandten, welche noch immer in Serbien leben, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aber auch von einer gewissen Verbundenheit des Rekurrenten mit seinem Heimatland ausgegangen werden kann (vgl. auch 4.3.2.2).


In Bezug auf seine soziale Integration und mithin auf sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist mit den unbestrittenen Behauptungen des Rekurrenten sodann zu berücksichtigen, dass er hierzulande ein weitverzweigtes familiäres und soziales Beziehungsnetz pflegt und namentlich in der hiesigen Kulturszene stark verwurzelt und vernetzt ist. So erwähnt er neben Kontakten zu [...]-Musikern und Freunden der [...], den Kontakt zu seiner Tante (die Schwester seiner Mutter), deren Gatte sowie deren Kinder in der Schweiz, welche die Cousins und Cousinen des Rekurrenten seien. Die Behauptung des Rekurrenten, dass seine Tante und seine Cousins, zu welchen Kontakte bestünden, in der Schweiz leben, ist mangels Bestreitung und gegenteiliger Hinweise als erstellt zu betrachten. Der apodiktischen Feststellung der Vorinstanz, dass in der Schweiz keine nahen Verwandten des Rekurrenten mehr leben würden, kann insofern nicht gefolgt werden. Unbestritten ist auch, dass der Rekurrent hervorragend Deutsch spricht und die schweizerischen Gepflogenheiten weitgehend übernommen hat. Zusammengefasst besteht mithin ein gewichtiges Interesse am Schutz seines Privatlebens, was von der Vorinstanz nur rudimentär gewürdigt wurde.


Falls der Rekurrent geltend machen sollte, im Rahmen seiner privaten Interessen sei auch ein Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV zu berücksichtigen, könnte ihm demgegenüber nicht gefolgt werden. Er behauptet im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren neu, er habe B____, die Tochter seiner früheren Lebenspartnerin, als Ziehtochter grossgezogen und pflege mit ihr seit der Trennung von seiner Lebenspartnerin intensiven Kontakt. Sie träfen sich regelmässig und unternähmen viel gemeinsam. Zwischen ihnen bestehe eine enge «Vater-Tochter-Beziehung» und B____ nenne ihn «Vater» (Rekursbegründung Ziff. 1.2 und 2.3.1). Ob diese Behauptungen trotz Fehlens von Beweisen Beweisanträgen als erstellt betrachtet werden können nicht, kann offen bleiben. Anhand der Akten kann rekonstruiert werden, dass die Tochter der früheren Partnerin des Rekurrenten bereits vor dem Wiederruf seiner Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt längst volljährig war (vgl. die vom Rekurrenten unterzeichnete Aktennotiz der «Integration Basel» vom 15. Mai 2008, wonach sie damals 14 Jahre alt war). Daher könnte der Beziehung zwischen ihr und dem Rekurrenten selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen des Rekurrenten kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weil sie kein geschütztes Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt. Der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E.1.3.2 S. 146; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E.3.5.1). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S.159; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E.3.4, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art.13 Abs. 1 BV (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4; vgl. VGE VD.2018.23 vom 26.Mai 2018 E. 3.3.4, VD.2017.88 vom 27.September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art.13 N 34). Ein besonders Abhängigkeitsverhältnis wird vom Rekurrenten nicht einmal behauptet.


Zur Relativierung der sozialen Integration erwähnt die Vorinstanz zunächst das vom Rekurrenten begangene Delikt der einfachen Körperverletzung, aufgrund dessen dieser mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Mai 2017 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 40.- mit bedingtem Strafvollzug verurteilt wurde (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 18 und E. 17 und 19). Dem hält der Rekurrent entgegen, dass er lediglich einmal wegen einfacher Körperverletzung zu einer niedrigen, bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei. Eine einmalige Verurteilung könne nicht als Indiz für eine generelle «Unwilligkeit» des Rekurrenten gelten (Rekursbegründung Ziff. 2.3.2). Isoliert betrachtet spricht eine einzige Verurteilung zu einer geringfügigen bedingten Strafe wegen einfacher Körperverletzung zwar nicht für einen fehlenden Willen, sich in die schweizerische Rechtsordnung einzufügen. Bei einer Gesamtbetrachtung zusammen mit den diversen Verletzungen verwaltungsrechtlicher Pflichten des Rekurrenten kann die Straftat aber als Indiz für das Fehlen eines solchen Willens betrachtet werden. Angesichts der diversen unbestrittenen Tatsachen, die für eine sehr gute soziale Integration sprechen, genügt dies jedoch nicht, um die soziale Integration des Rekurrenten insgesamt als ungenügend zu qualifizieren.


Soweit das JSD die angeblich ungenügende soziale Integration auch damit begründen will, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei langer Aufenthaltsdauer angesichts von Schuldenmacherei nicht von einer besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 17), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Im vom JSD zitierten Urteil hat das Bundesgericht tatsächlich erwogen, mit Blick auf die dargestellte Schuldensituation könne nicht von einer besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden, obwohl sich der Beschwerdeführer seit langer Zeit in der Schweiz aufhalte (BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.5), wobei die dargestellte Schuldensituation auf unentschuldbarer Sorglosigkeit beruhte (vgl. BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3). Aus dieser Einzelfallbeurteilung kann aber kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, wonach dem Ausländer bei Schuldenmacherei die soziale Integration insgesamt eine schützenswerte Integration abgesprochen werden könnten. Die Schuldenmacherei betrifft nur die wirtschaftliche Integration und aus einer ungenügenden wirtschaftlichen Integration kann nicht geschlossen werden, auch die soziale und sprachliche Integration sei ungenügend verdiene keinen Schutz. Zudem kann eine ungenügende wirtschaftliche Integration unter Umständen teilweise durch eine besonders intensive soziale und sprachliche Integration kompensiert werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im vom Bundesgericht beurteilten Fall durch Betrug und Pfändungsbetrug zusätzlich kriminelle Energie zu Lasten seiner Gläubiger an den Tag gelegt (BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.2 f.; vgl. dazu auch BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 4.3). Dass der vom JSD zitierten E. 3.5 von BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 keine generelle Tragweite beigemessen werden kann, wird dadurch bestätigt, dass sie in keinem einzigen späteren Bundesgerichtsurteil zitiert wird.


Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund seiner sozialen und sprachlichen Integration von einem bedeutenden privaten Interesse des Rekurrenten ausgegangen werden muss. Diesem hat die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einzig mit der Schuldenwirtschaft begründet wird, zu wenig Gewicht beigemessen.


4.4

4.4.1 Wägt man die einander gegenüberstehenden Interessen ab, überwiegen die privaten Interessen des Rekurrenten an seinem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ganz knapp. Damit ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zum heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs somit als begründet. Daher sind der Entscheid des JSD vom 20. Februar 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2017 in Gutheissung des Rekurses aufzuheben.


4.4.2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person gemäss Art.96 Abs.2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Betracht gezogen wird, sollte er erneut straffällig werden sich weiter verschulden.

Darüber hinaus muss der Rekurrent auch damit rechnen, dass aufgrund der neuen Fassung von Art. 63 AIG in Zukunft zumindest eine ab dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf den 1. Januar 2019 fortdauernde Sozialhilfeabhängigkeit trotz seines langjährigen Aufenthalts einen zusätzlichen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.c AIG begründen kann. Mit dem neuen Recht fällt daher mit Bezug auf eine ab dem 1. Januar 2019 fortdauernde Verschuldung des Rekurrenten auch die entsprechende Relativierung des Begriffs der Mutwilligkeit des Schuldenmachens dahin. Der Rekurrent wird sich daher zur Sicherung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz baldmöglichst von der Sozialhilfe ablösen und wirtschaftlich auf eigene Beine stellen müssen. Zudem wird er unter anderem mittels der Einreichung von Steuererklärungen und der Bezahlung seiner Krankenkassenprämien dafür sorgen müssen, dass seine Verschuldung nicht weiter ansteigt.

5.

Es bleibt abschliessend über die Kosten zu befinden.


5.1

5.1.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, der Rekurs sei aussichtslos gewesen. Diese Auffassung ist nach dem Gesagten nicht vertretbar. Es handelt sich um einen Grenzfall, bei dem von Aussichtslosigkeit keine Rede sein kann. Die anwaltliche Vertretung war zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten notwendig. Der Rekurrent hat deshalb für das verwaltungsinterne Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung. Ihm wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.


5.1.2

5.1.2.1 Im Verwaltungsrekursverfahren kann dem ganz teilweise obsiegenden Rekurrenten, dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs.2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014 E.3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von CHF 20.- bis CHF 850.-, in besonderen Fällen bis CHF1750.-, zuerkannt werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli2018 E.5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es der Streitwert der Umfang der Streitsache stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu CHF3500.- festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache wesentlicher Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.91 vom 15. September 2017 E.2.3.1.1, VD.2014.258 vom 28. August 2015 E. 3.1). Einem ganz obsiegenden Rekurrenten können die Anwaltskosten gemäss §13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E.3.1).


Bei Obsiegen einer unentgeltlich prozessierenden Partei ist dieser zunächst eine Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.- für die unentgeltliche Verbeiständung berechneten Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt ein ergänzendes Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der Vorinstanz festzusetzen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1, VD.2017.91 vom 15. September 2017 E.2.3 und 2.3.2).


5.1.2.2 Der Rekurrent verzichtete darauf, dem Gericht den Aufwand seines Rechtsvertreters, [...], Advokat, im verwaltungsinternen Rekursverfahren mit einer Honorarnote belegen zu lassen. Das Gericht hat daher den angemessenen Aufwand zu schätzen. Im Verfahren vor dem JSD reichte der Rechtsvertreter des Rekurreten eine Rekursbegründung vom 17. Juni 2017 von acht Seiten sowie sechs Eingaben vom 23.Mai, 2. Juni und 6. Juli von insgesamt 4 Seiten ein. Dafür und für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten, insbesondere das Aktenstudium, erscheint ein Aufwand von insgesamt knapp zehn Stunden angemessen. Da der Fall eine gewisse Komplexität aufweist und für den Rekurrenten von erheblicher Bedeutung ist, ist ein besonderer Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1750.- gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV, einschliesslich Auslagen, rechtfertigt, zu bejahen. Die Festsetzung einer höheren Parteientschädigung ist hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Aufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten nicht besonders hoch war, keine wesentlichen Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen und trotz Gutheissung des Rekurses grobe Verfahrensfehler und offensichtliche Rechtsverletzungen zu verneinen sind.


Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigung deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4.Februar 2014 E. 5; VGE VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2).


5.1.3 Zu prüfen bleibt hinsichtlich des verwaltungsinternen Rekursverfahren, ob dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein ergänzendes Honorar zuzusprechen ist, weil die dem Rekurrenten zugesprochene Parteientschädigung den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.- für die unentgeltliche Verbeiständung berechneten Aufwand nicht deckt. Wie bereits erwähnt, beträgt der notwendige Aufwand vorliegend schätzungsweise nicht ganz zehn Stunden. Dies ergibt unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen bei einem Stundenansatz von CHF 200.- ein Honorar von CHF2000.-, einschliesslich Auslagen. Davon ist die Parteientschädigung von CHF 1750.- abzuziehen. Folglich hat das JSD dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein zusätzliches Honorar von CHF 250.-, einschliesslich Auslagen, auszurichten.


5.2 Aufgrund der Gutheissung des Rekurses sind keine Gerichtskosen zu erheben und ist dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zulasten des JSD eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Stundenansatz beträgt für die Parteientschädigung CHF 250.- (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 4.3, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 3). Im Übrigen ist die Honorarnote, namentlich der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden sowie die Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 160.-, nicht zu beanstanden. Damit beträgt die Parteientschädigung einschliesslich Auslagen CHF 2910.- zuzüglich 7,7% MWST von CHF 224.-, insgesamt also CHF 3'134.-.


Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 20.Februar 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 4.April2017 aufgehoben.


Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.


Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.


Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], Advokat, für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF1'750. -, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 134.75, und ein Honorar von CHF 250. -, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 19.25, sowie für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2910.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 224.-, zu bezahlen.


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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