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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2019.24 (AG.2019.515))

Zusammenfassung des Urteils VD.2019.24 (AG.2019.515): Appellationsgericht

Der Beschwerdeführer hat bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt um Beratung in Bezug auf die Vaterschaft gebeten. Die Behörde stellte fest, dass kein Kind der Beigeladenen in Basel-Stadt angemeldet war und sich auch keines dort aufgehalten hatte. Der Beschwerdeführer beantragte Akteneinsicht, die ihm teilweise gewährt wurde. Er erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Behörde, da er umfassende Akteneinsicht verlangte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Beschwerdeführer ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in bestimmte Aktenstücke hat, die Informationen zur Vaterschaft und zum Aufenthaltsort des Kindes enthalten. Es wurde festgestellt, dass er das Recht hat, sein Kind anzuerkennen, da die Vaterschaft nicht objektiv ausgeschlossen ist. Das Gericht gewährte ihm Einsicht in relevante Akten, die diese Informationen enthalten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2019.24 (AG.2019.515)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2019.24 (AG.2019.515)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2019.24 (AG.2019.515) vom 03.07.2019 (BS)
Datum:03.07.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Akteneinsicht
Schlagwörter: Akten; Beigeladene; Beigeladenen; Akteneinsicht; Kindes; Beschwerde; Interesse; Person; Verfahren; Recht; Beschwerdeführers; Auflage; Richt; Personen; Entscheid; Einsicht; Vater; Akteneinsichtsrecht; Mutter; Basel; Stück; Anspruch; Aktenstück; Kommentar; Zuständig; Wohnsitz; ünde
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 13 BV ;Art. 14 BV ;Art. 2 DSG ;Art. 23 ZGB ;Art. 25 ZG ;Art. 252 ZGB ;Art. 260 ZGB ;Art. 273 ZGB ;Art. 274a ZGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 DSG ;Art. 307 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 444 ZGB ;Art. 449b ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 451 ZGB ;Art. 48 BGG ;Art. 5 BV ;Art. 71 IPRG ;Art. 72 IPRG ;Art. 79 IPRG ;Art. 85 IPRG ;
Referenz BGE:119 III 54; 125 II 473; 129 I 249; 130 II 473; 130 III 42; 132 V 387; 133 V 309; 136 III 296; 142 I 86; 144 III 1;
Kommentar:
Büchler, ZGB, Art. 449 ZGB ZG, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2019.24 (AG.2019.515)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2019.24


URTEIL


vom 3. Juli 2019



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese




Beteiligte


A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel



B____ Beigeladene

Adresse dem Gericht bekannt



Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Januar 2019


betreffend Akteneinsicht


Sachverhalt


Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ersuchte A____ (Beschwerdeführer) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) um einen Beratungstermin in Bezug auf die Regelung der Vaterschaft. Er denke, seine ehemalige Partnerin, B____ (Beigeladene), habe inzwischen ein Kind geboren und er gehe davon aus, dass er der Vater dieses Kindes sei. Vor dem Zivilstandsamt habeer das Kind nicht anerkennen können, weshalb er an die Kindesschutzbehörde gelange. Die KESB nahm in diesem Zusammenhang unter der Geschäftsnummer F2024107 Abklärungen vor. Gemäss der KESB ergaben diese, dass kein Kind der Beigeladenen in Basel-Stadt angemeldet worden sei und sich auch kein Kind der Beigeladenen in Basel-Stadt aufgehalten habe. Das Verfahren der KESB habe sich lediglich auf diese Abklärung beschränkt und sei mangels örtlicher Zuständigkeit am 30. April 2018 eingestellt worden (Entscheid der KESB vom 8. Januar 2019). Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die KESB dem Beschwerdeführer unter der Geschäftsnummer F2024107 mit, dass in Basel-Stadt kein Kind der Beigeladenen angemeldet worden sei, dass die KESB deshalb örtlich nicht zuständig sei und dass sie dem Beschwerdeführer gegenüber keine weiteren Angaben machen dürfe. Mit Eingabe vom 15. August 2018 ersuchte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die KESB um Zustellung der Akten des Verfahrens F2024107. Am 11. Dezember 2018 erklärte die KESB der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers telefonisch, dass sie ihr im Rahmen der Akteneinsicht nur die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer aushändigen könne. Mit Eingabe vom 14.Dezember 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Akteneinsichtsrecht unabhängig von der Zuständigkeitsfrage bestehe und insbesondere diejenigen Akten umfasse, die geeignet sind, der Behörde als Grundlage des Entscheids zu dienen, und ersuchte um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Akteneinsicht. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 gewährte die KESB dem Beschwerdeführer unter der Protokollnummer F2047316 eingeschränkte Einsicht in die Akten der Kindesschutzbehörde. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet.


Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Beschwerde. Er beantragt, es sei die Ziffer 1 des Entscheids der KESB vom 8. Januar 2018 im Verfahren Nr. F2047316 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer umfassende Akteneinsicht in das Verfahren Nr.F2047316 zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eingeschränkte Akteneinsicht betreffend die Akten des Verfahrens Nr.F2047316 zu gewähren, wobei ihm zumindest der wesentliche Inhalt aller für den Entscheid über die Gewährung einer eingeschränkten Akteneinsicht massgeblichen Aktenstücke bekannt zu geben sei. Dabei meint der Beschwerdeführer mit den Akten des Verfahrens F2047316 offensichtlich insbesondere die Akten des Verfahrens F2024107. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2019 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers. Die Beigeladene machte von der mit Verfügung vom 4. März 2019 eingeräumten Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen, keinen Gebrauch. Am 17. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB ein. Die Beigeladene machte von der mit Verfügung vom 21. Mai 2019 gewährten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§92 Abs.1 Ziff.10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Die Bestimmungen von Art. 443-456 ZGB gelten sinngemäss auch im Bereich des Kindesschutzes, soweit das Kindesschutzrecht keine Sonderbestimmungen enthält (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Breitschmid, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.314 ZGB N 1; Geiser, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 451 ZGB N 9; Maranta, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Vor Art. 443-450g ZGB N 4; Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.Auflage, Zürich 2016, Art. 450 ZGB N 7 und Art. 450f ZGB N 1). Die Bestimmungen von Art.443-449c ZGB betreffend das Verfahren vor der KESB sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit Art.450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthalten (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 13; Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 5; vgl. Maranta, a.a.O., Vor Art. 443-450g ZGB N 4). Soweit durch Bundesrecht das KESG nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG,SG270.100) (§ 19 Abs. 1 KESG). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (vgl. statt vieler VGE VD.2018.201 vom 20. März 2019 E. 1.1). Das KESG und damit auch das VRPG gehen den Bestimmungen der ZPO aber vor (VGE VD.2018.47 vom 27. Juni 2018 E. 2, VD.2018.17 vom 18. April 2018 E. 2.1).


1.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs.2 Ziff.1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Rechtsbegehrens voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Der Beschwerdeführer war am Verfahren direkt beteiligt und hat ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren. Somit ist er gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (vgl. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Darauf ist einzutreten.


1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (vgl. VGE VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4).


1.5 Gemäss §25 Abs.2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art.6 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom 2.Mai 2013 E.2.2, 9C_357/2011 vom 23.November 2011 E.1.2; VGE VD.2018.74/VD.2018.89/VD.2018.142 vom 7. Februar 2019 E. 1.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vom 11. Februar 2019 keine mündliche Verhandlung beantragt. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 teilte der Verfahrensleiter den Verfahrensbeteiligten mit, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2019 im Sinn einer Beweisofferte, er sei bereit, in einer mündlichen Verhandlungen Aussagen zu seinem Verhältnis zur Beigeladenen zu machen. Unabhängig von der Parteibefragung als Beweismittel beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Verhandlung. Damit hat er für den Fall, dass eine Parteibefragung als Beweismittel nicht erforderlich ist, konkludent auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. BGer 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 2.4). Eine Parteibefragung als Beweismittel ist im vorliegenden Fall entbehrlich (vgl. unten E. 5.3). Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konkludent verzichtet hat, was auch im Interesse der Prozessökonomie liegt. Die Beigeladene hat sich im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht geäussert und damit ebenfalls konkludent auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das vorliegende Urteil ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.

2.

2.1 Das im angefochtenen Entscheid erwähnte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es nur für das Bearbeiten von Daten durch private Personen und Bundesorgane gilt (Art. 2 Abs. 1 DSG; Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 5; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 2a). Ob das baselstädtische Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) auf das Verfahren vor der KESB anwendbar ist, obwohl für dieses subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht gelten (vgl. Art. 450f ZGB; Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450f ZGB N 1 und 3; Steck, a.a.O., Art. 450f ZGB N4) und das IDG in hängigen Verfahren der Zivilrechtspflege keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 lit. b IDG), kann im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben (für die Anwendbarkeit der kantonalen Datenschutzgesetze Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N5). Zumindest für hängige Verfahren ist die Frage der Einsicht in die Akten der KESB in Art. 449b ZGB ausdrücklich bundesrechtlich geregelt und ist die Anwendung des kantonalen IDG auf die Frage der Akteneinsicht deshalb aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen.


Ob sich das Akteneinsichtsrecht bei abgeschlossenem Verfahren aus Art. 449b Abs.1 ZGB ergibt (so wohl Rosch, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 449b N 1; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 6), nur aus Art. 29 Abs. 2 BV (so Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N 3 f.), ist umstritten und kann im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls offen bleiben. Falls Art. 449b Abs. 1 ZGB nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr anwendbar ist, kommt in dieser Phase die Anwendung des IDG in Betracht. Gemäss § 30 Abs. 2 IDG darf das öffentliche Organ Zugang zu nicht anonymisierten Personendaten nur gewähren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten besteht (lit. a) die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten nach §§ 20 ff. IDG erfüllt sind (lit. b). Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a IDG gibt das öffentliche Organ Personendaten bekannt, wenn eine gesetzliche Bestimmung dazu verpflichtet ermächtigt. Besondere Personendaten gibt das öffentliche Organ gemäss § 21 Abs. 2 lit. a IDG bekannt, wenn ein Gesetz (im formellen Sinne [Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 21 N39]) dazu ausdrücklich verpflichtet ermächtigt. Zudem muss die Bekanntgabe verhältnismässig sein und nach Treu und Glauben erfolgen (vgl. § 9 Abs. 3 IDG; Rudin, a.a.O., § 21 N 20 und 48). Nach Abschluss des Verfahrens gewährt Art. 29 Abs. 2 BV den einstigen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn sie ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, wobei dieses Akteneinsichtsrecht seine Grenze an überwiegenden öffentlichen privaten Interessen findet (vgl. BGE 130 III 42 E.3.2.1 S. 44, 129 I 249 E. 3 S. 3; Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N32). Da das kantonale Recht diesen durch die BV gewährleisteten Anspruch nicht vereiteln darf, muss Art. 29 Abs. 2 BV als gesetzliche Grundlage im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. a und § 21 Abs. 2 lit. a IDG anerkannt werden. Die Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe wird durch die bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 2 BV erforderliche Interessenabwägung (vgl. dazu BGE 129 I 249 E. 3 S.253) gewährleistet. Das Erfordernis des Handelns nach Treu und Glauben ergibt sich bereits aus Art. 5 Abs. 3 BV. Zusammenfassend ergeben sich somit aus der allfälligen Anwendbarkeit des IDG gegenüber den im Folgenden zu prüfenden Voraussetzungen der Akteneinsicht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB und Art. 29 Abs. 2 BV keine weitergehenden Einschränkungen.


2.2 Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des in Frage stehenden Entscheids zu bilden (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art.449b ZGB N8; vgl. BGE 132 V 387 E.3.2 S.389; VGE VD.2017.150 vom 14.Mai 2018 E.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 333; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2.Auflage, Zürich 2016, Art. 26 N 58 und 60). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (vgl. BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E.3.4; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt beigezogen worden sind, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N 8; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 333; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 60). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.) (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474; BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E.4.3; VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 2; vgl. BGer 1C_88/2011 vom 15.Juni 2011 E.3.4; VGE VD.2017.150 vom 14.Mai 2018 E. 2.2). Diese Ausnahme beansprucht auch für das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB Geltung (vgl. Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N 8; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 3). Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht der am Verfahren beteiligten Personen ist die Aktenführungspflicht der KESB (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N1; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 2; vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89, 130 II 473 E.4.1 S. 477). Diese hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 339; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N35). Zur Aktenführungspflicht gehört insbesondere die Pflicht zur Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89).


2.3 Bei laufendem Verfahren steht das Akteneinsichtsrecht den am Verfahren beteiligten Personen ohne Glaubhaftmachung eines besonderen schutzwürdigen Interesses zu (vgl. Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 4 und 6). Der Anspruch auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens setzt hingegen die Glaubhaftmachung eines besonderen schutzwürdigen Interesses voraus (vgl. BGE 130 III 42 E.3.2.1 S. 44, 129 I 249 E. 3 S. 253; Rosch, a.a.O., Art. 449b N 1; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 6). Ein solches ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Akteneinsicht für ein aktuelles, laufendes Verfahren relevant ist (vgl. Rosch, a.a.O., Art.449b N 1; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 6). Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung kann aber auch das Interesse der betroffenen Person, ihre Biographie aufarbeiten das Verfahren vor der KESB nachträglich nachvollziehen zu können, genügen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N32). Ob sich das Akteneinsichtsrecht bei abgeschlossenem Verfahren aus Art.449b Abs. 1 ZGB ergibt (so wohl Rosch, a.a.O., Art. 449b N 1; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 6), nur aus Art. 29 Abs. 2 BV (so Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N 3 f.), ist - wie bereits erwähnt - umstritten und kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Jedenfalls findet auch der Anspruch auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens seine Grenze an überwiegenden öffentlichen privaten Interessen (vgl. BGE 130 III 42 E. 3.2.1 S. 44, 129 I 249 E.3 S. 253; Rosch, a.a.O., Art. 449b N1).


2.4 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB unterliegt einer umfassenden Interessenabwägung. Soweit dies zum Schutz überwiegender privater öffentlicher Interessen erforderlich ist, ist die Akteneinsicht zu verweigern zu beschränken (vgl. Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N 11 und 18 f.; Rosch, a.a.O., Art. 449b N 3; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 7 f. und 10a). Wenn die betroffene Person einer konkreten physischen psychischen Gefährdung ausgesetzt würde, wenn eine andere am Verfahren beteiligte Person Akteneinsicht erhalten erhielte, werden regelmässig überwiegende private Interessen vorliegen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N 15).


2.5 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses gemäss Art. 449b Abs. 2 ZGB nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich schriftlich Kenntnis gegeben hat. Die Information muss so konkret sein, dass der betroffenen Person die wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N 22; Rosch, a.a.O., Art. 449b N 4; Steck, a.a.O., Art.449b ZGB N 9). Wenn die KESB das Aktenstück überhaupt nicht verwendet sämtlichen Begehren der betroffenen Person vollumfänglich entspricht, muss keine Orientierung über geheime Aktenstellen erfolgen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art.449b ZGB N 20).


3.

3.1 Die KESB macht sinngemäss geltend, ihre Akten enthielten Aktenstücke, die als interne Akten vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen seien (vgl. Vernehmlassung vom 4. April 2019 S. 2).


3.2 Die Akten der KESB enthalten mehrere Einträge im Journal, in denen der Inhalt eines Telefonats zwischen der KESB und der Beigeladenen (Akten der KESB S.79), einer Besprechung und von Telefonaten zwischen der KESB und der Mutter der Beigeladenen (Akten der KESB S. 83 und 87 f.), von Besprechungen zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer (Akten der KESB S. 92 und 95), eines Telefonats zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer (Akten der KESB S. 96) sowie von Telefonaten zwischen der KESB und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Akten der KESB S. 60, 66) wiedergegeben wird. Der Inhalt des Eintrags im Journal betreffend das Telefonat zwischen der KESB und der Beigeladenen (Akten der KESB S. 79), das Telefonat zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer (Akten der KESB S. 96) und ein Telefonat zwischen der KESB und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Akten der KESB S. 66) ist sowohl für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der KESB als auch für die Frage des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers irrelevant. Diese Telefonnotizen können deshalb als internes Aktenstück qualifiziert werden. Die übrigen Einträge im Journal enthalten jedoch Informationen, die Grundlage des Entscheids über die örtliche Zuständigkeit der KESB das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers bilden können. Folglich wurden diese Einträge von der KESB in Erfüllung ihrer Aktenführungspflicht vorgenommen und können diese Einträge nicht als interne Akten qualifiziert werden. Dies gilt aus den nachfolgenden Gründen insbesondere für die Einträge, die Informationen betreffend den Aufenthaltsort der Beigeladenen des Kindes enthalten (Akten der KESB S.83, 87 f.).


3.3 Bei Binnensachverhalten ist für Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich die KESB am Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig (Art.315 Abs.1 ZGB). Dieser bestimmt sich nach Art.25 Abs.1 ZGB (Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2.Auflage, Basel 2018, Art. 315-315b N 7; vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 315-315b ZGB N 17). Gemäss dieser Bestimmung gilt als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Der Wohnsitz der Eltern des Elternteils bestimmt sich primär nach Art. 23 ZGB (vgl. Staehelin, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 25 ZG N6). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person am dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Staehelin, a.a.O., Art.23 ZGB N 5). Wo eine Person angemeldet ist, ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend (BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313; Staehelin, a.a.O., Art.23 ZGB N 23). Dies ist bloss ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 23; vgl. BGE 119 III 54 E. 2c S. 56). Die KESB prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 444 Abs. 1 ZGB; Cottier, Art.315-315b N 13). Bei internationalen Sachverhalten bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für Kindesschutzmassnahmen nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011) (Art. 85 Abs. 1 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]; vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 307 ZGB N 28). Gemäss Art.5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die Behörden des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, international zuständig (Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 29). Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Person ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung bzw. der Lebensbeziehungen zu verstehen (Schwander, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 85 IPRG N 42). Das HKsÜ regelt nur die internationale Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei internationalen Sachverhalten nach dem IPRG (Siehr/Markus, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 85 IPRG N 24; vgl. Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2.Auflage, Bern 2018, N 1483). Dabei dürfte in analoger Anwendung von Art. 79 Abs. 1 IPRG in erster Linie die KESB am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig sein (vgl. BGer 5A_43/2008 vom 15. Mai 2008 E. 2.1; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 1483; Siehr/Markus, a.a.O., Art. 85 IPRG N 24).


3.4 Die KESB macht geltend, sie habe ihre örtliche Zuständigkeit allein deshalb verneinen können, weil im Kanton Basel-Stadt kein Kind der Beigeladenen gemeldet gewesen sei (Vernehmlassung vom 4. April 2019 S. 2). Dies ist unrichtig. Erstens kann die örtliche Zuständigkeit bereits deshalb nicht ausschliesslich gestützt auf die Eintragung im Datenmarkt verneint werden, weil die Anmeldung nur ein Indiz für den Wohnsitz darstellt (vgl. oben E. 3.3). Zweitens ist nicht die Anmeldung des Kindes, sondern diejenige der Beigeladenen relevant, weil sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Wohnsitz der Beigeladenen bestimmt (vgl. oben E. 3.3). Im Datenmarkt ist als Datum des Wegzugs der Beigeladenen aus Basel der 27. August 2018 verzeichnet. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids der KESB vom 30. April 2018 noch in Basel angemeldet gewesen ist. Folglich stellte die Anmeldung ein Indiz für den Wohnsitz der Beigeladenen und damit auch für den Wohnsitz des Kindes in Basel dar. Drittens bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit seit dem Wegzug der Beigeladenen aus der Schweiz nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, weil der Sachverhalt seither international ist (vgl. oben E. 3.3). Aus den vorstehenden Gründen konnte die KESB ihre örtliche Zuständigkeit nur deshalb verneinen, weil die Beigeladene die Schweiz verlassen hatte und das Kind im Ausland geboren wurde und sich im Ausland aufhielt. Dementsprechend begründete die KESB ihre fehlende örtliche Zuständigkeit im als Einzelentscheid bezeichneten Formular damit, dass das Kind gemäss Abklärungen in [Land dem Gericht bekannt] zur Welt gekommen sei und die Beigeladene noch unsicher sei, ob sie überhaupt in die Schweiz zurückkehre (Akten der KESB S. 81), und im angefochtenen Entscheid vom 8.Januar 2019 sowie anlässlich eines Telefonats mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers damit, dass das Kind weder in Basel angemeldet gewesen sei noch sich hier aufgehalten habe (Akten der KESB S.60). Die Informationen betreffend den Aufenthaltsort der Beigeladenen und des Kindes erhielt die KESB anlässlich der Besprechung und zweier Telefonate mit der Mutter der Beigeladenen. Folglich sind die diesbezüglichen Einträge im Journal bei Bestehen eines hinreichenden Einsichtsinteresses entgegen der Auffassung der KESB klarerweise Gegenstand des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers.


3.5 In den Akten der KESB befindet sich ein als Einzelentscheid bezeichnetes Formular (Akten der KESB S. 81). Daraus ist ersichtlich, dass die Vorsitzende der Spruchkammer 1 der KESB am 30. April 2018 verfügt hat, dass das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit ohne behördliche Anordnung eingestellt als erledigt abgeschrieben wird. Die Mitteilung dieses Entscheids an den Beschwerdeführer vom 30. April 2018 (Akten der KESB S. 82) ist von der stellvertretenden Leiterin des Abklärungsteams 1 unterzeichnet. Dass der Entscheid von der Vorsitzenden der Spruchkammer 1 gefällt worden ist, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Zudem enthält die Begründung auf dem als Einzelentscheid bezeichneten Formular Feststellungen, die sich in der Mitteilung nicht finden. Da somit wesentliche Informationen aus dem Formular in der Mitteilung vom 30. April 2018 nicht enthalten sind, kann das Formular nicht als ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienender Entwurf Antrag qualifiziert werden. Das Formular ist deshalb ebenfalls ein möglicher Gegenstand des Akteneinsichtsrechts.


4.
4.1
Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die KESB dem Beschwerdeführer mit, in Bezug auf seine Meldung zur potentiellen Vaterschaft des Kindes der Beigeladenen hätten ihre Abklärungen ergeben, dass in Basel-Stadt kein Kind angemeldet worden sei und sie deshalb örtlich nicht zuständig sei. Gegen diese Mitteilung ergriff der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Folglich betrifft das Akteneinsichtsgesuch vom 15. August 2018 ein abgeschlossenes Verfahren. Der Beschwerdeführer hat deshalb nur insoweit Anspruch auf Akteneinsicht, als er ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (vgl. oben E. 2.3).


4.2 Falls ein Kind zur Beigeladenen, aber zu keinem Vater in einem Kindesverhältnis steht, hat der Beschwerdeführer zumindest dann, wenn seine Vaterschaft nicht objektiv ausgeschlossen ist, gemäss Art. 260 Abs. 1 und 3 ZGB das absolut höchstpersönliche Recht, durch Anerkennung ein Kindesverhältnis zu begründen (vgl. Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 260 ZGB N 1-3, 7 und 21; Reich, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 260 ZGB N 1-3). Für den Beschwerdeführer steht unzweifelhaft fest, dass er der Vater des Kindes der Beigeladenen ist (Beschwerde Ziff. 6). In der Begründung des Entscheids der KESB vom 30. April 2018 wird festgehalten, gemäss der Beigeladenen bestünden Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers (Akten der KESB S. 81). Dafür, dass der Beschwerdeführer der genetische Vater des Kindes der Beigeladenen ist, spricht immerhin, dass diese auf seine Frage, ob sie Mutter und Vater sein werden, am 15.Juni 2017 geantwortet hat :) Jup! (Beschwerdebeilage 6, act. 3 des Appellationsgerichts). Jedenfalls bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers objektiv ausgeschlossen ist. Für die Möglichkeit der Anerkennung nach schweizerischem Recht genügt es, dass sich der Wohnsitz des Vaters der anzuerkennenden Person in der Schweiz befindet (Art. 72 Abs. 1 IPRG; Schwander, in: Basler Kommentar, 3.Auflage 2013, Art. 72 IPRG N 8). Zuständig für die Entgegennahme der Anerkennung ist unter anderem die schweizerische Behörde am Wohnsitz des Vaters (Art. 71 Abs. 1 IPRG). Es ist davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt befindet. Folglich kann er das Kind auch dann nach schweizerischem Recht anerkennen, wenn es im Ausland geboren worden ist und sich der Wohnsitz des Kindes und der Beigeladenen im Ausland befindet. Wenn der Beschwerdeführer der genetische bzw. biologische Vater des Kindes ist und keine Ehe der Beigeladenen mit einem Dritten besteht, dürfte auch das Recht auf Familie gemäss Art.14 BV das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV einen grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliche Anerkennung eines allfälligen Kindesverhältnisses begründen (vgl. Breitenmoser, in: St.Galler Kommentar, 3.Auflage, Zürich 2014, Art.13 BV N 30; Reusser, in: St.Galler Kommentar, 3.Auflage, Zürich 2014, Art. 14 BV N 31; Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 37 f., 40 und 42). Gemäss Art.28 und 272 ZGB sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat das Kind grundsätzlich Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6.Auflage, Bern 2018, N 16.127; Reich, a.a.O., Art.252 ZGB N 7a; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 252 ZGB N 15a). Nach verbreiteter Auffassung hat auch der präsumtive genetische bzw. biologische Vater ein grundsätzliches Recht auf Kenntnis der Nachkommenschaft (vgl. OGer LU 3B1233 vom 18. September 2012 E. 3.1.2 in: FamPra.ch 2013 S. 220, 221 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 16.128; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.252 ZGB N15b; offen gelassen in BGE 144 III 1 E. 443 S. 7 f.). Jedenfalls trifft das Vorenthalten des Wissens um ein leibliches Kind den Vater in seiner affektiven Persönlichkeit gemäss Art.28 ZGB (OGer LU 3B 12 33 vom 18.September 2012 E.3.1.1 S. 220, 221).


4.3 Die Anerkennung kann zwar vor der Geburt des Kindes erfolgen (Art. 11 Abs.2 Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Eine solche pränatale Anerkennung steht aber unter der doppelten Bedingung, dass das Kind lebend zur Welt kommt und dass die Mutter vor der Geburt nicht einen anderen Mann heiratet (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 260 ZGB N 4). Daraus ist zu schliessen, dass die Anerkennung nach dem Ende der Schwangerschaft nur noch möglich ist, wenn das Kind lebend geboren worden ist. Damit der Beschwerdeführer sein Recht auf Begründung eines Kindsverhältnisses wirksam ausüben kann, braucht er folglich einen Beleg für die Lebendgeburt des Kindes. Zudem betrifft die Vorenthaltung des Wissens, ob er ein leibliches Kind hat nicht, den Beschwerdeführer zumindest in seiner rechtlich geschützten Persönlichkeit. Er hat deshalb ein sehr gewichtiges besonderes schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in alle Aktenstücke, die Informationen dazu enthalten, ob das Kind lebend geboren worden ist nicht. Der Eintrag im Journal der KESB vom 16. Februar 2018, der Eintrag im Journal der KESB vom 10. April 2018, der Entscheid der KESB vom 30. April 2018, die E-Mail der Beigeladenen vom 30.August 2018 und der Eintrag im Journal der KESB vom 11. Dezember 2018 (Akten der KESB S. 95, 88, 81, 72, 60) enthalten Informationen dazu, dass das Kind lebend geboren worden ist. Aus den vorstehend erwähnten Gründen hat der Beschwerdeführer deshalb ein sehr gewichtiges besonderes schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in diese Aktenstücke. Den Aktenstücken kann auch entnommen werden, in welchem Land das Kind geboren worden ist und in welchem Land sich die Beigeladene und das Kind aufhalten. An der Kenntnis des derzeitigen Aufenthaltsstaats der Beigeladenen und des Kinds hat der Beschwerdeführer ebenfalls ein besonderes schutzwürdiges Interesse, weil sie von Bedeutung sind für die Prüfung, welche Ansprüche ihm allenfalls nach dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zustehen (vgl. dazu unten E. 4.5). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf Einsicht in die erwähnten Aktenstücke.


4.4 Der Begründung des Entscheids der KESB vom 30. April 2018 (Akten der KESB S.81) kann entnommen werden, dass gemäss der Beigeladenen Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer der Vater des allfälligen Kindes ist. Auch an dieser Information hat der Beschwerdeführer ein besonderes schutzwürdiges Interesse, weil sie für seinen Entscheid, ob er das Kind anerkennen will nicht, relevant ist.

4.5 Die Akten der KESB (Akten der KESB S. 45 und 56) und die Akten des Verwaltungsgerichts (Eingabe der KESB vom 1. März 2019, act. 4 des Appellationsgerichts) enthalten Aktenstücke, aus denen die Adresse der Beigeladenen und damit möglicherweise auch diejenige des Kindes ersichtlich ist. Weshalb die Kenntnis dieser Adresse für die Ausübung des Rechts, durch Anerkennung ein Kindesverhältnis zu begründen, erforderlich sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Adresse der Beigeladenen im kantonalen Datenmarkt verzeichnet. Falls die für die Entgegennahme der Anerkennung zuständige Behörde diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt, kann sie die Adresse folglich im Datenmarkt abrufen. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf persönlichen Verkehr wäre die Kenntnis der Adresse erforderlich. Nach schweizerischem Recht setzt der Anspruch auf persönlichen Verkehr grundsätzlich ein Kindesverhältnis im Rechtssinn voraus (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 7). Wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und es dem Kindeswohl dient, kann in Anwendung von Art. 274a Abs. 1 ZGB zwar grundsätzlich auch einem biologischen Vater, zu dem kein rechtliches Kindesverhältnis besteht, ein Anspruch auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.274a ZGB N 4). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine ausserordentlichen Umstände erkennbar und ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer der biologische Vater des allfälligen Kindes ist. Folglich hätte er nach schweizerischem Recht derzeit keinen Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dass ihm das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des allfälligen Kindes einen solchen Anspruch gewährt, ist unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind hat. Aus den vorstehenden Gründen ist ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Aktenstücke, aus denen sich die Adresse der Beigeladenen ergibt, derzeit zu verneinen. Sobald der Beschwerdeführer rechtlich der Vater des Kindes der Beigeladenen ist, hat er jedoch zwecks Wahrung des Rechts auf persönlichen Verkehr ein sehr gewichtiges besonderes schutzwürdiges Interesse an der Kenntnis der Adresse der Beigeladenen. Überwiegende private öffentliche Interessen, die in diesem Fall einer Bekanntgabe der Adresse entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht erkennbar. Immerhin ist der Beigeladenen ein allgemeines Interesse an der Geheimhaltung ihrer Adresse zu attestieren, wie es auch der Möglichkeit der Sperrung der Bekanntgabe der Adressdaten zu Grunde liegt. Ein das allgemeine Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Einsichtsinteresse ist vor erfolgter Begründung eines rechtlichen Kindesverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind der Beigeladenen nicht erkennbar.


4.6 Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2018 (Akten der KESB S.98), die E-Mail der Mutter der Beigeladenen an den Beschwerdeführer vom 21.Februar 2018 (Akten der KESB S. 85), die E-Mail des Beschwerdeführers an die Beigeladene und ihre Mutter vom 7.April 2018 (Akten der KESB S.86), der Kommentar der Mutter der Beigeladenen zu dieser E-Mail vom 12.April 2018 (Akten der KESB S.86), der Eintrag im Journal der KESB vom 12. April 2014 (Akten der KESB S. 87), der Eintrag im Journal der KESB vom 24. April 2016 (Akten der KESB S. 83), das Schreiben der KESB an die Beigeladene vom 24. August 2018 (Akten der KESB S.74), die E-Mail der Beigeladenen an die KESB vom 30.August 2018 (Akten der KESB S.72), das Schreiben der KESB an die Beigeladene vom 7.September 2018 (Akten der KESB S. 71) und das Schreiben der Beigeladenen an die KESB vom 13.November 2018 (Akten der KESB S. 67) sind für die Beurteilung, ob dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers überwiegende Interessen der Beigeladenen entgegenstehen, wesentlich. Der Entscheid der KESB vom 30. April 2018 (Akten der KESB S. 81) und der Eintrag im Journal der KESB vom 11.Dezember 2018 (Akten der KESB S. 60) sind für die Bestimmung des Gegenstands der Akteneinsicht relevant. Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, hat der Beschwerdeführer deshalb auch Anspruch auf Einsicht in diese Aktenstücke.


4.7 Dass der Beschwerdeführer an anderen Aktenstücken ein besonderes schutzwürdiges Interesse haben könnte, ist nicht ersichtlich.


5.

5.1 Die vorstehend erwähnten Aktenstücke, die Gegenstand des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers sind (vgl. oben E. 4.3 f. und 4.6), enthalten Personendaten der Beigeladenen und ihres Kindes. Jede Bearbeitung von Personendaten, insbesondere die Erhebung, Sammlung, Speicherung, Bearbeitung und Weiter- bzw. Bekanntgabe, durch öffentliche Organe stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. Schweizer, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 13 BV N 74 f.). Der Umstand allein, dass mit der Gewährung der Akteneinsicht in das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird, kann jedoch zur Begründung einer Einschränkung der Akteneinsicht nicht genügen. Ansonsten müsste die Akteneinsicht fast immer eingeschränkt werden, weil die Akten der KESB immer Personendaten enthalten. Gemäss der angefochtenen Verfügung enthalten die Akten der KESB besonders schützenswerte Personendaten. Als solche gelten gemäss der abschliessenden Aufzählung von Art. 3 lit. c DSG Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen gewerkschaftlichen Ansichten Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre die Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie administrative strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Blechta, in: Basler Kommentar, 3.Auflage 2014, Art. 3 DSG N 30). Da im vorliegenden Fall nicht das DSG, sondern höchstens das IDG anwendbar ist, ist allerdings eher der in diesem Gesetz verwendete Begriff der besonderen Personendaten relevant. Besondere Personendaten sind gemäss § 3 Abs. 4 IDG Personendaten, bei deren Bearbeitung eine besondere Gefahr der Grundrechtsverletzung besteht, insbesondere Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen gewerkschaftlichen Ansichten Tätigkeiten, die Gesundheit, das Erbgut, die persönliche Geheimsphäre die ethnische Herkunft, Massnahmen der sozialen Hilfe und administrative strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben (Persönlichkeitsprofile). Die Information, gemäss der Beigeladenen bestünden Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers (Akten der KESB S.81), mag ein besonders schützenswertes bzw. besonderes Personendatum sein, weil sie Rückschlüsse auf das Sexualleben der Beigeladenen zulässt. Im Übrigen ist aber nicht nachvollziehbar und wird von der KESB nicht begründet, weshalb es sich bei den in den Akten der KESB enthaltenen Informationen um besonders schützenswerte bzw. besondere Personendaten handeln sollte. Selbst unter der Annahme, dass von der Akteneinsicht besondere bzw. besonders schützenswerte Personendaten der Beigeladenen betroffen sind, überwiegt deren Geheimhaltungsinteresse die Einsichtsinteressen des Beschwerdeführers aber nicht, weil es nicht glaubhaft ist, dass die Beigeladene ihr Kind aufgrund der Datenbekanntgabe einen relevanten konkreten Nachteil erleiden.


5.2 Mit Schreiben vom 24. August 2018 ersuchte die KESB die Beigeladene um Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und um Begründung eines allfälligen Einwands (Akten der KESB S. 74). Mit E-Mail vom 30.August 2018 erklärte die Beigeladene, sie wolle nicht, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalte. Zur Begründung machte sie nur geltend, es gehe um den Schutz der Daten von ihr und des Kindes. Irgendeinen konkreten Umstand, der gegen die Akteneinsicht spricht, nannte sie nicht (Akten der KESB S.72). Mit Schreiben vom 7. September 2018 ersuchte die KESB die Beigeladene um konkrete Begründung ihres Antrags auf Verweigerung der Akteneinsicht (Akten der KESB S. 71). In ihrem Schreiben vom 13. November 2018 machte die Beigeladene geltend, das Geschlecht, der Geburtstag, der Geburtsort und der Aufenthaltsort des Kindes sowie ihr Aufenthaltsort seien höchst private Daten. Einen spezifischen Umstand, der gegen die Akteneinsicht spricht, erwähnte sie auch in diesem Schreiben nicht (Akten der KESB S. 67). Wie bereits erwähnt genügt der Umstand allein, dass das Akteneinsichtsgesuch Personendaten sogar besondere bzw. besonders schützenswerte Personendaten betrifft und die betroffene Person deren Geheimhaltung wünscht, nicht zur Begründung eines das Einsichtsinteresse überwiegenden privaten Interesses. Dies gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem dem Einsichtsinteresse ein sehr grosses Gewicht zukommt.


5.3 Anlässlich der Besprechung mit der KESB vom 16. Februar 2018 erklärte der Beschwerdeführer, seine Beziehung mit der Beigeladenen sei konflikthaft gewesen. Sie hätte eine sehr ungesunde Streitkultur gehabt. Deshalb seien sie auch in Mediation/Therapie bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (fabe) gewesen. Einmal sei der Streit so eskaliert, dass die Beigeladene die Polizei gerufen habe. Diese sei aber erst gar nicht gekommen. Die Beigeladene sei auch mehrfach handgreiflich gegenüber dem Beschwerdeführer geworden. Er habe sie nur gehalten, wenn sie ihn habe schlagen wollen (Akten der KESB S. 95). In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB macht der Beschwerdeführer geltend, er sei gegenüber der Beigeladenen nie gewalttätig gewesen. Die Beigeladene hingegen sei gegenüber dem Beschwerdeführer regelmässig gewalttätig gewesen und es habe allgemein eine ungesunde Streitkultur geherrscht. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene gemeinsam Beratungsstunden bei der fabe wahrgenommen hätten. Der erwähnte Anruf bei der Polizei sei nicht auf eine Gewalteskalation zurückzuführen, sondern darauf, dass die Beigeladene befürchtet habe, ihre persönlichen Gegenstände nicht zurück zu erhalten. Eine konkrete physische psychische Gefährdung der Beigeladenen durch den Beschwerdeführer habe nie bestanden und sei auch aktuell nicht zu befürchten (Stellungnahme vom 17.Mai 2019 S. 1 f.). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er die Beigeladene gefährden könnte, wenn ihm ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wird. Für eine konkrete physische psychische Gefährdung bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Dafür, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Beigeladene darstellt, spricht zudem der Umstand, dass die Beigeladene in den Begründungen ihres Antrags auf Verweigerung der Akteneinsicht vom 30.August und 13.November 2018 eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt hat. Nur die Mutter der Beigeladenen behauptete, die Zeit mit dem Beschwerdeführer sei schlimm gewesen und ihre Tochter sei aus Angst vor dem Beschwerdeführer ins Ausland gegangen (Akten des KESB S.87 f). Aus den vorstehenden Gründen lässt sich eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers nicht damit begründen, dass dieser die Beigeladene gefährden würde. Damit sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten der fabe und Parteibefragung obsolet. Im Übrigen könnte ohnehin höchstens die Bekanntgabe der Adresse der Beigeladenen geeignet sein, eine Gefährdung der Beigeladenen durch den Beschwerdeführer zu verursachen. In den vorstehend erwähnten Aktenstücken, die Gegenstand der Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers sind, ist die Adresse der Beigeladenen nicht enthalten. Für den Fall, dass die Beigeladene eine allfällige Bekanntgabe ihrer Adresse durch die Behörden ihres Aufenthaltsstaats verhindern möchte, obliegt es ihr, sich dort um eine entsprechende Einschränkung zu bemühen. Da keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Beigeladenen bestehen, lässt sich eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts aber auch dann nicht mit einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer begründen, wenn seine Kenntnisnahme vom derzeitigen Aufenthaltsstaat der Beigeladenen zur Folge hat, dass er ihre Adresse bei den Behörden dieses Staats erhältlich machen kann.


5.4 Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle seine Rechte und Pflichten als Vater wahrnehmen und für sein Kind da sein (Akten der KESB S. 95 und 98). Die Mutter der Beigeladenen behauptete, dem Beschwerdeführer gehe es nicht um das Kind, sondern nur darum, die Beigeladene zurückzubekommen (Akten der KESB S. 83). Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, er habe kein Interesse daran, mit der Beigeladenen einen über die Kinderbelange hinausgehenden Kontakt zu pflegen (Stellungnahme vom 17. Mai 2019 S. 2). Da die Behauptung der Mutter der Beigeladenen in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht worden ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Zudem stünde das behauptete Motiv der Akteneinsicht nicht entgegen.


5.5 Mit E-Mail vom 21. Februar 2018 teilte die Mutter der Beigeladenen dem Beschwerdeführer mit, dass die Beigeladene keine Beziehung und keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer unterhalten wolle und dass auch die Familie und die Freunde der Beigeladenen keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer wollten, und forderte ihn auf, aufzuhören, sie zu bedrängen (Akten der KESB S. 85). Am 7. April 2018 und damit am Geburtstag der Beigeladenen sendete der Beschwerdeführer dieser eine E-Mail mit Kopie an ihre Mutter. Darin schrieb er Folgendes: Ich weiss Du hast meine Korrespondenz blockiert. Was macht es da schon das ich meine Gedanken loswerde? Hallo Geburtstagskind und alles gute mein Herz. Küsse mein Baby von mir! Ihr seid in meinem Herzen. Ich umarme und vermisse Euch. (Akten der KESB S.86). Diese zurückhaltend formulierte und anlässlich eines besonderen Anlasses geschriebene Nachricht kann eindeutig nicht als Belästigung qualifiziert werden. Zudem war es dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Mutter der Beigeladenen (vgl. Akten der KESB S. 86) nicht verboten, diese trotz der Mitteilung, dass sie keinen Kontakt wünschten, zu kontaktieren. Nicht jede Überschreitung der Grenzen sozial korrekten Verhaltens stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Meili, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 28 ZGB N 38). Als Persönlichkeitsverletzung ist ein Verhalten eines Dritten nur dann zu qualifizieren, wenn es ein vom Persönlichkeitsrecht gemäss Art.28 Abs.1 ZGB geschütztes Persönlichkeitsgut ernsthaft beeinträchtigt (vgl.BGE 136 III 296 E.3.1 S. 302; AGE ZB.2018.26 vom 28.August 2018 E. 5.3.1; Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Auflage, Basel 2009, N492; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2016, N12.06; Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3.Auflage, Zürich 2016, N859). Davon kann bei der E-Mail vom 7. April 2018 keine Rede sein.


5.6 Aus einigen der vorstehend erwähnten Aktenstücke ist ersichtlich, dass die Mutter der Beigeladenen gegenüber der KESB deren Interessen gewahrt hat (vgl. Akten der KESB S. 85 f. und 88). Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Mutter der Beigeladenen auch gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich deren Interessen gewahrt hat (vgl. E-Mail von C____ vom 21. Februar 2018 Akten der KESB S.85), haben die Beigeladene und ihre Mutter offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse daran, dass diese Tatsache gegenüber dem Beschwerdeführer geheim gehalten wird.


5.7 Einige der vorstehend erwähnten Aktenstücke enthalten die E-Mail-Adresse der Beigeladenen (Akten der KESB S. 72) die Adresse und/oder die Telefonnummer der Mutter der Beigeladenen (Akten der KESB S. 83 und 88 f.). Da der Beschwerdeführer kein besonderes schutzwürdiges Interesse an diesen Informationen hat, sind sie vor der Gewährung der Akteneinsicht unkenntlich zu machen. Bei der E-Mail-Adresse der Mutter der Beigeladenen ist dies nicht erforderlich, weil diese dem Beschwerdeführer nachweislich bereits bekannt ist (vgl. Akten der KESB S. 85).


5.8 Andere schutzwürdige Interessen der Beigeladenen, die der Einsicht des Beschwerdeführers in die vorstehend erwähnten Aktenstücke, die Gegenstand des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers sind (vgl. oben E. 4.3 f. und 4.6), entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.


5.9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bei Unkenntlichmachung der E-Mail-Adresse der Beigeladenen sowie der Adresse und der Telefonnummer der Mutter der Beigeladenen die Interessen des Beschwerdeführers an der Einsicht in die vorstehend erwähnten Aktenstücke, die Gegenstand seines Akteneinsichtsrechts sind (vgl. oben E. 4.3 f. und 4.6), gegenüber den entgegenstehenden Interessen der Beigeladenen sowie ihres Kindes und ihrer Mutter eindeutig überwiegen. Folglich ist dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in diesem Umfang zu gewähren. Demgegenüber enthalten die in E. 4.3 und 4.6 genannten Akten keinen Hinweis auf die Adresse der Beigeladenen, sodass sich aus dem überwiegenden Interesse an deren Geheimhaltung (vgl. oben E. 4.5) keine weiteren Einschränkungen der Einsicht ergeben.


6.

Der Beschwerdeführer beantragte umfassende Einsicht in die Akten der KESB. Mit dem vorliegenden Urteil wird ihm nur in einen Teil dieser Akten Einsicht gewährt. Insbesondere wird ihm die Adresse der Beigeladenen derzeit nicht bekannt gegeben. Unter diesen Umständen ist von einem hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich hat der Beschwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen und gegenüber der KESB Anspruch auf die Hälfte einer vollen Parteientschädigung. Die Gerichtskosten betragen CHF600.-. Davon hat der Beschwerdeführer die Hälfte zu bezahlen. Der Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Die Beschwerde vom 11. Februar 2019 und die Stellungnahme vom 17. Mai 2019 wurden von einer Volontärin verfasst. Für die Beschwerde und die Stellungnahme erscheinen deshalb ein Aufwand der Volontärin von knapp zehn Stunden und ein Kontrollaufwand der Advokatin von knapp eineinhalb Stunde angemessen. Der Stundenansatz beträgt für die Volontärin CHF 166.66 und für die Anwältin CHF 250.- (VGE VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 5.2). Unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen beläuft sich die volle Parteientschädigung damit auf CHF 2040.-. Davon hat die KESB dem Beschwerdeführer die Hälfte zu bezahlen.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer Einsicht in die Seiten 60, 67, 71, 72, 74, 81, 83, 85, 86, 87, 88, 95 und 98 der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewährt. Dabei wird die Akteneinsicht insoweit eingeschränkt, als die E-Mail-Adresse der Beigeladenen sowie die Adresse und die Telefonnummer der Mutter der Beigeladenen unkenntlich gemacht werden.


Die Sache wird zur Unkenntlichmachung der vorstehend erwähnten Angaben und zur Gewährung der Akteneinsicht im vorstehend erwähnten Umfang an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückgewiesen.


Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Insbesondere wird die Adresse der Beigeladenen dem Beschwerdeführer derzeit nicht bekanntgegeben.


Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.-.


Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1020.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 78.55, zugesprochen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

- Beigeladene


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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