E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2020.14)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2020.14
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung: Dreiergericht
Appellationsgericht Entscheid SB.2020.14 vom 31.01.2024 (BS)
Datum:31.01.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Der Berufungskläger wurde schuldig gesprochen, die Verkehrsregeln verletzt zu haben, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt zu haben und sich pflichtwidrig bei einem Unfall verhalten zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich auf CHF 1'085.30 plus einer Urteilsgebühr von CHF 400.–, während die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens CHF 1'000.– betragen. Der Berufungskläger hat keine Parteientschädigung erhalten. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Berufungsklägers; Gericht; Schaden; Urteil; Recht; Akten; Polizei; Lieferwagen; Beweis; Feststellung; Unfall; Basel; Geldstrafe; Verfahren; Verhalten; Sachverhalt; Vorinstanz; Gericht; Verletzung; Abrieb; Aussage; Vereitelung; Massnahmen; Fahrunfähigkeit
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 398 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 51 SVG ;
Referenz BGE:127 I 38; 127 IV 172; 134 IV 17; 134 IV 1; 134 IV 53; 137 IV 352; 138 IV 248; 143 IV 214; 144 IV 217; 144 IV 345;
Kommentar:
Donatsch, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2020
Entscheid


Geschäftsnummer: SB.2020.14 (AG.2024.55)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 31.01.2024 
Erstpublikationsdatum: 04.07.2024
Aktualisierungsdatum: 04.07.2024
Titel: Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Beschwerde am BG hängig)
 
 

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2020.14

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                        Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o [...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. November 2019

 

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. November 2019 der Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt.

 

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) hat gegen das Strafurteil mit Eingabe vom 14. Februar 2020 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei der Entscheid des Strafgerichtspräsidiums vom 21. November 2019 vollumfänglich aufzuheben und er sei dementsprechend vollständig und kostenlos freizusprechen, eventualiter sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe angemessen zu reduzieren und es seien die Verfahrenskosten neu festzusetzen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt.

 

Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 hat der Berufungskläger die Berufung begründet. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu mit Eingabe vom 30. Juni 2020 Stellung genommen und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der damalige Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat dem Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 konnte dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 zugestellt werden. Jedoch blieb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten.

 

Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde dem Berufungskläger die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Dezember 2021 Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist. Die Verfügung vom 23. November 2021 wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021 retourniert. Mit Beschluss vom 23. November 2021 wurde in der Folge festgestellt, dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt und das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsverfahren wurde entsprechend zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

 

Mit Schreiben des Berufungsklägers vom 4. April 2022 hat dieser geltend gemacht, dass er seit der Präsidialverfügung vom 22. März 2021 keine «neue Vorladung» zugestellt erhalten habe. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 resp. 13. Januar 2023 hat der Berufungskläger sodann sinngemäss – unter Beilage von Arztzeugnissen von Dr. [...] – vorgebracht, dass es ihm unverschuldet (infolge Krankheit) nicht möglich gewesen sei, an der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 teilzunehmen. Er verlange deshalb in erster Linie die Wiederherstellung der versäumten Frist. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde dem Berufungskläger u.a. mitgeteilt, dass zur medizinischen Klärung der Fähigkeit, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen ein Verschiebungsgesuch zu stellen, ein Gutachten bei Dr. [...], Leitender Arzt [...], eingeholt werde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 teilte Dr. [...] mit, dass anhand der von Dr. [...] übersendeten Behandlungsangaben nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass der Berufungskläger nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Eine darüberhinausgehende detaillierte Prüfung der im Raum stehenden psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Verhandlungsfähigkeit sei anhand der übersendeten Behandlungsdokumentation jedoch nicht hinreichend belastbar möglich.

 

Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beantragte der Gesuchsteller (erneut), gestützt auf das Schreiben von Dr. [...], dass «die Wiederaufnahme hinsichtlich SB.2020.14 zu bewilligen, eventualiter die Revision anzugehen» sei. Das Berufungsverfahren sei sodann im schriftlichen Verfahren durchzuführen.

 

Mit Entscheid vom 14. September 2023 wurde das Wiederherstellungsgesuch des Berufungsklägers gutgeheissen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 21. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei dementsprechend vollständig und kostenlos freizusprechen. Somit ist nur die Nichtvollziehbarkeitserklärung der am 17. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 5 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen Anträge vor, die noch zu behandeln wären.

 

3.

3.1      Das Strafgericht hat in materieller Hinsicht erwogen, dass die Aussagen der diversen voneinander unabhängigen Auskunftspersonen gut übereinstimmen würden. Aufgrund dieser äusserst glaubhaften Aussagen sowie den roten Abriebspuren, die am Auto der [...] AG festgestellt worden seien, den gesicherten Lack-/Farbpartikeln am Auto des Berufungsklägers und der Videoaufnahme könne der Anklagesachverhalt nachgewiesen werden. Hingegen seien die entgegenstehenden Aussagen des Berufungsklägers wenig glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Sachverhalt sei somit, wie im Strafbefehl geschildert, vollumfänglich erstellt.

 

3.2      Der Berufungskläger bringt vor, dass er beim Einparken seinen Lieferwagen in eine enge Parklücke habe manövrieren müssen. Dabei habe er den vor ihm geparkten Lieferwagen leicht gestreift. Die Sachverhaltsschilderung im Polizeirapport sei soweit korrekt, wobei es sich nicht um eine eigentliche Kollision, sondern um eine «Streifung» mit sehr geringer Geschwindigkeit mit seinem Stossfänger gehandelt habe. Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass er den Lieferwagen lediglich mit seinem Stossfänger gestreift habe und kein Schaden dabei entstanden sei. In der Einvernahme durch die Polizei am 23. Mai 2018 spreche der einvernehmende Polizist auch ausdrücklich von Abriebspuren aufgrund einer Streifung. Der Berufungskläger habe darauf verwiesen, dass sich an seinem Fahrzeug keine Abriebspuren befänden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass es sich bei beiden betroffenen Fahrzeugen um ältere Modelle handle. Der Berufungskläger habe seinen roten Lieferwagen für sein Küchenmontagegeschäft benutzt. Seine Inverkehrsetzung sei gemäss Unfallaufnahmeprotokoll am 27. März 1996 gewesen, wo unter «Altschäden» auch festgehalten worden sei, dass diverse solche vorlägen, was nach 22 Jahren Handwerkertransporten nicht erstaune. Halter des anderen Fahrzeugs sei die Firma [...] AG, ein Betrieb für Spenglerei und Flachdach. Das Fahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt ebenfalls bereits knapp zehn Jahre auf Baustellen und als Transporter im Einsatz gewesen. Die Inverkehrsetzung sei am 2. April 2008 gewesen. Am Fahrzeug des Berufungsklägers hätten die Polizisten (nicht Fahrzeugexperten) den Schaden auf nur CHF 100.– geschätzt. Der Schaden am anderen Fahrzeug soll leicht grösser gewesen sein. Die Polizei habe ihn auf CHF 400.– geschätzt. Es habe sich mithin um keine heftige Kollision handeln können, sollte der angegebene Schaden am anderen Fahrzeug nachweislich vom Fahrzeug des Berufungsklägers stammen. Für diesen Fall gehe der Berufungskläger davon aus, dass kein Sachschaden entstanden sei und die Farbanhaftungen mit einem Putzlappen hätten entfernt werden können. Dafür spreche auch, dass die [...] AG im gesamten Strafverfahren keinen Schadenersatz geltend gemacht und er auch nie eine Forderung erhalten habe. Eine Expertise hätten weder die Polizei noch die [...] AG veranlasst präsentiert.

 

Eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge sei nicht vorgenommen worden, was den Nachweis verunmögliche, welche Stelle vom anderen Fahrzeug überhaupt hätte touchiert werden können. Gemäss Spurensicherungsprotokoll der Polizei habe sie auf dem Fahrzeug des Berufungsklägers auf dem Kotflügel rechts, sowie auf dem Richtungsblinker in der Höhe von 64 bis 85 cm etwas abgenommen. Polizeiliche Fotos dazu lägen keine in den Akten. Weitere Informationen über Abnahme und Ergebnisse fänden sich in den Akten der Staatanwaltschaft ebenfalls nicht, ebenso wenig Fotos der Polizei. Die Fotos der Zeugin B____ zeigten einen Schaden, der vom Einparken in seine enge Garageneinfahrt stamme. Dort befänden sich auch heute noch sichtbare Abriebspuren in Höhe der Delle am Fahrzeug des Berufungsklägers. Beim Fahrzeug der [...] AG seien Abnahmestellen hinten links/seitlich in Höhe von 55 bis 78  cm, sowie am Richtungsblinker links in der Höhe 93 bis 94 cm ausgesucht worden. Was festgestellt worden sei, finde sich auch für das Fahrzeug der [...] AG in den Akten nicht. Hingegen liege ein einziges Foto vor: Darauf seien Abriebspruren von roter Farbe ersichtlich. Ob der Lack verletzt worden sei, lasse sich nicht erkennen und sei von der Vorinstanz nicht verifiziert worden. Es bestehe kein Nachweis, dass der Lack des Fahrzeugs der [...] AG verletzt worden sei und deshalb eine Reparatur benötigt habe. Weder Rechnung noch Schadenexpertise lägen vor. Beim Vergleich mit dem einzigen Foto des Fahrzeugs des Berufungsklägers von einer Zeugin bestünden doch erhebliche Zweifel, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers den Schaden überhaupt hätte verursachen können. Die beiden Fahrzeuge hätten aneinander entlangschleifen müssen, wozu aber die Delle am Fahrzeug des Berufungsklägers nicht passe. Die ebene Seitenfläche könne ein solches Schadensbild gar nicht verursachen. Ausserdem rage der dunkle Stossfänger des Fahrzeugs des Berufungsklägers über die lackierte Metallkarrosserie hinaus. Schwarzer Abrieb sei jedoch auf den Fotos nicht ersichtlich. Es könne somit kein Nachweis geführt werden, dass vom Berufungskläger ein Sachschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verursacht worden sei, er einen solchen habe vermuten müssen. Zumindest in dubio pro reo sei der Berufungskläger freizusprechen.

 

Die Vorinstanz hätte auch entlastenden Sachverhalten nachgehen müssen. Es seien jedoch entweder keine gänzlich ungenügende Schritte unternommen worden. Es werde an den Aussagen des Berufungsklägers festgehalten, dass er versucht habe, den Fahrzeugeigentümer telefonisch zu erreichen und am Lieferwagen der [...] AG seine Visitenkarte hinterlassen habe. Der Berufungskläger habe die ältere, gehbehinderte Dame bereits mehrmals zu Arztterminen chauffiert. Der Termin für den Transport in die Schmerzklinik sei lange vorher bereits vereinbart worden. Er habe sicher nicht davor Alkohol getrunken. Bei der erwähnten Einvernahme vom 23. Mai 2018 habe er auch angegeben, die [...] AG angerufen zu haben. Leider habe er zu spät versucht, die Nachweise seiner Verbindungen des Mobiltelefons bei der [...] zu bestellen. Diese dürfe gesetzlich Verbindungsnachweise lediglich sechs Monate aufbewahren. Immerhin habe er anlässlich der Einvernahme sofort darauf verweisen können, dass die Nummer der [...] AG auf dem Lieferwagen gestanden habe, was seiner Aussage Glaubwürdigkeit verleihe. Die Polizei habe weder das Handy des Berufungsklägers untersucht, noch habe sie das Mobiltelefon verlangt, auf dem damals die Anrufdaten noch hätten nachgeprüft werden können. Auch bei der Fahrzeughalterin seien keine näheren Nachprüfungen erfolgt, wie zum Beispiel, ob damals die Telefonzentrale durchgängig besetzt gewesen sei.

 

3.3      Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die vom Berufungskläger eingereichte Berufungsbegründung keine neuen Argumente enthalte, die etwas an den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz zu verändern vermögen würden.

 

3.4      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

 

3.5

3.5.1   Es ist vom Berufungskläger grundsätzlich unbestritten, dass er am Nachmittag des 13. Aprils 2018 am [...] in Basel seinen Lieferwagen rückwärts in eine Lücke beim dort signalisierten Halteverbot (Ausnahme Krankentransporte) parkte und dabei das davorstehende Auto «streifte» bzw. «touchierte». Dies wird zudem erhärtet durch die Aussagen der voneinander unabhängigen Auskunftspersonen, der Videoaufzeichnung und den von der Verkehrspolizei erstellten Fotos sowie den daran gesicherten Lack-/Farbpartikeln am rechten hinteren Kotflügel des Fahrzeugs des Berufungsklägers (Akten S. 34) und den ebenso von der Verkehrspolizei erstellten Fotos der Abriebspuren am linken hinteren Kotflügel des Fahrzeugs der [...] AG (Akten S. 37, 66). Hingegen bestreitet der Berufungskläger, im Anschluss einfach davon gefahren zu sein, ohne die geschädigte Halterin die Polizei über den von ihm verursachten Schaden informiert zu haben, das dabei entstandene Ausmass des Schadens – resp. den Umstand, dass überhaupt ein Schaden entstanden sei – sowie den Vorwurf, dass er sich dabei wissentlich einer ihm möglicherweise drohenden Feststellung seiner Fahrfähigkeit habe entziehen wollen.

 

3.5.2   Was die umstrittenen Punkte anbelangt, so führt das Strafgericht zutreffend aus, dass die Aussagen der voneinander unabhängigen diversen Auskunftspersonen übereinstimmen. So gab die Auskunftsperson B____ in der Einvernahme vom 21. April 2018 an, der Berufungskläger sei bei seinem Einparkmanöver mehrmals hin und her gefahren. Dabei habe er mit seiner hinteren rechten Heckseite das geparkte Fahrzeug der [...] AG mehrere Male an deren linken Heckseite touchiert. B____ und ihre Freundin hätten weiter beobachtet, wie der Berufungskläger kurze Zeit später die Schmerzklinik wieder verlassen habe, in sein Fahrzeug gestiegen und davongefahren sei. Um den von ihm verursachten Schaden am anderen Lieferwagen habe er sich nicht gekümmert. Die Auskunftsperson machte Fotos vom Fahrzeug des Berufungsklägers, als dieser seine Bekannte in die Schmerzklinik begleitet hatte (vgl. Akten S. 41 f., 45 f.). C____ sagte in der Einvernahme vom 29. April 2018 als weitere Auskunftsperson aus, er habe beobachtet, wie der Berufungskläger seinen roten Lieferwagen in eine Parklücke manövriert habe. Nachdem er die ältere Frau in die Schmerzklinik begleitet gehabt habe, sei er wieder ins Fahrzeug gestiegen und davongefahren, ohne sich um den zuvor angerichteten Schaden zu kümmern. C____ habe die Touchierungen zwar nicht gesehen, habe jedoch den Schaden des geparkten Lieferwagens der [...] AG begutachtet, nachdem der Berufungskläger weggefahren sei, und habe Fotos der roten Farbabriebspuren am weissen Fahrzeug der [...] AG gemacht. Die Wegfahrt des roten Lieferwagens des Berufungsklägers dokumentierte er zuvor mit einer Handy-Videoaufnahme (Akten S. 48, 66). D____, eine Angestellte der Firma [...] AG, gab in ihrer Einvernahme vom 4. Juni 2018 an, dass weder der Mitarbeiter, welcher mit dem weissen Geschäftsfahrzeug unterwegs gewesen sei, eine Visitenkarte an der Frontscheibe festgestellt habe, noch ein Anruf des Berufungsklägers bei der [...] AG eingegangen sei (Akten S. 50).

 

Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Sofern er zunächst geltend macht, dass kein Schaden entstanden sei, so ist auf die Schätzung der Polizei auf dem Unfallaufnahmeprotokoll zu verweisen, wonach der Schaden am Fahrzeug der [...] AG CHF 400.– betrage. Die Polizei erwähnt hierbei – neben Farbabriebspuren – explizit Kratzspuren am Fahrzeug (Akten S. 36). Auf dem in den Akten befindlichen Foto ist denn auch klar erkennbar, dass das Fahrzeug der [...] AG exakt an der Stelle, die von den Auskunftspersonen beschrieben wurde, rote Farbabrieb- und Kratzspuren aufweist (Akten S. 37), weshalb auch das Argument des Berufungsklägers, dass der Nachweis verunmöglicht worden sei, welche Stelle vom anderen Fahrzeug überhaupt hätte touchiert werden können, ins Leere zielt.

 

Wenn der Berufungskläger ausserdem vorbringt, dass nur sein Stossfänger das andere Fahrzeug berührt hätte und ein Lackabrieb daher gar nicht möglich gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass in einem solchen Fall auch seine Erklärung nicht verfangen würde, dass die Delle an seinem Kotflügel von seiner Garageneinfahrt stamme (vgl. Akten S. 217), wäre doch – würde man der Logik des Berufungsklägers folgen – auch bei einer solchen Kollision nur mit Abrieben am Stossfänger zu rechnen. Es ist denn auch vielmehr als notorisch anzusehen, dass Stossfänger bei Belastung nachgeben, um Kollisionsenergie zu absorbieren, weshalb es auch bei hervorstehenden Stossfängern zu Kratzern an der eigentlichen Karosserie kommen kann. Auch die gegenteilige schriftliche «Bestätigung» von E____ vom 25. März 2019, dass «keine Beschädigung erkennbar» gewesen sei (Akten S. 156), vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten, ist ihr doch keine grössere Expertise zuzuerkennen als den mit dem Fall befassten Polizisten.

 

Es ist betreffend die Schadensfeststellung der Polizei im Unfallaufnahmeprotokoll ferner darauf hinzuweisen, dass letzteres ein zulässiges Beweismittel darstellt (vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dass die [...] AG sodann keinen Schadenersatz geltend machte, ist für die gerichtliche Feststellung eines Schadens unerheblich. Wie der Berufungskläger denn auch selbst vorbringt, handelt es sich beim beschädigten Fahrzeug um ein solches, das schon etliche Jahre im Einsatz war (und wohl auch deshalb ein nur geringer Schaden nicht von der [...] AG geltend gemacht wurde). Was sodann die vom Berufungskläger erwähnten «entlastenden Sachverhalte» betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Sofern er zunächst angibt, er habe die [...] AG «[…] zweimal. An Ort und Stelle» (Protokoll 1. Instanz S. 2) anzurufen versucht, jedoch niemanden erreicht (oder er habe eine Visitenkarte am Lieferwagen der [...] AG hinterlassen), so ist auch dies zunächst gestützt auf die Aussagen der befragten Personen als reine Schutzbehauptung zu werten. Jedoch ist bereits an diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens ohnehin keine Rolle spielt (vgl. hinten E. 4). Auch die Frage, ob der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt effektiv Alkohol konsumiert hatte, ist für die rechtliche Würdigung des als erstellt angesehenen Sachverhalts unerheblich (vgl. sogleich hinten E. 4). Sofern der Berufungskläger jedoch angibt, er «trinke seit 40 Jahren keinen Alkohol mehr» (Protokoll 1. Instanz S. 2), ist aber immerhin auf seine Vorstrafen und Verwarnungen zu verweisen (vgl. Akten S. 3 ff.).

 

Zusammenfassend kann somit aufgrund der äusserst glaubhaften Aussagen sowie den roten Abriebspuren, die am Auto der [...] AG festgestellt wurden, den gesicherten Lack-/Farbpartikeln am Auto des Berufungsklägers, den sonstigen Angaben der Polizei und der Videoaufnahme der Anklagesachverhalt als erstellt angesehen werden. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, sind demgegenüber die entgegenstehenden Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, so etwa auch seine Behauptung, die [...] AG telefonisch kontaktiert sowie eine Visitenkarte an das Fahrzeug geheftet zu haben.

 

4.

In rechtlicher Hinsicht wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt.

 

4.1      Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass Art. 51 SVG nicht erfüllt sei, da kein Sachschaden vorliege. Für einen Sachschaden müsse die Substanz beschädigt worden sein, im vorliegenden Falle der Lack. Blosse Anhaftungen von Fremdlack genügten nicht. Dies bedeute, dass kein Sachschaden vorliege, wenn Lackanhaftungen am Fahrzeug der [...] AG abgewischt werden könnten. Der Berufungskläger habe sich überzeugt, dass keine Abriebspuren seines Stossfängers vorgelegen hätten. Die Abriebspuren stammten nicht von seinem Fahrzeug. Damit treffe den Berufungskläger auch keine Pflicht zur Verständigung der Polizei. Müsse er die Polizei nicht verständigen, habe er sich auch keiner Alkohol- Blutprobe entzogen eine solche vereitelt – auch nicht im Rahmen eines Versuchs dazu.

 

4.2      Der Berufungskläger stützt seine Argumentation grundsätzlich auf seine Behauptung, dass kein Sachschaden entstanden sei. Jedoch wurde ein solcher Schaden vorliegend als erstellt angesehen (vgl. vorne E. 3.). Mithin kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Akten S. 179 f.). Ergänzend festzuhalten ist lediglich, dass dem Vorbringen des Berufungsklägers nicht gefolgt werden kann, er habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass er keinen Sachschaden verursacht habe. Einerseits sprachen die Auskunftspersonen von mehreren Kollisionen während des Parkvorgangs, anderseits gab der Berufungskläger selbst an, die Kollision(en) bemerkt zu haben. Würde man schliesslich auch seinen Aussagen Glauben schenken, dass er versucht habe, die [...] AG telefonisch zu kontaktieren, so wäre eine solche Kontaktaufnahme doch aus Sicht des Berufungsklägers sinnlos gewesen, wenn doch überhaupt kein Schaden entstanden wäre. Wie das Strafgericht zu Recht dargelegt hat, ist dabei unerheblich, ob die Beschädigung nur von geringer Bedeutung ist, etwa wenn ein Fahrzeug bei einer Kollision nur Kratzer abbekommt (Unseld, in: Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 51 SVG N 39 m.H. auf die Rechtsprechung).

 

Im Ergebnis sind mithin die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen.

 

5.

5.1      Der Berufungskläger wird somit der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt. Das Strafgericht hat den Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Berufungskläger hat eventualiter zur Strafzumessung beantragt, dass die Strafe zu reduzieren sei. Er habe zweimal versucht, die [...] AG anzurufen, deren Telefonnummer auf dem Lieferwagen aufgedruckt gewesen sei, und seine Visitenkarte an das Fahrzeug geheftet. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

 

5.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trech­sel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

5.3

5.3.1   Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.).

 

5.3.2   Vorliegend ist beim Tatbestand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Bei der Verletzung der Verkehrsregeln und beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall handelt es sich jeweils um eine Übertretung, welche mit Busse bestraft wird. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass in Bezug auf die beiden Übertretungen Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Anwendung gelangt.

 

5.4      Vorliegend ist, wie bereits erwähnt, beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich und aufgrund der Verschuldenshöhe (vgl. sogleich E. 5.5) keine Strafe oberhalb von 180 Strafeinheiten auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots steht eine Änderung der Strafart vorliegend nicht zur Diskussion.

 

5.5      Was die Höhe der Geldstrafe für den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Tatbestand vorliegend verschuldensmässig in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu bewerten ist: Zwar hätte der Berufungskläger, weil ihm schon mehrmals der Ausweis wegen Alkohol am Steuer entzogen worden war, aufgrund der Gesamtsituation mit einer Alkoholprobe rechnen müssen. Jedoch handelt es sich vorliegend einzig um einen leichten Sachschaden und es kam bei diesem Vorfall zu keinen Personenschäden. Aus diesen Überlegungen und im Vergleich zu anderen Urteilen mit ähnlichem Sachverhalt scheint mithin eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens angebracht (vgl. dazu AGE SB.2017.24 vom 18. August 2017). Das Strafgericht hat mithin zu Recht eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen ausgesprochen.

 

5.6      Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

 

Für die Berechnung der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 181), zumal der Berufungskläger nicht vorbringt, es habe sich an seinen finanziellen Verhältnissen seitdem etwas verändert. Es resultiert entsprechend eine Tagessatzhöhe von CHF 70.–.

 

5.7      Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Berufungskläger in der fünfjährigen Probezeit, welche mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Mai 2016 festgesetzt wurde, erneut delinquiert (Akten S. 3 ff.) Da die Vorstrafe nicht einschlägig ist und sich der Berufungskläger seit dem aktuell zu beurteilenden Vorfall im April 2018 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann die neue Geldstrafe noch einmal bedingt ausgesprochen werden. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB wird die Probezeit aufgrund seiner früheren einschlägigen Verurteilungen jedoch auf 5 Jahre festgesetzt.

 

5.8      Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger des Weiteren eine zusätzliche Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.– auferlegt (Art. 42 Abs. 4 StGB), was nicht zu beanstanden ist. Dabei hat das Strafgericht jedoch ausser Acht gelassen, dass eine bedingte Strafe und zusätzlich verhängte Busse so ausgesprochen werden müssen, dass sich insgesamt eine in Anwendung von Art. 47 ff. StGB dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). In diesem Sinne soll die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2; BGer 6B_25/2009 vom 20. Mai 2009 E. 1). Bei Verhängung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist deshalb virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätzen auszugehen und sind diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen (vgl. AGE SB.2017.131 vom 7. November 2019 E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).

 

Sofern nun die Vorinstanz eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.– verhängt, ist diese Bussenhöhe von der Geldstrafe in Abzug zu bringen. Auf den entsprechenden Tagessatz von CHF 70.– umgewandelt sind demnach für die Busse bei der Geldstrafe vier Tagessätze abzuziehen.

 

5.9      Was die beiden Übertretungen anbelangt, hat das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass bei der Bemessung der Einsatzstrafe vom Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall auszugehen ist, welches verschuldensmässig im Vordergrund steht. Hier wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz leicht, ist er doch trotz mehrmaligem Touchieren des fremden Fahrzeugs davongefahren, ohne die Halterin die Polizei über den entstandenen Sachschaden zu informieren. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers ist nicht erstellt, dass er probiert hätte, die [...] AG telefonisch mittels Visitenkarte zu informieren. Negativ zu bewerten ist ausserdem die Tatsache, dass er den von ihm verursachten Schaden nicht einmal überprüfte, sondern den ganzen Vorfall ganz einfach ignorierte. Für dieses Delikt erscheint mithin eine Busse von CHF 500.– als schuldangemessen.

 

Im Falle der Verletzung der Verkehrsregeln ist dem Berufungskläger objektiv vorzuwerfen, dass er seinen Vorsichtspflichten nicht genügend nachgekommen ist, indem er mehrere Male einzuparken versuchte, obwohl er offensichtlich das Fahrzeug der [...] AG touchierte. Der Parkvorgang des Berufungsklägers muss daher als eher rücksichtsloses Verhalten gewertet werden, hat er doch, wie bereits erwähnt, mehrmals das fremde Fahrzeug touchiert, obwohl es ihm offenbar nicht möglich war, sein Fahrzeug von seinem Standort in die gewünschte Lücke zu manövrieren. Somit nahm er einen Schaden am anderen Fahrzeug ohne weiteres In Kauf. Dementsprechend ist auch ein Schaden am Lieferwagen der [...] AG entstanden. Das Verhalten des Berufungsklägers ist zwar nicht zu bagatellisieren, es ist jedoch noch als leicht einzustufen. Aus diesem Grund erscheint eine praxisgemässe Einsatzstrafe in Höhe von CHF 200.– angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist somit eine Gesamtstrafe für beide Übertretungen sowie für die Verbindungsbusse von insgesamt CHF 800.– festzusetzen.

 

In Bezug auf die Täterkomponenten ist dem Berufungskläger negativ anzurechnen, dass er in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte bereits mehrfach vorbestraft ist. Zwar ist einzig eine Vorstrafe direkt einschlägig (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juni 2013), hingegen fallen die vorliegend zu beurteilenden Delikte alle in die bereits maximal verhängte fünfjährige Probezeit des Urteils vom 17. Mai 2016 (Akten S. 3). Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist nicht als positiv zu werten: Obwohl er in der Einspracheverhandlung immerhin seine Schuld in Bezug auf das Touchieren des anderen Fahrzeugs eingestanden hat (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 164), bagatellisierte er den erwiesenermassen von ihm verursachten Sachschaden. Dass der Berufungskläger keine Einsicht Reue zeigte, kann ihm zwar nicht straferhöhend vorgehalten werden, entlastet ihn aber auch nicht. All diesen Umständen ist mit einer zusätzlichen Straferhöhung im Umfang von CHF 100.– Busse Rechnung zu tragen.

 

5.10    In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie eine Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.

 

6.

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen (die Reduktion der Strafe hat aufgrund des nur marginalen Gesamtbeitrags auf die Kostenverteilung keinen Einfluss). Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'085.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Hauptantrag auf vollständigen und kostenlosen Freispruch, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) zu tragen hat.

 

7.

7.1      Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

 

7.2      Da der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren vollständig unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Nichtvollziehbarerklärung der am 17. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 5 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 1'085.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 



 
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.