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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2019.166 (AG.2020.404)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2019.166 (AG.2020.404) vom 25.06.2020 (BS)
Datum:25.06.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Erweiterung des Auftrags des Beistands
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 378 ZGB ; Art. 388 ZGB ; Art. 389 ZGB ; Art. 391 ZGB ; Art. 394 ZGB ; Art. 42 BGG ; Art. 450 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2019.166


URTEIL


vom 25.Juni2020



Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy




Beteiligte


A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel


B____ Beigeladener

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Juli 2019


betreffend Erweiterung des Auftrages des Beistands



Sachverhalt


A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Schwester von B____, geboren am [...], der seit dem Tod der gemeinsamen Eltern bei ihr lebt. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) die bisher von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau geführte Beistandschaft für B____ gemäss Art.392 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art.395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR210). Dabei wurde B____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Finanzen/Administration, Wohnen und Soziales ein Beistand beigegeben. Gestützt auf Art.394 Abs. 2 ZGB wurde dem Verbeiständeten die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Verwaltung des Einkommens und Vermögens unter Einschluss des Abschlusses von Verträgen und dem Eingehen von finanziellen Verpflichtungen entzogen. Seit dem Jahr 2015 übt C____, Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), das Amt des Beistands aus (vgl. Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 12.März 2015).


Anlässlich des periodischen Rechenschaftsberichtes vom 11. Dezember 2018 beantragte der Beistand die Erweiterung seines Auftrages um den Bereich Gesundheit. Als Begründung führte er an, dass er bereits bis anhin teilweise Aufgaben in diesem Aufgabenbereich habe übernehmen müssen. Da der Verbeiständete ernsthaft erkrankt sei, erachte er es als sinnvoll, dass er ihn als Beistand auch künftig in gesundheitlichen Belangen unterstützen könne. Am 16. Juli 2019 besprach ein Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde die beantragte Auftragserweiterung mit dem Verbeiständeten. Mit Entscheid vom 25. Juli 2019 übertrug die Erwachsenenschutzbehörde dem Beistand zusätzlich die Aufgaben, für eine hinreichende medizinische Betreuung des Verbeiständeten bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen und allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Ausdrücklich ausgenommen wurde dabei die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit des Verbeiständeten betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend seien. Falls solche Anordnung fehlten, bestimmten sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB.


Mit Beschwerde vom 26. August 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Entscheids. Die Erwachsenenschutzbehörde liess sich - gestützt auf eine interne Stellungnahme des Beistands vom 9. September 2019 - mit Schreiben vom 25. September 2019 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, räumte dabei allerdings ein, dass es «sicherlich gut gewesen wäre», wenn der Antrag vorgängig mit der Beschwerdeführerin besprochen worden wäre.


Am 19. Dezember 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich einer mündlichen Verhandlung die medizinische Versorgung des Verbeiständeten und die strittige Erweiterung der Aufgaben des Beistandes im gemeinsamen Gespräch erörtert würden. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde die Verhandlung auf den 13.Februar 2020 angesetzt.


Mit Schreiben (vorab per Fax) vom 10. Februar 2020 zeigte Rechtsanwalt [...] dem Gericht an, dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei. Er bat um die Verschiebung der angesetzten Verhandlung, da er an diesem Termin bereits anderweitig besetzt sei. Diesem Gesuch wurde entsprochen und den Parteien mitgeteilt, dass die angesetzte Verhandlung umgeboten werde. In der Folge wurde die Verhandlung auf den 25. Juni 2020 neu angesetzt.


Mit E-Mail-Eingabe vom 28. April 2020 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht ein Arztzeugnis vom 23. April 2020 betreffend den Verbeiständeten zu, wonach dieser seit dem 17. Februar 2020 und bis (vorläufig) 31. Juli 2020 ganz arbeitsunfähig sei und sich im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung voraussichtlich noch in stationärer Behandlung befinden werden. Es sei derzeit noch nicht absehbar, wann er an einer Verhandlung teilnehmen könne; das könne frühestens im Herbst 2020 beurteilt werden. Der Verfahrensleiter dispensierte daraufhin am 4. Mai 2020 den Verbeiständeten vom Erscheinen an der angesetzten Verhandlung. Er führte aus, auf eine erneute Umbietung der Verhandlung werde verzichtet, da die Beurteilung der Drittbeschwerde keinen weiteren Aufschub mehr ertrage, zumal der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. Es müsse daher beurteilt werden, ob die medizinischen Belange durch die Beschwerdeführerin im Interesse des Verbeiständeten hinreichend gewahrt werden könnten oder eine Erweiterung des Auftrags des Beistands angezeigt sei. Hierfür bedürfe es der Anwesenheit des Verbeiständeten nicht.


Anlässlich der Verhandlung vom 25. Juni 2020 sind die Beschwerdeführerin sowie der Beistand des Beigeladenen befragt worden und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde, [...], zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art.450 Abs.1 i.V.m. Art.440 Abs.3 und Art.314 Abs.1 ZGB sowie §17 Abs.1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss §92 Abs.1 Ziff.10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) das Dreiergericht.


1.2 Neben der verbeiständeten Person selber und den am Verfahren direkt beteiligten Personen sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Der Begriff «nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung regelmässig - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7.Dezember 2015 E.2.5.1.2, m.w.H.). Die Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst wenn ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7.Dezember 2015 E.2.5.2).


Vorliegend sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die Vermutung des Nahestehens der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geschwisterlichen Beziehung zum Verbeiständeten widerlegen könnte.


1.3 Das Verfahren richtet sich gemäss §19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art.450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO,SR 272).


1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art.450a Abs.1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff.1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff.2) und die Unangemessenheit (Ziff.3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, ZGBI, 6.Auflage 2018, Art.450a N4 und N9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16.Januar 2008).


2.

2.1

2.1.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art.394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen.


2.1.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl und Ausgestaltung der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGBI, 6.Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2, 5 f.; Meier, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 394 ZGB N 1ff.). Schliesslich muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art.389 Abs. 2 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB N12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art.389 ZGB N10; VGE VD.2014.10 vom 24. Juni 2014 E. 2).


2.2 Im vorliegenden Fall ist die bereits bestehende Beistandschaft mit dem bisherigen Auftrag des Beistandes nicht strittig. Streitgegenstand ist allein die mit dem angefochtenen Entscheid vorgenommene Erweiterung des Auftrages des Beistandes. Damit ist das Bestehen eines Schwächezustandes bei der verbeiständeten Person anerkannt. Strittig ist bloss, ob der Verbeiständete der externen Unterstützung hinsichtlich der Sicherstellung einer hinreichenden medizinischen Betreuung und der Vermittlung geeigneter Hilfestellungen hierzu sowie hinsichtlich der Förderung seines gesundheitlichen Wohls bedarf oder ob die Beschwerdeführerin die Betreuung im medizinischen Bereich ausreichend gewährleistet. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Vertretung des Verbeiständeten in medizinischen Fragen im Falle seiner diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit gemäss Art. 378 ZGB, wurde diese mit dem angefochtenen Entscheid doch explizit vom Auftrag des Beistands ausgenommen.


3.

3.1 Die Erweiterung des Auftrages des Beistandes wird von der Erwachsenenschutzbehörde damit begründet, dass dieser faktisch bereits bisher Aufgaben im Bereich Gesundheit habe übernehmen müssen. Da der Verbeiständete ernsthaft erkrankt sei, mache es Sinn, dass der Beistand den Verbeiständeten auch künftig in gesundheitlichen Belangen unterstützen könne. Dies sei von einem Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde mit dem Verbeiständeten besprochen worden und dieser habe sich mit der neuen Ausgestaltung der Beistandschaft einverstanden erklärt.


3.2 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zunächst gegen die Annahme einer gültigen Einwilligung ihres Bruders in die angefochtene Erweiterung des Auftrages der Beistandsperson. Sie macht geltend, ihr Bruder sei mit diesem Gespräch überrumpelt worden und er sage den Behörden gegenüber aus Schüchternheit sowieso zu allem Ja. Sie erachtet es als inakzeptabel, dass sie als engste Bezugsperson des Verbeiständeten über die geplante Aufgabenerweiterung des Beistands nicht informiert und ihre Stellungnahme dazu eingeholt worden sei. In diesem Punkt ist ihr beizupflichten. Tatsächlich kann nicht von einem aufgeklärten Einverständnis des Verbeiständeten mit der Erweiterung des Auftrages des Beistands ausgegangen werden. Wie der Beistand mit Schreiben vom 9. September 2019 erklärte, war ihm bei der zusammen mit einem Mitglied der Spruchkammer der Erwachsenenschutzbehörde durchgeführten Anhörung des Verbeiständeten wohl bekannt, dass dieser «aufgrund seiner kognitiven Einschränkung aber auch aufgrund seiner guten Seele eigentlich in keiner Situation Nein sagen oder sich abgrenzen» könne (act. 3 S. 4). Entsprechend hat sich der Beistand auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2020 geäussert (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dem entspricht auch die Feststellung im letzten Rechenschaftsbericht des Beistands vom 11. Dezember 2018 (act. 7 S. 23), wonach der Verbeiständete weder kognitiv noch emotional eine eigene Meinung vertreten könne und dadurch einfach manipulierbar sei. Es braucht daher auf die von der Beschwerdeführerin monierten genauen Umstände dieses Gesprächs nicht weiter eingegangen zu werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen für ihren Bruder geleisteten Fürsorge wäre es korrekt und im Interesse einer besseren Akzeptanz des Entscheids zudem angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin in das Verfahren betreffend die Erweiterung des Auftrags des Beistands einzubeziehen.


3.3 Weiter bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer am 26. August 2019 erhobenen Beschwerde, dass ihr Bruder ernsthaft erkrankt sei und dass der Beistand bereits früher Aufgaben im Bereich Gesundheit übernommen habe. Sie machte geltend, ihr Bruder gehe seit Jahren vier Tage pro Woche arbeiten und sei nie ernsthaft krank gewesen. Soweit nötig habe sie ihn immer zu Arztbesuchen begleitet und werde das auch weiterhin tun. Es gebe also überhaupt keinen Grund, dem Beistand im Bereich Gesundheit Aufgaben zu übertragen. Damit bestreitet sie die Notwendigkeit der Erweiterung des Auftrages der Beistandsperson.


Dem hielt der Beistand in seinem Schreiben vom 9. September 2019 (act. 3 S. 7 ff.) entgegen, dass beim Verbeiständeten im Jahr 2015 ein Makroadenom (Tumor im Kopf) diagnostiziert worden sei. Er - der Beistand - habe damals zusammen mit Prof. [...], Chefarzt [...] am Universitätsspital Basel (USB), die weitere Untersuchung und Diagnostik organisiert. Da der Verbeiständete wegen Platzangst nicht zu einer MRI-Untersuchung in der «Röhre» zu bewegen gewesen sei, habe er - der Beistand - die Untersuchung in einer «offenen Röhre» in Liestal organisiert. Dieser Termin sei zunächst vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin wieder abgesagt worden, habe auf sein Drängen hin aber doch durchgeführt werden können. Dabei habe sich erfreulicherweise ergeben, dass der Tumor zu dem Zeitpunkt nicht gewachsen sei, aber beobachtet werden müsse. Der Nachsorgeauftrag mit einem alle zwei Jahre durchzuführenden MRI, einer Hypophysenkontrolle und einer augenärztlichen Kontrolle sei aber in der Folge nicht umgesetzt worden, wie eine Nachfrage seinerseits beim zuständigen Prof. [...] ergeben habe. Er habe deshalb beim Hausarzt einen Termin abgemacht, damit die entsprechenden Untersuchungen und Überweisungen vorgenommen werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei zwar «ohne Wenn und Aber um ihren Bruder bemüht», allerdings hätten sie und ihr Partner, Herr D____, aber auch eine grundsätzlich abwehrende und ablehnende Haltung gegen «jede Annäherung» an ihr Privatleben und dasjenige ihres Bruders, nach dem Grundsatz, «das geht niemanden etwas an». Es fehle die Offenheit und das Know-how, um tatsächlich vollumfänglich im Sinne des Verbeiständeten zu handeln. Zudem tangierten auch seine Bemühungen im Zusammenhang mit der IV-Berentung des Verbeiständeten den Bereich Gesundheit. Zusammen mit einem Psychiater und einer Anwältin sei es ihm gelungen, für den Verbeiständeten anstelle der bestehenden Viertelrente eine volle IV-Rente zu erstreiten (vgl. diesbezüglich auch Leistungsübersicht vom 4. Februar 2016, act. 3 S. 95 sowie Rechenschaftsbericht vom 18.November 2014, act. 3 S. 119). In diesen beiden für den Verbeiständeten sehr wichtigen Angelegenheiten habe er diesen trotz fehlendem Mandat in medizinischen Dingen vertreten. Die Zusammenarbeit mit ihm sei von den jeweiligen Partnern aus der Medizin und der Psychiatrie aufgrund der Situation des Verbeiständeten und der nicht nicht immer ganz einfachen Kooperation mit der Beschwerdeführerin und ihrem Partner «relativ selbstverständlich» gesucht worden. Seiner Meinung nach werde das auch zukünftig wichtig sein, und er möchte das auch «offiziell» zum Wohle des Verbeiständeten tun können. Mit dem Entscheid werde der Beschwerdeführerin zudem nichts weggenommen, könne sie ihren Bruder doch auch weiterhin in medizinischen Dingen betreuen und begleiten. Sie schaue grundsätzlich sehr gut für ihren Bruder. Ohne ihr dies zum Vorwurf zu machen, habe sich aber auch gezeigt, dass «ihre Sicht der Dinge, ihre Erfahrungen und ihre Bewältigungsstrategien nicht immer ausschliesslich dem Wohle» des Verbeiständeten dienten. Auch im Rechenschaftsbericht vom 11.Dezember 2018 (act. 3 S. 22), wo er seinen Antrag auf Auftragserweiterung erstmals formulierte, anerkannte der Beistand ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich sehr gut für den Verbeiständeten schaue; er fände es aber sinnvoll, wenn er im Gesundheitsbereich noch als «backup-Koordinator» dienen könne, namentlich da eine lebensbedrohliche Erkrankung im Raume stehe.


3.4

3.4.1 In der Verhandlung vom 25. Juni 2020 betonte der Beistand erneut, dass laut Auskunft von Prof. [...] das Makroadenom der Hypophyse jährlich hätte überprüft werden müssen, was aber nicht gemacht worden sei. Erst als er selbst sich wieder eingeschaltet habe, sei die lange Pause bei den Arztterminen unterbrochen worden. Er finde, es gehe nicht an, dass die Nachsorge einfach so vernachlässig werde. Er sei daher der Meinung, der Verbeiständete brauche eine unabhängige Person, die auch im Bereich der Gesundheit - zusätzlich zur Beschwerdeführerin - für ihn schaue und eingreifen könne, wenn das zum Wohl des Verbeiständeten nötig sei (Verhandlungsprotokoll S. 3). Er reichte ein Schreiben von Prof. [...] vom 9. März 2015 ein, mit dem dieser den mit der IV-Abklärung befassten Psychiater Dr. [...] sowie in Kopie den Hausarzt Dr. [...] und die Beschwerdeführerin über das entdeckte Makroadenom, seine diesbezügliche Beurteilung und das weitere Prozedere informierte. Unter anderem bat er den Hausarzt darin um Durchführung eines Hypophysen-Checks beim Verbeiständeten (act. 9/1). Aus der von der Beschwerdeführerin auf Anweisung des Verfahrensleiters in der Verhandlung eingereichten Liste der stattgefundenen Konsultationen ihres Bruders beim Hausarzt Dr. [...] (act. 9/2) ergibt sich, dass zwar am 22. Mai 2015 eine Besprechung stattfand, der Verbeiständete in der Folge aber erst wieder am 14. August 2017 (wegen eines Notfalls) und schliesslich ab 15. Oktober 2019 bis 1.April 2020 sieben Mal beim Hausarzt war (drei Besprechungen am 15. Oktober 2019, 8.November 2019 und 8. Februar 2020, ein Notfall am 5. März 2020, drei Kontrollen am 8. März 2020, 10. März 2020 und 1.April 2020). Eine regelmässige Kontrolle des Makroadenoms fand somit nicht statt.


3.4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte, im Februar 2020 sei beim Verbeiständeten ein Lymphom diagnostiziert worden, eine relativ aggressive Krebsform. Deswegen sei er jetzt hospitalisiert und bekomme eine Chemotherapie. Das habe aber nichts mit dem im Jahr 2015 entdeckten Makroadenom zu tun. Er bestritt im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin die Nachsorge versäumt habe. Der Hausarzt sei in Kenntnis der Umstände gewesen und habe von sich aus auf Nachsorgeuntersuchungen verzichtet. Er hätte selbst tätig werden müssen, wenn er es für nötig erachtet hätte. Nachdem im Herbst 2019 eine auf Initiative des Beistands stattgefundene Nachuntersuchung ergeben habe, dass das Makroadenom seit 2015 geringfügig gewachsen sei, habe der Hausarzt gesagt, eine Operation sei nicht nötig, die Beobachtung genüge (Verhandlungsprotokoll S. 2). Es könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie als medizinische Laiin die Beurteilungen des Hausarztes in Frage stelle. Da das Adenom seit 2015 nur geringfügig gewachsen sei, sei durch die unterbliebenen Nachkontrollen auch nichts verpasst worden (Verhandlungsprotokoll S. 5).


3.4.3 Der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde führte aus, dass die Erwachsenenschutzbehörde keineswegs Aufgaben im medizinischen Bereich dem Beistand übertragen würde, wenn die Angehörigen selbst zuverlässig in Zusammenarbeit mit dem Beistand für das medizinische Wohl des Verbeiständeten sorgen würden. Im vorliegenden Fall habe es sich im Zusammenhang mit dem Makroadenom aber gezeigt, dass es gut gewesen wäre, wenn der Beistand die Möglichkeiten gehabt hätte, die Durchführung der gebotenen Nachsorge zu überprüfen und den Hausarzt nötigenfalls daran zu erinnern. Es gehe nicht darum, der Beschwerdeführerin etwas wegzunehmen, sondern darum, dass der Beistand in medizinischen Belangen (ebenfalls) informiert werde und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ihren Bruder unterstützen könne. Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten worden sei, dürfe der Beistand in diesem Sinne nur unterstützend wirken und keine Entscheidungen über die Durchführung oder Nichtdurchführung von medizinischen Massnahmen fällen. Dies sei gemäss Art. 378 ZGB nach wie vor der Beschwerdeführerin als engste Angehörige vorbehalten, soweit der Verbeiständete darüber nicht selbst entscheiden könne (Verhandlungsprotokoll S. 6).


3.5 Wie sich aus den Akten und den Aussagen der Beteiligten ergibt, ist die Nachsorge des im Frühling 2015 entdeckten Makroadenoms offensichtlich nicht optimal verlaufen. Es ist dem Gericht unerklärlich, warum der Hausarzt dem Nachsorgeauftrag nicht nachgekommen ist. Dass das Adenom seither nur geringfügig gewachsen ist, wie die im Herbst 2019 - notabene erst auf Initiative des Beistands hin - offenbar erstmals durchgeführte Nachkontrolle ergeben hat, ist eine reine Glücksache. Es hätte durchaus auch sein können, dass das Adenom rasch stark gewachsen wäre, so dass das Unterbleiben der gebotenen Kontrolluntersuchungen zu Sehschädigungen und anderen ernsten gesundheitlichen Störungen des Verbeiständeten hätte führen können. Es kann zwar der Beschwerdeführerin als medizinischer Laiin tatsächlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Haltung des Hausarztes nicht hinterfragt hat. Es geht bei der heute zu entscheidenden Frage jedoch nicht um Schuldzuweisungen, sondern einzig darum zu entscheiden, was für das Wohl des Verbeiständeten notwendig ist. Diesbezüglich ist klar festzustellen, dass es im Fall des Makroadenoms vorteilhaft gewesen wäre, wenn neben der Beschwerdeführerin auch der Beistand die rechtlich abgesicherte Möglichkeit gehabt hätte, bei den Ärzten Informationen einzuholen und nachzuprüfen, ob empfohlene Kontrollen tatsächlich gemacht werden.


Die zusätzlich und unabhängig vom Makroadenom im Februar 2020 diagnostizierte Krebserkrankung des Verbeiständeten wird wohl in Zukunft zu noch weit mehr Abklärungs- und Handlungsbedarf im medizinischen Bereich führen. Auch wenn in keiner Weise zu bezweifeln ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich sehr gut für ihren Bruder sorgt und sich auch im medizinischen Bereich nach Kräften für sein Wohl einsetzt, erachtet es das Gericht wie die Erwachsenenschutzbehörde als sinnvoll und im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB notwendig, dass der Beistand sie dabei auf der Grundlage eines eigenen Informationsrechts unterstützen kann.


Die entsprechende Erweiterung des Auftrags des Beistands erscheint zudem auch zur Erfüllung seiner unbestrittenen Aufgaben geboten. So ist etwas die Begleitung sozialversicherungsrechtlicher Revisionsverfahren nicht ohne die Befugnis möglich, mitunter auch selbständig medizinische Abklärungen zu veranlassen.


Da der Beistand gemäss dem angefochtenen Entscheid im medizinischen Bereich kein Vertretungsrecht gemäss Art. 394 und 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB hat, sondern das Vertretungsrecht im Fall der Urteilsunfähigkeit des Verbeiständeten gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB nach wie vor bei der Beschwerdeführerin liegt, stellt die Erweiterung des Auftrags des Beistands keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin dar. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der von der Erwachsenenschutzbehörde verfügten Auftragserweiterung des Beistands zu bejahen.


4.

4.1 Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde zu bestätigen ist.


4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.- zu tragen (Art. 30 Abs. 2 VRPG; §23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen, sodass die Beschwerdeführerin ihre Vertretungskosten selber zu tragen hat.


Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht)

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 25. Juli 2019 bestätigt.


Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.- (inkl. Kanzleigebühren).


Die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

- Beigeladener

- Beistand, C____ (ABES)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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