| Appellationsgericht Dreiergericht |
SB.2021.92
URTEIL
vom 31. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 27. April 2021 (SG.2020.314)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Landesverweisung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. April 2021 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der versuchten schweren Körperverletzung, der Beschimpfung und der Drohung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 80.– verurteilt, beides mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) wurde er freigesprochen. Ferner wurde er zur Zahlung von CHF 55.– Schadenersatz und CHF 3'000.– Genugtuung (zuzüglich 5% Zins seit 13. September 2019) an B____ (nachfolgend Privatklägerin) verurteilt. Im Übrigen wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6'391.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Schliesslich sind der amtliche Verteidiger (unter Rückforderungsvorbehalt) sowie der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], hat am 6. Mai 2021 Berufung angemeldet, nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 27. Juli 2021 mit Eingabe vom 16. August 2021 Berufung erklärt und dieselbe – innert dreifach erstreckter Frist – mit Eingabe vom 17. Januar 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger von sämtlichen angeklagten Tatvorwürfen vollumfänglich von Schuld und Strafe kostenlos und unter Entschädigungsfolge freizusprechen. Zudem seien die Zivilansprüche abzuweisen und es sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung jedenfalls zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben mit jeweiligen Eingaben vom 14. bzw. 16. Februar 2022 um kostenpflichtige Abweisung der Berufung ersucht. Hierzu hat sich der Berufungskläger – innert dreifach erstreckter Frist – mit Replik vom 22. Juli 2022 vernehmen lassen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. September 2022 wurden die Beweisanträge des Berufungsklägers auf Befragung und Konfrontation der Privatklägerin sowie diverser Zeugen abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag hin. Mit Schreiben vom 28. September 2022 teilte der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin dem Verfahrensleiter den Verzicht auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung mit.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 wiederholte der Verteidiger die bereits gestellten Beweisanträge betreffend die beantragten Befragungen und Konfrontationen. Zudem wurde der Berufungskläger befragt. Nach einer Zwischenberatung des Gesamtgerichts wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers auf Befragung der Zeugin C____ gutgeheissen, die Verhandlung ausgesetzt und die Parteien auf den 31. Oktober 2023 erneut vorgeladen. Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung wurden der Berufungskläger und die Zeugin C____ befragt. Im Anschluss an die Befragung der Zeugin hat der amtliche Verteidiger die bereits gestellten Beweisanträge betreffend die Befragungen und Konfrontationen erneut wiederholt. Anschliessend gelangten der amtliche Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin die Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin (Anschluss-)berufung erklärt haben, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 2'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 13. September 2019) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.2.3 Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung, der Beschimpfung und der Drohung, die der Privatklägerin zugesprochenen Zivilforderungen, die Landesverweisung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.
2. Beweisanträge und Konfrontationsrecht
2.1 Die Verteidigung hat in der heutigen Berufungsverhandlung im Anschluss an die Befragung der Zeugin C____ ihre bereits mehrfach gestellten und vom Verfahrensleiter bzw. Gericht grösstenteils abgewiesenen Beweisanträge wiederholt, wonach die Privatklägerin sowie die Zeugen D____, E____, F____, G____, H____ und I____ unter Einräumung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers vor den Schranken zu befragen und zu konfrontieren seien (Protokoll Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 6, Akten S. 870). Zusammenfassend begründet sie ihre Anträge damit, die Beweislage sei ziemlich dürftig, weshalb den Aussagen der Beteiligten und Zeugen ein besonderes Gewicht zukomme. Das Gericht sei verpflichtet, die Privatklägerin selbst zu befragen, zumal die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck des Gerichts abhängig sei. Insbesondere da die Vorwürfe gegen den Berufungskläger ausschliesslich auf deren Aussagen beruhen würden. Was die Zeuginnen und Zeugen anbelange, habe G____ offensichtlich von Anfang an sehr wesentlich Einfluss genommen auf die Belastungen des Berufungsklägers. Zudem könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine enge Verbindung zu H____ bestehe, der sich mit dem Berufungskläger zerstritten habe. Die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen könnten zudem ohne entsprechende Konfrontation und Einräumung des rechtlichen Gehörs nicht zu Lasten des Berufungsklägers gewertet werden. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen, ohne dafür eine schriftliche Begründung zu liefern. Dies verletze weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör. In Bezug auf die Privatklägerin sei aktenkundig, dass diese nur indirekt befragt worden sei. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz, sei das Konfrontationsrecht dadurch nicht gewahrt worden. Eine Teilnahme an einer Befragung mit der Einräumung des Fragerechts am Schluss ohne tatsächliche (wechselseitige) Konfrontation könne nicht dem Konfrontationsrecht im Sinne der StPO genügen (Berufungsbegründung Rz. 6 ff., Akten S. 669 ff.; Plädoyer AV vom 31. Oktober 2023 S. 1 ff., Akten S. 835 ff.).
2.2
2.2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb unvollständig war wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).
2.2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.2.3 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2).
2.3 Abgesehen von den Ausführungen betreffend den Antrag auf Befragung und Konfrontation der Zeugin C____, welcher vom Gesamtgericht anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni 2023 gutgeheissen wurde, kann zunächst auf die nach wie vor zutreffende Begründung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. September 2022 verwiesen werden (Akten S. 717 f.). Demnach liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor, da die Abweisung der Anträge zwar im Urteil vom 27. April 2021 nicht mehr eingehend begründet worden seien, aber immerhin auf die Verfügung vom 17. März 2021 und deren Begründung verwiesen (Akten S. 507 ff.) worden sei. Die von der Verteidigung geltend gemachte tatsächliche wechselseitige Konfrontation sei in der StPO nicht vorgesehen. Es sei selbst bei direkter Konfrontation kein Kreuzverhör bzw. keine direkte Befragung des Opfers möglich. Die entsprechenden Fragen müssten grundsätzlich über die Verfahrensleitung gestellt werden (Art. 341 Abs. 2 StPO). Eine indirekte Konfrontation sei aufgrund des Opferschutzes rechtmässig und genügend. Ausserdem liege beim Vorfall im Restaurant [...] (vgl. unten E. 4) keine reine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, da sich – zumindest was das Verletzungsbild anbelangt – auch objektive Beweismittel in den Akten befänden. Darüber hinaus lägen genügend Beweise vor, um den vorgeworfenen Sachverhalt und insbesondere die Frage der Täterschaft zu beurteilen. Aus den beantragten Erhebungen seien angesichts der bestehenden Beweislage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Warum dem Berufungskläger bezüglich der übrigen Zeugen zwingend das Konfrontationsrecht vor den Schranken gewährt werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass diverse der aus Sicht der Verteidigung vor Gericht zu befragenden und zu konfrontierenden Personen bereits im Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung einvernommen wurden und diese dabei die Möglichkeit hatten, die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen mit entsprechenden Fragen in Zweifel zu ziehen. So wurde F____ am 16. Juli 2020 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers und seiner Verteidigung einvernommen (Akten S. 350 ff.). Sowohl der Berufungskläger als auch die Verteidigung wurden zum Schluss der Einvernahme gefragt, ob sie Fragen hätten, die dem Zeugen gestellt werden sollten (Akten S. 368). Eine Verletzung des Konfrontationsrechts ist damit nicht ersichtlich. Gleiches gilt denn auch für die Einvernahmen von G____ vom 9. Juni 2020 (vgl. Akten S. 306 ff, S. 319 ff.) und H____ vom 16. Juni 2020 (Akten S. 326 ff., S. 345 f.). Aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass die Verteidigung hier von der Möglichkeit Gebrauch machte und der Zeugin bzw. dem Zeugen zahlreiche Ergänzungsfragen stellte. Die Privatklägerin selbst wurde sodann am 24. September 2019 zunächst ohne Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung befragt (Akten S. 267 ff.). Am 3. Dezember 2020 erfolgte dann aber eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und der Verteidigung. Diese konnten der Einvernahme mit Bild und Ton in einem Nebenraum folgen und der Privatklägerin im Anschluss entsprechende Fragen stellen, was die Verteidigung denn auch tat (vgl. Akten S. 393 ff., S. 402 ff.). Die Privatklägerin hat sich dabei ausführlich zum Vorfall geäussert und ist auf die Fragen des Untersuchungsbeamten und der Verteidigung eingegangen. Mit Blick auf das Konfrontationsrecht erscheint eine weitere Befragung dieser Personen somit nicht angezeigt. Mangels Konfrontation hingegen nicht zu verwerten sind die Aussagen von D____. Seine Einvernahme fand am 27. November 2019 ohne Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung statt (Akten S. 282 ff.). Da – anders als bei der Privatklägerin – eine Konfrontationseinvernahme gänzlich ausblieb und der Berufungskläger folglich nie die Möglichkeit hatte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____ zu prüfen bzw. deren Beweiswert auf die Probe zu stellen, werden diese Aussagen im Folgenden unberücksichtigt bleiben.
Schliesslich vermag die Verteidigung nicht zu begründen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine (erneute) Befragung der entsprechenden Personen, etwas zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. So haben sich D____ und E____ dahingehend geäussert, dass sie betrunken gewesen seien und den Vorfall entweder nicht gesehen hätten sich nicht mehr daran erinnern würden, was vorgefallen sei (vgl. Akten S. 240, 283, 290). Auch I____ war zum Zeitpunkt des Vorfalls offenbar nicht im Restaurant [...] zugegen, womit auch von ihr keine aufklärenden Aussagen zu erwarten sind. Die damalige Geschäftsführerin des Restaurants [...], C____, welche sich an besagtem Abend im Lokal aufhielt und womöglich neue Erkenntnisse hätte bringen können, wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eingehend befragt. Wie im Nachfolgenden noch aufzuzeigen sein wird, konnte wollte aber auch sie sich kaum erinnern und waren aus ihren Aussagen daher keine relevanten Informationen zu entnehmen (vgl. unten E. 4.1.5.6 und 4.1.6.4). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die bereits unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte befragten Personen, namentlich die Privatklägerin, G____, H____ und F____, vor den Schranken erneut zu befragen wären. Aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt, dass sich der massgebliche Sachverhalt ohne weiteres anhand der bereits vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Insbesondere lassen sich die relevanten Aussagen der Privatklägerin grösstenteils durch weitere Beweismittel verifizieren, womit nicht lediglich eine Aussage der anderen gegenübersteht. So bestehen hinsichtlich der Verletzungsursache sowie dem Verletzungsbild objektive Beweismittel und kann hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Täteridentifikation auf Angaben der anderen Zeugen zurückgegriffen werden (vgl. unten E. 4.1).
2.4 Zusammenfassend sind die an der heutigen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf Befragung und Konfrontation der Zeugen D____, E____, F____, G____H____ und I____ abzuweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation ist lediglich beim Zeugen D____ ersichtlich, weshalb im Folgenden – anders als noch im vorinstanzlichen Urteil – nicht auf dessen Aussagen abgestellt wird.
3. Drohung und Beschimpfung
3.1 Unter dem ersten Anklagepunkt wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, er habe sich am 8. Mai 2019 ausserhalb seiner Arbeitszeiten um ca. 00.30 Uhr zum Restaurant [...] an der [...] in Basel begeben, wo er als Reinigungskraft gearbeitet habe. Dort soll er sich mit seinem Arbeitskollegen und Bekannten J____ aufgrund eines vergangenen Vorfalls betreffend die mangelhafte Reinigung eines Ölfilters gestritten haben. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung soll der Berufungskläger J____ beschimpft haben, indem er diesen als «Sohn einer Schlampe» und «Sohn eines Hundes» bezeichnete und diesem gegenüber «ich ficke deine Mutter» geäussert habe, wodurch dieser in seiner Ehre angegriffen worden sei. Ausserdem habe der Berufungskläger J____ gedroht – wodurch dieser in Angst und Schrecken versetzt worden sei –, indem er diesem gegenüber «ich werde dich umbringen, ich werde dich schlachten» geäussert habe. Zudem soll er sich in unmittelbarer Nähe einer Fritteuse dahingehend geäussert haben, dass er J____ mit dem heissen Öl verbrühen werde. Anschliessend habe sich die Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und J____ weiter zugespitzt und es sei zu einem Handgemenge zwischen ihnen gekommen, im Laufe dessen J____ den Berufungskläger an den Beinen gepackt und auf einen Tisch bzw. eine Anrichte gehoben habe, woraufhin der Berufungskläger J____, unter Verwendung eines Smartphones sowie in der Absicht diesen an Körper und/oder Gesundheit zu schädigen, mit seiner rechten Hand von oben herab auf den Kopf geschlagen haben soll, so dass dieser zu bluten angefangen habe. Schliesslich sei der Filialleiter dazwischen gegangen und habe die beiden trennen können (Akten S. 463 f.).
Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der objektiven Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten sei erstellt, dass J____ sich infolge der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde hochparietal zugezogen habe. Der Berufungskläger mache indes geltend, J____ habe sich den Kopf an der Kante der Anrichte gestossen, als dieser ihn an den Beinen gepackt und auf die Anrichte hochgehoben habe. Dass J____ den Berufungskläger auf diese Weise gepackt habe, sei unbestritten. Es könne daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass J____ sich zum Anheben des ihm körperlich überlegenen Berufungsklägers nach unten gebeugt und beim Aufrichten seinen Kopf an der Unterkante der Anrichte gestossen und sich dabei die Rissquetschwunde zugezogen habe. In dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt nicht so verwirklicht habe, wie er in der Anklageschrift geschildert sei. Daher habe ein Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu erfolgen. Was hingegen die ebenfalls angeklagte Drohung und Beschimpfung anbelange, sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten erstellt, dass der Berufungskläger über J____ verärgert gewesen sei, weil dieser ihn seiner Ansicht nach wegen einer nicht gereinigten Küchenmaschine bei seinem Chef zu Unrecht angeschwärzt haben solle. Es sei folglich der Berufungskläger gewesen, der einen Grund für eine Aussprache gehabt und deshalb in dieser Nacht den Kontakt zu J____ gesucht habe. Es sei ihm unbestrittenermassen wichtig gewesen, die zu Unrecht erhobenen Vorwürfe richtig zu stellen, was den Beschuldigten zusätzlich in Rage gebracht haben dürfte. In dieser Situation würden die von J____ wiederholt und konsistent geschilderten Beleidigungen und Drohungen durch den Berufungskläger absolut plausibel. Dabei erscheine vor allem das Androhen des Verbrühens mit dem heissen Öl als sehr ausdrucksstark, da diese Drohung unverkennbar mit den örtlichen Verhältnissen verknüpft sei. Der Berufungskläger habe selber ausgeführt, dass es in der Restaurantküche Apparaturen habe, die heiss würden und in denen Öl erhitzt werde. Es handle sich somit um eine derart spezifische Drohung, die ohne Erlebnisbezug kaum zu erfinden sei. Dass J____, welcher einer Konfrontation anfänglich aus dem Weg habe gehen wollen, letztlich dennoch ausser Kontrolle geraten sei und den Berufungskläger angegangen habe, sei schliesslich ein weiteres Indiz dafür, dass seitens des Berufungsklägers eine Provokation in Form von Beschimpfungen und Drohungen stattgefunden haben müsse. Im Ergebnis sei der Sachverhalt in Bezug auf die geäusserten Drohungen und Beschimpfungen demnach als erstellt zu betrachten (angefochtenes Urteil S. 6 ff., Akten S. 564 ff.).
3.2 Die Verteidigung macht mit der Berufung zusammenfassend geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Aussagen des Anzeigestellers J____ alles andere als konsistent und übereinstimmend. Vielmehr ergebe sich aus den Verfahrensakten und dem Aussageverhalten des Anzeigestellers ein Bild, welches den Ausführungen der Vorinstanz diametral entgegenstehe. Auch das Zustandekommen der Aussagen des Anzeigestellers sei nicht über alle Zweifel erhaben und müsse daher einer genaueren richterlichen Prüfung unterzogen werden.
Anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2019 habe der Anzeigesteller zu Protokoll gegeben, dass es zwischen ihm und dem Berufungskläger in der Nacht des 8. Mai 2019 zu einem Gespräch gekommen sei und die Arbeitsschicht des Anzeigestellers zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen habe, weshalb er noch einen Kaffee habe trinken wollen. Im Rahmen der gleichen Einvernahme habe der Anzeigesteller zum Beginn der Auseinandersetzung allerdings plötzlich eine ganz andere Version zu Protokoll gegeben. Demnach habe er sich umziehen wollen und sei am Büro des Vorgesetzten, K____, vorbeigelaufen, worin der Berufungskläger sich angeblich über den Anzeigesteller beschwert haben solle. Danach sei der Berufungskläger hinter J____ hergegangen und solle er dabei «schlechte Worte» über dessen Eltern gesagt haben. In der Nähe solle es zudem heisses Öl der Fritteuse gehabt haben, worauf der Berufungskläger dem Anzeigesteller gesagt haben solle, er werde ihn mit dem Öl verbrühen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme habe der Anzeigesteller – weiter aggravierend – erklärt, dass der Berufungskläger gar mehrmals gesagt haben solle, er werde ihn umbringen mit einem Messer attackieren, was er zuvor jedoch nicht behauptet habe. Mit Blick auf die angeblich durch den Berufungskläger ausgesprochenen Beschimpfungen sei es auffallend, dass er diese erst auf Nachfrage hin erwähnt, zuvor aber nicht detailliert genannt habe. Ebenso steche ins Auge, dass die angeblichen Beschimpfungen nicht in direktem Zusammenhang zum Vorfall vom 8. Mai 2019 stünden. Die Vorinstanz verkenne offensichtlich, dass die entsprechende Antwort nicht für sich alleine gelesen werden dürfe, sondern im Gesamtkontext der Einvernahmesituation zu betrachten sei: So habe der befragende Untersuchungsbeamte den Anzeigesteller in suggestiver Weise darauf hingewiesen, dass dieser gesagt haben solle, er werde vom Berufungskläger «oft» nach dem Feierabend besucht und «dann dort beschimpft». Dies notabene ohne Zusammenhang zum angeblichen Vorfall vom 8. Mai 2019. Der Untersuchungsbeamte habe daraufhin den Anzeigesteller weiter gefragt, was denn «oft» für ihn bedeute, worauf dieser geantwortet habe, dass es auf den Arbeitsplan ankomme. Wenn der Berufungskläger da gewesen sei und sie sich getroffen hätten, dann habe der Berufungskläger ihn beschimpft. In der Folge habe der Untersuchungsbeamte gefragt, ob der Anzeigesteller den genauen Wortlaut der Beschimpfungen wiedergeben könne, ohne jedoch überhaupt einen Bezug zum Vorfall vom 8. Mai 2019 zu nehmen. Die Antwort des Anzeigestellers, worauf der Berufungskläger ihm «Sohn einer Schlampe, Sohn eines Hundes (!) ich ficke deine Mutter» gesagt haben solle, habe sich folglich offensichtlich nicht auf den beanzeigten Vorfall bezogen. Dies lasse sich auch aus dem Zusatz «oder» erkennen, was eben auf eine Alternative und nicht auf eine Kumulation hindeute. Widersprüchlich seien die Aussagen des Anzeigestellers auch hinsichtlich des Zeitraums, in dem er angeblich beschimpft worden sein solle. So habe er in seiner Einvernahme vom 27. November 2019 einerseits davon gesprochen, dass er seit 2016 vom Berufungskläger stets beschimpft werde, andererseits aber dann, dass die Beschimpfungen und Drohungen erst «seit einer Woche» andauern würden.
In seiner Einvernahme vom 24. November 2020 habe der Anzeigesteller den Sachverhalt erneut abweichend dargestellt. So habe er verneint, den Berufungskläger «verpetzt» zu haben, woraufhin der Berufungskläger ihm hinterhergegangen sein solle und ihn dreimal als Hurensohn beschimpft habe. Daraufhin solle er selbst ausser Kontrolle geraten sein und den Berufungskläger umfasst haben. Nebst der sich mehrfach widersprechenden Aussagen des Anzeigestellers hinsichtlich der Streitentstehung und des Inhalts der angeblichen Beschimpfungen und Drohung, sei auffallend, dass der Vorgesetzte K____ den Anzeigesteller und nicht den Berufungskläger gebeten habe aufzuhören. Dies habe der Anzeigesteller selbst ausgesagt. Anlässlich dieser Einvernahme habe der Anzeigesteller denn auch keine einzige der angeblich erlittenen Beschimpfungen und Drohungen erneut zu Protokoll geben können. Stattdessen seien die angeblich durch den Berufungskläger gegenüber ihm ausgesprochenen Beschimpfungen und Drohungen in den Nachfragen des Untersuchungsbeamten suggeriert worden und hätten sie in keiner Weise auf einer freien und konsistenten Schilderung des Anzeigestellers selbst beruht. Sogar die angebliche Drohung der Verbrühung mit heissem Öl sei vom Anzeigesteller in seiner Einvernahme vom 24. November 2020 nicht ein Mal spontan erwähnt worden. Die Behauptung der Vorinstanz, dass die Drohung «derart spezifisch» sei, spreche nicht per se für einen tatsächlichen Erlebnisbezug. Stattdessen sei sich der Anzeigesteller wohl der Gefahren in einer Restaurantküche selbst bewusst gewesen.
Auf der anderen Seite habe der Berufungskläger die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe stets glaubhaft bestritten. Es sei zwar zu einer Auseinandersetzung mit dem Anzeigesteller gekommen, wobei der Berufungskläger jedoch vom Anzeigesteller angegriffen worden sei. Der Berufungskläger habe es bei Abwehrhandlungen belassen und die Intervention des Vorgesetzten habe die Sache rasch wieder beendet. Die Staatsanwaltschaft habe die Sicherung der Videoüberwachungsbilder offensichtlich versäumt. Der einzige Zeuge, der an fraglichem Abend zugegen gewesen sei, habe auf den Anzeigesteller einwirken müssen und nicht auf den Berufungskläger. Es liege daher in der Natur der Sache, dass sich der Berufungskläger einzig auf die Bestreitung der Vorwürfe beschränken könne (Berufungsbegründung Rz. 16 ff., Akten S. 673 ff.; Plädoyer AV vom 31. Oktober 2023 S. 3 ff., Akten S. 837 ff.).
3.3
3.3.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3.3 In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
3.3.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
3.3.5 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
3.4 Vorliegend stehen für die Würdigung des bestrittenen konkreten Tatablaufs und damit verbunden der subjektiven Seite die Aussagen der unmittelbar Beteiligten im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
3.4.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).
3.4.2 Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
3.4.3 Folgende Realitätskriterien Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
3.5
3.5.1 J____ gab gemäss dem Polizeirapport vom 8. Mai 2019 (Akten S. 137 ff.) am Nachmittag nach dem Vorfall gegenüber der Polizei sinngemäss an, der Berufungskläger mache ihm schon seit einigen Monaten grosse Probleme. Sie würden beide im Restaurationsbetrieb [...] arbeiten. Der Berufungskläger erscheine an seinen arbeitsfreien Tagen in der Filiale und beschimpfe ihn als Arschloch und drohe ihm immer wieder, dass er ihn töten werde. In der besagten Nacht sei er erneut vorbeigekommen und habe begonnen, ihn in ihrer Sprache zu beschimpfen und zu bedrohen. «Er werde mich töten, ich sei ein Arschloch». Da er den Berufungskläger nicht beachtet habe und an ihm vorbei in die Räumlichkeiten der Angestellten habe gehen wollen, habe dieser ihn zur Seite gestossen. Dabei habe der Berufungskläger seinen rechten Arm erhoben und ihn mit voller Wucht mit seinem grossen Samsungtelefon auf den Kopf geschlagen. Der Berufungskläger habe ihn angeschrien, weshalb der Filialleiter K____ hinzugekommen sei und den Berufungskläger aus dem Laden geworfen habe. Da der Berufungskläger ihn ohne Grund schon so lange beschimpft und bedroht habe, habe er sich entschlossen, diesmal eine Anzeige gegen ihn zu erstatten.
In seiner Einvernahme vom 27. November 2019 schilderte J____ den Vorfall in freier Rede wie folgt: Der Berufungskläger sei an seinem arbeitsfreien Tag zum Restaurant gekommen und habe mit ihm sprechen wollen. Als er sich für seinen Schichtbeginn habe umziehen wollen, sei er durch das Büro seines Vorgesetzten gegangen. Der Berufungskläger habe sich gerade bei diesem über ihn beschwert. Der Vorgesetzte habe ihm geantwortet, dass er von nichts wisse und er sich an anderer Stelle beschweren solle. Er, J____, sei dann wieder in Richtung Garderobe gegangen. Der Berufungskläger sei hinter ihm hergegangen und habe zu ihm schlechte Worte über seine Eltern gesagt. Er habe dem Berufungskläger daraufhin geantwortet, er solle ihn in Ruhe lassen. In der Nähe habe es heisses Öl der Fritteuse gehabt. Der Berufungskläger habe zu ihm gesagt, dass er ihn mit diesem Öl verbrühen werde. Er sei weiter in Richtung Garderobe gegangen und der Berufungskläger sei ihm gefolgt. Der Berufungskläger habe ihn dort schlagen wollen, weshalb er sich geschützt habe. In der Nähe habe sich ein Tisch befunden, auf dem die Speisen zubereitet würden. Er habe den Berufungskläger gepackt und auf den Tisch gehoben. Dieser habe dann mit seinem Mobiltelefon auf seinen Kopf geschlagen. Daraufhin seien alle Mitarbeiter, welche sich in der Nähe befunden hätten, sowie der Vorgesetzte zu ihnen gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nervös und aufgeregt gewesen und habe zurückschlagen wollen. Der Vorgesetzte sei dann aber dazwischengekommen und habe versucht, sie zu trennen (Akten S. 147). Auf die Frage hin, wann die Probleme mit dem Berufungskläger begonnen hätten, antwortete J____, seit 2016/2017. Die beiden hätten eine Vorgeschichte wegen einer Anstellung gehabt, die er und nicht der Berufungskläger bekommen habe. Von diesem Zeitpunkt an habe der Berufungskläger ihn nur noch beschimpft. Der Berufungskläger habe ihn, wenn sie sich getroffen hätten, mit «Sohn einer Schlampe, Sohn eines Hundes ich ficke deine Mutter» beleidigt. Er habe den Berufungskläger umgekehrt indes nie beschimpft beleidigt (Akten S. 149 ff.). Auf die Frage hin, wie der Berufungskläger ihn zur Tatzeit mit dem Tode bedroht habe, gab J____ an, er habe gesagt: «Ich werde dich umbringen, ich werde dich schlachten». Dass der Berufungskläger ihn mit dem Öl verbrühen werde, habe dieser ihm gesagt, als sie sich direkt neben der Fritteuse befunden hätten (Akten S. 151).
In der Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2020 schilderte J____ den Tathergang erneut in freier Rede. Demnach habe der Berufungskläger ihm vorgeworfen, dass er ihn bei der Arbeit verpetzt hätte. Der Berufungskläger habe dann den Vorgesetzten diesbezüglich angesprochen. Als er, J____, im Gang auf dem Weg in den Keller gewesen sei, um seine Kleider zu wechseln, habe der Berufungskläger ihn beleidigt und als Hurensohn betitelt. Das Öl für die Pommes habe sich da in der Nähe befunden. Weil der Berufungskläger ihn immer wieder beleidigt habe, sei er ausser Kontrolle geraten. Als er den Berufungskläger darauf angesprochen habe, was er von ihm wolle, habe er ihn nochmals als Hurensohn betitelt und gesagt, er werde ihn umbringen. Er habe dem Berufungskläger erwidert, dass er sich beherrschen solle. Daraufhin habe dieser ihn zum dritten Mal als Hurensohn betitelt. Er habe den Berufungskläger dann festgehalten und dieser habe ihn mit seinem Mobiltelefon auf den Kopf geschlagen. Weil er überall mit Blut verschmiert gewesen sei, sei er ausser Kontrolle geraten. Es habe überall Frittieröl gehabt. Das Öl sei erhitzt gewesen. Weil er wütend gewesen sei, habe er versucht, den Berufungskläger zu ihm zu ziehen. Dann sei der Vorgesetzte K____ zu ihnen gekommen. Der Vorgesetzte habe ihn gebeten aufzuhören: «bitte [...] hör doch auf [...]». Er habe sie dann getrennt (Akten S. 181). Auf Nachfrage, was die Beleidigungen bei ihm ausgelöst hätten, antwortete J____, es habe sich sehr schlecht angefühlt (Akten S. 187). Auf die in den vergangenen Befragungen erwähnten Drohungen angesprochen meinte er, dies treffe zu. Alles was er gesagt habe, treffe zu (Akten S. 187). Auf die Frage der Verteidigung, was er mit dem Hochheben des Berufungsklägers habe bezwecken wollen, antwortete J____, dieser habe ja seine Mutter beleidigt, die nicht mehr am Leben sei. Das habe ihn sehr aufgebracht und zudem sei er als Hurensohn und Hundesohn bezeichnet worden. Das erlaube seine Religion nicht. Er sei immer weiter beleidigt worden. Deshalb sei er ausser Kontrolle geraten und habe den Berufungskläger angehoben (Akten S. 190).
3.5.2 Der Berufungskläger beschreibt die fragliche Situation anlässlich seiner Einvernahme vom 28. November 2019 zusammenfassend wie folgt: Er habe zusammen mit J____ für das Reinigungsunternehmen [...] gearbeitet. J____ habe im Vorfeld des besagten Abends Fotos eines nicht sauber gereinigten Ölfilters an den gemeinsamen Vorgesetzten [...] geschickt. Daraufhin habe der Vorgesetzte ihn, den Berufungskläger, angerufen und ihm mitgeteilt, dass er das so nicht mehr haben wolle. Daher sei er an diesem Abend zu J____ gegangen und habe ihn gefragt, warum er diese Fotos an den Vorgesetzen geschickt habe, obwohl er, der Berufungskläger, für die fragliche Reinigung gar nicht verantwortlich gewesen sei. Daraufhin habe J____ ihn an den Beinen gepackt und auf den Tisch, auf welchem die Burger zubereitet würden, gedrückt. Dabei habe J____ sich an der Kante des Tisches am Kopf verletzt. Dann seien alle anderen Arbeitskollegen gekommen und hätten sie getrennt. Der Schichtleiter des Restaurationsbetriebes [...] habe ihn dann rausgeschickt (Akten S. 156). Auf entsprechende Vorhalte, er solle J____ an besagtem Abend und auch schon in der Vergangenheit beschimpft haben, meinte er, er habe ihn nie beschimpft. Auch bedroht habe er ihn nie (Akten S. 158).
In der Einvernahme vom 22. Juli 2020 beschränkte sich der Berufungskläger sodann im Wesentlichen auf das bereits Ausgeführte. Er bestritt dabei sämtliche Vorwürfe. Auf die Frage, ob es stimme, dass J____ ihn zuerst gepackt habe, da er diesen beschimpft habe, antwortete er beispielsweise: «Es stimmt, dass er mich zuerst gepackt hat. Aber ich habe ihn nicht beschimpft». Er gibt indes zu, dass er sich verteidigt und J____ als Reaktion weggestossen habe, bevor sie getrennt worden seien. Hinter seinem Kopf habe sich schliesslich ein heisser Abstellplatz befunden, auf welchem sie Esswaren deponieren würden, um diese warm zu behalten. Diese Platte sei sehr heiss. Er habe J____ auch nie gedroht. Vielmehr habe er diesem die Sache mit dem ungereinigten Ölfilter und den an den Vorgesetzten versandten Fotos zu erklären versucht (Akten S. 162 ff.). Auch anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2020 belässt es der Berufungskläger bei Verweisen auf die bereits getätigten Aussagen (Akten S. 195 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er sodann die Vorgeschichte mit dem ungereinigten Ölfilter, dass er dafür nicht verantwortlich gewesen sei und J____ die Bilder an den Vorgesetzten beim Reinigungsunternehmen [...] geschickt habe. Er habe J____ an dem besagten Abend zur Rede stellen wollen, weshalb er dies getan habe. Dann sei dieser auf ihn losgegangen und habe sich dabei verletzt. Er habe J____ gefragt: «Warum hast du das gemacht?». J____ habe bestritten, dass er die Fotos geschickt habe, woraufhin er gesagt habe: «Doch du hast geredet. Warum schickst du das Foto zum Chef? Warum sagst du nicht die Wahrheit?». Es sei ganz schnell gegangen. Er habe Glück gehabt, zumal es hinter ihm noch eine Fritteuse mit 190 Grad heissem Öl und auf der Seite viele Kanten gehabt habe. Er habe ihn lediglich zum Reden bringen wollen, aber J____ habe sich angegriffen gefühlt. Dieser habe wohl einen schlechten Tag gehabt. Weiter führte der Berufungskläger aus, dass lediglich J____ geschrien habe, er selber habe indes nicht geschrien. Auf Vorhalt der Beschimpfungen, die J____ ihm vorwerfe, meinte der Berufungskläger, er benutze diese Ausdrücke nicht in dieser Form. Vor allem habe er grossen Respekt vor seinem Chef, er würde diese Worte nicht vor ihm benutzen. Vor dem Vorfall habe er keine Probleme mit J____ gehabt. Sie hätten nicht viel miteinander zu tun gehabt, aber hätten sich gegrüsst, wenn sie sich gesehen hätten (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 ff., Akten S. 518 ff.).
Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 schilderte er die Situation im Wesentlichen gleich. Er habe an besagtem Abend mit J____ über die verschickten Fotos reden wollen, doch dieser sei aggressiv gewesen. Er wisse bis heute nicht, weshalb er aggressiv gewesen sei. J____ habe bestritten, dass er dem Vorgesetzten die Fotos geschickt habe. Vielleicht sei er wütend gewesen, weil er, der Berufungskläger, herausgefunden habe, dass er das Foto verschickt habe. Die Frage, ob sie sich bedroht beschimpft hätten, verneinte der Berufungskläger. Er kenne den Chef seit 17 Jahren. Auch als er gepackt worden sei, sei nichts gesagt worden. Es sei sehr schnell gegangen und K____ habe sie schnell getrennt und ihn, den Berufungskläger, daraufhin rausgeschmissen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 S. 4 f., Akten S. 789 f.).
3.5.3 Gemäss einer Aktennotiz vom 5. Dezember 2019 hat Detektiv-Korporal [...] sodann mit dem Filialleiter des Restaurationsbetriebes [...], K____, telefonisch Kontakt aufgenommen. Gemäss dieser Aktennotiz hat K____ angegeben, er habe sich während des Vorfalls in seinem Büro befunden und habe den Tagesabschluss durchgeführt. Der Berufungskläger und J____ hätten zu diesem Zeitpunkt eine Diskussion geführt. Da die Diskussion in der Landessprache der beiden geführt worden sei, habe er nicht verstehen können, um was es bei dem Gespräch gegangen sei. Als sich die beiden angeschrien hätten, sei er an die Situation herangetreten. Er habe den Berufungskläger auf der Anrichtplatte sitzend und J____ davor in einem Handgemenge verwickelt vorgefunden. Er sei daraufhin sofort zwischen die Streitenden getreten, um die beiden zu trennen. Beide hätten jedoch nach wie vor aufeinander losgehen wollen. Hierauf habe er den Berufungskläger rausgeschickt, da sich dieser zum besagten Zeitpunkt in keiner Arbeitsfunktion im Restaurationsbetrieb [...] aufgehalten habe (Akten S. 161).
Da mit K____ nie eine formelle Einvernahme durchgeführt wurde, werden die in der Aktennotiz aufgeführten Angaben nachfolgend lediglich indiziell und zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt.
3.5.4 Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass sowohl die Aussagen von J____ als auch diejenigen des Berufungsklägers gewisse Zweifel hinsichtlich des genauen Streitablaufs offenlassen. So versuchen beide offenkundig ihre eigenen Anteile zu verharmlosen bzw. ganz abzustreiten und diejenigen des anderen zu übertreiben. Beide hätten sich lediglich verteidigen wollen, während von der anderen Person einseitig Aggressionen ausgegangen seien. Dies erscheint nicht nur abwegig, sondern steht auch im Widerspruch zu den Angaben des Vorgesetzten K____ in der Aktennotiz vom 5. Dezember 2019, wonach Diskussionen geführt worden seien und sich beide angeschrien hätten.
Insbesondere in Bezug auf die Aussagen von J____ sind über die verschiedenen Befragungen hinweg zudem erhebliche Abweichungen in seinen Schilderungen auszumachen: So hat er gemäss dem Rapport vom 8. Mai 2019 am Tag nach dem Vorfall der Polizei gegenüber noch angegeben, der Berufungskläger habe ihm mit dem Tod bedroht und ihm Arschloch gesagt. In der Einvernahme vom 27. November 2019 sagte er dann aus, der Berufungskläger sei hinter ihm hergegangen und habe schlechte Worte über seine Eltern gesagt. Auch brachte er anlässlich dieser Einvernahme erstmals die Drohung hinsichtlich dem Verbrühen mit dem heissen Öl vor. Erst auf Nachfrage hinsichtlich der angeblichen Drohungen hin zitierte er den Berufungskläger dann folgendermassen: «Ich werde dich umbringen, ich werde dich schlachten». In der Einvernahme vom 24. November 2020 machte er sodann geltend, der Berufungskläger habe ihn insgesamt drei Mal als Hurensohn betitelt. Eine Drohung erwähnte er in seiner freien Schilderung keine, wies aber auf das heisse Öl in der Küche als Gefahrenquelle hin. Wiederum erst auf Nachfrage hin bestätigte er, dass entsprechende Drohungen ausgesprochen worden seien. Zwar lassen sich die unterschiedlichen Darstellungen zu einem gewissen Grad auch mit dem Umstand erklären, dass J____ die Vorwürfe der Drohung und Beschimpfung als Nebenschauplatz der vorliegend nicht mehr in Frage stehenden Körperverletzung erachtete. Zudem wären gewisse Abweichungen aufgrund der zeitlichen Distanz zum Vorfall durchaus nachvollziehbar. Damit nicht erklären lassen sich hingegen die deutlich aggravierenden Tendenzen, welche über die verschiedenen Befragungen hinweg erkennbar sind. Dieser Umstand spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal das Verhältnis der beiden offenbar schon vor dem Vorfall zerrüttet gewesen sein soll und eine Falschbezichtigung somit nicht ausgeschlossen erscheint. Ausserdem hinterlassen die Aussagen von J____ den Eindruck, dass dieser nicht ohne weiteres in der Lage ist, zweifelsfrei zu unterscheiden, welche Beschimpfungen und Drohungsäusserungen der Berufungskläger an dem fraglichen Abend und welche er in der Vergangenheit geäussert haben soll. Schliesslich erscheine der Berufungskläger «oft» in der Filiale und beschimpfe ihn als Arschloch und drohe ihm immer wieder damit, dass er ihn töten werde. Was sodann die behauptete Drohung hinsichtlich des Verbrühens mit heissem Öl anbelangt, ist der Verknüpfung mit den örtlichen Verhältnissen weniger Gewicht beizumessen, als dies die Vorinstanz tat. Zwar ist darin in gewisser Hinsicht durchaus ein Erlebnisbezug auszumachen, doch scheint diese Gefahrenquelle auch für den Berufungskläger allgegenwärtig gewesen zu sein. So schilderte dieser ebenso nachvollziehbar, wie die heissen Platten und das Öl in der Nähe gewesen seien, als J____ ihn gepackt habe. In Anbetracht der davon ausgehenden Gefahr, welcher sich offensichtlich beide Streitparteien bewusst waren, spricht auch eine derart spezifische Drohung nicht ohne weiteres für einen Erlebnisbezug, zumal unbestritten ist, dass der Streit in der Küche stattfand. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass J____ in seiner Einvernahme vom 24. November 2020 in freier Schilderung zwar das heisse Öl erwähnt, welches sich in der Nähe befunden habe, nicht aber die diesbezügliche Drohung des Berufungsklägers. Eine solche bestätigte er erst auf entsprechende Nachfrage hin.
In Anbetracht dieser Umstände bestehen durchaus gewisse Zweifel, ob die in der Anklageschrift geschilderten Beschimpfungen und Drohungen durch den Berufungskläger tatsächlich geäussert wurden. Dass die Aussagen des Berufungsklägers selbst ebenfalls keine hohe inhaltliche Qualität aufweisen und er aufgrund der Vorgeschichte mit den mutmasslich durch J____ verschickten Fotos allenfalls auch ein Motiv für solche Äusserungen gehabt hätte, vermag daran nichts zu ändern. Der Sachverhalt lässt sich damit nicht zweifelsfrei rekonstruieren, weshalb unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger die ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Beschimpfungen und Drohungen an besagtem Abend nicht ausgesprochen hat. Dieses Ergebnis scheint schliesslich auch kohärent mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, zumal die Vorinstanz nicht begründete und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussagen von J____ betreffend die Drohung und Beschimpfung glaubhafter sein sollten als diejenigen betreffend die Körperverletzung.
3.6 Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht als erstellt zu erachten. Damit ist der Berufungskläger von den Vorwürfen der Drohung und Beschimpfung freizusprechen.
4. Versuchte schwere Körperverletzung
4.1 Tatsächliches
4.1.1 Unter dem Anklagepunkt 2 wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zusammenfassend vor, er solle die Privatklägerin in der Nacht vom 12. auf den 13. September 2019 im Restaurant [...] an der [...] in Basel mit einem Trinkglas unvermittelt ins Gesicht geschlagen haben. Konkret soll er sich ihr gegenüber zunächst abfällig über Personen aus der Region Agame in Äthopien geäussert haben, worauf diese erwidert habe, dass sie von dort stamme. Anschliessend habe sie sich vom Berufungskläger entfernt und sich hingesetzt. Kurz darauf soll sich der Berufungskläger der Privatklägerin von hinten angenähert, ihr auf die linke Schulter getippt und sodann, als sie sich zu ihm hin umgedreht habe, unvermittelt und unter Verwendung eines Trinkglases einen Schlag ins Gesicht versetzt haben. Dabei habe er die Privatklägerin an deren linken Wange sowie an der linken Seite ihres Halses getroffen. Durch den Schlag mit dem Trinkglas ins Gesicht habe der Berufungskläger zumindest billigend in Kauf genommen, der Privatklägerin lebensgefährliche und andere schwerwiegende Kopfverletzungen zuzufügen. Durch den Einsatz des als gefährlichen Gegenstand zu qualifizierenden Trinkglases habe der Berufungskläger der Privatklägerin gemäss dem Zeugnis des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 28. Januar 2020 eine Schnittwunde von ca. 3 cm Länge an der linken Wange, unweit der Gesichtsschlagader, sowie eine Schnittwunde von ca. 2 cm Länge linksseitig am Hals zugefügt. Im Bereich der letzteren Schnittwunde würden in der Tiefe die grossen Blutgefässe des Halses verlaufen, deren Verletzung immer mit einer unmittelbaren Lebensgefahr einhergehe. Zudem verlaufe auch der grosse Ohrnerv im Bereich dieser Verletzung, so dass sich dadurch ohne weiteres die durch die Privatklägerin vorgebrachten Gefühlsstörungen im Bereich ihres linken Ohres erklären lassen würden (Akten S. 464 f.).
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf das Arztzeugnis des Universitätsspitals, das IRM-Gutachten, die sich in den Akten befindenden Fotos, den Polizeirapport und schliesslich hinsichtlich der umstrittenen Täteridentifikation insbesondere gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sowie diverse Zeugenaussagen als erstellt. Die Privatklägerin habe den Vorfall in den Kernpunkten über ihre Befragungen hinweg konstant und logisch konsistent geschildert. Dass die Privatklägerin keine genaueren Angaben zum Gegenstand und zur Schlaghand habe machen können, sei nachvollziehbar, habe sich ihr Hauptaugenmerk doch auf die Person des Angreifers gerichtet. Entsprechend habe sie den Täter anlässlich der Fotokonfrontation anhand des Gesichtes eindeutig in der Person des Berufungsklägers wiedererkennen können. Bei dieser Ausgangslage spiele es keine Rolle, dass die Privatklägerin den amtlichen Namen des Täters nicht gekannt habe, sondern ihr dieser vielmehr aufgrund einer Personenbeschreibung durch ihre Freundin zur Kenntnis gebracht worden sei. Immerhin habe die Geschädigte zu berichten gewusst, dass sich der Täter «[...]» nenne und aus [...] komme. Beides treffe unbestrittenermassen auf den Berufungskläger zu. Eindrücklich habe die Privatklägerin ausserdem geschildert, wie sie im Nachgang zum Vorfall Besuch von vier Männern erhalten habe, die zwischen ihr und dem Berufungskläger hätten vermitteln respektive sie zum Rückzug der Anzeige hätten bewegen wollen. Dies sei sogar so weit gegangen, dass ihre Mutter in Äthiopien kontaktiert und aufgefordert worden sei, sie zum Rückzug der Anzeige zu überreden. Diese emotionale Betroffenheit spiegle sich im Rückzug ihres Strafantrags vom 7. Oktober 2019 resp. in ihrem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 1. November 2019 deutlich wieder. Auch G____ berichte von mehreren diesbezüglichen Beeinflussungsbemühungen von Männern aus dem Umfeld des Berufungsklägers. Ein Grund für eine Falschbezichtigung sei schliesslich nicht ersichtlich. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage sei es nämlich wesentlich, ob Hinweise bestünden, dass jemand aufgrund eines bestimmten Motivs eine Aussage machen könnte, an der man gewisse Zweifel hegen müsste. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich durch weitere Faktoren weiter untermauert, wobei sie insbesondere die Aussagen von D____ in dessen Einvernahme vom 27. November 2019 hervorhebt. Wie bereits erwogen, sind diese mangels Konfrontation indes nicht verwertbar (vgl. oben E. 2.3). Daneben stützt sich die Vorinstanz aber auch auf Aussagen von weiteren Zeugen. So seien von verschiedener Seite die Vermittlungsversuche geschildert worden – bspw. durch G____. Zu einer Einigung sei man nur dann bereit, wenn es einen Grund dafür gebe. Habe man sich nichts zu Schulden kommen lassen, müsse man auch nicht Hand zu einer Einigung bieten. Weiter habe H____ ausgesagt, der Berufungskläger habe sich ihm gegenüber zum Vorfall im Restaurant [...] dahingehend geäussert, dass die Privatklägerin ihn provoziert und er sie geschlagen habe. Der Falschbezichtigungseinwand der Verteidigung erachte das Gericht als nicht sonderlich gewichtig. Hinzuweisen sei nicht zuletzt auf die Tatsache, dass im Verlaufe der relativ aufwendig geführten Ermittlungen keine anderen Personen am Horizont aufgetaucht seien, die man mit der angeklagten Tat hätte in Verbindung bringen können. Die Bestreitungen des Berufungsklägers würden demgegenüber wenig glaubhaft erscheinen. Er wolle in der fraglichen Nacht nicht im Lokal [...] gewesen sein. Es falle jedoch auf, dass er sich in Bezug auf seinen Aufenthaltsort zur Tatzeit in einen gewichtigen Widerspruch verstricke. Im Ermittlungsverfahren habe er diesbezüglich angegeben, es könne sein, dass er in der Tatnacht in der Umgebung des Restaurants [...] gewesen sei. Im Restaurant selber sei er aber nicht gewesen. Dabei handle es sich um eine absolut nebulöse Aussage, die den Eindruck erwecke, dass sich der Berufungskläger für den Fall absichern wolle, dass ihn jemand an diesem Abend draussen gesehen habe. Vor den Schranken wolle der Berufungskläger demgegenüber seine Wohnung in dieser Nacht überhaupt nicht verlassen haben. Er habe Freunde zu sich nach Hause eingeladen, habe für sie gekocht und man habe zusammen gegessen. Als seine Freunde um ca. 10 Uhr abends nach Hause gegangen seien, sei er nicht mehr nach draussen gegangen. Ganz im Gegensatz zu seinen vagen Ausführungen im Ermittlungsverfahren wisse er nun plötzlich genau, was er in der Tatnacht gemacht und wo er sich aufgehalten habe. Dieser Widerspruch ziehe seine Glaubwürdigkeit, dass er mit dem inkriminierten Vorfall nichts zu tun habe, sehr stark in Zweifel. Hinzu komme, dass er nicht in Abrede stelle, sich zweimal mit drei Personen wegen der im Raum stehenden Versöhnung getroffen zu haben. Schliesslich habe er auch das Treffen mit G____ und H____ in einem Kaffee in Kleinhüningen bestätigt, bei welchem er gemäss H____ eingeräumt haben solle, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Aufgrund all dieser Erwägungen sei das Gericht zweifelsfrei der Überzeugung, dass der Berufungskläger für die Verletzung der Privatklägerin verantwortlich sei (angefochtenes Urteil S. 9 ff., Akten S. 567 ff.).
4.1.2 Die Verteidigung bringt dagegen zusammenfassend vor, bereits das Gutachten des IRM rufe Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers hervor. So habe dieses festgehalten, das Verletzungsbild passe auf eine Einwirkung mit einer zuvor zerschlagenen Flasche, was vorliegend aber durch niemanden behauptet worden sei. Insofern sei erstaunlich, wenn die Vorinstanz festhalte, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin keine Zweifel anzubringen seien. Weiter erscheine das Zustandekommen der Belastung des Berufungsklägers als äusserst suspekt. Die Privatklägerin habe den Fall in Begleitung von G____ beanzeigt, wobei Letztere als Übersetzerin fungiert habe. Zudem sei es auch G____ gewesen, die der Privatklägerin den Namen des Berufungsklägers genannt habe. Im Weiteren habe die Privatklägerin verschiedene Angaben getätigt, mit wem sie am fraglichen Abend vor Ort gewesen sei. Zum konkreten Tatgeschehen habe die Privatklägerin in der Einvernahme vom 3. Dezember 2020 angegeben, sie habe selbst nicht gesehen, wie und mit welcher Hand der Berufungskläger geschlagen habe. Daher erstaune es umso mehr, dass sie dennoch wissen wolle, wer sie geschlagen habe. In der Einvernahme vom 24. September 2019 habe sie schliesslich noch behauptet, dass sie gesehen habe, wie der Berufungskläger mit einem Glas in der Hand auf sie zugegangen sei und ihr auf die linke Schulter getippt habe. Es handle sich dabei um eklatante Widersprüche, welche das Kerngeschehen der gegen den Berufungskläger erhobenen Vorwürfe beträfen. Das widersprüchliche Verhalten spiegle sich auch im Rückzug des Strafantrages vom 7. Oktober 2019 wieder, welcher mit Schreiben vom 1. November 2019 widerrufen worden sei.
Der Berufungskläger bestreite die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und insofern wäre es sogar verständlich gewesen, hätte er mit der Privatklägerin ein klärendes Gespräch haben wollen. Auch der Umstand, dass keine anderen Personen am Horizont aufgetaucht seien, die man mit der angeklagten Tat hätte in Verbindung bringen können, lasse entgegen der Annahme der Vorinstanz keinen Rückschluss auf die Täterschaft des Berufungsklägers zu. Diese Vermutung sei schlicht nicht nachvollziehbar und offensichtlich aktenwidrig, zumal ja noch zahlreiche weitere Personen im Lokal anwesend gewesen seien. Verwertbare Zeugenaussagen zum Geschehen selbst lägen keine vor, sei es mangels Befragung durch die Strafverfolgungsbehörden, sei es da die Befragten selbst nicht am Tatort anwesend gewesen seien aber sich an nichts dergleichen erinnern könnten.
Der Berufungskläger hingegen habe während des gesamten gegen ihn geführten Strafverfahrens einhellig dargelegt, dass er an besagtem Abend weder im Restaurant [...] gewesen sei noch je die Privatklägerin mit einem Glas geschlagen habe. Seine früheren Aussagen, er sei am fraglichen Abend in der Umgebung des Restaurants gewesen, stehe nicht in einem Widerspruch dazu. Ebenso wenig die Aussage, dass er an diesem Abend Gäste zum Nachtessen bei sich gehabt habe und danach nicht mehr nach draussen gegangen sei. In seiner Einvernahme vom 28. November 2019, habe der Berufungskläger bestätigt, dass ihn eine Person namens [...] angesprochen und gefragt habe, ob er die Privatklägerin geschlagen habe, was er allerdings klar verneint habe. Dennoch habe dieser [...] zusammen mit zwei weiteren Personen Versöhnungsgespräche mit dem Berufungskläger geführt, gleichwohl Letzterer mehrmals erklärt habe, dass er die Privatklägerin nicht getroffen und auch nicht geschlagen habe. Die Männer hätten entschieden, dass wenn in der Gemeinde Auseinandersetzungen stattfänden, die Kultur es vorsehe, dass man diese entstandenen Probleme lösen müsse. Der Berufungskläger habe auch davon berichtet, dass er einige Zeit nach dem angeblichen Vorfall die Privatklägerin per Zufall in einem Restaurant getroffen habe, in welchem man sich gemeinsam unterhalten und gelacht habe. Eine Erklärung für die gegen ihn erfolgte Beschuldigung habe er nicht. Es sei allerdings daran erinnert, dass es nicht Sache einer beschuldigten Person sei, mögliche Gründe dafür zu nennen. Dies käme ansonsten einer Beweislastumkehr gleich. Er könne sich einzig vorstellen, dass die Anschuldigungen aus dem engen Verhältnis zu H____ herrühren könnten, welches sich schon seit Längerem verschlechtert habe, als dieser dem Berufungskläger vorgeworfen habe, mit seiner Frau geschlafen zu haben. Der Berufungskläger habe zuvor eine sehr gute Beziehung zu dieser Familie und den Kindern gepflegt. Als das Paar jedoch in eine Krise gekommen sei, habe sich auch die Beziehung des Berufungsklägers zu H____ abgekühlt. Als dann noch der Berufungskläger sich bei der [...] um einen Job beworben habe, habe H____ im Nachhinein behauptet, der Berufungskläger habe ihm den Job weggenommen. Schliesslich sei H____ zu G____ gezogen. Da der Berufungskläger eine enge Freundschaft zur Familie und den Kindern von H____ gepflegt habe, habe er H____ in diesem Zusammenhang empfohlen, G____ zu verlassen. Daraufhin habe sich die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und H____ sowie insbesondere zu G____ sehr verschlechtert. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass G____ auch deshalb den Berufungskläger als möglichen Täter bezeichnet habe, als die Privatklägerin am fraglichen Abend auf sie zugekommen sei (Berufungsbegründung Rz. 30 ff., Akten S. 678 ff.).
4.1.3 Für die rechtlichen Ausführungen zur Beweis- und Aussagewürdigung kann auf das bereits zum Anklagepunkt 1 Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 3.3 ff.).
4.1.4 Was zunächst die Verletzungsfolgen anbelangt, sind diese durch das Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 13. September 2019 (Akten S. 206), das Gutachten des IRM vom 28. Januar 2020 (Akten S. 225 ff.), der sich in den Akten befindenden Fotodokumentation (Akten S. 208 f.) sowie den Polizeirapport vom 13. September 2019 (Akten S. 202 ff.) erstellt und darüber hinaus auch unbestritten. Demnach hat die Privatklägerin eine Schnittwunde von ca. 3 cm Länge an der linken Wange und eine Schnittwunde von ca. 2 cm Länge linksseitig am Hals erlitten.
4.1.5 Was sodann die Frage der Täteridentifikation betrifft, liegen im Wesentlichen die Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin sowie diejenigen der Zeugen H____, G____, F____ und C____ vor.
4.1.5.1 Die Privatklägerin hat gemäss dem Rapport vom 13. September 2019 der Polizei gegenüber auf Französisch sinngemäss angegeben, sie sei mit drei Freundinnen im Restaurant [...] gewesen. Es habe ca. zehn Personen im Restaurant gehabt. Unvermittelt sei ein Mann zu ihr gekommen und habe begonnen, sie zu beschimpfen. Es sei dabei um etwas Politisches, ein Konflikt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Äthiopien und Eritrea, gegangen. Plötzlich habe der Mann ihr mit dem Glas, welches er in der Hand gehalten habe, ins Gesicht geschlagen. Sie sei vom Stuhl gefallen, woraufhin sie kurz in Ohnmacht gefallen sei und geblutet habe. Irgendjemand habe sie nach draussen gebracht. Als sie aufgewacht sei, hätten sich zwei Männer, beide mit dem Vornamen [...], um sie gekümmert. Die Geschäftsführerin C____ und die Kellnerin hätten bereits das Blut weggeputzt; geholfen hätten sie ihr nicht. Man habe alles unter den Teppich kehren wollen. Unter Äthiopiern wolle man sich nicht gegenseitig beschuldigen und nicht mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie habe bei der Polizei angerufen, doch habe der kontaktierte Polizeibeamte kein Französisch gekonnt. Die beiden Männer hätten sie ins Spital gebracht. Sie hätten den Vorfall beobachtet und einer der beiden habe auch Fotos der Verletzungen gemacht und ihr geschickt. Nachdem sie im Spital versorgt worden sei, hätten die Männer sie zu ihrer Kollegin gebracht. Aufgrund ihrer Beschreibung habe diese ihr sagen können, wie der Täter heisse. Sie habe den Täter auch schon gesehen, habe zuvor jedoch nie persönlich mit ihm zu tun gehabt (Akten S. 203 f.).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. September 2019 schilderte die Privatklägerin den Vorfall in freier Rede wie folgt: Sie seien gegen 22.00 bzw. 22.30 Uhr zu viert dort gewesen, sie sei sich aber nicht ganz sicher. Sie habe der Polizei bereits drei der vier Namen genannt. Sie seien im Restaurant zusammengesessen, wobei noch eine Frau hinzugekommen sei. Es sei das äthiopische neue Jahr gewesen. Als sie reingekommen sei, sei der Mann, der sie geschlagen habe, schon dort gewesen mit zwei drei Frauen. Sie hätten sich begrüsst. Sie kenne ihn, da sie ihn schon drei vier Mal gesehen habe. Sie kenne auch seine Frau. Vor diesem Vorfall habe sie ihn bereits an einer Geburtstagsfeier seines Sohnes gesehen. Auch sei sie später noch bei seiner Frau gewesen, als deren Vater gestorben sei. Dies sei am Wohnort der beiden gewesen. Sie sei Äthiopierin und er Eritreer. Früher seien sie ein Land gewesen, heute hätten die beiden Volksgruppen Probleme untereinander. Sie sei nicht die erste, welche er deswegen geschlagen habe. Es habe Musik gehabt und sie hätten getanzt. Er habe dann angefangen über Politik zu sprechen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr dies egal sei und ihre Mutter Eritreerin sei. Sie verstehe seine Sprache. Er habe zu ihr gesagt, dass er die Region Agame nicht möge. Sie habe ihm geantwortet, dass sie stolz sei, aus Agame zu kommen. Sie habe sich nach dem Gespräch hingesetzt. Er sei ein bisschen später zu ihr gekommen. Wie lange nach dem Gespräch dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Er habe ein Glas in seiner Hand gehabt. Er habe ihr auf die linke Schulter getippt, worauf sie sich zu ihm gedreht habe. Sie habe plötzlich einen Schlag gegen ihr Gesicht bekommen. Sie habe angefangen zu schreien. Er sei sofort weggerannt. Sie habe die Chefin des Restaurants und die Gäste nach der Nummer der Polizei gefragt. Niemand habe ihr die Nummer gegeben. Sie habe eine Freundin in Basel angerufen, welche ihr dann die Nummer der Polizei habe geben können. Sie habe ca. 5 Minuten mit einem Polizeibeamten gesprochen, doch dieser habe kein Französisch gekonnt. Die Chefin habe Tücher auf den Boden gemacht und die Blutspuren weggewischt. Sie habe gesagt, dass sie die Türe zumache. Es seien zwei Männer gewesen, die ihr gesagt hätten, sie müsse in Spital. Einer davon, er heisse [...]» [wohl [...]»], habe sie ins Spital gebracht. Er sei die ganze Zeit bei ihr geblieben. Als sie fertig gewesen seien, sei sie mit ihm zusammen raus. Vor dem Spital hätten vier Männer gewartet. Einer davon habe ebenfalls «[...]» [wohl «[...]»] geheissen. Die Namen der anderen kenne sie nicht. Sie habe sich bei den Männern bedankt. Sie habe ihre Freundin aus Basel angerufen und habe sie gefragt, ob sie zu ihr gehen könne. Diese sei einverstanden gewesen, habe ihr die Adresse gegeben und sie sei zu ihr gegangen und habe dort übernachtet. Die Anzeige habe sie am gleichen Tag am Nachmittag gemacht. Viele Leute würden sagen, dass dieser Mann aus demselben Grund immer wieder Frauen schlage (Akten S. 268 f.). Auf Frage hin erklärte die Privatklägerin, dass sie den Namen des Täters nicht von sich aus gekannt habe, sondern eine Kollegin ihr diesen genannt habe. Diese Freundin habe ihr auch bei der Polizei geholfen (Akten S. 269 f.). Weiter konnte sie auf entsprechende Fragen hin beschreiben, dass der Täter in einem Haus wohne, in welchem sich im Erdgeschoss ein Fahrradgeschäft befinde (Akten S. 270). Entsprechendes hat sich aufgrund eines von der Vertreterin der Privatklägerin an der heutigen Berufungsverhandlung eingereichten Ausschnitts von Google Maps bestätigen lassen. Auch konnte sie den Berufungskläger anlässlich der Wahlbildkonfrontation wiedererkennen (Akten S. 270 ff.). In diesem Zusammenhang gab sie weiter an, dass er sich stets «[...]» genannt habe. Sie sei von ihm in den Sprachen Amhari und Tigrinya beschimpft worden, wobei diese fast identisch seien (Akten S. 276). Sie verstehe nicht, weshalb er sie mit einem Glas geschlagen habe. Eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Auch verstehe sie nicht, weshalb er sie vor dem Schlag noch auf der Schulter angetippt habe (Akten S. 277). In welcher Hand der Täter das Glas gehalten habe, wisse sie nicht mehr. Er sei aber links hinter ihr gestanden. Unmittelbar nachdem er sie angetippt habe, habe sie ihren Kopf gedreht und er habe ihr sofort das Glas ins Gesicht gehauen (Akten S. 278). Unter anderem weil die Geschäftsführerin des Restaurants die Polizei nicht habe anrufen wollen, aber das Blut sofort weggeputzt habe, vermute sie, dass die Anwesenden nicht aussagen würden. Das tue ihr am meisten weh. Vor ihr würden sie zwar Betroffenheit zeigen, aber was sie dann sagen würden, könne sie nicht vorhersagen. Die ostafrikanische Gemeinschaft habe einen starken Zusammenhalt (Akten S. 280).
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2020 schilderte sie den Vorfall weniger ausführlich, aber im Wesentlichen gleich. Es sei Neujahr in Äthiopien gewesen und sie habe mit einer Freundin, die auch eine Bekannte des Berufungsklägers sei, gegessen. Es sei das dritte Mal gewesen, dass sie ihn gesehen habe. Sie seien zu viert zu fünft im Restaurant [...] gewesen. Der Berufungskläger sei schon dort gewesen. Sie hätten eine Art Diskussion geführt, aber nicht böse. Sie habe sich auf ihren Sitz zurückgedreht, dann sei er hinter ihr gestanden und habe sie mit dem Glas in der Hand auf die linke Halsseite geschlagen. Hätte sie gewusst, dass er dies tun würde, dann hätte sie sich etwas geschützt (Akten S. 395). Das sei dermassen schnell gegangen. Danach wisse sie nichts mehr. Sie habe immer noch Schmerzen. Es fühle sich an «wie unter Narkose». Auf Vorlage der Verletzungsbilder (Akten S. 397 ff.) fing die Privatklägerin an zu weinen. Sie wisse nicht, weshalb der Berufungskläger das getan habe. Sie verstecke es vor ihren Kindern. Sie sei sich sicher, dass es der Berufungskläger gewesen sei, sie habe ihn gesehen (Akten S. 396). Auf Frage der Verteidigung hin, erklärte die Privatklägerin, dass ihre Freundin, I____, nicht im Restaurant gewesen sei. Sie sei nach dem Vorfall ca. 15 Tage bei ihr geblieben, da sie nicht gewollt habe, dass ihr Sohn sie so sehe. Der Berufungskläger habe zwei Leute zu ihr vorbeigeschickt, um sie zu überzeugen, die Sache ruhen zu lassen und ihm zu verzeihen. Insgesamt seien sechs Personen dabei gewesen. Am Abend nach dem Vorfall habe sie mit den beiden Personen mit dem Vornamen «[...]», mit der Chefin des Restaurants und mit einer anderen Frau darüber gesprochen. Sie habe geschrien und geweint, dann sei sie zur Polizei gegangen, doch der Polizeibeamte habe keine Französisch gesprochen. Anschliessend sei sie ins Spital (Akten S. 401 ff.). Sie könne nicht mehr sagen, mit welcher Hand er geschlagen habe, es sei sehr schnell gegangen (Akten S. 405).
4.1.5.2 Der Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft. In der Einvernahme vom 28. November 2019 antwortete er auf die Frage, ob er sich in der Tatnacht im Restaurant [...] aufgehalten habe, er könne sich nicht daran erinnern. Es könne sein, dass er in der Umgebung gewesen sei. Im Restaurant selbst sei er nicht gewesen (Akten S. 296). Den Namen der Privatklägerin habe er bereits gehört, da eine Person namens «[...]» zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er sie geschlagen habe. Er habe diesem dann anlässlich eines Gespräches mit mehreren Personen gesagt, dass er sie nicht geschlagen habe. Es hätten insgesamt zwei solcher Versöhnungsgespräche stattgefunden, an welchen die Privatklägerin aber nicht anwesend gewesen sei. Da er von nichts gewusst habe, habe er den Männern mehrmals erklärt, dass er die Privatklägerin nicht getroffen und auch nicht geschlagen habe. Die Männer hätten entschieden, dass wenn in ihrer Gemeinde Auseinandersetzungen stattfänden, die Kultur es vorsehe, dass man die entstandenen Probleme lösen müsse. Erst nach diesen Gesprächen habe er die Privatklägerin per Zufall in einem Restaurant bei der [...] getroffen. Sie hätten ganz normal geredet und sie habe gelacht (Akten S. 297 f.). Auf die Frage, in welchem Verhältnis er zur Privatklägerin vor dem 13. September 2019 gestanden sei, antwortete der Berufungskläger, er habe die Privatklägerin zwei drei Mal gesehen. Sie sei zum Geburtstagsfest seines Sohnes gekommen, obwohl er sie nicht eingeladen habe, und sie sei vorbeigekommen, als der Vater seiner Freundin gestorben sei (Akten S. 299). Weshalb die Privatklägerin ihn als Täter beschuldige, wisse er nicht. Auch treffe nicht zu, dass er Druck auf die Privatklägerin ausgeübt habe, damit diese den Strafantrag zurückziehe (Akten S. 299 f.).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 bestritt er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut und verwies dabei mehrheitlich auf seine Aussagen in der ersten Einvernahme (Akten S. 376 ff.). Er und H____ seien beste Freunde gewesen. Nun hätten sie aber einen gewissen Abstand zueinander. H____ habe gesagt, dass er, der Berufungskläger, mit dessen Frau geschlafen habe. Sie seien wirklich gute Freunde gewesen. Die Kinder von H____ würden ihn Onkel [...] nennen. H____ und seine Frau hätten dann Probleme gehabt. Als seine Frau Hilfe gebraucht habe, sei er alleine mit seiner Freundin zu ihr nach Hause gegangen. Es sei wie sein Haus gewesen. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern gehabt (Akten S. 378). Er habe H____ erklärt, dass er nicht mit dessen Frau geschlafen habe, dann habe sich dieser beruhigt, aber das Verhältnis sei nicht mehr so eng gewesen. Später habe er einen Job in der [...] bekommen, wo auch H____ gearbeitet habe. Gleichzeitig hätten sie H____ dort gekündigt. H____ habe ihm Vorwürfe gemacht, dass es seine Schuld gewesen sei und er ihm den Job weggenommen habe (Akten S. 379). Den Vorwurf, dass er H____ gesagt haben solle, er habe die Privatklägerin geschlagen, bestritt der Berufungskläger. H____ sage das vielleicht, weil er immer noch eifersüchtig sei wegen dem Job in der [...] er habe noch andere Probleme (Akten S. 384). Weiter gab der Berufungskläger an, er sei zehn Jahre lang [...] genannt worden. Aus [...] sei [...] geworden. Anschliessend habe er seinen richtigen Namen, A____, wieder angenommen (Akten S. 384). Auch zu G____ habe er ein gutes Verhältnis gehabt. H____ habe jedoch eine Beziehung gestartet mit G____. Er habe ihm daraufhin mehrmals geraten, zu seiner Frau zurückzugehen. Seither habe sie ihn nicht mehr so gern wie früher (Akten S. 384). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 hatte der Berufungskläger nicht mehr beizufügen (Akten S. 390).
Im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger dann aus, vom 12. auf den 13. September werde normalerweise Neujahr gemäss dem orthodoxen Kalender gefeiert. Im Jahr 2019 habe er jedoch Zuhause gefeiert. Er habe diesen Abend zu Hause verbracht und habe Besuch gehabt bis 22 23 Uhr. Als sie gegangen seien, sei er zu Hause geblieben. Er sei müde von der Arbeit gewesen und seine Freundin sei mit dem Sohn in Deutschland gewesen. Er habe die Privatklägerin vorher zwei Mal gesehen, am Geburtstag seines Sohnes und als der Vater seiner Freundin gestorben sei. Er selber sei mit mehr Äthiopiern befreundet als mit Eritreern. Er beherrsche deren Sprache sehr gut, zumal er dort geboren und aufgewachsen sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Privatklägerin diesen Vorwurf erhebe. Er habe ihr später anlässlich eines Treffens erklärt, dass er das nicht gewesen sei. Auch anlässlich der Versöhnungsgespräche, welche in ihrer Kultur üblich seien, habe er gesagt, er sei es nicht gewesen. Angesprochen auf den Widerspruch hinsichtlich seines Aufenthaltsortes an besagtem Abend meinte der Berufungskläger, vielleicht sei er tagsüber in der Umgebung des Restaurants gewesen, aber sonst sei er zu Hause geblieben. Nachdem sein Besuch gegangen sei, sei er jedenfalls nicht mehr raus. Er habe der Staatsanwaltschaft damals nichts von seinem Besuch erzählt, weil er aufgeregt gewesen sei. Auch habe er H____ nie gesagt, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Er verstehe nicht, weshalb H____ so etwas gesagt habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 ff., Akten S. 521 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 sagte er erneut aus, er sei an besagtem Abend zu Hause geblieben und zwei Freunde seien bis 22 Uhr bei ihm gewesen. Anschliessend sei er nicht mehr nach draussen gegangen. Dass er bei der ersten Einvernahme noch gesagt habe, er sei in der Umgebung gewesen, sei darauf zurückzuführen, dass er überfordert gewesen sei und er sich auch nicht mehr an alles habe erinnern können. Zudem hätten sie ja eine andere Zeitrechnung und erst, als er alle diese Tage mit ihrem Kalender verglichen habe, sei ihm bewusst geworden, wo er am fraglichen Abend gewesen sei. Vermutlich habe er zum ersten Mal von den Verletzungen der Privatklägerin gehört, als er über die Strafanzeige informiert worden sei. Er kenne die Gründe nicht, weshalb die Privatklägerin ihren Strafantrag zwischenzeitlich zurückgezogen habe. Dass H____ ihn belaste, erkläre er sich mit dem zerrütteten Verhältnis. Dieser sei eifersüchtig gewesen auf seine Anstellung in der [...] (Protokoll Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 S. 6 f., Akten S. 791 f.).
4.1.5.3 H____ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2020 aus, er kenne den Berufungskläger schon seit 17 Jahren. In der Tatnacht sei er nicht im Restaurant gewesen. Er habe die Privatklägerin gesehen, als diese nach dem Spital zu G____ gekommen sei. Er sei ebenfalls bei ihr gewesen. Die Privatklägerin habe dort gesagt, dass sie den Berufungskläger provoziert habe. Sie hätten über Politik gesprochen und dann habe er sie mit einem Glas geschlagen. Er habe die Verletzungen am nächsten Tag in der Wohnung von G____ gesehen. Die Privatklägerin sei an dem Abend mit einem Mann in dem Restaurant gewesen. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall hätten Friedensgespräche stattgefunden. G____ sei ebenfalls nicht im Restaurant vor Ort gewesen. Sie habe alles von der Privatklägerin erfahren, als diese sie angerufen habe. Er habe das Telefonat mitbekommen, weil er zu diesem Zeitpunkt bei G____ zu Hause gewesen sei. G____ habe der Privatklägerin die Telefonnummer der Polizei gegeben. Die Privatklägerin habe dann, so glaube er, die Polizei kontaktiert, sei ins Spital und anschliessend zu G____ gegangen. Er sei wütend gewesen auf den Berufungskläger, weil dieser die Privatklägerin geschlagen habe. Bei dem Friedensgespräch habe die Privatklägerin geweint. Sie habe keinen Frieden machen wollen. Sie habe die Anzeige weiterziehen wollen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie Frieden machen solle. Bei einem weiteren Treffen mit G____ und dem Berufungskläger, etwa drei Wochen nach dem Vorfall, habe der Berufungskläger gesagt, die Privatklägerin habe ihn provoziert und er habe sie geschlagen. Er habe dabei nicht gesagt, wie er sie geschlagen habe. Etwa eine Woche nach dem Vorfall habe er den Berufungskläger zudem alleine angetroffen. Dort habe ihm dieser dasselbe erzählt. Auf die Frage, was er zu den Bestreitungen durch den Berufungskläger sage, lächelte H____ und meinte, er wisse es nicht. Er könne es nicht sagen. Auf die Frage, was er denn glaube, antwortete er: «Ich habe es gehört, was passiert ist und habe schon alles erzählt. Ich habe es von G____ erfahren und habe alles gesagt» (Akten S. 328 ff.).
4.1.5.4 G____ gab gemäss dem Polizeirapport vom 13. September 2019 sinngemäss an, sie habe genau gewusst, dass es sich um den Berufungskläger handle, als die Privatklägerin ihr von dem Vorfall erzählt und den Täter beschrieben habe. Sie kenne ihn schon seit ein paar Jahren. Er arbeite im Restaurationsbetrieb [...]. Er mache immer wieder Probleme und sei schon öfters gewalttätig geworden (Akten S. 204).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2020 nahm sie sodann sehr ausführlich Stellung zum Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht. Sie sei zu Hause gewesen und habe in der Nacht einen Anruf erhalten. Die genaue Zeit wisse sie nicht mehr. Sie habe zuvor gemeinsam mit der Privatklägerin, H____ und einer weiteren Person gegessen. Die Privatklägerin und die vierte Person seien anschliessend weitergegangen. Als sie bereits geschlafen habe, habe sie den Videoanruf der Privatklägerin erhalten. Diese habe ihr gesagt, dass ihr niemand die Nummer der Polizei geben wolle. Sie habe der Privatklägerin gesagt, sie wolle ohne Video telefonieren, da sie die Verletzungen nicht habe anschauen wollen. Sie habe ihr dann die Nummer der Polizei gegeben. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, er habe sie geschlagen und sie sei am Sitzen gewesen. Er sei von hinten gekommen und habe mit dem Glas geschlagen. Sie, G____, habe geschrien, woraufhin H____ gekommen sie und gefragt habe, was los sei. Sie habe zwei Männern gesagt, sie sollten die Privatklägerin ins Spital bringen. Auch habe sie die beiden gefragt, was passiert sei. Sie hätten geantwortet, der Berufungskläger habe die Privatklägerin geschlagen und sei anschliessend weggerannt. Eine andere Person habe den Berufungskläger danach draussen angetroffen. Die Privatklägerin habe versucht, die Polizei auf Französisch zu verständigen, was nicht geklappt habe. Sie habe die Privatklägerin angerufen, als diese im Spital gewesen sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Person namens [...] im Notfallzimmer gewesen. Die Privatklägerin habe anschliessend bei ihr geschlafen. Danach seien sie gemeinsam zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie habe bei der Übersetzung unterstützt, weil niemand französisch gesprochen habe. Anschliessend seien sie zu einer Hilfestelle für Frauen gegangen. Dort sei ihr ein Anwalt vermittelt worden, zu welchem sie ebenfalls gemeinsam gegangen seien. Auf Nachfrage schilderte sie die Geschehnisse, so wie sie ihr durch die Privatklägerin, die beiden Personen namens [...] sowie weitere Personen geschildert worden seien, folgendermassen: Es seien mehrere Personen an einem Tisch gewesen und hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin sei auch dabei gewesen. Der Berufungskläger sei an der Bar gewesen. Die Privatklägerin sei aufgestanden und habe an der Bar ein Getränk geholt. Sie und der Berufungskläger hätten sich an der Bar unterhalten. Die Privatklägerin habe gehört, dass der Berufungskläger Personen aus gewissen Regionen in Äthiopien hasse. Dies sei der Grund für die Probleme gewesen. Anlässlich der nachfolgenden Friedensgespräche hätten die anwesenden Männer vorgeschlagen, der Berufungskläger würde die Spitalrechnungen übernehmen und die Privatklägerin solle die Anzeige zurückziehen. Der Berufungskläger habe ein krankes Kind. Aber die Privatklägerin habe die Anzeige nicht zurückziehen wollen. In der Folge hätten die Männer Druck auf sie ausgeübt. Sie, G____, habe mit ihrer Schwester, H____ und dem Berufungskläger ein Gespräch geführt. Der Berufungskläger habe den Eindruck gehabt, dass sie und H____ Druck auf die Privatklägerin ausüben würden, dass diese die Anzeige aufrechterhalte. Sie habe ausführlich darüber gesprochen mit der Privatklägerin. Der Anwalt der Privatklägerin habe dieser gesagt, die Staatsanwaltschaft würde das Verfahren unabhängig von einem allfälligen Rückzug weiterführen (Akten S. 306 ff.).
4.1.5.5 F____ gab am 17. Juni 2020 gegenüber den Untersuchungsbehörden an, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, er dort gewesen sei, die verletzte Person ins Spital gebracht habe und bereit sei, zum Vorfall auszusagen (Akten S. 250). In seiner Einvernahme vom 16. Juli 2020 führte er dann aber aus, er könne sich an gar nichts erinnern, da er ziemlich betrunken gewesen sei (Akten S. 352). Er habe die Privatklägerin ca. 3 Tage nach dem Vorfall besucht (Akten S. 353). Er habe vom Vorfall erst durch «[...]» erfahren (Akten S. 355). Er und beide Personen mit dem Namen «[...]» hätten mit der Privatklägerin ein Gespräch geführt in der Wohnung von G____ und ihr angeboten, zwischen ihr und dem Berufungskläger zu vermitteln. Sie hätten ein schlechtes Gewissen gehabt: «Als wir zum Opfer gingen, hatten wir ein schlechtes Gewissen. Weil diese Art der Versöhnung in der Schweiz nicht praktiziert wird» (Akten S. 366). Die Vermittlung habe sie zuerst abgelehnt, sei dann aber einverstanden gewesen (Akten S. 356 und 359). Es habe ca. 5 6 Treffen gegeben (Akten S. 364). Er sei einmal mit beiden «[...]» und der Privatklägerin nach Deutschland Kaffee trinken gegangen. Man habe sie überreden wollen, sich mit dem Berufungskläger zu versöhnen (Akten S. 364). Die Privatklägerin habe ihm eine Rechnung ihres Anwalts über CHF 1‘050.– gegeben und gewollt, dass er etwas beisteuern werde (Akten S. 366). Als sie den Berufungskläger betreffend die Vermittlung angesprochen hätten, habe dieser abgestritten, sie je geschlagen zu haben (Akten S. 359, 365, 367). Auf Vorhalt hin verneinte er, sich mit dem Berufungskläger an besagtem Abend gestritten zu haben, nachdem die Privatklägerin verletzt worden sei (Akten S. 360).
4.1.5.6 C____ gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, zu besagtem Zeitpunkt zusammen mit einer weiteren Person das Restaurant [...] gepachtet zu haben. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei sie in der Küche gewesen. Sie habe nichts mitbekommen und könne sich nicht erinnern, wer alles dort gewesen sei. Auch akustisch habe sie nichts mitbekommen vom Vorfall. Als sie aus der Küche gekommen sei, seien zerbrochene Sektgläser auf dem Boden gelegen. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie Blut weggeputzt habe. Weiter gab sie an, dass sie die Privatklägerin bereits gekannt habe. Den Berufungskläger habe sie hingegen noch nie gesehen und auch dessen Namen sage ihr nichts (Protokoll Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 3 ff., Akten S. 867 ff.).
4.1.6
4.1.6.1 Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Fülle von Realkriterien enthalten. Was das Kerngeschehen anbelangt, zeichnen sie sich durch eine hohe Konstanz aus und sind sie in den wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, ohne dabei aber einstudiert stereotyp zu wirken. Die enthaltenen geringfügigen Abweichungen in ihren Schilderungen sind durchaus erklärbar. So ist für die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Täteridentifikation nicht relevant, ob sie an besagtem Abend mit zwei, drei vier weiteren Personen im Restaurant war. Anlässlich ihrer formellen Einvernahmen hat sie denn auch entsprechende Erinnerungslücken diesbezüglich eingestanden und erwähnt, dass sie der Polizei gegenüber eine Person nicht erwähnt habe. Ebenfalls keine Zweifel zu begründen vermögen die Abweichungen in ihren Schilderungen hinsichtlich ihrem Verhalten direkt nach dem Schlag. Während sie gemäss Polizeirapport nach dem Schlag kurz in Ohnmacht gefallen sein will, hat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme geschildert, sie habe geschrien. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass sich die Versionen gegenseitig nicht komplett ausschliessen. So geht aus allen ihren Aussagen jedenfalls hervor, dass anschliessend alles sehr schnell gegangen sei, sie mithin nicht alle Einzelheiten wiedergeben kann. Dass sie in Anbetracht des überraschenden Schlages und dem damit verbundenen Schockzustand die Details ihrer Reaktion nicht mehr genau schildern kann und ihre Wahrnehmung in diesem Zeitpunkt eingeschränkt war, ist nachvollziehbar. Gewisse Abweichungen dürften zudem auf die (fehlende) Übersetzung bei Aufnahme des Polizeirapports zurückzuführen sein. Im Übrigen schildert die Privatklägerin das Geschehen denn auch lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt. Ausserdem sind ihre freien Schilderungen sprunghaft; beispielsweise unterbricht sie ihre Darstellung durch allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in Äthiopien und Eritrea, bevor sie anschliessend wieder zurück in die Geschehnisse der Tatnacht springt. Wenn sie sich an etwas nicht erinnert in ihrer Wahrnehmung unsicher ist, benennt sie dies. So räumt sie beispielsweise nachvollziehbare Erinnerungslücken hinsichtlich der Frage ein, in welcher Hand der Täter das Glas gehalten habe. Ihr Bericht ist schlüssig und in sich stimmig; er ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Insbesondere schildert sie eindrücklich und logisch die Geschehensabläufe vom gemeinsamen Essen mit G____ über den Vorfall selbst bis hin zur Zeit im Nachgang des Vorfalls mit der Kontaktierung der Polizei, dem Spitalbesuch und denn anschliessend stattgefundenen Treffen hinsichtlich einer Versöhnung. Auch schildert sie unverstandene Handlungselemente, wieso der Berufungskläger etwa mit einem Glas geschlagen habe; eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Weiter erwähnt sie Komplikationen im Handlungsablauf wie beispielsweise die fehlende Hilfe der anwesenden Personen bei der Kontaktierung der Polizei sowie die diesbezüglichen sprachlichen Verständnisschwierigkeiten mit dem entsprechenden Polizeibeamten. Schliesslich schildert sie zum Teil auch eigene innerpsychologische Vorgänge. Am meisten tue ihr weh, dass die anwesenden Personen vor ihr zwar Betroffenheit zeigen würden, sie aber Zweifel bezüglich deren Aussagebereitschaft habe. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin somit von ihrer Qualität her äusserst glaubhaft. Insbesondere was die umstrittene Täteridentifikation anbelangt, kann die Privatklägerin nachvollziehbar erklären, weshalb sie sich diesbezüglich so sicher sei. Anders als die Verteidigung teilweise vorbringt, hat sie nämlich nie behauptet, die Person des Täters nicht er- gekannt zu haben. Vielmehr gestand sie konstant über die verschiedenen Einvernahmen hinweg ein, dass sie lediglich dessen Namen anfangs nicht gekannt habe. Dieser sei ihr erst nach dem Vorfall durch eine Freundin mitgeteilt worden. Ein Grund für eine Falschbezichtigung ist zudem nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine mögliche Beeinflussung durch G____ und H____, wie es die Verteidigung geltend zu machen versucht. Wenn sich auch das Verhältnis zwischen diesen und dem Berufungskläger distanziert haben mag, scheint keine Feindschaft zu bestehen, aufgrund welcher die Motivation einer Falschbezichtigung erkennbar wäre. Darüber hinaus wäre ohnehin nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Privatklägerin sich beeinflussen lassen und damit den vermeintlich wahren Täter schützen würde. Schliesslich erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin ein derartiges Lügengebäude widerspruchsfrei hätte erhalten und dass sie alles in gleicher Konstanz hätte schildern können. Im Ergebnis ist damit auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen.
4.1.6.2 Die Aussagen der Privatklägerin werden denn auch durch weitere Beweise gestützt. So sind die Verletzungsfolgen objektiviert und unbestritten. In Anbetracht dessen braucht auch nicht geklärt zu werden, welche Art von Glas die Verletzung verursacht hat. Wesentlich ist, dass die Verletzungen gemäss IRM Gutachten mit Glassplittern vereinbar sind. Dass die Privatklägerin von einem Glas und nicht von Glasscherben gesprochen hat, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls nicht zu relativieren, zumal die Zeugin C____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, es sei zumindest ein zerbrochenes Sektglas am Boden gelegen. Dass die Verletzungen durch ein derartiges Glas hervorgerufen wurden, ist – wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu Recht vorbringt – durchaus naheliegend. So ist es in der Regel dünnwandig, weshalb es schnell zerbricht, was wiederum die im IRM-Gutachten erwähnten fehlenden Anzeichen stumpfer Gewalteinwirkung erklärt. Auch sonst scheint ein Schlag mit einem Sektglas mit dem Verletzungsbild vereinbar zu sein, zumal Schnittwunden am Hals und an der Wange bestanden, was sich mit einem länglichen Glas erklären lassen würde.
Weiter gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin insbesondere durch die Angaben von G____ und H____. Die beiden waren während des Vorfalls zwar nicht am Tatort. Sie erzählen indes ihre Wahrnehmungen rund um das Geschehen, wobei sich die Schilderungen – auch in diversen Einzelheiten – mit denjenigen der Privatklägerin überschneiden. Zudem wirken ihre Aussagen in keiner Weise einstudiert, zumal die erfolgreiche Konstruktion eines derart komplexen Lügengebäudes über verschiedene Personen hinweg höchst unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen ebenfalls eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen. Insbesondere die Aussagen von G____ enthalten zahlreiche Realkriterien. Zunächst gibt sie klar zu erkennen, welche Äusserungen ihrer eigenen direkten Wahrnehmung entsprechen und welche lediglich das von der Privatklägerin weiteren Personen Erzählte wiedergeben. Ihre Schilderungen in freier Rede sind sodann äusserst detailliert und in sich stimmig. Auch sie berichtete von den Anrufen nach dem Vorfall, den Verständigungsproblemen zwischen der Privatklägerin und der Polizei und den anschliessenden Friedensgesprächen. Auch erzählte sie an diversen Stellen ihre eigene Gefühlslage während des Geschehensablaufs Nebensächlichkeiten wie z.B. der Umstand, dass sie statt des Videoanrufs einen normalen Anruf bevorzugte. Dass sie der Privatklägerin nach deren Beschreibung den Namen des Berufungsklägers mitteilte, geht schliesslich bereits aus dem Polizeirapport hervor. Einen Grund, weshalb die Beteiligten im Falle einer bewussten Falschbezichtigung eine solche Vorgehensweise wählen sollten, ist nicht ersichtlich und damit abwegig. Auch die Schilderungen von H____ sind als glaubhaft zu betrachten. So äussert er sich nur relativ zurückhaltend. Er scheint sich bei seinen Äusserungen zu beschränken auf das, was er selber wahrgenommen hat. Hervorzuheben ist dabei seine Aussage, wonach der Berufungskläger ihm persönlich gesagt habe, dass er die Privatklägerin nach Provokationen ihrerseits geschlagen habe. Dass er zugleich offenlegt, dass der Berufungskläger dabei nicht gesagt habe, wie er sie geschlagen habe, spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Schliesslich geht aus seinen Aussagen hervor, dass sein Verhältnis zum Berufungskläger bis zu besagtem Vorfall durchaus intakt war, er aber seit dem Vorfall wütend sei auf diesen.
4.1.6.3 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen sodann die Aussagen des Berufungsklägers. Diesbezüglich ist vielmehr mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in einen gewichtigen Widerspruch verstrickte. So gab er zunächst an, er sei in der Tatnacht zwar nicht im Restaurant selbst gewesen, doch es könne sein, dass er in der Umgebung gewesen sei. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er sodann vor, an besagtem Abend bis ca. 22 Uhr Besuch gehabt und anschliessend die Wohnung nicht mehr verlassen zu haben. Eine schlüssige Erklärung für diesen Widerspruch vermag der Berufungskläger nicht zu erbringen. Vielmehr verstrickte er sich in weitere Widersprüche, indem er einerseits geltend machte, er habe aufgrund der unterschiedlichen Jahreskalender nicht gewusst, um welchen Tag es sich gehandelt habe, und andererseits habe er mit seiner ersten Aussage womöglich gemeint, er sei tagsüber in der Umgebung gewesen. Der Berufungskläger weiss offenbar selbst nicht, ob er nun eine datumsbedingte Verwechslung ein Missverständnis als Grund für den Widerspruch vorbringen möchte. Dass er aufgrund der unterschiedlichen Jahreskalender bis zur Hauptverhandlung nicht gewusst haben soll, wo er sich an diesem Feiertag befunden haben soll, erscheint in Anbetracht der gewichtigen Vorwürfe und seiner bereits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz unwahrscheinlich, zumal das Neujahrsfest gemäss seinen eigenen Angaben jährlich am gleichen Tag stattfinde. Zudem wurde er in der Einvernahme vom 28. November 2019 klar danach gefragt, wo er sich in der Nacht vom 12. auf den 13. September 2019 aufgehalten habe. Dass er mit seiner Antwort gemeint habe, er habe sich tagsüber womöglich in der Umgebung des Restaurants aufgehalten habe, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie bereits erwähnt, vermögen denn auch seine Äusserungen hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbezichtigung nicht zu überzeugen. Auffallend ist bereits, dass er das zerrüttete Verhältnis zu H____ und G____ in seiner ersten Einvernahme vom 28. November 2019 überhaupt nicht erwähnt. Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 und damit als Reaktion auf die zwischenzeitlich von diesen getätigten belastenden Aussagen, brachte er den Konflikt als mögliche Erklärung für deren Aussageverhalten sowie die Beschuldigungen durch die Privatklägerin auf. Wie schon bei seinen Angaben zu seinem Aufenthaltsort in der Tatnacht scheint der Berufungskläger seine Aussagen der jeweiligen Beweislage anzupassen.
4.1.6.4 Aus den Aussagen von F____ und C____ sind weder Anhaltspunkte für noch solche gegen die Täterschaft des Berufungsklägers abzuleiten. Vielmehr machen beide grösstenteils Erinnerungslücken geltend, wobei insgesamt Zweifel an der Aussagebereitschaft bestehen.
4.1.7 Zusammenfassend ist die Täterschaft des Berufungsklägers gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die fehlenden Falschbezichtigungsmotive, die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer Dritttäterschaft sowie die Aussagen von H____ und G____ als erstellt zu erachten. Demgegenüber vermögen die in wesentlichen Teilen mit Widersprüchen behafteten Aussagen des Berufungsklägers keine Zweifel zu erwecken. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind damit zu bestätigen.
4.2 Rechtliches
Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann hinsichtlich der Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten S. 570 f.). Die entsprechende rechtliche Würdigung wurde vom Berufungskläger denn auch nicht in Frage gestellt.
5. Strafzumessung
5.1 Der Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt.
5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Aufgrund der versuchten Tatbegehung ist ein fakultativer Strafmilderungsgrund gegeben, womit sich der Strafrahmen grundsätzlich nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB).
5.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Verletzungen der Privatklägerin nicht unerheblich waren. So hat die Privatklägerin eine Schnittverletzung an der linken Wange, unweit der Gesichtsschlagader, sowie eine Schnittverletzung linksseitig am Hals im Bereich der grossen Blutgefässe und des grossen Ohrnervs erlitten. Aufgrund dessen lassen sich auch die Gefühlsstörungen im Bereich ihres linken Ohres erklären. Wenn auch die Verletzungsfolgen im Vergleich mit anderen denkbaren Szenarien weniger gravierend waren, barg der Schlag mit einem Glas ins Gesicht aufgrund der Splitter ein unberechenbares Risiko für folgenschwere Konsequenzen, was von einer besonderen Rücksichtslosigkeit zeugt. Hinzu kommt, dass sich auf die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend auswirkt. So kam der Schlag für die Privatklägerin völlig unvermittelt und konnte sie folglich keine Abwehrhaltung einnehmen. Zugutegehalten kann dem Berufungskläger lediglich, dass es bei einem einzigen Schlag blieb.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers zu seinen Lasten hervorzuheben, dass er den Schlag lediglich aufgrund einer politischen Diskussion über verschiedene Bevölkerungsgruppen in Äthiopien und Eritrea und diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten ausführte. Dieses Verhalten offenbart, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ein erschreckendes Aggressionspotenzial. Umgekehrt ist im zu Gute zu halten, dass er die Tat nicht geplant hatte und ihm in Bezug auf die schwere Körperverletzung lediglich ein eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist.
Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und würde eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten angemessen erscheinen.
5.3.3 Dass die Privatklägerin nicht noch schwerwiegendere Verletzungen erlitten hat und es folglich beim Versuchsstadium geblieben ist, ist einzig dem Zufall zu verdanken und entlastet den Berufungskläger folglich lediglich marginal. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um 3 Monate Rechnung zu tragen und die Freiheitsstrafe somit auf 21 Monate festzusetzen.
5.3.4 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angeht, so sind diese im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als neutral zu werten. Der Berufungskläger ist eritreischer Staatsangehöriger und wuchs die ersten 15 Jahre seines Lebens mit seiner Familie in Äthiopien auf. Im April 1997 kam er in die Schweiz, wo er vorläufig aufgenommen wurde und zwischenzeitlich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der Berufungskläger hat keine Vorstrafen zu verzeichnen, was neutral zu werten ist. Des Weiteren hat sich der Berufungskläger seit der Tat wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aktuell arbeitet er in der [...] in Basel, wo er kürzlich befördert wurde und gemäss eigenen Angaben nunmehr verantwortlich ist für den Auf- und Abbau sowie Eventorganisation (vgl. auch Akten S. 777 ff.). Aufgrund einer früheren Spielsucht hat er Schulden von über CHF 200'000.– angehäuft, doch begleicht er diese aktuell über eine Lohnpfändung zumindest in kleineren monatlichen Beträgen von knapp CHF 1'000.– (vgl. Akten S. 780 ff.). In seiner Freizeit unterstützt er seine Partnerin bei der Betreuung des gemeinsamen Sohnes, welcher am Down-Syndrom leidet. In Anbetracht dieser Umstände scheint der Berufungskläger somit zwar eine schwere Ausgangslage gehabt zu haben, welche sich bis heute auf sein Leben auswirkt, doch steht dies in keinem Zusammenhang zu seiner hier in Frage stehenden Delinquenz. Eine Reduktion der Strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten rechtfertigt sich vorliegend folglich nicht.
5.3.5 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ersichtlich, womit sich aufgrund dessen auch kein Abzug rechtfertigt.
5.4
5.4.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten.
Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.4.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz teilweise aufschiebt.
Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.5 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
6. Landesverweisung
6.1 Der Berufungskläger ist eritreischer Staatsangehöriger und hat die versuchte schwere Körperverletzung im September 2019, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
6.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören flüchtlingsrechtliche Fragen das Recht auf Achtung des Familienlebens.
Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz familiäre private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4; AGE SB.2019.86 vom 1. November 2022 E. 8.4.1; SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 5.2.1).
6.3
6.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f., Akten S. 574 f.), kam der heute […]-jährige Berufungskläger im April 1997 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz, wo er vorläufig aufgenommen wurde und im April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Härtefallprüfung erhielt. Soweit die Vorinstanz einen engen Bezug zur Schweiz unter anderem deshalb verneinte, weil der Berufungskläger keinerlei familiäre Beziehungen in der Schweiz vorweisen könne, greifen ihre Feststellungen indes zu kurz. Zwar lebt seine Freundin mit dem gemeinsamen Sohn tatsächlich in Deutschland und nicht in der Schweiz. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass die beiden in unmittelbarer Grenznähe wohnen und er somit durchaus familiäre Beziehungen in der Region hat. Nur aufgrund seiner hiesigen Anwesenheit ist es ihm möglich, seine Freundin bei der Betreuung des am Down-Syndrom leidenden Kindes zu unterstützen. So hat er anlässlich der Berufungsverhandlungen glaubhaft geschildert, neben seinem hohen Arbeitspensum regelmässig – in der Regel ca. zwei bis drei Mal pro Woche – auf das Kind aufzupassen. Es ist daher von einer gelebten Familiensituation in der Region auszugehen. Ausserdem leistet er einen – wenn auch bescheidenen – finanziellen Unterhalt von EUR 175.– pro Monat an das Kind (Protokolle Berufungsverhandlungen vom 6. Juni und 31. Oktober 2023, Akten S. 788 und 866). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Landesverweisung den Verlust seiner Arbeitsstelle nach sich ziehen würde und der Berufungskläger unabhängig von einer allfälligen – wenn auch eher unwahrscheinlichen – Aufenthaltsmöglichkeit in Deutschland dort wohl keine Aussicht auf eine solche Beschäftigung hätte. Insofern entspricht seine Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz auch dem Interesse des besonders schutzbedürftigen Kindes. Weiter ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in der Vergangenheit zwar beträchtliche Schulden von über CHF 200'000.– angehäuft hat und aus diesem Grund bereits zwei Mal ausländerrechtlich verwarnt wurde. Zugleich ist seine berufliche und sprachliche Integration aber klar positiv zu beurteilen. Er geht nun schon seit vielen Jahren in hohem Pensum einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach und wurde kürzlich befördert. Neu sei er Verantwortlicher für den Auf- und Abbau und arbeite im Bereich Eventorganisation (Protokoll Berufungsverhandlung 31. Oktober 2023 S. 2 f., Akten S. 866 f.). Dies erlaubt es ihm mit der aktuell bestehenden Lohnpfändung monatlich kleinere Teilbeträge seiner Schulden abzubauen (vgl. Akten S. 780 ff.). Seine frühere Spielsucht, welche den Ursprung seiner Schulden darstellen würden, habe er zudem überwinden können. Dass er die deutsche Sprache gut beherrscht, war nicht zuletzt anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung deutlich erkennbar, zumal der Berufungskläger diverse Fragen direkt auf Deutsch und ohne Übersetzung beantwortete. Dass er für die Berufungsverhandlung nichtsdestotrotz einen Dolmetscher in seiner Muttersprache beantragte, ist aufgrund der Wichtigkeit der Befragung nachvollziehbar und spricht somit nicht gegen seine sprachliche Integration. Ebenfalls ins Gewicht fällt seine Vorstrafenlosigkeit sowie der Umstand, dass er sich auch seit dem Vorfall im September 2019 offenbar nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Wie bereits erwähnt, ist ihm unzweifelhaft eine gute Legalprognose zuzusprechen (vgl. oben E. 5.4). Schliesslich ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger keinen (engen) Bezug hat zu seinem Heimatland Eritrea. Selbst gelebt hat er nie in Eritrea. Vielmehr lebte er die ersten 15 Jahre seines Lebens mit seiner Familie in Äthiopien bis er in die Schweiz geflüchtet ist. Er verbrachte lediglich vereinzelt Kurzaufenthalte in Eritrea – etwa für Familienbesuche und die Beerdigung seiner Mutter. Seine Eltern, welche nach einer gewissen Zeit im Ausland offenbar nach Eritrea zurückkehrten, sind in der Zwischenzeit beide verstorben und zu seinem Bruder pflegt er keinen Kontakt mehr (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung 6. Juni 2023 S. 3, Akten S. 788).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Aspekte ist beim Berufungskläger entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen.
6.3.2 Wird das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung zwischen erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen. Der Berufungskläger wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zwar ist angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter – Leib und Leben – auch bei einem nur geringen Risiko einer Wiederholungstat die Entscheidung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung vertretbar. Jedoch ist mit Blick auf den Umstand, dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist und weder vor noch nach der Tat jemals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Damit erscheint das Risiko für weitere Gewaltdelikte äusserst gering, woraus sich eine positive Legalprognose ableitet. Zwar sprechen seine erheblichen Schulden und die damit verbundenen migrationsrechtlichen Verwarnungen nicht zu seinen Gunsten. Doch wird dieser Umstand zugleich relativiert durch seine positive berufliche Integration und seine glaubhafte Bekundung, er habe die dafür verantwortliche Spielsucht hinter sich lassen können. Stark zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist sodann seine familiäre Situation, namentlich die besondere Betreuungsbedürftigkeit seines in [...] wohnhaften und am Down-Syndrom leidenden Kindes. Hinzu kommen seine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, seine gute sprachliche Integration, seine äusserst geringen Beziehungen zum Heimatstaat Eritrea und seine aufrichtigen Bemühungen, sich trotz schwieriger Ausgangslage in der Gesellschaft zu integrieren. In Würdigung dieser Umstände ist das Interesse des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung höher zu werten. Gleichwohl bleibt anzufügen, dass es sich bei dem begangenen Delikt um ein schweres gegen Leib und Leben handelt und aufgrund dessen nicht von einem deutlichen Überwiegen des privaten Interesses gesprochen werden kann.
7. Zivilforderung
Was die Zivilforderungen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 17 f., Akten S. 575 f.), zumal der Berufungskläger diese nicht beanstandet, sondern lediglich die Abweisung der Zivilansprüche infolge des begehrten Freispruchs beantragt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 47, Akten S. 685). Die Schadenersatzforderung von CHF 55.– ist aufgrund der Akten belegt und die zugesprochene Genugtuungssumme in Höhe von CHF 3'000.– erscheint in Anbetracht der Tatfolgen, des Tatverschuldens und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen.
8. Kosten
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Berufungskläger wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, jedoch erfolgen Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und Beschimpfung. Der beschuldigten Person können gleichwohl die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft), weshalb der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6'391.– trägt. Aufgrund der Freisprüche ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr jedoch um die Hälfte auf CHF 3'000.– zu reduzieren. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO daher im Umfang von 50 % vorbehalten.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, mit Hinweisen). Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen rund zur Hälfte, weshalb ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im entsprechenden Umfang aufzuerlegen sind. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.–, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen sowie der Zeugenentschädigung von CHF 30.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 852 ff.), zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da dem Berufungskläger eine um 50 % reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2
9.2.1 Dem ehemaligen unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seinen Aufstellungen (Akten S. 721 ff., 743 ff., 805 ff.) ausgerichtet, wobei die darin geltend gemachten Auslagen auf den Maximalbetrag 3 % des Honorars zu reduzieren sind (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Mithin ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12.34 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2’468.–, zuzüglich 3 % Auslagenersatz von CHF 74.05 sowie 7,7 % MWST von CHF 195.75, insgesamt also CHF 2'737.80, zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
9.2.2 Der aktuellen unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 857 ff.), zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand);
- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'000.– (zuzüglich Zins seit 13. September 2019);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der Beschimpfung und der Drohung wird der Berufungskläger freigesprochen.
In Gutheissung der Berufung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung von CHF 55.– Schadenersatz und CHF 3'000.– Genugtuung (jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. September 2019) an die Privatklägerin verurteilt.
Dem Berufungskläger werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 6'391.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. der Zeugenentschädigung von CHF 30.– sowie allfällige übrige Auslagen) auferlegt.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50% vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt 55 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 11’000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 221.25 sowie 7,7 % MWST von CHF 864.05, insgesamt also CHF 12'085.30 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Dem ehemaligen unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12.34 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2’468.–, zuzüglich 3 % Auslagenersatz von CHF 74.05 sowie 7,7 % MWST von CHF 195.75, insgesamt also CHF 2'737.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der aktuellen unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, werden für ihre Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von 9.08 Stunden à CHF 200.00, daher CHF 1'816.–, und ein Auslagenersatz von CHF 2.45 sowie 7,7 % MWST von CHF 140.–, insgesamt also CHF 1'958.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerin
- [...] (ehemaliger Vertreter der Privatklägerin 1)
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).