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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2015.179 (AG.2016.674))

Zusammenfassung des Urteils VD.2015.179 (AG.2016.674): Appellationsgericht

Der Fall betrifft Beschwerden gegen Verfügungen des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt bezüglich des Erwerbs von Grundstücken durch ausländische Personen. Es wurden Feststellungen getroffen, dass bestimmte Geschäfte bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig waren. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung der Verfügungen und argumentierten, dass keine Feststellungsverfahren durchgeführt werden sollten. Das Verwaltungsgericht entschied, dass Feststellungsverfügungen nur zulässig sind, wenn ein öffentliches Feststellungsinteresse besteht. In einigen Fällen wurde festgestellt, dass kein solches Interesse vorlag und die Feststellungen unzulässig waren. In anderen Fällen wurde festgestellt, dass ein öffentliches Feststellungsinteresse bestand und die Feststellungen gerechtfertigt waren. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Bewilligungspflicht nur festgestellt werden darf, wenn der Erwerber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Insgesamt wurden die Feststellungen in einigen Fällen als unzulässig erklärt, während sie in anderen Fällen als gerechtfertigt bestätigt wurden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2015.179 (AG.2016.674)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2015.179 (AG.2016.674)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2015.179 (AG.2016.674) vom 16.09.2016 (BS)
Datum:16.09.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BGer 2C_1041/2016 vom 28. September 2017)
Schlagwörter: Erwerb; Bewilligung; Aktien; Feststellung; Verfügung; Beschwerdeführer; Recht; Grundstück; Bewilligungspflicht; Staats; Verfügungen; Person; Akten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Behörde; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Grundstücke; Gericht; Verfahren; Personen; Verwaltungs; Bundes; Beschwerdeführerinnen; Rubrik; ätte
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 25 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 5 StPO ;Art. 5 VwVG ;Art. 57 ZGB ;Art. 655 ZGB ;Art. 975 ZGB ;
Referenz BGE:110 Ib 105; 114 IV 67; 115 Ib 102; 130 V 388; 132 V 387; 134 I 331; 137 I 195; 137 II 199; 137 II 431; 140 I 326; 98 Ib 457;
Kommentar:
Kölz, Häner, Waldmann, Bertschi, Weissenberger, Praxis Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 25 VwVG, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2015.179 (AG.2016.674)

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2015.179
VD.2015.180

VD.2015.181

VD.2015.182

VD.2015.184

VD.2015.185



URTEIL


vom 16.September2016



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst




Beteiligte


A____ AG Beschwerdeführerin 1

[ ]


B____ AG Beschwerdeführerin 2

[ ]


C____ AG Beschwerdeführerin 3

[ ]


alle vertreten durch Dr. D____, Rechtsanwalt


E____ Beschwerdeführer 4

[...]vertreten durch [...], Advokat


F____ Beschwerdeführerin 5

[...]


G____ Beschwerdeführerin 6

[...]


H____ Beschwerdeführer 7

[...]vertreten durch [...], Rechtsanwältin


I____ Beschwerdeführer 8

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt


gegen



Präsidialdepartement

des Kantons Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

Utengasse36, 4005 Basel



Gegenstand


Beschwerden gegen Verfügungen des Präsidialdepartements

vom 18. Juni 2015


betreffend Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch

Personen im Ausland [...]


Sachverhalt


Mit Verfügungen vom 18. Juni 2015 (nachfolgend Verfügungen) stellte das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt fest, dass die Gründung der B____ AG, die Kapitalerhöhung der B____ AG und der Erwerb der Grundstücke [...] sowie [...] durch die B____ AG bewilligungspflichtig gewesen seien, dass die Gründung sowie die Kapitalerhöhung der B____ AG und ihr Erwerb des Grundstücks [...] nicht nachträglich bewilligt werden könnten und dass der Erwerb der inzwischen veräusserten Grundstücke [...] nicht nachträglich hätte bewilligt werden können (Ziff.1)


Das Präsidialdepartement stellte weiter fest, dass die Gründung der C____ AG und der Erwerb des Grundstücks [...] durch die C____ AG bewilligungspflichtig gewesen seien, dass die Gründung der C____ AG nicht nachträglich bewilligt werden könne und ihr Erwerb des inzwischen veräusserten Grundstücks [...] nicht nachträglich hätte bewilligt werden können (Ziff.2) sowie dass die Gründung der J____ AG und der Erwerb des Grundstücks [...] durch die J____ AG bewilligungspflichtig gewesen seien und dass die Gründung der inzwischen aufgelösten J____ AG und deren Erwerb des inzwischen veräusserten Grundstücks [...] nicht nachträglich hätten bewilligt werden können (Ziff. 3).


Schliesslich wurde festgestellt, dass der Erwerb sämtlicher Aktien der B____ AG, der C____ AG und der J____AG durch die vormalige K____ AG, heute A____ AG, die Kapitalerhöhung der A____ AG und der Erwerb von Aktien der A____ AG durch ausländische Investoren bewilligungspflichtig gewesen seien und nicht nachträglich bewilligt werden könnten (Ziff. 4).


Gegen diese Verfügungen reichten die A____ AG, die B____ AG und die C____ AG am 20.Juli 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ein (VD.2015.179). Ebenfalls erhoben E____ (VD.2015.180), F____ (VD.2015.181), G____ (VD.2015.182), H____ (VD.2015.184) und I____ (VD.2015.185) Beschwerde. Der Regierungsrat überwies die Beschwerden mit Schreiben vom 6.August 2105 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.


Die A____ AG (Beschwerdeführerin 1, nachfolgend auch Holding), die B____ AG (Beschwerdeführerin 2) und die C____ AG (Beschwerdeführerin3) beantragen mit ihrer Beschwerde vom 20. Juli 2015 die Aufhebung der Verfügung des Präsidialdepartements vom 18. Juni 2015 und den Verzicht auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens, eventualiter die Feststellung, dass die der Verfügung zugrunde liegenden Gründungs- und Erwerbsvorgänge nicht bewilligungspflichtig waren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit ihrer Replik vom 2.Mai 2016 halten die Beschwerdeführerinnen 1-3 an ihren Rechtsbegehren gemäss ihrer Beschwerde fest. Am 26.August 2016 reichten sie eine weitere Stellungnahme ein.


E____ (Beschwerdeführer 4) verlangt mit seiner Beschwerde vom 16.Juli 2015 ebenfalls die Aufhebung der Verfügung des Präsidialdepartements vom 18.Juni 2015 und die Einstellung des Feststellungsverfahrens. Eventualiter sei das Verfahren gegen ihn einzustellen, subeventualiter sei von der Durchführung eines Verfahrens um Erlass einer formellen Feststellungsverfügung im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht der Aktienzuteilung an die Anleger in Deutschland abzusehen und das Verfahren Fall Nr. [...] abzuschreiben. Subsubeventualiter beantragt er unter Aufhebung der Verfügung des Präsidialdepartements vom 18. Juni 2015 die Feststellung, dass die Liegenschaftskäufe gemäss Ziff. 2, 3, und 4, der Verfügung nicht der Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unterlagen bzw. keine Verletzung des Bundesgesetzes erfolgte, alles unter o/e-Kostenfolge. Mit seiner Replik vom 19.April 2016 hält der Beschwerdeführer4 an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest.


F____ (Beschwerdeführerin 5) stellt mit ihrer Beschwerde vom 14.Juli 2015 sinngemäss den Antrag, es sei festzustellen, dass ihr Aktienerwerb nicht bewilligungspflichtig gewesen sei. G____ (Beschwerdeführerin 6) stellt mit ihrer Beschwerde vom selben Datum keinen konkreten Antrag. Sinngemäss verlangt auch sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit ihren Repliken vom 22.Januar 2016 beantragen beide die Einstellung des Verfahrens.


H____ (Beschwerdeführer 7) begehrt mit seiner Beschwerde vom 11.Juli 2015 die Aufhebung der angefochtenen Feststellungsverfügung, eventualiter die Rückweisung an das Präsidialdepartement zur Behandlung der mit Eingabe vom 30.Dezember 2014 gestellten Anträge. In prozessualer Hinsicht beantragt er, [...] habe im Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Replik vom 19.April 2016 hält er mit Ausnahme des Ausstandsgesuchs an seinen Rechtsbegehren fest und beantragt subeventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens gegen ihn.


I____ (Beschwerdeführer 8) stellt mit seiner Beschwerde vom 10.Juli 2015 das Hauptbegehren um Aufhebung der Verfügung des Präsidialdepartements vom 18.Juni 2015 sowie Einstellung des Feststellungsverfahren. Unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt er eventualiter, das Feststellungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Aktenzeichen [...]) zu sistieren, subeventualiter festzustellen, dass die fraglichen Sachverhalte nicht gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bewilligungspflichtig waren bzw., dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen gemäss dem BewG in allen Fällen gegeben waren; subsubeventualiter begehrt er, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Strafverfahrensakten beizuziehen und dem Beschwerdeführer diesbezüglich unter angemessener Fristansetzung das rechtliche Gehör zu gewähren sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die deutschen Darlehensgeber - unter Gewährung der Teilnahmerechte an den Beschwerdeführer - zu befragen, und die mit der Kotierung der Aktien der A____ AG bei der L____ Bank und der M____ betrauten Personen zu befragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Replik vom 19.April 2016 erweitert der Beschwerdeführer8 sein Subeventualbegehren dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin auch anzuweisen sei, die mit der Kotierung der Aktien der A____ AG bei der L____ Bank und der M____ betrauten Personen (insbesondere [...]), [...] unter Gewährung der Teilnahmerechte an den Beschwerdeführer zu befragen. Im Übrigen hält er an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest.


Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihren Beschwerdeantworten vom 28.Dezember 2015, die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1-3 sowie 5-8 seien unter o/e Kostenfolgen vollumfänglich abzuweisen und die Beschwerde des Beschwerdeführers4 sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit ihren Dupliken vom 22.Juli 2016 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantworten fest.


Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Die von den Beschwerdeführenden angefochtenen Verfügungen sind inhaltlich identisch. Zur Wahrung der Verfahrensökonomie besteht deshalb ein erhebliches Interesse an der Vereinigung der Beschwerdeverfahren. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschwerdeführenden, die einer Verfahrensvereinigung entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeverfahren VD.2015.179, VD.2015.180, VD.2015.181, VD.2015.182, VD.2015.184 und VD.2015.185 sind deshalb zu vereinigen.


1.2 Das Präsidialdepartement ist gemäss §1 Abs.1 der Kantonalen Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SG214.600) Bewilligungsbehörde im Sinn von Art.15 Abs.1 lit.a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR211.412.41). Die Verfügungen der Bewilligungsbehörde unterliegen der Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 20 Abs. 1 BewG). Kantonale Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist der Regierungsrat (§6 der Kantonalen Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland). Ist der Regierungsrat Rekursinstanz, so können er das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement den Rekurs innert 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, falls dieses sachlich zuständig ist (§ 42 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel Stadt [OG, SG 153.100]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden ist gegeben (vgl. § 1 Abs.3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Mit Schreiben vom 6.August 2015 hat das Finanzdepartement die Beschwerden dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung. Sie sind deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 20 Abs.2 lit. a BewG, vgl. dazu auch E.2 nachfolgend). Die Beschwerden sind rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art.20 Abs. 3 BewG). Damit ist auf die Beschwerden einzutreten.


1.3 Art.110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art.29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2015.133 vom 8.Dezember 2015 E.4.3.1). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Frage, ob ein Geschäft der Bewilligungspflicht untersteht bzw. eine Bewilligung erteilt werden kann, aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs zu beurteilen ist (Mühlebach/Geissmann, Kommentar zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Brugg/Baden 1986, Art.2 N 6).


1.4 Im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf den Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art.6 Ziff.1 EMRK kann ausdrücklich stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 332; VGE VD.2011.204 vom 13.März 2013 E.1.2). Da die Parteien auch stillschweigend auf ihren Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen. Wenn sie dies unterlassen, wird angenommen, sie hätten auf ihren Anspruch verzichtet. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird. Anträge auf Parteibefragung und/oder Zeugeneinvernahmen haben bloss den Charakter von Beweisanträgen und lassen nicht hinreichend klar auf den Wunsch der Parteien nach einer konventionskonformen publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlung schliessen (BGE 134 I 331 E. 2.3 S.333 und E.2.3.2 S. 334 f.). Im vorliegenden Fall ist ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden. Alle Beschwerdeführenden haben es sowohl in ihren Beschwerden als auch in ihren Repliken unterlassen, eine mündliche öffentliche Verhandlung zu beantragen. Damit haben sie auf den Anspruch auf Durchführung einer solchen stillschweigend verzichtet. Folglich kann der vorliegende Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden.


2.

2.1 Die Beschwerdeführerinnen 1-3 sowie die Beschwerdeführer4, 7 und 8 beanstanden, dass sie von der Beschwerdegegnerin als Parteien ins Verwaltungsverfahren einbezogen worden sind, obwohl sie weder Erwerber noch ausländische Personen seien (Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 1-3 vom 19.November 2014; Stellungnahme vom 31.Oktober 2014 sowie Beschwerde vom 16.Juli 2014 des Beschwerdeführers4; Stellungnahme des Beschwerdeführers7 vom 30.Dezember 2014; Stellungnahme des Beschwerdeführers8 vom 19.Dezember 2014).


2.2 Die Bewilligungsbehörde eröffnet ihre Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den Parteien, der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und mit den vollständigen Akten der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde (Art.17 Abs. 2 BewG). Das Recht zur Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz steht unter anderem dem Erwerber, dem Veräusserer und anderen Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung Änderung der Verfügung haben, zu (Art. 20 Abs. 2 lit. a BewG). Im Verfahren vor der Bewilligungsbehörde sind damit nicht nur der Erwerber und der Veräusserer Parteien, sondern auch alle weiteren Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung Änderung der Verfügung der Bewilligungsbehörde haben (vgl. Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 17 N13). Dies entspricht den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts. Danach gelten nicht nur diejenigen Personen, mit denen durch die Verfügung unmittelbar ein Rechtsverhältnis geregelt werden soll (materielle Verfügungsadressaten), als Partei, sondern auch alle Dritten, die durch die Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung haben und deshalb zur Beschwerde gegen die Verfügung legitimiert sein werden (vgl. Art.6 und Art.48 Abs.1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N446; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art.6 N3 und 16 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3.Aufl., Basel 2014, N 849 f.).


2.3

2.3.1 Rechtsgeschäfte über einen Erwerb, für den der Erwerber einer Bewilligung bedarf, werden gemäss Art.26 Abs. 2 lit. a BewG unter anderem nichtig, wenn der Erwerber das Rechtsgeschäft vollzieht, ohne um die Bewilligung nachzusuchen bevor die Bewilligung in Rechtskraft tritt. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten (Art. 26 Abs. 3 BewG).


2.3.2 Die von der Beschwerdegegnerin für bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig befundenen Rechtsgeschäfte sind vollzogen worden, ohne dass um eine Bewilligung nachgesucht worden ist. Falls die Feststellungen der Beschwerdegegnerin richtig sind, sind die betreffenden Rechtsgeschäfte damit nichtig. Nach der vom Bundesgericht vertretenen Heilungstheorie hätten die Aktiengesellschaften mit dem Handelsregistereintrag gestützt auf Art. 643 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR, SR220) die Rechtspersönlichkeit allerdings auch dann erworben, wenn ihre Gründung gegen das BewG verstossen hätte. Sie könnten bei gegebenen Voraussetzungen höchstens mit Wirkung ex nunc gerichtlich aufgehoben werden (vgl. BGE 110 Ib 105 E. 1c S.109 f. und E. 3b S. 115; Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 1 N 55 ff.; vgl. zu den Voraussetzungen der in Art. 27 Abs.1 lit.b BewG erwähnten Möglichkeit der Auflösung einer juristischen Person Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 27 N 18; Urwyler, Bewilligungsgesetz und Privatrecht, Diss. Freiburg, Zürich 1990, S. 200 ff.).


2.3.3

2.3.3.1 Die Nichtigkeit hat gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG zur Folge, dass Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden können, seit der Kläger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch hat, innerhalb eines Jahres seit Abschluss eines Strafverfahrens, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren seit die Leistung erbracht worden ist. Ist ein nichtiges Rechtsgeschäft vollzogen worden, so können die Parteien somit die Rückabwicklung verlangen. Der Verkäufer kann eine Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) bzw. eine Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 Abs. 1 ZGB) erheben, der Käufer eine besondere Bereicherungsklage. Beide Ansprüche, auch der dingliche, verjähren gemäss Art. 26 Abs. 4 BewG innert Jahresfrist seit Anspruchskenntnis bzw. Abschluss eines Strafverfahrens, spätestens aber innert zehn Jahren seit Erbringung der Leistung (Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, Bd. I, Bern 2012, § 6 N33; gleicher Ansicht für die Bereicherungsklage und die Eigentumsklage Urwyler, a.a.O., S. 172).


2.3.3.2 Die Leistungen betreffend die Rechtsgeschäfte, die Gegenstand der Ziff.1 und 2 der angefochtenen Verfügungen vom 18. Juni 2015 bilden, sind mehr als zehn Jahre vor diesem Datum erbracht worden. Eine zivilrechtliche Rückabwicklung dieser Rechtsgeschäfte ist damit bereits beim Erlass der angefochtenen Verfügungen ausgeschlossen gewesen. Inzwischen sind auch seit der Erbringung der Leistungen betreffend die in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügungen erwähnten Rechtsgeschäfte mehr als zehn Jahre verstrichen, weshalb eine zivilrechtliche Rückabwicklung auch diesbezüglich ausgeschlossen ist. Die Leistungen betreffend die Rechtsgeschäfte, die Gegenstand der Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen bilden, sind hingegen erst nach dem 28. Dezember 2006 erbracht worden. Damit können für den Fall der Bewilligungspflicht und fehlenden Bewilligungsfähigkeit für diese Rechtsgeschäfte zivilrechtliche Rückabwicklungsansprüche derzeit nicht ausgeschlossen werden.


2.3.4

2.3.4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. c BewG hat die Nichtigkeit zur Folge, dass von Amtes wegen auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands geklagt wird. Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder, wenn diese nicht handelt, das Bundesamt für Justiz, klagt gemäss Art. 27 Abs. 1 BewG gegen die Partei auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, wenn ein Grundstück aufgrund eines mangels Bewilligung nichtigen Rechtsgeschäfts erworben worden ist (lit. a), und auf Auflösung der juristischen Person mit Verfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen im Falle von Art. 57 Abs. 3 ZGB (lit. b). Gemäss Art. 57 Abs. 3 ZGB fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, wenn eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben wird. Kantonale beschwerdeberechtigte Behörde ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement (§ 5 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland).


2.3.4.2 Die Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und die Klage auf Auflösung der juristischen Person sind gemäss Art. 27 Abs. 4 BewG anzubringen innerhalb eines Jahres seit einem rechtskräftigen Entscheid, der die Nichtigkeit bewirkt (lit. a), im Übrigen innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb, wobei die Klagefrist während eines Verwaltungsverfahrens ruht (lit. b), spätestens bis zur Verjährung der Strafverfolgung, wenn diese länger dauert (lit. c). Gemäss Schöbi gilt sowohl im Falle des Widerrufs der Verfügung in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 BewG als auch im Falle der nachträglichen Feststellung einer Bewilligungspflicht in Anwendung von Art. 25 Abs. 1bis BewG nur die Verwirkungsfrist gemäss Art. 27 Abs. 4 lit. a BewG, die erst zu laufen beginnt, wenn der Entscheid der Bewilligungsbehörde rechtskräftig feststeht (Schöbi, Das Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, in: Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf, 2. Aufl., Bern 2001, N 93). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 27 Abs. 4 lit. a BewG gilt gemäss seinem eindeutigen Wortlaut für Fälle, in denen die Nichtigkeit durch einen Entscheid bewirkt wird. Dies ist jedoch nur in den in lit. b sowie allenfalls lit. c und d von Art. 26 Abs.2 BewG genannten Konstellationen der Fall. Wenn der Erwerber das Rechtsgeschäft vollzieht, ohne um die Bewilligung nachzusuchen bevor die Bewilligung in Rechtskraft tritt, ist das Rechtsgeschäft gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG hingegen von Gesetzes wegen nichtig. In einem solchen Fall ist Art. 27 Abs. 4 lit. a BewG deshalb nicht anwendbar. Es gelten vielmehr die Verwirkungsfristen von Art. 27 Abs.4 lit. b c BewG (vgl. Schwager, Die privatrechtlichen Bestimmungen der Lex Friedrich, in: ZBGR 1987, S. 137, 149 insb. FN 39). Dementsprechend hält denn auch Schöbi fest, die Verwirkungsfrist von Art. 27 Abs.4 lit. b BewG gelte insbesondere für Fälle, die der Grundbuchverwalter in eigener Regie zugunsten des Gesuchstellers entschieden habe (Schöbi, a.a.O., N 94).


2.3.4.3 Das Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin ist frühestens nach dem Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2013 und spätestens mit den Eröffnungsverfügungen vom 17. Juli 2014 eröffnet worden. In den Fällen gemäss Ziff.1 der angefochtenen Verfügungen ist der Erwerb in jedem Fall mehr als zehn Jahre vor der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens erfolgt und in den Fällen gemäss Ziff.2, 3 und 4 in jedem Fall weniger als zehn Jahre vor der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens. Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren für andere Übertretungen als die Verweigerung von Auskunft Edition (lit. b) und in zehn Jahren für Vergehen (lit. c) (Art. 32 Abs. 1 BewG). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist dauert somit im vorliegenden Fall nicht länger. Damit ist eine allfällige Klage der Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in den Fällen gemäss Ziff. 1 verwirkt, in denjenigen gemäss Ziff. 2, 3 und 4 hingegen nicht.


2.3.4.4 Die Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands entfällt, wenn die Parteien ihn wieder hergestellt haben ein gutgläubiger Dritter das Grundstück erworben hat (Art. 27 Abs. 3 BewG). Nach dem allgemeinen Gutglaubensbegriff kann ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks durch einen Dritten nur bejaht werden, wenn der Dritterwerber im Zeitpunkt seines Erwerbs weder gewusst hat noch hat wissen müssen, dass der vorgehende Erwerber wegen Verstosses gegen das BewG in Wirklichkeit gar nicht Eigentümer geworden ist. Die zuständigen Behörden mit Einschluss des Bundesamts für Justiz sehen in der Praxis jedoch bereits von einer Wiederherstellungsklage ab, wenn der Dritterwerber am seinerzeitigen unrechtmässigen Erwerb seines Vormannes nicht in irgendeiner Weise mitbeteiligt gewesen ist. Von der Sache her ist diese Lösung zutreffend. Der Gesetzgeber hätte also nicht vom Erwerb durch einen gutgläubigen Dritten, sondern durch einen am seinerzeitigen Verstoss unbeteiligten Dritten sprechen müssen (Schwager, a.a.O., S.145; vgl. Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 27 N 12).


2.3.4.5 Die Liegenschaft [...] ist von der N____ AG, vertreten durch [...] erworben worden [...]. Die Liegenschaften [...] sind von der [...] erworben worden [...]. Die Liegenschaft [...] ist von der [...] vertreten durch [...] erworben worden [...]. Die Liegenschaft [...] ist von der [...] erworben worden [...]. Dass die Erwerber der Liegenschaften an deren gemäss der Beschwerdegegnerin bewilligungspflichtigen Vorerwerb in irgendeiner Weise beteiligt gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Damit ist eine Klage der Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei allen Liegenschaftskäufen ausgeschlossen.


2.4

2.4.1 Wer vorsätzlich ein mangels Bewilligung nichtiges Rechtsgeschäft vollzieht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art.28 Abs.1 BewG in der seit dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung). Wer vorsätzlich einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht für die Bewilligung von Bedeutung sind, unrichtige unvollständige Angaben macht einen Irrtum dieser Behörde arglistig benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 29 Abs. 1 BewG in der seit dem 1.Januar 2007 geltenden Fassung). Wer fahrlässig unrichtige unvollständige Angaben macht, wird mit Busse bis zu CHF50000 bestraft (Art. 29 Abs. 2 BewG). Für Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb gelten die Art. 6 f. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR313.0) sinngemäss (Art.34 BewG). Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- Kommanditgesellschaft, Einzelfirma Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sonst in Ausübung geschäftlicher dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren für andere Übertretungen als die Verweigerung von Auskunft Edition (lit. b) und in zehn Jahren für Vergehen (lit. c) (Art. 32 Abs. 1 BewG).


2.4.2 In den Fällen gemäss Ziff.1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügungen haben allfällige Tathandlungen vor mehr als zehn Jahren stattgefunden. Eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG ist damit diesbezüglich nicht mehr möglich. In den Fällen gemäss Ziff.4 der angefochtenen Verfügungen ist die Verfolgungsverjährung für Vergehen gegen dieses Gesetz hingegen noch nicht eingetreten.


2.4.3 Wer durch eine Widerhandlung einen unrechtmässigen Vorteil erlangt, der nicht auf Klage hin beseitigt wird, ist bis zur Verjährung der Strafverfolgung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person zu verpflichten, einen entsprechenden Betrag an den Kanton zu zahlen (Art. 33 Abs. 1 BewG). Für den Entscheid über die Einziehung eines unrechtmässigen Vorteils im Sinn von Art.33 BewG ist das Strafgericht zuständig (Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 33 N 6; vgl. Schreiben der SSM vom 20.November 2013 Ordner SSM Bd. 1 Rubrik SSM). Da allfällige Widerhandlungen gegen das BewG in den Fällen gemäss Ziff. 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügungen verjährt sind, ist eine Einziehung höchstens noch in den Fällen gemäss Ziff. 4 möglich.


2.5 Zusammenfassend ergibt sich damit das Folgende:

- Fälle gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügungen: Eine zivilrechtliche Rückabwicklung, eine Klage der Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG und eine Einziehung sind ausgeschlossen.

- Fälle gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügungen: Eine zivilrechtliche Rückabwicklung, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG und eine Einziehung sind ausgeschlossen. Eine Klage der Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist betreffend den Erwerb das Grundstück [...] ausgeschlossen und betreffend die Gründung der Beschwerdeführerin3 für den Fall, dass diese bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig gewesen ist, derzeit nicht auszuschliessen.

- Fälle gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügungen: Eine zivilrechtliche Rückabwicklung, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG und eine Einziehung sind ausgeschlossen. Eine Klage der Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist betreffend den Erwerb des Grundstücks [...] ausgeschlossen und betreffend die Gründung der J____AG für den Fall, dass diese bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig gewesen ist, derzeit nicht auszuschliessen.

- Fälle gemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen: Zivilrechtliche Rückabwicklungsansprüche, eine Klage der Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG und eine Einziehung können für den Fall, dass die Rechtsgeschäfte bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig gewesen sind, derzeit nicht ausgeschlossen werden.


2.6 Die Beschwerdeführerin2 ist von den Feststellungen gemäss Ziff.1 der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen. Es erscheint zwar fraglich, ob die Feststellung, die Rechtsgeschäfte gemäss dieser Ziffer seien bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig, praktische Konsequenzen nach sich ziehen würde. Sie würde aber zumindest einen negativen Eindruck hinterlassen und könnte für die Beschwerdeführerin2 Rechtsunsicherheit schaffen. Die Gesellschaft hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse, dass eine entsprechende Feststellung nicht getroffen wird. Die Beschwerdeführerinnen1 und 3 sind von den Feststellungen gemäss Ziff.2 bzw. 4 der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen. Aufgrund der möglichen praktischen Auswirkungen haben sie ein schutzwürdiges Interesse daran, dass nicht festgestellt wird, die Rechtsgeschäfte gemäss diesen Ziffern seien bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig. In ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführerinnen 1-3 ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Übrigen selbst behauptet (Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-3 vom 20.Juli 2015 Ziff.2). Gemäss E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 (Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung1) sind gegen die Beschwerdeführer 4, 7 und 8 Strafverfahren u.a. wegen Umgehung der Bewilligungspflicht hängig. In den Fällen gemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen ist eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG derzeit noch möglich. Bereits aus diesem Grund haben die Beschwerdeführer 4, 7 und 8 ein schutzwürdiges Interesse daran, dass nicht festgestellt wird, die Rechtsgeschäfte gemäss dieser Ziffer seien bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig. In ihren Beschwerden haben die Beschwerdeführer 7 und 8 ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen im Übrigen selbst behauptet. Da im Verfahren vor der Bewilligungsbehörde allen Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung Änderung der Verfügung der Bewilligungsbehörde haben, Parteistellung zukommt (vgl. oben E.2.2), hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4, 7 und 8 somit zu Recht als Parteien behandelt.


3.

3.1 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4, 7 und 8 haben im Vorverfahren primär eventualiter beantragt, von einem nachträglichen Feststellungsverfahren sei abzusehen (Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 1-3 vom 19.November 2014; Stellungnahme des Beschwerdeführers4 vom 31. Oktober 2014; Stellungnahme des Beschwerdeführers7 vom 30.Dezember 2014; Stellungnahme des Beschwerdeführers8 vom 19. Dezember 2014). Die Beschwerdeführerinnen 1-3 beantragen auch mit ihrer Beschwerde vom 20.Juli 2015 den Verzicht auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens.


3.2 Die Bewilligungspflicht wird von Amtes wegen nachträglich festgestellt, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, unrichtige unvollständige Angaben gemacht hat (Art. 25 Abs. 1bis BewG). Eine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht im Sinn von Art. 25 Abs. 1bis BewG setzt voraus, dass vorab ein Verfahren durchgeführt wird, in dem ermittelt wird, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht und gegebenenfalls für eine Bewilligungserteilung erfüllt sind. Als Anlass für ein solches Verfahren genügt es, dass die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (vgl. BGer 2C_1021/2011 vom 18. April 2012 E.3). Aufgrund der Angaben der Staatsanwaltschaft und der von dieser eingereichten Akten hat nicht ohne weiteres von vornherein ausgeschlossen werden können, dass die von der Beschwerdegegnerin untersuchten Rechtsgeschäfte bewilligungspflichtig gewesen sind und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht erfüllt sind. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein Verfahren auf nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht eröffnet hat.


4.

4.1 Zuständig ist die Behörde am Ort des Grundstücks. Beim Erwerb von Anteilen an juristischen Personen ist die Behörde zuständig, in deren Amtsbereich wertmässig der grösste Teil der Grundstücke liegt (Art. 15 Abs. 2 BewG). Die Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit im Falle des Erwerbs von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft mit Grundstücken im Amtsbereich mehrerer Behörden (Art. 15 Abs.2 BewG) ist auf einen anderen Erwerb sinngemäss anwendbar (Art. 16 Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewV; SR211.412.411]).


4.2 Der Sitz der [...]AG hat sich in Zug befunden und das von ihr erworbene Grundstück hat in St. Gallen gelegen. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin die Feststellungen in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügungen, die Gründung der J____AG und der Erwerb des Grundstücks [...] seien bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig gewesen sowie die Feststellung in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen, der Erwerb der Aktien der J____AG durch die Beschwerdeführerin sei bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig gewesen, mangels örtlicher Zuständigkeit nicht treffen dürfen.


5.

5.1 Die Beschwerdeführer 4 und 8 beantragen mit ihren Beschwerden, das Feststellungsverfahren sei einzustellen. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4, 7 und8 machen geltend, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil die Grundstücke an unbeteiligte gutgläubige Dritte weiterveräussert worden seien und alle zumindest die meisten Sachverhalte verjährt seien. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4 und 8 wenden zudem ein, die nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht sei unzulässig, weil keine involvierte Person unrichtige unvollständige Angaben gemacht habe. Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen 1-3 vor, eine Feststellung der Bewilligungspflicht gestützt auf Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV sei unzulässig, weil diese Verordnungsbestimmung einer gesetzlichen Grundlage entbehre und die Staatsanwaltschaft keine Behörde im Sinn von Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV sei.


5.2 Der Erlass von Feststellungsverfügungen wird punktuell in Art.17 Abs.1, Art.18 Abs. 1 und 2, Art.19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1bis BewG sowie Art. 15 BewV geregelt. Neben diesen Bestimmungen sind aber auch die allgemeinen Grundsätze zum Erlass von Feststellungsverfügungen zu beachten.


5.3

5.3.1 Das Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff praxisgemäss der Definition des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 VwVG. Gegenstand der Feststellungsverfügung ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c VwVG die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens Umfanges von Rechten und Pflichten und die Abweisung das Nichteintreten auf solche Begehren. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte Pflichten von Amtes wegen auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen ist auch für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt unbestritten (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 87; vgl. VGE VD.2011.51 vom 3.Juli 2012 E. 3.2). Durch die feststellende Verfügung werden keine neuen Rechte Pflichten begründet, geändert aufgehoben. Sie dient lediglich der Klärung der Rechtslage, indem das Bestehen Nichtbestehen von Rechten und Pflichten verbindlich festgestellt wird. Die Feststellungsverfügung will Rechtssicherheit schaffen. Sie dient der Verfahrensökonomie, da sie gewissermassen als Vorentscheid, eine wesentliche Teilfrage verbindlich beantwortet, sodass unter Umständen ein erheblicher Verfahrensaufwand vermieden werden kann (VGE VD.2011.51 vom 3.Juli 2012 E. 3.2). Gemäss Art.25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte Pflichten Gefahr liefe, dass sie die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen ihr günstige unterlassen würden. Das Interesse kann rechtlicher tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss das Interesse auch aktuell sein. Schliesslich muss das Interesse individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen. Bei Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist auf das Begehren um eine Feststellungsverfügung nicht einzutreten (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N340; vgl. Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 25 N 17, 28). Für Feststellungsverfügungen auf Begehren einer gesuchstellenden Person gilt das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an der Feststellung auch im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VGE674/2004 vom 27.Dezember 2004 E.4c; Schwank, a.a.O., S.86 ff.). Feststellungsverfügungen von Amtes wegen stehen gemäss Rechtsprechung und Lehre zum VwVG ebenfalls nicht im Belieben der Behörden, sondern setzen ein dem schutzwürdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, diesfalls allerdings nicht privates, sondern öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 137 II 199 E.6.5.1 S. 219; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N348; vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 392). Wenn die Behörde gegen die Interessen der betroffenen Person eine Feststellungsverfügung erlässt, hat sie ein spezifisches öffentliches Interesse nachzuweisen (Häner, a.a.O., Art. 25 N 15). Das Erfordernis des spezifischen öffentlichen Feststellungsinteresses gilt im Kanton Basel-Stadt ebenfalls (vgl. VGE VD.2011.51 vom 3.Juli 2012 E.3.2). Auch die Feststellungsverfügung muss die einzelnen Elemente des Verfügungsbegriffs aufweisen, die sich aus Art.5 VwVG ergeben. Da die Verfügung eine individuell konkrete Anordnung darstellt, können nur verwaltungsrechtliche Rechte Pflichten einer individuell bestimmten Person, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein. Mit einer Feststellungsverfügung können deshalb weder die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen und Sachverhalte geltende abstrakte Rechtslage autoritativ festgestellt noch theoretische Rechtsfragen beantwortet werden (Häner, a.a.O., Art. 25 N10; Weber-Dürler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N2). Da sich das Erfordernis des individuellen und konkreten Interesses aus dem Verfügungsbegriff ergibt, ist es auch bei von Amtes wegen erlassenen Feststellungsverfügungen zu beachten. Das allgemeine Erfordernis des schutzwürdigen Interesses gilt auch dann, wenn das Gesetz den Erlass von Feststellungsverfügungen vorsieht, ohne dieses Interesse ausdrücklich zu nennen (vgl. BGE 98 Ib 457 E.6b S.459 und Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N344 zum Steuerrecht). Dementsprechend fordert Schöbi, dass die Bewilligungsbehörde auf das Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung nur bei ausgewiesenem Feststellungsinteresse eingeht (Schöbi, a.a.O., N 81 zum Entscheid über die Bewilligungspflicht auf Ersuchen des Erwerbers gemäss Art.15 Abs.1 BewV). Dies muss auch für das öffentliche Feststellungsinteresse gelten. Aus der Meinungsäusserung von Mühlebach/Geissmann, im Falle eines Gesuchs einer Behörde im Sinn von Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV sei die Bewilligungsbehörde zur Prüfung der ihr zugewiesenen Frage verpflichtet (Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art.17 N10), kann nicht abgeleitet werden, dass eine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht auf Gesuch einer Behörde gemäss Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV unabhängig von einem öffentlichen Feststellungsinteresse zulässig wäre, weil sich diese Autoren mit der allgemeinen Voraussetzung des Feststellungsinteresses überhaupt nicht befassen.


5.3.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligungspflicht nur dann mittels Verfügung feststellen darf, wenn ein aktuelles sowie individuelles und konkretes öffentliches Interesse an dieser Feststellung besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahren von Amtes wegen auf Ersuchen einer anderen Behörde eröffnet wird. Im Übrigen ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich das Gesuch der Staatsanwaltschaft im Sinn von Art. 15 Abs. 3 lit.c BewV nur auf die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen, dass der Erwerb von Aktien der Beschwerdeführerin 1 durch ausländische Investoren bewilligungspflichtig gewesen sei und nicht nachträglich bewilligt werden könne, bezieht (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11.11.13 Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 6).


5.3.3 In BGE 110 Ib 105 hat das Bundesgericht erwogen, die Nichtigkeit eines gegen den Bundesratsbeschluss vom 26. Juni 1972 betreffend das Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken (sog. Lex Celio) verstossenden Geschäfts könne von der zuständigen Verwaltungsbehörde jederzeit festgestellt werden, unabhängig davon, ob die Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustands verjährt ist nicht. Die Verjährungsfrage sei allein vom Zivilgericht zu beantworten (BGE 110 Ib 105 E. 3a S.114 f.). Daraus folgern Mühlebach/Geissmann, ein verwaltungs- zivilrechtliches Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit sei jederzeit möglich unabhängig allfälliger zivil- und strafrechtlicher Klage- und Verjährungsfristen (Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 26 N 7). Eine solche Bedeutung kann dem Bundesgerichtsentscheid jedenfalls für die geltende Fassung des BewG nicht beigemessen werden. BGE 110 Ib 105 ist in Anwendung des Lex Celio und des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961/21. März 1973 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (sog. Lex von Moos) ergangen. Diese gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom BewG in der heute geltenden Fassung. Insbesondere ist Art. 25 Abs. 1bis BewG, mit dem die nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht auf Fälle eingeschränkt worden ist, in denen der Erwerber unrichtige unvollständige Angaben gemacht hat, erst am 1. Oktober 1997 und damit lange nach dem Bundesgerichtsentscheid und der Publikation des Kommentars von Mühlebach/Geissmann in Kraft getreten. Weder das Bundesgericht noch Mühlebach/Geissmann setzen sich im zitierten Entscheid bzw. an der zitierten Stelle mit dem allgemeinen Erfordernis des Feststellungsinteresses auseinander. Unter diesen Umständen kann weder aus dem Bundesgerichtsentscheid noch aus dem Kommentar gefolgert werden, ein solches sei im Rahmen des BewG entbehrlich. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Erwägung betreffend die Bedeutung der Verjährung für die Feststellung der Nichtigkeit in BGE110 Ib 105 nur ein obiter dictum darstellt, weil die Verjährung im beurteilten Fall ohnehin noch nicht eingetreten ist (BGE 110 Ib 105 E. 3a S. 115). Damit kann weder aus BGE 110 Ib 105 noch aus dem Kommentar von Mühlebach/Geissmann geschlossen werden, für die Feststellung der Nichtigkeit wegen Verstosses gegen das BewG bedürfe es keines Feststellungsinteresses und ein solches könne nicht entfallen, wenn wegen Eintritts der Verjährung bzw. Verwirkung eine zivilrechtliche Rückabwicklung, eine Klage der Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG und eine Einziehung ausgeschlossen sind.


5.3.4 Zur Feststellung, ob der Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und der J____AG durch die Beschwerdeführerin1 und der Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin1 durch ausländische Investoren bewilligungspflichtig und bewilligungsfähig gewesen sind nicht, ist es nicht erforderlich, vorgängig festzustellen, ob die vorausgegangenen Geschäfte, welche die Aktienerwerbe ermöglicht haben, bewilligungspflichtig und bewilligungsfähig gewesen sind nicht. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin betreffend den Aktienerwerb durch ausländische Investoren gelten gemäss deren eigenen Erwägungen ungeachtet der obigen Feststellungen (Verfügungen E. 7.4.4 S. 20).


5.3.5 In den Fällen gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügungen sind eine Klage der Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG, eine Einziehung sowie eine zivilrechtliche Rückabwicklung ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.3.3.2, 2.3.4.3, 2.3.4.5, 2.4.2 und 2.4.3). Damit fehlt es an einem aktuellen sowie individuellen und konkreten öffentlichen Feststellunginteresse. Folglich sind die Feststellungen in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügungen, dass die Gründung der Beschwerdeführerin2, die Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin2 und der Erwerb der Grundstücke [...] durch die Beschwerdeführerin2 bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig seien, unzulässig.


5.3.6 In den Fällen gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügungen sind betreffend den Erwerb des Grundstücks [...] eine Klage der Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG, eine Einziehung sowie eine zivilrechtliche Rückabwicklung ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.3.3.2, 2.3.4.3, 2.3.4.5, 2.4.2 und 2.4.3). Damit fehlt es insoweit an einem aktuellen sowie individuellen und konkreten öffentlichen Feststellunginteresse. Folglich ist die Feststellung in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügungen, dass der Erwerb des Grundstücks [...] durch die Beschwerdeführerin3 bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig sei, unzulässig.


5.3.7 In den Fällen gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügungen sind betreffend den Erwerb des Grundstücks [...] eine Klage der Behörden auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG, eine Einziehung sowie eine zivilrechtliche Rückabwicklung ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.3.3.2, 2.3.4.3, 2.3.4.5, 2.4.2 und 2.4.3). Damit fehlt es insoweit an einem aktuellen sowie individuellen und konkreten öffentlichen Feststellunginteresse. Folglich ist die Feststellung in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügungen, dass der Erwerb des Grundstücks [...] durch die J____AG bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig sei, auch aus diesem Grund unzulässig.


5.3.8 In den Fällen gemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen können eine Klage der Behörde auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG und eine Einziehung für den Fall, dass die Rechtsgeschäfte bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig gewesen sind, derzeit nicht ausgeschlossen werden (vgl. oben E. 2.3.3.2, 2.3.4.3, 2.4.2 und 2.4.3). Damit besteht diesbezüglich ein aktuelles sowie individuelles und konkretes öffentliches Feststellungsinteresse.


5.4

5.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1bis BewG setzt die Feststellung der Bewilligungspflicht in einem nachträglichen Verfahren voraus, dass der Erwerber einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, vorsätzlich fahrlässig unrichtige unvollständige Angaben gemacht hat (BGer 2C_876/2011 vom 20.März 2012 E. 5; Botschaft über besondere konjunkturpolitische Massnahmen zur Substanzerhaltung der öffentlichen Infrastruktur und zur Förderung privater Investitionen im Energiebereich [Investitionsprogramm] sowie zur Erleichterung ausländischer Investitionen vom 26.März 1997, in: BBl 1997 II S.1221, 1265 [nachfolgend Botschaft]; vgl. BGer 2C_1021/2011 vom 18.April 2012 E.3). Mit dieser Einschränkung werden das Vertrauen in den Entscheid des Grundbuchverwalters bzw. des Handelsregisterführers, die Eintragung im Grundbuch bzw. Handelsregister vorzunehmen, und die Rechtssicherheit geschützt (vgl. Baumgartner/Hauser, Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften mit Immobilienbesitz durch Ausländer, in: SZW 1999, S.86, 90 f.; vgl. ferner VGerZH VB.2011.00120 E. 6, insb. 6.7). Sie muss deshalb auch dann gelten, wenn die Bewilligungsbehörde das Verfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Ersuchen einer anderen Behörde im Sinn von Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV eröffnet. Die vom Gesetzgeber in Art. 25 Abs. 1bis BewG statuierte Einschränkung der Zulässigkeit nachträglicher Feststellungsverfügungen kann vom Verordnungsgeber nicht umgangen werden, indem er auf Gesuch irgendeiner Behörde die nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht unabhängig von der im Gesetz für die Feststellung von Amtes wegen statuierten Voraussetzung zulässt. Die Meinungsäusserung von Mühlebach/Geissmann, im Fall eines Gesuchs einer Behörde im Sinn von Art.15 Abs.3 lit.c BewV sei die Bewilligungsbehörde zur Prüfung der ihr zugewiesenen Frage verpflichtet (Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 17 N 10), vermag diese Auffassung nicht in Frage zu stellen, weil die gesetzliche Einschränkung der nachträglichen Feststellung der Bewilligungspflicht durch Art. 25 Abs. 1bis BewG erst lange nach der Publikation des Kommentars von Mühlebach/Geissmann in Kraft getreten ist und deshalb von diesen Autoren noch nicht hat berücksichtigt werden können. Im Übrigen ist diesbezüglich nochmals festzuhalten, dass sich das Gesuch der Staatsanwaltschaft im Sinn von Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV nur auf die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen, dass der Erwerb von Aktien der Beschwerdeführerin1 durch ausländische Investoren bewilligungspflichtig gewesen sei und nicht nachträglich bewilligt werden könne, bezieht (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11.11.13 Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 6). Für einen Erwerb, mit dem keine Behörde befasst gewesen ist, kann die in Art. 25 Abs. 1bis BewG statuierte Voraussetzung, dass der Erwerber einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, unrichtige unvollständige Angaben gemacht hat, hingegen nicht gelten. Dies ergibt sich daraus, dass es in einem solchen Fall sowohl an einer Behörde, die Adressat der unrichtigen unvollständigen Angaben sein könnte, als auch an einer Vertrauensgrundlage für die Bewilligungsfreiheit des Erwerbs fehlt (vgl. VGer ZH VB.2011.00120 vom 30.Juni 2011 E. 8.3).


5.4.2 Die unrichtigen unvollständigen Angaben im Sinn von Art. 25 Abs. 1bis BewG müssen sich gemäss dem eindeutigen Wortlaut auf Tatsachen beziehen (vgl. auch Geissmann/Huber/Wetzel, Grundstückerwerb in der Schweiz durch Personen im Ausland, Zürich/Baden 1998, N 226). Ein Erwerber hat nicht Erklärungen rechtlicher Art in dem Sinn abzugeben, dass er sich selbst zum Richter über seine eigene Angelegenheit erhebt, sondern Auskünfte über Tatsachen zu geben, gestützt auf die sich die Behörden ein Bild machen und einen Entscheid fällen können (OGer ZH UE130076 vom 23. August 2013 E.3.1; Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art.22 N 6). Auf eine Unvollständigkeit der Angaben des Erwerbers kann nicht aus dem Umstand allein, dass nachträglich für die Bewilligungspflicht erhebliche Tatsachen festgestellt werden, geschlossen werden, weil das in Art. 25 Abs. 1bis BewG statuierte Erfordernis damit seiner Bedeutung weitgehend beraubt würde. Das blosse Nichterwähnen für die Bewilligungspflicht relevanter Tatsachen genügt auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klarerweise nicht zur Rechtfertigung einer nachträglichen Feststellung der Bewilligungspflicht. In einem Fall, in dem ein italienischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz polizeilich gemeldet gewesen war, aber seinen Wohnsitz in Italien gehabt hatte, in der Schweiz eine Liegenschaft erworben hatte und zur Begründung der Bewilligungsfreiheit des Erwerbs darauf verwiesen hatte, dass er in Lugano Wohnsitz genommen habe, hat das Bundesgericht erwogen, die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1bis BewG dürften wohl noch nicht bereits dann erfüllt sein, wenn der Ausländer gegenüber dem Grundbuchamt lediglich angegeben habe, er habe sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Lugano angemeldet, sondern erst dann, wenn er umfassendere, jedoch unzutreffende Angaben zu seinen Bindungen mit der Stadt Lugano gemacht habe, die geeignet gewesen seien, fälschlicherweise den Eindruck einer effektiv nicht stattgefundenen Wohnsitzbegründung entstehen zu lassen (vgl. BGer 2C_876/2011 vom 20. März 2012 Sachverhalt, E.3, 4.1 und 5). Damit stellt das Bundesgericht zu Recht hohe Anforderungen an die Annahme unrichtiger unvollständiger Angaben. Unrichtige unvollständige Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, bilden auch ein Tatbestandsmerkmal der Strafbestimmung Art. 29 Abs. 1 BewG. Wer nur einen Teil der relevanten Angaben macht und/oder nur einen Teil der relevanten Unterlagen einreicht, macht gemäss der Rechtsprechung nicht ohne weiteres unvollständige Angaben im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BewG. Die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 BewG kommt nur dann in Betracht, wenn die Angaben wegen ihrer Unvollständigkeit die Behörde irreführen (vgl. BGE 114 IV 67 E. 2b S. 71; OGer ZH UE130076 vom 23.August 2013 E.3.5). Gemäss Mühlebach/Geissmann macht unvollständige Angaben, wer nur die halbe Wahrheit sagt und Tatsachen verschweigt, die von Bedeutung sind (Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 29 N 2). Die Erwägungen zu Art. 29 Abs.1 BewG beanspruchen auch für Art. 25 Abs. 1bis BewG Geltung, weil das gleiche Tatbestandselement in dieser Bestimmung nicht anders ausgelegt werden kann als in Art. 29 Abs. 1 BewG. Zusammenfassend dürften unvollständige Angaben im Sinn von Art. 25 Abs.1bis BewG wohl nur dann vorliegen, wenn der Erwerber über eine konkrete Tatsache gewisse, aber nicht vollständige Angaben gemacht und ausdrücklich konkludent den Eindruck erweckt hat, seine Angaben seien vollständig, wenn er eine konkrete Frage der zuständigen Behörde, des Grundbuchverwalters des Handelsregisterführers unvollständig beantwortet hat (vgl. zur Täuschung beim Betrug Arzt, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art.146 N 46 und 48). Jedenfalls macht der Erwerber zweifellos keine unrichtigen unvollständigen Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, wenn er bloss allgemein behauptet, der Erwerb sei nicht bewilligungspflichtig, und dabei für die Bewilligungspflicht relevante Tatsachen überhaupt nicht erwähnt.


5.4.3 Mit einer sogenannten Lex Friedrich-Erklärung vom 12. Dezember 2002 haben die Gründer [...], der Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführer 8 erklärt, die Gründung der Holding bedarf keiner Bewilligung im Sinne des BewG und der BewV. Sind an der Gesellschaft bzw. dem angemeldeten Geschäft Personen im Ausland i.S. von Art. 5 BewG beteiligt, so wird erklärt, dass allfällige Grundstücke in der Schweiz, Anteile Rechte nach Art.4 BewG, die Gegenstand einer Sacheinlage Sachübernahme bilden, als ständige Betriebsstätten gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG dienen werden. [...]. Die pauschale Behauptung, die Gründung der Gesellschaft bedürfe keiner Bewilligung, ist keine Angabe über für die Bewilligung erhebliche Tatsachen, sondern eine rechtliche Würdigung, die vom Handelsregisterführer bzw. der Bewilligungsbehörde selbst vorzunehmen ist. Sie erlaubt deshalb auch im Fall ihrer Unrichtigkeit keine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 1bis BewG. Die weitere Erklärung ist nur für den Fall abgegeben worden, dass Grundstücke in der Schweiz, Anteile Rechte nach Art. 4 BewG Gegenstand einer Sacheinlage Sachübernahme bilden. Da dies nicht gegeben war und von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet wird, sind die diesbezüglichen Angaben irrelevant. Vor allem aber hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, es könne nicht belegt werden, dass die Beschwerdeführerin1 im Hinblick auf eine spätere Aktienzuteilung an Personen im Ausland gegründet worden sei (Verfügungen E.7.4.1), und dementsprechend auch nicht festgestellt, dass deren Gründung bewilligungspflichtig gewesen sei. Damit wären allfällige unrichtige unvollständige Angaben im Zusammenhang mit der Gründung der Beschwerdeführerin1 für die Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Feststellungsverfügung ohnehin irrelevant.


5.4.4 Mit einer sogenannten Lex Friedrich-Erklärung vom 6. März 2007 hat der Beschwerdeführer7 erklärt, die Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin1 bedarf keiner Bewilligung im Sinne der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [...]. Diese Erklärung enthält keinerlei Angaben über Tatsachen und damit auch keine unvollständigen Angaben über Tatsachen. In der vorgedruckten Lex Friedrich-Erklärung des Handelsregisters des Kantons Schwyz finden sich keine tatsächlichen Angaben, obwohl von den Parteien keine rechtlichen Einschätzungen betreffend die Bewilligungspflicht, sondern Auskünfte über Tatsachen zu verlangen sind (vgl. oben E.5.4.2) und Lex Friedrich Erklärungen bzw. Lex Koller-Erklärungen dementsprechend gemäss dem Vorschlag des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister und der Praxis vieler Kantone mehrere konkrete Tatsachenbehauptungen enthalten. Die pauschale Behauptung, die Kapitalerhöhung bedürfe keiner Bewilligung, ist keine Angabe über für die Bewilligung erhebliche Tatsachen, sondern eine rechtliche Würdigung, die vom Handelsregisterführer bzw. der Bewilligungsbehörde selbst vorzunehmen ist. Sie erlaubt deshalb auch im Fall ihrer Unrichtigkeit keine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 1bis BewG. Zudem ist die Erklärung des Beschwerdeführers7 als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin1 in deren Namen abgegeben worden. Weder der Beschwerdeführer7 noch die Gesellschaft sind Erwerber der neuen Aktien, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet wird. Eine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht ist gemäss Art.25 Abs. 1bis BewG aber nur zulässig, wenn der Erwerber unrichtige unvollständige Angaben gemacht hat.


5.4.5 Die Lex Friedrich-Erklärungen vom 12. Dezember 2002 und 6. März 2007 enthalten damit keine unrichtigen unvollständigen Angaben der Erwerber über für die Bewilligungspflicht relevante Tatsachen. Andere Erklärungen, die solche Angaben enthalten könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdegegnerin nicht konkret genannt. Die unsubstanziierte Feststellung der Beschwerdegegnerin, aufgrund ihrer Erwägungen sei davon auszugehen, dass die Erwerber gegenüber dem jeweiligen Handelsregisterführer und Grundbuchverwalter zumindest unvollständige Angaben bezüglich der Finanzierung der Immobilien-Aktiengesellschaften und der Grundstücke gemacht haben (Verfügungen E.8 S.21), genügt zur Feststellung unrichtiger unvollständiger Angaben offensichtlich nicht. Der Vollzug der in Ziff. 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügungen beurteilten Rechtsgeschäfte sowie der Vollzug der in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen beurteilten Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin1 ist unter notwendiger Mitwirkung des Handelsregisterführers Grundbuchverwalters erfolgt. Folglich sind die nachträglichen Feststellungen in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügungen, dass die Gründung der Beschwerdeführerin2, die Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin2 und der Erwerb der Grundstücke [...] sowie [...] durch die Beschwerdeführerin2 bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig seien, die nachträglichen Feststellungen in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügungen, dass die Gründung der Beschwerdeführerin 3 und der Erwerb des Grundstücks [...] durch die Beschwerdeführerin3 bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig seien, die nachträglichen Feststellungen in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügungen, dass die Gründung der J____AG und der Erwerb des Grundstücks [...] durch die Beschwerdeführerin 3 bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig seien sowie die nachträgliche Feststellung in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen, dass die Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin1 bewilligungspflichtig sei, mangels unrichtiger unvollständiger Angaben der Erwerber im Sinn von Art. 25 Abs. 1bis BewG unzulässig.


5.5

5.5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BewG erlassen der Bundesrat und die Kantone die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die BewV erlassen. Nach Art. 15 Abs.1 BewV ersucht der Erwerber die Bewilligungsbehörde um ihren Entscheid über die Bewilligungspflicht, wenn diese sich nicht ohne weiteres ausschliessen lässt. Im Übrigen entscheidet die Bewilligungsbehörde gemäss Art.15 Abs.3 BewV über die Bewilligungspflicht, wenn der Erwerber auf Veranlassung des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers der Steigerungsbehörde darum ersucht (Art. 18 f. BewG) (lit. a), eine beschwerdeberechtigte kantonale Behörde das Bundesamt für Justiz darum ersucht (Art. 22 Abs.2 BewG) (lit. b) der Zivilrichter, der Strafrichter eine andere Behörde darum ersucht (lit. c). Bei der BewV handelt es sich um eine Vollziehungsverordnung (Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland und zur Volksinitiative gegen den Ausverkauf der Heimat vom 16.September 1981, in: BBl1981 III S. 585, 638; vgl. BGer vom 29. Mai 1975 E.3 in: ZBGR 1975 S.375, 379 f. zum Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 21.März 1973 [sog. Lex Furgler] und zur Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 21.Dezember 1973). Art. 36 Abs.1 BewG verleiht dem Bundesrat keine Kompetenz zum Erlass gesetzesändernder Verordnungsbestimmungen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu prüfen, ob Art.15 Abs. 3 BewV gesetzmässig ist, das heisst, sich im Rahmen der Bestimmungen des BewG hält (vgl. BGer vom 29.Mai 1975 E. 3 in: ZBGR 1975 S.375, 379 f. zum Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 21.März 1973 und zur Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 21.Dezember 1973). Vollziehungsverordnungen führen die durch das Gesetz bereits begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen näher aus, passen das schon im Gesetz Bestimmte den konkreten praktischen Gegebenheiten an (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N99). Jede Vollziehungsverordnung enthält unweigerlich ein gewisses Mass an Regeln, die in dieser Weise nicht im Gesetz stehen. Dies ist zulässig, solange sich die Vollziehungsverordnung im Verhältnis zum zugehörigen Gesetz auf sekundäres Recht beschränkt. Sie darf aber keine grundsätzlich neuen Rechte und Pflichten einführen vom Gesetz geschaffene Ansprüche wieder beseitigen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §14 N 23). Die in Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV vorgesehene Feststellung der Bewilligungspflicht auf Gesuch einer Behörde sprengt diesen Rahmen nicht und ist mit dem BewG vereinbar, soweit bei einem Erwerb, mit dem eine Behörde befasst gewesen ist, die Voraussetzung unrichtiger unvollständiger Angaben des Erwerbers über für die Bewilligungspflicht relevante Tatsachen gemäss Art. 25 Abs. 1bis BewG beachtet wird. Falls Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV die nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht auf Gesuch einer Behörde in einem solchen Fall unabhängig von der in Art. 25 Abs. 1bis BewG statuierten Einschränkung vorsähe, wäre er insoweit mit dem BewG nicht vereinbar und deshalb unanwendbar.


5.5.2 Die Beschwerdeführerinnen 1-3 machen geltend, die Staatsanwaltschaft könne nicht unter andere Behörden im Sinn von Art. 15 Abs. 3 lit. c BeV subsumiert werden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bis zur Einstellung Anklageerhebung obliegt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Folglich käme es zu einer mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht vereinbaren Verfahrensverzögerung, wenn das Gesuch um Entscheid über die Bewilligungspflicht erst vom Strafgericht gestellt werden könnte. Zudem entspricht es einhelliger Lehre, dass als andere Behörden im Sinn von Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV insbesondere Strafverfolgungsbehörden in Betracht kommen (Bomio, Das Feststellungsverfahren bei der AG gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Diss. Basel 1990, S. 157; Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 17 N 10).


5.5.3 Bei einem Erwerb, mit dem keine Behörde befasst gewesen ist und der deshalb nicht von Art. 25 Abs. 1bis BewG erfasst wird, kann die Bewilligungsbehörde die Bewilligungspflicht gestützt auf die allgemeine Kompetenz der in der Sache zuständigen Behörde zum Erlass von Feststellungsverfügungen (vgl. oben E. 5.3.1) von Amtes wegen nachträglich feststellen. Wenn eine Behörde mit dem Erwerb befasst gewesen ist, hat die sachzuständige Bewilligungsbehörde gemäss Art. 25 Abs. 1bis BewG bei gegebenen Voraussetzungen von Amtes wegen nachträglich eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Es besteht keinerlei Grund, weshalb ihr dies bei einem Erwerb, mit dem keine Behörde befasst gewesen ist, nur dann möglich sein sollte, wenn zufälligerweise ein Ersuchen irgendeiner anderen Behörde im Sinn von Art.15 Abs. 3 lit. c BewV vorliegt.


5.5.4 Mit dem in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen beurteilten Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin2 und der Beschwerdeführerin3 durch die Holding ist keine Behörde befasst gewesen. An der Feststellung, ob dieser Erwerb bewilligungspflichtig und bewilligungsfähig gewesen ist, besteht ein aktuelles sowie individuelles und konkretes öffentliches Interesse (vgl. oben E. 5.3.8). Damit ist diesbezüglich der Erlass einer Feststellungsverfügung gestützt auf die allgemeine Kompetenz der sachlich zuständigen Behörde zulässig.


5.5.5 Mit dem in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen beurteilten Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin1 durch ausländische Investoren ist keine Behörde befasst gewesen. An der Feststellung, ob dieser Erwerb bewilligungspflichtig und bewilligungsfähig gewesen ist, besteht ein aktuelles sowie individuelles und konkretes öffentliches Interesse (vgl. oben E. 5.3.8). Zudem liegt für diesen Erwerb ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft im Sinn von Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV vor (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11.November 2013 Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 6). Damit ist diesbezüglich der Erlass einer Feststellungsverfügung gestützt auf Art. 15 Abs. 3 lit. c BewV zulässig.


5.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin ausser betreffend den Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin2 und der Beschwerdeführerin3 durch die Holding und den Erwerb von Aktien der Holding durch ausländische Investoren keine Feststellungen zur Bewilligungspflicht hätte treffen dürfen und das Verfahren deshalb insoweit hätte einstellen müssen.


6.

6.1 Gemäss E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 sind Strafverfahren hängig gegen O____ wegen Betrug, Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Umgehung der Bewilligungspflicht, gegen den Beschwerdeführer4 wegen Betrug, Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Umgehung der Bewilligungspflicht, gegen den Beschwerdeführer 8 wegen Betrug, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Umgehung der Bewilligungspflicht und gegen den Beschwerdeführer7 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Umgehung der Bewilligungspflicht. Gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. Februar 2016 ist mit Anklage vom 24. September 2015 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer7 wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht, gegen den Beschwerdeführer 8 wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht, gegen den Beschwerdeführer4 wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht und gegen O____ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), Veruntreuung und mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht am Strafgericht anhängig gemacht worden. In der voraussichtlich 10 Tage dauernden Hauptverhandlung werden die Beschwerdeführer 4, 7 und 8 und O____ als Beschuldigte, [...] als Zeugen sowie [...] als Auskunftsperson einvernommen. Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sind als Privatklägerinnen am Verfahren beteiligt. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen 1-3, Rechtsanwalt Dr.iur.D____, wird als Vertreter der A____ AG-Gruppe als Beigeladener fakultativ zur Hauptverhandlung des Strafgerichts vorgeladen (Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19.Februar 2016 Replikbeilage 1 VD.2015.184).


6.2

6.2.1 Die Beschwerdeführer 7 und 8 beantragen subeventualiter bzw. eventualiter, das Feststellungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Sie machen geltend, betreffend die Bewilligungspflicht hätten die Strafbehörden und die Verwaltungsbehörden die gleichen Abklärungen zu treffen und die gleichen Fragen zu beantworten. Dies beinhalte das Risiko widersprüchlicher Entscheide und sei nicht prozessökonomisch.


6.2.2 Für die Tatsachen, die zur Beantwortung der Fragen, ob der Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin2 und der Beschwerdeführerin3 durch die Holding und der Erwerb von Aktien der Holding durch ausländische Anleger bewilligungspflichtig und bewilligungsfähig gewesen sind, erheblich sind, finden sich in den vorliegenden Akten liquide Beweismittel. Der für die Beurteilung der Bewilligungspflicht des Aktienerwerbs der Beschwerdeführerin1 entscheidende Sachverhalt ist unbestritten. Auch dass Anleger mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland Aktien der Beschwerdeführerin1 erworben haben, wird ausser von der Beschwerdeführerin5 für sich selbst von keinem Verfahrensbeteiligten ernsthaft bestritten. Ob die ursprünglichen Investitionen der ausländischen Anleger im Rahmen von Treuhandverhältnissen gestützt auf Darlehensverträge erfolgt sind und ob der Erwerb von Grundstücken durch die Beschwerdeführerin2, die Beschwerdeführerin3 und die J____AG rechtsgültig gewesen ist, braucht zur Beurteilung der Bewilligungspflicht und der Bewilligungsfähigkeit des Aktienerwerbs der Beschwerdeführerin1 und der ausländischen Anleger nicht entschieden zu werden und kann deshalb offenbleiben. Damit besteht bei einem auf die Bewilligungspflicht und die Bewilligungsfähigkeit des Aktienerwerbs der Beschwerdeführerin1 und der ausländischen Anleger beschränkten Feststellungsentscheid keine ernsthafte Gefahr widersprüchlicher Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts und des Strafgerichts. Der Umstand, dass die Rechtsfrage der Bewilligungspflicht umstritten ist, vermag ein Abwarten des Entscheids des Strafgerichts nicht zu rechtfertigen, weil die primäre Sachkompetenz zur Beantwortung dieser Frage beim Verwaltungsgericht liegt. Aus diesen Gründen ist das Verfahren nicht zu sistieren. Ob das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren wäre, wenn auch über die Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit der anderen Rechtsgeschäfte zu entscheiden wäre, kann offenbleiben.


6.2.3 Die Beschwerdeführer 7 und 8 machen geltend, ihr Anspruch auf ein fair trial (Unschuldsvermutung, Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges, unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht) bzw. ihr Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art.4 und 56 StPO), werde verletzt, wenn das Appellationsgericht als Rechtsmittelinstanz seinen Entscheid vor dem Strafgericht als erster Instanz fälle. Dieser Einwand ist unbegründet, weil die für die Frage der Bewilligungspflicht des Aktienerwerbs der Beschwerdeführerin1 und der ausländischen Investoren entscheidenden Tatsachen von den Beschwerdeführern7 und 8 nicht ernsthaft bestritten werden. Im Übrigen fällt das Appellationsgericht den vorliegenden Entscheid nicht als Berufungsinstanz, sondern als Verwaltungsgericht.


6.3

6.3.1 Mit Schreiben vom 20. November 2013 hat die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 22 Abs. 2 BewG ersucht, ihr alle Akten zukommen zu lassen, die Auskunft über Tatsachen geben, die für die Bewilligungspflicht und die Bewilligung von Bedeutung sind, insbesondere Unterlagen, die Auskunft über die Identität der Aktionäre der Beschwerdeführerin1 geben, Unterlagen, die das Konzept über den Erwerb der Liegenschaften aufzeigen, Verträge betreffend die Finanzierung der Liegenschaften sowie Überweisungsbelege, Gründungsunterlagen der Beschwerdeführerin1 inklusive Lex Friedrich-Erklärung und Stampa-Erklärung des Handelsregisteramts Zürich, Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerinnen 1-3 und der J____AG für das Jahr 2007 und Unterlagen betreffend die Umwandlungsaktion in Aktien der Beschwerdeführerin 1 (Ordner SSM Bd. 1 Rubrik SSM = Beschwerdeantwortbeilage11 VD.2015.184). Mit Schreiben vom 20.Dezember 2013 hat die Staatsanwaltschaft der SSM die gewünschten Unterlagen in Form von Kopien aus den Strafverfahrensakten zugestellt (Ordner SSM Bd. 1 Rubrik Stawa = Beschwerdeantwortbeilage12 VD.2015.184). Zudem haben weitere Kontakte zwischen der SSM und der Staatsanwaltschaft betreffend Akten und Informationen stattgefunden und hat die Staatsanwaltschaft der SSM weitere Akten und Informationen geliefert.


6.3.2 Die Beschwerdeführerinnen 1-3 beantragen in ihrer Beschwerde vom 20. Juli 2015 den Beizug von Dokumenten aus den Strafverfahrensakten sowie die Einvernahme der Beschwerdeführer 4, 7 und 8 sowie [...] als Zeugen. Der Beschwerdeführer4 beantragt in seiner Beschwerde vom 16. Juli 2015 den Beizug der Strafverfahrensakten und die Einvernahme der Beschwerdeführer4, 7 und 8 als Zeugen. Für den Fall, dass von einem nachträglichen Feststellungsverfahren nicht abgesehen wird, haben die Beschwerdeführer 7 und 8 im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin den Beizug aller Strafverfahrensakten sowie die Befragung der deutschen Darlehensgeber und der mit der Kotierung der Aktien der Beschwerdeführerin 1 bei der L____ Bank und der M____ betrauten Personen beantragt. Mit Replik vom 19. April 2016 beantragt der Beschwerdeführer 7 eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung seiner mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 gestellten Anträge. Mit Beschwerde vom 10.Juli 2015 beantragt der Beschwerdeführer 8 subsubeventualiter, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, alle Strafverfahrensakten beizuziehen sowie die deutschen Darlehensgeber und die mit der Kotierung der Aktien der Beschwerdeführerin 1 bei der L____ Bank und der M____ betrauten Personen zu befragen. Zudem beantragt er die Befragung der Beschwerdeführer 4 und 8, O____ und der deutschen Anleger. Mit Replik vom 19.April 2016 beantragt der Beschwerdeführer 8 subsubeventualiter, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche Strafverfahrensakten beizuziehen sowie die deutschen Darlehensgeber, die mit der Kotierung der Aktien der Beschwerdeführerin 1 bei der L____ Bank und der M____ betrauten Personen, [...] zu befragen.


6.3.3 Betreffend die für die Frage der Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit des Erwerbs der Aktien der Beschwerdeführerin2 und der Beschwerdeführerin3 durch die Holding und des Erwerbs von Aktien der Holding durch ausländische Anleger erheblichen Tatsachen ist davon auszugehen, dass auch die in den Strafverfahrensakten enthaltenen Beweismittel und die von den Beschwerdeführenden beantragten Einvernahmen am aufgrund der vorliegenden Akten gewonnenen Beweisergebnis nichts mehr ändern könnten. Die Einvernahme von mit der angeblichen Kotierung befassten Personen ist nicht geeignet, für die vorliegend zu beantwortenden Fragen rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, weil es unbestritten ist, dass die Aktien der Beschwerdeführerin 1 objektiv nur auf der OTC-Handelsplattform der M____ gehandelt worden sind, und es für die Frage der Bewilligungspflicht irrelevant ist, ob die Beschwerdeführenden subjektiv davon ausgegangen sind, die Aktien seien damit an einer Börse in der Schweiz kotiert gewesen. Die Notwendigkeit der Einvernahme der deutschen Anleger lässt sich auch nicht damit begründen, dass diese gemäss Art.17 Abs.1 BewG eine Bewilligung die Feststellung, dass der Erwerb keiner Bewilligung bedürfe, hätten beantragen müssen, wie der Beschwerdeführer 7 in seiner Replik vom 19. April 2016 geltend macht. Der Erwerb der Aktien durch die deutschen Anleger ist unbestritten und es ist offensichtlich, dass weder Ausnahmen im Sinn von Art. 7 BewG noch Bewilligungsgründe im Sinn von Art. 8 BewG gegeben sind. Zum für die vorliegend einzig zu beantwortenden Fragen relevanten Sachverhalt vermöchte eine Einvernahme der deutschen Anleger deshalb keine wesentlichen Erkenntnisse zu liefern. Die Beweisanträge der Beschwerdeführenden sind deshalb abzuweisen.


7.

7.1 Die Beschwerdeführer 7 und 8 haben im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, die fraglichen Sachverhalte seien nicht bewilligungspflichtig bzw. bewilligungsfähig gewesen. Die Beschwerdeführerinnen 1-3 und der Beschwerdeführer 8 beantragen mit ihren Beschwerden eventualiter bzw. subeventualiter, es sei festzustellen, dass die Gegenstand der Verfügung bildenden Vorgänge nicht bewilligungspflichtig bzw. bewilligungsfähig gewesen seien.


7.2

7.2.1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1 BewG). Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebs eines freien Berufs dient (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG). Mit Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG werden sog. Betriebsstätten-Grundstücke von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Wem das Unternehmen, dem das Grundstück zur Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit dient, gehört, spielt keine Rolle. Sofern es einem Dritten für eine Geschäftstätigkeit vermietet verpachtet wird, kann das Grundstück von einer Person im Ausland auch als blosse Kapitalanlage erworben werden (Botschaft, in: BBl 1997 II S.1221, 1262; Bandli, Die Revision der Lex Friedrich vom 30. April 1997, in: BR 1998, S. 32, 33; Baumgartner/Hauser, a.a.O., S.86f.). Gemäss Art. 2 Abs. 3 BewG können beim Erwerb von Grundstücken nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG durch Wohnanteilsvorschriften vorgeschriebene Wohnungen dafür reservierte Flächen miterworben werden. Grundstücke, die sowohl bewohnt als auch gewerblich genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke), sind aber nur dann nach Art. 2 Abs. 3 BewG von der Bewilligungspflicht befreit, wenn die gewerbliche Nutzung überwiegt. Steht hingegen die Wohnung im Vordergrund, so fällt das Grundstück in den Geltungsbereich des BewG, und zwar auch dann, wenn die Wohnnutzung auf einen Wohnanteilsplan zurückgeht (Schöbi, a.a.O., N18f.; vgl. Bundesamt für Justiz, Wegleitung für die Grundbuchämter, Bern 2009, Ziff.42.22; Bandli, a.a.O., S. 33). Dass der Erwerb von Wohnungen nur in einem untergeordneten Masse zulässig ist, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut (miterworben) als auch aus Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 3 BewG. Die Frage, ob bei einem Grundstück die Wohnnutzung die gewerbliche Nutzung überwiegt, ist aufgrund des tatsächlichen hypothetischen (Miet- bzw. Pacht-) Ertrags zu beantworten. Wenn der Ertrag der Wohnnutzung über 50% des Gesamtertrags liegt, fällt das Grundstück in den Geltungsbereich des BewG (Schöbi, a.a.O., N 20). Unabhängig von Wohnanteilsvorschriften können Wohnungen mit einem Betriebsstätten-Grundstück insbesondere bewilligungsfrei miterworben werden, wenn sie für das Unternehmen betriebsnotwendig räumlich und nach ihrem Wert von absolut untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Bundesamt für Justiz, Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Wegleitung für die Grundbuchämter, Bern 2009, Ziff.41.3; Bandli, a.a.O., S. 33; Baumgartner/Hauser, a.a.O., S. 88).


7.2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit.e BewG gilt als Erwerb eines Grundstücks der Erwerb des Eigentums der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Aus der Befreiung von Betriebsstätten-Grundstücken von der Bewilligungspflicht durch Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 2 Abs. 3 BewG ergibt sich, dass auch der Erwerb des Eigentums der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person nur dann der Bewilligungspflicht unterliegt, wenn deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, die nicht als Betriebsstätten-Grundstücke zu qualifizieren sind. Juristische Personen, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von bewilligungspflichtigen Grundstücken ist, werden als Immobiliengesellschaften im engeren Sinn bezeichnet (Baumgartner/Hauser, a.a.O., S. 86, 88; Geissmann/Huber/Wetzel, a.a.O., N 166, 168; vgl. Bandli, a.a.O., S. 33 f.; Malacrida, Unternehmensübernahmen im Lichte der Lex Koller, in: AJP 1998, S.1187, 1188 ff.; Verfügungen E. 7.4.4 S. 20). Nach einer von der Beschwerdegegnerin und einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung wird bereits dann angenommen, der tatsächliche Zweck einer juristischen Person bestehe im Erwerb von bewilligungspflichtigen Grundstücken, wenn solche im Rahmen des Gesellschaftszwecks mindestens in der Grössenordnung eines Drittels relevant sind bzw. mindestens einen Drittel der Aktiven der Gesellschaft ausmachen (Schreiben der SSM vom 21.März 2013; Geissmann/Huber/Wetzel, a.a.O., N 172; vgl. Bandli, a.a.O., S.33 f. insb. FN 19). Nach einer anderen Literaturmeinung ist diese Annahme erst dann gerechtfertigt, wenn der Erwerb bewilligungspflichtiger Grundstücke den Hauptzweck der Gesellschaft darstellt bzw. wenn das Vermögen der Gesellschaft zu mehr als der Hälfte aus solchen Grundstücken besteht (vgl. Baumgartner/Hauser, a.a.O., S. 88 f.; Malacrida, a.a.O., S. 1188 ff.). Da im vorliegenden Fall beide Schwellenwerte überschritten sind, kann die Frage, welche Auffassung richtig ist, offenbleiben. Dass der tatsächliche Zweck einer juristischen Person im Erwerb von bewilligungspflichtigen Grundstücken besteht, ist auch dann anzunehmen, wenn Aktien einer mehrerer Immobiliengesellschaften im engeren Sinn mindestens ein Drittel bzw. mehr als die Hälfte ihres Vermögens ausmachen (vgl. BGE 115 Ib 102 E. 3c S.108f.; Malacrida, a.a.O., S.1188; Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 4 N 35). Schliesslich ist zu beachten, dass der Anteil von bewilligungspflichtigen Grundstücken bzw. Aktien von Immobiliengesellschaften im engeren Sinn an den Aktiven der Gesellschaft nur ein Indiz für den tatsächlichen Gesellschaftszweck darstellt und dieser die massgebliche Voraussetzung für die Bewilligungspflicht ist (Baumgartner/Hauser, a.a.O., S. 89; vgl. Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 4 N 35 f.). Dementsprechend genügt es zur Annahme einer Immobiliengesellschaft im engeren Sinn, dass je nach Auffassung mindestens ein Drittel mehr als die Hälfte des Vermögens der Gesellschaft nach der festen Absicht der Gesellschaft bzw. der sie beherrschenden Gesellschafter aus bewilligungspflichtigen Grundstücken bzw. Aktien von Immobiliengesellschaften im engeren Sinn bestehen sollte (vgl. Malacrida, a.a.O., S. 1188, 1190; Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 4 N 36; Urwyler, a.a.O., S. 103 f.). Folglich rechtfertigt ein entsprechender Anteil an den Aktiven der Gesellschaft die Annahme einer Immobiliengesellschaft im engeren Sinn auch dann, wenn diese die bewilligungspflichtigen Grundstücke die Aktien der Immobiliengesellschaften im engeren Sinn insbesondere wegen eines Verstosses gegen das BewG nicht rechtsgültig erworben hat.


7.2.3 Die Beschwerdeführerin2 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel und dem statutarischen Zweck des Erwerbs und der Verwaltung von Immobilien (Handelsregisterauszug). Sie hat die Liegenschaften [...] erworben [...]. Der Ertrag aus der Wohnnutzung der Liegenschaften [...] hat gut 59%, gut 50% und gut 72% des Gesamtertrags aus der jeweiligen Liegenschaft betragen [...]. Damit ist keine dieser Liegenschaften als von der Bewilligungspflicht befreites Betriebsstätten-Grundstück zu qualifizieren. Die Liegenschaften [...] haben im Jahr2007 mehr als 90% der Aktiven der Beschwerdeführerin2 ausgemacht [...]. Die Beschwerdeführerin2 ist damit eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn nach Art.4 Abs.1 lit.e BewG gewesen (vgl. Verfügungen E. 6.5 S. 13 und E.7.1 S.15).


7.2.4 Die Beschwerdeführerin3 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel und dem statutarischen Zweck des Erwerbs und der Verwaltung von Immobilien im In- und Ausland (Handelsregisterauszug). Die Beschwerdeführerin3 hat die Liegenschaft [...] erworben (Kaufvertrag vom 12.November 2004 Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 53; vgl. Verfügungen E. 6.3 S.11). Auf der Liegenschaft befinden sich im Erdgeschoss eine Coop-Verkaufsstelle und in den beiden Obergeschossen 4Wohnungen. Die Gewerbefläche beträgt 341m2 und die Wohnfläche 226m2 (Dokumentation Wohn- und Geschäftshaus [...] SB SCU/177 ff. Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 41; Finanz- und Investitionsplan SBNEI/6.3 Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 42; vgl. Verfügungen E. 6.3 S. 10). Der Beschwerdeführer8 macht geltend, der Gewerbeanteil habe sowohl hinsichtlich der Flächen als auch hinsichtlich der erzielten Mieten im Vergleich zum Wohnanteil derart überwogen, dass der Erwerb der Liegenschaft bewilligungsfrei gewesen sei (Replik des Beschwerdeführers8 vom 19.April 2016). Bei Vorhaben, die eine Baubewilligung erfordern, ist gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil (SG861.250) der im Wohnanteilplan vorgeschriebene Mindestwohnflächenanteil einzuhalten, wobei die angegebenen Geschosszahlen als Richtzahlen gelten. Gemäss Wohnanteilplan liegt die Liegenschaft [...] in einem Gebiet, in dem keine Arbeitsgeschosse zulässig sind. Die 4 Wohnungen sind damit durch Wohnanteilsvorschriften vorgeschrieben. Folglich handelt es sich um ein Betriebsstätten-Grundstück, wenn die gewerbliche Nutzung überwiegt. Die Gewerbefläche beträgt rund 60% der Gesamtfläche. Der Ertrag der gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung sowie der Gesamtertrag sind aus den Akten nicht ersichtlich. Aufgrund des Flächenverhältnisses erscheint es aber gut möglich, dass der Ertrag aus der gewerblichen Nutzung 50% des Gesamtertrags überstiegen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Verfügungen E. 6.3 S. 10, E. 6.5 S.13 und E. 7.4.2 ff. S. 19 f.) ist damit nicht erstellt, dass die Liegenschaft [...] ein bewilligungspflichtiges Grundstück und die Beschwerdeführerin3 demzufolge eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn gewesen sind.


7.2.5 Die J____AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug und dem statutarischen Zweck des Erwerbs und der Verwaltung von Immobilien im In- und Ausland gewesen. Sie ist am 25. Juni 2012 gelöscht worden (Handelsregisterauszug). Die J____AG hat die Liegenschaft [...] erworben (vgl. Kaufvertrag vom 21.Dezember 2005 SB LIE/84 ff. Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 70 und Verfügungen E. 6.4 S.12). Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Doppelmehrfamilienhaus (Kaufvertrag vom 21.Dezember 2005 SB LIE/84 ff. Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 70). Damit handelt es sich zweifellos nicht um ein Betriebsstätten-Grundstück. Diese Liegenschaft hat im Jahr 2007 gut 98% der Aktiven der J____ AG ausgemacht (Bilanz per 31.Dezember 2007 [...] Ordner Staatsanwaltschaft BS Bd. 2). Die J____AG ist damit eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn nach von Art. 4 Abs. 1 lit.e BewG gewesen (vgl. Verfügungen E. 6.5 S. 15 und E. 7.4.2 ff. S. 19 f.).


7.2.6 Die Beschwerdeführerin 1 (zwischenzeitlich K____ AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz zunächst in [...] und ab 26. Februar 2007 im Kanton [...]. Von der Gründung bis am 15. August 2005 und seit dem 26. Februar 2007 hat ihr statutarischer Zweck im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, welche sich direkt indirekt mit dem Erwerb und Halten sowie der Verwaltung und Finanzierung von Liegenschaften befassen, bestanden (Handelsregisterauszüge). Die Beschwerdeführerin1 hat alle Aktien der Beschwerdeführerinnen2 und 3 und der J____AG erworben [...]. Die zivilrechtliche Gültigkeit dieses Erwerbs kann vorliegend offenbleiben. Zumindest die Beschwerdeführerin2 und die J____ sind nachweislich Immobiliengesellschaften im engeren Sinn gewesen. Die Beteiligungen an der Beschwerdeführerin2 und J____ haben im Jahre 2007 54% und gut 19% der Aktiven der Beschwerdeführerin 1 ausgemacht [...]. Damit ist auch die Beschwerdeführerin 1 eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG gewesen (vgl. Verfügungen E. 7.4.3 f. S. 19 f.).


7.2.7 Im Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Beschwerdeführerin 1 durch ausländische Investoren sind die Begriffe der Börse und der Kotierung im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954.1) definiert worden. Gemäss diesem Gesetz sind Börsen Einrichtungen des Effektenhandels, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Effektenhändlern sowie den Vertragsabschluss bezwecken (Art. 2 lit.b BEHG). Die Kotierung ist die Zulassung zum Handel an der Haupt- Nebenbörse (Art. 2 lit. c BEHG). Wer eine Börse betreiben will, bedarf einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 BEHG). Aufgrund dieser Bewilligungspflicht lässt sich regelmässig problemlos feststellen, ob Aktien an einer Börse gehandelt werden nicht (von der Crone, Aktienrecht, Bern 2014, § 16 N 4). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Begriffe in Art.4 Abs.1 lit. e BewG in einem anderen Sinn verwendet werden sollten. Insbesondere stellt Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG anders als Art. 4 Abs. 1 lit. c und cbis BewG nicht darauf ab, ob die Anteile auf dem Markt regelmässig gehandelt werden nicht, sondern darauf, ob sie an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Dies zeigt, dass der regelmässige Handel auf einem Markt allein zur Annahme einer Börsenkotierung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG keinesfalls genügen kann (vgl. dazu auch Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetztes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 28.Mai 2003, in: BBl 2003 S.4357, 4361 f.). Heute werden die Begriffe der Börse und der Kotierung im Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Markverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG; SR 958.1) definiert. Gemäss diesem Gesetz ist eine Börse eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an der Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt (Art. 26 lit. b FinfraG). Die Kotierung ist die Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden (Art. 2 lit. f FinfraG). Damit sind die bisherigen Begriffe beibehalten und bloss klarer formuliert bzw. konkretisiert worden (Botschaft zum FinfraG vom 3.September 2014, in: BBl 2014 S.7483, 7514 und 7530). Zurzeit sind die Eurex Zürich AG, die SIX Structured Products Exchange AG und die SIX Swiss Exchange AG die einzigen bewilligten schweizerischen Börsen. Die BX Swiss AG, die ICMA International Capital Market Association und die SIX Corporate Bonds AG sind bewilligte schweizerische börsenähnliche Einrichtungen (FINMA, Liste der bewilligten schweizerischen börsenähnlichen Einrichtungen vom 20.Juli 2016). Die BX Berne eXchange wird zwar als alternative Börse neben der SIX Swiss Exchange angepriesen (https://www.berne-x.com/about; https://www.bekb.ch/de/handel/teams?WT.tx_i=test, besucht am 20.Juli 2016). Die BX Berne eXchange ist aber nur eine börsenähnliche Einrichtung (https://www.berne-x.com/history besucht am 20.Juli 2016; von der Crone, a.a.O., § 16 N 4). Die Struktur und der Organisationsgrad der BX Berne eXchange entsprechen nicht einer Börse (von der Crone, a.a.O., § 16 N4 FN3346). Träger der BX Berne eXchange ist die BX Swiss AG (https://www.berne-x.com/about). Der englische Begriff OTC steht für Over The Counter und wird für Märkte verwendet, die keinem spezifischen Börsengesetz unterstellt sind. Der OTC-Markt umfasst alle nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften, deren Aktien ausserbörslich über eine Bank andere Finanzdienstleister gehandelt werden (https://www.otc-x.ch/otcx/otcx, besucht am 20.Juli 2016). OTC-Handelsplattformen sind damit eindeutig keine Börsen im Sinn des BEHG bzw. FinfraG und damit auch des BewG. Die OTC-X ist die elektronische Handelsplattform der BEKB für nichtkotierte Schweizer Aktien (https://www.otc-x.ch/otcx/otcx; vgl. von der Crone, a.a.O., § 16 N 9).


7.2.8 Die Aktien der Beschwerdeführerin 1 sind auf der OTC-Handelsplattform der BEKB gehandelt worden (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-3 vom 20.Juli 2015 Ziff. 30 f. und 130; Stellungnahme des Beschwerdeführers4 S.21 f. VD.2015.180). Damit sind sie nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert gewesen. Dies gälte im Übrigen auch dann, wenn sie an der BX Berne eXchange kotiert gewesen wären, weil es sich dabei nicht um eine Börse im Sinn des BEHG bzw. FinfraG und damit auch des BewG handelt.


7.3

7.3.1 Am 1. Januar 2007 hat die Beschwerdeführerin 1 sämtliche 500Inhaberaktien zu nominal CHF1000.- der Beschwerdeführerin2, sämtliche 250 Inhaberaktien zu nominal CHF1000.- der Beschwerdeführerin3 und sämtliche 100 Inhaberaktien zu nominal CHF1000.- der J____ erworben [...]. Die zivilrechtliche Gültigkeit dieses Erwerbs kann vorliegend offenbleiben.


7.3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d BewG gelten natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, abis und c BewG sind, als Personen im Ausland, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Mit dieser Bestimmung werden Treuhandgeschäfte erfasst (Geissmann/Huber/Wetzel, a.a.O., §2 N72; Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art.5 N 13; Reize, Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16.Dezember 1983 Allgemeine Bemerkungen und erste Erfahrungen, in: ZBGR 66/1985, S.321, 324 f.; Urwyler, a.a.O., S. 72 ff.). Bei einem fremdnützigen Treuhandgeschäft im privatrechtlichen Sinn erhält der Treuhänder (Fiduziar) vom Treugeber (Fiduziant) einem Dritten ein Recht mit der Abrede, dieses im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Treugebers nach dessen Vorgaben auszuüben. Privatrechtlich setzt sich das Treuhandgeschäft aus einem fiduziarischen Grundgeschäft und der fiduziarischen Rechtsübertragung zusammen. Das fiduziarische Grundgeschäft ist ein Vertrag zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder, mit dem jener diesen beauftragt, im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Treugebers ein bestimmtes Verhalten zu üben (vgl. Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar Obligationenrecht, 4.Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 18 N 190 ff.; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N 30.10 und Weber, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 394 N11 f.). Ein Treuhandgeschäft im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. d BewG besteht in der Regel darin, dass ein Treugeber einen Treuhänder beauftragt, ein Grundstück in eigenem Namen, aber für Rechnung und im Interesse des Treugebers zu erwerben und zu behalten (Urwyler, a.a.O., S.74). Im Bereich des BewG sind die tatsächlichen Verhältnisse aber nicht nur unter einer formalen (zivil-)rechtlichen, sondern auch unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu würdigen. Bewilligungspflichtig ist zwar primär der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück im Sinn von Art. 655 ZGB (Art. 4 Abs. 1 lit. a BewG). Zur Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten sind jedoch auch in Art. 4 Abs. 1 lit.a-f BewG beispielhaft aufgezählte verwandte Tatbestände der Bewilligungspflicht unterstellt. Schliesslich will Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG in allgemeiner Weise Umgehungsgeschäfte, die wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führen, verhindern (vgl. BGer 2C_854/2012 vom 12.März 2013 E. 5.2; 4C.14/2003 vom 22. April 2003 E. 2.1 auch zum Folgenden). Nach dieser Bestimmung gilt als Erwerb eines Grundstücks jeder Erwerb von Rechten, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstücks verschaffen, wobei auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen ist. Unter Grundstückerwerb wird im Sinn einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise jede Möglichkeit verstanden, die es einer Person erlaubt, wirtschaftlich gesehen in irgendeiner Art auf ein Grundstück zu greifen und faktisch Verfügungsmacht darüber zu erlangen (VGer LU V 13 13 vom 14.Mai2013 E.2c.aa und 2.e.aa; VGer LU, in: LGVE 2011 II Nr. 2 130 E.2 S.131). Zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht nur bei der Umschreibung des Grundstückerwerbs, sondern auch bei derjenigen der Personen im Ausland zu berücksichtigen. Dementsprechend hat das Bundesgericht erwogen, dass für die Beurteilung einer beherrschenden Stellung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit.c und Art. 6 BewG nicht allein auf eine rechtliche, sondern auch auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen ist (BGer 2C_854/2012 vom 12. März 2013 E.6.3), und wird im Kommentar von Mühlebach/Geissmann zu Art. 5 Abs.1 lit. d BewG betont, dass sich das BewG immer für die tatsächlichen und nicht für die formalrechtlichen Verhältnisse interessiere (Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 5 N15).


7.3.3 Gemäss den Feststellungen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin1 die Aktien der Beschwerdeführerin2, der Beschwerdeführerin3 und der J____AG im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. d BewG als Treuhänderin der ausländischen Investoren erworben (Verfügungen E. 7.4.2 S. 19). Gemäss dem Beschwerdeführer8 trifft diese Behauptung nicht zu (Beschwerde des Beschwerdeführers 8 vom 10.Juli 2015 Ziff.88; Replik des Beschwerdeführers8 vom 19.April 2016 Ziff.62). Die Beschwerdeführerinnen 1-3 machen geltend, es habe keinen Treuhandvertrag zwischen den deutschen Anlegern und der Beschwerdeführerin 1 gegeben (Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-3 vom 20. Juli 2015 Ziff.211), und die Beschwerdeführerin5 wendet ein, sie habe nur ein Darlehen ohne treuhänderische Bindung gegeben. Die Einwände der Beschwerdeführenden erscheinen insoweit gerechtfertigt, als ein förmliches privatrechtliches fiduziarisches Grundgeschäft zwischen den ausländischen Investoren und der Beschwerdeführerin 1 nicht nachgewiesen ist. Aus den zweifelsfrei erstellten tatsächlichen Umständen ergibt sich aber, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein entsprechendes Treuhandverhältnis vorgelegen hat, was zur Annahme eines Erwerbs für Rechnung der ausländischen Investoren im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. d BewG genügt.

7.3.4 Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerinnen 1-3 haben der Beschwerdeführer4 und der Beschwerdeführer 8 beschlossen, die von ihnen je hälftig gehaltenen Immobiliengesellschaften (Beschwerdeführerin2,3 und J____AG) in die Beschwerdeführerin 1 (Holding) einzubringen, um den Mitgliedern des Investment Pools [...] und den Darlehensgebern der Beschwerdeführerin3 (via den der Beschwerdeführer4) die Möglichkeit zu bieten, ihre Einlagen in Aktien einer Immobiliengesellschaft umzutauschen. In der Folge habe sich O____ bei den ausländischen Investoren erkundigt, ob sie Interesse daran haben, ihre Einlagen in Aktien einer Immobiliengesellschaft zu tauschen. Mit Aktienkaufverträgen vom 28. Dezember 2006 hätten die Beschwerdeführer4 und 8 unter der Bezeichnung Investment Pool [...] ihre Aktien der Beschwerdeführerinnen2, 3 und der J____AG zu Kaufpreisen von CHF2375000.-, CHF850000.- und CHF750000.- an die Beschwerdeführerin1 verkauft. Nach der Einbringung habe die Beschwerdeführerin1 100% der Aktien der Immobiliengesellschaften Beschwerdeführerinnen2, 3 und der J____AG gehalten. Am 7.März 2007 sei das Aktienkapital der Beschwerdeführerin1 unter Ausgabe von 4300000 Inhaberaktien zu CHF1.- von CHF100000.- auf CHF4400000.- erhöht worden. Die Liberierung sei grösstenteils durch Verrechnung mit den Kaufpreisforderungen der Beschwerdeführer 4 und 8 erfolgt. Vor der Kapitalerhöhung vom 7.März 2007 seien die Aktien der Holding je hälftig von der vom Beschwerdeführer4 beherrschten [...] und der vom Beschwerdeführer8 beherrschten [...] gehalten worden. Nach der Kapitalerhöhung hätten die [...] je Aktien der Beschwerdeführerin1 im Nennwert von CHF 50000.- sowie die [...] Aktien der Beschwerdeführerin1 im Nennwert von CHF4300000.- treuhänderisch je hälftig für die Beschwerdeführer4 und 8 gehalten. Den Mitgliedern des Investment Pools [...] und den Darlehensgebern der Beschwerdeführerin3 (via den Beschwerdeführer4) sei die Möglichkeit eröffnet worden, ihre Einlagen in Aktien der Beschwerdeführerin 1 zu wandeln. Ansprechpartner für dieses Angebot auf Seiten der Anleger sei O____ gewesen. Das Vorgehen sei mit O____ besprochen worden und dieser habe den Beschwerdeführern 4 und 8 die Erklärungen der Mitglieder des Investment Pools [...] und der Darlehensgeber der Beschwerdeführerin3 (via den Beschwerdeführer4) vorgelegt. Die Anleger, welche die Möglichkeit genutzt hätten, hätten Aktien der Beschwerdeführerin 1 im Nennwert ihrer Einlage erhalten. Diese Aktien hätten teilweise aus dem Bestand des Beschwerdeführers4 gestammt und seien teilweise vom Beschwerdeführer8 an den Beschwerdeführer4 abgetreten worden. Seit der Wandlung hätten die Anleger über eine Wertsteigerung ihrer Aktien an der Wertsteigerung der Immobilien partizipiert (vgl. zum Ganzen Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-3 vom 20.Juli 2015 Ziff. 25-31, 35, 63, 65, 109-126 und 168; Rekurs der Beschwerdeführerin1 vom 17.Juli 2014 = Beilage 1 zur Stellungnahme des den Beschwerdeführers4 vom 31.Oktober 2014 Ziff.19-25, 29, 90-108 und 151).


7.3.5 Die vorstehende Darstellung der Beschwerdeführerinnen 1-3 enthält nichts, was mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden4-8 nicht vereinbar wäre. Der Beschwerdeführer8 bestätigt vielmehr, dass die Anleger im Jahr 2006 über die Möglichkeit, ihre Darlehen in Aktien der Beschwerdeführerin 1 umzuwandeln, informiert worden seien, dass gegenüber den Anlegern als Vorteil der Wandlung ihrer Darlehen in Aktien unter anderem die Partizipation an der Wertsteigerung der Liegenschaften erwähnt worden sei (Beschwerde des Beschwerdeführers8 vom 10.Juli 2015 Ziff.56 f. und Replik des Beschwerdeführers8 vom 19.April 2016 Ziff. 46n und 46p), dass die Beschwerdeführer4 und 8 die Aktien der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und der J____AG in die Holding eingebracht hätten, dass die Holding die Beschwerdeführer4 und 8 gehört habe (Beschwerde des Beschwerdeführers8 vom 10.Juli 2015 Ziff. 87 und 90) und dass der Beschwerdeführer4 den Anlegern, die von der Möglichkeit der Wandlung Gebrauch gemacht hätten, Aktien der Beschwerdeführerin 1 übertragen habe (Beschwerde des Beschwerdeführers8 vom 10.Juli 2015 Ziff.92). Der Beschwerdeführer4 hat sich sogar ausdrücklich auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen 1-3 berufen (Stellungnahme des Beschwerdeführers4 vom 31.Oktober 2014 Ziff. 5). In den für die Frage der Bewilligungspflicht wesentlichsten Punkten ist die Darstellung der Beschwerdeführerinnen1-3 auch durch die Akten erstellt. Mit Schreiben vom 18.Dezember 2006 hat O____ deutschen Investoren Treuhandanweisungen gesendet mit der Bitte, diese auszufüllen und zurückzusenden. Gemäss den Treuhandanweisungen haben die Investoren wählen können, ob ihre Darlehen bzw. ihre Aktien in Inhaberaktien der börsenkotierten Immobilien Holding (gemeint ist offensichtlich die Beschwerdeführerin 1) gewandelt bzw. getauscht werden sollen, ihre Darlehen in Genussrechte an der Immobilien Holding gewandelt werden sollen, ihre Darlehens- bzw. Aktienbeteiligung beibehalten werden sollen ihre Beteiligungen bzw. Aktien zur Veräusserung zur Verfügung stehen. Der Vorteil der Wandlung der Darlehen in Inhaberaktien besteht gemäss den Schreiben vom 18. Dezember 2006 unter anderem in der Partizipation an der Wertsteigerung der Liegenschaften (Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 88 = SB SCU/90 f. und SB SCU/93 f.; Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 89 = SB SCU/92 und SBSCU/95). Mit Zeichnungsschein vom 6.März 2007 hat die [...] AG erklärt, sie übernehme 4300000 Inhaberaktien der Beschwerdeführerin 1 im Nennwert von CHF 1.00, wobei die Liberierung durch Verrechnung von Forderungen der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft erfolge [...]. Aus der öffentlichen Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 1 betreffend ordentliche Kapitalerhöhung und Statutenänderung vom 6. März 2007 ergibt sich, dass eine ausserordentliche Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 vom 6. März 2007 eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals um CHF4300000.- auf CHF 4400000.- beschlossen hat, dass der einzig aus dem Beschwerdeführer7 bestehende Verwaltungsrat diesen Beschluss ausgeführt hat und dass die Statuten der Beschwerdeführerin 1 dahingehend gehändert worden sind, dass ihr Aktienkapital aus 4400000 Inhaberaktien zu je CHF 1.- bestanden hat [...]. Der Erwerb von Aktien der Beschwerdeführerin 1 durch ausländische Investoren ist durch Titelausgangsbestätigungen erstellt (Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 92).


7.3.6 Somit ist der folgende Sachverhalt durch die übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und die Akten erstellt und nicht bestritten: Im Dezember 2006 ist den ausländischen Investoren im Einvernehmen zwischen den Beschwerdeführern4, 8 und O____ die Möglichkeit geboten worden, ihre Investitionen in Aktien der Beschwerdeführerin 1 umzuwandeln. Ob diese Investitionen gestützt auf Darlehensverträge Treuhandverhältnisse erfolgt waren, kann offenbleiben. Mit der Umwandlung ihrer Investitionen in Aktien der Beschwerdeführerin 1 hat den ausländischen Investoren nach übereinstimmender Auffassung der Beschwerdeführer4, 8 und O____ die Möglichkeit geboten werden sollen, über eine Wertsteigerung der Aktien der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und der J____ AG an einer Wertsteigerung der Grundstücke [...] zu partizipieren. Zur Umsetzung dieses Vorhabens haben die Beschwerdeführer4 und 8 die Aktien der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und der J____AG in die Holding eingebracht, ist das Aktienkapital der Holding von CHF 100000.- auf CHF4400000.- erhöht worden und hat der Beschwerdeführer4 den ausländischen Investoren, welche die Umwandlungsmöglichkeit genutzt haben, Aktien der Beschwerdeführerin1 im Nennwert ihrer Investitionen übertragen. Unter diesen Umständen hat die den ausländischen Investoren eröffnete Möglichkeit, mittels einer Umwandlung ihrer Investitionen in Aktien der Beschwerdeführerin 1 an Wertsteigerungen der Grundstücke zu partizipieren, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwingend vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin 1 die Aktien Beschwerdeführerinnen 2, 3 und der J____AG im Interesse und für Rechnung der ausländischen Investoren erworben und nach dem Erwerb gehalten hat. Aufgrund dessen, dass die Aktien der Beschwerdeführerinnen 2, 3 und der J____AG vor der Einbringung von den Beschwerdeführern4 und 8 gehalten worden waren und dass von den Beschwerdeführern4 und 8 beherrschte Gesellschaften bzw. eine für die Beschwerdeführer4 und 8 treuhänderisch handelnde Gesellschaft sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin 1 gehalten haben, ist auch ohne förmliches fiduziarisches Grundgeschäft zwischen den ausländischen Investoren und der Beschwerdeführerin 1 sichergestellt gewesen, dass der Aktienerwerb entsprechend erfolgt ist. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die Beschwerdeführerin 1 die Aktien damit als Treuhänderin für Rechnung der ausländischen Investoren erworben.


7.3.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Erwerb sämtlicher 500Inhaberaktien zu nominal CHF 1000.- der Beschwerdeführerin2 durch die Beschwerdeführerin1 am 1.Januar 2007 bewilligungspflichtigen Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland im Sinn von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit.e und Art. 5 Abs. 1 lit. d BewG darstellt. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinn von Art. 7 BewG ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen einer Bewilligung gemäss Art. 8 BewG § 1 Abs. 2 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung von weiteren Bewilligungsgründen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland sind nicht erfüllt (vgl. Verfügungen E. 7.4.2 S. 19). Somit hat die Beschwerdegegnerin in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen zu Recht festgestellt, dass der Erwerb sämtlicher Aktien der Beschwerdeführerin2 durch die Beschwerdeführerin1 bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig gewesen ist.


7.3.8 Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 7.2.4), ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass die Liegenschaft [...] ein bewilligungspflichtiges Grundstück und die Beschwerdeführerin3 demzufolge eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn gewesen sind. Ausgehend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit trägt unter Vorbehalt der Vermutungen gemäss Art. 6 Abs. 2 bis 5 BewG die Bewilligungsbehörde die Beweislast für die Tatsachen, die dem Grundstückkauf entgegenstehen (Schöbi, a.a.O., N77). Somit hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die derzeitige Aktenlage in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen nicht feststellen dürfen, dass der Erwerb sämtlicher Aktien der Beschwerdeführerin3 durch die Beschwerdeführerin 1 bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr über den Ertrag der gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung sowie den Gesamtertrag Beweis erheben und die dazu erforderlichen Auskünfte einholen müssen (Art. 22 Abs. 1 und 2 BewG). In Verletzung dieser Pflichten hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, irgendwelche Beweise über diese für die Bewilligungspflicht entscheidenden Tatsachen zu erheben. Wenn das Verwaltungsgericht einen Rekurs für begründet erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und erlässt entweder selbst einen den Streit materiell erledigenden Entscheid weist die Sache an die Behörde zurück, von der die aufgehobene Verfügung ausgegangen ist (§ 20 Abs. 1 VRPG). Dabei ist die Rückweisung die Regel (VGE VD.2014.195 und VD.2014.196 vom 13.Juli 2015 E.4.4.1). Sie ist insbesondere bei Verfahrensfehlern angezeigt (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM2005, S.277, 309). Ein solcher ist betreffend den Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin3 durch die Beschwerdeführerin 1 gegeben, weil die Beschwerdegegnerin den für die Bewilligungspflicht dieses Erwerbs erheblichen Sachverhalt nicht abgeklärt hat. Diesbezüglich ist die Sache deshalb zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit bleibt den Beschwerdeführenden der ursprüngliche Instanzenzug erhalten.


7.3.9 Feststellungen der Behörden des Kantons Basel-Stadt betreffend den Erwerb der Aktien der J____AG sind mangels örtlicher Zuständigkeit unzulässig (vgl. oben E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen nicht feststellen dürfen, dass der Erwerb sämtlicher Aktien der Beschwerdeführerin3 durch die Beschwerdeführerin 1 bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig gewesen sei.


7.4

7.4.1 Anleger, die deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, haben die Möglichkeit erhalten, Inhaberaktien der Beschwerdeführerin 1 zu erwerben [...]. Gestützt auf Erklärungen der Anleger Verträge mit den Anlegern sind ab September 2007 Inhaberaktien der Beschwerdeführerin 1 auf Depots von Anlegern, die deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, transferiert worden. Damit haben ausländische Investoren Aktien der Beschwerdeführerin 1 erworben [...].


7.4.2 Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, gelten als Personen im Ausland (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG). Die Anleger, die deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, sind damit Personen im Ausland gewesen.


7.4.3 Der Erwerb von Aktien der Beschwerdeführerin 1 durch Anleger, die deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, stellt somit bewilligungspflichtigen Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland im Sinn von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e und Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG dar. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinn von Art. 7 BewG ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen einer Bewilligung gemäss Art. 8 BewG § 1 Abs. 2 lit.b des Gesetzes betreffend die Einführung von weiteren Bewilligungsgründen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SG 214.610) sind nicht erfüllt (vgl. Verfügungen E.7.4.4 S.20).


7.4.4 Die Beschwerdeführer 4 und 8 und wohl auch der Beschwerdeführer 7 machen geltend, sie seien zumindest bis zur ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in guten Treuen davon ausgegangen, dass die Aktien der Beschwerdeführerin1 an einer Börse in der Schweiz kotiert gewesen seien. Auch die ausländischen Anleger seien dahingehend informiert worden, dass die Aktien kotiert gewesen seien. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil die Bewilligungspflicht unabhängig vom Wissen der Beteiligten und deren allfälligen Verschulden besteht.


7.4.5 Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 haben im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, sie hätten keine Immobilie in Basel erworben, weil sie nur ein Darlehen über EUR 26000.- gewährt hätten. Das ursprüngliche Darlehen sei einer 100% Schweizer Gesellschaft gewährt worden und der Erwerb durch die Beschwerdeführerin 1 sei zu 68% mit Schweizer Anlegern erfolgt. Auch O____ hat im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, bei der Gründung der Beschwerdeführerin 1 sei den Anlegern und ihm mitgeteilt worden, 2/3 der Aktien würden von Schweizern gehalten, womit die gemäss der Lex Koller erforderliche Mehrheit erreicht sei. Diese Täuschung habe bereits bei der ursprünglichen Gründung der Investorengemeinschaft vorgelegen. In ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2015 macht die Beschwerdeführerin5 geltend, eine Aktienübertragung sei weder gewünscht gewesen noch durchgeführt worden, weshalb das BewG nicht anwendbar sei.


7.4.6 Wie viele Aktien der Beschwerdeführerin 1 von schweizerischen Staatsangehörigen gehalten worden sind, ist für die Frage der Bewilligungspflicht des Aktienerwerbs durch Personen im Ausland irrelevant, weil der Erwerb von Aktien einer Immobiliengesellschaft im engeren Sinn durch Personen im Ausland unabhängig davon, ob die Aktien dieser Gesellschaft zu mehr als 2/3 von schweizerischen Staatsangehörigen gehalten werden nicht, der Bewilligungspflicht unterliegt. Bei Immobiliengesellschaften im engeren Sinn genügt der Erwerb eines einzigen Anteils durch eine Person im Ausland, um die Bewilligungspflicht auszulösen (Mühlebach/Geissmann, a.a.O., Art. 4 N33 und 35; Geissmann/Huber/Wetzel, a.a.O., N 179; Malacrida, a.a.O., S. 1189).


7.4.7 Mit Treuhandanweisung vom 25.Dezember 2006 hat die Beschwerdeführerin5 erklärt, ihr Darlehen solle in Genussrechte an der Immobilien Holding mit gleicher Verzinsung wie bisher gewandelt werden [...]. Gemäss Titelausgangsbescheinigung der BEKB vom 26.September 2007 sind 37000 Aktien der Beschwerdeführerin 1 ins Depot der Beschwerdeführerin5 transferiert worden [...]. Die Übertragung von Inhaberaktien setzt den Abschluss eines gültigen obligatorischen Grundgeschäfts, die Übergabe des Besitzes an der Aktienurkunde und die Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. bei deren Fehlen die Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Rechtszuständigkeit des Veräusserers voraus (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 16 N302). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin5 gemäss Treuhandanweisung vom 25.Dezember 2006 keine Aktien, sondern Genussrechte in der Terminologie des schweizerischen Obligationenrechts wohl Genussscheine hat erwerben wollen, könnte zunächst zum Schluss verleiten, es habe an einem obligatorischen Grundgeschäft für die Übertragung der Inhaberaktien gefehlt. Diese Annahme wäre jedoch unzutreffend. Die Beschwerdeführerin5 hat in einer Einvernahme vom 31. Juli 2013 als Zeugin erklärt, das Angebot, ihre Ansprüche gegenüber dem Investment Pool in Aktien der Beschwerdeführerin 1 umzuwandeln, sei ihr zugegangen und sie haben davon Gebrauch gemacht [...]. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin5 nachträglich doch für die ihr mit dem Formular Treuhandanweisung ebenfalls eröffnete Möglichkeit, ihr Darlehen in Inhaberaktien der Immobilien Holding zu wandeln, entschieden hat und damit ein obligatorisches Grundgeschäft für den Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin 1 zustande gekommen ist. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 1 hat die Beschwerdeführerin5 am 30. September 2010 500 ihrer Aktien verkauft [...]. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin5 gemäss der von der Staatsanwaltschaft erstellten Auflistung der Aktionäre der Beschwerdeführerin1 vom 6. Dezember 2013 (Ordner Staatsanwaltschaft BS Bd. 2) nur noch 36500 Aktien gehalten hat, obwohl ursprünglich 37000 Aktien in ihr Depot transferiert worden sind. Indem sie über die Aktien wie eine Eigentümerin verfügt hat, hätte die Beschwerdeführerin5 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Übertragung von Aktien als Leistung an Erfüllungs Statt (vgl. dazu Schwenzer, a.a.O., N 74.01) angenommen hat, wenn ursprünglich der Erwerb von Genussscheinen vereinbart worden wäre. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin5, Wohnsitz [...], Staatsangehörigkeit [...], am 26.September 2007 37000 Aktien der Beschwerdeführerin 1 erworben hat. Da die Beschwerdegegnerin einen Erwerb von bloss 36500 Aktien festgestellt hat und das Gericht die angefochtene Verfügung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern darf (§18 VRPG), ist jedoch von dieser Anzahl Aktien auszugehen.


7.4.8 Mit Treuhandanweisung vom 26. Dezember 2006 hat die Beschwerdeführerin6 erklärt, ihr Darlehen solle in Inhaberaktien der börsenkotierten Immobilien Holding gewandelt werden (Beschwerdeantwortbeilage 5 VD.2015.182). Gemäss Titelausgangbescheinigung der BEKB vom 12. August 2009 sind 43000 Aktien der Beschwerdeführerin 1 ins Depot der Beschwerdeführerin6 transferiert worden (Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung 92 = Beschwerdeantwortbeilage 6 VD.2015.182). Damit hat die Beschwerdeführerin6, [...], Staatsangehörigkeit [...], am 12. August 2009 43000 Aktien der Beschwerdeführerin 1 erworben.


8.

8.1 Die Beschwerdeführerinnen 1-3 und der Beschwerdeführer7 rügen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.


8.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst insbesondere die folgenden Teilgehalte: Recht auf Orientierung über das Verfahren, Akteneinsichtsrecht, Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern, Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen und zum Beweis einer erheblichen Tatsache tauglichen Beweismittel, Recht auf Vertretung und Verbeiständung, Recht auf Prüfung aller vorgebrachten rechtserheblichen Anträge und Stellungnahmen durch die entscheidende Instanz sowie Recht auf Eröffnung und Begründung des Entscheids (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N1010 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 214 und Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 317 ff.).


8.3 Betreffend die im vorliegenden Verfahren richtigerweise ausschliesslich zu beurteilenden Fragen der Bewilligungspflicht des Erwerbs der Aktien der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 durch die Holding und des Erwerbs von Aktien der Holding durch ausländische Investoren haben die Beschwerdeführenden vor der Beschwerdegegnerin keine wesentlichen Einwände erhoben und keine erheblichen Anträge gestellt, mit denen sich diese hätte auseinandersetzen müssen und zu denen sie in der Begründung der angefochtenen Verfügung hätte Stellung nehmen müssen. Diesbezüglich kann auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin eine bestrittene Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft ungeprüft übernommen hätte. Die für die Bewilligungspflicht des Aktienerwerbs der Holding und der ausländischen Investoren relevanten Tatsachen sind vielmehr durch liquide Beweismittel belegt und im Wesentlichen unbestritten. Insoweit ist damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben. Ob die Beschwerdegegnerin betreffend ihre übrigen Feststellungen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat, kann offenbleiben, weil die angefochtene Verfügung insoweit mangels Zulässigkeit dieser Feststellungen ohnehin aufzuheben ist.


8.4 Mit Eröffnungsverfügungen vom 17.Juli 2014 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen 1-3 innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser Verfügungen das Recht auf Akteneinsicht, Stellungnahme und Stellung von Beweisanträgen gewährt. Die Verfügungen sind den Beschwerdeführerinnen 1-3 am 18. Juli 2014 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 17. September 2014 hat die Beschwerdegegnerin die Frist auf Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1-3 einmalig und definitiv bis am 30. November 2014 erstreckt. In ihrer Eingabe vom 19. November 2014 haben sie erklärt, ihre Stellungnahme beschränkte sich auf die Frage des schutzwürdigen Interesses an einer nachträglichen Feststellung, und für den Fall, dass von einem Verfahren nicht abgesehen bzw. das Verfahren weder eingestellt noch sistiert wird, die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur materiellen Stellungnahme unter Beibringung von Beweismitteln beantragt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es den Beschwerdeführerinnen 1-3 innert der Frist von mehr als 4 Monaten nicht hätte möglich sei sollen, auch zur Sache Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hat ihnen deshalb zu Recht keine Nachfrist angesetzt. Wenn die Beschwerdeführerinnen ihre Stellungnahme zunächst auf formelle Fragen hätten beschränken wollen, ohne Gefahr zu laufen, vor der Beschwerdegegnerin keine Gelegenheit mehr zur Stellungnahme zu den materiellen Fragen zu erhalten, hätte sie eine Beschränkung auf die formellen Fragen bei der Beschwerdegegnerin rechtzeitig beantragen müssen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen 1-3 mit ihrer Stellungnahme vom 19. November 2014 einen Rekurs gegen einen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 17. Juli 2014 eingereicht, in dem sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht eingehend geschildert haben. Auch insoweit ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit unbegründet.


8.5

8.5.1 Der Beschwerdeführer7 macht geltend, die ihm von der Beschwerdegegnerin zugestellten Akten seien (mutmasslich) unvollständig gewesen, weil das auf den Ordnern Staatsanwaltschaft BS erwähnte Schreiben vom 20. Dezember 2013 in den Akten nicht zu finden sei, in mehreren Fussnoten der angefochtenen Verfügung auf die Akten Bewilligungsbehörde verwiesen werde, die ihm nicht zugestellt worden seien, sich in den Akten keine Kopie der an ihn adressierten Eröffnungsverfügung finde und der Wortlaut der handschriftlich angebrachten Notiz auf dem von [...] eingereichten Bankbeleg nahelege, dass weitergehende Gespräche/Korrespondenzen geführt worden seien, deren Inhalt nicht Eingang in die Akten gefunden habe.


8.5.2 Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör (Art.29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt das Recht der Parteien, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich dazu zu äussern. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten bzw. tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden. Die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt beigezogen worden sind, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Ausgenommen vom Akteneinsichtsrecht sind rein interne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt. Zudem besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die Akten eines anderen, nicht die jeweilige Partei betreffenden Verfahrens (zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; BGer 1C_88/2011 vom 15.Juni 2011 E.3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 494; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art.26 N59 f.).


8.5.3 Die in der angefochtenen Verfügung als Akten Bewilligungsbehörde bezeichneten Akten bestehen aus 7 mit Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) beschrifteten Bundesordnern. Die Ordner SSM Bd. 2 - 7 enthalte jeweils die einzelnen Verfahrensbeteiligten betreffende Akten wie insbesondere die Eröffnungsverfügungen, die Stellungnahmen und die Feststellungsverfügungen. Grundsätzlich macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer7 keinen Anspruch auf Einsicht in diese Akten gehabt hat, sofern die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung nicht darauf gestützt und die Akten deshalb auch im Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung abgelegt hat. Dies betrifft insbesondere die Rubrik [...] des Ordners SSM Bd. 2. Etwas anderes gilt jedoch für die den Beschwerdeführer7 und [...] betreffende Rubrik des Ordners SSM Bd.2, soweit sich die Akten auf den Beschwerdeführer7 beziehen. Diese Rubrik erhält aber keine den Beschwerdeführer7 betreffenden wesentlichen Dokumente, die diesem nicht ohnehin bekannt gewesen wären, weil sie ihm zugestellt von ihm eingereicht worden sind. Dies gilt insbesondere für die an ihn adressierte Feststellungsverfügung. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diese Akten dem Beschwerdeführer7 nicht zugestellt hat, begründet deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.


8.5.4 Der Ordner SSM Bd. 1 ist in die Rubriken Stawa, SSM, Strafgericht, Projektunterlagen, Jahresrechnungen, Grundbuch und Handelsregisterauszüge eingeteilt. Zumindest die Rubriken Stawa, SSM, Strafgericht, Jahresrechnungen und Grundbuch enthalten Akten, die einen sachlichen Bezug zum für die Beurteilung der Bewilligungspflicht des Aktienerwerbs der Beschwerdeführerin1 und/oder der ausländischen Anleger relevanten Sachverhalt haben und grundsätzlich geeignet wären, Grundlage des diesbezüglichen Entscheids zu bilden (z.B. Auszug Protokoll Einvernahme des Beschwerdeführers8 vom 23. Oktober 2012 Rubrik Stawa; Auszug Protokoll Einvernahme des Beschwerdeführers8 vom 11. September 2013 Rubrik Stawa; Auszug Protokoll Einvernahme des Beschwerdeführers4 vom 25. Januar 2013 Rubrik Stawa; Auszug Protokoll Einvernahme von O____ vom 13.Dezember 2013 Rubrik Stawa; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5.Februar 2013 Rubrik Stawa; E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 5.März 2015 Rubrik Stawa; Treuhandanweisung der Beschwerdeführerin 5 vom 25.Dezember 2006 Kopie aus Beschl. Pos. A1/13 Rubrik Strafgericht; Revidierte Jahresrechnung der Beschwerdeführerin1 per 31.Dezember 2007 [...] Rubrik Jahresrechnungen; Eigentümerauskünfte vom 2.Juli 2014 Rubrik Grundbuch) und sich weder in den Ordnern StaatsanwaltschaftBS Bd. 1 und 2 noch im Ordner Kopien Fussnotenverzeichnis Feststellungsverfügung finden. Gegenstand des Akteneinsichtsrechts bildet insbesondere auch das Schreiben der SSM vom 20. November 2013 (Ordner SSM Bd. 1 Rubrik SSM), weil sich daraus ergibt, wie die Beschwerdegegnerin die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten umschrieben hat. In diese Akten hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer7 Einsicht gewähren müssen, auch wenn sie ihre Feststellungsverfügung nicht darauf gestützt hat. Indem sie die betreffenden Akten dem Beschwerdeführer7 nicht zugestellt hat, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Für die im vorliegenden Verfahren richtigerweise einzig zu prüfenden Fragen, ob der Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin2 und der Beschwerdeführerin3 durch die Holding und der Erwerb von Aktien der Holding durch ausländische Anleger bewilligungspflichtig und bewilligungsfähig gewesen sind, kommt diesen Akten aber keine entscheidende Bedeutung zu. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wiegt deshalb leicht. Dies gilt insbesondere für die im Ordner SSM Bd. 1 Rubrik Jahresrechnungen enthaltene revidierte Jahresrechnung [...]. Auch wenn auf diese statt auf die im Ordner Staatsanwaltschaft BS Bd.2 enthaltene Bilanz [...] abgestellt wird, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin1 eindeutig um eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn (vgl. dazu oben E. 7.2.6). Jedenfalls die Rubriken Stawa, SSM, Strafgericht, Jahresrechnungen und Grundbuch enthalten auch Akten, die einen sachlichen Bezug zum für die weiteren Feststellungen der Beschwerdegegnerin relevanten Sachverhalt haben und grundsätzlich geeignet wären, Grundlage des diesbezüglichen Entscheids zu bilden (z.B. Öffentliche Urkunde über die Gründung der [...] AG vom 30. August 2005 SB HR-FIN/7 ff. Rubrik Stawa; Auszug Protokoll Einvernahme des Beschwerdeführers8 vom 23.Oktober 2012 Rubrik Stawa; Auszug Protokoll Einvernahme des Beschwerdeführers8 vom 11.September 2013 Rubrik Stawa; Auszug Protokoll Einvernahme des Beschwerdeführers4 vom 25.Januar2013 Rubrik Stawa; Auszug Protokolle Einvernahmen von O____ vom 25.Februar 2011, 26.Februar 2013 und 13.Dezember 2013 Rubrik Stawa; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29.Oktober 2013 Rubrik Stawa; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20.Dezember 2013 Rubrik Stawa; Schreiben der SSM vom 20.November 2013 Rubrik SSM; Beitrittserklärung vom 24./30.Januar 2002 SBSTU/1f. Rubrik Strafgericht; Treuhand und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 24./30.Januar 2002 SBSTU/3 ff. Rubrik Strafgericht; Gesellschaftsvertrag und Aktionärsbindungsvertrag vom 24./30.Januar 2002 SB STU/8 ff. Rubrik Strafgericht; Treuhandanweisung der Beschwerdeführerin5 vom 25.Dezember 2006 Kopie aus Beschl. Pos.A1/13 Rubrik Strafgericht; Revidierte Jahresrechnung der Beschwerdeführerin1 per 31.Dezember 2007 [...] Rubrik Jahresrechnungen; Eigentümerauskünfte vom 2. Juli 2014 Rubrik Grundbuch). Ob eine diesbezügliche Verletzung des Akteneinsichtsrechts ebenfalls nur als leicht zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, weil insoweit die Beschwerdegegnerin keine Feststellungen hätte treffen dürfen und die angefochtene Verfügung deshalb ohnehin aufzuheben ist.


8.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Verletzung nicht besonders schwer wiegt soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). Die Rechts- und Sachverhaltskontrolle durch das Appellationsgericht ist frei. Nur die Prüfung der Angemessenheit von Ermessenentscheiden ist ihm grundsätzlich verwehrt (§ 8 Abs. 1, 4 und 5 VRPG). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall aber keine Ermessensfragen zu beurteilen gehabt hat, ist diese Kognitionsbeschränkung für die Frage der Heilung der Gehörsverletzung nicht relevant. Den Parteien stehen vor dem Verwaltungsgericht die gleichen Mitwirkungsrechte zu wie vor der Beschwerdegegnerin. Insbesondere hätte es dem Beschwerdeführer7 im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht freigestanden, in die vollständigen sein Verfahren betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wie der Beschwerdeführer7 in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2015 eingehend darlegt, hat er begründeten Anlass zur Annahme gehabt, dass die ihm von der Beschwerdegegnerin zugestellten Akten nicht vollständig gewesen sind. Falls der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer7 die Kenntnis der vollständigen Akten für relevant erachtet hätte, hätte er deshalb ihm oblegen, das Verwaltungsgericht um Akteneinsicht zu ersuchen. Aus dem Verzicht auf ein Akteneinsichtsgesuch muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer7 der Kenntnis der vollständigen Akten selbst keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat. Schliesslich handelt es sich in Bezug auf den für die Beurteilung der Bewilligungspflicht des Aktienerwerbs der Beschwerdeführerin1 und der ausländischen Anleger relevanten Sachverhalt um eine leichte Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers7 ist damit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt worden.


9.

9.1 Die Beschwerdeführerinnen 1-3 und die Beschwerdeführer 4, 7 und 8 rügen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht selber abgeklärt, sich mit ihren Sachverhaltsdarstellungen nicht auseinandergesetzt, ihre Beweisanträge nicht berücksichtigt und ungeprüft die bestrittene Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft übernommen hätte. Die Beschwerdeführerinnen 1-3 und die Beschwerdeführer 7 und 8 beanstanden zudem die Kontakte zwischen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügungen. Die Beschwerdeführer 7 und 8 wollen aus diesen Umständen ableiten, dass die Beschwerdegegnerin nicht unabhängig bzw. befangen gewesen sei. Die Beschwerdeführerinnen 1-3 werfen zumindest die Frage auf, ob der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin nicht wegen Voreingenommenheit in den Ausstand hätte treten müssen.


9.2 Gemäss § 22 Personalgesetz (SG.162.100) treten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verfügung einen Entscheid zu treffen vorzubereiten als Mitglied einer Behörde zu amten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Weitere, vorliegend nicht einschlägige Ausstandsgründe finden sich in § 1 des Gesetzes betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden (SG138.100). Zur Konkretisierung der genannten Vorschriften ist die Rechtsprechung zum Anspruch auf eine unbefangene und unparteiische Verwaltungsbehörde zu beachten (Schwank, a.a.O., S. 239). Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt des durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleisteten Grundrechts auf gleiche und gerechte Behandlung (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329). Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein ihrer Befangenheit Voreingenommenheit erwecken. Dass das Behördenmitglied tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; BGer 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können deshalb nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329). Nichtrichterliche Amtspersonen haben nach der Rechtsprechung im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung Abneigung zum Ausdruck gebracht haben wenn ihnen Verfahrens- Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (BGer 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3, 2P.102/2006 vom 20. Juni 2006 E. 3.2; vgl. Schwank, a.a.O., S. 242). Die sog. Vorbefassung, d.h. der Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensschritt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten gehabt hat, bildet im Allgemeinen dann einen Ausstandsgrund, wenn sich das Behördenmitglied durch seine Mitwirkung am früheren Entscheid in Bezug auf einzelne Fragen bereits derart festgelegt hat, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten kann und das Verfahren deshalb nicht mehr als offen erscheint (BVGer C-5496/2010 vom 14. Juni 2011 E. 4.2.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N432; vgl. für Gerichte BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.). Nach den für Gerichte entwickelten Grundsätzen besteht der entscheidende Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333).


9.3 Die Bewilligungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie stellt nur auf Vorbringen ab, die sie geprüft und über die sie nötigenfalls Beweis erhoben hat (Art. 22 Abs. 1 BewG). Die Untersuchungspflicht bedeutet nicht, dass die entscheidende Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt eigenhändig zu ermitteln. Sie hat vielmehr das Recht, auf dem Wege der Amtshilfe Erkenntnisse anderer Behörden beizuziehen (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.Aufl., Zürich/Basel/Genf2016, Art. 12 N 179). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BewG leisten sich die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes und der Kantone gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Zudem kann die Bewilligungsbehörde die Stellungnahme anderer Bundes- kantonaler Behörden einholen, um einen Sachverhalt abzuklären (Art. 19 Abs. 2 BewV). Die Amtshilfe umfasst insbesondere Auskünfte, Aktenedition und Amtsberichte (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N2049). Die Akten des Strafverfahrens enthalten unbestrittenermassen Beweismittel, die geeignet sind, für die Frage der Bewilligungspflicht und der Bewilligungsfähigkeit der von der Beschwerdegegnerin untersuchten Rechtsgeschäfte erhebliche Tatsachen zu beweisen zu widerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht Akten des Strafverfahrens beigezogen. Aufgrund der Vielzahl teilweise schwerer Vorwürfe und der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung (vgl. oben E. 6.1) ist es offensichtlich, dass die Akten des Strafverfahrens sehr umfangreich sein müssen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin es primär der mit den Akten vertrauten Staatsanwaltschaft überlassen hat, die relevanten Akten nach den Vorgaben der Beschwerdegegnerin auszuscheiden (vgl. oben E. 6.3.1). Aus der Formulierung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2013, die Staatsanwaltschaft werde gebeten, der Beschwerdegegnerin alle Akten[,] die Auskunft über Tatsachen geben, welche für die Bewilligungspflicht und die Bewilligung von Bedeutung sind, zukommen zu lassen (Ordner SSM Bd. 1 Rubrik SSM = Beschwerdeantwortbeilage 11 VD.2015.184) kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers8 keineswegs geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe nur für die Bewilligungspflicht sprechende Beweismittel beigezogen. Mit der von der Beschwerdegegnerin gewählten Formulierung sind vielmehr offensichtlich alle Akten betreffend Tatsachen gemeint, die für die Beurteilung der Frage, ob die zu beurteilenden Rechtsgeschäfte bewilligungspflichtig und bewilligungsfähig gewesen sind nicht, relevant sind.


9.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe den Sachverhalt im Rahmen eines eigenen Beweisverfahrens festgestellt und dabei die von der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten selber ausgewertet und überprüft sowie eigene Abklärungen getroffen (Beschwerdeantworten vom 28.Dezember 2015 VD.2015.179 Ziff. 8; VD.2015.180 Ziff.5.1; VD.2015.184 Ziff. 6.6; VD.2015.185 Ziff. 4 und 6.1 f.). Die Akten bestätigen die Richtigkeit dieser Darstellung der Beschwerdegegnerin und widerlegen die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe einfach auf die von der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten abgestellt. Die Beschwerdegegnerin hat die Staatsanwaltschaft mehrmals um ergänzende Akten und Auskünfte betreffend bestimmte Sachverhalte ersucht (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2014 Ordner SSM Bd. 1 Rubrik Jahresrechnungen; E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 13.Februar2014 Ordner SSM Bd.1 Rubrik Jahresrechnungen; E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 4.März 2014 Ordner SSM Bd.1 Rubrik Stawa; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13.März 2014 Ordner SSM Bd.1 Rubrik Stawa; E-Mails der Beschwerdegegnerin vom 23.April 2014 Ordner SSM Bd. 1 Rubrik SSM; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23.April 2014 Ordner SSM Bd.1 Rubrik Stawa; E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 6.August 2014 Ordner SSM Bd.1 Rubrik Stawa; E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 5.März 2015 Ordner SSM Bd.1 Rubrik Stawa). Dies beweist, dass die Beschwerdegegnerin selbst geprüft hat, ob für alle rechtserheblichen Tatsachen Beweismittel vorliegen, und weitere Abklärungen getroffen hat, wenn es ihrer Einschätzung nach an solchen gefehlt hat. Auch die Angabe einer Vielzahl von Aktenstellen in den Fussnoten der Begründung der angefochtenen Verfügungen belegt, dass die Beschwerdegegnerin die Akten sorgfältig geprüft und ihre Sachverhaltsfeststellung auf ihre eigene Würdigung dieser Beweismittel gestützt hat. In der ihren Sachverhaltsfeststellungen vorangestellten Kurzübersicht hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich festgehalten, dass sich der folgende detaillierte Sachverhalt aus den Akten und Unterlagen ergebe (Verfügungen Ziff. 6.1 S. 6). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin zwar auch festgehalten, die Staatsanwaltschaft habe im Wesentlichen aufgrund der Beitrittserklärungen zum Investment Pool und der Auswertung der Kontoauszüge des Treuhandkontos von O____ sowie des Notariatsklientenkontos von [...] die nachfolgenden Anleger des Investment Pools festgestellt (Verfügungen Ziff. 6.2 S. 8 f.), eine Gegenüberstellung der Staatsanwaltschaft aller Gutschriften und Belastungen auf dem Treuhandkonto von O____ habe ergeben, dass dieser bis Ende 2002 beinahe alle Einzahlungen der deutschen Anleger auf das Konto der Beschwerdeführerin2 einbezahlt habe, wobei die Zahlungen teilweise zuerst an die [...] überwiesen und von dieser in Form eines Darlehens an die Beschwerdeführerin2 weitergeleitet worden seien (Verfügungen Ziff. 6.2 S. 8), und gestützt auf die Auskunft der Berner Kantonalbank und aufgrund weiterer Abklärungen habe die Staatsanwaltschaft die folgenden Aktionäre der Holding ermittelt (Verfügungen Ziff. 6.5 S. 13 ff.). Aus dem Umstand, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügungen erwähnt wird, diese Feststellungen seien erstmals von der Staatsanwaltschaft gemacht worden, kann aber nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegnerin habe die Feststellungen nicht Anhand der Akten insbesondere in den Ordnern Staatsanwaltschaft BS Bd. 1 und 2 sowie Ordner SSM Bd. 1 Rubrik SSM überprüft. In den Fussnoten 22 und 23 der Begründung der angefochtenen Verfügung wird sogar ausdrücklich auch auf die Quellenangaben in der Liste bzw. Grafik der Staatsanwaltschaft verwiesen. Betreffend die J____ wird in den angefochtenen Verfügungen zwar ausgeführt, der geschilderte Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden. Wie sich aus der lückenlosen Nennung von Belegstellen in den Fussnoten ergibt, hat die Beschwerdegegnerin diese Feststellungen aber aufgrund der Akten selbst überprüft (vgl. Verfügungen Ziff. 6.4 S. 11 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers7 kann deshalb aus der Begründung der angefochtenen Verfügung keineswegs abgeleitet werden, die Beschwerdegegnerin hätte sich von der Staatsanwaltschaft einspannen lassen und deren Feststellungen unkritisch übernommen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erklärt, sie habe den in der Grafik der Staatsanwaltschaft dargestellten Geldfluss anhand der Belege überprüft (Beschwerdeantwort vom 28.Dezember 2015 VD.2015.185 Ziff. 6.3).


9.5 Betreffend die im vorliegenden Verfahren richtigerweise ausschliesslich zu beurteilenden Fragen der Bewilligungspflicht des Erwerbs der Aktien der Beschwerdeführerinnen2 und 3 durch die Holding und des Erwerbs von Aktien der Holding durch ausländische Investoren hat die Beschwerdegegnerin das Recht auf Abnahme von Beweismitteln, das Recht auf Prüfung von Anträgen und Stellungnahmen sowie das Recht auf Begründung des Entscheids der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Bezüglich der übrigen Feststellungen der Beschwerdegegnerin kann eine Verletzung dieser Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausgeschlossen werden. Zudem hat die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers7 verletzt (vgl. oben E. 6.3.3, 8.2, 8.3 und 8.5) und den für die Bewilligungspflicht des Erwerbs der Aktien der Beschwerdeführerin3 durch die Holding erheblichen Sachverhalt nicht abgeklärt (vgl. oben E. 7.3.8). Diese festgestellten bzw. möglichen Verfahrensfehler wiegen aber weder ihrer Natur nach noch wegen ihrer Anzahl besonders schwer und begründen keinesfalls eine gravierende Amtspflichtverletzung.


9.6

9.6.1 Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin aufgrund deren Fachwissen und Erfahrung ersucht, in Form einer schriftlichen Stellungnahme die Frage zu beantworten, ob der Erwerb der Liegenschaften [...] durch die Beschwerdeführerin2 nach dem ursprünglichen Konzept, gemäss dem die Aktien der Beschwerdeführerin2 von Personen in der Schweiz treuhänderisch für die deutschen Anleger gehalten worden seien, ohne Bewilligung zulässig gewesen wäre, und ob die Umwandlung der Kapitaleinlagen der deutschen Anleger in Aktien der Holding bewilligungspflichtig gewesen wäre und wenn ja, welche zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen sich daraus allenfalls ergäben (Ordner SSM Bd. 1 Rubrik Stawa). Mit Schreiben vom 21. März 2013 hat ein akademischer Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin der Staatsanwaltschaft basierend auf den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen eine Einschätzung betreffend die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Fragen abgegeben (Ordner SSM Bd. 1 Rubrik SSM). Damals haben der Beschwerdegegnerin erst wenige Aktenstücke zur Verfügung gestanden (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31.Januar 2013 Ordner SSM Bd. 1 Rubrik Stawa; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5.Februar 2013 Ordner SSM Bd. 1 Rubrik Stawa; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14.Februar 2013 Ordner SSM Bd. 1 Rubrik Stawa). Daraus und aus der Formulierung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21.März 2013 ergibt sich eindeutig, dass dieses bloss eine vorläufige, auf den Informationen der Staatsanwaltschaft beruhende Einschätzung enthält. Folglich hat sich der akademische Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin damit nicht bereits derart festgelegt, dass er im Hinblick auf den späteren, auf viel umfassenderen Akten, eigenen Abklärungen und eingehender Prüfung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien beruhenden Entscheid nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Verfahren nicht mehr als offen erschiene. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, ihre Einschätzung im Schreiben vom 21. März 2013 sei vor der Eröffnungsverfügung im Wesentlichen gestützt auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31.Januar 2013 ergangen und deshalb mit einem Vorbehalt versehen worden. Nach Eingang des Feststellungsgesuchs der Staatsanwaltschaft habe sie ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt (Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28.Dezember 2015 VD.2015.184 Ziff.9.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers7 kann aus der Formulierung in der vorläufigen Einschätzung vom 21. März 2013 offensichtlich nicht abgeleitet werden, die spätere angefochtene Verfügung beruhe auf einer ungeprüften Übernahme der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft.


9.6.2 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin gefragt, ob sie die Aktien, die die Beschwerdeführer4 und 8 bei der Verteilung der Aktien der Beschwerdeführerin1 an die deutschen Anleger erhalten hätten und von denen 2228500 als mutmasslicher Deliktserlös vorläufig gesperrt seien, als unrechtmässigen Vorteil im Sinn von Art.33 BewG qualifiziere und ob die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit bzw. die Absicht habe, diesen unrechtmässigen Vorteil bei den Beschwerdeführern4 und 8 abzuschöpfen. Die Beschwerdegegnerin hat der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20.November 2013 zutreffend mitgeteilt, dass weder die Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile gemäss Art.33 BewG noch die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands gemäss Art.27 BewG in ihre Kompetenz falle. Für die Einziehung gemäss Art. 33 BewG sei das Strafgericht zuständig und für die Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands das Justiz- und Sicherheitsdepartement bzw. bei dessen Untätigkeit das Bundesamt für Justiz. Weiter hat die Beschwerdegegnerin wörtlich geschrieben: Infolgedessen müssen Sie Ihr Anliegen an das Justiz- und Sicherheitsdepartement richten. Für das weitere Vorgehen bezüglich der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bzw. Abschöpfung des Vermögensvorteils wäre eine Koordination mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie dem Bundesamt für Justiz sicherlich begrüssenswert, zum Beispiel wie schon diskutiert in einer Sitzung. (Ordner SSM Bd. 1 Rubrik SSM) Aus dieser Formulierung kann geschlossen werden, dass der akademische Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwalt die Möglichkeit der Durchführung einer Sitzung zwecks Koordination bereits mündlich erörtert haben. Dies spricht aber in keiner Art und Weise für eine Befangenheit des betreffenden Mitarbeiters. Da die Zuständigkeiten des Justiz- und Sicherheitsdepartements, des Bundesamts für Justiz und der Strafbehörden gemäss Art. 27 und 33 BewG die gleichen Rechtsgeschäfte betreffen und teilweise davon abhängig sind, ob eine mehrere der anderen Behörden handeln nicht, ist es offensichtlich, dass diesbezüglich ein Koordinationsbedarf besteht. Dass diese Koordination mittels einer Sitzung von Vertretern der drei Behörden sichergestellt werden könnte, ist insbesondere angesichts der Pflicht zur gegenseitigen Amts- und Rechtshilfe (Art. 24 Abs. 1 BewG) ebenfalls selbstverständlich. Im Übrigen kann dem Schreiben vom 20.November 2013 nicht entnommen werden, dass eine entsprechende Sitzung tatsächlich stattgefunden habe. Die Beschwerdegegnerin hält vielmehr unwiderlegbar fest, der Vorschlag sei nicht weiterverfolgt worden (Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22.Juli 2016 VD.2015.184 Ziff. 4.2).


9.6.3 Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2014 in einem Entsiegelungsverfahren enthält folgende Passage: Allerdings waren die Anleger nach unseren bisherigen Erkenntnissen gutgläubig und dürften auf die Beschuldigten hereingefallen sein. Es kann also nicht darum gehen, den Anlegern noch zusätzlichen Schaden zuzufügen, indem man ihnen die mutmasslich BewG-widrigen zugeteilten Aktien wegnimmt. Wir haben deshalb nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde bewusst darauf verzichtet, entsprechende Schritte einzuleiten. Wir haben uns stattdessen darauf beschränkt, den Erlass einer formellen Verfügung betreffend Bewilligungspflicht zu verlangen (Beilage 37 zur Replik der Beschwerdeführerinnen 1-3 vom 2.Mai 2016). Der Beschwerdeführer 8 will daraus ableiten, die Staatsanwaltschaft sei mit der Beschwerdegegnerin übereingekommen, die deutschen Anleger als gutgläubig zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin versichert hingegen, es habe keine Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und ihr gegeben (Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2015 VD.2015.184 Ziff. 9.3; bzw. VD.2015.185 Ziff.7.2; Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22.Juli 2016 VD.2015.185 Ziff. 4.1). Eine Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin kann dem Plädoyer nicht entnommen werden. Eine Absprache mit der Beschwerdegegnerin betreffend die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und der Einziehung sowie der Gutgläubigkeit der ausländischen Anleger macht auch keinen Sinn, weil die Beschwerdegegnerin dafür nicht zuständig ist bzw. über die Gutgläubigkeit der Anleger nicht hat entscheiden müssen. Dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers8 nicht mit der Staatsanwaltschaft vereinbart hat, nicht gegen die deutschen Anleger vorzugehen, ergibt sich zudem daraus, dass sie in den angefochtenen Verfügungen festgestellt hat, dass der Erwerb von Aktien der Beschwerdeführerin1 durch ausländische Investoren bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig gewesen sei, und die deutschen Anleger damit in keiner Art und Weise geschont hat. Mit der im Plädoyer der Staatsanwaltschaft erwähnten Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin können die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29.Oktober 2013 und der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2013 und die darin erwähnte Diskussion gemeint sein. Dass diese nicht zu beanstanden sind, ist bereits dargelegt worden (vgl. oben E. 9.6.2).


9.6.4 In den Eröffnungsverfügungen vom 17. Juli 2014 hat die Beschwerdegegnerin den Parteien mitgeteilt, dass sie aufgrund der Aktenlage beabsichtige, festzustellen, dass die mit der angefochtenen Verfügung beurteilten Rechtsgeschäfte bewilligungspflichtig gewesen seien und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben gewesen seien, sowie den Parteien das Recht auf Akteneinsicht, Stellungnahme und Stellung von Beweisanträgen gewährt (Ordner SSM Bd. 1 Rubrik SSM). Daraus kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer7 und 8 keineswegs geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe das Resultat bereits vorweggenommen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, hat sie damit den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich ihr vorläufiges Ergebnis mitgeteilt (Beschwerdeantwort vom 28.Dezember 2015 VD.2015.184 Ziff. 9.4). Dazu ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen. Um den Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben deren Inhalt voraussehen können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1011).


9.7 Zusammenfassend liegen damit keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin erwecken würden. Der akademische Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin hat deshalb nicht in den Ausstand treten müssen und der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine unbefangene und unparteiische Verwaltungsbehörde gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist nicht verletzt worden.


10.

10.1

10.1.1 Gemäss § 7 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung des Grundstückerwerbs eine Gebühr bis zu CHF1000.00 zu entrichten und kann die Gebühr bei besonders aufwändigen Geschäften erhöht werden. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht anwendbar, weil niemand ein Bewilligungsgesuch gestellt hat. Der Kostenentscheid ist deshalb aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu treffen.


10.1.2 Gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG153.800) erheben die Verwaltungsbehörden des Kantons für Tätigkeiten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen, sowie für die Erteilung von Bewilligungen Konzessionen und für die Benützung öffentlicher Einrichtungen Gebühren nach den Bemessungsgrundsätzen in §§ 2 f. VGG. Gemäss § 3 Abs. 2 VGG kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden, wenn eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt. Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist gemäss § 14 Abs. 1 VGG verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, die Bewilligung Konzession erhält die öffentliche Einrichtung benützt. Mehrere Gebührenschuldner haften für die Gebühr solidarisch (§ 14 Abs. 2 VGG).


10.1.3 Der Feststellungsentscheid betreffend den Aktienerwerb der Beschwerdeführerin1 ist insbesondere durch diese sowie durch die Beschwerdeführer4, 8 und O____ veranlasst worden. Als Veranlasser des Feststellungsentscheids betreffend den Aktienerwerb der ausländischen Investoren erscheinen neben der Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin1, die Beschwerdeführer4, 8 und O____ sowie die ausländischen Anleger. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin1 zu Recht zur Zahlung einer Gebühr verpflichtet. Wie die Beschwerdeführerin2 die Beschwerdeführerin3 die Feststellungsentscheide betreffend die Aktienerwerbe der Holding und der ausländischen Anleger veranlasst haben sollten, ist hingegen nicht ersichtlich. Folglich darf diesen keine Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft und O____ sind nicht Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und das Gericht darf die angefochtene Verfügung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden abändern (§ 19 Abs. 1 VRPG). Aus diesen Gründen ist es ausgeschlossen, entgegen der angefochtenen Verfügung auch die Beschwerdeführer4, 8, O____ und/oder die ausländischen Investoren zur Zahlung einer Gebühr für das Verwaltungsverfahren zu verpflichten. Da die Beschwerdegegnerin ausser betreffend den Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerinnen2 und 3 durch die Holding und den Erwerb von Aktien der Holding durch ausländische Investoren keine Feststellungsentscheide hat treffen dürfen, hat sie für alle anderen Feststellungen auch keine Gebühren erheben dürfen. Für die erstinstanzlichen Feststellungsentscheide betreffend die Aktienerwerbe der Beschwerdeführerin1 und der ausländischen Investoren erscheint eine Gebühr von CHF 1750.- entsprechend der Hälfte der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Gebühr angemessen.


10.1.4 Für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin sind keine Parteientschädigungen auszurichten (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.435,471).


10.2

10.2.1 In der Verwaltungsrechtspflege sind dem Rekurrenten im Falle des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die unterliegende Partei, Beschwerdegegnerin ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann zu einer Parteientschädigung verurteilt werden (§ 30 Abs. 1 VRPG). In den angefochtenen Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin 10 Feststellungen getroffen. Die Beschwerden werden betreffend 8 Feststellungen vollumfänglich und betreffend 1Feststellung teilweise gutgeheissen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin konsekutive Vorgänge beurteilt hat. Da der Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin2 durch die Beschwerdeführerin1 und der Erwerb von Aktien der Beschwerdeführerin1 durch ausländische Anleger wegen Verstosses gegen das BewG nichtig sind, haben die Beschwerdeführerin1 aus der Aufhebung der Ziff.1 der angefochtenen Verfügungen und die ausländischen Investoren aus der Aufhebung der Ziff.1 bis 3 der angefochtenen Verfügungen wirtschaftlich nichts gewonnen. Zudem sind die Feststellungen gemäss Ziff.1 der angefochtenen Verfügungen mangels praktischer Konsequenzen nur von marginaler Bedeutung. Schliesslich wird das Interesse der Beschwerdeführer4, 7 und 8 an der Aufhebung der Ziff.1 bis 3 der angefochtenen Verfügungen dadurch relativiert, dass in diesen Fällen eine Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das BewG und eine Einziehung ohnehin ausgeschlossen sind. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zur Hälfte obsiegt haben und zur Hälfte unterlegen sind. Folglich haben sie die Hälfte der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und Anspruch auf Parteientschädigungen im Umfang der Hälfte ihrer angemessenen Anwaltskosten.


10.2.2 Die von den Beschwerdeführerinnen 1-3 in solidarischer Verbindung zu tragende halbe Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird auf CHF2500.- festgesetzt. Die von den Beschwerdeführern4, 7 und 8 zu tragenden halben Gebühren betragen je CHF 750.-. Für die Beschwerdeführerinnen 5 und6 werden die halben Gebühren auf je CHF375.- festgesetzt.


10.2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können die Parteien eine Kostennote einreichen (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR272]). Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, habe sie die Kostennote von sich aus einzureichen. Die Parteien werden dazu nicht aufgefordert. Zumindest wenn der Verfahrensausgang nicht unvorhersehbar ist stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die Parteientschädigung ohne Einforderung einer Kostennote festzusetzen (vgl. BGer 5P.206/2005 vom 8.Juli 2005 E.2.1.3; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 105 N 6 zum Zivilprozessrecht). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der angemessene Aufwand praxisgemäss geschätzt (VGE VD.2013.189 vom 30.August 2014 E.6.2, VD.2012.245 vom 27.März 2013 E.3, VD.2011.54 vom 13.März 2012 E.3). Die Beschwerdeführenden haben keine Honorarnoten eingereicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers7 hat in der Begründung der Beschwerde vom 11.Juli 2015 zwar ausgeführt, der Umfang der Entschädigung werde auf Aufforderung der Beschwerdeinstanz noch detailliert zu substanziieren sein. Die Äusserung dieser unzutreffenden Auffassung vermag aber nichts daran zu ändern, dass eine Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers7 nur dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn sie unaufgefordert eingereicht worden wäre. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers7 keinen Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Honorarnote gestellt hat, hat er auch nicht darauf vertrauen können, dass ihm der Verfahrensleiter eine solche ansetzen wird. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels hat er vielmehr damit rechnen müssen, dass das Gericht mittels Zirkulationsbeschluss gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden wird und er deshalb eine Honorarnote unverzüglich unaufgefordert einzureichen hat, wenn er wünscht, dass diese noch berücksichtigt wird. Der Aufwand der Rechtsvertreter aller Beschwerdeführenden ist damit zu schätzen. Der Überwälzungstarif beträgt am Verwaltungsgericht praxisgemäss CHF250.- pro Stunde (VGE VD.2013.42 vom 14.Januar 2014 E.5, vgl. auch VD.2015.62 vom 1. Dezember 2015 E.2.2, VD.2014.78 vom 20.Mai 2015 E.6). Aufgrund der Akten wird der angemessene Aufwand der anwaltlichen Vertretung für die Beschwerdeführerinnen 1-3 auf knapp 80 Stunden, für den Beschwerdeführer4 auf knapp 8Stunden, für den Beschwerdeführer7 auf knapp 20 Stunden und für den Beschwerdeführer8 auf knapp 25 Stunden geschätzt. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.- ergibt dies unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen Anwaltskosten von CHF20000.-, CHF2000.-, CHF 5000.- und CHF 6250.-. Davon ist den Beschwerdeführenden jeweils die Hälfte als Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerinnen 5 und6 sind nicht anwaltlich vertreten und haben deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigungen.


Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):


://: 1. Die Beschwerdeverfahren VD.2015.179, VD.2015.180, VD.2015.181, VD.2015.182, VD.2015.184 und VD.2015.185 werden vereinigt.


2. In teilweiser Abweisung der Beschwerden wird Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen des Präsidialdepartements vom 18. Juni 2015 insoweit bestätigt, als festgestellt wird, dass der Erwerb sämtlicher Aktien der B____ AG durch die vormalige K____ AG, heute A____ AG, und der Erwerb von Aktien der A____ AG durch ausländische Investoren bewilligungspflichtig waren, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung in diesen Fällen nicht gegeben waren und der Erwerb sämtlicher Aktien der B____ AG durch die vormalige K____ AG, heute A____ AG, und der Erwerb von Aktien der A____ AG durch ausländische Personen daher nicht nachträglich bewilligt werden können.


3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen des Präsidialdepartements vom 18. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass der Erwerb sämtlicher Aktien der C____ AG durch die vormalige K____ AG, heute A____ AG, bewilligungspflichtig gewesen sei, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung in diesem Fall nicht gegeben gewesen seien und der Erwerb sämtlicher Aktien der C____ AG durch die vormalige K____ AG, heute A____ AG, daher nicht nachträglich bewilligt werden könne. Diesbezüglich wird die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Präsidialdepartement zurückgewiesen.


4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird Ziff. 4 der angefochtenen Verfügungen des Präsidialdepartements vom 18. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass der Erwerb sämtlicher Aktien der J____ AG durch die vormalige K____ AG, heute A____ AG, bewilligungspflichtig gewesen sei, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung in diesem Fall nicht gegeben gewesen seien und der Erwerb sämtlicher Aktien der J____ AG durch die vormalige K____ AG, heute A____ AG, daher nicht nachträglich bewilligt werden könne. Diesbezüglich wird das Verfahren auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingestellt.


5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden Ziff. 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügungen des Präsidialdepartements vom 18. Juni 2015 aufgehoben und das Verfahren auf Feststellung der Bewilligungspflicht diesbezüglich eingestellt.


6. Die A____ AG trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1750.-. Im Übrigen wird Ziff.5 der angefochtenen Verfügungen des Präsidialdepartements vom 18. Juni 2015 aufgehoben.


7. Die A____ AG, die B____ AG und die C____ AG tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in solidarischer Verbindung mit einer reduzierten Gebühr von CHF 2500.- inklusive Auslagen. E____, H____ und I____ tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von je CHF 750.- inklusive Auslagen. F____ und G____ tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von je CHF375.- inklusive Auslagen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Kostenvorschüsse den Beschwerdeführenden zurückerstattet.


8. Der A____ AG, der B____ AG und der C____ AG werden eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF10000.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF800.-, zulasten des Präsidialdepartements zugesprochen.


9. E____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1000.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.-, zulasten des Präsidialdepartements zugesprochen.


10. H____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2500.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 200.-, zulasten des Präsidialdepartements zugesprochen.


11. I____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF3125.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF250.-, zulasten des Präsidialdepartements zugesprochen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführende

- Präsidialdepartement Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat Basel-Stadt

- Bundesamt für Justiz (BJ) (dreifach)

- z.K. an Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Michèle Babst

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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