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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2020.9 (AG.2021.81)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2020.9 (AG.2021.81) vom 21.10.2020 (BS)
Datum:21.10.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Raub, Erpressung (Gewaltanwendung), einfache Körperverletzung und Unterlassung der Buchführung - (Beschwerde am Bundesgericht hängig)
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 126 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 140 StGB ; Art. 166 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 5 BV ; Art. 66 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:133 IV 207; 144 IV 168;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2020.9


URTEIL


vom 21. Oktober 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte


Privatklägerin

Y____

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. Oktober 2019


betreffend Raub, Erpressung (Gewaltanwendung), einfache Körperverletzung und Unterlassung der Buchführung



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 9.Oktober2019 wurde A____ des Raubes, der Erpressung (Gewaltanwendung), des versuchten Diebstahls, der Hehlerei, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Unterlassung der Buchführung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 5.März2019. Von den Anklagen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageschrift (AS) Ziff. 1, der Misswirtschaft gemäss AS Ziff. 2.1 sowie des Missbrauchs von Lohnabzügen und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss AS Ziff. 2.3 wurde der Beurteilte freigesprochen. Die am 13.September2018 vom Bezirksgericht Zürich wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF40.-, abzüglich 3 Tagessätze für 3 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde gemäss Art. 66a Abs.1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, dies ohne Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Schliesslich verwies das Strafdreiergericht die Schadenersatzforderung der Y____ in Höhe von CHF9'305.05 auf den Zivilweg, entschied über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF17'507.20 und eine Urteilsgebühr von CHF6'000.- und richtete dem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus der Strafgerichtskasse aus.


Gegen dieses Urteil haben A____ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. A____ beantragt, er sei der Hehlerei (ASZiff.1), des versuchten Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziff. 4) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff.5) schuldig zu sprechen und im Übrigen vollumfänglich freizusprechen. Die Strafe sei auf 3 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, festzulegen. Auf eine Landesverweisung und den Widerruf der bedingten Vorstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2018 sei zu verzichten, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung von A____ wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches. Entsprechend sei er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren zu verurteilen. In allen übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.


In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2020 sind der Berufungskläger befragt worden sowie sein Verteidiger [...] und die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs.1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt wie vorliegend bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Diesbezüglich wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.


2.

Der Berufungskläger bestreitet weiterhin, sich der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht zu haben. Vor erster Instanz und auch anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er geltend gemacht, er habe die bestehende Buchhaltung der Gesellschaft erst drei, vier Monate nach seinem Eintritt in die X____ AG erhalten. Als er sie dann gehabt habe, habe er feststellen müssen, dass sie nichts wert war. Die Vorinstanz ist auf diesen Einwand eingegangen und hat dargelegt, weshalb er unbehelflich ist und der Berufungskläger den Tatbestand erfüllt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Urteil S. 13). Im Berufungsverfahren führt der Verteidiger nun aus, die X____ AG sei längst zahlungsunfähig gewesen und habe über keine auch nur ansatzweise brauchbare Buchführung verfügt, als der Berufungskläger als Verwaltungsrat eingetreten sei. Er habe den Vermögensstand gar nicht mehr verschleiern können, da dieser schon lange nicht mehr erkennbar gewesen sei. Somit habe der Berufungskläger nicht tatbestandsmässig gehandelt. Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Berufungskläger ab dem 14. Juni 2017 bis zur Eröffnung des Konkurses am 7. Dezember2017 als einziger im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat der X____AG fungiert hat, womit er die Verantwortung für die Führung der Buchhaltung getragen hat. Der Umfang der ihm obliegenden Buchführungspflicht hat sich aus dem Privatrecht ergeben (BGer6B_893/2018 vom 2. April 2019 E.1.1). Bei der X____ AG hat es sich um eine juristische Person gehandelt, die gemäss Art.957a in Verbindung mit Art.957des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur vollständigen, wahrheitsgetreuen und systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte verpflichtet gewesen ist. Indem keinerlei Bücher geführt worden sind, ist diese Pflicht verletzt worden. Im Zeitpunkt des Konkurses ist der Vermögensstand der Aktiengesellschaft wegen der fehlenden Buchhaltung nicht ersichtlich gewesen. Dass dies bereits bei Übernahme der X____ AG der Fall gewesen sein soll, vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten. Denn ab dem Moment der Übernahme der Aktiengesellschaft unterlag er unter anderem der Pflicht, die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch zu erfassen (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR). Diese Pflicht hätte er erfüllen können, auch ohne im Besitz der alten Unterlagen zu sein. Indem er dies während mehr als sechs Monaten nicht getan hat, hat er die von ihm behauptete, bereits vorhandene Verschleierung der finanziellen Situation zumindest weiter verschlechtert, indem im Moment des Konkurses auch über die letzten sechs Monate vor dessen Eröffnung keinerlei Aussagen über Aktiven und Passiven möglich waren. Bei dieser Situation kann offenbleiben, ob die Behauptung, der Vermögensstand der Aktiengesellschaft sei bereits bei deren Übernahme durch den Berufungskläger verschleiert gewesen, überhaupt zutreffend ist. Immerhin verlangt Art.71 des Fusionsgesetzes (SR 221.301), dass der Übertragungsvertrag ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung der zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens enthalten muss und dass die Vermögensübertragung nur zulässig ist, wenn das Inventar einen Aktivenüberschuss ausweist. Was den subjektiven Tatbestand angeht, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Absicht der Verschleierung nicht notwendig, sondern genügt es, die Verschleierung in Kauf genommen zu haben (BGer 6S.242/2001 vom 10. April 2002 E. 3d mit Hinweis auf BGE 117IV163 E. 2b und 449 E. 5b). Dies trifft auf den Berufungskläger, der keinerlei Bücher geführt hat, zweifelsohne zu. Der Berufungskläger ist demgemäss der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.


3.

3.1 In Ziff. 3 der Anklageschrift («qualifizierter Raub und räuberische Erpressung zum Nachteil von B____») wird dem Berufungskläger Folgendes vorgeworfen: «Am 4. Februar 2019, ca. 10.30 Uhr, begab sich B____ von ihrer im dritten Obergeschoss an der [...]strasse 31 in Basel gelegenen Wohnung mit dem Lift in die sich im Erdgeschoss befindliche Waschküche. Als sie in ihre Wohnung zurückkehren wollte, erblickte sie beim Verlassen des Lifts vor ihrer Wohnung den Beschuldigten. Dieser trug eine Sturmhaube und packte sie sogleich am Genick, um sie unsanft in ihre Wohnung zu schieben. Als B____ zu schreien anfing, hielt er ihr mit einer Hand den Mund zu. Anschliessend lotste er sie ins Gästezimmer, fesselte sie mit Kabelbindern an den Handgelenken, womit er Gewalt gegen B____ anwendete, und befahl ihr, sich aufs Gästebett zu legen und sich nicht zu regen. Während der Beschuldigte in der Folge sämtliche Behältnisse in der gesamten Wohnung von B____ gründlich durchsuchte und dabei in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Bargeld im Umfang von insgesamt CHF 180.- (CHF150.- aus der Korpusschublade im Wohnzimmer und CHF 30.- aus dem in der Schublade deponierten Portemonnaie) entwendete, musste B____ auf dem Gästebett ausharren. Als sie erneut schrie, verpasste ihr der Beschuldigte einen Schlag ins Gesicht und wendete damit erneut Gewalt gegen sie an. Zudem drohte er ihr mehrmals weitere Faustschläge an, was sie zusätzlich in Angst versetzte. Im Weiteren zwang der Beschuldigte die durch sein brutales Auftreten völlig verängstigte und unter dem unmittelbaren Eindruck der gegen sie ausgeübten Gewalt stehende B____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, den sich im Schlafzimmer befindlichen Tresor mit dem Schlüssel zu öffnen, nachdem der Beschuldigte selber erfolglos versucht hatte, diesen aufzubrechen. B____ entnahm daraus einen Briefumschlag mit weiterem Bargeld in Höhe von CHF 600.-. Dieses übergab sie dem Beschuldigten, der darauf keinerlei Anspruch hatte, und schädigte sich damit selber am Vermögen. Bevor der Beschuldigte die Wohnung von B____ mit dem Bargeld im Gesamtbetrag von ca. CHF 780.- verliess, verlangte er von ihr, sich auf den Boden zu legen. Zuvor löste er mit einer Schere aus dem Haushalt von B____ deren Handfesseln, befestigte nun aber ihre beiden Füsse wiederum mit Kabelbindern am Bettgestell. Auf ihren Wunsch hin übergab ihr der Beschuldigte die Schere mit der Bemerkung, sie könne die Kabelbinder in 10 Minuten durchschneiden. Die Polizei dürfe sie jedoch nicht rufen. Zu diesem Zweck versteckte der Beschuldigte das portable Festnetztelefon zwischen den Polstern von Sitzfläche und Lehne des im Wohnzimmer stehenden Sofas. Im Hinausgehen behändigte er schliesslich noch den Schüsselbund von B____, allerdings ohne Aneignungsabsicht. Nach 10 Minuten befreite sie sich mittels Schere selbständig von ihrer Fesselung und begab sich zu ihrer Nachbarin in der ersten Etage, von wo aus die Polizei requiriert wurde.»


3.2 Der Berufungskläger bestreitet nach wie vor, mit diesem Vorfall etwas zu tun gehabt zu haben. Die Vorinstanz werte die Aussagen des Opfers widersprüchlich. Soweit diese ihn belasten würden, würde darauf abgestellt. In jenen Punkten, in denen sie ihn entlasten würden, blende man sie aus. Tatsache sei, dass das Opfer ein Signalement abgegeben habe, das nicht auf ihn zutreffe. Es habe von auffälligen blauen Augen und normal weissen Zähnen gesprochen. Beides treffe nicht auf ihn zu, denn er habe graugrüne Augen und auffallende Zahndefekte. Daran ändere die Feststellung der Vorinstanz, wonach man die Zahnlücken beim Sprechen nicht sehen könne, nichts. Es werde nicht bestritten, dass das Opfer einen erlebnisbasierten Vorfall geschildert habe, jedoch sei nicht er der Täter gewesen. Die Vorinstanz nehme Bezug auf den bei ihm gefundenen Schlüssel zur Liegenschaft, in der das Opfer wohne. Er habe aber absolut nachvollziehbar erklären können, wie er in dessen Besitz gekommen sei. Er habe sich auch selbst belastet, indem er geschildert habe, wie er den Schlüssel benutzt habe, um in die Nebenwohnung zu gelangen. Der Schlüssel tauge auch deshalb als Indiz nichts, weil es sich um eine grosse Liegenschaft handle, in die man sich leicht Zutritt verschaffen könne. Dass am Tatort Kabelbinder mit seiner DNA gefunden worden seien, begründe zwar einen gewissen Tatverdacht. Die Kabelbinder würden allerdings nebst der DNA des Opfers auch jene eines bis heute nicht identifizierbaren Dritten enthalten. Dritttäterschaft sei somit keinesfalls ausgeschlossen. Es sei bekannt, dass Kabelbinder auf dem Bau verwendet würden und er auf Baustellen tätig gewesen sei. Es sei gut möglich, dass sich jemand anders dort bedient habe und die Kabelbinder dann für den Raub eingesetzt habe. Von einer geschlossenen Indizienkette könne keine Rede sein.


3.3 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Einwendungen des Berufungsklägers befasst und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass der angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen zu erachten ist. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorbringt (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 4 StPO). Es soll deshalb vorliegend nur noch einmal auf ein paar wesentliche Punkte eingegangen werden. Festzuhalten ist vorab, dass vorliegend mehrere Indizien auf die Täterschaft des Berufungsklägers deuten. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht diesbezüglich der Fund der DNA des Berufungsklägers auf dem Kabelbinder (Kabelbinder A003441, Spur A003456, Akten S. 993) im Vordergrund, welcher ihn schwer belastet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, gibt es trotz gefundener DNA-Spuren einer weiteren Person keinerlei Hinweise für die Annahme der Verteidigung, es sei eine unbekannte Dritttäterschaft im Spiel gewesen. Die Erklärung des Berufungsklägers, wonach der Kabelbinder von einer Baustelle sein könne, auf der er Kontakt mit diesem gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Kabelbinder aus einer Produktion stammt, die lediglich bis etwa März 2018 im Verkauf gestanden ist (Akten S.1027), und der Berufungskläger schon längere Zeit nicht mehr auf Baustellen tätig gewesen war (vgl. dazu Befragung zur Person vom 6.März2019: «erwerbslos, letzte Stelle als Auto-Mechaniker bei der [...]garage in Basel»). Überdies wurden bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Berufungsklägers zwei Packungen mit Kabelbindern gefunden, wobei die eine (im Gegensatz zur anderen geöffnete) Packung nicht nur bezüglich der Marke mit dem als Spurenträger untersuchten Kabelbinder vom Tatort übereinstimmt, sondern auch bezüglich der Produktionsspuren, weshalb die Kabelbinder mit derselben Spritzgussform hergestellt worden sein müssen. Gemäss Aussagen des Opfers hat der Täter Handschuhe getragen (Akten S. 845). Die DNA des Berufungsklägers kann problemlos auf den Kabelbinder gekommen sein, als er diesen in Vorbereitung der Tat in seiner Wohnung aus der Packung genommen hat. Dass er in diesem Moment nicht daran gedacht hat, zum Schutz vor Rückverfolgung Handschuhe zu tragen, ist gut denkbar. Als weiteres Indiz ist der Umstand zu nennen, dass der Berufungskläger im Besitz des Schlüssels zur Nachbarswohnung des Opfers war, welcher ihm ungehinderten Zugang zur Liegenschaft verschafft hat. Der Berufungskläger hat auch zugegeben, dass er den Schlüssel benutzt hat, um in die Liegenschaft zu gelangen. Weshalb der Umstand, dass auch andere Leute ohne Schlüssel leicht in die Liegenschaft hätten gelangen können, dieses Indiz untauglich machen soll, leuchtet nicht ein. Die Verteidigung wendet auch ein, dass das Opfer bereits im Treppenhaus bedrängt worden sei, weshalb ein Schlüssel gar nicht erforderlich gewesen sei. Der Schlüssel hat indessen Zugang zur Liegenschaft und zur Nachbarwohnung des Opfers verschafft. Er dient deshalb sehr wohl als Indiz dafür, dass es eher der Berufungskläger war, der beim Ausspähen der Nachbarswohnung oder allgemein des Hausinnern die ihm günstig scheinende Gelegenheit, das von der Waschküche kommende Opfer in seine Wohnung zu drängen, ergriffen hat, als dass es ein fremder Dritter war. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Opfer erklärt hat, der Täter habe schwarze Handschuhe getragen (Akten S. 846), und dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger schwarze Lederhandschuhe gefunden worden sind (Akten S. 403 und 408). Schliesslich hat die Auswertung der Handydaten des Berufungsklägers ergeben, dass er sich kurz vor der Tatzeit des Raubes in Tatortnähe befunden hat (Akten S. 1046). Es wäre auch nicht der einzige Vorfall, bei dem der Berufungskläger unberechtigt in eine Liegenschaft eingedrungen ist, um dort in einer Wohnung einen Diebstahl zu begehen, wurde er doch nur deswegen verhaftet, weil er am 5.März2019, also rund einen Monat nach dem vorliegend zu beurteilenden Delikt, bei einem versuchten Einbruchdiebstahl ertappt worden ist (vgl. dazu den nicht angefochtenen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung, ASZiff. 4). Aus der Gesamtheit dieser Indizien ist kein anderer Schluss möglich, als dass der Berufungskläger die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Es ist diesbezüglich in Erinnerung zu rufen, dass keine absolute Gewissheit verlangt werden kann, da abstrakte und theoretische Zweifel kaum je ganz auszuräumen sind (statt vieler BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E.2.2.1). Vorliegend lässt das angeblich unzutreffende Signalement des Täters durch das Opfer entgegen der Meinung des Berufungsklägers keine ernsthaften Zweifel an dessen Täterschaft entstehen. Dass sich das Opfer im Alter des Täters massgeblich getäuscht hat, indem es diesen als 30 bis 35 Jahre alt beschrieben hat, während der Berufungskläger im Februar 2019 gut 60 Jahre alt war, vermag nicht zu erstaunen, ist der (maskierte) Täter doch gemäss Beschreibung des Opfers sehr dynamisch aufgetreten. Immerhin hat das Opfer die Körpergrösse mit 175 cm (Akten S. 823) beziehungsweise 170 cm (Akten S. 845) zutreffend geschätzt. Auch hinsichtlich der Sprache (schweizerdeutsch, Akten S. 831 und 844) sowie des Umstands, dass kein eigentlicher Dialekt herauszuhören war (Akten S. 844) hat sich die Beschreibung als richtig erwiesen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist es auch nicht «ganz abwegig», die Augen als blau zu beschreiben, hatten doch auch die Mitglieder des Appellationsgerichts anlässlich der mündlichen Verhandlung den Eindruck von blauen Augen des Berufungsklägers. Nach dem Gesagten ist die Täterschaft des Berufungsklägers als nachgewiesen zu erachten.


3.4 Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Tatbestand der Erpressung und der Grundtatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB klarerweise erfüllt sind. Nach letzterer Bestimmung macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mit ihrer Anschlussberufung will die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erreichen. Im Unterschied zum Grundtatbestand des Raubes verlangt diese Bestimmung, dass der Täter durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Anstelle einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird der Täter in diesem Fall mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Die Vorinstanz hat diese Frage geprüft und ausgeführt, die Gewaltanwendung durch den Berufungskläger sei weder von der Anzahl der Handlungen noch von ihrer Schwere her übertrieben gewesen. Aus Tätersicht sei nicht mehr getan worden, als was für die Verwirklichung der Tat nötig gewesen sei. Der Berufungskläger habe dem Opfer nicht aus purem Machtgehabe unnötiges Leid zugefügt oder sich geradezu brutal oder skrupellos verhalten, was sich auch darin widerspiegle, dass er dem Opfer am Ende eine Schere gereicht habe, mit der es sich habe befreien können. Auch habe er es nicht während der gesamten Zeit malträtiert. Abgesehen von den mit der Fesselung verbundenen Wunden habe er ihm keine Verletzungen zugefügt. Er habe auch auf eine als besonders gefährlich einzustufende Knebelung verzichtet. In einer Gesamtschau ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die besondere Gefährlichkeit des Raubes nicht bejaht werden könne. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Qualifikation zwar nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergebe sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetze. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit sei nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiege. Ob dies der Fall sei, beurteile sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lasse sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schaffe, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davontrage. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richte, schaffe beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen sei (vgl. statt vieler BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger nicht spontan, sondern planmässig vorgegangen, indem er vor der Tat die Liegenschaft ausgespäht und sich für die Tat mit Sturmhaube, Handschuhen und Kabelbindern eingedeckt hat. Beim Opfer handelt es sich um eine 84-jährige, alleinstehende Frau. Der Berufungskläger hat diese, als sie aus der Waschküche kam, vom Treppenhaus her in ihre Wohnung gedrängt. Er hat somit (spätestens) unmittelbar vor Beginn seiner Tat feststellen können, dass sein auserkorenes Opfer älteren Jahrgangs und damit besonders vulnerabel ist. Dennoch hat er sein Vorhaben nicht abgebrochen, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Er hat sein Opfer ins Gästezimmer gedrängt, es mit Kabelbindern an den Händen gefesselt und ihm befohlen, sich aufs Bett zu legen und dort zu bleiben. Die alte Frau war ihm während längerer Zeit (auszugehen ist von mindestens einer halben Stunde) vollkommen hilflos ausgeliefert, ohne zu wissen, ob nicht noch Schlimmeres auf sie zukommt. Während eine solche Situation für jedes Opfer psychisch belastend ist, muss bei einem betagten Opfer mit schweren gesundheitsgefährdenden körperlichen Reaktionen gerechnet werden. Als B____ versucht hat, sich aus ihrer misslichen Situation zu befreien, hat ihr der Berufungskläger überdies einen Schlag ins Gesicht verpasst und ihr mehrmals weitere Faustschläge angedroht. Bevor er die Wohnung wieder verlassen hat, hat er zwar ihre Handfesseln entfernt. Allerdings hat er ihr befohlen, sich auf den Boden zu legen, und hat ihre beiden Füsse wiederum mit Kabelbindern am Bettgestell festgebunden. Immerhin hat er ihr auf ihr Verlangen eine Schere zurückgelassen, damit sie sich selbst befreien könne. Er hat jedoch nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass ihr dies auch gelingen werde. Angesichts des hohen Alters seines Opfers waren das Erleiden eines Schwächeanfalls oder gar ernsthafte Probleme mit dem Herz nicht auszuschliessen. B____ war denn auch in der späteren Befragung durch die Polizei in einem solch schlechten Zustand, dass diese hat abgebrochen werden müssen und die Sanität gerufen wurde. Diese diagnostizierte eine Hyperventilation (Akten S. 828), ein Vorgang, der durch Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff unter anderem zu Atemnot, Schwindel, Brustschmerzen und letztlich auch zu Bewusstlosigkeit führen kann. Schliesslich hat der Berufungskläger, bevor er die Wohnung verlassen hat, das Telefon seines Opfers versteckt, sodass es, um Hilfe holen zu können, die Wohnung hat verlassen müssen. Auch diesbezüglich hat er nicht wissen können, ob die alte Frau nach diesem für sie schrecklichen Erlebnis überhaupt in der Lage ist, Hilfe zu holen. Die durch den Berufungskläger ausgeübte Gewalt geht insgesamt weit über das vom Grundtatbestand erfasste Mass hinaus (vgl. dazu etwa BGE 133 IV 207, in welchem das Bundesgericht den Grundtatbestand des Raubes erfüllt erachtet hat bei einem Täter, der derart heftig an der Handtasche des 73-jährigen Opfers gezerrt hatte, dass dieses gestürzt war und über einen oder zwei Meter am Boden mitgeschleift wurde, bis es die Tasche nicht mehr halten konnte und losliess). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist darauf hinzuweisen, dass die Mitnahme von Kabelbindern durch den Berufungskläger deutlich macht, dass er eine Fesselung des Bewohners der von ihm heimgesuchten Wohnung zumindest in Kauf genommen hat. Er ist nicht einfach durch die Situation überrascht worden, sondern war von allem Anfang an auf Gegenwehr gefasst gewesen und hat sich entsprechend vorbereitet, diese notfalls auch mit Gewaltanwendung zu unterdrücken. Der Berufungskläger ist deshalb des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.


4.

Der Berufungskläger gesteht den versuchten Einbruch in die Wohnung von C____ mit Beschädigung von dessen Wohnungstüre zu, bestreitet aber weiterhin, gegenüber C____ eine einfache Körperverletzung begangen zu haben. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien dessen Aussagen dramatisierend, moralisierend und geradezu theatralisch ausgefallen, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Es sei sodann auch gar keine relevante Schädigung an Körper oder Gesundheit erstellt. In den Akten sei einzig eine Fototafel enthalten, auf der oberflächliche Schrammen, allenfalls sehr kleine Platzwunden, zu sehen seien. Diese Verletzungen seien harmlos und schmerzlos gewesen. Ohnehin sei in dubio davon auszugehen, dass C____ auf der Flucht den Kopf angeschlagen und sich so die Verletzungen zugefügt habe. Selbst wenn von einer Täterschaft des Berufungsklägers ausgegangen würde, so würde lediglich eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) vorliegen, wie auf dem Strafantragsformular ja auch ausschliesslich angegeben sei. Auch diesbezüglich ist indessen der Vorinstanz zu folgen. Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort ausführt, kann eine blutende Platzwunde am Kopf nicht mehr unter den Tatbestand der Tätlichkeiten subsumiert werden, selbst wenn es sich um eine relativ kleinflächige Wunde handelt. Hinzu kommen die blutenden Wunden an beiden Händen (Akten S. 1056 f.). Solche Verletzungen haben beim Betroffenen regelmässig mehr als nur eine kurze vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens zur Folge, weshalb sie als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff.1StGB zu qualifizieren sind. Dass auf dem Strafantragsformular lediglich «Tätlichkeiten» notiert wurde, schadet entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht, obliegt doch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts dem Gericht: Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember2016 E. 1.3). Der im Eventualstandpunkt vorgebrachte Einwand, C____ habe sich auf der Flucht den Kopf an der Türe angeschlagen und sich demgemäss die Verletzung selbständig zugefügt, vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil mit dieser Version die an den Händen erlittenen Verletzungen nicht zu erklären sind. Ohnehin war es der Berufungskläger, der auf der Flucht war, während C____ ihn lediglich verfolgt hat. Die Türe wurde somit durch den Berufungskläger aufgerissen. Wie sich der Geschädigte dabei hätte selbst verletzen sollen, ist nicht ersichtlich. Es ist auch kein Grund vorhanden, weshalb die Schilderung des Vorfalls durch C____ nicht der Wahrheit entsprechen sollte, zumal der Berufungskläger anfänglich sogar selbst den Einbruchsdiebstahl bestritten hat, obschon er in flagranti erwischt worden ist (vgl. seine Aussagen in der Einvernahme vom 6. März 2019, Akten S. 1071 [Vorhalt: «Sie haben gegenüber der Polizei gesagt, dass Sie schuldig sind und in die Liegenschaft Wiesenschanzenweg 30 eingebrochen sind.» Antwort: «Ich weiss nicht mal die Strasse. Ich habe gar nichts gesagt. Ich habe nur unterschrieben, dass sie mir die Effekten weggenommen haben.»]). Jedenfalls kann dem Verteidiger nicht gefolgt werden, wenn er die Aussagen des Geschädigten als «dramatisierend, moralisierend und geradezu theatralisch» bezeichnet (vgl. dazu Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 13 f., Akten S. 1271 f.). Der Berufungskläger hat demnach auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.


5.

5.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (144 IV 217 E. 2.2 S. 220). Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist bei der Würdigung der einzelnen Straftat nachzugehen. Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt worden sind, kann beurteilt werden, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 7.4).


5.2 Qualifizierter Raub als das schwerwiegendste Delikt wird gemäss Art. 140 Ziff.3 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Von diesem Strafmass ist auszugehen. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Verschuldens des Berufungsklägers zutreffend erwogen, dass er den Überfall in einer Privatwohnung, einem vermeintlich sicheren Rückzugsort, verübt habe, was für die Betroffenen stets mit einer besonders einschneidenden Verletzung ihrer Privatsphäre einhergehe. Zu seinen Gunsten spricht, dass er darauf verzichtet hat, sein Opfer auch noch zu knebeln, obwohl ihm dies ein Leichtes gewesen wäre. Auch dass er B____ mit der zurückgelassenen Schere die Möglichkeit gab, sich selber zu befreien, ist ihm im Rahmen der Strafzumessung positiv anzurechnen, selbst wenn er nicht damit rechnen durfte, dass ihr dies auch tatsächlich gelingen würde (vgl. dazu oben, Ziff. 3.4). Indessen ist entgegen der Vorinstanz, die von einem einfachen Raub ausging, nicht negativ sondern neutral zu werten, dass der Berufungskläger gegenüber einem betagten Opfer zur Tat geschritten ist, hat doch unter anderem dieser Umstand dazu geführt, dass das Berufungsgericht einen qualifizierten Raub bejaht. Insgesamt ist von einem Verschulden auszugehen, das (nur) leicht über der Mindeststrafe von zwei Jahren liegt. Eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten erscheint den gesamten Umständen als angemessen.


5.3 Auch räuberische Erpressung wird, wenn sie mit Gewalt oder Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einhergeht, mit Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, geahndet (Art. 156 Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 StGB). Diesbezüglich ist das Verschulden am untersten Rand anzusiedeln, da der Berufungskläger die Tat anlässlich des Raubes begangen hat, welcher viel stärker ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich deshalb, unter Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe auf das Mindestmass von 6 Monaten festzulegen.


5.4 Die übrigen Taten werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Hehlerei, Diebstahl) oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Unterlassung der Buchführung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) geahndet. Hier käme somit die Aussprechung einer Geldstrafe in Frage. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE134 IV 97 E. 4.2 S. 100, BGer 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass der Berufungskläger in Bezug auf Diebstahl, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Waffengesetz einschlägig vorbestraft ist, weshalb nicht zu erwarten ist, dass er sich von einer Geldstrafe genügend beeindrucken lassen würde. Es kommt hinzu, dass eine Geldstrafe angesichts der persönlichen Situation des Berufungsklägers (arbeitslos, Jahrgang 1958, mit einer Landesverweisung behaftet [vgl. dazu Ziff. 7]) auch uneinbringlich wäre, weshalb eine solche auch für die übrigen Delikte, bezüglich derer er keine Vorstrafe aufweist (Hehlerei, einfache Körperverletzung, Unterlassung der Buchführung), nicht zweckmässig erscheint. Es ist somit für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die durch die Vorinstanz festgelegten Strafen von je einem Monat für die einfache Körperverletzung, die Sachbeschädigung und den versuchten Diebstahl (AS Ziff. 4), von je einem weiteren Monat für die Hehlerei und die Unterlassung der Buchführung und von zwei Monaten für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz erscheinen auch unter Berücksichtigung der Asperation eher moderat und sind deshalb ohne Weiteres zu bestätigen. Auch die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zur strafschärfend ins Gewicht fallenden Täterkomponente (zwei Monate) und zu den weiteren, neutral ausfallenden Umständen (Lebensgeschichte des Berufungsklägers und dessen aktuellen persönlichen Verhältnisse) erweisen sich als zutreffend; darauf kann verwiesen werden. Hingegen ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die rechtskräftig erfolgte Wegweisung aus der Schweiz und die damit einhergehende Unmöglichkeit, hier irgendwelche Unterstützungsleistungen zu erhalten, strafmildernd zu berücksichtigen wären, wie der Vertreter des Berufungsklägers geltend macht. Denn die Wegweisung war Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche der Berufungskläger dadurch verursacht hatte, dass er während beinahe seines gesamten Aufenthalts seit der Wiedereinreise in die Schweiz im Juli 2007 nicht erwerbstätig war und in wesentlichem Umfang Sozialhilfeleistungen bezog. Insgesamt ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten beziehungsweise 3½ Jahren. Bei diesem Strafmass ist ein teilbedingter Vollzug der Strafe ausgeschlossen, weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. Die Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft ist zu bestätigen.


6.

Zur Frage des Vollzugs der Vorstrafe können die Ausführungen der Vorinstanz übernommen werden. Diese hat erwogen, dass dem Berufungskläger mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2018 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.- auferlegt worden sei. Mit Ausnahme der Hehlerei und der unterlassenen Buchführung habe er die aktuell beurteilten Straftaten innerhalb der ihm damals auferlegten 3-jährigen Probezeit verübt. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufe das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen begehe und deshalb zu erwarten sei, dass er weitere Straftaten verübten werde. Ansonsten verzichte es auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger habe sich keine fünf Monate nach seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich erneut strafbar gemacht, was per se ein krasser Rückfall in die Delinquenz darstelle. Es komme hinzu, dass er erneut auch gegen das Waffengesetz verstossen habe, dies nach einem ersten Mal 2010 nun bereits zum dritten Mal. Er sei diesbezüglich geradezu als unbelehrbar zu bezeichnen. Seine Legalprognose sei schlecht, sowohl in Bezug auf weitere Vermögenstraftaten als auch hinsichtlich der Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen. Für einen Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe bestehe daher kein Raum. Sie sei vollziehbar zu erklären.


7.

7.1 Nach dem Gesetzeswortlaut verweist das Gericht den Ausländer, der wie der Berufungskläger zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E.1.4.1 S. 171; BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember2019 E. 3.4.1). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1 S. 340; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E.2.3.1, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).


7.2 Vorab ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA, SR0.142.112.681) nicht zur Anwendung gelangt, obschon es sich beim Berufungskläger um einen Bürger der Europäischen Union handelt. Denn wie bereits erwähnt worden ist (Ziff. 5.4), ist seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden und ist er aus der Schweiz weggewiesen worden; der entsprechende Entscheid ist am 3. August 2018 in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn der Berufungskläger grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um Aufenthalt einreichen könnte, darf dieses nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist demgemäss nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger seit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zu seiner Anhaltung und Inhaftierung am 5. März 2019 weiterhin keine (legale) Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb er zurzeit keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Freizügigkeitsabkommen hätte (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit des FZA auch BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E.2.4.3). Die Beurteilung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, richtet sich demnach einzig nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Es ist daher in einem ersten Schritt eine Härtefallprüfung nach Art. 66 Abs.2StGB vorzunehmen. Als konkrete Härtefallgründe fallen insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht (vgl. etwa BGer 6B_659/2018 vom 20.September 2018). Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S.101 f.). Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen.


7.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers macht einen Härtefall «par excellence» geltend. Der bereits 61-jährige Berufungskläger habe fast sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht, inklusive der prägenden Jugendjahre. Dass sein Leben Höhen und Tiefen gekannt habe, sei menschlich und spreche nicht gegen seine Integration. Dass die Vorinstanz eine Integration verneint habe, weil keine familiären Beziehungen bestünden und er schon länger arbeitslos sei, sei zynisch und lasse einen verengten Blick erkennen. Der Berufungskläger sei als siebenjähriges Gastarbeiterkind in die Schweiz gekommen, sei hier zur Schule gegangen, habe seine Lehre gemacht, immer wieder gearbeitet und über viele Jahrzehnte im Raum Basel gelebt, wo er unzählige soziale Beziehungen pflege. Mit Italien verbinde ihn kaum noch etwas, zumal er schon in fortgeschrittenem Alter und Junggeselle sei. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass er hierzulande und nicht in Italien integriert sei. Ihn 53 Jahre nach der Einreise als Kind aus dem Land zu werfen, begründe zweifelsohne einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall, der allfällige öffentliche Interessen an einer Landesverweisung überwiege, und zwar selbst dann, wenn weitere Schuldsprüche als die durch ihn anerkannten ergehen würden. Dies gelte umso mehr, als die Niederlassungsbewilligung des Berufungsklägers aus anderen Gründen bereits rechtskräftig widerrufen sei. Er könnte nur dann wieder in der Schweiz leben, wenn er eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen würde und sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen könnte, was seine Perspektiven und seine Legalprognose entsprechend verbessern würde und die Interessenabwägung erst Recht zu seinen Gunsten ausfallen liesse.


7.4 Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Berufungskläger viele Lebensjahre in der Schweiz verbracht hat. Sie hat allerdings auch, und dies zu Recht, berücksichtigt, dass er mindestens 14 Jahre seines Erwachsenenlebens im Ausland gelebt hat und er sich seit seiner Rückkehr in die Schweiz weder beruflich noch privat hat integrieren können. Bereits geraume Zeit vor seiner Festnahme ist er keiner legalen Arbeit mehr nachgegangen. Er hat zwei Mal vergebens versucht, eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen zu erhalten. Seinen Lebensunterhalt hat er während Jahren durch Leistungen der Sozialhilfe bestritten. Seine fehlende berufliche Integration hat zur Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geführt. Der Berufungskläger hat ferner nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder. Weitere Familienangehörige, die in der Schweiz wohnhaft sind, gibt es keine. Auch seine wichtigste Bezugsperson lebt nicht in der Schweiz, sondern in der Dominikanischen Republik. Diese Beziehung pflegt der Berufungskläger durch regelmässige Telefonate, was nicht nur von der Schweiz aus, sondern von überall her möglich ist. Anlässlich seiner Verhaftung stand der Berufungskläger im Begriff, die Schweiz zu verlassen und nach Frankreich zu ziehen. Er hatte dort auch schon eine Wohnung in Aussicht, es fehlte lediglich die Kaution, die er sich mit dem misslungenen Einbruchdiebstahl bei C____ (AS Ziff. 4) besorgen wollte (vgl. Protokoll der Verhandlung des Berufungsgerichts S. 5, Akten S. 1585). Schliesslich ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Berufungskläger seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2007 strafrechtlich mehrmals in Erscheinung getreten ist, was insbesondere zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Dezember 2010 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse von CHF500.- geführt hat. Der Berufungskläger steht in der Schweiz vor dem Nichts. Angesichts dieser desolaten Lebenssituation sind seine Resozialisierungschancen in der Schweiz nicht besser als in der Heimat des Berufungsklägers. Was den Gesundheitszustand des Berufungsklägers betrifft, so konnte die im Januar 2020 festgestellte Erkrankung der Herzkranzschlagadern operativ verbessert werden. Die Lebensdauer der neuen Bypass-Gefässe wird bei gutem Verlauf mit 15 bis 20 Jahre angegeben. Die Diabetes-Erkrankung des Berufungsklägers lässt sich medikamentös behandeln, sofern der Berufungskläger dabei entsprechend mitwirkt (vgl. das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. September 2020, Akten S. 1516 ff., insbesondere S. 1523). Für beide (inzwischen recht alltägliche) Erkrankungen gibt es auch in der Heimat des Berufungsklägers adäquate Behandlungsmöglichkeiten. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der Berufungskläger kein einziges Kriterium erfüllt, welches für einen Härtefall sprechen würde. Weshalb es zynisch sein soll, nicht vorhandene familiäre Beziehungen und eine längere Arbeitslosigkeit bei der Frage der allfälligen Integration des Berufungsklägers im Rahmen der Beurteilung eines Härtefalles zu berücksichtigen, bleibt das Geheimnis des Verteidigers. Da bereits das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles zu verneinen ist, ist eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungsklägers am weiteren Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse am Vollzug der Landesverweisung nicht notwendig. Nur am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass mit dem qualifizierten Raub ein Verbrechen vorliegt, welches hochwertige Rechtsgüter betrifft und die Gefährlichkeit des Berufungsklägers offenbart. Die Landesverweisung ist demgemäss zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz notwendig, weshalb die Interessenabwägung zu Ungunsten des Berufungsklägers ausfallen würde. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festgelegt. Auch dies ist angesichts der vom Berufungskläger ausgehenden Gefährlichkeit nicht zu beanstanden. Die Nichteintragung der Landesverweisungim Schengener Informationssystem gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.


8.

8.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren bezüglich aller erstinstanzlich ergangener Schuldsprüche schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.


8.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen obsiegt. Lediglich in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe, die statt der beantragten 4 Jahre auf 3 ½ Jahre (Vorinstanz: 3 Jahre) festgelegt wird, dringt sie nicht vollumfänglich durch. Es handelt sich dabei jedoch um einen insgesamt gesehen derart untergeordneten Punkt, dass hinsichtlich des Kostenentscheids von einem vollumfänglichen Unterliegen des Berufungsklägers auszugehen ist. Diesem sind folglich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1200.- sowie CHF 800.- für das Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit und CHF 200.- für das Kurzgutachten betreffend Zuführung per Krankentransport zu auferlegen (Art. 428 Abs.1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,SG 154.810]). Sein amtlicher Verteidiger wird entsprechend dem geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 9. Oktober 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Hehlerei (AS Ziff. 1), versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung (beides AS Ziff. 4) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 5) gemäss Art.160 Ziff. 1 Abs. 1, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art.33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.4 Abs. 1 lit. a, d und g des Waffengesetzes;

- Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 1), der Misswirtschaft (AS Ziff. 2.1) sowie des Missbrauchs von Lohnabzügen und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS Ziff. 2.3);

- Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Höhe von CHF9305.05 auf den Zivilweg;

- Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv;

- Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art.69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches respektive Art.33 Abs. 3 des Waffengesetzes;

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.


A____ wird in Abweisung seiner Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Raubes (besondere Gefährlichkeit), der Erpressung (Gewaltanwendung), der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der seit dem 5.März2019 ausgestandenen Haft,

in Anwendung von Art.140 Ziff. 3, 156 Ziff. 3, 123 Ziff. 1, 166, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.


Die am 13. September 2018 vom Bezirksgericht Zürich wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF40.-, abzüglich 3 Tagessätze für 3 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art.46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.


A____ wird in Anwendung von Art.66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.


Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF17'507.20 und eine Urteilsgebühr von CHF6'000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1200.-, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF800.- für das Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit und CHF200.- für das Kurzgutachten betreffend Zuführung per Krankentransport.


Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF6'516.65 und ein Auslagenersatz von CHF152.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF513.55, somit total CHF7'183.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Bezirksgericht Zürich

- Privatklägerin (nur Urteilsdispositiv)


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Saskia Schärer


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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