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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - UV.2020.10 (SVG.2022.7))

Zusammenfassung des Urteils UV.2020.10 (SVG.2022.7): Sozialversicherungsgericht

Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Autounfall Verletzungen und kämpfte um die Kostenübernahme für eine Operation und Arbeitsunfähigkeit. Das Sozialversicherungsgericht entschied zugunsten des Beschwerdeführers, aber das Bundesgericht hob das Urteil teilweise auf. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung erhalten sollte. In einem weiteren Verfahren wurde die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, rückwirkend Leistungen zu erbringen, aber der Versicherte erhielt keine Parteientschädigung. Der Kostenentscheid der Beschwerdegegnerin wurde als rechtmässig erachtet, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts UV.2020.10 (SVG.2022.7)

Kanton:BS
Fallnummer:UV.2020.10 (SVG.2022.7)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid UV.2020.10 (SVG.2022.7) vom 16.09.2020 (BS)
Datum:16.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Keine Parteientschädigung im Einspracheverfahren
Schlagwörter: Bundesgericht; Einsprache; Parteien; Parteientschädigung; Urteil; Sozialversicherung; Verfahren; Sozialversicherungsgericht; Entscheid; Einspracheverfahren; Recht; Basel-Stadt; SUVA-Akte; Einspracheentscheid; Gericht; Bundesgerichts; Kostenpunkt; Rückweisung; Verfügung; Anspruch; Sozialversicherungsgerichts; Anwaltskosten; Leistungen; Urteils; Begehren; Obsiegen; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 129 BGG ;Art. 190 BV ;Art. 37 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 52 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:130 V 570;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts UV.2020.10 (SVG.2022.7)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 16. September 2020



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann



Parteien


A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer


SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse1, Postfach, 6002Luzern

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


UV.2020.10

Entscheid vom 11. Dezember 2019

Keine Parteientschädigung im Einspracheverfahren.



Tatsachen

I.

a) Gemäss Unfallmeldung vom 17. Mai 2016 erlitt der Beschwerdeführer am 5. Mai 2016 als Lenker eines Personenwagens einen Auffahrunfall und klagte in der Folge über Schmerzen an der rechten Schulter (vgl. SUVA-Akte 1).

b) aa) Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 (SUVA-Akte 36) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Kosten der Operation und der darauffolgenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund fehlender Unfallkausalität. Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 (SUVA-Akte 68) wurden die gegen die Verfügung erhobenen Einsprachen des Versicherten sowie eines involvierten Krankenversicherers abgewiesen. In Kostenpunkt hielt der Einspracheentscheid unter Ziffer 3 des Dispositivs fest, eine Parteientschädigung werde nicht ausgerichtet.

bb) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit Urteil vom 14. Juni 2017 (Verfahren UV 2017 7) die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, weiterhin über den 4. Juli 2016 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gemäss Kostenpunkt des Urteils hatte die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3300.- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 264.-- Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu tragen.

cc) Das Bundesgericht hiess die gegen das kantonale Urteil gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 19. Januar 2018 teilweise gut. Es hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 sowie den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Verfügung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zum Kostenpunkt erwog das Bundesgericht, der unterliegende Versicherte habe die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), dagegen habe die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dazu, wie das kantonale Gericht hinsichtlich Verlegung der Parteikosten im kantonalen Verfahren vorzugehen habe, ist dem Urteil weder in den Erwägungen, noch im Dispositiv etwas zu entnehmen.

c) aa) Nach Rückweisung der Sache erliess die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Abklärungen (u.a. Gutachten vom 1. Juli 2018) am 25. Januar 2019 eine Verfügung (SUVA-Akte 131), mit welcher sie an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 4. Juli 2016 festhielt.

bb) Am 20. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache (SUVA-Akte 139). In materieller Hinsicht beantragte er, es seien die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 5. Mai 2016 weiterhin auszurichten. Ferner machte er mit der Einsprache geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Anwaltskosten des Beschwerdeführers im «ersten» Einspracheverfahren (CHF 1'969.90), die Anwaltskosten gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (CHF 3'564.--), die Gerichtsgebühr des Bundesgerichts (CHF 800.--) sowie die Anwaltskosten im Bundesgerichtsverfahren (CHF 2'275.30) zu übernehmen (total CHF 8'609.20). Ferner machte er pro memoria die Anwaltskosten im nunmehrigen Einspracheverfahren geltend.

cc) Gemäss Schreiben vom 20. November 2019 (SUVA-Akte 145) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in der Hauptsache gut. Sie nahm ihre Verfügung vom 25. Januar 2019 zurück und gewährte rückwirkend ab 4. Juli 2016 die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Bezüglich Parteientschädigung machte sie den «Hinweis», eine solche sei nicht geschuldet.

dd) Mit Schreiben vom 26. November 2019 erklärte sich der Versicherte als mit dieser Regelung der Kostenfolge nicht einverstanden (SUVA-Akte 155) und hielt die bereits mit der Einsprache vom 20. Februar 2019 geltend gemachten Positionen aufrecht.

ee) Mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 (SUVA-Akte 157) trat die Beschwerdegegnerin auf das Begehren betreffend Ersatz der Anwaltskosten im «ersten» Einspracheverfahren nicht ein. Bezüglich Kosten im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht und Bundesgericht bestehe «insofern kein Anspruch» gegenüber der Beschwerdegegnerin.

II.

a) Mit Beschwerde vom 15. April 2020 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 20. November /11. Dezember 2019 teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel- Stadt, das Verfahren vor dem Bundesgericht und für das vorliegende zweite Einspracheverfahren im Gesamtbetrag von CHF 12523.70 auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten eine Parteientschädigung CHF 10533.80 auszurichten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

c) Mit Replik vom 31. Juli 2020 hält der Versicherte an der Beschwerde fest.



III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. September 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

1.2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.3. Bezüglich Einhaltung der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG) ist nicht strittig, dass der mit dem 11. Dezember 2019 datierte «Entscheid» irrtümlich zunächst nicht versandt und damit nicht eröffnet worden ist (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020, SUVA-Akte 172). Die Rechtsmittelfrist begann somit erst zu laufen ab Zustellung des Schreibens vom 31. März 2020, mit welchem das mit unverändertem Entscheiddatum vom 11. Dezember 2019 versehene Dokument nochmals versandt wurde. Mit Einreichung der Beschwerde vom 15. April 2020 ist die Beschwerdefrist somit klarerweise gewahrt.

1.4. Inwieweit die einzelnen Positionen der mit Beschwerde gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Parteientschädigung einer materiellen Prüfung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugänglich sind, ist nachstehend je einzeln für die in Frage stehenden Positionen zu erörtern.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beziffert die Parteientschädigung für das mit dem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 (SUVA-Akte 68) abgeschlossene Einspracheverfahren mit CHF 1'969.90.

Dieser Posten ist im Gesamtbetrag von CHF 12'523.70, welcher mit der Beschwerde geltend gemacht wird, mitenthalten. Ins Zentrum seiner Beschwerde stellt der Versicherte allerdings das Argument, vorliegend sei die «Verweigerung einer Parteientschädigung - zumindest für das dem «ersten» Einspracheverfahren nachfolgende Verfahren - nicht» mit dem verfassungsmässig verankerten Gebot der Gerechtigkeit vereinbar.

Es wird damit nicht ganz klar, ob nach Meinung des Versicherten diese aus Verfassungsgrundsätzen abgeleitete Argumentation auch für die geltend gemachte Parteientschädigung für das mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 abgeschlossene Einspracheverfahren gelten soll. Gemäss den folgenden Darlegungen erweist sich dieser Anspruch aber ohnedies als unbegründet.

2.2. Nicht strittig ist, dass der Versicherte in diesem mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit einem Advokaten weder beantragt noch bewilligt erhalten hatte (Näheres vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. N. 88 f zu Art. 52). Unter diesem Titel konnte somit keine Entrichtung eines Anwaltshonorars erfolgen. Einen solchen Antrag auf unentgeltliche Vertretung bzw. auf eine entsprechende Honorarzahlung durch die Beschwerdegegnerin an den Rechtsvertreter im Einspracheverfahren hatte der Versicherte auch nicht mit der gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 erhobenen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gestellt.

Bei Kieser (a.a.O. N. 85 zu Art. 52) wird auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2). Das Bundesgericht führt (a.a.O.) aus:

«Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG ("En règle générale, il ne peut être alloué de dépens" bzw. "Di regola non sono accordate ripetibili" in der französischen und italienischen Textfassung) lässt zwar eine Interpretation in dem Sinne zu, dass bei Obsiegen im Einspracheverfahren unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung besteht, welche die Voraussetzungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt (e), unter besonderen von der Rechtsprechung zu umschreibenden Umständen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich indessen ein klarer Wortsinn. Danach erachtete der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 107) ausser Betracht fällt».

Es besteht somit ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung lässt sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG kann gemäss dem genannten Präjudiz die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (so Kieser a.a.O.).

Damit ist zunächst einmal klar, dass die Beschwerdegegnerin nicht das Honorar zu entschädigen hat, welches der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter mit Honorarrechnung vom 7. August 2017 (SUVA-Akte 139 S. 7) auf CHF 1'969.90 bezifferte.

2.3. Aus dem Dargelegten folgt sodann, dass der Versicherte unter dem Titel «Parteientschädigung im Einspracheverfahren» auch für das nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht durchgeführte zweite Einspracheverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen könnte, denn auch in diesem zweiten, mit Schreiben vom 26. November 2019 (materiell) bzw. Entscheid vom 11. Dezember 2019 (Kostenpunkt, SUVA-Akte 157) abgeschlossenen Einspracherverfahren hat der Versicherte nicht die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt.

3.

Einzugehen bleibt noch auf den Kostenpunkt in den Urteilen des Sozial­versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 bzw. des Bundesgerichts vom 19. Januar 2018.

3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit Urteil vom 14. Juni 2017 die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, weiterhin über den 4. Juli 2016 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gemäss Kostenpunkt des Urteils hatte die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3300.- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 264.-- Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu tragen. 3.2. Das Bundesgericht hiess die gegen das kantonale Urteil gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 19. Januar 2018 teilweise gut. Es hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 sowie den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Verfügung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zum Kostenpunkt erwog das Bundesgericht, der unterliegende Versicherte habe die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), dagegen habe die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Den höchstrichterlichen Entscheid zum Kostenpunkt im Verfahren vor dem Bundesgericht vermöchten mangels funktioneller Zuständigkeit weder die Beschwerdegegnerin, noch das Sozialversicherungsgericht als kantonale Vorinstanz abzuändern.

Wenn die Beschwerdegegnerin sinngemäss hierauf in ihrem Entscheid vom 11. Dezember 2019 nicht eingetreten ist, so ist dies nicht zu beanstanden.

Anzufügen ist hierzu das Folgende. Grundsätzlich ist für die Kostenverlegung der Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht für die Kostenverteilung massgebend. Dabei ist auf die Begehren vor Bundesgericht abzustellen. Das Obsiegen ist auch entscheidend, wenn das Bundesgericht innerhalb eines Rechtsstreites nur eine Teilfrage zu behandeln hat und die Sache zu weiterer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 66). Geiser (a.a.O sowie N. 13 zu Art. 68.) merkt hierzu an, dass es unbefriedigend sein kann, wenn der Rückweisungsentscheid wegen eines Fehlers einer kantonalen Instanz notwendig geworden ist, aber am Ende des ganzen Rechtsstreites dann aber doch die vor Bundesgericht zuvor unterlegene Partei gewinnt. Die Möglichkeit, die Kosten eines Zwischen- Teilentscheides in dem Sinne zur Hauptsache zu schlagen, dass erst mit dem endgültigen Entscheid über den Rechtsstreit die Kosten verteilt werden, besteht nicht. Die Ausführungen von Geiser lassen sich auch auf die vorliegenden Verhältnisse übertragen, da der Versicherte schlussendlich von der Beschwerdegegnerin zwar mit Erfolg Leistungen hat geltend machen können, aber auf dem Weg dahin im Verfahren vor dem Bundesgericht unterlegen war.

3.3. Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2018 hat das Bundesgericht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 aufgehoben. Damit war, mangels einer anderen im Urteil ersichtlichen expliziten Anordnung, dieses kantonale Urteil auch im Kostenpunkt aufgehoben.

Klar ist zunächst wiederum, die Beschwerdegegnerin als administrative Vorinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht von sich aus anstelle des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt über die Parteientschädigung im kantonalen sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren entscheiden konnte. Wiederum bleibt darum festzustellen, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin sinngemäss hierauf in ihrem Entscheid vom 11. Dezember 2019 nicht eingetreten ist.

4.

4.1. Zusammenfassend ist damit der Kostenentscheid der Beschwerdegegnerin im angefochten Entscheid vom 11. Dezember 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde darum abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Ergänzend bleibt jedoch das Folgende festzuhalten:

Dazu, wie das kantonale Gericht hinsichtlich Verlegung der Parteikosten im kantonalen Verfahren vorzugehen habe, ist dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2018 weder in den Erwägungen, noch im Dispositiv etwas zu entnehmen.

Für einen solchen Fall sieht das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) grundsätzlich das Begehren um Erläuterung (Art. 129 BGG) vor.

Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom 4. März 2013 war das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt über eine Korrespondenz des Bundesgerichts (Schreiben vom 19. April 2013) mit einem Sozialversicherungsträger in Kenntnis gesetzt worden. Im angeführten Fall hatte das Bundesgericht eine Rückweisung der Sache an die kantonale Vorinstanz zur weiteren materiellen Abklärung angeordnet, jedoch war eine Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Sozialversicherungsgericht unterblieben, weswegen der involvierte Sozialversicherungsträger das Bundesgericht um Erläuterung des Urteils vom 4. März 2013 ersucht hatte. Das Bundesgericht hielt im angeführten Schreiben fest, die «sonst übliche ausdrücklich erwähnte Rückweisung ist indessen ein reiner Verwaltungsakt und ändert an der materiell-rechtlichen Situation nichts, dass die Verfahrens- und Parteikosten von diesem Gericht neu zu verlegen sein werden».

4.3. Mit Blick auf diese Äusserung bzw. Stellungnahme des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, von einer Verweisung des Beschwerdeführers auf ein Erläuterungsbegehren nach Art. 129 BGG abzusehen und es erfolgt zeitgleich mit der Eröffnung dieses Urteils im Verfahren UV 2017 7 der formelle neuerliche Entscheid über die Kostenverlegung bzw. Parteientschädigung in jenem Verfahren.

Wegleitend für diesen Kostenentscheid im Verfahren UV 2017 7 ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner dortigen Beschwerde vom 6. Februar 2017 die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Januar 2017 und im Hautpunkt die Ausrichtung von Leistungen auch ab 5. Mai 2016, eventualiter jedoch die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin beantragt hatte. Im Verfahren vor Bundesgericht war der Versicherte zwar mit seinem im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellten Hauptantrag ohne Erfolg, jedoch ist er im Ergebnis vor Bundesgericht mit seinem im kantonalen Verfahren gestellten Eventualantrag durchgedrungen. Hätte bereits das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Rückweisung angeordnet, so wäre dies praxisgemäss einem Obsiegen gleichgekommen. Entsprechend bleibt es bei der Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, wie bereits im Urteil vom 14. Juni 2017 festgelegt.

5.

5.1. Das Verfahren ist kostenlos. 5.2. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber


Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit


Versandt am:



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