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Urteil Appellationsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.79 (AG.2021.96)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.79 (AG.2021.96) vom 20.11.2020 (BS)
Datum:20.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Raufhandel
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 11 StPO ; Art. 123 StGB ; Art. 129 StGB ; Art. 133 StGB ; Art. 134 StGB ; Art. 14 StGB ; Art. 15 StGB ; Art. 16 StGB ; Art. 162 StPO ; Art. 200 StPO ; Art. 218 StPO ; Art. 24 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 34 StGB ; Art. 344 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 36 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 401 StPO ; Art. 406 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 BGG ; Art. 48 StGB ; Art. 5 S
Referenz BGE:101 IV 402; 102 IV 1; 118 IV 227; 122 IV 197; 124 I 139; 126 IV 84; 128 IV 73; 129 IV 6; 130 IV 54; 131 I 476; 134 IV 60; 134 IV 79; 134 IV 97; 135 IV 152; 136 IV 49; 136 IV 55; 137 IV 1; 137 IV 352; 138 IV 113; 139 IV 168; 141 IV 437; 141 IV 454; 143 IV 373; 143 IV 63; 144 IV 217; 144 IV 313; 144 IV 97;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.79


URTEIL


vom 20. November 2020



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. März 2018


betreffend Raufhandel, einfache Körperverletzung (mit gefährlichem

Gegenstand)



Sachverhalt


Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Die gegen den Berufungskläger am 26. September 2014 vom Appellationsgericht bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.-, Probezeit 3 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Ihm wurden zudem die Verfahrenskosten von CHF 329.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.- auferlegt.


Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger, privat verteidigt durch [...], am 16.März 2018 Berufung an. Am 13.Juli 2018 reichte er die Berufungserklärung ein, mit welcher er beantragte, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 14.März 2018 unter o/e-Kostenfolge des Raufhandels vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 6. August 2018 (Postaufgabe) Anschlussberufung mit dem Antrag, in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 14. März 2018 sei der Berufungskläger des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF 110.- bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von CHF5'000.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen, zu verurteilen.


Am 1.November 2018 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein, mit welcher er nunmehr beantragte, das Urteil des Strafgerichts vom 14.März 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe kostenlos und unter Entschädigungsfolge sowie unter Abweisung sämtlicher Zivilforderungen freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Anordnung des schriftlichen Verfahrens. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung vom 10.Januar 2019 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag der Anschlussberufung fest, beantragte zusätzlich die vollumfängliche Abweisung der Berufung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien B____, C____ und D____ zum Tathergang zu befragen und mit dem Berufungskläger zu konfrontieren. Der Berufungskläger liess sich am 17.Januar 2019 zur Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vernehmen und stellte, neben den Anträgen auf kostenlosen Freispruch und Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, den Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung.


Mit Verfügung vom 14. August 2020 bzw. Vorladung vom 3.September 2020 lud die Verfahrensleiterin die Parteien sowie B____, C____ sowie D____ zur Berufungsverhandlung am 20.November 2020 vor. Zudem wies sie den Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie dessen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneutes Begehren) ab.


Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20.November 2020 wurden D____, B____, C____ sowie der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin des Berufungsklägers und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die Verteidigerin stellte den Antrag, der Berufungskläger sei vollumfänglich und unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen der Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung fest. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs.3 lit.b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.


1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.


1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.


Der Berufungskläger ficht das Urteil des Strafgerichts vom 14. März 2018 vollumfänglich an und beantragt entsprechend einen Freispruch. In seiner Berufungsbegründung vom 1.November 2018 sowie in der Stellungnahme zur Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung vom 17. Januar 2019 beantragte er zudem die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen. Bei diesem Antrag dürfte sich es sich jedoch um ein Versehen gehandelt haben, waren nämlich keinerlei Zivilforderungen Gegenstand des angefochtenen Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er den Antrag denn auch nicht mehr (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 1 und 5, Strafakten S.392 und 396), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.


1.3.2 In seiner Berufungsbegründung vom 1. November 2018 stellte der Berufungskläger den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuen Beurteilung. Dieser Eventualantrag wurde mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2020 - vorbehältlich eines anderslautenden Entscheid des erkennenden Gerichts auf erneutes Begehren - abgelehnt (vgl.Strafakten S.361 f.). Da der Eventualantrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20.November 2020 zuhanden des Gesamtgerichts nicht erneut gestellt worden ist (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 1 und 5, Strafakten S.392 und 396), erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere Ausführungen.


2.

2.1

2.1.1 Der Berufungskläger beantragte mit seiner Berufungsbegründung in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Er machte geltend, es seien alle Beteiligten angehört worden und es seien anlässlich einer mündlichen Hauptverhandlung keine weiteren Aufschlüsse aus den Angaben der beiden Hauptbeteiligten zu erwarten (Berufungsbegründung Ziff. 24, Strafakten S. 339).


2.1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (BGer 6B_973/2019 vom 28.Oktober 2020 E.2.2.2 f., zur Publikation vorgesehen).


Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht einverstanden. Sie vertritt mit Verweis auf Art.405 Abs. 3 lit. b StPO den Standpunkt, dass aufgrund der von ihr erklärten Anschlussberufung das schriftliche Verfahren ausser Betracht falle, auch wenn es angesichts der Streitsache sinnvoller sei (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung Rz.6 ff., Strafakten S.346 f.).


2.1.3 Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 6B_973/2019 vom 28.Oktober 2020 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens entgegensteht. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Teilnahmepflicht bei einer Anschlussberufung erwog es, dass die in Art.405 Abs. 2 - 3 und Art. 407 Abs. 2 e contrario StPO statuierten Teilnahmepflichten (und -rechte) der Parteien der Sicherstellung des kontradiktorischen Charakters des Berufungsverfahrens dienten, was grundsätzlich die (gleichzeitige) Anwesenheit der Verfahrensparteien an der Berufungsverhandlung voraussetze. Die Möglichkeit, Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen, stünden einer Partei nur zu, soweit sie keine Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung treffe (vgl.Art.405 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 e contrario und Abs.4 StPO). Die Anwesenheitspflichten der Staatsanwaltschaft beruhe u.a. auf der Überlegung, dass die Staatsanwaltschaft die ihr aufgrund ihrer starken Stellung im Vorverfahren zukommende Verantwortung im Strafverfahren bis zuletzt durch persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung wahrnehmen solle. Lege die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung ein und zeige sie somit ein gewisses Desinteresse am zu beurteilenden Fall, könne von der Teilnahmepflicht abgesehen und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, schriftlich begründete Anträge zu stellen, sofern es sich nicht um wichtige Verfahren im Sinne von Art.405 Abs.3 lit.a StPO handle. Die zwingende Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft solle nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers darüber hinaus diejenigen Fälle einschränken, in denen eine Anschlussberufung vor allem deshalb erhoben wird, um die beschuldigte Person zum Rückzug der Berufung zu bewegen (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E.3.2 mit Hinweisen). Trotz dieser Erwägungen liess das Bundesgericht die Frage offen, ob bei einer Berufungs- oder Anschlussberufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens allenfalls unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO zulässig ist, da diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen waren (vgl. BGer 6B_606/2018 vom 12.Juli 2019 E.3.3).


Es erscheint daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in Fällen von Art.406 StPO selbst bei einer Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft ein schriftliches Berufungsverfahren zulässig ist. Da aber - selbst wenn die Voraussetzungen von Art.406 StPO erfüllt sind - die Vereinbarkeit des schriftlichen Verfahrens mit Art.6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu prüfen ist, und grundsätzlich eine beschuldigte Person namentlich dann erneut angehört werden muss, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (vgl.BGer 6B_973/2019 vom 28.Oktober 2020 E.2.3.1 f. mit Hinweisen), wäre ein schriftliches Berufungsverfahren nur in sehr eingeschränkten Fällen denkbar. Wie es sich mit dem vorliegenden Verfahren verhält, kann indes offen bleiben. Bereits das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Berufungskläger nicht mit den Aussagen von B____, C____ und insbesondere vom Augenzeugen D____ konfrontiert worden sei (vgl. angefochtenes Urteil E.I.2 S. 4) und der Berufungskläger rügt auch im vorliegenden Berufungsverfahren eine Verletzung seines Konfrontationsrechts. Vollkommen zu Recht stellte die Staatsanwaltschaft deshalb den Beweisantrag, diese Personen im vorliegenden Berufungsverfahren zu befragen. Diesem wurde von der Verfahrensleiterin stattgegeben (vgl.hierzu auch E. 2.3 unten). Da im vorliegenden Berufungsverfahren demnach zusätzliche Beweise zu erheben sind, fällt die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ohnehin ausser Betracht (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 406 N 3). Das Berufungsverfahren war damit mündlich durchzuführen.


2.2

2.2.1 In formeller Hinsicht machte der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung sodann - so war es zumindest zu verstehen - eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend. Er führte aus, alle seine Rügen vor erster Instanz hätten den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand betroffen und nicht denjenigen des Raufhandels. Auf die Verletzung des Akkusationsprinzips werde jedoch «vorerst und unter Vorbehalt einer allfälligen Hauptverhandlung nicht weiter eingegangen» (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 8, Strafakten S.333).


Die Staatsanwaltschaft entgegnete dem, der umschriebene Sachverhalt umfasse rechtlich nicht nur die ausdrücklich erwähnte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, sondern umschreibe auch alle Elemente des Raufhandels. Auch das mittäterschaftliche Verhalten sei ausreichend präzis umschrieben. Eine rechtliche Würdigung auch unter diesem Aspekt (welche der Vorrichter ankündigte) sei daher zulässig (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung Ziff.12 ff., Strafakten S.347 ff.).


2.2.2 Mit Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 17.Januar 2019 stellte sich der Berufungskläger in der Folge auf den Standpunkt, es sei fraglich, weshalb die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort so detailliert auf die Verletzung des Anklagegrundsatzes eingegangen sei, zumal in der Berufung selbst eine solche nicht geltend gemacht worden sei. Er behalte sich aber das Recht vor, anlässlich der Hauptverhandlung erneut auf die Verletzung des Akkusationsprinzips einzugehen. Es gehe ihm dabei aber nur um die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (vgl. Ziff. 10, Strafakten S.356). Da der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20.November 2020 die Verletzung des Akkusationsprinzips nicht mehr thematisierte, ist aufgrund dieser Ausführungen grundsätzlich davon auszugehen, dass er von der Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips Abstand genommen hat. Aber selbst wenn er an diesem Vorwurf festgehalten hätte, wäre er mit diesem - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - nicht durchgedrungen.


2.2.3

2.2.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt ist entscheidend, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S.65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S.142 f., 140 IV 188 E.1.3 S.190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E.2.1 und 2.3.1, 6B_492/2015 vom 2.Dezember 2015 E.2.2 [nicht publ.in BGE 141 IV 437]). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen wie diesbezügliche rechtliche Erörterungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Insofern ist die Bezeichnung der verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4., 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E.2.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 437] je mit weiteren Hinweisen). Art.344 StPO sieht denn auch explizit vor, dass das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift. Das Gericht kann freilich nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Lässt sich die neue rechtliche Qualifikation nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar, sondern das Gericht müsste ggf. der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art.333 Abs.1 StPO unter Wahrung der Parteirechte der weiteren Parteien die Möglichkeit zur Anklageänderung oder -ergänzung geben (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1).


Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern der Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung dient (BGer 6B_492/2015 vom 2.Dezember 2015 E.2.2 [nicht publ.in BGE 141 IV 437]). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E.2.5; vgl. auch BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E.1.3.4, 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E.1.2).


2.2.3.2 Mit ihrer Anklage, die sich vorliegend aus dem Strafbefehl vom 3. Oktober 2016 ergibt (vgl. Strafakten S. 148 ff.), beantragte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand). Das Strafgericht hat dem Berufungskläger in der Folge bereits am 10.November 2017 im Sinne von Art.344 StPO angezeigt, dass der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt von Raufhandel geprüft werde, und den Parteien damit das rechtliche Gehör gewährt (Verfügung vom 10. November 2017, Strafakten S.195f.). Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Berufungskläger moniert, seine Rügen hätten sich nur auf die einfache Körperverletzung bezogen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 14. März 2018 statt. Dem Berufungskläger blieb genügend Zeit, seine Verteidigungsstrategie noch anzupassen. Sofern sich der Berufungskläger demnach auf den Standpunkt stellt, er habe seine Verteidigung hinsichtlich den Tatbestand des Raufhandels nicht richtig vorbereiten können, vermag seine Rüge nicht zu überzeugen.


2.2.3.3 Des Weiteren wendet die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, dass der Sachverhalt in der Anklageschrift sowohl hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand in mittäterschaftlicher Begehung als auch hinsichtlich eines Raufhandels hinreichend umschrieben ist. Was die mittäterschaftliche Begehung einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand betrifft, ist dies geradezu vorbildlich geschehen, wie das Strafgericht zutreffend festhält (vgl. angefochtenes Urteil E.I.3, S.5). Aber auch der Tatbestand des Raufhandels ist geschildert. Das Strafgericht ist - im Sinne der Angaben des Berufungsklägers und entgegen den Bestreitungen des E____ - davon ausgegangen, dass letzterer sich gegen seine Verfolger zur Wehr gesetzt habe und es zwischen dem Berufungskläger, B____ und C____ auf der einen sowie E____ auf der anderen Seite zu einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei (angefochtenes Urteil E. II, S.7). Diese Sachverhaltswürdigung steht in keinem Widerspruch zur Anklage. In dieser wird ebenfalls geschildert, dass sich E____ mit Schlägen und Tritten gegen seine Verfolger gewehrt habe, und zwar zu Unrecht, weil er dazu «nicht befugt gewesen war, da er durch seine Vortat seine vorläufige Festnahme provoziert hatte» (angefochtenes Urteil S. 2; Strafbefehl vom 3.Oktober 2016 S. 2, Strafakten S.149). Verwirrend ist einzig, dass E____ (ebenfalls) als «der Beschuldigte» bezeichnet wird, während ansonsten der Berufungskläger «der Beschuldigte» ist. Dabei handelt es sich allerdings um ein offenkundiges Versehen, verursacht durch ihre Rollen in den Parallelverfahren (vgl. dieselbe Passage in der Anklageschrift betreffend E____, Strafakten S. 170). Jedenfalls schildert die vorliegend zu beurteilende Anklage klarerweise eine Wechselseitigkeit in den tätlichen Handlungen. Im Übrigen wäre das Anklageprinzip selbst bei geringfügigen Abweichungen bei der Sachverhaltswürdigung nicht verletzt, nachdem die Vorinstanz die Parteien auf die Prüfung von Raufhandel frühzeitig hingewiesen hat. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_638/2019 vom 17.Oktober 2019 E.1.4.2, 6B_50/2018 vom 7.Dezember 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.2.3.4 Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Berufungskläger mit ihrem Strafbefehl vom 3. Oktober 2016 wegen einer einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120Tagessätzen zu CHF 100.-, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'000.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen (vgl. Strafakten S.148 ff.). Zwar erscheint es etwas fragwürdig, dass sie in ihrer Anschlussberufung abweichend von ihrem ursprünglichen Antrag nunmehr beide Tatbestände aufgreift und einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand neben einem Schulspruch wegen Raufhandels beantragt und entsprechend eine Verurteilung zu einem gegenüber dem ursprünglich beantragten deutlich höheren Strafmass von 270Tagessätzen verlangt. Dies stellt allerdings kein Problem des Akkusationsprinzips dar, sondern ist vielmehr eine rechtliche Frage - und zwar ob und inwieweit ein am Raufhandel Beteiligter zugleich noch als Mittäter einer im Rahmen des Raufhandels begangenen Körperverletzung zu belangen ist.


2.2.3.5 Zusammenfassend ist vorliegend damit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen.


2.3

2.3.1 Der Berufungskläger macht sodann geltend, das Strafgericht habe im angefochtenen Urteil festgestellt, dass sein Konfrontationsrecht verletzt worden sei und die belastenden Aussagen von B____, C____ und D____ nicht zu seinen Lasten hätten verwertet werden dürfen. Es habe sich daher bei der Sachverhaltsfeststellung in seinem Urteil zu Unrecht auf die Aussagen der Mitbeteiligten gestützt. Vielmehr habe es das Urteil (ausschliesslich) auf jene des Berufungsklägers stützen müssen (Berufungsbegründung Ziff. 7 f. und 15, Strafakten S.332 f. und 335 f.).


Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Ausführungen des Berufungsklägers als widersprüchlich und geradezu rechtsmissbräuchlich, da er auf der einen Seite eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend mache, andererseits jedoch die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlange und weder eine Konfrontation mit E____, B____, C____ noch mit D____ beantrage. Komme hinzu, dass B____ und C____ den Berufungskläger nicht belastet hätten, weshalb er sich in dieser Hinsicht bereits nicht auf eine Verletzung des Konfrontationsrecht berufen könne. Gleichwohl müsse angesichts der behaupteten Verletzung des Konfrontationsrechts die Befragung B____, C____ und D____ im Berufungsverfahren beantragt werden (Berufungsantwort und Anschlussberufung Rz. 7 ff., Strafakten S. 346 f.).


2.3.2 Das Strafgericht räumte die fehlende Konfrontation mit den Personen B____, C____ und D____ ein und schloss daraus, dass die Aussagen daher nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwendet würden. Da B____ und C____ ihn aber gar nicht belasteten, sei eine erneute Einvernahme verzichtbar. D____ wiederum habe der Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge geleistet. Da er sich aber bereits im Ermittlungsverfahren nur vage geäussert habe, und die Auseinandersetzung inzwischen beinahe drei Jahre zurückliege, seien keine sachdienlichen Informationen mehr von ihm zu erwarten und auf seine Einvernahme werde in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (angefochtenes Urteil E. I.2).


2.3.3 Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht auf das widersprüchliche Prozessverhalten des Berufungsklägers hin. Auf der einen Seite macht er zwar eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs geltend, beantragt gleichzeitig jedoch die Durchführung des schriftlichen Verfahrens und möchte damit die Möglichkeit einer Konfrontation bzw. der Heilung eines etwaig verletzten Anspruchs nehmen (vgl. auch Stellungnahme Berufungskläger vom 17.Januar 2019 Ziff. II.5, Strafakten S.355). Zudem führt er selbst ausdrücklich aus, es seien durch weitere Befragungen keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten (Berufungsbegründung Ziff. 24, Strafakten S.339).


Kommt hinzu, dass der Berufungskläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren, nachdem er vom Strafgericht am 10.November 2017 eingeladen worden war, begründete Beweisanträge einzureichen (vgl. Strafakten S. 195 f.), «vorerst» keine Beweisanträge gestellt hatte (vgl. Strafakten S.241) und, als der als Zeuge geladene D____ sich verspätete, explizit sagte, dass er an einer Befragung des Zeugen nicht festhalte (Protokoll Strafgericht S. 8, Strafakten S.275).


Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Es ist in solchem Falle von einem Verzicht auf die Konfrontation auszugehen und die entsprechenden Aussagen bleiben verwertbar (BGer 6B_115/2019 vom 15.Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3, 6B_1196/2018 vom 6.März 2019 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.1, S. 477 ff., je mit Hinweisen).


Wie dargelegt, hat es der Berufungskläger nicht nur vor dem Strafgericht und vor dem Appellationsgericht unterlassen, die erneute Befragung unter Wahrung seines Konfrontationsanspruchs zu beantragen, sondern verzichtete er vor dem Strafgericht explizit auf die Befragung des Zeugen D____. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Berufungskläger die Unverwertbarkeit der nicht konfrontierten Aussagen damit nicht geltend machen.


2.3.4 Abgesehen davon kann die Berufungsinstanz gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO Beweisabnahmen wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit.c). Zudem kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Abs.3). Die Staatsanwaltschaft beantragte in beweisrechtlicher Hinsicht denn auch die erneute Befragung von B____, C____ sowie D____ unter Wahrung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers.


Bei dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorfall vom 16.Juni 2015 sind für die Sachverhaltsfeststellung die Aussagen der direkt Beteiligten sowie jene des einzigen Augenzeugen D____ wichtige Beweismittel. Dies umso mehr, als die beiden inzwischen rechtskräftig verurteilten Mittäter, B____ und C____ (vgl. Strafakten S. 163 ff. und 166 ff.), nun in einer neuen Rolle als Zeugen einzuvernehmen sind, wie das Bundesgericht in BGE 144 IV 97 in geänderter Praxis festhält: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist. Bestehen jedoch im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die einzuvernehmende Person über ihre Verurteilung hinaus (vgl. jedoch Art. 11 StPO) als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden oder einer konnexen Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, so ist sie gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen. Der Entscheid über die Rolle der einzuvernehmenden Person richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Einvernahmezeitpunkt» (BGE 144 IV 97 E.3.4 S. 113). Dementsprechend wurden die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft gutgeheissen (vgl.Verfügung der Verfahrensleiterin vom 14. August 2020 betreffend Vorladung, Strafakten S. 361 f) und die Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorfall befragt.


3.

3.1

3.1.1 Das Strafgericht führte im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend aus, am 16.Juni 2015 sei es in den Geschäftsräumlichkeiten des Berufungsklägers zwischen ihm und seinem Schwager, E____, zunächst zu einem verbalen Streit gekommen, in dessen Folge Letzterer die Beherrschung verloren habe und auf den Berufungskläger losgegangen sei. B____ und C____, die sich im ersten Stock der Geschäftsräumlichkeiten befunden hätten, seien dem Berufungskläger zur Hilfe geeilt, woraufhin E____ aus dem Laden geflüchtet sei. Der Berufungskläger und die anderen beiden Personen seien E____ auf die Strasse gefolgt und hätten ihn auf der Höhe der Liegenschaft [...]strasse [...] gestellt und es sei zu einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung gekommen. B____ habe dabei mit einem Steckschlüssel auf E____ eingeschlagen. Zu Gunsten des Berufungsklägers müsse dabei aber davon ausgegangen werden, dass dieser diese Schläge mit dem Werkzeug während der Schlägerei nicht gesehen habe (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 6 ff.).


3.1.2 Der Berufungskläger macht dagegen geltend, es sei unbestritten, dass es im Ladeninneren zu der dargestellten Auseinandersetzung gekommen sei, der Berufungskläger zusammen mit B____ und C____ dem E____ nachgerannt sei und sie diesen auf der Strasse gestellt hätten (Berufungsbegründung Ziff. 14, Strafakten S. 334 f.). Entgegen den weiteren vorinstanzlichen Feststellungen sei es jedoch so, dass sie lediglich versucht hätten, E____ festzuhalten und ihn der Polizei zu übergeben. Der Berufungskläger habe versucht, E____ zu beruhigen und festzuhalten, was sich als schweres Unterfangen präsentiert habe, da E____ dem Berufungskläger körperlich überlegen gewesen sei und E____ sich mit Fäusten und Tritten gewehrt und sich loszureissen versucht habe. Aufgrund dieser heftigen Gegenwehr könne es sein, dass er E____ einmal einen Abwehrschlag verpasste und ihn einmal geschubst habe. Er habe aber nie die Absicht gehabt, E____ zu schlagen, da er sich selber gegen dessen Schläge habe schützen und ihn festhalten müssen. Jedenfalls sei er so auf E____ konzentriert gewesen, dass er nicht mitbekommen habe, was die anderen beiden Mitbeteiligten getan hätten. Den Gegenstand in der Hand von B____ habe er erst nach der Anhaltung durch die Polizei bemerkt (Berufungsbegründung Ziff. 15 f., Strafakten, S. 335 f.; auch Plädoyer Berufungskläger Berufungsverfahren S. 3 ff., Strafakten S. 394 ff.).


3.1.3 Die Staatsanwaltschaft erachtet die Sachverhaltsdarstellungen als wenig überzeugend (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung Rz. 18, Strafakten S.348). Sie ist in ihrer Anschlussberufung vielmehr der Auffassung, dass die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er den Steckschlüssel erst im Nachhinein gesehen habe, eine reine Schutzbehauptung sei. Der Berufungskläger sei B____ aus dem Ladeninneren nachgerannt und habe den Steckschlüssel sehen müssen. Zudem habe er ausgesagt, dass er gesehen habe, wie B____ mit dem Werkzeug auf E____ eingeschlagen habe. Er habe B____ jedoch nicht vom Schlagen abgehalten, sondern habe vielmehr selbst weiter auf E____ eingeschlagen, bis die Polizei vor Ort gewesen sei. E____ habe ausgesagt, dass der Berufungskläger B____ aufgefordert habe, mit dem Steckschlüssel auf ihn einzuschlagen. Zwar habe er das anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr bestätigt, dies sei aber darauf zurückzuführen, dass er sich nicht mehr habe daran erinnern können. Interessanterweise habe der Berufungskläger an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht eingeräumt, dass es den Ausruf «Schlag zu» gegeben habe. Der Berufungskläger habe den Schlägen mit dem Steckschlüssel konkludent zugestimmt (Berufungsantwort und Anschlussberufung Rz. 22 ff., Strafakten S. 349; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S.1, Strafakten S. 397).

3.2 Unbestritten ist, dass es zwischen E____ und dem Berufungskläger in dessen Geschäft zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam, wobei der Berufungskläger von E____ mit den Fäusten geschlagen wurde.


Die in den Akten befindliche Videoaufnahme einer der Überwachungskameras des Ladeninneren (vgl. Strafakten S.184) sowie Standbildaufnahmen dieser und einer weiteren Kamera (vgl. Strafakten S. 83 ff.) geben diese Auseinandersetzung wieder. Ab Uhrzeit 18.31:58 ist der Beginn des Streits dokumentiert. Ersichtlich ist, wie E____ zunächst gemächlich durch den Verkaufsraum geht und sich in der Folge etwas schneller werdend dem Berufungskläger nähert, der durch eine Hintertür in den Verkaufsraum tritt. Was unmittelbar bei ihrem Zusammentreffen geschah, wird aufgrund der Kameraeinstellung bzw. der sich im Blinkwinkel befindlichen Säule nicht genau ersichtlich. Erkennbar ist jedoch, dass der Berufungskläger E____ zweimal relativ heftig nach hinten stösst, wobei letzterer zunächst ruhig bleibt und sich rückwärts bewegt. Der Berufungskläger folgt E____ und bewegt seine Hand in Richtung dessen Gesichts bzw. dessen Halses. Daraufhin verpasst E____ ihm einen gezielten Faustschlag ins Gesicht (vgl. Uhrzeit 18:32:19), gefolgt von weiteren Schlägen auf den sich wegdrehenden und duckenden Berufungskläger. Rund drei Sekunden nach dem ersten Faustschlag durch E____ erscheinen B____ und C____, welche die Treppe runtergerannt kommen und dem aus dem Ladenlokal hinausrennenden E____ auf die Strasse folgen (vgl. Uhrzeit 18:32:22). Dementsprechend verlässt E____ gefolgt von C____, B____ und am Schluss vom Berufungskläger das Ladenlokal. Ausserdem wird ersichtlich, dass B____ in der rechten Hand einen Steckschlüssel umfasst (vgl. Uhrzeit 18:32:24).


3.3 Zum Vorfall, der sich in der Folge auf der Strasse abspielte, liegen dagegen nur wenige objektive Beweismittel vor. Dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass die Polizei, nachdem sie vom Zeugen D____ alarmiert worden war, sich zu den Beteiligten begab und E____ mit stark blutender Wunde am Kopf vorfand, weshalb sie die Sanität aufbot. Gemäss Sachverhaltsaufnahme habe sie die Beteiligten in sehr aufgeheizter Stimmung angetroffen, wobei B____ eine «Rätsche» in der Hand gehalten habe. Die Beteiligten seien in der Folge von der Polizei getrennt worden und der Steckschlüssel sei sichergestellt worden (vgl. Strafakten S.39 und 41).


Übereinstimmend mit dem Polizeirapport wurde bei E____ eine blutende, vier Zentimeter lange Rissquetschwunde am Kopf festgestellt, welche im Spital versorgt und mit drei Stichen genäht werden musste. Zudem wurde die Diagnose einer Kontusion am Kopf gestellt - allerdings ohne Symptome einer Gehirnerschütterung (vgl. Arztzeugnis Unispital Notfallstation Strafakten S.221 f.). Nach 16 Tagen liess er die Fäden beim Hausarzt Dr. [...] ziehen (Strafakten S.217). Auch der Berufungskläger und C____ erlitten beim Vorfall gemäss Arztzeugnissen des Unispitals (Notfallstation) Kontusionen und wurden für vier Tage arbeitsunfähig geschrieben (Strafakten S.50 ff.). Der Berufungskläger klagte zwar noch zweieinhalb Monate nach dem Vorfall über massive Probleme am Finger (vgl. Einvernahme Berufungskläger vom 3.September 2015 S.8, Strafakten S. 79), und führte selbst an der Berufungsverhandlung vom 20. November 2020 an, noch heute an den Folgen des Vorfalls zu leiden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 17, Strafakten S. 415). Allerdings ging er mit seinen Verletzungen nicht mehr zum Arzt, da er keine Zeit dazu gehabt habe (vgl. Einvernahme Berufungskläger vom 3.September 2015 S.8, Strafakten S.79). Das Gleiche gilt für C____, der angeblich acht Wochen lang beinahe nicht habe gehen können, den Fuss für eine Woche habe hochlagern müssen und anschliessend «Stöcke bekam», an welchen er habe gehen müssen. Ausser seinem Erstbesuch auf der Notfallstation war er allerdings - soweit bekannt - ebenfalls bei keinem Arzt mehr (vgl. Einvernahme C____ vom 3.September 2015 S.7ff., Strafakten S.112 ff.).


3.4

3.4.1 Sämtliche Beteiligten sowie der Zeuge D____ wurden mehrfach befragt. Ihre Aussagen sind durch das Berufungsgericht zu würdigen.


3.4.2 Der Augenzeuge D____, der in keinem Verhältnis zu den Beteiligten steht, hat das Geschehen auf der Strasse von Beginn weg beobachtet. Er habe aus ungefähr 15 Metern Entfernung gesehen, wie drei Männer einem vierten nachrannten. Als sie ihn eingeholt hätten, sei die flüchtende Person gebeugt in einem Eingang gestanden und habe die Hände schützend über dem Kopf gehalten. Eine Person habe mit einem «Werkzeug» auf ihn eingeschlagen. Die anderen seien sehr dicht beieinandergestanden und der Zeuge habe nicht gesehen, was diese gemacht hätten (vgl.Einvernahme D____ vom 11.August 2015, Strafakten S. 58 ff., 58 f.); ob sonst jemand geschlagen habe, habe er nicht sehen können (vgl. Strafakten S.69). Der Schraubenschlüssel sei ungefähr 20-30 cm lang gewesen und habe einen Durchmesser von ungefähr 2-3 cm gehabt. Der Mann habe aus dem Stand von oben herab mehrmals ausgeholt und auf den Kopf bzw. den Nacken/Schulter-Bereich eingeschlagen (Strafakten S. 68). Das Opfer habe dabei keine Gegenwehr gezeigt (vgl.Strafakten S. 69). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge diese Aussagen weitestgehend. Er ergänzte, dass sich die flüchtende Person, nachdem sie gestellt worden sei, mit den Armen über dem Kopf geschützt habe, währenddem eine Person mit einem Gegenstand auf sie eingeschlagen habe und die anderen Personen «ebenfalls Gewalt ausgeübt» hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S.404). Die Frage, ob zwischen den Männern etwas gesprochen worden sei, konnte er nicht bestätigen. Er habe nicht mitbekommen, ob es zu einer Diskussion gekommen sei (Strafakten S. 67). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zwar an, dass eine Person laut gewesen sei während dem Vorfall, allerdings konnte er sich nicht erinnern, irgendein Wort gehört zu haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, Strafakten S. 405).


Diese Schilderungen, welche er anlässlich der Einvernahme vom 11.August 2015 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung machte, sind konsistent und glaubhaft. Er hat denn auch keinerlei Anlass, einen der Beteiligten zu Unrecht zu belasten. Ausgehend von seinen Aussagen und im Einklang mit dem bei E____ festgestellten Verletzungsbild ist demnach erstellt, dass der Berufungskläger, B____ und C____ dem E____ auf der [...]strasse hinterherrannten und auf diesen, nachdem sie ihn stellen konnten, eingeschlagen haben, wobei zumindest einer der Männer dabei ein Werkzeug verwendete. Nicht abschliessend beurteilen lässt sich dagegen, ob E____ Gegenwehr leistete. D____ konnte eine solche zwar nicht feststellen. Allerdings erscheint fraglich, ob er das von seiner Warte aus hätte sehen können. Er war in einiger Entfernung und die Beteiligten standen nach seiner Aussage sehr dicht beieinander beim Opfer. Er konnte auch nicht mit Sicherheit sagen, ob sonst noch jemand zugeschlagen habe. Immerhin beschreibt er, dass E____ die Hände schützend über dem Kopf hielt.


3.4.3 Auch die von E____ gemachten Aussagen erscheinen über weite Strecken glaubhaft.


Zwar zeigte er in seiner ersten Einvernahme vom 13.Oktober 2015 als Beschuldigter (vgl. Strafakten S.122 ff.) einen leichten Hang zum Dramatisieren, als er beschrieb, wie der Berufungskläger und die anderen beiden Personen mit Schlägen und Tritten und mit dem Werkzeug auf ihn eingewirkt hätten. Demnach habe er von allen dreien mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper und das Gesicht sowie Fusstritte gegen die Beine und den Oberkörper (vom Berufungskläger) bzw. den Bauch und den Unterkörper (von C____ und B____) erhalten. Ausserdem sei er zuerst vom Berufungskläger und dann von B____ mit dem Werkzeug geschlagen worden - auf den Kopf, den Rücken, die Arme und Hände (Strafakten S.127 ff.). Diese Schilderung geht eindeutig zu weit, hätte er bei solchen Einwirkungen weit gravierender verletzt sein müssen. Auch lässt sich nicht erklären, wie er in jener Situation - während er angeblich die Hände schützend über den Kopf hielt - die einzelnen Tatbeiträge so genau hätte feststellen können. Dass er die Übergriffe derart drastisch geschildert hat, was auch nicht zu seinem sonstigen Aussageverhalten und zum Umstand passt, dass er auf eine Anzeige und einen Strafantrag verzichtet und eine «Teilschuld» anerkannt hat (vgl. Strafakten S. 131; auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht vom 14.März 2018 S.8, Strafakten 275), ist wohl einerseits auf seine Rolle als Beschuldigter anlässlich der Befragung zurück zu führen, andererseits auch darauf, dass er die Situation zweifellos als beängstigend und dramatisch erlebt hat, was die Übertreibungen relativ kurz danach (4 Monate nach dem Vorfall) nachvollziehbar macht. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren vom 14. März 2018 - und nachdem er vom Strafgericht am 9. Dezember 2016 freigesprochen worden war - gab er den Vorfall auf der Strasse denn auch deutlich zurückhaltender an (Verhandlungsprotokoll Strafgericht vom 14.März 2018, Strafakten S.268 ff.). So seien auf der [...]strasse alle auf ihn zugekommen. Er wisse eigentlich nicht mehr, «wer, was, wo». Er habe sich gewehrt und in dem Moment sei dann auch die Polizei gekommen. Auf die Frage, ob alle drei auf ihn eingeschlagen hätten, gab er an, dass er dies nicht mehr sagen könne. Er verneinte auch die Möglichkeit nicht, dass es nur einer gewesen sein könnte; er könne es nicht mehr sagen, er habe sich nur «zugedeckt». Er habe nicht gesehen, wer zugeschlagen habe (vgl. Strafakten S. 273). Auf Nachfragen des Gerichts führte er weiter aus, dass er zwar mit einem Werkzeug geschlagen worden sei, er aber nicht wisse, wer es gehalten und wer damit zugeschlagen habe. Er habe auch erst bei der Polizei erfahren, dass es ein Werkzeug gewesen sei. Er denke, es sei nur eine Person gewesen, könne es aber nicht mehr sagen. Er wisse nur, dass er am Kopf getroffen worden sei und eine Prellung erlitten habe (vgl. Strafakten S. 273). Auf die Konfrontation mit seiner früheren Aussage, wonach B____ und A____ ihn mit einer Metallstange geschlagen hätten, führte er aus: «Ich weiss nur, dass ich die Stange einmal bei B____ gesehen habe. Ob A____ sie auch hatte, weiss ich nicht mehr» (vgl.Strafakten S.274). Auf die Frage, ob ihm sofort klar gewesen sei, dass das Werkzeug die Verletzung verursacht habe und nicht die Faust, gab er an: «Nein, in dem Moment habe ich nicht gewusst, dass es ein Werkzeug war. Ich habe das erst bei der Einvernahme erfahren» (vgl. Strafakten S.273). Er konnte auch nicht mehr bestätigen, dass er gehört habe, dass der Berufungskläger beim Verlassen des Geschäfts etwas gerufen habe (Strafakten S.274). Auf Vorhalt, er habe geschildert, der Berufungskläger habe die anderen beiden zum Schlagen aufgefordert: «Ich erinnere mich nicht daran. Das ging alles so schnell. Er hat geschrien, aber ich weiss nicht mehr was.» Ob der Berufungskläger draussen die anderen aufgefordert habe, ihn zu schlagen, weiss er auch auf Rückfrage nicht mehr (vgl. Strafakten S.274) - als er auf seine frühere Aussage hingewiesen wird, ergänzt er allerdings: «Ja, es gab schlag zu, aber ich weiss nicht, wer das gesagt hat. Das ging sehr schnell» (Strafakten S.274).


Ansonsten ist E____ in seinen Aussagen sehr differenziert und belastet den Berufungskläger und die anderen beiden Widersacher keineswegs übermässig. Im Gegenteil führte an, dass sie zwar bereits früher Auseinandersetzungen gehabt hätten, dies jedoch nie zu Streit geführt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht i.S.E____ vom 9.Dezember 2016 S. 3 f., Strafakten S. 176 f.). Mit anderen Worten soll es sich bei dem fraglichen Vorfall um eine Ausnahme gehandelt haben. Dementsprechend sei die Angelegenheit für ihn erledigt und er wolle nicht, dass der Berufungskläger eine Strafe bekomme (vgl. Strafakten S. 274 f.; auch S. 176 f.) In diesem Zusammenhang auffallend ist auch sein Bemühen, eigene Anteile anzuerkennen und zu benennen. So gab er von Beginn weg und während dem gesamten Verfahren an, derjenige gewesen zu sein, der im Ladeninneren die Kontrolle verloren und den Berufungskläger geschlagen habe (vgl. Strafakten S. 123, 177 und 274 f.) und dass er sich deshalb «schuldig» fühle (vgl. Strafakten S. 131) bzw. er eine Teilschuld für den Vorfall trage (vgl. Strafakten 274 f.). So habe er keine Strafanzeige machen wollen, weil er [E____] «bei ihm [Berufungskläger] im Laden war» (Strafakten S. 177). E____ hat die Situation in erstaunlicher Offenheit geschildert und sehr authentisch und glaubhaft reflektiert, dass er selbst sich schuldig fühlte und sich dafür schämte, die Kontrolle verloren zu haben. In diesem Zusammenhang geht auch seine Darstellung, wonach er aufgrund (bloss verbaler) Provokationen zugeschlagen habe (vgl.Strafakten S.123 und 177), über das durch die Videoaufzeichnung Erstellte hinaus. Wie dargelegt (vgl. E. 3.2 oben), ist darauf vielmehr ersichtlich, dass der Berufungskläger ihn durchaus schon im Ladenlokal mehr als nur verbal angegriffen hat. Er hat ihn zweimal heftig zurückgestossen. E____ blieb aber selbst in dieser Situation noch beherrscht und nahm eine defensive Haltung ein. Erst als der Berufungskläger erneut auf ihn losging und mit den Händen in Richtung Gesicht griff, schlug E____ zu. Angesichts der Kräfteverhältnisse, aber auch in Anbetracht der Tatsache, dass B____ und C____, welche sich im Obergeschoss aufhielten und innert nur 3 Sekunden, nachdem E____ das erste Mal zugeschlagen hatte (vgl.E.3.2 oben), heruntergerannt kamen, ist es wenig verwunderlich, dass E____ zudem davon ausging, dass ihm vom Berufungskläger eine Falle gestellt worden sei (vgl. Strafakten S. 125).


Seine Aussagen sind schlüssig, anschaulich und von angemessenem Detailreichtum. Er bettet seine Darstellung in ein zeitliches Geschehen ein und in eine Situation, die absolut plausibel ist - und letztlich auch vom Berufungskläger bestätigt wird -, nämlich die familiäre Problematik. So gab er von Beginn weg an, dass er in das Geschäft des Berufungsklägers gekommen sei, um über familiäre Probleme zu reden (Strafakten S. 123). Es sei um seine Scheidung von der Schwester des Berufungsklägers gegangen. Die Schwester habe sich in [...] scheiden lassen wollen, er in Deutschland, da er in [...], wo die Familie [...] gut vernetzt sei, Nachteile für sich befürchte. Er sei inzwischen mit einer Schweizerin verlobt und wolle die Scheidung daher schnell durchziehen. Er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau, alles sei über den Berufungskläger gelaufen (Strafakten S. 176, 272). Er berichtete zudem von Dialogen bzw. Äusserungen und gibt gerade ungewöhnliche und damit einprägsame Aussagen stets gleich wieder. So gab er an der Einvernahme vom 13. Oktober 2015 in der Rolle als beschuldigte Person an, der Berufungskläger und er hätten sich bei der verbalen Diskussion im Ladeninneren «gegenseitig bedroht», wobei der Berufungskläger ihm gesagt habe, «dass ich [E____] nicht auf meinen Körper vertrauen soll, weil ich grösser und stärker bin. Er [der Berufungskläger] sagte, wenn ich [der Berufungskläger] will, kann ich dich mit einer Kugel erschiessen» (vgl. Strafakten S. 123). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 9. Dezember 2016 in eigener Sache, wiederholte E____, dass der Berufungskläger ihm gesagt habe, er solle sich wegen seiner Statur nicht zu sicher fühlen, der Berufungskläger könne ihn auch erschiessen (vgl. Strafakten S. 177). Auch ansonsten sind seine Schilderungen konsistent, gleichbleibend und ohne wesentliche Widersprüche.


3.4.4 Das Aussageverhalten des Berufungsklägers, von C____ und von B____ erscheint dagegen insgesamt wenig glaubhaft. Dies wird bereits aus der Aussagegenese ersichtlich. Zunächst wirft der Berufungskläger E____ vor, ihn bedroht und von ihm Schutzgeld erpresst zu haben (vgl. Polizeirapport vom 16.Juni 2015 S.3 und 4, Strafakten S.39 und 40; Einvernahme Berufungskläger vom 3.September 2015 S. 4, Strafakten S. 75). Bereits an der Hauptverhandlung in Sachen E____ vom 9. Dezember 2016 will er aber nichts mehr von den angeblichen Erpressungen wissen (vgl Strafakten S. 178). Zwar erwähnte er schliesslich an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 14. März 2018 in eigener Sache, dass E____ ihm eine «Busse» habe geben wollen und ersterer ihm gesagt habe, er müsse E____ bezahlen (vgl. Strafakten S. 270), gab aber insbesondere nunmehr übereinstimmend mit E____ an, dass es bei ihrem Streit um familiäre Probleme gegangen sei (vgl. Strafakten S. 269). Vor dem Hintergrund dieser familiären Verstrickungen sind auch die Aussagen von C____ und B____, was den Auslöser ihrer Intervention betrifft, mit grossen Zweifeln behaftet. Aus ihren Darstellungen, wie es zu den Übergriffen kam, wird auch offenkundig, wie sie darauf bedacht sind, ihre Anteile zu begründen und zu entschuldigen. So schildert C____, sie hätten festgestellt, dass «ein grosser Mann auf meinen Kollegen A____ einschlägt. Wir sahen, dass er sehr gross war und hatten Angst um A____ und uns. Wir wussten ja nicht ob dieser Mann eine Waffe oder ein Messer bei sich trug. Wir rannten dann runter um A____ behilflich zu sein. Als wir unten ankamen, rannte der grosse Mann nach draussen. Wir dachten, dass er etwas gestohlen hatte» (vgl.Einvernahme C____ vom 3.September 2015, Strafakten S.106 ff., 107; vgl.auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Strafakten S. 411) - eine Darstellung, die schon mit dem Umstand nur schwer in Einklang zu bringen ist, dass C____ den E____ sehr wohl kannte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Strafakten S. 411). B____ wiederum will von der Terrasse aus gesehen haben, wie E____ in den Laden gekommen sei und er und der Berufungskläger sich angeschrien hätten. «Dann habe ich auch schon gesehen, dass E____ auf meinen Onkel losgeht. Dann bin ich runter gelaufen» (vgl. Einvernahme B____ vom 3.September 2015, Strafakten S. 91 ff.,94). Diese Version stimmt einerseits nicht mit dem Video überein. Darauf ist wie dargelegt zu sehen, dass der Berufungskläger tätlich wurde und in aggressiver Haltung auf E____ zuging, bevor dieser ihm den ersten Faustschlag verpasste. Andererseits widerspricht sie den Angaben von C____, welcher anlässlich seiner Einvernahme vom 3. September 2015 ausführte, dass man von der Galerie im oberen Geschoss nicht sehen könne, was unten abläuft (vgl. Strafakten S. 107). B____ meinte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich, dass er zunächst, als es im Parterre lauter geworden sei, nicht gewusst habe, um wen es sich bei E____ handelte und er gedacht habe, es sei ein «normaler» Kunde (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.9 f., Strafakten S. 407 f.).


Auch einer weiteren inhaltlichen Glaubhaftigkeitsprüfung halten die Aussagen der drei Involvierten nicht stand. Sie sind in vieler Hinsicht ungereimt, teilweise aktenwidrig und widersprüchlich - auch gegenseitig. Das beginnt schon bei der Darstellung der persönlichen Beziehungen. So steht die ursprüngliche Darstellung von C____, dass er E____ überhaupt nicht, B____ höchstens flüchtig und den Berufungskläger nur oberflächlich kenne (vgl. Strafakten S. 109 ff.), im Widerspruch zu deren Aussagen (vgl. Strafakten S. 74 f.; S. 94 f.). E____ bezeichnet ihn auf dem Video als «C____» - einen Freund des Berufungsklägers (Akten S.126). Die Behauptung von C____, er habe B____ gar nicht und den Berufungskläger nur von gelegentlichen geschäftlichen Kontakten gekannt, ist im Übrigen auch lebensfremd. Wäre dem so, hätte sich C____ kaum ohne Zögern der Verfolgung und dem anschliessenden Angriff auf den angeblich ganz unbekannten E____ angeschlossen. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er denn auch ein, dass er nicht nur B____ und den Berufungskläger (diesen auch besser) kenne, sondern auch E____ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.13, Strafakten S.411). Sodann inkonsistent ist der von C____ angegebene Grund für seinen Aufenthalt im Geschäft des Berufungsklägers an besagtem Datum. So gab er anlässlich seiner Befragung vom 3. September 2015 an, dass er im Geschäft gewesen sei, um mit diesem einen allfälligen Barbetrieb im Uhrengeschäft zu besprechen. Er habe die Architekturpläne angesehen und Kaffee getrunken (vgl. Strafakten S.107 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er dagegen auf entsprechende Nachfrage entschieden an, dass er an diesem Tag nicht wegen diesem Projekt im Geschäft des Berufungsklägers gewesen sei. Er sei als Gast und als Kollege und wegen der [...] im Uhrenladen gewesen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f., Strafakten S. 411 f.).


Den Geschehensablauf auf der Strasse beschreiben alle drei knapp, wenig farbig und detailarm. An vieles können sie sich angeblich nicht erinnern bzw. haben es nicht gesehen, weil alles so schnell gegangen sei (vgl. dazu Strafakten S. 74, 98, 100, 112 und 114; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f., 13 f. und 16, Strafakten S. 408 f., 411 f. und 414). Der Berufungskläger gab anlässlich der Einvernahme vom 3.September 2015 exemplarisch an: «Als ich auf der anderen Strassenseite angekommen bin, versuchten wir ihn festzunehmen, dabei habe ich gesehen, dass E____ geblutet hat» - das Kerngeschehen, nämlich die massive Attacke auf E____, lässt der Berufungskläger hier indes weg. Auch wer mit dem Werkzeug zugeschlagen hat, will er nicht wissen (vgl. Strafakten S. 77 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in eigener Sache werden seine Aussagen zunehmend ausweichend und wirr. So gab er an, dass sie ihm aus dem Laden gefolgt seien und ihn «festgenommen» hätten, dann sei die Polizei gekommen. «In der Zwischenzeit gab es so Zwischen uns war so ein Wie sagt man? Ich habe ihn festgenommen und er hat mich gestossen und wir haben so einen Streit gehabt» (vgl. Strafakten S.269; auch S. 270). Darauf folgend führte er an: «Eigentlich hat ihn niemand geschlagen. Wenn er weggehen will Es ist schon etwas passiert zwischen uns. Ich hatte auch etwas an der Hand und an den Beinen. Ich bin auch ins Spital gegangen und habe eine Ding bekommen, eine » (vgl. Strafakten S. 271). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seine Darstellungen nicht aufschlussreicher. Zusammengefasst gab er vielmehr erneut an, dass sie E____ «festnehmen» wollten und es dieser gewesen sei, der sie geschlagen habe. Zudem habe er weder den Steckschlüssel gesehen, noch dass E____ verletzt gewesen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.5 und 16, Strafakten S. 404 und 414) - eine Aussage, die in klarem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen steht (vgl. Strafakten S.77). Ebenso platt kommen die Aussagen von B____ daher, der lediglich vor E____ gestanden und versucht haben will, ihn aufzuhalten. Von Schlägen mit dem Werkzeug will er nichts wissen und nichts gesehen haben (vgl. Strafakten S. 96 und 98). Seine Darstellung in Bezug auf das Werkzeug ist nicht nur lebensfremd, sondern steht auch im klaren Widerspruch zur Sachverhaltserhebung im Polizeirapport. Diese entfaltet insoweit Beweiskraft. Denn es kann auf keinem Versehen beruhen, wenn die Polizisten festhalten, B____ habe den Steckschlüssel in der Hand gehalten, als sie die vier Männer getrennt haben. Seine Version, dass er zuerst in den Laden habe gehen müssen, um den Polizisten das Werkzeug auszuhändigen (vgl.Strafakten S. 99), hätte zweifellos einen anderen Niederschlag im Rapport gefunden. In diesem Zusammenhang unglaubwürdig blieben die Aussagen von B____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Obschon er angab, er habe das Werkzeug nie aus der Hand gegeben, bestritt er erneut, E____ damit geschlagen zu haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f., Strafakten S.408 f.). Auch die Darstellung von C____, dass er E____ lediglich habe festhalten wollen und nicht gesehen habe, wer auf diesen eingeschlagen habe (vgl. Strafakten S. 112 und 114; auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f., Strafakten S.411 f.), kann nicht überzeugen - ebenso wenig wie die offensichtlich dramatisierende Darstellung der angeblich erheblichen Verletzungen, die er selbst davongetragen habe (Strafakten S.112), wegen derer er aber keinen Arzt aufgesucht hat. Erst recht abwegig wird die Darstellung, wenn er behauptet, keine Verletzungen von E____ gesehen zu haben und meint, dieser habe vielleicht erst später zu bluten angefangen (Strafakten S.116).


3.5 In Würdigung des Vorgesagten ist für das Gericht erstellt, dass es beim Streit zwischen E____ und dem Berufungskläger im Ladeninneren um familiäre Probleme ging, nämlich - das blieb letztlich auch vom Berufungskläger unwidersprochen - um die Scheidung des E____ von der Schwester des Berufungsklägers (und Mutter des B____). Aufgrund der Schilderungen von E____ erscheint es offensichtlich, dass E____ bei der Familie [...] in Ungnade gefallen ist, weil er sich von der Schwester des Berufungsklägers habe scheiden lassen wollen, um eine andere Frau heiraten zu können, und sich gegen eine Scheidung in [...] sträubte. Weiter ist erstellt, dass E____ an besagtem Tag in das Geschäft des Berufungsklägers gekommen ist, um mit dem Berufungskläger über diese familiäre Problematik zu reden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers war es im Ladeninneren sodann nicht E____, welcher der Aggressor war und mit Schlägen auf den Berufungskläger losging (vgl. u.a. Strafakten S. 73 f.). Vielmehr wird ersichtlich, dass es der Berufungskläger war, der in einer aggressiven Weise an E____ herantrat und diesen nicht nur verbal, sondern in Form von Schubsen und mit einer Handbewegung ins Gesicht bzw. an den Hals tätlich provozierte. Als Reaktion darauf schlug E____ auf den Berufungskläger ein.


In Bezug auf das Geschehen auf der Strasse ist aufgrund der Videoaufnahme erstellt, dass E____ - als C____ und B____ dem Berufungskläger die Treppe vom oberen Geschoss zur Hilfe heruntergeilt kamen - fluchtartig den Laden verliess und die anderen ihm hinterher auf die Strasse folgten. B____ hielt dabei den Steckschlüssel in der Hand. Auf der Strasse ist es in der Folge zu einer Attacke auf E____ gekommen, in deren Rahmen B____ mit dem Steckschlüssel zugeschlagen und E____ mindestens einmal auch am Kopf getroffen hat. Dies wird einerseits aus den Aussagen des Augenzeugen sowie dem Verletzungsbild des E____ ersichtlich, andererseits aus dem Umstand, dass B____ von der später hinzugekommenen Polizei mit dem Steckschlüssel in der Hand angetroffen wurde und dieser einräumte, das Werkzeug nie aus der Hand gegeben zu haben. Aufgrund der Aussagen von D____ und E____ ist sodann davon auszugehen, dass auch der Berufungskläger und C____ auf E____ eingeschlagen haben. Ausgeschlossen werden kann bei diesem Ergebnis, dass es - wie es der Berufungskläger geltend machte - dem Berufungskläger, C____ und B____ nur darum gegangen sei, E____ festzuhalten, dieser der Aggressor gewesen sei und sie sich - wenn überhaupt - gegen dessen körperliche Angriffe zur Wehr gesetzt hätten. Die Schilderungen des Augenzeugen sind denn auch eindeutig: Sie jagten dem flüchtenden E____ nach und prügelten auf diesen ein, als sie ihn einholten.


Aufgrund der Aussagen von D____ erscheint dagegen fraglich, ob E____ dabei Gegenwehr leistete. Auch die Verletzungsbilder beim Berufungskläger und bei C____ lassen einen solchen Schluss nicht mit letzter Sicherheit zu und die diesbezüglichen Ausführungen von E____ sind ebenfalls nicht einheitlich. Er hat zwar mehrfach betont, sich nur geschützt zu haben. Allerdings erwähnte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren spontan, dass er sich gewehrt habe (vgl. Strafakten S. 273). Das muss kein eigentlicher Widerspruch zu seinen sonstigen Aussagen, wonach er sich lediglich geschützt habe, sein: Im Vordergrund stand aus seiner Sicht zweifellos die Situation, in welcher er von den anderen verletzt wurde - und zu diesem Zeitpunkt war er wohl tatsächlich nur noch in passiver Rolle. Die Vorinstanz hat aber mit Recht darauf hingewiesen, dass sich E____ kaum einfach von den andern hätte anhalten lassen, um dann die Hände über den Kopf zu halten, während sie zuschlugen. Es erscheint weit naheliegender, dass er sich zuerst gegen die Anhaltung und den Zugriff der anderen noch gewehrt hat und, als der Steckschlüssel zum Einsatz kam und die drei Widersacher in Überzahl bei ihm standen, nur noch darauf bedacht war, seinen Kopf zu schützen. Im Zweifel ist demnach davon auszugehen, dass sich auch E____ - allenfalls nur kurz - körperlich zur Wehr setzte.


Betreffend Steckschlüssel ist aufgrund der Beweislage im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er die Mitnahme des Werkzeugs durch B____ beim Herausrennen aus dem Ladenlokal noch nicht bemerkt hat. Er rannte hinter B____ her, im Abstand von ca. 2 m, und war wohl in einer emotional derart angespannten Verfassung, dass er sich nicht speziell auf dessen Hände achtete. Dass er allerdings auch während der Schlägerei nicht bemerkt haben will, wie B____ auf E____ einschlug, ist lebensfremd. Der Augenzeuge D____ hat sogar aus ca. 15 m Entfernung gesehen, wie B____ mit dem Werkzeug ausholte und aus dem Stand von oben auf das Opfer einschlug. E____ blutete an seinem Kopf (vgl. u.a. Polizeirapport vom 16.Juni 2015 S.3, Strafakten S.39) und der Berufungskläger stand dicht dabei. Er hat denn auch in seiner ersten Aussage in aller Deutlichkeit und mit Sicherheit gesagt, «was ich sagen kann, mein Neffe hat E____ mit dem Werkzeug geschlagen, dies habe ich gesehen» - und zwar als spontane Aussage innerhalb einer freien Schilderung des Geschehens (vgl.Strafakten S. 74). Auch hat er spontan berichtet, er habe gesehen, dass E____ geblutet habe; dieser habe einen Schlag mit dem Werkzeug erhalten (vgl.Strafakten S. 77). Erst als dann näher nachgefragt wird, will er von seiner vorherigen Aussage und davon, wer denn mit dem Werkzeug zugeschlagen habe, nichts mehr wissen (vgl. Strafakten S. 78). Entgegen der Auffassung des Strafgerichts ist diese Relativierung nicht damit zu erklären, dass er später gesehen habe, dass B____ das Werkzeug noch in der Hand gehabt habe (vgl. angefochtenes Urteil E.II S. 8). Vielmehr ist dies auf ein taktisches Aussageverhalten zurückzuführen. Bezeichnend ist denn auch, dass der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen seiner früheren Aussage nicht mehr gesehen haben will, dass sich E____ verletzte (Protokoll Berufungsverhandlung S.16, Strafakten S.414).


Nicht erstellt ist indessen, dass der Berufungskläger B____ aufgefordert hätte, E____ mit dem Steckschlüssel zu schlagen. Es trifft zwar zu, dass E____ anlässlich der ersten Einvernahme behauptete, der Berufungskläger habe B____ gesagt, er solle ihn mit dem Steckschlüssel schlagen (vgl. Strafakten S.123 f.). Wie dargelegt (vgl. E. 3.4.3 oben), kann in dieser Hinsicht nicht ohne weiteres auf die Aussagen von E____ der ersten Einvernahme abgestellt werden, da er den Vorfall dramatisierender wiedergab, als er sich abgespielt hatte. So führte er anlässlich dieser Befragung unter anderem aus, auch vom Berufungskläger mit dem Werkzeug geschlagen worden zu sein - was sich, wie soeben dargelegt, als nicht zutreffend erwies. Dass E____ diesen Vorwurf nach der ersten Einvernahme nochmals wiederholt hätte, ergibt sich auch aus den weiteren von der Staatsanwaltschaft zitierten Fundstellen nicht: Auf S. 293 der Strafakten findet sich lediglich eine Erwägung des angefochtenen Urteils, in welcher die eben dargestellten Aussagen von E____ wiedergegeben werden, und bei welcher das Strafgericht im Ergebnis schloss, «[...] ist auch in diesem Punkt im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass A____ während der Schlägerei nicht gesehen hat, dass sein Neffe mit einem Steckschlüssel auf E____ eingeschlagen hat.». Sodann gab auf S.274 der Strafakten E____ (und nicht der Berufungskläger, wie es die Staatsanwaltschaft annahm [vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung Rz. 23, Strafakten S. 349] und auch versehentlich im Protokoll des Strafgerichts vermerkt wurde) auf entsprechende Nachfrage, ob der Berufungskläger die anderen aufgefordert habe, ihn zu schlagen, an: «Das weiss ich nicht mehr». Es habe ein «Schlag zu» gegeben, aber er wisse nicht, wer das gesagt habe. Auch an der Berufungsverhandlung konnte von niemandem bestätigt werden, dass es tatsächlich eine entsprechende Aufforderung gegeben hätte. Es bestehen daher nicht genügend konkrete Nachweise dafür, dass der Berufungskläger B____ dazu angehalten hätte, E____ mit dem Steckschlüssel zu schlagen. In dieser Hinsicht nicht vereinbar mit der Unschuldsvermutung ist der Schluss der Staatsanwaltschaft, wonach es der Berufungskläger gewesen sein musste, wenn sowohl B____ als auch C____ aussagten, sie hätten nicht «schlag zu» gesagt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.18, Strafakten S. 416), zumal sich ihr Aussageverhalten - wie dargelegt - nicht glaubwürdiger präsentierte als jenes des Berufungsklägers.


4.

4.1 Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger wegen Raufhandels. Ein Raufhandel gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung - Tod oder Körperverletzung eines Menschen - vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S.3 f.). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4 S.172 ff.; Maeder, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, der allerdings gemäss Art.133 Abs. 2 StGB straflos bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f., 131 IV 150 E. 2.1 S.151; BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je mit Hinweisen).


Die Tötungs- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung» (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f., ebenso: BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 S.457 f.; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4 S.170 und 172 f.).


4.2

4.2.1 Im vorliegenden Fall liegt mit den diagnostizierten Verletzungen im Kopfbereich von E____ (vgl. E. 3.3 oben) zweifelsohne eine einfache Körperverletzung vor (vgl. für den Begriff der einfachen Körperverletzung: Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 ff.), womit die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben ist.


4.2.2 Wie dargelegt (vgl. E. 3.5 oben), ist für das Gericht sodann erstellt, dass der Berufungskläger, C____ sowie B____ dem E____ aus dem Laden des Berufungsklägers auf die [...]strasse nachrannten, ihn dort stellten und auf diesen eingeschlagen haben, wobei B____ zumindest teilweise von dem von ihm mitgebrachten Steckschlüssel Gebrauch machte. Sie traten bei der Auseinandersetzung als Einheit auf und befanden sich nach Angaben des Augenzeugen D____ dicht bei E____. Es besteht kein Zweifel daran, dass sich alle drei Verfolger in einer Weise an der Auseinandersetzung beteiligt haben, die für Raufhandel genügt. In dubio ist ferner davon auszugehen, dass sich auch E____ körperlich gegen die Angriffe zur Wehr setzte und diese Gegenwehr über eine sog. Schutzwehr - also Abwehrhandlungen, welche die Grenze zur Tätlichkeit gegen die Angreifer nicht überschreiten - hinausging. Sie reicht damit, um seine für Raufhandel nötige tätliche Beteiligung zu bejahen. Schon ein einziger Abwehrschlag macht die Auseinandersetzung zum Raufhandel (BGE 137 IV 1 E. 4.3.1 S. 5 f.; 94 IV 105 S.106). Dies ist auch wesentlich für die Abgrenzung vom Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB, der ansonsten in Betracht gekommen wäre: Ein solcher liegt nämlich vor, wenn die angegriffene Person passiv bleibt bzw. sein Tun nicht über eine Schutzwehr hinausgeht (Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 7). Damit ist der objektive Tatbestand des Raufhandels erfüllt.


4.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat - insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S.4 f., 118 IV 227 E. 5b S.229, mit weiteren Hinweisen). Wie mehrfach erwähnt, ging dem Raufhandel auf der [...]strasse eine körperliche Auseinandersetzung zwischen E____ und dem Berufungskläger im Ladeninneren voraus. Als der Berufungskläger nach diesem Vorfall zusammen mit B____ und C____ dem E____ auf die Strasse folgten, musste er zweifelsohne wissen, dass sich eine Schlägerei anbahnte, sobald sie ihn einholten, und er manifestierte seinen Willen an seiner Teilnahme, als er selbst tätlich wurde. Die jeweiligen Aktionen konnten den am Raufhandel Beteiligten nicht verborgen bleiben, sondern sie mussten alle drei unweigerlich wahrnehmen, dass die jeweils anderen ebenfalls auf E____ einwirkten - wenn sie vielleicht auch nicht jeden einzelnen Gewaltakt mitbekamen. Die Schläge zumindest von B____ mit dem Werkzeug waren auch von weiter her gut zu sehen. C____ spricht überdies auch mehrfach selbst von einem «Gerangel» (vgl. Strafakten S. 107, 112 und 114). Damit ist vorsätzliches Handeln gegeben, womit alle Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels erfüllt sind.


4.3

4.3.1 Der Berufungskläger macht Notwehr geltend. Er ist der Auffassung, es liege vorliegend ein zweifacher Angriff seitens E____ vor: einmal im Laden und einmal ausserhalb, als der Berufungskläger und die zwei weiteren Beteiligten versuchten, E____ festzuhalten. Auch vor dem Laden habe er sich in einer Notwehrsituation befunden, sei er doch vor dem Lokal weiterhin körperlich angegriffen worden, während er auf die Polizei wartete, und habe er auch damit rechnen müssen, dass die Schläge bis zum Eintreffen der Polizei nicht aufhören würden. Er habe aber das Recht gehabt, E____ festzuhalten und auf die Polizei zu warten, während E____ kein Recht gehabt habe, sich gegen diese Anhaltung zu wehren - das habe auch das erstinstanzliche Urteil festgehalten. Selbst ausgehend vom Sachverhalt gemäss Vorinstanz, also auch bei mehreren Schlägen des Berufungsklägers wären die Handlungen des Berufungsklägers demnach gerechtfertigt (Berufungsbegründung Ziff. 17 und 20 f. Strafakten S. 336 und 337 f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S.3 ff., Strafakten S.394 ff.). Es erstaune, dass das Strafgericht davon ausgehe, dass es dem Berufungskläger darum gegangen sei, sich zu rächen. Vielmehr sei es ihm nur darum gegangen, E____ festzunehmen, wozu er gemäss Art. 218 StPO berechtigt gewesen sei (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S.3 ff., Strafakten S.394 ff.). Es würde der Rechtsordnung offensichtlich widersprechen, wenn der Berufungskläger wegen Raufhandels verurteilt würde, nur weil er von seinem Recht, E____ festzuhalten und sich gegen dessen erneute Angriffe zu wehren, Gebrauch gemacht habe (Berufungsbegründung Ziff. 23 Strafakten S. 338 f.).


Die Staatsanwaltschaft wendet ein, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers habe das Strafgericht das Festhalten des E____ nicht als rechtmässig beurteilt, sondern eine Notwehrlage verneint. Der Berufungskläger beziehe sich zu Untermauerung seiner Behauptung auf eine Textpassage aus dem angefochtenen Strafbefehl, die im Urteil nur zitiert worden sei (Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung Ziff. 20, Strafakten S. 348; auch Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 2, Strafakten S.398).


4.3.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs.1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S.51). Dies ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (Donatsch, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 15 N 10 ff.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 15 N 10). Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E.1.2.1 mit Hinweis auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2 S.51 f. mit Hinweisen). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E.2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E.2.3.1. mit Hinweis). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art.15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

Art. 14 StGB hält ferner fest, dass eine an sich mit Strafe bedrohte Handlung gerechtfertigt ist, wenn der Täter so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist. Unter diesem Titel werden allgemein die nicht im Strafgesetzbuch aufgeführte erlaubte Selbsthilfe (vgl. Art. 926 ZGB und Art. 52 Abs. 3 OR), aber auch die vorläufige Festnahme nach Art. 218 StPO als Rechtfertigungsgrund anerkannt (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 14 StGB N 27 f.). Nach Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO ist die private Festnahme zulässig, wenn eine Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen wird und polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Bei der Festnahme darf nur als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden und diese muss verhältnismässig sein (Art. 218 Abs. 2 i.V. mit Art. 200 StPO); die festgenommene Person muss zudem so rasch als möglich der Polizei übergeben werden (Art. 218 Abs. 3 StPO; BGE 101 IV 402 E. 1b S.404 f.). Auch unter dem Titel der Selbsthilfe wird ein Festhalten nur für so lange als zulässig anerkannt, wie die Polizei bräuchte, um vor Ort zu sein (BGE 128 IV 73 E. 2d S.75 f.). In einem älteren Entscheid, in welchem jedoch auf die aktuelle Bestimmung in der Strafprozessordnung hingewiesen wird, hält das Bundesgericht sodann fest, dass das Recht zur Ergreifung eines dringend Tatverdächtigen durch Privatpersonen durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere das Prinzip der Subsidiarität, relativiert wird. So bestehe beispielsweise kein uneingeschränktes Recht, jeden Fahrzeuglenker, welcher bei der Begehung eines Verkehrsdelikts beobachtet werde, zu ergreifen und der Polizei zu übergeben, da es für die Zwecke der Strafverfolgung regelmässig ausreiche, wenn die Kontrollschildnummer notiert und die Person des Lenkers beschrieben werde (BGer 6B_14/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.5; vgl. auch 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 3.3).

4.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend zwischen zwei Handlungseinheiten zu unterscheiden ist, und zwar zwischen jener im Ladeninneren und jener auf der [...]strasse. Wie dargelegt, wurde der Berufungskläger im Ladeninneren von E____ mehrfach geschlagen, ehe letzterer aus dem Laden flüchtete. Der Berufungskläger macht zu Recht nicht geltend, dass dieser Übergriff im Ladenlokal, wonach E____ die Flucht ergriff, zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung auf der Strasse noch gegenwärtig gewesen wäre. Das Strafgericht prüfte unter dem Titel der Strafzumessung, ob aufgrund dieses Übergriffs im Laden ein Notwehrexzess gegeben gewesen sei, verneinte einen solchen jedoch (vgl. angefochtenes Urteil E. IV S.10). Der Berufungskläger weist indessen darauf hin, dass sowohl das Strafgericht als auch die Staatsanwaltschaft der Auffassung gewesen seien, dass der Berufungskläger aufgrund des Vorfalles im Ladeninneren berechtigt gewesen sei, E____ in der Folge auf der Strasse festzuhalten und auf die Polizei zu warten, während E____ kein Recht gehabt habe, sich gegen diese Anhaltung zu wehren (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 17, Strafakten S.336). In dieser Hinsicht mag es zwar zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft offenbar dieser Anschauung gewesen war (vgl. Strafbefehl vom 3.Oktober 2016 S. 2, Strafakten S.149; Das Strafgericht gab lediglich den Inhalt des Strafbefehls wieder, vgl. angefochtenes Urteil S. 2), dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden. Zunächst ist das Geschehen im Ladeninneren, wie dargelegt (vgl. E. 3.5 oben), keineswegs derart einseitig abgelaufen, wie es der Berufungskläger darstellt. Vielmehr ist bereits der erste Angriff im Laden offensichtlich von ihm ausgegangen. Aufgrund der zwei heftigen Stösse, die er E____ versetzt hat, des anschliessenden aggressiven Näherkommens und des Griffs in Richtung Gesicht war es zunächst vielmehr E____, der sich im Laden gegen einen Übergriff zur Wehr setzen musste. Der erste Faustschlag wäre demnach allenfalls noch von Notwehr gedeckt gewesen. Insbesondere der Abwehrwille hierfür wäre ohne weiteres zu bejahen gewesen, mag er auch von Wut ob der Provokationen des Berufungsklägers begleitet gewesen sein. Indem E____ es aber nicht bei diesem ersten Schlag bewenden liess, hat er freilich die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten. Es erscheint zwar fraglich, ob aufgrund dieser Ausgangslage die nachfolgende Flucht von E____ eine private Festnahme grundsätzlich rechtfertigen würde. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da es vorliegend für eine berechtigte private Festnahme an der erforderlichen Verhältnismässigkeit fehlte. Es hat sich bei E____ nicht um einen Unbekannten gehandelt, der in flagranti bei einem Delikt ertappt wurde und den es festzuhalten galt, damit die Polizei die Verfolgung der Tat aufnehmen konnte. Die beiden anlässlich der Berufungsverhandlung geladenen Zeugen B____ und C____ betonten zwar, dass sie zunächst nicht erkannt hätten, dass es sich um E____ gehandelt habe und insbesondere C____ von einem Raub ausgegangen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f. und 13, Strafakten S. 407 f. und 411). Selbst wenn diesen Darstellungen im Zweifel gefolgt werden könnte, änderte dies hinsichtlich des Berufungsklägers nichts. Dem Berufungskläger war es von Beginn an bewusst, dass es sich um seinen Schwager handelte, dessen Personalien ihm bestens bekannt waren und die er ohne Weiteres bei der Polizei hätte angegeben können. Zudem war der angebliche Angriff E____ auf der Überwachungskamera des Ladens aufgezeichnet und waren zwei Augenzeugen im Laden zugegen - was dem Berufungskläger bewusst war, wurde nämlich namentlich die Videoaufnahme bereits im Polizeirapport vom 16.Juni 2015 erwähnt (vgl. Strafakten S. 37 ff.) -, so dass aus dem Festhalten E____s auch kein nennenswerter Gewinn hinsichtlich der Beweislage entstand. Ein Tätlichwerden gegenüber E____ war unter diesen Umständen nach Massgabe der Subsidiarität nicht geboten und nicht verhältnismässig.

Kommt hinzu, dass der Rechtfertigungsgrund der privaten Festnahme - wie jeder Rechtfertigungsgrund - nur dann greifen kann, wenn auch auf der subjektiven Seite der entsprechende rechtfertigende Wille vorhanden ist. Insoweit kann auf die anschauliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Notwehr verwiesen werden: «Notwehr und so auch die Notwehrhilfe sind Institute des Rechtsgüterschutzes. Sie können nicht zur Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden». Entsprechend fallen «Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr und damit auch nicht unter jenen der Notwehrhilfe (BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4; vgl. auch BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E.2.3). Ein solcher «auf Rechtsgüterschutz gerichteter Wille» (zit. BGer 6B_62/2008 vom 17.Juni 2008 E. 4) war beim Berufungskläger und seinen Mitstreitern nicht erkennbar. Mit ihrem Zugriff auf E____ haben sie offenkundig nicht bezweckt, diesen zu Handen der Polizei dingfest zu machen. Keiner von ihnen hat sich überhaupt darum bemüht, die Polizei zu requirieren oder wenigstens nach ihr zu rufen, sondern man ist zu dritt auf E____ losgegangen und es ist der Passant D____ gewesen, der - unaufgefordert - für ein einigermassen zügiges Eintreffen der Polizei gesorgt hat. Dieser schilderte darüber hinaus, dass mehrere Personen einer flüchtenden Person nachjagten und, als diese gestellt wurde, unvermittelt auf diese einschlugen. Es ist augenfällig, dass es dem Berufungskläger und den beiden weiteren Mitbeteiligten nicht darum ging, den davonrennenden E____ den zuständigen Behörden zu übergeben, sondern schlicht darum, ihm eine Abreibung für das im Ladeninneren Vorgefallene zu verpassen.

War die gewaltsame Anhaltung des E____ nicht als private Festnahme gerechtfertigt, so fehlt es auch an der behaupteten Notwehrsituation, die aufgrund von E____s Gegenwehr bestanden haben soll. Das war dem Berufungskläger und seinen beiden Mitbeteiligten auch bewusst, als sie auf ihn losgingen. Ausserdem ist auch die subjektive Seite nicht erfüllt. Das Handeln des Berufungsklägers bzw. seiner Mittäter war im vorliegenden Kontext, wie gesehen, auf Vergeltung oder Einschüchterung gerichtet und nicht von einem Abwehrwillen bzw. dem Willen zur Notwehr getragen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt damit nicht vor.

4.4. Somit erfolgt ein Schuldspruch wegen Raufhandels.

5.

5.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich mit ihrer Anschlussberufung auf den Standpunkt, dass neben einem Schuldspruch wegen Raufhandels ein solcher wegen in Mittäterschaft begangener einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu ergehen habe. Sie macht geltend, der Berufungskläger habe gewusst, dass B____ mit einem Steckschlüssel auf E____ eingeschlagen habe und habe diesem Einschlagen zumindest konkludent zugestimmt, indem er weiter auf E____ eingeschlagen habe. Durch die Fusstritte und Schläge, insbesondere auch mit dem Steckschlüssel, hätten die Beteiligten E____ gemeinsam Verletzungen und Körperschädigungen zufügen wollen oder hätten solche zumindest in Kauf genommen. Sie hätten bewusst als gleichwertige Täter bei der Entschlussfassung zusammengewirkt (Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung Ziff. 24, Strafakten S.349).


5.2 Es ist gemäss obenstehendem Beweisergebnis erstellt, dass B____ mit dem Steckschlüssel auf E____ eingeschlagen und ihn mindestens einmal damit am Kopf getroffen hat, so dass dieser eine stark blutende Rissquetschwunde davontrug, welche mit drei Stichen genäht werden musste (vgl. E. 3.5). Damit hat B____ eine einfache Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB begangen. Bei der konkreten Verwendung des schweren Metallwerkzeugs in Form von Schlägen mit Ausholen von oben in Richtung Oberkörper/Kopf (vgl. Aussagen D____, E. 3.4.2 oben) ist auch zweifellos ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung entstanden. Damit ist die Gefährlichkeit des Werkzeugs vorliegend gegeben (vgl.Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 20 f.). Der objektive Tatbestand von Art.123 Ziff. 2 StGB ist damit erfüllt. Auch der Vorsatz von B____ ist zweifelsfrei zu bejahen. Dieser wurde denn auch rechtskräftig wegen qualifizierter Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt (vgl. Strafakten S.166 ff.).


5.3 Ebenso wie das Zuschlagen des B____ mit dem Steckschlüssel ist aufgrund des dargestellten Beweisergebnisses erstellt, dass der Berufungskläger nicht mit dem Steckschlüssel zugeschlagen hat (vgl. E. 3.5 oben). Die Staatsanwaltschaft wirft ihm denn auch keine eigenhändige Begehung der einfachen Körperverletzung vor, sondern eine Mittäterschaft an dem durch B____ begangenen Delikt.


Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S.155 f.; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S.87 f.). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S.206). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5.April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S.155 f.). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23.April 2019, E.2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; Trechsel/Jean-Richard, in:Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.Auflage 2018, vor Art. 24 N 14).


Wie unter E. 3.5 dargelegt, ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung Ziff. 22, Strafakten S. 349) zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er beim Verlassen des Geschäfts den von B____ mitgetragenen Steckschlüssel noch nicht bemerkte. Er hat den Entschluss von B____, mit einem Werkzeug bewaffnet in die Auseinandersetzung zu gehen, daher nicht mitgetragen. Vielmehr kann ihm zu diesem Zeitpunkt nur - aber immerhin - der gemeinsam getragene Vorsatz angelastet werden, E____ zu verprügeln. Anders sieht die Beweislage während der eigentlichen Auseinandersetzung aus. Nach Angaben des Augenzeugen D____ standen alle drei Verfolger dicht bei E____. Es waren dumpfe Schreie zu hören und es war zu sehen, dass sich E____ mit den Händen über dem Kopf zu schützen suchte. Ebenfalls war, selbst aus grösserer Distanz, zu sehen, wie B____ mit dem Werkzeug ausgeholt und von oben aus dem Stand in Richtung Kopf bzw. Oberkörper von E____ geschlagen hat. Dies konnte dem Berufungskläger nicht verborgen bleiben. Eine mittäterschaftliche Deliktsbegehung käme vorliegend demnach nur insofern in Betracht, als dass sich der Berufungskläger den Vorsatz von B____, nachdem er den Steckschlüssel während dem eigentlichen Raufhandel bemerkte, sukzessive zu eigen machte. Diesbezüglich ist jedoch zunächst zu erwähnen, dass es - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl.Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung Ziff. 23, Strafakten S.349) - keinen stichhaltigen Nachweis dafür gibt, dass der Berufungskläger B____ mit einem «schlag zu» aufgefordert hätte, E____ mit dem Steckschlüssel zu traktieren (vgl. dazu E. 3.5 oben). Weiter ist zu berücksichtigen, dass nicht zuletzt auch gemäss Aussagen des Augenzeugen D____ alles sehr schnell ging und die Auseinandersetzung auf der Strasse nur kurz andauerte. Der Berufungskläger war selbst unmittelbar in das dynamische Geschehen involviert und die Stimmung war sehr aufgeheizt. Aufgrund der Schilderungen der Beteiligten sowie des Augenzeugen ist zudem davon auszugehen, dass die Faustschläge auf E____ sowie der Schlag mit dem Steckschlüssel - wie üblich bei einem Raufhandel - in rascher, unkoordinierter und unübersichtlicher Weise erfolgten, zumal sich, wie dargelegt, E____ zumindest zu Beginn der Auseinandersetzung ebenfalls zur Wehr setzte und der Berufungskläger - im Zweifel - auch darauf bedacht war, nicht seinerseits ernsthaft verletzt zu werden. Unter diesen Umständen kann aus dem blossen Umstand, dass der Berufungskläger das gewalttätige Vorgehen von B____ mit dem Steckschlüssel gewissermassen «aus dem Augenwinkel» mitbekommen hat, nicht gefolgert werden, er habe dessen Tatentschluss zur einfachen Körperverletzung mit dem Steckschlüssel sukzessive übernommen. Da ein Mittäter nur bis zur Grenze seines Vorsatzes haftet, liegt in Bezug auf die Verwendung des Steckschlüssels ein Exzess des B____ vor, der dem Berufungskläger nicht angerechnet werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5.d/cc S. 232 f.). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine mittäterschaftliche Beteiligung am von B____ verübten Verletzungsdelikt.


5.4 Das Strafgericht erklärte den Berufungskläger für den Vorfall vom 16.Juni 2015 nach dem Gesagten zu Recht nur wegen Raufhandels schuldig.


6.

6.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4.Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10).


In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl.auch BGE 144 IV 313 E.1.2 S.319; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E.3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.


6.2

6.2.1 Der Strafrahmen für Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit Blick auf die gesetzlichen Strafmilderungsgründe ist das Strafgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass es zur Annahme des Milderungsgrundes eines intensiven Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB vorliegend bereits an einer entsprechenden Notwehrlage fehlte (vgl. angefochtenes Urteil E. IV S. 10). Zudem fehlte es dem Berufungskläger offensichtlich auch am Abwehrwillen (vgl. E. 4.3.3 oben), weshalb eine Strafmilderung unter diesem Titel ausser Betracht fällt.


6.2.2 In Übereinstimmung mit dem Strafgericht erscheint sodann hinsichtlich der Strafart das Aussprechen einer Geldstrafe als angemessen. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.; vgl. auch BGE 144 IV 217 E.3.6 S.237 f.).


Aus dem Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 20. Oktober 2020 gehen zwar Vorstrafen hervor, wobei es sich bei der Gefährdung des Lebens auch um eine einschlägige Vorstrafe handelt (vgl. Strafakten S. 365 f.). Allerdings liegt diese Verurteilung bereits über neun Jahre zurück und auch die nachfolgende (und letzte) Verurteilung wegen nicht einschlägiger Delikte datiert vom 26. September 2014. Die Vorstrafen drängen daher vorliegend keine Verhängung einer Freiheitsstrafe auf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Berufungskläger seinen Uhrenladen nicht mehr hat und arbeitslos ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S.401). Zwar kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Voraussetzungen einer solchen negativen Vollstreckungsprognose sind jedoch restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (vgl. BGE 134 IV 60 E.5.4 und 8.4 S. 68 und 80 f.). Dies gilt auch für den Berufungskläger, zumal die Strafe - wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6.7 unten) - bedingt auszufällen ist (vgl. dazu Mazzucchelli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art.41 StGB N 47a).


6.2.3 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst in Bezug auf die Schwere der Rechtsgutsverletzung zu berücksichtigen, dass es sich im Vergleich mit anderen Fällen um einen relativ harmlosen Raufhandel handelte. Das Strafgericht wies zwar nicht zu Unrecht darauf hin, dass sich der Raufhandel zur Feierabendzeit unter der Woche an einer belebten Strasse im [...] ereignete, und dass dadurch auch unbeteiligte Passanten hätten betroffen werden können. Allerdings gingen der Berufungskläger und seine Mitbeteiligten zielgerichtet auf E____ los und der Raufhandel dauerte zudem relativ kurz und nur mit den vier Beteiligten an. Mit Blick auf die Ausführungen in E. 3.5 oben und entgegen der Auffassung des Strafgerichts kann dem Berufungskläger die Vorgeschichte im Ladeninneren dagegen nicht zu Gute gehalten werden. Vielmehr war es er, der in aggressiver und tätlich werdender Weise auf E____ zuging, die Faustschläge des E____ damit provozierte und damit zumindest einen namhaften Beitrag dazu leistete, dass es zum Raufhandel gekommen ist. Der Berufungskläger beteiligte sich sodann aktiv am Raufhandel, indem er auf E____ einschlug. Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten zwar nicht mehr am untersten Rahmen anzusiedeln, wiegt aber insgesamt eher noch leicht.


Auf der subjektiven Seite ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim fraglichen Vorfall nicht um ein geplantes Ereignis handelte, sondern dieses aus einer Meinungsverschiedenheit eskalierte. Zu Ungunsten des Berufungsklägers zu beachten ist jedoch, dass es sich bei E____ um ein Familienmitglied handelte und es dem Berufungskläger bei seiner Beteiligung am Raufhandel einzig darum ging, sich an diesem zu rächen und diesen zu verprügeln. Zudem war es der Berufungskläger, der das Geschehen bestimmte. Es handelte sich um seinen Laden und den ebenfalls im Raufhandel involvierten B____ und C____ ging es ebenso darum, den vorangegangenen Übergriff auf den Berufungskläger im Ladeninneren zu vergelten. Der Berufungskläger hatte es demnach ohne weiteres in der Hand, das Geschehen jederzeit abzubrechen. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der körperliche Übergriff von E____ zeitlich unmittelbar vor dem Raufhandel stattfand und der Berufungskläger - auch wenn er durch seine Provokationen zur eskalierten Situation wesentlich beigetragen hat - deswegen sehr aufgebracht gewesen sein durfte und daher das Nachrennen und das Zuschlagen wenig überlegt und von Emotionen getragen waren. Das subjektive Tatverschulden kann deshalb gerade noch als leicht beurteilt werden.


Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher zwischen leicht und mittelschwer einzustufen. In Würdigung aller Umstände erscheint - vor Berücksichtigung der Täterkomponenten - eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verschuldensangemessen.


6.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ist bekannt, dass der Berufungskläger am [...] in [...] in [...] geboren wurde (vgl. Strafakten S. 4). Er wuchs als jüngstes von insgesamt sieben Kindern bei den Eltern auf (vgl. Einvernahme zur Person, Strafakten S. 5). Er war Geschäftsführer eines eigenen Uhrengeschäfts, welches er mittlerweile jedoch verkauft hat. Seit rund einem Jahr ist er arbeitslos und bezieht eine Arbeitslosenentschädigung. Er ist Vater einer dreieinhalbjährigen Tochter. Diese lebt mit ihrer Mutter, von welcher der Berufungskläger getrennt ist. Verheiratet war der Berufungskläger mit der Mutter seiner Tochter nicht. Seine Tochter und deren Mutter wohnen in [...] in der Nähe von [...] und er besucht die Tochter ungefähr alle zwei Wochen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S. 401). Seine persönlichen Umstände sind in der Strafzumessung insgesamt neutral zu gewichten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist jedenfalls nicht ersichtlich.


Zu seinen Ungunsten fallen die Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe auf. Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Kantonsgerichts [...] vom 12. April 2011 unter anderem wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB verurteilt (vgl.Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 20. Oktober 2020, Strafakten S.365 f.). Allerdings hat bereits das Strafgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Verurteilung bereits Jahre zurückliegt (im Zeitpunkt des vorliegenden Berufungsurteils mehr als 9 Jahre), weshalb sich dieses nur sehr leicht strafschärfend auswirkt (vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 320 ff.). Die Strafe ist daher um 10 Tagessätze zu erhöhen, womit sich die verschuldensangemessene Geldstrafe auf 110 Tagessätze beläuft.


6.4

6.4.1 Obschon vom Berufungskläger nicht explizit geltend gemacht, ist die Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen.


6.4.2 Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ableitende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten - in erster Linie die beschuldigte Person - Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377).


Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.98/2003 vom 22.April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139 E. 2c S. 141 ff. mit Hinweisen.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 9 ff.). Grundsätzlich kann zwischen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorliegen (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 8). So lange keine einzige der Zeitspannen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2a S. 140 f.; BGer 6B_348/2013 vom 12.Juli 2013 E. 2.1).

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f., 135 IV 12 E. 3.6 S. 25 f., 133 IV 158 E. 8 S. 170).


6.4.3 Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 16. Juni 2015 und liegt damit bereits rund fünfeinhalb Jahre zurück. Der zu klärende Sachverhalt ist nicht sonderlich komplex. Die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft waren dementsprechend bereits am 14.Dezember 2015 abgeschlossen (vgl. Strafakten S.143); weitere Untersuchungshandlungen sind jedenfalls keine ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die kantonale Verfahrensdauer nunmehr als insgesamt zu lange und es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.


Vorliegend sind indes keine Hinweise ersichtlich, dass der Berufungskläger durch das vorliegende Verfahren spürbar belastet worden wäre; mit Eingabe vom 12. August 2020 deutete die Verteidigerin des Berufungsklägers dies zwar an (vgl. Strafakten S. 360), eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde indessen wie bereits erwähnt letztlich nie explizit gerügt und eine besondere Belastung dementsprechend nicht dargelegt. Es besteht somit kein Anlass, eine andere Massnahme als die in solchen Fällen übliche Strafreduktion zu treffen. Vorliegend erscheint eine Reduktion von 20 Tagessätzen angemessen. Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessene Geldstrafe beläuft sich somit auf 90 Tagessätze.


6.4.4 Eine weitere Reduktion aufgrund von Art. 48 lit. e StGB - wonach das Gericht die Strafe mindert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat, und welche neben einer Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen) - fällt vorliegend ausser Betracht. Dieser Strafminderungsgrund kommt in zeitlicher Hinsicht nämlich erst dann in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), was beim vorliegenden, sich am 16. Juni 2015 zugetragenen Raufhandel, der mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt ist, noch nicht der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit.a StGB).


6.5 Das Strafgericht verzichtete im angefochtenen Urteil auf den Widerruf der gegen den Berufungskläger am 26. September 2014 vom Appellationsgericht wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.- (neben einer Busse von CHF 400.-), da die Vorstrafe nicht einschlägig ist. Da die Tatbegehung der Vorstrafe zudem bereits fünf Jahre zurückliege, sei auch eine Verlängerung der Probezeit nicht angezeigt (vgl. angefochtenes Urteil E.V S. 11). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Da dem Berufungskläger im Urteil des Appellationsgericht vom 26. September 2014 darüber hinaus eine Probezeit von drei Jahren auferlegt worden ist, wäre ein Widerruf aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB nunmehr ohnehin nicht mehr möglich. Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 90Tagessätzen.


6.6 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).


Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 2800.-. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern, etc. Der Berufungskläger hat zwar eine dreieinhalbjährige Tochter, welche bei der getrennt vom Berufungskläger lebenden Mutter wohnt. Da er gemäss seinen Angaben jedoch keinerlei Unterhalt zu entrichten hat, erfolgt in dieser Hinsicht keine weitere Reduktion (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S.401). Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage grundsätzlich auf rund CHF75.-. In Anbetracht des relativ geringen Einkommens rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug von einem Drittel, weshalb die Tagessatzhöhe auf CHF 50.- festzusetzen ist.


6.7 Wie das Strafgericht zutreffend erwog, liegt die einschlägige Vorstrafe des Berufungsklägers bereits lange zurück; die Verurteilung mittlerweile über neun und die Tatbegehung über 15 Jahre. Mit Ausnahme der bereits dem Strafgericht bekannten Verurteilung wegen des Delikts im Strassenverkehr liegen keine weiteren Verurteilungen gegen den Berufungskläger vor. Dem Berufungskläger ist daher der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren.


Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Das Strafgericht auferlegte dem Berufungskläger eine Probezeit von drei Jahren, was von der Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht erneut beantragt wird. Das Strafgericht begründete die leicht erhöhte Dauer der Probezeit damit, dass damit den aufgrund der Vorstrafen verbleibenden Zweifeln angemessen Rechnung getragen werden könne (vgl. angefochtenes Urteil E.IV S. 11). Diese Ausführungen sind an sich nicht zu beanstanden. Allerdings sind seit dem vorinstanzlichen Urteil erneut über zwei Jahre vergangen, ohne dass der Berufungskläger straffällig geworden wäre. Wie dargelegt, liegt nur eine einschlägige Vorstrafe vor, welche mittlerweile über neun Jahre zurückliegt. Es kann heute nicht mehr von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.


6.8 Das Strafgericht auferlegte dem Berufungskläger schliesslich «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 800.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Staatsanwaltschaft beantragt nunmehr eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 5'000.-, allerdings ohne diese eingehender zu begründen (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung Rz. 28, Strafakten S.350).


Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Bei der Wahl der Vollzugsvariante - bedingter Vollzug, bedingter Vollzug mit Verbindungsbusse und unbedingter Vollzug - ist von einer Stufenfolge auszugehen. Insbesondere bei uneingeschränkt guter Legalprognose ist der verurteilten Person der bedingte Strafvollzug zu gewähren, und zwar grundsätzlich ohne Verbindungsbusse. Eine Kombination mit einer Verbindungsbusse rechtfertigt sich aus general- und spezialpräventiven Gründen aber insbesondere dann, wenn eine Schnittstellenproblematik vorliegt, also wenn aufgrund unechter Gesetzeskonkurrenz ein Vergehen die Übertretung konsumiert. Aus spezialpräventiven Gründen kann eine Verbindungsbusse sodann angeordnet werden, wenn die verurteilte Person im Einzelfall einer spürbaren Sanktion bedarf, weil ihr durch das Strafverfahren und dessen Kosten nicht genügend beeindruckt werden kann (Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 117 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).


Wie vorgehend in E. 6.7 oben dargestellt, ist dem Berufungskläger nunmehr eine uneingeschränkt gute Legalprognose zu stellen. Zudem liegt vorliegend weder ein Fall der Schnittstellenproblematik vor, noch erscheint eine Verbindungsbusse angebracht, um dem Berufungskläger eine spürbare Sanktion aufzuerlegen. Anlässlich der Berufungsverhandlung entstand vielmehr der Eindruck, dass ihn das Strafverfahren und insbesondere der Schuldspruch bereits genügend treffen - obgleich dies wohl auch auf ein gewisses Unverständnis zurückzuführen ist. Es ist kaum zu erwarten, dass eine Verbindungsbusse den Berufungskläger merklich mehr beeindrucken würde, zumal eine solche aufgrund des Strafmasses und des anzuwendenden Tagessatzes ohnehin deutlich tiefer auszufällen wäre, als von der Staatsanwaltschaft beantragt (vgl. zur Bemessung der Verbindungsbusse AGE SB.2019.36 vom 30.Januar 2020 E. 5.2 und 5.3, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auf die Auferlegung einer Verbindungsbusse wird daher verzichtet.

7.

Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit für den Vorfall vom 16.Juni 2015 in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wegen Raufhandels schuldig zu sprechen und zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.- (Probezeit 2Jahre) zu verurteilen.

8.

8.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Aus den vorgehenden Erwägungen wird zudem ersichtlich, dass sich das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich als korrekt erwiesen hat. Daher rechtfertigt sich auch bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr keine Reduktion. Damit sind dem Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 329.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1000.- aufzuerlegen.

8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung im Wesentlichen; es wird lediglich auf die Auferlegung einer Verbindungsbusse verzichtet. Damit wären ihm grundsätzlich die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (vgl.Art.428 Abs. 2 lit. b StPO). Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und diese abzuweisen ist, wird ihm jedoch nur die Hälfte der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Die Urteilsgebühr wird auf CHF 1200.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) beziffert, wovon der Berufungskläger CHF600.- zu tragen hat (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Hinzukommt die Entschädigung der im Berufungsverfahren befragten Zeugen (3 x Zeugenpauschale von CHF 30.-, Art. 167 und 422 StPO; § 7 Abs. 4 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300]; Domeisen, in:Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 422 N 17; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 422 N 3), wovon dem Berufungskläger ebenfalls die Hälfte auferlegt wird.


9.

Dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem eine Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Während somit für das erstinstanzliche Verfahren bei voller Kostenauflage keine Parteientschädigung geschuldet ist, ist dem Berufungskläger in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von der Hälfte der angefallenen Verteidigungskosten zuzusprechen.


Für das zweitinstanzliche Verfahren macht die Verteidigerin gemäss Honorarnote einen Zeitaufwand von 19 Stunden geltend, allerdings unter Annahme von sechs Stunden für die Berufungsverhandlung. Da die Berufungsverhandlung lediglich rund vier Stunden dauerte, ist der ausgewiesene Zeitaufwand auf 17 Stunden zu reduzieren. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum sog. Überwälzungstarif von CHF 250.- pro Stunde entschädigt (vgl. AGE SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2), womit der geltend gemachte Stundenansatz zu hoch angesetzt wurde und entsprechend zu reduzieren ist. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 4'250.-. Hinzukommen die Auslagen gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 185.- sowie 7,7 % MWST, womit sich die Parteientschädigung bei vollständigem Obsiegen auf insgesamt rund CHF4'776.50 belaufen würde. Da dem Berufungskläger davon die Hälfte zuzusprechen ist, wird ihm für das Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von gerundet CHF 2'388.25 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.


Die gegen A____ am 26. September 2014 vom Appellationsgericht

Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF80.-, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.


A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 329.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigungen von insgesamt CHF 45.-, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


A____ wird für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'388.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Amt für Migration Basel-Landschaft


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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