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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2017.151 (AG.2017.819))

Zusammenfassung des Urteils VD.2017.151 (AG.2017.819): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Verfahren über die Namensänderung von Minderjährigen entschieden. Die Beigeladenen 2 und 3 sollen den Familiennamen ihrer Mutter führen. Der Rekurrent, der nicht sorgeberechtigt ist, wollte jedoch, dass sie seinen Namen annehmen. Das Gericht entschied zugunsten des Namens der Mutter, da achtenswerte Gründe dafür sprachen. Der Rekurrent argumentierte vergeblich, dass sein Name dem Kindeswohl besser entspreche. Der Rekurs wurde abgewiesen, die Kosten trägt der Staat, und eine Parteientschädigung wurde festgelegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2017.151 (AG.2017.819)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2017.151 (AG.2017.819)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2017.151 (AG.2017.819) vom 04.12.2017 (BS)
Datum:04.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Namensänderung
Schlagwörter: Beigeladene; Namen; Namens; Beigeladenen; Rekurrent; Familie; Familienname; Recht; Rekurrenten; Namensänderung; Familiennamen; Vorinstanz; Kinder; Rekurs; Entscheid; Verfahren; Kindes; Mutter; Eltern; Sorge; Justiz; Sicherheitsdepartement; Interesse; Familiennamens; Rechtsvertreter; Verwaltungsgericht; Basel; Gesuch
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 119 ZGB ;Art. 160 ZGB ;Art. 19c ZGB ;Art. 267 ZGB ;Art. 270a ZGB ;Art. 30 ZGB ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:124 III 401; 132 III 497; 134 I 331; 140 III 577;
Kommentar:
Bühler, Basler Kommentar ZGB I, Art. 30 ZGB ZG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2017.151 (AG.2017.819)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2017.151


URTEIL


vom 4. Dezember2017



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin




Beteiligte


A____ B____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[ ]

gegen


Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel Stadt Rekursgegnerin

Departementale Rechtsabteilung

Spiegelgasse 12, 4001 Basel



C____ D____ Beigeladene 1

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[ ]


E____ F____ Beigeladener 2

[...]

vertreten durch die Beigeladene 1


G____ F____ Beigeladene 3

[...]

vertreten durch die Beigeladene 1


Gegenstand


Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. Juni 2017


betreffend Namensänderung von Minderjährigen


Sachverhalt


E____ F____ (Beigeladener 2), geb. [...] 2009, und G____ F____ (Beigeladene 3), geb. [...] 2011, sind die Kinder von C____ D____ (Beigeladene 1) und A____ B____ (Rekurrent). Der Rekurrent und die Beigeladene 1 sind nicht miteinander verheiratet. Das Kindsverhältnis zum Vater wurde mit Kontumazurteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 30. Mai 2012 festgestellt. Die Beigeladenen 2 und 3 tragen den Familiennamen des ehemaligen Ehemannes der Beigeladenen 1, von dem diese mit Wirkung per 31. Juli 2002 geschieden wurde. Die Beigeladene 1 nahm durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt mit Wirkung per 9. Mai 2016 wieder ihren Ledignamen D____ an. Sie hat eine ältere Tochter aus einer früheren Beziehung, die den Familiennamen D____ trägt.


Die elterliche Sorge über die Beigeladenen 2 und 3 steht der Beigeladenen 1 seit den Geburten alleine zu. Nach dem Auszug der Beigeladenen 1, 2 und 3 aus der gemeinsamen Wohnung beantragte der Rekurrent der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) mit Eingabe vom 22./26. April 2016 unter anderem die gemeinsame Sorge über die Beigeladenen 2 und 3 sowie mit Schreiben vom 6. März 2017 die alleinige Obhut. Mit Entscheid vom 31. März 2017 übertrug die KESB der Beigeladenen 1 und dem Rekurrenten die gemeinsame Sorge über die Beigeladenen 2 und 3. Die Obhut wurde bei der Beigeladenen 1 belassen und der persönliche Verkehr mit einem Nachmittag pro Woche festgelegt. Das durch die Beigeladene 1 gegen diese Verfügung eingeleitete Beschwerdeverfahren ist derzeit noch vor dem Verwaltungsgericht hängig (Verfahren VD.2017.96). Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. April 2017 wurde in diesem Zusammenhang das Gesuch der Beigeladenen 1 um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge provisorisch gutgeheissen. Der Antrag des Rekurrenten vom 21. Juni 2017 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 23. Juni 2017 abgelehnt.


Am 7. August 2014 (Datum Posteingang) stellte die Beigeladene 1 als Inhaberin der elterlichen Sorge für die Beigeladenen 2 und 3 das Gesuch um Änderung des Familiennamens von F____ in D____. Mit Schreiben vom 12. August 2016 gewährte das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 26. August 2016 liess sich der Rekurrent vernehmen, er sei damit einverstanden, dass seine Kinder den Familiennamen F____ ablegten. Seine Zustimmung zur Namensänderung stehe allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Kinder seinen Familiennamen anstatt desjenigen der Beigeladenen 1 annähmen. Replicando hielt die Beigeladene 1 an ihrem Gesuch fest. Mit Schreiben vom 15.September 2016 beauftragte das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Kinder- und Jugenddienst (KJD), abzuklären und darüber zu berichten, ob die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl entspricht. Der entsprechende Bericht des KJD vom 23. Januar 2017 empfiehlt ohne Vorbehalt, dem Namensänderungsgesuch der Beigeladenen 1 zu entsprechen. Die Beigeladene 1 verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Bericht des KJD; der Rekurrent konnte von der Schweizerischen Post unter seiner als Wohnsitz registrierten Adresse nicht ermittelt werden. Mit Entscheid vom 8. Juni 2017 ermächtigte das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Beigeladenen 2 und 3, per Entscheiddatum den Familiennamen D____ zu führen.


Mit Rekurseingabe vom 23. Juni 2017 beantragt der Rekurrent, der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. Juni 2017 sei aufzuheben und den Beigeladenen 2 und 3 sei der Familienname B____ zu geben. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm der Kostenerlass zu gewähren, es seien keine ordentlichen Kosten zu erheben und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, es sei die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zu bestätigen. Die Beigeladene 1 beantragt mit Eingabe vom 23.August 2017 die Abweisung des Rekurses. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement schliesst in seiner Stellungnahme vom gleichen Datum ebenfalls auf Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Die Verfahrensleiterin hat den Beteiligten mit Verfügung vom 25. August 2017 mitgeteilt, dass ohne Widerspruch innert gesetzter Frist im schriftlichen Verfahren entschieden werde, zugleich hat sie dem Rekurrenten und der Beigeladenen 1 den Kostenerlass mit jeweils der zu diesem Zeitpunkt beauftragten Rechtsvertretung bewilligt. Weiter wurde sämtlichen Beteiligten das fakultative Replikrecht gewährt. Der Rekurrent hat davon Gebrauch gemacht und hält mit seiner Eingabe vom 1. September 2017 an seinen ursprünglichen Anträgen fest. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ergeht auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1.

1.1 Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartements über Gesuche um Namensänderung unterliegen nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; SG 211.100) sowie §88 Abs.2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) dem Rekurs ans Appella-tionsgericht als Verwaltungsgericht. Zuständig ist gemäss §92 Abs.1 Ziff.11 GOG das Dreiergericht. Für das Verfahren kommen in Ermangelung spezialgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) zur Anwendung (Bühler, Basler Kommentar ZGB I, 5.Auflage 2014, Art. 30 N 13). Nach dessen § 8 hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht und namentlich das Namensrecht nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig unvollständig festgestellt ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat.


1.2 Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung hat. Das vorausgesetzte Interesse kann rechtlicher auch bloss tatsächlicher Natur sein. Zwar kann der nichtsorgeberechtigte Elternteil mangels Vertretungsmacht keine Namensänderung für seine Kinder beantragen; da es sich bei der Änderung des Familiennamens um eine wichtige Entscheidung im Leben des Kindes handelt, ist er jedoch trotz fehlender Mitwirkungsmöglichkeit in seinen eigenen tatsächlichen Interessen betroffen. Es kommt ihm daher nach Praxis und Lehre Parteistellung im Verfahren betreffend die Namensänderung zu, und er ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Namensänderungsbeschluss legitimiert. Dies unabhängig davon, ob das Kind vor der Namensänderung seinen Familiennamen getragen hat nicht (Bühler, a.a.O., Art. 30 N 14; VGE 629/2003 vom 14.November 2003 E. 1a). Auf den im Übrigen rechtzeitig und formrichtig eingereichten Rekurs ist somit prinzipiell einzutreten.


1.3 Die Verfahrensleiterin hat den Beteiligten mit Verfügung vom 25. August 2017 angekündigt, dass das Verwaltungsgericht ohne Widerspruch der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden werde. Weder der Rekurrent noch die Beigeladene 1 haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt; damit haben sie stillschweigend auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR0.101) verzichtet (vgl. § 25 Abs. 2 VRPG; BGE 134 I 331 E.2.3 S. 333; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2018, S. 477 ff., 511 f.). Das vorliegende Urteil ergeht daher gemäss Ankündigung auf dem Zirkulationsweg (§ 25 Abs.3 VRPG). Die Verfahrensleitung hat den fakultativen zweiten Schriftenwechsel angeordnet (vgl. Stamm, a.a.O., S.510, 512). Einzig der Rekurrent hat diese Möglichkeit genutzt.


1.4 Das Gesetz nimmt Urteilsfähigkeit bezüglich einer Namensänderung bei Vollendung des 12. Altersjahres an (vgl. Art. 270b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR210]); die urteilsfähige minderjährige Person handelt diesbezüglich selbst (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Bis zu diesem Zeitpunkt werden Gesuche um Namensänderung von den gesetzlichen Vertretern des minderjährigen Kindes gestellt (entspricht ständiger Rechtsprechung, vgl. Bühler, a.a.O., Art. 270-270b N 35; BGE 140 III 577 E. 3.1 S. 579 f.; BGer 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008 E. 1.2). C____ D____ kommt im vorliegenden Verfahren als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge die Rolle der gesetzlichen Vertreterin ihrer Kinder zu, in deren Namen sie das Namensänderungsgesuch gestellt hat. In Namensänderungssachen, die minderjährige urteilsunfähige Kinder betreffen, ist stets zu prüfen, ob eine Interessenkollision besteht, indem die eigenen Interessen der vertretungsberechtigten Person am Ausgang des Verfahrens nicht mit den Kindesinteressen übereinstimmen. Diesfalls müsste eine Vertretungsbeistandschaft für die Kinder errichtet werden (Bühler, a.a.O., Art. 270-270b N 35; BGer 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008 E.1.2). Der geäusserte Wunsch des Beigeladenen 2, den Familiennamen seiner Mutter zu tragen, kann aufgrund seiner diesbezüglich fehlenden Urteilsfähigkeit nicht berücksichtigt werden, um das Vorliegen einer Interessenkollision bezüglich seiner Namensänderung zu verneinen. Hingegen stellt das übliche Prozedere des Justiz- und Sicherheitsdepartements, bei Namensänderungen von Minderjährigen durch den KJD abklären zu lassen, ob die Namensänderung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, sicher, dass nicht persönliche Interessen des sorgeberechtigten Elternteils mit der Namensänderung verfolgt werden.


1.5 Gemäss der in § 16 Abs. 2 VRPG statuierten Begründungspflicht muss die Rekursschrift als erste Rechtsschrift alle vom Verwaltungsgericht zu beachtenden Anträge und Behauptungen enthalten (Stamm, a.a.O., S. 504 f.). Der Rekurrent setzt sich erst replicando und damit verspätet mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Betreuungssituation und die Unterschiede in der Qualität der Eltern-Kind-Bindung zwischen den Beigeladenen 2 und 3 und dem Rekurrenten bzw. der Beigeladenen 1 auseinander. Zwar erfolgen diese Ausführungen des Rekurrenten als Reaktion auf die Stellungnahme der Vorinstanz zum Rekurs und die Rekursantwort der Beigeladenen 1. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beigeladene 1 haben jedoch lediglich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid die dortigen Ausführungen zur Widerlegung der Rüge des Rekurrenten der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes wiederholt und nichts Neues Geändertes vorgebracht. Der Rekurrent hätte daher diese Einwände, die sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, bereits in der Rekursschrift vorbringen müssen. Die entsprechenden Voten des Rekurrenten in der Replik müssen daher unbeachtlich bleiben.


2.

2.1 Natürliche Personen erhalten ihren Familiennamen grundsätzlich bei der Geburt durch Abstammung derivativ von den Eltern bzw. von der Mutter vom Vater. Er dient der Kennzeichnung der einzelnen Person und zugleich der Unterscheidung von anderen Individuen (Bühler, a.a.O., Art. 270-270b N 1 f.). Diesen Funktionen des Namens verpflichtet geht die schweizerische Rechtsordnung vom Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens aus (BGE 140 III 577 E. 3.2 S. 580). Eine Änderung des Familiennamens ist nur in vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich. So kann ein neuer Familienname etwa im Zuge der Eheschliessung (Art. 160 Abs. 2 ZGB) und durch Adoption (Art. 267 ZGB) erworben werden. Besondere familienrechtliche Bestimmungen sehen sodann die Möglichkeit der Änderung des Familiennamens eines Ehegatten bei Scheidung (Art. 119 ZGB) und des Kindes aufgrund der gemeinsamen Erklärung der Eltern (Art. 270 Abs. 2 sowie Art. 270a Abs. 2 ZGB) vor. Neben diesen voraussetzungslos durchführbaren Namensänderungen besteht mit Art. 30 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit, durch die Regierung des Wohnsitzkantons die Änderung des Namens aus achtenswerten Gründen bewilligt zu erhalten.


2.2 Diese Bestimmung wurde mit der letzten Änderung des Namensrechts per 1.Januar 2013 neu formuliert, bis dahin war eine Namensänderung nur aus wichtigen Gründen zulässig. Was die Namensänderung von Kindern anbelangt, ist die Lehre darüber uneins, ob die Änderung des Wortlauts der Bestimmung zu einer Lockerung der bisherigen Namensänderungspraxis geführt hat (vgl. z.B. befürwortend Aebi-Müller, Das neue Familiennamensrecht - eine erste Übersicht, in: SJZ 108 [2012], S. 449 ff., 456 f., Bühler, a.a.O., Art. 30 N 5 sowie Art. 270-270b N 16; zurückhaltend Geiser, Das neue Namensrecht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: ZKE 2012 S. 353 ff., 372 Rz. 3.36). Gemäss der unter altem Recht ergangenen neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung vermochte die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen, da aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse einem Kind nicht schon allein deshalb ein ernsthafter Nachteil entstehe, weil es nicht den Namen der sozialen Familie trage, der es aufgrund der besonderen Umstände angehöre (BGE 124 III 401 E. 3b/aa S. 404). Diese Praxis wurde sodann einzelfallbezogen gelockert; so ging das Bundesgericht in BGE 132 III 497 ff. davon aus, ein wichtiger Grund liege vor, wenn ein aussereheliches Kind beim Vater als Träger der elterlichen Sorge aufwachse. Mit den zum revidierten Art. 30 ZGB ergangenen Entscheiden des Bundesgerichts wird nun endgültig klar, dass von einer Lockerung der Hürde für die Namensänderung von Kindern auszugehen ist (BGE 140 III 577 E. 3.3.3 f. S. 581 f.; BGer 5A_695/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5). Es hat dazu ausgeführt, es dürfe nicht mehr vorausgesetzt werden, dass der geführte Name zu konkreten und ernsthaften sozialen Nachteilen führe. Bereits das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge sei grundsätzlich achtenswert. Dies ändere allerdings nichts daran, dass eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei, da die Namensänderung eine weitere Trennung vom anderen Elternteil bewirken und das Kindesinteresse beeinträchtigen könne (BGE 140 III 577 E.3.3.4 S.581f.).


2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beigeladenen 2 und 3 hätten keine Verbindung zum bisherigen Familiennamen, der derjenige des früheren Ehemannes der Mutter sei. Gemäss Bericht des KJD liege die Hauptidentifikation der Beigeladenen 2 und 3 im Alltag bei der Mutter, welche sämtliche Betreuungsaufgaben trage. Demgegenüber werde der Rekurrent kaum als wichtige Bezugsperson wahrgenommen; folglich habe dessen Familienname keine wichtige Bedeutung für die Kinder. Der Beigeladene 2 habe den klaren Willen geäussert, wie seine Mutter heissen zu wollen. Das Zugehörigkeitsgefühl innerhalb der Familie solle durch den gemeinsamen Familiennamen gestärkt werden. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Rekurrenten hat die Vorinstanz weiter ausgeführt, entgegen der Ansicht des Rekurrenten könnten die Beigeladenen 2 und 3 auch in Thailand den Familiennamen der Mutter führen. Ohnehin sei diese Frage aber für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Weitere Gründe, die gegen den Familiennamen der Mutter sprächen, bringe der Rekurrent nicht vor. Insbesondere werde nicht geltend gemacht, und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Führung dieses Namens dem Kindeswohl zuwiderlaufen könnte. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das vom Rekurrenten Vorgebrachte eine Ablehnung des Gesuchs nicht rechtfertigen könne und dass achtenswerte Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB für die beantragte Namensänderung vorlägen.


2.4 Der Rekurrent geht in seiner Rekursbegründung mit der Beigeladenen 1 und der Vorinstanz einig, dass die Beigeladenen 2 und 3 nicht mehr den Namen F____ tragen sollen, da keine verwandtschaftliche soziale Bindung zum Namensgeber bestehe und damit ein namensrechtlich relevanter Nachteil für die Kinder vorliege. Er ist jedoch der Ansicht, da beide Elternteile gleichberechtigt seien, sei für den neuen Namen abzuwägen, ob der Familienname der Beigeladenen 1 derjenige des Rekurrenten dem Kindeswohl besser entspreche. Eine solche Interessenabwägung habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht vorgenommen, und diese a priori-Bevorteilung der Beigeladenen 1 verletze den Gleichheitsgrundsatz. Gegen den thailändischen Namen D____ spreche zunächst, dass bereits dessen Erkennbarkeit als ausländischer Nachname zumindest teilweise im beruflichen Kontext einen Nachteil darstelle. Der schweizerische Name B____ hingegen spreche für sich, müsse weder buchstabiert noch erklärt werden, sei einfach auszusprechen und nicht anfällig für Rechtschreibefehler. Hingegen handle es sich beim Familiennamen der Mutter um einen in die lateinische Schrift überführten Kunstnamen, den es in Thailand in dieser Form gar nicht gebe. Da die Beigeladenen 2 und 3 in der Schweiz und nicht in Thailand lebten, sei der schweizerische Name des Rekurrenten der Situation angemessener und dem Kindeswohl zuträglicher als derjenige der Beigeladenen 1.


3.

3.1

3.1.1 Der Rekurrent bestreitet nicht, dass achtenswerte Gründe für die Ablegung des Familiennamens F____ bestehen. Er hält aber dafür, die Beigeladenen 2 und 3 sollten seinen Familiennamen anstatt desjenigen der Beigeladenen 1 erhalten. Insbesondere habe die Vorinstanz in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht berücksichtigt, ob sein eigener Familienname dem Kindswohl besser entspreche.


3.1.2 Die Beigeladene 1 hat als Inhaberin der elterlichen Sorge namens der diesbezüglich urteilsunfähigen Beigeladenen 2 und 3 die Änderung des Namens F____ in ihren (im Entscheidzeitpunkt) eigenen Familiennamen beantragt. Dem nicht sorgeberechtigten Rekurrenten, der nicht gesetzlicher Vertreter seiner Kinder ist, steht diese Möglichkeit nicht offen. Die Vorinstanz hatte sich daher zunächst lediglich damit auseinanderzusetzen, ob achtenswerte Gründe für die Änderung des Namens F____ in D____ vorliegen. Nachdem bei Gewährung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten zu Tage trat, dass dieser sich eine Änderung des Familiennamens seiner Kinder in seinen Namen wünscht, hat die Vorinstanz, wie diese in ihrer Stellungnahme richtig vorbringt, entgegen den Ausführungen des Rekurrenten sehr wohl durch den KJD abklären lassen, ob der Name der Mutter derjenige des Vaters eher dem Kindswohl entspricht. Weiter begründet der Entscheid, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ebenfalls zutreffend ausführt, unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien das Entscheidergebnis zugunsten des Namens der Beigeladenen 1 eingehend. Hätten Gründe des Kindswohls die Waagschale zugunsten des Namens des Rekurrenten geneigt, so hätte die Vorinstanz das Gesuch der Beigeladenen 1 ablehnen müssen. Von einer fehlenden Abklärung des relevanten Sachverhalts einer Verletzung der Elternrechte des Rekurrenten des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Vorinstanz kann also keine Rede sein.


3.2

3.2.1 Der vorinstanzliche Entscheid ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid der Namensänderung zugunsten des Namens der Beigeladenen 1 zunächst mit der Betreuungssituation und den Unterschieden in der Qualität der Eltern-Kind-Bindung bezüglich des Rekurrenten bzw. der Beigeladenen 1. Sie berücksichtigt in Bezug auf die Änderung des Namens des Beigeladenen 2 weiter, dass dieser das Führen des Namens der Mutter ausdrücklich wünscht. Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, die vom Rekurrenten in seiner Rekursschrift nicht bestritten wurden, kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorinstanz hat damit die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur neuen Namensänderungsbestimmung umgesetzt, wonach das Vorliegen von ernstlichen sozialen persönlichen Nachteilen durch den bisher geführten Namen keine Voraussetzung der Namensänderung (mehr) ist und die achtenswerten Gründe im Bedürfnis der betroffenen Person liegen, denselben Namen zu tragen wie die Inhaberin der elterlichen Sorge. Dass es sich dabei um ein ubiquitäres Bedürfnis handeln soll, kommt auch in der gesetzlichen Ordnung zum derivativen Namenserwerb zum Ausdruck. Die Regel von Art. 270a Abs. 1 ZGB, wonach ein aussereheliches Kind den Ledignamen desjenigen Elternteils erhält, dem die elterliche Sorge zusteht, beruht auf dem Gedanken, dass ein Teil dieser Kinder alleine beim sorgeberechtigten Elternteil aufwachsen, zu dem damit auch eine engere Beziehung besteht als zum anderen Elternteil (vgl. die analogen Erwägungen in BGE 132 III 497 E. 4.4.1 S. 501 f. zum alten Recht). Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen der nicht sorgeberechtigte Elternteil die tragfähigste Beziehung zum Kind unterhält, was dazu führen könnte, dass diese familiäre Einheit auch durch das Tragen desselben Namens zum Ausdruck kommen sollte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht abklären lassen, ob Gründe der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und den Beigeladenen 2 und 3 trotz Fehlens der gemeinsamen Sorge bzw. der alleinigen Sorge des Rekurrenten grundsätzlich für den Namen des Rekurrenten sprechen. Im Ergebnis hat sie solche gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD richtigerweise verneint. Zum expliziten Wunsch des Beigeladenen 2 ist festzuhalten, dass dieser betreffend die Namensänderung zwar noch nicht als urteilsfähig anzusehen ist. Seine diesbezüglich deponierte Meinung ist jedoch dennoch ein relevantes Kriterium unter mehreren bei der Exploration des Kindeswohls; die Beigebung eines Namens entgegen dem klar geäusserten Willen des Kindes erwiese sich als diesem abträglich.


3.2.2 Der Rekurrent müsste gewichtige Gründe anführen, die im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse der Beigeladenen 2 und 3, denselben Namen wie ihre Mutter zu führen, überwiegen könnten. Zu denken wäre etwa an einen anzunehmenden Namen, der die Trägerin der Lächerlichkeit preisgibt ihr wirtschaftliches Fortkommen negativ beeinträchtigt. Die Vorinstanz geht insofern fehl mit ihrer Argumentation in Rz. 4 ihrer Stellungnahme, wonach die potentiellen Auswirkungen des Familiennamens des Rekurrenten bzw. der Beigeladenen 1 auf den Alltag der Beigeladenen 2 und 3 per se irrelevant seien. Der Rekurrent nennt als gewichtigsten Nachteil des Familiennamens D____ das Risiko, als Person mit ausländischem Namen im beruflichen Kontext diskriminiert zu werden. Darüber hinaus sei ganz generell für die in der Schweiz lebenden Beigeladenen 2 und 3 der erkennbar schweizerische Name B____ angemessener. Dem ist zu entgegnen, dass insbesondere im städtischen Gebiet mit seiner grossen kulturellen Durchmischung und der weiten Verbreitung ausländischer Namen nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Träger dieser Namen privat beruflich Opfer von Ausländerdiskriminierung werden. Dies gilt insbesondere auch für thailändische Namen, die häufig anzutreffen sind und denen nichts Exotisches mehr anhaftet. Und für die Annahme des ausländischen Namens bei Binationalität lässt sich ins Feld führen, dass damit der für die Kinder persönlich wichtige Bezug zu jenem Land hergestellt wird, in dem diese zwar nicht leben, aus welchem sie aber doch zur Hälfte stammen. Eine Beziehung zu beiden Herkunftsländern zu haben, ist für die ganzheitliche Entwicklung eines Kindes mit ausländischen Wurzeln wichtig, und die Herstellung Verstärkung der Bindung durch den Familiennamen ein möglicher Weg dazu. Die vom Rekurrenten behauptete Anfälligkeit des Namens D____ für Rechtschreibefehler ähnliches sodann könnte für sich genommen das Bedürfnis der Beigeladenen 2 und 3, denselben Namen wie ihre Mutter zu erhalten, nicht überwiegen, weshalb auf dieses Argument nicht näher einzugehen ist.


3.2.3 Für den Namen D____ spricht weiter, dass die ältere Halbschwester der Beigeladenen 2 und 3 ebenfalls so heisst. Indem alle Kinder der Beigeladenen 1 denselben Namen tragen, wird das Zusammengehörigkeitsgefühl auch unter den Halbgeschwistern, die gemäss dem Bericht des KJD in regelmässigem Kontakt stehen, weiter gestärkt.


3.2.4 Zuletzt unterstützt ein formales Argument den Vorrang des Namens der Beigeladenen 1 als Familienname ihrer Kinder. Unter geltendem Recht wäre es nicht (mehr) möglich, dass ein Kind den Familiennamen des Exmannes der Mutter trägt, da die Kinder gemäss Art. 270a ZGB ausschliesslich einen der Ledignamen ihrer Eltern erhalten können. Die vorliegende Konstellation erklärt sich durch den im Zeitpunkt der Geburten der Beigeladenen 2 und 3 geltenden Wortlaut von Art.270 Abs.2 aZGB, wonach bei nicht verheirateten Eltern das Kind den Namen bzw. den ersten Namen des Doppelnamens der Mutter als Familiennamen erhält. Das vorliegende Gesuch um Namensänderung zielt in dieser Sichtweise also auf eine Korrektur der altrechtlichen Namensregeln hin zu den geltenden ab. Auch dieser Grund kann für sich genommen als achtenswert im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden (Graf-Gaiser, Das neue Namens- und Bürgerrecht, in: FamPra.ch 2013, S.251 ff., 261 ff. mit zahlreichen Beispielen; vgl. auch Bühler, a.a.O., Art. 30 N 10 sowie Art. 270-270b N 16).


3.3 Dem Rekurrenten gelingt es nach dem Gesagten nicht, Gründe geltend zu machen, die gegen den Namen D____ als Familienname für die Beigeladenen 2 und 3 für eine bessere Wahrung des Kindswohls durch Führen des Namens B____ sprechen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen von achtenswerten Gründen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB für die beantragte Namensänderung bejaht. Demnach ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten und könnte er zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beigeladene 1 als Vertreterin der Beigeladenen 2 und 3 verpflichtet werden (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF500.- gehen indes wie auch das Honorar seines eigenen Rechtsvertreters zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Weiter wird aber auch die Rechtsvertreterin der im Kostenerlass prozessierenden Beigeladenen 1 aus der Gerichtskasse entschädigt. Sowohl die Rechtsvertreterin der Beigeladenen 1 als auch der Rechtsvertreter des Rekurrenten haben auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet, weshalb der jeweilige zeitliche Aufwand zu schätzen ist. Da das Verfahren schriftlich mit doppeltem Schriftenwechsel geführt wurde, dabei aber vergleichsweise kurze Eingaben eingereicht wurden, erscheint ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertreterin der Beigeladenen 1 von drei Stunden und ein solcher des Rechtsvertreters des Rekurrenten von fünf Stunden als angemessen. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Stundenansatzes der unentgeltlichen Rechtspflege von CHF200.-. Dementsprechend erhält der Rechtsvertreter des Rekurrenten ein Honorar von CHF1000.-, inklusive Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF80.-, vergütet, und der Vertreterin der Beigeladenen 1 wird ein Honorar von CHF600.-, inklusive Auslagen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF48.-, ausgerichtet.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF500.- gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Rekurrenten zu Lasten des Staates.


Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF1000.- (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF80.-, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen 1 im Kostenerlass, [...], wird ein Honorar von CHF600.- (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF48.-, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Beigeladene 1 (als Vertreterin der Beigeladenen 2 und 3)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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