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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2019.86 (AG.2021.299))

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2019.86 (AG.2021.299)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2019.86 (AG.2021.299) vom 07.05.2021 (BS)
Datum:07.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:A____ (entschieden am 29.05.2019): vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des BetmG B____ (entschieden am 18.04.2019): schwere Körperverletzung
Zusammenfassung:Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Zwischenentscheid am 7. Mai 2021 über eine Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts entschieden. Der Beschuldigte A____ wurde der vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9,5 Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte B____ wurde wegen schwerer Körperverletzung zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Beschuldigten haben Berufung eingelegt. Es wurde beschlossen, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über A____ einzuholen und das Verfahren von B____ abzutrennen. Es wurden verschiedene rechtliche Aspekte und Anträge behandelt. Das Gericht hat entschieden, dass das Verfahren für A____ ausgestellt wird und das Verfahren von B____ abgetrennt wird. Die Kosten und Entschädigungen werden im Endentscheid festgelegt. Die Parteien wurden über den Entscheid informiert. Die Rechtsmittelbelehrung informiert über die Möglichkeit der Beschwerde in Strafsachen.
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Gericht; Berufung; Urteil; Verfahren; Schuld; Verfahrens; Schuldfähigkeit; Rückweisung; Vorinstanz; Urteils; Gutachten; Gericht; Gerichts; Akten; Testosteron; Tatzeit; Begutachtung; Berufungsgericht; Basel; Parteien; Staatsanwaltschaft; Gutachtens; Verfahren; Antrag; ührt
Rechtsnorm: Art. 20 StGB ; Art. 27 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 29 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 33 StPO ; Art. 343 StPO ; Art. 348 StPO ; Art. 349 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 409 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 5 StPO ; Art. 66a StGB ; Art. 8 BV ;
Referenz BGE:133 IV 145; 138 IV 214; 138 IV 29;
Kommentar:
Schmid, Jositsch, Eugster, Praxis, 3. Auflage, Zürich, Art. 409 StPO, 2018
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer


SB.2019.86


ZWISCHENENTSCHEID


vom 7. Mai 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.




Beteiligte


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel


und


A____, geb. [...] Berufungskläger 1

c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn, Beschuldigter 1

Jurastrasse1, 4543Deitingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


und


B____, geb. [...] Berufungskläger 2

c/o Massnahmenzentrum Uitikon, Beschuldigter 2

Zürcherstrasse100, 8142Uitikon Waldegg

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]



Privatkläger


C____ Privatkläger 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Opferhilfe beider Basel Privatklägerin 2



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 18. April bzw. 29. Mai 2019


betreffend Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (Art. 409 StPO) und Erstellung eines Gutachtens insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit hinsichtlich des Beschuldigten 1



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 18. April bzw. 29. Mai 2019 wurde A____ der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen A____ am 17. November 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Entwendung zum Gebrauch, teilweise versuchten Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des Ausweises, teilweise versuchten Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 20. September 2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde des Weiteren in Anwendung von Art.66a Abs. 1 StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.


Daneben wurde der Mitangeklagte B____ wegen schwerer Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 28. Juli 2018. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und B____ in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. B____ wurde zudem in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.


Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft, A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) sowie B____ (nachfolgend Beschuldigter 2) jeweils eigenständig Berufung. Der Beschuldigte 1 beantragt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2019, dass das Urteil des Strafgerichts vom 18.April 2019 und 29. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen sei. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als das gegen den Beschuldigten 1 geführte Strafverfahren wegen fehlender Schuldfähigkeit vollumfänglich einzustellen sei. Subeventualiter sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. Mit seiner Berufungsbegründung stellt der Beschuldigte 1 unter anderem den Beweisantrag, es sei über ihn im Zusammenhang mit den ihm in der Anklageschrift vom 2. Januar 2019 vorgeworfenen Straftaten eine unabhängige rechtsmedizinische resp. forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben. Die rechtsmedizinisch und forensisch-psychiatrische Begutachtung solle sich hauptsächlich zur Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beschuldigten 1 äussern.


Nach Einholung noch weiterer Arztberichte entschied die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15.März 2021 (Ziff. 4 der Verfügung), dass unverzüglich ein Verhandlungstermin für eine mündliche Verhandlung angesetzt werde, anlässlich welcher das Gesamtgericht darüber entscheiden werde, ob eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu erfolgen habe, und falls nein, ob der Berufungskläger 1 einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen sei, woraufhin die Parteien mit Vorladung vom 24. März 2021 zur Verhandlung geladen wurden. An der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 7. Mai 2021 nahmen die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte 1 mit seinem amtlichen Verteidiger, der Beschuldigte 2 mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin des Privatklägers 1 teil. Zunächst wurde der Beschuldigte 1 befragt, sodann plädierte der amtliche Verteidiger, gefolgt von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2. Anschliessend gelangte die Staatsanwältin zum Vortrag, gefolgt von der Vertreterin des Privatklägers 1, worauf der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 replizierte. Die Parteien hielten dabei jeweils an ihren bereits gestellten Anträgen fest, wobei die Vertreterin des Berufungsklägers 2 zusätzlich (implizit) den Antrag stellte, das ihn betreffende Strafverfahren von demjenigen des Berufungsklägers 2 abzutrennen.


Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte 1 (sowie auch der Beschuldigte 2) ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.


1.2 Vorliegend wird vom Berufungsgericht ein Zwischenentscheid gefällt. Ein solcher drängt sich - im Interesse der Parteien - auf, da - würde über die Anträge der Rückweisung und der psychiatrischen Begutachtung nicht vorweg in Form eines Zwischenentscheids, sondern erst anlässlich der Berufungsverhandlung als solcher entschieden - ansonsten mit grossen Verzögerungen gerechnet werden müsste, wäre doch im Falle der Gutheissung der Rückweisung an die Vorinstanz ein völlig anderer Verfahrensweg zu beschreiten. Des Weiteren duldet auch der Entscheid über den Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers 1 keinen weiteren Aufschub mehr. Sollte dieser vom Gesamtgericht nämlich gutgeheissen werden, wäre absehbar, dass die Beantwortung der sich stellenden Fragen geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, da auch medizinisch-pharmakologisch komplexe Sachverhalte zu beurteilen sein werden, deren Beantwortung allenfalls den Beizug von Fachärzten anderer Disziplinen erforderlich machen könnte. Deshalb wurde mit Verfügung vom 15. März 2021 bzw. mit Vorladung vom 24. März 2021 zur Parteiverhandlung geladen.


2.

Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet die Behandlung folgender, von den Parteien aufgeworfener Fragestellungen bzw. Anträge: Der Antrag der Rückweisung der Strafsache an das Strafgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils (sogleich E. 3.), der Antrag auf Einholung eines unabhängigen rechtsmedizinischen, wahrscheinlich forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Beschuldigten 1, insbesondere zu seiner Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) zum Tatzeitpunkt (E. 4) sowie die vom Beschuldigten 1 aufgeworfene Frage der Verfahrensabtrennung (E. 5).


3.

3.1 In casu moniert der Beschuldigte 1, dass das Vorgehen der Vorinstanz bundesrechtswidrig sei. Die Vorinstanz habe mit Urteil vom 18. April 2019 das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 ausgestellt, um ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Beschuldigte 1 zur Tatzeit unter (speziell injiziertem) Testosteron gestanden und inwiefern dieser Umstand seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt habe. Im Anschluss an die Urteilseröffnung vom 18. April 2019 solle die Vorinstanz den Fall «nachbearbeitet» haben und im Rahmen dieser «Nachbearbeitung» zum Schluss gelangt sein, dass eine Begutachtung des Beschuldigten 1 nicht erforderlich sei. In der Folge habe die Vorinstanz offenbar - ohne den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren - zu einer weiteren Urteilsverkündung geladen und den Angeklagten mit Urteil vom 29.Mai 2019 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren verurteilt. Dabei solle die Vorinstanz anlässlich ihrer «Nachbearbeitung» herausgefunden haben, dass der Beschuldigte 1 zur Tatzeit nicht unter Testosteron gestanden haben könne, da es sich bei dem auf dem Rezept vom 9. April 2018 vermerkten Datum («9.7.») um einen Tippfehler handle. Dieser radikale und für die Beurteilung der Schuld des Beschuldigten 1 wichtige und entscheidende vorinstanzliche Sinneswandel bei der «Nachbearbeitung» des Falles sei einerseits in prozessualer Hinsicht fragwürdig, andererseits auch inhaltlich falsch. In erster Linie sei zu monieren, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil beschriebenen «Nachbearbeitungen eines Falles» in der StPO nicht vorgesehen seien. Zudem sei höchst intransparent, wie es zu dieser gerichtlichen «Nachbearbeitung» gekommen sei. Der Vertreter des Privatklägers 1 gibt dabei vor, durch eine «Indiskretion» zu wissen, was sich hinter dem Begriff der «Nachbearbeitung» verstecke. Der Gerichtspräsident des Strafgerichts habe nach der Urteilseröffnung die Begutachtung aufgleisen und den Gutachtensauftrag erteilen wollen. Er habe sodann gemerkt, dass eine Begutachtung mindestens sechs Monate dauern würde, was er für zu lang befunden habe. Dann habe man offenbar die Akten nochmals durchgesehen und habe begründet, das Rezept enthalte einen Tippfehler, weshalb es gar nicht möglich sei, dass zum Tatzeitpunkt Testosteron im Spiel gewesen sei. Entsprechend hätten sachfremde und unzulässige Motive für eine Kehrtwende der ersten Instanz nach der Urteilseröffnung geführt, was einen schweren Mangel darstelle. Hätte das Gericht korrekterweise Beweise ergänzen wollen, wenn der Fall noch nicht spruchreif sei (dies sei offenbar die Ansicht des Strafgerichts anlässlich der Urteilsverkündung vom 18.April 2019 gewesen), so könne das Gericht die Beweise ergänzen, müsse aber im Anschluss daran die Parteiverhandlung wiederaufnehmen. Werde das Verfahren ausgestellt, habe die Fortsetzung an einem neuen Gerichtstermin mit der Beweisabnahme (Art. 343 StPO), mindestens aber mit den Stellungnahmen der Parteien (Art.346 StPO) zu beginnen, bevor sich das Gericht zur erneuen Urteilsberatung zurückziehe (Art. 348 StPO). Insofern sei der Vorinstanz ein StPO-widriges Vorgehen vorzuwerfen, dass zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten 1 geführt habe.


Ferner sei eine Rückweisung auch dann angezeigt, wenn die zweite Instanz den Sachverhalt in zentralen Punkten derart nachbessern müsse, dass vor zweiter Instanz quasi eine neue erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfinde, in der Sachverhalts- und Rechtsfragen behandelt würden, die teilweise vor erster Instanz noch gar kein Thema gewesen seien. Im vorliegenden Verfahren hätte bereits die Staatsanwaltschaft die nun vom Berufungsgericht erhältlich gemachten amtlichen Erkundigungen einholen müssen. Da dies erst jetzt geschehen sei, verliere der Beschuldigte1 eine Instanz. Wenn nun - wie vorliegend - der Sachverhalt erst vor dem Appellationsgericht mit all den Arztberichten neu konstruiert werde, dann sei auch das ein schwerer Mangel des Verfahrens.


3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Abweisung des Antrags auf Rückweisung an die Vorinstanz, da ein schwerwiegender Mangel zu verneinen sei. Der Umstand, dass das Berufungsgericht im Falle der Einholung eines Gutachtens weitere Beweise abnehme, führe nicht zu einer Anwendung von Art. 409 StPO. Vielmehr könne das Appellationsgericht in einem solchen Fall einen reformatorischen Entscheid fällen.


3.3 Nach Art. 409 Abs.1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs.2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungs­gericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen nachzuholen sind. Der Beschuldigte, der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung im Sinne von Art.399 Abs.3 und 4 StPO einzureichen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.Auflage, Basel 2014, Art.409 N2). Der Beschuldigte 1 erklärte mit Berufungserklärung vom 28. August 2019, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich angefochten werde (Einstellung Freispruch). Zudem stellte er den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz gemäss Art. 409 StPO. Er ist somit in prozessualer Hinsicht korrekt vorgegangen.


3.4 Rückweisungen nach Art. 409 StPO ergehen in Form eines Beschlusses des Berufungsgerichts nach Art.80 Abs. 1 StPO; ein Sachurteil wird nicht gesprochen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 409 N 4; Eugster, a.a.O., Art. 409 N2). Je nach den konkreten Umständen lässt sich über die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung entscheiden, so dass die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (Eugster, a.a.O). Vorliegend wurden die Parteien zu einer Vorverhandlung geladen, da neben dem Antrag auf Rückweisung auch über die weiteren, bereits erwähnten Fragestellungen zu entscheiden war. Im Rahmen dieser Vorverhandlung wurde den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör gewährt.


3.5

3.5.1 Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung aber kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf unverwertbare Beweise die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art.6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 409 N2).


Bei der Anwendung von Art. 409 StPO ist jedoch zu beachten, dass das für die StPO typische zweistufige Verfahren mit dem vollkommenen Rechtsmittel der Berufung mit sich bringt, dass sich das Berufungsgericht mit Behauptungen und Beweisen auseinanderzusetzen hat, die der ersten Instanz nicht vorlagen bzw. beantragt wurden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Art. 343 StPO weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Es besteht mithin kein Anspruch darauf, dass sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt, die beim Berufungsgericht zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen. Art. 409 StPO greift demgemäss nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, eine Rückweisung unumgänglich erscheint (BGer 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E.3.1.1; 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.5; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 409 N3).


3.5.2 Vorliegend wurde mit strafgerichtlichem Urteil vom 18. April 2019 in Bezug auf den Beschuldigten1 festgestellt, dass dieser die Straftatbestände der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtswidrig erfüllt habe. Das diesbezügliche Verfahren wurde ausgestellt zur Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung seiner Schuldfähigkeit. Über Schuldfähigkeit, Strafe, Landesverweisung, Zivilforderungen, Beschlagnahmungen und Kostenfolge werde anlässlich der noch anzusetzenden zweiten Hauptverhandlung entschieden. Gleichzeitig erging ein vollständiges Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 2 (Akten S.1893 ff.). Mit Zwischenentscheid vom 13.Mai 2019 (Akten S. 1813) wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht in einer «Nach-Beratung» (ohne Erhebung neuer Beweise) festgestellt habe, dass der Beschuldigte 1 zur Tatzeit nicht unter Testosteron gestanden sei, und deshalb in Wiedererwägung des Entscheids vom 18. April 2019 entschieden habe, auf eine Begutachtung zu verzichten. An der daraufhin für den 29. Mai 2019 angesetzten (zweiten) Urteilseröffnung wurde der Beschuldigte 1 unter anderem schliesslich wegen vorsätzlicher Tötung, Nötigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (unter gleichzeitiger Erklärung der Vollziehbarkeit des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2015) zu einer zu Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen.


Das Vorgehen des Strafgerichts ist im vorliegenden Fall zumindest fragwürdig. So findet die von der Vorinstanz vorgenommene «Nach-Beratung» bzw. die darauffolgende «Wiedererwägung» in der Strafprozessordnung keine gesetzliche Stütze. Jedoch stellt dieser modus procedendi nicht einen wesentlichen Mangel dar, der eine Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Erstens handelt es sich nicht um einen der wesentlichen verfahrensrechtlichen Mängel, wie sie in der Lehre und Rechtsprechung aufgezählt werden (vgl. vorne E. 3.5.1). Andererseits ist er auch nicht per analogiam mit diesen Mängeln vergleichbar, da nicht derart in die Rechte des Beschuldigten 1 eingegriffen wurde, dass zur Wahrung der Parteirechte eine Rückweisung unumgänglich erscheint. So hätten - im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschuldigten 1 - keine erneuten Stellungnahmen der Parteien eingeholt werden müssen. Eine solche Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. 346 StPO) wäre nur zwingend gewesen, wenn sich aufgrund der (nachträglichen) Urteilsberatung eine (zusätzliche) Beweisabnahme aufgedrängt hätte, die zuvor den Parteien nicht mitgeteilt worden wäre (vgl. Heimgart­ner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 349 StPO N 1). In casu entschloss sich das Strafgericht jedoch genau zum Gegenteil: Es verzichtete aufgrund der erfolgten «Nach-Beratung» nämlich auf die Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 und führte mithin gerade keine ergänzende Beweiserhebung durch. Diesen Verzicht hätte die Vorinstanz bereits während der ersten Urteilsberatung beschliessen können. Wäre dies im Anschluss daran an der (ersten) Urteilseröffnung bzw. der mündlichen Begründung dem Beschuldigten 1 so kommuniziert worden, so hätte er sich dazu ebenso wenig äussern können. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten 1 wurde damit nicht verletzt. Ausserdem wäre es dem bereits zu jenem Zeitpunkt amtlich vertretenen Beschuldigten 1 (damals noch vertreten durch [...]) möglich gewesen, ein gegen den Zwischenentscheid vom 13. Mai 2019 zulässiges Rechtsmittel zu erheben, sofern er mit diesem nicht einverstanden gewesen wäre. Schliesslich stellt auch der Umstand, dass die Vorinstanz von der Abnahme eines zusätzlichen Beweises bzw. der Einholung eines Gutachtens absah, da es in beweisrechtlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis kam («Tippfehler») als das Appellationsgericht (vgl. sogleich E. 4), keinen Grund für eine Rückweisung nach Art.409 StPO dar. Aufgrund des vollkommenen und reformatorischen Rechtsmittels der Berufung und der damit einhergehenden vollen Kognition des Berufungsgerichts steht es diesem zu, auch eigene Beweisaufnahmen nach Art. 343 StPO durchzuführen (vgl.Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 StPO N 1). Wie erwähnt, besteht kein Anspruch darauf, dass sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die beim Berufungsgericht zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen. Im Ergebnis ist daher der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen.


4.

4.1 Der Beschuldigte 1 beantragt des Weiteren, dass ein unabhängiges rechtsmedizinisches, wahrscheinlich forensisch-psychiatrisches Gutachten zu seiner Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt, insbesondere zu seiner Steuerungsfähigkeit, einzuholen sei. Die vorliegenden Arztberichte würden aufzeigen, dass der Beschuldigte1 aufgrund seiner Krankheiten einerseits diverse ärztliche verschriebene Medikamente eingenommen habe bzw. weiterhin einnehme, andererseits habe er sich auch (teilweise vom Schwarzmarkt bezogenes) Testosteron injiziert. Es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Zeitraum, in welchem er sich das Testosteron sowie insbesondere die Medikamente [...] und [...] verabreicht habe, dabei auch in die Tatzeit Ende Juli 2018 hineingereicht habe. Führten die einzelnen Medikamente bzw. das Testosteron bereits zu diversen Nebenwirkungen (etwa Feindseligkeit, Aggressivität, psychotische Störungen u.ä.), so seien die Wechselwirkungen bei gleichzeitiger Einnahme noch weitgehend unbekannt, es bestehe aber die Möglichkeit einer Potenzierung, wenn nicht sogar von unkalkulierbaren zusätzlichen Nebenwirkungen. Diese Substanzen hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit und damit auch auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt gehabt. Jedenfalls bestünden begründete Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 und das genaue Ausmass bedürfe einer gutachterlichen Abklärung.


4.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags auf Begutachtung des Beschuldigten 1. Zum einen seien seine (zum Teil widersprüchlichen) Aussagen nicht glaubhaft, dass er zum Tatzeitpunkt noch unter dem Einfluss von Testosteron gestanden sei. Zum anderen könne sich ein Gutachter auch nicht zuverlässig zu seiner Schuldfähigkeit äussern, da sich die genaue Menge des Testosterons nicht eruieren lasse und ebenso wenig gesichert bekannt sei, unter welchen anderen Substanzen (Alkohol, Betäubungsmittel, weitere Medikamente) der Beschuldigte 1 sonst noch gestanden habe und wie es sich mit der Wechselwirkung dieser Stoffe verhalte. Ein solches Gutachten würde nur höchst hypothetische Aussagen machen können, die das Gericht in der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 nicht weiterbringen dürften. Das Gericht müsse für die Frage der Schuldfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit vielmehr auf die objektiven Umstände abstellen, etwa die verschiedenen Zeugenaussagen und auch die Befragung des Beschuldigten 1, die er im Ermittlungsverfahren gemacht habe. Für die Staatsanwaltschaft bestünden keine Zweifel an seiner vollen Schuld- und insbesondere Steuerungsfähigkeit.


4.3

4.3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, inwieweit der Beschuldigte 1 für die zu beurteilenden Taten schuldfähig ist. Schuldfähigkeit bedingt die Fähigkeit der Täterschaft, das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art.19 Abs. 1 und 2 StGB). Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (BGE 133 IV 145 E.3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Frage geäussert, wann im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein solcher Umstand vorliegt. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, besteht, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S.147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E.1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 in E. 2.1.1).


4.3.2 Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 zum Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit, insbesondere in seiner Steuerungsfähigkeit, eingeschränkt war.


So ergeben sich durch die Aussagen des Beschuldigten 1 selbst sowie die diversen eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und Berichte (auch zu den möglichen Symptomen von Nebenwirkungen eines Testosteronmissbrauchs wie etwa subjektive Beinschwellung, Hitze in den Gliedmassen, Bluthockdruck, Agitation, Unruhe, Stechen in der Brust, Pochen in den Ohren) ernsthafte Hinweise, dass der Beschuldigte1 zum Tatzeitpunkt diverse (ärztlich) verschriebene Medikamente sowie (teilweise von Schwarzmarkt) bezogenes Testosteron bzw. [ ] eingenommen haben könnte (vgl. unter anderem die folgenden Berichte: [...] vom 15. April 2019 [Akten S.1785 ff.]; [...] vom 17.Dezember 2020 unter Verweis auf den Bericht vom 21. Juni 2018 [Akten Band 9]; [...] vom 16. Dezember 2020 unter Verweis auf die Behandlungen/Untersuchungen vom 7. Juni 2018 und 16. Juni 2018 [Akten Band 9]; [...] vom 4.Februar 2021 unter Verweis auf die Behandlungen vom 15. Mai 2014 bis zum 24. April 2018 [Akten Band 9]; [...] vom 8. Dezember 2020 unter Verweise auf die Behandlungen vom 21. Dezember 2016 bis zum 18.September 2018 [Akten Band 9]; [...] vom 8.April 2021 unter Verweis auf die Behandlungen vom 21. Juni 2018 bis zum 20. September 2018 [Akten Band 9]; die Berichte vom Claraspital vom 17.Mai 2018 sowie vom 19. September 2018. [Akten Band 9]). Insbesondere die dem Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt verordneten Medikamente [...] und [...] können als Nebenwirkungen - vergleichbar mit [...] - etwa Reizbarkeit, Feindseligkeit, Aggressionen, Affektlabilität und psychotischer Störungen bewirken. Ist durch diese Medikamente bereits allein eine Beeinträchtigung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit denkbar, ist in einem umso grösseren Ausmass unklar, wie diese Substanzen aufgrund der dem gleichzeitigen Konsum inhärenten Wechselwirkungen die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten 1 beeinflusst haben könnten. Hinsichtlich der Injektion von Testosteron ist zudem nicht anzunehmen, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 taktisch motiviert sind, äusserte er sich doch gegenüber den Ärzten bereits vor der Tatbegehung freizügig zu seinem Konsumverhalten. Sofern von der Staatsanwaltschaft vorgebracht wird, dass gemäss dem Bericht von [...] sich der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben ab dem 8. Juni 2018 kein Testosteron mehr gespritzt und er Ende Juli [recte: Juni] 2018 einen (nicht wahrgenommenen) Folgetermin gehabt habe, so ist dem Verteidiger des Beschuldigten 1 zuzustimmen, dass letzterer den Folgetermin gerade deshalb nicht wahrgenommen haben könnte, da er - entgegen dem Anraten von [...] - die Injektion von Testosteron fortsetzte. Auch ist dem Verteidiger des Beschuldigten 1 beizupflichten, dass - entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass ein Gutachten keine genauen Angaben zu den zu stellenden Fragen werde machen können und vielmehr auf objektiven Umstände (Zeugenaussagen sowie die Aussagen des Beschuldigten 1 im Ermittlungsverfahren) abzustellen sei - auch die eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und Berichte objektive Beweismittel darstellen und entsprechend zu würdigen sind. Auch kann nicht bereits vor Erstellung des Gutachtens auf dessen Ergebnis geschlossen werden. Ferner konnte durch die [...] Apotheke ([...]) bestätigt werden, dass es sich bei dem beim Rezeptbezug vom 9. April 2018 in der Rubrik «Repet» aufgeführten Datum vom 9. Juli 2018 nicht um einen Druck- Schreibfehler handelt (vgl. Aktennotiz der Instruktionsrichterin vom 30. Juli 2020, Akten S. 2197). Schliesslich ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass es vorliegend einen möglichen Widerspruch zwischen der Tat und der Täterpersönlichkeit abzuklären gilt, war der Beschuldigte 1 vor der ihm vorgeworfenen Tat nicht für Gewaltdelikte bekannt und wurde er auch von den ihn behandelnden Ärzten als «freundlich» und «fröhlich» im Auftreten beschrieben (Stellungnahme [...] vom 8. Dezember 2020, Akten Band 9), es habe mit ihm nie unangenehme Konsultationen Aggressionspotentiale gegeben (Stellungnahme [...] vom 13. April 2021, Akten Band 9) es wurde festgehalten, dass über Nebenwirkungen des Testosterons nichts bekannt gewesen sei (Stellungnahme [...] vom 4. Februar 2021, Akten Band 9).


Im Ergebnis bestehen somit begründete Zweifel an der (vollen) Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt, weshalb das Verfahren auszustellen und ein bi- polydisziplinäres forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Einzelheiten zum Gutachten (einzubeziehende Fachrichtungen, Gutachter, Fragestellungen usw.) sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs werden Gegenstand separater Verfügungen der Instruktionsrichterin sein. Hierbei gilt es anzumerken, dass das psychiatrische Gutachten - neben der Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt in Bezug auf einen möglichen Substanzabusus bzw. Medikamentenkonsum - auch zu den weiteren Fragen gemäss standardisiertem Fragekatalog zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung Stellung zu nehmen haben wird, stellte doch bereits [...] in seiner Stellungnahme vom 8. April 2021 [Akten Band 9] die Verdachtsdiagnosen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter ICD-10 F90.0 sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung F60.2 (neben dem Verdacht auf eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch F19.2).


5.

5.1 Der Beschuldigte 1 brachte - als Antwort auf die Ausführungen des Beschuldigten 2, der sich gegen eine Verfahrensverzögerung, etwa durch einen möglichen Rückweisungsentscheid, aussprach - ferner vor, dass vorliegend allenfalls die Verfahren der beiden Beschuldigten abgetrennt werden könnten, so dass der Beschuldigte 2 nicht von der zeitlichen Verzögerung durch die Einholung eines Gutachtens betroffen wäre.


5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn ein Beschuldiger mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) wenn Mittäterschaft Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E.3.2; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 30 StPO N 3-4a). Bei der Beurteilung von Rügen betreffend die getrennte Verfahrensführung berücksichtigt das Bundesgericht auch, ob und inwiefern der Betroffene dadurch überhaupt benachteiligt wurde, wobei es insbesondere in Betracht zieht, ob er mit den anderen Beschuldigten konfrontiert worden war und sich zu den ihn belastenden Aussagen äussern konnte (BGer 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.6). Solche Erwägungen müssen auch im Verfahren vor den kantonalen Gerichten zulässig sein, lässt sich doch die Frage, ob zureichende sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung vorliegen, naturgemäss nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets auch eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall.


5.3 In casu liegen sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. Der Beschuldigte 1 wurde dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechend erstinstanzlich zusammen mit dem Beschuldigten 2 beurteilt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Auch fanden bereits diverse Einvernahmen statt, an denen die gegenseitigen Teilnahmerechte gewahrt wurden. Zudem wurden die beiden Beschuldigten auch konfrontiert. Da beide Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18.April bzw. 29.Mai 2019 Berufung angemeldet haben, wurden sie bzw. ihre Rechtsvertreter vom Berufungsgericht auch in eine gemeinsame Vorverhandlung geladen. Bezüglich des Beschuldigten 1 wurde das Berufungsverfahren anlässlich der Vorverhandlung vom 7. Mai 2021 zwecks Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (vgl. vorne E. 4) jedoch ausgestellt. Da der Beschuldigte 1 der Verfahrenstrennung grundsätzlich zustimmt, die Begutachtung des Beschuldigten 1 mindestens sechs Monate dauern wird, die Angelegenheit betreffend Beschuldigten 2 spruchreif ist, eine weitere Verzögerung des Urteilsspruchs für ihn eine grosse Belastung darstellen würde und eine allfällige, gutachterlich festgestellte verminderte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten 1 aufgrund des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät keine Auswirkungen auf den Schuldspruch des Beschuldigten 2 zeitigen würde (Art. 27 StGB), ist das Verfahren im Sinne der Verfahrensbeschleunigung in Bezug auf den Beschuldigten 2 abzutrennen.


6.

Über die Kosten des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens und die Entschädigungen der jeweiligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1 ist im Rahmen des (jeweiligen) Endentscheids zu befinden.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):


://: Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Urteils wird abgewiesen.


Das Berufungsverfahren wird ausgestellt zwecks Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A____.


Das Verfahren von B____ wird abgetrennt.


Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen der jeweiligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin von C____ wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.


Mitteilung an:

- Beschuldigte 1 und 2

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Privatkläger 1 und 2


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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