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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2022.25)

Zusammenfassung des Urteils SB.2022.25: Appellationsgericht

Zusammenfassung: Die Berufungsklägerin, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, hat Berufung gegen den Freispruch der Berufungsbeklagten A____ vom Vorwurf des Landfriedensbruchs eingelegt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beweise für eine Beteiligung der Berufungsbeklagten an einer unbewilligten Kundgebung und den begangenen Straftaten nicht ausreichten. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass die Berufungsbeklagte an der Kundgebung teilgenommen habe, basierend auf Fotos und Indizien. Die Berufungsbeklagte bestreitet die Vorwürfe und beruft sich auf die Unschuldsvermutung. Das Gericht muss nun über die Berufung entscheiden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2022.25

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2022.25
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Dreiergericht
Appellationsgericht Entscheid SB.2022.25 vom 07.12.2023 (BS)
Datum:07.12.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Berufung; Berufungsbeklagte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Person; Demonstration; Beweis; Gericht; Berufungsbeklagten; Akten; Recht; Urteil; Verfahren; Gericht; Sachverhalt; Teilnahme; Landfriedensbruch; Sachen; Befehl; Verfahren; «unbekannte; Gewalt; Demonstrationszug; Täter; Zusammenrottung; Verfahrens; Auflage; Kundgebung
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 260 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 337 StPO ;Art. 381 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:108 IV 36; 124 IV 269; 127 I 38; 127 IV 172; 143 III 279; 143 IV 214; 144 IV 345; 145 IV 433; 148 IV 456;
Kommentar:
Keller, Basler Kommentar StPO, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2022.25



Geschäftsnummer: SB.2022.25 (AG.2024.210)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 07.12.2023 
Erstpublikationsdatum: 06.08.2024
Aktualisierungsdatum: 06.08.2024
Titel: Landfriedensbruch
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.25

 

URTEIL

 

vom 7. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                             Berufungsbeklagte

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. November 2021 (ES.2021.85)

 

betreffend Landfriedensbruch

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 wurde A____ des Landfriedensbruchs in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen) verurteilt. Nach erfolgter Einsprache gegen diesen Strafbefehl vom 12. November 2020 wurde A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. November 2021 von der Anklage des Landfriedensbruchs kostenlos freigesprochen. Zusätzlich wurde ihr gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 3'930.70 (zuzüglich CHF 302.65 Mehrwertsteuer) zugesprochen.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, damals vertreten durch Staatsanwalt [...], innert der 10-tägigen Frist am 2. Dezember 2021 Berufung angemeldet und diese am 24. Februar 2022 erklärt. In ihrer Berufungserklärung beantragt sie, es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. November 2021 aufzuheben und die beschuldigte Person sei des Landfriedensbruchs gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 schuldig zu sprechen (Ziff. 1). A____ sei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen (Ziff. 2). Dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Das Stellen von Beweisanträgen hat sich die Staatsanwaltschaft ausdrücklich vorbehalten. Mit Eingabe vom 6. April 2022 hat A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), vertreten durch [...], Advokat, beantragt, dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 30. November 2021 nicht einzutreten sei. Der Nichteintretensantrag der Berufungsbeklagten ist der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. April 2022 zur Stellungnahme zugestellt worden, mit der Bitte, gleichzeitig ihre Berufung zu begründen. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung begründet und diese unter Festhaltung an ihren bisherigen Anträgen dahingehend ergänzt, dass auf ihre Berufung einzutreten und diese gutzuheissen sei (vgl. Ziff. 3a und 3b der Berufungsbegründung).

 

Mit Schreiben vom 15. November 2022 hat [...], Advokatin, unter Beilage der entsprechenden Vollmacht mitgeteilt, dass sie ihren Bürokollegen [...] in der vorliegenden Angelegenheit substituieren werde. Zudem hat sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Zustellung des Protokolls und der Audioaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in elektronischer Form ersucht. Diesem Antrag ist mit Verfügung vom 16. November 2022 entsprochen worden. Mit Datum vom 21. November 2022 hat die Berufungsbeklagte sodann ihre Berufungsantwort eingereicht und darin beantragt, dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Ziff. 1), diese eventualiter vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen sei (Ziff. 2). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Das Stellen von Beweisanträgen ist vorbehalten worden.

 

Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 bzw. Vorladung vom 10. August 2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen worden. Mit Schreiben vom 28. November 2023 hat Staatsanwältin [...] aufgrund des Ausscheidens von Staatsanwalt [...] und der damit verbundenen Übernahme des Verfahrens durch sie um Zustellung der vollständigen Verfahrensakten ersucht. Mit Verfügung vom 29. November 2023 sind ihr die beantragten Akten zugestellt worden. Schliesslich ist den Parteien sowie den Mitgliedern des Gerichts mit Verfügung vom 9. November 2023 der Strafregisterauszug der Berufungsbeklagten vom 6. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

 

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung waren die Berufungsbeklagte, ihre Verteidigerin sowie die Staatsanwaltschaft, aufgrund krankheitsbedingten Ausfalls von Staatsanwältin [...] nunmehr vertreten durch Staatsanwältin [...], anwesend. Die Berufungsbeklagte hat sowohl in Bezug auf die Befragung zu ihrer Person als auch zur Sache weiterhin von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht, jedoch über ihre Verteidigung eine schriftliche Stellungnahme einreichen lassen (vgl. Akten S. 476). Im Anschluss sind die Staatsanwaltschaft und die Verteidigerin zum Wort gelangt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Die Staatsanwaltschaft ist zur Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Diese ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO).

 

1.2      Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht beurteilt die Sache mit voller Kognition. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

Vorliegend hat einzig die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben, demgegenüber hat die Berufungsbeklagte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Berufungserklärung bzw. Berufungsbegründung (Akten S. 403 und 419 ff.) beantragt diese, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. November 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsbeklagte des Landfriedensbruchs gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 schuldig zu sprechen sei. Dementsprechend sei die Berufungsbeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen. Dies unter entsprechender Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft ficht somit das Urteil als Ganzes an und beantragt einen kostenfälligen Schuldspruch. Das
vorinstanzliche Urteil ist damit als Ganzes zu überprüfen.

 

1.3

1.3.1   Die Berufungsbeklagte hat mit Eingabe vom 6. April 2022 (vgl. Akten S. 409 ff.) einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zufolge Treuwidrigkeit und mehrfachen offenkundigen Rechtsmissbrauchs gestellt. Trotz offensichtlicher Beweislosigkeit sowie eines fehlenden Eingeständnisses des Sachverhalts durch die Berufungsbeklagte habe die Staatsanwaltschaft in krasser Verletzung von Art. 352 Abs. 1 StPO den Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 erlassen, statt das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft habe das Rechtsinstitut des Strafbefehls zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen wolle. Die Praxis der Staatsanwaltschaft belege, dass diese über kein StPO-konformes Rollenverständnis verfüge und sie sich im Untersuchungsverfahren nicht als neutrale Untersuchungsrichterin, sondern stets schon als Anklägerin und Partei im späteren Hauptverfahren verstehe. Im Weiteren missbrauche die Staatsanwaltschaft nun das Rechtsinstitut der Berufung: Da sich die Staatsanwaltschaft von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe dispensieren lassen, missbrauche sie mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Strafgericht als Durchlauferhitzer für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren und degradiere dadurch gleichzeitig die Berufungsinstanz zum erstinstanzlichen Sachgericht. Spätestens seit dem Abschluss der Untersuchung verhalte sich die Staatsanwaltschaft konsequent treuwidrig, wenn nicht geradezu rechtsmissbräuchlich. Der offenbare Missbrauch eines Rechts, vorliegend die Erhebung einer offensichtlich aussichtslosen Berufung, finde von Rechts wegen keinen Rechtsschutz. Infolgedessen sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.

 

1.3.2   Die Staatsanwaltschaft erwidert im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 4. Mai 2022, sie habe einzig aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Überlegungen von ihrem prozessualen Recht, Berufung zu erheben, Gebrauch gemacht. Denn ihrer Ansicht nach habe die Vorinstanz die Beweiswürdigung nicht gesetzeskonform vorgenommen. Der Vorwurf, die Berufung sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden, werde aufs Schärfste zurückgewiesen.

 

1.3.3   Das sich aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ergebende Verbot des Rechtsmissbrauchs erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung und gilt daher über den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO auch im Strafprozessrecht nicht nur für Strafbehörden, sondern auch für die privaten Verfahrensbeteiligten (Geth/Reimann, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 3 StPO N 43 und N 63). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten vor wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will, mithin wenn der Rückgriff auf das Rechtsinstitut mit dem angestrebten Zweck nichts zu tun hat dieses gar ad absurdum führt. Allerdings ist offenbarer Rechtsmissbrauch immer nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen. Dabei hängt es stets von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird (BGE 143 III 279 E. 3.1; 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 425 E. 5.2; 128 II 145 E. 2.2; je mit Hinweisen; Lehman/Honsell, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 2 ZGB N 27 und N 51). Der offensichtliche Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

 

1.3.4   Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO schriftliche Anträge zu stellen oder persönlich vor Gericht aufzutreten. Unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft ihre Anträge schriftlich einreicht mündlich stellt, steht es ihr immer offen, an der Hauptverhandlung vor Gericht zu erscheinen, da sie Partei ist (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Solange die Staatsanwaltschaft nicht explizit auf eine mündliche Vertretung der Anklage vor Gericht verzichtet hat, ist sie zur Hauptverhandlung vorzuladen. Wird die Staatsanwaltschaft in der Vorladung nicht zum Erscheinen verpflichtet und besteht auch keine gesetzliche Erscheinungspflicht, steht es ihr frei, ob sie an der Hauptverhandlung auftreten möchte nicht. Die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme zur Stellung von schriftlichen Anträgen wird durch Abs. 3 der Bestimmung insoweit beschränkt, als damit Fälle zwingender persönlicher Teilnahme festgelegt werden. Nach Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, d.h. eine solche von mindestens einem Jahr und einem Tag, eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Nach Art. 337 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet. Sofern eine Teilnahme gemäss Abs. 3 Abs. 4 nicht gefordert ist, haben die Parteien kein Recht auf persönliche Anwesenheit der Staatsanwaltschaft (vgl. BGE 148 IV 456 E. 2.3.3; Wildi, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 337 StPO N 7; Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 337 StPO N 1 ff.). Unter gewissen Umständen ist die Staatsanwaltschaft auch zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren eine Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft zunächst in den in Art. 337 Abs. 3 und Abs. 4 StPO vorgesehenen Fällen, also dann, wenn die Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz eine (bedingte unbedingte) Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr eine freiheitsentziehende Massnahme beantragte aus anderen Gründen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet wurde, vor. War die Staatsanwaltschaft verpflichtet, am erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, setzt sich diese Pflicht vor der Berufungsinstanz fort, und zwar unabhängig davon, wie das erstinstanzliche Urteil ausgefallen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verweis auf Art. 337 Abs. 4 StPO, dass die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz die Möglichkeit hat, die Staatsanwaltschaft losgelöst von einer Teilnahmepflicht im erstinstanzlichen Verfahren zur Berufungsverhandlung vorzuladen, wenn sie dies als notwendig erachtet. Im Weiteren besteht dann eine Anwesenheitspflicht, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung Anschlussberufung erklärt hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; vgl. Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 405 StPO N 7 ff.). Eine Dispensationsmöglichkeit für die Staatsanwaltschaft ist im Gesetz nicht explizit vorgesehen, was von Teilen der Lehre stark kritisiert wird (u.a. Zimmerlin, a.a.O., Art. 405 StPO N 10). Demgegenüber sieht das Bundesgericht eine generelle Dispensation ohne Einzelfallprüfung – etwa in Analogie zu Art. 405 Abs. 2 StPO – kritisch (vgl. BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.2; Keller, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 405 StPO N 3).

 

Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur persönlichen Teilnahme an der Haupt- und Berufungsverhandlung sehr weit gefasst hat (vgl. BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.2). Allerdings besteht von Gesetzes wegen eben nicht in jedem Fall eine zwingende Pflicht für die Staatsanwaltschaft an der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Berufungsbeklagten ist demnach zwar insofern zuzustimmen, als dass das Fernbleiben der Staatsanwaltschaft von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Blick auf die danach erhobene Berufung gegen das Urteil vom 30. November 2021 mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Beweiserhebungspflichten nicht gewahrt, für sämtliche Verfahrensbeteiligten unerfreulich ist. Da aber keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt wurde, stand es ihr frei, nicht persönlich vor Gericht aufzutreten. Mit Blick auf die generell bekannte Fallbelastung der Staatsanwaltschaft ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn sie aufgrund dieser hohen Geschäftslast im Sinne einer zweckmässigen zeitlichen Priorisierung nicht jeden einzelnen Fall persönlich vor Gericht vertritt, zumal das erstinstanzliche Gericht ohnehin frei über den Sachverhalt und Rechtliches urteilt. Im Übrigen sah auch das Einzelgericht in Strafsachen die Teilnahme der Staatsanwaltschaft nicht als notwendig an, ansonsten es diese zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet hätte (Art. 337 Abs. 4 StPO).

 

1.3.5   Die Berufungsbeklagte moniert im Weiteren, der Strafbefehl sei in Verletzung von Art. 352 Abs. 1 StPO ergangen. Dieser verlangt, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt im Vorverfahren eingestanden hat dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Die Gültigkeitsvoraussetzungen des Geständnisses beziehungsweise des anderweitig geklärten Sachverhalts sind als Prozessvoraussetzungen zu betrachten, die von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 356 Abs. 2 und Abs. 5 StPO). Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbeklagte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt stets bestritten hat, entgegen ihrer Argumentation kommt der Staatsanwaltschaft jedoch ein gewisses Ermessen zu bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Sachverhalt im Sinne des Gesetzes «anderweitig ausreichend geklärt ist» (vgl. Daphinoff, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 352 StPO N 13). In der vorliegenden Konstellation hat die Staatsanwaltschaft insbesondere die Berufungsbeklagte zur Sache einvernommen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Zudem hat sie auch eine Befragung weiterer Personen durchgeführt, diverse amtliche Erkundigungen vorgenommen sowie die erkennungsdienstliche Erfassung inklusive DNA-Analyse per Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur weiteren Sachverhaltsabklärung angeordnet. Allerdings hat das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeentscheid vom 14. August 2019 (BES.2018.73) angewiesen, den WSA der Berufungsbeklagten zu vernichten, das aus dieser Probe erstellte DNA-Profil zu löschen sowie die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten ebenfalls zu vernichten. Es kann der Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie hätte keine zusätzlichen Beweisabnahmen zur Klärung der Täterschaft durchgeführt, zumal sie alle ihr zur Verfügung stehenden Optionen ausgeschöpft hat. Der Strafbefehl wird denn auch nicht als Urteil verstanden, sondern vielmehr als Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung betrachtet (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Vor Art. 352-357 StPO N 1). Möchte die beschuldigte Person den Strafbefehl nicht akzeptieren und wünscht sie eine Neubeurteilung, so kann sie sich durch Erhebung einer Einsprache gemäss Art. 354 StPO zur Wehr setzen. Der Strafbefehl wird nur dann zum rechtskräftigen Urteil, wenn die Einsprache ausbleibt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall, wo mangels Geständnisses und trotz der zusätzlichen Beweisabnahmen nicht sämtliche Zweifel hinsichtlich der Täterschaft ausgeräumt werden konnten, wäre eine Anklageerhebung statt der Erlass des Strafbefehls allenfalls angezeigt gewesen. Da die Berufungsbeklagte jedoch von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch gemacht und rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat, ist ihr Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung gewahrt worden. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der im Vorverfahren erhobenen Beweise durchaus in der Lage war, ein Urteil zu fällen, ansonsten das Strafgericht in Einzelsachen den Strafbefehl von Amtes wegen mangels Gültigkeit aufgehoben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hätte (vgl. Art. 356 Abs. 2 und Abs. 5 StPO). Das Fehlen eines ausreichend geklärten Sachverhalts ist vorliegend nicht eindeutig gegeben. Dass das Einzelgericht in Strafsachen zu einem anderen Beweisergebnis gelangt ist, ändert daran nichts. Unter den bekannten Tatsachen ist der Erlass des Strafbefehls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft versucht hat, über den Strafbefehl zum Recht vor Gericht zu gelangen, weil keine Anklage erhoben worden ist. Was sodann die darüberhinausgehende, allgemeine Kritik der Verteidigung am Institut des Strafbefehlsverfahrens und der diesbezüglichen Praxis der Staatsanwaltschaft anbelangt, bleibt anzumerken, dass für diese im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Berufung kein Raum bleibt.

 

1.3.6   Aus dem Gesagten erhellt, dass die Geltendmachung von Rechtsmissbrauch in der vorliegenden Konstellation nicht verfängt. Ein rechtswidriges Verhalten seitens der Staatsanwaltschaft konnte die Berufungsbeklagte mit ihren Ausführungen nicht darlegen. Insgesamt ist die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung zu bejahen und demnach auf deren Berufung einzutreten.

 

1.4      Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 StPO N 10).

 

2.         Materielles

 

2.1      Ausgangslage und Tatsächliches

 

2.1.1   Gemäss Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 versammelten sich am 27. Mai 2017 gegen 17:00 Uhr gegen 80 Personen, darunter auch die Berufungsbeklagte, auf der Dreirosenanlage in Basel zu einer unbewilligten Kundgebung unter dem Titel «Bässlergut einreissen – nicht erweitern» gegen den damals noch im Bau befindlichen Erweiterungsbau des Ausschaffungsgefängnisses Bässlergut. Gegen 17:30 Uhr habe sich die Berufungsbeklagte mit eigens für die Kundgebung mitgeführten Kleidungsgegenständen, namentlich eines zur Verdeckung des Gesichts geeigneten Schals, Handschuhen und einer Sonnenbrille, eingekleidet. Derart ausgerüstet sei sie durchwegs an der Spitze des Demonstrationszugs, dabei das verstärkte und als Sichtschutz konzipierte Transparent mit der Aufschrift «Bässlergut einreissen» mittragend, von der Dreirosenanlage via Horburgstrasse, Riehenring in Richtung des Verkehrskreisels Riehenring/Mauerstrasse mitmarschiert, wo dem Gewalt gegen Sachen ausübenden Demonstrationszug durch die Polizei der Weiterzug zur Baustelle Bässlergut nach Kleinhünigen verwehrt worden sei. Aus der von einer bedrohlichen Grundstimmung getragenen Zusammenrottung, welcher die Berufungsbeklagte durchgehend angehört habe, seien auf der genannten Route pyrotechnische Gegenstände gezündet und aus der Zusammenrottung heraus mittels Sprayereien von einschlägigen, gegen die bestehende Friedensordnung gerichteten Parolen Sachbeschädigungen an mehreren Liegenschaften begangen worden, wobei gesamthaft ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 3'000.– entstanden sei.

 

2.1.2   Das Einzelgericht in Strafsachen erwog im angefochtenen Urteil zusammengefasst, es sei nicht erstellt, dass die Berufungsbeklagte im Vorfeld der fraglichen Kundgebung überhaupt anwesend gewesen sei. Einziger Hinweis für die Täteridentifikation bilde die Aktennotiz vom 20. Oktober 2017, in welcher [...], Detektiv-Korporal, die Berufungsbeklagte nach Betrachtung der Fotos des Täterschaftshinweises mit einer Fotodokumentation der «bisher nicht identifizierbaren Exponentin Nr. 1» wiedererkannt haben wolle, denn er habe sie im Jahre 2016 in einem anderen Strafverfahren als Auskunftsperson befragt. Weitere Beweise Indizien lägen nicht vor. Dem Gericht sei es anlässlich der Hauptverhandlung aufgrund der von der Berufungsbeklagten getragenen Hygienemaske auch nicht möglich gewesen, sich ein eigenes Bild von ihrem Aussehen zu machen. Es sei somit nicht erstellt, dass es sich bei der «unbekannten Person Nr. 1» aus dem Täterschaftshinweis vom 5. September 2017 der Kriminalpolizei Basel-Stadt, Fachgruppe 9, kantonaler Nachrichtendienst, um die Berufungsbeklagte handle. Selbst wenn es sich bei der «unbekannten Person Nr. 1» um die Berufungsbeklagte handeln und ihre Anwesenheit während den Vorbereitungen bejaht werden sollte, sei ferner weder rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie danach an der Kundgebung teilgenommen habe, noch, dass sie während einer allfälligen Teilnahme auch Kenntnis von den begangenen Sachbeschädigungen gehabt habe. Der Vorwurf scheitere somit auch am nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Wissen um die Zusammenrottung. Aus diesen Gründen sei die Berufungsbeklagte vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen.

 

2.1.3   Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Berufungsbegründung der Auffassung, dass es sich bei der «unbekannten Person Nr. 1» zweifelsfrei um die Berufungsbeklagte handle. Die Vorinstanz sei in unzutreffender Weise zum Schluss gekommen, es könne nicht als erstellt betrachtet werden, dass sich diese an der Demonstration beteiligt habe. Die Staatsanwaltschaft ist vielmehr der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte von Beginn weg und bis zur Auflösung der Kundgebung an der Spitze des Demonstrationszugs mitgelaufen sei, und dabei durch das Mittragen des verstärkten und als Sichtschutz konzipierten Transparents den sich aus ihrer Zusammenrottung verdeckt und koordiniert agierenden Sprayern Deckung gewährt habe, wodurch diese Gewalttätigkeiten gegen Sachen begehen konnten. Die Vorinstanz habe sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgrund der Weigerung der Berufungsbeklagten, die Hygienemaske kurz abzunehmen, von der Ausübung der ihr obliegenden Beweiswürdigung abhalten lassen. Indem sich die Vorinstanz geweigert habe, sich selbst von der Tatsache zu überzeugen, dass die von einem Mitarbeiter der Kriminalpolizei vorgenommene Identifikation der Berufungsbeklagten zutreffend sei, verletze sie Art. 10 Abs. 2 StPO. Somit obliege es nun der Berufungsinstanz diese Beweiswürdigung gesetzeskonform vorzunehmen. Die Beteiligung der Berufungsbeklagten an den anlässlich der Zusammenrottung begangenen Gewalttätigkeiten gegen Sachen sowie ihr Wissen um den friedensstörenden Charakter der Demonstration sei aufgrund der vorliegenden Beweismittel klar gegeben und ihre Identifikation müsse unter Würdigung sämtlicher Erkenntnisse als klar erstellt gelten. Aus den öffentlich zugänglichen Bildern zur nämlichen Demonstration gehe sodann hervor, dass die Berufungsbeklagte bereits am Treffpunkt Dreirosenanlage schwarze Handschuhe getragen habe, welche sie danach auch unmittelbar vor Kundgebungsstart hinter dem Transparent getragen habe. Das Tragen der Handschuhe sei einzig im Hinblick auf die Vermeidung der Verursachung von Spuren (Fingerabdrücke/DNA) am Transparent erfolgt. Aus dem Vorverhalten der Berufungsbeklagten lasse sich schliessen, dass sie diese die Strafverfolgung erschwerenden Handlungen einzig vorgenommen habe, weil sie gewusst habe, dass aus der Spitze des Demonstrationszugs heraus, welcher sie mit dem getragenen Transparent wissentlich und willentlich Sichtschutz gewährt habe, Straftaten begangen werden sollten. Aus diesen öffentlich zugänglichen Bildern gehe ausserdem hervor, dass sich lediglich die an der Spitze des Demonstrationszugs bewegenden Personen vermummt bzw. ihr Gesicht möglichst unkenntlich gemacht hätten. An den Sachbeschädigungen hätten sich wiederum lediglich vermummt auftretende Akteure beteiligt, die sich während der Demonstration unmittelbar hinter dem von der Berufungsbeklagten mitgetragenen Sichtschutz bewegten.

 

2.1.4   Die Berufungsbeklagte bestreitet konsequent, an dieser unbewilligten Kundgebung vom 27. Mai 2017 teilgenommen zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie – wie bereits im Rahmen des Untersuchungsverfahrens als auch vor dem Einzelgericht in Strafsachen – von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. Akten S. 493 ff.). Indes hat sie eine schriftliche Stellungnahme über ihre Verteidigung einreichen lassen, in welcher sie nebst der weiterführenden Kritik zur Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen hervorhebt, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden sei, die von ihr getragene Hygienemaske abzunehmen (vgl. Akten S. 476). Es sei für sie sehr frustrierend, dass reine Mutmassungen der Staatsanwaltschaft zu ihrer Person ausreichten, um ohne jegliche Beweise Anschuldigungen gegen sie zu erheben. Ihre Verteidigung führt in der Berufungsantwort sowie anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend und zusammengefasst aus, es sei – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – nicht erwiesen, dass die «unbekannte Person Nr. 1» die Berufungsbeklagte sei. Es sei sodann nicht erwiesen, dass die Person 2 am Fronttransparent die «unbekannte Person Nr. 1» sei. Es sei zudem nicht erwiesen, (1.) dass – selbst wenn die Berufungsbeklagte diese Person 2 sein sollte – überhaupt der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt worden sei, (2.) dass sich die Person 2 noch bei der Demonstration befunden habe, als Sprayereien stattfanden und, (3.) dass diese Person subjektiv Kenntnis von den Sachbeschädigungen respektive von einer möglichen friedensstörenden Stimmung gehabt habe.

 

2.1.5   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes «in dubio pro reo» erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 14).

 

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

 

2.1.6   Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen dieselben Einwendungen vor, mit welchen sich das Strafgericht in Einzelsachen bereits detailliert auseinandergesetzt hat. Einleitend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt hat, warum sie den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt erachtet. Dabei kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit verwiesen werden, denen die Rechtsmittelinstanz vollumfänglich beipflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 3 ff.; Akten S. 382 ff.). Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten:

 

Es ist aufgrund der Akten erstellt und im Übrigen auch unbestritten, dass am 27. Mai 2017 gegen 17:30 Uhr eine nicht bewilligte und gegen den damaligen Erweiterungsbau des Gefängnisses Bässlergut gerichtete Demonstration mit rund 80 Beteiligten stattfand, die bis ca. 17.52 Uhr dauerte und bei welcher es zu Störungen des Verkehrs sowie Sachbeschädigungen an Liegenschaften (Farbsprayereien an Häuserfassaden) kam. Zudem wurden pyrotechnische Gegenstände gezündet. Personen wurden dagegen keine verletzt. Was die umstrittene Teilnahme der Berufungsbeklagten anbelangt, so existieren keinerlei objektive Sachbeweise, welche einen direkten Beweis ihrer Täterschaft liefern könnten. Wie das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend ausführt, reicht die Aktennotiz von Detektiv-Korporal [...] für die Annahme einer gelungenen Täteridentifikation nicht aus, auch wenn es rechtens war, gestützt auf diese eine Strafuntersuchung wegen hinreichenden Tatverdachts gegen die Berufungsbeklagte zu eröffnen. Für eine Verurteilung fehlt es hingegen an weiterführenden Indizien Beweisen. So hat die Berufungsbeklagte selbst keine Aussagen getätigt, woraus auch kein Hinweis auf ihre Schuld abgeleitet werden kann. Es liegen auch keine sie belastenden Aussagen von weiteren Zeugen vor, die den Nachweis einer Täterschaft zu erstellen vermögen. Die im Raum stehenden Vorwürfe basieren im Wesentlichen auf fotografischen Aufnahmen, die die Berufungsbeklagte bei der Begehung der ihr vorgeworfenen Straftaten zeigen sollen. Den Verfahrensakten liegen aufgrund der gutgeheissenen Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Erfassung demgegenüber keine Fotos der Berufungsbeklagten bei, die mit der genannten Fotodokumentation abgeglichen werden könnten. Was die Staatsanwaltschaft zum Beweis der Identifizierung der Berufungsbeklagten vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei eine ordentliche Beweiserhebung im Vorverfahren durch die Verteidigung und die Beschwerdeinstanz verunmöglicht worden, weshalb es dann in der Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts gewesen wäre, sich das Gesicht der Berufungsbeklagten an der Verhandlung genauer und ohne medizinischen Mundschutz anzusehen. Das Strafgericht in Einzelsachen hätte die Berufungsbeklagte im Falle einer Weigerung zur Abnahme der Maske gestützt auf Art. 200 StPO auch dazu zwingen können. Diesbezüglich ist zunächst in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Verteidigung festzuhalten, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die darauf hindeuten, dass sich die Berufungsbeklagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geweigert habe, ihre Hygienemaske abzunehmen. Letztlich kann offengelassen werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen die Berufungsbeklagte zur Abnahme der Maske hätte zwingen können respektive müssen, da es dem Berufungsgericht freisteht, sich heute ein eigenes Bild vom Aussehen der Berufungsbeklagten zu machen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zeigt sich für dieses durch den heutigen Auftritt der Berufungsbeklagten keine so deutliche und klare Übereinstimmung zwischen den Gesichtsmerkmalen der Berufungsbeklagten mit denjenigen der fraglichen Demonstrationsteilnehmerin: Die im Vorfeld an die Demonstration auf der Fotodokumentation des Täterschaftshinweises vom 5. September 2017 abgebildete «unbekannte Person Nr. 1» trägt eine Baseballmütze sowie eine Sonnenbrille (vgl. Akten S. 165, 166, 203, 204, 206, 208, 210 und 211), wodurch die obere Gesichtshälfte jedenfalls zu einem nicht unwesentlichen Teil verdeckt wird. Die Gesichtszüge der Berufungsbeklagten weisen zumindest im Bereich der Nase und des Mundes gewisse, nicht zu leugnende Ähnlichkeiten mit der fotografierten «unbekannten Person Nr. 1» auf. Gestützt hierauf lässt sich aber noch kein aussagekräftiger Vergleich ableiten, der auf eine zweifelfreie Übereinstimmung der «unbekannten Person Nr. 1» und der Berufungsbeklagten schliessen lässt. Insbesondere ist ein Abgleich der Augenpartie aufgrund der auf den Fotos getragenen Sonnenbrille nicht möglich, womit ein Irrtum bei der Identifikation nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte sich an der heutigen Berufungsverhandlung mit dunklen, ca. schulterlangen Haaren präsentiert, die «unbekannte Person Nr. 1» auf den Fotos jedoch – soweit aufgrund der Baseballmütze überhaupt erkennbar – kurze Haare zu tragen scheint. Eine definitive Identifizierung der Berufungsbeklagten als «unbekannte Person Nr. 1» ist somit nicht möglich. Soweit die Staatsanwaltschaft einwendet, die Beschwerdeinstanz habe im Entscheid vom August 2019 explizit festgehalten, dass eine Identifizierung aufgrund der sich in den Akten befindlichen Fotos wegen der recht markanten Gesichtszüge der Berufungsbeklagten möglich sei, ist zu präzisieren, dass im Beschwerdeentscheid vom 14. August 2019 nicht die Rede von einer klaren Identifikation ist. Vielmehr wird in E. 3.3.2 festgehalten, dass eine Identifikation per Fotografie durchaus «möglich erscheine». Im Übrigen wird davon gesprochen, dass die Person auf den Fotos und nicht die Berufungsbeklagte doch recht markante Gesichtszüge habe. Die Beschwerdeinstanz hatte zur Beurteilung der angewandten Zwangsmassnahmen ohnehin «lediglich» zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Berufungsbeklagten an der Tat vorliegen würden; eine diesbezügliche Gewissheit sei nicht notwendig (AGE BES.2018.73 E. 3.3.2, Akten S. 150 f.; angefochtenes Urteil S. 6, Akten S. 387). Folglich hatte keine vollständige materielle Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdeinstanz zu erfolgen, weshalb das Berufungsgericht auch nicht an deren Ausführungen respektive Feststellungen gebunden ist.

 

2.1.7   Selbst wenn hypothetisch davon ausgegangen würde, die Berufungsbeklagte habe sich im Vorfeld zur fraglichen Kundgebung effektiv bei der Dreirosenanlage aufgehalten, kann ihr ohne Zuhilfenahme spekulativer Momente aber immer noch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie danach Teil des Demonstrationszugs war. Um die Berufungsbeklagte für die durch und während des unbewilligten Demonstrationszugs bzw. aus diesem heraus begangenen Delikte in die (Mit)verantwortung zu nehmen, müsste es als erstellt gelten, dass die Berufungsbeklagte am Demonstrationszug teilgenommen hat – dies insbesondere auch im tatrelevanten Zeitraum. Die Staatsanwaltschaft sieht die Teilnahme der Berufungsbeklagten respektive der «unbekannten Person Nr. 1» durch die Fotos des Zuges in der Zeitung als belegt an. Keine andere Person trage ein identisches Outfit und es sei lebensfremd anzunehmen, dass sich jemand zwar am Versammlungsort der Demonstration einfinde und bei 31 Grad wetterunpassende Handschuhe anziehe, um dann nicht im Demonstrationszug mitzulaufen. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft belaste diese Person insbesondere das von ihr getragene Baseball-Cap. Sie führt dazu aus: Die fragliche Person habe unmittelbar vor Demonstrationsstart ein schwarzes Baseball-Cap mit einem weissen Sechseck bzw. Hexagon darauf getragen. Aus dem Bild der [...] zur nämlichen Demonstration (dieses stamme von der Ecke […]strasse/[…]strasse) sei erkennbar, dass sich auf dem getragenen Cap nicht etwa einfach ein weisser Punkt, sondern ebenfalls ein weisses Hexagon befinde. Sodann sei mit Verweis auf das sich bei den Verfahrensakten befindliche Dokument «Eigene Feststellungen» ersichtlich, dass die unmittelbar vor Kundgebungsstart hinter dem Transparent fotografierte und umrahmte Person Nr. 2 in etwa gleich gross sei wie die auf dem Foto umrahmte Person Nr. 1 und ca. 1 Kopf kleiner als die auf dem Foto umrahmte Person Nr. 3 (vgl. Dokument «Eigene Feststellungen», Akten S. 215). Vergleiche man nun auf dem genannten Foto der [...] die Grössenverhältnisse der sich wie beim Kundgebungsstart am linken Rand des Transparents aufhaltenden, umrahmten und jeweils identische Kopfbedeckungen tragenden Personen Nr. 1 (Schutzbrille), Nr. 2 (schwarzes Cap mit weissem Hexagon) und Nr. 3 (weisser Turban/Schal) so werde deutlich, dass wiederum die gleichen Grössenverhältnisse wie unmittelbar vor dem Kundgebungsstart vorlägen. Unter Würdigung sämtlicher Erkenntnisse dürfe es daher als erstellt gelten, dass es sich bei der Person Nr. 2 gemäss dem Dokument «Eigene Feststellungen» um die «unbekannte Person Nr. 1» gemäss dem Täterschaftshinweis zur bisher nicht identifizierten Exponentin Nr. 1 (Akten S. 165) handle. Diese Argumente genügen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit, um zu belegen, dass die «unbekannte Person Nr. 1» tatsächlich an der Kundgebung teilnahm. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, bildet das Foto der [...] den einzigen Hinweis für eine mögliche Teilnahme (Akten S. 213, 214). Die Fotos aus dem Täterschaftshinweis vermögen dagegen lediglich eine Anwesenheit im Vorfeld zu belegen. Die Staatsanwaltschaft sieht es als erstellt an, dass auf dem Bild der [...] das gleiche Baseball-Cap zu sehen sei, da auf dem Bild nicht nur ein weisser Punkt, sondern eben ein weisses Hexagon zu erblicken sei. Wie die Verteidigung der Berufungsbeklagten zu Recht ins Feld führt, ist dieses Bild (insbesondere der auf Akten S. 214 herangezoomte Bereich) nicht hoch genug aufgelöst und folglich zu unscharf, als dass ein solcher Schluss ohne Spekulation möglich wäre. Zudem lässt sich auf keinem der Bilder ein Logo auf dem weissen Bereich erblicken, gestützt auf welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden könnte, dass es sich hierbei um die identische Kappe handelt. Die von der «unbekannten Person Nr. 1» im Weiteren getragene Kleidung (bläulicher schwarzer Schal, Sonnenbrille, gestreiftes Hemd, Turnbeutel) anderweitige Körpermerkmale sind weder auf diesem spezifischen Bild der [...] noch auf sonstigen, öffentlich zugänglichen Bildern in den Medien zu erblicken. Schaut man sich das ebenfalls öffentlich zugängliche, rund 17-sekündige Video der [...] zur nämlichen Demonstration vom 27. Mai 2017 an, so ist auf diesem im Übrigen zu keinem Zeitpunkt eine Person mit einer solchen schwarzen Kappe hinter dem Transparent zu erblicken. Deshalb lässt sich allein aus einer ähnlichen Kopfbedeckung keine Teilnahme und schon gar nicht eine durchgehende Teilnahme am Demonstrationszug ableiten. Eine allfällige Teilnahme ergibt sich auch nicht aus dem Abgleich von Grössenverhältnissen weiterer anwesender Personen.

 

2.1.8   Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft diverse neue Unterlagen (Aktennotizen, Täterschaftshinweis mit Fotodokumentation) aus einer weiteren Strafuntersuchung zu den Akten gereicht (vgl. Akten S. 469 bis 475). Diese Beweismittel sind gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO ohne Weiteres zuzulassen und nachfolgend zu würdigen.

 

Gestützt auf diese Akten zieht die Staatsanwaltschaft die folgenden Schlüsse: Da der Name B____ in den vorliegenden Verfahrensakten mehrfach zu lesen sei, dienten die eingereichten Unterlagen dazu, den Konnex zwischen ihm und der Berufungsbeklagten herzustellen, denn er sei als Demonstrationsteilnehmer und Sprayer, mithin als Mittäter der Berufungsbeklagten, identifiziert worden. Dies sei insofern von grosser Relevanz, da B____ die Person sei, aufgrund welcher die Berufungsbeklagte identifiziert werden konnte. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei er im Vorfeld an die Demonstration beim Transparent neben der Berufungsbeklagten gestanden. Ebenfalls sei zu sehen, wie er zu Beginn der Demonstration an der Spitze des Zuges hinter dem Transparent neben der Berufungsbeklagten mitläuft. Aus der Aktennotiz sei schliesslich zu erkennen, wie er sich vom Zug entferne und kurz danach Sprayereien am bekannten Tatort begehe. Die Verbundenheit der Berufungsbeklagten zu anderen nachgewiesenen Demonstrationsteilnehmenden, insbesondere B____, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sie im Demonstrationszug mitgelaufen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 495; Plädoyer Staatsanwaltschaft Akten S. 479). Im Einzelnen handelt es sich unter anderem um folgende Dokumente: Der Täterschaftshinweis, ebenfalls datierend vom 5. September 2017, bezieht sich auf die gleiche Demonstration vom 27. Mai 2017. Gemäss diesem soll einer der Exponenten sich vermummt und am Besammlungsort eine führende Rolle eingenommen sowie die übrigen vermummten Demonstrationsteilnehmer koordiniert haben, wobei es sich beim genannten Exponenten gemäss dem Bildmaterial mit grosser Wahrscheinlichkeit um B____ handeln solle. Zur beiliegenden Fotodokumentation wird als Bemerkung festgehalten, dass aufgrund des Bildmaterials der auffallend grosse, kräftig gebaute B____ mit grosser Wahrscheinlichkeit als einer der Demonstrationsteilnehmer identifiziert werden konnte (vgl. Akten S. 470 f.). Die vier Bilder, die ebenfalls aus dem Vorfeld der Demonstration stammen, zeigen unter anderem eine Person, welche eine Sonnenbrille und ein weisses, eventuell gräuliches, um den Kopf gewickeltes T-Shirt trägt und auf einer der Aufnahmen neben der «unbekannten Person Nr. 1» steht. Sodann liegt eine von DK [...] unterzeichnete Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2017 mit dem Titel «Videosichtung von SW [...], möglicherweise B____ als Sprayer zu sehen» bei. Darin wird festgehalten, dass bei der Sichtung von Videomaterial (erstellt durch einen Anwohner, worauf zwei total vermummte Personen beim Besprayen einer Liegenschaft zu sehen seien) eine identifizierte Person aufgefallen sei. Es handle sich dabei um den Beschuldigten B____, welcher aufgrund seiner Statur und dem Signalement identifiziert werden konnte. Auf der Videoaufnahme sei ebenso eine vermummte und gekleidete Person zu sehen, wobei man beim Sprayer die gleiche Vermummung (Farbe und Art) wie bei B____ zu Beginn der Demonstration erkenne. Auch die Körpergrösse stimme überein. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Sprayer um B____ handle. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann sie auch aus diesen anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere gelingt ihr auch mit diesen nicht der Nachweis, dass die Berufungsbeklagte an der fraglichen Demonstration überhaupt und vor allem zum Zeitpunkt der Sachbeschädigungen teilgenommen hat. Sämtliche eingereichte Unterlagen sprechen von einer möglichen, und eben nicht tatsächlich nachgewiesenen Identifikation von B____ als Demonstrationsteilnehmer respektive Sprayer. Aber unabhängig davon, ob es der Staatsanwaltschaft im gegen B____ selbst geführten Strafverfahren gelungen ist, ihn mit weiteren Beweiserhebungen tatsächlich zu identifizieren, vermag aus dieser Annahme heraus nicht auf eine Teilnahme der Berufungsbeklagten am Demonstrationszug geschlossen werden. Eine mögliche Bekanntschaft der beiden liefert keinen Beweis für die Teilnahme der Berufungsbeklagten an der fraglichen Kundgebung.

 

2.1.9   Insgesamt liegt damit keine geschlossene Indizienkette vor. Folglich ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass es sich bei der Berufungsbeklagten um die «unbekannte Person Nr. 1», welche im Vorfeld an die Demonstration auf der Fotodokumentation ersichtlich ist, handelt. Ebenso ist nicht erstellt, dass sie (respektive die «unbekannte Person Nr. 1») am Demonstrationszug teilgenommen hat.

 

2.2      Rechtliches

 

2.2.1   Ausgehend vom soeben Dargelegten erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation des Landfriedensbruchs. In Anbetracht der umfangreichen Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung sowie im Rahmen ihres Plädoyers hierzu (vgl. Akten S. 419 ff. und Akten S. 478 ff.) ist in Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand jedoch noch kurz Folgendes festzuhalten:

 

2.2.2   Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten Umständen mehr weniger grossen Anzahl von Personen – es muss keine unüberschaubare Menge sein – die nach aussen als vereinte Macht erscheint und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4; je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine Zusammenrottung umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).

 

Die begangenen Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen, wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 StGB N 6). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

 

Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).

 

2.2.3   Wie vom Strafgericht in Einzelsachen unter Verweis auf die Lehre bereits dargelegt, setzt der subjektive Tatbestand des Art. 260 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Gewalttätigkeiten zwar kein billigendes Verhalten des Täters voraus, doch muss er sich zumindest um deren Begehung bewusst sein bzw. den friedensstörenden Charakter der Demonstration erkennen können. Eine solche Kenntnis lässt sich in der vorliegenden Konstellation nicht zweifelsfrei erbringen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Berufungsbeklagte insbesondere aufgrund ihrer Verbundenheit zu B____ sowie den weiteren Mitläufern der gewaltextremistischen, anarchistischen Szene um die geplanten Straftaten und Sachbeschädigungen wusste, da sie ja neben diesen an der Spitze des Zuges gestanden sei und ihnen Sichtschutz gewährt habe. B____ sei nachweislich aktiv am Sprayen gewesen, wobei er hierzu seinen Platz neben der Berufungsbeklagten während der Demonstration habe verlassen müssen, was diese zwangsläufig mitbekommen haben müsse (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, Akten S. 480 f.). Diesbezüglich ist unter Verweis auf die Schlussfolgerungen in E. 2.1.8 zunächst hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft (zumindest im vorliegenden Berufungsverfahren) keine Beweismittel eingereicht hat, die klar belegen, dass B____ an der Demonstration vom 27. Mai 2017 teilgenommen hat und die Berufungsbeklagte im Demonstrationszug neben diesem gestanden ist. Folglich kann hieraus auch nicht auf eine allfällige Kenntnis der Berufungsbeklagten hinsichtlich der begangenen Sachbeschädigungen geschlossen werden. Sodann ist in diesem Zusammenhang auf die «Abklärung bei Moto2 Fahrer betreffend unbewilligter Demo vom 27.05.2017» lautende Aktennotiz vom 29. September 2017 zu verweisen. DK [...] hat demnach Wm1 [...] kontaktiert, der am genannten Datum in Folge des Aufgebotes der Polizei als Moto2 Fahrer tätig war. Seine Aufgabe bestand darin, sich als Motorradfahrer ständig vor dem Demonstrationszug zu bewegen, den Standort der Spitze via Funk durchzugeben und auch jeweilige Verzweigungen für den Verkehr zu sperren. Auf die Frage, ob er spezielle Feststellungen wegen diesem Demonstrationszug machen könne, habe er unter anderem angegeben, dass er sich in mindestens 50 und maximal 100 Meter Abstand zu der Zugspitze aufgehalten habe und von dort keine der entstandenen Sachbeschädigungen habe sehen können (Akten S. 180). Auch diese Aussagen sprechen gegen eine Kenntnis der Gewalttätigkeiten. Unabhängig davon, ob die Demonstration tatsächlich von einer friedensgefährdenden Grundstimmung getragen wurde, fehlt es am Nachweis, dass die fragliche Person hinter dem Transparent mit der schwarzen Kopfbedeckung – sofern es sich überhaupt um die Berufungsbeklagte handeln sollte – darum wusste und im fraglichen Zeitraum überhaupt noch anwesend war, zumal nicht gänzlich belegt ist, wo und in welchem Zeitpunkt das Foto der [...] genau aufgenommen wurde.

 

Soweit die Staatsanwaltschaft schliesslich einwendet, es dürfe vorliegend nicht zu einem Freispruch kommen, da sonst Widersprüche zu anderen Fällen entstünden, kann ihr nicht gefolgt werden. Laut Staatsanwaltschaft seien unterdessen mehrere Personen den gleichen Sachverhalt betreffend rechtskräftig wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden, weshalb es zu einer unerwünschten Ungleichbehandlung führen würde, vorliegend nicht auf Landfriedensbruch zu erkennen. Schliesslich könne eine Demonstration nur von einer Grundstimmung beherrscht werden – entweder sei sie friedensbedrohend eben nicht. Bei einem Freispruch wegen nichterfüllten objektiven Tatbestands würde sich durch den dadurch entstehenden Widerspruch Tür und Tor für eine Revision durch die bereits rechtskräftig verurteilten Personen öffnen. Diese Argumentation verfängt nicht, da der vorliegende Freispruch zum einen nicht primär wegen nicht erfüllten objektiven Tatbestands, sondern aufgrund des schlicht nicht erstellten Sachverhalts zu erfolgen hat. Zum anderen hat die urteilende Instanz stets über Einzelfälle gestützt auf die sich im konkreten Fall präsentierenden Akten zu befinden. Ein Freispruch in einem Fall muss folglich nicht zwangsläufig zu einem Freispruch in einem ähnlich gelagerten Fall führen.

 

2.3      Fazit

 

Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Die Berufungsbeklagte ist nach dem Gesagten in dubio pro reo vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen.

 

3.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

3.1      Nach dem Gesagten unterliegt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vollständig und es bleibt beim Freispruch von der Anklage des Landfriedensbruchs. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO).

 

3.2      Die Berufungsbeklagte hat beantragt, dass ihr für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Dieser Antrag ist bewilligt worden, womit die Verteidigerin für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz demnach ein Honorar von CHF 3'090.– (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 53.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 242.10, somit total CHF 3'386.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

 

A____ wird von der Anklage des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

 

Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'386.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren.

 

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Berufungsbeklagte

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Mateja Smiljic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

 



 
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