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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2017.14 (AG.2017.528))

Zusammenfassung des Urteils VD.2017.14 (AG.2017.528): Appellationsgericht

Der serbische Staatsangehörige A____ heiratete eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem er zweimal illegal eingereist war, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Es wird angenommen, dass die Ehe eine Umgehung war, da sie nicht zusammenlebten. Das Verwaltungsgericht Basel-Stadt wies den Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1200 trägt A____.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2017.14 (AG.2017.528)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2017.14 (AG.2017.528)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2017.14 (AG.2017.528) vom 27.07.2017 (BS)
Datum:27.07.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (2C_755/2017 vom 23. März 2018)
Schlagwörter: Rekurrent; Ehefrau; Rekurrenten; Aufenthalt; Wohnung; Basel; Schweiz; Sozialhilfe; Recht; Ehegatten; Vorinstanz; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Rekurs; Beziehung; Basel-Stadt; Kanton; Serbien; Schein; Einreise; Verwaltung; Ausländer; Migration; Umgehung; Kantons; Kinder; ührt
Rechtsnorm: Art. 109 ZGB ;Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:118 Ib 145; 121 II 97; 127 II 60; 128 II 145; 130 II 113;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2017.14 (AG.2017.528)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2017.14


URTEIL


vom 27. Juli 2017



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese





Beteiligte


A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. November 2016


betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Sachverhalt


Der serbische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [ ] 1988, heiratete nach einem ersten - aufgrund eines im Jahre 2010 bestehenden Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum - rechtswidrigen Aufenthalt in Basel am [ ] 2010 in Serbien die in der Schweiz niedergelassene serbische Staatsangehörige B____, geboren am [ ] 1981. In der Folge stellte die damals nicht im Kanton Basel-Stadt gemeldete Ehefrau ein Familiennachzugsgesuch. Am 16. Juli 2011 wurde der Rekurrent erneut im Kanton Basel-Stadt angetroffen und am 21. Juli 2011 nach Serbien zurückgeführt. Zudem wurde gegen ihn ein neues Einreiseverbot bis zum 19. Juli 2014 verhängt. Nachdem seine Ehefrau am 5. April 2012 aus dem Kanton Wallis nach Basel gezogen und der Rekurrent am 3. Januar 2013 in die Schweiz eingereist ist, wurde ihm am 11. Januar 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und die gegen ihn bestehende Einreisesperre aufgehoben. Am [ ] 2013 gebar die Ehefrau des Rekurrenten ihren Sohn C____. Am 8. April 2014 wurde durch den Rekurrenten die Vaterschaft zu diesem Kind aberkannt, worauf am 10.Juni 2014 D____ das Kind als Vater anerkannte. Am [ ] 2015 gebar die Ehefrau ihre Tochter E____. Nachdem bei Wohnungskontrollen der Sozialhilfe und der Kantonspolizei Basel-Stadt in der Wohnung an der [...] jeweils bloss die Ehefrau, D____ sowie die beiden Kinder angetroffen worden waren, nach weiteren Abklärungen und der erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. November 2015 die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Am [ ] 2016 gebar B____ die Tochter F____. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 23. November 2015 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) mit Entscheid vom 1.November 2016 kostenfällig ab.


Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. November 2016 und 3. Januar 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 23. November 2015 bzw. des Entscheids des JSD vom 1.November 2016 und die antragsgemässe und angemessene Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung verlangt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dem verfahrensrechtlichen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Januar 2017. Das JSD beantragt mit Eingabe vom 13. Februar 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 13. März 2017 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28.März 2017 hat das JSD den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2017 betreffend Getrennleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau zugestellt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17.Januar 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs.2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.


1.2 Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss §13Abs.1VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.


1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form Verfahrensvorschriften verletzt ihr Ermessen überschritten missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2016.142 vom 20.Mai 2016 E.1.1).


2.

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt aber nach Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Ehe nur zum Schein eingegangen worden ist, um fremdenpolizeiliche Bestimmungen zu umgehen (VGE VD.2013.190 vom 24. März 2014 E. 2.1). Die Eingehung einer solchen Schein- resp. Umgehungsehe durch den Rekurrenten haben die Vorinstanzen vorliegend angenommen.


2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, darf ein Rechtsmissbrauch nicht leichthin angenommen werden (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; BGer 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1, 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.1, 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E. 2.1; VGE VD.2013.190 vom 24.März 2014 E. 2.2). Es ist Sache der Migrationsbehörden, aufgrund einer Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Schein- resp. Ausländerrechtsehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 f. S. 135 f.; BGer 2C_1027/2016 vom 10.Mai 2017 E. 3.1, 2C_118/2013 vom 27.August 2013 E. 2.3). Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen eingegangen sind. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, lassen sich diesbezügliche Indizien unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können weiter die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Weitere Indizien für den Bestand einer Scheinehe können ein grosser Altersunterschied der Ehegatten, die Zugehörigkeit des anwesenheitsberechtigten Ehegatten zu einer sozialen Randgruppe, eine fehlende sprachliche Verständigungsmöglichkeit, fehlende Kenntnis der Lebensumstände des anderen Ehegatten, fehlender Bezug zur Schweiz, widersprüchliche Angaben der Ehegatten bei Befragungen die Leistung von Geld für die Eingehung der Ehe bilden (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG ], überarbeitete und vereinheitlichte Fassung, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 12. April 2017, Ziff. 6.14.2.1). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheineheliegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f.; BGer 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2; VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).


2.3 Solche Indizien haben die Vorinstanzen vorliegend zu Recht angenommen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann nicht davon gesprochen werden, dass diese aufgrund eines einzigen Anhaltspunktes auf den Bestand einer Umgehungsehe geschlossen haben.


Erste allgemeine Indizien ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass der Rekurrent als sogenannter Drittstaatsangehöriger praktisch nur aufgrund einer Ehe mit einer anwesenheitsberechtigten Person die Möglichkeit hat, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten und im hiesigen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Weiter haben sich die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt über die Hintergründe ihres in Serbien erfolgten Eheschlusses geäussert, sodass auch jegliche Hinweise auf eine voreheliche Beziehung fehlen. Zu Recht begründen die Vorinstanzen den Verdacht der Umgehungsehe ferner mit der Aberkennung der Vaterschaft durch den Rekurrenten zu C____. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass C____ zwei Tage nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geboren wurde. Eine wirklich gewollte eheliche Gemeinschaft zu führen, erscheint deshalb bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht geplant gewesen zu sein.


Zur Begründung der Scheinehe massgebend erscheint mit den Erwägungen der Vor-instanz insbesondere, dass aufgrund der gesamten Umstände angenommen werden muss, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auffällig erscheint diesbezüglich die offensichtliche Diskrepanz der Aussagen der Ehegatten zu der von den Behörden tatsächlich angetroffenen Situation. Mit Schreiben vom 10.Dezember 2014 gab die Ehefrau an, mit dem Rekurrenten zusammenzuleben. Da er ein verständnisvoller und sehr engagierter Ehemann sei und ihr ihren Seitensprung mit D____ als einmalige Sache verziehen habe, wolle sie die Ehe aufrechterhalten. Diese Aussage kontrastiert offensichtlich mit dem Umstand, dass damals wie auch später der Briefkasten und die Klingel der Wohnung der Ehefrau mit ihrem Namen und jenem von D____ angeschrieben war. Sie weicht auch von der gesamten Situation gemäss Leistungsabklärung der Sozialhilfe vom 7. Januar 2015, dem Polizeirapport vom 5. März 2015 und dem Festnahmerapport vom 19.September 2016 (bezüglich der neuen Adresse an der Bruderholzstrasse 47) ab.


Die Sozialhilfe führte diese Leistungsabklärungen durch, da die Ehefrau des Rekurrenten ihnen gegenüber angab, dass sie bereits seit Januar 2013 vom Rekurrenten getrennt sei und dass er sich nur vorübergehend für die Post an dieser Adresse gemeldet habe. Die Hausbesuche der Sozialhilfe vom 23. Juli und 11.September2013, 4. und 26.November 2014 ergaben denn auch, dass sich jeweils nicht der Rekurrent, sondern D____ in der Wohnung der Ehefrau des Rekurrenten aufhielt. Lediglich bei der Wohnungskontrolle vom 10. Dezember 2014 konnte der Rekurrent in der Wohnung seiner Ehefrau angetroffen werden. Den Vorinstanzen kann ohne weiteres gefolgt werden, dass es seltsam anmutet, dass der Rekurrent die Wohnung seiner Ehefrau und deren angeblich ehemaligen Partner überlasse, nur damit letzterer sein Besuchsrecht dem Kind gegenüber wahrnehmen könne, gerade wenn die Ehegatten wegen der Untreue der Ehefrau Probleme miteinander hätten. Vielmehr stellt sich unter diesen Umständen die Frage, weshalb D____ bei seinen Aufenthalten in der Schweiz nicht woanders wohnte, beispielsweise bei sonstigen Verwandten. Den Vorinstanzen ist auch zu folgen, wenn sie anführen, dass es sehr ungewöhnlich sei, dass bei der kurz vor dem 10. Dezember 2014 erfolgten Kontrolle durch die Sozialhilfe niemand die Türe öffnete, obwohl der Aussendienst der Sozialhilfe an der Wohnungstür Laute eines Kleinkindes vernommen habe. Gegenüber der Sozialhilfe gab die Ehefrau des Rekurrenten im November 2014 auch an, wieder von D____ schwanger zu sein, was sie später dementierte. Als der Rekurrent und seine Ehefrau einmal von der Sozialhilfe gemeinsam in der Wohnung angetroffen wurden, gab die Ehefrau an, dass sie während der Anwesenheit des Rekurrenten pausenlos streiten würden. Der Rekurrent teilte mit, er könne seiner Ehefrau nicht trauen und sei sich der Vaterschaft zu seiner Tochter nicht sicher (Leistungsabklärung der Sozialhilfe vom 7. Januar 2015). Später gab die Ehefrau des Rekurrenten gegenüber der Polizei an, dass der Ehemann und D____ gleichzeitig bei ihr übernachtet hätten.

Aus dem genannten Abklärungsbericht der Kantonspolizei vom 5. März 2015 ergeben sich weitere Hinweise auf den Bestand einer gelebten Beziehung der Ehefrau zu D____, aber keine auf eine solche zum Rekurrenten. Demnach traf die Polizei am 5. März 2015 um ca. halb sieben Uhr morgens in der ehelichen Wohnung D____ und nicht den Rekurrenten an. Die Ehefrau des Rekurrenten teilte gegenüber der Polizei zwar mit, dass der Rekurrent täglich in der Wohnung übernachten würde und bereits zur Arbeit gegangen sei. Diese Aussagen erscheinen vor dem Hintergrund der Abklärungen durch die Sozialhilfe jedoch wenig glaubwürdig. Dem Polizeirapport kann zudem entnommen werden, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass D____ nur sporadisch in Basel sei, da der letzte Ein-/Ausreisestempel im Reisepass vom 26. Dezember 2012 datiert war, während er auf acht Seiten Stempel aus den Jahren 2010 bis 2012 hatte und er nun bei der Ein- und Ausreise in den Jahren 2013 bis 2015 angeblich nie kontrolliert worden sei. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die häufigen und intensiven Besuche von D____ den Verdacht stützen, dass keine gelebte eheliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau besteht.

Zu den in der Wohnung vorhandenen Männerkleidern machte die Ehefrau des Rekurrenten während den diversen Wohnungsbesichtigungen unterschiedliche Angaben. So teilte sie am 26. November 2014 mit, dass die Herrenkleider, welche sich im Schrank des Schlafzimmers befanden, und die im separaten Schuhschrank vorhandenen Herrenschuhe D____ gehören würden. Am 11. Dezember 2014 teilte sie demgegenüber mit, dass alle Kleider und Schuhe vom Rekurrenten seien und D____ nur wenige alte Sachen gehörten. Die damals ebenfalls anwesende Taufpatin von C____ erklärte wiederum, dass die Kleider und Schuhe überwiegend Sachen von D____ seien. Dem Polizeirapport ist zudem zu entnehmen, dass vom Rekurrenten nur ein Oberteil der Arbeitskleidung, jedoch keine weiteren Arbeitsschuhe, in der Wohnung vorhanden waren. Vorliegend ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass es sich bei den vorhandenen Männerkleidern in der Wohnung vorwiegend um jene von D____ handelt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich in der Wohnung keine Fotos vom Rekurrenten vorfanden. Es waren lediglich Fotos von D____ und den Kindern vorhanden, insbesondere befand sich auch auf einem Schlüsselanhänger der Ehefrau des Rekurrenten ein Foto von D____.

Insgesamt sind diese Erkenntnisse aus den vorgenommenen Wohnungskontrollen gewichtige Anhaltspunkte für eine Umgehungsehe und es besteht der begründete Verdacht, dass der Rekurrent nicht in der ehelichen Wohnung mit seiner Ehefrau wohnte resp. sich höchstens ab und zu dort aufgehalten hat. Die eingereichten Lohnabrechnungen des Rekurrenten, welche an die Drahtzugstrasse adressiert sind, können den Verdacht, dass er nicht an dieser Adresse wohnhaft war, nicht entkräften, insbesondere da die Ehefrau gegenüber der Sozialhilfe auch bereits einmal angegeben hatte, dass er lediglich für die Post an dieser Adresse gemeldet sei.

Ein weiteres Indiz für die Annahme einer Umgehungsehe ist der Umstand, dass die Frau des Rekurrenten vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2015 alleine und nicht zusammen mit dem Rekurrenten durch die Sozialhilfe unterstützt wurde. Der Rekurrent hat weder dargelegt noch belegt, dass er jemals an den Unterhalt seiner von der Sozialhilfe unterstützten Ehefrau beigetragen hätte, obwohl ihm dies aufgrund seines Einkommens zweifellos möglich gewesen wäre. Dies spricht auch gegen das Schreiben der Ehefrau vom 10. Dezember 2014, worin die gelebte Ehegemeinschaft ausdrücklich bestätigt wurde. Wäre dies zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich der Fall gewesen, hätte B____ nicht alleine unterstützt werden müssen und die Ablösung von der Sozialhilfe wäre bereits früher erfolgt, da der Rekurrent gemäss eigenen Angaben schon seit längerem einer regelmässigen Arbeit nachgeht.

Abgesehen von der Behauptung, eine mittlerweile stabilisierte On-Off-Beziehung geführt zu haben (vgl. Stellungnahme vom 21. September 2015), vermag der Rekurrent seine gelebte Beziehung mit seiner Ehefrau im gesamten Rekursverfahren durch nichts zu substantiieren gar zu belegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, kann unter den genannten Umständen auch aus der unterbliebenen Aberkennung der beiden ehelichen Töchter der Ehefrau keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft abgeleitet werden. Dies umso weniger, als der Rekurrent nicht zu belegen vermag, zu diesen Kindern in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt eine Beziehung zu pflegen. Es kann vollumfänglich auf die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen verwiesen werden.


2.4 Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Gerichts - nicht von einer Scheinehe ausgehen wollte, ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Ehegatten schon lange nicht mehr zusammenleben und inzwischen offenbar sogar gerichtlich getrennt leben. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 AuG besteht nur dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG; vgl. dazu VGE VD.2016.149 vom 6. Februar 2017 E. 3.2). Wichtige Gründe müssen objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (BGer 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf angelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_891/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3). Solche Gründe für ein Getrenntleben gemäss Art. 49 AuG macht der Rekurrent nicht einmal geltend. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent auch bei einer ursprünglich ernsthaft eingegangenen Ehe nicht mehr auf diese berufen könnte, nachdem die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr gelebt wird. Der Rekurrent vermag zudem weder eine dreijährige Dauer eines Zusammenlebens, noch eine erfolgreiche Integration in der Schweiz einen Härtefall zu belegen. Er könnte daher auch aus Art. 50 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.


2.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der entsprechenden Wegweisung gemäss Art. 96 AuG.


2.5.1 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt, ist der Rekurrent in Serbien geboren und aufgewachsen. Er hat bis zu seiner Einreise in die Schweiz dort gelebt und ist mit der Sprache und den sozialen und kulturellen Gegebenheiten Serbiens bestens vertraut. Auch hat er nach wie vor Familienangehörige in seiner Heimat, die er regelmässig besucht. Erst im Alter von rund 22 Jahren ist er trotz einer für den gesamten Schengenraum bestehenden Einreisesperre illegal in die Schweiz eingereist, wobei er nach Serbien zurückgeführt werden musste. Kurze Zeit später reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und wurde wieder nach Serbien zurückgeführt, weshalb ihn auch die Schweiz mit einer Einreisesperre belegte. Seit dem 3.Januar 2013 befindet er sich wieder in der Schweiz und erhielt am 11. Januar 2013 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Er lebt somit mittlerweile erst seit rund 4 ½ Jahren in der Schweiz, was keiner langen Aufenthaltsdauer entspricht und eine Rückreise in seine Heimat Serbien nicht als unzumutbar erscheinen lässt.


In der Schweiz leben, neben seiner angeblichen Ehefrau und seinen zwei Kindern, noch einige Verwandte. Zwar geht der Rekurrent einer regelmässigen Arbeit nach und hat auch keine Schulden verzeichnet, weshalb ihn die Vorinstanz als wirtschaftlich und beruflich integriert eingestuft hat. Demgegenüber ist jedoch anzuführen, dass seine angebliche Ehefrau vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2015 von der Sozialhilfe unterstützt wurde und aktuell auch Schulden verzeichnet, weshalb bei einer wie von ihm geltend gemachten gelebten Beziehung auch die finanzielle Situation der Ehefrau berücksichtigt werden müsste, was die wirtschaftliche Integration des Rekurrenten relativieren würde. Dass der Rekurrent sozial mit der hier geltenden Rechtsordnung Mühe bekundet, zeigen das Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 9. November 2010 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt vom 9. Oktober bis zum 8. November 2010, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt vom 9. November 2010 bis zum 16. Juli 2011 und der Strafbefehl vom 21. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises.


Mit der Vorinstanz ist demnach eine genügende Integration des Rekurrenten deshalb zu verneinen und erscheint eine Rückkehr in die Heimat ohne weiteres zumutbar.


2.5.2 Mit der streitgegenständlichen Wegweisung des Rekurrenten wird auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzt. Wurde die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern und somit rechtsmissbräuchlich eingegangen, können sich die Ehegatten nämlich nicht auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen. Auch diese Bestimmung setzt eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung der Ehegatten voraus (BGE 118 Ib 145 E. 4b S. 152; BGer 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4, 2C_391/2015 vom 8. Dezember 2015 E.2.4, 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 4; jeweils mit Hinweisen). Die Ehe des Rekurrenten mit B____ fällt als Umgehungsehe somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Der vorliegende Rechtsmissbrauch würde zudem voraussichtlich die Ungültigkeit der Ehe gemäss Art. 105 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und gemäss Art. 109 Abs. 3 ZGB eine Aufhebung der Vaterschaftsvermutung von Gesetzes wegen zur Folge haben. Wie bereits erwähnt, hat der Rekurrent schliesslich in keiner Weise nachzuweisen vermocht, zu diesen Kindern in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt eine Beziehung zu pflegen. Somit kann der Rekurrent sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch nicht in Bezug auf seine Kinder auf Art. 8EMRK stützen.


3.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verfügt. Die Wegweisung des Rekurrenten liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und zumutbar. Es liegen keine ausserordentlichen Gründe vor, welche dieser Annahme entgegenstehen. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF1200.-, einschliesslich Auslagen.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs wird abgewiesen.


Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200.-, einschliesslich Auslagen.


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Staatsekretariat für Migration (SEM)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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