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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2016.236 (AG.2017.586)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2016.236 (AG.2017.586) vom 15.08.2017 (BS)
Datum:15.08.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz betreffend Vorfall vom 28. Oktober 2014 (BGer 1C_563/2017)
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 208 StPO ; Art. 219 StPO ; Art. 224 StPO ; Art. 260 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 31 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 8 StGB ;
Referenz BGE:128 V 323; 131 I 455; 134 I 140; 140 I 68;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2016.236


URTEIL


vom 15.August2017



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____ Rekurrent

[...]

gegen


Amt für Sozialbeiträge Rekursgegner

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 2. November 2016


betreffend Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz (Vorfall vom 28. Oktober 2014)


Sachverhalt


Mit Eingabe vom 25. März 2016 machte A____ (Rekurrent) beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) wegen eines Vorfalls vom 28. Oktober 2014 eine Zahlung gemäss dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) von CHF 150000.-, CHF 18500.- für Arztkosten und CHF96890.- für seine Waffensammlung oder deren Herausgabe sowie eine Entschädigung und Genugtuung von CHF365000.- und CHF 150000.- für Untersuchungshaft geltend. Auf Aufforderung des ASB füllte er das Formular Gesuch um Entschädigung/Genugtuung nach Art.19ff. OHG aus. Dieses ging beim ASB am 20.Juni 2016 ein. Aus der darin enthaltenen Schilderung des Tathergangs ergibt sich, dass der Rekurrent die geltend gemachten Ansprüche aus behaupteten Straftaten im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung einer polizeilichen Vorführung, einer vorläufigen Festnahme, einer erkennungsdienstlichen Erfassung sowie der Entnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils vom 28.Oktober 2014 ableitet. In der Rubrik Anträge kreuzte er Entschädigung, Vorschuss auf Entschädigung und Genugtuung an. Unter dem Titel Genugtuung machte er CHF 190000.- plus CHF 38417.- plus CHF 200000.- für das Jahr 2014, CHF200000.- für das Jahr 2015 und CHF200000.- für das Jahr 2016 geltend. Den Schaden bezifferte er nicht. Nach Erhalt des Vorbescheids des ASB stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 10. September 2016 die folgenden Anträge: 1) Es seien die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen und eine ausserordentliche Untersuchung durchzuführen. 2)Es seien für die über Jahre erlittene Unbill eine Wiedergutmachung und Genugtuung gemäss OHG von mindestens CHF 485000.- vom Kanton Basel-Stadt auszurichten und betreffend die Kollateralschäden die Staatshaftung anzuwenden. 3) Es seien die Personalien aller beteiligten Personen bekanntzugeben, weil diese von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt werden müssten. 4) Es seien Schäden infolge Beraubung von CHF 500.- und Beschädigung eines Natels sowie 28.33 Stunden Haft zu entschädigen, alle Bilder und die DNA-Abnahme zu löschen sowie die Diffamierung und der Rufmord durch B____ und C____ einzustellen. 5)Es seien alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten den Kantonen Basel-Stadt und Bern aufzuerlegen. Im Vorwort der Stellungnahme machte der Rekurrent im Widerspruch zu diesen Anträgen geltend, für den Vorfall vom 28. Oktober 2014 werde das Maximum der Opferhilfe von CHF365000.- verlangt.


Mit Verfügung vom 2. November 2016 wies das ASB das Gesuch des Rekurrenten um Entschädigung und Genugtuung betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2014 mangels Nachweises einer Straftat ab. In den Erwägungen stellte es zudem fest, dass es für die Anträge auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, Bekanntgabe der Personalien der beteiligten Personen sowie Löschung aller Bilder und der DNA-Abnahme sowie Einstellung der Diffamierung und des Rufmords von B____ und C____ nicht zuständig sei.


Mit Eingabe vom 19. November 2016 meldete der Rekurrent gegen diese Verfügung Rekurs an. Mit Schreiben vom 7.Dezember 2016 begründete er diesen. In seiner Rekursbegründung stellte er folgende Anträge (S.14f.): 1) Es seien die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen und eine ausserordentliche Untersuchung durchzuführen. 2) Es seien für die über Jahre erlittene Unbill eine Wiedergutmachung und Genugtuung gemäss OHG von mindestens CHF 985000.- vom Kanton Basel-Stadt auszurichten und betreffend die Kollateralschäden die Staatshaftung anzuwenden. 3) Es seien die Personalien aller beteiligten Personen bekanntzugeben, weil diese von Amtes wegen strafrechtlich verfolgt werden müssten. 4) Es seien Schäden infolge Beraubung von CHF 500.- und Beschädigung eines Natels sowie 28.33 Stunden Haft zu entschädigen, alle Bilder und die DNA-Abnahme zu löschen sowie die Diffamierung und der Rufmord durch B____ und C____ einzustellen. 5) Es seien alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten den Kantonen Basel-Stadt und Bern aufzuerlegen. Im Vorwort seiner Rekursbegründung macht er im Widerspruch zu diesen Anträgen geltend, für den Vorfall vom 28.Oktober 2014 werde das Maximum der Opferhilfe von CHF 365000.- verlangt.


Die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden beigezogen. Auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme wurde verzichtet. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 verlangte der Rekurrent eine mündliche Verhandlung. Diese fand am 15. August 2017 statt. Dabei ist der Rekurrent befragt worden und sind er und die Vertreterin des ASB ([...]) zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide des ASB ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (Art. 29 Abs. 3 OHG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG, SG 257.900]). Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit §92Abs.1Ziff.11 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Streitgegenstand ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.444; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.477, 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4). Soweit Sachanträge über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19 Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; Stamm, a.a.O., S. 505). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (Stamm, a.a.O., S. 505).


1.3

1.3.1 Anspruch auf Opferhilfe haben gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG nur Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, und deren Angehörige. Sachschaden wird gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG nicht berücksichtigt. Für Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung ist der Kanton, in dem die Straftat begangen worden ist, zuständig (Art. 26 Abs. 1 OHG). Damit wird zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an Art.8 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeknüpft (Gomm/Steiger-Sackmann, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009, Art.26 N 1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Für den Fall, dass der Handlungsort und der Erfolgsort in verschiedenen Kantonen liegen, sieht das Opferhilfegesetz keine ausdrückliche Kollisionsregel vor. In einem solchen Fall ist Art. 31 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) analog anzuwenden (vgl. Gomm/Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 26 N 2). Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Danach ist primärer Gerichtsstand der Tatort im Sinne des Handlungs- oder Ausführungsorts (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.Auflage 2014, Art. 31 N 12; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2.Auflage, Zürich 2013, Art. 31 N 1). Bei Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist damit in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO der Kanton, in dem sich der Handlungsort befindet, örtlich zuständig.


1.3.2 Über Gesuche des Opfers um Entschädigung und Genugtuung entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Dabei handelt es sich in Basel um das ASB. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aus Staatshaftung sind demgegenüber auf dem Weg des Zivilprozesses vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals [HG, SG 161.100).


1.4

1.4.1 Die Vorinstanz hat nur geprüft, ob der Rekurrent wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen und/oder psychischen Integrität durch eine im Zusammenhang mit der Anordnung oder Durchführung der polizeilichen Vorführung, vorläufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils vom 28.Oktober 2014 im Kanton Basel-Stadt begangene Straftat gemäss OHG Anspruch auf Entschädigung und/oder Genugtuung durch den Kanton Basel-Stadt hat. Auf die übrigen Anträge ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten.


1.4.2 Abgesehen vom im Antrag 2 enthaltenen sinngemässen Gesuch um Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss OHG wegen Beeinträchtigung der körperlichen und/oder psychischen Integrität des Rekurrenten durch im Zusammenhang mit der Anordnung oder Durchführung der polizeilichen Vorführung, vorläufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils vom 28.Oktober 2014 im Kanton Basel-Stadt begangene Straftaten, betreffen die Anträge 1 bis und mit 4 nicht den Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auf die betreffenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten.


1.5 Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach §13 Abs.1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs wurde im Weiteren fristgerecht angemeldet und begründet. Soweit er den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft, ist deshalb darauf einzutreten.


1.6 Das Verwaltungsgericht entscheidet mit freier Überprüfungsbefugnis (Art. 29 Abs. 3 OHG).


2.

2.1 Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 19 und 22 OHG setzen gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG voraus, dass der Gesuchsteller oder ein Angehöriger des Gesuchstellers durch eine Straftat in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Dabei bedarf es einer Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht, die das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes ganz oder zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 E. 1.2.2 S. 459 f.; 129 IV 216 E. 1.2.1 S. 218). Für den Nachweis der Opfereigenschaft als Voraussetzung der Entschädigungs- und/oder Genugtuungsansprüche gilt in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage Bern 2009, Art. 29 N 17).


2.2

2.2.1 Gestützt auf Anzeigen vom 9. März 2011 und 10. Oktober 2012 führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (AGE BES.2014.155 vom12.Januar 2015; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 164). Mit Vorladung vom 4. September 2014 wurde er auf den 11. September 2014 zur Einvernahme vorgeladen (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 164). Mit Eingabe vom 8.September 2014 (Strafakten S. 337 f.) meldete sich der Rekurrent von der Einvernahme ab und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der praktischen Ärztin FMH Dr.med. D____ (Strafakten S. 339) ein. Gemäss diesem soll der Rekurrent aufgrund Krankheit vom 8. bis 30. September 2014 arbeitsunfähig und dazumals verhandlungs- bzw. vernehmungsunfähig gewesen sein. Mit Vorladung vom 10.September 2014 wurde er auf den 15. Oktober 2014 erneut vorgeladen (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S.165). Mit am 11.Oktober 2014 der Post übergebener Eingabe (Strafakten S. 347 und 369) meldete er sich auch von dieser Einvernahme ab und reichte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. D____ vom 8. Oktober 2014 (Strafakten S. 348 und 370) ein. Gemäss diesem soll der Rekurrent aufgrund Krankheit vom 8. bis 31.Oktober 2014 arbeits- sowie verhandlungs- bzw. vernehmungsunfähig gewesen sein. Gemäss der nachvollziehbaren Erklärung der Staatsanwaltschaft ging der zuständige Sachbearbeiter der Kriminalpolizei davon aus, dass der Rekurrent am 15. Oktober 2014 unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen war, weil sein Schreiben mit Beilage vom Sekretariat des Ersten Staatsanwalts versehentlich in den Akten eines falschen Verfahrens abgelegt worden war. Aus diesem Grund verfügte der zuständige Staatsanwalt am 15. Oktober 2014 die Vorführung (AGE BES.2014.155 vom 12.Januar 2015 E. 3.2; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2014, Strafakten S. 344). Mit Vorführungs-/Festnahmebefehl vom 15.Oktober 2014 (Strafakten S.64 und 71) ordnete Staatsanwalt C____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Verfahrensleiter an, dass der Rekurrent festzunehmen und vorzuführen sei. Zudem ermächtigte er die ausführenden Amtspersonen ausdrücklich, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten. Der Befehl vom 15. Oktober 2014 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Bern, Rechtshilfe, zur Weiterleitung an die für die Festnahme zuständige Person zugestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verfügte am 16. Oktober 2014, dass der Vorführungs-/Festnahmebefehl zur direkten Erledigung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental - Oberaargau, gehe (Strafakten S.66).


2.2.2 Am 27. Oktober 2014 läutete Adjutant E____ von der Kantonspolizei des Kantons Bern am Wohnort des Rekurrenten. Dieser öffnete ihm nicht. Bei einem späteren Telefonat erklärte der Rekurrent Adjutant E____, er sei noch immer krank (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2014, Strafakten S. 341). Nach diesem Telefonat rief der Rekurrent am 27. Oktober um 08:15 Uhr DW F____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an und erklärte, es sei eine Frechheit, ihm die Polizei vorbeizuschicken, weil er krank sei und dem Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein AR (wohl Arbeitsunfähigkeitszeugnis gemeint) gesendet habe (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2014, Strafakten S. 342). Gleichentags um 08:40 Uhr rief der Rekurrent den leitenden Staatsanwalt Dr. _____ 1 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an und beschwerte sich, dass schon wieder die Polizei vor der Türe stehe, um einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu vollziehen. Dieser sei erlassen worden, obwohl er sich mittels eines AR (wohl Arbeitsunfähigkeitszeugnis gemeint) als krank abgemeldet habe. Dr. _____ 1 erklärte ihm, dass ein zweites Zeugnis der mit dieser Frage wenig vertrauten Hausärztin zum Beleg der Vernehmungsunfähigkeit nicht genüge und der Rekurrent deshalb auf jeden Fall in Basel erscheinen müsse, damit die Frage der Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit von einem Gerichtsmediziner geprüft werden könne. Der Rekurrent erklärte sich nicht bereit, nach Basel zu kommen. Dr. _____ 1 wies ihn deshalb darauf hin, dass er polizeilich vorgeführt werde, wenn er der Vorladung nicht freiwillig Folge leiste (vgl. AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2014, Strafakten S. 343).


2.2.3 Am 28. Oktober 2014 um 11:25 Uhr wurde der Rekurrent auf dem Vorplatz des [...] an der [...] in [...] im Kanton Bern von sechs Angehörigen des Dezernats Enzian (Sondereinheit der Kantonspolizei des Kantons Bern) gestützt auf den Vorführungs-/Festnahmebefehl vom 15.Oktober 2014 festgenommen (Anhaltungsrapport vom 28. Oktober 2014, Strafakten S. 69 f.; Journaleintrag, Strafakten S. 72; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 166). Gemäss dem Anhaltungsrapport der Kantonspolizei des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014 versuchte der Rekurrent nach der Kontaktaufnahme durch die Polizei, sich durch kurzes fluchtartiges Davonrennen der Anhaltung/Festnahme zu entziehen. Aufgrund dieses Verhaltens sei er verhältnismässig mit geeigneten Anhaltetechniken zu Boden geführt und anschliessend ins Schliesszeug gelegt worden (Strafakten S. 69 f.). Der Rekurrent dagegen behauptet, er sei brutal körperlich misshandelt worden. Anschliessend wurde der Rekurrent der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zugeführt und ins Untersuchungsgefängnis Waaghof des Kantons Basel-Stadt eingeliefert (Anhaltungsrapport vom 28.Oktober 2014, Strafakten S. 69 f.; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165). Gemäss der Vollzugsmeldung und der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014 wurde der Rekurrent am 29. Oktober 2014 um 16:00 Uhr aus der vorläufigen Festnahme entlassen (Strafakten S. 78 und 165 f.). Der Rekurrent behauptet, die Entlassung sei erst um 16:33Uhr erfolgt.


2.2.4 Mit Befehl vom 28. Oktober 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine erkennungsdienstliche Erfassung und einen Wangenschleimhautabstrich zwecks Erstellung eines DNA-Profils an (Strafakten S.84). Diese Massnahmen wurden am 28. Oktober 2014 um 14:55 Uhr vollzogen (Vollzugsprotokoll vom 28. Oktober 2014, Strafakten S. 85).


2.2.5 Gegen die polizeiliche Vorführung, vorläufige Festnahme, erkennungsdienstliche Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils erhob der Rekurrent am 4. November 2014 Beschwerde und Einsprache an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Strafakten S. 87 ff.) und an das Apppellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Strafakten S. 115 ff.). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter (Strafakten S. 164). Mit Entscheid BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Auf die Beschwerde des Rekurrenten gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2015 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2015 nicht ein.


2.3 Da die Festnahme des Rekurrenten an der [...] in [ ] im Kanton Bern und die Vorführung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt durchgeführt wurden, befindet sich bezüglich der Anordnung dieser Zwangsmassnahmen der Tatort im Sinne des Handlungs- oder Ausführungsorts im Kanton Basel-Stadt. Folglich ist der Kanton Basel-Stadt für das Gesuch des Rekurrenten auch insoweit örtlich zuständig, als dieser seine Forderungen auf die Anordnung der Festnahme und Vorführung stützt. Hingegen bestehen weder aufgrund der Darstellung des Rekurrenten noch aufgrund der Akten irgendwelche Hinweise dafür, dass Personal des Kantons Basel-Stadt die vom Rekurrenten behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern im Zusammenhang mit der Festnahme und Vorführung vom 28.Oktober 2014 auf irgendeine Weise veranlasst hätte. Der Rekurrent behauptet zwar, die angebliche körperliche Misshandlung durch sechs Angehörige des Dezernats Enzian sei im Auftrag von C____ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erfolgt (Eingabe des Rekurrenten vom 25. März 2016; Formular). Dieser habe den Auftrag erteilt, explizit zu Gewalt gegen Leib und Leben aufgerufen und den Tod des Rekurrenten in Kauf genommen (Eingabe des Rekurrenten vom 10. September 2016 S. 1; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 3). In der Beilage des Formulars und seiner Eingabe an das ASB vom 10. September 2016 reichte der Rekurrent eine Kopie eines Abschnitts eines von Staatsanwalt C____ unterzeichneten Dokuments mit der folgenden Formulierung ein: Die ausführenden Amtspersonen werden ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten. Dabei dürfte es sich um die Ermächtigung auf dem Vorführungs-/Festnahmebefehl vom 15.Oktober 2014 handeln. Gemäss dem Beilagenverzeichnis zur Eingabe des Rekurrenten vom 10.September 2016 soll dieses Dokument den Aufruf von C____ zur Gewalt beweisen. Darin kann aber offensichtlich keine Aufforderung zu unrechtmässiger oder unverhältnismässiger Gewaltanwendung gesehen werden. Es handelt sich vielmehr um einen zwingenden Bestandteil eines Vorführungsbefehls. Gemäss Art.208 Abs. 2 StPO enthält ein Vorführungsbefehl die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten. Damit fehlt es bezüglich der vom Rekurrenten behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen von Personal des Kantons Bern im Kanton Bern an einem Tatort im Kanton Basel-Stadt und folglich an der örtlichen Zuständigkeit der hiesigen Behörden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.


2.4 Der Rekurrent macht geltend, Personal des Kantons Basel-Stadt habe in Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der polizeilichen Vorführung, vorläufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils vom 28.Oktober 2014 diverse Straftaten zu seinem Nachteil begangen. Bereits die Anordnung dieser Zwangsmassnahmen sei rechtswidrig gewesen. Die Haftbedingungen seien insbesondere wegen Kälte, Lärm, Dreck, hellem Licht und Videoüberwachung in den Zellen sowie ungenügender Qualität des Essens ebenfalls rechtswidrig gewesen. Der Rekurrent sei zweimal einer Leibesvisitation unterzogen worden. Dabei habe er sich komplett ausziehen müssen. Beim zweiten Mal sei zudem eine Frau anwesend gewesen. Während der vorläufigen Festnahme sei er mehrmals beleidigt, bedroht und genötigt worden. Insbesondere habe man ihm gedroht, er werde von der Sondereinheit der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zu Tode geschlagen, wenn er keine DNA abgebe. Schliesslich sei ihm die medizinische Erstversorgung verweigert worden (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom 25. März 2016; Formular; Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 87 ff. und 115 ff. sowie Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016).


2.5 Gemäss den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft ist die Anordnung der Zwangsmassnahmen korrekt gewesen. Die Angaben des Rekurrenten zum Zustand der Zellen wurden von der Staatsanwaltschaft teilweise bestätigt und teilweise richtiggestellt. Sie seien aber in jedem Fall rechtmässig gewesen. Der Rekurrent sei nur einer Kontrolle unterzogen worden. Diese sei von männlichem Personal durchgeführt worden und der Rekurrent habe die Unterhose zwecks Analkontrolle nur kurz herunterziehen müssen. Eine Drohung im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung bestritt die Staatsanwaltschaft. Der Rekurrent sei von einem Arzt des Instituts für Rechtsmedizin untersucht worden und es habe kein Behandlungsbedarf bestanden. Zudem hätte er die Konsultation des Gefängnisarztes verlangen können (vgl. Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, 16. Dezember 2014 und 3. Februar 2015, Strafakten S. 164 ff., 200 ff. und 266 f.).


2.6

2.6.1 In seinem Entscheid BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 stellte das Appellationsgericht zutreffend fest, dass keine Hinweise ersichtlich sind, welche die Angaben der Staatsanwaltschaft in Frage stellen. Hingegen sei bei der Würdigung der Behauptungen des Rekurrenten eine gewisse Vorsicht angebracht. Insbesondere aus der Unvereinbarkeit seiner Schilderung massiver Polizeigewalt mit den aktenkundigen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand sei zu schliessen, dass er zur Übertreibung und Dramatisierung der Vorfälle neige (AGE BES.2014.155 vom 12.Januar 2015 E. 3.4). Ergänzend dazu ist beispielhaft auf die folgenden (vgl. E.2.6.2 - 2.6.6) gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Rekurrenten sprechenden Umstände hinzuweisen.


2.6.2 Der Rekurrent behauptet, er sei ohne Haftbefehl und ohne Rechtshilfeersuchen bzw. ohne jegliche Rechtsgrundlage verschleppt und entführt worden (Formular; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 2). Diese Behauptung ist nachweislich unwahr. In den Akten findet sich sowohl ein an die für Rechtshilfe zuständige Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gesendeter Vorführungs-/Festnahmebefehl vom 15. Oktober 2014 (Strafakten S. 64 und 71) als auch eine Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. Oktober 2014 (Strafakten S. 66), mit der dieser der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Erledigung weitergeleitet wurde. Dass es sich beim massgebenden Befehl nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführungs- und Festnahmebefehl handelt, ist offensichtlich, weil der Rekurrent nur polizeilich vorgeführt sowie vorläufig festgenommen und keine Untersuchungshaft beantragt worden ist. Dies muss auch dem Rekurrenten, der behauptet, über bessere Rechtskenntnisse als die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu verfügen, klar gewesen sein.


2.6.3 In seinen Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014 hat der Rekurrent behauptet, seine Hand sei mit Zigaretten oder Taster misshandelt worden (Strafakten S. 98 und 117). In seiner Eingabe vom 25. März 2016 macht er demgegenüber geltend, seine Hand sei mit zwei Taster X 26 massakriert worden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Rekurrent keine Taster, sondern Elektroimpulswaffen und damit Taser bzw. TASER X-26 meint. Nachdem der Rekurrent in seiner Eingabe kurz nach dem Vorfall zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht weiss, ob die angebliche Misshandlung mit Zigaretten oder einem Taser erfolgt ist, will er eineinhalb Jahre später plötzlich nicht nur wissen, dass Taser eingesetzt worden sind, sondern sogar, um welches Modell es sich gehandelt haben soll. Dies lässt sich nur damit erklären, dass die spätere Behauptung der lebhaften Fantasie des Rekurrenten entsprungen ist.


2.6.4 Das Gleiche gilt für mehrere behauptete Misshandlungen durch die Kantonspolizei des Kantons Bern. Der Rekurrent behauptet, diese hätten seinen Kopf 20 Mal auf den Betonboden geschlagen (Eingabe des Rekurrenten vom 25. März 2016) sowie mit Tasern seine rechte Hand massakriert und ihm am Rücken Verbrennungen dritten Grades zugefügt (Eingabe des Rekurrenten vom 25. März 2016; Formular). Diese Behauptungen sind offensichtlich falsch. Gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 31. Oktober 2014 (Strafakten S. 380) handelt es sich bei den Verletzungen an der rechten Hand bloss um kleinere Schürfwunden. Verbrennungen oder gar Verletzungen, wie sie entstanden sein müssten, wenn der Kopf des Rekurrenten mehrmals auf den Betonboden geschlagen worden wäre, werden weder im ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 29. Oktober 2014 (Strafakten S. 127) noch im Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 31.Oktober 2014 (Strafakten S. 379 f.) erwähnt. Auf den vom Rekurrenten eingereichten Fotos ist zwar eine Blase zu erkennen. Mangels Angaben dazu, wer die Fotos wann erstellt hat, bleibt aber völlig offen, ob diese überhaupt vom behaupteten Vorfall stammt. Zudem ist auf dem Foto nicht erkennbar, ob es sich um eine Brandblase handelt. Schliesslich wäre eine solche bloss Ausdruck einer Verbrennung zweiten Grades (https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrennung_(Medizin)#Verbrennungsgrad, besucht am 18. August 2017). Gemäss der Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 sollen die beigelegten Fotos darüber hinaus Verbrennungen dritten Grades zeigen. Auf den Fotos in der Beilage der Rekursbegründung sind aber überhaupt keine Verbrennungen erkennbar.


2.6.5 Der Rekurrent behauptet weiter, er sei bis zu seiner Entlassung 72 Stunden ohne Schlaf gewesen (Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 92 und 120; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 8). Diese Behauptung steht in unauflösbarem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben. Gemäss diesen sei er am 27. Oktober 2014 aufgrund eines Anrufs um 07:33 Uhr aus dem Tiefschlaf aufgewacht und am 29. Oktober 2014 um 16:33 Uhr entlassen worden (Beschwerden und Einsprachen vom 4.November 2014, Strafakten S. 87 und 93 sowie 115 und 121). Damit ist die Entlassung gemäss seinen eigenen Angaben bereits 57 Stunden nach seinem letzten Tiefschlaf erfolgt.


2.6.6 Insgesamt sind die Angaben des Rekurrenten unglaubwürdig und in keiner Art und Weise geeignet, nicht durch andere Beweismittel bestätigte Behauptungen überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Soweit die Darstellung des Rekurrenten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt nicht bestätigt wurde, gibt es für die behaupteten Handlungen und Unterlassungen im Kanton Basel-Stadt ausser den Angaben des Rekurrenten jedoch keinerlei Beweismittel.


2.7 In seinem rechtskräftigen Entscheid BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zutreffend fest, dass die Anordnung und, soweit er durch die Behörden des Kantons Basel-Stadt durchgeführt wurde, der Vollzug der polizeilichen Vorführung, vorläufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils rechtmässig waren. Die Vorwürfe des Rekurrenten seien unbegründet (AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 2.2 und 3). Die Rügen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen. Damit ist es zumindest deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass im Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Anordnung und dem Vollzug der polizeilichen Vorführung, vorläufigen Festnahme, erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Entnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils keine Straftat zum Nachteil des Rekurrenten begangen worden ist. Als Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 und in der angefochtenen Verfügung kann diesbezüglich noch das Folgende (vgl. E. 2.8 - 2.10) festgehalten werden.


2.8 Der Rekurrent macht geltend, er hätte am 29. Oktober 2014 spätestens um 12:00 Uhr entlassen werden müssen (Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 93 und 121; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 9). Dies ist unzutreffend. Der Rekurrent wurde am 28. Oktober 2014 um 11:25 Uhr angehalten (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 166). Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen prüfte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, ob die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen ist, und entschied, dass dies nicht der Fall sei (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014, Strafakten S. 165 f.). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Entlassung des Rekurrenten aus der vorläufigen Festnahme an (Strafakten S. 78). Gemäss Vollzugsmeldung der Haftleitstelle vom 29. Oktober 2014 und Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2014 erfolgte die Entlassung am 29.Oktober 2014 um 16:00 Uhr (Strafakten S. 78 und 165 f.). Die Behauptung des Rekurrenten, er sei erst um 16:33 Uhr entlassen worden, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Polizei hat den vorläufig Festgenommenen spätestens 24 Stunden nach seiner Anhaltung zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft zuzuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO). Diese hat spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft zu beantragen oder die Freilassung zu verfügen (Art. 224 Abs. 2 und 3 StPO). Damit ist die Entlassung des Rekurrenten selbst gemäss seinen eigenen Angaben längst innerhalb der gesetzlichen Maximalfrist erfolgt.


2.9 Für den Fall, dass sich der Rekurrent weigert, sich der erkennungsdienstlichen Erfassung und/oder der Entnahme einer DNA-Probe zu unterziehen, hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrem Befehl vom 28. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 200 und Art. 260 Abs. 4 StPO angeordnet, dass die Massnahmen unter Anwendung verhältnismässiger Gewalt zu vollziehen sind (Strafakten S. 84). Dies ist in keiner Art und Weise zu beanstanden. Gemäss eigenen Angaben war der Rekurrent nicht gewillt, sich der Abnahme der DNA-Probe zu unterziehen (Beschwerde und Einsprache vom 4. November 2014, Strafakten S. 117 f.). Zudem ist auf der Empfangsbestätigung des Befehls für erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse vermerkt, dass die Massnahme gegen den Willen des Rekurrenten erfolgt sei (Strafakten S. 85). Gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt haben zur Sicherstellung der Massnahme Polizeibeamte der Spe-zialformation beigezogen werden müssen, weil sich der Rekurrent geweigert habe, sich erkennungsdienstlich erfassen zu lassen. Anschliessend habe diese durchgeführt werden können, wobei sich der Rekurrent nur verbal dagegen gewehrt habe (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2014, Strafakten S. 349 und Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014, Strafakten S.201). Unter diesen Umständen erscheint es durchaus möglich, dass das zuständige Personal des Kantons Basel-Stadt den Rekurrenten darauf hingewiesen hat, dass zur Durchsetzung der angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässige Gewalt angewendet werden müsse, wenn er sich weigere, sich dieser zu unterziehen. Allfällige derartige gesetzeskonforme Hinweise beschreibt der zu Übertreibung und Dramatisierung neigende Rekurrent offensichtlich wahrheitswidrig als Drohungen, die Sondereinheit der Kantonspolizei Basel-Stadt würde ihn zu Tode schlagen, wenn er keine DNA abgebe (Strafakten S. 90 und 118). Dies entspricht der wahrheitswidrigen Darstellung des Rekurrenten betreffend den Vorführungs-/Festnahmebefehl vom 15.Oktober 2014 (vgl. dazu bereits E. 2.3). Darin werden die ausführenden Amtspersonen ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten (Strafakten S. 64 und 71). In dieser wörtlich dem Gesetzestext entsprechenden Ermächtigung, die gemäss Art. 208 Abs.2 StPO notwendiger Bestandteil eines Vorführungsbefehls ist, will der Rekurrent einen Auftrag, ihn grundlos zusammenzuschlagen, sehen (Eingabe vom 25. März 2016).


2.10 Der Rekurrent hat nie behauptet, dass es im Kanton Basel-Stadt am 28. oder 29.Oktober 2014 zu irgendwelchen körperlichen Übergriffen, die Verletzungen hätten nach sich ziehen können, gekommen wäre (vgl. Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 87 ff. und 115 ff.; Eingabe des Rekurrenten vom 25. März 2016; Formular; Eingabe vom 10. September 2016; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016). Er macht bloss geltend, die Handschellen hätten in seinem Fleisch Spuren hinterlassen, weil sie zu fest angezogen worden seien (Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 90 und 118; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 6). Dabei könnte es sich höchstens um eine sehr harmlose Beeinträchtigung gehandelt haben, weil im Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 31. Oktober 2014 (Strafakten S. 379 f.) bezüglich der Handgelenke nur am rechten Handgelenk dorsolateral eine strichförmige Rötung erwähnt wird. Zudem behauptet der Rekurrent, die Handschellen seien ihm von Mitarbeitern der Kantonspolizei des Kantons Bern in [ ] mit grossem Druck angelegt worden (Beschwerden und Einsprachen vom 4. November 2014, Strafakten S. 89 und 117; Rekursbegründung vom 7. Dezember 2016 S. 5). Damit befände sich diesbezüglich ein allfälliger Tatort ohnehin nicht im Kanton Basel-Stadt, sondern im Kanton Bern, weshalb es an der Zuständigkeit der hiesigen Behörden fehlte.


3.

3.1 Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die verlangte Anhörung verweigert habe.


3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Für das Verwaltungsverfahren gilt dies auch im Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. zum Ganzen BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N1012 und 1189). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allerdings von Verfassungs wegen geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen, oder wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (vgl. BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 und BGer 2C_153/2010 vom 10.September 2010 E.3.2).


3.3 In seiner Eingabe an das ASB vom 25. März 2016 erklärte der Rekurrent, er sei gerne bereit, vor Ort vorzusprechen. Auf dem Formular schrieb er unter der Rubrik Ermächtigung Auskünfte/Akteneinsicht persönlich Aufbieten. Anlässlich eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des ASB vom 25. August 2016 erklärte er, man solle ihn vorladen (Verfügung des ASB vom 2. November 2016 Ziff. I.9). Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent vor der Vorinstanz einen Antrag auf persönliche Anhörung gestellt hat. Trotz dieses Antrags verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht, indem sie ohne persönliche Anhörung entschied. Mit Schreiben vom 10. August 2016 stellte die Vorinstanz dem Rekurrenten einen Vorbescheid zu und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur fakultativen Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte er mit einer zwölfseitigen Eingabe vom 10. September 2016 mit diversen Beilagen Gebrauch. Damit konnte er das rechtliche Gehör wirksam ausüben. Gründe, aus denen ausnahmsweise eine mündliche Anhörung geboten gewesen wäre, sind nicht gegeben.


4.

4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.


4.2

4.2.1 Grundsätzlich sind die Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung und Genugtuung gemäss OHG kostenlos (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei mutwilliger Prozessführung ist eine Kostenauflage gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG aber zulässig. Mutwilligkeit ist insbesondere gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, obwohl sie deren Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen kann (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; 124 V 285 E. 3b S. 287 f. und Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 30 N 5).


4.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent gegenüber dem Kanton Basel-Stadt offensichtlich keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung gemäss OHG hat. Spätestens nachdem er den sorgfältig und korrekt begründeten Entscheid der Vorinstanz erhalten hatte, musste er die Aussichtslosigkeit seines Gesuchs bei vernunftgemässer Überlegung ohne Weiteres erkennen. Trotzdem hielt er an seinen masslos übertriebenen Forderungen fest und begründete diese mit teilweise nachweislich falschen Behauptungen, von denen er wissen musste, dass sie unwahr sind. Zudem verursachte er dem Gericht mit wirren und äusserst weitschweifigen Eingaben erheblichen und unnötigen Aufwand. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist deshalb als mutwillig zu qualifizieren. Folglich sind dem Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.


Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.- (inkl. Auslagen).


Mitteilung an:

- Rekurrent

- Rekursgegner

- Bundesamt für Justiz


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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