Zusammenfassung des Urteils VD.2019.196 (AG.2020.12): Appellationsgericht
Der Rekurrent, ein deutscher Staatsbürger, beantragte beim Migrationsamt Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter, eine iranische Staatsbürgerin. Das Migrationsamt lehnte den Antrag ab und legte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten von CHF 300.- auf. Der Rekurrent legte Rekurs ein, der jedoch vom Justiz- und Sicherheitsdepartement nicht behandelt wurde, da die Anmeldung verspätet war. Der Rekurrent argumentierte, dass er Schwierigkeiten hatte, einen Termin mit dem Migrationsamt zu vereinbaren, um die geforderten Unterlagen vorzulegen. Das Verwaltungsgericht trat jedoch nicht auf den Rekurs ein, da keine rechtzeitige Anmeldung erfolgt war. Der Rekurrent muss nun die Gerichtskosten von CHF 500.- tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2019.196 (AG.2020.12) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 19.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung |
Schlagwörter: | Rekurs; Rekurrent; Recht; Migration; Migrationsamt; Rekurrenten; Basel; Entscheid; Frist; Verwaltungsgericht; Verfügung; Rechtsmittel; Bundes; Basel-Stadt; Gericht; Rekursanmeldung; Verfahren; Wiedereinsetzung; Begründung; Rekursverfahren; Auflage; Bundesgericht; Wullschleger; Mutter; Unterlagen; Rekurses; Kanton; Migrationsamts; önlich |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.196
URTEIL
vom 19. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. August 2019
betreffend Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 26.Februar 2019 ersuchte A____ (Rekurrent), deutscher Staatsbürger, geboren am [...], beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter B____, iranische Staatsbürgerin, geboren am [...]. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 6.August 2019 ab und auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten von CHF300.-. Den hiergegen beim Migrationsamt am 21.August 2019 (Posteingang) angemeldete Rekurs des Rekurrenten leitete dieses am 22.August 2019 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) weiter. Diese trat mit Entscheid vom 26.August 2019 auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5.September 2019 und 24.September 2019 (jeweiliger Posteingang) angemeldete bzw. begründete Rekurs des Rekurrenten. Darin macht er geltend, er habe sehr oft versucht, einen Termin für ein persönliches Gespräch mit dem Migrationsamt zu bekommen, um die verlangten Unterlagen zu zeigen. Er unterstütze seine Mutter regelmässig finanziell und habe genügend Geld, um für die Lebenshaltungskosten aufzukommen. Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.
Die Tatsachen und die weiteren Standpunkte des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26.September 2019 sowie §12 des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG270.100) und §42 des Organisationsgesetzes (OG, SG153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§92 Abs.1 Ziff.11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von §8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Gemäss der Rechtsprechung zu §16 Abs.2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid, haben sich die Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die Argumente zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. BGer 2C_549/2017 vom 20.Juni 2017 E.2.1; VGE VG.2019.1 vom 16.Oktober 2019 E.1.3.2). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16.Oktober 2019 E.1.3.2, VD.2018.40 vom 16.Oktober 2018 E.1.4.1, VD.2017.23 vom 2.Mai 2017 E.1.2, VD.2016.62 vom 30.September 2016 E.1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S.277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16.Oktober 2019 E.1.3.2, VD.2017.23 vom 2.Mai 2017 E.1.2, VD.2016.158 vom 12.April 2017 E.1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S.277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (VGE VG.2019.1 vom 16.Oktober 2019 E.1.3.2, VD.2017.294 vom 9.Juli 2018 E.1.2.1, VD.2016.117 vom 15.August 2016 E.1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S.277, 305).
2.
2.1 Verfügungen des Migrationsamts können beim JSD angefochten werden (§41 Abs.2 OG). Der Rekurs ist innert 10Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden (§46 Abs.1 OG). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag gesetzlich anerkannten Feiertag, endet sie erst am darauffolgenden Werktag (§147 Abs.3 des Gesetzes über die direkten Steuern [StG, SG640.100] analog; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss.Basel 2003, S.138). Die Verfügung des Migrationsamts vom 6.August 2019 ist dem Rekurrenten am 7.August 2019 mit A-Post Plus zugestellt worden (vgl. angefochtener Entscheid, S.2; Rekursakten in Sachen A____, Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, ausgedruckt am 22.August 2019). Damit hat die zehntägige Frist für die Anmeldung des Rekurses unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 17.August 2019 ein Samstag gewesen ist, am 19.August 2019 geendet. Die Rekursanmeldung ist erst am 21.August 2019 und damit verspätet erfolgt.
2.2 Das JSD ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil die Rekursanmeldung nicht innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen erfolgt ist. Der Rekurrent setzt sich weder in der Anmeldung noch in der Begründung seines Rekurses an das Verwaltungsgericht mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung seines Rekurses an den Regierungsrat auseinander. Folglich ist auf den Rekurs mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der Rekurs aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen.
3.
3.1 Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2019.32 vom 6.Mai 2019 E.3.1, VD.2018.14 vom 23.März 2018 E.2.3 und VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31.August 2015 E.3.1).
3.2 Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von §147 Abs.5 StG vorgenommen (VGE VD.2019.32 vom 6.Mai 2019 E.3.1, VD.2018.14 vom 23.März 2018 E.2.3 und VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31.August 2015 E.3.1; Schwank, a.a.O., S.140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10.März 2009 E.1.2; VGE VD.2019.32 vom 6.Mai 2019 E.3.1 und VD.2018.14 vom 23.März 2018 E.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.Auflage, Zürich 2016, N1158; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.Auflage, Zürich 2013, N115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.32 vom 6.Mai 2019 E.3.1, VD.2018.14 vom 23.März 2018 E.2.3 und VD.2017.9 vom 4.Februar 2017 E.2.4). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.32 vom 6.Mai 2019 E.3.1 und VD.2018.14 vom 23.März 2018 E.2.3; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2.Auflage, Zürich2019, Art.24 N10).
3.3 Die Wiedereinsetzung ist innert 30Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (vgl. §147 Abs.5 StG; VGE VD.2019.32 vom 6.Mai 2019 E.3.1; Schwank, a.a.O., S.143; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar. Bundesgerichtsgesetz, 3.Auflage 2018, Art.50 N14; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.Auflage, Zürich2016, Art.24 N7; Vogel, a.a.O., Art.24 N18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2019.32 vom 6.Mai 2019 E.3.1, vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art.50 N14; Vogel, a.a.O., Art.24 N18).
3.4 In der Begründung der Verfügung vom 6.August 2019 hat das Migrationsamt unter anderem erwogen, der Rekurrent habe trotz mehrmaliger Nachfrage, ob er seine Mutter bisher finanziell unterstützt habe, weder entsprechende Belege eingereicht noch bestätigt, seiner Mutter regelmässig Geld überwiesen zu haben. In der Rekursanmeldung vom 21.August 2019 erklärt der Rekurrent, er habe die Sachbearbeiterin des Migrationsamts nicht erreichen können, um die geforderten Unterlagen persönlich zu zeigen und zu erklären. In der Rekursanmeldung vom 3.September 2019 und der Rekursbegründung vom 23.September 2019 macht der Rekurrent sinngemäss geltend, er habe sehr oft versucht, einen Termin für ein persönliches Gespräch mit dem Migrationsamt zu bekommen, um die Unterlagen, zu deren Abgabe er mehrfach aufgefordert worden sei, vorzulegen beziehungsweise die bereits mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu erläutern. Die behaupteten Umstände hätten den Rekurrenten auch bei Wahrunterstellung in keiner Art und Weise daran gehindert, den Rekurs gegen die Verfügung vom 6.August 2019 rechtzeitig anzumelden. Irgendein unverschuldetes Hindernis, das den Rekurrenten von einer rechtzeitigen Rekursanmeldung hätte abhalten können, wird von ihm nicht behauptet. Damit ist auch eine Wiederherstellung der Frist für die Rekursanmeldung ausgeschlossen. Folglich ist das JSD auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten.
Da das JSD auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist, ist auf die materiellen Rügen des Rekurrenten, mit denen er geltend macht, die Verfügung des Migrationsamts vom 6.August 2019 sei inhaltlich unrichtig, und die zum Beleg seiner materiellen Rügen eingereichten Beweismittel nicht einzugehen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§30 Abs.1 VRPG). Die Gebühr wird in Anwendung von §23 Abs.1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG154.810) auf CHF500.-, einschliesslich Auslagen, festgesetzt und wird dem Kostenvorschuss entnommen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF500.-, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.