Zusammenfassung des Urteils VD.2016.154 (AG.2017.13): Appellationsgericht
ffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund seiner qualifiziert vorwerfbaren Schuldenwirtschaft und seines deliktischen Verhaltens überwiegt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten angeordnet.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2016.154 (AG.2017.13) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 05.01.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017) |
Schlagwörter: | Rekurrent; Rekurrenten; Betreibung; Schuld; Schulden; Widerruf; Rekurs; Betreibungen; Rekurrentin; Kinder; Aufenthalt; Recht; Entscheid; Verwarnung; Forderung; Schweiz; Rekursbegründung; Verlustschein; Niederlassung; Widerrufs; Aufenthalts; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsbewilligung; Widerrufsgr; Ehegatte; Verfahren; Vorinstanz |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 12 KRK ;Art. 125 ZGB ;Art. 159 ZGB ;Art. 16 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 166 ZGB ;Art. 202 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 301a ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 124 II 361; 129 I 232; 131 II 587; 134 I 140; 134 IV 216; 135 II 369; 135 II 377; 136 II 78; 137 II 297; 138 IV 258; 139 I 16; 140 II 129; |
Kommentar: | Spescha, Kommentar Migrationsrecht, Art. 51; Art. 50 SR, 2015 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2016.154
URTEIL
vom 5. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Rekurrent 1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Rekurrentin 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. April 2016
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus der Türkei stammende A____ (Rekurrent 1), geboren am [ ], reiste am 4. August 1991 in die Schweiz ein und erhielt hier zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahre 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 1. August 2000 heiratete der Rekurrent in der Türkei die türkische Staatsangehörige B____ (Rekurrentin 2), geboren am [ ], die am 12. August 2001 zu ihm in die Schweiz zog und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der Rekurrent und die Rekurrentin haben die drei gemeinsamen Kinder C____ (geboren am [...] 2003), D____ (geboren am [...] 2005) und E____ (geboren am [...] 2008).
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 verwarnte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) die Rekurrenten unter Hinweis auf deren Schuldenwirtschaft und machte sie darauf aufmerksam, dass es gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b des damals in Kraft stehenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) einen Ausweisungsgrund darstellen könne, wenn sie fortgesetzt ihren öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden sowie wenn ihr Verhalten im allgemeinen und ihre Handlungen darauf schliessen liessen, dass sie nicht gewillt fähig seien, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Mit Strafmandat des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 4. Dezember 2006 wurde der Rekurrent wegen mehrfachen versuchten Betrugs und diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von CHF1400.- verurteilt. Daraufhin verwarnte der Bereich BdM die Rekurrenten mit Schreiben vom 14. April 2007 erneut, wobei bezüglich des Rekurrenten auf dessen Verurteilung und bezüglich beider Rekurrenten auf die von diesen bezogene Unterstützung durch die Sozialhilfe verwiesen wurde; auch wurde wiederum auf die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen entsprechenden Verhaltens aufmerksam gemacht. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 22. Oktober 2007 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.- und zu einer Busse von CHF 1100.- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Rekurrenten mit Strafverfügung vom 8. Dezember 2008 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von CHF 60.-. Ebenfalls aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Liestal mit Strafbefehl vom 20. März 2009 wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 460.-. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 15. September 2010 wurde der Rekurrent (wiederum aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und grober Verletzung der Verkehrsregeln und ausserdem wegen Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.- und zu einer Busse von CHF 120.- verurteilt. In der Folge verwarnte das Migrationsamt die Rekurrenten mit Schreiben vom 10. Mai 2011, wobei es bezüglich des Rekurrenten auf die angeführten vier Verurteilungen sowie hinsichtlich beider Rekurrenten auf deren Schuldenwirtschaft verwies und für den Fall weiterer strafrechtlicher Verfehlungen weiterer erheblicher Missachtung der öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und damit verbunden die Wegweisung der Rekurrenten androhte. Bereits mit an beide Rekurrenten gerichtetem Informationsschreiben vom 12. September 2008 hatte der Bereich BdM darauf hingewiesen, die Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen sowie der Bezug von Sozialhilfe (die auch der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an die Rekurrentin entgegenstünden) könnten zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen. Am 28.Januar 2013 wurde sodann mit der Rekurrentin eine (von beiden Rekurrenten unterzeichnete) Integrationsvereinbarung abgeschlossen, in der als Integrationsziele bezüglich der Rekurrentin der Besuch eines Deutschkurses und bezüglich beider Rekurrenten festgehalten wurde, dass keine neuen Betreibungen entstehen dürften, aktuelle und neue Rechnungen zu bezahlen seien und eine Beratung durch eine Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen werden müsse; zudem erfolgte der Hinweis, dass das fristgemässe Erreichen bzw. das Nichterreichen der vereinbarten Ziele beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin (oder die Erteilung der Niederlassungsbewilligung) berücksichtigt werde. Gemäss Schreiben des Migrationsamtes vom 5. Februar 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin bis zum 31. Juli 2013 verlängert.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erging am 16. April 2014 die Verfügung des Bereichs BdM, mit welcher die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten widerrufen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht verlängert und beide aus der Schweiz weggewiesen wurden. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 8. April 2016 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben an den Regierungsrat vom 20.April 2016 und vom 24. Juni 2016 fristgerecht angemeldete und begründete Rekurs, mit dem beantragt wird, den angefochtenen Entscheid sowie die Verfügung vom 16. April 2014 kostenfällig aufzuheben und den Bereich BdM anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügungen vom 28. Juli 2016 hat die Verfahrensleitung den Rekurrenten je Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Kostenvorschüsse sind innert Frist geleistet worden. In seiner Rekursantwort vom 22. September 2016 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. September 2016 ist ein aktueller Strafregisterauszug der Rekurrenten eingeholt und in der Folge in Kopie dem Rechtsvertreter der Rekurrenten und dem JSD zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit Eingabe vom 11. November 2016 haben die Rekurrenten auf Replik verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Juli 2016 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Beide Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs.1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) hat die unmittelbare richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei zu prüfen. Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb dem kantonalen Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und der Wegweisung beider Rekurrenten beurteilt sich somit nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts (VGE VD.2015.151 vom 24.Februar 2016 E. 1, VD.2013.214 vom 26.Mai 2016 E. 1.2, VD.2015.220 vom 2.Mai 2016 E. 1.2; vgl. auch BGer 2C_42/2011 vom 23.August 2012 E. 5.3).
2.
2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus den in Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG genannten Gründen widerrufen werden. Ein Widerruf ist demnach möglich, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit.b AuG) wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit.b AuG). Wird die Bewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Wird die Niederlassungsbewilligung des originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten widerrufen, so verliert der andere den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4 S. 132; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 51 AuG N 8 i.V.m. Art. 50 AuG N 7a). Sodann erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG die Ansprüche nach Artikel 43 AuG beim Vorliegen von Widerrufsgründen nach Artikel 62 AuG, wobei die entsprechenden Gründe bei der Person mit dem abgeleiteten Anwesenheitsrecht vorliegen müssen (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 51 AuG N 8). Gemäss Art. 62 Abs. 1 AuG liegt ein Widerrufsgrund unter anderem darin, dass die Ausländerin der Ausländer erheblich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c); ein weiterer Widerrufsgrund liegt in der Nichteinhaltung der mit einer Verfügung verbundenen Bedingung (lit. d), wobei hierzu auch die in einer Integrationsvereinbarung festgehaltenen Ziele zählen (vgl. VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Wegfalls des entsprechenden Anspruchs auf Familiennachzug hat die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Ein Widerruf ist demnach unter anderem möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat, wobei gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b) vorliegt. Die Vorinstanz hat den Widerrufsgrund gemäss Art.63 Abs. 1 lit. b AuG primär aufgrund der dem Rekurrenten zur Last gelegten Schuldenwirtschaft (im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) bejaht (angefochtener Entscheid E. II.4-15) und lediglich ergänzend auch mit dessen strafbaren Handlungen (im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE) begründet (angefochtener Entscheid E.II.16).
3.1.2 Hinsichtlich beider Aspekte ist zunächst hervorzuheben, dass im Unterschied zum Widerruf anderer Bewilligungen, für den ein erheblicher wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt (Art. 62 lit. c AuG), beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt ist, dass der Verstoss in schwerwiegender Weise erfolgt (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG), dieser also gravierender sein muss (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Zu beachten ist zudem, dass bei Aussprechung einer Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG, mit der eine begründete, aber den Umständen nicht angemessene Massnahme angedroht wird, die Fortsetzung des fraglichen Verhaltens zu einer definitiven Massnahme führen kann, dafür aber erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt. Es muss somit ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme und der aktuellen Situation angestellt werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend, vermag aber für sich allein die definitive Massnahme nicht zu begründen; erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens, wobei für einen Widerruf nach einer Verwarnung neue Verfehlungen hinzugekommen sein müssen, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
3.1.3 Was sodann die einzelnen Elemente des im angefochtenen Entscheid bejahten schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anbelangt, so ist zum einen bezüglich strafbarer Handlungen von Bedeutung, dass anders als beim Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (auf den wie erwähnt Art. 63 Abs. 2 AuG verweist) keine Verurteilung zu einer längerfristigen (d.h. zu einer ein Jahr übersteigenden [BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f.]) Freiheitsstrafe vorliegen muss (BGer 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2). Auch bei anderen Sanktionen kann ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben sein und zwar in erster Linie dann, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische sexuelle Integrität verletzt gefährdet worden sind. Doch lassen sich auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als schwerwiegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit.b AuG einstufen, wenn sich die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten; eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann somit einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei in diesem Fall nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2).
3.1.4 Zum andern ist bezüglich des Aspekts der Schuldenwirtschaft zu beachten, dass diese den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen vermag, wenn im Sinne erschwerender Merkmale die Verschuldung als selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erscheint (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E.2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E.3.3; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 63 AuG N 10). Auch ist zu berücksichtigen, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG der in Art. 63 Abs. 1 lit. c statuierte Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit keine Anwendung findet; auch wenn sich diese Einschränkung wie erwähnt gerade nicht auf den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezieht, rechtfertigt es sich im Sinne einer ausgewogenen Gesetzesanwendung, bei über 15-jährigem Aufenthalt nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E.2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Wurde die ausländische Person wie vorliegend vorgängig verwarnt, so ist (im Sinne der in E. 3.1.2 dargelegten Grundsätze) hinsichtlich des Vorwurfs der Schuldenwirtschaft erforderlich, dass auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen mutwillig Schulden gemacht wurden (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E.3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, was zur Folge hat, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind, wobei positiv der Abbau vorbestehender Schulden zu würdigen ist, während ein Widerruf zulässig ist, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E.3.4; Spescha, a.a.O., Art. 63 AuG N 10; vgl. auch VGE VD.2014.102 vom 4. November 2014 E. 2.2.1, VD.2013.89 vom 9. September 2013 E. 2.2).
3.2
3.2.1 Was zunächst die Schuldensituation des Rekurrenten anbelangt, so lässt sich der Betreibungsauskunft vom 31. August 2016 entnehmen, dass dieser 102 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 303732.95 aufweist. Aufgeführt sind sodann für den Zeitraum der letzten fünf Jahre 33 Betreibungen im Betrag von insgesamt CHF 108489.25. Von diesen ist allerdings bezüglich 4 Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 11072.10 Zahlung an das Betreibungsamt erfolgt; hinsichtlich zweier weiterer Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 3027.90 hat der Rekurrent Rechtsvorschlag erhoben, während im Falle der neuesten aufgeführten Betreibung in Höhe von CHF 2735.90 mit Datum der Betreibungsauskunft der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt war. Von den verbleibenden Betreibungen besteht für fünf Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 10555.05 eine Einkommenspfändung, während für eine Betreibung in Höhe von CHF 117.55 hinsichtlich des aktuellen Verfahrensstadiums die Zustellung des Zahlungsbefehls vermerkt ist; für die restlichen 20 Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF80980.75 sind bereits Verlustscheine ausgestellt worden. Damit wird zunächst deutlich, dass sich der Rekurrent nach wie vor in einer äusserst prekären finanziellen Situation befindet. Was sodann die Veränderung gegenüber der Schuldensituation im Zeitpunkt der letzten Verwarnung vom 10. Mai 2011 betrifft, so waren damals 76 offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 241054.50 verzeichnet, womit sich der entsprechende Betrag in der Zwischenzeit beträchtlich erhöht hat. Vor allem aber stammen sämtliche der angeführten Betreibungen (sowie vor diesen bereits zwei weitere, in der aktuellen Betreibungsauskunft aus zeitlichen Gründen nicht mehr aufgeführte, in Höhe von insgesamt CHF 980.-) aus der Zeit nach der genannten Verwarnung. Dabei ist nach dem in E. 3.1.4 Ausgeführten entscheidend, dass die fraglichen Betreibungen ganz überwiegend ein Muster aufweisen, aufgrund dessen erkennbar ist, dass es sich grösstenteils um neu entstandene (und nicht lediglich neu in Betreibung gesetzte) Schulden handelt: So stammen 16 der nach der letzten Verwarnung angehobenen Betreibungen von der Krankenversicherung des Rekurrenten, wobei bezüglich des Zeitpunkts der einzelnen Betreibungen eine gewisse Regelmässigkeit (Abstände von 3 bzw. vereinzelt 4 Monaten, von Mitte 2013 bis Mitte 2014 stattdessen halbjährlich; anders [im Sinne des Fehlens entsprechender Betreibungen] nur zwischen Juli 2014 und April 2015) ins Auge sticht. Legt schon dieser zeitliche Ablauf nahe, dass die Betreibungen jeweils für die letzten unbezahlt gebliebenen Forderungen angehoben worden sind, so entsprechen dieser Einschätzung auch die in Betreibung gesetzten Beträge: Weder stimmen die späteren Betreibungen betragsmässig mit den Verlustscheinen überein, die aufgrund früherer Betreibungen für Forderungen der Krankenversicherung ausgestellt worden sind (soweit sich dies dem von den Rekurrenten eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2014 entnehmen lässt), noch sind die neu in Betreibung gesetzten Beträge per se höher (sondern im Gegenteil tendenziell tiefer), so dass auch nicht von einer Summierung früherer und neu entstandener Schulden auszugehen ist. Ein vergleichbares zeitliches Muster weisen im fraglichen Zeitraum diejenigen 5 von insgesamt 11 Betreibungen durch Gläubiger der öffentlichen Hand aus, die dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch dessen Steuerverwaltung, zugeordnet sind, erfolgen diese Betreibungen doch einmal jährlich (jeweils zwischen Februar und Mai), wobei auch hier die konkret in Betreibung gesetzten Beträge gegen eine erneute Betreibung alter Schulden, sei es für sich allein als Teil einer grösseren Summe, sprechen. Als Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten, dass der Rekurrent nach seiner letzten Verwarnung in beträchtlichem Umfang neu entstandenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (zu denen auch die Krankenversicherungsprämien gehören [vgl. nur VGE VD.2013.62 vom 10.März 2014 E. 2.1]) nicht nachgekommen ist und in diesem Sinne neue Schulden geäufnet hat.
3.2.2
3.2.2.1 Wenn der Rekurrent demgegenüber geltend macht, Betreibungen und Verlustscheine stammten überwiegend aus der Zeit, als er ein eigenes Geschäft, mit dem er gescheitert sei, betrieben habe (womit sie jedenfalls grösstenteils vor der letzten Verwarnung entstanden sein müssten, da der Rekurrent Geschäftsführer einer am 13. Mai 2008 und einer am 23. April 2010 aus dem Handelsegister gelöschten GmbH war und schliesslich als Geschäftsführer einer dritten [am 20. September 2010 eingetragenen] GmbH bis am 1. Februar 2012 im Handelsregister eingetragen war [vgl. auch den angefochtenen Entscheid E. II.7]) und dass es ihm gelungen sei, keine neuen Schulden aufzuhäufen (vgl. zu beidem die Begründung des Rekurses an das JSD vom 9. Juli 2014 S. 2 f. [im Folgenden: Rekursbegründung vom 9. Juli 2014]), so erweist sich dies nach dem Gesagten jedenfalls hinsichtlich der nach der letzten Verwarnung angehobenen Betreibungen als unzutreffend; auch steht es in einem gewissen Widerspruch zu den Ausführungen auf S. 3 f. der genannten Eingabe, wo Betreibungen der Krankenversicherung jeweils Forderungen aus den Jahren 2012 und 2013 zugeordnet werden. Zurückzuweisen ist nach dem Gesagten aber auch die in der Rekursbegründung vom 24. Juni 2016 S. 2 (im Folgenden: Rekursbegründung) aufgestellte Behauptung, die seit dem 16. April 2014 (als dem Datum der Verfügung des Bereichs BdM) gegenüber dem Rekurrenten erhobenen Betreibungen würden weitgehend alte Schulden betreffen, handelt es sich doch auch insoweit grösstenteils um die in E. 3.2.1 zugeordneten Forderungen der Krankenversicherung und der öffentlichen Hand. Zuzugestehen ist dem Rekurrenten, dass eine der in der Betreibungsauskunft vom 31. August 2016 aufgeführten Forderungen, nämlich die der Betreibung durch die F____ AG vom 16. Mai 2013 über CHF974.85 zugrundeliegende, der im Verlustschein vom 16. Mai 2011 ausgewiesenen Forderung gleicher Höhe entsprechen dürfte, die ihrerseits wiederum auf einer Betreibung vom 21. Januar 2011 beruht, wie sich aus dem Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2014 ergibt (vgl. in diesem Sinn denn auch Rekursbegründung vom 9. Juli 2014 S. 3). Nicht von vornherein klar, jedoch zumindest im zweitgenannten Fall wahrscheinlich gemacht, ist die vor der letzten Verwarnung erfolgte Entstehung zweier weiterer vom Rekurrenten ausdrücklich bezeichneter Forderungen: Während die Betreibung durch die G____ AG vom 5. August 2013 über CHF 1718.05 betragsmässig von einem Verlustschein derselben Gläubigerin vom 7. Dezember 2007 über CHF 1418.05 abweicht (vgl. zur Behauptung der Identität Rekursbegründung vom 9. Juli 2014 S. 4), entspricht auch die Betreibung durch die H____ AG (bzw. durch die von dieser übernommene I____ AG) vom 22. November 2011 über CHF 38175.95, die zum Verlustschein vom 14. Mai 2012 über CHF38458.70 führte, betragsmässig nicht der Betreibung durch die J____ AG vom 8. April 2005 über CHF 34052.85 (vgl. zu letzterer die Betreibungsauskunft vom 9.September 2008; zur Behauptung der Identität Rekursbegründung S. 2), wobei allerdings auffällt, dass bei der Betreibung der J____ AG die Ausstellung eines Verlustscheins ausgewiesen wird, der in der Auflistung sämtlicher offenen Verlustscheine nicht mehr erscheint, was grundsätzlich die Ersetzung des entsprechenden Verlustscheins durch denjenigen vom 14. Mai 2012 nahelegt und damit die Version des Rekurrenten stützt. Indessen würde auch die vollumfängliche Berücksichtigung der drei vom Rekurrenten konkret bezeichneten Forderungen im Sinne einer entsprechenden Reduktion des Betrags der nach der letzten Verwarnung neu entstandenen Schulden nichts daran ändern, dass Betreibungen in sehr hohem Umfang von mehreren zehntausend Franken auf neu geäufneten Schulden beruhen.
3.2.2.2 Der Rekurrent macht weiter geltend, seine offenen Verlustscheine würden überwiegend Altlasten aus seiner gescheiterten Firma sowie aus den aus dem Scheitern erwachsenen persönlichen Folgen betreffen, wobei die Entstehung der Schulden sechs bis zehn Jahre zurückliege (Rekursbegründung S. 2). Auch erwähnt er mehrere Gläubiger, deren Forderungen die (von ihm stets im Singular angeführte) GmbH und nicht ihn persönlich betreffen würden (Rekursbegründung vom 9. Juli 2014 S. 2), wobei er von den Gesellschaftsgläubigern zu Unrecht betrieben worden sei, dagegen aber angesichts der Tatsache, dass man ihm ohnehin nichts habe nehmen können, nicht opponiert habe (Rekursbegründung S. 3). Indessen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Frage vorliegend schon insofern keine entscheidende Bedeutung zukommt, als (wie in E. 3.1.2 und 3.1.4 festgehalten) primär auf die nach der letzten Verwarnung eingetretene Entwicklung abzustellen ist: Die vom Rekurrenten genannten Gläubiger haben indessen mit Ausnahme einer (im neuesten Betreibungsregister aus zeitlichen Gründen nicht mehr aufgeführten) Betreibung durch K____ vom 27. Juni 2011 über CHF 500.- sowie der bereits erwähnten Betreibung durch die F____ AG über CHF 974.85 im fraglichen Zeitraum gar keine Betreibungen gegen den Rekurrenten angehoben. Ebenso ergibt sich hinsichtlich der nach der Verwarnung eingetretenen Entwicklung des Gesamtbetrags der Verlustscheine, dass mit Ausnahme der beiden mit den soeben angeführten beiden Forderungen im Zusammenhang stehenden lediglich noch ein (ohnehin bereits vom 16. Mai 2011 datierender) Verlustschein von einer der genannten Gläubigerinnen, nämlich derjenige der L____bank über CHF 3707.95, hinzugekommen ist. Fallen damit für die Entwicklung nach der letzten Verwarnung die Forderungen der vom Rekurrenten der GmbH zugeordneten Gläubiger von vornherein nicht ins Gewicht, so ist ihm hinsichtlich der bei einer Gesamtbetrachtung dennoch miteinzubeziehenden Höhe auch der vorgängig entstandenen Verschuldung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. den angefochtenen Entscheid E. II.7) das Folgende entgegenzuhalten: Gemäss Art. 90 AuG trifft die ausländische Person in Verfahren nach dem AuG eine Mitwirkungspflicht, wobei insbesondere gemäss lit. b der genannten Bestimmung die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen innerhalb angemessener Frist zu beschaffen sind (vgl. zu entsprechenden Bestimmungen hinsichtlich des Rekursverfahrens auch § 16 Abs. 2 VRPG und § 46 Abs. 2 OG). Auch hat sie ihre Behauptungen substantiiert darzulegen (vgl. spezifisch im Zusammenhang mit Ausführungen zur Schuldensituation BGer 2C_17/2013 vom 22.Oktober 2013 E. 2.3.1; vgl. auch VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.2). Indem der Rekurrent, der wie vorstehend erwähnt in drei verschiedenen GmbH als Geschäftsführer tätig war, seine Darstellung, wonach er für nicht ihn persönlich betreffende Schulden betrieben worden sei, weder anhand entsprechender Dokumente, auf die zwangsläufig nur er Zugriff hätte, belegt, noch auch nur eine Zuordnung der einzelnen Schulden zu einer der drei GmbHs vorgenommen und insofern seine Behauptung auch nicht substantiiert hat, ist er den entsprechenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Dabei hätte sich ihm die Bedeutung einer entsprechenden Mitwirkung (auf die die Vorinstanz im Übrigen in E. II.7 auch ausdrücklich hinwies) umso mehr erschliessen müssen, als sich die vorinstanzlichen Ausführungen zur seit dem 1. Januar 2008 ausgeschlossenen und schon vorher eingeschränkten persönlichen Haftbarkeit des Gesellschafters einer GmbH (vgl. E. II.7 des angefochtenen Entscheids) als zutreffend erweisen (was vom Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird [vgl. Rekursbegründung S. 3]) und damit ebenfalls der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Rekurrenten entgegenstehen. Dass dieser im Übrigen, wie von ihm geltend gemacht, mangels praktischer Konsequenzen darauf verzichtet hätte, bei entsprechenden Betreibungen Rechtsvorschlag zu erheben, ist umso unglaubhafter, als er zum einen schon im Rahmen der ersten Verwarnung vom 31. Oktober 2006 auf die Problematik der Schuldenwirtschaft und die damit gegebenenfalls verbundenen ausländerrechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden war und im Übrigen hinsichtlich anderer Betreibungen schon in früherer Zeit durchaus von der Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben, Gebrauch gemacht hat, wie das Beispiel der Betreibung durch die M____ AG vom 23. Januar 2007 zeigt (vgl. hierzu Betreibungsauskunft vom 9. September 2008).
3.2.2.3 Zurückzuweisen ist schliesslich die pauschale Behauptung des Rekurrenten, Verlustscheine gemäss Art. 149 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) indizierten eine Doppelzählung des entsprechenden Betrags, womit sich der Gesamtbetrag der offenen Verlustscheine massiv reduziere (vgl. Rekursbegründung S. 3; so schon Rekursbegründung vom 9. Juli 2014 S. 2). Soweit damit behauptet werden soll, bei mehrfacher Betreibung für die gleiche Forderung, würden letztlich mehrere Verlustscheine ausgewiesen, ist dies im Sinne eines entsprechenden systematischen Fehlers von vornherein unzutreffend; dass sich aber aufgrund eines individuellen Fehlers bezüglich einer konkreten Forderung diese Konstellation ergeben hätte, wird vom Rekurrenten (wiederum in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht) gerade nicht unter Anführung der fraglichen Forderung geltend gemacht und ist bei einer Durchsicht der von ihm eingereichten Auflistung sämtlicher offenen Verlustscheine per 19. Mai 2014 denn auch nicht ersichtlich. Demgegenüber wird dem Umstand, dass der jeweils für die letzten fünf Jahre ausgewiesene Gesamtbetrag der angehobenen Betreibungen auch die bereits durch Ausstellung eines Verlustscheins abgeschlossenen umfasst und die entsprechenden (bzw. leicht erhöhten) Beträge sich damit grösstenteils auch in der Gesamtsumme der offenen Verlustscheine wiederfinden, vorliegend durch Aufschlüsselung des für die Betreibungen ausgewiesenen Gesamtbetrags Rechnung getragen (vgl. E. 3.2.1). Dass schliesslich die gleiche Forderung mehrfach betrieben und in diesem Sinn zwar nicht mehrere Verlustscheine, aber mehrere Betreibungen erfasst worden wären, ist vom Rekurrenten abgesehen von den drei ausdrücklich bezeichneten Forderungen der F____ AG, der I____ AG bzw. J____ AG sowie der G____ AG (vgl. zu diesen E. 3.2.2.1) in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ebenfalls nicht dargetan worden. Doch wirkt sich auch ein allfällige Mehrfachbetreibung der drei genannten Forderungen insofern nicht auf die Einschätzung der Entwicklung seiner finanziellen Situation aus, als sich im Zeitraum nach der letzten Verwarnung für die entsprechenden Forderungen jeweils nur noch eine Betreibung findet und damit eine Mehrfachzählung beim Gesamtbetrag der Betreibungen in der neuesten Betreibungsauskunft vom 31. August 2016 (auf die in E. 3.2.1 abgestellt wird) ausgeschlossen ist.
3.2.2.4 Kann damit in einem ersten Schritt der durch die Vorinstanz vorgenommenen Einschätzung der Schuldensituation des Rekurrenten in quantitativer Hinsicht grundsätzlich gefolgt werden, so drängt sich eine Korrektur bezüglich der Darstellung in E.II.10 des angefochtenen Entscheides auf, wonach es sich bei den Sozialhilfebezügen in Höhe von CHF 100099.50 um eine Schuld gegenüber dem Gemeinwesen handle. Eine Forderung des Gemeinwesens entstünde nur, wenn eine Rückerstattung angeordnet würde, wobei sich in den Akten keine entsprechenden Hinweise finden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die gesetzlich ausdrücklich getroffene Unterscheidung zwischen dem Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von Verpflichtungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) und dem (vorliegend gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG von vornherein nicht anwendbaren) Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG).
3.2.3 Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Verschuldung des Rekurrenten und insbesondere die entsprechende Entwicklung nach der letzten Verwarnung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erscheint, macht dieser geltend, von Mutwilligkeit könne schon deshalb keine Rede sein, weil das derzeit erzielte bescheidene Einkommen der Rekurrenten zwar ausreiche, um eine fünfköpfige Familie über die Runden zu bringen, eine Abzahlung alter Schulden in dieser Situation jedoch nicht möglich sei (Rekursbegründung S. 4). In der Rekursbegründung vom 9. Juli 2014 hielt der Rekurrent fest, in einen finanziellen Abwärtsstrudel sei er aufgrund des einige Jahre zurückliegenden Scheiterns mit seiner Firma geraten, wobei sich mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen neue Betreibungen nur sehr schwer verhindern liessen; auch wies er darauf hin, dass die Rekurrenten die Schuldenberatungsstelle aufgesucht hätten (a.a.O. S. 3).
Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass damit die (in E. 3.2.1 und 3.2.2 dargelegte) Entstehung neuer Schulden, für die der Rekurrent weitgehend erfolglos betrieben wurde, von vornherein nicht erklärbar ist. Mit Blick darauf, dass der Rekurrent gemäss eigenen Angaben in der Zeit nach der letzten Verwarnung erwerbstätig war (vgl. auch die in den Akten liegenden Lohnabrechnungen für die Monate September bis November 2012, Januar bis Juni 2015 und Juli bis Oktober 2015), erweist sich der Umstand, dass er dennoch namentlich die Bezahlung von Forderungen der Krankenversicherung sowie der öffentlichen Hand relativ konsequent zu verweigern scheint, im Gegenteil als geeignet, die weitere Zunahme der Verschuldung als selbstverschuldet und in vorwerfbarer Weise erfolgt zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen im Übrigen auch vereinzelte Bezahlungen an das Betreibungsamt (vgl. hierzu E. 3.2.1) nichts zu ändern, zumal diese mittlerweile schon mehrere Jahre zurückliegen (vgl. für zwei der vier bezahlten Forderungen die Abrechnungen vom 9. August 2013 und zum Umstand, dass die anderen beiden Forderungen in einem noch früheren Zeitpunkt bezahlt wurden, die Betreibungsauskunft vom 5. August 2013), seither wiederum eine Vielzahl von Betreibungen für neue Schulden angehoben wurde und damit eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des Rekurrenten gerade nicht ersichtlich ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch eine Lohnpfändung (die sich aus der Betreibungsauskunft allerdings erstmals für eine aus dem Juli 2015 stammende Betreibung ergibt) die Bezahlung der Krankenversicherung weiterhin erlauben würde, zählt diese doch zum dem Schuldner in jedem Fall zu belassenden Notbedarf (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 23 N 63). Sodann ist im Sinne der erforderlichen Gesamtbetrachtung anzumerken, dass auch für die vor der letzten Verwarnung entstandene Verschuldung insofern nichts anderes gelten kann, als der Rekurrent auch damals entweder erwerbstätig war (vgl. insbesondere die in den Akten liegenden Lohnabrechnungen für Juni bis August 2006 und für Juni bis August 2008) aber von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. zum Ganzen auch E. II.10 des angefochtenen Entscheids).
Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten können diesem schliesslich keine nachhaltigen Sanierungsbemühungen attestiert werden. Zwar trifft es zu, dass im Schreiben der Schuldenberatungsstelle vom 1. Februar 2013 ausgeführt wird, eine Schuldensanierung sei momentan nicht möglich. Allerdings bezieht sich dieser Hinweis auf die Abzahlung früherer Schulden, während zukunftsbezogen festgehalten wird, es gelte vorerst die Existenz der Familie zu sichern und keine neuen Schulden zu machen. Wenn dessen ungeachtet auch in der Folge eine ständige Zunahme von Betreibungen, die im Sinne der in E. 3.2.1 dargelegten Argumentation grösstenteils auf neu entstandenen Schulden beruhen, zu verzeichnen ist, so weist dies darauf hin, dass der Rekurrent entweder die Möglichkeiten der Schuldenberatung nicht ausreichend in Anspruch genommen hat (vgl. hierzu die im Mail der Schuldenberatungsstelle vom 2. April 2014 aufgeführten fünf Gesprächstermine der Rekurrenten vom 25. April 2007, 2. November 2012, 12 . Dezember 2012, 1. Februar 2013 und 5. Februar 2013) aber die Empfehlungen der entsprechenden Stelle nicht umgesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent selbst in der Rekursbegründung vom 9. Juli 2014 noch vorgebracht hatte, er bemühe sich, alte Schulden zu begleichen (a.a.O. S. 3), und in seiner Eingabe an das JSD vom 17. Juli 2015 ausgeführt hatte, nachdem bisher keine Schulden hätten abgetragen werden können, sei aufgrund des 100 %-Pensums seiner Ehefrau nunmehr ein Schuldenabbau möglich; in der Eingabe an das JSD vom 25. November 2015 hiess es demgegenüber trotz gleichzeitiger Einreichung von Lohnabrechnungen beider Rekurrenten lapidar Die Schulden konnten bis anhin noch nicht abgebaut werden, während in der Rekursbegründung wie erwähnt ausgeführt wird, dass das derzeitige Einkommen für die Abzahlung alter Schulden nicht ausreiche (a.a.O. S. 4). Damit kann von positiv zu würdigenden Sanierungsanstrengungen offenkundig keine Rede sein.
3.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrent aufgrund der nach der letzten Verwarnung in vorwerfbarer Weise geäufneten weiteren Schulden und des Fehlens von Sanierungsbemühungen sowie (im Rahmen einer Gesamtbetrachtung) auch aufgrund der vorgängig selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar herbeigeführten beträchtlichen Verschuldung die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt hat. Dabei weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Einschätzung eines mutwilligen Verhaltens des Rekurrenten auch durch dessen aktuelle Arbeitssituation untermauert wird, insofern dieser mittlerweile trotz vormaligem Scheitern wiederum als Geschäftsführer einer im Occasionshandel mit Fahrzeugen tätigen GmbH fungiert (vgl. zum Ganzen auch E. II.11 des angefochtenen Entscheids). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz demgegenüber, wenn sie mit Blick auf den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG eine günstige Prognose bezüglich der Abzahlung bestehender Schulden verlangt (in diesem Sinne E. II.14 des angefochtenen Entscheids). Ein entsprechendes Erfordernis lässt sich aus dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3 gerade nicht herleiten (während sich der zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2010.183 vom 17. März 2011 [wie beispielsweise auch VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014] auf die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bezieht). Für die Beantwortung der Frage, ob der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.b AuG vorliegt, ist nicht primär entscheidend, ob der Ausländer die bestehenden Schulden in überschaubarer Zeit abtragen kann. Wie bereits in E. 3.1.4 festgehalten, ist vielmehr in erster Linie massgebend, ob der Ausländer die bestehenden Schulden in qualifiziert vorwerfbarer Weise selbst verschuldet hat und ob er im Falle einer ausländerrechtlichen Verwarnung danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (vgl. BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 und 3.4). Eine günstige Prognose mit Blick auf eine nachhaltige Abtragung der Schuldenlasst erscheint demgegenüber nur insoweit relevant, als sich der Widerruf als unverhältnismässig erweisen kann, wenn der Ausländer die qualifiziert selbst verschuldeten bestehenden Schulden in überschaubarer Zeit abtragen kann. Da sich indessen, wie vorstehend ausgeführt, in Anwendung der massgeblichen Kriterien ergibt, dass der Rekurrent aufgrund seiner Schuldenwirtschaft in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen des Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ausgegangen.
3.3 Wie erwähnt begründet die Vorinstanz den genannten Widerrufsgrund ergänzend auch mit den strafbaren Handlungen des Rekurrenten (vgl. E. II.16 des angefochtenen Entscheids). Diese Einschätzung erweist sich aus den folgenden Gründen als zutreffend: Neben den bereits im Sachverhalt angeführten fünf Verurteilungen aus den Jahren 2006 bis 2010 wegen Betrugs, Nötigung und diverser SVG-Delikte (teilweise grober Verletzung der Verkehrsregeln) wurde der Rekurrent nach der letzten Verwarnung vom 10. Mai 2011, die ausdrücklich auch aufgrund der von ihm begangenen strafbaren Handlungen erfolgte, vier weitere Male verurteilt: mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Januar 2014 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs-und Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 500.-, mit Strafbefehl der gleichen Behörde vom 15. April 2014 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.- (vgl. zu letzterem den entsprechenden Eintrag in der Vorgangsliste vom 30. März 2016), mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 14. Januar 2015 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von CHF 250.- sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar 2015 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von CHF 20.-. Damit ergibt sich zum einen bei einer auch die Verurteilungen vor der letzten Verwarnung miteinbeziehenden Gesamtbetrachtung, dass sich die vom Rekurrenten begangenen Taten teilweise gegen besonders hochwertige Rechtsgüter richteten: So wird durch den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung geschützt (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 S. 221). Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG dient nach verbreiteter Lehrmeinung nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.3 S. 266). Jedenfalls setzt Art. 90 Abs. 2 SVG eine erhöhte abstrakte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter voraus (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 SVG N 3; vgl. auch Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 18). Auch wenn zum andern die nach der letzten Verwarnung begangenen Straftaten einzeln betrachtet eher leicht wiegen mögen, beweisen sie doch eindrücklich, dass der Rekurrent in verschiedenen Lebensbereichen weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtordnung zu halten, und sich von Strafen nicht im Geringsten beeindrucken lässt. Dies lässt auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung schliessen. In diesem Sinne stützt auch das strafrechtlich relevante Verhalten des Rekurrenten die Einschätzung, wonach dieser auch künftig weder willens noch fähig sein wird, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen (vgl. zu diesem Kriterium nur BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E.3.2), und entsprechend einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat.
4.
Bei Vorliegen eines der in Art. 63 AuG genannten Gründe kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Der Widerruf und die Wegweisung müssen sich jedoch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AuG sowie BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S.381).
Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten ergibt sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen primär aufgrund von dessen qualifiziert vorwerfbarer Schuldenwirtschaft sowie ergänzend aufgrund seines deliktischen Verhaltens. Dabei ist hinsichtlich der Verschuldung des Rekurrenten festzuhalten, dass einerseits dessen Entfernung aus der Schweiz eher dazu führen dürfte, dass seine Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr haben, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden; doch besteht andererseits bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die (im Lichte der vorstehenden Erwägungen durchaus reale) Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (vgl. zu dieser Überlegung BGer 2C_273/2010 vom 6.Oktober 2010 E. 3.3).
Hinsichtlich der privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ist zunächst auf dessen lange Anwesenheitsdauer (Einreise im Jahre 1991) zu verweisen. Allerdings erscheint er entgegen seinen Ausführungen auf S. 5 der Rekursbegründung in der Schweiz nicht vollständig integriert: So fallen im Lichte von Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205), wonach sich der Beitrag von Ausländern zur Integration unter anderem in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d) zeigt, sowohl die zahlreichen strafrechtlich relevanten Verstösse als auch die Schuldenwirtschaft negativ ins Gewicht, wobei bezüglich letzterer auch die prekäre derzeitige Arbeitssituation eine gelungene Integration in Frage stellt. Schliesslich bringt der Rekurrent vor, mit Ausnahme seines in der Türkei wohnhaften Vaters lebten sämtliche engen Familienangehörigen in der Region Basel; auch führten Ferienreisen bzw. Verwandtschaftsbesuche in der Türkei nicht zu einer so grossen Vertrautheit mit den dortigen Sitten und Lebensumständen, dass eine Integration problemlos möglich wäre (Rekursbegründung S. 5). Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwar angesichts der langen Anwesenheitsdauer eine Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei anfänglich durchaus mit Problemen verbunden sein kann, dieser jedoch nach wie vor über einen engen Bezug zu seiner Heimat verfügt, der die bei einer Rückkehr zu gewärtigenden Schwierigkeiten als überwindbar erscheinen lässt. So leben gemäss eigenen Angaben des Rekurrenten sein Vater und weitere Verwandte in der Türkei; auch stammt seine Frau, die im Jahr 2001 zu ihm in die Schweiz zog, aus diesem Land. Sodann ist der Rekurrent der türkischen Sprache mächtig und aufgrund regelmässiger Reisen mit den Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut, wobei er zwar auf die nicht problemfreie aktuelle politische Situation hinweist, jedoch nicht darlegt, inwiefern er persönlich hiervon in besonderem Masse betroffen sein soll. Mit Blick auf die Familienangehörigen des Rekurrenten ist schliesslich erwähnenswert, dass dessen eigenen Angaben zufolge seine Kinder zwischen 2011 und Sommer 2013 in der Türkei bei den Grosseltern lebten, wo die beiden Älteren auch zur Schule gingen (vgl. zum Beginn im Jahre 2011 das Schreiben des Rekurrenten vom 21. August 2012 [womit die Aktennotiz des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2012, die einen Wegzug erst im Jahre 2012 anführt, unzutreffend sein dürfte]; vgl. zur [gemäss der genannten Aktennotiz scheinbar früher geplanten] Rückkehr sodann das vom 7. September 2013 datierte Schreiben des Rekurrenten; zum Ganzen auch Rekursbegründung S. 7, wonach sich die Kinder zwei Jahre in der Türkei aufhielten).
Aufgrund einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich damit als verhältnismässig.
5.
5.1 Aufgrund der damit feststehenden Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten verliert nach dem in E. 2.2 Ausgeführten die Rekurrentin ihren abgeleiteten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (wobei sie sich gemäss BGE 140 II 129 E. 3 S. 131 ff. bei intakter Ehegemeinschaft von vornherein auch nicht auf Art. 50 AuG berufen kann). Indessen ist die Vor-instanz zusätzlich davon ausgegangen, die Rekurrentin erfülle ihrerseits sowohl den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG (erheblicher wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) als auch denjenigen von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG (Nichteinhaltung der mit einer Verfügung verbundenen Bedingung). Dabei führt sie insbesondere aus, der Rekurrentin sei aufgrund der ehelichen Beistandspflicht die gesamte Schuldensumme des Rekurrenten anzurechnen (E. II.23 des angefochtenen Entscheids), was seitens der Rekurrentin als Verkennung der zivilrechtlichen Tatsachen zurückgewiesen wird (Rekursbegründung S. 6).
5.2 Mit Blick auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG, der durch Art.80 Abs. 1 VZAE konkretisiert wird, ergibt sich zunächst, dass die Entwicklung der Schulden, die aufgrund entsprechender Einträge in der die Rekurrentin betreffenden Betreibungsauskunft dieser unmittelbar zugeordnet werden können, nicht als gravierend erscheint, weist doch die Betreibungsauskunft vom 31. August 2016 zum einen vier Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 1755.- aus, wobei für zwei dieser Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 905.55 Bezahlung an das Betreibungsamt erfolgte. Zum andern haben sich auch die Verlustscheine (12 im Gesamtbetrag von CHF 15064.75) gegenüber der Situation im Zeitpunkt der letzten Verwarnung (13 im Gesamtbetrag von CHF 15719.65) nicht negativ verändert.
Massgeblich ist damit, ob der Rekurrentin, wie von der Vorinstanz angenommen, auch die Schulden des Rekurrenten zuzurechnen sind. Dabei erweist sich die Auffassung, wonach eine Anrechnung ohne weiteres und in vollem Umfang vorzunehmen sei, als unhaltbar: Gemäss Art. 166 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art 166 Abs. 1 ZGB). Damit besteht eine ordentliche Vertretungsbefugnis jedes Ehegatten für die Besorgung laufender Familienbedürfnisse (Zeiter/Schlumpf, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 166 ZGB N3). Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten, wenn er vom andern vom Gericht dazu ermächtigt worden ist wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann (Art. 166 Abs. 2 ZGB). Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen Ehegatten (Art. 166 Abs. 3 ZGB). Die ordentliche (Art. 166 Abs. 1 ZGB) und die ausserordentliche (Art. 166 Abs. 2 ZGB) Vertretung begründen damit von Gesetzes wegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und unabhängig davon, in wessen Namen das Geschäft abgeschlossen worden ist, eine Solidarhaftung beider Ehegatten (vgl. Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar, 5. Auflage, 2014, Art. 166 ZGB N 24 und Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 166 ZGB N 9). Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB). Für die Steuern gilt eine differenzierte Regelung. Gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, SG 640.100) haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, nur für ihren Anteil an der kantonalen Gesamtsteuer. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben hingegen grundsätzlich solidarisch für die Gesamtsteuer bei den Bundessteuern. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Soweit die Schulden des Rekurrenten laufende Bedürfnisse der Familie betreffen (was beispielsweise für die Krankenversicherungsprämien zutrifft [vgl. Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 166 ZGB N 12]), handelt es sich dabei von Gesetzes wegen auch um Schulden der Rekurrentin. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, die Rekurrentin hätte diese Schulden mutwillig nicht erfüllt.
Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Dieser umfasst in sachlicher Hinsicht den gesamten Lebensbedarf der Familie, d.h. zum einen die häuslichen Kosten und zum anderen die persönlichen Kosten der Familienmitglieder (Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art.163 ZGB N 4). Wenn Einkommen und Vermögen zusammen zur Deckung des gebührenden Unterhalts nicht reichen, ist von einem hypothetischen Einkommen der Ehegatten auszugehen, das sie bei gutem Willen erzielen könnten. Dem Unterhaltspflichtigen ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen (Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 163 ZGB N 6). Die Ehegatten verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder durch Mithilfe im Beruf Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Dabei sind die Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung mit dem Geldbeitrag als gleichwertig einzustufen (Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 163 ZGB N8). Gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand (Art. 159 Abs. 3 ZGB). Die eheliche Beistandspflicht betrifft das eheinterne Verhalten (Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 159 ZGB N 9). In materieller Hinsicht umfasst sie die finanzielle Unterstützung, soweit sie über die Ansprüche aus Art. 163 f. ZGB hinausgeht (Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 159 ZGB N 11). Ob eine Beistandspflicht vorliegt, ergibt sich aus einer Interessenabwägung. Die Beistandspflicht findet ihre Grenze in der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und in der Zumutbarkeit der Leistung. Als absolute Schranke gilt bei wirtschaftlichen Leistungen grundsätzlich das eigene Existenzminimum (Zeiter/Schlumpf, a.a.O., Art. 159 ZGB N 13). Bei einem Haushalt mit zwei Kindern ist regelmässig eine teilweise Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 - 50% zumutbar, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr vollendet hat, und eine volle Erwerbstätigkeit, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Bei Betreuung von mehr als zwei Kindern unter 16 Jahren ist eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht zumutbar. Bei Fremdbetreuung der Kinder gelten diese Regeln nicht (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 5. Auflage, 2014, Art. 125 ZGB N 10; vgl. Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., Art. 125 ZGB N 14 f.).
Die Rekurrenten haben drei gemeinsame Kinder, von denen das jüngste noch nicht 10 Jahre alt ist. Solange die Rekurrentin die gemeinsamen Kinder betreut hat, ist ihr eine Erwerbstätigkeit in familienrechtlicher Hinsicht nicht zumutbar gewesen. Folglich ist sie auch weder aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht noch aufgrund der ehelichen Beistandspflicht verpflichtet gewesen, die Schulden des Rekurrenten zu bezahlen. In der Zeit von Sommer 2011 bis Sommer 2013, in der sich die Kinder bei den Grosseltern in der Türkei aufgehalten haben und die Rekurrentin damit von ihren Betreuungspflichten befreit gewesen ist, wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und mit ihrem Einkommen zur Bezahlung der Schulden des Rekurrenten (bzw. im Rahmen von Art. 166 Abs. 1 ZGB der sie persönlich treffenden Schulden) beizutragen, soweit diese den gebührenden Unterhalt der Familie betroffen haben. Indem sie in Verletzung dieser Pflicht während zweier Jahre keinerlei Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat sie selbst öffentlich-rechtliche (zu denen namentlich die Krankenversicherungsprämien zählen [vgl. E. 3.2.1]) und privatrechtliche Verpflichtungen i.S.v. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE mutwillig nicht erfüllt.
5.3 Ist damit das Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG zu bejahen, so kann praxisgemäss offenbleiben, ob die Rekurrentin mit ihrem Verhalten auch weitere Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG erfüllt hat (vgl. VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 3.2, VD 2014.202 vom 20. November 2015 E.2.3.1).
Was sodann die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung der Rekurrentin anbelangt, so ist diese von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht bejaht worden: Zwar erweist sich das der Rekurrentin zur Last gelegte Verhalten, verglichen mit demjenigen des Rekurrenten, als weniger gravierend. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin, die erst im Alter von 19 Jahren in die Schweiz kam, hier nicht integriert erscheint. Dies ergibt sich zum einen aufgrund ihrer selbst nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz offenbar weitgehend fehlenden Deutschkenntnisse, zum andern aufgrund ihrer bloss unzureichenden Integration in den Arbeitsmarkt. Entsprechend kann auch das private Interesse der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz nicht als besonders ausgeprägt gelten.
Damit erweisen sich im Ergebnis auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Rekurrentin als rechtmässig.
6.
6.1 Schliesslich machen die Rekurrenten geltend, ihren gemeinsamen Kindern sei das rechtliche Gehör, das ihnen im Rahmen der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) zustehe, nicht gewährt worden (Rekursbegründung S. 7). Die Vorinstanz hat eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs verneint, mit der Begründung, die Rekurrenten seien als Vertreter ihrer Kinder angehört worden (E. II.29 des angefochtenen Entscheids).
6.2 Die Niederlassungsbewilligungen der minderjährigen Kinder der Rekurrenten sind formell nicht Streitgegenstand (vgl. BGer 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2). Die minderjährigen Kinder haben aber grundsätzlich den Rekurrenten als Inhabern der elterlichen Sorge zu folgen. Sie teilen grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der Rekurrenten als ihrer sorgeberechtigten Eltern (vgl. Art. 25 Abs. 1 und Art. 301a Abs. 1 ZGB) und haben gegebenenfalls mit diesen das Land zu verlassen, wenn die Eltern keine Bewilligung (mehr) haben (vgl. BGer 2C_234/2014 vom 17. November 2014 E. 1.4, 2C_857/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1).
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar durch einen Vertreter eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Die Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, ist mit der Urteilsfähigkeit i.S.v. Art. 16 ZGB gleichzusetzen (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87, 131 III 553 E. 1.1 S. 554). Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 26) und gilt auch in ausländerrechtlichen Verfahren, wenn diese das Kind berühren (SEM, Weisungen AuG, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 18. Juli 2016, Ziff. 10.2; vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; Caroni, a.a.O., Art. 47 N 26). Im Ausländerrecht kann der konventionsrechtliche Gehörsanspruch namentlich in Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht des Kindes einer für das Kind sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.4; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 10.2). Träger der Konventionsgarantie von Art. 12 KRK ist das Kind. Es kann den Anspruch selber durch seinen gesetzlichen Vertreter geltend machen (BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.3). Nach der KRK ist das Kind nicht zwingend mündlich und persönlich, sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich über einen Vertreter vorgenommen werden (BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87, 124 II 361 E. 3c S. 368). Unter Umständen ist es insbesondere möglich, davon auszugehen, dass der Standpunkt des Kindes im ausländerrechtlichen Verfahren von einem Elternteil den Eltern vertreten wird (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E.3.3.2). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Interessenlage der Eltern und des Kindes gleichgerichtet sind (vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2). Massgebend ist, dass der Standpunkt des Kindes in tauglicher Weise Eingang ins Verfahren gefunden hat (vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2, 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1).
6.3.2 In seiner Stellungnahme an das Migrationsamt vom 21. Februar 2014, S. 2, hat der Rechtsvertreter der Rekurrierenden geltend gemacht, die Kinder seien hier eingeschult und integriert. Auch in der Zeit, als sie in der Türkei gewesen sind, hätten sie regelmässig ihre langen Ferien in der Schweiz verbracht. Eine Rückkehr in die Heimat würde nicht nur den Rekurrenten, sondern auch seine Familie entwurzeln und in eine existenzbedrohende Situation bringen. In der Begründung des Rekurses an die Vorinstanz vom 9. Juli 2014 hat der Rechtsvertreter der Rekurrierenden geltend gemacht, der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder befände sich in der Schweiz. Hier hätten sie ihre Existenzgrundlage und in der Türkei hätten sie nichts. Die beiden eingeschulten Kinder hätten sich gut integriert. Zum Beweis hat er Bestätigungen der Klassenlehrpersonen von D____ und C____ vom 12. und 23. Mai 2014 eingereicht, die über deren Verhalten und Integration in der Schule Auskunft geben. Damit hat der Standpunkt der Kinder durch Eingaben des Rechtsvertreters ihrer gesetzlichen Vertreter in tauglicher Weise Eingang ins Verfahren gefunden und hat die Vorinstanz Art. 12 KRK nicht verletzt, indem sie auf eine Anhörung der Kinder verzichtet hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Rechtsvertreter der Rekurrierenden den Standpunkt der Kinder nochmals eingebracht, indem er in der Rekursbegründung S. 7 f. geltend gemacht hat, die drei Kinder der Rekurrierenden seien hier geboren und bestens integriert. Die Kinder seien nach zwei Jahren in die Schweiz zurückgekommen, weil sich ihr Aufenthalt in der Türkei nicht bewährt habe. Sie seien dort keineswegs integriert gewesen. Dass die Kinder die türkische Sprache beherrschten, treffe nur sehr beschränkt zu. Eine Wegweisung in die Türkei würde deren positive Zukunftsaussichten zunichtemachen. Dies sei für die Kinder unzumutbar.
6.3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Verfahrensgarantie steht den Parteien eines Verwaltungs- Gerichtsverfahrens zu (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 238; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 312). Die Parteistellung setzt voraus, dass der Betroffene durch die Verfügung persönlich und unmittelbar einen rechtlichen tatsächlichen Nachteil erleidet. Ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (vgl. BGE 131 II 587 E. 3 S. 589 f., 127 II 264 E. 2c S. 269, 123 II 376 E. 2 S. 378 f.; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 6 N 16; Rhinow et al., a.a.O., N850). Die minderjährigen Kinder der Rekurrenten sind durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und die Wegweisung der Rekurrenten nur mittelbar betroffen, indem sie aus familienrechtlichen Gründen deren ausländerrechtliches Schicksal teilen. Folglich kommt ihnen im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Im Übrigen würde ihnen auch Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf mündliche Anhörung vermitteln (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
6.4 In materieller Hinsicht ist schliesslich entscheidend, dass für Kinder in anpassungsfähigem Alter der Umzug in ein anderes Land zusammen mit den Inhabern der elterlichen Sorge grundsätzlich zumutbar ist, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse und gelegentliche Ferienaufenthalte vertraut sind (BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1). Dass diese Vertrautheit vorliegend gegeben ist, steht schon allein aufgrund des zweijährigen Aufenthalts der Kinder in der Türkei von Mitte 2011 bis Mitte 2013 ausser Zweifel (vgl. hierzu auch E. II.30 des angefochtenen Entscheids).
7.
Erweisen sich damit sowohl der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten als auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Rekurrentin als rechtmässig, so ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent und die Rekurrentin tragen die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens je mit einer Gebühr von CHF 800.- (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
- Rekurrent 1 und Rekurrentin 2
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.