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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2019.117 (AG.2021.414)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2019.117 (AG.2021.414) vom 06.05.2021 (BS)
Datum:06.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Vergewaltigung, versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittel
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 104 StGB ; Art. 122 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 177 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 381 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 44 StGB ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 49 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 83 StGB ;
Referenz BGE:101 IV 154; 101 IV 402; 107 IV 40; 118 II 235; 121 IV 249; 127 IV 101; 133 I 33; 134 IV 17; 134 IV 189; 134 IV 97; 135 IV 12; 136 IV 55; 137 IV 326; 137 IV 57; 138 IV 120; 140 IV 150; 142 IV 18; 93 IV 93;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2019.117


URTEIL


vom 6. Mai 2021



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse21, 4001 Basel Berufungsbeklagte


C____ Privatklägerin

[...]

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 15. August 2019


betreffend Vergewaltigung, versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. August 2019 wurde A____ der Vergewaltigung, der versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Anklage-Ziffern A.2.1, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7 und 2.3.10), der Drohung (A.2.3.9), der mehrfachen Beschimpfung (A.2.3.11), des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.8, 2.3.10 und 2.3.11), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (A.3) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes (B.) schuldig erklärt. Zudem wurden die gegen A____ am 16.Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Beschimpfung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.-, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25.September 2018 um 1 Jahr verlängert), sowie die gegen ihn am 25.September 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde kostenfällig zu 34 Monaten Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 8. Oktober 2018, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-, sowie zu einer Busse von CHF1800.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Demgegenüber wurde A____ von der Anklage der Nötigung (Anklage-Ziffer A.1.3), des Diebstahls (A.1.4), der Beschimpfung (A.2.3.5 und 2.3.6) und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (B.2.) freigesprochen. In den Anklagepunkten betreffend einfache Körperverletzung (A.1.1, 1.2 und 2.1), Drohung (A.1.3) sowie mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (A.2.3.3) wurde das Verfahren mangels gültigen Strafantrags eingestellt. Zudem wurde im Anklagepunkt A.2.3.10 betreffend Beschimpfung das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde.


Er wurde zudem zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF14000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 14. März 2018 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF11000.- sowie die Zinsmehrforderung wurden abgewiesen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde der Berufungskläger bei seiner Bereitschaft behaftet, das von ihm erstellte Instagram-Profil «[...]» unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zu löschen bzw. dessen Löschung zu veranlassen.


Mit Eingabe vom 26. August 2019 meldete A____ gegen dieses Urteil Berufung an und reichte mit Eingabe vom 14. November 2019 seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger beantragt, er sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung (Anklage-Ziffer A.2.1), der Freiheitsberaubung (A.2.1), der Vergewaltigung (A.2.2), der Nötigung (A.2.3.1), der versuchten Nötigung (A.2.3.4 und A.2.3.5) und der Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes betreffend Besitz von 0,1 Gramm Ecstasy (B.1) freizusprechen. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, vom 15. August 2019 sei in Bezug auf die Verfahrenseinstellungen der Anklagepunkte in den Ziffern A.1.1 (einfache Körperverletzung), A.1.2 (einfache Körperverletzung), A.1.3 (Drohung), A.2.1 (einfache Körperverletzung), A.2.3.3 (mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage), A.2.3.10 (mehrfache Beschimpfung), B.3 (Betäubungsmittelkonsum vor dem 16. August 2016) sowie die Freisprüche der Anklagepunkte in den Ziffern A.1.3 (mehrfache Nötigung), A.1.4 (Diebstahl), A.2.3.5 (Beschimpfung), A.2.3.6 (mehrfache Beschimpfung), Bst. B. (Besitz von 3.4 Gramm Haschisch) die Schuldsprüche der Anklagepunkte Ziffern A.2.1 (Nötigung), A.2.3.2 und A.2.3.3 (versuchte Nötigung), A.2.3.6 (mehrfache versuchte Nötigung), A.2.3.7 (versuchte Nötigung), A.2.3.8 (Missbrauch einer Fernmeldeanlage), A.2.3.9 (Drohung), A.2.3.10 (Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage), A.2.3.11 (mehrfache Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage), A.3 (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), B. (Konsum von Marihuana vom 16. August 2016 bis 8. Oktober.2018) sowie die Verfügungen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Gegenständen und der unbezifferten Schadensersatzforderung zu bestätigen.


Demzufolge sei er wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung in den Ziffern A.2.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.6, 2.3.7 und 2.3.10 der Anklageschrift, wegen mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffern A.2.3.8, 2.3.10 und 2.3.11) wegen Drohung (A.2.3.9), wegen Beschimpfung (A.2.3.11), wegen mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (A.3) sowie wegen mehrfachem Konsum von Marihuana im Zeitraum vom 16. August 2016 bis 8. Oktober 2018 (B.3) schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 8. Oktober 2018 sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF30.- unter Auferlegung einer Probezeit von je 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die beiden bedingt ausgesprochenen Vorstrafen vom 16.Oktober 2017 bzw. vom 25.September 2018 seien nicht zu widerrufen, stattdessen seien die Probezeiten um jeweils ein Jahr zu verlängern. Ihm sei für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung von CHF 200.-pro Tag auszurichten. Die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Genugtuung angemessen zu reduzieren.


Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 15.August 2019. Sie beantragt, in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 15.August 2019 sei der Berufungskläger zusätzlich auch der Nötigung (Anklage-Ziffer A.1.3), der Beschimpfung (A.2.3.5), der mehrfachen Beschimpfung (A.2.3.6), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (A.1.1, 1.2 und A.2.1), der mehrfachen Drohung (A.1.3) sowie der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.3) schuldig zu sprechen. In allen übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Strafe sei auf 3¼ Jahre Freiheitsstrafe sowie auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Begründung der Anschlussberufung vom 19. März 2020 an ihren Rechtsbegehren gemäss Anschlussberufungserklärung vom 2. Dezember 2019 fest.


Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung und Berufungsantwort ein, mit welcher von ihm ergänzend zur Berufungserklärung der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Anklage-Ziffer A.2.3.6 akzeptiert wird. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2020 repliziert. Die Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 2. Juni 2020 zur Berufungsbegründung der Verteidigung und zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Stellung. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 18. November 2019 dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 wurde der Berufungskläger per 7.Dezember 2019 zu Handen des Migrationsamtes Basel-Landschaft aus der Sicherheitshaft entlassen. Ferner wurde mit Verfügung vom 18.Dezember 2019 der Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung mit D____ bewilligt. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wurde an B____, substituiert durch E____, eine Akontozahlung von CHF5000.- geleistet. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2021 das Gesuch des Berufungsklägers um Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Privatklägerin unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen.


Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seiner Verteidigerin, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie die als Auskunftsperson vorgeladene Privatklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen

I. Formelles

1. Eintreten


Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs.1 StPO. Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs.3 lit. b StPO eingereicht. Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

2. Strafanträge


2.1 Fraglich ist im Berufungsverfahren zunächst, ob für sämtliche zur Anklage gebrachten Antragsdelikte rechtsgültige Strafanträge vorliegen. Die Privatklägerin hat am 20.September 2018 (Akten S. 2947), am 29. September 2018 (Akten S. 2986) und am 2. Oktober 2018 (Akten S.3028) jeweils Strafanträge gestellt. Hinsichtlich der Anklagepunkte, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, wurde die Strafantragsfrist von 3 Monaten gemäss Art. 31 des Strafgesetzbuchs des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) demnach hinsichtlich der Drohung und Beschimpfung gemäss Ziffer A.2.3.5 der Anklageschrift (Tatzeit Ende Juni oder Anfang Juli 2018) ohne Weiteres gewahrt.


2.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei den zur Anklage gebrachten einfachen Körperverletzungen und Drohungen gemäss den Anklage-Ziffern A.1.1, 1.2, 1.3, 2.1 und 2.3.3 jeweils um Offizialdelikte im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs.6 bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, weil die Privatklägerin und der Berufungskläger einen auf unbestimmte Zeit angelegten, gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Es sei ferner von einem Dauerdelikt auszugehen. Die Privatklägerin sei aufgrund der erlittenen psychischen und physischen Gewalt in ihrer Willensbildung dermassen beeinträchtigt gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, einen Strafantrag zu stellen.


2.3 Das Strafgericht hat demgegenüber das Vorliegen einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft bzw. eines gemeinsamen Haushaltes im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 bzw. Art.180 Abs. 2 lit. b StGB verneint. Gestützt darauf stellte die Vorinstanz in den Anklagepunkten wegen einfacher Körperverletzung (Anklage-Ziffern A.1.1, 1.2, 2.1), Drohung (A.1.3) und mehrfacher Drohung (A.2.3.3) die Verfahren mangels gültiger Strafanträge ein. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Wohnung in [...] sei kein gemeinsames Projekt gewesen, sondern habe sich dem Berufungskläger vielmehr aufgrund der Lage in [...] und des Umstands, dass er sich in der Asylunterkunft nicht wohl gefühlt habe als praktisch erwiesen. Des Weiteren sei es in der ein Jahr dauernden Beziehung schon früh und immer wieder zu Problemen und Streit zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger gekommen. Schliesslich habe sich der Berufungskläger im Asylverfahren befunden und habe damit rechnen müssen, dass er nicht in der Schweiz bleiben dürfe.


2.4 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Sowohl die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB sind Antragsdelikte. Allerdings wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Die Offizialverfolgung setzt voraus, dass es sich um Paare handelt, die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Es muss der Bestand einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, d.h. einer eheähnlichen Gemeinschaft nachgewiesen werden. Die Definition der Lebenspartnerschaft orientiert sich an der Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinatspaares. Gemeint ist demnach eine auf lange Frist angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts mit einem gewissen Ausschliesslichkeitscharakter. Gefordert ist sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und wirtschaftliche Komponente («Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft»), wobei nicht in jedem Fall zwingend alle drei Begriffselemente gegeben sein müssen. Vorausgesetzt ist grundsätzlich ein intimes Verhältnis. Eine Lebenspartnerschaft kann aber auch (noch) vorliegen, wenn die Partner keine intime Beziehung (mehr) pflegen. Diesfalls müssen aber die übrigen Komponenten, insbesondere die geistig-seelische Zusammengehörigkeit der Partner, deutlich in Erscheinung treten. Es muss von einer eigentlichen Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden können (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 31 f.; Delnon/ Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art.180 StGB N36; Riedo/Allemann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, Art. 55a N 79 ff.; ausführlich: Colombi, Häusliche Gewalt - Die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, Band/Nr. 52, S. 106 ff.; BGE 118 II 235 E. 3b S. 238).


2.5 Verlangt ist weiter, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen. Das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts ergibt sich bereits aus der Definition der Lebenspartnerschaft, soll aber deutlich machen, dass sich besonderer Schutz nur bei häuslicher Gewalt rechtfertigt. Regelmässige sexuelle Kontakte und eine gewisse emotionale Bindung bedeuten also noch keine Lebensgemeinschaft. Von einem gemeinsamen Haushalt kann nur gesprochen werden, wenn die Partner das gleiche Haus bzw. die gleiche Wohnung teilen und das faktische Zusammenleben über kurze und häufige Besuche hinausgeht. Schliesslich müssen die Lebenspartner den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den subjektiven Absichten der Partner und wird sich deshalb nicht ohne Weiteres nachweisen lassen. Sofern keine konkreten Anhaltspunkte auf das Gegenteil hindeuten, wird man von einem auf unbestimmte Dauer angelegten Haushalt ausgehen können, wenn die sachlichen Voraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts vorliegen (Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 82 f.; Colombi, a.a.O., S. 106 ff.).


2.6 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin und der Berufungskläger im Sommer 2016 kennenlernten, sie ab Herbst desselben Jahres eine Beziehung führten und die Privatklägerin im Januar 2017 eine Wohnung in [...] mietete, wo sich der Berufungskläger bis zur Trennung des Paares Ende 2017 regelmässig aufgehalten hat. In seiner Befragung anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er sei an den Wochenenden oft in der Wohnung der Privatklägerin in [...] gewesen und habe sich insgesamt an etwa 14 Tagen im Monat dort aufgehalten. Im Haushalt habe er die Privatklägerin unterstützt (erstinstanzliches Protokoll S. 4). Gemäss seinen Aussagen fühlte er sich in der Asylunterkunft nicht wohl (erstinstanzliches Protokoll S. 10 f.). Die Privatklägerin erklärte demgegenüber, der Berufungskläger habe fast immer bei ihr übernachtet, sei jedoch oft erst am Morgen gekommen, weil er nachts mit Kollegen unterwegs gewesen sei. In der Asylunterkunft habe er sich nicht wohl gefühlt. Ausserdem habe er in [...] eine Schule begonnen und sich auch deswegen oft in ihrer Wohnung aufgehalten (erstinstanzliches Protokoll S. 10 f.). Aufgrund des aktenkundigen Chatverlaufs zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin ergibt sich, dass der Berufungskläger meistens bei der Privatklägerin, aber auch gelegentlich im Asylheim übernachtet hat. Der Berufungskläger kehrte zwar ab und zu in sein Zimmer im Asylheim zurück, dies jedoch wohl in erster Linie, weil er dazu aufgrund seines laufenden Asylverfahrens verpflichtet war und um sein Asylgeld nicht zu verlieren. Der Berufungskläger und die Privatklägerin selbst gingen davon aus, dass es sich bei der Wohnung in [...] um ihr gemeinsames Zuhause handelte bzw. dass sie zusammenlebten, wie sich aus mehreren der in den Akten enthaltenen Chatnachrichten ergibt (vgl. z.B.: Akten S. 1159; Akten S. 1283 und 1284). In der Asylunterkunft konnte die Privatklägerin den Berufungskläger eher schlecht besuchen und hätte wohl kaum dort übernachten können. Zwar verfügte das Paar nur über einen Schlüssel zur Wohnung in [...], jedoch deponierten beide beim Verlassen der Wohnung jeweils den Schlüssel, sodass der Zugang zur Wohnung jedem von ihnen jederzeit möglich war. Auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin - wie im Urteil des Strafgerichts ausgeführt - Mieterin der Wohnung in [...] war und für deren Finanzierung gesorgt hat, kann nicht geschlossen werden, dass es sich dabei nicht um die gemeinsame Wohnung der beiden gehandelt hat, zumal der Berufungskläger finanziell kaum in der Lage war, etwas zur Miete beizusteuern.


Ferner gab die Schwester des Berufungsklägers zu Protokoll, ihr Bruder wohne mit der Privatklägerin zusammen in [...] (Akten S. 2595). Sie sagte zudem aus, der Berufungskläger habe ihr die Privatklägerin vorgestellt und gesagt, dass er diese Frau auch heiraten wolle (Akten S.2595). Entgegen den Ausführungen im strafgerichtlichen Urteil war die Beziehung des Berufungsklägers und der Privatklägerin durchaus auf unbestimmte Dauer ausgerichtet. Aus einer in den Akten enthaltenen Chatnachricht geht nämlich klar hervor, dass die beiden die Absicht hatten zu heiraten und offenbar bereits daran waren, die notwendigen Dokumente für die Eheschliessung zu besorgen (Chatnachricht vom 29. März 2017, 12:22 Uhr, Akten S.1169). Insofern musste das Paar auch nicht - wie im strafgerichtlichen Urteil festgehalten - davon ausgehen, dass der Berufungskläger die Schweiz verlassen müsse, da eine geplante Heirat mit der Privatklägerin es ihm ermöglicht hätte, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin sich gegenseitig den in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen vorgestellt haben. So lernte der Berufungskläger die Eltern der Privatklägerin kennen und traf zudem ihren Bruder. Die Privatklägerin ihrerseits kannte die in der Schweiz wohnende Schwester und den Schwager des Berufungsklägers (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 6 f.).


2.7 In Abwägung aller dargelegten Aspekte ist im vorliegenden Fall - im Unterschied zum vor­instanzlichen Urteil - in zeitlicher, wirtschaftlicher und emotionaler Hinsicht von einer eheähnlichen, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft auszugehen, wobei sämtliche der nachfolgend zu beurteilenden Taten während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen worden sind. Die Bestimmungen von Art.123 Ziff.2 Abs. 6 und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB gelangen daher zur Anwendung.


II. Materielles


1. Gegenstand der Berufung


Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 15. August 2019 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:


- Schuldsprüche wegen Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.1), versuchter Nötigung (A.2.3.2 und A.2.3.3), versuchter Nötigung (A.2.3.6), versuchter Nötigung (A.2.3.7), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.8), Drohung (A.2.3.9), versuchter Nötigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.10), mehrfacher Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.11), mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (A.3), sowie wegen Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) (Konsum von Marihuana vom 16. August 2016 bis zum 8.Oktober 2018, B.3);


- Freisprüche wegen Diebstahls (A.1.4) und Beschimpfung (A.2.3.5 und A.2.3.6);


- Einstellungen hinsichtlich Beschimpfung (A.2.3.10) zufolge Verletzung des Anklageprinzips sowie Übertretungen nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Marihuana) für die vor dem 16. August 2016 begangenen Übertretungen (B.3) zufolge Eintritts der Verjährung;


- Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg;


- Behaftung von A____ bei seiner Bereitschaft, das von ihm erstellte Instagram-Profil «[...]» unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zu löschen bzw. dessen Löschung zu veranlassen;


- Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut;


- Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.


Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind.


2. Gutachten


Das mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 26. Januar 2021 unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts, abgewiesene Gesuch des Berufungsklägers um Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Privatklägerin wurde vor den Schranken des Appellationsgerichts nicht mehr wiederholt. Auch nach der Auffassung des Gesamtgerichts besteht keine Veranlassung, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, wobei zur Begründung auf die Verfügung vom 26.Januar 2021 verwiesen werden kann.


3. Einfache Körperverletzung (Anklage-Ziffer A.1.1)


3.1 Gemäss Ziffer A.1.1 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger basierend auf den Aussagen der Privatklägerin vorgeworfen, zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt, vermutlich ungefähr in der 13. Schwangerschaftswoche, also ca. Ende Juli oder im August 2017 an der [...]strasse [...] in [...] im Verlaufe eines Streits der auf dem Bett liegenden Privatklägerin Schläge in die linke Seite ihres Körpers verabreicht zu haben. Aufgrund der tätlichen Einwirkung des Berufungsklägers habe die Privatklägerin in der Nacht nach dem Übergriff Blutungen im Unterleib gehabt und das ungeborene Kind verloren, wobei der Berufungskläger jedoch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass seine Partnerin zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei.


3.2 Der Berufungskläger bestreitet den Tatvorwurf. Er habe die Privatklägerin nicht geschlagen (Akten S. 3'331, zweitinstanzliches Protokoll S. 3).


3.3 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art.126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (Roth/Berkemeier, a.a.O. Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 mit Hinweisen). In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist für Einordnung der Verletzung die Auswirkung derselben auf die Psyche des Opfers von Relevanz. Zu beachten ist, ob dem Opfer erhebliche Schmerzen zugefügt werden, dieses einen eigentlichen Schockzustand erleidet oder in einen Rausch oder Betäubungszustand versetzt wird (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).

3.4 Die von der Privatklägerin geschilderte Verletzung und der Verlust des ungeborenen Kindes ist nicht durch Arztberichte dokumentiert. Allerdings erscheinen gewalttätige Übergriffe des Berufungsklägers durchaus als persönlichkeitsadäquat und die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft (vgl. Akten S. 2558 f., S.3307). Insbesondere belastete sie den Berufungskläger nicht übermässig, sondern hielt ausdrücklich fest, er habe zu diesem Zeitpunkt nichts von ihrer Schwangerschaft gewusst, sie habe ihm erst später davon erzählt (Akten S. 2558). Im WhatsApp-Chatverlauf (Akten S. 1826 ff.) finden sich sodann ein Ultraschallbild und aufgrund der Nachrichten des Berufungsklägers gewisse Anhaltspunkte, dass die Aussagen der Privatklägerin der Wahrheit entsprechen (vgl. insbesondere die Nachricht auf Akten S.1826). Allerdings wusste der Berufungskläger gemäss den dargelegten Aussagen der Privatklägerin nicht, dass sie schwanger war, was es bezüglich seines Vorsatzes zu berücksichtigen gilt. Letztlich lässt sich nach Auffassung des Appellationsgerichts nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Berufungskläger der Privatklägerin Schläge in die linke Seite mit der zur Annahme einer einfachen Körperverletzung erforderlichen Intensität verabreicht hat. Zudem bleibt unklar, ob in diesem Zusammenhang (und nicht aus einem anderen Grund) ein ungeborenes Kind der Privatklägerin verstorben ist. Im Zweifel ist somit gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» hinsichtlich des betreffenden Vorfalls lediglich von Tätlichkeiten auszugehen.


4. Einfache Körperverletzung (Anklage-Ziffer A.1.2)


4.1 Des Weiteren wird dem Berufungskläger vorgeworfen, ungefähr Ende November 2017 im Verlauf eines Streits die auf dem Boden liegende Privatklägerin mit den Füssen in die Rippen getreten zu haben, wobei er sie auf der linken Seite ihres Oberkörpers getroffen habe. Als Folge des tätlichen Übergriffes des Berufungsklägers habe die Privatklägerin einen Rippenbruch erlitten. Der Berufungskläger bestreitet den Tatvorwurf als unwahr (Akten S.3'331, zweitinstanzliches Protokoll S. 4).


4.2 Wiederum liegen hinsichtlich des angeklagten Vorfalls keine Arztberichte oder andere objektive Beweismittel vor. Ein Rippenbruch als Folge der Schläge ist somit «in dubio pro reo» nicht erstellt. Im Zweifel geht das Appellationsgericht, gestützt auf die grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (vgl. Akten S. 2482 und 2665), lediglich von Tätlichkeiten aus. Es liegen somit unter Berücksichtigung des Schuldspruchs in Anklage-Ziffer A.1.1 wiederholte Tätlichkeiten vor, die aufgrund der Lebensgemeinschaft (vgl. obenstehend I.2.) von Amtes wegen zu verfolgen sind (Art.126 Abs. 2 lit. e StGB). Zusammengefasst ist der Berufungskläger demnach in den Ziffern A.1.1 und A.1.2 der Anklageschrift der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen.


5. Mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (Anklage-Ziffer A.1.3)


5.1 Des Weiteren wird dem Berufungskläger gemäss Ziffer A.1.3 der Anklageschrift vorgeworfen, um sie von einer Anzeige im Anschluss an die in Ziffer A.1.1. und 1.2. geschilderten Körperverletzungsdelikte gegen ihn abzuhalten, habe er der Privatklägerin gedroht, er werde sie umbringen, falls sie ihn bei der Polizei anzeigen sollte. Dies habe dazu geführt, dass sich die Privatklägerin bis im Juni 2018 nicht getraut habe, Anzeige zu erstatten. Weiter habe der Berufungskläger die Privatklägerin zu mehreren nicht bekannten Zeitpunkten während der Dauer ihrer Beziehung in Angst und Schrecken versetzt, indem er ihr an der [...]strasse [...] in [...] wiederholt mit den Worten «I swear to Allah, I will kill you» (Übersetzung: Ich schwöre zu Allah, ich werde dich töten) gedroht habe.


5.2 Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (vgl.Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, Art.180 StGB N5 und dortige Verweise). Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt werden muss. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 12-14 und dortige Verweise).


5.3 Bezüglich der vom Berufungskläger ausgesprochenen Todesdrohungen, kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden durch die in den Akten enthaltenen Chatverläufe gestützt. In diesen finden sich mehrere Nachrichten, aus denen sich ergibt, dass der Berufungskläger tatsächlich nicht davor zurückschreckte, Todesdrohungen auszusprechen. So schrieb er der Privatklägerin beispielsweise am 6. Februar 2017 um 00.29 Uhr (Akten S. 885) in einer Nachricht: «I swear to Allah if u come with someone in front of me I will kill you both» oder am 11. April 2017, um 17.11 Uhr (Akten S. 1201) «I will kill this people». Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass der Berufungskläger auch mündlich vergleichbare Äusserungen gegenüber der Privatklägerin gemacht hat und sich zudem ähnlicher Drohungen bediente. Es ist daher auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Weiter steht ausser Frage, dass diese durch die betreffenden äusserst bedrohlichen Äusserungen des Berufungsklägers in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der Vorwurf der mehrfachen Drohung ist demnach erstellt. Da der Berufungskläger und die Privatklägerin wie dargelegt wurde eine Lebensgemeinschaft bildeten und die Drohungen während dieser Zeit begangen wurden, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt.


5.4 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328). Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 20). Wie obenstehend festgestellt wurde, finden sich im umfangreichen Chatverlauf der Beteiligten mehrere Nachrichten mit drohendem Inhalt gegenüber der Privatklägerin. Diese stehen jedoch zum einen im Zusammenhang mit der Beziehung der beiden und der rasenden Eifersucht des Berufungsklägers. Aus dem Kontext der Nachrichten wird aber nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger damit hätte verhindern wollen, dass die Privatklägerin sich bei der Polizei meldet. Zum anderen wurden diese Nachrichten zeitlich vor dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Tatzeitraum verfasst. Unter diesen Umständen ist der Sachverhalt gemäss Ziffer A.1.3 der Anklageschrift hinsichtlich der mehrfachen Nötigung nicht erstellt und der Berufungskläger in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen.


6. Versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung (Anklage-Ziffer A.2.1)


6.1 Gemäss Ziffer A.2.1 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, trotz des Widerspruchs der Privatklägerin in ihre Wohnung eingedrungen und ihr in der Folge die Freiheit entzogen zu haben, indem er die Wohnungstüre abgeschlossen und den Wohnungsschlüssel an sich genommen habe. Danach habe der Berufungskläger die Privatklägerin dazu aufgefordert, ihm ihr Mobiltelefon auszu­händigen, wobei er die Absicht gehabt habe, die darauf enthaltenen Nachrichten zu kontrollieren und zu überprüfen, ob seine Ex-Freundin mit anderen Männern in Kontakt stand. Als sich die Privatklägerin geweigert habe, das Telefon an ihn zu übergeben, dieses zur Hand genommen und ihm mitgeteilt habe, sie werde nun die Polizei verständigen, sei der Berufungskläger in Rage geraten. Er habe die Privatklägerin gepackt und versucht, ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen, wobei sie zu Boden gefallen sei. Als sie auf dem Boden gelegen sei, habe der Berufungskläger sie an den Haaren gegriffen und sie daran über den Laminatboden geschleift, wodurch sie Schürfungen und Verbrennungen im Gesicht erlitten habe. Zudem habe er sie in den Arm und zweimal in die Schulter gebissen, um sie dadurch dazu zu bewegen, ihr Handy loszulassen, und dieses gegen ihren Willen an sich nehmen zu können. Als der Berufungskläger bemerkt habe, dass auf dem Handy der Privatklägerin zwischenzeitlich eine Nachricht von einem ihrer Arbeitskollegen eingegangen war, sei er vollends ausser sich geraten, habe sein Opfer erneut an den Haaren gepackt und habe dessen Kopf mehrfach gegen den Boden geschlagen, wobei er - sollte er dies nicht gar beabsichtigt haben - zumindest in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin eine schwere Kopfverletzung in Form eines Schädelbruchs, Blutungen im Gehirn oder ähnliches erleiden könnte. Nachdem seine Ex-Freundin das Bewusstsein verloren hatte, habe der Berufungskläger von ihr abgelassen und die Wohnung verlassen.


6.2 Die Anwesenheit des Berufungsklägers in der Wohnung der Privatklägerin am 3.Dezember 2017 ist nicht bestritten. Der Berufungskläger gibt überdies zu, die Privatklägerin gebissen zu haben, weil er ihr Mobiltelefon auf Nachrichten von Männern habe untersuchen wollen. Eine darüber hinausgehende Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin weist er jedoch weit von sich (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4).

6.3

6.3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art.10 Abs.2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.10 N41ff.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime «in dubio pro reo», dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Berufungskläger ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE124 IV 87 E.2a S. 87). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE129 IV 6 E.6.1 S. 20). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art.10 N 83, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE132 III 209 E.2.1 S. 211).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Donatsch, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 162 N 15; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, 2011, N 506 ff., mit einer ausführlichen Darstellung der Realkriterien). Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44; zudem Donatsch, a.a.O., Art. 162 N 15).


Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Berufungskläger geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28.Oktober 2010 E. 2.1).


6.3.2 Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.a S. 24) ist vorab festzustellen, dass die Depositionen der Privatklägerin zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Die Angaben zum Kerngeschehen fallen über vier Befragungen hinweg konstant aus, ohne stereotyp zu wirken. Sie sind zudem in sich stimmig und zeugen von logischer Konsistenz. Demgegenüber fällt hinsichtlich des Berufungsklägers sein taktisches Aussageverhalten auf, indem er seine Aussagen stets der objektiven Beweislage - in casu den dokumentierten Verletzungsbefunden und den Aussagen der Privatklägerin - anpasst und mit dem Beissen dasjenige Element des Sachverhalts eingesteht, welches zweifellos erstellt ist.

6.4

6.4.1 Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt hebt also die Freiheit auf, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 154 E. 3 S. 160). Dabei verlangen Lehre und Rechtsprechung zu Recht eine gewisse Intensität und Dauer. Das Unerhebliche scheidet hierbei aus, sodass ein bloss momentanes Festhalten gegen den Willen des Betroffenen oder eine lediglich minimale Beschränkung der Bewegungsfreiheit noch keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung darstellt. Was die Anforderungen an die Dauer betrifft, ist die Festlegung einer exakten zeitlichen Grenze weder möglich noch sinnvoll. Allerdings sind die Anforderungen in der Praxis nicht hoch eingestuft worden, bereits einige wenige Minuten werden als hinreichend angesehen (vgl. BGer 6B_27/2020 vom 10. April 2020 E. 1.3.1; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 83 StGB N 41). Gleichgültig sind nach allgemeiner Auffassung die Mittel, deren sich der Täter bedient, um das genannte Ziel zu erreichen. In Betracht kommen Gewalt (Festhalten, Fesseln, Anbinden, Einsperren), Hypnose, Betäubung, Drohung usw., also beliebige Mittel, wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden (vgl. BGE 101 IV 402 E. 1 f. S. 403). Die psychische Einwirkung muss dabei eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 83 StGB N 38).

6.4.2 Hinsichtlich der angeklagten Freiheitsberaubung ist festzustellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin detailreich und in sich stimmig erscheinen. Ein Widerspruch bezüglich des Eintretens - wie die Verteidigung dies geltend macht - ist nicht erstellt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es nämlich durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin davon ausging, der Berufungskläger habe sich nach der Diskussion am Fenster in der Zwischenzeit von der Wohnung entfernt, zumal er über keinen Hausschlüssel verfügte. Als es danach an der Tür geklingelt hatte, könnte sie diese ohne Weiteres in der Auffassung geöffnet haben, es handle sich um die mit ihr befreundete Nachbarin, welche sich hinsichtlich des vorangehenden Streites mit dem Berufungskläger erkundigen wollte. Ferner schildert der Zeuge F____ in Übereinstimmung mit der Privatklägerin das ruckartige Eintreten des Berufungsklägers, welches ebenfalls dafür spricht, dass sie ihn nicht an der Tür erwartete. Der Zeuge gibt zu Protokoll, er habe das Gefühl gehabt, dass der Berufungskläger nur auf diesen Moment, in welchem die Privatklägerin die Tür öffnete, gewartet habe (Akten S.2084). Zudem schildert die Privatklägerin hinsichtlich der Freiheitsberaubung zahlreiche ausgefallene Details, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. So habe sie, nachdem sie dem Berufungskläger zwischen die Beine gekickt habe, das Fliegengitter vom Fenster der Parterrewohnung gerissen. Sie habe ja nicht mehr durch die Tür aus der Wohnung vor ihm fliehen können, da er den Schlüssel an sich genommen habe. Sie habe aber keine Zeit gehabt, um aus dem Fenster zu springen. Der Berufungskläger sei vorher wieder aufgestanden und noch wütender gewesen (vgl. Akten S. 2644 f, 3749). In Würdigung sämtlicher Beweismittel ist der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Freiheitsberaubung gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin erstellt.


6.4.3 Durch sein Verhalten hat der Berufungskläger vorsätzlich die Freiheit der Privatklägerin aufgehoben, sich an einen anderen Ort zu begeben. Somit ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Folgerichtig ist der seitens des Strafgerichts ausgesprochene Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 StGB zu bestätigen.

6.5

6.5.1 Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB sind, also namentlich das «Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens» (BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255).


Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S.152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).


Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages, die Verfassung des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl. BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.3; 6B_1180/2015 vom 13.Mai 2016 E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen).


6.5.2 Hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte ist vom Berufungskläger zugestanden und erstellt, dass er die Privatklägerin mehrmals gebissen hat, was klarerweise als mehrfache einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin hatte sich nach dem Vorfall mit einer Freundin auf die Notfallstation des Kantonsspitals Baselland begeben, wo eine Schädelprellung, Menschenbisse am linken Arm und der rechten Schulter sowie eine Prellmarke über dem Jochbein links festgestellt wurden (Akten S. 2503 f.). Die angeblichen Verbrennungen dritten Grades sowie das «Zu-Boden-Schlagen» des Kopfes können hingegen nicht auf den Austrittsbericht des Kantonsspitals gestützt werden. Es ist nach Auffassung des Appellationsgerichts zumindest denkbar, dass die Privatklägerin durch ein Stossen des Berufungsklägers zu Boden gefallen ist und sich dabei die Prellmarke über dem Jochbein sowie eine Schädelprellung zugezogen hat. Mit Blick auf das objektiv eingetretene Verletzungsbild und die Unklarheiten bezüglich des hektischen Tatablaufs hegt das Appellationsgericht unter Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» gewisse Zweifel am in der Anklageschrift geschilderten Geschensablauf. Unter Abwägung aller Umstände kann somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Berufungskläger es in Kauf nahm, die Privatklägerin im Sinne der qualifizierten Anforderungen von Art. 122 StGB zu schädigen. Mithin fehlt es am Nachweis eines Eventualvorsatzes hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung. Bezüglich Ziffer A.2.1 der Anklageschrift ist der Berufungskläger demnach der Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.


7. Vergewaltigung (Anklage-Ziffer A.2.2)


7.1 Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art.190 Abs. 1 StGB).


7.2

7.2.1 Der Anklagevorwurf gemäss Ziffer A.2.2 der Anklageschrift beruht auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese schilderte anlässlich der Einvernahme vom 16.Oktober 2018, wie sie vom Berufungskläger vergewaltigt worden sei (Akten S.2557 ff.). Demnach habe dieser sich bei ihr gemeldet und gesagt, er würde sie nach einem letzten Gespräch in Ruhe lassen. Man habe sich im Schützenmattpark getroffen und geredet. In der Folge sei ihr der Berufungskläger zu ihrer Wohnung gefolgt und habe noch einmal mit ihr sprechen wollen. Sie habe dann zugestimmt und sie seien zusammen in die Wohnung gegangen. Auf dem Sofa habe er auf sie eingeredet und angefangen, sie anzufassen und am Hals zu küssen. Er habe sie an den Handgelenken gepackt, sie aufs Sofa gedrückt und es sei zu ungeschütztem, vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen, in dessen Verlauf er sie vom Rücken auf den Bauch gedreht habe. Der Berufungskläger habe ihr gesagt, sie wolle es doch auch, er liebe sie und sie gehöre ihm. Die Annäherung habe sie durch Wegdrücken seines Oberkörpers sowie mit den Worten «nein [...], lass mich» zu unterbinden versucht.


Diese Aussagen bestätigte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (erstinstanzliches Protokoll S. 14 ff.) sowie der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (zweitinstanzliches Protokoll S. 7-11).


7.2.2 Der Berufungskläger machte demgegenüber sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Privatklägerin habe ihn in ihre Wohnung eingeladen, wo man zusammen gegessen und einen Film geschaut habe. In der Folge sei es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen (Akten S.2'577 und 2675; erstinstanzliches Protokoll S. 7). Diese Aussagen bestätigte er vor Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S.13 f.).


7.3 Objektive Beweise, welche den Tatvorwurf erhärten bzw. falsifizieren würden, existieren - abgesehen von der Chat-Korrespondenz zwischen den beiden Beteiligten - keine. Insbesondere hat die Privatklägerin nach dem Vorfall keinen Arzt aufgesucht. Es ist somit einzig auf die Aussagen der beiden Beteiligten sowie auf die sichergestellte Korrespondenz abzustellen. Die Aussagen der Privatklägerin fielen relativ detailliert, spontan und weitgehend inhaltlich gleichbleibend aus. Das Tatgeschehen schilderte sie jeweils gleich. Inhaltlich ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen in sich stimmig sind und die zentralen Aspekte miteinander in Einklang stehen. Die handlungsbestimmenden Aspekte, insbesondere das Packen an den Handgelenken, das Küssen des Halses, das Drücken auf das Sofa und das Drehen des Opfers auf den Bauch, werden jeweils spontan sowie konstant gleich geschildert und gewährleisten die Anschaulichkeit der Aussagen, ohne stereotyp oder aufgebauscht zu wirken. Es erscheint für das Appellationsgericht als durchaus denkbar, dass sich der Vorfall so wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen haben könnte. Allerdings finden sich in ihren Aussagen auch einige Ungereimtheiten. Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht ist dem Facebook-Verkehr zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger hinsichtlich des Zustandekommens des betreffenden Treffens zu entnehmen, dass der Berufungskläger zur Privatklägerin Kontakt suchte und diese zuerst noch verärgert war, dann aber einem Treffen zustimmte. Die Umstände, wie es zu diesem Treffen kam, sind allerdings von der Privatklägerin anders geschildert worden, als dies die aktenkundige Korrespondenz nahelegt. So gab sie anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2018 zum Zustandekommen des Treffens folgendes zu Protokoll: «Im April 2018 sagte er mir einmal, wenn ich mich nicht mit ihm reden würde, würde er mir versprechen, dass er mich in Ruhe lassen würde. [...] ich machte dann mit ihm ab und traf mich mit ihm» (Akten S. 2558 f.). Gemäss der aktenkundigen Korrespondenz schrieb die Privatklägerin dem Berufungskläger am 14.März 2018 um 17.49 Uhr, ob er sie sehen möchte. Gleich darauf rief sie ihn an. Er nahm ihren Anruf jedoch nicht entgegen. Um 18.12 Uhr schrieb sie ihm, dass er es sagen solle, falls er sie nicht treffen möchte (vgl. Akten S. 1993). Er antwortete dann um 18.27 Uhr, dass er sie sehen wolle. Um 19.15 Uhr schrieb er ihr, dass er nun im Zug sei (vgl. Akten S. 1991 f.).


7.4 Was die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, welcher vor Appellationsgericht erneut befragt worden ist, erweisen sich diese als konstant und widerspruchsfrei. Der Berufungskläger hat in all den erwähnten Einvernahmen stets konsequent betont, die Privatklägerin nicht vergewaltigt zu haben. Vielmehr habe er mit der Privatklägerin nach längerer Zeit wieder einmal einen schönen Abend zusammen verbracht, an welchem es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei.

7.5 Erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs werden durch die Chat-Korrespondenz mit der Privatklägerin, nachdem er ihre Wohnung verlassen hatte, genährt. So schrieb die Privatklägerin dem Berufungskläger, es sei ein schöner Abend gewesen («Yes it was a nice evening» (Akten S. 1990), er solle gut schlafen und gut nach Hause kommen («Sleep well and come good home») und sie hoffe, dass er den Zug erwische («Hope you catch the train»; Akten S. 1989). Am darauffolgenden Morgen schrieb sie ihm, sie rieche immer noch nach Zwiebeln («i still smell onion»; vgl. Akten S. 1987). Auf die Frage des Berufungsklägers, ob sie ihre Zähne nicht geputzt habe, antwortete sie «Ofcorse i did»; vgl. Akten S. 1986). Zudem schickte sie dem Berufungskläger unter anderem Fotos von einem Grillanlass mit den von ihr betreuten Kindern. Es ist schwer nachzuvollziehen, weswegen jemand dies tun sollte, der künftigen Kontakt mit seinem Peiniger vermeiden will. Gemäss den Darlegungen der Privatklägerin, habe sie durch ihre WhatsApp-Nachrichten den Berufungskläger besänftigen wollen, um zu verhindern, dass er wieder bei ihr auftauche. Sie habe ihm deshalb geschrieben, was er habe hören wollen (zweitinstanzliche Hauptverhandlung, S. 10). Die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie all diese Nachrichten dem Berufungskläger geschickt habe, um zu verhindern, dass er zurückkommen und ausrasten würde, erscheint theoretisch als denkbar. Dennoch wäre es doch um einiges naheliegender gewesen, wenn sie nach dem Vorfall den Kontakt zum Berufungskläger möglichst vermieden bzw. kurzgehalten hätte. Auch erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass in den nachfolgenden umfangreichen WhatsApp-Nachrichten eine zuvor erfolgte Vergewaltigung nicht ansatzweise thematisiert worden wäre. Des Weiteren weisen die zahlreichen aktenkundigen Textnachrichten des Berufungsklägers (vgl. Akten S.1939-1993) allesamt in keiner Weise auf eine vorangegangene Vergewaltigung hin. Vielmehr ergibt sich aus diesen allesamt, dass der Berufungskläger nach dieser Nacht davon ausging, dass es für die Beziehung zwischen ihn und der Privatklägerin nochmals eine erneute Chance geben würde. Fast täglich schrieb er ihr romantische Nachrichten und wie sehr er sie vermisse. So schrieb er am 25. März 2018 der Privatklägerin, er habe wirklich gedacht, die Nacht, die sie zusammen verbracht haben, werde eine Veränderung bringen («I really thought that night we spended together that we will have a new change.»). Am 30. März 2018 sandte er ihr um 03.09 Uhr eine Nachricht, wonach er «nach dieser Nacht gefühlt habe, dass er die Privatklägerin als die seinige zurück habe, als sie in seine Ohren gesagt habe, sie habe ihn vermisst («After that night that we meeted I felt I have you back she is just mine when you said in my ears I missed you [...]»). Bei dieser Beweislage ist die Schilderung des Berufungsklägers von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr und einem harmonischen Abend nicht zu widerlegen. Mithin ist eine vorübergehende Versöhnung in der konfliktreichen Beziehung inklusive einvernehmlichem Geschlechtsverkehr aufgrund der Aktenlage durchaus als möglich anzusehen.


7.6 Zusammenfassend ergibt sich demnach folgendes Bild: Es liegt eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, wobei sowohl die Version der Privatklägerin als auch diejenige des Berufungsklägers als grundsätzlich denkbare Varianten erscheinen, wie sich der Vorfall vom Abend des 14.März 2018 abgespielt haben könnte. Hierbei erachtet es das Appellationsgericht als möglich, dass der Berufungskläger tatsächlich gegenüber der Privatklägerin die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vorgenommen hat. Allerdings verbleiben nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel aufgrund der relevierten Umstände eine ganze Reihe massgeblicher, begründeter und unüberwindbarer Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten und von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalts. Hervorzuheben sind diesbezüglich die von der Privatklägerin nicht entsprechend dem aktenkundigen Chatverlauf geschilderten Umstände des Treffens und vor allem die Chat-Korrespondenz der Beteiligten nach dem Vorfall. Mithin wird bei dieser Ausgangslage das für einen Schuldspruch erforderliche Beweismass der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, weswegen es in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht als hinreichend erstellt erscheint, dass der Berufungskläger die ihm angelastete Tat begangen hat. Folgerichtig ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. August 2019 in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf der Vergewaltigung im Zweifel freizusprechen.


8. Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.1)


Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung gemäss Ziffer A.2.3.1 der Anklageschrift kann auf S. 31 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Das Appellationsgericht sieht hier keinen Anlass, von der Beurteilung durch die Vorinstanz abzurücken. Demnach ist der Schuldspruch wegen Nötigung in diesem Punkt zu bestätigen.


9. Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.3)


9.1 Bezüglich Ziffer A.2.3.3 der Anklageschrift ist der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen versuchter Nötigung in Rechtskraft erwachsen. Die Tatbestände der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art.179septies StGB) sind reine Antragsdelikte. Der Gesetzgeber sieht keine Möglichkeit vor, die Auslösung der Strafantragsfrist oder den Fristenlauf anzupassen, wenn eine verletzte Person aus Furcht vor dem Täter keinen (rechtzeitigen) Strafantrag stellt. Ferner stellen die Tatbestände von Art. 177 und 179septies StGB entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch keine Dauerdelikte dar (vgl. AGE SB.2015.52 E. 3.3.3 vom 13. August 2019; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4; BGE 93 IV 93 E. 2 S. 95; BGE 142 IV 18 = Pra 105 [2016] Nr. 64, 19 ff. E.2). Hinsichtlich dieser am 10. bzw. 11. April 2018 (möglicherweise) begangenen Delikte fehlt es somit an rechtzeitig gestellten Strafanträgen, zumal der erste Strafantrag der Privatklägerin erst vom 20. September 2018 datiert.


9.2 Aufgrund von Art. 180 Abs. 2 lit.b StGB (vgl. obenstehend I.2.) als Offizialdelikt zu verfolgen sind demgegenüber die ebenfalls in Ziffer A.2.3.3 der Anklageschrift vorgeworfenen mehrfachen Drohungen gegenüber der Privatklägerin. Die dem Berufungskläger vorgehaltenen Sachverhalte sind durch die Mobiltelefonsicherungen bzw. die in den Akten enthaltenen Chatverläufe erstellt. Unter anderem hat er am 11.April 2018, um 00.14 Uhr der Privatklägerin ein Video gesendet, auf welchem zu sehen ist, wie er ein Passfoto von ihr verbrennt, während er sie gleichzeitig mehrfach als «Bitch» beschimpft, das brennende Foto schliesslich auf den Boden wirft, neben dem Foto auf den Boden spuckt und mit den Füssen darauf tritt. Hervorzuheben aus den insgesamt 108 in der Anklageschrift aufgelisteten Chatnachrichten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der Drohung sind sodann die nachfolgenden Text-Nachrichten:


49

10. April 2018, 22:49 Uhr

You will die as dirty whore

Du wirst als dreckige Hure sterben

61

10. April 2018, 23:40 Uhr

Im locked in here cant do anything cuz I have to live for my mom but if it would be in choice I will killed you

Ich bin hier drin eingesperrt kann nichts machen weil ich leben muss für meine Mutter aber wenn es zur Wahl stehen würde werde ich dich getötet

65

11. April 2018, 00:12 Uhr

You died for me bitch I let you to God he knows what to you with you kind of peole

Du bist gestorben für mich Schlampe ich lasse dich zu Gott er weiss was zu tun ist mit Leuten deiner Art

87

11. April 2018, 07:13 Uhr

You deserve abusing

Du verdienst es missbraucht zu werden

99

11. April 2018, 07:30 Uhr

I will give you this pain back

Ich werde dir diesen Schmerz zurückgeben

102

11. April 2018, 07:37 Uhr

I abuse you again your a mother fucking dirty bitch

Ich missbrauche dich wieder du bist eine mutterfickende dreckige Schlampe

108

11. April 2018, 07:56 Uhr

You will die as a dirty whore

Du wirst sterben als eine dreckige Hure


Durch sein Verhalten hat der Berufungskläger die Privatklägerin somit in Angst und Schrecken versetzt und sich dadurch mehrfach der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gemacht.


10. Versuchte Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.4)


10.1 In Ziffer A.2.3.4 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen Frühling 2018 und dem 20. September 2018 der Privatklägerin regelmässig in der Nähe ihres Arbeitsortes aufgelauert zu haben. So habe er zu einem unbekannten Zeitpunkt Ende Juni 2018 in [...] an der in unmittelbarer Nähe ihres Arbeitsortes gelegenen Tramhaltestelle «[...]» auf seine Ex-Freundin gewartet, wobei er die Absicht hatte, diese gegen ihren Willen zu sehen und ein Gespräch mit ihr zu erzwingen. Er habe seine Ex-Freundin aufgefordert, mit ihm zu reden, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, er solle sie in Ruhe lassen. Da in der Folge einige Arbeitskollegen der Privatklägerin an der Tramhaltestelle erschienen sei und sie mit diesen ein Tram betreten habe, sei es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen, ein Gespräch mit seiner Ex-Freundin zu führen.


10.2 Das blosse Erscheinen an einer Tramhaltestelle stellt klarerweise noch keine versuchte Nötigung dar. Gemäss dem Anklagevorwurf ist es an dieser Haltestelle nicht einmal zu einer Wortmeldung gekommen. Laut den - im Übrigen vom Berufungskläger bestrittenen - Aussagen der Privatklägerin soll er einfach an der Tramhaltstelle gewesen sein, wodurch sie sich massiv bedroht und belästigt gefühlt habe. De facto wurde die Privatklägerin somit gemäss dem angeklagten Sachverhalt weder angesprochen, noch wurden ihr unter Gewaltanwendung oder unter Androhung ernstlicher Nachteile Konsequenzen angedroht, für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen würde. Insofern ist das Anklageprinzip im vorliegenden Fall verletzt, da in Ziffer A.2.3.4 der Anklageschrift nicht rechtsgenügend ein rechtswidriges Verhalten geschildert wird. Im Anklagepunkt A.2.3.4 betreffend versuchte Nötigung ist das Verfahren somit zufolge Verletzung des Anklageprinzips einzustellen.


11. Versuchte Nötigung, Drohung und Beschimpfung (Anklage-Ziffer A.2.3.5)


11.1 Zunächst gilt es festzustellen, dass hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.5) dieselben Überlegungen wie zu Ziffer A.2.3.4 der Anklageschrift in analoger Anwendung Geltung beanspruchen. Im Anklagepunkt A.2.3.5 betreffend versuchte Nötigung ist das Verfahren somit ebenfalls zufolge Verletzung des Anklageprinzips einzustellen, da die Anklageschrift kein rechtswidriges Verhalten rechtsgenügend umschreibt.


11.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung, welcher aufgrund von Art. 180 Abs. 2 lit.b StGB (vgl. obenstehend I.2.) als Offizialdelikt zu verfolgen ist, wird vom Berufungskläger das Zusammentreffen mit der Privatklägerin und deren Arbeitskollegen G____ an der Tramhaltestelle beim Schützenmattpark nicht bestritten. Er macht aber geltend, er sei zufällig auf sie getroffen, habe ihren Arbeitskollegen gefragt, ob er der Freund der Privatklägerin sei und sei dann gegangen (Akten S. 2547, 2663 f.). Gemäss dem Anklagevorwurf versetzte der Berufungskläger die Privatklägerin in Angst und Schrecken, indem er ihr mitteilte, er habe sie immer im Auge und wisse immer, was sie mache. Der Anklagevorwurf beruht auf den Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei (Akten S. 2944). Das Appellationsgericht erachtet diese Aussagen als glaubhaft, zumal der Berufungskläger der Privatklägerin bereits mehrfach Chatnachrichten dieser Art gesendet hat. Weiter ist davon auszugehen, dass er sie durch diese Äusserungen in Angst und Schrecken versetzte. Demnach ist der Berufungskläger in Ziffer A.2.3.5 der Anklageschrift der Drohung schuldig zu sprechen.


12. Mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklage-Ziffer B.)


12.1 Gemäss Art. 19a BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes geht es im Berufungsverfahren nur noch um den Vorwurf, wonach der Berufungskläger ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 8. Oktober 2018 0,1g Ecstasy besessen und in seinem Zimmer an der [...]strasse [...] in [...] aufbewahrt habe.


12.2 Im Zimmer, welches der Berufungskläger in der Asylunterkunft bewohnte, wurde in einem Schrank 0,1g Ecstasy gefunden (Akten S. 310 und 349). Der Berufungskläger macht geltend, die Drogen gehörten nicht ihm; er habe das Zimmer mit einem anderen Mann bewohnt und es könne auch Leuten gehören, die vorher dort gewohnt hätten (Akten S. 3085 und erstinstanzliches Protokoll S. 6 f, sowie zweitinstanzliches Protokoll S. 14). Die Darstellung des Berufungsklägers ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die 0,1g Ecstasy wurden in der dem Berufungskläger zugeteilten Kommode gefunden, in welcher sich auch eine Ahle befand, die nachweislich ihm gehört (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 7). Es besteht daher kein vernünftiger Zweifel daran, dass er die kleine Menge Ecstasy dort aufbewahrte und sie somit in seinem Besitz war. Demnach ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Bestätigung der Vorinstanz der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.


III. Strafzumessung


1.

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs.1StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E.4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).


1.2 Wie sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen (vgl. obenstehend II.1.) der Freiheitsberaubung (Anklage-Ziffer A.2.1), der Nötigung (A.2.3.1), der mehrfachen Drohung (A.1.3, 2.3.3 und 2.3.5), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (A.2.1), der mehrfachen Tätlichkeiten (A.1.1 und A.1.2) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von Ecstasy, B.1) schuldig gemacht.


1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E.3.3.4, 6B_157/2014 vom 26.Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.4 Hat der Berufungskläger wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen sind. Es ist hierbei festzustellen, dass für die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe sowie für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse auszusprechen sind. Bei den übrigen Delikten sieht der Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Der Berufungskläger hat damit Delikte begangen, bei denen einzeln betrachtet jeweils eine Strafe in einem Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt. Als massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E.4.2 S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).


Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger alle beurteilten Delikte zum Nachteil der Privatklägerin begangen. Dies im Zusammenhang mit der Beziehung der beiden, die während des Deliktszeitraums in die Brüche gegangen ist. Es handelt sich dabei um erhebliche körperliche Gewalt anlässlich des Vorfalls vom 3. Dezember 2017. In diesem Kontext beging der Berufungskläger auch eine Freiheitsberaubung. Überdies stalkte er die Privatklägerin nach Beendigung der Beziehung äusserst hartnäckig, drohte ihr, nötigte und belästigte sie, wodurch er die Geschädigte massiv in ihrer persönlichen Freiheit verletzt hat. Unter diesen Umständen ist für jene Tatkomplexe einzig eine Freiheitsstrafe angemessen.

1.5 Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, ist die Freiheitsberaubung. Auszugehen ist somit gemäss Art.183 Abs.1 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der Bewegungsfreiheit von der Dauer her im mittleren Bereich des Tatbestands. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Hervorzuheben ist sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Insgesamt wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für die von ihm begangene Freiheitsberaubung mit der Vorinstanz als (im Vergleich zu anderen Tatvarianten) als mittelschwer im unteren Bereich. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten für schuldadäquat.


1.6 Im Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die mehrfachen, teilweise versuchten Nötigungen substantiell zu erhöhen. Insgesamt ist der Berufungskläger für nicht weniger als sechs Nötigungen (Anklage-Ziffern 2.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.6, 2.3.7 und 2.3.10) schuldig zu sprechen. Unter anderem nötigte er die Privatklägerin mit massiver Gewalt, ihm ihr Mobiltelefon zu geben, indem er sie in den Arm und zweimal in die Schulter biss. Zudem stalkte er die Privatklägerin äusserst hartnäckig, indem er ihr unzählige Nachrichten schrieb, sie mit Telefonanrufen massiv belästigte und an ihrem Wohnort auftauchte, obwohl sie ihm immer wieder unmissverständlich mitteilte, dass sie keinen Kontakt mit ihm wünschte. Wenn sie ihn auf Facebook blockierte, erstellte der Berufungskläger extra neue Profile, um sie erneut mit Nachrichten und Anrufen zu überhäufen. Ausserdem schreckte er nicht davor zurück, bei einer Gelegenheit seiner Forderung nach einem Gespräch mit der Privatklägerin mit einem Messer Nachdruck zu verleihen. Zu seinen Gunsten gilt es zu berücksichtigen, dass es in den Fällen gemäss den Anklage-Ziffern A.2.3.2, 2.3.3, 2.3.6 und 2.3.7 lediglich bei einem versuchten Delikt blieb. Insgesamt ist - ausgehend von einem (verglichen mit anderen denkbaren Tatbegehrungen) mittelschweren Verschulden für diese Taten - die Einsatzstrafe für die mehrfachen, teilweise versuchten Nötigungen um 6 Monate zu erhöhen.


Bezüglich der Drohungen gilt es zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er für insgesamt drei Fälle zu verurteilen ist (Anklage-Ziffern A.1.3 und A.2.3.3 und A.2.3.5). Das Verhalten des Berufungsklägers bewirkte bei der Privatklägerin ein Gefühl von Machtlosigkeit und Verunsicherung, welches sich unter anderem in einer massiven Einschränkung in ihrem alltäglichen Verhalten niedergeschlagen hat. Für die Drohungen erscheint daher unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate als angemessen.


Bezüglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist schliesslich festzustellen, dass der Berufungskläger die bei der Privatklägerin eingetretenen Verletzungen mit Eventualvorsatz in Kauf nahm, um ihr Mobiltelefon zu kontrollieren. Für die Privatklägerin waren die erlittene mehrfachen Bisse zweifellos sehr schmerzhaft. Diese Umstände sind unter Berücksichtigung der Asperation mit einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe aufgrund der einfachen Körperverletzung um 2 Monate zu gewichten. Nach erfolgter Asperation resultiert somit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten.


1.7 Der Berufungskläger hat die vorliegend beurteilten Delikte in der Probezeit der am 16.Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Beschimpfung bedingt ausgesprochene Geldstrafe (Probezeit 2 Jahre, durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2018 um 1 Jahr verlängert) und teilweise in der Probezeit der am 25. September 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochenen Geldstrafen (Probezeit 3 Jahre) begangen. Diese Vorstrafen wegen Beschimpfung im Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung und einfacher Körperverletzung sind einschlägig, wobei mit den vorliegend beurteilten Delikten eine deutliche Steigerung hinsichtlich Intensität der Delinquenz festzustellen ist. Demnach ist im vorliegenden Zusammenhang von einem eigentlichen Rückfall auszugehen und der bedingte Vollzug der Vorstrafen gemäss Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB zu widerrufen. In sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (Art.46 Abs. 1 StGB), da im vorliegenden Verfahren ebenfalls eine Geldstrafe wegen mehrfacher Beschimpfung auszusprechen ist. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- erscheint hierfür als verschuldensadäquate Strafe. Unter Berücksichtigung der vollziehbar erklärten Vorstrafen von 10 Tagessätzen zu CHF 10.- und 100 Tagessätzen zu CHF 30.- erscheint in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.- dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.


1.8 Die vorinstanzlich ausgesprochenen Bussen wegen der begangenen Übertretungen für mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage (CHF 1500.-), für mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (CHF500.-) und für mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (CHF 300.-) erscheinen als angemessen und sind demnach zu bestätigen. Hinzu tritt im zweitinstanzlichen Verfahren eine Busse in der Höhe von CHF 500.- für die vom Berufungskläger begangenen mehrfachen Tätlichkeiten. Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip (vgl. BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3; Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 49 StGB N101). In Anwendung von Art.49 Abs. 1 StGB resultiert somit eine Busse von insgesamt CHF2000.-.


1.9 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen. Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 41 f.) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Neuerungen. Einerseits sind somit die Vorstrafen wegen sexueller Belästigung, Beschimpfung und einfacher Körperverletzung (vgl. Strafregisterauszug, Akten S. 9 f.) als einschlägig zu bezeichnen. Andererseits sind das jugendliche Alter des Beschuldigten sowie seine Bemühungen, die von ihm erstellten Social-Media-Profile zu löschen, leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Täterkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral auf die auszusprechende Strafe aus.


1.10 Insgesamt ergibt sich gemäss den obigen Erwägungen somit für die Freiheitsberaubung (Anklage-Ziffer A.2.1), die Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.1 und 2.3.1) bzw. die versuchten Nötigungen (Anklage-Ziffer A.2.3.2, 2.3.3, 2.3.6 und 2.3.7), die mehrfachen Drohungen (Anklage-Ziffer A.1.3 und A.2.3.3 und A.2.3.5) sowie für die mehrfache einfache Körperverletzung (Anklage-Ziffer A.2.1) eine Gesamtstrafe von 16Monaten Freiheitsstrafe. Zudem ist gegenüber dem Berufungskläger unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-, sowie eine Busse von CHF 2000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.


IV. Strafvollzug


Aufgrund des ausgefällten Strafmasses ist bezüglich der Freiheitsstrafe formell sowohl der bedingte (Art. 42 Abs.1 StGB), der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) als auch der unbedingte Strafvollzug möglich. Der Berufungskläger ist hinsichtlich Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität kein Ersttäter. Jedoch hat er vor dem vorliegenden Strafverfahren noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen und es ist insbesondere aufgrund seines jungen Alters davon auszugehen, dass der nun erstmals erlittene Freiheitsentzug auf ihn eine erhebliche abschreckende Wirkung haben wird. Unter diesen Umständen kann nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen ihm für die Freiheitsstrafe von 16 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. In Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB wird die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.


V. Landesverweisung


1.

1.1 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art.66a StGB N 27 ff.). Begeht ein Ausländer eine in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführte Straftat, kann von einer Landesverweisung nur abgesehen werden, wenn ein Härtefall vorliegt und die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung vorgehen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Es bedarf demnach zweier kumulativer Voraussetzungen, damit von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 97).


1.2 Bei der vom Berufungskläger begangenen Freiheitsberaubung handelt es sich um eine Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Fraglich ist, ob vorliegend ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller Schwierigkeiten den Berufungskläger derart hart trifft, dass sein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen würde. Dabei sind insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 101). Wie das Strafgericht zutreffend festhält, ist der Berufungskläger (wahrscheinlich) im Jahr [...] in [...]/Afghanistan geboren und im Dorf [...] bei seinen Eltern mit sechs Geschwistern aufgewachsen. Er ging neun Jahre zur Schule und hat anschliessend keinen Beruf erlernt. Nach seinen Angaben habe er im Alter von 17 Jahren flüchten müssen, weil die Taliban Jugendliche in der Schule als Soldaten rekrutiert hätten und sein Vater ihn deswegen weggeschickt habe. Zu seiner Familie in Afghanistan habe er alle zwei bis drei Wochen Kontakt. Sein Vater sei mittlerweile verstorben; eine Schwester lebt in [...] (Akten S. 4, 35 und erstinstanzliches Protokoll S. 2 f.). Der Berufungskläger lebt seit dem [...] 2016 in der Schweiz (vgl. Auszug ZEMIS, Akten S. 18); der Entscheid über sein Asylgesuch ist mittlerweile gemäss der Darlegung seiner Verteidigerin rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Damit ist festzustellen, dass er die prägende Jugendzeit in Afghanistan verbracht hat und sich erst seit rund 4,5 Jahren in der Schweiz aufhält.


Zum Grad der Integration in der Schweiz lässt sich festhalten, dass der Berufungskläger von der Sozialhilfe unterstützt wurde und offenbar teilweise (schwarz) gearbeitet hat (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 3). Seine Deutschkenntnisse sind nur schwer beurteilbar; jedenfalls war bei den Befragungen durch Behörden stets ein Dolmetscher anwesend und die Kommunikation mit der Privatklägerin erfolgte ausschliesslich auf Englisch. Im Zusammenhang mit der sozialen Integration des Berufungsklägers sind sodann die Vorstrafen wegen sexueller Belästigung und Beschimpfung aus dem Jahre 2017 und wegen einfacher Körperverletzung im Jahre 2018 negativ zu gewichten (Strafregisterauszug, Akten S. 9 f.). Aus den dargelegten Lebensumständen lässt sich schliessen, dass der Berufungskläger weder in finanzieller noch in sozialer Hinsicht in der Schweiz besonders gut integriert ist. Die Resozialisierungschancen in Afghanistan sind aufgrund der noch nicht lange dauernden Abwesenheit des Berufungsklägers und seinen dort lebenden Familienangehörigen als intakt einzuschätzen. Trotz der sicherlich nicht einfachen Situation in Afghanistan sind keine individuellen Umstände ersichtlich, welche die Reintegration in seinem Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen. Bei dieser Sachlage würde eine Landesverweisung nicht zu einem unannehmbaren Eingriff in die Lebensbedingungen des Berufungsklägers führen, weshalb nicht von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.


Auch wenn sich infolgedessen nähere Ausführungen zur Interessenabwägung an sich erübrigen, sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der vom Beurteilten verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen würde.


Im Lichte der vorhandenen Vorstrafen, der fehlenden Bindungen zur Schweiz, des Verschuldens sowie der Schwere seiner Delinquenz erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren als angemessen. Ausserdem ist die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem einzutragen.


VI. Genugtuung


1.

1.1 Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Die Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich 2013, Band 1, S.181). Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 14000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 14.März 2018. Die Mehrforderung im Betrage von CHF11000.- sowie die Zinsmehrforderung wurden abgewiesen.


Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Berufungskläger widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihrer Persönlichkeit verletzt und ihr massive seelische Unbill zugefügt. Angesichts des Freispruchs betreffend des am schwersten wiegenden Vorwurfs der Vergewaltigung und des zweitinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB (statt wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB) ist die Genugtuung im Vergleich zur erstinstanzlichen Beurteilung deutlich tiefer anzusetzen. Andererseits gilt es aber zu berücksichtigen, dass das Appellationsgericht im Zusammenhang mit dem Stalkingverhalten des Berufungsklägers im Vergleich zur Vorinstanz auch zusätzliche Schuldsprüche ausspricht, da zweitinstanzlich von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird, weswegen zusätzliche Offizialdelikte vorliegen (vgl. Anklage-Ziffern A.1.1.-1.3 sowie 2.3.3 und 2.3.5 der Anklageschrift). Im vorliegenden Fall wiegt die Beeinträchtigung der Privatklägerin durch das über lange Zeit anhaltende als eigentliches Stalking zu bezeichnende Verhalten des Berufungsklägers schwer. Zudem wurde die Privatklägerin in Form von zahlreichen Beschimpfungen und Körperverletzungen gedemütigt und durch wiederholte Drohungen massiv eingeschüchtert. Sie hat sowohl vor Strafgericht als auch vor Appellationsgericht eindrücklich beschrieben, wie sie diese Vorfälle in ihrer Persönlichkeit getroffen haben, sie Gefühle von Angst, Scham und Machtlosigkeit empfunden hat und noch immer unter den Auswirkungen des Erlebten leidet. Ferner musste sie deswegen auch psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Gemäss Arztbericht vom 30. Juli 2019 betreffend die ambulante psychiatrische Behandlung der Privatklägerin (Akten S. 3291 f.) wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.


1.2 Der Beginn des Zinsenlaufs für das hartnäckige Stalking-Verhalten des Berufungsklägers ist auf den 8. April 2018 festzusetzen (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 E.5.2.). Eine Nötigung hat zwar schon im Dezember 2017 stattgefunden, aber ein Abstellen auf jenen Zeitpunkt bezüglich Zinsenlaufs würde eine reformatio in peius darstellen. Insgesamt erachtet das Appellationsgericht mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge eine Genugtuungsleistung in der Höhe von CHF 7000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 8.April 2018 als angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.


VII. Kosten

1.

Nach dem Ausgeführten ist die Berufung des Berufungsklägers teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 6398.75 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5625.-. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50% vorbehalten. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E.2.4.1). Der Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel vor Appellationsgericht zur Hälfte durchgedrungen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF2000.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen somit zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und zur Hälfte zu Lasten des Staates.


2.

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, B____, substituiert durch E____, ist für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 5. Mai 2021 geltend gemachte Zeitaufwand von 53,78Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 5,75 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF11906.- und ein Auslagenersatz von CHF106.55 (zuzüglich 7,7% MWST von CHF924.95), insgesamt also CHF12937.50, aus der Gerichtskasse auszurichten. Hiervon ist der amtlichen Verteidigerin am 8. April 2020 ein Betrag von CHF 5000.- bereits ausbezahlt worden, sodass ein noch zu entrichtender Restbetrag von CHF7937.50 verbleibt.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. August 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.1), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.2 und A.2.3.3), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.6), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.7), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.8), Drohung (Anklage-Ziffer A.2.3.9), versuchter Nötigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.10), mehrfacher Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.11), mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Anklage-Ziffer A.3), sowie wegen Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Marihuana vom 16.8. 2016 bis zum 8.10.2018, Anklage-Ziffer B.3);

- Freisprüche wegen Diebstahls (Anklage-Ziffer A.1.4) und Beschimpfung (Anklage-Ziffer A.2.3.5, A.2.3.6);

- Einstellungen hinsichtlich Beschimpfung (Anklage-Ziffer A.2.3.10) zufolge Verletzung des Anklageprinzips sowie Übertretungen nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Marihuana) für die vor dem 16. August 2016 begangenen Übertretungen (Anklage-Ziffer B.3) zufolge Eintritts der Verjährung;

- Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung von der Privatklägerin auf den Zivilweg;

- Behaftung von A____ bei seiner Bereitschaft, das von ihm erstellte Instagram-Profil «[...]» unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zu löschen bzw. dessen Löschung zu veranlassen;

- Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.


A____ wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.1), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.2 und A.2.3.3), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.6), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.7), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.8), Drohung (Anklage-Ziffer A.2.3.9), versuchter Nötigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.10), mehrfacher Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.11), mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Anklage-Ziffer A.3), sowie wegen Übertretungen nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Marihuana) vom 16.August 2016 bis zum 8.Oktober 2018 (Anklage-Ziffer B.3) - in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freiheitsberaubung (Anklage-Ziffer A.2.1), der Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.1), der mehrfachen Drohung (Anklage-Ziffer A.1.3 und A.2.3.3 und A.2.3.5), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklage-Ziffer A.2.1), der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklage-Ziffer A.1.1 und A.1.2) sowie der Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von Ecstasy, Anklage-Ziffer B.1) schuldig erklärt.


Die gegen A____ am 16. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Beschimpfung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF10.-, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2018 um 1 Jahr verlängert), sowie die gegen ihn am 25. September 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF30.-, Probezeit 3 Jahre, werden in Anwendung von Art.46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.


A____ wird verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft vom 8. Oktober 2018 bis zum 7. Dezember 2019,

unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF30.-,

sowie zu einer Busse von CHF2000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 123 Abs. 1, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1, 179septies, 180 Abs. 1, 181 teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1, und 292 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 34 Abs. 1, Art.44 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.


A____ wird von der Anklage der Vergewaltigung (Anklage-Ziffer A.2.2) freigesprochen.


Im Anklagepunkt A.2.3.3 wird das Verfahren betreffend mehrfache Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage mangels gültigen Strafantrags eingestellt.


Im Anklagepunkt A.2.3.4 betreffend versuchte Nötigung wird das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt.


A____ wird in Anwendung von Art.66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art.20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte wird zu einer Genugtuung in der Höhe von CHF7000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2018 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF18000.- sowie die Zinsmehrforderung werden abgewiesen.


A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage vonCHF6398.75 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF5625.- für das erstinstanzliche Verfahren. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.


Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF2000.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und zur Hälfte zu Lasten des Staates.


Der amtlichen Verteidigerin, B____, substituiert durch E____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF11906.- und ein Auslagenersatz von CHF106.55 (zuzüglich 7,7% MWST von CHF924.95), insgesamt also CHF12937.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Hiervon ist der amtlichen Verteidigerin am 8. April 2020 ein Betrag von CHF5000.- bereits ausbezahlt worden, sodass ein noch auszubezahlender Restbetrag von CHF7937.50 verbleibt.


Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, D____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar 3966.65 und ein Auslagenersatz von CHF125.25 (zuzüglich 7,7% MWST von CHF315.10), insgesamt also CHF4407.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Privatklägerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamtes Basel-Landschaft


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber



lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Marius Vogelsanger



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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