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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2019.25 (AG.2020.41))

Zusammenfassung des Urteils SB.2019.25 (AG.2020.41): Appellationsgericht

Zusammenfassung: Der Berufungskläger wurde für die Verletzung der Verkehrsregeln und die Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig befunden. Er wurde zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe. Die Gerichtskosten betrugen CHF 305.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.-. Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen. Der Richter des Appellationsgerichts ist männlich. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Berufungskläger auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2019.25 (AG.2020.41)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2019.25 (AG.2020.41)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2019.25 (AG.2020.41) vom 20.12.2019 (BS)
Datum:20.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Akten; Unfall; Urteil; Polizist; Über; Anklage; Unfallstelle; Gericht; Sachverhalt; Polizei; Sicherheit; Verfahren; Sicherheitslinie; Berufungsklägers; Recht; Molankegel; Dienst; Antrag; Vorinstanz; Beweis; Verhandlung; Verkehr; ÜStG; Person; Fahrzeug; Diensterschwerung; Gericht
Rechtsnorm: Art. 285 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 325 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 424 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 9 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:140 IV 188; 141 IV 437; 143 IV 63; 98 IV 41;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Hug, Eugster, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 398 OR StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2019.25 (AG.2020.41)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2019.25


URTEIL


vom 20. Dezember 2019



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Cla Nett, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

c/o [...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. November 2018


betreffend Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt



Sachverhalt


A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2018, in Bestätigung des Strafbefehls vom 20.Juni 2018, der Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das baselstädtische Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.100; Diensterschwerung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.- auferlegt.


Gegen dieses Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen richtet sich die vorliegende Berufung. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 6.März 2019 (Datum der Postaufgabe) beantragt der Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und seinen kostenlosen Freispruch. Eventualiter verlangt er die Entlastung vom Vorwurf des Überfahrens einer Sicherheitslinie, subeventualiter vom Vorwurf des Befahrens einer "abgesperrten Unfallstelle" und subsubeventualiter diejenige vom Vorwurf der Diensterschwerung, jeweils unter entsprechender Reduktion der Busse von CHF 500.-. Im Berufungsverfahren legt der Berufungskläger Situationspläne, selbst erstellte Fotos, ein Dokument des schweizerischen Feuerwehrverbands und ein E-Mail vom 8.Februar 2018 ins Recht und stellt den Antrag, soweit seine Angaben bezweifelt würden (z.B. Massangaben) seien sie von Amtes wegen zu überprüfen. Weiter beantragt er auch im Berufungsverfahren einen Augenschein. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt.


Mit Verfügung vom 11.April 2019 wurde der (eventualiter) beantragte Augenschein von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts - vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts - in Anwendung von Art.389 und 398 Abs.4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgelehnt. Zudem wurde mit gleicher Verfügung vom 11.April 2019 das schriftliche Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit.c StPO angeordnet, vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die dem entgegenstünden, und vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Zugleich wurde dem Berufungskläger in Anwendung von Art.406 Abs.3 StPO Frist für eine (fakultative) ergänzende Berufungsbegründung zu seiner bereits ausführlich begründeten Berufungserklärung gesetzt. Der Berufungskläger hat diese Gelegenheit mit einer ergänzenden Eingabe vom 10. Mai 2019 wahrgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat hierauf mit Berufungsantwort vom 20. Mai 2019, unter Hinweis auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung sowie die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 im vorinstanzlichen Verfahren, in welcher sie sich zu den Beweisanträgen im dortigen Verfahren geäussert hatte, die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23.Mai 2019 wurde die Berufungsantwort dem Berufungskläger zur Kenntnis zugestellt. Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 11.April 2019 angekündigt, ergeht das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art.398 Abs.1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach §92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art.382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art.399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.


1.2 Gemäss Art.406 Abs.1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens Vergehens beantragt wird (lit.c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die entsprechende, mit verfahrensleitender Verfügung vom 11.April 2019 erfolgte, vorläufige Ankündigung ist zu bestätigen, wofür praxisgemäss kein separater Entscheid ergeht (vgl. statt vieler: AGESB.2018.38 vom 21.Juni 2019 E.1.2 und SB.2018.136 vom 5. April 2019 E.1.2, je mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Berufungsurteil wird nach Art.390 Abs.4 StPO auf dem Zirkularweg gefällt.


1.3 Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art.398 Abs.3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition - die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom 21.Juni 2019 E.1.3).

Der Berufungskläger beantragt im Hauptbegehren einen vollumfänglichen Freispruch und ficht das Urteil vollumfänglich an. Er rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und führt aus, diese habe bestehende Verkehrsregelungen falsch interpretiert. Damit bringt er nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.


2.

Bildeten - wie vorliegend - von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so können neue Behauptungen und Beweise gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Der Berufungskläger hat mit seiner Berufungserklärung diverse Beilagen eingereicht, welche die Situation am Tatort belegen und weitere Informationen zu den verwendeten Verkehrsregelungsmassnahmen liefern sollen: Zwei Situationspläne, verschiedene Fotos, eine technische Information des schweizerischen Feuerwehrverbands sowie ein selbst verfasstes E-Mail vom 8. Februar 2018. Diese Beweismittel waren teilweise sowieso Bestandteil der Verfahrensakten (Situationsplan mit eingezeichneter Situation, Akten S.12 und E-Mail vom 8.Februar 2018, Akten S.8 f.) wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegeben (selbst gemachte Fotos vom Ereignisort zur Zeit des Vorfalls, technische Information des Feuerwehrverbands, Akten S.32-45). Sie sind somit unter dem Gesichtspunkt von Art.398 Abs. 4 StPO zum Vornherein zulässig. Die weiteren Fotos von einem späteren Zeitpunkt und der Ausschnitt aus dem Situationsplan mit Einträgen des Berufungsklägers (vgl. Akten S.145 ff.) sind dagegen im vorinstanzlichen Verfahren nicht Aktenbestandteile geworden. Indessen hat der Berufungskläger bereits vor erster Instanz die Lieferung eines massstabgetreuen Plans - als Alternative zu einem Augenschein - beantragt (Akten S.28) und handelt es sich dabei auch um den Beleg für einen Umstand, dessen Kenntnis durch das Gericht vorauszusetzen ist der andernfalls vom Gericht selbst erhoben werden müsste. Insoweit erscheint auch dieser Beweis jedenfalls materiell nicht neu und der Beizug unproblematisch. Immerhin entbindet die Kognitionsbeschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO das Berufungsgericht nach dem Gesagten nicht davon, auch bei Übertretungen offensichtliche Sachverhaltsfehler zu korrigieren - es wäre somit auch gehalten, offensichtlich relevante Sachverhalte selbst zu erheben, wenn die bisherigen Erkenntnisse dazu fraglich erschienen. Die durch den Berufungskläger vorgenommenen Einzeichnungen auf dem Planausschnitt sind freilich nicht mehr als eine Parteibehauptung und können schon von der Sache her keine Beweiskraft geniessen. Die weiteren mit der Berufungserklärung eingereichten Unterlagen (weitere Fotos) sind für die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes offensichtlich ohne Belang und können daher schon in antizipierter Beweiswürdigung ausser Acht bleiben. Ob sie noch als rechtzeitig zu qualifizieren wären - was zumindest fraglich erscheint - kann daher offen gelassen werden. Soweit der Berufungskläger (eventualiter) die Durchführung eines Augenscheins beantragt, wurde dieser Antrag mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2019 - vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts - abgelehnt. Das Gericht schliesst sich diesem Entscheid an. Zwar wurde von der Verteidigerin des Berufungsklägers bereits im Vorverfahren der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt, so dass der Antrag mit Blick auf Art.398 Abs. 4 StPO auch im Berufungsverfahren nochmals zulässig ist. Allerdings sind keine wesentlichen Erkenntnisse aus dem beantragten Augenschein zu erwarten, da es dem Berufungskläger offenbar um die Position der Molankegel zum Tatzeitpunkt geht, welche sich zum heutigen Zeitpunkt durch eine Besichtigung des Tatortes nicht (mehr) feststellen lässt.


3.

3.1 Es stellt sich sodann die Frage, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Akkusationsprinzip) vorliegt. Zwar wird eine solche vom Berufungskläger nicht geltend gemacht; sie ist indessen von Amtes wegen zu berücksichtigen und wird an dieser Stelle geprüft, da sich die Frage vorliegend aufdrängt.


3.2 Im vorliegenden Fall ist der Strafbefehl zur Anklage geworden, wie in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss jedenfalls den Anforderungen an eine Anklageschrift genügen, wie sie auch allgemein gelten (BGE 140 IV 188 E. 1.4 und 1.5 S.190 f.).


Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE143 IV 63 E.2.2 S.65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S.142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19 E. 2a S. 21; vgl. auch Marc Th. Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S.309ff., S.311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E.6.2 f. S. 244 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Dabei geht es insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE141IV132 E. 3.4.1 S.142 f., 126 I 19 E. 2a S.21; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E.1.3, 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2. mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S.65 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BGE 143 IV 63 E. 2.2 S.S.65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S.142 f., 140IV 188 E. 1.3 und 1.4 S.190 f.; BGer 6B_1391/2017 vom 17.Januar 2019 E.2.3, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E.2.1 und 2.3.1, 6B_492/2015 vom 2.Dezember 2015 E.2.2 [nicht publiziert in BGE 141 IV 437], je mit Hinweisen).


3.3 Dem Berufungskläger wird zunächst das Überfahren einer Sicherheitslinie vorgeworfen. Im Strafbefehl vom 20.Juni 2018 steht genau, wo und wann das geschehen sein soll (an der Verzweigung Walkeweg/St. Jakobs-Strasse in Basel am 6.Februar 2018 um 18.40 Uhr; vgl. Akten S.14f., 15). Dieser Vorwurf steht für sich - das Überfahren einer Sicherheitslinie ist grundsätzlich verboten; Abweichungen von diesem Verbot (z.B. in Notsituationen) sind die Ausnahme und müssten nur dann thematisiert werden, wenn sich irgendein Hinweis auf solch eine besondere Situation ergibt. Dieser Vorwurf ist somit genügend angeklagt - die Anforderungen an einen Strafbefehl dürfen nicht überzogen werden. Was der Berufungskläger mit dem offenbar von ihm als separat verstandenen Vorwurf des Befahrens einer abgesperrten Unfallstelle meint (von dem er entlastet werden will; vgl. das subeventualiter gestellte Rechtsbegehren Ziff.3, Berufungserklärung, Akten S.132 ff., 132 und 136 f.), ist nicht ganz ersichtlich. Dieser Vorwurf wurde weder angeklagt noch führte er zu einem separaten Schuldspruch. So wurde er im vorinstanzlichen Urteil vom 21.November 2018 zunächst an einer Stelle thematisiert, wo es darum ging, ein Argument der Verteidigerin zu kontern (angefochtenes Urteil, Akten S.4); unter dem Rechtlichen erwog die Vorinstanz sodann aber schlicht, dass der Berufungskläger die durchgezogene Sicherheitslinie überfahren und damit die Vorschrift des Art. 27 Abs.1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) in Verbindung mit 73 Abs.6 lit. a Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) verletzt habe (angefochtenes Urteil, S.5). Dies ist unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips nicht zu beanstanden. Soweit das genannte Vorbringen des Berufungsklägers als Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung und der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz zu verstehen ist, wonach das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht wiege, da er eine abgesperrte Unfallstelle, auf welcher sich Personen aufgehalten hätten, befahren habe (angefochtenes Urteil, S.7), liegt darin ebenfalls keine Verletzung des Akkusationsprinzips, muss doch die Anklage nicht alle verschuldensrelevanten Faktoren enthalten.


Was die Diensterschwerung betrifft, wird diese im zur Anklage gewordenen Strafbefehl vom 20.Juni 2018 (Akten S. 14 f., 15) sehr detailliert umschrieben. Es wird der Vorwurf erhoben, der Berufungskläger habe sich sehr uneinsichtig und renitent verhalten, er habe Aufforderungen der Polizei missachtet und mit dem Öffnen der Fahrertür einen Polizisten zum Zurückweichen gezwungen. Er habe sein Fahrzeug trotz gegenteiliger Aufforderung verlassen und den abgesperrten Bereich der Unfallstelle betreten und habe von der Polizei nur mittels herbeigeholter Verstärkung dazu gebracht werden können, wieder in sein Auto zu steigen. Dort habe er weiterhin wild herumgestikuliert und habe mehrfach aufgefordert werden müssen, seine Hände während der Kontrolle sichtbar zu halten. Erst im vorinstanzlichen Urteil wird bei den Sachverhaltsfeststellungen erwogen, dass der Berufungskläger die Polizisten als Clowns betitelt und weitere Beleidigungen impliziert habe (angefochtenes Urteil, S.6). Dieser Vorwurf ist nicht angeklagt, und so fällt es ins Auge, dass die Vorinstanz ihn plötzlich aufbringt. Allerdings stellt er nach dem Wortlaut von §16ÜStG auch nicht einen eigenen Fall der Diensterschwerung dar und die Vorinstanz bringt unter den rechtlichen Erwägungen die Beleidigungen nicht mehr zur Sprache, sondern macht die Diensterschwerung einzig am - in der Anklage detailliert umschriebenen - Widersetzen gegen polizeiliche Aufforderungen und allgemein daran fest, dass sich der Berufungskläger während der Kontrolle ungebührend verhielt (vgl. angefochtenes Urteil, S.6).


Zwar wäre es mit der Umgrenzungs- und der Informationsfunktion der Anklageschrift nicht vereinbar, den Berufungskläger mit neuen Vorwürfen zu konfrontieren, die seine bisherige Verteidigungsstrategie tangieren könnten und die ihm bis zur und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht explizit zum Vorhalt gemacht worden sind (die angebliche Beleidigung wird zwar im Polizeirapport erwähnt und vom Zeugen Polizist B____ an der Hauptverhandlung wiederholt, Akten S. 5 und 91 f., aber hierauf auch an der Verhandlung nicht thematisiert); allerdings werden die Beleidigungen, wie vorstehend aufgezeigt, lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung als Indizien herbeigezogen (Insbesondere vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine vom Beschuldigten ausgehende aggressive Stimmung herrschte., vgl. angefochtenes Urteil, Akten S.6) und nicht als eigentliche Bestandteile des Tatvorwurfs. Sie waren als solche dem Berufungskläger sodann bereits aufgrund des Polizeirapports und des vorinstanzlichen Beweisverfahrens bekannt, so dass er seine Verteidigungsstrategie auch danach ausrichten konnte. Damit ist das Akkusationsprinzip vorliegend nicht verletzt - solange die Beleidigungen auch implizit nicht in den Schuldspruch münden, wovon hier aufgrund der Formulierung im vorinstanzlichen Urteil jedoch nicht auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass solange der Berufungskläger sich eine geeignete Verteidigungsstrategie hat aufbauen können und auch aufgebaut hat, allfällige formelle Bedenken auch hinzunehmen wären. So verletzt nach bundesgerichtlicher Praxis selbst eine Verurteilung trotz eines formellen materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. Es genügt, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger seine Verteidigerin von Anfang gewusst haben, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (BGer 6B_253/2017 vom 1.November 2017 E.1.3, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).


4.

4.1 In materieller Hinsicht in Frage steht ein Vorfall vom 6. Februar 2018 an der Verzweigung Walkeweg/St. Jakobs-Strasse in Basel. Dem Berufungskläger wird in der Anklage vorgeworfen, er habe dort eine Sicherheitslinie überfahren. Ausserdem habe er den Polizeiangestellten den Dienst erschwert, indem er sich ihren mehrfachen Aufforderungen, im Auto sitzen zu bleiben sowie seine Hände während der Kontrolle sichtbar zu machen, widersetzt und sich renitent und uneinsichtig verhalten habe (vgl. Strafbefehl vom 20.Juni 2018, Akten S.14 f. und Überweisung mit Antrag vom 7.Februar 2018, Akten S.2 ff.). Die Vorinstanz hat die angeklagten Sachverhalte als erstellt erachtet (vgl. angefochtenes Urteil, S.5 und 6). Der Berufungskläger wehrt sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die Vorinstanz sei von einem falschen Weg ausgegangen, den der Berufungskläger gefahren sei (vgl. Berufungsklärung, Ziff.2 f., Akten S.132 ff., 133 ff.).


4.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich ist (Eugster, a.a.O., Art. 398 StPO N 3a; BGE139II404 E.10.1 S.445; BGer6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1.). Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE141IV 305 E. 1.2 S.308 f.; BGer6B_289/2019 vom 26.März 2019 E.1, 6B_183/2017 vom 24.November 2017 E.1, 6B_32/2016 vom 20.April 2016 E.1.2.1, 6B_1044/2014 vom 14.Januar 2015 E.1.2, 6B_10/2015 vom 24.März 2015 E.1.1). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE140 III 264 E. 2.3 S.266; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).


4.3 Der vorliegende Fall ereignete sich bei einer Unfallstelle auf der St. Jakobs-Strasse, Höhe St. Jakobskirche. Die Unfallstelle war durch Molankegel für den Verkehr abgesperrt; der Unfall war zum Tatzeitpunkt bereits eine Weile vorbei. Die strittigen Punkte in Bezug auf das dem Berufungskläger vorgeworfene Verkehrsdelikt drehen sich zunächst um eine Frage von etwa 2 Metern. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er sei aus dem Walkeweg herkommend zuerst über die erste Fahrbahn der St. Jakobs-Strasse und dann zwischen den ersten beiden neben der Sicherheitslinie aufgestellten Molankegeln hindurch über die Fahrbahn der Gegenrichtung gefahren. Damit hätte er die Fahrbahnen an einer Stelle gekreuzt, wo sich eine durchgezogene Sicherheitslinie befand (vgl. Überweisung mit Antrag vom 7. Februar 2018, Akten S.2 ff., 3 und Situationsplan mit eingezeichneter Situation, Akten S.12 sowie angefochtenes Urteil, S.3). Der Berufungskläger macht dagegen geltend, er sei nicht zwischen dem ersten und dem zweiten Molankegel, sondern zwischen dem zweiten und dem dritten Molankegel durchgefahren - an einer Stelle, an welchem die Sicherheitslinie auf seiner Seite durch gestrichelte Linien unterbrochen war. Die Unfall-Absperrung sei zudem auch nicht korrekt aufgestellt worden, sondern die Abstände zwischen den Kegeln seien - zumal an der von ihm durchfahrenen Stelle - viel zu gross gewesen, so dass die Kegel nicht als Absperrung erkennbar gewesen seien. Vom Unfall selbst sei zum Ereigniszeitpunkt nichts mehr zu sehen gewesen - die Unfallstelle sei mithin gar keine solche mehr gewesen (Berufungserklärung Ziff. 2 und 3, Akten S. 132 ff., 133 ff.). Hinzu komme, dass der Vorrichter von einer falschen Prämisse ausgegangen sei, wenn er angenommen habe, die unterbrochene Sicherheitslinie gelte nicht für die vom Walkeweg in Richtung St. Jakobskirche herkommenden Fahrer. Indem der Vorrichter dies eingangs der Hauptverhandlung habe verlauten lassen, sei das Urteil ( ) schon zu jenem Zeitpunkt gefällt gewesen (Berufungserklärung Ziff. 1, Akten S.132 ff, 133).


4.4 Vor erster Instanz wurden der Polizist Gfr B____ sowie der Beifahrer des zuvor verunfallten Autos (C____) als Zeugen befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21.November 2018, Akten S.85 ff., 89 ff. und 94 f.). Der Polizist war am Tatort mit der Unfallaufnahme beschäftigt, der Zeuge C____ half beim Aufwischen auf der Unfallstelle mit.


Der Polizist B____ schildert vor erster Instanz, dass er mit einem Kollegen - Polizist D____ - auf der Strasse beim Unfall gestanden sei, beim dort abgestellten Polizeiauto. Er habe einen Lichtkegel gesehen, der rechts an ihm vorbeigegangen sei, und dann das schwarze Fahrzeug des Berufungsklägers, das durch den abgesperrten Bereich der Unfallstelle durchgefahren sei, zwischen den zwei Molankegeln, und dann die Sicherheitslinie überfahren habe. Darauf sei der Berufungskläger auf die St. Jakobskirche zugefahren. Sein Kollege D____ habe zusammen mit dem Unfallbeteiligten auf der Unfallstelle gewischt. Das schwarze Fahrzeug sei recht nah an den zwei Personen vorbei gefahren. Er habe den Automobilisten angehalten und die Kontrolle initiiert (Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2018, Akten S.85ff., 89-91). Die Unfallstelle und den Ort, wo Polizist D____ und der Beifahrer des Unfallautos wischten, zeichnete der Polizist B____ auf einer Karte ein, und zwar auf Höhe der gestrichelten Linien. Die Fahrt des Berufungsklägers zeichnete er daneben ein, so dass sie über eine durchgezogene Sicherheitslinie führte (Akten S.83 und Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2018, Akten S. 85 ff., 91). Auf Frage, zwischen welchen Molankegeln der Berufungskläger durchgefahren sei, meint der Polizist B____: Zuerst kommt das Polizeifahrzeug, dann kommt ein Molankegel. Er ist zwischen dem ersten Molankegel nach dem Fahrzeug und dem zweiten Molankegel durchgefahren (Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2018, Akten S. 85 ff., 92). Bereits in der Überweisung mit Antrag wurde der Sachverhalt so geschildert: Pol D____ und der Beifahrer des Unfallbeteiligten 1 wischten im abgesperrten Bereich die Trümmerteile und Bindemittelrückstände zusammen. Der Beschuldigte fuhr in obgenannter Fahrtrichtung und ignorierte dabei die aufgestellten Molankegel und fuhr zwischen dem ersten und zweiten aufgestellten Molankegel nach dem BS 54 durch ( ). Dabei fuhr er in einem Abstand von ca. 1-2 Metern an Pol D____ und dem Beifahrer des Unfallbeteiligten 1, mit einer ungefähren Fahrtgeschwindigkeit von 15-20 km/h, vorbei. Anschliessend überquerte er die sich an der Örtlichkeit befindliche, gut sichtbare Sicherheitslinie und fuhr auf der Gegenfahrbahn aus dem dort ebenfalls mit Molankegeln abgesperrten Unfallstellenbereich heraus (Überweisung mit Antrag vom 7.Februar 2018, Akten S.2 ff., 3).


Der Zeuge C____ beschreibt vor erster Instanz den Unfall, bei dem er im Auto sass, und dass er danach am Unfallort beim Wischen half. Den Vorfall mit dem anderen Auto - des Berufungsklägers - habe er nicht mitbekommen. Auf Frage kommt ihm dann in den Sinn: Ah ja, ja, ein Herr, ich mag mich erinnern. Der Herr ist vorbeigefahren, die Polizei hat ihn angehalten, er wollte wegfahren (Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2018, Akten S. 85 ff., 94). Er kann sich nicht erinnern, wo der Berufungskläger durchgefahren war. Er zeichnet aber auf der ihm vorgelegten, nicht mit anderen Zeichnungen versehenen Karte die Unfallstelle, wo er beim Aufwischen geholfen habe, am selben Ort ein wie der Zeuge B____, nämlich bei den drei Strichen (Unterbrechung der Sicherheitslinie; vgl. Akten S.83) und sagt dann auf die Frage, wo er gewischt habe: Dort bei der Unfallstelle und (auf Frage) weiter vorne gegen das Stadium habe er nicht gewischt. Auf Frage (Sie sehen dort drei Striche. Sind Sie sicher, dass es bei den drei Strichen war?) meint er allerdings, er sei nicht 100% sicher. Er nehme es an, aber er wisse es nicht sicher (Verhandlungsprotokoll vom 21.November 2018, Akten S. 85 ff., 95). Tatsächlich spricht diese Deposition aber dafür, dass der Unfall sich just an der Stelle ereignet hat, wo die Sicherheitslinie unterbrochen war, und dass der Berufungskläger eben nicht an jener Stelle durchgefahren war.


4.5 Eine Würdigung der gesamten Aussagen und der weiteren Beweise spricht sehr dafür, dass die Fahrt des Berufungsklägers tatsächlich so erfolgt ist wie von der Vorinstanz angenommen und damit über die durchgehende Sicherheitslinie geführt hat. Der Polizist B____ hat sich klar ausgedrückt und seine Aussagen sind glaubhaft. Er hat zurückhaltend ausgesagt und nicht den Anschein erweckt, er hege wegen der anschliessenden nicht ganz reibungslosen Kontrolle einen Groll gegen den Berufungskläger, was den Polizisten allenfalls zu übertriebenen und unrechtmässig belastenden Aussagen hätte verleiten können. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers lassen sich auch keine abweichenden psychologischen Schlüsse aus der Formulierung des Polizisten B____ ziehen, wonach der Berufungskläger zuerst zwischen zwei Molankegeln vorbei gefahren sei (vgl. Berufungserklärung Ziff.2.3, Akten S.132 ff., 134). Tatsächlich drückt sich der Zeuge, wie dem Audioprotokoll zu entnehmen ist, so aus. Abgesehen davon, dass eine solche sprachliche Ungenauigkeit aber per se nicht besonders ungewöhnlich wäre, gilt dies erst recht im vorliegenden Kontext: Der Polizist hat die ganze Fahrt als Vorbeifahrt beschrieben (der Lichtkegel sei an ihm vorbei gegangen, das Fahrzeug sei recht nah an den zwei Personen auf der Unfallstelle vorbeigefahren). Da fügt es sich stimmig ein, wenn er auch von einem Vorbeifahren zwischen zwei Molankegeln spricht. Die Aussagen des weiteren Zeugen bestätigen die Schilderung des Polizisten. Zwar kann sich der Zeuge C____ nicht mehr an die Fahrt des Berufungsklägers erinnern. Er zeichnet aber von sich aus die Unfallstelle und damit die Stelle, wo er mit Wischarbeiten beschäftigt war, genau am selben Ort ein wie der Polizist - nämlich eben bei der gestrichelten Linie, wo der Berufungskläger durchgefahren sein will. Auch wenn sich der Zeuge C____ nicht 100% sicher ist, erscheint seine diesbezügliche spontane Angabe doch als Indiz, welches die Darstellung des Polizisten stützt.


Der Berufungskläger selbst kann diesen Schilderungen nicht viel entgegen halten. Seine Erklärungen, es sei an jener Stelle niemand mit Wischarbeiten beschäftigt gewesen, sondern weiter unten hätten Menschen irgendwo gewischt, vor dem Restaurant in etwa, irgendwo. Weiter unten, unter dem Baum (Verhandlungsprotokoll vom 21.November 2018, Akten S.85 ff., 87) leuchten nicht ein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb an einer Stelle gewischt werden sollte, wo sich der Unfall nicht ereignet hatte - auch nach der Darstellung des neutralen Zeugen C____ nicht. Auch dass der Berufungskläger von einer Unfallstelle gar nichts bemerkt haben will, mutet seltsam an - immerhin befand sich unbestrittenermassen ein Polizeiwagen mitten auf der Fahrbahn und neben diesem mehrere Molankegel, die ganz unabhängig von ihrem genauen Abstand keinen anderen Zweck haben konnten als die Absperrung eines Strassenstücks zu bilden. Ausserdem hatte der Berufungskläger laut den in der Überweisung mit Antrag vermerkten Aussagen verlauten lassen: Ja und? Das war nicht abgesperrt, ich konnte ja Durchfahren! Und Sie waren ja nur noch am Wischen! (Überweisung mit Antrag vom 7.Februar 2018, S.2 ff., 5). Dass diese Aussagen erfunden wären, macht einerseits nicht einmal der Berufungskläger geltend (der sich ansonsten sehr detailliert zur Wehr setzt), andererseits erscheint es auch abwegig, dass ein protokollierender Polizist sich solche Aussagen ausdenken könnte, deren Bedeutung für die Sachverhaltsbeurteilung damals gar nicht erkennbar war.


Dass sich die Unfallstelle tatsächlich bei den gestrichelten Linien befand - und entsprechend auch die Personen, welche mit Wischarbeiten beschäftigt waren - wird schliesslich auch durch die Fotos vom Tatort gestützt. Dort sind (Sand)Spuren auf dem Strassenbelag an besagter Stelle sichtbar (Akten S.10 und 11) und auch die Markierung des Unfallfahrzeuges ist deutlich zu sehen (Akten S.10, unteres Bild). Die Vorinstanz hat dies bereits zutreffend erörtert und auf ihre Ausführungen kann ergänzend verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S.5).


Aus alledem ergibt sich, dass die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger tatsächlich über die Sicherheitslinie gefahren ist - an einer Stelle, wo diese durch keine gestrichelten Linien unterbrochen war - keineswegs unhaltbar ist im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten steht. Vielmehr wird im vorinstanzlichen Urteil der relevante Sachverhalt sorgfältig und überzeugend erhoben. Wofür und für wen die Verkehrsregelung mit den gestrichelten Linien am Unfallort gedacht war, ist daher unerheblich - und nichts anderes hat auch der Vorrichter eingangs der erstinstanzlichen Verhandlung gesagt. Aus seinen diesbezüglichen Äusserungen eine Befangenheit zu konstruieren, wie es der Berufungskläger sinngemäss tut (das Urteil sei schon gefällt gewesen), geht offensichtlich nicht an.


4.6 Dem Berufungskläger wird in rechtlicher Hinsicht lediglich das Überfahren einer Sicherheitslinie vorgeworfen. Dies stellt nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.27 Abs. 1 SVG und 73 Abs. 6 lit. a SSV, wonach Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden dürfen, eine einfache Verkehrsregelverletzung dar. Das erstinstanzliche Urteil hält auch in diesem Punkt einer Überprüfung stand.


5.

5.1 In Bezug auf den Vorwurf der Diensterschwerung macht der Berufungskläger geltend, es sei ihm nur darum gegangen, nach bereits erfolgter Abgabe des Führer- und Fahrzeugausweises aus dem Auto zu steigen, um Fotos zu seiner Entlastung machen zu können. Der Befehl, das Auto nicht verlassen zu dürfen, sei eine höchst unverhältnismässige Machtdemonstration gewesen, zumal keinerlei Gefahr gedroht habe. Erst das unablässige Festhalten an der Arrestierung im Auto, um zu verhindern, dass er Beweisfotos hätte machen können, habe ihn in Rage gebracht. Somit sei das vorgeworfene renitente Verhalten durch die völlig verfehlte Machtdemonstration initiiert gewesen (Berufungserklärung Ziff.4 und 5, Akten S.132 ff., 137 ff.).


5.2 Der Polizist B____, der die Kontrolle durchgeführt hat, hat vor erster Instanz als Zeuge ausgesagt, der Berufungskläger habe ein grosses Unverständnis für die Kontrolle gehabt und darauf bestanden, aus dem Fahrzeug zu steigen, um Fotos zu erstellen. Er, der Polizist, habe ihm gesagt, er solle sitzen bleiben, da habe der Berufungskläger plötzlich die Türe aufgemacht. Der Polizist habe zwei Schritte zurückgemacht (Verhandlungsprotokoll vom 21.November 2018, Akten S.85 ff., 90; vgl. auch Überweisung mit Antrag vom 7.Februar 2018, Akten S.2 ff., 3 und 4). Der Berufungskläger sei in Richtung der Unfallstelle gegangen und der Polizist habe per Zurufen und per Funk Unterstützung angefordert. Seine Kollegen hätten versucht, den Berufungskläger zu beruhigen, aber es sei beiden nicht gelungen. Der Berufungskläger habe sich nicht beruhigen lassen. Er sei dann ausgestiegen und habe das Foto gemacht und sie - die Polizisten - versuchten ihn dann ins Fahrzeug zu bekommen (Verhandlungsprotokoll vom 21.November 2018, Akten S.85 ff., 90 f., vgl. auch Überweisung mit Antrag vom 7.Februar 2018, Akten S.2 ff., 4). Er habe dann Platz genommen, der Kollege D____ sei auch da gewesenen. Ich habe noch weitere Abklärungen gemacht betreffend Fahrzeug und Führerschein. Dort habe ich auch sein Unverständnis vernommen (Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2018, Akten S. 85 ff., 91). Auf die Frage nach dem Grund, weshalb der Berufungskläger hätte sitzen bleiben sollen, meint der Polizist: Der Grund bei der Fahrzeugkontrolle allgemein ist, dass die Person greifbar ist, dass Sie an einer Stelle bleibt. Wenn es keinen triftigen Grund hat, dann möchte man die Person dortbehalten. Auch aus Sicherheitsgründen, wenn man die Kontrolle auf der Strasse macht, bringt es nichts, wenn alle Menschen auf der Strasse umhergehen. (Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2018, Akten S. 85 ff., 91).


Der Berufungskläger widerspricht dieser Darstellung nicht grundsätzlich. Er macht allerdings geltend, er habe dem Polizisten bereits seinen Führer- und Fahrausweis ausgehändigt gehabt, als dieser weiterhin auf dem Sitzenbleiben im Auto bestanden habe. Was er freilich daraus und insbesondere aus den vier Minuten, die zwischen der Verkehrsregelverletzung und der von ihm erstellten Fotoaufnahme verstrichen sein sollen (Berufungserklärung Ziff.4.1 ff., Akten S.132 ff., 137 ff.), zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Dass von der durch ihn begangenen Verkehrsregelverletzung bis zur Gelegenheit, das gewünschte Foto vom Tatort zu machen, lediglich vier Minuten vergangen sind, zeigt vielmehr auf, dass von einem übermässigen Festhalten einer Person im Auto ( ), vergleichbar mit der Inhaftierung/Arrestierung einer Person (Berufungserklärung Ziff.5.7, Akten S.132 ff., 139) keine Rede sein kann. Vielmehr hat sich der Berufungskläger offenbar sogleich gegen die Anweisungen der Polizei gewehrt und renitent verhalten. Die Aussagen des als Zeugen befragten Polizisten sind auch diesbezüglich glaubhaft und zeigen keine Anzeichen von ungerechtfertigter übermässiger Belastung. Wenn der Berufungskläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch die abschätzige Bemerkung einwirft, er würde übrigens die Türe seines Autos nicht an sein Bein hauen, weil ich sonst eine Delle drinnen hätte. Das wäre zu schade (Verhandlungsprotokoll vom 21.November 2018, Akten S.84 ff., 88), so demonstriert er damit eindrücklich eine Haltung, wie sie zur vom Polizisten geschilderten Situation am Tatort passt. Die Vorinstanz ist somit in willkürfreier Würdigung aller Umstände davon ausgegangen, dass die dem Berufungskläger vorgeworfene Renitenz hinreichend erstellt ist.


5.3 Nach § 16 Abs. 1 ÜStG wird bestraft, wer Polizeiangestellten anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert. Absatz 2 der Vorschrift bestraft, wer behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und sich insbesondere weigert, seinen Namen und seine Adresse zu nennen darüber falsche Angaben macht. In § 4 des Entwurfs zu einem totalrevidierten ÜStG werden die beiden Bestimmungen zusammengefasst. Unter dem Titel Diensterschwerung wird dort bestraft, wer die Dienstausübung der polizeilichen Organe erschwert wer den Anordnungen Aufforderungen der Polizei nicht nachkommt, namentlich die Angabe der Personalien verweigert und unrichtige Angaben macht (vgl. hierzu Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März 2018 [Ratschlag zum E-ÜStG] Ziff. 5.4.2 S. 17 f.). Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geschützt wird. Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 ÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 ÜStG nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des Dienstes an sich das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. auch Ratschlag zum E-ÜStG Ziff. 5.4.2 S. 17/18). In jedem Fall stellt ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten dritten Aufforderung wird in der kantonalen Praxis gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert, ebenso wie das Angeben eines falschen Namens bei der Polizeikontrolle (vgl. auch § 16 Abs. 2 ÜStG; StGE ES.2017.892 vom 18. April 2019 E. II. 2; SG.2014.99 vom 20. Juni 2014 E. III.6, bestätigt in AGE SB.2014.91 vom 13. November 2015).


Das Verhalten des Berufungsklägers erfüllt die Anforderungen an eine tatbestandsmässige Handlung ohne weiteres. Der kontrollierende Polizist B____ war aufgrund der Weigerung des Berufungsklägers, im Auto sitzen zu bleiben, gezwungen, ihn aussteigen zu lassen - wollte er nicht eine handgreifliche Eskalation riskieren - und per Zurufen und Funk Unterstützung aufzubieten. Selbst mit Hilfe zweier weiterer Polizisten gelang es zuerst nicht, den aufgebrachten Berufungskläger zu beruhigen. Er konnte erst nach einer Weile - und nachdem er das gewünschte Foto gemacht hatte - dazu gebracht werden, wieder ins Fahrzeug zu steigen. Damit wurde der Dienst der Polizei in einem Masse erschwert, welches für die Erfüllung von § 16 ÜStG genügt.


5.4 Der Berufungskläger wendet gegen einen Schuldspruch ein, dass das Handeln der Polizei nicht verhältnismässig gewesen sei. Die Frage der Verhältnismässigkeit bzw. der Berechtigung des polizeilichen Vorgehens könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der Berufungskläger Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. Das ergibt sich aus der Praxis zu den insoweit gleichgerichteten Art. 285 und 286 StGB. Zwar ist vom Bürger im modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb er sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen darf. Zugleich aber kann auch nicht jedem Adressaten eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen Rechtmässigkeit - unter Umständen noch im Vollstreckungsstadium - bis ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, Vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel der Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht des Befehlsempfängers führen und damit dessen Strafbarkeit tangieren können. Weiter geht diesbezüglich übrigens auch der Entwurf zu einem totalrevidierten ÜStG nicht, obgleich dort der Zusatz eingefügt ist, dass die Anordnung der Polizei innerhalb ihrer Befugnisse liegen müsse - damit ist ganz offenkundig lediglich das Kriterium gemeint, das einer Amtshandlung auch im Sinne von Art. 285 ff. StGB innewohnen muss (vgl. hierzu Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 285 StGB N 9). Ein Teil der Lehre hält beispielsweise das Fehlen eines gültigen Haftbefehls für einen derart wesentlichen Formmangel, dass die Festnahme keinen Schutz von Art. 285 StGB mehr beanspruchen kann. Es geht hier aber um eine Formvorschrift von grundlegender Bedeutung in Bezug auf eine Handlung, mit der besonders stark in die zentralen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Grundsätzlich jedoch sind bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie Verhaftung, Hausdurchsuchung etc. Ausnahmefälle denkbar, so dass ein Abstellen auf formelle Kriterien meistens nicht möglich ist (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 16). In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 15 ff., 24, mit Hinweis auf BGE 98 IV 41 E. 4b S. 45; Trechsel/Vest, a.a.O., Vor Art. 285 N 18 ff.).


Auch wenn man sich diesbezüglich der Kritik der Lehre anschliesst und diese weitergehenden Kriterien nicht verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei vom Berufungskläger nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. Angesichts des geringen Eingriffs - lediglich die Weisung, das Auto während der Kontrolle nicht zu verlassen - konnte und durfte der Berufungskläger nicht von einer Verletzung ausgehen, welche in offensichtlicher Weise durch keine gesetzliche Vorgabe gedeckt war. Dies zumal er nach eigenen Angaben bereits nach weniger als vier Minuten weisungswidrig aus dem Auto ausstieg, mithin bevor von einem unverhältnismässigen Festhalten im Auto auch nur ansatzweise gesprochen werden könnte. Die Einwände des Berufungsklägers, welche auf eine Unverhältnismässigkeit und damit Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns zielen, sind somit in jedem Fall unbehelflich. Die Vorinstanz ist auch bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltsabschnitts nicht in Willkür verfallen.

6.

Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie die Widerhandlung gegen das ÜStG (Diensterschwerung) nach § 16 in Verbindung mit § 9 ÜStG werden mit Busse bestraft. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Deliktsmehrheit strafschärfend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der Diensterschwerung zu Recht als nicht mehr leicht beurteilt, da er der mehrfachen Aufforderung, im Auto sitzen zu bleiben, nicht Folge leistete und somit unter anderem auch seine eigene Sicherheit gefährdete. Eine Abweichung von der praxisgemässen Bussenhöhe von CHF 400.- rechtfertigt sich vorliegend nicht, da sich das Verschulden des Berufungsklägers bei einer gesamthaften Beurteilung im Mittelfeld der denkbaren Diensterschwerungen bewegt. Eine gewisse Pauschalisierung ist zudem bei Übertretungen, die lediglich mit Bussen im Bagatellbereich geahndet werden, zulässig und angebracht, so dass Abweichungen nur bei offensichtlichen Besonderheiten angezeigt erscheinen. Insofern erscheint eine Einsatzstrafe in der genannten Höhe als angemessen. Ebenso erweist es sich als gerechtfertigt, das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln als nicht mehr leicht zu qualifizieren, da der Berufungskläger eine abgesperrte Unfallstelle, auf welcher sich Personen aufhielten, befuhr. Nach dem unter E.4.4 und 4.5 Dargelegten ist erstellt, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrzeug die durch Molankegel gebildete Absperrung einer Unfallstelle durchquerte und recht nahe an den dort wischenden Personen vorbeifuhr. Der Berufungskläger vermag nicht überzeugend dazulegen, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einer Absperrung auszugehen wäre. Damit erscheint auch die erhöhte Busse von CHF200.- (gegenüber CHF100.- gemäss Ziff.306.3 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR741.031]) und die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe durch Asperation auf eine Busse in Höhe von CHF500.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in 5Tage Ersatzfreiheitsstrafe, dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.


7.

Aus den vorgängigen Erwägungen ergibt sich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht ergangen und auch die ausgesprochene Strafe angemessen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten sowohl des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren hat der Berufungskläger eine Gebühr von CHF 600.- zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810].). Der Antrag des Berufungsklägers auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist abzuweisen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung, § 16 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.


A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 und eine Urteilsgebühr von CHF200.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ Dr. Ariane Zemp


Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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