Zusammenfassung des Urteils VD.2019.122 (AG.2020.10): Appellationsgericht
Die Rekurrentin, eine Rechtsanwältin, hat gegen einen Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte bezüglich eines Verweises infolge Pflichtverletzung geklagt. Es wurde festgestellt, dass sie unrechtmässig einen Volontär in Strafverfahren eingesetzt hat, ohne dass dieser über eine gültige Substitutionsbewilligung verfügte. Die Rekurrentin wurde mit einem Verweis gemäss Art. 17 BGFA belegt und mit den Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe von CHF 1500.- belegt. Der Rekurs der Rechtsanwältin wurde abgewiesen und die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1000.- wurden ihr auferlegt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2019.122 (AG.2020.10) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 19.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verweis infolge Pflichtverletzung |
Schlagwörter: | Anwalt; Anwalts; Gericht; Recht; Rekurrentin; Substitut; Staat; Staats; Anwältin; Staatsanwaltschaft; Substitution; Beruf; Aufsicht; Gerichte; Rekurs; Advokat; Anwälte; Vertretung; Anwältinnen; Volontär; Jurist; Basel; Internet; Vorinstanz; Entscheid; Kanton |
Rechtsnorm: | Art. 101 OR ;Art. 113 BGG ;Art. 12 StPO ;Art. 127 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 16 StPO ;Art. 399 OR ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | 126 I 144; 126 I 228; 139 II 173; 143 II 685; 144 III 100; |
Kommentar: | Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12, 2011 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2019.122
URTEIL
vom 19. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Rechtsanwältin, Rekurrentin
[...]
gegen
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte Rekursgegnerin
Bäumleingasse 1
4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte vom 6. Juni 2019
betreffend Verweis infolge Pflichtverletzung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 zeigte der Strafgerichtspräsident [...] der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) an, dass B____ unrechtmässig in Strafverfahren als Volontär für die C____ AG auftrete. Ausserdem präsentiere sich die Firma C____ AG im Internet in einer Art und Weise, dass für den Laien kaum erkennbar sei, dass B____ nicht gleichwertiger Partner sei. Einzige Verwaltungsrätin der C____ AG ist die Rechtsanwältin A____. Mit Vernehmlassung vom 17.August 2018 beantragte sie im Verfahren AK.2018.20 vor der Aufsichtskommission, auf die Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens zu verzichten. Nachdem die Aufsichtskommission mit Zirkulationsentscheid vom 15. November 2018 die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwältin A____ beschloss und diese mit Eingabe vom 4. Februar 2019 zur Anzeige Stellung nehmen, die Verletzung von Berufspflichten bestreiten und die Einstellung des Verfahrens beantragen konnte, sprach die Aufsichtskommission mit Entscheid AK.2018.20 vom 6. Juni 2019 gegen sie gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) einen Verweis aus und auferlegte ihr die Kosten des Disziplinarverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1500.-.
Gegen diesen Entscheid hat Rechtsanwältin A____ (Rekurrentin) mit Eingaben vom 28. Juni und 17. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben und begründet. Sie beantragt damit die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 6. Juni 2019 und die Einstellung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen sie. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte sie eine Beilage zu ihrem Rekurs nach. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 24. Juli 2019 auf eine Stellungnahme zum Rekurs und beantragte dessen Abweisung. Nach erfolgter Zustellung dieser Eingabe verzichtete die Rekurrentin auf eine weitere Replik. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Entscheide der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist damit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E.1.3).
2.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist zunächst der Vorwurf des unbefugten Einsatzes von B____, MLaw, in Einvernahmen von Klienten vor der Staatsanwaltschaft durch die Rekurrentin. Die Vorinstanz hat darin eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufungsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA erblickt.
2.1 Gemäss der Generalklausel in Art.12 lit.a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Begriffe sorgfältig und gewissenhaft sind Synonyme (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N8). Die Sorgfaltspflicht dient als Generalklausel für das bei der Berufsausübung gebotene korrekte Verhalten (VGE VD.2016.228 vom 19.Juli 2017 E. 5.3.1). Art. 12 lit. a BGFA gilt mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl1999 S.6013ff., 6054; BJM2006 S.47ff., 48; VGE VD.2016.228 vom 19.Juli 2017 E. 5.3.1, mit Hinweisen). Dabei haben sie insbesondere alles zu unterlassen, was geeignet wäre, das Vertrauen in den Anwalt resp. die Anwältin die Anwaltschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGer 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003 E.2.2; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12 und 14). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt insofern darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE130II270 E.3.2 S.276f.; BGer 2A.368/2005 vom 12.Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann, a.a.O., Art.12 N12). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22.März2017 E.1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit (BGE130II270 E.3.2 S.276f.; BGer2C_907/2017 vom 13.März2018 E.3.1; Fellmann, a.a.O., Art.12 N12 und36; VGEVD.2016.228 vom 19.Juli2017 E.5.3.1 mit Hinweisen).
Zur Konkretisierung der Sorgfaltspflicht im Verhältnis zur Klientschaft können Rechtsprechung und Lehre zum Auftragsrecht (Art. 398 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]) herangezogen werden. Der Anwalt muss im Rahmen seiner Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art.12 lit.aBGFA auch grundlegende auftragsrechtliche Treuepflichten beachten und einhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht auch eine Verletzung der Berufspflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung darstellt (vgl. BGer 2C_379/2009 vom 7.Dezember 2009 E. 3.2 und 5.2; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 9 und 15; AGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1, mit Hinweisen). Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur ein, wenn geradezu eine "unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann, a.a.O., Art.12 N2; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2.Auflage, Zürich 2011, Art.17 N18; in ständiger Rechtsprechung etwa BGer2C_280/2017 vom 4.Dezember2017 E.4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la profession"]). Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtsuchenden Publikums generell den geordneten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen erscheinen demzufolge nur gerechtfertigt, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person des Anwalts resp. der Anwältin generell in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art.12 N26).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Schuldner einer Leistung gemäss Art.68 OR zu ihrer persönlichen Erfüllung nur dann verpflichtet sei, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankomme, was bei der Ausführung eines Anwaltsmandats in aller Regel zutreffe. Die persönliche Leistungspflicht des Auftragsrechts schliesse aber nicht jeglichen Beizug von Dritten aus. Untergeordnete Aufgaben dürften auf einen Erfüllungsgehilfen übertragen werden, solange dieser seine Aufgaben unter der Leitung und Aufsicht ausführe. Dies gelte etwa für die Erledigung administrativer Arbeiten durch das Sekretariat Recherchen und die Erarbeitung von Rechtsschriften durch juristische Mitarbeitende, solange diese ihre Aufgaben unter der Leitung und Aufsicht des beauftragten Advokaten der Advokatin erfüllen und das materielle Hauptgewicht der Leistung in deren eigener Tätigkeit liege. Vor Gericht könnten juristische Mitarbeiter Mandanten aber nur vertreten, wenn sie selber über ein Anwaltspatent verfügten und im Anwaltsregister eingetragen seien (Art. 4 ff. BGFA). Die Vertretung vor Gericht durch Rechtspraktikanten werde weder durch die einschlägigen Prozessordnungen noch durch das BGFA geregelt, sondern bleibe der Regelung durch das kantonale Recht vorbehalten. § 6 Abs. 1 AdvG gestatte Bewerberinnen und Bewerbern des Anwaltspatents, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro des Kantons Basel-Stadt Basel-Landschaft tätig seien, unter gewissen Voraussetzungen das Auftreten vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt. Die Gültigkeitsdauer dieser Substitutionsbewilligung betrage zwei Jahre (§ 6 Abs. 2 AdvG). B____ verfüge über kein Anwaltspatent und sei demnach auch nicht im Anwaltsregister eingetragen, weder im Kanton Basel-Stadt noch in einem anderen Kanton. Nach seiner am 12. Oktober 2011 erfolgten Registrierung als Substitut der Advokatur D____ seien am 20. April 2012 und am 30. November 2012 Umregistrierungen dieser Substitutionsbewilligung auf die Advokatur E____ resp. die Advokatur C____ AG erfolgt. Bei letzterer Gelegenheit sei ausdrücklich angeführt worden, dass die Bewilligung lediglich bis zum 20.April 2014 gültig sei. Die Rekurrentin anerkenne denn auch ausdrücklich, dass die Substitutionsbewilligung für B____ längst abgelaufen sei.
Soweit die Rekurrentin die Notwendigkeit einer Substitutionsbewilligung für die berufsmässige Vertretung vor der Staatsanwaltschaft mit der Begründung bestreite, diese sei kein Gericht, verkenne sie, dass die Zulässigkeit des substitutionsweisen Auftretens sich nicht nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) richte, sondern ausschliesslich nach denjenigen des AdvG. §1 Abs. 2 AdvG regle die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt. Unter Gerichte im Sinne des AdvG seien die Gerichte gemäss dem GOG sowie die verwaltungsunabhängigen Rekursinstanzen zu verstehen (§ 1 Abs. 2 AdvG). Das GOG regle explizit aber auch die Staatsanwaltschaft sowie die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft (§§ 94 ff. GOG). Es stehe deshalb ausser Frage, dass die Vorschriften von § 6 AdvG über das substitutionsweise Auftreten von Volontären nicht nur für das Auftreten vor Instanzen mit rechtsprechenden und schlichtenden Funktionen gelten würden, sondern auch für das Auftreten vor der Staatsanwaltschaft, welche mit der Strafuntersuchung sowie der Vertretung der Anklage vor den zuständigen Gerichten betraut sei (Art. 16 Abs. 2 StPO). Indem sich die Rekurrentin am 9. November 2016 vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durch B____ habe vertreten lassen, obschon dessen Substitutionsbewilligung bereits am 20. April 2014 abgelaufen sei, habe sie gegen die Bestimmungen von § 6 AdvG verstossen. Dies habe ihr umso bewusster sein müssen, als ihr bereits mit Schreiben vom 1.Dezember 2014 im Anschluss an eine Verhandlung vor dem Appellationsgericht, wo sie B____ an ihrer Stelle als amtliche Verteidigung habe plädieren lassen wollen, mitgeteilt worden sei, dass eine weitere Substitution durch diesen mit Bezug auf sämtliche Vertretungshandlungen sowohl gegenüber Gerichten wie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen unzulässig sei. Auch ein Auftreten von B____ vor der Staatsanwaltschaft als ein von ihr angeleiteter und beaufsichtigter Erfüllungsgehilfe sei nicht möglich. Vorliegend gehe es um eine Substitution im Sinne von § 6 AdvG, also um eine im Rahmen der Vorbereitung zum Anwaltsexamen bzw. zu Ausbildungszwecken zugelassene Vertretung von Parteien, die bloss zeitlich beschränkt gestattet sei.
Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass ein Anwalt bzw. eine Anwältin, der bzw. die eine Volontärin einen Volontär zu einer Gerichtsverhandlung einer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft schickt, ohne dass diese bzw. dieser über eine gültige Substitutionsbewilligung verfügt, gegen die Sorgfaltspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstosse. Mit dem Einsatz eines Volontärs ohne gültige Auftretensbewilligung lasse er bzw. sie die vom Gesetz geforderte Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit in der Berufsausübung vermissen. Gegenüber dem Klienten stelle der Beizug eines Volontärs ohne Substitutionsbewilligung eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, weil der Mandant davon ausgehen dürfe, dass der von ihm beauftragte Anwalt das Mandat grundsätzlich persönlich führe und der Beizug eines Volontärs, soweit er verabredet üblich ist, nur unter der Voraussetzung erfolge, dass dieser über die gesetzliche Auftretensbewilligung verfüge und vom mandatsführenden Anwalt mit der gehörigen Sorgfalt instruiert und geführt werde. Gegenüber dem Staat und dessen Behörden stelle der Einsatz von Volontären bei Gerichten und Strafbehörden ohne die gesetzlich vorgeschriebene Substitutionsbewilligung eine Verletzung der Berufspflichten dar, weil der betreffende Anwalt bzw. die betreffende Anwältin dadurch seinen bzw. ihren fehlenden Willen manifestiere, sich an Recht und Gesetz zu halten. Diese Missachtung des Gesetzes wiege umso schwerer, als die Rekurrentin B____ noch Jahre nach Ablauf von dessen Substitutionsbewilligung als ihren Volontär vor der Staatsanwaltschaft auftreten liess. Dieser Gesetzesverstoss sei auch darum besonders gravierend, als der Rekurrentin bereits mit Schreiben der Aufsichtskommission vom 1. Dezember 2014 ausdrücklich und unmissverständlich angezeigt worden sei, dass die weitere Substitution durch B____, nicht nur in Vertretung vor Gerichten, sondern auch vor der Staatsanwaltschaft gegen das Gesetz verstossen würde. Unter den gegebenen Umständen handle es sich daher beim vorliegenden Geschehen um einen qualifizierten Verstoss gegen die Berufsausübungspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA.
2.2.2 Mit ihrem Rekurs hält die Rekurrentin an ihrem Standpunkt fest, dass Gerichte im Sinne von § 1 Abs. 2 AdvG die in § 5 GOG genannten Gerichte des Kantons Basel-Stadt seien. Die Staatsanwaltschaft werde dort nicht genannt und falle daher apodiktisch nicht unter den Begriff der Gerichte. Die Staatsanwaltschaft sei Strafverfolgungsbehörde, indes kein Gericht im eigentlichen (oder engeren) Sinne. § 6 AdvG sei daher vorliegend nicht anwendbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Ratschlag und Entwurf zum Advokaturgesetz vom 29. Mai 2001, welcher den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Gerichte im engeren Sinne beschränke und die Schlichtungsstellen und ähnliche Kommissionen, denen richterliche Funktionen zukämen, davon ausnehme. Die Auffassung der Vorinstanz stehe daher dem Auftreten von Juristen vor der Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten entgegen, obwohl dort nach der aktuellen Praxis Juristinnen und Juristen sowie Vertreter von Liegenschaftsverwaltungen und von Rechtsschutzversicherungen sowie beratende Juristen auftreten dürften. Es entspreche auch nicht einer Übung, dass Anwälte nur Substitute zur Staatsanwaltschaft schicken würden. Die Staatsanwaltschaft lasse Juristinnen und Juristen ohne weitere Prüfungen zu, wenn sie über eine schriftliche Vollmacht einer eingetragenen Anwältin eines eingetragenen Anwalts verfügten. Es sei daher zulässig, dass Erfüllungsgehilfen im Rahmen von polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen unter der Bevollmächtigung des Anwalts auftreten dürften. Schliesslich sei als Voraussetzung zur Wahl als Gerichtspräsidentin als Gerichtspräsident auch nur ein Abschluss als Master of Law notwendig. Als Berufspflicht obliege den Anwältinnen und Anwälten in erster Linie, die Interessen ihrer Mandantschaft bestmöglich zu vertreten. Im vorliegenden Fall habe B____ vertiefte Spezialkenntnisse in der Waffenkunde mitgebracht, welche für die Beurteilung der konkreten Sache bei der Einvernahme förderlich gewesen seien. Die Vorinstanz habe daher, indem sie Juristinnen und Juristen untersagen wolle, vor der Staatsanwaltschaft als Erfüllungsgehilfen aufzutreten, das Recht falsch angewandt. Sie habe in casu Disziplinarmassnahmen verfügt, welche in aller Deutlic[h]keit nicht auf eine unverantwortliche Berufsausübung zurückzuführen seien.
2.3
2.3.1 § 4 Abs. 1 und 2 AdvG behalten die berufsmässige Parteivertretung gegen Entgelt Personen vor, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dabei bezieht sich das AdvG auf die Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt gemäss dem GOG und vor den verwaltungsunabhängigen Rekursinstanzen (§ 1 Abs. 1 und 2 AdvG). Als Ausnahme von dieser Beschränkung der Parteivertretung auf eingetragene Advokatinnen und Advokaten weitet das Gesetz die berufsmässig Vertretung auf Bewerberinnen und Bewerber aus, denen als Mitarbeitende in einem Anwaltsbüro in den Kantonen Basel-Stadt Basel-Landschaft zu Ausbildungszwecken gegen den Nachweis der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Substitutionsbewilligung erteilt worden ist (§ 6 Abs. 1 AdvG). Diese Substitution ist nach deren Anmeldung durch eine eingetragene Anwältin einen eingetragenen Anwalt für zwei Jahre zulässig. Substitutinnen und Substitute haben im Einzelfall eine Substitutionsvollmacht einer eingetragenen Anwältin eines eingetragenen Anwalts vorzuweisen, welche sich für die Handlungen der Substitutin des Substituten verantwortlich erklären.
2.3.2 Strittig ist, ob die Vertretung von Parteien in Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft unter den Begriff der Vertretung von Parteien vor den Gerichten des Kantons subsumiert werden kann.
2.3.2.1 Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element; vgl. BGE 143 II 685 E. 4 S. 689, 140 II 80 E. 2.5.3 S.87, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315). Gemäss einer vielfach verwendeten Formulierung des Bundesgerichts ist die rechtsanwendende Behörde an einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut gebunden (BGE 143 II 685 E.4 S. 689, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315). Wie sich aus der Praxis des Bundesgerichts zweifelsfrei ergibt, besteht diese Bindung aber nur im Grundsatz. Abweichungen von einem klaren und unzweideutigen Wortlaut sind auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 143 II 685 E. 4 S. 689, 140 II 80 E.2.5.3 S. 87, 139 IV 62 E.1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315 f.). Gründe zur Annahme, der Wortlaut entspreche nicht dem wahren Sinn der Bestimmung, können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (historisches Element), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologisches Element) aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) ergeben (BGE 143 II 685 E. 4 S.689, 140II80 E.2.5.3 S. 87, 139 IV 62 E.1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315 f.). Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 143 II 685 E. 4 S. 690, 139 IV 62 E.1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 316). Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103, 142 IV 401 E. 3.3 S. 404, 141 III 195 E. 2.4 S. 199, 140 IV 1 E. 3.1 S. 5; VGE VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 3.3.1).
2.3.2.2 Der Rekurrentin ist zunächst zuzugestehen, dass die Staatsanwaltschaft kein Gericht im formellen Sinne ist. Diese Gerichte werden in § 5 Abs. 1 GOG abschliessend aufgezählt. Dem entspricht auch, dass die StPO ebenfalls zwischen den Gerichten einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits unterscheidet (Art. 12 f. StPO). Auch aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise, dass der kantonale Gesetzgeber mit der Regelung des Monopolbereichs in § 1 Abs. 1 AdvG die Vertretung vor der Staatsanwaltschaft explizit hat regeln wollen (vgl. Ratschlag Nr. 9088 zum Advokaturgesetz [Vollzug des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte {Anwaltsgesetz, BGFA} vom 23. Juni 2000] vom 29.Mai 2001, S. 5). Fraglich erscheint auch, ob mit den Erwägungen der Vorinstanz allein aus der Regelung der Stellung der Staatsanwaltschaft im GOG eine Ausdehnung des Anwaltsmonopols auf Verfahren vor der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden kann. Zu beachten ist aber, dass neben den Gerichten im formellen Sinne auch Behörden bestehen, die als Gerichte im materiellen Sinne zu bezeichnen sind. In diesem Sinne gilt als Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (vgl. BGE 126 I 228 E.2a/bb S. 230 f.). Zudem gehört zum Wesen eines Gerichts in diesem Sinne, dass es die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fällt (vgl. BGE 124 II 58 E. 1c S. 63,118 Ia 473 E. 5a S.478). Es muss über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen (vgl. BGE 126 I 144 E. 3c S. 152, 126 I 33 E. 2a S. 34, 123 I 87 E. 3a S.90). Es braucht hier mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, inwieweit und in welchen Verfahren die Staatsanwaltschaft diese Voraussetzungen erfüllt und inwieweit sich bereits daraus die Anwendbarkeit des Anwaltsmonopols ergeben würde.
2.3.2.3 Massgebend erscheint vielmehr, dass das AdvG der Umsetzung des BGFA dient (vgl. Ratschlag Nr. 9088 S. 2). Dieses Bundesgesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Der Umfang dieses Anwaltsmonopols wird dabei grundsätzlich durch das kantonale Recht umschrieben. Mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und der StPO erhielt die Definition des Monopolbereichs in Zivil- und Strafsachen aber einen bundesrechtlichen Rahmen (Nater, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 2 N 12). Unter Bezugnahme auf dieses Anwaltsmonopol ist die Verteidigung der beschuldigten Person gemäss Art.127 Abs. 5 StPO Anwältinnen und Anwälten vorbehalten worden, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Vorbehalten bleiben dabei allein abweichende kantonale Bestimmungen für die Verteidigung im Übertretungsstrafrecht. Das Anwaltsmonopol für die Strafverteidigung bezieht sich dabei auf jedes Stadium eines Strafverfahrens, in dem ein Verbeiständungsanspruch besteht, und mithin auch auf Einvernahmen der Staatsanwaltschaft (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 127 StPO N 1; vgl. auch BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E.1.5). Die Vertretung einer beschuldigten Person bei Einvernahmen der Staatsanwaltschaft in dem gegen diese geführten Strafverfahren gehört offensichtlich zur Strafverteidigung, welche dem Monopolbereich untersteht, beschlägt sie mit dem Recht zur Fragestellung (vgl. Art. 147 StPO) doch zentrale Bereiche der Verteidigungsstrategie. Grundsätzlich wird damit auch die Bestellung von Anwaltspraktikanten und -praktikantinnen zur Verteidigung ausgeschlossen. Dies gilt in der Praxis aber im strikten Sinne alleine für die notwendige Verteidigung in der Hauptverhandlung (BGer 6B_643/2017 vom 27. April 2018 E.3.1, 6B_856/2014 vom 10. Juli 2015 E. 2.1). Im Vorverfahren wird dieser Ausschluss demgegenüber nicht strikt angewandt. In diesem Bereich wird die Substitution der Strafverteidigung durch Personen, die nach kantonalem Recht zur Substitution berechtigt sind, zugelassen.
2.3.2.4 Vor diesem Hintergrund ist es daher zulässig und zutreffend, auch im Recht von Kantonen, welche das Anwaltsmonopol kantonalrechtlich nicht ausdrücklich über die Vertretung vor Gericht hinaus auch auf die Vertretung vor den Strafuntersuchungsbehörden ausdehnen, den Monopolbereich entsprechend auslegend auszuweiten (vgl. BGer 2A.460/2003 vom 11. August 2004 E. 3.2).
2.3.2.5 Daraus folgt, dass eine zur Strafverteidigerin bestellte Anwältin die Strafverteidigung grundsätzlich selber auszuüben hat. Dies gilt insbesondere dort, wo sie ihr Mandat gegenüber den Strafbehörden ausübt. Insoweit ist sie nicht berechtigt, zur Ausübung ihres Mandats Hilfspersonen beizuziehen, die ihrerseits nicht als Anwältinnen und Anwälte in einem Anwaltsregister eingetragen sind. Eine Ausnahme besteht dabei nur für Substitute und Substitutinnen, die nach kantonalem Recht unter der Aufsicht einer eingetragenen Anwältin resp. eines eingetragenen Anwalts im Rahmen der Strafverteidigung beigezogen werden. Vorliegend ist unbestritten, dass B____ im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Beizugs seit längerer Zeit über keine Substitutionsbewillligung mehr verfügt hat. Daran ändern auch allfällige besondere Kenntnisse des Mitarbeiters nichts, wie sie von der Rekurrentin geltend gemacht werden. Soweit sie schliesslich meint, die Teilnahme an Einvernahmen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der von ihr übernommenen Strafverteidigungen generell durch Erfüllungsgehilfen wahrnehmen lassen zu können, so verkennt sie offensichtlich die Abgrenzung zwischen dem Beizug von Erfüllungsgehilfen im Sinne von Art. 101 OR und der Substitution gemäss Art. 399 OR. Es kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Rekurrentin durch ihre Substitution durch B____ in eigenen Strafverteidigungen vor der Staatsanwaltschaft, obwohl dieser schon seit längerer Zeit über keine Substitutionsbewilligung mehr verfügt hat, die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.
3. Weiter hat die Vorinstanz die Rechtmässigkeit des Internetauftritts der C____ AG bzw. der Rekurrentin und den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf beurteilt, für den Laien sei kaum erkennbar, dass B____ nicht gleichwertiger Partner der Rekurrentin sei. Die Art der Präsentation könne insbesondere für Laien in Verletzung von Art. 12 lit. d BGFA irreführend wirken, auch wenn nicht behauptet werde, dass B____ über ein Anwaltspatent verfüge.
3.1 Wie bereits im sorgfältig redigierten Beschluss der Vorinstanz erwogen (vgl. AKE AK.2018.20 vom 6. Juni 2019 E. 3.1 f.), ist es Anwältinnen und Anwälten grundsätzlich gestattet, Werbung zu machen, solange diese gemäss Art. 12 lit. d BGFA objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Dabei sind Anwältinnen und Anwälte ohne weiteres auch berechtigt, sich des Mediums Internet zu bedienen, um auf ihre Kanzlei und ihre Dienstleistungen aufmerksam zu machen (Fellmann, a.a.O., Art.12 N116; KGer SG BR.2009.4 vom 26.April2010 E.III.2.4). Unter Werbung im Sinne von Art. 12 lit. d BGFA ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung all jene Kommunikation zu verstehen, die planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die von einem Anwalt resp. einer Anwältin bzw. einer Anwaltskanzlei angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (BGE 139 II 173 E. 3.1; Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2017, N 416 [zitiert: Fellmann, Anwaltsrecht]). Der Begriff der Werbung darf nicht zu eng verstanden werden, um den Gehalt der Norm nicht zu unterlaufen (BGer 2C_714/2012 vom 25.Januar 2013 E. 3.2). Werbung zielt definitionsgemäss auf eine gewisse Breitenwirkung ab. Unter Werbung fallen somit etwa Inserate in Printmedien, Reklametafeln in der Öffentlichkeit, Fassadenanschriften, aber auch Briefpapier und Webseiten (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 141; KGer SG BR.2009.4 vom 26. April 2010 E. II.2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift das Kriterium der Objektivität nach Art. 12 lit. d BGFA über die lauterkeitsrechtliche Regelung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) hinaus. Die Regulierung der Anwaltswerbung liegt im öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Ausübung der Anwaltstätigkeit. Anwaltswerbung soll damit in erster Linie informativer Art sein und auf reisserische, aufdringliche und marktschreierische Anpreisungen verzichten. Diese Zurückhaltung bezieht sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Anwaltswerbung. Bei ihrer Beurteilung ist auf die Gesamtwirkung abzustellen (BGE 139 II 173 E. 6.2 S.180 f.; BGer 2C_259/2014 vom 10. November 2014 E. 2.2 und 2.3.1). Eine zurückhaltende Werbung zeichnet sich nach Auffassung des Bundesgerichts dadurch aus, dass sie zwar wahrnehmbar ist, der Adressat jedoch auch die Möglichkeit hat, sie zu übergehen (BGer 2C_259/2014 vom 10. November 2014 E. 3.2.2). Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht namentlich hinsichtlich der Existenz der betreffenden Anwaltskanzlei sowie ihrer Tätigkeitsgebiete, der Identität der dort tätigen Anwältinnen und Anwälte, deren Ausbildung, Qualifikation, Sprachkenntnisse, Mitgliedschaften, Spezialisierungen und Honoraransätze (BGer 2C_259/2014 vom 10. November 2014 E. 2.3.2; KGer SG BR.2009.4 vom 26.April 2010 E. III.2.4). Wie das Bundesgericht ausführt, ist Werbung danach zu bemessen, ob sie Markttransparenz schafft und so eine sachgerechte Nachfrage auslöst. Anwaltswerbung ermöglicht somit potentiellen Interessenten, entsprechende Informationen zu Anwaltskanzleien zu finden, wenn sie anwaltlichen Rat einen Rechtsvertreter benötigen. Allerdings soll eine übermässige, missbräuchliche unzweckmässige Nachfrage nach Dienstleistungen von Anwältinnen und Anwälten verhindert werden, damit eine sachgerechte Inanspruchnahme des Rechtsstaats gewährleistet bleibt (BGer 2C_259/2014 vom 10.November 2014 E. 2.3.2).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass der Internetauftritt (besucht am 3. Dezember 2019) zwar grundsätzlich mit der gebotenen Zurückhaltung erfolge. Es stelle sich aber die Frage, ob die Art der Präsentation sowie die bereit gehaltenen Informationen auf der Webseite mit Bezug auf B____ irreführend sind. Aus der Internetseite gehe aus keiner Weise hervor, dass dieser als Volontär angestellt sei und unter der Aufsicht und Leitung der Rekurrentin stehe. Auf der Startseite erscheine die Rekurrentin mit B____ auf einem gemeinsamen Bild. Darunter würden im Wechsel Sätze erscheinen, mit welchen jeweils in Wir-Form advokatorische Dienstleistungen und Hilfestellungen angepriesen würden. Auch unter der Rubrik "Team" würden die Rekurrentin und ihr Volontär in der Aufmachung des Portraits als absolut gleichwertig erscheinen. Es werde zwar nicht behauptet, dass jener Inhaber eines Anwaltspatents sei. Insofern enthalte die Präsentation von B____ keine falschen Angaben. Gleichwohl führe die Darstellung die Besucher und Besucherinnen der Homepage in die Irre. Der Internetauftritt der C____ AG sei dabei schon insofern ungewöhnlich, als Volontäre auf den Webseiten von Anwaltskanzleien regelmässig nicht in Erscheinung träten dann explizit als Volontäre bezeichnet würden und auf das fehlende Anwaltspatent hingewiesen werde. Demgegenüber werde auf der Homepage der C____ AG auf die langjährige Arbeitserfahrung von B____ im Bereich Sicherheit hingewiesen, wodurch er einen umfassenden Einblick in das Kern- und Nebenstrafrecht erhalten habe und ihm diese Praxiserfahrungen heute ermöglichen würde, Interessentinnen und Interessenten bei Ihren Rechtsfragen optimal zu beraten und mit zielsicherem Durchsetzungsvermögen sowie handfesten Lösungsansätzen zu unterstützen." Damit werde insinuiert, dass er auch Vertretungen vor den Strafbehörden übernehme und es sich bei ihm um einen erfahrenen Strafverteidiger handle. Dieser Anschein werde auch dadurch gefördert, dass der Firmenname "C____" sich offenkundig an die Begriffe "Advokat" bzw. "Advokatur" anlehne, womit der unbefangene Leser zur Annahme verleitet werde, bei den hier tätigen Juristinnen und Juristen handle es sich um ausgewiesene Anwältinnen bzw. Anwälte. Dass B____ jedoch nicht berechtigt sei, seine Mandanten vor den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu vertreten bzw. zu verteidigen, vermöchten rechtsuchende Besucherinnen und Besucher der Homepage der C____ AG ebenso wenig zu erkennen, wie den Umstand, dass der angeblich so erfahrene Jurist nach den Ausführungen der Rekurrentin in Tat und Wahrheit ihrer Aufsicht und Leitung unterstehe bzw. unterstehen solle. Indem der Internetauftritt der Advokatur C____ die Tatsache der fehlenden Auftretensbewilligung zu vertuschen suche, sei er irreführend. Täusche ein Anwalt über seine eigenen Qualifikationen bzw. über die Befähigung seiner Angestellten zur Berufsausübung, so stelle dies einen Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA dar, welche ihm verbiete, das Publikum durch irreführende Werbung zu täuschen. Die Rekurrentin verletze damit auch in dieser Hinsicht ihre Berufspflichten.
3.2.2 Dem hält die Rekurrentin im Wesentlichen entgegen, dass aus dem Begriff wir in keiner Weise darauf geschlossen werden könne, dass eine Gleichwertigkeit bestehe. Das wir beziehe sich auf ein Majestätsplural, wie es üblicherweise auf Internetplattformen verwendet werde. Diesem Umstand würde auch Rechnung getragen, als dass die Rekurrentin unter der Rubrik Team als erste Person erscheine und den Rechtsanwaltstitel trage, wobei bei B____ lediglich der Titel MLaw erscheine. Hinzu komme, dass die Rekurrentin in ihrer Präsentation mit dem Satz einleite, dass sie beraten und vertreten würde und überdies deutlich aufführe, dass sie in Deutschland und der Schweiz als Rechtsanwältin zugelassen sowie in zwei Anwaltsverbänden Mitglied sei. Demgegenüber leite der Text von B____ bereits dadurch ein, dass er in seinem juristischen Alltag tätig sei und des Weiteren in Rechtsfragen berate und unterstütze, womit deutlich ersichtlich sei, dass er nicht über das Anwaltspatent verfüge. Eine Täuschung über die Gleichwertigkeit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn keine Titel genannt gar Hinweise auf anwaltliche Tätigkeiten notiert würden. Die Rekursgegnerin unterlasse es, die Präzision in der Wortwahl zu gewichten und die Titelführung zu bewerten. Daran vermöge auch die Behauptung nichts zu ändern, dass kleinere Kanzleien Volontäre darum nicht auf der Internetseite aufführten, da sie lediglich eine beschränkte Zeit ein Praktikum in derselben Kanzlei durchführen würden dass ihr Ausbildungsstand noch begrenzt wäre. Diese Behauptungen würden bedeuten, dass Juristen innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Studiums die Anwaltsprüfung abzulegen hätten, was gemäss der Rekurrentin nicht nur fernab jeglicher Erfahrungswerte ist, sondern insofern auch wegfalle, dass zahlreiche Kandidaten vorab doktorieren, ein LLM absolvieren ein weiteres Studium vorziehen würden (in casu bei B____ das EMBA [...]). Auch an dieser Stelle verkenne die Rekursgegnerin die Realität und erwirke zudem den Eindruck, als Suche sie nach Angriffspunkten gegen die Rekurrentin. Die gewählte Begrifflichkeit rabulistisch sowie die ca. 27-malige Nennung der Begrifflichkeit beanzeigte Anwältin, obwohl in Bezug auf den vorliegenden Vorhalt keine Anzeige erfolgt sei, unterstreiche diesen Umstand. Schliesslich würden auch die Interpretationen der Rekursgegnerin zum Zusammenschluss der Sicherheitskenntnisse mit dem Kern- und Nebenstrafrecht jegliche Objektivität vermissen. Zahlreiche Klienten würden eine preiswerte Beratung beispielsweise im dualen System des Strassenverkehrsrechts, in welchem B____ auch seine Masterthese verfasst habe, wünschen. Dass er dort als Jurist auch fundiert beratend tätig werde, könne von der Aufsichtskommission in keiner Weise beurteilt werden. Wenn die Vorinstanz sinngemäss vorbringe, grössere Kanzleien würden Volontäre auf den Internetseiten aufführen, wogegen kleinere Kanzleien davon absehen würden, führe dies im Umkehrschluss zu einer Diskriminierung von kleineren Kanzleien und wäre ohnehin unzulässig. Schliesslich verweist die Rekurrentin mit Beispielen aus dem Internet auf ihre Recherche, wonach sowohl kleine als auch grosse Kanzleien juristische Mitarbeitende bzw. Volontäre sowie auch Ökonomen unter derselben Teamstellung/Maske - zum Teil unter dem Rubrum Spezialisten bzw. unter Anwalt bzw. Rechtsanwalt - aufführen würden. Dabei würde nicht explizit darauf hingewiesen, dass diese über kein Anwaltspatent verfügten und es würde teilweise auch davon gesprochen, dass Juristen mitgegründet hätten.
3.3 Der Vorinstanz ist in ihrer Beurteilung in allen Teilen zu folgen. Soweit die Rekurrentin ihren in Wir-Form gehaltenen Internetauftritt als Majestätsplural bezeichnet, ist ihr zu entgegnen, dass zwar auch andere Einzelkanzleien ihre Dienstleistungen in Wir-Form anpreisen. Dabei tritt einem aber jeweils bloss der jeweilige Advokat mit Name und Bild entgegen (vgl. [...], besucht am 3. Dezember 2019). Die Dienstleistungen werden dabei explizit auf diese Person des Kanzleiinhabers bezogen ([...]; beide besucht am 3. Dezember 2019). Davon unterscheidet sich der Auftritt der Rekurrentin mit dem partnerschaftlichen Auftritt und der jeweils gesonderten Anpreisung der advokatorischen Dienstleistungen der beiden Kanzleimitglieder wesentlich. Daran ändert auch nichts, dass auf der Homepage die Dienstleistung von B____ nur mit Beratung und Unterstützung und nicht mit Vertretung umschrieben wird. Die Vorinstanz durfte ohne weiteres zum Schluss gelangen, dass in seinem Gesamteindruck der Internetauftritt der Advokatur C____ AG in Ermangelung eines expliziten Hinweises auf das fehlende Anwaltspatent B____ irreführend ist und die Rekurrentin auch in dieser Hinsicht ihre Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. d BGFA verletzt. Diesem Eindruck entspricht es, dass sich die Rekurrentin - wie erwähnt (vgl. oben E. 2) - offensichtlich bisher auch berechtigt wähnte, eigene Strafverteidigungsmandate durch B____ ausführen zu lassen. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Rekurrentin auch aus dem Internetauftritt von anderen Kanzleien abzuleiten, welche ihrerseits Mitglieder bewerben, welche nicht über ein Anwaltspatent verfügen. Abgesehen davon, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N771 f.), macht die Rekurrentin diesbezüglich nicht geltend, dass von den auf der Homepage anderer Kanzleien genannten Juristinnen und Juristen im Unterschied zu B____ Aufgaben übernommen worden wären, die in den Monopolbereich der Advokatinnen und Advokaten fallen würden.
4.
Die Rekurrentin beschränkt sich mit ihrem Rekurs darauf, die Verletzung ihrer Berufspflichten gemäss Art. 12 BGFA zu bestreiten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Disziplinierung aufgrund der festgestellten Verletzung ihrer Berufspflichten sowie die Verfahrenskosten werden nicht substantiiert gerügt. Darauf ist daher nicht weiter einzutreten (vgl. E. 1.2). Im Übrigen erscheint der ausgesprochene Verweis als zweitmildeste Massnahme nach einer Verwarnung (vgl. Art. 17 Abs. 2 BGFA) gerade auch vor dem Hintergrund des bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 erfolgten Hinweises auf die Unzulässigkeit des Einsatzes von B____ offensichtlich als verhältnismässig und erscheinen auch die Verfahrenskosten als angemessen (vgl. VGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 8.1).
5.
Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von CHF 1000.- gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit §23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) der unterliegenden Rekurrentin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF1000.-, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
- Anzeigesteller (nach Eintritt der Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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