Zusammenfassung des Urteils VD.2019.205 (AG.2020.256): Appellationsgericht
Der Rekurrent, ein Fürsprecher, hat gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben. Die Aufsichtskommission hatte ihm eine Verwarnung ausgesprochen und die Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe von CHF 1'000 auferlegt. Der Rekurrent hat das Verwaltungsgericht angerufen, um den Entscheid anzufechten. Das Gericht hat festgestellt, dass der Rekurrent gegen seine Berufspflichten verstossen hat, indem er ein Schreiben im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen dem Gericht vorgelegt hat. Der Rekurrent hat versucht, seine Handlungen zu rechtfertigen, aber das Gericht hat die Verletzung seiner Berufspflichten bestätigt und eine Verwarnung ausgesprochen. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 2'000 festgesetzt. Der Rekurrent kann gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde einlegen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2019.205 (AG.2020.256) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 23.04.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Pflichtverletzung (BGer-Nr. 2C_500/2020 vom 17. März 2021) |
Schlagwörter: | Rekurrent; Gericht; Vergleichs; Recht; Entscheid; Anwalt; Anwältin; Aufsichtskommission; Anwälte; Schuld; Anwältinnen; Rekurrenten; Anwalts; Rekurs; Verfahren; Fellmann; Schenkung; Einigung; Ehemann; Beruf; Schuldanerkennung; Vergleichsangebot; Ehevertrag; Klage; Verwaltungsgericht; Basel; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 290 ZPO ;Art. 291 ZPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 IV 197; 130 II 270; 132 II 257; 144 II 473; |
Kommentar: | Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12, 2011 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.205
URTEIL
vom 23. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Fürsprecher, Rekurrent
[...]
gegen
Aufsichtskommission über die Rekursgegnerin
Anwältinnen und Anwälte
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 26. Februar 2019
betreffend Pflichtverletzung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 erstattete B____ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Aufsichtskommission) Anzeige gegen Fürsprecher A____ (Rekurrent) mit dem Antrag auf Eröffnung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Nach der mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2018 erfolgten Einleitung eines förmlichen Verfahrens sprach die Aufsichtskommission mit Entscheid AK.2018.12 vom 26.Februar 2019 gegen den Rekurrenten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR935.61) eine Verwarnung aus und auferlegte ihm die Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe von CHF 1'000.-. Dieser Entscheid ist dem Rekurrenten am 2. Oktober 2019 zugestellt worden.
Gegen den Entscheid der Aufsichtskommission vom 26. Februar 2019 hat der Rekurrent mit Eingaben vom 14. Oktober und 1. November 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben und begründet. Er beantragt damit die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Aufsichtskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 22. Januar 2020 hält der Rekurrent an seinem Rekurs fest. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Entscheide der Aufsichtskommission sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Das Interesse kann rechtlicher tatsächlicher Natur sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 291). Diese Voraussetzung erfüllt der Rekurrent als verwarnter Adressat des angefochtenen Entscheids. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.
1.3 In Ermangelung von speziellen Vorschriften im AdvG gilt bezüglich der Kognition die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Aufsichtskommission das öffentliche Recht nicht nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht verfassungsmässige Rechte des Rekurrenten verletzt hat (VGE VD.2019.76 vom 13. Dezember 2019 E. 1.3, VD.2010.241 vom 7 Juli 2011 E. 1.1).
1.4 Dabei gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019 E. 1.2, VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.1.3).
2.
2.1 Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren. Er begründet dies damit, dass ihm mit Schreiben der Aufsichtskommission vom 17. Dezember 2018, welches ihn über die geplante Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert hat, auch mitgeteilt worden sei, dass die Aufsichtskommission die Frage der Verletzung der Berufspflichten eingehend prüfen und bei Annahme einer solchen über das Aussprechen einer allfälligen Disziplinarmassnahme entscheiden werde. Im Hinblick darauf würde der Rekurrent Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, vor allem auch zur Frage einer allfälligen Sanktionierung, was nicht geschehen sei.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich allerdings kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Die Behörde hat namentlich nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267, 114 Ia 97 E. 2a S. 99; BGer 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.2, 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 3.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N1011).
2.3 Der Rekurrent klammert aus, dass ihm mit Verfügung der Aufsichtskommission vom 27. Dezember 2018 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 17. Dezember 2018 eine einmal kurz erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis 4.Februar 2019 gesetzt wurde. Das Schreiben der Aufsichtskommission vom 17.Dezember 2018 enthielt bereits die wesentlichen Elemente der aufsichtsrechtlichen Anzeige und die anwendbaren Erlasse. Die Grundlagen des Entscheids waren für eine Stellungnahme hinreichend dargelegt. Sollte dem Rekurrenten als erfahrenen Anwalt der Ablauf des Verfahrens vor der Aufsichtskommission unklar erschienen sein, wie replicando moniert wird, so hätte er sich im Übrigen ohne weiteres über die Bedeutung der Verfügung vom 27. Dezember 2018 erkundigen können. Jedenfalls erscheint das Vorgehen der Aufsichtskommission in objektiver Hinsicht nicht als unklar. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten vor.
3.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Aufsichtskommission gegenüber dem Rekurrenten zu Recht eine Verwarnung ausgesprochen hat.
3.1 Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Begriffe sorgfältig und gewissenhaft sind Synonyme (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 8). Die Sorgfaltspflicht dient als Generalklausel für das bei der Berufsausübung gebotene korrekte Verhalten (VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1). Art. 12 lit. a BGFA gilt mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus von den Anwältinnen und Anwälten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff., 48; VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1, mit Hinweisen). Dabei haben sie insbesondere alles zu unterlassen, was geeignet wäre, das Vertrauen in den Anwalt resp. die Anwältin die Anwaltschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGer 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.2; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12 und 14). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt insofern darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22. März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2 S.276 f.; BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12 und 36; VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1, mit Hinweisen).
Die Aufsichtsbehörde schreitet aber nur ein, wenn geradezu eine «unverantwortliche Berufsausübung» vorliegt. Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 2; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 17 N 18). Es muss sich um einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten handeln (BGer 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1, 2C_832/2017 vom 17. September 2018 E. 2.2 m.H.). Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtsuchenden Publikums generell den geordneten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen erscheinen demzufolge nur gerechtfertigt, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person des Anwalts resp. der Anwältin generell in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26; vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.122 vom 19. Dezember 2019 E. 2.1).
Anwältinnen und Anwälte verfügen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid grundsätzlich über einen grossen Handlungsspielraum in der Wahl der Mittel und Strategien, mittels welcher sie den Interessen ihrer Klientschaft zur Durchsetzung verhelfen wollen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Anwältinnen und Anwälte «Diener des Rechts», indem es ihre Aufgabe ist, die Mandantinnen und Mandanten bei der Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen zu beraten und zu unterstützen. Indem sie die Wahrung der Rechte des Einzelnen gewährleisten, kommt ihnen eine essentielle Aufgabe in der Rechtspflege zu. Damit spielen Anwältinnen und Anwälte eine wichtige Rolle für das gute Funktionieren der Justizbehörden im weiteren Sinne. In diesem Rahmen müssen sie sich in ihren Beziehungen zu Gerichts- und Verwaltungsbehörden als vertrauenswürdig erweisen und haben von allen Handlungen Abstand zu nehmen, die dieses Vertrauen beeinträchtigen können (vgl. BGE 144 II 473 E. 4.3 m.H. [Pra 2019 Nr. 66]; Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, N 264 [zitiert: Fellmann, Anwaltsrecht]; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 107). Anwältinnen und Anwälte dürfen sich bei der Wahrung von Klienteninteressen jedoch nicht über Recht und Billigkeit hinwegsetzen. Vielmehr verlangt die berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit (Art. 12 lit. a BGFA) von ihnen, sich bei der Verfolgung von Klienteninteressen ausschliesslich rechtlich zulässiger Mittel zu bedienen. Die Anwältin resp. der Anwalt überschreitet die Grenze des Zulässigen dann, wenn sie er positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreift die Rechtsordnung missachtet, indem sie er beispielsweise bewusst Unwahres vorbringt, Beweisquellen trübt, Zeuginnen und Zeugen beeinflusst, Klientinnen Klienten zur falschen Aussage anhält einem bzw. einer Angeschuldigten zur Flucht verhilft. Anwältinnen und Anwälten ist es insofern verboten, bewusst unwahre Behauptungen aufzustellen Richter und Richterinnen sowie Behörden irrezuführen, etwa indem sie unrichtige Beweismittel über einen für die Beurteilung wesentlichen Sachverhalt auflegen, den Sachverhalt aktiv vertuschen durch aktives Handeln verdunkeln (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, N 265; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 38a; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 107 f.).
3.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist entsprechend der Darstellung im angefochtenen Entscheid als erstellt zu betrachten, dass in einem Scheidungsverfahren dem Rekurrenten als Vertreter der Ehefrau im Rahmen der zu Beginn des Prozesses geführten Einigungsverhandlungen vom Vertreter des Ehemanns mit Schreiben vom 3.Februar 2016 zu Handen der Ehefrau ein Vergleichsangebot unterbreitet wurde. Dieses Angebot betraf unter anderem eine Schenkung gemäss zweier Nachträge zum Ehevertrag über einen einmaligen Betrag von CHF1'500'000.- zwecks Amortisierung der Hypothek für ein Grundstück in [...]. Das genannte Schreiben umfasste ursprünglich fünf Seiten und beschäftigt sich in sechs Abschnitten mit verschiedenen zwischen den Ehegatten umstrittenen Positionen. Mit der Klageantwort vom 13. Juli 2016 reichte der Rekurrent als deren Beilage 18 bloss einen Auszug aus dem Schreiben ein, welcher alleine die erste und letzte Seite enthielt. Auf den verbliebenen beiden Seiten waren jedoch einzelne Passagen abgedeckt.
Bevor sich das Schreiben auf Seite 1 unter Lit. A der «Schenkung gemäss Ehevertrag» zuwendet, findet sich eine Einleitung mit folgendem Wortlaut:
«Im Hinblick auf die nächste Einigungsverhandlung in oben stehender Angelegenheit möchte ich Ihnen vorab die Möglichkeit einräumen, den Vorschlag meines Mandanten zu einer Einigung in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Im Folgenden nehme ich anknüpfend an die Einigungsverhandlung vom 14. Dezember 2015 zu den entsprechenden Positionen Stellung.»
Der weitere Text auf Seite 1 unter der Überschrift «A. Schenkung gemäss Ehevertrag» teilt sich in zwei Absätze. Der erste Absatz befasst sich mit den ehevertraglichen Grundlagen der versprochenen Schenkung über CHF 1,5 Mio. und den Zahlungsmodalitäten der Schenkung (Anzahlung über CHF 500'000.- innert 30 Tagen seit Unterzeichnung des Nachtrags vom 13. April 2012 sowie Restzahlung bis spätestens 31. Dezember 2012). Der zweite Absatz befasst sich mit den bislang geleisteten Zahlungen und der Restschuld. Er lautet im Original wie folgt:
«Unbestritten ist die Zahlung Herrn C____s an den Anspruch in der Höhe von CHF 800'000. Demzufolge noch geschuldet sind CHF 700'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013. Der Zins vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 beträgt CHF 104'904.10. Mein Mandant ist bereit, die Hälfte des aufgelaufenen Zinses in der Höhe von CHF 52'452 zu tragen. Die Gesamtforderung aus dem Schenkungsversprechen gemäss Ehevertrag beläuft sich somit auf CHF 752'452.»
Im mit der Klageantwort des Rekurrenten vom 13. Juli 2016 eingereichten Auszug (Klageantwortbeilage 18) war die Einleitung gänzlich abgedeckt. Der erste Absatz unter «A. Schenkung gemäss Ehevertrag» wurde unverändert wiedergegeben. Hingegen wurden die drei letzten Sätze des zweiten Absatzes wiederum abgedeckt, so dass sich dieser in seiner abgekürzten Version wie folgt präsentierte:
«Unbestritten ist die Zahlung Herrn C____s an den Anspruch in der Höhe von CHF 800'000. Demzufolge noch geschuldet sind CHF 700'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013.»
Hierzu führte der Rekurrent in der Klageantwort vom 13. Juli 2016 auf Seite 12, 4.Absatz wörtlich aus:
«C____ war diesbezüglich am 03.02.2016 derselben Ansicht. Im Zusammenhang mit dem einmaligen Betrag von ursprünglich CHF 1.5 Mio. sind seit dem Schreiben vom 03.02.2016 keine weiteren Zahlungen seitens des Klägers der Beklagten gegenüber unter diesem Titel erfolgt. Die Parteien sind sich somit eigentlich einig, dass der von C____ seiner Ehefrau gegenüber geschuldete Betrag noch CHF 700'000 beträgt, zuzüglich eines Verzugszinses von 5% seit dem 01.01.2013.»
In der Duplik vom 18. Juli 2017 im Scheidungsverfahren führte der Rekurrent unter Bezugnahme auf besagtes Schreiben auf Seite 5, Rz 9 unter anderem wörtlich aus:
«Der anwaltliche Vertreter des Klägers führt in seinem Schreiben vom 03.02.2016 Seite 1 (Antwortbeilage 18) aus, unbestritten sei die Zahlung von C____ in Höhe von CHF 800'000.00 an den Anspruch der Klägerin (CHF 1'500'000). Demzufolge schulde er noch CHF 700'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013. Demzufolge kann C____ diese Schuld nicht bestreiten, da diese Erklärung von seinem Anwalt in seinem Namen abgegeben worden ist.»
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent mit seinen Ausführungen in der Klageantwort und in der Duplik insinuiert habe, dass der Ehemann im Zusammenhang mit der Schenkung eine Restschuld über CHF 700'000.- tatsächlich schon anerkannt habe. Damit sei ihm gelungen, auch das Zivilgericht zu überzeugen, welches unter E. 6.1 seines Entscheids vom 25.Oktober 2017 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Schreiben vom 3.Februar 2016 erwogen habe, dass die dortige Erklärung rechtlich als Schuldanerkennung zu qualifizieren sei. Diese Schlussfolgerung ist nach Auffassung der Vorinstanz nur möglich geworden, weil der Rekurrent mit der Abdeckung der Einleitung die Information unterschlagen habe, dass diese Äusserungen im Nachgang zur ergebnislos verlaufenen Einigungsverhandlung vom 14. Dezember 2015 und im Bemühen erfolgten, doch noch zu einer gütlichen Einigung bezüglich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten zu kommen. Dazu habe es auch der Abdeckung der drei letzten Sätze des zweiten Absatzes von Abschnitt «A. Schenkung gemäss Ehevertrag» bedurft, ansonsten dem Leser sofort klar geworden wäre, dass es sich bei den dortigen Ausführungen lediglich um ein Vergleichsangebot handelte, weil der Ehemann bezüglich der Zinsen bloss die Hälfte nachzuzahlen gewillt war.
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang weiter erwogen, dass es gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstosse, wenn eine Anwältin ein Anwalt den Inhalt von Vergleichsverhandlungen dem Gericht anderen Behörden bekannt gibt. Parteien seien regelmässig gewillt, zwecks Vermeidung langwieriger und kostspieliger Prozesse unverbindliche Zugeständnisse zu machen, die sie im Verfahren vor Gericht nicht machen würden. Entsprechend hätten sie ein virulentes Interesse daran, dass Inhalte aus Vergleichsgesprächen vertraulich bleiben und nicht dem Gericht offenbart werden. Das Verbot, sich vor Gericht auf den Inhalt von vertraulichen Vergleichsverhandlungen zu berufen, beruhe auf dem öffentlichen Interesse, eine gütliche Einigung über Rechtsstreitigkeiten zu fördern; die Parteien müssten sich bei der Suche nach einer aussergerichtlichen Lösung frei äussern können, was sie nicht tun würden, wenn sie mit der Offenlegung des Inhalts von Vergleichsgesprächen rechnen müssten. Würden Vergleichsgespräche zwischen Anwältinnen und Anwälten schriftlich mündlich geführt, sei es gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Vertraulichkeit der Gespräche ausdrücklich vorbehalten werde. Denn gemäss Art. 6 und 26 der Schweizerischen Standesregeln (SSR), welche in dieser Frage zur Auslegung und Präzisierung von Art. 12 lit. a BGFA beigezogen würden, unterlägen Anwältinnen und Anwälte automatisch der Pflicht zur Vertraulichkeit, nicht nur hinsichtlich des Inhalts, sondern auch hinsichtlich des Bestehens von Vergleichsgesprächen.
Der Rekurrent habe nicht nur das im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erhaltene Schreiben des Gegenanwalts vom 3. Februar 2016 dem Gericht offengelegt, sondern mittels Abdeckung der Einleitung vertuscht, dass es sich bei den nachfolgenden Ausführungen lediglich um unpräjudizielle Erklärungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen habe handeln können. Darüber hinaus habe er das Schreiben zu einer unbedingten Schuldanerkennung «umfunktioniert», indem durch die Weglassung der letzten drei Sätze des zweiten Absatzes den Eindruck erweckt worden sei, dass der Ehemann tatsächlich eine Restschuld über CHF700'000.- anerkannt hatte, derweil es sich in Tat und Wahrheit lediglich um Zugeständnisse im Hinblick auf eine mögliche Einigung der Ehegatten gehandelt habe, die nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt gewesen seien. Es sei in keiner Weise ersichtlich, aus welch anderem Grund es zur Widerlegung der zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen des Ehemannes der Einreichung des stark verkürzten Schreibens bedurft hätte, denn aus dem Grund, mit Hilfe der Vertuschung seines Charakters als unpräjudizielles Vergleichsangebot dem Ehemann eine bedingungslose Schuldanerkennung hinsichtlich der ausstehenden CHF 700'000.- zu unterschieben. Mit diesen Manipulationen bzw. diesem unlauteren Vorgehen habe der Rekurrent das Zivilgericht in die Irre geführt und in schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen.
3.3.2
3.3.2.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Feststellung im Schreiben des Rechtsvertreters des Ehemannes vom 3. Februar 2016, wonach noch ein Betrag von CHF 700'000.- geschuldet sei, aufgrund des Wortlautes nicht um eine Schuldanerkennung, sondern um eine Schuldrestanz gehandelt habe. Der nicht abgelichtete Passus enthalte im zweiten Absatz lediglich die Feststellung des Anzeigers, die Zahlung von C____ an den Anspruch in der Höhe von CHF700'000.- sei unbestritten. Demzufolge seien noch CHF700'000.- geschuldet. Diese zwei Sätze seien keine Bedingung für die Annahme des Vergleichsangebotes. Als Vergleichsangebot gelte nur der hälftige Zins auf den CHF700'000.-, womit die noch offene Forderung aus der Schenkungsversprechung CHF752'000.- betrug. Letztere sei aber abgedeckt worden. Die eigentliche Schuldanerkennung finde sich in Ziff. 2 lit. c des zweiten Nachtrags zum Ehevertrag vom 7. Februar 2008. Diese Schuldanerkennung über CHF 1.5 Mio habe sich durch die Vergütungen von CHF500'000.- am 12. Juni 2012 und CHF300000.- am 6.August 2008 reduziert. In einer Schuldanerkennung müsse der Schuldner erklären, dass er einen bestimmten Betrag gegenüber dem Gläubiger anerkenne bzw. schuldig sei. Diese Erklärung fehle im Schreiben vom 3. Februar 2016 und würde auch keinen Sinn machen, da der Ehemann im zweiten Nachtrag zum Ehevertrag die Schuldanerkennung über CHF 1.5 Mio. bereits erklärt habe. Es sei dem Rekurrenten nur darum gegangen, dem Gericht in Erinnerung zu rufen, dass der Kläger hinsichtlich der Schuldrestanz von CHF700'000.- keine andere Ansicht gehabt habe als der Rekurrent.
Dem ist mit dem angefochtenen Entscheid zunächst nochmals entgegenzuhalten, dass es gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstösst, wenn eine Anwältin ein Anwalt dem Gericht den Inhalt von Vergleichsverhandlungen bekannt gibt. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Schweizerischen Standesregeln (SSR), welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Auslegung und Präzisierung von Art. 12 lit. a BGFA beigezogen werden können, dürfen Anwälte und Anwältinnen das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren (Art. 6 SSR). Werden Vergleichsgespräche zwischen Anwälten schriftlich mündlich geführt, ist es nicht notwendig, dass deren Vertraulichkeit ausdrücklich vorbehalten wird (vgl. Art. 26 SSR). Denn die Anwälte und Anwältinnen unterliegen diesfalls automatisch der Pflicht zur diesbezüglichen Vertraulichkeit. Erhält eine Anwältin vom Gegenanwalt einen Vergleichsvorschlag, so darf sie diesen nicht bei Gericht einreichen (BGE 144 II 473 E. 4.6.1 S. 478). Dabei wird der gesamte Inhalt der Vergleichsgespräche geschützt. Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten sind davon Aussagen Zugeständnisse, welche die Gegenpartei nicht unter der Voraussetzung gemacht hat, dass eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt, nicht ausgenommen. Unter aufsichtsrechtlichem Gesichtspunkt kann es nicht der Anwältin dem Anwalt überlassen sein zu bestimmen, welche im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erfolgten Aussagen geschützt sind und welche Aussagen dem Gericht bekanntgegeben werden dürfen, weil sie nicht Gegenstand des Vergleichs sind bzw. sein sollen. Ohne Zustimmung des Gegenanwalts, welche hier nicht nachgewiesen wurde (vgl. hierzu auch E. 3.3.2.2 hernach), darf die im Zuge von Vergleichsbemühungen geführte Korrespondenz insofern auch nicht auszugsweise offengelegt werden.
Zu Lasten des Rekurrenten fällt sodann erschwerend ins Gewicht, dass das Schreiben vom 3. Februar 2016 im ordentlichen Schriftenwechsel in wesentlichen Passagen abgedeckt eingereicht wurde. Nach der treffenden Feststellung der Aufsichtskommission kann die Kaschierung des Dokuments einzig aus dem Grund erfolgt sein, dem Ehemann im Scheidungsverfahren zu unterschieben, dass auch er der Auffassung sei, die ausstehenden CHF 700'000.- noch nicht beglichen zu haben. Wenn er geltend macht, es sei ihm nur darum gegangen, dem Gericht «in Erinnerung zu rufen, dass der Kläger hinsichtlich der Schuldrestanz von CHF 700'000.- keine andere Ansicht gehabt habe als der Rekurrent», macht er im Übrigen selber geltend, dass er mit der Einreichung des Dokuments das Gericht in seiner Entscheidfindung habe beeinflussen wollen. Dass das Gericht die Schuldrestanz auch unabhängig davon habe feststellen können und die beiden Sätze nur eine zusätzliche Bestätigung der Schlussfolgerung seien, wie vom Rekurrenten vorgebracht wird, ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht unerheblich. Der Rekurrent hat das Schreiben mit den Abdeckungen aus seinem rechtlichen Kontext gerissen und damit - wenn auch nur zur unaufgeforderten zusätzlichen Untermauerung einer Tatsache - auf den beweisrechtlichen Gang des Verfahrens zu seinem Vorteil täuschend Einfluss genommen. Dies durfte von der Vorinstanz als schwerer Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art.12 lit. a BGFA qualifiziert werden. Inwieweit damit sogar ein strafbarer Prozessbetrug begangen worden ist (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2 S. 199; BGer 6B_748/2008 vom 16.Februar 2009 E.3.7, AGE BES.2016.130 vom 31. Juli 2017 E.2.3) muss an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt werden.
Auch mit seinen ausschweifenden Darlegungen zur Beweislage betreffend die Höhe der Restschuld und insbesondere darüber, dass es sich beim Betrag von CHF700'000.- nicht um eine Schuldanerkennung, sondern um eine «Schuldrestanz» handle, vermag der Rekurrent insofern nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese Vorbringen sind für das aufsichtsrechtliche Verfahren letztlich unbehelflich und zielen nach dem Gesagten an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Soweit der Rekurrent sich auf eine bereits im Ehevertrag vom 7. Februar 2008 enthaltene Schuldanerkennung beruft und geltend macht, er sei gar nicht beweisbelastet gewesen, erscheint es umso unverständlicher, wozu die Einreichung des Dokuments dienen sollte. Zivilprozessual beweisbelastet für die Frage nach der (ganzen bzw. teilweisen) Tilgung des Schenkungsversprechens war eingestandenermassen der Ehemann und nicht die Ehefrau. Es bestand demnach für den Rekurrenten, der damals die Ehefrau vertrat, absolut keine Notwendigkeit, das Schreiben des Gegenanwalts dem Gericht zur Belegung ihres Standpunkts einzureichen. Ohnehin standen ihm noch andere Gegenbeweise zur Verteidigung ihrer Position zur Verfügung. Das Einreichen des inkriminierten Schreibens lässt sich daher auch nicht mit einer Beweisnot rechtfertigen. Wie erwähnt, ändert die Frage der Beweislast nichts daran, dass der Rekurrent mit dem kaschierten Schreiben auf den Zivilprozess täuschend einwirken wollte.
3.3.2.2 Der Rekurrent versucht diese Argumentation - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - dadurch in Abrede zu stellen, dass der Gegenanwalt sein Vergleichsangebot vom 3. Februar 2016 bereits mit Eingabe vom 23. Februar 2016 in vollem Umfang dem Zivilgericht zur Kenntnis gebracht hatte. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, dass er mit der Klageantwort vom 13. Juli 2016 «Art. 6 des Standesrechtes» nicht habe verletzen und das Gericht nicht habe täuschen können, wenn der Gegenanwalt «rund zwei Monate vorher» das Schreiben vom 3. Februar 2016 bereits zugestellt gehabt habe und der Gerichtspräsident vom damaligen Vergleichsangebot bereits habe Kenntnis nehmen können. Die im Nachgang zur Einigungsverhandlung eingereichten Unterlagen hätten wie die mit der Scheidungsklage vom September 2015 eingereichten Unterlagen verwendet werden können, um den Prozessstoff mit den Parteien zu erörtern und gleichsam vorzubereiten. Es habe keinen Grund gegeben, dass das Zivilgericht eine Trennung der Akten vornehme. Es sei dies nicht zu vergleichen mit der Sühneverhandlung, in welcher oftmals eine andere Behörde (z.B. im Kanton Bern die Schlichtungsbehörde) zuständig sei. Dort gebe es für die die Schlichtungsverhandlungen in der ZPO auch eine entsprechende Bestimmung, wonach diese Unterlagen dem ordentlichen Gericht, ausgenommen das Protokoll und die Klagebewilligung, nicht auszuhändigen seien. Eine ähnliche Bestimmung gebe es indes im dritten Abschnitt «Scheidungsklage», Art. 290 ff. ZPO, insbesondere aber in Art. 291 ZPO nicht. Es sei für das mit der eingereichten Klage anhängig gemachte Scheidungsverfahren ausschliesslich das Scheidungsgericht zuständig, welches dann mit der Scheidung fortfahre, wenn keine Einigung zustande komme.
Dieser Auffassung kann mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. November 2019 sowie mit Blick auf die vorstehende Erwägung nicht gefolgt werden. Der Rekurrent verkennt, dass das Gericht gehalten war, die von der Verhandlungsmaxime beherrschte Streitsache aufgrund der im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels beantragten und im Beweisverfahren abgenommenen Beweise zu entscheiden. Das Zivilgericht war jedoch nicht verpflichtet, von Amtes wegen weitere, bereits vor dem ordentlichen Schriftenwechsel eingegangene Dokumente zur Entscheidungfindung beizuziehen. Der beanzeigte Fürsprecher kann deshalb nichts aus dem Umstand zu seinen Gunsten ableiten, dass das Schreiben des Anzeigestellers vom 3. Februar 2016 ohne Kürzungen bereits bei den Akten des Zivilgerichts lag, als der Rekurrent dieses Schreiben in abgedeckter Version mit der Klageantwort einreichte. Gerade weil das Vergleichsangebot bereits vom Gegenanwalt eingereicht worden ist, gab es im Übrigen keinen Grund, eine verstümmelte Fassung mit der täuschenden Vorspiegelung einer Restschuld einzureichen. Hätte der Rekurrent zur Belegung des Standpunkts seiner Mandantin, wonach der Ehemann eine Restschuld von CHF700'000.- bereits bestätigt habe, besagtes Schreiben als Beweismittel anrufen wollen, hätte er in Nachachtung von Art. 6 SSR ohne Weiteres auf dieses bereits in den Prozessakten befindliche Dokument verweisen können. Die Kenntnis der «Beilagenummer», wie replicando geltend gemacht wird, wäre hierfür nicht erforderlich gewesen. Dass er es stattdessen vorzog, das Schreiben einzureichen und es dabei so geschickt abzudecken, dass dem Leser verborgen blieb, dass es hierbei bloss um unverbindliche Aussagen bzw. Zugeständnisse ging, die im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erfolgt waren, durfte die Vorinstanz zu Recht als Irreführung einstufen. Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass die gesamten aus dem Zusammenhang gerissenen «Anerkennungen» allein Teil eines Vergleichsangebots waren, was verschleiert worden ist. Diese Täuschung lassen das Vorgehen des Rekurrenten im Lichte der Gesamtumstände als einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Berufspflichten des Anwalts erscheinen.
3.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung des Art. 12 lit. a BGFA durch den Rekurrenten ausgehen.
3.5 Der Rekurrent beschränkt sich mit seinem Rekurs darauf, die Verletzung seiner Berufspflichten gemäss Art. 12 BGFA zu bestreiten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Disziplinierung aufgrund der festgestellten Verletzung seiner Berufspflichten sowie die Verfahrenskosten werden nicht substantiiert gerügt. Darauf ist daher nicht weiter einzutreten (vgl. E. 1.4). Im Übrigen erscheint die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Massnahme (vgl. Art. 17 Abs. 1 BGFA) offensichtlich als verhältnismässig und erscheinen auch die Verfahrenskosten als angemessen (vgl. VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 8.1).
4.
Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens gemäss § 30 Abs. 1 VRPG aufzuerlegen. Aufgrund der aufwändigen Prozessführung des Rekurrenten muss die Gebühr entsprechend dem vorgenommenen Vorbehalt in der Verfügung vom 17. Oktober 2019 hinaus in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG154.810) auf CHF 2'000.- festgesetzt werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.-, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
- Anzeigesteller (nach Eintritt der Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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