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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2019.39 (AG.2021.326)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2019.39 (AG.2021.326) vom 20.04.2021 (BS)
Datum:20.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:einfache Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 123 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 164 StPO ; Art. 182 StPO ; Art. 19 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:119 IV 1; 129 IV 179; 133 I 33; 134 IV 17; 138 IV 113; 144 IV 49;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2019.39


URTEIL


vom 20. April 2021



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Privatklägerin

C____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Dezember 2018 (SG.2018.159)


betreffend einfache Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2018 wurde A____ (Berufungskläger) der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt (unter Einrechnung von 44 Tagen Untersuchungshaft). Von der Anklage der Drohung (zum Nachteil von D____) und des geringfügigen Diebstahls wurde er hingegen freigesprochen. Im Anklagepunkt betreffend Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von E____ wurde das Verfahren zufolge Rückzug des Strafantrags eingestellt. Darüber hinaus ist über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden und wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6552.- sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2000.- auferlegt. Im Übrigen ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.


Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 11. Dezember 2018 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 3. April 2019 Berufung erklärt bzw. dieselbe sogleich begründet. Es wird beantragt, es sei das angefochtene Urteil kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ freizusprechen. Für die 45 Tage unschuldig erlittener Untersuchungshaft sei ihm eine Entschädigung von CHF 9000.- auszurichten. Eventualiter sei «in Verbindung mit dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. August 2020 im Umfang von zusätzlich zwei Monaten eine Gesamtstrafe von insgesamt acht Monaten zu bilden und ebenfalls zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben». Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.


In der Berufungserklärung sind zudem mehrere Beweisanträge gestellt worden. So wurde beantragt, es sei - um beurteilen zu können, ob und welche Auswirkungen ihr Drogenkonsum auf ihre Wahrnehmungen, ihre Gefühlswelt und die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen habe - ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend C____ (Privatklägerin) in Auftrag zu geben (Ziff. 1). Zudem sei zur Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung an der Innenseite des linken Oberarmes möglich ist, wenn die Privatklägerin ihren linken Oberarm schützend über ihrem Kopf hält, durch den medizinisch-forensischen Dienst der Universität Basel ein Gutachten erstellen zu lassen (Ziff. 2). Darüber hinaus werden eine kriminaltechnische Untersuchung der Einstichspuren und der Vergleich mit dem Messer sowie ein Vergleich der Spuren am Türrahmen mit der Krücke verlangt (Ziff. 3). Ausserdem wird verlangt, die Aufnahmezeit der eingereichten Fotos [Akten S. 207 f.] festzustellen (Ziff. 4). Ferner sei eine gutachterliche Stellungnahme betreffend das Fehlen von DNA am Messergriff einzuholen (Ziff. 5). Ausserdem sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bezüglich der Aussage- und Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen, eventualiter sei das Gutachten, welches das Strafgericht Basel-Landschaft im Verfahren [...] in Auftrag gegeben hat, beizuziehen (Ziff. 6). Diesen letzten Antrag hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 15. Mai 2020 in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Sachverständige, die bereits am 11.September 2019 im Baselbieter Strafverfahren ein Gutachten (welches im Oktober 2019 beim Appellationsgericht einging) über den Berufungskläger erstellt hat (F____), in die Berufungsverhandlung geladen wurde. Die übrigen Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 15.Mai 2020 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt worden.


Nachdem am 13. Februar 2020 ein Zwischenentscheid betreffend Gültigkeit der Berufungserklärung erging und die ursprünglich auf den 28. August 2020 angesetzte Berufungsverhandlung auf Gesuch des Berufungsklägers hin aufgrund pandemiebedingter Einreisebeschränkungen verschoben werden musste, hat die zweitinstanzliche Hauptverhandlung nunmehr am 20. April 2021 stattgefunden. Hierbei wurde zunächst der Berufungskläger befragt. Anschliessend kam die bereits seit Beginn der Berufungsverhandlung anwesende Sachverständige F____ zu Wort. Sodann gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


1.3.2 Die Freisprüche von der Anklage der Drohung (zum Nachteil von D____) und des geringfügigen Diebstahls, die Einstellung des Verfahrens betreffend Beschimpfung sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (mit Rückforderungsvorbehalt) sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Eine Drohung zum Nachteil von E____ wurde nicht angeklagt, sodass diesbezüglich auch kein Freispruch hätte erfolgen dürfen.

2.

Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger an den in der Berufungserklärung vom 3. April 2019 gestellten und seitens der Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 15. Mai 2020 abgelehnten Beweisanträgen festgehalten (Akten S. 796). Da für die Begründung des Entscheids über die Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im Zusammenhang mit der in Erwägung 3 vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung.


3.

3.1

3.1.1 Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben der Privatklägerin. In ihrer ersten Einvernahme vom 3. April 2018 gab sie zu Protokoll, dass sie und auch der Berufungskläger, der bei ihr wohnte, in der Nacht vom 31. März 2018 zum 1. April 2018 im Ausgang gewesen seien, mehrheitlich jedoch unabhängig voneinander. Nachdem sie sich am 2. April 2018 über die seitens des Berufungsklägers schmutzig hinterlassene Küche per SMS und Telefon beschwert hatte, sei A____ gleichentags zurück in die Wohnung gekommen, woraufhin sich die in der Anklage beschriebenen Vorfälle ereignet hätten. Der Berufungskläger habe Bargeld in Höhe von CHF400. auf den Boden geworfen, eine Büchse mit weiterem Bargeld geöffnet und das darin enthaltene Geld (CHF250.) an sich genommen. Die Situation sei dann eskaliert, der Berufungskläger sei «explodiert» und habe eine im Entrée liegende Krücke behändigt. Damit habe er zuerst in den Türrahmen geschlagen und dann in der Küche gegen ein Kästchen und gegen einen Stuhl. Sie, die Privatklägerin, sei in der Küche in einer Ecke gekauert und habe sich gegen den nun gegen sie erfolgenden Schlag mit der Krücke mit ihren Armen geschützt, indem sie ihren rechten Arm vor das Gesicht und den linken Arm über den Kopf gehalten habe. Der Berufungskläger habe dabei keine Drohung ausgesprochen und sie auch nicht anderweitig geschlagen. Dann sei das Messer ins Spiel gekommen. A____ habe es von der Küchenzeile genommen und es zweimal mit der Klinge nach unten in den Küchentisch geschlagen. Einmal habe er noch mit dem Messer in den Rahmen der Küchentüre gestochen. Sie habe gedacht, dass er mit dem Messer auf sie einstechen wollte. Der Berufungskläger habe in der Folge seinen Anwalt angerufen, welcher ihm geraten habe, die Wohnung zu verlassen, was A____ dann mitsamt dem Geld auch getan habe. Aufgrund von SMS-Nachrichten, die der Berufungskläger ihr nachträglich schrieb, glaube sie, dass er im Nachhinein gemerkt habe, dass er das Geld gar nicht hätte mitnehmen dürfen (Akten S.143 ff.).


3.1.2 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2018 schilderte die Privatklägerin die Vorkommnisse erneut. Demnach sei der Berufungskläger nach den SMS wegen der schmutzigen Küche in die Wohnung gekommen und «explodiert». Er habe angefangen, mit der im Entrée liegenden Krücke, die er mit beiden Händen gehalten habe, herumzuschlagen. Sie habe ihn aufhalten wollen, sei aber zwischen den Küchentisch und den Kühlschrank «heruntergerutscht», wo sie sich klein gemacht hatte. Dann habe er mit dem Messer auf den Küchentisch und in den Türrahmen gestochen. Zuvor habe er noch Geld auf den Boden geworfen und es anschliessend - als er mit seinem Anwalt telefoniert hatte und dieser ihm riet, die Wohnung zu verlassen - mitgenommen (ebenso den Inhalt der Büchse auf dem Küchentisch [mindestens CHF 250.]). Im Verlauf der Einvernahme präzisierte sie, der Berufungskläger habe mit der Krücke auf den Küchentisch und den Türrahmen geschlagen, bis die Krücke zerbrochen sei. Dann habe er das Messer genommen. Damit habe er von oben herab auf den Küchentisch und später auf den Türrahmen eingestochen (wo die Messerklinge abgebrochen sei), während sie sich noch immer zwischen dem Tisch und dem Kühlschrank befunden habe. Sie glaube, es habe bei ihm einfach «Klick» im Hirn gemacht, sie habe das Gefühl gehabt, er höre sie nicht einmal mehr. Sie habe am linken Unterarm einen und am anderen Arm zwei blaue Flecken erlitten (Akten S.190 ff.).


3.1.3 Schliesslich wurde die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt. Dort gab sie zu Protokoll, wie der Berufungskläger nach den SMS wegen der schmutzigen Küche in die Wohnung gekommen sei, sogleich die Krücke im Gang behändigt und damit zuerst im Entrée und danach in der Küche um sich und auch in den Türrahmen geschlagen habe. Er habe sie - als sie in der Küche kauerte - mit der Krücke am Oberarm getroffen. Als die Krücke kaputtgegangen sei, habe er das Messer genommen. Sie habe sich zwischen Tisch und Küche klein gemacht. Er habe mit dem Messer den Tischrand unmittelbar neben ihr getroffen und das Messer beim Rausgehen noch in den Türrahmen gestochen, wobei die Klinge abgebrochen sei. Nachdem er seinen Anwalt angerufen hatte, habe er das auf dem Boden liegende Bargeld genommen und die Wohnung verlassen (Akten S.413 ff.).


3.2

3.2.1 Anlässlich seiner Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht gab der Berufungskläger zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn über das soziale Netzwerk kontaktiert. Sie habe ihn gefragt, ob er für sie einen Spiegel aufhängen und aus SBB-Paletten ein Bett zusammenbauen könnte. Es sei aber nie die Rede davon gewesen, dass er die Paletten auch noch in den 5. Stock tragen müsse. Obwohl er mit dem Betäubungsmittelkonsum der Privatklägerin - welchen er bereits beim Zusammenbauen des Bettes beobachtet haben will - nichts zu tun haben wollte, habe er eine Zeit lang bei ihr gewohnt. Die Hämatome, welche die Privatklägerin erlitt, stammten nicht von ihm. Die Privatklägerin sei ein «Schussel» und gestürzt. Auch die Einstichstellen am Türrahmen und dem Tisch stammten nicht von ihm. Zudem sei er es gewesen, der die Polizei am zur Diskussion stehenden Tag kontaktiert habe, und nicht die Privatklägerin (Akten S. 66 ff.).

3.2.2 An seiner ersten Einvernahme vom 3. April 2018 sagte der Berufungskläger aus, die Privatklägerin hätte ihn über «Facebook» kontaktiert und gefragt, ob er ihr ein Bild und einen Spiegel an die Wand hängen sowie ein Bett zusammenbauen könnte. Nach längerem SMS-Kontakt habe er zugesagt und ihr ein paar diesbezügliche Vorschläge gemacht. Sie habe aber nicht gesagt, dass er den schweren Spiegel auch noch in den 5. Stock tragen musste. Während des Zusammenwohnens habe er auch gemerkt, dass die Privatklägerin Marihuana und andere Drogen konsumierte. Er habe damit aber nichts zu tun haben wollen. Die Vorhalte bestreitet er. Er habe bestimmt nichts gestohlen, vielmehr sei es sein Geld gewesen, das er mitgenommen habe. Auf die Eskalation angesprochen macht er zunächst geltend, dass er einfach gehen wollte, woraufhin die Privatklägerin ihm in den Weg gestanden sei. Später meint er dazu: «Die Frau hatte mir irgendwelche Fotos angefangen zu zeigen, von irgendwelchen Drogenchefs und ich sagte so ein Scheiss interessiert mich nicht. Sie hatte mich auch versucht dazu zu verführen. Dort beim Esstisch. Ich hatte aber nichts davon genommen von dem Zeugs, was sie dort liegen hatte». Auf den Vorhalt, er habe die Privatklägerin mit einer Krücke geschlagen, meint er: «Ich wollte durchlaufen und diese blöde Krücke lag im Weg. Ich hatte diese dann genommen und habe diese Krücke in die Küche geworfen. Und bin gegangen». Sonst habe er mit Krücke nichts gemacht, C____ habe sich die Verletzungen «anders geholt», sie «schusele» oft. An die Behändigung eines Messer mag er sich nicht erinnern. Auch die Einstichstellen an den diversen Möbeln habe sie «selber gemacht» (Akten S. 168 ff.).


3.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er anfänglich zu Protokoll, er sei am Sonntag 1. April 2018 in die Wohnung gekommen, habe der Privatklägerin Geld auf den Tisch gelegt (er wisse aber nicht mehr wie viel) und sei sogleich wieder gegangen. Erst auf entsprechende Nachfrage, weshalb dann ein Polizeieinsatz notwendig geworden sei (nun soll sein Anwalt die Polizei requiriert haben), gab er an, dass die Privatklägerin ihm den Weg zum Ausgang mit den Krücken versperrt habe. Sie sei später einmal in der Küche verschwunden, weshalb er in diesem Augenblick gehen konnte. Er habe nicht mit ihr geredet, sie nicht bedroht, kein Messer in der Hand gehalten und auch nicht mit der Krücke auf verschiedene Gegenstände geschlagen. Die Privatklägerin habe «nichts gross gesagt», jedenfalls wisse er nicht mehr, was gesprochen worden sei. Auf jeden Fall gehöre das Geld, das er mitgenommen habe, ihm (Akten S. 408 ff.).


3.2.4 Auch an der heutigen Berufungsverhandlung hat A____ die Vorwürfe rundweg abgestritten. Die Privatklägerin habe ihn über «Facebook» kontaktiert. Er habe ihr aus Paletten ein Bett gezimmert und auch ein Bild aufgehängt. Sie habe in der Küche immer einen «Joint» geraucht und gewollt, dass er mitrauche. Sie habe auch versucht, ihm Amphetamine, Kokain und Pillen anzubieten. C____ habe um die Mittagszeit regelmässig Ecstasy, Speed und Kokain konsumiert. Er habe aber immer abgelehnt. Aus Geldmangel habe sie ihm angeboten, eine Wohngemeinschaft zu gründen, weshalb er bei ihr eingezogen sei. Einige Zeit danach sei es - mutmasslich, weil sie eine von ihm abgelehnte Affäre wollte bzw. wegen der verschmutzten Küche - eskaliert. Er habe seine Sachen gepackt und sei gegangen, woraufhin sie ihm noch ein Messer hinterhergeworfen habe. Mehr möchte er dazu nicht mehr sagen (Akten S. 850 f.).


3.3

3.3.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl.BGer 6B_760/2010 vom 13.Dezember 2010 E. 2.3).


3.3.2 Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E.4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58 f.; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; AGESB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

3.4

3.4.1 Die Aussagen von C____ erscheinen - wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 9 ff.) - glaubhaft. Ihre differenzierten und stringenten Schilderungen enthalten zahlreiche Realitätskennzeichen, die in ihrer Gesamtheit darauf schliessen lassen, dass sie auf selbst Erlebtem beruhen. Das Kerngeschehen (SMS wegen schmutziger Küche, Eskalation, Behändigung Krücke im Entrée, Schlag mit Krücke in Türrahmen, Schläge gegen Mobiliar in der Küche, Schlag gegen sie, Stich mit dem Messer auf Küchentisch, Stich in Küchentürrahmen, Abbrechen der Messerklinge, Anruf bei B____, Verlassen der Wohnung) schildert sie - ohne stereotyp zu wirken - durch mehrere Befragungen hindurch stets gleich. Ihre Angaben sind zudem in sich stimmig und logisch konsistent, im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch («Und ah ja, das mit dem Geld noch. Vorher war noch das mit dem Geld, welches er auf den Boden geworfen hatte. Auf dem Küchentisch habe ich eine Büchse, dort sind CHF 300.00 drin gewesen, welche ich Herr A____ ausgelehnt hatte» [Akten S. 190]). In ihren Aussagen finden sich auch spontane Ergänzungen («Er ist dann noch ins Ankleidezimmer von mir und nahm eine Tasche oder so. Er tat dort auch wie Sau [...] Es kam dann auch die Neonröhre runter vom Kästchen» [Akten S. 414]). Darüber hinaus schildert sie auch unverstandene Handlungselemente («Was ich nicht verstanden habe ist, dass er mir immer gesagt hat, dass er nirgends gemeldet ist. Ich sagte ihm, dass er einen Beistand haben müsste, damit dieser ihm helfen können wegen einer Wohnung usw.» [Akten S. 161]). Ihre Angaben sind ferner sehr detailreich («Das Messer ging wirklich in den Tischrand rein. Er fluchte. Beim Rausgehen stach er es in den Türrahmen. Dort brach das Messer ab» [Akten S. 414]). Sie schildert auch Interaktionen und Wortwechsel («Ich ging schon auf ihn zu und sagte, er solle aufhören, aber er wurde nur noch wütender» [Akten S.414]), eigene Gefühle und Gedanken («Ich hatte das Gefühl, er hört mich nicht einmal mehr» [Akten S. 193]) und gesteht Erinnerungslücken ein (Akten S. 196, 198, 200). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht alsdann auch der Verzicht auf naheliegende Mehrbelastungen, beispielsweise bezüglich (verbaler) Drohungen, der Anzahl Schläge (Akten S. 159 f.) oder des abhandengekommenen Geldes (Akten S.190). Entsprechend berichtete die Privatklägerin auch, dass das Zusammenleben mit dem Berufungskläger bis zum inkriminierten Vorfall gut gewesen sei («Er telefonierte mir auch, ob er etwas einkaufen solle, brachte ab und zu auch Blumen nach Hause. Er war immer lieb und nett zu mir. Es gab nie Probleme wegen Geld usw. Ich konnte auch mein Portemonnaie liegen lassen und er hat nichts gemacht» [Akten S.162]). Der Vorfall habe sie überrascht (Akten S. 417), sie kenne den Berufungskläger so nicht (Akten S. 192). Schliesslich beschönigt sie auch nicht, dass sie sauer war («Dann stand ich auf und sah, dass er bei mir in der Küche eine riesen Sauerei hinterlassen hatte in der Küche. Er weiss, ich habe ihm dies schon ein paarmal gesagt, dass ich Ordnung wolle. Ich habe ihm eine SMS geschrieben, dass mir jetzt alle am Arsch lecken können [...] Es ist ein Tick von mir diese Putzerei, das ist nun mal so also fertig» [Akten S. 144]).


3.4.2 Die Aussagen der Privatklägerin werden überdies durch Screenshots von SMS-Nachrichten zwischen ihr und dem Berufungskläger (Akten S. 146 ff., 267 ff.) objektiviert. Ihnen ist zu entnehmen, wie C____ dem Berufungskläger eine aufgebrachte SMS schreibt, wonach sie nicht seine Putzfrau sei und es ihr reiche. Der Berufungskläger kündigt um 15.33 Uhr an, er werde Unterlagen in der Wohnung abholen, worauf die Privatklägerin ihm schreibt, sie wolle keinen Streit. A____ muss im Zeitraum zwischen dieser Nachricht um 15.42 Uhr und der nächsten Nachricht von C____ um 17.51 Uhr in der Wohnung aufgetaucht sein, zumal Letztere um 17.51 Uhr fragt, wo ihr Schlüssel sei. Es ist zwar zutreffend, dass die Privatklägerin in den Nachrichten nach dem Vorfall in der Wohnung nicht explizit von der erlebten Gewalt spricht (Akten S. 442). Jedoch ist ihrer Nachricht um 18.26 Uhr ein Bedauern über das Verhalten des Berufungsklägers zu entnehmen («Warum bist du so böse zu mir gewesen. Ich hätte für dich alles gemacht echt alles» [Akten S.272]). Auch ihr Verhalten nach der Tat spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, zumal es nachvollziehbar ist, dass sie die Polizei erst um 18.28 Uhr verständigte, nachdem sie den ersten Schock verdaut und bemerkt hatte, dass ihr Schlüssel fehlte und sie auch ihr Geld zurück wollte (Akten S.123, 522 f.). Dazu passt, dass C____ auf den anwesenden Polizisten G____, der vor der Vorinstanz als Zeuge einvernommen wurde, einen verängstigten Eindruck machte (Akten S.411).


3.4.3 Die Schilderungen der Privatklägerin lassen sich zudem mit dem am Tatort festgestellten Spurenbild in Einklang bringen. So lag im Flur der Wohnung die zerbrochene Krücke (Akten S. 132). Auf der Tischplatte und dem Rahmen der Küchentür sowie am Küchenstuhl und dem Rahmen der Wohnzimmertür wurden Beschädigungen festgestellt (Akten S. 134 ff.), die sich durch Messerstiche respektive durch das Schlagen mit einem Gegenstand erklären lassen. In der Küche befand sich darüber hinaus ein Küchenmesser mit abgebrochener Klinge (Akten S. 132). Da der Berufungskläger in diesem Zusammenhang beharrlich behauptet, die Privatklägerin habe die Schäden mit dem Messer bzw. der Krücke selber verursacht (Akten S. 532 f; vgl. dazu schon E. 3.2), ist auf die auch im Berufungsverfahren verlangte kriminaltechnische Untersuchung der Einstichspuren und den Vergleich mit dem Messer sowie auf den Vergleich der Spuren am Türrahmen mit der Krücke gemäss Beweisantrag Ziff. 3 auch nach Ansicht des Gesamtgerichts zu verzichten.


Wenn der Berufungskläger überdies einwendet, für die Selbstbeibringung der Schäden spreche auch, dass man am Messergriff keine Spuren gefunden habe bzw. die Privatklägerin dieses abgewischt haben müsse (Akten S. 430, 533 f., 815 ff.), verkennt er, dass am Messer und auch am Griffstück tatsächlich DNA-Spuren gesichert werden konnten, diese hingegen nicht interpretierbar waren (Akten S. 238c-e; DNA des Berufungsklägers fand sich an der Messerspitze [Akten S.238a-b]). Dies ist - wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S.7, 10) - regelmässig bei inkompletten Profilen der Fall, die nicht reproduzierbar sind, oder bei Spuren, die mehr als drei Profile enthalten. Dieser Befund bedeutet nicht, dass der Berufungskläger als Spurengeber ausgeschlossen werden kann, ist aber neutral zu werten. Eine gutachterliche Stellungnahme betreffend das Fehlen von DNA am Messergriff ist daher obsolet und der entsprechende Beweisantrag bleibt abzulehnen. Anzumerken bleibt, dass der DNA vorliegend ohnehin keine allzu grosse Bedeutung zukommt, da der Berufungskläger in der Wohnung gelebt hat und das Messer auch bei anderer Gelegenheit benutzt haben könnte.


3.4.4 Darüber hinaus wurden bei C____ Hämatome am rechten Unterarm sowie der Innenseite des linken Oberarms festgestellt und mittels Behandlungseintrag (Akten S. 167) bzw. Fotos (Akten S. 131, 154 f.) dokumentiert, wobei das Hämatom am Unterarm nicht sehr ausgeprägt und eher klein (zirka 1cm) war (Akten S. 131). Wenn der Berufungskläger diesbezüglich geltend macht, C____ habe sich diese Verletzungen selbst beigebracht oder sie sich bei einem Sturz zugezogen (Akten S. 449), ist ihm mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) entgegenzuhalten, dass ein Sturzgeschehen aufgrund der Lokalisation der Verletzungen und der fehlenden Schürfkomponente als Ursache ausgeschlossen werden kann. Zudem können die Verletzungen mit der von der Privatklägerin glaubhaft beschriebenen Abwehrhaltung ohne Weiteres erklärt werden, zumal diese adäquat erscheint und auch die erlittenen Hämatome entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 797) zu ihrer Beschreibung passen. Der entsprechende Beweisantrag, wonach zur Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung an der Innenseite des linken Oberarmes möglich ist, wenn die Privatklägerin ihren linken Oberarm gleichzeitig schützend über ihrem Kopf hält, beim medizinisch-forensischen Dienst der Universität Basel ein Gutachten einzuholen (Ziff. 2), ist daher auch vom Gesamtgericht abzuweisen.


3.4.5 Die Privatklägerin hat laut Polizeirapport vom 2. April 2018 ausgesagt, der Berufungskläger handle mit falschen Ecstasy-Tabletten (Akten S. 126). Wie dem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) zu den beim Berufungskläger sichergestellten Tabletten (Akten S. 96a, 128) entnommen werden kann, handelte es sich bei den sichergestellten Pillen um vier Pfefferminzbonbons (Akten S. 142 f.). Dass die Privatklägerin - wie die Verteidigung insinuiert (Akten S. 524 f.) - den Berufungskläger diesbezüglich zu Unrecht beschuldigt haben soll, entbehrt damit - zumindest was den Inhalt der Pillen angeht - jeglicher Grundlage. Vielmehr dürften sich (auch) die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen als zutreffend erweisen, womit ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin besteht. Dasselbe gilt für die Depositionen, welche die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. April 2018 bzw. vor der Vorinstanz getätigt hat, als sie zu Protokoll gab, sie habe in der Nacht zum 1. April 2018 Marihuana und wahrscheinlich auch Amphetamine konsumiert (Akten S. 200 f.) bzw. nach dem Ausgang auch etwas zum Schlafen genommen (Akten S. 413), was durch die immunochemische Untersuchung vom 18.April 2018 bestätigt wird (diese ergab ein positives Resultat auf Cannabinoide, Benzodiazepine und Amphetamine [Akten S. 828 f.]).


3.5

3.5.1 Zum Beweisantrag Ziff. 1, wonach ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend C____ in Auftrag zu geben sei, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art.164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art.180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2).

3.5.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und damit primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussagefähigkeit bzw. Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E 2.4 S. 183 ff., 128 I 81 E. 2 S. 84 ff.; BGer6B_1211/2018 vom 3.Juli 2019 E. 1.2, 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E.1.2, 6B_113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2, 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug einer sachverständigen Person notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1211/2018 vom 3. Juli 2019 E. 1.2, 6B_1090/2018 vom 17.Januar 2019 E. 1.2). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGer6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2, 6B_1294 /2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).

3.5.3 Die Privatklägerin gab - wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.4.5) - anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2018 bzw. vor der Vorinstanz zu Protokoll, sie habe in der Nacht zum 1. April 2018 Marihuana und wahrscheinlich auch Amphetamine konsumiert (Akten S. 200 f.) bzw. nach dem Ausgang auch etwas zum Schlafen genommen (Akten S. 413). Dies wird durch die immunochemische Untersuchung vom 18. April 2018 bestätigt (diese ergab ein positives Resultat auf Cannabinoide, Benzodiazepine und Amphetamine [Akten S. 828 f.]). Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin dadurch in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens gewesen wäre, ergeben sich aber weder aus dem Inhalt ihrer Aussagen noch aus den Begleitumständen der Befragungen, zumal auch den requirierten Polizeibeamten am 2. April 2018 - notabene rund 1,5 Tage nach dem entsprechenden Konsum - nichts Aussergewöhnliches aufgefallen ist und sie auch keine Notwendigkeit sahen, einen Drogen- oder Alkoholschnelltest durchzuführen (Akten S.411). Auch wenn die konsumierten Betäubungsmittel im Grundsatz gewisse Nebenwirkungen haben mögen (vgl. Akten S. 830 ff.), bestehen in casu keinerlei Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Beeinträchtigungen, welche sich in den Aussagen der Privatklägerin widerspiegelten und dem Gericht die fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung erschwerten, zumal das gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers eingeleitete Strafverfahren gegen die Privatklägerin in Anwendung von Art.19a Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) bereits am 17.Juli 2018 eingestellt worden ist. Dabei konnten keine Hinweise auf übermässigen Cannabis- und Amphetaminkonsum gefunden werden und lagen auch keine Hinweise für ein Konsumverhalten, welches auf eine Abhängigkeit schliessen liesse, vor (Akten S.530, 641). Da somit keine Anzeichen vorliegen, welche geeignet sind, Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin zu begründen, ist der entsprechende Beweisantrag auch vom Gesamtgericht abzuweisen.

3.6

3.6.1 Was die Aussagen des Berufungsklägers anbetrifft, fällt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 11) auf, dass seine Angaben zur Vorgeschichte (Kontakt über die sozialen Medien, Montage eines Spiegels und Zusammenbauen eines Betts aus SBB-Paletten, wobei er diese noch in den 5. Stock tragen musste) sehr ausführlich sind. Im Gegensatz dazu fallen seine kaum Realitätskriterien beinhaltenden Angaben in Bezug auf das Tat- bzw. Kerngeschehen äusserst knapp und farblos aus. Es ist - wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 11) - ein eigentlicher Strukturbruch festzustellen. Zum eigentlichen Kerngeschehen machte er im Vorverfahren zunächst geltend, die Privatklägerin habe sich ihm in den Weg gestellt und am Verlassen der Wohnung gehindert, um nur wenig später dem widersprechend auszuführen, die Krücke sei ihm beim Verlassen der Wohnung im Weg gelegen, weshalb er sie in die Küche geworfen habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zu Protokoll, C____ habe sich ihm in den Weg gestellt und er habe nicht gehen können. In der heutigen Berufungsverhandlung hat er ausgesagt, er habe seine Sachen gepackt und sei gegangen, woraufhin die Privatklägerin ihm noch ein Messer hinterhergeworfen habe. Abgesehen davon, dass die Depositionen des Berufungsklägers sogar innerhalb derselben Einvernahme inkonstant sind, lässt sich mit keiner seiner vorgetragenen Sachverhaltsvarianten erklären, weshalb ein Polizeieinsatz notwendig geworden sein sollte. Bezüglich der Requisition ist im Übrigen in den Akten entgegen seiner Ansicht nirgends dokumentiert, dass er oder sein Anwalt es waren, der am Tattag initial die Polizei riefen. Vielmehr geht aus dem Polizeirapport vom 2. April 2018 hervor, dass C____ die Melderin gewesen ist (Akten S. 123 ff.). Zudem sagte der in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene Polizeibeamte G____ aus, «Frau C____» habe die Polizei requiriert (Akten S. 411).


3.6.2 Für das von der Verteidigung vorgebrachte Motiv für eine Falschbelastung, welches in verschmähter Liebe bestehen soll (Akten S. 444, 531), finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Es dürfte zwar zutreffen, dass die Privatklägerin den Berufungskläger mochte (Akten S. 199). «Liebesbeteuerungen» findet man in den Akten aber nirgends. Zudem hat der Berufungskläger heute selbst zu Protokoll gegeben, dass C____ eine «Kollegin» gewesen sei (Akten S. 850). Klar aktenwidrig ist auch die Behauptung, die Privatklägerin habe den Berufungskläger nach der Tat mit SMS bombardiert und weitere Liebesschwüre von sich gegeben (Akten S.523). Dass die körperlich unterlegene und aufgrund ihrer Hüftoperation beeinträchtigte Privatklägerin versucht habe, den Berufungskläger physisch am Verlassen der Wohnung zu hindern und Letzterer deswegen seinen Anwalt kontaktiert haben soll, erscheint lebensfremd. Zudem wollte die Privatklägerin gemäss den sich in den Akten befindlichen SMS (Akten S. 146 ff.) gar nicht, dass der Berufungskläger in die Wohnung kommt, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie ihn in der Folge am Verlassen ebendieser hätte hindern sollen. Der Grund für die «Eskalation» war entgegen der Verteidigung (Akten S. 519, 806) nicht etwa, dass der Berufungskläger ausziehen wollte, sondern - wie aus den Screenshots der SMS unmissverständlich hervorgeht (Akten S. 150) - dass sich der Berufungskläger wegen den SMS betreffend die schmutzige Küche über Gebühr gemassregelt fühlte. Schliesslich ist der Unterstellung, der Drogenkonsum der Privatklägerin habe zu wiederholten Anfällen geführt (Akten S. 806), genauso wie der Behauptung, die Privatklägerin sei zur Finanzierung ihrer Drogensucht auf die Untermieteinnahmen angewiesen gewesen (Akten S. 526, 807), mit der Einstellung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG jede Grundlage entzogen.


3.6.3 Darüber hinaus sind aufgrund von Reizungen unvermittelt auftretende Wut- bzw. Gewaltausbrüche vor dem Hintergrund der mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2020 geahndeten Delikte (Akten S. 439 ff.) im Sinne der Täteradäquanz (vgl. dazu AGE SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E.5.5.2, SB.2018.27 vom 27.August 2019 E. 2.7, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E.5.2; OGer ZH SB150083 vom 21.Januar 2016 E. 6.9 und 7) für den Berufungskläger auch nicht untypisch, zumal die Sachverständige in ihrem Gutachten und auch heute ausgeführt hat, der Berufungskläger habe grosse Mühe, mit belastenden Situationen adäquat umzugehen (Akten S. 632, 851). Im Übrigen hat auch die Privatklägerin ausgeführt, dass A____ seine Wutausbrüche nicht unter Kontrolle hat (Akten S. 161 f.).


3.7

3.7.1 Die widersprüchlichen, weitgehend pauschalen und wenig plausiblen Depositionen des Berufungsklägers sind nach dem Gesagten nicht einmal ansatzweise glaubhaft und stehen im Widerspruch zu den in ihrem materiellen Gehalt und auch der Aussagegenese her uneingeschränkt glaubhaften Depositionen von C____, welche im Übrigen durch weitere, teils objektive Beweismittel gestützt werden. Der angeklagte Sachverhalt ist daher erstellt.


3.7.2 Hinsichtlich des Beweisantrags Ziff. 4, wonach die Aufnahmezeit der sich in Akten auf Seite 207 f. befindlichen Fotos festzustellen sei (Akten S. 428, 430), ist festzuhalten, dass die Fotos zum Vornherein nicht geeignet sind, den Vorwurf der Wegnahme zu widerlegen. Es ist daher - wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 6 f.) - auf die Abklärung der Entstehungszeit der Aufnahmen zu verzichten, wobei zufolge rechtskräftig gewordenem Freispruch von der Anklage wegen geringfügigen Diebstahls (vgl. dazu E. 1.3) ohnehin nicht ersichtlich ist, was die Aufnahmezeitpunkte beweisen sollten.


4.

4.1

4.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt dann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BGE 119 IV 1 E. 4 S. 2, 127 IV 59 E. 2 S. 60 ff.; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N3 f.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018; Art. 123 N 2).


4.1.2 Die Privatklägerin erlitt gemäss ärztlichem Zeugnis von [...] vom 3. April 2018 ein ca. 10 x 12 cm grosses Hämatom an der Innenseite des linken Oberarms und ein ca. 1 cm durchmessendes Hämatom auf der Aussenseite des rechten Unterarms. Ausserdem beklage sie vermehrte Schmerzen an der operierten Hüfte zufolge vehementer Schutzbewegungen (Akten S. 167). Wie sich aus den sich in den Akten befindlichen Fotografien ergibt (Akten S. 131, 154 f.), ist das Hämatom am linken Oberarm nicht nur gross, sondern auch massiv blutunterlaufen und deutet auf einen intensiven, mit einiger Wucht ausgeführten Schlag hin. Es kann daher nicht von einer harmlosen Verletzung im Sinne von Art. 126 StGB, die in kürzester Zeit vorübergeht und ausheilt, gesprochen werden. Da entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S.210, 813) ein gültiger Strafantrag vorliegt, erfolgt ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB.


4.2 Indem der Berufungskläger mit dem Küchenmesser auf den Tisch einstach, neben dem die Privatklägerin kauerte, stellte er ihr in Aussicht, vom Messer getroffen und (schwer) verletzt zu werden. Dass A____ das Messer mit einiger Wut in den Tisch gerammt haben muss und die Drohkulisse damit umso ernsthafter war, zeigt auch die Tatsache, dass die Klinge später abgebrochen ist. Dass er C____ damit in Angst und Schrecken versetzte, illustriert neben ihren glaubhaften Depositionen auch die Aussage des Polizisten G____, der zu Protokoll gab, die Privatklägerin habe auf ihn einen verängstigten Eindruck gemacht (Akten S.411). Der Tatbestand der Drohung (Art.180 Abs. 1 StGB) ist damit erfüllt und es ergeht daher ein entsprechender Schuldspruch.


4.3 Durch die Beschädigung des Küchentisches, des Küchenstuhls, der Krücke und des Messers hat der Berufungskläger zudem einen Sachschaden verursacht. Zusammen mit den Schäden, die durch das Einstechen des Messers gegen den Küchentürrahmen bzw. das Schlagen der Krücke gegen den Flurtürrahmen (Akten S.132 ff.), die zweifellos über gewöhnliche Gebrauchsspuren (Art. 267a des Obligationenrechts [OR, SR 220]) hinausgehen, hat er insgesamt einen die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden Sachschaden zumindest in Kauf genommen (die Grenze beträgt CHF300.-; vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.144 StGB N 108), zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Mieterin zum Strafantrag berechtigt ist (BGE 144 IV 49 E. 1.2 S. 51, 117 IV 437 E. 1b S.438; BGer6B_622/2008 vom 13. Januar 2009 E. 5.1; vgl. auch Riedo, in: Basler Kommentar, 4.Auflage 2019, Art. 30 StGB N 9, 21; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 30 N 6). Es ergeht daher zusätzlich ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB.


5.

5.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs.2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S.19 f.).


5.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt, hier der einfachen Körperverletzung, worauf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Sofern für die Drohung und die Sachbeschädigung nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4, 5.5).


5.3

5.3.1 Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt eher leicht. Es ist von einer spontanen Tat auszugehen, wobei er die Privatklägerin einmal mit der Krücke schlug. Obwohl die Krücke wohl als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art.123 Ziff. 2 Abs.2 StGB zu qualifizieren wäre (dies ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Berufungsverfahren aber nicht mehr zu diskutieren [Art. 391 Abs. 2 StPO]), sind die von C____ erlittenen Verletzungen im unteren Bereich einer einfachen Körperverletzung anzusiedeln. Erschwerend wirkt sich hingegen aus, dass die Privatklägerin zwischen Tisch und Kühlschrank am Boden kauerte und völlig wehrlos war, als der Berufungskläger mit der Krücke zuschlug. In subjektiver Hinsicht ist ein nachvollziehbarer Auslöser für die Wut auf die Privatklägerin, welche den zumindest eventualvorsätzlich handelnden Berufungskläger bei sich aufnahm und der er ein Dach über dem Kopf zu verdanken hatte, nicht erkennbar. Eine Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Tatverschulden angemessen.


5.3.2 Der Berufungskläger weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug seit Herbst 2019 insgesamt fünf Vorstrafen aus. Wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. September 2019 und dem Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 21. November 2019 noch zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen verurteilt, wurde bereits im Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11.August 2020 auf eine unbedingte Geldstrafe erkannt. Mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26.August 2020 (vgl. dazu E. 3.6.3, 5.8.1, 5.9) und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2020 wurden sodann wegen Verletzungen derselben Rechtsgüter wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, jeweils Freiheitsstrafen ausgefällt (Akten S. 721 ff.). Daraus erhellt, dass Geldstrafen in spezialpräventiver Hinsicht offenbar keine genügende Wirkung erzielen und sich der Berufungskläger bei dieser Sanktionsart nicht von delinquentem Verhalten distanzieren konnte. Nach dem Gesagten ist auch vorliegend auf eine (Gesamt)Freiheitsstrafe zu erkennen.


5.4 Das Verschulden betreffend die Drohung wiegt ebenfalls nicht mehr bloss leicht. Mit dem der Drohung vorangehenden Handlungen hat A____ eine Kulisse aufgebaut, die schliesslich in der Drohung mit dem Messer gipfelte. Dabei wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass es sich nicht um eine bloss verbale Drohung handelte, sondern der Berufungskläger dazu ein Messer benutzte. Durch das Stechen gegen die Tischplatte in unmittelbarer Nähe des Körpers der Privatklägerin erschien die Gefahr für C____ unmittelbar bevorstehend. Am Boden kauernd war sie in dieser Situation dem Berufungskläger völlig ausgeliefert und im Ungewissen, ob er unmittelbar zur Verwirklichung der Drohung ansetzen und tatsächlich mit dem Messer auf sie losgehen würde. Isoliert betrachtet erschiene für die Drohung eine Freiheitsstrafe von nur knapp unterhalb sechs Monaten dem Verschulden von A____ angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs.1 StGB) wird die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um drei Monate, auf neun Monate, erhöht.


5.5 Schliesslich hat der Berufungskläger aus Wut einen Tisch, einen Stuhl, ein Messer, die Krücke und zwei Türrahmen in der Wohnung der Privatklägerin in insgesamt nicht mehr geringfügigem Masse beschädigt. Die bisher zugemessene Freiheitsstrafe ist dafür in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Ab. 1 StGB) um einen Monat zu erhöhen.


5.6 Betreffend die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Lebensumstände des heute [...]-jährigen, ledigen und kinderlosen Berufungsklägers nicht einfach gestalten. Er ist in [...] geboren, hat dann aber die Schulen in der Schweiz absolviert und hier auch eine Ausbildung als [...] gemacht. Eine Weiterbildung als [...] hat der eine Niederlassungsbewilligung besitzende Berufungskläger mitunter wegen Geldproblemen abgebrochen. Daraus resultieren auch Schulden von ungefähr CHF 30'000.. Infolge zweier Unfälle bezieht er seit dem Jahr [...] eine IV-Rente. Seine Eltern leben seit Februar letzten Jahres wieder in ihrem Heimatland. Zu ihnen hält der Berufungskläger telefonischen Kontakt. Seine Geschwister (Bruder und Schwester) leben zwar in der Schweiz, zu ihnen besteht aber nur seltener Kontakt. Mit Ausnahme einer Tante, die ihn regelmässig besucht, scheint A____ ansonsten kein stabiles und unterstützendes Umfeld zu haben. Auch verfügt er über keine feste Wohnsituation, lebte er doch immer wieder an anderen Adressen, zweitweise auch in der Notschlafstelle (Akten S. 3 ff., 406 ff., 845 ff.). Obwohl die geschilderten Verhältnisse sicherlich nicht als leicht einzustufen sind, lassen sich daraus dennoch keine strafmindernden Umstände ableiten.


5.7

5.7.1 Die Sachverständige, F____, diagnostizierte beim schon eine längere Zeit unter psychischen Problemen leidenden und deshalb regelmässig Medikamente einnehmenden Berufungskläger in ihrem für das Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft erstellten Gutachten vom 11. September 2019 (Akten S. 589 ff.), welches die Verfahrensleiterin beigezogen hat, eine schwere Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20). Sie geht von einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit aus. Zu den Tatzeitpunkten, an denen der Berufungskläger zusätzlich alkoholisiert gewesen bzw. tatzeitnah Kokain konsumiert hatte, müsse man - ebenfalls die vordiagnostizierte schwere psychische Störung zugrunde legend - eine schwere Minderung der Schuldfähigkeit diskutieren (Akten S. 632). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie ausgeführt, dass der weitere Verlauf, über welchen der Berufungskläger heute berichtet habe, gut zur Diagnose passe. Dass die Privatklägerin berichtete, A____ habe wirr geredet bzw. sie habe ihn gar nicht verstanden (Akten S. 144), deute zudem darauf hin, dass der Berufungskläger auch zur Tatzeit symptombelastet gewesen sei. Aufgrund eines negativen Drug-Wipe-Tests bzw. einer 0 Promille anzeigenden Atemalkoholprobe (Akten S.127) sei zudem auszuschliessen, dass die Steuerungsfähigkeit sonst wie beeinträchtigt gewesen wäre. Sie gehe für vorliegendes Verfahren ebenfalls von einer mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus (Akten S. 851).

5.7.2 Das ausführlich begründete Gutachten und die heutigen Ausführungen von F____ überzeugen in allen Teilen. Es ist vorbehaltlos darauf abzustellen. Demgemäss ist die bisher zugemessene Freiheitsstrafe - wie es bereits das Strafgericht Basel-Landschaft getan hat (Akten S. 983) - in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB um rund die Hälfte, auf fünf Monate, zu reduzieren.

5.8

5.8.1 Der Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2020 der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teils versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und unter Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.- verurteilt, wobei der Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB aufgeschoben wurde (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. September 2019). Da A____ diese Delikte zwischen Februar 2014 und November 2016, also bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 10. Dezember 2018 verurteilt worden ist, verübte und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6; Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 49 N 13).


5.8.2 Den vorliegend zu beurteilenden Delikten wäre angesichts der Vielzahl der im Kanton Basel-Landschaft beurteilten, dieselben Rechtsgüter betreffenden Straftaten keine zentrale Bedeutung zugekommen, sodass 90 Tage Freiheitsstrafe an die vorliegend auszufällende Strafe anzurechnen sind und die bisher zugemessene Freiheitsstrafe daher entsprechend, das heisst auf insgesamt zwei Monate Freiheitsstrafe, zu reduzieren ist. Die Strafe ist nur schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen (Probezeit zwei Jahre). Der Anrechnung der ausgestandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB), womit auch der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung abzuweisen ist.


5.9 Der Berufungskläger wurde aufgrund eines akut psychotischen Zustandsbilds bzw. einer daraus abgeleiteten Fremdgefährdung (A____ wurde in einer Tiefgarage aufgegriffen, wo er kundtat, er wolle herumschiessen bzw. einen [...] und [...] töten, es brauche Leichensäcke) mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal vom 17. März 2021 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Liestal eingewiesen (Akten S. 845, 849). Per 22. April 2021 kann der Berufungskläger zwecks zweimonatiger stationärer Einleitung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26.August 2020 angeordneten ambulanten Massnahme in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eintreten. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung einer weiteren Massnahme nicht angezeigt, wobei eine solche von der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt worden ist.


6.

Was die beschlagnahmten Gegenstände angeht, stimmen A____ und C____ im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners überein, dass der Berufungskläger der Privatklägerin aus dem streitgegenständlichen Vorfall herrührend mindestens CHF 250. schuldet (Akten S. 151, 413, 420, 422, 850). Zur Begleichung dieser Schuld wird der Privatklägerin nach Rechtskraft des Urteils ein Teil des sichergestellten Guthabens von CHF 650. (Pos. 1003) ausgerichtet (Art. 73 Abs. 1 lit.b StGB). Die restlichen CHF 400.- werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten verrechnet (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2). Das abgebrochene Messer (Pos. 1009) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Der USB-Stick mit gesicherten Daten des Mobiltelefons (Pos.1002) verbleibt in den Akten. Hingegen wird dem Berufungskläger der beschlagnahmte Reisepass (Pos. 1001) mangels Deliktskonnexes unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben (Art. 69 Abs. 1 StGB e contrario).


7.

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.


7.2 Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 6552.- und eine Urteilsgebühr von CHF 2000.. Sein Kostendepot in Höhe von CHF 400. wird damit verrechnet.


8.

8.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).


8.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen in der Hauptsache, obsiegt indes mit seinem Eventualantrag. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 50 % reduzierten Urteilsgebühr von insgesamt CHF 1500.- (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Publikation der Vorladung im Kantonsblatt von CHF 15.-, zuzüglich der Kosten der Expertise von F____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20.April 2021 in Höhe von CHF 1'275.-, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).


9.

9.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich vier Stunden für die heutige Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.


9.2 Da der Berufungskläger mit seinem Eventualantrag obsiegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freisprüche von der Anklage der Drohung zum Nachteil von D____ und des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl);

- Einstellung des Verfahrens betreffend Beschimpfung zum Nachteil von E____;

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers (mit Rückforderungsvorbehalt).


A____ wird - in teilweiser Gutheissung seiner Berufung - der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft zwischen dem 2. April 2018 und dem 16. Mai 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. August 2020,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 144 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 51 des Strafgesetzbuches.


Der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.


Der beschlagnahmte Reisepass (Pos. 1001) wird A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.


Das eingezogene Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 650.- (Pos. 1003) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme gemäss Art.73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches im Umfang von CHF 250.- C____ zugesprochen. Die restlichen CHF 400.- werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten verrechnet.


Das abgebrochene Messer (Pos. 1009) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.


Der USB-Stick mit gesicherten Daten des Mobiltelefons (Pos. 1002) verbleibt in den Akten.


A____ trägt die Kosten von CHF 6552.- und eine Urteilsgebühr von CHF 2000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF1500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Publikation der Vorladung im Kantonsblatt von CHF 15.-, zuzüglich der Kosten der Expertise von F____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20.April 2021 in Höhe von CHF 1'275.-, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 7866.65 und ein Auslagenersatz von CHF 251.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 625.15 (7,7 % auf CHF 8118.50), somit total CHF 8743.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatklägerin

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- F____

- Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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