| Appellationsgericht Dreiergericht |
SB.2020.37
URTEIL
vom 15. August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Beschuldigter
Rechtsanwalt und Notar,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatklägerschaft
B____, geb. [...]
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 18. November 2019
Urteil des Appellationsgerichts vom 18. August 2021
(vom Bundesgericht am 15. August 2023 aufgehoben)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung resp. einfache Körper-
verletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, unter Einrechnung eines Tages Polizeigewahrsam und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege, eventualiter der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde A____ zur Zahlung von CHF 2'081.– Schadenersatz, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017, sowie zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung, zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August 2017, an den Privatkläger B____ (nachfolgend: Privatkläger) verpflichtet. Schliesslich wurden ihm die Kosten des Verfahrens und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil erhob A____ mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Berufung, womit er im Wesentlichen einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und die Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg beantragte. Der Privatkläger stellte mit Stellungnahme vom 21. Mai 2020 den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 14. Mai 2020 Anschlussberufung, womit sie einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren beantragte.
Mit Urteil vom 18. August 2021 stellt das Appellationsgericht fest, dass folgende Punkte des Strafgerichtsurteils vom 18. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Der Freispruch von der Anklage der falschen Anschuldigung und der Freispruch von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege;
- Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 10'548.– und einer Spesenvergütung von CHF 143.–, zuzüglich der MWST von CHF 823.20, aus der Gerichtskasse zugunsten des amtlichen Verteidigers [...];
- Die Auferlegung der Mehrkosten von CHF 100.– (Verfahrenskosten) zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Appellationsgericht den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 85.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. August 2017 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 850.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitstrafe). Ausserdem verurteilte es ihn zur Zahlung von CHF 2'081.– Schadenersatz und von CHF 1'000.– Genugtuung an den Privatkläger, jeweils zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017 resp. seit dem 6. August 2017. Schliesslich auferlegte es dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 3'269.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich der Auslagen, davon die Kosten der Erstellung des Gutachtens und der Befragung des Gutachters einzig im Umfang von 75 % dieser Kosten). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sprach es für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7'166.– und einen Auslagenersatz von CHF 246.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 570.75, aus der Gerichtskasse zu. Art. 135 Abs. 4 StPO blieb für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im Umfang von 75 % vorbehalten.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht (7B_11/2021 und 7B_204/2022). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht. In der Sache strebte sie eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen versuchter schwerer Körperverletzung an. Der Beschuldigte rügte Verletzungen des Anklageprinzips, des rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots. Er verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Sache sei zur neuen Entscheidung bezüglich der Nebenfolgen des beantragten Freispruchs und der Kosten an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren.
Mit Urteil vom 15. August 2023 hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin 1 im bundesgerichtlichen Verfahren) das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Die Beschwerde des Beschuldigten wies es ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.– auferlegte es dem Beschuldigten (Beschwerdeführer 2 im bundesgerichtlichen Verfahren).
Das Bundesgericht erwog, die Sachverhaltsfeststellung durch das Appellationsgericht sei insofern willkürlich, als das Gericht hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Trainingsfeder, mit dem der Berufungskläger den Privatkläger verletzt hatte, um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB gehandelt hatte, einzig auf die an der Berufungsverhandlung geäusserten unbelegten Aussagen des Gutachters C____ abgestellt hatte.
Eine Rückfrage der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 27. September 2023 bei C____ ergab, dass dieser in Bezug auf das Schlagwerkzeug «Trainingsfeder» irrtümlich von einem Expander und nicht von einer Biegehantel, wie sie in der Anklageschrift (und im Gutachterauftrag) beschrieben und in den Akten (S. 258) abgebildet ist, ausging (rechtsmedizinische Stellungnahme, Akten S. 849). Mit Einverständnis der Parteien gab die Verfahrensleiterin daher am 14. Dezember 2023 ein rechtsmedizinisches Obergutachten beim IRM der Universität Bern in Auftrag (Akten S. 859 ff.). Das entsprechende Gutachten datiert vom 8. Februar 2024 und ist am 19. Februar 2024 beim Appellationsgericht eingegangen.
In der Verhandlung vom 15. August 2024 ist der Beschuldigte zu Wort gekommen und sind der Verteidiger, der Staatsanwalt und der Vertreter des Privatklägers zum Parteivortrag gelangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2019, dem Urteil des Appellationsgerichts vom 18. August 2021, dem Bundesgerichtsurteil vom 15. August 2023 und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 S. 1.1).
1.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 7B_11/2021, 7B_204/2022 vom 15. August 2024 E. 4 und 5). Die entsprechenden Punkte können daher im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr vorgebracht und geprüft werden. Für deren Begründung ist auf die Urteile des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 und des Bundesgerichts vom 15. August 2023 zu verweisen.
1.3 In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft erkannte das Bundesgericht, das Appellationsgericht habe in Bezug auf das Schlagwerkzeug «Trainingsfeder» den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Dementsprechend muss das Appellationsgericht neu würdigen, mit welcher Art Trainingsfeder, insbesondere welchen Gewichts, der Privatkläger angegriffen wurde. Gestützt darauf wird es zu beurteilen haben, ob es sich beim Tatwerkzeug um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB handelt nicht. Abgesehen von diesem Punkt hat das Bundesgericht die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung des Appellationsgerichts bestätigt resp. die dagegen erhobenen Einwände (des Beschuldigten) abgewiesen, so dass darauf abzustellen ist (Urteil des Appellationsgerichts vom 18. August 2021, E. 2-5).
1.4 Im Rückweisungsverfahren beantragt der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Teile des Urteils des Strafgerichts vom 18. November 2019 in Rechtskraft erwachsen sind und dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Er sei wegen Tätlichkeit, ev. wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 300.–, ev. zu einer bedingt aufzuschiebenden Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2023. Die Zivilklage sei abzuweisen. Über Kosten- und Entschädigungen für das Berufungsverfahren sei nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennoten zu entscheiden. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgericht Basel-Landschaft vom 21. Juni 2023. Im Übrigen seien das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Tatsächliches
2.1 Tatablauf
In Bezug auf den Tatablauf ist nach dem oben Gesagten (E. 1.3) von folgendem Sachverhalt auszugehen: In der Nacht vom 5./6. August 2017 hielt sich der Beschuldigte mit fünf anderen Personen am Rheinufer bei der Johanniterbrücke auf. Kurz nach 02.00 Uhr spazierte der Privatkläger zusammen mit seiner Cousine und deren Lebensgefährten oberhalb dieser Personengruppe am Unteren Rheinweg entlang in Richtung Florastrasse. Der alkoholisierte Privatkläger rief der Personengruppe um den Beschuldigten einen Gruss zu, wodurch sich der Beschuldige provoziert fühlte. Während die Gruppe um den Privatkläger weiterging, folgte ihnen der Beschuldigte zusammen mit drei Personen aus seiner Gruppe. Kurz vor der Verzweigung Unterer Rheinweg / Florastrasse schloss die Vierergruppe um den Beschuldigten zur Dreiergruppe um den Privatkläger auf. Als sich der Beschuldigte unmittelbar hinter dem Privatkläger befand, schlug er diesem mit einer mitgebrachten Trainingsfeder von oben herab auf den Hinterkopf. Dadurch erlitt der Privatkläger eine Prellung des Kopfes (cuntusio capitis) mit blutender, ca. 2 cm langer Quetschrisswunde am Hinterkopf.
2.2 Tatwerkzeug
2.2.1 Das originale Tatwerkzeug konnte nicht beigebracht werden (vgl. Akten S. 274). Die Zeugin D____ beschrieb dieses als länglichen Gegenstand (Akten S. 162). Der Beschuldigte bezeichnete den Gegenstand, mit dem angeblich E____ – in Tat und Wahrheit aber er selbst (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 S. 17 f.) – den Privatkläger geschlagen habe, als «Trainingsstab, also so eine Feder, die man zusammenbiegen kann» (Akten S. 252). Auf Bitte der Untersuchungsbeamtin suchte er im Internet ein Bild eines solchen Trainingsstabs resp. einer solchen Trainingsfeder, welches als Print zu den Akten genommen wurde (Akten S. 259). Er schätzte das Gewicht der (angeblich von E____) zur Tat benutzten Trainingsfeder auf «so zwei, drei, vier Kilo» (Akten S. 260).
2.2.2 Das Appellationsgericht hatte nach einer am 20. Januar 2021 stattgefundenen ersten Berufungsverhandlung das Verfahren ausgestellt und auf Antrag der Verteidigung beim IRM der Universität Basel ein Gutachten betreffend die Entstehung der Kopfverletzung des Privatklägers in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten des IRM Basel datiert vom 26. Februar 2021 und ist am 1. März 2021 beim Gericht eingegangen. Gemäss diesem Gutachten handelt es sich bei der vom Privatkläger erlittenen Quetschrisswunde um eine Quetschung des Gewebes mit nachfolgendem Einriss desselben. Als Entstehungsmechanismen kämen grundsätzlich ein Schlag mit einem Gegenstand, ein Schlag mit der Hand/Faust ein Sturz in Frage. Aufgrund der Lokalisation der Verletzung oberhalb der sogenannten Hutkrempenlinie könne vorliegend von einem Schlag ausgegangen werden. Die Entstehung der Verletzung durch einen Schlag mit einem Gegenstand, konkret einer Trainingsfeder, erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel. Grundsätzlich kämen beide in den Akten beschriebenen Schlagrichtungen in Frage, namentlich «von hinten her von oben nach unten» «von der Seite her». Zudem könne es bei der in den Akten beschriebenen Trainingsfeder, welche zwei Griffe mit einer verbindenden Feder habe, zu einem Ausschwingen des nicht gehaltenen Griffes durch die Federspannung kommen, was die Ergründung des genauen Entstehungsvorganges der Verletzung zusätzlich erschwere (Akten S. 662).
2.2.3 Zur zweiten Berufungsverhandlung vom 18. August 2021 war auf Antrag der Verteidigung die Gutachterin [...] als Sachverständige geladen worden, die sich indes von C____, der das Gutachten als Leitender Oberarzt ebenfalls unterzeichnet hatte, vertreten liess. Dieser machte zum Tatwerkzeug Trainingsfeder folgende Ausführungen: «[…] Ich habe mir in der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin von verschiedenen Herstellern diese Federn angesehen, mit ihren technischen Daten. Insbesondere ging es mir um das Gewicht. Weil die einwirkende Energie bei einem Schlag ist abhängig a) von der Geschwindigkeit und b) von der Masse. Ich habe keine gefunden, die mehr wiegt als 450 g bis 500 g. Und zwar das ganze Gerät. Und wenn wir jetzt – mal angenommen nur mal Dritteln – dann kommen wir für den einzelnen Griff, wenn man von 450 g ausgeht, auf 150 g. Das ist eine relativ geringe Masse, die eigentlich nicht ausreicht, um schwerwiegende Verletzungen im Sinne von Schädelbrüchen zu erzeugen. Da fehlt einfach die Masse. Da kann man mal, wenn Kanten auftreten, immer mal die Haut kaputt machen. Ich könnte mir auch vorstellen, dass man damit ein Auge, auch Zähne ausschlagen kann. Das ist alles machbar. Aber ein normaler, mittlerer Schädel müsste so einen Schlag problemlos aushalten, dass er nicht zerbricht dabei. Weil einfach die Masse fehlt» (Prot. HV, Akten S. 709). Das Appellationsgericht erwog aufgrund dieser Ausführungen, dass eine Trainingsfeder, welche zur Ausübung eines Schlages auf den Hinterkopf eines Menschen benützt wird, nicht als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB beurteilt werden könne, da ein dadurch verursachtes schweres Schädel-Hirn-Trauma höchst unwahrscheinlich sei (a.a.O., S. 18).
2.2.4 Das Bundesgericht erkannte in seinem Urteil vom 15. August 2023, soweit das Appellationsgericht hinsichtlich des Gewichts der Trainingsfeder allein auf die Aussagen von C____ abgestellt habe, habe es dessen nicht belegte Angaben ungeprüft übernommen. Ohnehin sei fraglich, ob der Gutachter dabei von einer Trainingsfeder des Typs ausgegangen sei, wie sie von der Anklage behauptet wurde («zwei durch eine Metallfeder verbundene, gummierte Metallgriffe von ungefähr 40 cm Gesamtlänge»). Hinzu komme, dass das Appellationsgericht die Aussage des Beschuldigten, er schätze das Gewicht der fraglichen Trainingsfeder auf 2-4 kg, bei seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen habe. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass das Appellationsgericht der dem Tatwerkzeug aufgrund der metallischen Feder zusätzlich zukommenden physikalischen Eigendynamik keine Beachtung geschenkt habe. Wenn das Appellationsgericht «vor dem Hintergrund» der erwähnten Ausführungen von C____ zum Schluss gelange, die «Zuführung» eines schweren Schädel-Hirn-Traumas erscheine «aufgrund der vom Sachverständigen beschriebenen Leichtigkeit des auf den Kopf auftretenden Gegenstands» als höchst unwahrscheinlich, sei dies unter Willkürgesichtspunkten nicht haltbar. Das Appellationsgericht werde entsprechend neu würdigen müssen, mit welcher Art Trainingsfeder, insbesondere welchen Gewichts, der Privatkläger angegriffen wurde. Hernach werde es namentlich erneut zu beurteilen haben, ob es sich beim Tatwerkzeug um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB handle nicht (BGer 7B-11/2021, 7B_204/2022, E. 6.4).
2.2.5 Im vorliegenden Rückweisungsverfahren erklärte C____ auf entsprechende Anfrage der Verfahrensleiterin, dass er bei seinen Ausführungen in der Verhandlung vom 18. August 2021 in Bezug auf das Schlagwerkzeug «Trainingsfeder» irrtümlich von einem Expander und nicht von einer Biegehantel, wie sie in der Anklageschrift (und im Gutachterauftrag) beschrieben und in den Akten (S. 258) abgebildet ist, ausgegangen war (rechtsmedizinische Stellungnahme, Akten S. 849). Auf seine Ausführungen in der Verhandlung kann daher nicht abgestellt werden. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten bezüglich des angeblich von E____ verwendeten Schlaginstruments und der Aussagen der Zeugin D____ (oben E. 2.2.1) davon auszugehen, dass das Schlaginstrument, mit dem nach dem Beweisergebnis der Beschuldigte selbst und nicht E____ dem Privatkläger auf den Kopf geschlagen hat, die von ihm beschriebene «Trainingsfeder» resp. Biegehantel war. Zu Gunsten des Beschuldigten wird dabei im Zweifel von einem Gewicht von 2 kg ausgegangen.
2.2.6 Zur Frage, ob ein derartiges Schlaginstrument prinzipiell geeignet ist, eine schwere Verletzung im Sinne eines Schädelbrauchs bzw. eines schwere Schädel-Hirn-Traumas herbeizuführen, wurde ein rechtsmedizinisches Obergutachten beim IRM der Universität Bern eingeholt (Gutachten vom 8. Februar 2024, Akten S. 876 ff.). Als Grundlage zur Beantwortung dieser Frage beschafften die Gutachter im Einverständnis des Gerichts und der Parteien zwei Vergleichsbiegehanteln mit einem Gewicht von 1,21 kg und 1,62 kg und untersuchten deren Schlageigenschaften im Rahmen von Schlagversuchen durch zwei männliche Probanden. Mit beiden Biegehanteln konnten mittlere Schlagenergien übertragen werden, die oberhalb eines etwa 1 kg schweren Hammers und deutlich oberhalb der aus der Fachliteratur zu entnehmenden Schädelbruchschwellen liegen (Akten S. 879-882). Um zu überprüfen, ob die mit den Biegehanteln experimentell ermittelten Schlagenergien aufgrund der Flexibilität der Biegehanteln im praktischen Versuch auch die konkreten Schädelbruchschwellen zu überschreiten vermögen, haben die Gutachter ein in der Wundballistik etabliertes Haut-Schädel-Hirn Modell – bestehend aus einer mit Gelatine (Hinsiumulanz) gefüllten und mit einer Plastilinschicht (Hautsimulanz) überzogenen Polyurethankugel (Schädelsimulanz) – am Fallturm im Hinblick auf seine Bruchschwelle bei der Einwirkung stumpfer Gewalt untersucht sowie experimentelle Schläge mit den beiden Biegehanteln auf das Modell vorgenommen. Die ermittelten Bruchschwellen lagen im Mittel bei 42,05 J. Die Schlagversuche ergaben, dass aufgrund der Flexibilität der Biegehanteln das punktgenaue Treffen des Haut-Schädel-Hirn-Modells «einiger Übung bedarf». Die ersten Schläge verfehlten den jeweils anvisierten Punkt leicht und glitten tangential ab, sodass nicht die gesamte Schlagenergie auf das Modell übertragen wurde. Diese Schläge verletzten lediglich das Plastilin (Hautsimulanz), die Polyurethankugel (Schädelsimulanz) blieb ohne Fraktur. Ein Schlag mit den Biegehanteln zentral auf den anvisierten Punkt des Modells hatte demgegenüber einen Bruch der Polyurethankugel zur Folge (Akten S. 882-884). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus rechtsmedizinischer Sicht keine Zweifel daran bestünden, dass man mit einer ca. 2 kg schweren und den verwendeten Vergleichsbiegehanteln ähnlichen Biegehantel einen Schädelbruch herbeiführen kann. Auch ein schweres Schädel-Hirn-Trauma dürfte mit einer solchen Biegehantel herbeizuführen sein. Wenn ein Schlag mit einer vergleichbaren Biegehantel keinen Schädelbruch zur Folge habe, dürfte das nicht an der fehlenden Eignung als Schlaginstrument, sondern an anderen Aspekten des Schlages liegen (z.B. nicht kräftig genug geführter Schlag; Kopf wird nicht lotgerecht, sondern tangential getroffen; Kopf wird während einer gleichgerichteten Eigenbewegung getroffen) (Akten S. 888).
Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die physikalische Eigendynamik der zur Diskussion stehenden Trainingsfeder zu einer Multiplikation der Masse führe, antworteten die Gutachter, dass eine derartige Trainingsfeder nicht zu einer Multiplikation der Masse führe. Sie wandle vielmehr während des Auftreffens einen Teil der im Schlag enthaltenen kinetischen Energie über ihre Verformung in potentielle Energie um. Auf den Videoaufnahmen der Schlagversuche sei zu sehen, dass sich die Feder beim Stoss u.a. nach hinten durchbiege und dadurch selbst einen Teil der kinetischen Schlagenergie in potentieller Verformungsenergie aufnehme. Diese Energie werde dann ggf. erst in einem sekundären Impact an das Ziel weitergegeben durch die den Schlag ausführende Person absorbiert. Ein Stahlrohr von ähnlicher Länge und Gewicht würde noch deutlich höhere Schlagenergien erwarten lassen als eine Trainingsfeder (Akten S. 889).
3. Rechtliches
3.1 Es stellt sich die Frage, wie die vorliegende Tat rechtlich zu würdigen ist. Während das Strafgericht sie als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand qualifiziert hat, hat sie das Appellationsgericht mit seinem (nun aufgehobenen) Urteil vom 18. August 2021 als einfache Körperverletzung (Grundtatbestand) gewertet. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Demgegenüber stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, eine versuchte schwere Körperverletzung könne im Rückweisungsverfahren von vornherein nicht mehr zur Diskussion stehen, da die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht keine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragt habe. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Tat um eine blosse Tätlichkeit.
3.2 Abgrenzung Tätlichkeit – einfache Körperverletzung
3.2.1 Der Beschuldigte macht geltend, aufgrund des Obergutachtens und der objektiven Tatfolgen erscheine die Tat objektiv nicht einmal mehr als Körperverletzung, sondern vielmehr als Tätlichkeit. Aus der Umschreibung der bloss oberflächlichen Verletzungen müsse man zudem auf fehlenden Verletzungsvorsatz schliessen. Wenn eine schwere Trainingshantel als Tatwerkzeug bei einem Schlag auf den Kopf eingesetzt werde und bloss eine oberflächliche Verletzung entstehe, müsse man daraus schliessen, dass das Tatwerkzeug unmöglich mit voller Wucht eingesetzt worden sei, sondern im Gegenteil «sehr vorsichtig» (vgl. Berufungsverhandlung vom 15. August 2024, Plädoyer Verteidigung, Akten S. 950).
3.2.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben. Wer hingegen einen Menschen an Körper Gesundheit schädigt, begeht (zumindest) eine einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Tätlichkeit ist somit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig. Es gibt dazu eine breite Kasuistik, wobei das Bundesgericht in jüngerer Zeit den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB gegenüber Art. 126 StGB ausgedehnt hat. Heute wird der tatsächlichen körperlichen Schädigung grösseres Gewicht zugemessen als noch in früheren Jahren. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Weitergehende Einwirkungen wie z.B. eine Nasenbeinfraktur eine kleine, mit einer Zigarette zugefügte Brandwunde im Gesicht sind hingegen als Körperverletzung einzustufen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, Art. 126 N 5 m.H. auf die Kasuistik; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 126 N 3). Eine einfache Körperverletzung liegt namentlich dann vor, wenn innere äussere Verletzungen Schädigungen zugefügt werden, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 123 N 4). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Abgrenzung zuweilen auch die «Bedeutsamkeit» des Angriffs (BGer 6B_966/2018 E. 3.2: Bejahung von Körperverletzung bei zwar nur oberflächlichen Verletzungen, aber einem intensiven Angriff mit Faustschlag und längerem Würgegriff).
3.2.3 Der Privatkläger erlitt durch den Schlag mit einer ca. 2 kg schweren Biegehantel eine Prellung des Kopfes (contusio capitis) mit blutender, klaffender, ca. 2 cm langer Quetschrisswunde am Hinterkopf. Diese musste genäht werden (Akten S. 203). Eine solche Verletzung – zumal zugefügt mit einem derartigen Gegenstand – kann nach dem oben Gesagten auf keinen Fall noch als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB qualifiziert werden. Es liegt objektiv klar eine einfache Körperverletzung vor.
3.3 Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
3.3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper Gesundheit schädigt und als Tatmittel Gift, eine Waffe einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft und – im Gegensatz zum Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der ein Antragsdelikt ist – von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB).
3.3.2 Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko einer Tötung einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht. Ob tatsächlich schwere Verletzungen entstehen, ist für die Qualifikation der Gefährlichkeit des Gegenstands nicht entscheidend (BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2, 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1, je m.w.H.). Eine schwere Verletzung gemäss Art. 122 StGB liegt u.a. vor bei einer lebensgefährlichen Verletzung (Abs. 1), bei Verstümmelung Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs Gliedes eines Menschen (Abs. 2) bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers der körperlichen geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3). Der Vorsatz des Täters muss sich nur auf die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands in diesem Sinne, nicht aber auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung richten.
Wie sich aus dem Obergutachten des IRM Bern ergibt, besteht bei einem Schlag auf den Kopf mit einer 2 kg schweren Biegehantel zweifellos die Gefahr eines Schädelbruchs eines schweren Schädel-Hirn-Traumas (vgl. oben E. 2.2.6). Damit ist die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB gegeben. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen und zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen (BGer 6B_651/2018 E. 4.4 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt. Der Beschuldigte wusste, womit er zuschlug und wie er schlug, so dass der Vorsatz in Bezug auf eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ebenfalls zu bejahen ist.
3.4 Versuchte schwere Körperverletzung
3.4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschuldigte stellt sich in formeller Hinsicht auf den Standpunkt, dass diese Frage nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens sein könne, da die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht keinen reformatorischen Antrag gestellt und insbesondere nicht beantragt habe, der Beschuldigte sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen.
3.4.2 Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht keinen Antrag in der Sache (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung) gestellt hat. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. August 2023 jedoch festgehalten, da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden könne, genüge nach der Rechtsprechung ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergebe, was mit der Beschwerde angestrebt werde. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Begründung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, dass diese in der Sache eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung anstrebe. Damit sei dem Erfordernis eines Sachantrags Genüge getan (BGer 7B_11/2021 E. 3). Nachdem das Bundesgericht in der Folge in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 aufgehoben hat, muss das Appellationsgericht nun neu über die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft entscheiden, mit der sie ausdrücklich die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragt hatte. Dabei hat das Gericht seiner neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen und sich auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (vgl. oben E. 1.1). Gegenstand des Rückweisungsverfahrens ist nach E. 6.4 des bundesgerichtlichen Entscheids die neue tatsächliche Würdigung des verwendeten Schlaginstruments und die sich daraus ergebende rechtliche Würdigung der Tat. Auch wenn in der genannten Erwägung des Bundesgerichts in Bezug auf die rechtliche Würdigung nur davon die Rede ist, das Appellationsgericht werde «namentlich erneut zu beurteilen haben, ob es sich beim Tatwerkzeug um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB handle nicht», muss sich die rechtliche Würdigung nach dem Gesagten auch auf die Frage erstrecken, ob eine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt, da das Bundesgericht diese Frage noch nicht geklärt hat.
3.4.3 Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).
3.4.4 Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein aus dem Umstand gezogen werden, dass ihm das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).
3.4.5 Das Strafgericht hat zutreffend einige äussere Umstände beschrieben, die im vorliegenden Fall für die Annahme eines Eventualvorsatzes des Beschuldigten auf schwere Körperverletzung sprechen: So wies das Geschehen eine gewisse Dynamik auf, da sich sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger in Bewegung befanden. Aufgrund der nächtlichen Uhrzeit waren die Lichtverhältnisse eingeschränkt. Derer Beschuldigte war zudem emotional erregt und erheblich alkoholisiert, und er agierte aus niederen Beweggründen, wollte er doch den Privatkläger wegen einer Nichtigkeit (einer vermeintlichen Beleidigung) «abstrafen». Der Privatkläger war auf den von hinten erfolgten Schlag überhaupt nicht vorbereitet und hatte dementsprechend keine Möglichkeit, ihm auszuweichen. Dennoch hat das Strafgericht im Ergebnis einen Eventualvorsatz verneint, da der Beschuldigte nur einen einzigen Schlag ausgeführt habe und die vom Privatkläger erlittene Verletzung nicht schwer gewesen sei. Ausserdem sei die genaue Beschaffenheit des konkret verwendeten Gegenstands nicht bekannt. Unter diesen Umständen sei die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung nicht allzu gross bzw. könne nicht von einer derart nahen Gefahr der Tatbestandsverwirklichung ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit dem Erfolgseintritt habe rechnen müssen bzw. diesen zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urteil Strafgericht S. 14).
3.4.6 An der Erwägung des Strafgerichts, dass die genaue Beschaffenheit des konkret verwendeten Gegenstands nicht bekannt sei, kann aufgrund des Beweisergebnisses nicht festgehalten werden. Auch wenn das verwendete Tatwerkzeug nach wie vor nicht beigebracht werden konnte, ist – wie oben E. 2.5 ausgeführt – aufgrund der Aussagen von D____ und des Beschuldigten selbst bezüglich des (gemäss Letzterem angeblich von E____ verwendeten) Tatwerkzeugs als erstellt zu erachten, dass es sich hierbei um eine (in dubio) rund 2 kg schwere Biegehantel handelte. Auf eine derartige Biegehantel bezieht sich denn auch das Obergutachten des IRM Bern vom 8. Februar 2024. Gemäss diesem Gutachten besteht kein Zweifel daran, dass mit einer ca. 2 kg schweren, den Vergleichsbiegehanteln ähnlichen Biegehantel ein Schädelbruch ein schweres Schädel-Hirn-Trauma herbeigeführt werden kann. Wenn ein Schlag mit einer derartigen Biegehantel keinen Schädelbruch zur Folge habe, liege das nicht an deren fehlenden Eignung als Schlaginstrument, sondern an anderen Aspekten, z.B. an der Kraft, mit der der Schlag ausgeführt wurde, daran, dass der Schlag den Kopf nicht richtig lotgerecht, sondern eher tangential getroffen habe, an einer gleichgerichteten Kopfbewegung des Opfers während des Schlags (Akten S. 888). Von diesen Aspekten kann einzig die in den Schlag gelegte Kraft vom Täter beeinflusst werden. Die Verteidigung macht nun geltend, dass der Umstand, dass durch den Schlag mit der Biegehantel – im Zweifel sei zugunsten des Beschuldigten von einer noch schwereren Biegehantel auszugehen – keine schwerere Verletzung verursacht worden sei, darauf schliessen lasse, dass das Tatwerkzeug unmöglich mit voller Wucht, sondern im Gegenteil sehr vorsichtig eingesetzt worden sei. Dass entsprechend der Anklage mit Wucht von oben herab auf den Kopf des Privatklägers geschlagen worden sei, sei angesichts der festgestellten bloss oberflächlichen Verletzungen gar nicht möglich (Berufungsverhandlung vom 15. August 2024, Plädoyer Verteidigung, Akten S. 950). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Zeugin D____ sowohl im Untersuchungsverfahren als auch in der erstinstanzlichen Verhandlung klar von einem heftigen Schlag gesprochen hat (der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen und habe ohne Vorwarnung mit einem grossen Gegenstand von oben nach unten «voll» auf den Hinterkopf des Privatklägers geschlagen [Akten S. 232]; «Voll auf den Hinterkopf, von oben nach unten»; «Der Schlag war heftig, also mit voller Wucht» [erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 478]). Aufgrund der oben genannten Erregung und starken Alkoholisierung des Beschuldigten während der Tat wie auch der Dynamik des Geschehens ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte gar nicht in der Lage war, seinen Schlag gezielt zu dosieren. Dass der Privatkläger keinen Schädelbruch resp. kein schweres Schädel-Hirn-Trauma davontrug, muss also daran gelegen haben, dass der Beschuldigte dessen Kopf nicht punktgenau getroffen hat. Dies kann an der Haltung einer entsprechenden Bewegung des Kopfes durch den Privatkläger an der Flexibilität der Biegehantel gelegen haben, welche ein punktgenaues Zuschlagen erschwert, wie die Schlagversuche der Gutachter gezeigt hatten (Akten S. 883). Daraus folgt, dass das Ausbleiben einer schwereren Verletzung durch den Schlag nicht einer gezielten schwachen Dosierung des Schlages durch den Beschuldigten, sondern von ihm nicht beeinflussbaren anderen Faktoren zu verdanken ist.
3.4.7 Dennoch ist mit der Vorinstanz eine versuchte schwere Körperverletzung im Zweifel zu verneinen. In Frage käme vorliegend einzig die Variante der lebensgefährlichen Verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB. Sind lebensgefährliche Verletzungen nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf aber nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGer 6B_1424/2020 E. 1.6.2). Dies ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifiziert einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2). Auch wenn gemäss dem Obergutachten ein Schlag mit einer 2 kg schweren Biegehantel einen Schädelbruch ein schweres Schädel-Hirn-Trauma herbeiführen kann, war die Wahrscheinlichkeit dieses Erfolgseintritts im vorliegenden Fall nicht sehr gross. Bei den Schlagversuchen der Gutachter bedurfte aufgrund der Flexibilität der Biegehanteln das punktgenaue Treffen des Haut-Schädel-Hirn-Modells einiger Übung. So verfehlten die ersten Schläge der Gutachter den anvisierten Punkt des Modells leicht und glitten jeweils tangential ab, sodass nicht die gesamte Schlagenergie auf das Haut-Schädel-Hirn-Modell übertragen wurde. Diese Schlagversuche verletzten lediglich das Hautsimulanz (Plastilin), die Schädelsimulanz (Polyurethankugel) blieb jedoch ohne Fraktur (Akten S. 883 f.). Ausserdem wurde im Gutachten darauf hingewiesen, dass das alleinige Vorhandensein eines Schädelbruchs nicht genüge, um eine unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen. Je nach konkreter Ausprägung des Schädelbruchs könne ein solcher auch ohne operativen Eingriff folgenlos abheilen. Nur wenn der Schädelbruch und/oder seine Folgen behandlungsbedürftig seien, komme eine durch die Verletzung unmittelbar begründete Lebensgefahr in Betracht (Akten S. 888 f.). Im vorliegenden Fall führte der Beschuldigte bloss einen einzigen Schlag aus, zudem bei schlechten Lichtverhältnissen, in einem dynamischen Geschehen und in erregtem und stark alkoholisiertem Zustand. Er war damit noch weit weniger in der Lage, mit der Biegehantel den Kopf des Privatklägers punktgenau zu treffen, als dies die Gutachter bei ihren Versuchen mit dem Haut-Schädel-Hirn-Modell waren. Es ist daher nicht erstaunlich, dass sein Schlag lediglich eine Rissquetschwunde, nicht aber einen Schädelbruch zur Folge hatte.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer lebensgefährlichen Körperverletzung durch den vom Beschuldigten ausgeführten Schlag auf den Hinterkopf des Privatklägers zu wenig gross war, um einen diesbezüglichen Eventualvorsatz des Beschuldigten annehmen zu können. Es bleibt daher beim Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.
4. Strafzumessung
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.2
4.2.1 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2023 wurde der Beschuldigte Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG und grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilende Tat begangen, bevor das Strafgericht Basel-Landschaft das erwähnte Urteil gefällt hat.
4.2.2 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz). Diese Bestimmung will insbesondere eine Schlechterstellung des Täters durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren vermeiden. Dabei ist eine Abänderung des Ersturteils ausgeschlossen (Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12; BGE 142 IV 265 E. 2.4.1).
4.2.3 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor, setzt das Gericht zunächst eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest, welche sich aus der rechtskräftigen Grundstrafe und der nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafe für das neue Delikt zusammensetzt. Dabei ist nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, d.h. das Zweitgericht hat zunächst die Strafe für die neu zu beurteilende Tat festzusetzen. Anschliessend sind die die vom Erstgericht verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die vom Zweitgericht für das neu zu beurteilende Delikt auszugsprechende Strafen durch Anwendung des Asperationsprinzips zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für das neu zu beurteilende Delikt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Dabei ist zu unterscheiden, ob die schwerste Tat bereits in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten ist; in diesem Fall ist die Grundstrafe aufgrund der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Ist hingegen die neu zu beurteilende Tat die schwerste, ist für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe die für die neue Tat schuldangemessene Strafe durch die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für das neu zu beurteilende Delikt abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 169).
4.2.4 Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Denn die Aussprechung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist – wie die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB – nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Der Frage, ob eine Geld- eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist daher nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-) Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Das Zweitgericht ist indes im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGe 142 IV 265 E. 2.3.2). Sind die konkreten Einsatzstrafen nicht gleichartig, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Seelmann, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 49 N 13 m.w.H.).
4.3 Um zu ermitteln, ob im vorliegenden Fall eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist daher zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für die heute zu beurteilende einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu bestimmen.
4.3.1 Ausgangspunkt hierfür bildet der Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe vorsieht. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).
4.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend waren die Verletzungsfolgen des Delikts zwar nicht schwer. Der Privatkläger erlitt eine Prellung des Kopfes mit einer Quetschrisswunde in der Hinterhauptsregion. Die Wunde wurde chirurgisch versorgt und führte nicht zu weiteren Beeinträchtigungen. Allerdings ist dieser glimpfliche Ausgang – wie vorstehend ausgeführt – nicht das Verdienst des Beschuldigten, sondern einzig dem Zufall zu verdanken. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Kopf um einen sensiblen Körperbereich, der unter der Einwirkung eines Schlages unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstands wie der Biegehantel erheblich verletzt werden kann. Zudem wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend aus. Der Beschuldigte hat heimtückisch von hinten mit einer Trainingsfeder resp. Biegehantel auf den Kopf des Privatklägers geschlagen, welcher davon völlig überrascht wurde und keine Chance hatte, dem Schlag auszuweichen ihn abzuwehren. Das Vorgehen zeugt von einer hohen Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers ist daher im Rahmen der einfachen Körperverletzung als recht schwer zu werten und liegt verschuldensmässig im Grenzbereich zu einer versuchten schweren Körperverletzung.
4.3.3 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten wirkt die Grundlosigkeit der Tat belastend. Der Privatkläger hatte dem Beschuldigten – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde – keinen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Anlass für den Gewaltakt gegeben. Es lag in keiner Weise eine Provokation vor, und es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschuldigte durch den (fröhlichen) Gruss des ihm unbekannten Privatklägers derart provoziert fühlte, dass er ihn verfolgte und ihm mit der Biegehantel über den Kopf schlug. Allerdings ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,98 g/kg stark alkoholisiert war (Akten S. 341), was zu seiner Enthemmung und zu seiner irrationalen Reaktion beigetragen haben dürfte. Mit der Vorinstanz ist indessen festzustellen, dass er dennoch zielgerichtet agierte und keine erkennbaren Ausfallerscheinungen zeigte, so dass nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinnes von Art. 19 StGB auszugehen ist. Insgesamt ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten ebenfalls als recht schwer zu beurteilen.
4.3.4 In einem letzten Schritt sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich diese neutral auswirken (Urteil des Strafgerichts vom 18. August 2021, S. 17).
4.3.5 Angesichts dieser Umstände erscheint für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 12 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Eine Geldstrafe fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Da somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist diese als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2023 auszugestalten, wofür nach dem oben Ausgeführten zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden ist.
4.4 Die (abstrakt) schwerste Tat – Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), welche gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Mindeststrafe von 1 Jahre Freiheitsstrafe zu ahnden ist – ist im bereits rechtskräftigen Grundurteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2023 enthalten. Die vom Strafgericht Basel-Landschaft ausgefällte Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe ist somit die Grundstrafe, die durch die Strafe für das neu zu beurteilende Delikt unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist, um die (hypothetische) Gesamtstrafe zu ermitteln.
4.5 Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, die zu einer (weiteren) Strafminderung führen müsse. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als anmessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend sind etwa der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die Schwere des Tatvorwurfs, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe – als ultima ratio – in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
Die hier zu beurteilende Körperverletzung fand am 8. August 2017, also vor gut 7 Jahren statt. Das erstinstanzliche Urteil erging 2 ¼ Jahre später, am 18. November 2019. Das Berufungsverfahren dauerte bis zum ersten Entscheid vom 18. August 2021 1 ¾ Jahre. 2 Jahre später (1 ¾ Jahre nach Versand des Berufungsurteils) erfolgte der Entscheid des Bundesgerichts vom 15. August 2023. Seither ist – zufolge Einholung der Stellungnahme des Gutachters C____ und eines Obergutachtens beim IRM Bern – wiederum ein Jahr vergangen. Es handelt sich in der Sache nicht um ein besonders komplexes Verfahren, sondern um die Beurteilung eines einfachen Schlags mit einem Gegenstand auf den Kopf des Privatklägers. Die Verfahrensdauer lag bei allen drei involvierten Gerichten am oberen Rand des Angemessenen. Namentlich die auf einem Irrtum beruhenden falschen Angaben des Gutachters über das Tatinstrument in der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 führten zu zeitraubenden Weiterungen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Diese insgesamt überaus lange Verfahrensdauer muss zu einer Strafreduktion führen. Angemessen erscheint hierfür eine Reduktion der Strafe um 5 Monate.
4.6 Es ist somit folgende (hypothetische) Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die vom Strafgericht Basel-Landschaft am 21. Juni 2023 beurteilten Delikte (Grundstrafe) ist durch die – retrospektive – Konkurrenz mit der neu zu beurteilenden einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (hypothetische Einsatzstrafe 12 Monate Freiheitsstrafe) in Anwendung des Asperationsprinzips um 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 32 Monate Freiheitsstrafe. Von dieser sind infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots 5 Monate Freiheitsstrafe abzuziehen. Nach Abzug der bereits rechtskräftigen Grundstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe verbleibt somit eine Zusatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.
4.7 Bei der Frage, ob die Gewährung des bedingten teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 und 43 StGB möglich ist, ist das Mass der hypothetischen Gesamtstrafe massgebend. Liegt diese über 24 Monaten resp. 36 Monaten Freiheitsstrafe, kann auch für die Zusatzstrafe der bedingte resp. teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden. Wurde in einem solchen Fall für die Grundstrafe der bedingte Vollzug gewährt, bleibt dieser jedoch bestehen (Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 177).
Vorliegend beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 32 Monate Freiheitsstrafe. Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Zusatzstrafe von 3 Monaten ist daher nicht möglich. Der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB ist zwar möglich, doch muss gemäss 43 Abs. 3 StGB der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe betragen. Die Zusatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
5. Privatklage
In Bezug auf die Verurteilung des Beschuldigten zu CHF 2'081.– Schadenersatz zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017 und CHF 1'000.– Genugtuung zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August 2017 kann auf die zutreffenden Erwägungen im Berufungsurteil vom 18. August 2021 (S. 20 f.) und im Strafurteil vom 18. November 2019 (S. 17 f.) verwiesen werden. Dieser Punkt ist nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens. Da der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung vom 15. August 2024 die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes und der Genugtuung in Frage gestellt hat (Protokoll, Akten S. 958), ist indessen der Vollständigkeit halber nochmals zu bestätigen, dass die Schadenersatzforderung hinreichend belegt (Akten S. 221-227) und auch die Höhe der zugesprochenen Genugtuung ist der Tat angemessen, wofür vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts zu verweisen ist (Urteil S. 18).
6. Kosten und Entschädigungen
6.1 Die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach Art. 426 Abs. 1 StGB. Demnach hat die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2023.65 vom 29. April 2024 E. 11.1). Da der angefochtene erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 3'269.10. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5'000.– ist zu bestätigen.
6.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer Anschlussberufung teilweise durch. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zu den Verfahrenskosten gehören neben einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) auch die Auslagen für Gutachten. Allerdings sind diesbezüglich nur die Kosten von CHF 6'050.70 für das Obergutachten der IRM Bern dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des IRM Basel von CHF 600.– für das Gutachten vom 26. Februar 2021, von CHF 440.– für die Teilnahme des Gutachters an der Verhandlung vom 18. August 2023 sowie von CHF 1'600.– für die «rechtsmedizinische Stellungnahme» vom 1. November 2023 gehen zu Lasten des Staates.
6.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für seine zweitinstanzlichen Bemühungen – neben der mit Urteil vom 18. August 2021 zugesprochenen und bereits ausbezahlten Entschädigung im Zusammenhang mit dem ersten Berufungsverfahren – eine Entschädigung gemäss seiner Honorarnote vom 14. August 2024 aus der Gerichtskasse zugesprochen, wobei für die Hauptverhandlung vom 15. August 2024 neben den auf der Honorarnote bereits enthaltenen 2,5 Stunden weitere 2 Stunden eingesetzt werden. Für die Einzelheiten der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
6.4 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Die Freisprüche von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege (Anklageschrift Ziff. 2);
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
- die Auferlegung der Mehrkosten von CHF 100.– (Verfahrenskosten) zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. August 2017 (1 Tag), als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2023,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2, 43 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 51 und des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung von CHF 2'081.– Schadenersatz, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017, sowie zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung, zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August 2017, an B____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 3’269.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die übrigen Auslagen, darunter die Kosten des Obergutachtens des IRM Bern von CHF 6'050.70).
Die Kosten des IRM Basel von CHF 600.– für das Gutachten vom 26. Februar 2021, von CHF 440.– für die Teilnahme des Gutachters an der Verhandlung vom 18. August 2023 sowie von CHF 1'600.– für die rechtsmedizinische Stellungnahme vom 1. November 2023 gehen zu Lasten des Staates.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'516.65 und ein Auslagenersatz von CHF 22.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 366.05 (7,7 % auf CHF 386.65 sowie 8,1 % auf CHF 4'152.20), somit total CHF 4'904.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Gutachter [...], IRM der Universität Bern
- C____, IRM der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.