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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2014.238 (AG.2015.596))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:VD.2014.238 (AG.2015.596)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2014.238 (AG.2015.596) vom 08.07.2015 (BS)
Datum:08.07.2015
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Unterbrechung der Energielieferung vom 8. Oktober 2014
Zusammenfassung:Die Industriellen Werke Basel haben die Energielieferung an eine Wohnung aufgrund unbezahlter Rechnungen unterbrochen. Der Rekurrent hat dagegen Einspruch erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie eine Umtriebsentschädigung beantragt. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Forderung rechtmässig ist und wies den Rekurs ab. Der Rekurrent muss die Verfahrenskosten tragen.
Schlagwörter: Rekurrent; Verfügung; Forderung; Rekurs; Recht; Mahnung; Gebühr; Benützungsverhältnis; Elektrizität; Rechnung; Rekurrenten; öffentlich-rechtliche; Wohnung; Akontorechnung; IWB-Gesetz; Gebühren; Verwaltung; Schuld; Bundesgericht; Zahlung; Mahnungen; Verwaltungsgericht; Basel; Urteil; Lieferung; Schuldner; Leistung; Leistung
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 42 BGG ; Art. 582 ZGB ; Art. 589 ZGB ; Art. 590 ZGB ; Art. 82 OR ;
Referenz BGE:102 Ia 483; 120 II 209; 137 I 120; 84 II 149;
Kommentar:
-
Entscheid

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht



VD.2014.238


URTEIL


vom 27. August 2015



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. Iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher




Beteiligte


lic. iur. A____ Rekurrent

[...]

gegen


Industrielle Werke Basel (IWB) Rekursgegnerin

Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel


Gegenstand


Rekurs gegen eine Verfügung der IWB

vom 8. Oktober 2014


betreffend Unterbrechung der Energielieferung (Elektrizität)


Sachverhalt


Die Industriellen Werke Basel (IWB) haben mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 die Unterbrechung der Energielieferung (Elektrizität) in eine Wohnung an der [...]strasse [...] verfügt, nachdem A____ eine an ihn gerichtete Akontorechnung vom 18. Juni 2014 über CHF 93.- für Energiebezug (Elektrizität) trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hatte.


Gegen diese Verfügung hat A____ am 22. Oktober 2014 beim Regierungsrat rekurriert, welcher den Rekurs am 19. November 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e Kostenfolge sowie die "Verpflichtung der IWB zur Bezahlung einer zusätzlichen Umtriebsentschädigung von CHF 400.-". Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 weitere Beweismittel eingereicht. Die IWB beantragen mit Rekursantwort vom 13. Februar 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat mit Replik vom 6. März 2015 auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und sinngemäss an seinen Anträgen festgehalten. Die Replik wurde den IWB zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss § 37 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz; SG 772.300) unterliegen Verfügungen der IWB dem Rekurs gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) sowie dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. November 2014. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Abänderung. Er ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 VRPG). Auf den rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.


1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.


1.3 Da der Rekurrent auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, wurde das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt (§ 25 Abs. 2 VRPG).


2.

2.1 Die IWB begründen die angefochtene Verfügung damit, dass der Rekurrent die Rechnung vom 18. Juni 2014 trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt habe. Sie hätten ihm am 8. September 2014 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Energieliefersperre gewährt, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.


2.2 Die IWB erheben gemäss § 22 ff. IWB-Gesetz Gebühren für die Lieferung von Elektrizität. Anders als noch das frühere IWB-Gesetz vom 21. April 1988, enthält das geltende IWB-Gesetz vom 11. Februar 2009 keine Bestimmung zur Anordnung einer Liefersperre bei ausbleibender Gebührenzahlung mehr. Dies bedeutet aber nicht, dass die IWB auch bei ausbleibenden Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen weiterhin zur (Vor-)leistung verpflichtet wären. Aus dem bei öffentlich-rechtlichen Forderungsverhältnissen analog anwendbaren Art. 82 OR ergibt sich, dass der Schuldner einer Leistung bei ausbleibender Gegenleistung seine Leistung zurückhalten darf, bis die Gegenleistung erbracht worden ist (Einrede des nicht erfüllten Vertrags). Bei Dauerschuldverhältnissen mit Vorleistungspflichten können bei ausbleibenden Gegenleistungen für früher erbrachte Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis "periodenverschoben" spätere Leistungen zurückbehalten werden (Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen HG.2009.261 vom 15 Juni 2010; BGE 120 II 209, 212; BGE 84 II 149). Im Einklang mit diesem Grundsatz statuiert § 53 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Elektrizität (SG 772.400; nachfolgend: "Ausführungsbestimmungen IWB"), dass die IWB die Lieferung von Elektrizität verweigern können, wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 I 120 (126), welches noch die Regelung unter dem alten IWB-Gesetz betraf, festgehalten, dass eine solche Liefersperre in Form einer Verfügung ergehen und dem Benützer sonstig massgeblich Betroffenen rechtzeitig, d.h. vor Einstellung der Versorgungsleistungen, die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die ihnen zustehenden Einwände vorbringen zu können.

2.3 Der Rekurrent macht in erster Linie geltend, dass er die Liegenschaft [...] im Rahmen des Nachlasses seines am 25. Februar 2013 verstorbenen Vaters als Erbschaft unter öffentlichem Inventar übernommen habe. Weil es die IWB ungeachtet des Rechnungsrufs gemäss Art. 582 ZGB unterlassen hätten, die Gebührenforderung beim Erbschaftsamt anzumelden, sei die Forderung verwirkt.

2.4

2.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die erste Voraussetzung für die Unterbrechung der Elektrizitätslieferung, nämlich eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr, vorliegend erfüllt ist: Die Akontorechnung vom 18. Juni 2014 über CHF 93.- betrifft den Bezug von Elektrizität an der [...][...], im Zeitraum vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2014. Gegen diese Akontorechnung stand dem Rekurrenten gemäss § 37 Abs. 2 IWB-Gesetz die Einsprache innert 30 Tagen offen. Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist haben die Rechnungen betreffend Gebühren gemäss derselben Bestimmung die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen. Der Rekurrent behauptet nicht, dass er die Akontorechnung nicht erhalten hätte. Nachdem er dagegen keine Einsprache erhoben hat, ist sie in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Der materielle Bestand dieser Gebührenforderung kann somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr geprüft werden. Es ist zu unterstreichen, dass Schuldner dieser Akontorechnung der Rekurrent selber ist, nicht sein verstorbener Vater. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Forderung sei verwirkt, weil sie nicht im öffentlichen Inventar enthalten sei, ist schon allein aus diesem Grund nicht haltbar.


2.4.2 Die IWB halten der Argumentation des Rekurrenten sodann zutreffend entgegen, dass sowohl die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2014 als auch die ihr zu Grunde liegende Akontorechnung vom 18. Juni 2014 nach Antritt des Erbes ergangen sind und damit auch deshalb von der Präklusionswirkung gemäss Art. 589 ZGB nicht mehr erfasst sein können. Tatsächlich ist die Forderung nach dem Fristablauf für die Forderungsanmeldung gemäss Art. 582 ZGB am 29. Juli 2013 entstanden und hätte somit überhaupt nicht mehr angemeldet werden können.

2.4.3 Weiter ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die zivilrechtlichen Vorschriften von Art. 589/590 ZGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht anwendbar sind, mithin die Präklusionswirkung für solche Forderungen nicht gilt. Die Erben haften für öffentlich-rechtliche Forderungen also auch dann, wenn diese beim Rechnungsruf nicht angemeldet wurden (BGE 102 Ia 483; Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, D. Abt, Art. 589 ZGB N 3; BSK ZGB II-Kurt Wissmann, Art. 589 N 5 f.).


Die IWB sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt (§ 2 IWB-Gesetz). Sie stellen ihre Gebühren in Form von Verfügungen in Rechnung, welche vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleichgestellt sind (§ 37 IWB-Gesetz; § 40 Organisationsgesetz [SG 153.100]). Dabei handelt es sich somit um öffentlich-rechtliche Forderungen. Für diese haftet der Erbe also grundsätzlich auch dann, wenn sie nicht im öffentlichen Inventar aufgenommen wurden.


2.4.4 Sodann ist zu beachten, dass der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten gemäss Art. 589 Abs. 2 ZGB auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs zurückbezogen wird. Der Rekurrent ist somit rückwirkend ab diesem Zeitpunkt Inhaber der Wohnung seines Vaters mit allen Rechten und Pflichten geworden. Er ist somit in das Benützungsverhältnis zu den IWB eingetreten und seit Erbantritt Schuldner der ab Eröffnung des Erbgangs anfallenden Gebühren. Schuldner der Forderung ist also auch unter diesem Aspekt der Rekurrent selber.


2.4.5 Dasselbe ergibt sich explizit aus § 51 der Ausführungsbestimmungen IWB. Danach haftet für den Verbrauch der elektrischen Energie primär der Benützer. Kommt es zu einem Wechsel im Benützungsverhältnis, ist dies den IWB zu melden. Erfolgt die Meldung verspätet gar nicht, so haftet der bisherige Benützer weiter, und subsidiär haftet für den Bezug in leerstehenden Räumen der Grund- Hauseigentümer. Der Rekurrent bestreitet nicht, während der Akonto-Rechnungsperiode vom 1. März 2014 - 30. Juni 2014 das Erbe bereits angetreten gehabt zu haben und in das Benützungsverhältnis eingetreten zu sein. Er haftet somit als für den Wechsel im Benützungsverhältnis meldepflichtiger Erbe. Es sei nochmals daran erinnert, dass der Rekurrent die Rechnung nicht angefochten hat und diese somit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden ist.


3.

Weiter macht der Rekurrent sinngemäss geltend, die Forderung sei durch Verrechnung mit früheren Guthaben anderen Akontozahlungen untergegangen. Der Rekurrent bezieht sich einerseits auf das von seinem Vater übernommene Benützungsverhältnis betreffend die Wohnung an der [...] und andererseits auf das Benützungsverhältnis betreffend seine Wohnung an der [...].


3.1 Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Rekurrent zu keinem Zeitpunkt eine Verrechnungserklärung abgegeben hat. Zudem resultiert aus dem vom Vater übernommen Benützungsverhältnis kein positiver, sondern ein ausgeglichener Saldo. Die Teilrechnung vom 14. Februar 2013 über CHF 129.- wurde am 10. Mai 2013 bezahlt, womit die entsprechende Forderung durch Zahlung untergegangen ist. Die Teilrechnung vom 25. September 2013, ebenfalls über CHF 129.-, haben die IWB nach erfolgreichen Einsprachen des Rekurrenten vom 9. und 13 Dezember 2013 unter Hinweis auf Art. 590 Abs. 1 ZGB storniert, den entsprechenden Betrag dem Vertragskonto gutgeschrieben und in der Folge die Rechnung als fiktiv bezahlt geführt. Die nach dieser Anrechnung verbliebene Restanz von CHF 17.- aus der Jahresabrechnung vom 6. Dezember 2013 wurde gemäss den Ausführungen der IWB am 20. Dezember 2013 bezahlt. Somit resultiert per 20. Dezember 2013 ein ausgeglichener Saldo hinsichtlich Wohnung an der [...].


3.2 Dem ist beizufügen, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014, E. 3.2, die Präklusionswirkung nur Erbschaftsschulden betrifft, nicht aber nach dem Tod des Erblassers entstandene Erbgangsschulden. Schon deshalb erscheint fraglich, ob die Stornierung der Teilrechnung vom 25. September 2013 mit Anrechnung einer entsprechenden, fiktiven Zahlung überhaupt erforderlich war. Sodann ist daran zu erinnern, dass die Präklusionswirkung für öffentlich-rechtliche Forderungen nicht gilt, dass der Rekurrent die Erbschaft rückwirkend ab Eröffnung des Erbgangs übernommen hat, und dass er als Besitzer der Wohnung selber Schuldner der Gebührenrechnung ist (vgl. dazu auch vorstehend Ziff. 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5). Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil sich das Vorgehen der IWB zu Gunsten des Rekurrenten ausgewirkt hat. Nachdem also die Zahlung der CHF 17.- vom 20. Dezember 2013 aus der Jahresabrechnung vom 6. Dezember 2013 die letzte Zahlung in diesem Vertragskonto darstellt und bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine weitere Zahlung geleistet wurde, durften und mussten die IWB davon ausgehen, dass die - rechtskräftige - Akontorechnung vom 18.Juni 2014 nicht bezahlt ist.


3.3 Der Rekurrent führt weitere Akontozahlungen zugunsten und Guthaben gegenüber den IWB ins Feld, welche jedoch nicht die [...], sondern die Wohnung des Rekurrenten an der [...] und somit ein anderes Benützungsverhältnis mit anderem Vertragskonto betreffen. Sie können somit im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, zumal der Rekurrent gegenüber den IWB nie mitgeteilt hat, dass er die Schuld aus dem einen Benützungsverhältnis mit allfälligen Guthaben aus dem anderen Benützungsverhältnis verrechnungsweise getilgt wissen möchte.


3.4 Bis hierhin ergibt sich somit, dass die IWB zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen sind, dass der der Betrag von CHF 93.- gemäss rechtskräftiger und vollstreckbarer Akontorechnung vom 18. Juni 2014 geschuldet und nicht bezahlt ist.


4.

4.1 Die beiden Mahnungen vom 13. August 2014 und vom 8. September 2014 sind aktenkundig. Der Rekurrent macht geltend, eine Mahnung sei ein empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, ein Nachweis der Mahnung sei nicht erbracht.


Diese Argumentation greift zu kurz. Es trifft zwar zu, dass die IWB grundsätzlich für die Zustellung der Mahnungen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs beweispflichtig sind - dies gilt insbesondere im Bestreitungsfall. Der juristisch gebildete Rekurrent bestreitet indessen spitzfindigerweise nicht den Erhalt der Mahnungen per se, sondern moniert bloss, dass die IWB keine Zustellungsnachweise auflegen. Er bestreitet auch nicht, die Rechnung vom 18. Juni 2014, welche den Mahnungen zugrunde liegt, erhalten zu haben. Ebensowenig behauptet der Rekurrent liegen Hinweise dafür vor, dass irgendwelche andere von den IWB an den Rekurrenten adressierte Korrespondenz, Rechnungen, Verfügungen - sei es im vorliegenden in früheren Verfahren, sei es betreffend [...] [...] - nicht zugestellt worden wären. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent ausgerechnet die fraglichen Mahnungen, und dann erst noch beide, nicht erhalten hätte - sondern vielmehr davon, dass dem Rekurrenten die Mahnungen ebenso zugestellt worden sind wie alle anderen Postsendungen der IWB auch.


4.2 Dem Rekurrenten wurde das rechtliche Gehör gewährt, ohne dass er davon Gebrauch gemacht hätte. Auch im vorliegenden Rekursverfahren macht der Rekurrent nicht geltend, dass die Einstellung der Lieferung von Elektrizität in die Wohnung an der [...] für ihn Dritte eine unzumutbare Härte darstellen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Lieferung von Elektrizität gemäss § 53 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen IWB sind somit erfüllt. Damit ist der Rekurs abzuweisen.


5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 30 VRPG).



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:


://: Der Rekurs wird abgewiesen.


Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 500.-.


Dieses Urteil wird dem Rekurrenten und den IWB mitgeteilt.



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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