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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2018.45 (AG.2019.826))

Zusammenfassung des Urteils SB.2018.45 (AG.2019.826): Appellationsgericht

Der Text beschreibt einen Gerichtsentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt in einem Strafverfahren, das sich um die Verwertbarkeit einer privat erstellten Videoaufnahme dreht. In dem Verfahren wurden mehrere Personen wegen verschiedener Straftaten schuldig gesprochen und verurteilt, während andere freigesprochen wurden. Es gab Berufungen und Anschlussberufungen von verschiedenen Parteien. Das Gericht entschied, dass die Videoaufnahme als Beweismittel verwertbar ist, da sie rechtmässig erstellt wurde und das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Es wurden keine Kosten erhoben, und die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Entscheid wurde erläutert.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2018.45 (AG.2019.826)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.45 (AG.2019.826)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.45 (AG.2019.826) vom 06.11.2019 (BS)
Datum:06.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:ad 1: Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), mehrfacher Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch und mehrfache Tätlichkeiten ad 2,
Schlagwörter: Beschuldigte; Privatkläger; Berufung; Video; Gericht; Beschuldigten; Recht; Verfahren; Beweis; Akten; Entscheid; Interesse; Auflage; Barkeit; Urteil; Videoaufnahme; Verfahren; Verwertbarkeit; Diskussion; Person; Community; Berufungskläger; Verfahrens; Sinne; Recht; Familie; Berufungsbeklagte; E-Mail; Advokat
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ;Art. 13 DSG ;Art. 140 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 182 StPO ;Art. 186 StGB ;Art. 269 StPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 281 StPO ;Art. 30 BV ;Art. 305 OR ;Art. 31 OR ;Art. 31 StGB ;Art. 321 StGB ;Art. 339 StPO ;Art. 379 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 6 StPO ;Art. 66 StPO ;
Referenz BGE:112 IV 31; 118 IV 41; 127 III 481; 131 I 272; 136 II 508; 137 IV 340; 143 I 194; 98 IV 217;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 182 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2018.45 (AG.2019.826)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2018.45


ZWISCHEN-ENTSCHEID


vom 6. November 2019



Mitwirkende


lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungsklägerin 1

[...] Anschlussberufungsbeklagte 1

vertreten durch B____, Rechtsanwalt, Beschuldigte 1

[...] Berufungsbeklagte 1


C____, geb. [...] Berufungsklägerin 2

[...] Anschlussberufungsbeklagte 2

vertreten durch D____, Rechtsanwalt, Beschuldigte 2

[ ] Berufungsbeklagte 2


E____, geb. [...] Berufungsklägerin 3

[...] Anschlussberufungsbeklagte 3

vertreten durch F____, Rechtsanwalt, Beschuldigte 3

[...] Berufungsbeklagte 3

G____, geb. [...] Berufungskläger 4

[...] Anschlussberufungsbeklagter 4

vertreten durch H____, Advokat, Beschuldigter 4

[ ] Berufungsbeklagter 4


I____, geb. [ ] Berufungskläger 5

[...] Anschlussberufungsbeklagter 5

vertreten durch J____, Advokat, Beschuldigter 5

[ ] Berufungsbeklagter 5

K____, geb. [...] Berufungsklägerin 6

[...] Anschlussberufungsbeklagte 6

vertreten durch AF____, Advokatin, Beschuldigte 6

[ ] Berufungsbeklagte 6


L____, geb. [...] Beschuldigte 7

[...] Berufungsbeklagte 7

vertreten durch M____, Advokat,

[ ]


N____, geb. [...] Beschuldigte 8

[...] Berufungsbeklagte 8

vertreten durch O____, Rechtsanwalt,

[ ]

P____, geb. [...] Berufungskläger 7

[...] Anschlussberufungsbeklagter 7

vertreten durch Q____, Rechtsanwältin, Beschuldigter 9

[ ] Berufungsbeklagte 9

R____, geb. [...] Beschuldigter 10

[...] Berufungsbeklagter 10

vertreten durch S____, Advokat,

[ ]



T____ Berufungsklägerin 8

vertreten durch U____, Advokat, Privatklägerin 4

[...]


V____ Berufungskläger 9

vertreten durch U____, Advokat, Privatkläger 5

[...]


W____ Berufungskläger 10

vertreten durch U____, Advokat, Privatkläger 6

[...]


X____ Berufungsklägerin 11

vertreten durch U____, Advokat, Privatklägerin 7

[...]


Y____ Berufungsklägerin 12

vertreten durch U____, Advokat, Privatklägerin 8

[...]


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin


Privatklägerschaft


Z____


AA____

AB____


AC____



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. November 2017


betreffend vorfrageweise Prüfung der Verwertbarkeit einer privat erstellten Videoaufnahme


Sachverhalt


A____ (Beschuldigte 1), C____ (Beschuldigte 2), E____ (Beschuldigte 3), G____ (Beschuldigter 4), I____ (Beschuldigter 5), K____ (Beschuldigte 6) sowie P____ (Beschuldigter 9) wurden mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. November 2017 der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt (die Beschuldigte 1 wurde aufgrund anderer Sachverhalte zusätzlich schuldig erklärt) und neben einer Busse in Höhe von je CHF 300.- zu jeweils bedingten Freiheitsstrafen zwischen 8 ½ und 24 Monaten verurteilt. Die aufgrund des identischen Sachverhaltskomplexes angeklagten L____ (Beschuldigte 7), N____ (Beschuldigte 8; diese wurde aufgrund anderer Sachverhalte zu einer Busse in Höhe von CHF 500.- verurteilt) sowie R____ (Beschuldigter 10) wurden hingegen von den gegen sie diesbezüglich erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Darüber hinaus wurden - neben weiteren, für den vorliegenden Zwischen-Entscheid nicht relevanten Punkten - die unbezifferten Schadenersatzforderungen der mutmasslichen Opfer T____ (Privatklägerin 4), V____ (Privatkläger 5), W____ (Privatkläger 6), X____ (Privatklägerin 7) und Y____ (Privatklägerin 8) auf den Zivilweg verwiesen.


Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. November 2017 haben sowohl die Beschuldigten 1-6 und der Beschuldigte 9 als auch die Privatkläger 4-8 (in Bezug auf alle Beschuldigten) Berufung erklärt (dass die Beschuldigte 2 von der Berufung der Privatkläger 4-8 entgegen der Eingabe ihres Verteidigers vom 18. Juni 2018 ebenfalls erfasst ist, ergibt sich aus Ziff. 8 der entsprechenden Berufungserklärung; in Ziff.2 der Berufungserklärung handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler und muss darin anstatt der Beschuldigten 1 die Beschuldigte 2 gemeint sein, kann doch nicht die Meinung sein, die Beschuldigte 1 zu zwei verschieden langen Freiheitsstrafen verurteilen zu wollen [vgl. Ziff. 1 und 2 der Berufungserklärung]). Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich der Berufungen der Beschuldigten 1-6 sowie des Beschuldigten 9 Anschlussberufung erhoben. Die Beschuldigten 1-6 und der Beschuldigte 9 beantragen in ihren Berufungserklärungen bzw. mit separaten Eingaben unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten von AD____, die von den Privatklägern 4-8 (rechtswidrig) aufgenommenen und im Verfahren eingereichten bzw. ins Verfahren Eingang gefundenen Videoaufnahmen sowie die dazugehörigen Auswertungen, Zusammenfassungen und weiteren (inhaltlichen) Bezugnahmen auf die Videoaufnahmen zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 4-8 beantragen mit Stellungnahmen vom 30. Januar 2019 bzw. vom 26.Juni 2019, das Privatgutachten von AD____ aus den Akten zu entfernen und die Anträge betreffend Aktenentfernung abzuweisen.


Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin angekündigt, die Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen per Zwischen-Entscheid zu beurteilen. Der vorliegende Zwischen-Entscheid ist wie in den Verfügungen der Verfahrensleiterin vom 8. bzw. vom 28. August 2019 in Aussicht gestellt, im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt - wie hier - ein Hinweis im entsprechenden Sachentscheid (vgl. AGE SB.2018.136 vom 5. April 2019 E.1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).


1.2

1.2.1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich laut Art. 379 StPO sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen, soweit der entsprechende Titel der Strafprozessordnung keine besonderen Bestimmungen enthält. Die Verteidigungen stellten bereits vor Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichlautende prozessuale Anträge betreffend Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen, ausgedruckten Bildern und darauf beruhenden Dokumenten (Akten S. 1937 ff.). Die Vorinstanz behandelte diese Vorfrage in Übereinstimmung mit Art. 339 StPO zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 2624 ff.). Art.339 StPO gilt auch für das Berufungsverfahren. Dies bedeutet, dass über die von den Verteidigungen aufgeworfene Vorfrage grundsätzlich erst nach formeller Eröffnung der Berufungsverhandlung zu entscheiden wäre.


1.2.2 Gemäss Art. 66 StPO sind die Verfahren grundsätzlich mündlich, soweit die Strafprozessordnung nicht Schriftlichkeit vorsieht. Dementsprechend wird die erstinstanzliche Hauptverhandlung mündlich durchgeführt. Im Rechtsmittelverfahren tritt die Schriftlichkeit demgegenüber zunehmend auf (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 66 N 2). Dies zeigt sich darin, dass die Strafprozessordnung - im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren - nebst dem mündlichen (Art. 405 StPO) auch das schriftliche Berufungsverfahren regelt (Art. 406 StPO). Darüber hinaus wird - wie vorliegend im ersten Zwischen-Entscheid vom 16.Mai 2019 geschehen - bereits die Frage des Eintretens auf eine Berufung in einem schriftlichen Verfahren entschieden (Art. 403 Abs.1 StPO). Kann aber ein Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werden, erfolgt keine formelle mündliche Eröffnung der Berufungsverhandlung im Sinne von Art.339 Abs. 1 StPO. Auch in einem schriftlichen Berufungsverfahren sind allenfalls Vorfragen zu klären. Deshalb kann der Zeitpunkt des Entscheids über die Vorfragen im Berufungsverfahren nicht davon abhängen, ob eine Berufungsverhandlung mündlich das Berufungsverfahren selbst sonstwie formell eröffnet wurde.


1.2.3 Massgebend ist, dass den Parteien vor einem Entscheid über Vorfragen das rechtliche Gehör gewährt wurde (Art. 339 Abs. 3 StPO). Dies ist vorliegend geschehen: Die Verfahrensleiterin hat den Beteiligten mit Verfügung vom 8. August 2019 mitgeteilt, dass sie nach summarischer Prüfung beabsichtige, den in Aussicht gestellten Zwischen-Entscheid durch das Gesamtgericht auf dem Zirkularweg treffen zu lassen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, um allfällige Einwände gegen dieses Vorgehen vorzubringen, ansonsten von ihrem Einverständnis ausgegangen und das schriftliche Verfahren zum vorfrageweisen Entscheid angeordnet werde. Die Parteien wurden ebenfalls ersucht, mitzuteilen, ob sie bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens zur Vorfrage nochmals Gelegenheit für Stellungnahmen erhalten wollten. Ohne entsprechende Mitteilung werde davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall sei. Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass sich sämtliche Parteien explizit (Beschuldigte 2, 4, 5 und 7) stillschweigend mit dem in der Verfügung vom 8. August 2019 vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärt hätten. Der in Aussicht gestellte Zwischen-Entscheid könne somit auf dem Zirkularweg ergehen. Weiter wurde festgehalten, dass sämtliche Parteien mit Ausnahme der Beschuldigten 7 - die sich dann aber trotz anderslautender Ankündigung doch nicht vernehmen liess - explizit (Beschuldigte 2, 4 und 5) stillschweigend auf eine Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme verzichtet hätten.


1.3 Darüber hinaus duldet der Entscheid über die Verwertbarkeit der zur Diskussion stehenden Videoaufnahmen keinen zeitlichen Aufschub, denn wenn das Video in den Akten verbleibt und durch die Mitglieder des Gerichts gesichtet wird, dürfte es diesen nicht leicht fallen, davon zu abstrahieren, da eine Videoaufnahme generell viel eindringlicher ist als beispielsweise blosse im Protokoll festgehaltene Aussagen. Zudem spricht der konkrete Inhalt auch emotional an (vgl. dazu BGer 1B_124/2014 vom 21.Mai 2014 E. 1.2). In der Konsequenz musste bereits zu einem frühen Zeitpunkt über die Verwertbarkeit entschieden werden. Nachdem die Verfahrensleiterin in summarischer Prüfung zum Schluss gelangt ist, das Video habe wohl in den Akten zu bleiben, wäre es aufgrund der beschriebenen Auswirkungen problematisch gewesen, den entsprechenden Entscheid (bloss) durch die Instruktionsrichterin treffen zu lassen mit der Folge, dass das gesamte Verfahren durchgespielt worden wäre, um gegebenenfalls schliesslich festzustellen, dass das Video doch nicht verwertet werden dürfe (weil das Gesamtgericht zum Schluss kam, dies sei formell unzulässig) und dann das Verfahren neu aufrollen zu müssen (da diesfalls ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen dürfte). Kommt dazu, dass je nachdem, wie der Entscheid betreffend Aktenentfernung ausfällt, das Beweisfundament (anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung) ein gänzlich anderes ist, woran auch die jeweiligen Verteidigungsstrategien anzupassen wären. In Fällen, in denen - wie hier - dem zur Diskussion stehenden Beweismittel eine zentrale Rolle zukommt und die Frage der Verwertbarkeit darüber hinaus umstritten ist, erscheint es zweckmässig, die Parteien vor dem Hintergrund einer effektiven Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung [BV,SR101] bzw. Art. 6 Ziff.1 und 3 der europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) im Vorfeld der Hauptverhandlung darüber in Kenntnis zu setzen, was nach Ansicht der Berufungsinstanz als Beweismittel zuzulassen ist und was nicht. Die Entscheidfindung durch das Dreiergericht dürfte im Übrigen auch der Intention der Verteidigungen entsprechen. Wäre nämlich in einem anfechtbaren Zwischen-Entscheid bloss instruktionsrichterlich über die entsprechenden Anträge entschieden worden, hätte die entsprechende Vorfrage - unabhängig vom (instruktionsrichterlichen) Ergebnis - zu Beginn der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu Handen des Gesamtgerichts erneut aufgeworfen werden können, zumal nicht davon auszugehen ist, dass das Bundesgericht aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung auf eine entsprechende Beschwerde (Zwischenentscheid) eingetreten wäre (vgl. dazu BGer1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.2, 1B_414/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2). Damit wäre im Vorfeld der Verhandlung aber weiterhin unsicher, was effektiv Beweisthema ist. Schliesslich dient das angeordnete Vorgehen auch der Verfahrensökonomie bzw. dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO).


1.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Einverständnis der Parteien und in Übereinstimmung mit der Strafprozessordnung über die Vorfrage der Verwertbarkeit der zur Diskussion stehenden Videoaufnahmen ausnahmsweise bereits zu diesem frühen Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren durch das Gesamtgericht entschieden werden kann (vgl. dazu schon OGer ZH SB130263-O/Z2/daz vom 18. November 2013 E. 2).


2.

2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich vorliegender Zwischen-Entscheid einzig mit dem auf einem Memory-Stick gespeicherten Video vom 20.März 2016, auf welchem der zur Diskussion stehende Vorfall desselben Tages dokumentiert ist, auseinandersetzt (Akten S. 1758 bzw. 1759). Wie eine Nachfrage der Verfahrensleiterin (Verfügung vom 26. September 2019) bei der Staatsanwaltschaft ergeben hat, handelt es sich hierbei um eine vollständige Kopie der betreffenden, mit dem Aufzeichnungsgerät der Privatkläger 4-8 erstellten Aufnahme.


2.2 Entgegen den Anträgen der Verteidigungen ist es unumgänglich, den Inhalt der zur Diskussion stehenden Videoaufzeichnung bereits bei der Prüfung der Frage der Verwertbarkeit zu sichten. Eine vollständige Auseinandersetzung mit unter anderem der (mutmasslichen) Einwilligung der Beschuldigten (vgl.dazu E. 5.5) bzw. mit den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten (vgl. dazu E.5.7, 6.3) kann nur dann stattfinden, wenn das Video vollständig visualisiert worden ist.


3.

3.1

3.1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 4-8 bringen in ihren Eingaben vom 30. Januar 2019 bzw. vom 26. Juni 2019 zunächst vor, es sei nicht zulässig, ein Gutachten betreffend Rechtsfragen einzureichen.


3.1.2 Nach dem Grundsatz iura novit curia ist davon auszugehen, dass die Strafbehörde das Recht kennt. Demgemäss wird zu Rechtsfragen seitens der Strafverfolgungsbehörden in der Regel kein Gutachten in Auftrag gegeben (Ausnahmen sind beispielsweise bei Fragen denkbar, welche Rechtsordnungen aus geografisch weit entfernten Ländern betreffen). Das Gutachten von AD____ wurde denn auch nicht seitens der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegeben, sondern vielmehr von J____, dem Verteidiger des Beschuldigten 5, eingereicht. Von Privaten eingereichte Rechtsgutachten sind zu den Akten zu nehmen und nicht aus dem Recht zu weisen. Es kommt ihnen aber kein grösserer Stellenwert zu als der Erörterung von Rechtsfragen durch die fragliche Partei selbst (BGE130 I 337 E. 5.4 S. 345 f.; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.182 N 23; Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 182 StPO N 5).


3.2

3.2.1 Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 4-8 stellen im Weiteren in Frage, ob das schriftlich begründete Urteil und das Verhandlungsprotokoll dem Gutachter als nicht involvierter Drittperson ohne Rücksprache mit der Verfahrensleitung zur Kenntnis gebracht werden durften.


3.2.2 Das Urteil darf im Sinne des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs.3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]; BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f., 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f., 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f., 134 I 286 E. 5.1 S. 288 und E. 6.1 S.289; BGer 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5) zumindest in anonymisierter Form als öffentlich gelten. Das muss, zumal bei begründetem Interesse einer Partei an der Verwendung im Verfahren, auch für das erstinstanzliche Verhandlungsprotokoll gelten, war die vorinstanzliche Hauptverhandlung doch öffentlich zugänglich und stellt das Protokoll nichts anderes als eine Abschrift dieser Geschehnisse dar bzw.beinhaltet keine weitergehenden Informationen als das dazumals gesprochene Wort.


3.2.3 Indem die Privatkläger 4-8 neben der Anklageschrift und Teilen der Verfahrensakten auch das Urteilsdispositiv (unmittelbar nach der Urteilseröffnung am 29.November 2017) im Internet veröffentlichten und den Vorfall offenbar ebenso am [...] thematisierten (Akten S. 3587 ff.), muss von einer Zustimmung (betreffend die Veröffentlichung) der Privatkläger 4-8 ausgegangen und kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von einer Verletzung von Art.74 Abs. 4 StPO gesprochen werden. Dass der Beschuldigte 5 als Auftraggeber und auch die Beschuldigten 1-4 und 6-10 mit der Weiterleitung des Urteils und des Verhandlungsprotokolls an AD____ einverstanden waren bzw. sind, ergibt sich aus ihren Anträgen (vor erster und zweiter Instanz) betreffend die Entfernung des Videos aus den Akten, welche durch das Gutachten von AD____ gestützt werden.


4.

4.1 Die Grundsätze der strafprozessualen Beweiserhebung und Beweisverwertung sind in den Art. 139-141 StPO geregelt. Gemäss Art.139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Art. 140 StPO zählt verbotene Beweiserhebungsmethoden auf. Art.141 StPO regelt die Verwertbarkeit respektive Unverwertbarkeit von durch die Strafbehörden rechtswidrig erlangten Beweisen.


4.2 Private werden in diesen Bestimmungen nicht erwähnt. Es besteht jedoch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) kein Beweissammlungsmonopol des Staates, sodass grundsätzlich auch Private Beweise sammeln können. Sie müssen sich dabei jedoch an die Rechtsordnung halten. Erfolgt die Beweiserhebung in strafbarer sonst rechtswidriger Weise, dürfen die Strafbehörden - da diese Frage gesetzlich nicht explizit geregelt ist - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beweise nur unter besonderen Bedingungen verwerten, nämlich dann, wenn sie das fragliche Beweismittel selbst rechtmässig hätten erlangen können und wenn kumulativ eine Interessenabwägung für die Verwertung des Beweismittels spricht. Dies hat das Bundesgericht in einem erst kürzlich ergangenen Entscheid rekapituliert (BGer6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1; vgl. dazu auch BGer 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1, 6B_1241/2016 vom 17.Juli 2017 E.1.2.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; AGESB.2017.65 vom 11. April 2018 E. 2; Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 141 N40c; Maeder, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in:AJP2018 S. 155, 159).


5.

5.1 Nach dem soeben Referierten ist zunächst zu fragen, ob die von den Privatklägern 4-8 angefertigten Videoaufnahmen rechtmässig erstellt worden sind. Hierzu sind neben strafrechtlichen (vgl. E. 5.2-5.6) auch zivil- bzw. datenschutzrechtliche Überlegungen (vgl. E. 5.7) miteinzubeziehen.


5.2

5.2.1 Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet auf einen Bildträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 179quater Var. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).


5.2.2 Der Tatbestand will den Geheim- bzw. Privatbereich des Bespitzelten schützen (Ramel/Vogelsang, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 179quater StGB N 7). Der Begriff des Privatbereichs geht vom Postulat aus, dass jedermann eine Zone zur Verfügung haben muss, innerhalb welcher er sich frei bewegen und betätigen kann, ohne dabei von anderen Personen als seinen Hausgenossen und Gästen beobachtet zu werden. Der Privatbereich umfasst diejenigen Lebensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, zum Beispiel das Wohnen, das Arbeiten, das gemeinschaftliche Besprechen von Tagesereignissen, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach Art der Lebensbetätigung wechseln kann (BGE 118 IV 41 E. 4 S. 45 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage, Zürich 2018, S. 432; Ramel/Vogelsang, a.a.O., Art.179quater StGB N 11; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 179quater N 4).


5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass bis heute kein Strafantrag (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BGer 6B_719/2018 vom 25.September 2019 E.1.5) der Beschuldigten bei den Strafbehörden eingegangen ist, weshalb das entsprechende Delikt nicht verfolgt werden kann. Da ein rechtsgültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung darstellt (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art. 329 N 10; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.329 N 4), können die Privatkläger 4-8 - sofern ihr Verhalten den Tatbestand von Art.179quater StGB erfüllen würde - strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es stellt seitens der Beschuldigten ein unzulässiges bzw. widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar (Art. 2 Abs.2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR210]), zunächst auf einen Strafantrag zu verzichten und damit ihr Desinteresse an einem Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs zum Ausdruck zu bringen und sich zu einem späteren Zeitpunkt auf eben diese Strafbarkeit zu berufen.


5.4

5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatkläger 4-8 auf Vermittlung von AE____, dem Direktor von [...], im April 2015 in die Häuser des [...] nach Basel gezogen und dort zunächst mit Willen der Community im Dachstock an [...] untergebracht worden sind (Akten S. 1134 ff., 1242 ff., 2302 ff., 3507; das Strafgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die E-Mails von AE____ und _____ verwertbar sind [da es sich dabei nicht um belastende, schriftliche Äusserungen von Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK handelt] und diese auch die Verfasser der entsprechenden Nachrichten sind [vorinstanzliches Urteil S. 33 f.]). Offenbar war beabsichtigt, dass die Familie [...] in der Schweiz ein Asylgesuch stellt. Obwohl die Privatkläger 4-8 denn auch kurzzeitig in einem Asylzentrum untergebracht waren, blieben sie in der Folge unentgeltlich an der [...] wohnhaft und weigerten sich fortan, dort wieder auszuziehen, was die [...]-Community - neben der anscheinend an den Tag gelegten Rücksichtslosigkeit - verärgerte. Es folgten im Vorfeld des zur Diskussion stehenden Vorfalls offenbar einige Unstimmigkeiten und am 10.März 2016 ein E-Mail der Beschuldigten 8 im Namen der [...]-Community an die Privatkläger 4-8 (Akten S.1135) mit folgendem Inhalt (betreffend die Verwertbarkeit hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass das entsprechende E-Mail nicht von der Familie [...] verfasst wurde und die Beschuldigten diesbezüglich nicht mit den Privatklägern 4-8 konfrontiert werden mussten. Die Beschuldigte 8 hatte die Möglichkeit, sich dazu zu äussern [Akten S. 1325 ff.]. Dass N____ die Verfasserin des E-Mail ist, hat das Strafgericht zu Recht bejaht [vgl.vorinstanzliches Urteil S. 33 ff.]):


Obviously, you dont give a shit at all, about the other people who have to live with you. You wake them up with your cooking actions and loud voices in the middle oft he night, at totally ignore them, when they ask you to stop. [ ] Just because they try to be nice, it does not mean that you have to disrespect them. [ ] We told you two months ago that you have to leave. Loud and clear. So which part in fuck off do you not understand? [ ] You are destroying our community in the house. I brought you here, expecting some intelligent people who understand minimal rules of respect. But obviously you dont know that people dont shit where they eat. [ ] And instead of looking for a new plate you have nothing better to do than bringing more people here, who are not welcome! [ ] We will discuss an ultimatum this Sunday at the [...] Meeting. If you dont go very soon, you will be thrown out by force. [ ] Just go. And I mean NOW. Just go. End of discussion.

5.4.2 Die Vereinbarung zwischen der [...]-Community und den Privatklägern 4-8 hatte nach dem Gesagten (zunächst zumindest für einen beschränkten Zeitraum) die unentgeltliche Nutzung von Wohnraum zum Gegenstand. Die Übereinkunft ist damit nicht als Mietvertrag, sondern als Gebrauchsleihe im Sinne von Art.305 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu qualifizieren (Schärer/Maurenbrecher, in:Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 305 OR N 3; Higi, in: Zürcher Kommentar, 2003, Vorbemerkungen zu Art. 305-311 N 43). Vor dem Hintergrund des zitierten E-Mails vom 10. März 2016 dürfte unabhängig von der Vertragsqualifikation unbestritten sein, dass der entsprechende Vertrag bzw. die entsprechende Vereinbarung nach dem Willen der [...]-Community beendet werden sollte. Ob für dessen Vollzug die Kündigungsvorschriften des Mietrechts analog hätten angewendet werden müssen (so ZivGer TI, in: mp 3/87 S.64 ff.) ob die vertragliche bzw. obligatorische Rückgabeverpflichtung über den gewöhnlichen Vollstreckungsweg gemäss Art. 335 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) durchzusetzen gewesen wäre, kann offen bleiben. Gewiss ist, dass eine Zwangsräumung als Akt der Selbstjustiz ein unzulässiges bzw. rechtswidriges Mittel darstellte.


5.4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 186 StGB beginnt das Hausrecht mit dem Einzug des Mieters des Pächters (sowie analog des Entleihers [vgl.Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., Art. 305 OR N 3; Higi, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 305-311 N 11 f.) und endet mit dessen Auszug. Wer nach Ablauf des Miet- Gebrauchsleihe-Vertrags die Wohnung nicht räumt, behält die tatsächliche Verfügungsmacht bis zum Ausziehen bei und begeht deshalb keinen Hausfriedensbruch. Das gilt allerdings nur, wenn die Räumlichkeiten anfänglich rechtmässig in Besitz genommen wurden (BGE 112 IV 31 E. 3c S. 34; BGer1B_510/2012 vom 16.November 2012 E. 2.3; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7.Auflage, Bern 2010, § 6 N 14; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.186 N 7).


5.4.4 Aus dem zum Sachverhalt Referierten erhellt, dass die Privatkläger 4-8 mit Abschluss des Gebrauchsleihe-Vertrags zunächst mit Willen der Community und damit rechtmässig ein Hausrecht an den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten an der [...] in Basel erwarben. Dass die Räumlichkeiten im Dachstock an der [...] in Basel von allen bewohnt werden durften, hat das Strafgericht mit überzeugender Begründung widerlegt (vorinstanzliches Urteil S. 38) und ergibt sich auch aus den nach dem Vorfall durch die Polizei erstellten Fotografien (Akten S.902 ff.). Darüber hinaus wird in der Berufungserklärung des Beschuldigten 5 ausgeführt, die Mieterschaft der [...] habe auf den als Dachstock genutzten und von der Privatklägerschaft in Beschlag genommenen Gemeinschaftsraum verzichten müssen, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Dachstock an der [...] von allen bewohnt werden durfte. Dasselbe geht aus den Aussagen des vor erster Instanz vorsorglich als Zeugen befragten [ ], wonach die Familie im Estrich gewohnt habe, hervor (Akten S.2303). Dass die Familie [...] trotz Aufforderung der [...]-Community die entsprechende Liegenschaft nicht verliess, ist zwar unschön, macht den Zustand - wie gesehen - im Sinne von Art.186 StGB aber nicht rechtswidrig.


5.4.5 Es ist zwar im Einklang mit dem Gutachten AD____ nicht auszuschliessen, dass der Schutzbereich des Art. 179quater StGB nicht nur die Einblicknahme durch ausserhalb der Räumlichkeit stehende Dritte erfasst. So könnte es beispielsweise strafbar sein, wenn der Gastgeber seine Gäste ohne deren Einwilligung während eines Besuchs heimlich filmt. Dies kann indes nur dann Geltung beanspruchen, wenn sich der Dritte - wie bei einem Besuch - rechtmässig in der von Art. 186 StGB geschützten Sphäre befindet. Solches ist vorliegend gerade nicht der Fall, sodass die unrechtmässig in den Privatbereich der Privatkläger 4-8 eingedrungenen Beschuldigten 1-10 nicht vom Schutzbereich des Art. 179quater StGB erfasst sein können.


5.4.6 Einige Verteidiger wendeten vor erster Instanz ein, die [...]-Bewohner seien durch die Familie [...] getäuscht worden, da diese von Anfang an nie die Absicht gehabt hätte, nach Ablauf der vereinbarten Zeit den Dachstock zu verlassen. Diese Täuschung habe die Nichtigkeit eines allfälligen Vertrages zur Folge (Akten S. 2693, 2701, 2710, 2719).


Neben dem Faktum, dass ein auf Täuschung beruhender Vertrag gemäss Art. 28 bzw. Art. 31 OR nicht nichtig, sondern vielmehr anfechtbar ist (was indes nicht erfolgt ist), ist davon auszugehen, dass das Verbleiben der Familie nach Ablauf des zunächst vereinbarten Zeitraums (wohl bis zur Stellung eines Asylantrags) durch die Community akzeptiert wurde, zumal das jüngste Kind, Y____, am 12.Mai 2015 geboren wurde (Akten S.313). Es erscheint doch höchst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigten die Familie bereits in den Folgemonaten der Geburt auf die Strasse stellen wollten. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Community nach der Geburt von Y____ das vorläufige Verbleiben der Familie im Dachstock hingenommen hat. So zeigen auch die E-Mails, welche die Familie - selbst nach ihrem unfreiwilligen Verlassen der [...] noch - von der Community erhielt, dass Letztere die Familie in den E-Mail-Verteiler und damit auch in ihre Gemeinschaft aufgenommen hatten (Akten S.1137 f., 1140, 1207 f.). Aus der anfänglich dem Anschein nach befristeten, wurde demnach jedenfalls in ihrem Verlauf eine unbefristete Gebrauchsleihe.


5.5 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass durch die Videoaufzeichnung der durch Art. 179quater StGB geschützte Privatbereich tangiert worden wäre, ist von einer Einwilligung, für welche das Gesetz keine Formvorschriften aufstellt und deshalb auch stillschweigend bzw. konkludent erfolgen kann (BGE 98 IV 217 E. 2 S. 218 f.; Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 22; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 321 N 28; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 599) der Beschuldigten 1-10 auszugehen: Auf der rund 17-minütigen Videoaufnahme ist zu sehen, wie mindestens zwölf Personen den Dachstock der [...] betreten, wobei die Privatklägerin 4 diesen ein i-Pad direkt entgegenhält. Dabei sind die meisten Personen vermummt, haben eine Kapuze einen Motorradhelm an. Sie nehmen gezielt Aufzeichnungsgeräte mit (Abspielzeit 07:58, ein Mann ruft: Tablet, tablet; Abspielzeit 08:40, ein Mann ruft: Take the tablet; Abspielzeit 09:35, ein Mann trägt ein Tablet mit roter Hülle davon). Wer derart ausgerüstet eine Räumlichkeit betritt und dort gezielt nach Aufzeichnungsgeräten sucht, der rechnet - wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 39) - damit, dass er bzw. sie mit einem Aufnahmegerät beobachtet wird. Darüber hinaus machen die Beschuldigten geltend, sie seien Teil eines Films bzw. in ein Kunstprojekt hineingezogen worden (vgl. unter anderem Akten S.2700, 2705 f., 2710, 2722 ff., 2730), sodass ihnen bereits zum Zeitpunkt des Vorfalls (vgl. dazu schon E. 5.4.6) bewusst sein musste, dass sie gefilmt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht anders als von einem konkludenten Einverständnis der Beschuldigten ausgegangen werden, sodass Art. 179quater StGB auch aus diesem Grund nicht anwendbar ist.


5.6 Bezüglich des ebenfalls zur Diskussion gestellten Tatbestands von Art. 179ter Var. 1 StGB, ist zwar zu konstatieren, dass der entsprechende Tatbestand durch die von den Privatklägern 4-8 erstellten Filmaufnahmen erfüllt sein dürfte. Indes fehlt auch hier ein entsprechender Strafantrag (vgl. schon E. 5.3) und ist ebenfalls von einer wirksamen (konkludenten) Einwilligung durch die Beschuldigten 1-10 auszugehen (vgl. schon E.5.5).


5.7

5.7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Familie [...] mit der Videoaufzeichnung dem privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz zuwidergehandelt hat. Das sogenannte Recht am eigenen Bild ist eine Unterart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäss Art. 28 ZGB. Grundsätzlich darf niemand ohne seine (vorgängige nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Fotografie, Film ähnliche Verfahren (vgl. dazu im Detail BGE 127 III 481 E.3a/aa S.492; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14.Auflage, Zürich 2015, §11 N21). Die Einwilligung der aufgenommenen Personen bzw. ein überwiegendes privates öffentliches Interesse an der Aufnahme schliesst eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung indes aus (BGE 136 II 508 E. 6.3.2 S. 523 f.; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., § 11 N 22).


5.7.2 Letzteres gilt auch für die bezüglich der Bearbeitung von Personendaten geltenden Regeln des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), die das Recht der Persönlichkeit des Zivilgesetzbuches ergänzen und konkretisieren (Art. 13 Abs. 1 DSG; Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl1988 II 458 Ziff.221.3; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., § 11 N 18). Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der (potentiell) verletzten Person vorzunehmen (Wermelinger, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Bern 2015, Art. 13 N 2; vgl. dazu auch BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.3).


5.7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigten auf dem zur Diskussion stehenden Video nicht in besonders sensiblen Lebensbereichen beobachtet wurden und teilweise vermummt und mit Motorrad-Helmen ausgerüstet waren, sodass ihre Identifikation ohne Zusatzwissen nur schwer möglich ist. Zudem beschränkte sich die Videoaufzeichnung auf den von den Privatklägern 4-8 bewohnten Dachstock. Ob damit überhaupt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt, kann offen gelassen werden, zumal die Beschuldigten konkludent in die Videoaufnahmen eingewilligt haben (vgl.E.5.5). Darüber hinaus ist das Interesse der Privatkläger 4-8 daran, eine potentielle Straftat aufzuzeichnen und dadurch die Strafverfolgung der fehlbaren Personen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, gewichtiger als dasjenige der Beschuldigten bei einer als Akt der Selbstjustiz rechtswidrig durchgeführten Zwangsräumung nicht gefilmt zu werden. Damit schliesst auch das überwiegende öffentliche Interesse eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung aus (zum Gesamten auch E.6.3).


5.8 Insgesamt ist festzustellen, dass die zur Diskussion stehende Videoaufnahme (durch Private) rechtmässig erstellt wurde und daher im Strafverfahren verwertet werden darf.


6.

6.1 Unter Umständen kann auch eine rechtswidrig erstellte private Videoaufzeichnung - wovon vorliegend nach dem soeben Referierten nicht auszugehen ist - in einem Strafverfahren verwertet werden. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Strafbehörden dieses Beweismittel selbst rechtmässig hätten erlangen können (vgl. nachfolgend E. 6.2) und kumulativ dazu eine Interessenabwägung (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3) für dessen Verwertung spricht (BGer6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1, 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4, 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E.1.2.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4).


6.2

6.2.1 Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte - namentlich Videokameras - verwenden, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören aufzuzeichnen bzw. um Vorgänge an nicht öffentlichen nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten aufzuzeichnen (Art. 280 lit. a und b StPO). Sie kann Videoüberwachungen unter anderem dann einsetzen, wenn der dringende Verdacht besteht, es sei eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO begangen worden (Art. 269 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 281 Abs. 4 StPO). Der dringende Tatverdacht kann sich sowohl auf bereits begangene als auch auf noch im Gang sich befindliche Straftaten beziehen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.269 N6; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.Auflage, Zürich 2014, Art.269 N20). Es kann nicht entscheidend sein, ob die Behörden im Moment der privaten Beweiserlangung bereits Kenntnis von diesen Straftaten hatten. Zentral ist vielmehr, ob sie das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (BGer6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E.1.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E.1.3, 6B_983/2013 bzw. 6B_995/2013 vom 24.Februar 2014 E. 3.3; vgl. auch Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, Diss. Zürich, 2008, S. 314 ff.).


6.2.2 Im vorliegenden Fall forderte die Beschuldigte 8 die Privatkläger 4-8 im Namen der [...]-Community am 10. März 2016 unmissverständlich dazu auf, den Wohnraum im Dachgeschoss an der [...] in Basel zu verlassen. Das in englischer Sprache verfasste E-Mail hat - wie bereits zitiert (vgl. E. 5.4.1) - folgenden Wortlaut:


Obviously, you dont give a shit at all, about the other people who have to live with you. You wake them up with your cooking actions and loud voices in the middle oft he night, at totally ignore them, when they ask you to stop. [ ] Just because they try to be nice, it does not mean that you have to disrespect them. [ ] We told you two months ago that you have to leave. Loud and clear. So which part in fuck off do you not understand? [ ] You are destroying our community in the house. I brought you here, expecting some intelligent people who understand minimal rules of respect. But obviously you dont know that people dont shit where they eat. [ ] And instead of looking for a new plate you have nothing better to do than bringing more people here, who are not welcome! [ ] We will discuss an ultimatum this Sunday at the [...] Meeting. If you dont go very soon, you will be thrown out by force. [ ] Just go. And I mean NOW. Just go. End of discussion.

6.2.3 Aus dem E-Mail ergibt sich, dass seitens der Community offenbar nie die Absicht bestand, die Privatkläger 4-8 auf zivilrechtlichem Weg aus den Räumen an der [...] ausweisen zu lassen. Dadurch versuchten die Beschuldigten 1-10 die Privatkläger 4-8 als Akt der Selbstjustiz in Beschränkung von deren Handlungsfreiheit und gegen deren Willen aus der Wohnung zu entfernen. Damit bestand vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall vom 20.März 2016 der dringende Verdacht auf Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (zum Nachteil der Privatkläger 4-8). Die schriftlich verfasste Drohung (Art. 180 StGB; vgl. dazu Trechsel/Mona, a.a.O., Art.180 N 2 f.; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12 ff.), man werde zur Räumung der Wohnung nötigenfalls Gewalt anwenden, war nach den gesamten Umständen geeignet, ein vernünftiges Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal die Mitglieder der Community in zahlenmässig deutlicher Überlegenheit standen und die Familie [...] neben den Eltern auch aus den der nicht näher definierten Gewalt hilflos ausgelieferten Klein- bzw. Kleinstkindern bestand.


6.2.4 Hätten die Privatkläger 4-8 schon im Anschluss an die E-Mail vom 10. März 2016 Strafanzeige bzw. Strafantrag wegen Nötigung respektive Drohung erstattet, wären die Strafverfolgungsbehörden dazumals infolge dringenden Tatverdachts hinsichtlich zweier Katalogtaten gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO zur betreffenden Beweiserhebung befugt gewesen. Dass in der zur Diskussion stehenden Videosequenz auch noch das mutmassliche, schwererwiegende Delikt der Freiheitsberaubung sichtbar wurde, schadet insofern nicht, als diese Erkenntnis im Sinne eines Zufallsfunds (Art.278 Abs. 1 StPO) ebenfalls verwertbar ist, zumal unstreitig ist, dass die Videoüberwachung auch für das Delikt der Freiheitsberaubung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO).


6.2.5 Das vom Bundesgericht in den referierten Entscheiden skizzierte Vorgehen ist naturgemäss recht abstrakt. Es sind indes nur solche gesetzlichen Erfordernisse in die Prüfung miteinzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern. Betreffend den Subsidiaritätsgrundsatz (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) müssen demgemäss keine Erwägungen angestellt werden (BGer6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E.1.3.1, 1B_265/2012 vom 21. August 2012 E. 2.3.1; Schmid, Nr. 1 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 8.Februar 2016 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und A. - 6B_786/2015, in: forumpoenale 1/2017, S. 1 ff., 4).


6.2.6 Es stellt sich indes zusätzlich die Frage, ob die Schwere der Straftat die Videoüberwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzung berücksichtigt, dass der Katalog nach Art.269 Abs. 2 StPO auch weniger schwerwiegende Straftaten erfasst (etwa Vermögensdelikte wie Diebstahl Betrug mit nicht sehr hohen Deliktsbeträgen), die den schweren Eingriff der Überwachungsmassnahme nicht rechtfertigen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 269 N 8).


Diesbezüglich ist zunächst zu betonen, dass Nötigung bzw. Drohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe sanktioniert werden kann und deshalb als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB zu bezeichnen ist. Die beiden Delikte können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiges Rechtsgut, nämlich die Sicherheitslage einer Person, erheblich beeinträchtigen und sogar die Anordnung von Präventivhaft begründen (BGer 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E.4.4, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Zudem ist die Intensität des Grundrechtseingriffs bei einer Videoüberwachung als vergleichsweise gering einzustufen. So stellen beispielsweise Antennensuchläufe im Rahmen von Rasterfahndungen gegen noch unbekannte Täterschaft, wo Telefonie-Randdaten von zunächst unbestimmt vielen (möglicherweise sehr vielen) Teilnehmern erfasst werden (vgl. dazu BGE 137 IV 340 E. 5.6 S. 348 f.), einen deutlich erheblicheren Eingriff dar. Darüber hinaus fusst der Tatverdacht nicht auf Aussagen vom Hörensagen, sondern vielmehr auf einem schriftlich verfassten E-Mail, in welchem den Privatklägern 4-8 unmissverständlich klar gemacht wird, was sie zu erwarten haben, sollten sie den fraglichen Wohnraum nicht bald verlassen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Tatverdacht ausserordentlich dringend ist und auch die Schwere der Straftat die Videoüberwachung rechtfertigt.


6.3

6.3.1 Im Weiteren muss auch eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt, für die Verwertbarkeit der zur Diskussion stehenden Videoaufnahmen sprechen (BGer 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E.1.4, 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E.1.2.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E.2.4.4). Hierbei sind der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu neuestens BGer 6B_1188/2018 vom 26.September 2019 E. 3.3).


6.3.2 Mit der zur Diskussion stehenden Videoaufnahme wurde (hypothetisch) in das Grundecht der Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieser Eingriff wiegt indes (wenn überhaupt einer vorliegen sollte) - wie bereits erwähnt (vgl. E.5.7) - nicht schwer und das Interesse der Privatkläger 4-8 daran, eine potentielle Straftat aufzuzeichnen und dadurch die Strafverfolgung der fehlbaren Personen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, erscheint gewichtiger als dasjenige der Beschuldigten, bei einer als Akt der Selbstjustiz rechtswidrig durchgeführten Zwangsräumung nicht gefilmt zu werden. Hinsichtlich des Anspruchs der Beschuldigten auf ein faires Verfahren ist wesentlich, dass diesen ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Verwertbarkeit vernehmen zu lassen. Exemplarisch dafür äusserte sich beispielsweise der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 5 in seiner Eingabe vom 26.August 2019 dahingehend, dass er sich bereits genügend zur Frage der Verwertbarkeit der von der Privatklägerschaft erstellten Videoaufnahmen geäussert und hierzu namentlich das Rechtsgutachten von AD____ ins Recht gelegt habe.


6.3.3 Gegen die privaten Interessen der Beschuldigten ist das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung abzuwägen. Dieses überwiegt das private Interesse der Beschuldigten umso eher, je schwerer die zu beurteilende Straftat wiegt (BGE 131 I 272 E. 4, 130 I 126 E. 3.2; BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5). Im vorliegenden Fall wurden die Beschuldigten erstinstanzlich unter anderem wegen Freiheitsberaubung, einem Verbrechen mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, schuldig gesprochen (die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 4-8 verlangen im Berufungsverfahren auch die Bestrafung wegen qualifizierten Raubs). Kommt dazu, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, abzuklären, wie sich ein doch recht grober Vorfall, bei dem mitunter Kleinkinder unmittelbar betroffen waren (bei Videozeit 08:15 fliegen Holzscheite in Richtung der Kinder) und Pfefferspray eingesetzt wurde (unter anderem bei Videozeit 16:45 wird gefragt, ob jemand noch Pfeffer habe), abgespielt hat. Darüber hinaus stellt das entsprechende Video ein sehr zentrales Beweismittel dar und kommt ihm daher im Strafverfahren besondere Bedeutung zu.


6.4 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung die privaten Interessen der Beschuldigten 1-10 deutlich und die fragliche (private) Videoaufzeichnung und auch diesbezügliche Ausdrucke und Bilder sind verwertbar.


7.

Über die Verlegung der Kosten wird je nach Ausgang des Verfahrens in der Sache im (materiellen) Endurteil entschieden. Dasselbe gilt für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger und des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger 4-8 (BGE139 IV 199 E. 5 S. 201 ff.).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Es wird festgestellt, dass das von den Privatklägern 4-8 vom Vorfall vom 20.März 2016 erstellte private Video als Beweismittel verwertbar ist.


Es werden keine Kosten erhoben.


Mitteilung an:

- Beschuldigte

- Privatkläger 4-8

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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