Zusammenfassung des Urteils SB.2019.107 (AG.2021.250): Appellationsgericht
Zusammenfassung: Der Berufungskläger wurde beschuldigt, auf der Autobahn rechts an zwei Fahrzeugen vorbeigefahren zu sein und danach auf den Überholstreifen gewechselt zu haben. Das Gericht qualifizierte sein Verhalten als einfache Verkehrsregelverletzung statt als grobe Verletzung. Nach dem neuen, milderen Recht ab 1. Januar 2021 wurde er schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 250.- belegt. Die bedingte Strafe aus einem früheren Urteil wurde aufgrund der Verwirkung nicht vollstreckbar erklärt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Berufungskläger.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2019.107 (AG.2021.250) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 24.03.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Beschwerde am BGer hängig) |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Befehl; Recht; Staat; Gericht; Unterschrift; Verfahren; Staatsanwalt; Über; Staatsanwalts; Verkehrsregel; Staatsanwaltschaft; Person; Polizei; Urteil; Entscheid; Verfahrens; Berufungsklägers; Appellationsgericht; Anklage; Befehle; Verfahren; Gericht; Rechtsüberholen; Basel; Verletzung; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 102 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 15 StPO ;Art. 16c SVG ;Art. 2 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 299 StPO ;Art. 306 StPO ;Art. 35 SVG ;Art. 353 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 36 VRV ;Art. 382 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 7 StPO ;Art. 80 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 105 V 248; 112 V 87; 120 IV 172; 122 IV 173; 131 IV 133; 131 V 483; 132 V 390; 134 IV 82; 137 I 273; 138 II 501; 142 IV 70; 142 IV 93; 146 I 11; 98 IV 317; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Riklin, Kommentar zur StPO, Art. 353 StPO, 2020 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2019.107
URTEIL
vom 24. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch die Rechtsanwälte
B____ und C____
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Juni 2019
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juli 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Nachdem der Beschuldigte hiergegen rechtzeitig Einsprache erhoben hatte, erklärte die Staatsanwaltschaft mit Überweisung vom 17. Januar 2019 an das Strafgericht Basel-Stadt, dass sie am Strafbefehl festhalte.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 12. Juni 2019 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 15Tagessätzen zu CHF 200.-, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 750.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die gegen A____ am 6. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Graubünden/Samedan bedingt ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu CHF160.-, Probezeit 3Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1Jahr verlängert. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch die Rechtsanwälte B____ und C____, am 14. Juni 2019 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 29. Oktober 2019 und Berufungsbegründung vom 20.April 2020 beantragte er die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Überdies stellte er den Verfahrensantrag, es sei der Polizeibeamte D____ hinsichtlich des angeblich beobachteten Anfangstatverdachts, mithin zum behaupteten Umstand, welchen ihn zur Einschaltung der Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 10. April 2017 bewogen habe, zu befragen.
Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 19.Juni 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Der Beweisantrag des Berufungsklägers sei ebenfalls abzuweisen.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinen beiden Verteidigern, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der als Zeuge vorgeladene Polizeibeamte D____. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des Zeugen und des Berufungsklägers sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit §92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2 Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist zudem form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Der Berufungskläger stellt sich zunächst auf den Standpunkt, der ihm zugestellte Strafbefehl habe keine Original-Unterschrift getragen und sei daher nichtig, zumindest aber ungültig. Entgegen der Annahme der Vorinstanz handle es sich beim Strafbefehl nicht um ein Massengeschäft im Sinne von BGE 105 V 248: Strafbefehle hätten gemäss Art. 353 StPO vielmehr unter anderem den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird, die dadurch erfüllten Straftatbestände, die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schliesslich die Unterschrift der ausstellenden Person zu enthalten. Indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, ein Strafbefehl könne auch mittels faksimilierter Unterschrift unterzeichnet werden, habe sie Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO verletzt.
2.2 Der Auffassung des Berufungsklägers hält die Staatsanwaltschaft entgegen, es treffe es nicht zu, dass Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO respektive Art. 80 Abs. 2 StPO die handschriftliche Unterzeichnung verlangten. Der Gebrauch von Faksimile-Unterschriften sei in der Strafbefehlsabteilung mittels Weisung streng reglementiert. Die Stempel würden durch die Kanzleimitarbeiter erst nach ausdrücklicher Freigabe durch die Verfahrensleitung im elektronischen System (Juris) und mittels Übergabe der physischen Verfahrensakten an die Kanzlei zur Ausfertigung angebracht. Die Kanzlei dürfe ohne Rücksprache mit der Verfahrensleitung auch keine inhaltlichen Änderungen anbringen, mit Ausnahme des Entscheiddatums, der auf kantonale Verordnungen abgestützten Gebühren und Auslagen - bei denen keinerlei Ermessensspielraum bestehe - sowie der Korrektur eindeutiger Tippfehler (Weisung vom 28.Februar 2019 beziehungsweise anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nachgereichte Weisung vom 6. Mai 2011). Durch die mittels Weisung strikt reglementierte Handhabung der Faksimile-Unterschrift sei gewährleistet, dass der von der Verfahrensleitung erstellte und der beschuldigten Person zugestellte Entscheid nicht nachträglich verändert werden könne. Zudem sei sichergestellt, dass er identisch mit dem im System der Staatsanwaltschaft als PDF-Datei abgespeicherten Exemplar sei. Den Betroffenen erwüchsen durch die faksimilierte Unterschrift zudem keinerlei Rechtsnachteile, sei doch die den Strafbefehl ausstellende Person stets klar identifizierbar, ebenso wie das Ausstelldatum (d.h. Versanddatum) und der Ort der Ausstellung. Es sei legitim, dass die Formerfordernisse für Eingaben von Parteien strenger seien, gehe es doch dort um einzelne Eingaben im Rahmen eines Verfahrens, während bei Strafbefehlen im Vordergrund stehe, im Bereich der Massendelinquenz eine - durchaus verkehrsübliche - Lösung zu finden. Des Weiteren sei der Aussteller aufgrund der faksimilierten Unterschrift klar identifizierbar und dieser mit dem Unterzeichner identisch, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.1) vorgebe. Insgesamt erweise es sich somit als überspitzt formalistisch, dem angefochtenen Strafbefehl vom 3.Juli 2018 allein aufgrund der bloss faksimilierten Unterschrift die Gültigkeit abzusprechen. Sollte das Appellationsgericht zu einem anderen Schluss kommen, so wäre jedenfalls keine Nichtigkeit, sondern lediglich Ungültigkeit des Strafbefehls anzunehmen.
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. Art. 80 Abs. 2 StPO hält überdies fest, dass Entscheide schriftlich ergehen und begründet werden. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Die Unterschrift des Einzelrichters - beim Kollegialgericht - des zur Unterzeichnung befugten Gerichtsmitgliedes bezeugt in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterperson(en) am gefällten Entscheid. Die Unterschrift des Präsidenten des Einzelrichters stellt namentlich im Interesse der Rechtssicherheit ein Gültigkeitserfordernis dar. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (BGE 131 V 483 E. 2 S. 485, insbesondere E. 2.3.2 f.; BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E.2.3.3; 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E.2.3; je mit Hinweisen). Art. 80 StPO sieht allerdings Ausnahmen vor. Eine solche gilt gemäss Art.80 Abs.3 StPO für einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen, welche weder besonders ausgefertigt noch begründet werden müssen. Art. 80 Abs. 1 StPO behält sodann betreffend die Formerfordernisse die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens ausdrücklich vor. Insoweit kommt Art. 353 Abs. 1 StPO zur Anwendung, welcher in lit. k die Unterschrift der ausstellenden Person für Strafbefehle explizit vorschreibt. Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach zum Formerfordernis der Unterschrift für Parteieingaben geäussert und dabei festgehalten, dass in diesem Zusammenhang eine fotokopierte faksimilierte Unterschrift nicht genüge (BGer 6B_902/2013 vom 18. Oktober 2013 E.3.2, 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2, 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Damit ist die Frage nach den Anforderungen an die Unterschrift bei Strafbefehlen allerdings noch nicht beantwortet, da sich die Massstäbe für Parteieingaben nicht ohne Weiteres auf Strafbefehle übertragen lassen. Immerhin wird durch diese Rechtsprechung deutlich, dass faksimilierte Unterschriften im Rechtsverkehr nicht mit eigenhändigen gleichzusetzen sind. Weiter ist bezüglich Verfügungen im Allgemeinen nicht restlos geklärt, inwiefern zur gesetzlich vorgesehenen Schriftform auch die eigenhändige faksimilierte Unterschrift gehört (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.Auflage 2020, N 1068). Für Massenverfügungen hat sich aber eine Rechtsprechung entwickelt, wonach sich eine eigenhändige (oder sogar eine faksimilierte) Unterschrift nicht als notwendig erweise (BGE 112 V 87 E. 1 S. 87 f., mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis wurde auf individuell ausgefertigte Verfügungen ausgeweitet, soweit das anwendbare Recht keine Unterschrift verlangt (vgl. BVGer C-1410/2013 vom 23.Februar 2015 E. 1.2.3; vgl. AGE BES.2020.12 vom 7. Mai 2020 E. 2.1). Diese letzte Voraussetzung weist aber wiederum auf die Regelung in der StPO hin, welche wie dargelegt lediglich für einfache verfahrensleitende Verfügungen einen Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift vorsieht.
Ein Strafbefehl hat gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO die Unterschrift der ausstellenden Person zu enthalten. Die Frage, ob Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO zwingend eine Original-Unterschrift erfordert, scheint in der Lehre und Rechtsprechung bisher noch nicht abschliessend geklärt (vgl. Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 353 N9; Riklin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 353 N 17). Ebenso hat sich das Bundesgericht - soweit erkennbar - bisher hinsichtlich der Gültigkeit bloss faksimiliert unterzeichneter Strafbefehle noch nicht geäussert. Neuere Entscheide des Bundesgerichts tendieren allerdings in die Richtung, dass dort, wo individuelle Verfügungen erlassen werden und die gesetzlichen Vorschriften eine Unterschrift explizit vorsehen, auch eine solche eigenhändig vom zuständigen Beamten angebracht werden muss (so BGE 138 II 501 E. 3.2.1 S.504 f.). Im Entscheid BGer 6B_845/2015 vom 1.Februar 2016 (teilweise publiziert als BGE 142 IV 70) hat sich das Bundesgericht in einem weiten Sinn mit der Frage der fehlenden Unterschrift auf Strafbefehlen beschäftigt und grundlegende Erwägungen angestellt, die auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Im zitierten Entscheid ging es darum, dass der Strafbefehl von einem untersuchungsbeauftragten Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft im Namen der Staatsanwaltschaft, nicht aber vom betreffenden Staatsanwalt selbst, unterschrieben worden war. Die Staatsanwaltschaft stellte sich in jenem Verfahren auf den Standpunkt, der Strafbefehl sei durchaus unter der Kontrolle und Verantwortung des leitenden Staatsanwalts ergangen und von diesem erlassen worden, doch sei es den drei Staatsanwälten in der Hauptabteilung Strafbefehle nicht möglich, die grosse Anzahl Übertretungsstrafverfahren selbst zu führen und abzuschliessen. Insoweit zeigt sich eine Parallele zum vorliegenden Fall: Auch im zitierten Verfahren beanspruchte die Staatsanwaltschaft für sich, dass ein Staatsanwalt selbst für den Strafbefehl verantwortlich zeichne, und hielt es für legitim, dass angesichts des Massengeschäfts ein Ersatz für die persönliche bzw. eigenhändige Unterschrift des Staatsanwaltes auf dem Strafbefehl angebracht wurde. Das Bundesgericht kam im genannten Fall zum Schluss, dass es grundsätzlich zulässig sei, den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen, jedoch nicht die blosse Unterschrift des Strafbefehls, an Verwaltungsbeamte zu delegieren. Diesbezüglich gelte Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art.357 Abs.2 StPO), wonach Aussteller und Unterzeichner identisch sein müssen. Abgesehen davon sei die ratio legis einer solchen Regelung auch nicht nachvollziehbar. Seien die Staatsanwälte aufgrund der grossen Arbeitslast nicht in der Lage, ihre Unterschrift auf den Übertretungsstrafbefehlen anzubringen, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Entscheid über Schuld und Strafe im Einzelfall von ihnen getragen werde (BGer 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.1 - nicht publiziert in BGE 142 IV 70). In der Lehre wird - soweit sie sich ausdrücklich zu dieser Frage äussert - die Auffassung postuliert, jeder Strafbefehl müsse entsprechend dem Wortlaut von Art.353 Abs.1 lit. k StPO die eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person enthalten. Eine faksimilierte Unterschrift mittels Stempel eine eingescannte und mittels Computer ins Dokument einsetzbare Unterschrift seien nicht zulässig (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 460; Schlegel, Urteilsbesprechung BezGer ZH GC150199 vom 10.September 2015, in:forumpoenale2017 S.13, 17f.). Das Appellationsgericht schliesst sich dieser Meinung aus den nachfolgend dargelegten Gründen an.
Mit einem Strafbefehl kann einer beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von bis zu einem halben Jahr auferlegt werden (Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO). Dies stellt für den Betroffenen einen massiven Einschnitt in die verfassungsmässig geschützte persönliche Freiheit dar. Es sind daher an die Authentizität und die Identifizierbarkeit der Autorschaft eines Entscheids, welcher Grundlage einer derartigen Sanktion bildet, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Beim von der Staatsanwaltschaft skizzierten Vorgehen zur Ausstellung von faksimiliert unterzeichneten Strafbefehlen befindet sich offenbar nicht einmal in den (bei den Strafbehörden verbleibenden) Originalakten ein Exemplar mit händischer Unterschrift. Durch die Handhabe der Staatsanwaltschaft wird mehr als nur die eigenhändige Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin durch ein Faksimile ersetzt. Die Staatsanwaltschaft räumt diesbezüglich ein, dass seitens der Kanzlei noch Änderungen bzw. Ergänzungen in Strafbefehlen angebracht werden, freilich gemäss der Staatsanwaltschaft keine inhaltlichen (es sei denn nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung), sondern nur betreffend Entscheiddatum, Gebühren und Auslagen - wo «keinerlei Ermessensspielraum bestehe» - und zur Korrektur eindeutiger Tippfehler. Allerdings handelt es sich sowohl beim Entscheiddatum als auch beim Entscheid über Gebühren und Auslagen durchaus um Aspekte des Strafbefehls, die im Einzelfall Bedeutung erlangen können. Das Entscheiddatum könnte etwa wesentlich sein, wenn es um die Frage der Befangenheit der Zuständigkeit des ausstellenden Staatsanwalts geht. In Bezug auf Gebühren und Auslagen wiederum greift die Aussage, es bestehe «keinerlei Ermessensspielraum» offensichtlich zu kurz. So sind durchaus Fälle denkbar, in denen diese Kostenpunkte nicht ganz eindeutig sind. Wenn sich die Staatsanwaltschaft des Entscheids hierüber bei bestimmten Massengeschäften grundsätzlich entledigt, indem sie ihn vollständig auf die Kanzleimitarbeiter überträgt, so gibt sie damit den gesamten Ermessensspielraum und auch einen Teil der Verantwortung in unzulässiger Weise ab. Beim so fertiggestellten Strafbefehl handelt es sich um ein Exemplar, das in der Endfassung vom verfahrensleitenden Staatsanwalt nicht autorisiert worden ist, ohne dass dies für den Empfänger ersichtlich wäre. Aussteller und Unterzeichner (mit Hilfe der Faksimile-Unterschrift) erweisen sich insoweit nicht als identisch. Bei einer eingescannten Unterschrift ist demnach nicht sichergestellt, dass die Person, welche «unterzeichnet» hat, auch die Person ist, die tatsächlich den betreffenden Strafbefehl in allen Punkten erlassen hat. Dies kann nur gewährleistet werden, indem die verfahrensleitenden Staatsanwälte noch einen Kontrollblick auf die von der Kanzlei fertiggestellten, mit Datum und Kosten ergänzten Strafbefehle werfen und deren Korrektheit danach mit einer eigenen Unterschrift bezeugen - eben im Einzelfall auch Ergänzungen verwerfen und durch eigene ersetzen. Entsprechend den obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass ein bloss faksimiliert unterzeichneter Strafbefehl gegen Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO verstösst und damit an einem formellen Mangel leidet.
3.
3.1 Es stellt sich somit die Frage, welche Konsequenz sich aus der Verletzung des Erfordernisses gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO ergibt. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung - wie sie der Berufungskläger begehrt - wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGer 6B_19/2019 vom 19.Juni 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen auf BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 sowie auf Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1440; BGer 6B_1408/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.4.2; 6B_745/2017 vom 12.März 2018 E. 1.2 und 6B_334/2017 vom 23.Juni 2017 E. 3.2.3). Die Verkehrssicherheit rechtfertigt es, dass bei einer Verfügung ohne Unterschrift Ungültigkeit und nicht Nichtigkeit angenommen wird (BGE 138 II 501 E. 3.2.3 S. 504 f.). Im Bereich des Strafrechts ist die Rechtssicherheit zudem von besonderer Bedeutung (BGer 6B_744/2008 E.1.3; 6B_968/2014 E.1.4). Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_608/2011 vom 10.November 2011 festgehalten, dass der überhaupt nicht unterzeichnete Entscheid betreffend (Nicht)Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht genüge und daher aufzuheben sei - es hat ihn aber nicht für nichtig erklärt (E.2.3). Ebenso gelangt das Bundesgericht in mehreren neueren Entscheiden zum Schluss, dass ein Strafbefehl mit einem offensichtlichen Formfehler (etwa weitgehend ohne Sachverhalt, lediglich Datum, Zeit und Ort) nicht nichtig, sondern lediglich ungültig sei. Es hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig gelten (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E.1.3.4, mit Hinweis auf BGE 137 I 273 E. 3.1 S.275).
3.2 Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein unterschriftsloses Urteil, sondern um einen faksimiliert unterschriebenen Strafbefehl. Ein derart tiefgreifender und wesentlicher Mangel, der zu einer Nichtigkeit führen würde, liegt mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung nicht vor. Vielmehr erweist sich der angefochtene Strafbefehl als mangelbehaftet, weswegen er nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO grundsätzlich vom Strafgericht zufolge Ungültigkeit aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zum Nachholen der eigenhändigen Unterschrift zurückzuweisen gewesen wäre. Allerdings erweist sich der spezifische Mangel, welcher durch die Faksimile-Unterschrift der befassten Staatsanwältin entstanden ist, inzwischen in der vorliegenden Konstellation durch die Unterzeichnung der Überweisung des Strafbefehls an das Gericht als geheilt. Die verfahrensleitende Staatsanwältin hat sich nämlich durch ihre zwischenzeitlich erfolgten Äusserungen im vorliegenden Verfahren klar als Ausstellerin zum angefochtenen Strafbefehl vom 3.Juli 2018 bekannt. Überdies ist das entsprechende Überweisungsschreiben vom 17. Januar 2019 von ihr mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen (vgl. Akten S. 98). Seitens des Berufungsklägers besteht somit nunmehr keinerlei Ungewissheit mehr darüber, wer für den Strafbefehl - einschliesslich Datum und Kostenpunkt - verantwortlich zeichnet. Es ist dies die Staatsanwältin E____, welche die Anklage bereits vor Strafgericht vertreten hat und ebenso im vorliegenden Berufungsverfahren als Vertreterin der Staatsanwaltschaft auftritt. Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall auch grundlegend von Fällen, in denen es nicht um die Personenidentität zwischen Aussteller und Unterzeichner eines Strafbefehls geht (so z.B. im oben erwähnten Fall von BGer 6B_845/2015 vom 1.Februar, in welchem der Strafbefehl vom Staatsanwalt selbst nicht unterschrieben worden war). Zudem gilt es zu beachten, dass der Strafbefehl im Falle einer Einsprache dahinfällt. Hält die Vorinstanz an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklageschrift (BGer 6B_434/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2.; Daphinoff, a.a.O., S.680 f.). Diese obenstehend dargelegten Überlegungen gelten im Übrigen bereits ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache des Berufungsklägers am Strafbefehl festgehalten und diesen zur Anklage erhoben hat. Daher erlangt die aufgezeigte Gültigkeitsproblematik letztlich lediglich dann Bedeutung, wenn es in der Folge zu keiner Einsprache kommt und der Strafbefehl daher zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird er hingegen mittels Überweisung an das Strafgericht zur Anklageschrift, so wird der zuständige Staatsanwalt durch den Akt der Überweisung als Urheber und Aussteller des Strafbefehls - nun in der Bedeutung einer Anklage - manifest (Art. 356 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall erweist sich somit der ursprüngliche, dem angefochtenen Strafbefehl inhärente Mangel in der Zwischenzeit durch die von der Staatsanwältin unterzeichnete Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift als geheilt. Bei dieser Sachlage besteht im Berufungsverfahren kein Anlass, den durch die Einsprache zur Anklage gewordenen Strafbefehl im Berufungsverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, nur damit diese die händische Unterschrift nachholt. Von einer solchen Rückweisung ist daher im vorliegenden Fall abzusehen. Hinzu kommt, dass sich die Rückweisung der Sache als ein formalistischer Leerlauf erweisen und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Berufungsklägers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 6.1 S.391; 137 I 195 2.3.2 197 f.; vgl. zum Ganzen: Zimmerlin, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 409 N1 und 5). Der Berufungskläger hätte durch dieses Vorgehen im vorliegenden Fall schlussendlich keinerlei Gewinn.
3.3 Der Strafbefehl, welcher durch die Überweisungsverfügung zur Anklageschrift wurde, erweist sich insofern im Berufungsverfahren als gültig, womit die Anklagepunkte nachfolgend materiell zu prüfen sind.
4.
4.1 Der Berufungskläger führt in formeller Hinsicht aus, der ihm vorgeworfene Sachverhalt stütze sich auf eine Videoaufzeichnung, welche zufolge eines fehlenden Anfangsverdachts unverwertbar sei. Die Vorinstanz habe das Erfordernis eines hinreichenden Anfangsverdachts für den Beginn der Aufzeichnung anerkannt. Sie habe dann aber zur «Klärung» des Anfangsverdachts lediglich eine schriftliche Stellungnahme der betreffenden Polizeibeamten eingeholt. Dieses Vorgehen erweise sich insbesondere mit dem Anspruch auf Konfrontation als unvereinbar.
4.2 Die Polizei als Organ der Strafverfolgung ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen von Art.139 Abs.1 StPO Beweise zu erheben. Hiervon abzugrenzen ist die präventive Kontrolltätigkeit der Polizei, welche im Wesentlichen dem kantonalen Recht und nicht dem Strafprozessrecht folgt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StPO econtrario; BGE 146 I 11 E.4.1 S. 18; 140 I 353 E. 5 S. 359; zur Publikation vorgesehener BGer 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E.15.2). Die Strafprozessordnung regelt lediglich die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung (Art.15 Abs.1 StPO), aber nicht die übrigen polizeilichen Aufgaben, auf welche die kantonale Polizeigesetzgebung anwendbar ist. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, wobei eine klare Trennung nicht immer möglich ist. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Strafprozessordnung ist der strafprozessuale Anfangsverdacht: Ein Tatverdacht muss vorliegen, wenn im strafprozessualen Vorverfahren Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden sollen (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGer 6B_1183/2015 vom 6.Juni 2016 E.1.3.1; Rhyner, in: Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art. 306 N 5 f.).
Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2016 zur Durchführung von polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen mit einem mobilen Lasermessgerat geäussert und festgehalten, hier handle die Polizei «eindeutig in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben», anders als wenn sie «in der Funktion als gerichtliche Polizei Beweismittel sichere». Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren diene, lasse sich nicht vermeiden und ändere nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstelle (vgl. BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht jedoch im Leitentscheid BGE 146 I 11 vom 7. Oktober 2019, indem es erwog, die präventivpolizeiliche Tätigkeit setze grundsätzlich keinen Anfangsverdacht voraus und die Abgrenzung zwischen polizeilicher Kontrolle und Ermittlung sei nicht in jedem Falle trennscharf möglich. Stelle die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings strafbare Handlungen fest, nehme sie kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr. In diesen Fällen ermittle die Polizei nach Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss Art. 306 Abs. 2 lit.a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten habe (S.18 E. 4.1). Im Ergebnis ist damit der Vorrichterin beizupflichten, wenn sie einen Anfangsverdacht für die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung voraussetzt.
4.3 Die Polizei war vorliegend in einem zivilen Einsatzfahrzeug unterwegs, als sie die Videoaufzeichnung startete. Die patrouillierende Polizei selbst hat den fraglichen Einsatz des Aufzeichnungsgeräts nicht als präventive Tätigkeit geschildert, sondern als Handeln zur strafprozessualen Beweissicherung in einem konkreten Fall. So geht aus der Erklärung des Polizeibeamten D____ in seiner Stellungnahme (bezeichnet als «Rapport», Akten S.95/96) sowie seinen Aussagen als Zeuge vor Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S. 3 ff.) deutlich hervor, dass die Polizei entsprechend instruiert war: Der Operator dürfe nicht verdachtslos das Verkehrsgeschehen mittels Videoaufzeichnung filmen. Erst wenn sich ein Verdachtsmoment ergebe, werde die Sequenz aufgezeichnet. Falls sich der Verdacht bestätigt habe, werde die Aufzeichnung gesichert und nötigenfalls ausgewertet; ansonsten werde die Aufnahme durch den Operator gelöscht. Bei der fraglichen Patrouillenfahrt sei ihm der Personenwagen des Berufungsklägers aufgefallen, wie er auf dem Mittelstreifen gefahren sei. Als das betreffende Fahrzeug dann auf den Normalstreifen gewechselt war, habe es plötzlich einen unerwarteten Schlenker nach links gegen die Leitlinie gemacht und diese sogar teilweise überfahren. Weiter vorne seien zudem zwei Fahrzeuge zu erkennen gewesen, welche mit zu wenig Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren gefahren seien. Diese habe man ebenfalls filmen wollen. In der Folge habe er sehen können, dass der Berufungskläger neben zwei auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren sei und auf den ersten Überholstreifen gewechselt habe (Akten S.95/96).
Aus diesem Ablauf wird klar, dass die Polizei im vorliegenden Fall grundsätzlich zur präventiven Kontrolle mit ihrem zivilen Fahrzeug patrouillierte. Erst ab dem Zeitpunkt, als die Polizisten potentielle Verfehlungen des Berufungsklägers wahrnahmen, schalteten sie das Aufzeichnungsgerät ein. Spätestens dann begann jedenfalls nach der neusten bundesgerichtlichen Praxis die Beweiserhebung und -sicherung im strafprozessualen Sinn, welche somit den Regelungen der Strafprozessordnung unterlag. Was die gerügte fehlende Konfrontation betrifft, so erweist sich dieser Einwand des Berufungsklägers durch die Befragung des Polizisten anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als obsolet.
4.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Ein für die Einleitung der Strafverfolgung ausreichender Anfangsverdacht ist dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens besteht. Blosse Vermutungen sind ebenso wenig ausreichend wie ein Verdacht, der allein auf kriminalistischen Erfahrungssätzen aufbaut, ohne durch einzelfallbezogene Anhaltspunkte erhärtet zu sein. Weitgehend unstreitig ist, dass die relevante Schwelle nicht in Prozentzahlen festgehalten werden kann; die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat kann also mathematisch gesprochen durchaus kleiner als 50% sein, sie darf aber nicht gegen Null tendieren (vgl. zum Ganzen: Wohlers, Das an einen tatbezogenen Anfangsverdacht gekoppelte Strafverfahren, in: AJP 2020 S.1311 ff.; derselbe, in:Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.Auflage 2020, Art.7 N 4 f.).
4.5 Aus den Ausführungen des Polizisten erhellt, dass der geforderte Anfangsverdacht im hier interessierenden Fall tatsächlich bestand. Der Zeuge hat vor Appellationsgericht nachvollziehbar erklärt, dass ab dem Moment, in welchem die Aufnahme gestartet werde (erkennbar an der Anzeige «Time 0» auf der Videoaufzeichnung), jeweils noch eine zusätzliche Sequenz von 30 Sekunden RAM-Speicher (Random Access Memory) als Vorlauf mitaufgenommen werde. Diese Vorgehensweise macht insofern Sinn, da die Polizei bei ihrem Einsatz ansonsten häufig die entscheidenden Vorfälle gerade verpassen würde nur unvollständig aufnehmen könnte. Als mit der Aufnahme begonnen wurde (Tageszeitanzeige: 20:43:53), war der Berufungskläger daran, auf der rechten Fahrspur an zwei Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit (bis zu 94km/h) vorbeizufahren, was zweifellos einen Tatverdacht bezüglich Rechtsüberholens zu begründen vermag. Zudem sind auf der 30-sekündigen RAM-Speicheraufnahme sowohl das vom Zeugen geschilderte Fahren auf dem Mittelstreifen als auch generell eine unruhige Fahrweise des Berufungsklägers deutlich zu erkennen. Bereits die Feststellung, wonach der Berufungskläger ohne erkennbaren Grund auf dem Mittelstreifen fuhr, stellte einen zureichenden Anfangsverdacht dar, welcher das Einschalten der Aufzeichnungsanlage nach dem soeben Ausgeführten erlaubte. Soweit es zudem um die vom Polizisten geschilderte, unruhige Fahrweise geht, die auch noch zu Beginn der Videoaufnahme klar ersichtlich ist, so hat sich auch hieraus ein Anfangsverdacht auf eine bedeutendere Verkehrsregelverletzung - insbesondere ein unzulässiges Überholmanöver - ergeben. Bei dieser Beweislage ist das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdacht somit aus verschieden Gründen zweifellos anzunehmen. Demzufolge waren die Polizeibeamten ohne Weiteres dazu legitimiert, die Videoaufnahme per Knopfdruck auszulösen.
4.6 Der Berufungskläger rügt ferner, der Polizeirapport vom 10. April 2017 sei nicht verwertbar, wobei er genauer seine darin enthaltenen Aussagen (Akten S. 22) und die von ihm unterzeichnete Sachverhaltsanerkennung (Akten S. 25) meint. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E.3.3; BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2). Derart erlangten «Aussagen» kommt zwar kein Beweiswert einer formell durchgeführten Befragung zu. Gibt es aber - wie hier - Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt - so zum Beispiel, weil die Angaben weitere, objektive Beweismittel erklären - ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (Art. 12 lit. a, 15, 100 Abs. 1 lit. b und 139 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1057/2013 vom 19.Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2017.22 vom 24.Oktober 2019 E. 3.2, SB.2016.131 vom 2. März 2018 E.3.2; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Der Rapport ist damit, soweit er sich auf die Aufnahme der Tatsituation allein ohne eigene Einschätzung des rapportierenden Polizisten beschränkt, jedenfalls verwertbar. Die Frage braucht hier aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich das Appellationsgericht (wie bereits die Vorinstanz) überhaupt nicht auf diese Angaben abstützt.
5.
5.1 Dem Berufungskläger wird gemäss dem Anklagesachverhalt vorgeworfen, auf der Autobahn A2 in Basel, Richtung Frankreich/Deutschland, auf Höhe km 4.9 bis 4.5 auf dem Normalstreifen rechts an zwei korrekt fahrenden Personenwagen vorbeigefahren zu sein und unmittelbar danach vom Normalstreifen nach links auf den ersten Überholstreifen gewechselt zu haben.
5.2 Die Sachverhaltsermittlung stützt sich in erster Linie auf die Videoaufzeichnung vom 10. April 2017 (CD mit Videoaufzeichnung, Akten S. 97), die sich gemäss den obigen Erwägungen als verwertbar erweist. Aus der betreffenden Sequenz geht der oben geschilderte Sachverhalt eindeutig hervor, wobei es mit der Vorinstanz anzufügen gilt, dass die beiden Personenfahrzeuge auf der Überholspur durch das Manöver des Berufungsklägers nicht abbremsen mussten. Ergänzend sind die Aussagen des Polizisten als Zeuge vor Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S. 3 ff.) und diejenigen, welche aus seinem Rapport vom 10. April 2017 hervorgehen, beizuziehen (Polizeirapport, Akten S. 24 f.).
6.
6.1 Aus Art. 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), wonach rechts zu kreuzen und links zu überholen ist, wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Zunächst gilt es die zur Tatzeit geltende Rechtslage darzulegen. Gemäss dieser handelt es sich bei Art. 35 Abs. 1 SVG um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96). Rechtsvorbeifahren ist nur beim Fahren in parallelen Kolonnen erlaubt (BGE 98 IV 317 E.1 S. 318; vgl. auch Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.3 S. 97; 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; 126 IV 192 E. 2a S. 194 f.; je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.Auflage 2014, Art. 35 N 44).
6.2 Gemäss der am 1. Januar 2021 (AS 2020 S. 2139) in Kraft getretenen Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV darf der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an diesen Fahrzeugen vorbeifahren (sog. passives Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibt das klassische Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch kann dieses gemäss der neuen Regelung als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.- geahndet werden (Art.36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]). Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren sind und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssen (Bundesamt für Strassen ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften S. 3 f. und S.14).
6.3 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Berufungskläger rechts an zwei langsamer fahrenden Autos vorbeigefahren ist und danach vor ihnen auf den ersten Überholstreifen gewechselt hat. Ein paralleler Kolonnenverkehr, welcher den Berufungskläger zum Rechtsüberholen legitimiert hätte, lag gemäss der Videoaufnahme - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - offensichtlich nicht vor. Vielmehr ist auf der Aufzeichnung zu erkennen, dass zum Zeitpunkt des inkriminierten Manövers des Berufungsklägers zwar ein gewisses Verkehrsaufkommen herrschte, jedoch keine so starke Verkehrsverdichtung, dass auf der Überholspur kein schnelleres Fahren möglich gewesen wäre als auf dem Normalstreifen. Ab der Tageszeitanzeige 20:43:15 der Videoaufnahme präsentierte sich dem Berufungskläger als Lenker des Personenwagens VW ([...]) die Normalspur als frei. Er schloss auf dieser während rund 30 Sekunden mit teilweise überhöhter Geschwindigkeit (bis zu 94 km/h) auf die Höhe von zwei Personenfahrzeugen auf der Überholspur auf, fuhr in der Folge an diesen vorbei (Tageszeit 20:43:45-20:44:00) und wechselte schliesslich wieder unmittelbar vor dem vorderen der beiden überholten Personenwagen zurück auf die Überholspur (Tageszeit 20:44:02). Sein Verhalten stellt sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage ein unerlaubtes Rechtsüberholen dar, was zumindest einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG nach sich zieht. In rechtlicher Hinsicht stellt sich somit die Frage, ob das Rechtsüberholen des Berufungsklägers unter Anwendung der neuen Gesetzesregelung als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist, wie es die Vorinstanz - gestützt auf das damals geltende, in casu strengere Recht (s. nachfolgend E. 6.4-6.6) - getan hat.
6.4 GemässArt. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist das Strafrecht nur auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen wurden.Art. 2 Abs. 2 StGBsieht allerdings vor, dass die neue Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde. Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz für den Täter anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes («lex mitior»-Grundsatz) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (vgl.BGE 134 IV 82 E. 6.1 S. 86 f.). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (vgl.BGE 134 IV 82 E. 6.2 S. 87). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte das neue Recht (vgl.BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88; vgl. zum Ganzen: Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StrafrechtI, 4. Auflage 2018, Art. 2 N 1 ff.).
6.5 Der objektive Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, sei es durch eine konkrete Gefährdung eines Dritten durch eine erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art.90 N62; BGE 122 IV 173 E.2b). Ob dies zutrifft, hängt von der Situation ab, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung der Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt für die Annahme einer groben Verletzung, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung gar einer Verletzung naheliegt (vgl. Weissenberger, a.a.O., N62; BGer 6B_765/2018 vom 9.Oktober 2018 E.3; 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E.1.2; BGE142 IV 93 E.3.1 S.96, 131 IV 133 E.3.2 S. 136; 122 IV 173 E.2b S. 175). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte eine nur «einfache» abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der übertretenen Verkehrsregel ab, sondern von den gesamten Umständen der jeweiligen Situation, in welcher die Übertretung geschieht (Weissenberger, a.a.O., N 67, mit weiteren Hinweisen). Subjektiv ist ein rücksichtsloses sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden vorausgesetzt. Dies wird bejaht bei Vorsatz - einschliesslich dolus eventualis - und bei grober Fahrlässigkeit. Von der objektiven Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung etc.) darf zwar nicht unbesehen auf den Grad des Verschuldens geschlossen werden, doch stellt sie ein Indiz für subjektiv schweres Verschulden dar. Die Rechtsprechung bejaht die geforderte Rücksichtslosigkeit immer, wenn der Täter sich der mindestens allgemeinen Gefährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist wenn er sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, wenn dieses besonders vorwerfbar erscheint (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E.1.1.1, je mit Hinweisen). Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 136; BGer 6B_505/2020 vom 13.Oktober 2020; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
6.6 Der Vergleich der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ergibt im vorliegenden Fall, dass das neue, am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Recht sich bezüglich des Rechtsüberholens (Art. 36 Abs. 5 Bst. a und c VRV) als milder als die zur Tatzeit geltende Regelung erweist. Wie obenstehend aufzeigt wurde, bezweckte die Gesetzesänderung explizit, das Rechtsüberholen in gewissen Konstellationen weniger schwer zu betrafen. Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger somit gemäss den neueren, für ihn milderen Bestimmungen zu beurteilen.
6.7 Bezüglich der vorliegenden Verkehrsregelverletzung des Berufungsklägers ist festzustellen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge aufgrund seines unrechtmässigen Überholmanövers nicht abbremsen mussten. Eine konkrete Gefährdung lag somit nicht vor. Überdies ist aufgrund der Videoaufzeichnung auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erkennen. Schliesslich kann dem Berufungskläger in subjektiver Hinsicht zu Gute gehalten werden, dass er aufgrund seiner fehlenden Ortskundigkeit unsicher gewesen sein mag, ob er die Spur zu wechseln habe. Daher kann das vom Berufungskläger vorgenommene Rechtsüberholen nach der neuen, ab dem 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen insgesamt noch als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG qualifiziert werden. Demnach ist der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der einfachen (statt groben) Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären. Praxisgemäss ergeht bei einer solchen Umqualifizierung des Delikts (unter Beachtung der Bindung an den Anklagesachverhalt) kein formeller Freispruch, sondern lediglich ein Schuldspruch gemäss neuer Beurteilung (BGer6B_803/2014 vom 15.Januar 2015 E.3.4.2, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.4.2, je mit Hinweisen).
6.8 Das vom Berufungskläger begangene Rechtsüberholen stellt eine einfache Verkehrsregelverletzung dar, die gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft wird. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG auszusprechen. Aufgrund der Verhältnisse und des Verschuldens des Berufungsklägers besteht kein Anlass, vom praxisüblichen Betrag von CHF 250.- (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314 OBV) abzuweichen.
6.9 Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf einer bedingten Strafe nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB; BGE 120 IV 172 E. 2a S. 174; 118 IV 102 E. 1b/bb S. 104). Dieses Datum ist auch für die Berechnung des Probezeitablaufs und der darauffolgenden Frist von drei Jahren massgebend (vgl. BGer 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005 E. 2; vgl. zum Ganzen: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4.Auflage 2018, Art. 46 N 82). Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Graubünden/Samedan vom 6.Oktober 2014 wurde gegenüber dem Berufungskläger eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF160.-, bei einer Probezeit von drei Jahren, ausgesprochen. Nachdem diese Probezeit bis zum 6. Oktober 2017 gelaufen war, verstrich die dreijährige Widerrufsfrist von Art.46 Abs.5 StGB demnach am 6.Oktober 2020. Somit darf die betreffende bedingte Strafe zum heutigen Zeitpunkt bereits aus formellen Gründen zufolge Verwirkung nicht für vollziehbar erklärt werden. Bei dieser Ausgangslage ist - anders als im vorinstanzlichen Urteil - auch keine Verwarnung gegenüber dem Berufungskläger auszusprechen.
7.
7.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestands den entsprechenden Grundtatbestand, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Wird demnach der eingeklagte Sachverhalt entgegen der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift beispielsweise lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft und nicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln, so ist nicht freizusprechen (vgl. obenstehend E.6.6). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) beziehungsweise wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Mithin ist nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.426 N 6).
7.2 Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage hat der Berufungskläger, dessen angeklagtes Verhalten vom Appellationsgericht lediglich als einfache statt als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gewürdigt wird, somit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Hinzu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Anwendungsfall des «lex-mitior»-Grundsatzes handelt. Mithin war das vorinstanzliche Urteil zum Urteilszeitpunkt richtig, jedoch ist seit dem erstinstanzlichen Urteil eine für den Berufungskläger mildere Gesetzesregelung in Kraft getreten. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten (Domeisen, a.a.O., Art.426 N 2a). Dem Schuldspruch entsprechend hat der Berufungskläger somit gemäss Art. 426 Abs.1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.- zu tragen, wobei ihm keine Entschädigung auszurichten ist.
8.
8.1 Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Anwendung von § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1400.- festgesetzt. Für die Zuweisung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt die Regelung von Art.428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E.2.4.1).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Berufungskläger der einfachen (statt der groben) Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen, wobei er einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. Anstatt der vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 200.- wird er vom Appellationsgericht zu einer Busse von CHF 250.- verurteilt. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel teilweise durchgedrungen. In sämtlichen übrigen Punkten ist er hingegen im zweitinstanzlichen Verfahren unterlegen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, dem Berufungskläger die Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'400.-, somit CHF 700.-, aufzuerlegen. Darüber hinaus ist ihm eine reduzierte Entschädigung für seine Verteidigungskosten aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
8.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht reichen die Rechtsvertreter des Berufungsklägers ihre undatierte Honorarnote ein, welche ohne zweitinstanzliche Hauptverhandlung einen Aufwand von 123 Stunden ausweist. Dieser Aufwand erscheint dem Appellationsgericht im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles sowie die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten als insgesamt deutlich zu hoch, auch wenn es nicht bezweifelt, dass dieser tatsächlich erbracht wurde. Der Verteidigung ist im Rahmen der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Kürzung des Honorars gewährt worden.
8.3 Zu entschädigen sind nur jene Bemühungen des Verteidigers, die sachbezogen und angemessen sind, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 15). Vorliegend geht es um eine Widerhandlung im Strassenverkehr, welche durch eine Videoaufnahme gut dokumentiert ist und von der Vorinstanz mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von eher geringer Höhe bestraft wurde. Nicht zu übersehen ist zunächst, dass durch die Mandatierung zweier Verteidiger gewisse Doppelspurigkeiten entstanden sind und ein zusätzlicher (Koordinations-)Aufwand generiert wurde. Die Verteidiger haben zudem den Berufungskläger bereits vor erster Instanz vertreten und kannten daher die Akten und den Sachverhalt. Auch die im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente haben sie grösstenteils bereits vor erster Instanz vorgebracht (vgl. Akten S.67ff. und 122 ff.). Als gerade noch vertretbar erachtet das Appellationsgericht für die vorliegende Verkehrsregelverletzung die Hälfte des geltend gemachten Aufwandes, nämlich 61,5 Stunden. Der Berufungskläger hat vorliegend zur Hälfte obsiegt, was als Zwischenergebnis ein Honorar von 30,75 Stunden ergibt. Hinzu kommt - wiederum zur Hälfte - die Teilnahme der Hauptverhandlung, woraus ein Total von 33Stunden resultiert, welches dem Berufungskläger (zuzüglich MWST) zu entschädigen ist.
8.4 Der vom Staat zu vergütende Stundenansatz richtet sich nicht nach der Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Klienten, sondern nach den kantonalen Anwaltstarifen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 16). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 19 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) zwischen CHF200.- und CHF 400.- pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Das zu vergütende Stundenhonorar beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in mittelschweren Fällen für Aufwendungen CHF 250.- (vgl. BES.2013.53 vom 19.August 2014 E. 8.2). Vorliegend erscheint ein Stundenhonorar von CHF 250.- für die ganze Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens als angemessen. Dem Berufungskläger wird demnach für das Verfahren vor Appellationsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von CHF8250.- (33 x CHF250.-), zuzüglich 7,7% MWST von CHF635.25, insgesamt also CHF 8885.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF250.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art.90 Abs. 1 in Verbindung mit 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art.36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art.106 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 6. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Graubünden/Samedan bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF160.-, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art.46Abs.5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF400.- sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF700.- (inkl. Kanzleiauslagen).
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF8250.- zuzüglich 7,7% MWST von CHF635.25, insgesamt also CHF8885.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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