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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2019.67 (AG.2019.715)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2019.67 (AG.2019.715) vom 14.08.2019 (BS)
Datum:14.08.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 42 BGG ; Art. 445 ZGB ; Art. 449a ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450c ZGB ; Art. 450f ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2019.67


URTEIL


vom 14.August2019



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

vertreten durch G____, Rechtsanwalt,

[ ]


gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel


B____ Beigeladener 1


C____ Beigeladener 2

c/o I____, [ ] Sohn

vertreten durch [...], Advokatin und Mediatorin,

[ ]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. März 2019


betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung


Sachverhalt


C____, geboren [...] 2012, ist der Sohn von A____ und B____. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Die Kindsmutter hat das alleinige Sorgerecht.


Nach drei Vorfällen häuslicher Gewalt im Juli 2016 beauftragte die KESB am 20. Juli 2016 erstmals den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit der Abklärung der Lebenssituation von C____. Im März und April 2017 ergingen weitere Polizeirapporte betreffend häusliche Gewalt. Ab Juni 2017 erfolgte mit der Kindsmutter wöchentlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und C____ konnte per August 2017 bei den Tagestrukturen angemeldet werden. In seinem Bericht vom 23. August 2017 zum Abklärungsauftrag kündigte der KJD an, die weitere Entwicklung des Kindes werde in Kommunikation und Koordination mit den Eltern sowie der SPF beobachtet und überprüft. Weitere Massnahmen zur Unterstützung der Eltern erachtete der KJD zum damaligen Zeitpunkt für nicht erforderlich.


Mit Schreiben vom 1. März 2018 beantragte der Kindsvater der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt die behördliche Regelung des Besuchsrechts für seinen Sohn. Gleichzeitig teilte er der Behörde seine Sorge um seinen Sohn mit, da sich die Kindsmutter persönlich verändert habe. In der Folge beauftragte die KESB Basel-Stadt den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit einer Abklärung betreffend das Besuchsrecht. Diese Abklärung wurde sistiert, nachdem die Kindsmutter am 19. April 2018 gegenüber Mitarbeitenden des KJD in den behördlichen Räumlichkeiten gewalttätig geworden war.


Mit Gefährdungsmeldung vom 11. Januar 2019 berichtete die Primarschule [...] der KESB, dass C____ an [ ] sowie an [ ] leide, sich die Zusammenarbeit mit der Mutter sehr schwierig gestalte und diese ihrem Eindruck nach ihrer Erziehungsaufgabe in keiner Weise gewachsen sei. Mit einer zweiten Gefährdungsmeldung vom 13.Februar 2019 berichtete D____, Sozialarbeiter des KJD, über die Einstellung des Angebots einer Besuchsregelung nach dem gewalttätigen Übergriff der Kindsmutter gegenüber einer Mitarbeiterin des KJD, über das vermutungsweise Bestehen einer Persönlichkeitsstörung der Kindsmutter, die Diagnose einer [ ] bei C____ und über eine erneute Schwangerschaft der Kindsmutter. Nach erheblichen schulischen Problemen habe sich die Kindsmutter nach [ ] abgemeldet. Mit einer weiteren Gefährdungsmeldung vom 14.Februar 2019 teilte die Sozialhilfe [...] der KESB Basel-Stadt mit, dass sie von einer erheblichen psychischen Erkrankung der von ihr unterstützten Kindsmutter ausgehe. Aufgrund der einwohnerrechtlichen Unklarheit nach erfolgter Abmeldung in den Kanton [ ] besuche C____ keine Schule. Weiter wurde ebenfalls über eine neuerliche Schwangerschaft der Kindsmutter berichtet. Auf entsprechende Abklärung der KESB Basel-Stadt teilte die KESB [ ] mit Schreiben vom 28. Februar 2019 mit, dass die Kindsmutter nicht beabsichtige, sich im dortigen Zuständigkeitsbereich anzumelden oder sich längerfristig dort aufzuhalten. Die dortige Abklärung sei deshalb eingestellt worden. Mit Schreiben vom 8.März 2019 beantragte der abklärende KJD die Anordnung eines Obhutsentzugs und eine Platzierung des Kindes, da die Kindsmutter sich aus allen fachlichen Kooperationen zurückgezogen habe.


Die KESB Basel-Stadt hob darauf mit Einzelentscheid vom 12. März 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ (Beschwerdeführerin) über ihren Sohn C____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art.310 Abs.1 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR210) auf und platzierte das Kind in der [ ] (Ziff.1). Gleichzeitig errichtete die KESB Basel-Stadt für C____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft (Ziff. 2), ernannte D____, Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand (Ziff. 3) und übertrug ihm gemäss Art.308 Abs.1 und 2 ZGB die Aufgaben, das Kind und die Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 4a) und die weitere Pflege, Erziehung und spätere Ausbildung von C____ zu überwachen. Zudem erteilte sie dem Beistand die besonderen Aufgaben und Befugnisse, die Unterbringung von C____ in der [ ] Familienplatzierung zu begleiten und zu beaufsichtigen (Ziff. 4c), so bald als möglich Besuchskontakte der Eltern zu C____ in angemessener Weise zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 4d) und die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 4e). Diese superprovisorische Massnahme wurde bis zum 26. März 2019 befristet.


Am 13. März 2019 wurde die KESB Basel-Stadt vom Sozialdienst des Spitals [ ] telefonisch informiert, dass die Kindsmutter in Begleitung von C____ wegen einer Influenza auf der Notfallstation erschienen sei. In der Folge begab sich eine Mitarbeiterin der [ ] Familienplatzierung nach [ ], um der Beschwerdeführerin den Entscheid der KESB vom 12. März 2019 in Anwesenheit verschiedener Ärzte des Spitals [ ], einem Mitarbeiter des Sozialdienstes des Spitals sowie Vertretern der Polizei zu eröffnen. Nach der Eröffnung des Entscheids wurde die aufgebrachte Beschwerdeführerin von der Polizei zunächst festgehalten, bevor sie mit zwei Psychiatern sprechen konnte und beruhigende Medikamente erhielt. C____ wurde von der Mitarbeiterin der [ ] Familienbegleitung mitgenommen.


Mit Einzelentscheid vom 22. März 2019 bestätigte die KESB Basel-Stadt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über ihren Sohn (Ziff. 1), die errichtete Beistandschaft sowie den ernannten Beistand und dessen Auftrag (Ziff. 2 und 3). Der Beistand erhielt den Auftrag, der KESB Basel-Stadt spätestens bis zum 5. August 2019 über die Lebenssituation von C____ zu berichten und allfällige Anträge zu stellen (Ziff.5). Weiter wurde für das Kind eine Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB angeordnet, [...] als Kindesvertreterin ernannt und ihr der Auftrag erteilt, die Interessen von C____ im hängigen Verfahren der KESB betreffend Anordnung von Kindsschutzmassnahmen zu wahren (Ziff. 5 bis 7). Für die Kindsmutter wurde ebenfalls eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB errichtet, E____ als Verfahrensbeiständin ernannt und ihr der Auftrag erteilt, die Interessen der Kindsmutter im hängigen Verfahren der KESB betreffend Anordnung von Kindsschutzmassnahmen zu wahren (Ziff. 8 bis 10). Die vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 30. August 2019 befristet (Ziff. 11) und einer allfälligen Beschwerde wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).


Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin, vertreten durch F____, mit Eingabe vom 1. April 2019 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, wobei insbesondere sofort zu verfügen sei, dass das Kind wieder bei ihr wohne. Mit Verfügung vom 2. April 2019 setzte der Verfahrensleiter die von der KESB eingesetzte Kindesvertreterin auch im Beschwerdeverfahren ein, gab der von der KESB eingesetzten Verfahrensbeiständin, E____, Kenntnis von der Eingabe, wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zumindest derzeit ab und bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.


Mit Schreiben vom 8. April 2019 verwies die im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte Verfahrensbeiständin auf die gewillkürte Vertretung der Kindsmutter durch F____. Mit Einzelentscheid vom 3. April 2019 zog die KESB darauf die Anordnung einer Verfahrensbeistandschaft für die Kindsmutter in Wiedererwägung und entliess die eingesetzte Beiständin aus ihrem Amt.


Die Kindesvertreterin äussert sich mit Eingabe vom 29. April 2019 zur Beschwerde. Die KESB beantragt mit Eingabe vom 2. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.


Am 28. Mai 2019 wurde F____ auf ihr Ersuchen als unentgeltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus ihrem Mandat entlassen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 beantragt G____ seine Einsetzung als unentgeltlicher Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wies der Verfahrensleiter den neuen Vertreter darauf hin, dass der nicht notwendigerweise anfallende Reiseaufwand zwischen [ ] und Basel praxisgemäss nicht entschädigt werden könne. Ferner werde bei der Bemessung seines Honorars dem Umstand Rechnung getragen werden müssen, dass auch die vormalige unentgeltliche Vertreterin für die Einarbeitung in das Dossier entschädigt werden müsse, der entsprechende Aufwand jedoch nicht verdoppelt werden könne.


Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. August 2019 wurden der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der eingesetzte Beistand, die Kindesvertreterin, eine Vertreterin der KESB Basel-Stadt sowie H____ als Auskunftsperson zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Kindesvertreterin und die Vertreterin der KESB zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin und der beigeladene Kindsvater sind trotz Vorladung nicht zur Verhandlung erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art.450 Abs.1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie §17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art.445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen wurde und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140III289 E. 2 S.291ff.). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs.3 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art.314 Abs.1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art.450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand des Verfahrens bildet allein die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete und bis zum 30. August 2019 befristete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren Sohn. Nicht angefochten ist dagegen die mit dem angefochtenen Entscheid ebenfalls erfolgte, vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft.


1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art.314 Abs.1 in Verbindung mit Art.450ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss §19 Abs.1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art.296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5.Juli 2016 E.1.3).


1.3 Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellt der eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag um Zulassung der von der Beschwerdeführerin ebenfalls bevollmächtigten H____ als zweite Vertretung (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.4ff.). Dieser Antrag wird abgewiesen. Gemäss Art.68 Abs.2 lit.a ZPO sind zur berufsmässigen Vertretung in allen Verfahren die Anwältinnen und Anwälte berechtigt. Dabei handelt eine Vertretung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dann berufsmässig, wenn sie bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden (vgl. BGE 140III555 E.2.3 S.560; Verhandlungsprotokoll, S.6). Dies trifft auf H____ zu, welche nach eigenen Angaben ständig solche Vertretungen ausübt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.5). Die Teilnahme an der Verhandlung als Auskunftsperson ist jedoch möglich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.6).


2.

2.1 Im angefochtenen Einzelentscheid vom 22. März 2019 entzog die KESB der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht über ihren Sohn im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Der angefochtene Entscheid führt dazu zusammengefasst aus, die Lebensumstände der Beschwerdeführerin erschienen nach wie vor unsicher. Sie sei nirgends angemeldet und es sei nicht geklärt, inwiefern sie C____ adäquat versorgen und betreuen könne. Sie zeige sich ambivalent und unkooperativ. Sie halte C____ seit einiger Zeit von der Schule fern und es bestehe die Gefahr, dass sie sich mit ihm ins Ausland absetzen könnte. C____ benötige aufgrund [ ] ein spezielles Setting. Aufgrund der unklaren psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin sei eine Platzierung zum Schutze des Kindes angezeigt und die Massnahme gemäss Art.310 Abs.1 ZGB notwendig. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über einen festen Wohnsitz noch über ein Einkommen.


2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin mit ihrer begründeten Beschwerde entgegen, dass sie über die Probleme ihres Sohnes in der Schule besorgt gewesen sei. Sie habe realisiert, dass die Lehrerin mit [ ] ihres Sohnes nicht zurechtgekommen sei und die Schulleitung ihm nicht die notwendigen Rahmenbedingungen für seine Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung habe bieten können (vgl. Beschwerde, S.3/Ziff.1). Sie habe sich daher entschieden, Ende Dezember 2018 im Kanton [ ] eine passende Schule zu suchen, sei aber anfangs Januar 2019 wieder nach [...] zurückgekehrt. Da bei den Kontakten mit der Schule und dem KJD alles sehr langsam gegangen sei und sie sich von den Behörden nicht ernst genommen gefühlt habe, habe sie sich entschieden, abermals in den Kanton [ ] zu ziehen (vgl. Beschwerde, S.3/Ziff.2). Für die entsprechenden Hinweise in den Akten, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide, fehle jede ärztliche Grundlage. Die diesbezügliche Voreingenommenheit und Vorverurteilung habe keine Grundlage für gute und konstruktive Gespräche bilden können. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie nur den Ausweg gesehen habe, in einen anderen Kanton umzuziehen (vgl. Beschwerde, S.3f./Ziff.3). Entgegen dem angefochtenen Entscheid sei sie seit dem 1. Januar 2019 wieder in [...] angemeldet (Beschwerde, S.4/Ziff.5). Sie sei sehr wohl in der Lage, ihren Sohn adäquat zu erziehen. Soweit sich die KESB auf eine Gefährdungsmeldung der Schule vom 11. Januar 2019 beziehe, finde sich diese nicht in den Akten. Sie beschreibe zudem Umstände, welche als Grund für einen Obhutsentzug nicht ausreichen würden (vgl. Beschwerde, S.5/Ziff.5). In der Zwischenzeit habe sie realisiert, dass sie das Problem einer adäquaten schulischen Betreuung ihres Sohnes nicht alleine lösen könne und ein Umzug in einen anderen Kanton keine Option sei. Sie sei daher bereit, mit den fachlichen Kooperationen zum Wohle ihres Sohnes zusammenzuarbeiten. Sie wolle auf keinen Fall, dass C____ seine Mutter verliere (vgl. Beschwerde, S. 5/Ziff.6). Aus den Akten ergebe sich keine Grundlage für die Bestreitung ihrer Erziehungsfähigkeit. Es liege daher kein vernünftiger Grund für einen vorsorglichen Obhutsentzug und für die Errichtung einer Beistandschaft für ihren Sohn vor (vgl. Beschwerde, S.5f./Ziff.2).


3.

3.1 Nach Art.307 Abs. 1 in Verbindung mit Art.310 Abs.1 ZGB hat die KESB den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, Basler Kommentar, ZGBI, 6.Auflage 2018, Art.307 N2 und Art. 310 N1 ff.]) kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2.Auflage 2016, Rz.4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.Auflage 1999, Rz.27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E.3; VGEVD.2013.31 vom 17.Juni 2013, VD.2010.220 vom 19.Juni 2011, VD 726/2007 vom 23.Mai 2008). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art.307 und Art.308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10.November 2016 mit Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2013.13 vom 17.Juni 2013, VD.2010.87 vom 24.Juni 2010, 701/2009 vom 10.November 2009). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Maranta/Auer/Marti, Basler Kommentar, ZGBI, 6.Auflage 2018, Art.445 N10).


3.2 Bereits im laufenden Verfahren hat die KESB bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art.445 N7; Fassbind, in OFK Kommentar ZGB, 3.Auflage 2016, Art.445 ZGB N1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.Auflage 2016, Art.445 N1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130II149 E.2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117V185 E.2b S.191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10.Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8.Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014 175 vom 25.November 2014 E.2.3).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid vom 22. März 2019 über die bis am 30. August 2019 befristete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtmässig war.

4.1 Betreffend die zeitliche Abfolge der Verhandlungen vor der KESB und dem Verwaltungsgericht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend eine auf fünf Monate befristete provisorische Massnahme angefochten wurde. Die Verhandlung vor der KESB betreffend die Bestätigung oder Abänderung dieser Massnahme wird bereits eine Wochen nach der Hauptverhandlung am Verwaltungsgericht vom 14.August 2019 stattfinden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 24). Das Gericht war jedoch um eine rasche Bearbeitung des Falles bemüht. Nachdem ein früherer Verhandlungstermin aufgrund des bereits zweiten Wechsels der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht stattfinden konnte, ist die zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte nicht zu beanstanden.

4.2 Nach drei Polizeirapporten der Kantonspolizei Basel-Stadt vom Juli 2016 aufgrund von Vorfällen häuslicher Gewalt beauftragte die KESB am 20. Juli 2016 erstmals den KJD mit der Abklärung der Lebenssituation von C____ (vgl. act.8 S.299, 303-313). Weitere Polizeirapporte betreffend häusliche Gewalt liegen vom 4.März 2017, 10.März 2017, 1.April 2017, 2.April 2017 und 11.April 2017 vor (vgl. act.8 S.278-293). Am 23.August 2017 (vgl. act.8 S.270ff.) berichtete der KJD über die erfolgte Abklärung. C____ sei ein aufgestelltes Kind, das viel Aufmerksamkeit von seinen Eltern suche und benötige. Er habe hörbare Entwicklungsrückstände bei seiner Aussprache und besuche daher flankierend zum Kindergarten die Logopädie. Er scheine bei der Mutter sehr isoliert zu sein und habe in seinem Wohnumfeld kaum Kontakte zu anderen Kindern. Die Mutter zeige sich in der Begleitung von C____ grundsätzlich versiert. Sie engagiere sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten stark für die Bedürfnisse ihres Sohnes. C____ zeige zu seiner Mutter ein adäquates Beziehungsverhalten. Die seit der Schulzeit befreundeten Kindeseltern hätten eine sehr ambivalente Beziehung zueinander mit regelmässigen Trennungen und heftigen Konflikten. Unter Hinweis auf die zahlreichen Polizeirapporte seit Anfang März 2017 ging der KJD davon aus, dass C____ Zeuge von häuslicher Gewalt geworden war. Die Mutter zeigte dabei nur bedingt Verständnis für die Gefährdung ihres Kindes im Rahmen der Situationen (vgl. act. 8 S. 271). Zu den Gesprächen erschien die Kindsmutter teilweise verschleiert und teilweise unverhüllt. Der Kindsvater war seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne Wohnung und übernachtete zum Teil bei der Kindsmutter und seinem Sohn in [...]. Im Juni 2017 wurde mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) begonnen. Thema waren dabei die Erziehungsgestaltung mit C____, Begleitung und Wahrnehmung externer Unterstützungsangebote für C____ durch die Mutter sowie Kommunikation und Kooperation der Eltern im Sinne der Bedarfslage von C____. Für Mitte August 2017 wurde C____ bei den Tagesstrukturen angemeldet (vgl. act.8 S.272). Mit diesen Massnahmen erachtete der KJD die erforderliche Unterstützung der Eltern für eine gesunde Weiterentwicklung ihres Sohnes für den Moment als genügend. Es wurde jedoch angekündigt, die weitere Entwicklung des Kindes in Kommunikation und Koordination mit den Eltern sowie der SPF zu beobachten und zu überprüfen (vgl. act.8 S.273 f.). Wie dem an der Gerichtsverhandlung eingereichten Auszug aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Januar 2018 entnommen werden kann, wurde der Kindsvater der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten (jeweils gegen die Lebenspartnerin gerichtet) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes (SR812.121) für schuldig erklärt (vgl. act. 17).

4.3 Mit Schreiben vom 1. März 2018 ersuchte der Kindsvater die KESB um die Regelung seines Besuchskontakts mit C____ (act. 8 S. 256). Er mache sich Sorgen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht an die Abmachungen über die Besuchskontakte halte, er vom Kindergarten kontaktiert werde, weil die Beschwerdeführer vergesse, C____ dort abzuholen und sie sich bei ihrer Konvertierung zum Islam persönlich verändert habe. Im Rahmen der darauf eingeleiteten Abklärung lud der KJD die Eltern am 19.April 2018 zu einem Gespräch ein. Bei diesem Gespräch war die mit einer Burka bekleidete Beschwerdeführerin von Beginn an aufgebracht, wurde zunehmend lauter und begann, herumzuschreien. Dadurch fühlte sich die abklärende Sozialarbeiterin bedroht. Schliesslich schlug die Beschwerdeführerin dieser mit der rechten Hand auf den linken Arm worauf die Sozialarbeiterin in Angst versetzt den Raum verliess. Die Beschwerdeführerin folgte ihr, worauf die Sozialarbeiterin sich in das Büro einer Kollegin flüchtete und sich dort einschloss. Ein weiterer Mitarbeiter des KJD versuchte seine Kolleginnen zu schützen, worauf die Beschwerdeführerin ihn ebenfalls schlug und mit den Fingernägeln kratzte. Die Beschwerdeführerin versuchte daraufhin mit aller Kraft in das Büro, in welchem sich die zwei Sozialarbeiterinnen eingeschlossen hatten, zu gelangen. Dabei wurde der Türrahmen beschädigt. Im gegenüberliegenden Büro warf die Beschwerdeführerin mit einem Stuhl und beschädigte dabei ein Bild. In der Folge gelang es den Mitarbeitenden des KJD, die Beschwerdeführerin zum Gehen zu bewegen. Nach ein paar Minuten kam die Beschwerdeführerin mit einem grossen Stein in der Hand zurück, konnte jedoch, da die Glastür zum Bereich mit den Büros verschlossen war, nicht mehr hinein gelangen. Schliesslich verliess sie das Gebäude. Die Sozialarbeiterin hatte einen Schock (vgl. Polizeirapport vom 19.April 2018, act.8 S.241ff.). Aufgrund dieses Vorfalls unterbrach der KJD die aufgenommene Abklärung (vgl. Schreiben vom 24.April 2018, act.8 S.238 f.) und sprach ein sechsmonatiges Hausverbot gegen die Beschwerdeführerin aus (vgl. act.8 S.194). Weiteren Einladungen der Leitung des KJD leistete die Beschwerdeführerin keine Folge (vgl. act.8 S.200 und 203).

4.4 Mit Fotos belegt ist ein desolater Zustand der Wohnung der Kindsmutter in [...] im März 2017 und Juli 2018. Gemäss dem Polizeirapport vom 10. März 2017 herrschte im Innern der Wohnung Chaos. Überall lagen Kleider und in der Küche hatte es Unrat und Essensreste. Das Kind hielt sich in einem Kinderzimmer auf, welches komplett zugemüllt war. Darauf angesprochen habe die Kindsmutter angegeben, auf der Suche nach einem passenden Kleiderschrank zu sein (vgl. act. 8 S.292f.). Auch am 30.Juli 2018 wurde von der Polizei ein nicht kindgerechter Zustand der Wohnung festgestellt. Eines der Zimmer war komplett zugestellt mit diversen Möbeln, Müll und sonstigen Gegenständen (vgl. Polizeirapport vom 30. Juli 2018; act.8 S.225 ff.). Gemäss Angaben des Beistands anlässlich der Gerichtsverhandlung war zumindest der Zustand des Eingangsbereichs und des Wohnzimmers im Januar 2019 jedoch passabel (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14).

4.5 Mit der, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, in den Akten vorhandenen ersten Gefährdungsmeldung vom 11.Januar 2019 (vgl. Beschwerde, S.5/Ziff.5; act.8 S.206ff.) berichtete die Primarschule [...] der KESB, dass es sich bei C____ um ein Kind mit stark ausgeprägtem [ ] und [ ] handle. Dennoch sei er in einer Regelklasse mit Unterstützung einer qualifizierten Assistenz eingeschult worden. Die Zusammenarbeit mit der Mutter habe sich schwierig gestaltet. Sie habe grosse Mühe, die Abläufe in der Schule und in der Kommunikation der Schule mit den Eltern einzuhalten. Oft komme C____ zu spät zur Schule, trage oft tagelang die gleichen Kleider und die gleiche Unterwäsche. Er bekomme auch nicht genügend oder das falsche Znüni mit. Nach diversen Gesprächen zwischen den Lehrpersonen und der Mutter habe die Schulleiterin bei einem Gespräch mit der Mutter den Eindruck gewonnen, dass diese der Erziehungsaufgabe in keiner Weise gewachsen sei. Sie wisse nur wenig Bescheid über [ ] und die speziellen Bedürfnisse ihres Sohnes. Sie lasse ihn zu Hause gewähren und habe keinen Ansatz, wie sie mit ihm reden solle. Auf Grund der gemachten Erfahrungen brauche C____ ein Setting in einer kleinen Gruppe. Zudem sei zu prüfen, ob die Familiensituation für C____ Entwicklung die richtige sei. Darauf habe die Mutter kurzfristig mitgeteilt, dass sie per 1. Februar 2019 in den Kanton [ ] ziehen werde.

Am 13.Februar 2019 meldete der KJD eine Kindeswohlgefährdung (vgl. act.8 S.194 f.). Die Kindsmutter wirke psychisch stark auffällig. Sie schwanke im Kontakt zwischen zugewandt, interessiert und wohlwollend, werde aber innerhalb von Sekunden misstrauisch, feindselig und wirr. Es werde eine Persönlichkeitsstörung vermutet, eine ärztliche Diagnose liege jedoch nicht vor. Die Kindsmutter sei aktuell etwa im siebten Monat schwanger, vermutlich von C____s Vater. Bei C____ sei eine [ ] diagnostiziert. Daher bedürfe er in der Schule wie auch zu Hause besonderer Fürsorge und Führung. Betreffend die eingerichtete SPF zeige sich die Kindsmutter sehr unzuverlässig oder unwillig. In der Schule habe sich die Situation verschärft. Zwar seien verstärkte Massnahmen umgesetzt worden, C____ habe jedoch teilweise wegen Schreianfällen während des Unterrichts von seiner Mutter abgeholt werden müssen. Mitte Januar habe eine grosse Fachrunde in der Schule stattgefunden, um ein passenderes schulisches Konzept für C____ zu erarbeiten. Dabei wurden eine umgehende Ausweitung der verstärkten Massnahmen, ein mittelfristiger Wechsel in ein Spezialangebot sowie der Vorschlag einer Internatsplatzierung in der I____ diskutiert. Die Kindsmutter habe sich mit diesen Ergebnissen der Fachrunde telefonisch wie auch im direkten Gespräch gut auseinandersetzen können und habe sich weiter über die genannten Möglichkeiten informieren wollen. Am 22. Januar 2019 habe die Schulleitung gemeldet, dass die Kindsmutter sich und ihr Kind bereits am 1. Januar 2019 in den Kanton [ ] abgemeldet habe. Ferner sei C____ für die vierte Kalenderwoche durch Jokertage von der Schule abgemeldet. Ausserdem habe der Kindsvater gemeldet, dass sich sein Sohn mit der Kindsmutter in [ ] befinde. Eine Woche später habe die Kindsmutter mitgeteilt, dass sie sich und C____ im Kanton [ ] wieder abgemeldet hätten. Zu dem angeblichen Aufenthalt in [ ] habe sie sich nicht geäussert. Die Kindsmutter habe jedoch mitgeteilt, dass sie C____ nicht mehr in die Schule schicken werde, da diese nicht geeignet für ihn sei. C____ fehle damit seit dem 21. Januar 2019 in der Schule. Den Abklärungstermin betreffend die Spezialangebote für C____ habe sie ebenfalls abgesagt. Am 11. Februar 2019 habe die Kindsmutter informiert, dass sie nun doch in [ ] angemeldet sei und die Schule in Basel keinen Auftrag mehr habe. Zusammenfassend werde vom KJD eine Platzierung des Kindes für sinnvoll erachten, da die Kindsmutter ihrem Sohn nicht den für seine psychische Situation notwenigen Rahmen geben könne.


Mit einer weiteren Gefährdungsmeldung vom 14. Februar 2019 (vgl. act. 8 S.189ff.) teilte die Sozialhilfe [...] mit, dass von einer erheblichen psychischen Erkrankung der von ihnen unterstützten Kindsmutter ausgegangen werde. Gemäss eigenen Angaben der Kindsmutter sei bei ihr die Diagnose manisch-depressiv gestellt worden. Von der Sozialhilfe könne nicht beurteilt werden, ob dies zutreffe. Eine psychiatrische Behandlung verweigere die Kindsmutter bis heute jedoch vehement. Die Kindsmutter erscheine zu Terminen teilweise in normaler Kleidung, teilweise bedecke sie ihr Haar mit einem Kopftuch und teilweise erscheine sie in Vollverschleierung mit einem Niqab. Darauf angesprochen habe sie mitgeteilt, dass sie sich nicht aus religiösen Gründen verschleiere, sondern sie sich damit abschirmen wolle, wenn es ihr schlecht gehe. Zudem habe sie den Eindruck, dass sie auf der Strasse angestarrt werde, davor wolle sie sich mit der Verschleierung schützen. Diese und ähnliche Aussagen seien von der Mitarbeiterin der Sozialhilfe als mögliche Hinweise auf Wahnvorstellungen gewertet worden. Zurzeit besuche C____ aufgrund einwohneramtlichen Unklarheiten keine Schule. Trotz erfolgter Abmeldung im Kanton Basel-Stadt halte sich die Kindsmutter mit ihrem Sohn nach eigenen Angaben weiterhin in [...] auf. Die Ummeldung bezwecke lediglich, den KJD loszuwerden. Zum gestrigen Gespräch sei die Kindsmutter mit C____ erschienen. Dabei habe sie angegeben, ihn vorerst zu Hause zu unterrichten, bis sie eine geeignete Schule gefunden habe. Seitens der Sozialhilfe werde daran gezweifelt, dass die Kindsmutter dies zum Wohle ihres Kindes umsetzen könne. Die Kindsmutter wolle sich offenbar den hiesigen Behörden entziehen. Aufgrund von direkt von der Sozialhilfe bearbeiteten Arztrechnungen habe man von einer erneuten Schwangerschaft der Kindsmutter Kenntnis erhalten. Durch die ausweichende Haltung der Kindsmutter im Gespräch sei dabei der Eindruck entstanden, dass sie die Schwangerschaft verdränge. Die Kindsmutter habe sich anlässlich des gestrigen Gesprächs mehrmals erkundigt, ob die Behörden bei einem Wegzug ins Ausland, beispielsweise nach [ ], ihre Abklärungen einstellen würden. Der Kanton [ ] sei als Wohnkanton keine Option mehr, da sie dort bereits bei den Behörden gemeldet worden sei. Zusammenfassend sei es unklar, wie lange sich die Kindsmutter noch in [...] aufhalten werde und welche weiteren Schritte sie allenfalls unternehmen werde, um sich behördlichen Zugriffen zu entziehen. Da die Kindsmutter offiziell nicht mehr in [...] gemeldet sei, prüfe die Sozialhilfe [...], wie lange die finanzielle Unterstützung noch aufrechterhalten werden könne. Die Sozialhilfe [...] sehe die Entwicklung von C____ als akut gefährdet an, weshalb ein unverzüglicher Handlungsbedarf für kindesschutzrechtliche Abklärungen bestehe.


4.6 Am 28. Februar 2019 teilte die KESB [ ] auf Rückfrage der KESB Basel-Stadt mit, dass sich die Kindsmutter bisher nicht bei der Gemeinde [...], welche für die Ortschaft [...] zuständig sei, angemeldet habe. Da die Kindsmutter nach eigenen Angaben auch nicht beabsichtige, sich bei der Gemeinde [...] anzumelden, bestehe keine örtliche Zuständigkeit der KESB [ ] (vgl. act.8 S. 167).

4.7 Aus der so dokumentierten Situation folgt offensichtlich in mehrfacher Hinsicht eine Kindeswohlgefährdung, welche im März 2019 - aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. E. 3.2 hiervor) - nicht anders als zunächst mit einer superprovisorischen und dann mit der vorliegend angefochtenen provisorischen vorsorglichen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Platzierung abgewendet werden konnte. Wie die Vertreterin der KESB anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Hauptverhandlung eingangs betonte, fiel der Entscheid betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts denn auch nicht von heute auf morgen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 26. März 2019 war die Familie nach ersten Meldungen über häusliche Gewalt im Juli 2016 bei der KESB seit fast drei Jahren bekannt und wurde während dieser Zeit vom KJD begleitet. Belegt sind weiter heftige, teils gewalttätige Konflikte der Eltern. Dabei ist es entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung unerheblich, ob die Gewalt vom Kindsvater oder der Kindsmutter ausging (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.14). Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht davor schützen konnte, in diesem gewaltbereiten Umfeld teilweise Zeuge dieser Auseinandersetzungen zu werden (vgl. Bericht KJD vom 23. August 2017, act. 8 S.271). Zumindest vorübergehend war die Kindsmutter im März 2017 und Juli 2018 auch nicht in der Lage, die Familienwohnung in einem kindgerechten Zustand zu halten (vgl. E.4.4 hiervor). Im Januar und Februar 2019 spitze sich die Lage mit den drei Gefährdungsmeldungen der Primarschule, des KJD und der Sozialhilfe [ ] erheblich zu (vgl. E.4.5 hiervor). C____ fehlte damals seit dem 21. Januar 2019 in der Schule. Die Beschwerdeführerin war somit nachweislich nicht mehr in der Lage, eine angemessene Beschulung ihres mit einer [ ] diagnostizierten Sohnes zu gewährleisten und ihrem kranken Kind die notwendige Unterstützung geben zu können. Daraus folgt angesichts der Gesamtsituation eine erhebliche Kindeswohlgefährdung. Zumal alle Hilfsangebote an der fehlenden Gesprächsbereitschaft und der unbeständigen Mitwirkungsbereitschaft der Beschwerdeführerin scheiterten. Von aus der Luft gegriffenen Befürchtungen der KESB kann nicht gesprochen werden, weshalb die entsprechenden Rügen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ins Leere zielen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.23). Da sich die Beschwerdeführerin schliesslich durch die wiederholt angekündigten Wohnortwechsel in den Kanton [ ] bzw. ins Ausland sowie die erfolgten Ab- und Anmeldungen beim Einwohneramt Basel-Stadt den Behörden entzog, erwies sich die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung als notwendiges und verhältnismässiges Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung.


4.8 Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid mit der vorsorglichen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Platzierung des Kindes in der I____ und die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. März 2019 zur Wahrung des Kindeswohls offensichtlich geboten, notwendig und angemessen war.

5.

Zu prüfen ist, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.


5.1 Am 12. April 2019 berichtete der KJD über die erfolgten Abklärungen betreffend die erneute Schwangerschaft der Kindsmutter (vgl. act.8 S.17 ff.). Ein am 29.März 2019 mit Polizeibegleitung geplantes Gespräch beim KJD war von der damaligen Rechtsvertreterin der Kindsmutter abgesagt worden. In zwei Telefongesprächen habe die Kindsmutter zwar zugewandt und freundlich gewirkt, jedoch Informationen betreffend die Geburtsvorbereitung (möglicher Geburtsort, medizinische Versorgung) ihres zweiten Kindes unter Hinweis auf ihre Intimsphäre verweigert. Die Kindsmutter halte ihre Situation maximal intransparent. Am 12.April 2019 erschien die Kindsmutter in Begleitung von H____ zum Gespräch. Nachdem der KJD eine Gesprächsteilnahme von H____ ablehnte, war die Kindsmutter ebenfalls nicht mehr zur Gesprächsteilnahme bereit. Wie die Schwangerschaft verlaufe konnte vom KJD deshalb nicht geklärt werden. Zusammenfassend erachtet der KJD die Kindsmutter aktuell in ihrem Verhalten nicht einschätzbar. Es bestehe eine Neigung zu Aggressionsausbrüchen und es seien mehrfache Gewaltausbrüche bekannt. Eine Einsicht der Kindsmutter bestehe hierzu nicht. Zum Schutz der kindlichen Entwicklung beantragte der KJD nach der Geburt die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über das zweite Kind sowie dessen Platzierung und die Errichtung einer Beistandschaft. Ausserdem wurde die Anweisung der Kindsmutter zu einer psychiatrischen Abklärung und anschliessenden Therapie empfohlen. Je nach psychischer Stabilisierung der Mutter könne eine Besuchsregelung ausgeweitet oder eine Rückführung angestrebt werden.

5.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte die KESB einen Bericht der [ ] vom 20.Juni 2016 ein (vgl. act.15 S. 182 ff.), wonach C____ sich von April bis Juni 2016 in ambulanter Abklärung in der [ ] befunden habe. Dabei sprachen die testpsychologischen Befunde, die anamnestischen Angaben der Eltern sowie das klinische Bild insgesamt für das Vorliegen einer [ ].


5.3 An der Gerichtsverhandlung legte die KESB einen Internatsbericht des Schuljahres 19/20 der I____ vom 10. Juli 2019 vor (vgl. act. 19). C____ wurde am 8. April 2019 in eine Wohngruppe aufgenommen und lebt dort mit vier anderen Kindern und Jugendlichen im Alter von 9 bis 14 Jahren. Dem Bericht können Angaben zum allgemeinen Lernen und Umgang mit Anforderungen, zu Bewegung und Mobilität, zur Selbstsorge, zum Umgang mit Menschen und zur Kommunikation sowie zum Problemverhalten entnommen werden. Einleitend wird dabei festgehalten, dass sich C____ aufgrund enger Begleitung gut eingelebt habe und sich sehr aufgeschlossen gegenüber allen Kindern und Erwachsenen zeige. Die früher gestellte Diagnose [ ] werde momentan vor Ort abgeklärt. C____ sei seit seiner Aufnahme etwa zehnmal von seinem Vater besucht worden. Die Grossmutter mütterlicherseits habe C____ zweimal besucht. Von einer Bezugsperson begleitet habe C____ zudem die Möglichkeit, zweimal wöchentlich mit seiner Mutter zu telefonieren.


5.4 Der Beistand berichtete anlässlich der Gerichtsverhandlung, dass es C____ relativ gut gehe und er sich in der I____ recht gut eingelebt habe. Er freue sich aber sehr über die Telefonate mit der Mutter. Nach einem Telefonat sei C____ sehr aufgewühlt gewesen und habe am nächsten Tag gegenüber der Schule und Wohngruppe ablehnend reagiert. Dies sei jedoch nur einmal vorgekommen. In der I____ erhalte er die aufgrund seiner [ ] erforderliche heilpädagogische Betreuung. Mit dem Kindsvater bestehe regelmässig Kontakt. Er besuche C____ stundenweise in der I____ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.9f.).


5.5 Die Kindesvertreterin bestätigte an der Gerichtsverhandlung, dass es C____ in der I____ gut gehe. Er habe dort ein sicheres Nest und eine sehr enge Betreuung, wenn er sie brauche. Zweimal wöchentlich telefoniere er je etwa während 45 Minuten mit seiner Mutter. Der Vater besuche ihn regelmässig. Wie die Kindesvertreterin betonte, müsse das Ziel jedoch der baldige persönliche Kontakt mit der Mutter sein. C____ habe seine Mutter sehr lange nicht mehr gesehen und es sei auch der Wunsch der I____ mit den Eltern zusammen zu arbeiten und mit Blick auf das Wohl von C____ etwas aufzubauen. In der I____ werde abgeklärt, was C____ brauche. In der internen heilpädagogischen Schule sei C____ wieder an die Schule herangeführt worden. Es sei dort viel erreicht worden und C____ habe Widerstände abbauen und die Schule wieder positiv erleben können. Zudem werde er therapeutisch betreut (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.10). Dabei sei noch unklar, ob gewisse Verhaltensweisen aufgrund Traumatisierungen entstanden oder auf andere Ursachen zurückzuführen seien. Dies abzuklären sei wichtig, um die weitere Förderung C____s entsprechend anzupassen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.17). Wie die Kindesvertreterin betonte ersetze diese Betreuung in der I____ aber nicht die Mutter und das Zuhause. Die Kindsmutter habe in ihrer Beschwerde ihre Kooperation signalisiert. Dafür müsse sie jedoch zu ihrem Kind. Sie habe in der I____ nichts zu befürchten. Die I____ wäre auch bereit, C____ an einen anderen Ort zu bringen, damit Mutter und Kind wieder zusammen sein können. Über die aktuelle Situation der Mutter sei jedoch nichts bekannt. Man wisse nicht wie es ihr gehe oder ob es an ihrem Aufenthaltsort eine geeignete Schule für C____ gebe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.10). Angesichts der dokumentierten langjährigen hoch belasteten Situation brauche es für die Klärung der offenen Fragen mehr als die verbleibenden zwei Wochen bis zum Ende der befristeten Massnahme. Einen Platz in der I____ zu bekommen sei sehr schwierig. Ohne entsprechende Anschlusslösung sollte dies dem Kind nicht genommen werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 24).


5.6 Über die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin konnte auch anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht viel in Erfahrung gebracht werden. Bekannt ist, dass sie die Wohnung in [...] gekündigt hat und sich offenbar im Ausland aufhält. Vor etwa drei Monaten hat sie ein gesundes Kind geboren (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.3). Gemäss Angaben von H____ wird sie im Ausland in einer von der [ ] aufgebauten Institution betreut (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7f.). In den Akten der KESB Basel-Stadt findet sich dazu ein Teil einer anonymisierten Verlaufsdokumentation einer Stiftung im Ausland mit einigen wenigen Informationen betreffend die Begleitung der Beschwerdeführerin vom 21.April bis 6. Mai 2019 (vgl. act. 15 S.87; Verhandlungsprotokoll, S.8f.). Weiter gab H____ an, dass die Beschwerdeführerin im Ausland zunächst in einer Institution untergebracht worden sei, mittlerweile jedoch eine eigene Wohnung bezogen habe und auch arbeite (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 und 18). Die Telefonate der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn würden von jemandem vor Ort mitgehört (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.16 und 18). Mit ihrem eingesetzten Rechtsvertreter war die Beschwerdeführerin über E-Mail und selten telefonisch in Kontakt. Zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin konnte er anlässlich der Gerichtsverhandlung jedoch keine weiteren, für den Entscheid wesentliche, Angaben machen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.3f.).


5.7 Nach dem hiervor Gesagten kann festgestellt werden, dass sich die Situation seit dem angefochtenen Entscheid nicht überprüfbar verändert hat. Indem sie sich ins Ausland begab, hat die Beschwerdeführerin die weitere Prüfung ihrer Lebensumstände - und damit auch eine Aufhebung der vorsorglichen Massnahme - verunmöglicht. Sodann hat sie auch im weiteren Verlauf nichts zur Klärung der Situation beigetragen und es insbesondere versäumt aus dem Ausland den Nachweis zu erbringen, für ihr Kind mit besonderen Bedürfnissen sorgen zu können. Eine Familienzusammenführung hat die Beschwerdeführerin im Ausland nicht eingeleitet (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 7). In der Schweiz ist mangels festem Wohnsitz mittlerweile auch die Existenzsicherung der Familie durch die erfolgte Einstellung der Sozialhilfe im Juli 2019 nicht mehr gegeben (vgl. act.15 S.23; Verhandlungsprotokoll, S.24). Es ist zu betonen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, in einen anderen Kanton oder ins Ausland zu ziehen. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die nachweislich vorhandenen speziellen Bedürfnisse ihres ersten Kindes berücksichtigt werden. Eine solche für das Kindeswohl geeignete Anschlusslösung fehlt und eine Familienzusammenführung in der Schweiz oder im Ausland kann ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin auch nicht in die Wege geleitet werden. Dies liegt in ihrer Verantwortung. Damit erweist sich die ohnehin bis am 30. August 2019 befristete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung zum heutigen Zeitpunkt als weiterhin erforderlich und verhältnismässig.

6.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin grundsätzlich die ordentlichen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind grundsätzlich ebenfalls von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist ihren beiden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Rechtsvertretungen ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die vormalige Rechtsvertreterin, F____, hat eine Honorarnote eingereicht. Sie macht einen Aufwand von 12 Stunden und 25 Minuten, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, geltend. Da der aktuell mandatierte Rechtsvertreter, G____, darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist der angemessene Aufwand gerichtlich zu schätzen. Dabei erscheint aufgrund der äusserst knappen Eingabe betreffend Mandatswechsel und Akteneinsicht vom 29.Mai 2019 sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung und des Zeitaufwands für die Nachbesprechung des Urteils mit der Beschwerdeführerin ein Aufwand von rund 8 Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen. Die Kindesvertreterin hat einen Aufwand von 9 Stunden und 47 Minuten sowie eine Wegpauschale von CHF 10.- geltend gemacht. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung und des Zeitaufwands für die Nachbesprechung des Urteils mit dem Beigeladenen 2 erscheint ein Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 27 Minuten angemessen, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Der Verfahrensantrag um Zulassung von H____ als zweite Vertreterin der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.


Der vormaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, F____, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 2'483.35, zuzüglich Auslagen von CHF 61.90 und 7,7% MWST von CHF 196.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Dem aktuellen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, G____, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'600.- , zuzüglich 7,7% MWST von CHF 123.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Der Kindesvertreterin wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'956.70, zuzüglich Wegpauschale von CHF 10.- und 7,7% MWST von CHF 151.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

- Beigeladener 1

- Kindesvertreterin

- Beistand des Kindes, D____ (KJD)

- F____ (nur Auszug Dispositiv betreffend ihr Honorar)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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