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Urteil Appellationsgericht (BS - UV.2023.27)

Zusammenfassung des Urteils UV.2023.27: Appellationsgericht

Die A____ GmbH wurde von der SUVA aufgrund von Barzahlungen an die H____ AG und die J____ GmbH zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen aufgefordert. Die Beschwerde der A____ GmbH gegen diesen Entscheid wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt abgewiesen. Die Geschäftsführer der GmbH haben pauschale Entschädigungen an die genannten Unternehmen gezahlt, ohne ausreichende Dokumentation vorzulegen. Die Gerichtskosten betragen CHF 0. Der Entscheid wurde von lic. iur. R. Schnyder als Richterin und lic. iur. S. Dreyer als Gerichtsschreiberin gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts UV.2023.27

Kanton:BS
Fallnummer:UV.2023.27
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:Appellationsgericht
Appellationsgericht Entscheid UV.2023.27 vom 30.11.2023 (BS)
Datum:30.11.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: SUVA-Akt; SUVA-Akte; Apos; Person; Dossier; Rechnung; Arbeit; Einsprache; Rechnung; Barzahlungen; Rechnungen; Einspracheentscheid; Recht; Handelsregister; Unternehmung; Gesellschaft; Unterlagen; Prämie; Gericht; Akten; Entscheid; Sozialversicherungsgericht; Kantons
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 5 AHVG ;Art. 9 AHVG ;Art. 91 UVG ;Art. 92 UVG ;Art. 93 UVG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:133 V 498; 144 V 111; 144 V 427; 146 V 139; 149 V 57;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts UV.2023.27



Geschäftsnummer: UV.2023.27 (SVG.2024.27)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 30.11.2023 
Erstpublikationsdatum: 23.02.2024
Aktualisierungsdatum: 23.02.2024
Titel: Beiträge
 
 

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____ GmbH

Herr B____, [...]  

vertreten durch C____ Treuhand GmbH,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2023.27

Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023

Beiträge

 


Tatsachen

I.         

a)       Die im März 2013 gegründete A____ GmbH mit Sitz in Basel bietet Baudienstleistungen an (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt) und ist deswegen der SUVA angeschlossen (vgl. u.a. die Verfügung vom 19. September 2013; SUVA-Akte 4, S. 3 f.). Mit Schreiben vom 17. März 2015 teilte D____ von der Treuhandfirma E____ AG der SUVA mit, dass seit Oktober 2014 (auch) ein gewisser B____ für die A____ GmbH arbeite (vgl. SUVA-Akte 19). Dieser wurde im August 2016 – anstelle des auf diesen Zeitpunkt hin ausgeschiedenen F____ – Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der besagten Unternehmung (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).

b)       Mit Beschluss vom [...] 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (unter anderem) gegen B____ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug eröffnetes Ermittlungsverfahren mangels Beweises des Tatbestandes ein. Das Verfahren war eröffnet worden wegen des Verdachtes, B____ habe als Verantwortlicher der A____ GmbH zusammen mit Mittätern im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2018 die Bilanz- und Erfolgsrechnung der Unternehmung mit Hilfe fingierter Rechnungen anderer Firmen steuerrelevant verändert (vgl. SUVA-Akte 161, S. 3 f.).

c)       Am 6. April 2022 führte die SUVA bei der A____ GmbH (unter Anwesenheit von G____, c/o C____ Treuhand GmbH, als Auskunftsperson) eine Arbeitgeberkontrolle durch. Die Revision erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 (vgl. den Revisionsbericht; SUVA-Akte 164).

d)       Gestützt auf das Prüfungsergebnis teilte die SUVA der A____ GmbH mit Schreiben vom 20. April 2022 mit, es seien (gemäss den Kontoblättern 2017-2020; SUVA-Akten 147-150) Fremdarbeiten in grösserem Ausmass bar beglichen worden, nämlich an die H____ AG, die I____ GmbH und an die J____ GmbH. Man ersuche die A____ GmbH um Beantwortung der angeführten Fragen zu den Barauszahlungen (vgl. SUVA-Akte 146). In der Folge liess G____ der SUVA am 11. Mai 2022 Rechnungskopien der J____ GmbH (Jahre 2018 und 2019) zukommen (vgl. SUVA-Akten 151 und 152). Daraufhin forderte die SUVA die C____ Treuhand GmbH in einem Schreiben vom 19. Mai 2022 dazu auf, die weiterhin fehlenden Unterlagen einzureichen resp. die verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. SUVA-Akte 154). Ein weiterer Brief datiert vom 3. Juni 2022. Darin wurde die A____ GmbH aufgefordert, die Rechnungskopien der H____ AG (Jahr 2017), der I____ GmbH (Jahr 2017) und der J____ GmbH (Jahr 2020) beizubringen und die bereits mit Brief vom 20. April 2022 gestellten Fragen zu beantworten (vgl. SUVA-Akte 157). In der Folge gingen bei der SUVA Rechnungskopien der J____ GmbH (betr. das Jahr 2020) ein (vgl. SUVA-Akte 160). Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 liess die E____ AG (D____) die SUVA wissen, die Rechnungen der H____ AG (Jahre 2017 und 2018) seien nicht mehr in den Buchhaltungsordnern. Alle Buchhaltungsunterlagen seien der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung überreicht worden. Die Rechnungen, welche die H____ betroffen hätten, seien nicht mehr in den Ordnern. B____ habe bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt. Diese habe mitgeteilt, dass die Unterlagen retourniert und keine Rechnungen der H____ AG zurückgehalten worden seien. Die H____ AG sei im 2019 gelöscht worden. Es sei der A____ GmbH somit nicht mehr möglich, Kopien der Rechnungen einzuholen (vgl. SUVA-Akte 161, S. 1).

e)       In der Folge beurteilte die interne Abteilung Versicherungstechnik, Bereich Prämienservices, der SUVA den Sachverhalt (vgl. die Beurteilung vom 27. Juli 2022; SUVA-Akte 162). Am 8. September 2022 wurde der Revisionsbericht erstellt (vgl. SUVA-Akte 164). Daraufhin wurden die in den Jahren 2017 bis 2020 an die J____ GmbH und die H____ AG erfolgten Barzahlungen als prämienpflichtiger Verdienst bewertet (vgl. das Ergebnis der Betriebsrevision [SUVA-Akte 165] sowie das Schreiben vom 13. September 2022 [SUVA-Akte 167]). Dementsprechend wurde der A____ GmbH am 14. September 2022 die Prämie im Umfang der Differenzlohnsumme (Fr. 54'826.20) in Rechnung gestellt (vgl. die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung; SUVA-Akte 166). Hiergegen erhob B____ namens und im Auftrag der A____ GmbH am 11. Oktober 2022 Einsprache. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die E____ AG (D____) habe nie eine Buchung ohne Beleg gemacht. Auch könne der frühere Geschäftsführer der H____ AG die erfolgte Zusammenarbeit bestätigen (vgl. SUVA-Akte 171). Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess B____ der Revisorin der SUVA diverse Rechnungen der H____ AG (Jahr 2017) zukommen (vgl. SUVA-Akte 179). Am 27. Februar 2023 stellte die SUVA die definitive Prämie 2022 im Umfang der Differenzlohnsumme gemäss Revision (Fr. 55'109.50 [Fr. 54'826.20 zuzüglich Fr. 283.30 Verzugszins ab dem 1. November 2022]) in Rechnung (vgl. SUVA-Akten 190 und 191).

f)        Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 hiess die SUVA die Einsprache der A____ GmbH insoweit gut, als sie die im Jahr 2018 erfolgten Zahlungen von insgesamt Fr. 172'702.-- betreffend die J____ GmbH nicht als Lohnzahlungen an natürliche Personen erachtete. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 201).

 

 

II.        

a)       Hiergegen resp. gegen die weiterhin vorgenommene Aufrechnung der Lohnsummen, hat die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) durch ihren Geschäftsführer, B____, am 1. Juni 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

b)       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Schreiben vom 4. Juli 2023 auf Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeantwort. Sie verweist auf den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 und lässt dem Gericht nebst den die A____ GmbH betreffenden Akten auch die Dossiers der H____ AG bzw. der K____ AG sowie der J____ GmbH zukommen.

d)       Mit Schreiben vom 18. September 2023 beantragt B____ innert erstreckter Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.      

a)       Am 30. November 2023 findet eine mündliche Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)       An dieser nimmt B____ persönlich teil. Ebenfalls anwesend sind Herr L____, der sich für die Übersetzung anbietet sowie Frau M____, Kanzleimitarbeiterin des Sozialversicherungsgerichts mit albanischer Muttersprache. Für die Beschwerdegegnerin erscheinen Herr N____ und Frau O____.

c)       Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhält die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zu plädieren. Sie verzichtet jedoch auf eine weitere Stellungnahme.

d)       Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe betreffend die Jahre 2017 bis 2020 grundsätzlich zu Recht eine Aufrechnung der Lohnsummen (Barzahlungen an die H____ AG und die J____ GmbH) vorgenommen. Davon auszunehmen seien allein die im Jahr 2018 erfolgten Barzahlungen von insgesamt Fr. 172'702.-- an die J____ GmbH. Im Übrigen sei die Prämienrechnung vom 14. September 2022 (und auch die Rechnung vom 27. Februar 2023) korrekt (vgl. den Einspracheentscheid; vgl. auch die Beschwerdeantwort). 2.2.        Dem hält der Beschwerdeführer zur Hauptsache entgegen, es sei in der fraglichen Zeit alles korrekt verbucht worden. Auch habe man tatsächlich mit den betreffenden Unternehmungen zusammengearbeitet (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). 2.3.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in dem mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigten Umfang gestützt auf die vorliegenden Unterlagen eine Aufrechnung der Lohnsummen (betreffend die Jahre 2017-2020) vorgenommen und der Beschwerdeführerin dementsprechend Nachrechnung gestellt resp. Versicherungsbeiträge nachgefordert hat.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 3.2.        3.2.1.  Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

3.2.2.  Die Frage, ob im Einzelfall selbstständige unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57, 64 E. 6.2; BGE 146 V 139, 141 E. 3.1; BGE 144 V 111, 112 f. E. 3.2.).

3.2.3.  Nach der gesetzlichen Regelung kann nur an Unselbstständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen damit einen selbstständigerwerbenden Dritten eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498, 301 E. 5.1).

3.2.4.  Akkordanten üben im Regelfall eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus und können nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1.).

3.2.5.  Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die natürliche Person ausrichtet. Wenn jedoch insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die juristische Person – zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber – keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3.2. und 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2.).

3.3.        3.3.1.  Entsprechend der Regelung von Art. 91 Abs. 1 UVG trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). 3.3.2.  Die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (vgl. Art 812 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]).

4.              

4.1.        Im Sozialversicherungsrecht hat der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2). 4.2.        Die Beschwerdegegnerin rechnete Barzahlungen, welche die Beschwerdeführerin gemäss den eingeholten Buchhaltungsunterlagen in den Jahren 2017-2020 an der H____ AG (K____ AG) und der J____ GmbH für Fremdarbeiten hat zukommen lassen, als prämienpflichtigen Verdienst an und nahm dementsprechend eine Aufrechnung der Lohnsummen vor (vgl. SUVA-Akte 167, S. 5 f.). 4.3.        4.3.1.  Als prämienpflichtiger Verdienst qualifiziert wurden zunächst Barzahlungen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018 an die H____ AG (resp. K____ AG) ausgerichtet hatte. Was das Jahr 2017 angeht, so handelt es sich um einen Betrag von Fr. 160'704.--, der als massgebender Lohn qualifiziert wurde (vgl. SUVA-Akte 167, S. 6). Eine weitere Aufrechnung im Betrage von Fr. 102'136.-- nahm die Beschwerdegegnerin für im 2018 erfolgte Barzahlungen vor (vgl. SUVA-Akte 167, S. 5). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

4.3.2.  Wie sich aus den gemachten rechtlichen Erörterungen (vgl. Erwägungen 3.2. und 3.3. hiervor) ergibt, kann bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen die dafür ausgerichtete Entschädigung nur dann nicht als beitrags- und prämienpflichtige Lohnzahlung gelten, wenn diese an eine aktive juristische Person ausgerichtet wurde, die mit Blick auf ihre eigene unternehmerische Tätigkeit ihrerseits mit der Entschädigung korrelierende Lohnzahlungen erbringt und hierauf die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge entrichtet. Trifft dies nicht zu und existieren bei der entrichtenden Unternehmung keine Unterlagen, welche Zahlungen an juristische Personen hinreichend belegen könnten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Lohnzahlungen an natürliche Personen auszugehen.

4.3.3.  Vorliegend kann nunmehr nicht angenommen werden, dass es sich bei den infrage stehenden Barzahlungen an die H____ AG (resp. K____ AG) um Entschädigungen gehandelt hat, die an eine akkordnehmende Unternehmung geflossen sind, welche – im Verhältnis zur Beschwerdeführerin – als aktive juristische Person betrachtet werden kann.

4.3.4.  So gibt es in Bezug auf die H____ AG (K____ AG) Folgendes zu bemerken: Gemäss Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] war die H____ AG im Jahr 2016 durch die Übernahme eines Architekturbüros entstanden. Zweck der Gesellschaft war unter anderem die "Ausführung von Architekturarbeiten sowie Raum- und Gesamtplanungen aller Art, auch als Generalunternehmerin". Zu dieser Zeit war P____ einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Noch im 2016 wurde er durch Q____ ersetzt. In dem von der Beschwerdegegnerin zur H____ AG geführten Dossier (ebenfalls bei den Antwortbeilagen) befindet sich ein Schreiben der H____ AG vom 8. November 2016 an die Beschwerdegegnerin. Mit diesem setzte R____ die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass kein Personal beschäftigt werde. Sobald Personal angestellt würde, werde man sich mit der SUVA in Verbindung setzen (vgl. SUVA-Akte 48 [Dossier H____, Antwortbeilage]). Die Beschwerdegegnerin teilte der H____ AG in der Folge mit Schreiben vom 21. November 2016 mit, mangels Beschäftigung von Personal sei die Frage nach der obligatorischen Unfallversicherung im Moment hinfällig. Man solle die SUVA entsprechend informieren, sobald Personal (Angestellte, Arbeiter, Aushilfen, Akkordanten, Heimarbeitnehmer, Praktikanten, Volontäre, Lehrlinge, Familienangehörige, etc.) beschäftigt würden (vgl. SUVA-Akte 50). Gemäss Internet-Auszug aus dem Handelsregister war ab dem 22. Februar 2017 (Datum des Eintrages im Tagesregister) S____ einziges Mitglied des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschriftsberechtigung) der H____ AG. Im April 2017 wurde der Ausgleichskasse des Kantons [...] von der T____ Treuhand, [...], mitgeteilt, es seien (im 2016) keine Löhne ausbezahlt worden. Man habe kein Personal (vgl. SUVA-Akte 66, S. 3 f. [Dossier H____, Antwortbeilage]). Gemäss dem im Internet einsehbaren UID-Register wurde die Unternehmung per 31. Dezember 2017 bei der Mehrwertsteuer abgemeldet. Wie sich darüber hinaus dem zur H____ AG geführten Dossier entnehmen lässt, ging am 5. März 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein undatiertes Schreiben von S____ ein, worin dieser ausführte, die H____ AG habe kein Personal. Man arbeite nur mit Subunternehmer. Selber führe man keine Aufträge aus (vgl. SUVA-Akte 54 [Dossier H____, Antwortbeilage]). Auch gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] wurde im Mai 2018 von der T____ Treuhand, [...], bestätigt, man habe im 2017 keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt und werde auch im 2018 keine Mitarbeitenden beschäftigen (vgl. SUVA-Akte 66, S. 2 [Dossier H____, Antwortbeilage]). Ab dem 30. Mai 2018 (Datum des Eintrages im Tagesregister) wurde aus der H____ AG die K____ AG. Gemäss Handelsregistereintrag war der Zweck der Gesellschaft "Handel mit Waren aller Art, insbesondere Vertrieb von Bürobedarfsartikeln, zudem Erbringung von EDV-Dienstleistungen und Marketingdienstleistungen aller Art." Wie sich aus den Akten betreffend die K____ AG ergibt, blieben diverse Aufforderungen, Erinnerungen und Mahnungen im Zusammenhang mit der Abklärung einer etwaigen Geschäftsaktivität unbeantwortet (vgl. die E-Mail vom 22. Juni 2018 [SUVA-Akte 57, S. 2, Dossier H____, Antwortbeilage], das Schreiben vom 26. Juni 2018 [SUVA-Akte 58, S. 1 f. Dossier H____, Antwortbeilage], die Erinnerung vom 23. Juli 2018 [SUVA-Akte 63 und die Erinnerung vom 28. August 2018 [SUVA-Akte 65, Dossier H____, Antwortbeilage]). Per 24. September 2018 (Eintrag im Tagesregister) trat S____ als Verwaltungsrat der K____ AG zurück. Seine Funktion hatten in der darauffolgenden Zeit noch zwei weitere Personen inne. Am 19. Dezember 2018 (nach mehrmonatigen Abklärungen) wurde der K____ AG von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, es bestehe kein Versicherungsschutz (vgl. SUVA-Akte 69). Die K____ AG wurde schliesslich am 1. April 2019 in Anwendung von Art. 155 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 211.411) von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht worden war (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]).

4.3.5.  Die Beschwerdeführerin richtete an diese gemäss vorstehenden Ausführung nicht aktive Gesellschaft für ausgeführte Regiearbeiten pauschale Entschädigungen aus. Gemäss Kontoblatt waren es im Jahr 2017 Barzahlungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 160'704.-- (vgl. SUVA-Akte 150, S. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich (erst) im Einspracheverfahren die (quittierten) Rechnungen der H____ AG vom 21. Februar 2017 (SUVA-Akte 179, S. 2), vom 24. März 2017 (SUVA-Akte 179, S. 3), vom 13. April 2017 (SUVA-Akte 179, S. 4), vom 25. April 2017 (SUVA-Akte 179, S. 5), vom 5. Mai 2017 (SUVA-Akte 179, S. 6), vom 12. Juli 2017 (SUVA-Akte 179, S. 7), vom 24. August 2017 (SUVA-Akte 179, S. 8), vom 26. September 2019 (SUVA-Akte 179, S. 9 und S. 11), vom 9. Oktober 2017 (SUVA-Akte 179, S. 10) und vom 28. November 2017 (SUVA-Akte 179, S. 12) bei. Abgesehen davon existieren keine weiteren schriftlichen Unterlagen zu den ausgeführten Arbeiten.

4.3.6.  In Bezug auf die im Jahr 2018 erfolgten Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die H____ AG (K____ AG) in der Höhe von Fr. 102'136.-- existiert einzig das Kontoblatt 2018 (SUVA-Akte 148, S. 70 f.), wonach der Beschwerdeführerin wie folgt Rechnung gestellt worden war: am 7. Februar 2018 (Fr. 9'285.05), am 8. Februar 2018 (Fr. 4'642.55), am 28. Februar 2018 (Fr. 18'570.10), am 23. März 2018 (Fr. 9'285.05), am 29. März 2018 (Fr. 9'285.05), am 30. April 2018 (Fr. 9'285.05), am 18. Mai 2018 (Fr. 23'212.65), am 2. August 2018 (Fr. 18'570.10). Weitere Unterlagen betreffend die vergebenen Fremdarbeiten im Jahr 2018 liegen nicht vor.

4.3.7.  Die Beschwerdeführerin war denn auch den mehrfachen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 20. April 2022 [SUVA-Akte 146] und vom 3. Juni 2022 [SUVA-Akte 157, S. 1 f.]) zur diesbezüglichen Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Anlässlich der Befragung durch das Gericht wies B____ darauf hin, er habe die Verträge jeweils mündlich gemacht. Nach der Fertigstellung der Arbeit sei Rechnung gestellt worden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Was die Qualität der vorliegenden Rechnungen angeht, so finden sich darin keine näheren Angaben zu den ausgeführten Arbeiten. Vielmehr handelt es sich um pauschale Arbeitsabrechnungen, häufig Malerarbeiten, aber auch Baustelleneinrichtung, Fassadensanierung, ohne Detaillierung des Ausmasses der verschiedenen Arbeiten. Auch werden darin keine Vergütungen für Material- Werkzeugaufwand angegeben. Wie im Übrigen im Revisionsbericht (SUVA-Akte 164) zutreffend festgehalten wurde, existieren keine Werkverträge, keine Stundenrapporte und es wurden – soweit ersichtlich – auch keine Haftungsbedingungen vereinbart. Die Beschwerdeführerin vergab die Akkordarbeiten auch nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt (vgl. zu Letzterem Erwägung 3.3.1. hiervor). Sie unterliess es in Bezug auf die Akkordnehmer Bestätigungen wie namentlich solche der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers der Steuerverwaltung über Anschluss und Zahlung der Prämien resp. der Mehrwertsteuer etwa eine Vermittlungsbewilligung einen Betreibungsregisterauszug einzuholen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 9 des Einspracheentscheides) verwiesen werden. Soweit B____ einwendet, er sei davon ausgegangen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge korrekt abgerechnet worden seien (vgl. das Verhandlungsprotokoll), vermag ihn dies nicht zu entlasten. Insgesamt spricht daher auch Einiges dafür, dass die Rechtsform der juristischen Person mitunter auch deshalb gewählt wurde, um sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen. Nichts daran zu ändern vermag die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom [...] (SUVA-Akte 161, S. 3/S. 4). In Anbetracht der Tatsache, dass B____ anlässlich der Befragung durch das Gericht explizit bestätigte, er habe auf der jeweiligen Baustelle das Sagen gehabt; man habe sich nach seinen Weisungen gerichtet (vgl. das Verhandlungsprotokoll), erscheint die Annahme, es habe zwischen der Akkordgeberin und den ausführenden Personen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsverhältnis bestanden, erst Recht als zutreffend.

4.3.8.  Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die Berechnung der aufgerechneten Lohnsummen gefolgt werden. So deckt sich der für das Jahr 2017 angerechnete Betrag von Fr. 160'704.-- mit dem Kontoblatt 2017, aus dem sich im Zeitraum vom 21. Februar 2017 bis zum 28. Dezember 2017 folgende Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die H____ AG ergeben: Fr. 30'240.--; Fr. 3'456.--; Fr. 11'880.--; Fr. 15'660.--; Fr. 7'992.--; Fr. 9'828.--; Fr. 20'520.--; Fr. 12'420.--; Fr. 11'880.--; Fr. 21'600.--; Fr. 11'772.--; Fr. 3'456.-- (vgl. SUVA-Akte 150, S. 15 ff.). Der Aufrechnungsbetrag stimmt denn auch mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2022 (SUVA-Akte 146, S. 1) resp. den darin angegebenen Beträgen überein. Der für das Jahr 2018 angerechnete Betrag von Fr. 102'136.-- (vgl. SUVA-Akte 167, S. 5) deckt sich mit dem Kontoblatt 2018 (SUVA-Akte 148, S. 70 f.), wonach der Beschwerdeführerin wie folgt Rechnung gestellt worden war: am 7. Februar 2018 (Fr. 9'285.05), am 8. Februar 2018 (Fr. 4'642.55), am 28. Februar 2018 (Fr. 18'570.10), am 23. März 2018 (Fr. 9'285.05), am 29. März 2018 (Fr. 9'285.05), am 30. April 2018 (Fr. 9'285.05), am 18. Mai 2018 (Fr. 23'212.65), am 2. August 2018 (Fr. 18'570.10).

4.4.        4.4.1.  Ebenfalls als prämienpflichtiger Lohn der Beschwerdeführerin erfasst wurden in den Jahren 2019 und 2020 laut Buchhaltungsunterlagen an die J____ GmbH in Abgeltung von Fremdarbeiten ausgerichtete Barzahlungen (vgl. SUVA-Akte 167, S. 5). Was das Jahr 2019 angeht, so rechnete die Beschwerdegegnerin Barzahlungen von Fr. 172'346.-- als ausgerichteten Lohn an. Im Jahr 2020 wurden Fr. 191'671.-- als prämienpflichtiger Lohn erfasst (vgl. SUVA-Akte 167, S. 5). In Bezug auf die im Jahr 2018 erbrachten Barzahlungen erachtete die Beschwerdegegnerin die Arbeitsausführung durch die J____ GmbH hingegen als gegeben (vgl. S. 8 f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 201). Dem kann ebenfalls gefolgt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Es kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den infrage stehenden Barzahlungen an die J____ GmbH um Entschädigungen gehandelt hat, die an eine akkordnehmende Unternehmung geflossen sind, welche – im Verhältnis zur Beschwerdeführerin – als aktive juristische Person betrachtet werden kann. Mit anderen Worten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die J____ GmbH als gleichberechtigter Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber gearbeitet hat.

4.4.3.  Zur J____ GmbH mit Sitz in [...] ist nämlich Folgendes zu bemerken: Sie wurde (durch Namenswechsel und Domiziländerung) am 3. Juli 2014 (Eintrag Tagesregister) im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. U____ blieb Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Unternehmung. Am 23. Oktober 2014 teilte U____ der Beschwerdegegnerin mit, die Tätigkeit werde ab Februar 2015 aufgenommen. Seine Lohnsumme betrage Fr. 65'000.--. Im 2014 seien (von ihm) wegen eines Unfalls keine Arbeiten ausgeführt worden (vgl. SUVA-Akten 10 und 11 des von der Beschwerdegegnerin über die J____ GmbH geführten Dossiers [Dossier J____ GmbH]; siehe auch SUVA-Akte 15 [Dossier J____ GmbH]). Später liess U____ die Beschwerdegegnerin wissen, da er unfallbedingt noch nicht in der Lage sei, Mitarbeiter auf den Baustellen zu kontrollieren und selber Hand anzulegen, würden auch weiterhin keine Lohnzahlungen vorgenommen. Sobald er diese Aufträge selber leite und Lohnzahlungen vorgenommen würden, werde er sich melden (vgl. SUVA-Akte 16 [Dossier J____ GmbH]). Ab 2016 bezahlte die Unternehmung grundsätzlich SUVA-Prämien (vgl. SUVA-Akte 27 [Dossier J____ GmbH]). Es erfolgte auch eine Lohnmeldung gegenüber der AHV (vgl. SUVA-Akte 34, S. 2 ff. [Dossier J____ GmbH]). Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte die J____ GmbH (U____) der Beschwerdegegnerin jedoch mit, man werde ab Februar 2019 bis ca. Januar 2020 keine Mitarbeitenden anstellen (vgl. SUVA-Akte 79 [Dossier J____ GmbH]). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin Ende Mai 2019 nur noch eine Prämienrechnung für den Januar 2019 (vgl. SUVA-Akte 88 [Dossier J____ GmbH]). Am 15. Juli 2019 bestätigte U____, er habe von der Aufhebung der Versicherung Kenntnis genommen (vgl. SUVA-Akte 91). Am 3. Oktober 2019 wurde V____ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung der J____ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Datum des Eintrages im Tagesregister). Am 14. Mai 2020 (Tagesregistereintrag) erfolgte ein Eintrag von U____ als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung. Schliesslich wurde V____ am 10. Juni 2020 (Tagesregistereintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Aktenkundig ist darüber hinaus, dass die Beschwerdegegnerin über einen längeren Zeitraum hinweg vergeblich versuchte, bei der J____ GmbH eine Arbeitgeberkontrolle durchzuführen resp. von der Unternehmung zweckdienliche Unterlagen zur Prämienfestlegung zu erhalten (Schreiben vom 16. Dezember 2019 [SUVA-Akte 94], vom 9. Oktober 2020 [SUVA-Akte 95, Dossier J____ GmbH], vom 5. November 2020 [SUVA-Akte 97, Dossier J____ GmbH], vom 11. November 2020 [SUVA-Akte 98, Dossier J____ GmbH] und vom 21. Dezember 2020 [SUVA-Akte 100]). Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt wurde (vgl. insb. S. 7 des Einspracheentscheides), meldete die J____ GmbH der Beschwerdegegnerin somit seit Februar 2019 kein Personal. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums [...] vom [...] März 2022 wurde schliesslich über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem [...] März 2022, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums [...] vom [...] Juli 2022 mangels Aktiven eingestellt.

4.4.4.  An diese gemäss vorstehenden Ausführungen nicht aktive juristische Person richtete die Beschwerdeführerin für ausgeführte Regiearbeiten pauschale Entschädigungen aus. In Bezug auf die bar von der Beschwerdeführerin abgegoltenen Arbeiten (2019: Fr. 172'346.--; 2020: Fr. 191'671.--) gibt es – abgesehen von Kontoblatt und Rechnungen (siehe Erwägung 4.4.5. hiernach) – keine weiteren Unterlagen. Die Beschwerdeführerin erteilte denn auch keine nähere Auskunft und sie kam der Dokumentationspflicht nicht nach. Den Rechnungen lassen sich keine näheren Angaben zu den ausgeführten Arbeiten entnehmen. Es handelt es sich vielmehr um pauschale Arbeitsabrechnungen. Auch werden darin keine Vergütungen für Material- Werkzeugaufwand angegeben. Es kann diesbezüglich auf das bereits unter Erwägung 4.3.7. hiervor Gesagte verwiesen werden.

4.4.5.  Des Weiteren fällt auf, dass der Empfang der Barzahlungen jeweils von der gleichen Person bestätigt wurde (vgl. SUVA-Akte 152, S. 14 ff. sowie SUVA-Akte 160, S. 1 und SUVA-Akte 151, S. 1 f.). Es spricht einiges dafür, dass es sich um V____ gehandelt hat (vgl. die Unterschrift von V____ in SUVA-Akte 138, S. 11 [Dossier J____ GmbH]). Die Unterschrift entspricht jedenfalls nicht derjenigen von U____, (vgl. SUVA-Akten 10, S. 3; SUVA-Akte 15, S. 1; SUVA-Akte 16, S. 1; SUVA-Akte 79; SUVA-Akte 102, S. 6 [Dossier J____ GmbH]). Ein grosser Teil der Zahlungen an die J____ GmbH erfolgte gemäss den vorliegenden Belegen nach Februar 2019 und vor Oktober 2019 (vgl. die Rechnungen; SUVA-Akte 152, S. 14-24). Gemäss Kontoblatt 2019 (vgl. insb. SUVA-Akte 149, S. 18 ff.) wurden wie folgt Zahlungen geleistet: 21. März 2019: Fr. 8'346.75; 30. März 2019: Fr. 7'857.80; 10. April 2019: Fr. 12'924.--; 16. April 2019: Fr. 19'592.80; 30. April 2019: Fr. 10'123.80; 10. Mai 2019: Fr. 22'478.75; 19. Juni 2019: Fr. 11'847.--; 31. Juli 2019: Fr. 25'180.25; 8. August 2019: Fr. 20'678.40; 19. August 2019: Fr. 7'539.--; 29. August 2019: Fr. 14'916.45; 28. November 2019: Fr. 9'585.30; 16. Dezember 2019: Fr. 9'046.80; vgl. auch das Schreiben vom 20. April 2022 [SUVA-Akte 146, S. 2]). Allerdings wurde V____ (erst) am 3. Oktober 2019 (Tagesregister) als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung der J____ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen.

4.4.6.  Insgesamt bestehen auch gewisse Zweifel an der Echtheit der Rechnungen, zumal diese nicht fortlaufend nummeriert sind (betr. 2019: SUVA-Akte 152, S. 14-24; betr. 2020: SUVA-Akte 160, S. 1 und SUVA-Akte 160, S. 2 und SUVA-Akte 151, S. 1 und S. 2). Auch wurde von derselben Unternehmung offenbar im selben Zeitraum nicht dasselbe Briefpapier verwendet (vgl. die immer gleich aussehenden Rechnungen ab 2018-2020 [SUVA-Akten 151 und 152] mit dem Schreiben vom 14. Februar 2019 [SUVA-Akte 79, Dossier J____ GmbH]). 

4.4.7.  Ohne entsprechende Vereinbarungen ist daher davon auszugehen, dass die Akkordarbeiten unter Anweisung und Subordination der Akkordvergeberin ausgeführt wurden (vgl. zutreffend S. 7 des Einspracheentscheides). Dafür, dass in arbeitsorganisatorischer Hinsicht eine Abhängigkeit der ausführenden Personen zur Beschwerdeführerin bestand, lassen auch die von B____ anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten Ausführen schliessen. So machte er geltend, er habe auf der jeweiligen Baustelle das Sagen gehabt; man habe sich nach seinen Weisungen gerichtet (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Insgesamt spricht auch Einiges dafür, dass die Rechtsform der juristischen Person mitunter auch deshalb gewählt wurde, um sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen. Ergänzend kann auf das bereits unter Erwägung 4.3.7. hiervor Gesagte verwiesen werden.

4.4.8.  Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die Berechnung der aufgerechneten Lohnsummen gefolgt werden. So deckt sich der für das Jahr 2019 angerechnete Betrag von Fr. 172'346.45 mit dem Kontoblatt 2017 (vgl. SUVA-Akt1 149, S. 62 f.), wenn die Doppelbuchung von Fr. 5'106.80 weggelassen wird. Der Betrag von Fr. 191'671.45 deckt sich mit dem Kontoblatt 2020 (SUVA-Akte 147, S. 55 f.).

4.5.        Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, kann auf solche verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts U 225/01 vom 17. März 2003 E. 3 mit Hinweisen).

 

4.6.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht in dem mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigten Umfang gestützt auf die vorliegenden Unterlagen eine Aufrechnung der Lohnsummen (betreffend die Jahre 2017-2020) vorgenommen und der Beschwerdeführerin dementsprechend Nachrechnung gestellt resp. Versicherungsbeiträge nachgefordert hat.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 ist zu bestätigen. 5.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2023 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am:      



 
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