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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2019.98 (AG.2021.461)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2019.98 (AG.2021.461) vom 01.06.2021 (BS)
Datum:01.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfache einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 122 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 343 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 BGG ; Art. 5 StPO ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:121 IV 249; 134 IV 189; 135 IV 12; 140 IV 150;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2019.98


URTEIL


vom 1. Juni 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel


gegen


A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


C____ Privatkläger

vertreten durch D____, Advokat,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2019


betreffend mehrfache einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 wurde A____ (Berufungsbeklagter) als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2.Mai 2018 der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6Monaten Freiheitsstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Von der Anklage der Beschimpfung wurde A____ demgegenüber freigesprochen. Des Weiteren wurde A____ bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung des Privatklägers C____ im Betrag von CHF 2000.- sowie der Parteientschädigung von CHF 1287.30, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Juni 2017, behaftet. Er wurde darüber hinaus zur Bezahlung von CHF 609.10 Schadenersatz und CHF 1000.- Genugtuung, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Juni 2017, an C____ verurteilt.


Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen dieses Urteil Berufung an und reichte mit Eingabe vom 23. September 2019 ihre Berufungserklärung ein. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 19.November 2019. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13.Juni 2019 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____ gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 14.März 2019 schuldig zu sprechen. Zudem sei die Freiheitsstrafe auf 15Monate zu erhöhen, wobei die Strafe unbedingt auszusprechen sei. Schliesslich wurde der Beweisantrag gestellt, es sei C____ als Auskunftsperson zu befragen.


Der Vertreter des Opfers C____, D____, hat mit Eingabe vom 24. Februar 2021 auf eine Stellungnahme verzichtet. Überdies teilte er dem Appellationsgericht mit, dass auf eine Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet werde. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte die ihm auferlegte Zivilforderung von CHF 5'397.45 inzwischen vollumfänglich getilgt habe.


Der Berufungsbeklagte hat weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt noch selbst Anschlussberufung erklärt. Er liess am 4. März 2021 eine Berufungsantwort einreichen mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Weiter bringt der Berufungsbeklagte vor, dass im September 2019 zwischen ihm und C____ eine Ratenzahlungsvereinbarung zwecks Regelung der Zivilfolgen gemäss Urteil vom 13. Juni 2019 abgeschlossen worden sei. Diese liegt seiner Berufungsantwort bei. Im E-Mail des Opfervertreters D____ vom 11. Juni 2020 an die Verteidigung wird zudem bestätigt, dass alle Raten bezahlt worden sind. Der Privatkläger werde deshalb auch keine weiteren Forderungen mehr stellen, so dass das Berufungsgericht - entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung - darüber nicht mehr zu befinden habe.


Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2021 C____ als Zeuge vorgeladen worden war, beantragte dieser mit Eingabe vom 15. April 2021, er sei von einer erneuten Befragung zu dispensieren. Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2021 wurde - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Parteien - an der Vorladung des Zeugen C____ festgehalten.


Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungsbeklagte mit seinem Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Zeuge C____ ist trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erschienen. Nachdem der Berufungsbeklagte zur Person und zur Sache befragt wurde, sind die Staatsanwältin sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art.381 Abs. 1 StPO normiert.


Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs.2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, a.a.O., Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs.2 StPO - rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).


1.2 Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO von der Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.


2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft wendet sich einzig gegen die rechtliche Qualifikation der körperlichen Einwirkung auf C____ gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift. Sie begehrt diesbezüglich einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (statt einfacher Körperverletzung) mit einer entsprechenden Erhöhung des Strafmasses. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:


- Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;

- Freispruch von der Anklage der Beschimpfung;

- Behaftung des Beurteilten bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung von C____ im Betrag von CHF 2000.- sowie der Parteientschädigung von CHF 1287.30, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Juni 2017;

- Verurteilung des Beschuldigten zu CHF 609.10 Schadenersatz und CHF 1000.- Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Juni 2017, zugunsten von C____;

- Tragung und Höhe der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.


2.2 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).


2.3 Im Berufungsverfahren geht es um die letzten zwei von insgesamt fünf tätlichen Einwirkungen, welche der Berufungsbeklagte teilweise gemeinsam mit dem Mittäter E____ gegenüber drei Opfern vorgenommen haben soll. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2019 wirft dem Berufungsbeklagten im vorliegend interessierenden Zusammenhang vor, dem alkoholisierten (Atemalkoholkonzentration um 1.46 Uhr: 0.39 mg/l) C____ mit seinem linken Fuss mit voller Wucht mehrfach gegen Oberkörper und den Kopf getreten beziehungsweise gekickt zu haben, als dieser in die Knie gegangen sei, um den zuvor angegriffenen F____ vom Boden hochzuheben. Damit habe der Berufungsbeklagte - falls er dies nicht sogar direkt beabsichtigte - zumindest in Kauf genommen, dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich lebensgefährliche Verletzungen erleide respektive schwere oder bleibende Schäden davontrage. Danach sei der Berufungsbeklagte nochmals auf F____ losgegangen.

2.4 Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung primär auf die Aussagen des völlig unbeteiligten Tatzeugen G____ ab und damit nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf die Schilderung, welche für den Berufungsbeklagten günstiger ist. Demgemäss erachtete das Strafgericht - in Abweichung des angeklagten Sachverhalts - die dem Berufungsbeklagten zur Last gelegten Tritte gegen den Kopf nicht als erwiesen, sondern ging davon aus, dass die Tritte gegen jeweils den Oberkörper der Opfer zielten, während die Einwirkung auf den Kopf mittels Faustschlägen erfolgte. Unter Massgabe dieser Präzisierung bzw. Korrektur erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.

2.5 Während der Berufungsbeklagte den vorinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich akzeptierte, richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Qualifikation der körperlichen Attacke gegen C____ als einfache (statt als versuchte schwere) Körperverletzung sowie gegen das entsprechende Strafmass. Auf der Sachverhaltsebene ist somit die Frage strittig, ob der Berufungsbeklagte dem Privatkläger C____ anlässlich des Vorfalls vom 23. Juni 2017 in der Nähe des Bahnhofs in [...] nebst den Schlägen mit der Faust auch mehrfach Fusstritte mit voller Wucht gegen den Kopf verabreichte und er damit zumindest in Kauf genommen hat, dass das Opfer lebensgefährliche Verletzungen erleiden respektive schwer oder bleibende Schäden davontragen könnte. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Aussagen von C____ erstellt, dass dieser vom Berufungsbeklagten Fusstritte gegen den Kopf erhalten habe. Der Zeuge G____ sei zwar - wie die Vorinstanz zu Recht festhalte - auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft als äusserst glaubwürdig zu betrachten, er habe sich aber nicht mehr an den bezüglich den Einwirkungen auf C____ entscheidenden Anfang des Geschehens erinnern können. Daher komme den Aussagen von C____, auf die das Strafgericht aus unerklärlichen Gründen und ohne ihn anzuhören nicht abgestellt habe, eine entscheidende Bedeutung zu. Deswegen habe die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO die Einvernahme von C____ anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht beantragt.

2.6 Die Verteidigung ist demgegenüber der Auffassung, der Zeuge G____ habe den Schluss des Geschehens, um den es bezüglich der Einwirkungen auf C____ gehe, sehr gut gesehen.

3.

3.1 Zunächst ist vorab festzuhalten, dass bezüglich der Sachverhaltsfeststellung zu Ziff. 2 der Anklageschrift vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 5-14; Art. 82 Abs.4 StPO). Die Vorinstanz hat eine sorgfältige, fundierte und in jeglicher Hinsicht plausible Beweiswürdigung vorgenommen. Ergänzend hierzu setzt sich das Appellationsgericht mit den anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Aussagen des Berufungsbeklagten sowie einzelnen seitens der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vorgebrachten Argumenten auseinander und fügt in Bezug auf die Beweiswürdigung einige zusätzliche Erwägungen an. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben respektive präzisieren.

3.2 Von entscheidender Bedeutung sind im vorliegenden Fall die Aussagen des völlig unbeteiligten Zeugen G____, welcher den Berufungsbeklagten bereits in der Tatnacht zweifelsfrei identifizieren konnte, da er ihm noch von der Schulzeit her bekannt sei (Akten S. 109).

3.3 G____ hat im Ermittlungsverfahren zu Protokoll gegeben, er habe beobachtet, wie der ihm bekannte Berufungsbeklagte vor dem Pub gegen zwei Geschädigte gewalttätig geworden sei, indem er zumindest einem der Opfer mehrere Schläge gegen den Kopf verabreicht und mit einem brutalen Kick gegen dessen Oberkörper getreten habe. Er könne von der Entfernung nicht mehr genau sagen, ob es sich bei den Schlägen um ein Schlagen mit der geballten Faust oder mit der offenen Hand gehandelt habe. Das Opfer sei auf der Höhe des Torsos und des Kopfes geschlagen worden (wobei dies der Zeuge am Schluss der Einvernahme dahingehend korrigierte, dass auf Höhe Torso und Nase geschlagen worden sei). Die vom Privatkläger C____ zu Protokoll gegebene Bezeichnung eines Kicks «im Kung-Fu-Stil» treffe durchaus zu. Daran, was zuvor passiert war, möge er sich nicht mehr so genau erinnern, aber es müsse genug Gewalt und Tätlichkeit im Spiel gewesen sein, um die Polizei zu rufen. Die beiden Täter, von denen einer nicht tätlich geworden sei, hätten sich zwischenzeitlich kurzeitig Richtung Post entfernt, seien zu einem späteren Zeitpunkt jedoch wieder dazu gestossen (Akten S. 230 ff.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hielt der Zeuge G____ präzisierend fest, dass er in der zweiten Angriffsphase, nachdem sich die Täter kurzzeitig vom Tatort über die Postgasse entfernt und danach aus einer anderen Richtung den Opfern wieder genähert hatten, den Angriff des Berufungsbeklagten mit mehreren Kicks gegen den Oberkörper eines der Opfer habe beobachten können, während das andere Opfer auf der anderen Strassenseite in Schach gehalten worden sei. An die Gewalttätigkeiten in der ersten Phase könne er sich zwar nicht genau erinnern, jedoch sei es genug gewesen, dass er die Polizei requiriert habe. Er sei wegen der Brutalität des Kicks, den er beobachtet habe, erstaunt gewesen, sehe man solch ein Vorgehen doch kaum je auf dem Land; nach wie vor könne er bestätigen, dass dieser in regelrechter «Kung-Fu-Manier» ausgeführt worden sei. Blutungen oder Verletzungen habe er bei den Opfern jedoch nicht feststellen können (erstinstanzliches Protokoll S.7 f.).

3.4 Der Privatkläger C____ gab im Wesentlichen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Vorfall zu Protokoll, dass die beiden Täter nach einem vorgängigen Angriff auf F____ davongerannt, jedoch nach kurzer Zeit noch aggressiver zurückgekehrt seien. Der Berufungsbeklagte habe danach erneut F____ angegriffen, so dass dieser zu Boden gegangen sei. Während er F____ habe helfen wollen, habe es Fusstritte gegen seinen Kopf und Oberkörper gehagelt (Akten S. 187 ff., S. 210 ff.). F____ bestätigte die Angaben von C____ weitgehend, konnte jedoch nur weniger genaue Angaben zum konkreten Geschehensablauf machen (Akten S.174 f.).

3.5 Der Zeuge G____ konnte - wie dargelegt - beobachten, wie der Berufungsbeklagte vor dem Pub gegen die Opfer gewalttätig wurde. Er habe Schläge gegen den Kopf, unklar ob mit geballter Faust oder mit offenen Händen, und mit einem Kick gegen Oberkörper gesehen. Dies steht im Widerspruch zur Angabe des Privatklägers C____ in seiner E-Mail vom 8. Juli 2017 an die Kantonspolizei Basel-Landschaft (Akten S.179), in welcher er mehrere kampfsportähnliche Angriffe mit dem Fuss auf den Kopf schildert. In der Einvernahme vom 19. April 2018 spricht C____ einmal von Einwirkungen «mit Kung-Fu Stil auf Oberkörper und Kopf» (Akten S.189 f.), dann aber sogleich von solchen «mit gestreckten Beinen auf den Oberkörper oder Kopf» (Akten S. 190). Das Verletzungsbild bei C____ weist nicht darauf hin, dass dieser mehrere Fusstritte oder -kicks mit voller Wucht in den Kopfbereich erhielt. Bei ihm konnten keine typischen Verletzungen (wie etwa typische Sohlen-Abdrücke, Prellungen und Hämatome) festgestellt werden.

3.6 Gemäss dem Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. med. [...] wurde C____ am 23. Juni 2017 überfallen und hat dabei Schläge an der rechten Schläfe und Wange abbekommen (kleines subcutanes Hämatom, Schläfe rechts, Akten S.204). Von Fusstritten gegen den Kopf ist im betreffenden Arztzeugnis keine Rede, obwohl im Schreiben der Untersuchungsbeamtin an den Hausarzt drei Tage vorher explizit ausführt wurde, C____ seien grundlos «mehrere Fusstritte an den Kopf» ausgeteilt worden (Akten S. 203 bzw. 205). Wäre dies - wie die Staatsanwaltschaft annimmt - der Fall gewesen, müsste angenommen werden, dass C____, der ja bereits Vorerkrankungen aufwies und sensibilisiert sein musste, dies doch seinem Hausarzt mit hoher Wahrscheinlichkeit mitgeteilt hätte.

3.7 Hinzu kommt, dass die dem Berufungsbeklagten gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Kicks bzw. Tritte mit seinem linken Fuss mit voller Wucht mehrfach gegen Oberkörper und den Kopf des ebenfalls alkoholisierten C____ die letzte Phase des angeklagten Sachverhalts betreffen. Das in der Anklageschrift geschilderte Geschehen lässt sich in 5 Sachverhaltsabschnitte einteilen. Die ersten drei hiervon betreffen die tätlichen Angriffe gegenüber H____ (Abschnitt 1), H____ und F____ (Abschnitt 2) und F____ alleine, als dieser auf die andere Seite zu C____ flüchtete (Abschnitt 3) und sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die im vorliegenden Zusammenhang im Vordergrund stehende Einwirkung auf C____ (Abschnitt 4) und die danach nochmals gegenüber F____ erfolgte Attacke (Abschnitt 5) wird in der Anklageschrift wie folgt geschildert: «Als C____ alsdann in die Knie ging, um F____ hochzuheben, trat/kickte der Beschuldigte mit seinem linken Fuss mit voller Wucht mehrfach gegen Oberkörper und den Kopf des ebenfalls alkoholisierten C____ (AAK um 1.46 Uhr: 0.39 mg/l), womit er - falls er dies nicht sogar direkt beabsichtigte - zumindest in Kauf nahm, dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich lebensgefährliche Verletzungen erleidet resp. schwere oder bleibende Schäden davon trägt. C____ gelang es in der Folge dennoch seinen Kollegen hochzuheben. Während der Beschuldigte alsdann das Fahrrad von F____ zu Boden stiess und nochmals auf F____ losging, trat E____ in aggressiver Art und Weise auf C____ zu, der über den Bahnhofplatz flüchtete [ ]».


Gemäss den Aussagen des Zeugen G____ hat dieser nach der ersten Phase die Polizei benachrichtigt und nachher seien die Täter von der anderen Seite gekommen. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft bestätigte der Zeuge G____ explizit, dass er nach der ersten Phase die Polizei gerufen habe und er in der zweiten Phase einen Kick gegen den Torso eines Opfers habe beobachten können. Der Kick gegen den Torso sei der erste Angriff in der zweiten Phase gewesen (erstinstanzliches Protokoll S.9). Das Geschehen in diesem vom Zeugen als «zweite Phase» bezeichneten Sachverhaltsabschnitt hat der Zeuge gemäss seinen Angaben genau beobachten können und hatte auch eine klare Erinnerung daran. Zudem konnte er in der Folge das Geschehen bis zum Eintreffen der Polizei am Schluss mitverfolgen. Demgegenüber vermochte er sich an das Geschehen im von ihm als «erste Phase» bezeichneten Abschnitt nicht mehr genau zu erinnern (erstinstanzliches Protokoll S.6 f.). Die vom Zeugen G____ beschriebenen Kicks im «Kung-Fu-Stil» betreffen gemäss der Anklageschrift den Angriff gegenüber C____ (Abschnitt 4). Die nachfolgenden Angriffe gegenüber F____ (Abschnitt 5) werden in der Anklage wenig spezifisch lediglich als nochmaliges Losgehen auf F____ umschrieben. F____ selbst hat zudem lediglich von einem Schlag gegen ihn gesprochen (Akten S. 175). Auch der Umstand, dass sich gemäss den Aussagen von G____ die beiden Täter, von denen einer nicht tätlich geworden sei, sich zwischenzeitlich kurzeitig Richtung Post entfernt hätten, und zu einem späteren Zeitpunkt jedoch wieder dazu gestossen seien (Akten S. 230 ff.), spricht ebenfalls indiziell dafür, dass der Zeuge G____ den hier zu beurteilenden Vorfall gegen C____ von der anderen Strassenseite aus beobachten konnte. Es ist daher - entgegen der vor Berufungsgericht von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Argumentation - davon auszugehen, dass der Zeuge G____ den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Angriff gegen C____ (Abschnitt 4) genau beobachten konnte.

3.8 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsbeklagten insgesamt mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft zu qualifizieren sind. Während er wie bereits erwähnt im Ermittlungsverfahren noch geltend gemacht hatte, am fraglichen Abend nicht am Tatort gewesen zu sein (Akten S. 283), liess er im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger mitteilen, dass er tatsächlich eine Auseinandersetzung mit den Geschädigten gehabt habe. Die vorgeworfenen Vorkommnisse schliessen zudem nahtlos an das Vorleben des Beschuldigten an. Des Weiteren erscheint eine Provokation durch ein von vornherein hoffnungslos unterlegenes Opfer als unwahrscheinlich.

3.9 Das Aussageverhalten des völlig unbeteiligten Tatzeugen G____ ist mit der Vorinstanz als detailliert, bedacht und zurückhaltend zu bezeichnen. Vor Strafgericht erklärte er zudem stets, wenn er etwas aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr genau wusste. Hinzu kommt, dass auch die dokumentierten Verletzungen die Angaben des Zeugen bzw. der Geschädigten stützen (Akten S. 204; Vermerk mit Fotoaufnahme, Akten S.110/113). Es besteht somit kein Grund, an seinen Angaben zu zweifeln bzw. darauf nicht abzustellen. Im Zweifel ist somit mit der Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen G____ abzustellen und damit nach dem strafprozessualen Grundsatz in dubio pro reo auf die Schilderung, welche für den Berufungsbeklagten günstiger ist.

3.10 Die Vorinstanz erkannte zwischen den Angaben des Privatklägers C____ und des Zeugen G____ zu Recht gewisse Divergenzen im konkreten Tatablauf. So hat C____ geschildert, dass der Berufungsbeklagte im «Kung-Fu-Stil», d.h. mit gestrecktem rechtem Bein, auf F____ losgegangen sei und er danach selbst mehrmals Kicks gegen die rechte Oberkörperseite und Gesichtshälfte erhalten habe (Akten S. 190), wobei er sich bezüglich F____ bei der Anzahl der Fusstritte nicht sicher war (Akten S. 191 f., 216 f.). F____ selbst hat aber lediglich von einem Schlag gegen ihn gesprochen, wobei er jedoch 3 bis 4 Tritte gegen C____ bestätigte. Er konnte hierbei nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die Tritte C____ am Kopf trafen, sondern lediglich, dass er dies glaube (Akten S.175). Von einem Treffer am eigenen Kopf war in den Aussagen von F____ nie die Rede. C____ hatte dagegen in seiner ersten Aussage erklärt: «Der Grosse mit den schwarzen Haaren, der Ältere, ist auf den F____ los. Wieder mit Kung-Fu-Stil auf Oberkörper und Kopf» (Akten S. 189/190). Wenig später sprach er dann von Oberkörper oder Kopf (Akten S. 190) respektive erklärte: «Er stand auf einem Bein und hat im selben Anlauf mehrfach auf den Oberkörper, vielleicht auch an den Kopf getroffen» (Akten S. 191). C____ gab zu Protokoll, er sei ausschliesslich mit Tritten angegriffen worden (vgl. Akten S. 196: «Er hat nie mit den Fäusten geschlagen»). Die gemäss seiner Darstellung gegen seinen Kopf gerichteten Tritte konnte jedoch keiner der übrigen Anwesenden bestätigen.


Diese unterschiedlichen Darstellungen lassen sich mit der Vorinstanz bis zu einem gewissen Grad mit dem Umstand erklären, dass ein Opfer, das unter «Attacke» steht, gewisse dynamische Vorgänge durchaus anders wahrnimmt, als sie ein unbeteiligter Dritter optisch feststellt, zumal ein Tritt gegen die Schulterregion aufgrund der Nähe zum Kopf durchaus auch Einwirkungen auf die Kopfregion zeitigt und demnach entsprechend wahrgenommen wird. Mit eine Rolle gespielt haben mag hier auch der nachweislich alkoholisierte Zustand von F____ und C____ (vgl. Akten S.108).

3.11 Gemäss Art. 343 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt im Vorverfahren unvollständig erhobene Beweise, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine Einvernahme des Privatklägers C____ hinsichtlich seiner in verschiedener Hinsicht nicht klaren und nicht widerspruchsfreien Aussagen (vgl. obenstehend 3.10) war aufgrund seines unentschuldigten Nichterscheinens vor Appellationsgericht trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht möglich.

3.12 In Abwägung aller dargelegten Aspekte ist mit der Vorinstanz und in Abweichung des angeklagten Sachverhalts festzustellen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tritte gegen den Kopf von C____ nicht als erwiesen erscheinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tritte jeweils gegen den Oberkörper von C____ zielten, während die Einwirkung auf den Kopf mittels Faustschlägen erfolgte. Hinsichtlich der Schläge an den Kopf ist aufgrund der gesamten Tatumstände, insbesondere des eingetretenen Verletzungsbildes und der Aussagen des unbeteiligten Zeugen G____ in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese nicht mit voller Wucht ausgeführt wurden. Vielmehr war der trainierte Berufungsbeklagte in der Lage, seine Schläge zu dosieren. Ein eigentlicher Kontrollverlust des Berufungsbeklagten ist demnach nicht erstellt.

4.

4.1 Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, sowie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 mit Hinweisen). In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).


Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255).


Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages, die Verfassung des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl. BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.3; 6B_1180/2015 vom 13.Mai 2016 E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen).


Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S.152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).

4.2 Im vorliegenden Fall kann aufgrund des Beweisergebnisses unter Abwägung aller Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Berufungsbeklagte es in Kauf nahm, den Privatkläger im Sinne der qualifizierten Anforderungen von Art.122 StGB zu verletzen. Mithin fehlt es am Nachweis eines Eventualvorsatzes hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung. Die gegenüber C____ ausgeteilten Schläge, welche zu einem kleinen subcutanen Hämatom an der rechten Schläfe, einer 7-tägigen Arbeitsunfähigkeit sowie zur Verstärkung eines bereits vorhandenen Tinnitus geführt haben, sind als mehrfache einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist, wird auch von der Verteidigung in Bezug auf das Opfer C____ nicht ernsthaft in Abrede gestellt (vgl. erstinstanzliches Plädoyer S. 19), zumal die diagnostizierten Verletzungen die Schwelle zu blossen Tätlichkeiten im Sinne von Art.126 Abs. 1 klar überschreiten. Der Berufungsbeklagte handelte hinsichtlich einer mehrfachen einfachen Körperverletzung klarerweise vorsätzlich. Er nahm es in Kauf, dem Opfer C____ die eingetretenen Verletzungen zuzufügen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich in diesem Anklagepunkt gemäss Art. 123 Ziff.1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.


5.

5.1 Die Strafzumessung wurde von der Staatsanwaltschaft - für den Fall, dass ihre Beanstandungen im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein sollten - nicht gerügt. Im Einzelnen kann demzufolge auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, S. 15 ff.; Art.82 Abs. 4 StPO). Ergänzend gilt es positiv zu würdigen, dass der Berufungsbeklagte am 27. September 2019 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit C____ abgeschlossen und die Zivilforderung von CHF5397.45 tatsächlich auch abbezahlt hat. Zu Gunsten des Berufungsbeklagten zu werten ist sodann, dass er seit Dezember 2017 über eine fixe Arbeitsstelle verfügt. Ferner fallen die Berichte des Vollzugszentrums und der Bewährungshilfe positiv aus. Negativ fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der Berufungsbeklagte seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 13. Juni 2019 zwei Mal wegen SVG-Vergehen zu Geldstrafen verurteilt worden ist, was seine ansonsten positive Entwicklung etwas trübt. An der Berufungsverhandlung ergaben sich ansonsten keine strafzumessungsrelevanten Neuerungen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall wohl eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO normierten Beschleunigungsgebots vorliegen würde, jedoch die gegenüber dem Berufungsbeklagten ausgesprochene Zusatzstrafe insgesamt als eher milde erscheint, sodass sich nach Auffassung des Appellationsgerichts aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots keine Strafmilderung rechtfertigt. Demnach ist der Berufungsbeklagte als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2018 der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen.

6.

Das unentschuldigte Nichterscheinen des Zeugen C____ zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.- geahndet. Im Rahmen der Bussenbemessung gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeuge nicht einfach ohne Nachricht der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht fernblieb, sondern seine Gründe in seiner Eingabe vom 15. April 2021 dargelegt hat. Seine Vorbringen (insbesondere die Gefahr einer Retraumatisierung) wurden zwar im vorliegenden Fall mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. April 2021 nicht akzeptiert, vermögen sich aber bezüglich der Bemessung der Busse dennoch zu Gunsten des Zeugen C____ auszuwirken.

7.

7.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der Berufungsbeklagte hat somit die Kosten von CHF 2354.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'700.- für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.


7.2 Gemäss den obigen Erwägungen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden entsprechend dem Verfahrensausgang keine Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, B____, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 31.Mai 2021 geltend gemachte Zeitaufwand von 15,5 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 3Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF3'706.- und ein Auslagenersatz von CHF12.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF286.35, somit total CHF4'005.10, aus der Gerichtskasse auszurichten.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;

- Freispruch von der Anklage der Beschimpfung;

- Behaftung des Beurteilten bei der teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung von C____ im Betrag von CHF 2000.- sowie der Parteientschädigung von CHF 1287.30, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Juni 2017;

- Verurteilung des Beschuldigten zu CHF 609.10 Schadenersatz und CHF 1000.- Genugtuung, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Juni 2017, zugunsten von C____;

- Tragung und Höhe der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird - neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2018,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 285 Ziff. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.1 und Art. 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.


Das unentschuldigte Nichterscheinen des Zeugen C____ zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.- geahndet.


A____ trägt die Kosten von CHF 2354.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'700.- für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'706.- und ein Auslagenersatz von CHF 12.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 286.35, somit total CHF4'005.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Berufungsbeklagter

- Privatkläger

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber



lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius Vogelsanger



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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