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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2015.189 (AG.2016.712)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2015.189 (AG.2016.712) vom 17.10.2016 (BS)
Datum:17.10.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Auflagen (Verkauf der Liegenschaft) (Beschwerde am Bundesgericht hängig)
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 267 OR ; Art. 29 BV ; Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:107 Ia 121; 128 I 255; 130 I 180; 132 II 113; 133 III 614; 138 III 217; 139 III 396;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht


VD.2015.189


URTEIL


vom 17. Oktober 2016



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen


Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse15, Postfach 570, 4007Basel



Gegenstand


Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 27. April 2015


betreffend Auflagen (Verkauf der Liegenschaft)


Sachverhalt


A____ (Rekurrentin) wird zusammen mit ihren Zwillingen (geb. [...]) seit dem 1. April 2012 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Sie ist zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern Eigentümerin eines Hauses an der [...] sowie von landwirtschaftlichen Liegenschaften in [...], Provinz [...], Italien. Diese Liegenschaften stammen aus dem Nachlass ihres am [...] verstorbenen Vaters. Auf der Grundlage des Nachlassinventars vom [...], einer Schätzung der Liegenschaft durch die Basler Steuerverwaltung vom [...], des Entlastungsberichts der Vormundschaftsbehörde vom [...] sowie der italienischen Grundbuchauszüge der Liegenschaften vom [...] errechnete die Sozialhilfe für diese Liegenschaften zusammen einen Wert von EUR 64195.32 und einen auf die Rekurrentin anfallenden Erbanteil von EUR 13782.16 resp. CHF 16'962.99 (gemäss dem Jahresmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung für 2013 [EUR 1 = CHF 1.230793]). Nach weiteren Abklärungen forderte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 15. April 2014 die Rekurrentin auf, ihren Miteigentumsanteil an den Liegenschaften in [...], Provinz [...], Italien (Parzelle [...], Haus an der [...] sowie mehrere landwirtschaftliche Liegenschaften) zu veräussern und mit dem Verkaufserlös die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe zurückzuzahlen (Ziffer 1). Gleichzeitig forderte die Sozialhilfe sie auf, die Teilung bzw. Veräusserung gerichtlich geltend zu machen, soweit die anderen Miteigentümer bei der Veräusserung nicht oder nicht ausreichend mitwirkten (Ziffer 2). Schliesslich verpflichtete die Sozialhilfe die Rekurrentin, ab sofort bis zum 30. April 2014 sowie ab Mai 2014 jeweils bis am 20.des Monats breit angelegte schriftliche Verkaufsbemühungen inkl. der schriftlichen Antworten der Interessenten sowie den schriftlichen Nachweis für die gerichtliche Durchsetzung gemäss Ziffer 2 beizubringen (Ziffer 3). Sobald ein Käufer bekannt sei, müsse dies umgehend der Sozialhilfe gemeldet werden. Ausserdem müsse im Liegenschaftskaufvertrag die Bestimmung aufgenommen werden, dass der Nettokaufpreis für den Anteil der Rekurrentin an die Sozialhilfe zu überweisen sei (Ziffer 4). Für den Fall, dass diesen Auflagen nicht Folge geleistet würde, wurde der Rekurrentin die Prüfung einer Kürzung der Unterstützungsleistungen bzw. der Einstellung der Unterstützung in Aussicht gestellt (Ziffer 5).


Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 27. April 2015 teilweise gut und hob Ziffer 1 sowie die in Ziffer 3 vorgesehene Verpflichtung der Rekurrentin, monatliche Nachweise von breit angelegten schriftlichen Verkaufsbemühungen inkl. der Antwortschreiben der Interessenten zu erbringen, auf. Im Übrigen wies das WSU den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und sprach der Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 875.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Sozialhilfe zu. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. Mai und 1. September 2015 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrentin in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 15. April 2014 verlangt. Weiter beantragt sie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, der Sozialhilfe Basel-Stadt Nachweise zur gerichtlichen Durchsetzung der Teilung bzw. der Veräusserung ihres Erbanteils an der Liegenschaft in [...], Italien, zu erbringen. Eventualiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 8. September 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin verzichtete mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 auf die Durchführung einer Parteiverhandlung und nahm mit Eingabe vom 25.Januar 2016 replicando zur Vernehmlassung des Departements Stellung. Dieses duplizierte mit Eingabe vom 9.Februar 2016. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 8. September 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss §42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.


1.2 Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss §13 Abs.1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.


1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wozu auch sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen gehören (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1; VGE VD.2014.101 vom 18. August 2015 E. 1.3), eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.


Da die Rekurrentin einen solchen Verzicht mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 explizit erklärt hat, kann auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

2.

2.1 Im Grundsatz ist zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip (§5 des Sozialhilfegesetzes [SHG, SG 890.100]; vgl. auch Kapitel A.4 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) Sozialhilfe gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Im Falle der Gewährung von Sozialhilfe besteht daher kein Anspruch, Grundeigentum zu erhalten, sollen doch Grundstückeigentümer nicht besser gestellt werden als Personen, die in anderer Form Vermögenswerte angelegt haben. Daher ist gemäss § 8 Abs. 1 SHG bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten. Belehnt oder verwertet die Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, so ist die wirtschaftliche Hilfe entsprechend zu reduzieren (§8 Abs. 2 SHG).


2.2 Strittig ist im vorliegenden Verfahren nur noch die gestützt auf § 8 SHG unter Androhung der Prüfung einer Kürzung oder Einstellung der Unterstützungsleistungen angeordnete Verpflichtung, die Teilung bzw. Veräusserung der ungeteilten Nachlasswerte in Italien gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen, soweit andere Miteigentümer bei der Veräusserung nicht oder nicht ausreichend mitwirkten und den entsprechenden schriftlichen Nachweis für die gerichtliche Durchsetzung gemäss Ziffer 2 beizubringen.

3.

3.1 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts. Sie macht geltend, dass der Anrechnungswert der Liegenschaften und Ländereien in Italien nicht ausreichend geklärt worden sei.


3.2 Für die Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich dieUntersuchungsmaxime, welche die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig festzustellen (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 455). Die Behörde ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 142). Die Untersuchungspflicht der Behörden gilt jedoch nicht absolut. Sie wird durch die Mitwirkungspflichtenund -rechte der Parteien begrenzt. Diese gelten vor allem dann, wenn eine Partei in einem Verfahren eigene Rechte oder Ansprüche geltend macht. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (VGE VD.2014.36 vom 15. November 2013 E. 3.3.1, VD.2011.41 vom 27. April 2012 E. 2.1; Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 105 ff.). Die Parteien sind sodann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen von Beweismitteln mitzuwirken (VGE VD.2014.36 vom 15. November 2013 E. 3.3.1, VD.2010.234 vom 23. November 2010 E. 2.3, VD.2010.1 vom 25. Februar 2010 E. 2.4; vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S.115). Im Sozialhilferecht findet diese Mitwirkungspflicht in § 14 Abs. 1 lit. a und b SHG ihre gesetzliche Grundlage. Danach sind unterstützte Personen verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse und jene der mit ihnen zusammenwohnenden Angehörigen zu geben.


3.3 Die Sozialhilfe hat in ihrer Verfügung vom 15. April 2014 darauf abgestellt, dass die Rekurrentin gemäss den Grundbuchauszügen vom 10. Oktober 2013 an der Parzelle [...] mit dem Haus an der [...] in der Ortschaft [...], Provinz [...], Italien, mit einem Steuerertrag von EUR 450.87 sowie einer sich dort befindlichen Landparzelle von 5778m2 mit einem Steuerertrag von EUR 21.05 +7.85 zu je 2/9 und an einer Landparzelle von 9102m2 mit einem Steuerertrag von EUR30.34 + 11.10 zu 2/18 beteiligt ist. Auf der Grundlage einer entsprechenden Information der Steuerverwaltung hat die Sozialhilfe diesen Steuerertrag bei der Liegenschaft [...] mit dem Faktor 126 und bei den landwirtschaftlich genutzten Parzellen mit dem Faktor 105 für selbstgenutztes Eigentum multipliziert. Sie gelangte so zu einem Steuerertragswert der Liegenschaften von EUR 64195.32 und einem entsprechenden Wert des Anteils der Rekurrentin von EUR 13782.16. Multipliziert mit dem Jahresmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung für das Jahr 2013 von einem Euro zu CHF 1.230793 errechnete die Sozialhilfe einen Wert der Anteile der Rekurrentin von CHF 16962.99.


3.4 Dem hält die Rekurrentin entgegen, dass der Wert der Liegenschaft im Inventar des Nachlasses ihres Vaters mit dem Betrag von CHF 40000.- als Basler Steuerwert bewertet worden sei. Die Vormundschaftsbehörde habe sie in ihrem Rechenschaftsbericht vom [...] ohne weitere Belege mit einem Wert von CHF131563.- eingeschätzt. Demgegenüber seien Liegenschaften im Ausland gemäss dem Bericht Liegenschaften im In- und Ausland der Kommission für Rechtsfragen der SKOS vom Dezember 2012 wie im Steuerrecht grundsätzlich zum Verkehrswert, also dem mutmasslichen Verkaufserlös, zu bewerten. Wenn von ihr der Verkauf der Grundstücke verlangt werde, sei folglich vom effektiven Verkehrswert, wie er auf dem Liegenschaftsmarkt verlangt werde, und nicht von einem fiktiven Ertragswert, auszugehen. Dieser Verkehrswert sei aufgrund der konkreten Objekteigenschaften, dem Grundbuch, der rechtlichen Rahmenbedingungen, dem Immobilienmarkt, dem Mietrecht und der Lage zu klären. Es hätte daher ein Makler, Anwalt oder Architekt in Sizilien, allenfalls unter Mitwirkung der konsularischen Vertretung, mit der Klärung dieser offenen Fragen beauftragt werden müssen.


3.5 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei Liegenschaften im Ausland kann von der schweizerischen Sozialhilfebehörde keine eigentliche Verkehrswertschätzung eines konkreten, von der unterstützten Person als Eigentümerin gehaltenen, Grundstücks verlangt werden. Hier muss es genügen, dass die Behörde aufgrund verlässlicher Zahlen eine pauschalierte Schätzung vornimmt. Zutreffend ist zwar, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Verpflichtung einer unterstützten Person, Grundeigentum im Ausland zu verkaufen, dessen Verkehrswert massgebend ist. Dieser wird aufgrund des Realwerts und des Ertragswert einer Liegenschaft bestimmt. Der Ertragswert entspricht dabei dem kapitalisierten, nachhaltig erzielbaren Mietwert einer Liegenschaft. Der Realwert entspricht dem Gebäudezeitwert und dem Landwert (vgl. Fankhauser/Kämpf, Der Streit um den Wert des Grundstücks, in: FamPra 2016, S. 598, 602 ff.). Der Realwert kann nur vor Ort mit Zugang zu einer Liegenschaft konkret ermittelt werden. Er ist daher nur für die Eigentümer oder mit ihrer Mitwirkung abklärbar. Der Verkehrswert entspricht als mittlerer Wert auch dem Steuerwert. Von diesem ist der Markt- oder Handelswert zu unterscheiden, bei welchem auch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, wie etwa auch kurzfristige Marktschwankungen Berücksichtigung finden (vgl. Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Auflage, Basel 2003, Art.14 N 1 und Higi, in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage 1995, Art. 267 OR N 113 ff.).


3.6 Daraus folgt, dass die Sozialhilfe zunächst auf den von ihr ermittelten Ertragswert der Liegenschaft hat abstellen dürfen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht trägt die Rekurrentin als Miteigentümerin der zu bewertenden Grundstücke die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenmaterials für ihre umfassendere Bewertung (VGE VD.2014.101 vom 18. August 2015 E. 4.1; VD.2009.684 vom 25. Juni 2010 E. 2.4; VD.2009.646 vom 23.Juni2010 E.3.3). Der Wert einer im Ausland liegenden Liegenschaft ist wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff.8, S.5) eine Tatsache, welche die Rekurrentin ihrer Natur nach besser kennt und nur von ihr mit vernünftigem Aufwand erhoben werden kann, während dies der Behörde kaum oder nur unter erschwerten Umständen möglich wäre. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rekurrentin ist mit den Verhältnissen und der Sprache ihres Heimatlands vertraut, da sie dort nach ihren eigenen Angaben teilweise sogar wohnt. Als Miteigentümerin der entsprechenden Liegenschaft kann sie auch Dokumente im Zusammenhang mit ihrer Rechtsstellung und den durchgeführten Renovationsarbeiten beschaffen, was den baselstädtischen Behörden, wie die vorliegenden Akten zeigen, trotz eines gesteigerten Aufwands nur eingeschränkt möglich war. Wenn die Rekurrentin also geltend machen will, dass die Liegenschaften einen geringeren als den von der Sozialhilfe angenommenen Wert aufweisen, so muss sie diesen geringeren Wert zumindest nachvollziehbar darlegen und die entsprechenden Indizien belegen (VGE VD.2014.101 vom 18. August 2015 E. 4). Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen.


3.7 Schliesslich geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanzen verletzten § 8 Abs. 2 SHG, indem sie die Liegenschaft zum Ertragswert eingesetzt hätten. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann zur Schätzung des Verkehrswerts auf den Ertragswert abgestellt werden (vgl. dazu Fankhauser/Kämpf, a.a.O., S. 606 f.), wenn weitere Unterlagen und Angaben fehlen. Die Rekurrentin macht nicht substantiiert geltend, dass der geschätzte Ertrag nicht erzielt werden kann.


4.

4.1 Weiter rügt die Rekurrentin unter Bezugnahme auf § 17 SHG, dass die Sozialhilfe bereits im Nachlassinventar ihres im Jahr 2010 verstorbenen Vaters eine Rückerstattungsforderung von CHF 29635.95 geltend gemacht, aber nicht durchgesetzt habe. Vermögenswerte einer unterstützten Person, die gemäss § 8 Abs. 1 SHG zu verwerten seien, müssten unbelastet sein. Dies sei im Umfang der Forderung der Sozialhilfebehörde gegenüber dem Nachlass ihres Vaters von CHF 29635.95 nicht der Fall. Die Sozialhilfe sei daher gehalten, mit dem Nachlass ihres Vaters, zu dem auch die Liegenschaften und Ländereien in [...] gehörten, zuerst dessen eigene Sozialhilfeschulden zu begleichen, bevor von ihr deren Verwertung verlangt werden könne. Ziehe man die Rückerstattungsschuld des Nachlasses ihres Vaters von dem errechneten Wert der Liegenschaften ab, so betrage ihr Anteil bloss noch CHF8700.05 und liege lediglich noch CHF 700.05 über dem Vermögensfreibetrag. Die Unverhältnismässigkeit des Vorgehens liege somit auf der Hand.

4.2 Diesen Ausführungen fehlt die tatsächliche Grundlage. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung belegt hat, ist die gegenüber dem Nachlass des Vaters der Rekurrentin geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF29695.35 mit einer (einmaligen) Zahlung durch die Erben im Betrag von CHF 12000.- per Saldo aller Ansprüche längst getilgt worden.


4.3 Offensichtlich unzutreffend ist auch die replicando aufgestellte Behauptung, aufgrund der erwähnten Zahlung sei eine erneute Forderung der Sozialhilfebehörde gegenüber der Rekurrentin auf Verwertung ihres Anteils der aus dem Nachlass stammenden Liegenschaft unzulässig. Der mit fraglicher Zahlung erklärte Forderungsverzicht bezieht sich allein auf die gegenüber dem Nachlass erhobene Rückerstattungsforderung aufgrund der Unterstützung des Vaters der Rekurrentin (§17SHG). Damit hat die streitgegenständliche Forderung auf Verwertung der Liegenschaft im Zusammenhang mit der eigenen Unterstützung der Rekurrentin nichts zu tun.


4.4

4.4.1 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten kann die Rekurrentin aus der Behauptung ableiten, die Sozialhilfe habe von ihrem Vater während seiner sechsjährigen Unterstützung nie verfügungsweise verlangt, seine Liegenschaften in [...] gestützt auf § 8 Abs. 1 SHG verwerten zu müssen. Dieser sei vor Abschluss des entsprechenden Verfahrens verstorben, obwohl jenes bereits früher hätte abgeschlossen werden können. Es widerspreche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Sozialhilfe nun von ihr die Durchführung eines Prozesses verlange, nachdem sie gegenüber ihrem Vater jahrelang untätig geblieben sei.


4.4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 10 der baselstädtischen Kantonsverfassung (SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.Auflage, Zürich 2016, Rz. 620 ff.; VGE VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 5.2; VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E. 4.3).


4.4.3 Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einer Vertrauensgrundlage wie auch an der Betätigung von Vertrauen. Eine behördliche Untätigkeit ist zudem selbst im Falle der jahrelangen Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes grundsätzlich nicht geeignet, geschütztes Vertrauen und damit eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.651; BGE 107 Ia 121 E. 1c S. 124; BGer 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5; VGE VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E.4.3). Dies gilt umso mehr, wenn sich die Untätigkeit gar nicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Rekurrentin selber, sondern gegenüber einer Drittperson richtet. Es braucht daher auf die tatsächlichen Behauptungen der Rekurrentin in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen zu werden.

5.

5.1 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin weiter, dass ein erstinstanzliches Urteil eines italienischen Landgerichts statistisch gesehen nicht vor Ablauf von drei bis fünf Jahren ergehe. In der benachbarten Region [...] dauerten Prozesse sogar im Durchschnitt rund 5 ½ Jahre, was auch auf das Landgericht Palermo übertragen werden könne. Bei einer vorsichtigen Schätzung wäre ein Prozessergebnis in Form einer gerichtlichen Erbteilung und einer gerichtlichen Anordnung des Verkaufs erst in vier Jahren zu erwarten. Hinzu käme die Vollstreckung des Urteils mit einem Zwangsverkauf, welche wiederum durchschnittlich 1210 Tage in Anspruch nehme. Für die Beurteilung ihrer Bedürftigkeit dürften aber nur die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte berücksichtigt werden.


5.2 Mit diesen Ausführungen verkennt die Rekurrentin, dass die Vorinstanzen den Wert ihres Miteigentumsanteils an den Liegenschaften in [...] bei der Berechnung ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit gar nicht in Anrechnung gebracht haben. Tatsächlich wird sie heute auch mit der angefochtenen Auflage vollumfänglich unterstützt. Es geht allein um die spätere Rückleistung eines aufgrund der Umsetzung der Auflage erzielten Erlöses. Zudem blendet die Rekurrentin vollkommen aus, dass die vorinstanzlich bestätigte Auflage, die Teilung bzw. Veräusserung der mitbesessenen sizilianischen Liegenschaften gerichtlich geltend zu machen, soweit die anderen Miteigentümer bei der Veräusserung nicht oder nicht ausreichend mitwirken, nur im äussersten Fall auf die komplette Durchführung eines Zivilprozesses mit anschliessender Zwangsvollstreckung zielt. Ebenso möglich ist unter dem Druck der Auflage eine Einigung, auch wenn die Mutter und die Brüder der Rekurrentin ohne diesen Zwang gegenüber ihrer Schwester bisher zu einer solchen nicht haben Hand bieten wollen. Dies erscheint umso eher wahrscheinlich, als auch sie ein hohes Kostenrisiko im Falle eines Prozesses eingehen würden, macht die Rekurrentin doch nicht geltend, dass ihr Teilungsanspruch grundsätzlich bestritten werde.


5.3 Rein spekulativ ist auch die Behauptung, dass das Vermögen aufgrund der angefochtenen Auflage erst nach Beendigung ihrer Unterstützung realisiert werden könne und im damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 17 Abs. 1 SHG nicht mehr erfüllt seien. Einerseits ist die Dauer der Unterstützung der Rekurrentin heute ungewiss. Zudem findet § 17 SHG nur auf Fälle Anwendung, in denen eine unterstützte Person nachträglich zu erheblichem Vermögen gelangt. Vorliegend ist die Rekurrentin aber bereits im Zeitpunkt ihrer aktuellen Unterstützung im Besitz von Immobiliarvermögen. Es geht nur noch um dessen Verwertung. Relevant sind mit anderen Worten einzig der heutige Stand der Dinge und die Pflicht der Rekurrentin, ihr Vermögen zu verwerten.


6.

Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, die angefochtene Auflage wirke unverhältnismässig.


6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.514).


6.2 Unter Verweis auf die SKOS-Richtlinien macht die Rekurrentin geltend, dass von der Verpflichtung der Verwertung in Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit insbesondere dann abzusehen sei, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden und ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich oder eine Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unwirtschaftlich wäre. Dabei könne von der Verwertung auch dann abgesehen werden, wenn infolge ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielbar wäre. Vorliegend macht die Rekurrentin Kosten von mindestens CHF 3000.- für Notariats-, Grundbuch-, Übersetzungs- und Verkaufskosten geltend, welche vom Verkaufserlös in Abzug gebracht werden müssten. Hinzu kämen pauschal zu veranschlagende Liegenschaftsunterhaltskosten, welche ihre Mutter getragen habe, weshalb ihr eine Gegenforderung für die Unterhaltskosten der letzten 20 Jahre im Betrag von CHF11000.- zustehe. Hinzu kämen die von ihrer Mutter getragenen Grundstücksteuern, welche in den letzten 20 Jahren CHF 7953.25 betragen hätten. Schliesslich kämen die Gerichts- und Parteikosten eines allfälligen Prozesses hinzu, zumal dieser aufgrund des Anwaltszwangs von einem Advokaten geführt werden müsse. Allein die Anwaltskosten veranschlagt sie auf CHF 5000.-. Ziehe man alle diese Kosten vom Verwertungserlös ab, so sei kein Wert ihres Grundstückanteils über ihrem Vermögensfreibetrag von CHF 8000.- erstellt. Die Auflage sei daher unverhältnismässig.


6.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, sind diese Kosten nicht erstellt. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachten Ausgleichsansprüche ihrer Mutter für angeblich geleisteten Unterhalt und Grundstücksteuern. Ein solcher Anspruch ist durch nichts erstellt, zumal auch die Nutzung der - offenbar zwischenzeitlich auch umgebauten - Liegenschaft in den letzten 20 Jahren vollkommen offen ist. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass solche Ausgleichsansprüche bis 20 Jahre zurück geltend gemacht werden können, zumal diese als periodische Leistungen nach schweizerischem Recht innert fünf Jahren verjähren würden. Darüber hinaus hätte die Mutter der Rekurrentin die bereits angefallenen Kosten im Rahmen der eherechtlichen güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. später gegenüber dem Nachlass geltend machen können. Im Übrigen ist es seit dem Tod des Vaters auch Sache der Rekurrentin, als Miterbin den Nachweis über allfällige Auslagen im Zusammenhang mit den Liegenschaften zu erbringen. Sie kann sich insbesondere bezüglich der seither angefallenen Steuern und Gebühren nicht auf einen Beweisnotstand berufen. Dennoch hat die Rekurrentin keinerlei Beweise für ihre Behauptungen vorgelegt.


6.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass Eigentümer von inländischen und ausländischen Immobilien mit Bezug auf die Pflicht zu deren Belehnung und Verwertung gemäss § 8 Abs. 1 SHG gleich zu behandeln sind. Während der Wert einheimischer Immobilien einfach beurteilt werden kann, liegt es in der Natur der Sache, dass die Abschätzung des Wertes bei ausländischen Immobilien regelmässig deutlich schwieriger ist. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse zur Vermeidung einer Diskriminierung von unterstützten Personen mit inländischem Immobilienbesitz im Verhältnis zu jenen mit Immobilien im Ausland, deren Verwertung auch bei allfälligen Unsicherheiten über die Höhe eines konkreten Verwertungserlöses zu verlangen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin ihrer Berechnung wiederum allein den Fall einer prozessualen Durchsetzung ihres unbestrittenen Teilungsanspruchs mit anschliessender strittiger Vollstreckung zu Grunde legt. Diesen Ausgang zu vermeiden liegt im offensichtlichen Interesse aller Miteigentümer der Liegenschaften in Ciminna. Welcher Erlös wirklich zu welchen Kosten bei einer Veräusserung der Liegenschaften oder des Anteils der Rekurrentin erzielt werden kann, ist letztlich verlässlich erst nach erfolgten Verkaufsbemühungen feststellbar.


6.5 Schliesslich erscheint auch die verlangte Auseinandersetzung mit den Geschwistern und der Mutter nicht als unzumutbare Härte für die Rekurrentin. Ererbtes Vermögen soll den Erben gerade zur Bestreitung ihres Unterhaltsbedarfs dienen, wenn dieses hierfür benötigt wird.


6.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die verlangte Verwertung zur Verfolgung des öffentlichen Interesses an einer rechtsgleichen Behandlung aller unterstützten Personen geeignet, erforderlich und auch im Einzelnen angemessen erscheint.


7.

7.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 368). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz.368). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S.397, BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, BGE 133 III 614 E.5 S. 616). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, BGE 133 III 614 E.5 S. 616). Für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bedarf es zudem der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung. Diese ist gegeben, wenn Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, BGE 128 I 255 E. 2.5.2 S. 232 f.).


7.2 Die Bedürftigkeit der Sozialhilfe beziehenden Rekurrentin ist offensichtlich. Der Rekurs war auch nicht von vornherein aussichtlos. Ein Rechtsbeistand erscheint aufgrund des Umfangs und der für einen juristischen Laien erheblichen Komplexität des Verfahrens notwendig. Die unentgeltliche Rechtspflege mit lic. iur. [...] wird demgemäss bewilligt.


8.

8.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 800.- jedoch zu Lasten des Staates.

.

8.2 Der Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin macht mit seiner Honorarnote vom 28. Januar 2016 einen Aufwand von 19.75 Stunden geltend. Zum Ansatz der unentgeltlichen Vertretung von CHF 200.- pro Stunde resultiert daraus ein Honorar von CHF 3950.--. Gemäss § 13 Abs. 2 der Honorarordnung (HO, SG 291.400) kann das Honorar in Verwaltungsgerichtssachen vorwiegend vermögensrechtlicher Natur nach den Bestimmungen für vermögensrechtliche Zivilsachen berechnet werden. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz und der Rekurrentin beträgt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens maximal knapp CHF 9000.-. Bei diesem Streitwert beträgt das maximale Grundhonorar CHF 2900.-. Hinzu kommt ein Zuschlag von maximal 30% für die Replik, mit dem auch die weitere Eingabe bezüglich des Verzichts auf eine Hauptverhandlung abgegolten wird. Schliesslich ist die Summe gemäss § 12 Abs. 2 HO um einen Drittel zu kürzen. Daraus resultiert ein aufgerundetes Honorar von CHF 2550.-. Der weitergehende Vertretungsaufwand kann aufgrund des geringen Interessenwerts der Streitsache nicht mehr als angemessen gelten. Hinzu kommen die mit der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von CHF63.20 sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: Der Rekurs wird abgewiesen.


Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.


Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.- zu Lasten des Staates.


Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat lic. iur. [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2550.-, zuzüglich Auslagen von CHF63.20, zuzüglich 8% MWST von CHF 209.05.-, insgesamt also CHF2822.25, ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

- Präsidialdepartement Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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