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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2015.227 (AG.2016.469))

Zusammenfassung des Urteils VD.2015.227 (AG.2016.469): Appellationsgericht

Die A____ SA betreibt das Hotel B____ in Basel und beantragte eine Bewilligung für den Betrieb von Heizstrahlern auf der Aussenterrasse, die jedoch abgelehnt wurde. Der Rekurs gegen diesen Entscheid wurde ebenfalls abgewiesen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Heizen im Freien und von offenen Bauten verboten ist, und dass die Terrasse des Hotels als offene Baute einzustufen ist. Die Rekurrentin argumentierte erfolglos, dass Heizstrahler auf der Terrasse zulässig seien, da es sich um Arbeitsplätze im Freien handle. Das Gericht wies den Rekurs ab und entschied, dass die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens tragen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2015.227 (AG.2016.469)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2015.227 (AG.2016.469)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2015.227 (AG.2016.469) vom 07.04.2016 (BS)
Datum:07.04.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Heizung im Freien
Schlagwörter: Rekurrentin; Energie; Heizstrahler; Freien; Terrasse; Aussen; Hotel; Entscheid; Aussenterrasse; Verwaltung; Rekurs; Wirtschaft; Hotels; Gäste; Umwelt; Heizstrahlern; Baute; Vorinstanz; Kanton; Verwaltungsgericht; Bewilligung; Recht; Heizen; Restaurant; Basel
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 27 BV ;Art. 36 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 89 BV ;Art. 94 BV ;
Referenz BGE:133 I 110; 136 I 17;
Kommentar:
Uhlmann, Kommentar Art. BV, Art. 89 BV, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2015.227 (AG.2016.469)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht



VD.2015.227


URTEIL


vom 7.April2016



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Jeremy Stephenson,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher




Beteiligte


A____ SA Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...]

[ ]

gegen


Amt für Umwelt und Energie Rekursgegner

Hochbergerstrasse 158, 4019 Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 18. September 2015


betreffend Heizung im Freien


Sachverhalt


Die A____ SA [...] betreibt das Hotel B____ in Basel. Sie ersuchte das Amt für Umwelt und Energie (AUE) um eine Bewilligung für den Betrieb von fünf Heizstrahlern auf der Aussenterrasse des Hotels B____. Mit Verfügung vom 5.März 2015 lehnte das AUE das Gesuch ab. Den dagegen erhobenen Rekurs der A____ SA wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 18. September 2015 kostenfällig ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. September und 20. Oktober 2015 erhobene und begründete Rekurs der A____ SA an den Regierungsrat. Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des WSU und der diesem zugrunde liegenden Verfügung des AUE, sowie die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb von Heizstrahlern im Aussenbereich der Liegenschaft [...][...]. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 2. November 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Verhandlung vor Verwaltungsgericht fand am 7. April 2016 statt und begann mit einem Augenschein (Augenscheinprotokoll). Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids ergibt sich aus dem Überweisungsbe-schluss des Präsidialdepartements vom 2. November 2015 sowie aus § 42 Organisationsgesetz (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Abänderung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.


1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt ihr Ermessen überschritten missbraucht hat.


2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung von Heizstrahlern auf der mit einer seitlichen Windschutzverglasung und einer Sonnenabdeckung eingefassten Terrasse des Hotels B____.


2.1 Gemäss § 4 Abs. 2 des Energiegesetzes (EnG; SG 772.100) ist das Heizen und Kühlen im Freien und von offenen Bauten und Anlagen verboten. Gemäss § 17 der Verordnung zum Energiegesetz (EnV; SG 772.110) können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert (§ 17 Abs. 1 lit. a EnV), wenn bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumung) nicht ausführbar unverhältnismässig sind (§ 17 Abs. 1 lit. b EnV). Ohne Bewilligung zugelassen sind Heizungen im Freien zur Erwärmung von Weichen öffentlicher Verkehrsmittel und von Arbeitsplätzen im Freien (z.B. Marktständen) (§ 17 Abs. 2 lit. a und b EnV).


2.2

2.2.1 Die Rekurrentin bestreitet im vorliegenden wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Bewilligungspflicht, da gar kein Heizen im Freien vorliege. Sie macht geltend, dass die Aussenterrasse sowohl nach oben durch eine Sonnenabdeckung als auch seitlich durch die Hotelfassade und eine fast durchgängige verglaste Umrandung eingefasst sei. Die Aussenterrasse befinde sich daher nicht im Freien, und es handle sich auch nicht um eine offene Baute.


2.2.2 Die Rekurrentin anerkennt selber, dass die Aussenterrasse nur fast durchgängig durch eine Verglasung umrandet wird, und dass zwischen der Verglasung und der Sonnenstore eine Lücke besteht. Daraus hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass es sich eben gerade nicht um einen geschlossenen Raum handelt. Dies hat sich anlässlich des Augenscheins bestätigt: Die Terrasse wird auf ihrer Längsseite [...] durch eine Mauer mit Glasaufsatz begrenzt und ist durch einen Storen überdeckt; der Abstand zwischen Glasaufsatz und Storen beträgt ca. 1 Meter. Auf der linken Querseite der Terrasse vergrössert sich dieser Abstand zur Hauswand hin entsprechend der Neigung des Storens. Auf der rechten Querseite ist die Terrasse zu jener des Restaurants C____ hin durchgängig, die Terrasse mithin völlig offen. Ebenfalls völlig offen ist die Terrasse in der Mitte der Längsseite, wo im Eingangsbereich die Mauer mit Glasaufsatz unterbrochen ist. Rauchen ist auf dieser Terrasse erlaubt, in geschlossenen Räumen jedoch nicht. Angesichts dieses Befunds handelt es sich bei der Terrasse um eine offene Baute.


2.2.3 Gemäss § 17 Abs. 1 EnV ist nicht nur das Heizen und Kühlen im Freien und von offenen Bauten und Anlagen verboten, sondern auch das Heizen ungenügend gedämmter Bauten. Daraus hat bereits die Vorinstanz zutreffend geschlossen, selbst wenn die Verglasung komplett durchgängig wäre, würde sich aufgrund der Über-deckung der Terrasse, die bloss aus einer Sonnenabdeckung besteht, um eine nicht genügend gedämmte Baute handeln, sodass das Heizverbot ebenfalls rechtmässig wäre.


2.2.4 Vor den Schranken hat der Vertreter der Rekurrentin ausgeführt, das Beheizen von Privatbalkonen und von Räumen mit offenem Fenster sei erlaubt, weshalb auch das Beheizen der Terrasse des Hotels B____ zulässig sein müsse.


Dem kann nicht gefolgt werden. Das Beheizen von Balkonen ist nicht zulässig, wenn sie offen ungenügend gedämmt sind, und wie der Vertreter des AUE vor den Schranken zutreffend ausgeführt hat, besteht bei dennoch faktisch beheizten Balkonen eine Vollzugsproblematik. Daraus kann indessen nichts zu Gunsten der Re-kurrentin abgeleitet werden, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Fenster sodann können geschlossen werden und sind es gewöhnlich auch.


2.3 Weiterhin stellt sich die Rekurrentin auch auf den Standpunkt, es bestehe in casu keine Bewilligungspflicht für Heizstrahler auf der Aussenterrasse des Hotels, da es sich um Arbeitsplätze im Freien handle.


2.3.1 Die Vorinstanz hat diesen Standpunkt verworfen. Sie hat erwogen, die Ausnahme für Arbeitsplätze im Freien gemäss § 17 Abs. 2 lit. b EnV müsse restriktiv ausgelegt werden. Wie dem regierungsrätlichen Ratschlag entnommen werden könne, sollten damit der Klimaschutz und insbesondere die Einsparung von Energie und die Verbesserung der Energieeffizienz gefördert werden. In diesem Zusammenhang sei das Heizen und Kühlen im Freien als ökologischer und energetischer Unsinn bezeichnet worden (vgl. Ratschlag 08.0899.01 vom 18. Juni 2008 S. 20). Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass das Heizen im Freien grundsätzlich untersagt bzw. an sehr eingeschränkte Voraussetzungen geknüpft sein solle. Wie das in der genannten Bestimmung angeführte Beispiel der Marktstände verdeutliche, ziele die Ausnahme nur auf Fälle ab, bei denen sich die betroffenen Personen dauernd im Freien aufhielten und keine Möglichkeit hätten, zum Aufwärmen nach Drinnen zu gehen. Das Servicepersonal habe dagegen die Möglichkeit, sich regelmässig im Innern des Restaurants aufzuwärmen, sei es arbeitsbedingt doch geradezu gezwungen, sich im Rahmen der Bestellabläufe der Gästebetreuung regelmässig ins Innere zu begeben, wo der Schwerpunkt der Arbeit liege. Im Übrigen mache die Rekurrentin selber geltend, dass die Terrasse fast mit einem geschlossenen Raum vergleichbar sei. Bei der Terrasse handle es sich daher nicht um einen Arbeitsplatz im Freien im Sinne der Energieverordnung. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist abzustellen.


2.3.2 Weiter macht die Rekurrentin geltend, § 17 Abs. 2 lit. b EnV diene dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerschaft. Erkältungen und Erkrankungen sollten vermieden werden. Ein entsprechendes Risiko bestehe aber insbesondere auch bei Arbeitnehmern, die regelmässig von Innen nach Aussen und umgekehrt gingen und somit ständig unterschiedlichen Temperaturen ausgesetzt seien. Im Unterschied zu Markthändlern trage das Servicepersonal notgedrungen nur leichte Kleidung, da es ansonsten beim Aufenthalt im Innern schwitzen würde. Aufgrund dieser leichten Bekleidung könne es sich auch bei einem kurzen Aufenthalt auf der Aussenterrasse erkälten. Die Rekurrentin habe daher Anspruch darauf, dass die Aussenterrasse erwärmt werde, damit sich das Servicepersonal nicht erkälte.


Die Rekurrentin unterhält die Aussenterrasse bisher ohne Heizstrahler. Sie macht weder konkret geltend noch belegt sie, dass das dort eingesetzte Personal überdurchschnittlich an Erkältungen erkranken würde. Solches ist auch nicht zu erwarten. Die Terrasse weist aufgrund ihrer Einfassung nicht unmittelbar Aussentemperatur auf und ist auch vor Windzug weitgehend geschützt. Wie die Rekurrentin in anderem Zusammenhang zugesteht, wird der geschützte Terrassenraum durch die Körpertemperatur der Mitarbeitenden und Gästen bis zu einer gewissen Temperatur sozusagen natürlich vorgewärmt. Zudem ist das Servicepersonal gewöhnlicherweise in Bewegung, das Personal in Marktständen dagegen nicht. Im Übrigen ist es aus der alpinen Gastronomie bekannt, dass sich das Servicepersonal auch dann mit geeigneten Westen gut vor der Kälte im Aussenbereich schützen kann, wenn es zur Bedienung der Gäste regelmässig auch den Innenbereich des Gastronomiebetriebs aufsuchen muss. Schliesslich macht die Rekurrentin selber als Wirkungsweise der Wärmestrahler geltend, dass die bestrahlte Fläche gewärmt werde, mithin die Gäste - das Servicepersonal würde davon also bloss marginal profitieren.


Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. b EnV vorliegt.


2.4 Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren macht die Rekurrentin keinen auf § 17 Abs. 1 lit. a EnV (Sicherheit von Personen) gestützten Anspruch mehr geltend. Da im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gemäss § 16 Abs. 2 VRPG das Rügeprinzip gilt, untersucht das Gericht nur die rechtzeitig vorgebrachten, konkreten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder), Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 504). Somit ist diesbezüglich auf Ziff. 7 der Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen.


2.5 Schliesslich macht die Rekurrentin einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit geltend.


2.5.1 Die in Art. 27 BV geschützte Wirtschaftsfreiheit schützt die wirtschaftliche Entfaltung der Privaten, die freie Berufswahl sowie den Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, erscheint zunächst fraglich, ob mit der Verweigerung der Bewilligung von Heizstrahlern auf der Aussenterrasse des Hotels B____ überhaupt in die Wirtschaftsfreiheit der Rekurrentin eingegriffen wird. Einen direkten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit hat das Bundesgericht etwa mit Bezug auf Rauchverbote in Restaurants verneint, da diese deren im Angebot von Speisen und Getränken liegende Haupttätigkeit nicht einschränke, solange ein Wirt nicht ein spezifisches Angebot für Raucher unterhalten wolle. Ein indirekter Eingriff könne allenfalls dann vorliegen, wenn mit einem Rauchverbot finanzielle Einbussen verbunden seien, weil die Kundschaft ausbleibe zusätzliche Aufwendungen getätigt werden müssten (BGE 133 I 110 E.7.4 S. 126; BGer 2C_626/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.1).


Vorliegend wird der Rekurrentin weder der Betrieb der Aussenterrasse noch die Bedienung von Gästen in beheizten Räumlichkeiten verboten eingeschränkt. Verwehrt wird ihr einzig die Möglichkeit, ihre Aussenterrasse zu beheizen. Ob damit der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit überhaupt berührt wird, kann aber angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.


2.5.2 Die Wirtschaftsfreiheit gilt nicht schrankenlos. Sie kann vielmehr gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV; BGer 2C_626/2009 vom 23.Februar 2010 E. 3.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Für Einschränkungen in der Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeit sind eine gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse erforderlich, und die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 BV).


2.5.3 Vorliegend besteht, wie vorstehend erörtert, mit den §§ 3 f. EnG und § 17 EnV eine genügende gesetzliche Grundlage für ein Verbot von Heizstrahlern im Freien sowie in offenen und ungenügend gedämmten Bauten, was von der Rekurrentin in diesem Zusammenhang auch nicht explizit bestritten wird.


2.5.4 Demgegenüber bestreitet die Rekurrentin ein öffentliches Interesse am Verbot der Heizstrahler.


2.5.4.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Daraus folgt, dass der Energieeinsatz mengenmässig so tief als möglich zu halten und dafür Sorge zu tragen ist, die Energie und Abwärme bestmöglich einzusetzen und möglichst vollständig zu nutzen. Mithin ist ein möglichst hoher Energiewirkungsgrad anzustreben (Schaffhauser/Uhlmann, St. Galler Kommentar zu Art. 89 BV, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 9). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Ebenfalls sind die Kantone im Rahmen der vom Bund festgelegten Grundsätze über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch zuständig für den Erlass von Vorschriften über den Verbrauch von Energie im Freien (Art. 89 Abs. 2 BV).


2.5.4.2 Die Rekurrentin macht geltend, dass die Wärmestrahlung der vorgesehenen Infrarot-Heizstrahler mittels elektromagnetischer Wellen nicht die Luft, sondern die Oberflächen erwärme, auf die sie gerichtet werde. Dadurch gehe weniger Wärme durch das Aufsteigen warmer Luft verloren, zumal die Aussenterrasse eingefasst und mit einem zumindest teilweise abgeschlossenen Raum durchaus vergleichbar sei. Die Wärmeerzeugung sei daher sehr effektiv, und der Energieverbrauch sei geringer. Durch die Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien für den Betrieb der Infrarotheizstrahler könne zudem ein Beitrag an den Umweltschutz geleistet werden. Daher könnten dem konkreten Projekt keine pauschalen Ziele wie Stromsparen sonstige ökologische energetische Aspekte entgegengehalten werden. Die produzierte Wärme verpuffe nicht, sondern werde durch die Verglasung und die Sonnenabdeckung gespeichert.


2.5.4.3 Damit verkennt die Rekurrentin, dass mit jedem Heizen im Freien in ungenügend gedämmten Bauten Energie ineffizient eingesetzt wird. Soll ein Raum zwecks Behaglichkeit erwärmt werden, so bedingt ein effizienter und effektiver Energieeinsatz dessen genügende Dämmung gegenüber dem Aussenraum. Offensichtlich wird also mit dem Verbot von Heizstrahlern im Freien sowie in offenen und ungenügend gedämmten Räumen ein energiepolitisches Ziel verfolgt. Daran ändert nichts, dass Infrarotheizstrahler im Vergleich zu anderen Heizquellen allenfalls effizienter wirken mögen. Mit ihrem vorgesehenen Einsatz auf der Terrasse geht der grösste Teil der aufgewendeten Energie verloren, weil der Raum offen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Leistung von 15 kW pro Heizstrahler - ob elektrisch mit Gas beheizt, macht keinen Unterschied -, mit welcher laut den Informationen des AUE ein Einfamilienhaus beheizt werden kann (VP S. 2); vorgesehen sind fünf Heizstrahler für die Terrasse des Hotels, was einem Äquivalent von fünf Einfamilienhäusern entspricht: Ein augenscheinliches Missverhältnis. Der Einwand der Rekurrentin, dass angesichts der Einfachverglasung, der Überdeckung mit einer blossen Sonnenstore und den erheblichen Lücken zwischen Verglasung und Überdeckung von 1 Meter und mehr die Wärme auf der Terrasse zureichend gespeichert würde, erscheint abwegig. Würden die Heizstrahler vorliegend bewilligt, so wären in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Heizstrahler für alle Restaurants im Kanton zuzulassen. Der Bedarf an Heizstrahlern aller Gastronomiebetriebe im Kanton, multipliziert mit 15 kW pro Heizstrahler respektive dem Energiebedarf für die Heizung eines Einfamilienhauses, ergäbe eine Unmenge verpuffter Wärme, also ineffizient genutzter Energie.


2.5.4.4 Beizufügen ist, dass die von der Rekurrentin postulierte Wettbewerbsgleichheit mit Restaurantbetrieben des angrenzenden Auslands nicht berücksichtigt werden kann. Hier wie dort sind die politischen Entscheidungsträger und Gesetzgeber kompetent, ihre Energiepolitik im Rahmen der internationalen Vereinbarungen selber zu bestimmen und zu konkretisieren, mithin also Heizstrahler zuzulassen eben zu verbieten.


Nach dem Gesagten ist das öffentliche Interesse gegeben.


2.5.5 Schliesslich bestreitet die Rekurrentin die Verhältnismässigkeit des Verbots der Heizstrahler.

2.5.5.1 Die Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs bemisst sich im Wesentlichen nach dessen Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Person (BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Daher ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Bewilligung für die Heizstrahler geeignet und erforderlich ist, Energie effizient zu nutzen, und ob sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die der Rekurrentin damit auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 514 f., 521 ff.). Wie schon die Vorinstanz zutreffend und unbestritten ausgeführt hat, ist das Verbot von Heizstrahlern geeignet, den nachhaltigen Umgang mit der Umwelt und mit Energieressourcen zu fördern.


2.5.5.2 Indessen bestreitet die Rekurrentin die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit. Nach ihrer Auffassung hätte sich die Vorinstanz auf die mildere Massnahme beschränken können, die Rekurrentin mittels einer Auflage zu verpflichten, ein bestimmtes, besonders ökologisches Modell von Heizstrahlern aufzustellen, die Betriebszeiten einzuschränken die zu beziehende Stromart verbindlich vorzugeben, zumal sich der Einsatz auf die bewilligten Betriebszeiten während der kälteren Jahreszeit beschränke. Heizstrahler seien in ganz Europa zulässig und würden Handel und Tourismus ankurbeln. Bei ausländischen Gästen stosse die diesbezüglich kleinliche Haltung der sich als weltoffen rühmenden Stadt Basel auf kein Verständnis, was dem Tourismus erheblich schade. Die Geschäftsführerin des Hotels B____ hat anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht weiter konkretisiert, das Hotel beherberge bis zu 130 Hotelgäste, während das Restaurant bloss 28 Plätze aufweise. Das Hotel empfange immer mehr wohlhabende Hotelgäste, und solche hätten schon bei 9° C auf der Terrasse gegessen (VP).


2.5.5.3 Der Auffassung der Rekurrentin kann schon in Anbetracht der Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Wie bereits der Gesetzgeber festgestellt hat, ist jegliches Heizen im Freien sowie in offenen Bauten ein energetischer Unsinn - je kälter die Jahreszeit, desto mehr. Gastronomiegäste dürfen im Zeitalter zunehmender Ressourcenknappheit und des Klimawandels auch im heutigen, urbanen Umfeld vor die Alternative gestellt werden, sich entweder in der warmen Gaststube bedienen zu lassen, aber die jahreszeitlich tieferen Temperaturen im Aussenbereich zu erleben und sich bei diesem Erlebnis mit Decken Fellen vor allzu grosser Kälte zu schützen, wie dies auch in der alpinen Gastronomie und gerade auch im mit dem Hotel B____ vergleichbaren, gehobenen Segment praktiziert und von den Gästen geschätzt wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Interesse einer umweltverträglichen Energieversorgung die Energie aus erneuerbaren Quellen solche aus nicht erneuerbaren, klimaschädlichen Quellen substituieren und nicht für Bedarf verwendet werden soll, der mit zumutbaren Energiesparmassnahmen vermieden werden kann. Vorliegend ist der - wettbewerbsneutrale - Eingriff in die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin zudem minimal, steht es ihr doch frei, ihre Gäste im Innern des Hotels auf der ungeheizten, aber gegen allzu starke Temperatureinflüsse abgeschirmten Aussenterrasse zu bedienen. Jedenfalls ist es für eine effiziente Energienutzung erforderlich, die vorgesehenen fünf Heizstrahler zu verbieten, zumal damit bloss eine Terrasse punktuell beheizt werden soll, während der entsprechende Energieverbrauch für das Beheizen von fünf Einfamilienhäusern ausreichen würde. Dieses Interesse überwiegt deutlich jenes der Rekurrentin, ihren Gästen keine Decken und Felle zu verteilen, zumal, wie bereits ausgeführt, ansonsten allen anderen Restaurants im Kanton in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls Heizstrahler bewilligt werden müssten, wobei auch hier der Energieverbrauch jedes Einzelnen von ihnen mit jenem eines Einfamilienhauses vergleichbar wäre, was auf eine enorme Verschleuderung von Energie hinausliefe.


Soweit sich die Rekurrentin auf einen Engpass bei der Frühstücksbewirtung ihrer Gäste bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsführerin des Hotels eingeräumt hat, über zwei Banketträume zu verfügen, welche am Wochenende als Frühstücksraum genutzt werden könnten. Wenn nun die Rekurrentin diese Räumlichkeiten während der Woche an Gruppen und als Seminarräume vermietet (VP), nicht aber als Gaststube für das Restaurant nutzt, so ist dies ihr alleiniger, unternehmerischer Entscheid. Einen weiteren, geräumigen Speisesaal hat die Rekurrentin ebenfalls aufgrund eines unternehmerischen Entscheids an die amerikanische Kaffeehauskette C____ abgetreten. Sie kann daher aus dem geltend gemachten Engpass nichts zu ihren Gunsten ableiten.


Die Rekurrentin macht schliesslich einen Umsatzrückgang geltend und beklagt, dass im Jahr 2015 die Logiernächte schweizweit um 0,8 Prozent zurückgegangen seien. Sie belegt jedoch in keiner Weise und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Verbot der Heizstrahler für einen allfälligen Umsatzrückgang kausal sein könnte. Die allgemeinen Ausführungen des Rechtsvertreters der Rekurrentin kontrastieren zudem auffällig mit den konkreten Ausführungen der Geschäftsführerin des Hotels, die eine rege Nachfrage erkennen lassen (VP). Auch aus dieser Thematik lässt sich nichts zugunsten der Rekurrentin ableiten.


Zusammenfassend erweist sich die Massnahme als erforderlich und zumutbar.


3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen. Das Begehren des WSU auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da zugunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG).


Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:


://: Der Rekurs wird abgewiesen.


Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2000.-, einschliesslich Auslagen.


Das Begehren des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt auf Parteientschädigung wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Amt für Umwelt und Energie

- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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