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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2015.245 (AG.2016.744))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2015.245 (AG.2016.744)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2015.245 (AG.2016.744) vom 20.09.2016 (BS)
Datum:20.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verkehrsanordnungen im Rahmen des Projekts "Neugestaltung Dorfzentrum" (Publikation Kantonsblatt vom 14.3.15)
Zusammenfassung:Die Gemeinde Riehen hat im Rahmen des Projekts `Neugestaltung Dorfzentrum` verschiedene Verkehrsanordnungen erlassen, darunter Begegnungszonen, Fussgängerzonen und ein Verbot der Einfahrt aus dem Schopfgässchen in die Rössligasse. Eine Rekurrentin hat gegen diese Anordnungen Rekurs eingelegt, der vom Gemeinderat teilweise gutgeheissen wurde. Der Rekurs wurde dann an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, welches den Rekurs abgewiesen hat. Die Rekurrentin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Der Richter des Verwaltungsgerichts ist Dr. Stephan Wullschleger. Die Gerichtskosten betragen CHF 1200.-.
Schlagwörter: Verkehr; Basel; Verkehrs; Gemeinde; Baselstrasse; Schopfgässchen; Rössligasse; Lastwagen; Strasse; Riehen; Strassen; Rekurrentin; Augenschein; Verkehr; Kanton; Person; Personen; Winkel; Kantons; Winkelgässchen; Massnahme; Personenwagen; Rekurs; Fussgänger; Richtung; Strassenverkehr; Verkehrsanordnung; Situation; Fahrzeug; Verkehrsanordnungen
Rechtsnorm: Art. 1 SVG ; Art. 1 VRV ; Art. 103 SVG ; Art. 113 BGG ; Art. 22 StPO ; Art. 3 SVG ; Art. 42 BGG ; Art. 96 VRV ;
Referenz BGE:136 II 539; 139 II 145;
Kommentar:
-
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2015.245


URTEIL


vom 20.September2016



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher




Beteiligte


A____ Rekurrentin

[ ]

gegen


Gemeinde Riehen Rekursgegnerin

Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt

Wettsteinstrasse1, 4125Riehen


Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid des Gemeinderats Riehen

vom 16. Oktober 2015


betreffend Verkehrsanordnungen im Rahmen des Projekts "Neugestaltung Dorfzentrum" (Publikation im Kantonsblatt vom 14. März 2015)


Sachverhalt


Die Gemeinde Riehen publizierte im Kantonsblatt vom 14. März 2015 im Rahmen des Projekts Neugestaltung Dorfzentrum verschiedene Verkehrsanordnungen, zu welchen eine Begegnungszone in der Rössligasse zwischen der Baselstrasse und dem Schopfgässchen gehört, und dazu auch eine solche im Schopfgässchen selber sowie im Winkelgässchen vom Schopfgässchen bis zur Hausdurchfahrt Winkelgässchen 5. Angeordnet wurde weiter eine Fussgängerzone im Webergässchen sowie im Winkelgässchen von der Hausdurchfahrt Winkelgässchen 5 bis zum Webergässchen. Ferner hat die Gemeinde Riehen die Aufhebung der Signalisation Einfahrt verboten aus dem Schopfgässchen in die Rössligasse in Richtung Baselstrasse verfügt. Gegen diese Verkehrsanordnungen richtete sich der Rekurs von A____ an den Gemeinderat Riehen, welcher diesen mit Entscheid vom 16. Oktober 2015 in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als er die Signalisation Einfahrt verboten aus dem Schopfgässchen in die Rössligasse in Richtung Baselstrasse für Lastwagen aufrecht erhalten, für Personenwagen aber aufgehoben hat. Im Übrigen hat er den Rekurs abgewiesen.


Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats Riehen richtet sich der mit Eingaben vom 27. Oktober und 12. November 2015 erhobene und begründete Rekurs von A____ an den Regierungsrat, womit die Rekurrentin daran festhält, dass die angefochtenen Verkehrsanordnungen aufzuheben seien. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 26. November 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Gemeinderat Riehen schliesst mit Rekursantwort vom 25.Februar 2016 auf Abweisung des Rekurses, unter o/e Kostenfolge. Der Instruktionsrichter hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2. März 2016 die Ladung in eine Verhandlung mit Augenschein in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 18.März 2016 hat die Rekurrentin die Vorladung von B____, Präsident der Sachkommission Mobilität und Versorgung der Gemeinde Riehen, als Zeugen und Sachverständigen beantragt. Der Gemeinderat Riehen hat mit Eingabe vom 31. März 2016 auf Abweisung dieses Antrags geschlossen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. Der Instruktionsrichter hat mit begründeten Verfügungen vom 20. und 26. April 2016 auf die Ladung von B____ verzichtet, unter Vorbehalt einer anderen Beurteilung durch die Kammer des Gerichts; eine solche ist indessen nicht ergangen. Die Verhandlung vor Verwaltungsgericht fand am 20. September 2016 statt; vorgängig wurde ein Augenschein durchgeführt (Augenscheinprotokoll). Vor den Schranken kam zunächst die Rekurrentin zum Vortrag, anschliessend der Vertreter des Gemeinderats Riehen, der Vertreter der Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt der Gemeinde Riehen sowie der Vertreter der Kantonspolizei, Abteilung Verkehr; die Rekurrentin replizierte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.


Erwägungen


1.

1.1 Gemäss § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Dieser wie auch das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement können den Rekurs gestützt auf § 12 VRPG in Verbindung mit § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen. Aus dem entsprechenden Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements ergibt sich die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.


1.2 Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung hat. Bei funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), zu denen auch die Anordnung von Begegnungszonen und Fussgängerzonen (vgl. BGer 1C_160/2012 vom 22. Dezember 2008; Belser, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsrecht, Basel 2014, Art. 3 SVG N 64 ff.) sowie das angeordnete Verbot der Einfahrt (Belser, a.a.O., Art. 3 N 51) zu zählen sind, kommt die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern Pendlern der Fall ist. Bloss gelegentliches Befahren der Strasse genügt indessen nicht (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 f.). Die Rekurrentin wohnt an der Rössligasse 30, womit dieser örtliche Bezug und mithin die Beschwerdelegitimation der Rekurrentin gegeben sind.


1.3 Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.


2.

Die angefochtenen Verkehrsanordnungen wurden im Rahmen der Umgestaltung des Dorfzentrums von Riehen und der Schaffung eines zusammenhängenden Fussgängerbereichs erlassen. Dabei wurden auch das Verkehrsregime im Dorfzentrum angepasst und ein neues Anlieferungsregime für die C____-Filiale und weitere Geschäfte im Bereich Schopfgässchen und Winkelgässchen realisiert.


2.1 Funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG sind Beschränkungen Anordnungen für den Strassenverkehr, die keine generellen Fahrverbote im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SVG darstellen. Sie können erlassen werden, soweit der Schutz der Anwohnerschaft gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe sie erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt werden. Zur Vermeidung Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr kann die Behörde das Bundesamt gestützt auf Art. 108 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten im Sinne von Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) anordnen. Verkehrsbeschränkungen wie eine Begegnungszone Regelungen im Zusammenhang mit einer Fussgängerzone sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden, wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGer 1C_250/2015 vom 2. November 2015 E. 1.4; 1C_206/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.3). Kein Ermessen besteht aber insoweit, als mit einer Regelung einerseits schwerwiegende Gefahren gedämmt ein besonders gewichtiges Schutzbedürfnis berücksichtigt werden soll umgekehrt mit einer Massnahme solche entstehen beeinträchtigt werden könnten (vgl. BGE 139 II 145 E. 5 S. 167; VGE ZH VB.2014.00510 vom 9. April 2015 E. 7.2).


2.2 Die Rekurrentin macht geltend, die Verkehrsanordnung Aufhebung Einfahrt verboten aus dem Schopfgässchen in die Rössligasse in Richtung Baselstrasse, die Begegnungszone Schopfgässchen und Winkelgässchen sowie die Fussgängerzone mit der Anlieferungsbeschränkung im Webergässchen werde zu enormen Beeinträchtigungen für die Anwohnerschaft und das ansässige Gewerbe führen. Diese Rüge ist einerseits mit Bezug auf die Aufhebung des Linksabbiegeverbots aus dem Schopfgässchen in die Rössligasse für Personenwagen (Aufhebung Einfahrt verboten in Richtung Baselstrasse zwischen Schopfgässchen und Baselstrasse) und andererseits hinsichtlich der Umgestaltung des Schopfgässchens zu einer Sackgasse zwecks Schaffung einer Fussgängerzone mit Anlieferungsbeschränkungen im Webergässchen zu prüfen.


3.

3.1 Die Rekurrentin macht zur Verkehrsanordnung der Aufhebung Einfahrt verboten für Personenwagen aus dem Schopfgässchen in die Rössligasse in Richtung Baselstrasse geltend, die viel zu engen Platzverhältnisse besonders im Teilabschnitt der Anlieferungszone D____ machten ein Kreuzen der verschiedenen Verkehrsteilnehmer unmöglich. Dies gelte insbesondere für Lieferanten mit Liefer- Lastwagen. Über die Rössligasse würden verschiedene Firmen wie D____ - mittels Lastwagen mit Anhänger -, E____, C____, F____, G____ und H____ beliefert. Zudem würden die Busse der Basler Verkehrsbetriebe und der deutsche Bus nach Inzlingen die Rössligasse passieren. Weiter befinde sich dort eine öffentliche Entsorgungsstelle, die mit Lastwagen ver- und entsorgt werde. Würden nun wie vorgesehen Privatwagen aus dem Schopfgässchen links in die Baselstrasse einbiegen, so führe dies zu gefährlichen Verkehrssituationen, zu Staus in der Baselstrasse und zur Behinderung des öffentlichen Verkehrs.


3.2 Dem hält die Gemeinde entgegen, mit der Ermöglichung des Linksabbiegens aus dem Schopfgässchen in die Rössligasse in Richtung Baselstrasse für Personenwagen werde bezweckt, die Fahrten durch das verkehrsberuhigte Dorfzentrum zu reduzieren. Personenwagen werde ermöglicht, möglichst rasch auf die Baselstrasse und damit auf das übergeordnete Strassennetz zu gelangen. Der Gemeinde seien die engen Platzverhältnisse am Knoten Schopfgässchen/Rössligasse/Baselstrasse bewusst. Aufgrund des Schleppkurvennachweises sei die Öffnung für das Linksabbiegen auf Personenwagen begrenzt worden. Da das neue Verkehrsregime mit der Öffnung der Einfahrt für Personenwagen bereits während der Bauphase der Umgestaltung des Dorfzentrums eingeführt worden sei, habe der Fachbereich bei seiner Beurteilung auf konkrete Erfahrungen zurückgreifen können.


3.3 Die Rössligasse war bisher eine Einbahnstrasse in Fahrtrichtung Inzlingen mit Beginn an der Kreuzung Baselstrasse. Neu soll für Personenwagen beschränkter Gegenverkehr zugelassen werden, und zwar zwischen der Einmündung des Schopfgässchens in die Rössligasse bis zur Kreuzung Rössligasse/Baselstrasse. Aus der Baselstrasse ist die Einfahrt in die Rössligasse sowohl für Personen- als auch für Lastwagen von beiden Seiten, also sowohl von Basel als auch von Lörrach her, gestattet. Die Ausfahrt aus der Rössligasse in die Baselstrasse ist nur nach rechts gestattet, also in Richtung Lörrach.


3.4 Die Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt der Gemeinde Riehen hat die Situa-tion einer vertieften Prüfung unterzogen und ihre Überlegungen und Schlüsse in einem Kurzbericht vom 23. September 2015 festgehalten. Der Vertreter dieser Abteilung hat anlässlich des Augenscheins (am Dienstag, 20. September 2016 um ca. 08.30 Uhr) festgehalten, dass normales Verkehrsaufkommen herrsche und die Lastwagen von D____ und C____ sowie die Spielgruppe so terminiert seien, dass sie sich nicht treffen würden, auch wenn dies aufgrund der Unwägbarkeiten im Strassenverkehr nicht garantiert sei (Augenscheinprotokoll S. 7). Während des Augenscheins konnte kein Lastwagen in der Rössligasse im Schopfgässchen beobachtet werden, indessen wurde die Strecke von einigen wenigen Personenwagen befahren. Wie der Vertreter der Kantonspolizei zutreffend bemerkt hat, gibt es bei der Ein-/Ausfahrt der Rössligasse in die Baselstrasse eine genügend breite Fläche in der Rössligasse für das Kreuzen zweier Personenwagen, und zwar sowohl für den Fall, dass ein Personenwagen von Basel her kommend aus der Baselstrasse in die Rössligasse einbiegt und gleichzeitig ein anderer Personenwagen aus der Rössligasse in die Baselstrasse in Richtung Lörrach ausfährt (nur diese Richtung ist ja gestattet), als auch für den Fall, dass ein Personenwagen von Lörrach her kommend aus der Baselstrasse in die Rössligasse einbiegt und gleichzeitig ein anderer Personenwagen aus der Rössligasse in die Baselstrasse in Richtung Lörrach ausfährt. Genügend Platz ist bei letztgenannter Begegnungssituation auch dann vorhanden, wenn ein Lastwagen von Lörrach her kommend aus der Baselstrasse in die Rössligasse einbiegt, denn beim Queren der Gegenfahrbahn der Baselstrasse kann gleichzeitig ein Personenwagen aus der Rössligasse in die Baselstrasse einfahren. Denkbar ist indessen, dass bei regem Verkehrsaufkommen das Queren der Fahrbahn in Richtung Lörrach nur mit Verzögerung möglich ist, was auf der Baselstrasse in Richtung Basel zu Rückstau führen kann. Dies entspricht jedoch der vorbestehenden Situation, die neuen Verkehrsanordnungen ändern daran nichts, und entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu.


3.5 Dem Kurzbericht vom 23. September 2015 lässt sich allerdings entnehmen - und anlässlich des Augenscheins liess sich dies nachvollziehen -, dass aufgrund der Schleppkurven ein Konflikt entstehen kann, wenn ein Lastwagen von Basel her kommend aus der Baselstrasse in die Rössligasse einbiegt: Der Begegnungsfall LKW-Auto lässt sich wie folgt beschreiben. Der LKW auf der Baselstrasse kann auf Grund eines wartenden PKW nicht in die Rössligasse einfahren. Daher hält er an. In diesem Moment sperrt der LKW die Baselstrasse für den PKW, welcher nun in die Baselstrasse einbiegen kann. Hat der PKW die Situation passiert, biegt der LKW in die Rössligasse ein. Die Sperrung der Baselstrasse durch LKWs, welche PKWs ausfahren lassen, ist zeitlich sehr begrenzt. Rückstau aufgrund dieses Vorgangs konnte nicht beobachtet werden. Eine Problematik im Sinne einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich somit auch in dieser Situation nicht, und die Situation bereinigt sich selber. Der Vertreter der Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt der Gemeinde Riehen hat hierzu anlässlich des Augenscheins als Indikator für die Praxis angegeben, dass die BVB sich jeweils rasch melden würden, wenn Probleme aufträten, während zu dieser Situation bisher keine Meldung der BVB eingegangen sei. Dass bisher keine Probleme aufgetreten sind, mag auch damit zusammenhängen, dass gemäss dem Kurzbericht vom 23. September 2015 das Linksabbiegen aus dem Schopfgässchen in Rössligasse und das anschliessende Rechtsabbiegen aus der Rössligasse in die Baselstrasse nur für einen kleinen Teil der Parkhausnutzenden zu direkteren Wegen führen kann, nämlich für jene, die in Richtung Lörrach fahren wollen, während die Mehrheit der Parkhausnutzenden eher das Bedürfnis haben wird, in Richtung Basel zu fahren und daher diese Variante nicht in Anspruch nimmt. Mit dem Fazit des Kurzberichts vom 23. September 2015 ist somit festzuhalten, dass eine sinnvolle Wegverbindung angeboten wird, welche nur minimste Negativauswirkungen auf das übergeordnete Verkehrsnetz hat. Diese Verkehrsanordnungen liegen somit innerhalb des erheblichen Gestaltungsspielraums der Gemeinde und sind im Rahmen der vorliegenden gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.


3.6 Der Vertreter der Kantonspolizei hat anlässlich des Augenscheins zwei Optimierungsvarianten in die Diskussion eingebracht. Einerseits bestünden für andere Filialen Vereinbarungen mit D____, ohne Anhänger anzuliefern, was vorliegend ebenfalls anzustreben sei. Andererseits könnte das Vortrittsregime im Schopfgässchen umgekehrt werden: Vortrittsberechtigt wären dann die aus dem Schopfgässchen ausfahrenden Fahrzeuge, womit Rückstau im Schopfgässchen mit seinen engen Platzverhältnissen vermieden werden könne. Im Kurzbericht vom 23. September 2015 wird dazu festgehalten, dass im Schopfgässchen wegen seiner begrenzten Breite schon bisher ein Kreuzen von Personenwagen (Zu- und Wegfahrt [...]-Parkhaus) nicht möglich war und daher auch bisher schon der Vortritt entsprechend geregelt wurde. Aber auch mit der zusätzlichen Zu- und Wegfahrt von täglich ca. 5 C____-Lastwagen seien bis anhin keine Probleme aufgetreten, diese zusätzliche Verkehrsmenge könne aufgenommen werden. Gegebenenfalls könne auch eine Lichtsignalanlage Abhilfe schaffen.


Es liegt im weiten Ermessen der Gemeinde, die Situation mit der einen anderen Massnahme zu optimieren. An der Rechtmässigkeit der fraglichen Verkehrsanordnungen ändert dies nichts. Die Gemeinde wird in diesem Sinn eingeladen, die Situation zu beobachten und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.


4.

4.1 Die Rekurrentin wendet sich weiter gegen die Begegnungszone Schopfgässchen und Winkelgässchen und die Fussgängerzone mit der Anlieferungsbeschränkung. Sie vertritt den Standpunkt, dass das Webergässchen nicht für den Güterumschlag geschlossen werden dürfe und verlangt, dass für Lieferwagen und Lastwagen, die im Schopfgässchen und im Winkelgässchen anliefern, bis um 11.30 Uhr die Ausfahrt über das Webergässlein zu bewilligen sei.


Die Rekurrentin begründet dies damit, dass die Anlieferung für die Firmen H____, C____, I____ und J____ und für den K____verein über das Schopfgässchen und das Winkelgässchen erfolge. Der neu vorgesehene Kehrplatz sei keine Allmend, sondern ein Privatgrundstück. Deshalb könne dort kein Parkverbot durchgesetzt werden. Trotz der Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Riehen sei der Platz immer zugeparkt. Daher sei für die Lastwagen von C____ kein Wenden möglich. Sie müssten deshalb rückwärts über die Kreuzung vor der Parkhausein- und Ausfahrt in das schmale Gässchen fahren, um ins Schopfgässchen gelangen zu können. Im Schopfgässchen 8 befinde sich zudem eine Spielgruppe. Mehrmals täglich müssten Kinder und auch ältere und gehbehinderte Personen das Schopfgässchen passieren. Deren Sicherheit könnten die Lastwagenfahrer beim Rückwärtsfahren nicht sicherstellen. Selbst ohne parkierte Fahrzeuge auf dem Kehrplatz könnten die Lastwagen nicht wenden, ohne das Trottoir zu überfahren. Schliesslich komme es oft vor, dass die Barrieren der [...]-Parkingeinfahrt nicht funktionierten und es daher einen Rückstau gebe. In der Praxis sei es daher nicht möglich, dass der gesamte Gegenverkehr durch das Schopfgässchen fliesse. Das Verkehrsregime Fussgängerzone mit Anlieferbeschränkung sei schon während der Versuchsphase nicht praktikabel gewesen. Nur aufgrund des geringeren Verkehrs- und Passantenaufkommens während der Bautätigkeit habe sich nichts Gravierendes ereignet.


Anlässlich des Augenscheins und der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat die Rekurrentin ihren Standpunkt dahingehend präzisiert, dass neulich ein Lastwagen bei einem Wendemanöver in ihre Mauer bei der Liegenschaft Schopfgässchen 2 gefahren sei; die Mauer sei nun wieder repariert. Der Wendeplatz sei oft zugeparkt, und die Polizei unternehme nichts; sie dürfe keine Bussen verteilen, weil es sich um ein Privatareal mit Dienstbarkeit handle. Die Lastwagen würden zuweilen auch verbotenerweise über das Webergässchen ausfahren. Wendemanöver würden ohne die erforderliche Hilfsperson ausgeführt. Schliesslich sei das Parkverbot im Winkelgässchen bei der Laderampe des C____ falsch signalisiert.


4.2 Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist es der Polizei unbenommen, das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen auf dem Wendeplatz auch ohne Anzeige der Grundeigentümerin zu ahnden: Gemäss dem aufliegenden Grundbuchauszug Riehen Sektion A/199 (RAB 15) und dem Baurechts-, Mutations- & Servitutsplan No.290 vom 2. Oktober 1968 (RAB 16, 17) besteht auf diesem Privatgrundstück zu Gunsten der Einwohnergemeinde Riehen die Dienstbarkeit der Duldung eines öffentlichen Parkplatzes für Motorfahrzeuge und Velos.


Das Strassenverkehrsgesetz ordnet u.a. den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Die Verkehrsregeln (Art. 26 - 57a SVG) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen (Art. 1 Abs. 2 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV; Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 19. November 2013, in: AGVE 2013, S. 256, 258 f.). Art. 113 Abs. 1 SSV bestimmt, dass die Behörde auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen kann. Das SVG definiert die öffentliche Strasse bzw. seinen Geltungsbereich bekanntlich sehr weitgehend; es ist neben den öffentlichen Fahrverkehrsflächen auch auf den der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Fussverkehrsflächen anwendbar (Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV). Dies gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Massgebend sind vielmehr die faktischen Benutzungsverhältnisse. Letztlich ist entscheidend, ob eine Form von Allgemeinheit, d.h. ein unbestimmter Benutzerkreis, zugelassen bzw. zumindest toleriert wird (Christoph J. Rohner, Schutz von Verkehrsflächen im Privateigentum, insbesondere Parkplätzen, in: Strassenverkehr SO/2014, S. 66). Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren; vgl. Art. 1 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 [OBG; SR 741.03] und Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV; SR 741.031]; vgl. Art. 96 VRV). Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen (Art. 103 Abs. 2 SVG; Art. 22 StPO; vgl. Maeder/Niggli, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zu Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 103 SVG N 23 f.). Der Vollzug von Bundesrecht fällt in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates als oberste vollziehende Behörde des Kantons (§ 101 Abs. 1 der Kantonsverfassung [SG 111.100]; VGE VD.2015.155 vom 22. März 2016 E. 4.1.2). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) ist zuständig für die Aufsicht über den Strassenverkehr und für den Vollzug der entsprechenden Vorschriften (§ 1 der Verordnung über den Strassenverkehr [StVO; SG 952.200]. Das JSD kann den Vollzug von Bestimmungen über den Strassenverkehr der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei übertragen (§ 2 Abs. 1 StVO). Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze (§ 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt [Polizeigesetz, PolG; SG 510.100]). Die Kantonspolizei trifft insbesondere Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten abzuwehren, sie trifft Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und zur Verhütung und zur Verfolgung von Straftaten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 4 PolG). Im Bereich verfügter Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf privatem Grund (Art. 113 Abs. 1 SSV) ist die Kontrolle deren Einhaltung daher Teil der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gehört zu den Aufgaben der Kantonspolizei (vgl. für den Kanton Aargau: Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 19. November 2013, in: AGVE 2013, S. 256, 258 f.).


Wie sich aus den Akten ergibt und sich auch am Augenschein gezeigt hat, steht der fragliche Wendeplatz einem unbestimmten Benutzerkreis zur Verfügung. Die Kantonspolizei ist somit auch dort dafür zuständig, für die Einhaltung der für den Strassenverkehr geltenden Regeln zu sorgen und hierzu insbesondere auch das vorschriftswidrige Abstellen von Fahrzeugen mit Busse zu ahnden.


4.3 Zur Wendesituation im Winkelgässchen stützt sich die Gemeinde Riehen wie schon im angefochtenen Entscheid, so auch im vorliegenden Verfahren auf die praktischen Erfahrungen während der Einführung des neuen Regimes als baubedingte Massnahme. Der Schleppkurvennachweis zeige zwei sichere Varianten für das Wenden der Lastwagen im Bereich Winkelgässchen/Schopfgässchen.


Wie mit dem Kurzbericht vom 23. September 2015 nachgewiesen wird, kann die Wegfahrt von anliefernden Lastwagen gemäss Variante 1 nach einem Wendemanöver auf der Parzelle 199 hinter der Confiserie I____ erfolgen (die Parzelle befindet sich im Besitz der L____). Die Lastwagen müssen dazu ein kurzes Stück zurücksetzen. Der Schleppkurvennachweis belegt diese Wendemöglichkeit. Gemäss dem genannten Kurzbericht funktioniere diese Möglichkeit auch in der Praxis bei freiem Kehrplatz gut, während sie dann nicht bestehe, wenn der Wendebereich durch widerrechtlich parkierte Autos eingeschränkt werde. Derzeit würden meist parkierte Autos (auf nicht ausgewiesenen Parkflächen) die Situation behindern. Dann müsse auf Variante 2 ausgewichen werden. Gewendet werde dann durch Zurücksetzen, wodurch die Tiefgaragenein- und -ausfahrt für kurze Zeit blockiert werde. Gemäss C____ sei für dieses Manöver eine Aufsichtsperson notwendig, da durch die Tiefgaragenein- und -ausfahrt ein toter Winkel entstehe. Die Variante werde daher ungern praktiziert. Sie sei aus der Sicht von C____ aufgrund der Notwendigkeit einer zweiten anwesenden Person nicht attraktiv. Gemäss dem Kurzbericht soll die Situation derzeit etwas problematisch sein.


4.4 Anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts beim Kehrplatz am Dienstag 20. September 2016 um 08.15 Uhr zirkulierte dort kein einziges Fahrzeug, und es war auch keines widerrechtlich abgestellt. Indessen hat der Vertreter der Kantonspolizei, Abteilung Verkehr, bei einer Inspektion kurz vorgängig des Augenscheins festgestellt, dass dort ein Fahrzeug widerrechtlich abgestellt gewesen sei; der Lastwagen habe sägen müssen (Augenscheinprotokoll S. 4). Im Kurzbericht vom 23.September 2015 werden als Massnahmen gegen widerrechtlich parkierte Fahrzeuge das Gespräch mit Fahrzeughaltern, Hinweisschilder und vermehrte polizeiliche Kontrollen genannt. Anlässlich des Augenscheins schlug der Vertreter der Kantonspolizei als weitere Massnahme vor, anschliessend an die Anlieferungsrampe von C____ anstelle des bestehenden - und entgegen der Auffassung der Rekurrentin korrekt signalisierten, wie sich gezeigt hat - Parkverbots ein Halteverbot mit gelber Halteverbotslinie einzurichten. Die Vertreter der Gemeinde Riehen haben anlässlich des Augenscheins ausgeführt, die Anwohnerschaft und die umliegenden Geschäfte seien über das neue Verkehrsregime informiert worden, und ihnen seien keine Probleme Polizeieinsätze bekannt.


4.5 Wenn demgegenüber die Rekurrentin wiederholt dargelegt und anlässlich des Augenscheins weiter präzisiert hat, wegen widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge würde bloss einer von täglich 5 C____ Lastwagen korrekt wenden und wegfahren, und sie habe noch nie Polizisten Bussen verteilen gesehen, so handelt es sich dabei um eine allfällige Vollzugsproblematik. Nachgewiesen ist, wie gesagt, dass die Lastwagen korrekt wenden können, sofern ihnen kein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug den Platz versperrt. Gerade der Umstand, dass bis anhin - soweit ersichtlich - keine der unter vorstehend Ziff. 4.4 genannten Massnahmen ergriffen worden ist, legt nahe, dass der gewünschte Zustand gerade mit diesen Massnahmen voraussichtlich wird hergestellt werden können. Soweit das Verkehrsregime in der Praxis also unzulänglich funktionieren sollte, so liegt das nicht an diesem selber, sondern daran, dass die Einhaltung der getroffenen Massnahmen nicht mit genügendem Nachdruck durchgesetzt wird. Daher kann auch nicht gesagt werden, dass sich aus dem Verkehrsregime eine Gefährdung ergeben würde, welche dieses im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten als unrechtmässig erscheinen liesse.


Es liegt im weiten Ermessen der Gemeinde, die Situation mit der einen anderen Massnahme zu optimieren - etwa mit einem Halte- anstelle des Parkverbots -, und die im Kurzbericht vom 23. September 2015 genannten Massnahmen - Gespräche mit Fahrzeughaltern, Hinweisschilder, Hinweise an die Polizei - tatsächlich zu ergreifen. An der Rechtmässigkeit der fraglichen Verkehrsanordnungen ändert dies nichts. Die Gemeinde wird in diesem Sinn eingeladen, die Situation zu beobachten und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.


4.6 Die Rekurrentin macht mit Blick auf die Sicherheit der in der beim Wendeplatz gelegenen Spielgruppe M____ platzierten Kinder geltend, dass Lastwagen bis um 11.30 Uhr in das Webergässchen ausfahren dürfen sollten, um nicht wenden zu müssen.


Für die Leiterin der Spielgruppe M____ erscheint es gemäss dem Kurzbericht vom 23. September 2015 wünschenswert, dass im Zeitfenster von 11.30 bis 11.45 Uhr keine Anlieferungen erfolgen sollten, da dann die Kinder von den Eltern abgeholt würden. Anlieferungen am frühen Morgen und nach 12 Uhr seien dagegen unproblematisch. Damit erscheint zunächst einmal fraglich, was die Rekurrentin überhaupt erreichen will: Ihrem Antrag zufolge würden die Lastwagen ab 11.30 Uhr wenden müssen, also just in jenem Zeitfenster, in welchem die Kinder abgeholt werden. Damit wäre für ihr Anliegen also nichts gewonnen.


Ausser den zwei neuerdings wendenden C____ Lastwagen um die Mittagszeit gibt es im Bereich des Wendeplatzes und des Winkelgässchens vor dem Lokal der Spielgruppe kaum motorisierten Verkehr, und die Zunahme des Verkehrs als Folge des neuen Regimes ist als sehr geringfügig zu bezeichnen: Die beiden C____ Lastwagen fuhren bisher am Wendeplatz nur - aber immerhin auch - vorbei, und die markierten Parkplätze sind vorbestehend.


Dem Interesse, dass die anliefernden Fahrzeuge nicht wenden müssen, steht das Interesse an einem vollständig motorfahrzeugfreien Webergässchen im Rahmen der Neugestaltung des Dorfzentrums Riehen gegenüber. Wie die Gemeinde zutreffend geltend macht und sich am Augenschein bestätigt hat, befindet sich gerade bei der Einmündung des Winkelgässchens ins Webergässchen auf der einen Seite das Boulevardcafé von I____ und auf der andern Seite jenes von J____, welches um 08.15 Uhr auch bereits rege besucht war. Auch war das Webergässchen von Fussgängern bereits mittelstark frequentiert, und hinzu kommen Marktstände im Webergässchen auch während der Wochentage. Für ausfahrende Lastwagen bleibt somit kein Platz, und die von ihnen ausgehende Störung des Fussgängerverkehrs wäre jedenfalls intensiver als beim Wenden auf dem Wendeplatz im Winkelgässchen. Ein weiteres Interesse besteht an der Schaffung von gedeckten Veloabstellplätzen bei der gedeckten Einmündung des Winkelgässchens ins Webergässchen, weil der entsprechende Bedarf gemäss den Ausführungen der Exponenten der Gemeinde stark gewachsen sei. Wenn die Gemeinde diese Interessen höher gewichtet als das Interesse, dass auf dem Wendeplatz keine Lastwagen wenden, so liegt dies in ihrem weiten Gestaltungsermessen und ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Jedenfalls entsteht mit dem neuen Regime keine Gefährdungssituation, welche die Massnahme als geradezu unrechtmässig erscheinen liesse. Die Platzverhältnisse in diesem ganzen Bereich des Dorfzentrums Riehen sind nun einmal beschränkt und würden sich nur mit baulichen Massnahmen verbessern lassen, welche vorliegend indessen nicht zur Diskussion stehen. Immerhin wird im Kurzbericht vom 13. September 2015 C____ aus Rücksicht auf die Spielgruppe darum gebeten, dass die Anlieferung am Mittag wenn immer möglich erst nach 12.00 Uhr erfolge. Die Vertreter der Gemeinde haben am Augenschein ausgeführt, sie seien mit C____ ständig im Gespräch, und dem Vernehmen nach besteht ein konstruktives Verhältnis.


Auch hinsichtlich dieser Thematik wird die Gemeinde daher eingeladen, die Situation zu beobachten und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.


5.

Nicht konkret gerügt wird die Anordnung einer Begegnungszone im Schopfgässchen und im Winkelgässchen sowie auch im vordersten Teil der Rössligasse zwischen Baselstrasse und Schopfgässchen. Wie das Amt für Mobilität Basel-Stadt im Kurzgutachten vom 6. Mai 2015 ausführt, handelt es sich bei diesen beiden Gässchen um kleine und schmale Erschliessungssträsschen mitten im Zentrum, die teilweise über kein Trottoir verfügen. Das Querungsbedürfnis der Fussgängerinnen und Fussgänger sei hoch. Bereits bisher handle es sich im Grunde genommen um eine Begegnungszone, sodass die Situation mit der Neusignalisierung nun auch signalisationstechnisch vollzogen werde. In der Rössligasse werde die bereits bestehende Begegnungszone bis zur Baselstrasse ergänzt. Mit der Signalisierung der Begegnungszone werde die Sicherheit für die Fussgängerinnen und Fussgänger wie auch für die Velofahrenden hergestellt, ohne dass dies Auswirkungen auf andere Strassen hätte. Diese Überlegungen leuchten ein und sind nicht zu beanstanden.


6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen. Das Begehren der Gemeinde Riehen auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen, da zugunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG).



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs wird abgewiesen.


Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200.-.


Das Begehren der Gemeinde Riehen auf Parteientschädigung wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Gemeinde Riehen

- Regierungsrat

- Bundesamt für Strassen ASTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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