Zusammenfassung des Urteils SB.2019.31 (AG.2021.340): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat über ein Gesuch um Erläuterung und Berichtigung eines Urteils entschieden. Der Gesuchsteller, A____, beantragte eine Anpassung des Urteilsdispositivs bezüglich einer Parteientschädigung, die er an den Privatkläger, B____, zahlen sollte. Das Gericht stellte fest, dass das Dispositiv unklar war und ergänzte es entsprechend. Die Kosten des Verfahrens wurden neu festgelegt, wobei der Gesuchsteller und der Privatkläger jeweils eine Parteientschädigung erhielten. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Gesuchsteller erhielt CHF 500.- und der Privatkläger CHF 300.- als Parteientschädigung.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2019.31 (AG.2021.340) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 03.11.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Erläuterungsentscheid |
Schlagwörter: | Parteien; Parteientschädigung; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Entscheid; Urteil; Gericht; Urteils; Verfahren; Dispositiv; Höhe; Privatkläger; Erläuterung; Appellationsgericht; Berichtigung; Rechtsmittel; Gesuchstellers; Gericht; Erwägung; Basel; Auslagen; Erläuterungs; Gerichts; Basel-Stadt; Rechtsvertreter; Erwägungen; Entscheids; ätte |
Rechtsnorm: | Art. 418 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 83 StPO ; |
Referenz BGE: | 145 IV 268; |
Kommentar: | Donatsch, Schmid, Schweizer, Jositsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 83 StPO, 2020 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2019.31
ERLÄUTERUNGSENTSCHEID
vom 18. Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
B____ Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Urteilserläuterung
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2021 des Angriffs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF200.-, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
Des Weiteren wurde er unter anderem für das erstinstanzliche Verfahren zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'250.- (inkl. Auslagen und MWST) an B____ (nachfolgend Privatkläger) verurteilt.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 stellte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Appellationsgericht ein Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2021. Er beantragte dabei, dass zum einen das Urteilsdispositiv des Urteils vom 26. Januar 2021 folgendermassen zu berichtigen sei: B____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 5'000.- zugesprochen, wovon A____ CHF 1'250.- zu bezahlen hat, sofern C____ die gesamte Parteientschädigung noch nicht bezahlt hat.» Eventualiter sei eine entsprechende Berichtigung von Amtes wegen vorzunehmen. Des Weiteren sei die Vollstreckbarkeit des zu berichtigenden Entscheides aufzuschieben, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Dieses Gesuch liess die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Privatklägers sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Juni 2021 zur fakultativen Stellungnahmen zukommen, worauf die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juni 2021 verzichtete. Der Rechtsvertreter des Privatklägers stellte mit seiner Eingabe vom 17. Juni 2021 das Rechtsbegehren, dass das Erläuterungsgesuch des Gesuchstellers vom 10. Juni 2021 vollumfänglich abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei, dies unter o/e-Kostenfolge.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich unvollständig steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei von Amtes wegen eine Erläuterung Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 321.0]). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern sog. Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden, und bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 83 N.1ff.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art.83 N 1 ff.; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art.83 StPO N1 ff.). Das Ersuchen ist schriftlich einzureichen und die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben (Art. 83 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Erläuterung und Berichtigung ist die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat. Der Rechtsbehelf wirkt mithin nicht devolutiv. Vom Gesetzgeber wird nicht zwingend vorgeschrieben, dass die nämlichen Richter beim Erläuterungs- Berichtigungsentscheid mitwirken. Da es jedoch um die authentische Interpretation ihres Willens geht, ist der Entscheid - wenn möglich - im Rahmen der identischen Gerichtsbesetzung vorzunehmen. Wo der zu erläuternde berichtigende Entscheid von einer Kollegialbehörde ergangen ist, ist auch eine Kollegialbehörde für die Erläuterung respektive Berichtigung zuständig (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., Art. 83 N5; Stohner, a.a.O., Art.83 StPO N11).
1.2 Zuständiges Berufungsgericht für den Entscheid vom 26. Januar 2021 war nach 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Entsprechend ist auch dieses für den Entscheid über das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils zuständig.
1.3 Der Rechtsvertreter des Privatklägers bringt in seiner Stellungnahme vor, dass durch den Gesuchsteller nicht ausgeführt werde, ob das Dispositiv im Widerspruch zur Begründung stehe, das Dispositiv seinerseits unklar widersprüchlich sei und welche Folgen daran zu knüpfen wären. Auch hätte seitens des Gesuchstellers vielmehr dargelegt werden müssen, inwiefern das Urteilsdispositiv an und für sich unklar sei und unter welchen Voraussetzungen hernach tatsächlich gegebenenfalls auf Widersprüche zu den Erwägungen eingegangen werden müsste. Dies lasse sich dem Gesuch nicht entnehmen. Das Gesuch sei daher zu wenig substantiiert, sodass auf dieses nicht eingetreten werden könne.
1.4 Der Gesuchsteller hat vorliegend dargelegt, dass sich aus der Urteilsbegründung ergebe, dass der Anteil der Parteientschädigung, die der Gesuchsteller bezahlen müsse, nicht zusätzlich zu den insgesamt erstinstanzlich ausgesprochenen, solidarisch auferlegten CHF 5'000.- geschuldet sei. Dies ergebe sich danach aber nicht klar aus dem Urteilsdispositiv, weshalb dieses anzupassen sei (vgl. unten E.2.2.2). Entsprechend hat der Gesuchsteller vorliegend sein Gesuch schriftlich und begründet eingereicht und die anbegehrte Änderung bzw. Berichtigung angegeben. Auf den formgerecht eingereichten Rechtsbehelf ist daher einzutreten.
2.
2.1 Ein unklarer, unvollständiger widersprüchlicher Entscheid ein offensichtliches Versehen liegen vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen angeordnet hat (vgl. BGer 6B_727/2012 vom 11.März 2013 E.4.2.1; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., Art. 83 N1ff.; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz GVG, Zürich 2002, § 166 N 1; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art.83 N 1 ff.; Stohner, a.a.O., Art.83 StPO N1 ff.). Beim offenkundigen Versehen muss es sich mithin um eine Unklarheit Widersprüchlichkeit im Ausdruck und nicht um einen Fehler der Willensbildung handeln (Stohner, a.a.O., Art.83 StPO N 3).
Als unklar erweist sich etwa ein Entscheiddispositiv, wenn es aus objektiver Sicht verschieden verstanden werden kann. Ein Widerspruch liegt dann vor, wenn entweder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander in Widerspruch stehen sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., Art. 83 N3ff.; Stohner, a.a.O., Art.83 StPO N7 ff.).
2.2 Der Gesuchsteller beantragt, dass zum einen das Urteilsdispositiv des Urteils vom 26. Januar 2021 folgendermassen zu berichtigen sei: B____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF5'000.- zugesprochen, wovon A____ CHF 1'250.- zu bezahlen hat, sofern C____ die gesamte Parteientschädigung noch nicht bezahlt hat.» Eventualiter sei eine entsprechende Berichtigung von Amtes wegen vorzunehmen.
2.2.1 Das Appellationsgericht hielt im Entscheid vom 26. Januar 2021 fest (dortige E. 9), dass das Strafgericht den Gesuchsteller sowie C____ solidarisch zu einer Parteientschädigung von CHF 5'000.- an den Privatkläger verurteilt habe. Der Kostenentscheid präjudiziere jedoch die Entschädigungsfrage. Sofern das Gericht somit in Anwendung von Art. 418 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten anteilsmässig zwischen verschiedenen beteiligten Personen aufteile, so müssten die zugesprochenen Entschädigungen in identischen Verhältnissen aufgeteilt werden (BGE 145 IV 268 E.1.2 S. 270 ff.). Da das Strafgericht dem Gesuchsteller sowie C____ jeweils ihre persönlichen Verfahrenskosten auferlegt habe bzw. die Kostenauferlegung nicht solidarisch erfolgt sei, hätte es dies auch bei der anteilsmässigen Verteilung der Parteientschädigung vornehmen müssen. Entsprechend sei eine Neuverteilung der erstinstanzlich durch den Gesuchsteller an den Privatkläger geschuldeten Parteientschädigung vorzunehmen. Vorliegend rechtfertige es sich, dem Gesuchsteller aufgrund seines Tatbeitrags einen Viertel der gesamten erstinstanzlich (solidarisch) zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 5'000.- aufzuerlegen. Dem Privatkläger werde somit zu Lasten des Gesuchstellers für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'250.- zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Im entsprechenden Dispositiv wurde dies wie folgt festgehalten: «B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF1'250.- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'444.20 zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).»
2.2.2 Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 10. Juni 2021 vor, dass der Privatkläger die erstinstanzlich ausgesprochene, solidarisch auferlegte Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.- bei C____ eingetrieben und gegen diesen eine Betreibung eingeleitet habe, bevor das zweitinstanzliche Urteil gegen den Gesuchsteller ausgesprochen worden sei. Aus Erwägung 9.2 des Urteils des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2021 ergebe sich nun, dass die Parteientschädigung erstinstanzlich nicht hätte solidarisch ausgesprochen werden dürfen, sondern dass die Parteientschädigung anteilsmässig hätte verteilt werden müssen. Anschliessend werde festgehalten, dass es angemessen erscheine, den Gesuchsteller zur Zahlung von einem Viertel der gesamten erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'000.- zu verurteilen. Damit ergebe sich klar aus der Urteilsbegründung, dass der Anteil der Parteientschädigung, die der Gesuchsteller bezahlen müsse, nicht zusätzlich zu den insgesamt erstinstanzlich ausgesprochenen, solidarisch auferlegten CHF 5'000.- geschuldet sei. Dies ergebe sich danach aber nicht klar aus dem Urteilsdispositiv des erwähnten zweitinstanzlichen Urteils, weshalb nun vorliegend eine Berichtigung des Dispositives beantragt werde. Aus dem Dispositiv solle nach erfolgter Berichtigung klar hervorgehen, dass der Anteil der Parteientschädigung, der vom Gesuchsteller zu bezahlen sei, Teil der insgesamt CHF5'000.- erstinstanzlich ausgesprochenen Parteientschädigung, für die vom Privatkläger gegen C____ eine Betreibung eingeleitet worden sei, darstelle.
2.2.3 Der Privatkläger führt aus, dass das Urteilsdispositiv in sich weder unklar, widersprüchlich, unvollständig sei, noch im Widerspruch zu den Erwägungen in der schriftlichen Urteilsbegründung stehe. Dem Urteilsdispositiv könne unmissverständlich entnommen werden, dass der Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren allein genommen zu einer (reduzierten) Parteientschädigung im Umfange von CHF1'250.- verurteilt worden sei. Inwiefern diese Urteilspassage unklar, missverständlich unvollständig sein solle, werde seitens des Gesuchstellers nicht dargelegt. Die Erwägungen, welche zum gefällten Kostenentscheid geführt hätten, unterlägen einzig der Erläuterung, wenn und soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch den Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden könne beziehungsweise wenn das Dispositiv ausdrücklich auf die Begründung Bezug nehme. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, sondern das Dispositiv sei klar und unmissverständlich abgefasst. Auch aufgrund dessen sei das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.
Im Sinne einer Eventualerwägung sei zu sagen, dass auch die zumindest implizit behauptete Diskrepanz zwischen Dispositiv und Erwägung nicht vorliege. Das Appellationsgericht sei im Falle der nicht vollständigen Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ohne Weiteres befugt, die Kostenverteilung für beide Instanzen neu vorzunehmen. Den Erläuterungen zum Entscheid über die Leistung einer Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers könne entnommen werden, dass das Appellationsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Kosten separat zu verlegen seien. Den Erwägungen könne ohne Weiteres entnommen werden, dass auf eine solidarische Auferlegung sowohl der ordentlichen als auch ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gleichermassen abgesehen worden sei. Als angemessene Parteientschädigung für den Gesuchsteller alleine sei eine solche im Umfange von CHF 1'250.- festgesetzt worden. Ob und inwiefern nunmehr der erstinstanzlich rechtskräftig und abschliessend beurteilte C____ gegebenenfalls weniger als die ihm auferlegte Parteientschädigung im Umfange von CHF 5'000.- zu zahlen hätte, sei dadurch nicht gesagt. Vielmehr lasse sich den Ausführungen des Appellationsgerichts im hier gemeinten Urteil dahingehend verstehen, dass eine Parteientschädigung im Umfange eines Viertels der zu Lasten C____ gesprochenen Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers angemessen erscheine. Daraus könne ohne Weiteres geschlossen werden, dass eine Parteientschädigung im vierfachen Umfange, wie vorinstanzlich zu Lasten C____ auferlegt, ebenfalls straf- und schuldadäquat sei. Aus Sicht des Unterzeichnenden sei seitens der Zweitinstanz bewusst auf eine solidarische Kostenregelung verzichtet und die Kosten jeweils einzeln verteilt worden. Mangels Berufung seitens C____ sei die ihm gegenüber seitens der ersten Instanz ausgesprochene Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers in Rechtskraft erwachsen, ohne dass diese Rechtskraft in irgendeiner Art und Weise die Höhe der individuell festgelegten Parteientschädigung zu Lasten des Gesuchstellers für den Privatkläger tangieren würde. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers stehe somit das Dispositiv in keiner Art und Weise im Widerspruch zu den schriftlichen Erwägungen.
2.2.4 Es ist mit dem Gesuchsteller übereinzustimmen, dass sich aus E. 9.2 des appellationsgerichtlichen Entscheids vom 26. Januar 2021 klar ergibt, dass die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung zu Lasten der Beschuldigten nicht hätte solidarisch ausgesprochen werden dürfen, sondern anteilsmässig hätte verteilt werden müssen. Er geht dabei auch richtig in der Annahme, dass der Anteil der Parteientschädigung, die der Gesuchsteller bezahlen müsse, nicht zusätzlich zu den insgesamt erstinstanzlich ausgesprochenen, solidarisch auferlegten CHF 5'000.- geschuldet ist. Das Appellationsgericht verzichtete im in Frage stehenden Entscheid bewusst darauf, im Dispositiv einen Hinweis auf die Solidarität aufzunehmen, da die Solidarhaftung betreffend C____ im Dispositiv des strafgerichtlichen Entscheids vom 18. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen ist und entsprechend das Appellationsgericht diesen Umstand für C____ selbst nicht mehr abändern konnte. Entsprechend wurde davon ausgegangen, dass die appellationsgerichtlichen Erwägungen diesbezüglich genügend Klarheit würden schaffen können, wurde doch darauf vertraut, dass mit der genannten Erwägung niemand dazu verleitet werden könnte, die Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'250.- zusätzlich zu der (ehemals solidarischen) Parteientschädigung von CHF 5'000.- einzufordern, sofern letztere bereits beglichen worden sein sollte (dem Appellationsgericht ist nicht bekannt, ob die ursprüngliche Parteientschädigung von CHF 5'000.- bereits vollständig beglichen bzw.getilgt wurde).
Angesichts des Antrags des Gesuchstellers erscheint es jedoch angebracht, das Entscheiddispositiv im Sinne von Art. 83 StPO zu ergänzen, um einen allfälligen Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der Entscheidbegründung zu vermeiden, sollte es gleichwohl zu der soeben angesprochenen Konstellation der «doppelten» Geltendmachung der Parteientschädigung kommen (diesbezüglich gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass die unterliegende Partei mit dem Beweis, dass die ganze Entschädigung im Gesamtbetrag von CHF 5'000.- geleistet wurde, in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren den Nachweis erbringen kann, dass die Schuld durch vollständige Tilgung untergegangen ist). Entsprechend gilt es den in Frage stehenden Teil des Dispositivs des appellationsgerichtlichen Entscheids vom 26. Januar 2021 wie folgt anzupassen: «B____ wird gemäss Art. 433 Abs.1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte (als anteilsmässige Quote/Teil der gesamthaft in Höhe von CHF5'000.- zugesprochenen Parteientschädigung und entsprechend an diese anzurechnende) Parteientschädigung in Höhe von CHF1'250.- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'444.20 zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).»
Da Art. 83 StPO davon ausgeht, dass das ganze Dispositiv neu gefasst wird (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 83 N 5), ist im vorliegend Fall ebenfalls das ganze (ergänzte) Dispositiv aufzuführen.
3.
3.1 Der Gesuchsteller beantragt des Weiteren, dass die Vollstreckbarkeit des zu berichtigenden Entscheides aufzuschieben sei. Das begründete Urteil des Appellationsgericht sei dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 28. Mai 2021 zugestellt worden, weshalb aktuell die Frist zur Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht laufe. Da vorliegend zwischen den Parteien streitig sei, ob die reduzierte Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens, zu der der Gesuchsteller verurteilt worden sei, zusätzlich zur schon von C____ bezahlten und solidarisch auferlegten Parteientschädigung geschuldet sei und offen sei, ob die Berichtigung des Entscheides vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Rechtsvertreter des Gesuchstellers eintreffen werde, werde der Aufschub der Vollstreckbarkeit und damit auch der Rechtsmittelfrist beantragt.
3.2
3.2.1 Durch die Einreichung eines Erläuterungs- Berichtigungsgesuchs werden die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Entscheids nicht gehemmt, womit dem Gesuch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wird das Erläuterungs- Berichtigungsgesuch jedoch gutgeheissen, ergeht ein neuer, erläuterter bzw. berichtigter Entscheid und die Rechtsmittelfrist beginnt von neuem zu laufen. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Partei erst mit dem Erläuterungs- Berichtigungsentscheid erfährt, was mit dem fehlerhaften ursprünglichen Urteil gemeint ist, und es ihr daher auch erst zu diesem Zeitpunkt zuzumuten ist, zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen soll. Allerdings findet in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren keine umfassende neue Überprüfung statt, sondern ein eingereichtes Rechtsmittel ist inhaltlich auf den Gegenstand der Erläuterung beschränkt, denn nur in diesem Umfang ist eine neue Beschwer eingetreten. Mit Bezug auf andere vom Erläuterungsbegehren nicht umfasste Urteilspunkte wird die Rechtsmittelfrist durch den Erläuterungsentscheid somit nicht neu ausgelöst (Stohner, a.a.O., Art.83 StPO N18; vgl. auch Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., Art. 83 N.8).
3.2.2 Unklar ist, ob die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit eines zu erläuternden zu berichtigenden Entscheids ohne gesetzliche Grundlage möglich ist (dafür etwa Stohner, a.a.O., Art.83 StPO N14). Vorliegend kann diese Frage jedoch offenbleiben, da durch die Gutheissung des Gesuchs die diesbezügliche Rechtsmittelfrist (beschränkt auf den Gegenstand der Erläuterung) von neuem zu laufen beginnt. Zudem wird der vorliegende Entscheid den Parteien auch noch innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht zugestellt, womit sogar eine solche Beschwerde hinsichtlich der «unveränderten» Entscheidpunkte im ursprünglichen Dispositiv noch auf den vorliegenden Entscheid abgestimmte werden könnte.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist dem Gesuchsteller sowie dem Privatkläger aus der Gerichtskasse jeweils eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht in seiner eingereichten Kostennote einen zu begleichenden Rechnungsbetrag von insgesamt CHF 1'390.- geltend. Dieser Betrag erscheint als zu hoch bemessen. So führt der Rechtsvertreter des Gesuchstellers etwa einen Aufwand von 60 Minuten für das Studium des begründeten Urteils auf. Dieser Aufwand wäre jedoch auch unabhängig vom eingereichten Erläuterungsgesuch entstanden und ist somit nicht zu entschädigen. Angesicht des Umfangs des Gesuchs von rund drei Seiten erscheint vielmehr eine pauschale Parteientschädigung von CHF 500.- (zzgl. MWST) als angemessen. Der Privatkläger bzw. sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Ihm wird für seinen Aufwand eine pauschale Parteientschädigung von CHF300.- (zzgl. MWST) zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das ursprüngliche Dispositiv (mit Ausnahme des zu ergänzenden Abschnitts) des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26.Januar 2021 lautet wie folgt:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18./19. Oktober 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a);
- Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers;
- Rückgabe des beschlagnahmten T-Shirts an den Berufungskläger.
A____ wird - in teilweiser Gutheissung der Berufung - des Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 200.-, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 134 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 des Strafgesetzbuchs.
A____ wird zu CHF 1'000.- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März 2017 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
[ ]
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'500.- (davon CHF 1'000.- bereits erhalten) und eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'040.- aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 1'270.50 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'875.- (inkl. Kanzleiauslagen, exkl. Zeugenentschädigungen in Höhe von CHF 83.65, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Für den vorstehenden Teil des Dispositivs wird auf die Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2021 (laufende Frist) verwiesen.
Der ergänzte Abschnitt des Dispositivs lautet wie folgt (für diesen Teil des Dispositivs gilt die nachstehende Rechtsmittelbelehrung):
B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte (als anteilsmässige Quote/Teil der gesamthaft in Höhe von CHF5'000.- zugesprochenen Parteientschädigung und entsprechend an diese anzurechnende) Parteientschädigung in Höhe von CHF1'250.- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'444.20 zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
A____ wird für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.- (inkl. Auslagen), zzgl. MWST von CHF 38.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
B____ wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 300.- (inkl. Auslagen), zzgl. MWST von CHF 23.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatkläger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.