Zusammenfassung des Urteils VD.2016.125 (AG.2017.11): Appellationsgericht
Zusammenfassung: Die Eltern von B____, einem Kind mit Verhaltensauffälligkeiten, sind in einem chronischen Konflikt verstrickt. Nach verschiedenen Zwischenstationen wurde B____ in ein Durchgangsheim untergebracht, später in ein Schulheim. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entschied über die elterliche Sorge und die Platzierung des Kindes. Der Vater strebt an, dass B____ bei ihm lebt, während das Kind selbst den Wunsch äussert, beim Vater zu leben. Es gibt Konflikte zwischen den Eltern und die Behörden haben die Situation intensiv beobachtet und entschieden. Der Vater hat eine Einzelfirma gegründet und Einkommen erzielt, während die Eltern finanzielle Probleme haben. Die Gerichtsverhandlung drehte sich um das Wohl des Kindes und die beste Betreuungsmöglichkeit für B____.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2016.125 (AG.2017.11) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 21.10.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Elterliche Sorge und Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts |
Schlagwörter: | Eltern; Kindes; Schulheim; Sorge; Verhandlung; Entscheid; Vater; Elternteil; Bericht; Recht; Kindsvater; Verhandlungsprotokoll; Besuch; Erziehung; Konflikt; Über; Mutter; Betreuung; Durchgangs; Kinder; Besuchs; Beobachtung; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Platzierung; Kontakt; Durchgangsheim; Kindsmutter |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 273 ZGB ;Art. 296 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 298 ZGB ;Art. 298b ZGB ;Art. 302 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 311 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 450d ZGB ;Art. 450f ZGB ; |
Referenz BGE: | 122 V 34; 125 V 413; 133 II 181; 133 II 30; 141 III 472; 142 III 1; |
Kommentar: | Schwenzer, Cottier, Basler Zivilgesetzbuch I, Art. 301; Art. 11 BV ZGB, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2016.124
VD.2016.125
URTEIL
vom 21.Oktober2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer 1
[...]
vertreten durch Dr. iur. [...], Rechtsanwältin, [...]
B____ Beschwerdeführer 2/
c/o Schulheim D____, Sohn
[...]
vertreten durch [...],
Fürsprecherin, [...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
C____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2016
betreffend elterliche Sorge und Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Sachverhalt
C____ (Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer 1) sind die Eltern von B____ (Beschwerdeführer 2), geboren am [...] 2007. Nach einer chronischen Beziehungsproblematik und einer gewalttätigen Eskalation mit Polizeieinsätzen im Sommer 2013 trennte sich das Paar im Herbst 2013, worauf die Mutter mit dem Kind drei Wochen im Frauenhaus verbrachte.
Nach verschiedenen Zwischenstationen (vgl. dazu E. 4.1) entschied die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 13. November 2015, dass das Verfahren um die Neuregelung der elterlichen Sorge für B____ bis längstens am 13.April 2016 sistiert werde (Ziff. 1), der Kinder- und Jugenddienst (KJD) bis spätestens am 31. März 2016 eine Empfehlung betreffend die Sorgerechtsregelung einzureichen habe (Ziff. 2) und gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ aufgehoben und er im Durchgangsheim E____ untergebracht werde (Ziff. 3). Weiter wurden gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB die Besuchskontakte zwischen B____ und den Eltern wie folgt geregelt: Die Wochenenden verbringt B____ jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend vor dem Abendessen abwechselnd, Ferien und Feiertage in Absprache mit der Beiständin zu gleichen Teilen bei seinen Eltern (Ziff. 5). Für B____ wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziff. 7) und die Eltern werden gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Besuchskontakte des anderen Elternteils erschwert (Ziff. 6).
Mit Entscheid vom 8. April 2016 hat die KESB den Eltern gemäss Art. 298b ZGB die gemeinsame elterliche Sorge übertragen. Diese wurde gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB im Bereich Gesundheit bzw. medizinische Massnahmen jedoch eingeschränkt und der Erziehungsbeiständin übertragen (Ziff. 1). Weiter wurde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ aufgehoben und das Kind im Durchgangsheim E____ untergebracht, bis ein Übertritt in ein geeignetes Schulheim möglich ist (Ziff. 2). Die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B____, die eingesetzte Beistandsperson und deren Aufgaben gemäss Entscheid vom 13. November 2015 wurden bestätigt (Ziff. 3). Die Erziehungsbeiständin erhielt zusätzlich den Auftrag, unter Einbezug beider Eltern, ein geeignetes Schulheim zu finden, einen entsprechenden Übertritt vorzubereiten und der KESB Antrag zu stellen (Ziff. 4). Schliesslich wurden gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB die Besuchskontakte zwischen B____ und seinen Eltern wie folgt geregelt: Die Wochenenden, jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend vor dem Abendessen, verbringt B____ abwechslungsweise bei seinen Eltern. Der bisherige Rhythmus bleibt bestehen. Ferien und Feiertage verbringt B____ in Absprache mit der Beiständin zu gleichen Teilen bei seinen Eltern. Streitigkeiten über die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts regelt die Beiständin (Ziff. 5). Weiter wurden die Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB angewiesen, alles zu unterlassen, was die Ausübung der Besuchskontakte des andern Elternteils erschwert (Ziff. 6). Schliesslich wurde einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Kindsvaters vom 26. April 2016 trat die KESB mit Entscheid vom 2. Mai 2016 nicht ein.
Gegen den am 3. Mai 2016 versandten Entscheid vom 8. April 2016 richten sich die Beschwerden des Kindsvaters und Beschwerdeführers 1 sowie des von einer Kindesvertreterin vertretenen Kindes und Beschwerdeführers 2 je vom 2. Juni 2016.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Kindsvater die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die unbeschränkte Übertragung der elterlichen Sorge über seinen Sohn auf ihn sowie die Zuteilung der Obhut, Betreuung und Erziehung an ihn. Der Kindsmutter seien ein alle zwei Wochen stattfindendes Besuchsrechtswochenende sowie gerichtsübliche Besuchsrechtsferien und -feier-tagsbezüge einzuräumen. Eventualiter sei eine Beistandschaft zur Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu installieren. Schliesslich beantragt er unter Vorbehalt des genannten Eventualbegehrens die Aufhebung der angeordneten Erziehungsbeistandschaft und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, soweit sich diese nicht gegen die Regelung der elterlichen Sorge richtet. Es sei ihm B____ innert nützlicher Frist, spätestens bis anfangs Sommerferien, in seine Obhut, Betreuung und Erziehung zu geben.
Das Kind lässt mit seiner Beschwerde die Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Entscheides anfechten, soweit er in ein Schulheim eingewiesen wird. Es sei unverzüglich und dringend abzuklären, ob B____s Wohlergeben besser in einem Schulheim bei seinem Vater gewährleistet sei. Weiter beantragt er die Anordnung einer psychologischen Begutachtung mit einer dringlichen Vorabeinschätzung betreffend des für das Kindeswohl geeigneten Aufenthaltsorts, die Überprüfung der Lebensumstände für das Kind beim Vater sowie die schulischpädagogischen Möglichkeiten in dessen Umgebung. Es sei der von ihm geäusserte Wille angemessen zu berücksichtigen und seine Vertreterin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Kindesvertreterin einzusetzen.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 bewilligte der Instruktionsrichter beiden Beschwerdeführern die beantragte unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 unterrichtete die KESB das Gericht über die zwischenzeitlich geführten Gespräche und den Verlauf der Unterbringung im Durchgangs- und Beobachtungsheim E____ und beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerden.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 liess sich der Beschwerdeführer 1 zur Beschwerde von Beschwerdeführer 2 vernehmen.
Am 5. August 2016 teilte die Vorsitzende der Spruchkammer 2 dem Gericht mit, dass der Entscheid der KESB dahingehend zu präzisieren sei, dass der Beschwerdeführer 2 bis auf weiteres im Schulheim D____ platziert werde.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte die KESB den vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Juli 2016 eingeforderten Bericht zur behördlichen Abklärung der Wohn- und Betreuungssituation beim Kindsvater im Kanton [...] ein.
Am 21. September 2016 führte der Instruktionsrichter mit dem Sohn und Beschwerdeführer 2 eine Anhörung im Schulheim D____ in [...] durch.
In der Verhandlung vom 21. Oktober 2016 vor Verwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer 1, die Vertreterin des Beschwerdeführenden 2, die Beigeladene, die Auskunftsperson vom Schulheim D____ sowie die Vertreterin der KESB und der Vertreter des KJD befragt worden. Anschliessend sind die jeweiligen Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Vertreter von der KESB und dem KJD sowie die Beigeladene zum Vortrag gelangt. Die Kindsvertreterin hat dabei teilweise modifizierte Anträge gestellt, nämlich, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben und B____ weiterhin im Schulheim D____ bleiben soll, dass die Fremdplatzierung in regelmässigen Abständen überprüft, die Erziehungsbeistandschaft und die psychologische Betreuung wie bisher beibehalten sowie dass die Eltern einerseits verpflichtet werden sollen mit dem Heim mitzuarbeiten sowie andererseits alles zu unterlassen, was B____ schadet (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 9).
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Beschwerdeführer 1 hat sich als Elternteil, welcher die gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils beantragt, noch vor dem 30.Juli 2015 an die KESB gewendet. Es gelangt damit in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Recht der elterlichen Sorge (Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], AS 2014 357) zur Anwendung (VGE VD.2015.21 vom 26. August 2015 E. 1.2).
1.3 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art.450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Demzufolge ist auch die Modifizierung der Anträge der Kindesvertreterin zulässig.
1.5. Mit Schreiben vom 5. August 2016 teilte die KESB dem Gericht mit, dass B____ neu im Schulheim D____ untergebracht worden sei. Es stellt sich die Frage, ob der neue Unterbringungsort des Kindes auch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
1.5.1 Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S.189; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3.Auflage, Basel 2014, N 985 ff.; BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 505; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2015, N 688; Auer, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 12 N 10; BGE 133 II 30 E. 2 S. 32, 131 II 200 E. 3.2 S. 203; VGE VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Der Streitgegenstand kann im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren demnach nicht über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert werden (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N988).
1.5.2 Von diesen Grundsätzen kann aus prozessökonomischen Gründen in der Praxis jedoch abgewichen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes spruchreife Frage aus prozessökonomischen Gründen dann zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36, BGer 9c_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2).
1.5.3 Mit dem angefochtenen Entscheid ist der Beschwerdeführer 2 im Durchgangsheim E____ untergebracht worden, bis ein Übertritt in ein geeignetes Schulheim möglich ist. Damit wurde die Unterbringung nur bis zu diesem Zeitpunkt geregelt. Die Unterbringung in einem geeigneten Schulheim selber war dagegen noch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB ist zwar ein devolutives Rechtsmittel, weshalb die Prozessleitungsbefugnis mit deren Hängigkeit auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. Aufgrund des Devolutiveffekts kann die KESB aber zum vornherein nur im Umfang des Streitgegenstandes die Befugnis verlieren, weitere Verfügungen zu erlassen (vgl. VGE BL 810 16 210 vom 7. Juli 2016 E. 5.2 m.H. auf Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 450 N 11; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016 N 1168; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 684). Bereits daraus folgt, dass die KESB weiterhin zuständig geblieben ist. Grundsätzlich wäre die Änderung der Platzierung dabei mit neuer Verfügung anzuordnen, was vorliegend unterblieben ist. Darüber hinaus bleibt die KESB gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB bis zur Einreichung ihrer Vernehmlassung kompetent, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Ob sie zudem bei veränderten Verhältnissen auch später gerade über eine Unterbringung neu entscheiden kann, braucht hier nicht allgemein beantwortet zu werden. Jedenfalls wo sich aus dem Entscheid klar ergibt, dass die angefochtene Unterbringung nur vorübergehenden Charakter hat, beschränkt sich der Streitgegenstand auf diese vorläufige Massnahme, sodass die Kompetenz der KESB zur neuen Platzierung aufgrund weiterer Abklärungen bestehen bleibt.
1.5.4 Auch wenn die Unterbringung im Schulheim D____ nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bildet, ist sie im vorliegenden Verfahren gleichwohl zu beurteilen. Daran ändert die unterbliebene Anordnung der neuen Platzierung mittels Verfügung nichts. Die Beschwerden richten sich primär gegen die Fremdplatzierung des Kindes. Trotz den Unterschieden der beiden Heime befindet sich das Kind zudem auch nach seinem Übertritt vom Durchgangsheim E____ in das Schulheim D____ in einer vergleichbaren Unterbringungssituation. Wenngleich sich seine Umstände in Bezug auf den Betreuungsort verändert haben, so trifft ihn der Entscheid der KESB mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Unterbringung in einem Kinderheim doch im gleichen Masse. Es besteht daher ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglich streitgegenständlichen Unterbringung im Durchgangsheim E____ und jenem im Schulheim D____. Zudem haben beide Beschwerdeführer diesen Punkt in ihrer Beschwerde nicht besonders moniert.
1.6 Der Kindsvater und das betroffene Kind sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB). Auf die beiden Beschwerden ist damit einzutreten.
2.
2.1 Oberste Maxime des gesamten Kindesrechts ist das Kindswohl (vgl. zur elterlichen Sorge Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 4). Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, § 40 N 40.01). Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindswohls muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Insbesondere bei der Regelung von Betreuung und elterlicher Sorge erscheint zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie die Art und Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind massgebend. Dabei sind auch die Möglichkeit und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BGer 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2). Schliesslich ist vor allem bei älteren Kindern ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Auch wenn dem urteilsfähigen Kind kein freies Wahlrecht zukommt, bei welchem Elternteil es leben möchte, so ist dessen Willen doch bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so insbesondere die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten sowie die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern, die sogenannte Bindungstoleranz (zum Begriff: BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 3-5), die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (zum Ganzen auch: BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1. mit Hinweisen). Diese für die Obhutszuteilung von Kindern verheirateter und geschiedener Eltern angewandten Grundsätze sind nach der Sorgerechtsreform auch auf die Zuteilung der Sorge und Obhut von Kindern nicht verheirateter Eltern anzuwenden, sollen diese doch damit mit jenen gleich gestellt werden (vgl. VGE VD.2014.155 vom 31.Oktober 2014 E. 2.1 a.E.; zum Ganzen VD.2015.225 E. 5.4).
2.2 Vom Kindsvater bestritten wird zunächst die Regelung der elterlichen Sorge. Sowohl Vater als auch Kind fechten sodann die Regelung der Betreuung und Erziehung des Kindes sowie seine Platzierung im Durchgangs- und Beobachtungsheim E____ resp. in einem Schulheim an. Schliesslich moniert der Kindsvater die angeordneten Kindesschutzmassnahmen. Da die Regelung der elterlichen Sorge von der Regelung der Betreuung des Kindes abhängt, ist zunächst diese zu prüfen.
3.
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, den Eltern ihr Kind gemäss Art. 307 Abs. 1 i.V.m. 310 Abs. 1 ZGB unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.08, 27.36; VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3, 726/2007 vom 23.Mai 2008, 741/2002 vom 24. Januar 2003). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme bzw. deren Überprüfung (vgl. E. 1.4). Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität; VGE VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 2).
3.2 Die Fremdplatzierung von B____ hat die KESB in ihrem Entscheid vom 8. April 2016 (Ziff. 18 ff.) mit einer massiven Gefährdung seiner schulischen und sozialen Entwicklung bedingt durch seine Verhaltensauffälligkeiten und den elterlichen Konflikt begründet, welcher nur im Rahmen enger Strukturen und einer konstanten Begleitung, sowie mit einer gewissen Entlastung aus dem elterlichen Konflikt begegnet werden könne. B____ stelle erhöhte Anforderungen an sein Erziehungsumfeld. Dafür sei das Durchgangs- und Beobachtungsheim E____ eine passende Einrichtung bis ein Übertritt in ein geeignetes Schulheim erfolgen könne. Er habe dort grosse Fortschritte erzielen können und auch die Besuchskontakte seien im Grossen und Ganzen sehr erfolgreich verlaufen. Der Heimaufenthalt habe zu einer Verbesserung und Entschärfung in vielen alltäglichen Situationen geführt. Demgegenüber könnten ihm weder der Vater noch die Mutter das notwendige enge, strukturierte Setting bieten. B____ bedürfe vielmehr ganz klarer Strukturen und enger Betreuung, welche im Rahmen von normalen familiären Verhältnissen nicht geboten werden könnten. Zudem seien die Kindseltern nicht in der Lage, B____ vor den anhaltenden und intensiven Konflikten unter ihnen zu schützen. Beide Eltern würden ihr Kind für diesen Konflikt instrumentalisieren und es fehle ihnen die Einsicht in ihr belastendes Verhalten. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass bei einer Platzierung des Kindes bei einem Elternteil das Besuchsrecht zum anderen Elternteil weiter geführt werden könnte. Vielmehr führe dies zu einer weiteren Eskalation der Konflikte, denen das Kind ausgesetzt wäre.
3.3 Demgegenüber rügt der Kindsvater die Massnahme aufgrund der Unterbrechung des Familienlebens für unbestimmte Zeit als unverhältnismässig. Die Vor-instanz setze sich mit milderen Massnahmen gar nicht auseinander. Die festgestellten schulischen Fortschritte gemäss dem Schulbericht vom 18. Januar 2016 gingen darauf zurück, dass er mit seinem damals noch keiner Medikation unterliegenden Sohn über die Weihnachtszeit spielerisch lesen, schreiben und rechnen geübt habe. Diese Bemühungen hätten die Behörden gar nicht interessiert. Es werde ihm ohne Beweis und unsubstantiiert seine Fähigkeit abgestritten, seinem Sohn das notwendige Erziehungsumfeld zu bieten. Es treffe zwar zu, dass er aufgrund der behördlichen Interventionen seit September 2013 kaum und seit November 2015 nur auf Wochenenden beschränkten Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe. Wenn die Mutter mit der Betreuung ihres Sohnes überfordert gewesen ist, so gelte dies nicht auch für ihn. In seinem Haushalt sei mit ihm, seiner Gattin und der notfalls einspringenden, im gleichen Haus wohnenden Gotte des Kindes immer jemand zugegen. Er habe mit der Abteilung Schulpsychologie des Kantons [...] bereits Kontakt aufgenommen und die verschiedenen Beschulungsarten besprochen. Im Weiteren habe er sich schon Gedanken zur Tagesstruktur gemacht und sein Sohn habe die Nachbarschaft und Freizeitangebote kennengelernt. Es bestehe eine tragfähige Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn. Er komme beim Vater in eine stabile und seiner Entwicklung sowie Entfaltung entgegenkommende Umgebung. Auch das Kind selber wünsche daher, zu seinem Vater zu ziehen. Er bestreitet, das Besuchsrecht zur Mutter im Falle einer Platzierung des Kindes bei ihm unterbinden zu wollen und verlange bloss, dass auch sie einen Teil des Weges absolvieren solle. Schliesslich macht er geltend, dass sich B____ im Durchgangsheim nicht wohl fühle und gegen die Einweisung in ein Schulheim sträube. Er sei schon mehrfach aus dem Heim resp. der Schule entwichen. Er könne daher von einer Heimlösung nicht profitieren.
3.4 Das Kind als Beschwerdeführer 2 verweist mit seiner Beschwerde auf den von ihm gewünschten Besuchskontakt über die Wochenenden beim Vater. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die während den ersten sechseinhalb Lebensjahren im gemeinsamen Haushalt der Familie aufgebauten Bindungen zu beiden Elternteilen. Bereits vor dem Entscheid vom 8. April 2016 habe er klar zum Ausdruck gebracht, nicht mehr in einem Heim, sondern beim Vater leben und von dort aus seine Mutter jedes zweite Wochenende besuchen zu wollen. Aus einem neuen Heim haue er einfach ab. Nach dem Entscheid vom 8. April 2016 sei die Situation entsprechend eskaliert. Er sei mehrfach aus dem Heim davongelaufen, zum Teil auch zu seiner Mutter. Während er immer stärker rebelliere, laufe es sehr gut, wenn er etwas wolle. Das äusserst klare und willensstarke Kind werde in Bezug auf seinen Entschluss keinesfalls als ambivalent erlebt, auch wenn er diesbezüglich von seinem Vater eindeutig beeinflusst sei. Ob ein Aufenthalt beim Vater mit einer speziellen Beschulung und therapeutischer Unterstützung dem Wohl des Kindes besser dienen könnte, lasse sich aus den Akten nicht erschliessen, da diese Option nicht näher geprüft worden sei. Diesbezüglich und hinsichtlich des Loyalitätskonflikts müsse eine aktuelle psychologische Begutachtung resp. Klärung durch eine Fachperson erfolgen. Die Empfehlung im Bericht der Multisystemischen Therapie Kinderschutz (MST-CAN) für eine Heimplatzierung sei ohne Klärung der Lebensumstände des Vaters erfolgt. Die Situation ab Jahresbeginn müsse stärker in die Entscheidfindung einfliessen. Obwohl zu viele Betreuungswechsel vermieden werden sollten, sei das Durchgangsheim bloss eine Übergangslösung.
An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 21. Oktober 2016 stellte die Kindesvertreterin jedoch Antrag, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgehoben und B____ weiterhin im Schulheim D____ bleiben solle. Sie beantragt die Fremdplatzierung in regelmässigen Abständen zu überprüfen sowie die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft und psychologischen Betreuung. Im Weiteren verlangt sie, dass die Eltern einerseits verpflichtet werden sollen mit dem Heim mitzuarbeiten sowie andererseits alles zu unterlassen, was B____ schadet (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 9).
3.5 Mit ihrer Vernehmlassung anerkennt die KESB, dass die aktuelle Situation für B____ sehr schwierig sei. Sie führt dies aber auf die Ungewissheit der Regelung zurück, unter der das Kind leide. Es gelte daher, baldmöglichst Klarheit zu schaffen, ohne dass weitere Abklärungen gemacht würden. Zentral sei die Belastung und Gefährdung für B____ durch den elterlichen Konflikt, unter dem er massiv leide. Die Zuteilung des Kindes an einen Elternteil würde den funktionierenden und stabilen Kontakt zu beiden Eltern gefährden und das Kind eines neutralen Ortes berauben. Das Kind stehe bei seiner Willensäusserung unter einem massiven Druck des Vaters, weshalb ihm nicht die Verantwortung für den Platzierungsentscheid übertragen werden dürfe. Immerhin wünsche das Kind Kontakt zu beiden Elternteilen, wofür die Fremdplatzierung unumgänglich sei. Es sei wünschenswert sowie angestrebtes Ziel, dass B____ zu einem Elternteil zurückkehren könne. Da eine Verhaltensänderung der Eltern nicht absehbar sei, müsse B____ unterstützt werden, bis er die notwendigen Bewältigungsstrategien und zusätzlichen Ressourcen für den Umgang mit der schwierigen Situation erwerben könne. Hierfür brauche er einen stabilen und neutralen Ort sowie Klarheit.
4.
4.1 Die Kindsmutter hat eine Drogensucht hinter sich, sie nahm den Kindsvater als obdach- und mittellosen Mitbewohner auf, worauf es zu der ungewollten, erst im sechsten siebten Monat entdeckten Schwangerschaft gekommen ist. Über den an sich bestätigten Drogenkonsum des Kindsvaters ist wenig bekannt. Bald nach der Geburt kam es zu Konflikten zwischen den Eltern. Diese wurden zunehmend gewalttätig ausgetragen (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 3 ff.).
Die Kindheit von B____ war aufgrund des chronischen Elternkonflikts bereits vor deren Trennung belastet (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 3 f.). Nach gescheiterter Regeleinschulung im Herbst 2013 und anschliessender Begleitung durch die Kriseninterventionsschule (KIS) befand sich B____ seit Juni 2014 auf der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung (KPA) in Basel. Mit therapeutischer Unterstützung der intensiven aufsuchenden Familientherapie MST-CAN erfolgte die Rückplatzierung von B____ bei der Kindsmutter (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016).
Als psychopathologischer Befund wurden bei B____ Aufmerksamkeitsdefizite und eine leichte Ablenkbarkeit, vor allem aber eine vehemente und kaum steuerbare Abneigung gegen jede Art körperlicher verbaler Grenzsetzung festgestellt. Er wies eine wenig ausgebildete Fähigkeit zur Selbstregulation auf. Er zeigt ein geringes Selbstwertgefühl und Versagensängste. Er bestimmte im Sinne einer Hierarchieumkehr im Haushalt der Mutter durch sein widerständig forderndes und renitent-trotziges Verhalten das Geschehen. Gemäss den testpsychologischen Abklärungen im Rahmen der KPA wurden bei B____ eine deutliche Beeinträchtigung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie externe Verhaltensauffälligkeiten festgestellt. Er fiel in der Schule bei minimsten Veränderungen von Abläufen Beziehungen durch Regelverletzung, Davonlaufen und aggressivem, verantwortungslosem Verhalten, mit dem er auch andere Kinder gefährdete, auf. Er wirkt im Kontakt zu Dritten grenzenlos sowie fordernd und reagiert auf Regelsetzung mit impulsiver und verweigernder Haltung bis hin zu fluchtartigem Rückzug. Sein Verhalten weist auf eine Störung des Sozialverhaltens und ein ADHS hin. Er ist in wenig strukturierten Gruppen als störender und dysfunktional agierender Aussenseiter isoliert, worauf er sich zurückzieht (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S.15). Er hat einen grossen Drang nach Selbstbestimmung und ist wenig fähig, Eigenanteile bei Konflikten zu erkennen. Er lebt teilweise in einer Phantasiewelt, welcher er Ausdruck gibt, teilweise lügt er aber auch um Fehlverhalten zu verbergen. Er ist fasziniert von Gewalt sowie Spielwaffen und mag sehr gerne Computerspiele.
Die Mutter erwies sich oftmals als unsicher und mit B____s Verhalten überfordert. Der Einbezug des Vaters in die stationäre Massnahme scheiterte trotz mehrfacher Versuche mit Unterstützung durch den KJD an den unverarbeiteten, massiven Konflikten auf der Elternebene. Ein Versuch der weiteren Betreuung des Kindes durch die Mutter mithilfe einer intensiven Nachbetreuung durch das MST-CAN-Team musste nach erneut heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern aufgrund der Überforderung der Kindsmutter Ende August 2015 mit der freiwilligen Unterbringung des Kindes im Durchgangs- und Beobachtungsheim E____ abgebrochen werden (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016). Dort trat er mit Konzentrationsschwierigkeiten, tiefem Selbstwert und verminderter Frustrationstoleranz ein (Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 2). Er hat sich nach Angaben des Heimes zunächst gut eingelebt. Das hochstrukturierte und engmaschige Setting habe ihm gut getan. Er hatte aber mehrere Ausbrüche mit gewalttätigem Verhalten, welches sich in Beschimpfen, Herumwerfen von Gegenständen und Zerstören von Mobiliar, aber auch Schlägen gegenüber Sozialpädagoginnen und Kindern äusserte. Der Einstieg in die Schule sei aufgrund der engen Zusammenarbeit von Schule und Wohnsetting gut gelungen (Bericht F____ 31. März 2016, S. 1). Gemäss dem Schulbericht vom 18. Januar 2016 (S. 1) wies er bei seinem Eintritt in die interne Schule des Durchgangsheims E____ erhebliche Defizite in Deutsch und Mathematik auf. Er habe sich kaum konzentrieren können. Bei der Korrektur von Fehlern konnte er ausrasten. Er habe aber immer rascher Fortschritte gemacht. Einen grossen Leistungssprung auch in der kognitiven Entwicklung habe er während der Weihnachtsferien gemacht. Im Handarbeitsunterricht war ebenso eine entsprechende Entwicklung feststellbar. Er schien im Schulalltag angekommen zu sein (Schulbericht E____ vom 18. Januar 2016, S. 4). Diese Verbesserung setzte offenbar bereits vor der Aufnahme der Medikation ein, diese habe aber unterstützend gewirkt (Aussage G____, Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 2). Im kleinen Rahmen und mit zusätzlicher Förderung sollte er die Lernziele der 2.Klasse bis zum Sommer 2016 erreichen. Er habe noch nicht eine altersgemässe Selbstverantwortlichkeit und brauche eine verlässliche, konsequente Struktur durch sein Umfeld sowie eine enge Zusammenarbeit von Schule und Freizeitbetreuung bzw. Wohnen. Wichtig erscheine eine schulische Anschlusslösung, die über längere Zeit konstant bleibe, was am besten in einem Schulheim erreicht werden könne (Schulbericht E____ vom 18. Januar 2016, S. 4).
Die Kindsmutter engagierte sich sehr energisch gegen Kontakte des Kindes zu seinem Vater und machte ihre Kooperation mit den Behörden lange Zeit von einem entsprechenden Kontaktverbot abhängig (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 6; vgl. auch Bericht F____ 31. März 2016). Gleichwohl wurde mit Beschluss der KESB vom 13. November 2015 ein Besuchskontakt zwischen Vater und Sohn eingerichtet, der seither gut funktioniert. Es gelang dem Kindsvater, einen positiven Zugang zu seinem Sohn zu finden (Bericht F____ 31. März 2016, S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund sträubt sich die Kindsmutter nun nicht mehr gegen die Besuchskontakte (Aussage C____, Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 6).
4.2 Der Aufenthalt von B____ im Durchgangsheim E____ war von unterschiedlichen Phasen geprägt. Während seinem Aufenthalt geriet er als jüngstes Kind auf der Gruppe oft in Konflikte, erwies sich aber nicht als nachtragend. Im Kontakt mit Sozialpädagoginnen verhielt er sich respektlos, wenn ihm etwas nicht passte (Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 4). Während er sich am Anfang noch gut eingelebt hatte, ging es ihm im Dezember 2015 nach der Beobachtung des Heims nicht gut. Er hatte Mühe sich an Regeln zu halten, wollte lieber autonom sein und verfügte über eine tiefe Frustrationstoleranz. Er war schwierig auf der Gruppe, was sich in Regelübertretungen, Machtkämpfen, Gewalt gegen Sozialpädagoginnen und Kindern sowie Beschädigungen von Wänden, Türen und Böden äusserte. Er ist dreimal unerlaubt aus dem Heim entwichen und zu seiner Mutter gegangen (Standortgespräch E____ vom 11. Januar 2016). Nach den Weihnachtsferien war sein Verhalten in der Schule demgegenüber ruhig und angenehm (Pädagogischer Beobachtungsbericht S. 3). Im Heim begann am 8. Januar 2016 der Medikationsaufbau mit Medikinet, womit er ruhiger erlebt wurde und sich besser konzentrieren sowie eingliedern konnte (Standortgespräch E____ vom 11. Januar 2016; Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 7).
Nach dem Entscheid der KESB vom 8. April 2016 wurde die Situation wieder schwieriger. Am 14. April 2016 wurde er gegenüber einer Mitarbeiterin aggressiv. Darauf wurde die Kindsmutter beigeholt. In der eskalierten Situation gab sie ihrem Sohn eine Ohrfeige, was sofort als inakzeptabel gerügt worden ist. Hinzu kamen wieder regelmässige Kurvengänge. So fuhr er etwa am 18. April 2016 mit dem Zug nach Luzern, wo er vom Vater abgeholt worden ist (Anzeige Kantonspolizei, 19. April 2016). Darauf folgten weitere Ausbrüche aus dem Heim zur Mutter einer Kollegin des Vaters (Mail F____ 2. Mai 2016, Aktenergänzung [AE] 31. Mai 2016). Im Heim erwies sich B____ als eigentlich nicht tragbar. Man musste ihn aufgrund seines Verhaltens in der Gruppe ins Notbettzimmer verlegen. Die Störungen, die er auf der Gruppe verursachte, hätten gerade auch nachts ein so massives Ausmass angenommen, sodass sein Verbleib dort eigentlich nicht mehr verantwortet werden konnte (Telefonnotiz vom 8. Juni 2016). Es musste daher zeitweilig eine time-out-Platzierung in Aussicht genommen werden (Mail [...] vom 2. Juni 2016; AE 2. Juni 2016). Trotz den Schwierigkeiten konnte im Durchgangsheim E____ eine Lösung bis zu den Sommerferien gefunden werden (Schreiben E____ 8. Juni 2016; Schreiben [...] 9. Juni 2016).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 stellte die Beiständin, Frau F____, der KESB den Antrag auf Platzierung im Schulheim D____, da B____ einer gewissen Stabilität und Kontinuität an seinem Lebensmittelpunkt in Basel bedürfe. Er sei auf therapeutische Unterstützung angewiesen, auf die er bei Herrn [...] gut angesprochen habe, weshalb das begonnene Therapiesetting aufrechtzuerhalten sei. Auch das [...] sei ein wichtiges Hobby geworden. Er stelle erhöhte Anforderungen an sein Erziehungsumfeld, wobei die gewaltvollen Ausbrüche und seine Faszination für Waffen besorgniserregend seien. Allen diesen Ansprüchen genüge das Schulheim D____.
Auf einen Wechsel in das Schulheim D____ freute er sich, sowohl aufgrund der Ausstattung des Heims wie auch des Umstands, dass dort ein Freund von ihm wohnt. Gleichwohl hielt er auf entsprechende Nachfrage an seinem Wunsch, zum Vater zu ziehen fest. Dort müsse er nur zur Schule gehen und könne sonst gamen (AE 6. Juni 2016). Nach den Sommerferien konnte er ins Schulheim D____ eintreten (Mail F____ 17. Juni 2016), wo er sich gut eingelebt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 2).
Er ist weiterhin in Therapie bei Herrn [...], Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel (FABE), zu dem er ein gutes Verhältnis hat. Im Freizeitbereich fand die Mutter für B____ mit dem [...] ein Hobby, das ihm sehr gefällt und gut tut (Bericht F____ 31. März 2016, S. 2; Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 7).
4.3 Der Abschlussbericht MST-CAN KJPK vom 29. Februar 2016 (S. 16) kommt zur Empfehlung, dass für B____ primär ein sicheres und vertrauensvolles Beziehungsumfeld geschaffen werden soll, um ihm die Möglichkeit einer vertiefenden Begleitung und Therapie anzubieten. Er brauche sehr klare und verlässliche Strukturen, welche damals vom Durchgangsheim E____ zusammen mit der Mutter geboten worden seien. Günstig erscheine ein längerfristig gesicherter Aufenthalt von B____ in einem geeigneten und seinen Bedürfnissen entsprechend naturnahen Schulheim mit intensivem, aber gesteuertem Elternkontakt. Zu ähnlichen Schlüssen kommt auch der Pädagogische Beobachtungsbericht E____ vom 23. März 2016 (S. 7), mit welchem eine Platzierung in einem Schulheim mit kleinen Klassen, wenigen Lehrkräften und koedukativen Gruppen sowie der Möglichkeit der Weiterführung seiner Hobbies ([...]) empfohlen wird.
4.4 Noch im Vorfeld des Entscheids der KESB vom 13. November 2015 gab B____ an, dass es ihm im Durchgangsheim E____ relativ gut gefalle, er gerne in die Schule gehe und zu gleichen Teilen Kontakt zu seinen Eltern haben wolle. Bereits aus dem Bericht der Beiständin, F____, vom 31. März 2016 ergibt sich, dass er den Wunsch hatte, nicht in einem Heim sein zu müssen, aber Kontakt mit beiden Eltern zu haben (Bericht F____ 31. März 2016, S. 4). Nach Ferien beim Vater im Frühling äusserte er dann den Wunsch, bei diesem zu leben, auch wenn es ihm im Heim und der internen Schule gut gehe (vgl. AE vom 1.4.2016; Kindsanhörung 7. April 2016). Vor der vorinstanzlichen Verhandlung erklärte er offenbar, sich nicht entscheiden zu können (Aussagen G____ und C____, Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S.3).
B____ gab selber an, unter der Situation mit den Eltern, denen er es nie beiden recht machen könne, zu leiden (Standortgespräch E____ vom 11. Januar 2016; Bericht F____ 31. März 2016, S. 3; Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 5). Er zeigt dies auch durch Weinen Aggressionen. Im Gespräch mit den Betreuern fragt er, was er falsch gemacht habe, dass die Eltern Streit hätten. Nach Einschätzung der Abklärungsperson ist er daher auf neutrale Bezugspersonen angewiesen, welche ihn in solchen Momenten begleiten (Bericht F____ 31. März 2016, S. 3). Gleichwohl hat er eine herzliche Beziehung zu beiden Elternteilen und erzählt begeistert von den Wochenenden mit ihnen (Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 5).
Den Eltern gelingt es nicht, B____ aus ihrem Konflikt rauszuhalten. Sie reden vor dem Kind abwertend über einander und weisen sich gegenseitig die Schuld für B____s Verhalten zu (Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 5). Auch bei gemeinsam besuchten Anlässen kommt es zu Konflikten (Aussage F____, Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 1). Die Mutter wertet den Kindsvater unabhängig davon, ob B____ anwesend ist nicht, ab (Bericht F____ 31. März 2016, S. 2). Dieses Verhalten zeigt sie offenbar auch gegenüber anderen Personen (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 15). Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 hat beim Abholen im Schulheim ebenso vor B____ sehr negativ über die Kindsmutter gesprochen, worauf sie habe zurechtgewiesen werden müssen (Aktennotiz der Kindsanhörung vom 21. September 2016, S. 2). Wie sich aus der Aktennotiz der Besprechung mit dem Kindsvater und seiner Ehefrau vom 29.März 2016 ergibt, unterlässt es auch der Kindsvater nicht, Probleme mit dem Sohn auf die Kindsmutter zu projizieren. So gab er damals an, dass das letzte Wochenende mit dem Sohn anstrengend gewesen sei: Man habe extrem gemerkt, dass B____ die Woche zuvor bei der Mutter gewesen sei, wo er nur auf der Spielkonsole Spiele für Erwachsene gespielt habe (AE vom 29. März 2016). Nach Angaben des Kindes hat es bei Besuchen bei der Mutter auch eine Kamera dabei, damit der Papi sehen kann, was beim Mami läuft (Aussage Rechtsvertreterin Sohn, Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 5).
Der Bestand einer eigentlichen gegenseitigen Hasssituation ergibt sich auch aus dem Brief der Mutter des Kindsvaters an die KESB, in dem sie sich über den Hass der Kindsmutter auf ihren Sohn beklagt, diese aber selber in mehrfacher Hinsicht diffamiert und beleidigt (Schreiben [...] vom 22. Dezember 2015). Die Eltern werden so erlebt, dass sie schon fast aus Prinzip unterschiedliche Meinungen hätten (AE 1. Juni 2016).
Gemäss dem Bericht von Frau F____ sollte eine Übergabesituation direkt zwischen den Eltern unbedingt vermieden werden. In den Ferien habe es geholfen, wenn B____ zwischen den Besuchen jeweils einmal im Durchgangsheim E____ übernachtet hat, um wieder zur Ruhe zu kommen und einen Besuch beim anderen Elternteil möglich werden zu lassen (Bericht F____ 31. März 2016, S. 3). In den Herbstferien 2016 kam es allerdings zu einer direkten Übergabe von B____ zwischen den Eltern. Diese ist zwar ohne direkten Kontakt zwischen ihnen, ansonsten aber problemlos verlaufen, ausser dass der Kindsvater zwei Stunden zu spät gekommen sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 2, 4 f.). Der Beschwerdeführer 1 meinte dazu, dass das Heim ihm diese Zeit angegeben habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S.5).
4.5 Der Kindsvater wohnt seit 2014 in einer 4,5-Zimmer-Wohnung ländlich mit grossem Umschwung zu einer Miete von CHF 2080.- im Kanton [...]. Er hat in seiner Wohnung ein Zimmer für seinen Sohn eingerichtet. B____ fühlt sich dort wohl und kann sich austoben (Bericht F____ 31. März 2016, S. 2 f.). Beim Kindsvater wird das Kind gemäss Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2016 auch von dessen Gotte, Frau H____, welche in der Wohnung direkt oben an ihnen wohnt, betreut. Diese (ehemalige) Gotte wird von der Kindsmutter als sehr schlechter Umgang für B____ bezeichnet (AE Besprechung Kindsmutter vom 30. März 2016). An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde nun allerdings erwähnt, dass der Kindsvater und dessen Ehefrau in der Zwischenzeit mit Frau H____ zerstritten seien (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 7).
Offenbar besteht am Wohnort seit einiger Zeit auch ein Konflikt mit dem ebenso dort wohnhaften Vermieter. Nach heftigen Streitereien u.a. auch mit Polizeieinsätzen (AE vom 14. und 18. Oktober 2016; Bericht KESB [...] S. 2, Aktenbeilage 11), kamen der Vermieter sowie die Ehegatten A____ im gegenseitigen Einvernehmen überein, dass sie per Ende Dezember 2016 aus der Wohnung in [...] ausziehen werden (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 3 f., 7 f.).
Eine vertiefte Anamnese der Kindheit des Kindsvaters wurde von der MST nicht vorgenommen (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 5).
Der Kindsvater und seine Ehefrau haben viele Tiere, so Hunde und Katzen sowie exotische Tiere wie Schlangen, Echsen und Vogelspinnen (ca. 9000 Kleintiere), welche mit ihnen in der Wohnung leben (Abschlussbericht MST-CAN KJPK 29. Februar 2016, S. 5; Bericht KESB [...] S. 2 f., Aktenbeilage 11). Die Mutter hat Angst, weil B____ sie in Händen halten dürfe (Standortgespräch E____ vom 11.Januar 2016; AE Besprechung Kindsmutter vom 30. März 2016). Andererseits begeistern Reptilien aber das Kind (Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 5).
Der Beschwerdeführer 1 wurde vom 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2015, die Ehegatten A____ zusammen vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2016 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt (Beilage zu Bericht KESB [...], Aktenbeilage 11). Der Beschwerdeführer 1 konnte jedoch immer wieder Zwischenverdienste erzielen. Möglicherweise hat er diese wie auch die erhaltene Erbschaft nicht ordnungsgemäss deklariert, was die Sozialhilfe nun genauer abklärt (Bericht KESB [...] S. 3, Aktenbeilage 11). So arbeitete er im Oktober und November 2015 für die Firma [...] AG (CHF 4783.55 und 1947.85, Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 22. Dezember 2015), im Jahr 2014 erzielte er ein Einkommen von insgesamt CHF 25400.- (Beilage 4 zur Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 22. Dezember 2015). Ende Mai erhielt er eine Gehaltszahlung der [...] AG von CHF 292.70 (Beilage 13 zur Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2016).
Der Beschwerdeführer 1 hat im Mai 2016 eine Einzelfirma, [...], gegründet. Diese wurde Ende August 2016 infolge Nichtaufnahme des Geschäftsbetriebes gelöscht. Am 26. August 2016 wurde die [...] KLG ins Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau bezwecken mit der Firma, Terrarien für Reptilien herzustellen und zu verkaufen sowie eine Reptilienzucht zu betreiben (Bericht KESB [...] S. 2, Aktenbeilage 11). Aus der Firma verzeichnet der Beschwerdeführer 1 im Monat Mai 2016 einen Gewinn von CHF 50.-, im Juni von CHF 30.-, im Juli von CHF 70.-, im August von CHF 50.-, im September von CHF 400.- sowie im Oktober von CHF 2700.-. Für November werden Bestellungen in der Höhe von CHF 4000.- angegeben (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers 1 vom 21. Oktober 2016). An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer 1 an, dass jeden Monat CHF 4000.- reinkommen würden (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 3).
Der Beschwerdeführer 1 verfügt über offene Verlustscheine aus Pfändungen von über CHF 27870.-, seine Ehefrau von CHF 48197.- (Bericht KESB [...] S.3 und Beilagen, Aktenbeilage 11).
Der Vater anerkennt bei seinem Sohn offenbar keinen erhöhten Erziehungsbedarf und ist auch mit dessen medikamentöser Therapie nicht einverstanden (Bericht F____ 31. März 2016, S. 3; Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016). In der Verhandlung der Vorinstanz brachte er demgegenüber eine gewisse Einsicht in einen Unterstützungsbedarf seines Sohnes zum Ausdruck (Aussage A____, Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 7). An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht führte er aus, seinem Sohn das Medikament unter das Essen zu mischen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 4).
Gemäss Angaben des Vaters sei eine Beschulung von B____ in der Regelklasse resp. Kleinklasse mit Einzelbetreuung möglich (AE vom 29. März 2016; Bericht F____ 31. März 2016, S. 3).
Auch gibt es Anhaltspunkte, dass er das Kind unter Druck setzt, etwa mit der Angabe, lieber ins Gefängnis zu wollen als B____ im Heim zu lassen (Anhörung 7. April 2016) mit Bezug auf die von ihm abgelehnte Medikamenteneinnahme (Aussage G____, Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 7). Er erweckt im Kind Erwartungen, indem er mit ihm bereits den Schulweg an seinem Wohnort einzuüben begonnen hat und ihm das Gefühl vermittelt, bald nicht mehr im Heim zu sein, die dann enttäuscht werden (Aussage Rechtsvertreterin Sohn, Verhandlungsprotokoll KESB 8.April 2016, S. 5; Mail F____ 2. Mai 2016). Auch im Bericht der KESB [...] (S. 4) wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer 1 alles dafür unternehmen werde, um die Obhut über seinen Sohn zu bekommen, Alternativen gebe es nicht.
Der Vater scheint im Weiteren das Verhalten gegenüber seinem Sohn nicht adäquat einschätzen zu können. So soll er gegenüber dem Heim den Vorwurf erhoben haben, man habe B____ gegenüber eine Tätlichkeit begangen, als man ihm um 23.30 Uhr beim Fussballspiel draussen den Ball weggenommen hat (AE 8. Juni 2016). Auch hat er keinerlei Verständnis für Sanktionen nach Ausbrüchen aus dem Heim (Eingabe Beschwerdeführer 1 vom 26. April 2016, Mail F____ 2. Mai 2016). Nach solchen beschimpfte er das Team des E____s und droht mit Anzeigen (AE vom 6.Juni 2016).
4.6
4.6.1 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass den aktuellen Bedürfnissen von B____ mit seiner Platzierung im Durchgangsheim E____ und nun im Schulheim D____ entsprochen werden kann. Aufgrund seiner erheblichen Defizite braucht B____ einen stabilen Rahmen in einem engmaschigen Setting, welches ihm in den beiden Heimen und insbesondere im Schulheim D____ geboten werden kann. Wichtig erscheint aufgrund des virulenten Konflikts unter den Eltern zudem ein neutraler Rahmen und Rückzugsort für B____, wo er in seinem Loyalitätskonflikt Schutz findet.
4.6.2 Zwar fiel es B____ nach einem guten Start zunächst nicht leicht, vom Betreuungsangebot des Durchgangsheims vor dem Hintergrund der schwierigen familiären Konstellation und der im Familiensystem unterschiedlichen, an ihn herangetragenen Erwartungen zu profitieren. Er hatte Mühe, sich an Regeln zu halten, wollte lieber autonom sein und verfügte über eine tiefe Frustrationstoleranz. Dies äusserte sich in wiederholter Gewaltanwendung gegen Sachen und Menschen in seinem Umfeld. Zudem kam es sowohl vor wie auch nach dem angefochtenen Entscheid der KESB zu wiederholten Kurvengängen. Seit Mitte August 2016 ist B____ nun im Schulheim D____ in [...] untergebracht. Dort hat er sich gut eingelebt und entwickelt. Gemäss den Angaben der Auskunftsperson des Schulheims D____ in der Verhandlung vor Verwaltungsgericht konnte er vom neuen Setting auch im schulischen Bereich profitiere. Am Anfang hätte er Albträume gehabt, jetzt habe er sich aber gut eingewöhnt (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 2). Im Schulheim D____ findet er ein Umfeld vor, welches es ihm erlaubt, zur dringend benötigten Ruhe zu kommen. Er hat im Kinderheim Freunde gefunden und eine gute Beziehung zum Betreuer aufbauen können. Die weitere erfolgreiche Beschulung ist damit ebenso gewährleistet. Im Rahmen der Platzierung im Schulheim D____ kann auch die notwendige psychotherapeutische Betreuung von B____ durch Herrn [...], zu dem er einen guten Kontakt hat, weiter geführt werden. Schliesslich kann dem Wunsch von B____ nach Kontakt mit beiden Elternteilen Rechnung getragen werden.
4.6.3 Die eigene Haltung von B____ erweist sich als ambivalent. Im Rahmen der Anhörung durch den Instruktionsrichter hat er ausgesagt, dass es ihm im Schulheim D____ gut gefalle. Nach dem Frühstück gehe er in die Schule. Nach dem Mittagessen seien die Kinder bis um 14 Uhr auf dem Zimmer, anschliessend hätten sie wieder Schule könnten zusammen spielen. Insbesondere gehe er gerne Kart fahren ins Schwimmbad des Heims. Die Frage, ob es auch Dinge gebe, die ihm nicht gefielen, verneinte er, es sei toll. Auch die anderen Kinder und seinen Betreuer möge er (Aktennotiz der Kindsanhörung vom 21. September 2016, S. 1). Auf die Frage, was er für sein Leben anordnen würde, wenn er König wäre und selbständig entscheiden könnte, sagt er, er wisse es nicht, er würde eigentlich nichts ändern. Auf die anschliessende Frage, wenn er ein Zauberer wäre und sich einen Schutzschild bauen könnte, wogegen ihn dieser schützen sollte, führt er aus, dagegen, dass die Eltern nicht streiten (Aktennotiz der Kindsanhörung vom 21. September 2016, S. 1f.). Diesen Aussagen kann mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz eindrücklich entnommen werden, dass B____ vor allem an einem konfliktfreien Kontakt zu beiden Elternteilen liegt, ohne dabei in Loyalitätskonflikte zu geraten. B____ hat zwar noch im Frühling 2016 klar zum Ausdruck gebracht, dass er bei seinem Vater leben möchte. Entgegen dieser früheren Äusserungen ist ein expliziter Wunsch von B____, über die bestehenden Besuchskontakte hinaus bei seinem Vater zu leben, heute aber nicht erkennbar. Soweit sich das Kind gegenüber dem Beschwerdeführer 1 selber anders artikuliert haben sollte, entspricht dies dem virulenten Loyalitätskonflikt, in dem das Kind steht. In diesem Konflikt äussert sich ein Kind zu seinem eigenen Schutz gegenüber seinen Bezugspersonen unabhängig von seinen eigenen Wünschen in dem Sinne, in dem diese sich dies wünschen, um deren Zuneigung zu erlangen. Vor diesem Hintergrund könnten auch die früheren Willenskundgaben allein nicht als Grundlage für einen Entscheid dienen, zumal dieser dem Kind zum vornherein nicht alleine überlassen werden kann.
4.6.4 Im Unterschied zum Schulheim D____ vermag der Beschwerdeführer 1 seinem Kind den aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse erforderlichen Rahmen nicht zu bieten. Es fehlt ihm bereits eine stabiles Wohnumfeld. Nach der Auflösung des aktuellen Mietverhältnisses hat er noch keine konkrete Wohnung in Aussicht. Vor dem Hintergrund seiner erheblichen, sich aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister hervorgehenden Verschuldung, erscheinen seine Chancen auf dem Wohnungsmarkt zudem eingeschränkt. Hinzu kommt, dass offensichtlich erhebliche Konflikte mit seinem Wohnumfeld entstanden sind. Dies ist umso beachtlicher, als es sich dabei einerseits um eine vormalige Freundin des Beschwerdeführers 1 und die Gotte des Beschwerdeführers 2 sowie andererseits beim Vermieter um eine Person handelt, die ihm zuvor gemäss seinen eigenen Angaben gewogen waren. Diese Entwicklung muss auch bei der Prognose der zukünftigen Möglichkeiten des Rekurrenten, dem Kind bei sich ein stabiles Wohnumfeld zu bieten, Berücksichtigung finden.
Unklar erscheint auch seine berufliche und finanzielle Situation. Der Beschwerdeführer 1 hat diesbezüglich zwar positive Behauptungen aufgestellt, ohne diese aber verlässlich dokumentieren zu können. Von einem langfristig existenzsichernden Geschäftsverlauf kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Auffällig erscheint auch diesbezüglich, dass geschäftliche Rückschläge wie der Tod einer Vielzahl der von ihm gezüchteten Kleintiere, ohne jeden Beleg dem Verhalten des Vermieters und mithin Dritter zugeschrieben wird. Schliesslich kann nicht übersehen werden, dass das Sozialamt des Kantons [...] Abklärungen zu nicht deklariertem Einkommen bzw. einer Erbschaft eingeleitet hat. Auch diese Umstände sind geeignet, einen langfristig stabilen Rahmen für B____ beim Kindsvater in Frage zu stellen.
Der Beschwerdeführer 1 verfügt zwar über eine gute Beziehung zu seinem Sohn und ist für diesen wichtig. Er vermag aber den erheblichen und besonderen Betreuungsbedarf seines Sohnes nur ungenügend zu erkennen. So erweist er sich als zumindest ambivalent mit Bezug auf die notwendige Medikation von B____. Gerade der Umgang bei der Verabreichung der indizierten Medikamente belegt eindrücklich, dass es ihm nicht gelingt, seinem Sohn offen den notwendigen Rahmen zu setzen und entsprechende Anforderungen an ihn zu stellen. Er ist auch nicht bereit, die besondere schulische Betreuung, welche gemäss der Einschätzung der KESB [...] in einem noch zu ermittelnden ausserkantonalen Schulheim erbracht werden müsste (Bericht KESB [...] S. 5, Aktenbeilage 11), anzuerkennen. Auffällig erscheint im Weiteren, dass er gemäss den Angaben des Schulheims D____ offenbar auch nicht bereit gewesen ist, trotz der geltend gemachten wirtschaftlichen Situation unter Hinweis auf deren Kosten die notwendige zahnärztliche Behandlung seines Sohnes in die Wege zu leiten (Nachbesprechung mit Herrn [...] im Anschluss an die Anhörung von B____ vom 21. September 2016).
Hinzu kommen eklatante Defizite in der Bindungstoleranz beim Vater. Es erscheint mit den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz fraglich, ob B____ im Falle seiner Betreuung beim Vater den Besuchskontakt zu seiner Mutter aufrechterhalten könnte. Für B____ ist jedoch der Kontakt zu beiden Elternteilen sehr wichtig. Zudem erscheint ein Abbruch der psychotherapeutischen Begleitung durch Herrn [...] sowie der beginnenden Freundschaften mit anderen Kindern im Schulheim D____ zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
4.6.5 Daraus folgt, dass mit einer Betreuung durch den Kindsvater den besonderen Bedürfnissen des Kindes nicht entsprochen werden kann. Diese können nur mit der angeordneten Platzierung im Schulheim D____ erfüllt werden. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Platzierung von B____ im Schulheim D____ sind nicht zu beanstanden.
5.
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung der elterlichen Sorge vorzunehmen.
5.1 Gemäss der auf 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Revision des Sorgerechts steht neu die elterliche Sorge den Eltern zivilstandsunabhängig grundsätzlich gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, kommt die gemeinsame elterliche Sorge regelmässig aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die KESB am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die KESB verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindswohls an der alleinigen Sorge der Kindsmutter festzuhalten die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung kommt gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB sinngemäss zur Anwendung, wenn, wie vorliegend, ein vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts geborenes Kind nach dem bisherigen Recht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht und der Vater innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des neuen Rechts sich mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wendet (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5).
5.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn beantragt. Zur Wahrung des Kindeswohls kann eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 f. mit Hinweisen) auch aus anderen weniger gravierenden Gründen erfolgen, als sie für den Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB vorausgesetzt wären. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB kann etwa ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5, 141 III 472 E. 4.6 S. 478; BGer 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 3.3, 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E.7.1, 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts der gestörten Kommunikation zwischen den Eltern; punktuelle Auseinandersetzungen Meinungsverschiedenheiten allein genügen nicht (BGE 142 III 1 E. 3.5 S. 7).
5.3 Vorliegend muss zwar durchaus von einem erheblichen und chronischen Konflikt zwischen den Eltern gesprochen werden. Trotz der dadurch bewirkten Kommunikationsunfähigkeit der Eltern würde mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die Problematik jedoch weiter verschärfen bzw. der bestehende Loyalitätskonflikt für B____ weiter verschlimmert und damit keinesfalls dem Kindeswohl entsprechen. Aufgrund der heutigen Betreuungssituation bestehen aus Gründen des Kindswohls auch keine Anhaltspunkte für einen Vorrang eines Elternteils bei der Zuteilung der elterlichen Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge stellt demgegenüber sicher, dass beide Elternteile weiterhin in wichtige Entscheide für ihr Kind einbezogen werden, womit eine positive Entwicklung in Zukunft gefördert wird. Auch die im KESB-Entscheid vom 8. April 2016 verfügte Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Bezug auf wichtige Entscheidungen in den Bereichen Gesundheit/medizinische Massnahmen gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB bzw. deren Übertragung auf die Beiständin ist zu bestätigen, da sich die Eltern in diesem Bereich nach wie vor nicht einig sind.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ernennt die KESB dem Kind soweit erforderlich einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt und insbesondere auch den persönlichen Verkehr überwacht. Der Beistand hat sein Amt zum Wohl des Kindes auszuüben und dessen Interessen zu vertreten, die durchaus im Widerspruch stehen können zu den Interessen der Eltern. Gerade wenn es bei getrennt lebenden Eltern um die Überwachung des persönlichen Verkehrs des Kindes mit dem besuchsberechtigten Elternteil geht, können Konflikte zwischen Beistand und Eltern auftreten. Die Beistandsperson ist von der zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen.
6.2 Vorliegend hat die KESB in ihrem Entscheid vom 8. April 2016 die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestätigt. Die Aufgabe der Beistandsperson besteht zu einem grossen Teil darin, die Umsetzung des Besuchsrechts zwischen den Eltern zu koordinieren und bei allfälligen Unstimmigkeiten zu vermitteln. Die Kindesvertreterin hat in ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2016 die Erziehungsbeistandschaft im Grundsatz nicht angefochten und an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht gar deren Wichtigkeit hervorgehoben (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 9). Der Beschwerdeführer 1 hat zwar die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2016 beantragt. Als Even-tualbegehren hat er dennoch verlangt, eine Beistandschaft zur Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu installieren. Dieses Begehren wurde an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wiederholt (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht, S. 8).
6.3 Im Abschlussbericht MST-CAN KJPK vom 29. Februar 2016 (S. 16) wird ausgeführt, B____ brauche aus therapeutischer Sicht in jedem Fall eine weiterführende Kontrollinstanz für die Sorgerechts- und Besuchsregelung, da die Kindseltern nicht in der Lage seien, eine minimale Kommunikation miteinander zu führen und regelmässig in eskalierende Konflikte gerieten. Es brauche eine neutrale Person, die die Besuche zu beiden Elternteilen regelt und gewährleistet, weshalb die Beistandschaft weiterzuführen sei (Pädagogischer Beobachtungsbericht E____ 23. März 2016, S. 7). Die Beistandschaft wird von der Kindsmutter als Vermittlung zwischen den Eltern geschätzt (Aussage C____, Verhandlungsprotokoll KESB 8. April 2016, S. 6).
Die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft insbesondere zur Hilfe bei der Umsetzung des Besuchsrechts in Anbetracht der fortdauernden Kommunikationsprobleme und Konflikte zwischen den Eltern ist demnach notwendig und verhältnismässig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie aufgehoben werden sollte.
7.
Die Kindsvertreterin hat an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht Antrag auf pe-riodische Überprüfung der Fremdplatzierung gestellt. Entgegen diesem Antrag sollen aber keine Fristen für die Überprüfung festgelegt werden. Die Erziehungsbeiständin und die KESB werden die Situation von B____ weiterhin zu begleiten und zu beobachten haben. Sie werden im Falle von veränderten Verhältnissen auch eine Überprüfung der geltenden Kindsschutzmassnahmen vorzunehmen haben. Zudem ist es den Eltern unbenommen, bei der KESB Antrag auf Überprüfung der Fremdbetreuung zu stellen, wenn sie dies für nötig erachten. Wünschenswert erschiene dabei allerdings, dass es ihnen gelingt, B____s Bedürfnis nach Einkehr von Ruhe und Stabilität zu beachten.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz eine dem Kindswohl entsprechende Aufenthalts- und Sorgerechtslösung getroffen hat, welche gleichzeitig den Interessen des Kindes in Bezug auf den Kontakt zu beiden Elternteilen gerecht wird. Entsprechend diesen Erwägungen werden die Anträge des Beschwerdeführers 1 abgewiesen, diejenigen des Beschwerdeführers 2 insoweit, als sie aufrechterhalten blieben. Den modifizierten Anträgen wurde grösstenteils gefolgt. Die Beschwerdeführenden tragen die ordentlichen Kosten dieses Verfahrens hälftig, welche jedoch aufgrund des gewährten Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse gehen. Desgleichen haben beide Beschwerdeführer grundsätzlich ihre Parteikosten zu tragen bzw. es ist ihren Vertretern aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand praxisgemäss geschätzt wird. Dabei scheint ein für die Anmeldung und Begründung der Beschwerde, die Vernehmlassung zur Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sowie die Verhandlung ein Aufwand von insgesamt 27.5 Stunden zu CHF 200.- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden 2 hat einen Aufwand von 27,5 Stunden inklusive der Verhandlung sowie des Zeitaufwandes zur Eröffnung des Urteils an B____, sowie Auslagen von CHF 34.60 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Verfahren VD.2016.124 und VD.2016.125 werden vereinigt.
Der Rekurs des Beschwerdeführers 1, A____ sowie der Rekurs des Beschwerdeführers 2, B____, soweit daran festgehalten wurde, werden abgewiesen.
Die beiden Beschwerdeführenden tragen die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.-, einschliesslich Auslagen, welche zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse gehen.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden 1 im Kostenerlass, [...], Rechtsanwältin, wird ein Honorar in der Höhe von CHF5500.- inkl. Auslagenersatz und zuzüglich 8% MWST von CHF 440.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden 2 im Kostenerlass, [...], Fürsprecherin, wird ein Honorar von CHF 5500.- sowie Auslagenersatz in der Höhe von CHF 34.50 sowie 8% MWST von CHF442.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer 1
- Beschwerdeführer 2
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beiständin, KJD
- Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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