Zusammenfassung des Urteils SB.2018.61 (AG.2020.38): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 17. Oktober 2019 über eine Berufungsklage wegen verschiedener Straftaten entschieden. Der Berufungskläger wurde des gewerbsmässigen Diebstahls, Betrugs und weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Zudem wurden Geldstrafen und Schadensersatzforderungen festgelegt. Der Berufungskläger legte Berufung ein, während die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärte. In der Berufungsverhandlung wurden verschiedene Aspekte berücksichtigt, wie die Schwere der Taten, das Vorleben des Täters und seine persönlichen Verhältnisse. Letztendlich wurde die Freiheitsstrafe auf 24 Monate reduziert, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 4 Jahren. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Fortführung einer Psychotherapie empfohlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, während die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Berufungskläger getragen werden müssen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.61 (AG.2020.38) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.10.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Irreführung der Rechtspflege, mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie Führen eines Motorfahrze |
Schlagwörter: | Berufung; Anschlussberufung; Berufungskläger; Anschlussberufungsbeklagte; Gericht; Anschlussberufungsbeklagten; Recht; Delikt; Probezeit; Urteil; Freiheitsstrafe; Gericht; Berufungsklägers; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Befehl; Urteil; Verfahren; Zumessung; Schadenersatzforderung; Gerichts; Täter; Verfahren; Bewährungshilfe; Einsatzstrafe |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 147 StGB ;Art. 179 StGB ;Art. 253 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 84 StPO ;Art. 93 StGB ;Art. 94 StGB ; |
Referenz BGE: | 134 IV 17; 136 IV 55; 144 IV 217; |
Kommentar: | Schneider, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 42, 2019 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.61
URTEIL
vom 17. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse21, 4001Basel Berufungsbeklagte
Privatklägerschaft
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Strafdreiergerichts
vom 5. Dezember 2017
Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt und zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1000.- verurteilt. Ausserdem wurden die gegen A____ mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 wegen Sachbeschädigung und Drohung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120Tagessätzen zu CHF 30.- und die mit Strafbefehl vom 21. Mai 2014 wegen Betrugs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.- für vollziehbar erklärt. Die vom Militärgericht 7, Bern, mit Urteil vom 13. Oktober 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.- wurde hingegen für nicht vollziehbar erklärt. Des Weiteren wurde A____ mit dem Strafurteil bei der Anerkennung diverser Schadenersatzforderungen behaftet. Eine Schadenersatzforderung wurde aufgrund bereits erfolgter Zahlung abgewiesen. Abgewiesen wurden auch zwei Genugtuungsforderungen. A____ wurde ausserdem zur Zahlung der gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrens- und Gerichtskosten verurteilt.
Gegen das Strafurteil vom 5. Dezember 2017 hat A____ mit Eingabe vom 1.Juni2018 Berufung eingelegt. Die Berufung richtet sich einzig gegen die Strafzumessung in Bezug auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die Vollziehbarerklärung des Strafbefehls vom 4. Dezember 2013. Der Berufungskläger beantragt, er sei unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen und es sei die mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht für vollziehbar zu erklären, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] zu bewilligen sei.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt die Verurteilung des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 1000.-, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Berufungsbegründung und Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 2. Januar2019 hält der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte an den mit Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Abweisung der Anschlussberufung.
Mit Berufungsantwort vom 12. März 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und hält an der Anschlussberufung und den darin gestellten Anträgen fest.
An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte zu seiner Person und zur Sache befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten beantragt eine Freiheitsstrafe von einer Höhe, die einen vollständigen Aufschub der Strafe zulässt und verweist sinngemäss auch auf die Anträge im schriftlichen Verfahren. Neu beantragt sie Bewährungshilfe und führt aus, es sei wichtig, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte die zwischenzeitlich freiwillig begonnene Psychotherapie weiterführe. Die Staatsanwaltschaft hält an den im Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Zuständig zur Beurteilung von Berufungen und Anschlussberufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung und Anschlussberufung ist je einzutreten.
1.2 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit der Berufung und der Anschlussberufung wird die Strafzumessung der Vorinstanz moniert, mit der Berufung wird ausserdem die Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 gesprochenen Geldstrafe beklagt. Die Staatsanwaltschaft erwähnt im Rechtsbegehren zwar auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 1'000.-. Da diese allerdings gemäss ihrem Antrag unverändert bleiben soll und vom Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagen gar nicht angefochten worden ist, ist auch sie nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da kein Rechtsschutzinteresse besteht. Damit sind nur die Strafzumessung betreffend die ausgesprochene Freiheitstrafe und die Vollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 4. Dezember 2013 Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die weiteren Regelungen im Strafurteil betreffend Zivilforderungen, Beschlagnahmegut, Kosten sowie die Schuldsprüche, die Verurteilung zu einer Busse von CHF1000.-, die Vollziehbarerklärung des Strafbefehls vom 21. Mai 2014 und der Verzicht auf den Widerruf des Urteils des Militärgerichts vom 13. Oktober 2014 sind in Rechtskraft erwachsen (s. unten Dispositiv).
2.
2.1 Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte lässt zusammengefasst ausführen, dass in Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine vollumfänglich bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu verhängen sei. Es dränge sich eine Strafmilderung in Anwendung von Art. 48 lit. d Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) auf. So sei schon vom Strafgericht die Schadenersatzforderung von [...] in der Höhe von CHF 600.- aufgrund bereits erfolgter Zahlung abgewiesen worden. Zwischenzeitlich habe der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte die Schadenersatzforderungen von [...] von CHF 540.-, von [...] von CHF450.-, von [...] von CHF70.- und von der [...] AG von CHF1000.- beglichen. Bereits beglichen sei auch die Zinsforderung von 2% auf CHF5000.- des [...] mit einer Zahlung von CHF 300.-. Betreffend die Schadenersatzforderung von [...] von CHF 5000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 9. März 2015 habe er eine ratenweise Tilgung vereinbart, wonach monatlich Raten von mindestens CHF 500.- zu bezahlen seien. Es seien bereits drei Ratenzahlungen erfolgt. Betreffend die Schadenersatzforderungen der [...]bank von CHF10116.- und CHF 9510.- habe er um die Vereinbarung einer ratenweisen Rückzahlungsvereinbarung ersucht. Die Anfrage sei allerdings noch nicht beantwortet worden. Mit der [...] AG habe er die Bezahlung der beiden Schadenersatzforderungen von total CHF 13094.- in Raten von monatlich CHF 400.- vereinbart. Drei Ratenzahlungen habe er bereits geleistet. Ohne die verübten Straftaten bagatellisieren zu wollen, sei bei der Strafzumessung auch zu berücksichtigen, dass der gesamte Deliktsbetrag etwas über CHF 50000.- liege. Im Vergleich zu Gerichtsurteilen betreffend Vermögensdelikte mit über doppelt so hohen Deliktsbeträgen sei die gegen den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe unverhältnismässig hoch. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sozial und beruflich integriert sei und ihn die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe aus der Bahn werfen würde. Sinngemäss führt die Verteidigung an der Verhandlung aus, zu bedenken sei auch die freiwillig begonnene Psychotherapie des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, welche er weiterführen wolle. Zudem beantragt die Verteidigung neu die Anordnung von Bewährungshilfe während der Probezeit, da der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte Unterstützung auf seinem nun neu eingeschlagenen Lebensweg brauche. Dies nachdem die Verteidigung das Gericht aufgefordert hat, den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten zu seiner zum Zeitpunkt der Delinquenz bestehenden Spielsucht zu befragen (Protokoll HV S.4 f.).
2.2 Demgegenüber begründet die Staatsanwaltschaft zusammengefasst ihre Anschlussberufung mit den einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, welchen diesen offensichtlich nicht beeindruckt hätten. Sollte das Berufungsgericht gleichwohl ein Strafmass beschliessen, das einen teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe noch zulasse (vgl. Art. 43 Abs. 1 StPO), solle der bedingt vollziehbare Anteil der Freiheitsstrafe auf das gesetzlich zulässige Minimum beschränkt werden. Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe auf 2 Jahre festgesetzt, ohne die objektive und subjektive Verschuldensschwere für den gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu benennen. Sie habe letztlich eine Strafe für leichtes Verschulden festgesetzt, obwohl das Verschulden als mittelschwer zu bewerten sei. Ohne Vornahme einer Bewertung der einzelnen Straftaten habe sie sodann die Einsatzstrafe wegen des Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege, der Urkundendelikte und des Fahrens ohne Fahrberechtigung um weitere 19 Monate erhöht und davon unter Berücksichtigung der Täterkomponenten wieder drei Monate abgezogen. Diese Berechnung würde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4Monaten führen. Das Strafgericht habe aber eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten ausgefällt. Aus der Urteilsbegründung sei nicht ersichtlich, wo die übrigen 6 Monate geblieben sind.
2.3 An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl.Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; statt vieler: AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs.1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art.42 Abs.2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.; AGE SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs.1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmildernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen. Die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 S. 233 f.; Peter Popp, An den Grenzlinien der Konkurrenz, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 188). Mehrfache Delinquenz soll zu einer höheren Strafe führen, wobei das Mass der Erhöhung in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen ist, um der Art der Taten Rechnung zu tragen. Bei Art. 49 StGB handelt es sich um eine spezialpräventiv motivierte Norm. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren. Dass die Gesamtstrafenbildung auf gleichartige Strafen beschränkt ist und somit den unterschiedlichen Strafarten Rechnung trägt, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Prämisse, die Grundrechte des Täters nur so weit einzuschränken, als dies für die Erreichung des Strafzwecks erforderlich ist (vgl. BBl 1999 1984 Ziff. 1.2).
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte - mit Ausnahme der Übertretung (Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss Art. 179 Abs. 1 StGB) - eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe ausgefällt und ist für die Festlegung der Einsatzstrafe von einem Strafrahmen von mindestens 90 Tagesätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, welcher für den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), den gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB) und den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art.147 Abs.2 StGB) gilt. Sodann hat sie ausgeführt, die schwerste Tat sei der vom Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten begangene gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Dem ist zuzustimmen, allerdings sind bei der Darlegung der Tatschwere die objektiven und subjektiven Kriterien auseinanderzuhalten. Betreffend die objektive Tatschwere ist - anders als von der Vorinstanz festgestellt - festzuhalten, dass sich der Tatzeitraum über rund eineinhalb Jahre erstreckt, schliesslich umfasst der Vorwurf der gewerbsmässigen Begehung auch die Versuche und damit auch das erste diesbezügliche Delikt zu Beginn des Jahres 2015 (Ziff. 7.3 der Anklage). Bei dem mit diesem Verbrechen angestrebten Deliktserlös von CHF 47000.- (tatsächlich erzielter Deliktsbetrag CHF 37'000.- s.Anklage Ziff. 10.3: CHF10000.-, Ziff.11.3: CHF 9400.-, Ziff. 12.3: CHF 2800.-, Ziff. 14.3: CHF 9800.-, Ziff. 15.3: CHF 5000.-) handelt es sich zweifelsfrei um einen erheblichen Geldbetrag. Dieser ist im Rahmen des Tatbestandes des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenanlage aber nicht aussergewöhnlich hoch und durch die Qualifizierung bereits teilweise erfasst. Eine besondere Verwerflichkeit des Handelns ist in objektiver Hinsicht nicht festzustellen, zumal es sich wohl um Zufallsopfer handelte, weshalb kein Vertrauensverhältnis ausgebeutet wurde und das Vorgehen auch keine besondere Rücksichtslosigkeit beinhaltete. Insgesamt kann die objektive Tatschwere als im Tatvorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs enthalten und damit neutral bewertet werden. Zu Recht hat die Vorinstanz allerdings festgestellt, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte bei der Deliktsbegehung eine erhebliche kriminelle Energie demonstriert hat, indem er mit der Entwendung von Briefpost in die Privatsphäre der Opfer eingegriff und sich persönliche Daten aneignete, zur Erlangung der Travel Cash Karten sein durch die Entwendung der Post erlangtes Wissen über die Geschädigten unverfroren einsetzte, die Stimme gegenüber den Bankangestellten veränderte und sich beim Geldabheben vermummte. Gegenüber dem Berufungsgericht hat er nun allerdings Auskunft über seine im Deliktszeitraum bestehende Spielsucht gegeben. Er hat ausgesagt, Ende des Jahres 2018 erkannt zu haben, dass er professionelle Hilfe brauche, um sein Leben neu zu ordnen und hat sich freiwillig in Therapie begeben. Er hat dem Berufungsgericht offen und glaubhaft geschildert, wie er dem illegalen Pokerspiel verfallen war, wie sein Tagesablauf aufgrund dieser Spielsucht damals aussah und dass er immer mehr Spielschulden hatte, welche zudem verzinst wurden. Diese Schulden seien ohne Pardon eingetrieben worden. Erst die Untersuchungshaft habe ihn erkennen lassen, dass er so nicht mehr weiterleben könne. Er habe seit der Entlassung aus der Haft keine der Spiellokalitäten mehr aufgesucht (Prot. HV S. 3 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte nicht zur Befriedigung eines Luxusanspruchs delinquierte, sondern sich in einer desolaten Lebenssituation befand und keinen Ausweg daraus sah. Die geschilderte Spielsucht sowie die Notwendigkeit, sich in eine professionelle Therapie zu begeben, um sein Leben wieder in geordnete Bahnen zurück zu führen, lässt den Rückschluss zu, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sich im Tatzeitraum in einem krankhaften Zustand befand. Auch hinderte ihn die Spielsucht an einer differenzierten Reflektion und trieb ihn immer weiter in die Delinquenz, weshalb von einer eingeschränkten Entscheidungsfreiheit auszugehen ist. Damit ist die subjektive Tatschwere trotz der demonstrieren kriminellen Energie insgesamt leicht zu seinen Gunsten zu bewerten. Angesichts dieser Erwägungen ist die Einsatzstrafe anders als von der Vorinstanz, welche nur straferschwerende Umstände berücksichtige, auf 20 Monate festzulegen.
2.4.2 Die Einsatzstrafe ist in einem nächsten Schritt in Anwendung von Art. 49 Abs.1 StGB zu erhöhen. In Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff.1 StGB) ist darauf hinzuweisen, dass diejenigen Diebstähle, welche der Begehung anderer Delikte dienten, wenig ins Gewicht fallen, da sie letztlich Teil dieser Delikte darstellen, auch wenn sie juristisch den Tatbestand des Diebstahls erfüllen. Von Relevanz sind hier deshalb insbesondere die Diebstähle der insgesamt 6 Mobiltelefone zum Nachtteil der vormaligen Arbeitgeberin des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, der [...] AG, im Wert von total CHF4688.-. Die Erhöhung der Gesamtstrafe um 9 Monate, wie dies die Vorinstanz getan hat, erscheint für diesen Tatkomplex angesichts der vorgängig beschriebenen subjektiven Zwangslage und des Umstands, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte keine grosse kriminelle Energie aufbringen musste, um die Geräte aus dem Warenlager der Arbeitgeberin zu entfernen, allerdings zu hoch und es sind dafür 6 Monate einzusetzen. Richtig erscheint allerdings die Gewichtung von 8 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug, wo der Berufungskläger und Anschlussberufungskläger für die einzelnen Tatbegehungen einiges an Aufwand betrieb und er innerhalb von 16 Monaten immerhin einen Deliktsbetrag von gut CHF18000.- erwirkte. Die für alle weiteren Delikte von der Vorinstanz veranschlagten 2 Monate sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt eine Strafschärfung um 16 Monate. Aufgrund des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips sind die einzelnen Strafen allerdings nicht zu kumulieren, sondern sind die zusätzlichen 16Monate für die weiteren Delikte angemessen zu kürzen. Da alle Delikte mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) mit der geschilderten Spielsucht zusammenhängen, mithin aus derselben Motivation heraus erfolgten, erscheint eine Reduktion der kumuliert insgesamt 16 Monate für alle weiteren Taten um nicht ganz 40% auf 10 Monate als angemessen. Daraus ergibt sich eine Gesamtstrafe von 30Monaten vor Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie allfälliger weiterer Reduktionsgründe. Mit der Anwendung des Aperationsprinzips lassen sich im Übrigen wohl auch die 6 Monate in der Berechnung der Gesamtstrafe durch die Vorinstanz erklären, welche dort im Endresultat "fehlen", wie dies die Staatsanwaltschaft bemängelt und zur Grundlage der massiven Erhöhung erhebt, die sie fordert.
2.4.3 In Bezug auf die Täterkomponenten ist auszuführen, dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte nach dem Scheitern der angestrebten Fussballprofikarriere im jungen Erwachsenenalter massiv ins Straucheln kam und sich gemäss seinen eigenen Aussagen erst mit dem aktuellen Strafverfahren wieder hat auffangen können bzw. erst dadurch erkannt hat, dass er zur Überwindung von Krise und Krankheit auch fachlicher Hilfe bedarf, welche er von sich aus seit Ende 2018 in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich denn auch die wiederholte Straffälligkeit seit dem Jahr 2012. In Bezug auf die im vorliegenden Verfahren im Vordergrund stehenden Vermögensdelikte sind allerdings einzig die Vorstrafen vom 21. Mai und 1.September 2014 einschlägig. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die während der Probezeit fortgeführte einschlägige Delinquenz grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen. Allerdings findet diese ihre Erklärung darin, dass die vermögensrechtliche Straffälligkeit in der vom Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten als in den jungen Erwachsenenjahren schwer zu verkraftenden Beendigung der beruflichen Sportkarriere und dem darauffolgenden Abrutschen in die Spielsucht und in einem problematischen Freundeskreis, von welchem er nun gemäss eigenen Aussagen Abstand genommen hat, wurzeln. Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte erlitt dadurch offenbar eine Verzögerung in seinem Reifungsprozess. Allerdings kann das junge Alter und die verzögerte Reifung vor dem Hintergrund der Rückfälligkeit insgesamt nur mit einem Monat Strafminderung zu Gunsten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten berücksichtigt werden. Übereinstimmend mit den Feststellungen der Vorinstanz ist in Bezug auf das Nachtatverhalten und die angestrebte Wiedergutmachung des angerichteten finanziellen Schadens der Abzug von weiteren 3 Monaten zu Gunsten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten angezeigt. Nachdem er zu Beginn des Strafverfahrens einige Strafvorwürfe noch bestritt, war er am Schluss vollumfänglich geständig und hat in der Strafgerichtsverhandlung die Schadenersatzforderungen der Geschädigten anerkannt. Bereits vor der erstinstanzlichen Verurteilung hat er mit den Geschädigten Kontakt aufgenommen und mit diesen die ratenweise Rückzahlung vereinbart. Diese Bestrebungen hat er bis zur Berufungsverhandlung aufrechterhalten und belegt, dass er weiterhin regelmässig Abzahlungen tätigt. Mit denjenigen Geschädigten, mit welchen noch keine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen werden konnte, steht er über seinen Verteidiger weiterhin im Kontakt und ist bestrebt, eine solche zu erzielen.
2.4.4 Die Deliktsserie des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten endete im Juni 2016. Der erstinstanzliche Gerichtsentscheid datiert vom 5. Dezember2017. Das begründete Strafurteil liegt dem Berufungsgericht seit dem 18.Mai2018 vor, womit die gesetzlich vorgesehenen zwei, maximal drei Monate für die Ausfertigung eines schriftlichen Urteiles leicht überschritten wurden (Art. 84 Abs.4 StPO). Bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung sind insgesamt knapp zwei Jahre verstrichen. Da einzig die Strafzumessung sowie die Vollziehbarkeit der Strafe aus Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, erscheint die Verfahrensdauer ab Eingang des begründeten Urteils als zu lang. Entsprechend hat der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass ihn der Strafprozess massiv belaste (Prot. HV S. 3). Damit liegt eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor, was mit einer weiteren Strafmilderung von 2 Monaten zu berücksichtigen ist.
2.4.5 Gestützt auf diese Erwägungen resultiert eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.
3.
3.1 Das festgelegte Strafmass von 24 Monaten erlaubt mit Art. 42 Abs. 1 StGB die Anordnung einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die Straftäterschaft sich zukünftig wohl verhalten wird. Von einem Strafaufschub ist nur im Falle einer ungünstigen Prognose abzusehen (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 N 38). Das Strafgericht hat zur Prognose betreffend das zukünftige Verhalten ausgeführt, dass die mit Art. 41 Abs.1 StGB gesetzlich statuierte Vermutung einer guten Prognose nicht allein aufgrund der Vorstrafen des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten umgestossen werden könne. Zudem würde den Zweifeln betreffend sein zukünftiges Wohlverhalten mit dem Widerrufsverfahren Rechnung getragen (s. auch unten E. 5). Auch habe der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte offenbar einen veritablen Sinneswandel durchlaufen, schliesslich habe er eine Firma gegründet, plane eine Ausbildung, habe seine privaten Schulden getilgt und sich mit den Geschädigten in Verbindung gesetzt, um diese finanziell schadlos zu halten. Auch habe wohl die erlittene Untersuchungshaft bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen und ihn zum Umdenken bewogen. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen.
3.2 An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte ausgeführt, dass er seit dem 20. Dezember 2018 krankgeschrieben sei, nachdem er vorher als Geschäftsführer der [...] AG in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe. Zeitweise habe er trotz der Krankschreibung in einem Teilzeitpensum von 50% arbeiten können (Prot. HV S. 3). Ursächlich für die Krankschreibung ist die psychische Krankheitsproblematik des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten. Wie bereits dargelegt (s. oben E. 2.4.1), ist er einsichtig betreffend seinen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf, weshalb seine aktuelle Lebenssituation als wichtiger Schritt für seine langfristige Stabilisierung und deliktsfreie Zukunft gewertet werden kann. Ausserdem hat der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte belegt, dass er weiterhin im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die Schuldensanierung vorantreibt und insbesondere die durch seine deliktischen Tätigkeiten entstandenen Schadenersatzforderungen mit regelmässigen Zahlungen bedient. Damit bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung einer guten Prognose und die Strafe kann als bedingt vollziehbar ausgesprochen werden. Den verbleibenden Restzweifeln, insbesondere aufgrund einer allfälligen Fragilität in der aktuellen Krankheitsphase, werden der Widerruf der Vorstrafe vom 4. Dezember2013, eine verlängerte Probezeit, die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisung, die freiwillig und auf eigene Kosten angefangene Psychotherapie weiter zu führen, gerecht (s.unten E. 4 und 5).
4.
4.1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz teilweise auf, hat es dem Beurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren aufzuerlegen. Für die Dauer der Probezeit kann es die Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB). Die Bewährungshilfe dient der Prävention von Rückfällen und der sozialen Wiedereingliederung (Art. 93 Abs. 1 StGB). Das Weisungsrecht bietet sich ausdrücklich für vom Gericht als sinnvoll erachte ärztliche und psychologische Betreuung an (Art. 94 StGB).
4.2 Das Gerichts attestiert dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten aufgrund seiner persönlichen Entwicklung seit seiner Inhaftnahme im vorliegenden Strafverfahren eine gute Prognose. Da er allerdings seit dem Jahr 2012 insgesamt bereits sechs Mal verurteilt worden ist, wenn auch nicht ausschliesslich einschlägig, rechtfertigt sich die Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Gleichzeitig wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet, um dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten nebst dem von ihm selbst aufgebauten Helfernetz eine weitere Anlaufstelle für konkrete Hilfe in der zukünftigen Lebensbewältigung zu gewähren. Nachdem er selbständig seine Therapiebedürftigkeit erkannt hat, erscheint es auch sinnvoll, ihn im Rahmen des Weisungsrechts zu verpflichten, diese fortzuführen, bis aus therapeutischer Sicht eine hinreichende Stabilisierung seiner Persönlichkeit erfolgt ist. Mit diesen Anordnungen wird der Spezialprävention angemessen Rechnung getragen. Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisung, die begonnene Therapie weiterzuführen, erscheinen umso sinnvoller und zweckmässiger, als der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte deren Anordnung selber wünscht. Es ist folglich davon auszugehen, dass er diesen Anordnungen positiv gegenübersteht und sie entsprechend nutzt. Das Urteilsdispositiv im begründeten Urteil wird in Bezug auf die Weisung insofern präzisiert, als dass die Tragung der Kosten durch den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten ausdrücklich festgehalten und die Dauer der Weisung auf die Dauer der Probezeit limitiert wird.
5.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte fordert auch den Verzicht auf die Vollziehbarkeitserklärung der Strafe aus Strafbefehl vom 4.Dezember 2013 von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-, ohne dies allerdings auch nur ansatzweise zu begründen. Damit kann auf die mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach hinsichtlich der Prognose eine Gesamtwürdigung zu erfolgen hat, in welche einzubeziehen ist, ob die neue Strafe bedingt unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV140 E.4.5). Auch im Sinne der Generalprävention erscheint es vorliegend richtig, dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten, der trotz einer laufenden Probezeit weiter und sogar intensiver delinquierte, mit einer unmittelbar spürbaren Strafe zu sanktionieren. Folglich bleibt es bei der Vollziehbarerklärung des Strafbefehls vom 4.Dezember 2013.
6.
Damit obsiegt der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte im Berufungsverfahren grossteils, weshalb ihm für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden und für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zukünftig auch keine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO geltend gemacht werden kann. Die von der amtlichen Verteidigung eingereichte Honorarnote wird genehmigt, zuzüglich dreier Stunden Arbeitsaufwand zu CHF 200.- für die Berufungsverhandlung. Da im Berufungsverfahren nur das Strafmass abgeändert worden ist, ändert sich nichts an der Kostentragungspflicht des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten in Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrens- und Gerichtskosten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Erschleichens einer Falschbeurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art.304 Ziff.1), Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. 10 Abs. 2 SVG) und mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 Abs. 1 StGB);
- die Verurteilung zu einer Busse von CHF 1000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) in Anwendung von Art. 106 StGB;
- der Freispruch von der Anklage des Diebstahls im Anklagepunkt 9.1;
- die Vollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 21. Mai 2014 wegen Betrugs unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.- in Anwendung von Art.46 Abs. 1 und 3 StGB;
- die Nichtvollziehbarerklärung der vom Militärgericht 7, Bern, mit Urteil vom 13. Oktober 2014 wegen Militärdienstversäumnis unerlaubter Entfernung unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF110.- in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB;
- die Abweisung der Schadenersatzforderung von CHF 650.- der [...] aufgrund erfolgter Zahlung;
- die Abweisung der unbezifferten Genugtuungsforderung des [...];
- die Abweisung der Genugtuungsforderung von CHF 1000.- des [...];
- sämtliche Behaftungen des Berufungsklägers betreffend die Anerkennung von Schadensersatz- und Zinsforderungen;
- der Einzug der beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente der Positionen 1-7, 9, 11-15, 21-23 und 202;
- die Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte Position 10 unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...];
- die Rückgabe der beigebrachten Gegenstände Positionen 8, 200 und 201 unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger;
- die Rückgabe der beigebrachten Gegenstände Positionen 17, 19 und 20 unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...];
- der Verbleib bei den Akten der Positionen 401 bis 403 und der Beilagen Positionen 1-12;
- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], mit einem Honorar von CHF 7200.- und einer Spesenvergütung von CHF79.05, zuzüglich MWST von CHF 582.30.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, A____, wird für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 24. Juni bis 14. August 2015 (51 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 , 47, 49 Abs. 1 und 51StGB.
Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, die begonnene Psychotherapie auf eigene Kosten weiterzuführen, bis diese aus therapeutischer Sicht abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit.
in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013 wegen Sachbeschädigung und Drohung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 2 bis 3. November 2012 (2Tage), Probezeit 2 Jahre (um ein Jahr verlängert durch Urteil des Militärgerichts 7, Bern, vom 13. Oktober 2014), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB für vollziehbar erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte trägt die Kosten von CHF 18928.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5000.- für das erstinstanzliche Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, [...], werden ein Honorar von CHF 6640.- und ein Auslagenersatz von CHF 126.65, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 521.-, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4StPO greift nicht.
Der Vorbehalt der Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von total CHF 7861.35 gemäss Art.135 Abs. 4 StPO bleibt bestehen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten
- Staatsanwaltschaft
- Privatklägerschaft (nur Dispositiv)
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
- Justiz-und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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