| Appellationsgericht Dreiergericht |
SB.2022.104
URTEIL
vom 11. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Juni 2022
betreffend Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2022 der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 3'764.50 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 308.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 6. Oktober 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 begründet. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung freizusprechen. Weiter seien die Verfahrenskosten vom Kanton Basel-Stadt zu tragen und seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 27. Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin hat innert Frist keine fakultative Stellungnahme eingereicht. Mit Verfügung vom 12. September 2023 hat der Verfahrensleiter den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren ohne Gegenbericht bis 5. Oktober 2023 schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig hat er dem Berufungskläger Frist für eine allfällige Replik ebenfalls bis zum 5. Oktober 2023 gesetzt. Innert Frist ist weder ein Gegenbericht hinsichtlich der Durchführung im schriftlichen Verfahren noch eine Replik des Berufungsklägers eingegangen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren angeordnet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 3'764.50 auf den Zivilweg.
1.4 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht auf Anordnung der Verfahrensleitung mit Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b) (vgl. statt vieler AGE SB.2020.108 E. 1.4). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) –, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll der Angeklagte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; zum Ganzen BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 f.).
Die kumulativ erforderlichen formellen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend beide erfüllt. Auch gemäss den weiteren Kriterien ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers – auf die er mangels Einwand selbst verzichtet – erscheint für die Urteilsfindung nicht dringend erforderlich. Zudem lassen sich die vorliegend zu beurteilenden Tatfragen, namentlich die Frage der Täterschaft des Berufungsklägers, anhand der Akten klären. Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht schliesslich nicht zur Diskussion, nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben haben. Die Durchführung des verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft.
2. Tatsächliches
2.1 Dem Berufungskläger wird in der Anklage vorgeworfen, er soll sich zwischen dem 19. März 2019, ca. 19:30 Uhr, und dem 20. März 2019, ca. 02.15 Uhr, zusammen mit B____ auf das Abstellgleis E 2B am Bahnhof SBB in Basel begeben haben. Dort soll B____ einen nicht eindeutig lesbaren, grossflächigen Schriftzug (womöglich "bclztrz") in grüner, roter und weisser Farbe sowie, in roter Farbe, einen deutlich kleineren, gleichlautenden Schriftzug auf Zugwaggons der [...] gesprayt haben. Dadurch sei ein Sachschaden in der Höhe von CHF 3’764.55 verursacht worden. Indem der Berufungskläger B____ auf die Gleise zum Tatort begleitet habe, habe er diesem nicht bloss die Zustimmung zur in Frage stehenden Tat signalisiert, sondern ihn darüber hinaus in dessen Tatentschluss bestärkt. Damit habe er die Tatausführung des Haupttäters erleichtert – nicht zuletzt dadurch, als dass der Berufungskläger ebenfalls die Funktion des «Schmierestehens» habe übernehmen können. Damit habe er B____ in seiner Tat zumindest in psychischer Hinsicht unterstützt (Akten S. 73).
2.2 Unbestritten und aufgrund der Strafanzeige vom 21. März 2019 (Akten S. 22) und der von der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie der [...] angefertigten Tatortfotos (Akten S. 39 ff.) erstellt ist, dass es in der Nacht vom 19. auf den 20. März 2019 zu einer Sachbeschädigung in Form von zwei gesprayten Graffitis an einem sich in einer Abstellung am Bahnhof SBB befindenden Zugwaggon gekommen ist. Gemäss einer Auflistung der Privatklägerin wurde dadurch ein Schaden in Höhe von CHF 3'764.55 verursacht (Akten S. 55). Vom Berufungskläger wird indes in Abrede gestellt, dass er mit den festgestellten Sprayereien etwas zu tun gehabt habe.
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Frage der Täterschaft, es sei dem Berufungskläger zwar insofern zuzustimmen, als er beim Anbringen der Graffitis nicht in flagranti erwischt worden sei. Aus den Akten ergäben sich aber eine ganze Reihe von Indizien, die keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft zulassen würden. Für eine Beteiligung des Berufungsklägers an der gegenständlichen Sachbeschädigung spreche in erster Linie dessen objektivierte räumliche und zeitliche Nähe zum Tatort. So gehe aus dem aktenkundigen Polizeirapport vom 23. März 2019 hervor, dass der Berufungskläger am 20. März 2019 um 02:20 Uhr zusammen mit B____ auf Höhe der Liegenschaft Peter Merian-Weg 12 einer Kontrolle unterzogen worden sei (Polizeirapport, Akten S. 24 ff.). Der Berufungskläger und B____ hätten sich im Tatzeitraum aber nicht nur in unmittelbarer Nähe zu den Geleisen des Bahnhofs SBB aufgehalten, sondern in der Jackentasche von B____ seien farbverschmutzte Handschuhe gefunden worden und die Jacke von B____ sowie die Hose des Berufungsklägers hätten diverse rote, grüne und weisse Farbspritzer aufgewiesen. Dabei handle es sich exakt um diejenigen Farben, in welchen die beiden auf dem Zugwaggon angebrachten Schriftzüge gesprayt worden seien (Fotodokumentation, Akten S. 39 ff.). Zudem habe B____ eine Umhängetasche mit sich geführt, in der zwei orange Leuchtwesten der SBB gefunden worden seien (Polizeirapport, Akten S. 25 ff.). Aufgrund der festgestellten Farbspritzer und der evidenten räumlichen und zeitlichen Nähe des Berufungsklägers – die beiden seien in den frühen Morgenstunden in der Nacht von einem Dienstag auf einen Mittwoch kontrolliert worden – sei somit als erstellt zu betrachten, dass er sich zum Zeitpunkt der Sprayereien am Tatort aufgehalten habe. Im Zweifel müsse indes davon ausgegangen werden, dass nicht der Berufungskläger, sondern B____ die Graffitis angebracht habe (angefochtenes Urteils S. 5 f.; Akten S. 114 f.).
2.3.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es erschliesse sich keineswegs, inwiefern sich aus den Akten eine ganze Reihe an Indizien ergäben, die keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft zulassen würden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz würden fehlgehen. Er sei an dem besagten Abend vom 19. März 2019 mit einem Freund in Basel ausgegangen, um sich zu unterhalten und etwas zu trinken. Auf dem Nachhauseweg hätten sie eine Umhängetasche gefunden. In dieser Umhängetasche hätten sich zwei orange Warnwesten befunden, weshalb sie sich entschieden hätten, diese beim Hauptbahnhof abzugeben. Auf dem Weg in Richtung Bahnhof seien sie von der Polizei angehalten, durchsucht und gefragt worden, warum sie diese Tasche bei sich hätten. Sie hätten dem Polizisten erklärt, dass sie diese Tasche ebengerade gefunden hätten. Nichtsdestotrotz seien sie in der Folge ohne jeglichen sachlichen Grund auf die Polizeiwache mitgenommen worden und hätten sie einige Stunden in einer nicht beheizten Zelle verbringen müssen. Anschliessend seien sie ohne jegliche Informationen wieder freigelassen worden. Vier Jahre später habe er dann Post von der Staatsanwaltschaft erhalten, wonach ihm vorgeworfen werde, dass er einen Zug besprüht haben solle. Ohne irgendwelche Beweise sei ihm die psychische Gehilfenschaft zu einer Sachbeschädigung vorgeworfen worden. Er könne nicht begreifen, inwiefern er, weil er eine Warnweste gefunden habe, mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden könne und anschliessend ohne jegliche Beweise tatsächlich erstinstanzlich schuldig gesprochen worden sei. Die Vorinstanz habe erwogen, dass für seine Täterschaft in erster Linie die objektivierte räumliche und zeitliche Nähe zum Tatort spreche. Es sei indes gerichtsnotorisch, dass gerade in Bahnhofsnähe in Basel und generell in grösseren Städten auch zu später bzw. früher Morgenstunde viele (insbesondere) jüngere Menschen unterwegs seien. Allein die Tatsache, dass er sich um 02:20 Uhr in Bahnhofsnähe aufgehalten habe, vermöge keineswegs überzeugend für seine Täterschaft zu sprechen. Weiter argumentiere die Vorinstanz, seine Hose habe diverse rote, grüne und weisse Farbspritzer aufgewiesen, wobei es sich exakt um dieselben Farben gehandelt haben solle, in welchen die beiden auf dem Zugwaggon angebrachten Schriftzüge gesprayt worden seien. Interessanterweise befänden sich in den Akten jedoch nur Fotos von farbverschmutzten Kleidern von B____, während Fotos von seinen angeblich farbverschmutzten Hosen gänzlich fehlen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern seine Hosen tatsächlich Farbspritzer aufgewiesen hätten. Wäre dem tatsächlich so gewesen, sei davon auszugehen, dass diese ebenfalls fotografiert worden wären. Selbst wenn seine Kleider tatsächlich Farbverschmutzungen aufgewiesen hätten, sei an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass er in Österreich als freischaffender Künstler tätig sei und deswegen grundsätzlich einige seiner Kleider gewisse Verfärbungen aufweisen würden. Die Polizei habe es sodann unterlassen, weitere Beweismassnahmen zu treffen. So hätte beispielsweise mittels einer mikroskopischen Farbanalyse zu seiner Entlastung festgestellt werden können, dass es sich bei den angeblichen Farbresten auf seinen Hosen ebengerade nicht um die gleichen Farben gehandelt habe, wie die Farben auf dem Zugwaggon. Die Strafverfolgungsbehörden hätten es jedoch unterlassen, solche weiteren Beweismassnahmen zu tätigen, und sich damit begnügt, aufgrund reiner Indizien (Anhaltung in Bahnhofsnähe, gefundene Leuchtwesten bei B____, nicht belegte Farbspritzer auf seinen Kleidern), wohl in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore einen Strafbefehl zu erlassen, obwohl angesichts der nicht vorhandenen Beweise nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch angezeigt gewesen wäre. Die Vorinstanz verstricke sich in Willkür, wenn sie aufgrund dieser angeblichen Indizien darauf schliesse, dass er bei der angeblichen Sachbeschädigung anwesend gewesen und dabei psychische Gehilfenschaft geleistet haben solle. Zudem sei gar nicht erst erstellt, dass die Sachbeschädigung tatsächlich durch B____ verübt worden sei. Inwiefern er den noch gar nicht eruierten Täter irgendwie in seinem bereits gefassten Tatenschluss bestärkt haben solle, sei nicht ersichtlich. Es habe weder gesehen noch irgendwie nachgewiesen werden können, inwiefern er sich am Tatort aufgehalten habe. Umso weniger könne nachgewiesen werden, welche angeblichen Hilfeleistungen er geleistet haben solle (Berufungsbegründung, Akten S. 138 ff.).
2.3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 vor, der Berufungskläger und B____ seien am Mittwoch, um 02.20 Uhr in der Nähe des Tatortes angehalten worden, nachdem sie von der Polizei dabei beobachtet worden seien, wie sie von der Münchensteinerbrücke herkommend durch den Peter Merian-Weg in Richtung Gundeli-Passerelle gegangen seien. In den Nächten unter der Woche werde der Peter Merian-Weg, der Fussgängern und Fahrradfahrern vorbehalten sei, kaum frequentiert. Weiter sei dem Berufungskläger insofern Recht zu geben, als dass die Farbspritzer auf seiner Hose lediglich im Polizeirapport erwähnt worden seien und diese auf den dem Rapport beigelegten Fotos nicht abgebildet sei. Auf den Fotos der Jacke von B____ sowie dessen in der Jackentasche mitgeführten Handschuhen seien indes durchaus Farbspritzer zu sehen. Diese würden farblich mit den gesprayten Schriftzügen übereinstimmen. Zudem habe B____ in einer Umhängetasche zwei SBB-Leuchtwesten mit sich geführt, was ein Indiz dafür sei, dass er beim Sprayen begleitet worden sei. Seine Aussage, diese Tasche gefunden zu haben, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Er hätte dann auch keinen Grund gehabt, die Handschuhe, welche sich ebenfalls in der Tasche befunden haben sollten, aus der Umhängetasche in seine Jackentasche zu stecken. Schliesslich sei das Strafverfahren gegen B____ immer noch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig. Gemäss Ermittlungen habe er als «Tag» immer wieder die Buchstabenfolge «trz» benutzt, was aus dem Ermittlungsbericht der Jugendanwaltschaft vom 9. April 2019 hervorgehe. Diese Buchstabenfolge sei auch vorliegend gesprayt worden (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Akten S. 145 f.).
2.4
2.4.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.4.2 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.4.3 In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
2.4.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.4.5 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
2.5 Die Vorbringen des Berufungsklägers vermögen nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, allein die Tatsache, dass er sich um 02.20 Uhr in der Tatnähe aufgehalten habe, vermöge seine Täterschaft nicht zu begründen, ist ihm zwar durchaus beizupflichten. Doch liegt es nach dem Dargelegten gerade in der Natur des Indizienbeweises, dass ein einzelnes Indiz für sich allein betrachtet gewisse Zweifel hinsichtlich der zu beweisenden Tatsache offenlässt. Die Vorinstanz hat sich bei der Feststellung der Täterschaft entgegen der Darstellung des Berufungsklägers denn auch keineswegs einzig auf die räumliche und zeitliche Nähe zum Tatort gestützt. Vielmehr hat sie in ihre Würdigung zu Recht miteinbezogen, dass der Berufungskläger zu besagtem Zeitpunkt mit B____ unterwegs war, die beiden farbverschmutzte Kleidungsstücke (auf sich) trugen – wobei die Farben denjenigen entsprachen, in welchen die fraglichen Graffitis gesprayt wurden – und B____ eine Umhängetasche mit sich führte, in der zwei orange Leuchtwesten der SBB gefunden wurden. Diese Tatsachen werden vom Berufungskläger denn auch in weiten Teilen gar nicht bestritten. Mangels eines entsprechenden Fotos in den Akten in Abrede stellt er lediglich, dass seine eigenen Hosen Farbspritzer aufgewiesen hätten. Dem ist indes zu entgegen, dass die Farbspritzer auf der Hose des Berufungsklägers zwar nicht fotografiert wurden, sie im Polizeirapport jedoch in gleicher Weise festgehalten wurden wie die Farbverschmutzungen auf den Handschuhen und der Jacke von B____ (vgl. Akten S. 25). Dass die Feststellungen hinsichtlich der Kleidungsstücke von B____ zutreffend waren, lässt sich anhand der sich in den Akten befindenden Fotodokumentation objektivieren (vgl. Akten S. 41 f.). Aufgrund dessen scheint zumindest wahrscheinlich, dass auch die Feststellung betreffend die Farbspritzer auf der Hose des Berufungsklägers zutreffend war. Letztlich kann aber ohnehin offenbleiben, ob die Hosen des Berufungsklägers entsprechende Farbverschmutzungen aufgewiesen haben, zumal auch sonst genügend Anhaltspunkte für dessen Beteiligung an der Sprayerei bestehen. So bestreitet er nämlich nicht, den besagten Abend mit B____ zusammen verbracht zu haben. Dass die beiden sich im Laufe des Abends vorübergehend getrennt hätten, ist nicht ersichtlich und macht der Berufungskläger auch an keiner Stelle geltend. Insofern kann für die Frage, ob sich der Berufungskläger am Tatort aufgehalten habe, auch nicht ausschlaggebend sein, dass Farbverschmutzungen lediglich auf den Kleidungsstücken von B____ nachzuweisen sind. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist auf der Fotodokumentation sodann ersichtlich, dass die Farben der Verschmutzungen denjenigen des Graffitis entsprechen. Unter Berücksichtigung, dass es sich dabei unter anderem um ein markantes Türkisgrün handelt, und in Verbindung mit den anderen Indizien erscheint zudem unwahrscheinlich, dass die Verschmutzungen auf frühere künstlerische Tätigkeiten von B____ zurückzuführen sind, wie dieser gemäss Polizeirapport geltend zu machen versuchte (Akten S. 25). Hinzu kommt, dass B____ in einer Umhängetasche Leuchtwesten der SBB und somit nützliche Utensilien zum Betreten der Geleise mit sich führte. Die Anzahl der mitgeführten Westen legt zudem die Vermutung nahe, dass eine davon für B____ und die andere für den Berufungskläger bestimmt war. Dass die beiden die Umhängetasche samt den Leuchtwesten und den farbbeschmutzten Handschuhen gefunden hätten und diese beim Bahnhof mitten in der Nacht hätten abgeben wollen, wie B____ im Polizeirapport (Akten S. 25) und der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung (Akten S. 139) vorbringen, ist angesichts der Umstände als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht vorbringt, hätte B____ in diesem Fall keinen Grund gehabt, die Handschuhe aus der Umhängetasche in seine Jackentasche zu stecken, wo sie sich anlässlich der Kontrolle befunden haben. Darüber hinaus darf durchaus berücksichtigt werden, dass die Fussgängerwege rund um den Tatort in den Nächten unter der Woche kaum frequentiert sind und sich der Kreis der möglichen Täter entsprechend reduziert. Wenn auch als alleiniger Umstand in keiner Weise für die Täterschaft sprechend, ist schliesslich festzuhalten, dass sowohl der Berufungskläger als auch B____ gemäss eigenen Angaben Künstler sind und sie gemäss dem Ermittlungsbericht der Jugendanwaltschaft vom 9. April 2019 offenbar auch schon in der Vergangenheit mit illegalen Graffitis im öffentlichen Raum in Verbindung gebracht wurden (vgl. Akten S. 44). Der durch die oben genannten Indizien belegte Vorwurf erscheint damit auch nicht von vornherein persönlichkeitsfremd. Aus dem genannten Ermittlungsbericht geht zudem hervor, dass B____ bei seinen Werken regelmässig den Schriftzug «TRZ» verwendet. Jener Schriftzug scheint auch Teil des vorliegend in Frage stehenden Graffitis zu sein (vgl. Akten S. 40).
Zusammenfassend und in Würdigung der dargelegten Umstände wäre jedes einzelne der oben beschriebenen Indizien zwar auch mit anderen Geschehensabläufen erklärbar. In ihrer Gesamtheit lassen sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber ohne weiteres den Schluss zu, dass die fraglichen Graffitis durch den Berufungskläger und/oder B____ erstellt wurden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist im vorliegenden Verfahren gegen den Berufungskläger davon auszugehen, dass ausschliesslich B____ gesprayt und der Berufungskläger ihn dabei lediglich begleitet hat. Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist somit nicht zu beanstanden.
2.6 In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September 2022 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3. Rechtliches
3.1 In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Graffitis am Zugwaggon, welche Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten im Umfang von CHF 3'765.55 verursacht hätten, würden eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) darstellen. Auch wenn im Zweifel davon ausgegangen werden müsse, dass es nicht der Berufungskläger gewesen sei, der die Graffiti angebracht habe, so habe er mit seiner Anwesenheit am Tatort während der sich im Gange befindenden Sachbeschädigung zumindest einen Tatbeitrag im Sinne einer psychischen Beihilfe nach Art. 25 StGB erbracht. Daher habe ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB zu ergehen (angefochtenes Urteil S. 6, Akten S. 115).
3.2 Der Berufungskläger wendet ein, es existiere bis dato weder ein rechtskräftiges Urteil noch ein rechtskräftiger Strafbefehl, mit welchem B____ wegen Sachbeschädigung verurteilt worden sei. Es mute daher äusserst seltsam an, wenn die Vorinstanz ihn, den Berufungskläger, dazu verurteile, bei dieser noch nicht aufgeklärten Tat Gehilfenschaft geleistet zu haben. Da nicht erstellt sei, ob tatsächlich eine Sachbeschädigung von B____ begangen worden sei, mangle es bereits an der erforderlichen rechtswidrigen Haupttat, bei welcher er psychische Gehilfenschaft hätte leisten können. Zudem sei auch der sog. doppelte Gehilfenvorsatz nicht gegeben. Zumal es schon an der rechtswidrigen Haupttat mangle, könne er gar keinen Vorsatz zu dieser Haupttat, geschweige denn zu dem Hilfeleisten dazu gehabt haben. Hierzu lägen neben keinen Beweisen auch gar keine Indizien vor, inwiefern er zu einer solchen nicht nachgewiesenen Haupttat denn irgendwie Hilfe geleistet haben solle (Berufungsbegründung S. 3 ff., Akten S. 140 ff.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört unbrauchbar macht. Als «beschädigt» gilt eine Sache unter anderem, wenn durch den Eingriff deren Funktion Ansehnlichkeit beeinträchtigt bzw. herabgesetzt wird (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 144 N 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen darunter etwa das Aufkleben eines nicht leicht zu entfernenden Zettels auf die Windschutzscheibe eines Autos (BGE 99 IV 145 E. 1), die Verursachung von Verunreinigungen, die sich nur schwer wegputzen lassen (BGer 6B_816/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 9.4) das Beschädigen von gemieteten Mieträumlichkeiten durch Anbringen farbiger Graffitis (BGer 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.1).
3.3.2 Gehilfin Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert. Diese Hilfe kann physischer psychischer Natur sein, wobei die physische Unterstützung regelmässig auch eine psychische Unterstützung bedeutet. Psychische Gehilfenschaft kann etwa intellektueller Natur sein, in dem zum Beispiel eine technische Anleitung gegeben wird, den affektiven Bereich betreffen, indem die Täterschaft zum Beispiel in ihrem Tatentschluss bestärkt wird. Die blosse Billigung der Tat eines anderen und selbst Solidaritätsbekundungen und Sympathiebezeugungen stellen für sich allein aber noch keine psychische Gehilfenschaft dar (vgl. Trechsel/Geth, in Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 25 N 1 ff.). Die Gehilfenschaft muss nicht adäquat kausal für den Erfolg der Straftat sein. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen. Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert (Forster, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 25 StPO N 3 und 8).
3.4 Zwar wendet der Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, dass die fraglichen Graffitis am Zugwaggon an sich eine Sachbeschädigung darstellen. Soweit er jedoch geltend macht, es fehle an einer rechtskräftigen Verurteilung von B____ wegen Sachbeschädigung, weshalb er auch nicht wegen Gehilfenschaft verurteilt werden könne, gehen seine Argumente fehl. Gemäss den obigen Sachverhaltsfeststellungen ist erstellt, dass die Graffitis durch den Berufungskläger und/oder B____ erstellt wurden. Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Verfahren in dubio davon auszugehen, dass ausschliesslich B____ gesprayt und der Berufungskläger ihn dabei lediglich begleitet hat (vgl. oben E. 2.5). Die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kann dabei jedoch nach sich ziehen kann, dass ein Sachverhalt für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich beurteilt wird. So wäre denkbar, dass B____ in gleicher Sache ebenfalls wegen Gehilfenschaft verurteilt wird und in dessen Verfahren in dubio davon auszugehen wäre, dass der Berufungskläger die Graffitis angefertigt hat. Darüber ist vorliegend aber nicht zu befinden. Entscheidend ist, dass kein rechtskräftiges Urteil gegen B____ wegen Sachbeschädigung vorliegen muss. Es genügt, dass gemäss den vorliegend relevanten Sachverhaltsfeststellungen B____ die Graffitis am Zugwaggon angefertigt und damit die Sachbeschädigung als Haupttat begangen hat. Die Vorinstanz ist sodann zu Recht davon ausgegangen, dass die Begleitung durch den Berufungskläger diese Haupttat gefördert hat. So hat er B____ die Deliktsausführung mit seiner Begleitung zumindest insofern erleichtert, als dass er diesen dadurch in seinem Vorhaben bestärkte. Von einer blossen Billigung kann beim gemeinsamen Betreten von Geleisen nicht mehr die Rede sein. Ausserdem hätte der Berufungskläger B____ bei Herannahen allfälliger Zeugen warnen können, was die Erfolgschancen der Tat erhöhte. Dass er diesen Erfolg dabei zumindest in Kauf genommen hat, ist nicht zu bestreiten. Der objektive und subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung ist damit erfüllt.
4. Strafzumessung
4.1 Der Berufungskläger ist somit auch in zweiter Instanz der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz hat hierfür eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, ausgesprochen. Der Berufungskläger hat sich in seiner Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung geäussert.
Da vorliegend einzig der Berufungskläger Berufung erhoben hat, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius indes weder die von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen. Es bleibt lediglich über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden (vgl. AGE SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 4.2, SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 6).
4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/ Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.3 Der Strafrahmen der Sachbeschädigung sieht eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor. Zwingend strafmildernd zu berücksichtigen ist gemäss Art. 25 StGB, dass der Berufungskläger lediglich Gehilfe war.
4.4 Was das Tatverschulden anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen (angefochtenes Urteil S. 7, Akten S. 116), dass durch die illegalen Schmierereien ein nicht unerheblicher Schaden in Höhe von knapp CHF 3’800.– entstanden sei. Belastet werde der Berufungskläger auch durch das Tatvorgehen, sei doch angesichts des gewählten Tatzeitpunkts mitten in der Nacht nicht von einer spontanen Aktion auszugehen. Vielmehr hätten B____ und der Berufungskläger die Tat bewusst so geplant, um das Entdeckungsrisiko möglichst gering zu halten. Zu Gunsten des Berufungsklägers gelte es allerdings zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung in Form von Graffiti nicht zu einer dauerhaften Zerstörung der betroffenen Sache führt. So gelang es der [...], den Zugwaggon wieder instand zu stellen und weiter für den Personenverkehr einzusetzen.
Obligatorisch zu berücksichtigen ist der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), namentlich die Tatsache, dass die Sachbeschädigung nicht direkt vom Berufungskläger begangen wurde. Insgesamt wiegt das Tatverschulden somit leicht bis eher leicht und scheint die von der Vorinstanz dafür eingesetzte Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen.
4.5 In Bezug auf die Täterkomponente ist nur sehr wenig über die Person des Berufungsklägers bekannt. Aus den Akten ergibt sich, dass der [...]-jährige Berufungskläger österreichischer Staatsangehöriger ist und auch heute noch in Wien wohnt. Gemäss eigenen Angaben ist er dort als freischaffender Künstler tätig. Ein Geständnis Reue können ihm nicht zugute gehalten werden. Gemäss den Strafregisterauszügen aus der Schweiz und Österreich ist er nicht vorbestraft (Akten S. 5 ff.). Da Vorstrafenlosigkeit aber als Normalfall zu gelten hat, ist eine solche grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I E. 2.6). Insgesamt ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
4.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Tagessatz auf CHF 30.– festzusetzen, zumal der Berufungskläger keine Gründe geltend macht – und solche auch nicht ersichtlich sind –, welche eine Unterschreitung dieses Mindestansatzes rechtfertigen würden.
4.7 Zusammenfassend wird der Berufungskläger damit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Dem Berufungskläger ist – auch hier in Anwendung des Verbots der reformatio in peius – der bedingte Vollzug zu gewähren.
5. Kosten
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 308.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, mit Hinweisen).
Der Berufungskläger unterliegt vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 3'764.50 auf den Zivilweg mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit 25, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 308.60 und die Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.