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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2018.23 (AG.2020.161))

Zusammenfassung des Urteils SB.2018.23 (AG.2020.161): Appellationsgericht

Der Beschuldigte A____ wurde des gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Beurteilten verteilt, wobei sie solidarisch zu einer Parteientschädigung verurteilt wurden. Der Verlierer des Verfahrens ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2018.23 (AG.2020.161)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2018.23 (AG.2020.161)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2018.23 (AG.2020.161) vom 28.11.2019 (BS)
Datum:28.11.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das WG (BGer 6B_496/2020
Schlagwörter: Kläger; Berufung; Beschuldigte; Berufungskläger; Betrug; Richt; Privatkläger; Vorinstanz; Betrugs; Beschuldigten; Gericht; Verkehrs; Geschäft; Verteidigung; Geschäfts; Verkehrsregeln; Anklage; Projekt; Rechnung; Gesellschaft; Verletzung; Klägerin; Staatsanwalt; Appellationsgericht; Privatklägerin
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 164 StGB ;Art. 165 StGB ;Art. 166 StGB ;Art. 258 ZPO ;Art. 381 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 3a OBG ;Art. 401 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 48 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 725 OR ;Art. 810 OR ;Art. 9 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 926 ZGB ;Art. 957 OR ;
Referenz BGE:104 IV 217; 116 IV 319; 122 IV 246; 122 IV 51; 129 IV 188; 131 IV 56; 134 IV 97; 135 IV 76; 77 IV 166;
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, 3. Aufl., Zürich, Art. 165 StGB, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2018.23 (AG.2020.161)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer


SB.2018.23


URTEIL


vom 28. November 2019



Mitwirkende


lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Barbara Schneider,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin


C____ Privatkläger 1

[...]


D____ Privatkläger 2

[...]


E____ Privatkläger 3

[...]


F____ Privatkläger 4

c/o [...]

vertreten durch [...], Avdokat,

[...]


G____ Privatkläger 5

[...]


H____ Privatkläger 6

[...]


I____ AG Privatklägerin 7

[...]


J____ AG Privatklägerin 8

[...]


K____ AG Privatklägerin 9

[...]


L____ Privatkläger 10

[...]


M____ Privatkläger 11

[...]


N____ Privatklägerin 12

[...]


O____ Privatkläger 13

[...]


P____ Privatklägerin 14

[...]


Q____ Privatkläger 15

[...]


R____ Privatklägerin 16

[...]


S____ Privatklägerin 17

[...]


T____ Privatklägerin 18

[...]


U____ Privatklägerin 19

[...]


V____ Privatkläger 20

[...]


W____ Privatkläger 21

[...]


X____ Privatkläger 22

[...]


Y____ AG Privatklägerin 23

[...]


Z____ Privatkläger 24

[...]


AA____ Privatkläger 25

[...]


AB____ Privatkläger 26

[...]


AC____ Privatkläger 27

[...]


AD____ AG Privatklägerin 28

[...]


AE____ GmbH Privatklägerin 29

[...]


AF____ Privatkläger 30

[...]


AG____ Privatklägerin 31

[...]


AH____ Privatkläger 32

[...]


AI____ Privatkläger 33

[...]


AJ____ AG Privatklägerin 34

[...]


AK____ Privatkläger 35

[...]


AL____ Privatkläger 36

[...]


AM____ Privatkläger 37

[...]


AN____ Privatklägerin 38

[...]


AO____ Privatkläger 39

[...]


AP____ Privatklägerin 40

[...]


AQ____ Privatklägerin 41

[...]


AR____ Privatklägerin 42

[...]


AS____ GmbH Privatklägerin 43

[...]


AT____ AG Privatklägerin 44

[...]


AU____ Privatkläger 45

[...]


AV____ Privatklägerin 46

[...]

AW____ Privatkläger 47

[...]


AX____ Privatklägerin 48

[...]


AY____ Privatkläger 49

[...]


AZ____ Privatkläger 50

[...]


BA____ Privatklägerin 51

[...]


BB____ Privatkläger 52

[...]


BC____ Privatklägerin 53

[...]


BD____ AG Privatklägerin 54

[...]


BE____ AG Privatklägerin 55

[...]


BF____ Privatkläger 56

[...]


BG____ Privatklägerin 57

[...]


BH____ GmbH Privatklägerin 58

[...]


BI____ AG Privatklägerin 59

[...]


BJ____ Privatkläger 60

[...]


BK____ AG Privatklägerin 61

[...]


BL____ Privatklägerin 62

[...]


BM____ Privatkläger 63

[...]


BN____ Privatklägerin 64

[...]


BO____ Privatkläger 65

[...]


BP____ AG Privatklägerin 66

[...]


BQ____ AG Privatklägerin 67

[...]


BR____ AG Privatklägerin 68

[...]


BS____ Privatklägerin 69

[...]


BT____ Privatkläger 70

[...]


BU____ Privatkläger 71

[...]


BV____ Privatkläger 72

[...]

vertreten durch [...]


BW____ Privatkläger 73

[...]



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 21. Dezember 2017


betreffend mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das Waffengesetz



Sachverhalt


Das Strafgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 2017 die Anklage gegen die drei Beschuldigten BX____, A____ und F____ in 9verschiedenen Fallkomplexen beurteilt. Das Strafgericht hat A____ des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2 und Ziff. 5.1 / 5.3 / 5.4 / 5.5), des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. 3.1, 3.2, 4.11, 7.1), der Misswirtschaft (AS Ziff. 1.8), der Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 1.7), der Urkundenfälschung (AS Ziff. 7.1), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. bis 21. März 2016 (3 Tage), der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 13. Oktober 2016 bis 19. Juni 2017 (249 Tage) sowie unter Anrechnung der Ersatzmassnahmen seit dem 19. Juni 2017 (bisher 185 Tage) zu einem Drittel, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'360.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art.146 Abs. 1 und 2, Art. 165 Ziff. 1, Art. 166, Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs.1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 33 lit. b und c der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs.1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs.3 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art.4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuchs und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung. Freigesprochen hat das Strafgericht A____ von der Anklage des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 7.3), der versuchten Nötigung (AS Ziff. 1.5), der Gehilfenschaft zum Betrug und Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.6), des gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 4.1 / 4.3 / 4.4 / 4.5 / 4.6 / 4.7 / 4.8 / 4.9 / 4.10.2 und Ziff. 6), des mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 4.2, 4.10.1), des Betrugs (AS Ziff. 5.2), der Urkundenfälschung ([Verwendung der verfälschten Urkunde] AS Ziff. 7.1) und der Störung des öffentlichen Verkehrs (AS Ziff. 8.9). Hingegen hat das Strafgericht die gegen A____ am 6. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.-, Probezeit 3 Jahre, sowie die am 26. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.-, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs vollziehbar erklärt.


Mit selbigem Urteil hat das Strafgericht den Mitbeschuldigten BX____ des gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2) und des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. 4.11, 5.1) schuldig erklärt und verurteilt zu 12 ½ Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und es hat ihn von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 4.1 - 4.10) freigesprochen. Weiter hat das Strafgericht den ebenfalls Beschuldigten F____ des gewerbsmässigen Betrugs, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Von der Anklage der Misswirtschaft (AS Ziff. 1.8), des Betrugs (AS Ziff. 9.1) und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (AS Ziff.9.2 und 9.4) hat es ihn freigesprochen, während es zwei bedingt ausgesprochene Vorstrafen (Geldstrafen), beide wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, vollziehbar erklärt hat.


Weiter hat das Strafgericht in jenem Urteil über die Zivilforderungen, die Beschlagnahmen und die Einziehung befunden, und schliesslich hat es die Kosten verteilt: Es hat die Beurteilten solidarisch zu einer Parteientschädigung von CHF 350.- (inkl.MWSt.) an BV____ verurteilt, es hat den Beurteilten ihre persönlichen Verfahrenskosten auferlegt (u.a. für BX____ CHF 10285.45, für A____ CHF23649.70) und die Mehrkosten von CHF 12740.05 zu Lasten des Strafgerichts genommen, es hat den Beurteilten die je um einen Drittel reduzierten Urteilgebühren auferlegt (u.a. für BX____ CHF 3360.-, für A____ CHF 14000.-), es hat die Kostendepots von A____ und F____ mit den jeweiligen Bussen, Verfahrenskosten und Urteilsgebühren verrechnet und es hat die amtlichen Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln der jeweiligen Entschädigung.


Während BX____ und F____ das Urteil akzeptiert haben und es für sie in Rechtskraft erwachsen ist, hat A____ am 12. März 2018 Berufung erklärt und diese am 29. Juni 2018 begründet. Der Berufungskläger beantragt in Abänderung der Ziff. 2 des angefochtenen Urteils Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2, 5.1 [namentlich betreffend die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit] / 5.3 / 5.4 / 5.5), des mehrfachen Betrugs (AS Ziff.3.1, 3.2, 4.11, 7.1), der Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 1.7), der Misswirtschaft (AS Ziff. 1.8), der Urkundenfälschung (AS Ziff. 7.1) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 7.2); der Beschuldigte sei des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (AS Ziff. 2), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. bis 21. März 2016 (3 Tage), der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 13. Oktober 2016 bis 19. Juni 2017 (249 Tage) sowie unter Anrechnung der Ersatzmassnahmen seit dem 19. Juni 2017 (bis zum 21. Dezember 2017 185 Tage) zu einem Drittel sowie zu einer Busse von CHF 1'000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner sei dem Beschuldigten die notwendige / amtliche Verteidigung mit dem Advokaten BY____ zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatanwaltschaft hat am 27. März 2018 die Abweisung der Berufung beantragt und Anschlussberufung erklärt, womit sie die Erhöhung des Strafmasses auf 4 ¾ Jahre Freiheitsstrafe beantragt; unter Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Auf seinen eigenen Antrag hin wurde BY____ mit Verfügung vom 24. August 2018 aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Auf Antrag des Berufungsklägers vom 24.September 2018 hin wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 BZ____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt, welcher sein Mandat am 8. Juli 2019 aber wieder niedergelegt hat. Advokat B____ hat mit Eingabe 5. August 2019 beantragt, neu als amtlicher Verteidiger für A____ bestellt zu werden; dem hat der verfahrensleitende Präsident mit Verfügung vom 7. August 2019 entsprochen. Advokat B____s Gesuch vom 22. Oktober 2019 um Verschiebung der auf den 28. November 2019 angesetzten Verhandlung hat der verfahrensleitende Präsident mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 abgewiesen. An der Verhandlung vor Appellationsgericht vom 28. November 2019 haben der Berufungskläger und sein Verteidiger, der Staatsanwalt sowie von den fakultativ geladenen Privatklägern L____ und F____ teilgenommen. Zunächst wurde der Berufungskläger zur Person und dann zur Sache befragt. Die Verteidigung und der Staatsanwalt haben Fragen gestellt und Bemerkungen angebracht, die Verteidigung hat weitere Unterlagen eingereicht. Auch der anwesende Privatkläger L____ konnte befragt werden. Anschliessend haben die Parteien plädiert, die Verteidigung hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist eine Kammer des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 91 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).


1.2 Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft, Anschlussberufung zu erheben, ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Rechtsmittel sind frist- und formgerecht eingelegt worden (Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 401 Abs. 1 StPO); darauf ist einzutreten.


1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) - nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind folgende A____ betreffende Punkte nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen:


- Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs.1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 33 lit. b und c der Verkehrsregelnverordnung, Art.90 Abs.1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes;

- Freisprüche von der Anklage des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 7.3), der versuchten Nötigung (AS Ziff. 1.5), der Gehilfenschaft zum Betrug und Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.6), des gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 4.1 / 4.3 / 4.4 / 4.5 / 4.6 / 4.7 / 4.8 / 4.9 / 4.10.2 und Ziff. 6), des mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 4.2, 4.10.1), des Betrugs (AS Ziff. 5.2), der Urkundenfälschung ([Verwendung der verfälschten Urkunde] AS Ziff. 7.1) und der Störung des öffentlichen Verkehrs (AS Ziff. 8.9);

- Beurteilung der Zivilforderungen mit Ausnahme jener der BK____ AG;

- Beschlagnahmen (Urteilsdispositiv Ziff. 5);

- Verurteilung von A____ (in solidarischer Verbindung mit BX____ und F____) zu einer Parteientschädigung von CHF 350.- an BV____;

- Verrechnung des Kostendepots von A____ im Betrag von CHF 201.65, CHF 400.- und CHF 870.- mit den jeweiligen Bussen, Verfahrenskosten und Urteilsgebühren;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Entschädigung.


2.

Wie eingangs dargestellt, hat die Vorinstanz den Berufungskläger in einer Reihe von Anklagepunkten verurteilt. Zunächst einzugehen ist auf die Verurteilung wegen Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 1.7) und Misswirtschaft (AS Ziff. 1.8). Die Verteidigung beantragt Freispruch.


2.1

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft formuliert die Anklage der Unterlassung der Buchführung so: "Im Zeitraum seit der Firmengründung vom 12. Juni 2013 bis zum pro forma Verkauf der Firma CA____ GmbH an den Beschuldigten F____ vom 18. Januar 2016 als formeller Geschäftsführer und im Anschluss daran bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 21. Juni 2016 als faktischer Geschäftsführer der CA____ GmbH hatte der Beschuldigte A____ dafür besorgt zu sein, dass zwecks Feststellung der Vermögenslage der Gesellschaft sowie der mit deren Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie Betriebsergebnisse ordnungsgemäss Bücher geführt und jährlich eine Erfolgsrechnung und Bilanz erstellt würden. Die Pflicht verletzte der Beschuldigte A____ seit der Gründung der Gesellschaft bis zu deren Konkurseröffnung. Als verantwortliches Organ hat der Beschuldigte A____ trotz Abmahnungen nie Anstrengungen zur ordnungsgemässen Buchführung unternommen. Der Beschuldigte F____ seinerseits hat es ab dem Zeitpunkt der Übernahme der CA____ GmbH vom 18. Januar 2016 bis zur Konkurseröffnung vom 21. Juni 2016 als verantwortliches Organ ebenso versäumt, Anstrengungen zur ordnungsgemässen Buchführung zu unternehmen."


2.1.2 Die Anklage der Misswirtschaft formuliert die Staatsanwaltschaft so: "Als formell im Handelsregister Basel-Landschaft bis zum 18. Januar 2016 eingetragener und im Anschluss daran bis am 21. Juni 2016 als faktischer Geschäftsführer der CA____ GmbH oblag dem Beschuldigten A____ nach Art. 810 OR die Oberleitung der Gesellschaft, wozu namentlich die Ausgestaltung der Finanz- und Betriebsbuchhaltung gehört, mit der Pflicht der Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung. Die Delegation an mit der Geschäftsführung befasste Personen ist mit der Aufsicht im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen und Statuten verbunden. Keine dieser Pflichten nahm der Beschuldigte A____ wahr. Trotz der Unterkapitalisierung, die durch den Entzug des Gründungskapitals unmittelbar nach der Gesellschaftsgründung eingetreten war, entschloss er sich, die CA____ GmbH weiterzuführen. Auf den Beschuldigten A____ zurückführbare, unkontrollierte und mangels Buchführung auch unkontrollierbare Bargeldbezüge verunmöglichten die Reservenbildung bei der Gesellschaft, was bereits kurz nach Gründung zu Betreibungen führte, die nicht beglichen werden konnten und die sich bis zur Konkurseröffnung auf CHF 119'938.40 totalisierten. Die von ihm zu verantwortende Unterlassung der Buchführung verunmöglichte die kritische Finanzlage der Gesellschaft zu erkennen und notwendige Sanierungsmassnahmen einzuleiten. Statt wegen ausgestellter Verlustscheine im Betrag von CHF 72'156.- und somit offenkundig eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen und gestützt auf Art. 725 OR das Gericht zu informieren, führte der Beschuldigte A____ die Gesellschaft in gleichbleibender Manier grob wirtschaftswidrig weiter, bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zum Nachteil der Gläubiger, alle Gesellschaftsaktiven verbraucht waren und sogar das für die Gesellschaft geführte Geschäftskonto wegen übersetzter Barbezüge nur noch einen Saldo von CHF 27.68 auswies."

2.2 Die Vorinstanz stellte ihren Ausführungen zu den beiden Tatbeständen allgemeine Erwägungen voran: "Der äussere Sachverhalt betreffend die Anklagepunkte 1.7 und 1.8 wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten (Prot. HV, pag. 42) und ist daher als erstellt zu betrachten. Dennoch werden nachfolgend die wichtigsten Etappen zum besseren Verständnis in einer Auflistung festgehalten:"

- "Gründung der CA____ GmbH am 10. Juni 2013; A____ ist bis zum 18. Januar 2016 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (HR-Auszug, act. 2954)."

- "Das Gründungskapital wird am 20. Juni 2013 - nur einen Tag nach der Einzahlung auf das Gesellschaftskonto - wieder abgezogen (unter dem Titel 'Vergütung an CB____ AG, [...]', also an die AG des Vaters des Beschuldigten, act. 3162), womit der Gesellschaft schon unmittelbar nach der Gründung unter Leitung von Geschäftsführer A____ ihre notwendige Kapitalausstattung entzogen wurde."

- "Im Oktober 2014 reist der Beschuldigte ferienhalber mit einem Teil der Mitarbeiter nach Florida (Auss. A____, Prot. HV pag. 15, 41; vgl. Bancomat-Bezüge, Kontoauszug per 31.12.2014, act. 3193). Zu diesem Zeitpunkt lagen schon vier Betreibungen von der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft gegen die CA____ GmbH vor (Auszug BR, act. 2933)."

- "Von den Versicherungen an die CA____ GmbH überwiesene Beträge werden wiederholt trotz hängiger Betreibungen (Auszug BR, act. 2932 ff.) sofort nach der Überweisung auf das Gesellschaftskonto in bar abgehoben, sodass der Kontostand immer wieder auf zwei- sogar einstellige Beträge absackte. Folgend einige Beispiele solcher unkontrollierter Bargeldbezüge: Gutschrift CC____ im Betrag von CHF 17'617.55 vom 28.10.2015, Auszahlung von CHF 7'600.- an A____ am 28.10.2015 und Auszahlung von CHF 7'000.- an A____ am 29.10.2015 (act. 3157); Gutschrift CC____ im Betrag von CHF 36'783.85 vom 25.11.2015, Auszahlung von CHF 6'000.- an A____ am 26.11.2015, Auszahlung von CHF 25'000.- an A____ am 27.11.2015 (act. 3158); Gutschrift CC____ im Betrag von CHF 17'799.50 vom 23.12.2015, Auszahlung von CHF 18'000.- A____ am 23.12.2015 (act. 3159)."

- "Am 21. Juni 2016 wird über die CA____ GmbH der Konkurs eröffnet (Entscheid Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, act. 2929 ff.)."


2.2.1 Zur Unterlassung der Buchführung führt die Vorinstanz Folgendes aus: "Der Unterlassung der Buchführung macht sich gemäss Art. 166 StGB u.a. schuldig, wer als Schuldner die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. Der Beschuldigte war im angeklagten Zeitraum Geschäftsführer der CA____ GmbH (Auszug HReg, act. 2954) und somit gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR verantwortlich für die Ausgestaltung der Finanzkontrolle der buchführungspflichtigen Gesellschaft (vgl. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Die Buchführungspflicht ergibt sich vor allem aus Art. 957 ff. OR sowie aus der Geschäftsbücherverordnung vom 24.04.2002 (GeBüV; SR 221.431). Demnach ist der Schuldner verpflichtet, fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge zu machen, sodass jederzeit die Vermögenslage des Geschäfts ermittelt werden kann. Das blosse Aufbewahren von Belegen genügt offensichtlich nicht (so schon BGE 77 IV 166), sodass das Argument des Beschuldigten, es seien Quittungen und Rechnungen aufbewahrt und 'abgelegt' worden (Auss. A____, Prot. HV, pag. 19 und 41), ihn nicht zu entlasten vermag. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Ausbildung zum Bankkaufmann mit Berufsmatur abgeschlossen hat und um die Buchführungspflicht und deren Bedeutung wusste (vgl. Auss. A____, Prot. HV, pag. 42). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Pläd. AV, Rn 43) kann sich im Übrigen nicht nur diejenige Person, der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Buchführung obliegt, nach Art.166 StGB schuldig machen, müssen doch bei der Durchführung des Konkurses die Geschäfte der vorangehenden Monate gar Jahre überprüft werden können. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass F____ die Geschäftsführung auch nur formal übernommen hatte und für das 'Krepieren Lassen' (Auss. F____, Prot. HV, pag. 42) der Gesellschaft sowohl F____ als auch A____ verantwortlich sind. Zumal über die CA____ GmbH am 21. Juni 2016 der Konkurs eröffnet wurde, ist auch die zur Erfüllung des Tatbestands notwendige objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben. Indem der Beschuldigte als Geschäftsführer der CA____ GmbH der ihm gesetzlich obliegenden Buchführungspflicht nicht nachgekommen ist und über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, macht er sich demnach der Unterlassung der Buchführung schuldig."


2.2.2 Zur Misswirtschaft erwägt die Vorinstanz Folgendes: "Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, erfüllt, wenn über ihn der Konkurs eröffnet gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. Unter diesem Anklagepunkt wird A____ zum Vorwurf gemacht, er habe die GmbH trotz der Unterkapitalisierung der Gesellschaft nach Entzug des Gründungskapitals weitergeführt, unkontrollierte Bargeldbezüge getätigt, somit die Reservenbildung bei der Gesellschaft verunmöglicht und seine Pflicht zur Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR nicht wahrgenommen. Das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten ist gemäss den Ausführungen zum äusseren Sachverhalt erstellt. Der Tatbestand der Misswirtschaft umfasst als Tathandlung ein grob unvernünftiges Verhalten, dessen Folge die Überschuldung Zahlungsunfähigkeit ist (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art.165 N 4 und 9). Einzelne Tathandlungen sind im vorliegenden Fall in der ungenügenden Kapitalausstattung der Gesellschaft durch den Abzug des Gründungskapitals und dem Verschleudern von Vermögenswerten ohne Verhältnis zu den Einnahmen in Form einer Reise mit den Mitarbeitern nach Florida sowie den masslosen und unkontrollierbaren Bargeldbezügen zu sehen. Die Pflichtwidrigkeit wiegt umso schwerer, weil A____ wusste, dass die Provisionen der Versicherungsgesellschaften jeweils an die Resolutivbedingung geknüpft waren, dass die Verträge regelkonform abgeschlossen wurden, weshalb Rückstellungen zwingend gewesen wären. Durch diese kaufmännisch unverantwortliche Art des Wirtschaftens führte der Beschuldigte die Überschuldung der CA____ GmbH herbei und verschlimmerte diese zusätzlich. Die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen der Unternehmensführung stellt ferner gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar (BGer 6S. 1/2006, E. 8.1). Indem der Beschuldigte als Geschäftsführer bis zum 18.Januar 2016 im Wissen um die ungenügende Kapitalausstattung und die offenen Betreibungen die Pflicht der Benachrichtigung des Gerichts gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR unterliess, verhielt er sich im Sinne der Rechtsprechung nachlässig. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung ist erfüllt. Somit ergeht auch in diesem Punkt ein Schuldspruch gemäss Anklage."


2.3

2.3.1 Die vormalige Verteidigung bestreitet in der Berufungsbegründung nicht, dass der Berufungskläger, als er als Geschäftsführer der CA____ GmbH und damit als formelles Organ der Gesellschaft tätig war, keine Buchführung pflegte, sondern lediglich die Quittungen aufbewahrte. Nach dem Verkauf der Gesellschaft an F____ sei der Berufungskläger aber nicht mehr Organ der Gesellschaft gewesen. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise ohne jedweden Beweis davon aus, dass der Berufungskläger auch nach dem Verkauf der Gesellschaft für diese als Geschäftsführer tätig gewesen sein soll. Sie leite dies einzig aus der Aussage des F____ anlässlich der Hauptverhandlung ab, wonach dieser angeblich die Geschäftsführung nur formal übernommen haben soll und für das Krepieren Lassen der Gesellschaft sowohl er wie auch der Berufungskläger verantwortlich gewesen sein sollen (Auss. F____, Prot. HV, pag. 42). Diese Feststellung sei unrichtig und werde daher bestritten. Es gebe auch keine Beweise dafür, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Berufungskläger faktisches Organ der Gesellschaft gewesen sein soll. F____ habe mit seiner Aussage nur seine eigene Strafe reduzieren wollen. Gemäss herrschender Lehre sei lediglich dann von einer strafbaren Handlung auszugehen, wenn die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung verletzt sei. Quittungen und Belege seien vorhanden gewesen und F____ sei die Pflicht oblegen, diese in übersichtlicher Art und Weise zusammenzufassen, nachdem er die Gesellschaft gekauft habe. Nur deshalb habe zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht eruiert werden können. Relevant sei einzig der Zeitpunkt der Konkurseröffnung.


2.3.2 Die aktuelle Verteidigung schliesst sich dem an. Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortlichkeit seien zu unterscheiden, letztere sei eng zu interpretieren: Wer nicht zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Organ sei, könne gemäss dem Kommentator Brunner im Basler Kommentar nicht strafbar sein.


2.4 Der Berufungskläger persönlich stellt sich vor Appellationsgericht auf den Standpunkt, nach dem Verkauf der Firma an F____ hätte dieser die Buchhaltung machen sollen, er habe alle Belege gehabt. Immerhin räumt der Berufungskläger ein, dass er es vor dem Verkauf selber hätte machen sollen. Das Hauptproblem seien die stornierten Versicherungsprovisionen gewesen. Eingeräumt hat der Berufungskläger hierzu, von den Vertragsbedingungen Kenntnis gehabt zu haben, auf welche sich die Stornos stützen. Zur Frage, ob der Übergabe der Gesellschaft eine Bilanz zugrunde gelegen habe, verweist der Berufungskläger auf die "ganzen Ordner", in welche sich F____ habe hineinlesen können. "F____ war schon die längste Zeit mit mir unterwegs gewesen. Man muss sich vorstellen, er war jeden Tag vom Morgen bis am Abend mit mir unterwegs. Er wusste genauso, was in der Firma abläuft. Er sah, was für Gelder hereinkamen und was für Rechnungen bezahlt werden." (VP S. 17 ff.)


2.5 Das Appellationsgericht folgt den Erwägungen der Vorinstanz mit der Präzisierung, dass nicht abschliessend geklärt zu werden braucht, welche Stellung und Funktion der Berufungskläger nach dem Verkauf der Gesellschaft darin noch gehabt hat. Die aktuelle Kommentatorin Hagenstein (nicht mehr Brunner) zitiert in der 4. Auflage des Basler Kommentars, die 2019 erschienen ist, in N 33 zu Art. 166 StGB das Bundesgerichtsurteil 6B_1340/2015, in dessen Ziff. 5.3 dies steht: "Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, er sei bei Konkurseröffnung nicht mehr Organ der GmbH gewesen. Art. 166 StGB soll gewährleisten, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens im Interesse sowohl der daran beteiligten Personen als auch der Gläubiger stets vollständig ersichtlich ist [ ]. Damit dieser Rechtsschutz gewährleistet ist, muss der strafrechtliche Schutz auch die Rechtsvorgänger der konkursiten Firma resp. deren Organe treffen. Es genügt somit, dass der Beschwerdeführer als seinerzeit zuständiges Organ der später konkursiten I.________ GmbH die Voraussetzung dieses Sonderdelikts erfüllt und die Buchführung unterlassen hat, als er dazu verpflichtet war. Die weitere Voraussetzung des Konkurses der I.________ GmbH ist ebenfalls gegeben. Die Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO infolge vorinstanzlichem Verweis auf die bei Verkauf der GmbH im Juli 2012 bereits bestehenden Betreibungen kann offenbleiben, da angesichts der vom Beschwerdeführer komplett unterlassenen Buchführung der Zusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und der fehlenden Nachvollziehbarkeit der finanziellen Lage der GmbH bei Konkurseröffnung offensichtlich ist (vgl. BGE 131 IV 56 E. 1.3). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihn zu Recht wegen Verstosses gegen Art. 166 StGB schuldig gesprochen." Der Sachverhalt in jenem Bundesgerichtsurteil ist mit dem vorliegenden Fall im Wesentlichen identisch. Dass der Berufungskläger für die Buchführung verantwortlich war, als er Organ war, eine ordentliche Buchführung indessen komplett unterlassen hat, gesteht er selber ein; das Aufbewahren von Belegen in Ordnern stellt keine ordentliche Buchführung dar. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Gesellschaft am 18. Januar 2016 war die Gesellschaft bereits hoffnungslos heruntergewirtschaftet, wie der Betreibungsregisterauszug aufzeigt (act. 2932 ff.), und bis zur Konkurseröffnung am 21. Juni 2016 vergingen gerade noch gut 5 Monate. F____'s Wortwahl des "Krepieren Lassens" ist zumindest nachvollziehbar, und der Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Berufungsklägers und der fehlenden Nachvollziehbarkeit der finanziellen Lage der GmbH bei Konkurseröffnung ist offensichtlich. Der Berufungskläger mit Berufsmatur und Banklehre weiss genau, was ordentliche Buchführung bedeutet, und die vorinstanzliche Verurteilung wegen deren Unterlassung ist somit zu ebenso zu bestätigen wie jene wegen Misswirtschaft, die auf den vorinstanzlich zutreffend dargelegten Elementen des Entzugs des Stammkapitals unmittelbar nach der Gründung, der Betreibungen und Überschuldung bereits kurz nach der Gründung, der fehlenden Rückstellungen, der unkontrollierten Bargeldbezüge des Berufungsklägers sowie der unterlassenen Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 und Art. 725 OR fusst.


3.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in AS Ziff. 2 (Tatkomplex "Ricci's Abschleppdienst") wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Der Berufungskläger bzw. dessen ursprünglicher Verteidiger beantragt Freispruch einzig von der Gewerbsmässigkeit; indessen sei der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig zu erklären (act. 6935). Nach dem Verteidigerwechsel wurde an der Verhandlung vor Appellationsgericht dann integraler Freispruch verlangt (VP S. 16; Plädoyernotiz S. 5), wobei andererseits formell dann doch "an den Rechtsbegehren gemäss der Berufungsbegründung vom 29.6.2018" festgehalten wurde (Plädoyernotiz S. 1).


3.1 Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Objektive Tatbestandselemente sind die arglistige Täuschung, der Irrtum, die Vermögensdisposition, der Vermögensschaden, der Motivationszusammenhang zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., Art.146 N1). Der subjektive Tatbestand muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 31).

3.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger folgendes vor: "Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer/Herbst 2015 unterbreitete der Beschuldigte A____ den beiden Beschuldigten BX____ und F____ den Vorschlag, ihre desolaten finanziellen Verhältnisse in mittäterschaftlichem Zusammenwirken durch die Begehung von zahlreichen Vermögensdelikten aufzubessern, um durch den auf diese Weise erhältlich gemachten Erlös ihren Lebensunterhalt zumindest einen namhaften Anteil davon zu bestreiten. Der eine Vielzahl täuschender Machenschaften enthaltende Tatplan sah vor, in der Region Basel und in der Region Zürich falsch parkierte Personenwagen zu fotografieren und deren Haltern wahrheitswidrig mitzuteilen, dass die Abschleppunternehmung der Beschuldigten von der Polizei beauftragt worden ist, das widerrechtlich geparkte Fahrzeug mittels Abschleppfahrzeug abschleppen zu lassen. Da das Fahrzeug aber in der Zwischenzeit bereits fortbewegt wurde, entstand der Unternehmung jedoch ein Verlust für die vermeintliche Leerfahrt, weshalb der jeweilige Falschparker - welcher die Richtigkeit der erhaltenen Rechnung nur mit besonderer Mühe überprüfen könnte - eine Rechnung in der Höhe von CHF 299.90 zu begleichen habe. Nachdem er seine beiden ebenfalls mittellosen Mittäter sogleich von dieser illegalen Einnahmequelle überzeugen konnte, wurde das Projekt minutiös geplant und die Rollen unter den drei Beschuldigten entsprechend verteilt. Während der Beschuldigte BX____ hauptsächlich den Part des Fotografierens von falsch parkierten Motorfahrzeugen übernahm, stellte der Beschuldigte F____ seine Einzelunternehmung, die F____ Finance, zur Verfügung, die bei den jeweiligen geschädigten Falschparkern den Anschein erwecken sollte, dass sie das Inkasso für die Unternehmung Ricci's Abschleppdienst übernommen hat. Ebenso eröffnete der Beschuldigte F____ bei der CD____ Bank ein Zahlungseingangskonto. Des Weiteren war vorgesehen, dass der Beschuldigte F____ den Telefonverkehr mit den reklamierenden Geschädigten abwickelt. Der Beschuldigte A____ seinerseits kümmerte sich neben dem Fotografieren um die jeweiligen Halterabfragen und um das Erstellen sowie den Versand der fiktiven Rechnungen. Als der Beschuldigte A____ mit der Zeit realisierte, dass der Umgang des Beschuldigten F____ mit den sich zur Wehr setzenden Geschädigten mangelhaft war, nahm er hierfür eigens die Dienste des externen Callcenters, der gutgläubigen Firma CE____ AG, welche er vorgängig im Zusammenhang mit den Antworten und der Verzögerungstaktik instruierte, in Anspruch, wodurch man auch gleichzeitig die reklamierenden Geschädigten in deren Irrtum über die wahre Sachlage arglistig täuschte. So gelang es den drei Beschuldigten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken und unter Verwendung ihres gesamten Lügengebäudes in der Zeit von Juni 2015 bis März 2016 mehrheitlich im Grossraum Basel und Zürich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht in 22 bekannt gewordenen Fällen arglistig einen Gesamterlös von rund CHF 6178.- zu ertrügen, in mindestens 80 weiteren Fällen ist es beim Versuch geblieben, wobei der Beschuldigte A____ den Grossteil der Einnahmen für sich zurückbehielt, indem er seinen beiden Mittätern eine Umsatzbeteiligung an dem durch diesen Betrugsakt vermeintlich finanzierten Projekt Tableing Ltd. (vide 3. Fallkomplex Tableing Ltd.) in Aussicht stellte. Nur durch die Anhaltung der Beschuldigten A____ und F____ ist die Gruppierung davon abgehalten worden, ihre betrügerischen Machenschaften fortzusetzen." Im Einzelnen hat die Staatsanwaltschaft 103 Fälle angeklagt.


3.3

3.3.1 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Sinne der grundsätzlichen Vorgehensweise gegenüber den Geschädigten gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet durch die Geständnisse der drei Beschuldigten, die an die Geschädigten versendeten Rechnungen, die von den Geschädigten ausgefüllten Frageblätter der Staatsanwaltschaft, Berichte und Rapporte der Polizei betreffend Requisitionen durch einzelne Geschädigte, sowie die Belege für die Zahlung des Rechnungsbetrags (Aktenfundstellen in Urteil S. 60 ff.). Gestützt auf die Aussagen der drei Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hält die Vorinstanz fest: "Der Beschuldigte A____ ist betreffend diesen Anklagepunkt weitgehend geständig, gab jedoch anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er mit der Rollenverteilung nicht einverstanden sei. So sei die Idee aufgekommen, weil F____ einmal eine Busse für eine Leerfahrt bekommen habe. Von der Staatsanwaltschaft werde jedoch er als Hauptverantwortlicher dargestellt, obwohl er 'eigentlich immer komplett zusammen' mit BX____ und F____ unterwegs gewesen sei. Konkret machte er geltend, sie hätten die Homepage zusammen aufgesetzt, wobei er die Domain registriert habe, F____ habe das Konto eröffnet, sie hätten alle drei Halterabfragen getätigt, gemeinsam die Briefe vorbereitet und alle hätten Fotos gemacht. Auch den Deliktserlös hätten sie dementsprechend gleichmässig aufgeteilt. Von wem die Idee zu Riccis Abschleppdienst ausging, muss letztlich offenbleiben. A____ wird diesbezüglich einzig von F____ belastet, welcher sich jedoch selber in der Rolle als Mitbeschuldigter befindet und daher offensichtlich ein Interesse daran hat, seine eigene Rolle möglichst klein zu reden. Fest steht jedoch, dass die Beschuldigten das Vorgehen anlässlich mehrerer Treffen im Hotel CF____ in Basel besprochen und die Tat gemeinsam durchgeführt haben, wie es auch in der Anklageschrift geschildert wird. Die von A____ verfassten Notizen zum Thema Riccis Abschleppdienst (Beilagenordner Riccis, Pos. 3405 BA1) legen immerhin den Schluss nahe, dass er die treibende Kraft hinter der Betrugsmasche und der diesbezüglichen Planung war: So hielt er fest, wie viele Leute in welchen Städten hätten eingesetzt werden sollen ('Zürich 4 Pers., Basel 2 Pers., Bern 2 Pers., Luzern 2 Pers.') und notierte die nötigen Aufgaben ('Liste erstellen, Kennzeichen, Adresse, Zeit; Kennzeichen abfragen; Serienbrief, versenden'). Unter dem Stichwort 'Ziel' vermerkte er '500'000.- Tableing, 1'000'000.- A____, 1'000'000.- BX____, 100'000.- F____' und kam durch eine Addition auf das Resultat '2600000.-'" Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet.


3.3.2 Zum Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs führt die Vorinstanz aus: "Dass die Beschuldigten die Opfer getäuscht haben, kann nicht in Abrede gestellt werden. Sie haben in keinem Fall Vorkehren getroffen, um im Parkverbot abgestellte Autos abzuschleppen, sondern fotografierten diese Fahrzeuge lediglich, brachten die Halter in Erfahrung und stellten ihnen für angeblich vergebliche Abschleppfahrten eine Rechnung im Betrag von CHF 299.90. Diese Rechnung wurde von einigen Fahrzeughaltern beglichen, wodurch sie sich selber am Vermögen schädigten. Bei den übrigen Adressaten ist der Taterfolg nicht eingetreten, weshalb nur von einer versuchten Tatbegehung ausgegangen werden kann. Hingegen mag im vorliegenden Fall fraglich sein, ob die Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Arglist eine Opfermitverantwortung trifft, wie es von der Verteidigung geltend gemacht wird. Demnach sei es für die Adressaten der fingierten Rechnungen aus verschiedenen Gründen erkennbar gewesen, dass es sich um einen Betrug handeln muss. So seien bei verschiedenen Rechnungen die Uhrzeit der Ort der angeblichen Verkehrsregelverletzung nicht korrekt angegeben gewesen. Sodann sei es allgemein bekannt, dass nur die Polizei befugt sei, Bussen auszustellen. Entsprechend hätten viele der Adressaten aufgrund der Rechnungen die Polizei ihren Anwalt kontaktiert und der Grossteil der Fahrzeughalter sei nicht auf die Betrugsmasche hereingefallen (Pläd. AV, Rn 52-54). Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist unter anderem gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient (BGE 122 IV 246 E. 3a). Arglist scheidet nur aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Die zum Ausschluss der Arglist führende Opfermitverantwortung kann deshalb nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Was die drei Beschuldigten im vorliegenden Fall auf die Beine gestellt haben, ist ein durchdachtes Lügengebäude. Dass nur relativ wenige Adressaten den Rechnungsbetrag zahlten, spricht keineswegs gegen das Vorliegen der Arglist. Indem sie einen relativ niedrigen Rechnungsbetrag bei einer grossen Anzahl Adressaten einforderten, konnten die Beschuldigten damit rechnen, dass sich unter diesen Personen befanden, welche die Rechnung aus lauter Schuldbewusstsein widerstandslos bezahlen würden, mussten die Adressaten auf der Rechnung doch ihr eigenes Auto erkennen, welches im Parkverbot stand, womit ihnen ihr schuldhaftes Verhalten bildlich vor Augen geführt wurde. Ausgenützt wird dabei auch, dass viele im Begleichen des geringen Rechnungsbetrags das kleinere Übel sehen als das Risiko einer allfälligen Betreibung. Ferner wurden mehrfach Geschäftsfahrzeuge fotografiert, wobei zu erwarten ist, dass diese Rechnungen nicht in dem Masse hinterfragt werden, wie bei einer Privatperson als Adressat. Aber selbst allfälligen Widerstand sahen die Beschuldigten voraus und schalteten, um diesem zu begegnen, das CE____ ein. Unter diesen Umständen liegt somit eine arglistige Täuschung vor, welche die Geschädigten in den Irrtum versetzte, ein Abschleppdienst hätte vergebens ausrücken müssen und sie hätten für die entsprechende Leerfahrt finanziell aufzukommen. Durch die Bezahlung der Rechnung schädigten sie sich in der Folge an ihrem Vermögen. Damit ist auch gesagt, dass das Fotografieren der Autos und das Notieren von Ort und Zeit, welches von BX____ zugestanden wurde, sowie die Reaktion auf Reklamationen, was auch die Aufgabe von F____ war, zentrale Voraussetzung für das Gelingen des Betrugs war, womit sowohl BX____ als auch F____ und A____ einen unverzichtbaren Beitrag zur Tatausführung geleistet haben, nachdem sie bereits die Idee zu den Delikten gemeinsam entwickelt hatten und sich jeder in vollem Bewusstsein über die Widerrechtlichkeit des Tatplans angeschlossen hat. Die Beschuldigten handelten somit als Mittäter. Auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt, namentlich der Vorsatz und die unrechtmässige Bereicherungsabsicht."


3.3.3 Zur Gewerbsmässigkeit führt die Vorinstanz Folgendes aus: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Gewerbsmässigkeit setzt dabei erstens die mehrfache Begehung der Tat und zweitens die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, voraus. Drittens muss aufgrund seiner Handlungen geschlossen werden können, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 116 IV 319 E. 3b). A____ handelte klarerweise in der Absicht, ein (Neben-) Erwerbseinkommen zu generieren. Es ist dabei unerheblich, ob die Einnahmen - wie von BX____ geltend gemacht - unter den Beschuldigten hätten aufgeteilt werden sollen oder, wie von F____ behauptet, in das Projekt Tableing hätten fliessen sollen (die Angaben von A____ diesbezüglich sind widersprüchlich). Bei beiden Varianten hätte der Beschuldigte direkt indirekt finanziell profitiert. Überdies ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Dezember 2015 schon daran war, die überschuldete CA____ GmbH abzustossen, wobei es für ihn als Geschäftsführer der Gesellschaft offensichtlich war, dass er von der CA____ GmbH keine Lohnzahlungen mehr erwarten konnte. Ebenfalls nicht relevant ist, dass das 'Geschäft' schlussendlich nicht so viel eingebracht hat, wie von den Beschuldigten erhofft. Das von A____ aufgestellte und aus seinen Notizen (Beilagenordner i.S. Riccis, Pos. 2004 BE2) ersichtliche Budget, welches unter anderem je CHF 10'000.- für Briefmarken, Couverts und Papier mit Einzahlungsschein vorsah, und die von ihm notierten 'Geschäftsziele' zeigen auf, dass er sich darauf eingerichtet hatte, eine Vielzahl von fiktiven Rechnungen zu erstellen und diese zu versenden. Zu diesem Zweck war er sodann auch tagelang mit BX____ unterwegs und fotografierte Fahrzeuge, machte Halterabfragen, druckte Briefe usw., was als berufsmässiges Handeln zu qualifizieren ist: Die Gewerbsmässigkeit ist unter diesen Umständen zu bejahen. Versuchte Tatbegehungen gehen in der Gewerbsmässigkeit auf." Daraus hat die Vorinstanz auf die Gewerbsmässigkeit des Betrugs geschlossen.


3.4

3.4.1 Die vormalige Verteidigung beruft sich mit der vorliegenden Berufungsbegründung auf die Rechtsprechung. Danach liege im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Dazu führt sie weiter aus: "Eine quasi 'nebenberufliche' deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 116 IV 319). Doch genau hieran mangelt es vorliegend. Schaut man sich die Einkünfte genauer an, wird ersichtlich, dass lediglich ein geringer Teil der ausgestellten Rechnungen bezahlt wurde, weil es offensichtlich war, dass diese Rechnungen nicht rechtmässig erfolgten. Die Einnahmen beliefen sich innerhalb eines Jahres auf gesamthaft rund CHF 6'000.-. Teilt man nun diesen 'Jahresumsatz' auf alle drei Mittäter auf, hätte der Berufungskläger hiervon CHF 2'000.- erhalten. Auf das Jahr aufgeteilt entspricht dies einer monatlichen Einkunft von rund CHF 160.-. Zieht man hiervon noch die Kosten für die Rechnungsstellung ab, dann bleibt kaum noch etwas übrig. Entsprechend kann wohl kaum die Rede davon sein, dass dieser Betrag geeignet gewesen sein soll, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dieser Umstand wird aber von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen, obwohl er bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vorgebracht wurde. Zudem kann aus dem Umstand, dass der Berufungskläger einige Tage mit BX____ umherzog und Fahrzeuge fotografierte noch nicht geschlossen werden, dass er die Betrüge gewerbsmässig tätigte. Nur weil der Berufungskläger irgendwann einmal ein 'Budget' erstellt haben soll und dabei einen Aufwandsposten für Briefmarken und Einzahlungsscheine erwähnte, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich darauf eingestellt hat, dies gewerbsmässig zu betreiben. Vielmehr handelte es sich hierbei um die Visualisierung eines kurzfristigen Nebenerwerbs, woraus schnell ersichtlich wurde, dass dies nicht kostendeckend funktionieren kann, weshalb es dann auch später nicht mehr weiterverfolgt wurde und er auch keine Briefmarken, Couverts Einzahlungsscheine in grossen Stückmengen bestellte. Der Berufungskläger hat dann auch selbst ausgesagt, dass er mit seinem Erlös nie seine Ausgaben decken konnte (act. 3293). Dementsprechend war dem Berufungskläger klar, dass er dies nicht gewerbsmässig betreiben kann, weshalb er es auch nicht tat. Entsprechend bedient sich die Vorinstanz bei der Bejahung der Gewerbsmässigkeit von Annahmen, die nicht belegt sind. Bei korrekter Würdigung des Sachverhaltes muss man aufgrund der vorherigen Ausführungen zum Schluss gelangen, dass keine Gewerbsmässigkeit vorlag, weshalb der Berufungskläger hiervon freizusprechen ist."


3.4.2 Die aktuelle Verteidigung bestreitet anlässlich der Berufungsverhandlung vor den Schranken des Appellationsgerichts neu nicht mehr bloss die Gewerbsmässigkeit, sondern den Tatbestand des Betrugs generell. Auf der den Adressaten zugestellten Rechnung sei das Foto mit dem Fahrzeug erkennbar, nicht aber die fehlbare Handlung, das effektive Falschparken, der genaue Ort, das genaue Datum, die genaue Uhrzeit etc. Die Vorinstanz stelle auf einen falschen Sachverhalt betreffend die Erkennbarkeit eines Fehlverhaltens auf den Fotos ab. Das Gegenteil sei der Fall, wie die zahlreichen Reaktionen der Betroffenen klar zeigten. Es werde keine besondere Autorität geltend gemacht, die blosse Tatsache des Inkassobüros sei eher abschwächend. Die Schilderung in der Anklage, man habe den Auftrag von der Polizei erhalten zu haben vorgetäuscht, sei aktenwidrig. Gesagt werde im Gegenteil, man habe den Auftrag von Ricci's Abschleppdienst. Keine ausländischen Fahrzeuge seien mit Rechnungen bedient worden (act. 3299 ff.). Auf der Rechnung habe es keine Unterschrift. Nur ein einziger Akt sei vorgenommen worden, nämlich der kommentarlose Versand der Rechnung, aber kein Nachfassen, kein zeitlicher Druck und kein Versuch, die Rechnung vor einer allfälligen Reaktion der Polizei einzutreiben. Es habe nur eine einzige Täuschungshandlung gegeben, die kein Lügengebäude darstellen könne. Dass die Rechnungen für Geschäftsfahrzeuge weniger kontrolliert würden, werde bestritten. Zudem entfalle die Arglist wegen Opfermitverantwortung. 84 von 96 Fällen gemäss Anklage, also 87.5 %, hätten nicht bezahlt. Die Täuschung sei nicht schwer durchschaubar gewesen (act. 3263, 3331, 3340, 3388, 3424, 3438, 3405, 3417, 3336). Wer eine Rechnung erhalte, sei dazu angehalten zu prüfen, wer welchen Betrag für welche Leistung in Rechnung stelle. Abzocke mit Abschleppdiensten sei seit Jahren ein Thema in den Medien, so dass die Allgemeinheit vorgewarnt sei. Die Abschleppung von Falschparkern komme so gut wie nie vor, schon gar nicht wegen gewöhnlichem Falschparken (vgl. die Eingaben der aktuellen Verteidigung an der Verhandlung vor Appellationsgericht). Die Abschleppung werde immer von der Polizei veranlasst (mit Ausnahme der hier nicht relevanten richterlichen Verbote für Privatgrundstücke) und sei damit mit einer polizeilichen Folge (Ordnungsbusse Verzeigung) verbunden, was jedes Kind wisse. Keiner der "Betrogenen" habe eine solche polizeiliche Folge zu verzeichnen gehabt, aber rund 4 Wochen Zeit, um alles abzuklären.


3.5 Der Berufungskläger persönlich bezeichnet in der Befragung vor den Schranken des Appellationsgerichts die Tat als "Blödsinn" und "Lausbuberei", als "dumme Idee". Er habe alles in seiner Macht Stehende getan, um zurückzuzahlen. Sein Anwalt sei "juristisch der Meinung, dass es kein Betrug sei. Ich weiss persönlich, dass es nicht in Ordnung war [ ]." Es tue ihm leid, es habe viel Schaden angerichtet. Es sei durch Dummheit entstanden, man könne das nicht rühmen, im Gegenteil. Es sei ihm peinlich, er schäme sich. Die Umsetzung sei "larifari" gewesen. Dies sei nicht die Haupteinnahmequelle gewesen, sondern der Verkauf der Versicherungen. Ricci's habe nicht rentiert (VP S. 16 f.).

3.6 Im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre ist dem Berufungskläger die Rechtswidrigkeit seines Tuns also durchaus bewusst; die von ihm verwendete Begrifflichkeit lässt daran keinen Zweifel. Allerdings behält er sich die "juristische Meinung" seines Verteidigers vor. Dieser kann nicht gefolgt werden:


3.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass - wie schon vor Vorinstanz (act. 6321, 6335; Urteil S. 51) - mit der vorliegenden Berufungsanmeldung und der vorliegenden Berufungsbegründung der ursprünglichen Verteidigung ausdrücklich einzig die Qualifikation der gewerbsmässigen Begehung bestritten ist, nicht der Betrugstatbestand selber: Vielmehr sei der Berufungskläger "des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig zu erklären" (act. 6935). Daran ist der Berufungskläger ebenso gebunden wie das Berufungsgericht; die Anträge im Schuldpunkt können nicht erst in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wieder ausgeweitet werden (Art. 399 Abs. 3 und 4, Art. 404 Abs. 1 StPO; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 6; Art. 404 N 3). Für eine Gesetzeswidrigkeit Unbilligkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO liegen keine Anhaltspunkte vor. Das angefochtene Urteil ist somit insoweit rechtskräftig und steht nicht länger zur Diskussion, als der Schuldspruch wegen mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug ergangen ist. Als angefochten gelten kann hier also einzig die Gewerbsmässigkeit.


3.6.2 Selbst wenn der Schuldspruch in diesem Tatkomplex integral angefochten wäre, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Das Appellationsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Soweit sich die Rügen der beiden Verteidiger, sei es zum Sachverhalt, sei es zum Betrugstatbestand allgemein, zur Arglist zur Gewerbsmässigkeit darin erschöpfen, dort bereits behandelte Themen erneut aufzugreifen, brauchen jene Erwägungen nicht nochmals wiederholt zu werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann letztlich nicht entscheidend sein, ob die Geschäftsidee zum gewünschten Erfolg geführt hat. Dass es tatsächlich gelingt, aus der deliktischen Tätigkeit ein Erwerbs- zumindest ein erhebliches Nebeneinkommen zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Absicht genügt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 99, m.H. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Die insgesamt 103 Fälle (von denen nur der kleinere Teil zum Erfolg geführt hatte) erfüllen ohne weiteres das Kriterium der Vielzahl gleichartiger Delikte. Das schriftlich erstellte Businesskonzept mit zu erledigenden Vorkehrungen, geplanten "Filialen" in anderen Städten, erhofften Gewinnzahlen und Budget (u.a. CHF 10000.- für Briefmarken, Couverts, Papier), ca. 600-700 tatsächlich versandte Rechnungen in sorgfältig gestalteter Formularform, einer dem Abschleppdienst vorgeschobenen Inkassofirma sowie auch noch der vorausschauende Einbezug eines externen Callcenters für allfällige Reklamationen belegen eine Professionalität mit der entsprechenden Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mit nicht zu überbietender Deutlichkeit.

Daran ändert der insoweit zutreffende Hinweis der aktuellen Verteidigung nichts, entgegen der Anklage werde die Polizei in den versandten Rechnungen überhaupt nicht erwähnt, denn deren Aufmachung und Inhalt insinuieren gleichwohl, dass am Anfang des Prozesses die Polizei steht, die den fehlbaren Automobilisten gestellt hat: Entgegen der Darstellung der aktuellen Verteidigung sind auf den den Adressaten zugestellten Rechnungen nebst dem Foto mit dem tatsächlich falsch parkierten Fahrzeug sehr wohl der genaue Ort, das genaue Datum sowie die genaue Uhrzeit vermerkt - wenn auch die Angaben inhaltlich nicht immer zutreffen. Solche Angaben im Zusammenhang mit einem tatsächlich falsch parkierten Fahrzeug finden sich indessen gewöhnlicherweise auf einem Ordnungsbussenbescheid der Polizei und legen daher dem objektiven Leser die Polizei als Auslöserin der "vergeblichen Abschleppung" zumindest nahe. Auch wenn auf den Rechnungen das Falschparkieren nicht wörtlich vermerkt war, war dennoch allen Adressaten offenbar angesichts des fotografisch festgehaltenen, tatsächlich falsch parkierten Fahrzeugs ohne weiteres klar, dass es genau darum ging, und zwar prima vista aufgrund des offizialisierenden gestalterischen Erscheinungsbilds und der tatsächlichen Angaben auf der Rechnung sowie eben vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Adressaten (jedenfalls die meisten von ihnen) ja tatsächlich am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit falsch geparkt hatten, was üblicherweise eben von der Polizei geahndet wird. Die Polizei als Auftraggeberin für die (angebliche) Leerfahrt wird damit suggeriert, und dies gibt der Rechnung ein behördlich abgestütztes Gepräge. Der Leitgedanke an der Betrugsmasche ist, dass eine tatsächlich fehlbare Person angesichts einer solchen Rechnung die Überlegung anstellen würde, die Rechnung sei wegen des Falschparkens berechtigt, und dass sie in der Folge die Mühsal weiterer Abklärungen und Bestreitungen scheuen würde. Die Opfermitverantwortung lässt somit vorliegend die Arglist zumindest nicht in den Hintergrund treten, auch wenn die Mehrzahl der Adressaten die Rechnung de facto nicht bezahlt hat. Entgegen der Darstellung der aktuellen Verteidigung ist es im Übrigen notorisch, dass die Polizei falsch geparkte Autos mitunter tatsächlich abschleppen lässt, und dass sie hierfür die Dienste von Dritten, mithin privaten Abschleppdiensten, in Anspruch nimmt. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es für den tatsächlich falsch parkiert habenden Rechnungsempfänger keine Rolle spielt, ob die Polizei aber gestützt auf Art. 926 ZGB bzw. Art. 258 ZPO ein privater Grundeigentümer den Abschleppdienst bestellt hat. So anders liegt ein Lügengebäude von erheblicher Raffinesse vor. Unerheblich erscheint schliesslich, dass offenbar in den Medien auch schon über Probleme mit Abschleppdienste berichtet worden ist, denn derartige Berichte erreichen und interessieren längst nicht jede und jeden, und sie betreffen den vorliegenden Fall nicht. Zusammenfassend verfangen die Einwendungen der Verteidigung nicht, womit der erstinstanzliche Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs in diesem Fallkomplex zu bestätigen ist.


4.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger im Tatkomplex "Tableing" des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. 3.1, 3.2) schuldig erklärt. Die vormalige und die aktuelle Verteidigung beantragen Freispruch.


4.1 Die Staatsanwaltschaft formuliert die Ausgangslage so: "Der Beschuldigte A____ erklärt gegenüber potentiellen Investoren, dass er mit der Firma Tableing Ltd.eine ebenso innovative wie einzigartige Geschäftsidee hat patentieren lassen. Laut seinen Anpreisungen soll eine Firma in Miami/USA für seine Visionsverwirklichung sogenannte Tables, dabei handelt es sich um Club- und/oder Esstische, produzieren, in welchen jeweils ein Touchscreen integriert ist. Mittels dieser Funktion soll es den Gästen von mit diesen Tables ausgestatteten Restaurants und Bars ermöglicht werden, die Bestellungen interaktiv einzugeben, da die Bestellung im Anschluss daran direkt auf elektronischem Weg an das Servierpersonal weitergeleitet wird. Es ist vorgesehen, dass solche Tische den Gastronomen gratis zur Verfügung gestellt werden. Als Gegenleistung wird ein Werbevertrag zu Gunsten der Tableing Ltd.abgeschlossen, welcher es der jeweiligen Unternehmung erlaubt, Werbung auf den Tables zu schalten, wodurch die Tableing Ltd. Einnahmen generiert. Die primären Investoren sollen einen Beitrag an die Produktionskosten der Tische leisten. Zukünftige Investoren sollen sich als Werbepartner an der Finanzierung der Werbefläche beteiligen. Durch den Abschluss langfristiger Werbeverträge wird den Investoren eine hohe Rendite von rund 25 % in Aussicht gestellt."


4.1.1 Vor diesem Hintergrund klagt die Staatsanwaltschaft in AS Ziff. 3.1 den Berufungskläger des Betrugs zum Nachteil von BT____ und BU____ mit einem Deliktsbetrag von CHF 3'027.50 an: "Auf der Suche nach Arbeitskräften im Zusammenhang mit der Prototypentwicklung für das Bestellsystem des Table begab sich der Beschuldigte A____ gemeinsam mit seinem in diesem Projekt im Zweifel gutgläubigen Freund BX____ am 2. Dezember 2015 vor das in Zürich an der Rämistrasse 101 gelegene CAB Gebäude (Hauptgebäude des Departements Informatik) der ETH Zürich. Dort sprachen sie den Studenten BT____ an und fragten ihn, ob er für sie in ihrem Startup arbeiten möchte. Als dieser grundsätzlich Interesse signalisierte und mit BU____ einen weiteren Kollegen ins Spiel brachte, der ebenfalls über ein entsprechendes Fachwissen verfügt, wurden die Kontaktdaten ausgetauscht und ein Treffen für die erste Besprechung auf den 8. Dezember 2015 vereinbart. Hierfür trafen sich der Beschuldigte A____, sein Freund BX____, BU____ und BT____ in der Lounge des in Zürich [...] gelegenen Fünfsterne Hotels CG____. Durch seinen Auftritt und mit der Wahl der exklusiven Lokalität verfolgte der Beschuldigte A____ die Absicht, seinen potentiellen Vertragspartnern bzw. Arbeitnehmern/Werkangestellten vorhandenen Reichtum bzw. Solvenz zu signalisieren. Dabei erläuterte der Beschuldigte A____ den beiden Studenten sein Geschäftsmodell mit der Tableing Ltd., präsentierte ihnen im Anschluss daran deren mögliches Aufgabengebiet und bot ihnen zugleich eine Stelle bzw. einen Auftrag in seiner Unternehmung an. Anlässlich des am 16.Dezember 2015 stattgefundenen zweiten Gesprächs wurde der Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit der Bestellsystemprototypentwicklung zu Demonstrationszwecken unterschrieben, wobei man sich auf einen Stundenlohn von rund CHF 35.- einigen konnte. Obschon und im Wissen, dass er weder über die erforderlichen finanziellen Mittel noch über den tatsächlichen Zahlungswillen verfügte, liess er BT____ und BU____, welche er durch Vorspiegelung seiner Solvenz für seine Zwecke gewinnen konnte und im Wissen, dass diese aufgrund des Einsatzes seiner Legende der irrtümlichen Vorstellung über seinen immensen Reichtum verfallen sind, für sich und sein Projekt in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht in den nachfolgenden Wochen und Monaten rund 39.25 bzw. 47.25 Arbeitsstunden, arbeiten. Als ihm das Werk gegen Ende Februar 2016 online auf dem Server von BT____ zur Verfügung gestellt wurde, brach der Beschuldigte A____ den Kontakt zu den beiden Studenten ab und reagierte auf keine ihrer nachfolgenden Kontaktbemühungen. Die vereinbarte Lohnzahlung für BT____ über CHF 1'373.75 bzw. für BU____ über CHF 1'653.75 hat der Beschuldigte A____ nie beglichen."


4.1.2 Die Anklage wegen Betrugs zum Nachteil von E____ mit einem Deliktsbetrag von CHF 30000.- formuliert die Staatsanwaltschaft wie folgt: "Als der Beschuldigte A____ im Dezember 2015 von seinem Freund F____ erfuhr, dass dessen guter Bekannter E____ einerseits über grössere Ersparnisse verfügt und anderseits mit dem Gedanken spielt, sich in naher Zukunft beruflich selbständig zu machen, veranlasste er F____ am 10. Dezember 2015 ein Essen in der in Zürich [...] gelegenen Lokalität Bar, [...] Lounge [...] CH____ zu arrangieren. Anlässlich dieses in einem exklusiven Ambiente stattfindenden Treffens warb der Beschuldigte A____ in Anwesenheit von F____ und BX____ für seine Geschäftsidee mit der Firma Tableing Ltd.und erkundigte sich bei E____ aktiv über dessen finanzielle Möglichkeiten zwecks allfälliger Investition. Die Kosten für die gesamte Konsumation (Longdrinks, nichtalkoholische Getränke, Essen und Zigarren) der vier Personen übernahm der Beschuldigte A____, wobei er den Betrag bewusst vor den Augen von E____ mit einem grossen Notenbündel à CHF 200.- beglich, wodurch er bei seinem potentiellen Investor den Anschein eines erfolgreichen und solventen Geschäftsmanns vermitteln wollte, um ihn dergestalt zu einer Investition in seine Anlage zu überzeugen. Im Auftrag des Beschuldigten A____ tagsdarauf von F____ kontaktiert, erklärte E____, dass ihn die durch den Beschuldigten A____ vorgebrachte Geschäftsidee einer Anlage mit zugesicherter Rendite von 25 % überzeugt habe und er nun bereit sei, einen Investitionsvertrag einzugehen. Als der Beschuldigte A____ realisierte, dass es ihm gelungen war, sein Gegenüber mittels Ausschmücken seiner Legende des erfolgreichen Unternehmers zu einer Vermögensdisposition zu bewegen, liess er diesem arglistig einen Investitionsvertrag zukommen. Gleichzeitig drängte er sein Gegenüber mit der Begründung, dass noch vor Abschluss des Jahres die erste Bestellung an den Tischproduzenten gehen muss, weshalb es zur zeitnahen Zahlung von grosser Bedeutung ist, dass sein Beitrag in diese Überweisung miteinfliesst. Von diesem Lügengebäude rund um die in Aussicht gestellte Rendite von 25 % und der einhergehenden Investition in ein gewinnbringendes Projekt überzeugt bzw. in einen Irrtum versetzt, hob E____ am 14. Dezember 2015 den Betrag von insgesamt CHF 30000.- ab und begab sich noch am gleichen Tag damit vereinbarungsgemäss zu dem in Rapperswil [...] gelegenen [...] Hotel CI____, wo der Beschuldigte A____ und BX____ an der Bar auf ihn warteten. Nach der Vertragsunterzeichnung nahm der Beschuldigte A____ den Bargeldbetrag von CHF 30'000.- in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht entgegen. Als der Beschuldigte A____ am 21.Juli 2016 in der Bar des in Basel [...] gelegenen Fünfsterne Hotels CW____ von E____ mit dessen Investitionsvertragskündigung konfrontiert wurde, versprach er ihm den geleisteten Betrag samt Rendite bis am 30. August 2016 zu überweisen. Diesem Versprechen nicht nachkommend, ignorierte der Beschuldigte A____ fortan sämtliche Kontaktaufnahmeversuche seines Gegenübers."


4.2

4.2.1 Die Vorinstanz legt der Verurteilung in AS 3.1 unter jeweiligem Verweis auf die Akten und die vorinstanzliche Verhandlung folgende Überlegungen zugrunde: "A____ bestreitet nicht, BT____ und BU____ zur Entwicklung der Software für das Projekt Tableing angestellt zu haben, was im Übrigen durch die Arbeitsverträge objektiviert wird. Jedoch bestreitet er den Vorwurf, nie gewillt gewesen zu sein, ihnen die Löhne zu bezahlen; vielmehr sei ihm dies schlussendlich aufgrund von 'Liquiditätsengpässen' nicht möglich gewesen. Aus folgenden Gründen ist diese Aussage und damit der geltend gemachte Zahlungswille jedoch als Schutzbehauptung zu werten: Zunächst nannte der Beschuldigte auf den von ihm ausgestellten Arbeitsverträgen mit BT____ und BU____ als Arbeitgeberin und somit Schuldnerin des Lohns eine inexistente Firma. Sodann erhielt A____ am 16. Dezember 2015 - zwei Tage vor Unterzeichnung dieser Arbeitsverträge - von E____ CHF 30'000.- für das Projekt Tableing, unterliess es aber offensichtlich, von diesem Geld Rückstellungen für die Löhne seiner angestellten Programmierer zu machen. Ins Bild passt auch, dass der Beschuldigte den beiden Geschädigten die Arbeitsverträge nie ausgehändigt hat und er sie diesbezüglich und hinsichtlich der Lohnzahlungen mit fadenscheinigen und unwahren Beteuerungen hinhielt (WhatsApp-Nachrichten: 'Ich habe die Zahlungen erfasst gestern mit den anderen Lohnzahlungen meiner Mitarbeiter. Am 29. habt ihr den Lohn auf Eurem Konto'; 'Hey BT____, war in senegal für ein paar Tage respk. Immernoch. Ich muss schauen, was da nicht geklappt hat. Werde es dann gleich in die Wege leiten wenn ich zurück bin nächste Woche.' [sic], wobei A____ anlässlich der Hauptverhandlung aussagte, nie im Senegal gewesen zu sein), bis er sich schliesslich nicht mehr bei BT____ und BU____ meldete, nachdem diese ihm das Arbeitsergebnis (Applikation inklusive Passwort dazu) per Email haben zukommen lassen. Der Einwand des Beschuldigten, er habe die Löhne nicht bezahlen können, weil er in Haft gekommen sei, erscheint angesichts der kurzen Haftdauer vom 18. bis 21. März 2016 als Schutzbehauptung. Es ist aufgrund der genannten Tatumstände vielmehr davon auszugehen, dass A____ nie im Sinne hatte, seine Angestellten für ihre Arbeit zu bezahlen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte die beiden Geschädigten über seinen Zahlungswillen und somit über eine innere Tatsache täuschte, deren Überprüfung nicht möglich ist. Unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung kann der Beschuldigte im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er das mit ihnen eingegangene Rechtsverhältnis selbst als Arbeitsvertrag bezeichnete und gemäss Arbeitsrecht zuerst die Arbeit geleistet und erst dann der Lohn bezahlt wird. Somit waren BT____ und BU____ auch nicht gehalten, einen Vorschuss zu verlangen. Überdies hatten sie angesichts des Auftretens von A____ als arrivierter Geschäftsmann keinen Anlass, an dessen Zahlungswillen zu zweifeln. Die Täuschung ist somit als arglistig zu qualifizieren. Aufgrund dieser Täuschung verfielen die Geschädigten der irrigen Annahme, sie würden für ihre Arbeit Lohn erhalten, erbrachten in der Folge ihre Leistung, wurden um deren Wert betrogen und somit an ihrem Vermögen geschädigt."


4.2.2 Die Vorinstanz legt der Verurteilung in AS 3.2 unter jeweiligem Verweis auf die Akten und die vorinstanzliche Verhandlung folgende Überlegungen zugrunde: "Auch in diesem Anklagepunkt wird der Sachverhalt - insbesondere das Treffen zwischen A____, E____ und F____ im Restaurant CH____ in Zürich, der Abschluss des Investitionsvertrags beinhaltend ein Renditeversprechen von 25 % und die Geldübergabe - vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten und ist erstellt durch die Aussagen von E____, F____, dem Businessplan der 'Tableing AG' und den von E____ und dem Beschuldigten Unterzeichneten Investitionsvertrag vom 14. Dezember 2015. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er sei stets gewillt gewesen, den Investitionsvertrag zu erfüllen, jedoch sei das Kapital ausgegangen und das Produkt daher nie reif für den Markt geworden. Er verkennt dabei jedoch, dass er E____ mit seinem Verhalten - insbesondere der Angabe eines (noch) nicht existenten Unternehmens, dem vielversprechenden Businessplan und seinem überaus spendablen Umgang mit Geld anlässlich der Treffen im Restaurant CH____ in Zürich und im CI____ in Rapperswil - suggerierte, das Projekt Tableing sei bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgsversprechend und stehe kurz vor der Realisierung, obwohl die Finanzierung noch alles andere als gesichert war, der Beschuldigte mithin sogar so weit ging, sich auf illegalem Weg mit der Betrugsmasche Riccis Abschleppdienst Geld zu beschaffen. Er erweckte bei E____ die Erwartung, sein Geld werde in ein erfolgsversprechendes Projekt investiert, dessen Realisierung zu diesem Zeitpunkt in Wirklichkeit illusorisch war. Entgegen der Argumentation der Verteidigung bewirkte auch die kurze Inhaftierung des Beschuldigten von nicht einmal 72Stunden im März 2016 nicht, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber E____ nicht hätte nachkommen können. Tatsächlich wurde nicht einmal ein Teil des von E____ 'investierten' Geldes für die Löhne von BT____ und BU____ zurückgelegt, geschweige denn Tische für angeblich bereits bestehende Kunden zur Produktion in Auftrag gegeben. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit erstellt."


"In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass E____ über die Investition von CHF 30'000.- getäuscht wurde. Die Täuschung ist überdies als arglistig zu qualifizieren. So hatte E____ angesichts der ihm vermittelten Eindrücke keinen Grund daran zu zweifeln, dass sein Geld gut investiert würde. A____ nutzte überdies die Freundschaft und das Vertrauen des Geschädigten zu F____ aus und setzte Zeitdruck auf, als es um die Übergabe des Geldes ging. Auch wenn ein Renditeversprechen von 25 % äusserst hoch erscheint, tritt unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung das betrügerische Verhalten des Beschuldigten nicht in den Hintergrund. Typischerweise spielen Anlagebetrüger mit der Erwartung der Geschädigten, wonach das schnelle Geld möglich und der Betroffene als auserwählter Investor erscheint. Dem Irrtum unterliegend, er würde seine Investition zuzüglich der versprochenen Rendite zurückerhalten, übergab E____ dem Beschuldigten CHF30'000.- in bar und schädigte sich somit selber an seinem Vermögen."


4.3

4.3.1

4.3.1.1 Die vormalige Verteidigung hält bezüglich AS 3.1 dafür, dass dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden könne, dass "dieser bzw. seine damalige Firma zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder über die finanziellen Mittel noch über einen entsprechenden Zahlungswillen verfügte. Anhand der Chatverläufe konnten sogar ein ausdrücklicher Zahlungswille und eine explizite Zahlungsbereitschaft belegt werden. Gegenteilige Anhaltspunkte, die die Vermutung der Staatsanwaltschaft hätten stützen können, liegen keine vor. [ ] Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Beschuldigte es unterlassen hat, entsprechende Rückstellungen vorzunehmen und im Verlauf des Projektes, als die ersten Liquiditätsengpässe aufkamen, die Mitarbeiter mit fadenscheinigen Ausreden hingehalten haben soll, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Aussage des Berufungsklägers, wonach er aus Liquiditätsengpässen die Löhne nicht habe bezahlen können, damit noch lange nicht als Schutzbehauptung abgestempelt werden kann. Das Gericht konnte nicht aufzeigen, dass der Berufungskläger bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Vorsatz gefasst hatte, seinen Mitarbeitern keinen Lohn auszubezahlen. Vielmehr basieren die Ausführungen der Vorinstanz lediglich auf einer Vermutung, welche sie unbesehen von der Staatsanwaltschaft übernahm. Den Berufungskläger trifft kein nachweisbares Verschulden, zumal er nie die Absicht hatte, den immerhin mittels Arbeitsvertrag festgehaltenen Lohn nicht an BT____ und BU____ auszubezahlen. Obwohl es bereits objektiv an der Täuschung fehlt, fehlt es ferner auch an den subjektiven Voraussetzungen. Wie zuvor aufgezeigt, wollte der Berufungskläger die Löhne bezahlen. Dass er, als er den Arbeitsvertrag mit seinen beiden Arbeitnehmern schloss, den Vorsatz gehabt, resp. in Bereicherungsabsicht gehandelt haben soll, konnte nicht im Ansatz nachgewiesen werden. Daran ändert auch ein Flunkern in Bezug auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne nichts. Jedenfalls kann damit nicht widerlegt werden, dass der Berufungskläger immer vor hatte, seine Mitarbeiter zu entschädigen, was ihm dann aber aufgrund von Liquiditätsengpässen nicht mehr gelang."


4.3.1.2 Die vormalige Verteidigung weist bezüglich AS 3.2 darauf hin, dass der Berufungskläger stets bestritten habe, "E____ mittels Vorspiegelung nicht vorhandenen Reichtums zu der von diesem getätigten Investition überredet zu haben. Vielmehr glaubte der Berufungskläger an sein Projekt Tableing. Er erläuterte E____ das Projekt Tableing, worauf dieser vom Projekt fasziniert war, weshalb die Parteien einen Investitionsvertrag abschlossen. Der Berufungskläger war stets gewillt, dieses Geld zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen. Er ging gutgläubig davon aus, dass das Projekt erfolgreich lanciert werden könne, weshalb er nicht daran zweifelte, E____ das Investitionskapital zu einem späteren Zeitpunkt zurückzahlen zu können. [ ] Es gibt durchaus Investoren, wie offensichtlich auch E____, die frühzeitige Investitionen tätigen, z.B. in noch zu gründende Unternehmen, um so ihre Renditechancen zu erhöhen. Dass der Beschuldigte an sein Projekt glaubte, zeigt sich darin, dass er mühevoll einen detaillierten Businessplan erstellte und sich externes Know-how in Form von IT-Spezialisten holte. Wäre er nicht von seinem Projekt überzeugt gewesen, hätte er nicht all diese Bemühungen auf sich genommen und viel Zeit in das Projekt investiert. Dass eine detaillierte und ausgereifte Geschäftsidee vorlag, geht aus dem Umstand hervor, dass der Berufungskläger einen detaillierten Businessplan erstellte. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Berufungskläger der Vorwurf gemacht wird, einen vielversprechenden Businessplan gehabt zu haben. Hätte er nämlich keinen gehabt, wäre dies sicherlich auch wieder negativ ausgelegt worden. Dass man gegenüber möglichen Investoren spendabel auftritt, ist im heutigen Wirtschaftsleben gang und gäbe. Die Investoren wollen entsprechend hofiert werden, um damit eine Anerkennung für ihre geplante Investition zu spüren. Entsprechend kann dem Berufungskläger nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er damit E____ getäuscht habe. Auch suggerierte er damit in keiner Weise, dass das Projekt bereits fertig gestellt sei, daran ändert auch die Einladung zu einem Nachtessen nichts. [ ] Für den Beschuldigten war die Umsetzung alles andere als illusorisch, sondern lediglich noch vom Kapital abhängig. Das dem Berufungskläger zur Verfügung gestellte Geld wurde zweckgebunden eingesetzt, anderweitige Beweise Anhaltspunkte liegen keine vor. Er war von seinem Projekt fest überzeugt und der Ansicht, dass die Rückzahlung möglich sei. Die Risikobereitschaft des E____, nämlich in einer Frühphase zu investieren, kann nicht dazu führen, dass bei Scheitern dieses Projektes der Gründer wegen Betrugs haftet. Vor allem dann nicht, wenn er sich nicht einfach mit dem Geld bereichern wollte, sondern das Projekt vorantreiben wollte. Und es dürfte ausser Frage stehen, dass E____ genau wusste, in welchem Verfahrensstand die ganze Sache steckte. Andernfalls hätte er sich einen Prototypen zeigen lassen, hätte über die Gesellschaftsform und einer allfälligen Beteiligung gesprochen etc. Investoren, die ihr Risiko klein halten möchten, informieren sich zuerst einmal über die zu investierende Gesellschaft, vor allem wenn es um solch hohe Geldbeträge geht. Ein solches Verhalten kann auch nicht damit entschuldigt werden, dass E____ seinem langjährigen Freund F____ offensichtlich blind vertraute. Diese Tatsache zeigt, dass E____ eher F____ vertraute und dies den Grund für die Investition darstellte. Diese fahrlässige Vorgehensweise und das blinde Vertrauen in F____ dürfen nun nicht dem Berufungskläger angelastet werden." E____ sei nicht getäuscht worden, und es liege keine Arglist vor. "Wer in der Frühphase eines Produktes investiert, trägt ein damit einhergehendes Risiko, dass das Projekt am Schluss scheitern könnte. Dieses Risiko ist immanent. Im Gegenzug bestehen zu diesem Zeitpunkt, sollte das Projekt erfolgreich lanciert werden, die besten Chancen eine hohe Rendite einzufahren. Die Höhe der Rendite einer Investition hängt immer vom Zeitpunkt der Investition ab und dies wusste auch E____. Bei ihm handelte es sich nicht um eine naive Person, die einfach mal so CHF 30'000.- zur Verfügung gestellt hat. E____ hat sich detailliert über das Projekt und deren Umsetzungschancen erkundigt. Er handelte in aufgeklärtem Wissen und ging dieses Risiko bewusst ein, auch weil er bei gelungener Realisierung des Projektes mit hohen Renditen hätte rechnen können."


4.3.2 Die aktuelle Verteidigung schliesst sich der Argumentation der vormaligen Verteidigung an. Es gebe keinen Beleg für von Anfang an fehlenden Zahlungswillen für die Arbeit von BT____ und BU____. Die Tableing-Sache sei ernst gemeint gewesen. Dafür sprächen auch die Arbeitsverträge. Geld für Tableing sei vorhanden gewesen, er habe auch den Prototypen bauen lassen. Der protzige Auftritt des Beschuldigten reiche nicht für Täuschung. Der Beschuldigte habe sich nicht versteckt eine falsche Identität angenommen. Der Beschuldigte habe realistische Gründe zur Annahme gehabt, er werde die Löhne zahlen können, denn er habe parallel nach Investoren gesucht (z.B. E____). Die Marke sei eingetragen worden, und mit zwei Kunden seien Verträge geschlossen worden.

4.4 Der Berufungskläger persönlich hat vor Appellationsgericht ebenfalls von einem realen Projekt berichtet, an welchem er, F____ und CJ____ sechs Monate gearbeitet hätten. Sie hätten einen Prototypen gehabt und den Businessplan erstellt sowie Kunden angeworben. Der Ferrari, der über die Firma gelaufen sei, sei "Blödsinn" gewesen. Die Auslagen der Tableing seien nicht belegt. Als E____ CHF30'000.- bezahlt habe, habe man sehr viel aufgelaufene Kosten gehabt. "Jeder hat nachträglich noch etwas Geld erhalten für die Arbeit." Der Berufungskläger berechnet dafür CHF 2'000.- pro Person pro Monat, und dies für 6 Monate. "Das Problem war, wir hatten damals einen teuren Lebensunterhalt, einen teuren Lebensstil, aber mein Ziel war nicht, Herr BT____ und ich weiss nicht mehr wie der andere geheissen hat, dass ich die nicht zahlen will. Sondern es ging dann nicht mehr auf." Dass die CHF 30'000.- in der kurzen Zeit seit Zahlungseingang im Dezember bis zum Zahlungstermin der beiden Informatiker im Januar "verdunstet" sind, hat der Berufungskläger auf Frage hin bestätigt. Sie seien davon ausgegangen, noch mehr Investoren und auch noch mehr Kunden zu gewinnen und die versprochene Rendite von 25 % erwirtschaften zu können. Die Idee sei gewesen, das Projekt voran zu treiben, aber das Know-How habe gefehlt (VP S. 19 ff.).


4.5

4.5.1 Das Appellationsgericht schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Soweit sich die Rügen der beiden Verteidiger, sei es zum Sachverhalt, sei es zum Betrugstatbestand allgemein, zur Arglist zur Opfermitverantwortung darin erschöpfen, dort bereits behandelte Themen erneut aufzugreifen, brauchen jene Erwägungen nicht nochmals wiederholt zu werden. Ergänzend ist zu bemerken, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung der Chatverlauf, wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht nur keinen Zahlungswillen belegt, sondern perfiden Schwindel: Der Berufungskläger war nie im Senegal. Auch hat der Berufungskläger E____ entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht darüber aufgeklärt, dass die Unternehmung noch gar nicht gegründet war. Für die Behauptung der Verteidigung, das Geld sei zweckgebunden eingesetzt worden, liegen keinerlei Anhaltspunkte Belege vor, im Gegenteil: Der Berufungskläger selber macht rückwirkende Lohnzahlungen von 36'000.- geltend (3 Mitarbeitende während 6 Monaten à CHF 2'000.-), für die er die CHF 30'000.- verwendet haben will, und er räumt ein, dass keine Belege vorhanden seien. Dass das Ausnützen des Vertrauens von E____ in F____ eine typische Betrugsmasche ist - indem beim Täter auch gegen Nahestehende keine Sozialscham auszumachen ist - und die Opfermitverantwortung ausschliesst, hat schon die Vorinstanz zutreffend dargestellt.

4.5.2 Nicht nachweisen lässt sich - das stellt, wie die aktuelle Verteidigung richtig bemerkt, auch die Vorinstanz nicht anders dar -, dass der Berufungskläger gar nie beabsichtigt hätte, das Projekt Tableing zu verwirklichen. Für eine solche Absicht sprechen nicht nur die umfassende Werbebroschüre und die Eintragung der Marke, sondern auch ein von einem ehemaligen Lehrer des Berufungsklägers gebauter physischer, aber nicht funktionsfähiger Prototyp sowie der Umstand, dass er den Programmierauftrag an BT____ und BU____ erteilt hat. Die angeblich mangelnde Liquidität, die es wider Erwarten verunmöglicht habe, BT____ und BU____ zu entlöhnen und E____ den Investitionsbetrag zurückzuerstatten, ist allerdings - wie die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Verteidigung zu Recht festgehalten hat - eine Schutzbehauptung: Im Dezember 2015 erteilte der Berufungskläger an BT____ und BU____ den Auftrag. Im gleichen Monat erhielt er von E____ die CHF 30000.-. Am 20. Januar 2016 flunkerte der Berufungskläger in der E-Mail an BT____ und BU____, er habe die Zahlung erfasst, sodass die Löhne am 29. Januar 2016 ausbezahlt würden; anschliessend gab es noch den Chatverlauf mit dem vorgeschwindelten Aufenthalt im Senegal. Der Berufungskläger blieb im Untersuchungsverfahren, vor Vorinstanz und auch vor Appellationsgericht jede vernünftige Erklärung dafür schuldig, durch welche Umstände und konkreten Investitionen für das Projekt in dieser ganz kurzen Zeit Illiquidität eingetroffen sein soll (vgl. Prot HV Band 34 S. 70 ff.; im Untersuchungsverfahren hatte er keine Aussagen gemacht). Hingegen findet sich ein auf die Tableing AG lautender Mietvertrag für einen Ferrari (act. 5322) bei den Akten. Offenbar, und die Ausführungen des Berufungsklägers vor Appellationsgericht bestätigen dies, wurden die CHF 30000.- zum Stopfen anderer Löcher verwendet und für den aufwändigen Lebensunterhalt, den der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht eingeräumt hat. Dass der Berufungskläger mit den 30'000.- aufgelaufene Löhne für drei Personen für ein halbes Jahr nachzuzahlen beabsichtigte, das hatte er dem E____ jedoch nicht gesagt, sondern verschwiegen, und die prominent auf der Titelseite des Businessplans genannte Gesellschaft Tableing AG hat es nie gegeben. Aufträge zur Produktion von Tables wurden zugestandenermassen ebensowenig erteilt (act. 73). Zusammenfassend hatte der Berufungskläger zwar ein vages Projekt, er liess dafür arbeiten und köderte E____ als Investor, verwendete E____ Investition von CHF 30'000.- aber umgehend und ungeachtet von Zahlungsverpflichtungen wie etwa gegenüber von BT____ und BU____ anderweitig und war deshalb innert kürzester Frist nicht mehr zahlungsfähig, woraus gleichzeitig auf mangelnden und vorgetäuschten Zahlungswillen ex initio geschlossen werden muss - andernfalls der zeitnahen Zahlung von BT____ und BU____ nichts im Wege gestanden wäre. Damit hat der Berufungskläger, immerhin ausgebildeter Bankkaufmann, falsche Tatsachen sowohl dem E____ als auch den beiden Informatikern vorgespiegelt, und den Anschein erweckt und bestärkt hat er zudem mit der im Luxusetablissement mittels 200er Noten zur Schau gestellten angeblichen Liquidität. Arglist ist somit gegeben. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger möglicherweise an sein Geschäftsmodell geglaubt haben mag und er dieses gleichsam noch heute wie Sand in den Augen hat: Als Kaufmann musste und muss er wissen, dass es nicht angeht, auf solche Weise, wie er es getan hat, bei einem Investor Kapital erhältlich zu machen, um dieses dann auf solche Weise, wie er es getan hat, zu verwenden beziehungsweise eben nicht zu verwenden. Sowohl gegenüber dem Investor als auch gegenüber den Informatikern steht sein Umgang mit dem Kapital in diametralem Widerspruch zu seinen jeweiligen Versprechungen, womit der subjektive Tatbestand ebenfalls gegeben ist. Insbesondere lässt der tatsächliche Umgang mit dem Geld von E____ vor dem Hintergrund der diesem vorgetäuschten falschen Tatsachen auch darauf schliessen, dass dem Berufungskläger im Gegensatz zu seinen steten Beteuerungen zum vornherein durchaus klar war, dass er die versprochene Gegenleistung nicht würde erbringen können - was ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht begründet. Damit sind die Schuldsprüche im Tatkomplex Tableing zu bestätigen.


5.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger im Tatkomplex betreffend Betrug zum Nachteil der BK____ AG (AS Ziff. 4.11) des Betrugs schuldig erklärt. Die vormalige und die aktuelle Verteidigung beantragen Freispruch.


5.1 Die Staatsanwaltschaft formuliert die Anklage so: "Im Wissen, dass er infolge seiner zahlreichen Betreibungen und den nicht vorhandenen finanziellen Mitteln keine Wohnung mieten konnte, trat der Beschuldigte A____ an einem nicht näher bekannten Ort, vermutlich in der Region Basel gegen Anfangs Juni 2016 an den Beschuldigten BX____ heran und unterbreitete ihm den Vorschlag, ihm dabei behilflich zu sein, mittels der Begehung eines Vermögensdelikts zu einem Mietvertrag für eine prestigeträchtige Mietwohnung zu gelangen. Seinem Freund und Mentor diesen Wunsch nicht abschlagend, trat der Beschuldigte BX____ im Juni 2016 vereinbarungsgemäss an die zuständigen Mitarbeiter der [...] in Basel domizilierten Immobilienbewirtschaftungsunternehmung BK____ AG Basel heran und bekundete in seiner Funktion als Geschäftsführer der CK____ GmbH sein Interesse, für seinen Geschäftspartner und seine Führungskraft A____ [...] in Basel ein möbliertes 1,5 Zimmer Appartement [...] mieten zu wollen. Sein ob der Angaben über die Geschäftstätigkeit und den Umsatz sowie des Haftungssubstrats der Firma getäuschtes Gegenüber willigte ein und so unterschrieb der Beschuldigte BX____ in den Räumlichkeiten der vorgenannten Unternehmung am 15. Juni 2016 dem Tatplan folgend, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für den Beschuldigten A____ einen ab dem 16. Juni 2016 geltenden Mietvertrag. Im Wissen, dass weder er noch der Beschuldigte A____ willig in der Lage waren, den monatlichen Mietzins von CHF 2'024.10 zu begleichen, versah er diesen Vertrag mit seiner Unterschrift. Nachdem dem Beschuldigten A____ von der durch dieses arglistige Verhalten in einen Irrtum über den tatsächlich inexistenten Zahlungswillen gesetzten Vermieter die Wohnungsschlüssel überreicht worden sind, unterliessen es die Beschuldigten BX____ und A____ jedoch - wie von Anfang an geplant - den Mietzins für die Folgemonate im Betrag von CHF 6'072.30 bis zum Zeitpunkt der ihm fristlos ausgesprochenen Kündigung zu begleichen."


5.2 Die Verteidigung macht zu Recht geltend, dass die BK____ AG für den Liegenschaftseigentümer einen Mietvertrag mit der CK____ GmbH abgeschlossen hat. Wie dem Mietvertrag entnommen werden kann, schloss die CK____ GmbH diesen Mietvertrag für den Berufungskläger und damaligen Mitarbeiter dieser Gesellschaft ab. Die BK____ AG wusste also, dass sie einen Mietvertrag mit einer GmbH geschlossen hatte und diese Wohnung für einen der Angestellten vorgesehen war, nachdem sie den Namen des Berufungsklägers schriftlich im Mietvertrag festhielten (act. 4356). Die CK____ GmbH war somit Vertragspartnerin und damit gegenüber der Vermieterschaft auch Schuldnerin, nicht der Berufungskläger persönlich und auch nicht BX____. Dass diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht zahlungswillig nicht zahlungsfähig gewesen wäre, wird in der Anklageschrift nirgends thematisiert. Zwar soll gemäss Anklage die BK____ AG "über die Geschäftstätigkeit und den Umsatz sowie das Haftungssubstrat der Firma" getäuscht worden sein, aber Täuschungshandlung wird keine beschrieben und ist auch keine ersichtlich. Der private Zahlungswille und die private Zahlungsunfähigkeit der beiden Beschuldigten werden in der Anklage demgegenüber zwar thematisiert, sie sind aber nicht relevant und darüber konnte die BK____ AG somit auch nicht im Sinne des Betrugstatbestands getäuscht werden. Ein Betrug zum Nachteil der CK____ GmbH ist nicht angeklagt. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht geeignet, den Betrugstatbestand zu erfüllen. Folglich ist der Berufungskläger in diesem Punkt von der Anklage des Betrugs freizusprechen.


6.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger im Tatkomplex Suisse Coin des gewerbsmässigen Betrugs in den Anklagepunkten AS Ziff. 5.1, 5.3, 5.4 und 5.5 schuldig gesprochen. Die Verteidigung beantragt Freispruch, und zwar betreffend AS Ziff. 5.1 "namentlich betreffend die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit".


6.1

6.1.1 Die Staatsanwaltschaft klagt in diesem Punkt wie folgt an: "Anlässlich von Präsentationsveranstaltungen an seinem Firmensitz, [...] in Allschwil/BL, an den jeweiligen Wohnorten der potentiellen Investoren in gehobenen Lokalitäten stellte der Beschuldigte A____ sein als gewinnbringendes internationales Geschäftsmodell angepriesenes Swiss Coin Projekt vor. Hierfür investiert der Käufer in eine Kryptowährung, dessen Kurs gemäss den Versprechungen von A____ nicht fallen kann, da dieses Produkt über eine gewisse Zeit nicht verkauft werden kann und der Kurs deshalb stetig steigt. Bis Ende 2016 wird dann eine Plattform entstehen, auf welcher die Swiss Coins gehandelt werden können. Ebenfalls stellte der Beschuldigte A____ den Interessenten in Aussicht, dass deren Einsatz sich in den nächsten fünf Jahren verfünffachen könne und dass man einen prozentualen Zuschuss für den Fall bekommt, wenn man Personen anwirbt bzw. vermittelt, die ebenfalls Coins kaufen würden."


6.1.2 Gemäss AS Ziff. 5.1 "unterbreitete der Beschuldigte A____ vermutlich im Frühling 2016 dem Beschuldigten BX____ den Vorschlag, ihre desolaten finanziellen Verhältnisse in mittäterschaftlichem Zusammenwirken inskünftig durch die Begehung von zahlreichen Vermögensdelikten aufzubessern, um durch den auf diese Weise erhältlich gemachten Erlös ihren Lebensunterhalt zumindest einen namhaften Anteil davon zu bestreiten, unter dem Deckmantel der Firma Suisse Coin Ltd. potentielle Investoren zu suchen, denen man im Anschluss daran in betrügerischer Absicht eine fiktive Anlagemöglichkeit mit hoher Gewinnchance anbieten kann. Seinen mittellosen Mittäter sogleich von seiner neuen illegalen Einnahmequelle überzeugt, wurde das Projekt minutiös geplant und die Rollen entsprechend verteilt. Während der Beschuldigte A____ hauptsächlich den Part des erfolgreichen und schwer reichen Unternehmers übernahm, Informationsveranstaltungen abhielt und die potentiellen Kunden in Gesprächen von der Investition in die vorgenannte Unternehmung überzeugen bzw. in einen Irrtum versetzen konnte, vermittelte ihm der Beschuldigte BX____ die jeweiligen potentiellen Investoren. Am 6. April 2016 gegen 18.00 Uhr organisierte der Beschuldigte A____ eigens für die Rekrutierung möglicher Investoren eine 'Verkaufspräsentation', an der u.a. auch D____ teilnahm. Einige Tage später trat der Beschuldigte A____ in Begleitung des Beschuldigten BX____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an den im Geschäftsleben noch unerfahrenen D____ heran und überzeugte ihn definitiv von der Möglichkeit einer angeblich lukrativen Vermögensanlage. Durch die Präsentation und das anschliessende persönliche Gespräch gelang es dem Beschuldigten A____ definitiv, sein Gegenüber von seiner Legende rund um die Kryptowährung zu überzeugen bzw. in einen Irrtum zu versetzen. Am 24. April 2016 liess sich der Beschuldigte A____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht den Betrag von CHF 12500.- [...] in Allschwil durch D____ in bar übergeben, wobei der Beschuldigte A____ den Grossteil dieser Einnahme für sich zurückbehielt, und seinem Mittäter BX____ lediglich eine Umsatzbeteiligung in Aussicht stellte."


6.1.3 AS Ziff. 5.3 lautet wie folgt: "Nachdem der Beschuldigte A____ vermutlich Anfangs Juli 2016 telefonisch einen Termin mit dem ihm bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler bekannten Geschwisterpaar BJ____ und L____ vereinbarte, besuchte er diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 9. Juni 2016 und 10. Juni 2016 in deren in [...] gelegenen Wohnung. Dort spiegelte er den beiden 31- bzw. 27-jährigen Personen wahrheitswidrig vor, mit dem von ihm angepriesenen Geschäftsmodell der Swiss Coin mit einem nichtbestehenden Verlustrisiko, horrende Gewinne erzielen zu können. Von seinem Geschäftsmodell überzeugt bzw. in einen Irrtum versetzt, transferierten ihm BJ____ und L____ selbigen Tags den Betrag von CHF 15'000.- bzw. CHF 3000.- auf das vom Beschuldigten A____ unter dem Namen der CK____ geführte Konto, wobei A____ wiederholt versuchte, die beiden Personen zu einer noch höheren Anlage zu bewegen. Realisierend, dass er aufgrund seiner erfolgreichen Versicherungsberatungstätigkeit und seines souveränen Auftritts mit seiner Legende den gewünschten Erfolg einheimsen konnte, beschloss der Beschuldigte A____, das Geschwisterpaar am 1. September 2016 erneut in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aufzusuchen und zu einer möglichst hohen Anlagebeteiligung von bis zu CHF 60'000.- zu überreden. Als dies nicht klappte, gab er sich mit dem Transfer auf das auf seinen Namen geführte Konto von CHF 3'000.- von L____ bzw. von CHF 20'005.- von BJ____ zufrieden, und schädigte das Geschwisterpaar im Zeitraum von Juni 2016 bis September 2016 im Gesamtbetrag von CHF 41'005.- arglistig an deren Vermögen."


6.1.4 Die Anklage betreffend Betrug zum Nachteil von M____ unter AS Ziff. 5.4 lautet wie folgt: "Vermutlich anfangs August 2016 kam es in einem Geschäft in Weil am Rhein/D zu einem Treffen zwischen M____, einem Freund des dort ebenfalls anwesenden CL____und dem Beschuldigten A____. Dabei stellte der Beschuldigte sein Geschäftsmodell vor und brüstete sich damit, dass sein Geschäftsmodell bereits rund 160'000 Mitglieder zählt. Als er in der Folge realisierte, dass sein Gegenüber von seinem Lügengebäude erfolgreich in einen Irrtum versetzt wurde und gleichzeitig über ein vertieftes Wissen im Zusammenhang mit Coins verfügte, fasste er instinktiv den Entschluss, ihn in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht von einem neuen Geschäftsmodell überzeugen zu wollen. Dabei erzählte er diesem wahrheitswidrig von seinen Plänen, ein neues Coin-Geschäft lancieren zu wollen, und dass er diesbezüglich auf der Suche nach einem Geschäftspartner sei. Als M____, der durch dieses arglistige Verhalten in einen Irrtum über den Grund seiner Vermögensdisposition versetzt wurde, in der Folge das Interesse an der Partnerschaft signalisierte, wurde das Projekt auf den Namen Central Coin getauft und die Vereinbarung getroffen, dass jeder von ihnen rund CHF 15'000.- in das Projekt, welches gemäss den Versprechungen des Beschuldigten A____ bis spätestens Ende September 2016 aufgeschaltet werden und den Investoren binnen zwei bis drei Wochen das drei- bis vierfache am investierten Betrag abliefern wird, zu investieren. Der Beschuldigte A____ nahm den Betrag von CHF 15'000.- am 17. August 2016 in dem in Basel [...] gelegenen Hotel CM____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht entgegen und vertröstete den arglistig am Vermögen geschädigten Investor in der Folge mit zahlreichen Geschichten. M____ beteiligt sich als Zivil-und Strafkläger an diesem Verfahren und macht eine Ersatzforderung in nicht näher bezifferter Höhe geltend."


6.1.5 Die Anklage betreffend Betrug zum Nachteil von CN____ lautet folgendermassen: "Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen vermutlich September und Oktober 2016 trat der vom Beschuldigten A____ geschulte und im Zusammenhang mit der Legalität der Suisse Coin gutgläubige CL____, der zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Firma CK____ GmbH (vide Fall 6) Geschäftspartner des Beschuldigten A____ war, an seinen Freund CN____ heran und pries ihm das vom Beschuldigten A____ vorgestellte Suisse Coin-Projekt an. Durch das Anwerben des gutgläubigen CL____ gelang es dem Beschuldigten A____, das Vertrauen seines Gegenübers zu erlangen und in der Folge in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht CHF 200.- arglistig von CN____ überwiesen zu bekommen."

6.2

6.2.1 Mit der Vorinstanz kann zunächst festgehalten werden, dass es unbestritten ist (entgegen der Darstellung der Verteidigung auch betreffend CN____, vgl. Urteil S. 70 m.w.H., insb. act. 6438), dass die in der Anklageschrift genannten Geschädigten A____ die genannten Beträge überreicht bzw. überwiesen haben. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist ebenfalls erstellt, dass die Geschädigten - mit Ausnahme von M____ - dies im Glauben taten, sie würden auf diese Weise "Suisse Coins", eine Kryptowährung, erwerben. A____ bestreitet auch nicht, alles getan zu haben, um sie in diesen Glauben zu versetzen, namentlich in den Büroräumlichkeiten in Allschwil eine Präsentation über Suisse Coin durchgeführt zu haben, wo für den Kauf von Suisse Coins geworben wurde, und ein Internetportal eingerichtet zu haben, auf welches die Geschädigten mit ihrem persönlichen Login zugreifen und den Stand und den aktuellen Wert ihrer angeblich erworbenen Suisse Coins überprüfen konnten.


6.2.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kryptowährung Suisse Coin reine Fiktion gewesen sei, was die beiden Verteidiger und auch der Berufungskläger vor Appellationsgericht ausführlich und unter Verweis auf die Praxis beim Aufbau von Kryptowährungen bestreiten. Die Diskussion führt indessen an der Sache vorbei. Nicht im Projekt des Aufbaus einer Kryptowährung an und für sich liegt das strafbare Verhalten des Berufungsklägers, sondern im tatsächlichen Vorgehen und namentlich in der Diskrepanz zwischen der Darstellung des Projekts sowie den Versprechungen den Investoren gegenüber auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem nachfolgenden, tatsächlichen Umgang mit deren (vermeintlich) investierten Geldern.


In diesem Sinn erwägt die Vorinstanz zutreffend: "Gemäss der Homepage und der Facebook-Seite ist das Unternehmen in Singapur domiziliert (act. 4731, 4736, 4592, 4595), weitere 'Locations' seien Zürich, Hongkong, Frankfurt, New York und Florida (act. 4596, 4732). Unter der Rubrik About Suisse Coin ist zu lesen; 'More Than 150'000 Members Worldwide' (act. 5495). D____ bekam seine Login-Daten gar durch ein Schreiben mit dem Briefkopf 'Suisse Coin Ltd., 218 Orchard Rd., Singapore 238851' (act. 4613) mitgeteilt, wobei es - s.a. Projekt Tableing - nie ein eingetragenes Unternehmen mit dem Namen Suisse Coin Ltd. gab." Ebensowenig gab es die 150'000 Members ein Domizil in Singapur, und auch die Locations in Hongkong, Frankfurt, New York und Florida waren reine Fantasie. Damit hat der Berufungskläger aktiv getäuscht und suggeriert, es bestehe bereits eine entsprechende, internationale Organisation und Verbreitung, was in keiner Weise der Fall war. Gestützt darauf hat er persönliche Vertrauensverhältnisse (vgl. auch VP S. 28; L____ war langjähriger und einer der besten Freunde des Berufungsklägers, andernfalls hätte er nicht investiert) zu den Geschädigten in Kombination mit der für Laien generell schweren Verständlichkeit von komplexen Finanzprodukten, erst recht einer künftigen Kryptowährung, unter Zuhilfenahme seiner auch vor Appellationsgericht demonstrierten, eindrücklichen Eloquenz geschickt ausgenutzt, um die Opfer zur Hingabe des Geldes zu bewegen. Diese Konstellation lässt auch die Opfermitverantwortung in den Hintergrund rücken, dies selbst bei M____, der nach eigenem Bekunden zwar Vorkenntnisse im Kryptowährungsbereich hatte, dem aber bei Recherchen auch nichts anderes übrig blieb, als auf die verfügbaren - aber eben massiv täuschenden - Angaben abzustellen, die der Berufungskläger aufs Internet gestellt hatte. Weitere überprüfbare Angaben gab es nicht.


6.2.3 Auf der anderen Seite sind keinerlei Belege überprüfbaren Angaben dafür ersichtlich, was der Berufungskläger mit den zwecks Aufbaus der Kryptowährung erhaltenen Geldern tatsächlich angefangen hat und insbesondere gibt es keine Belege dafür, dass er sie für das Projekt verwendet hätte. Nicht einmal ein Businessplan Finanzplan ist vorhanden und auch keine Ansätze einer Buchhaltung - was doch erstaunt bei einem Finanzbedarf von "locker" einer halben Million, "mindestens, wenn's längt", wie der Berufungskläger vor Appellationsgericht schätzt (VP S. 26). Das einseitige Excel Dokument mit 11 Ausgabenpositionen von total CHF 66'933.-, das der Berufungskläger erstmals in der Verhandlung vor Appellationsgericht aufgelegt hat, ist als verfahrensbedingt und nachträglich erstellt zu werten (dies auch dann, wenn er es seinem ehemaligen Verteidiger vorgängig der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zukommen lassen haben sollte, wie er behauptet) und damit unbeachtlich. Auch für dort vermerkte Zahlungen, teils Barzahlungen, sind in den Akten keine Belege vorhanden. Erstmals hat der Berufungskläger überdies vor Appellationsgericht geltend gemacht, es habe im Ausland ein Programmierteam von 3 - 4 Personen gegeben, einer davon sei ein gewisser "CO____". Auch davon findet sich indessen in den Akten keine Spur, nicht einmal Kontaktdaten, geschweige denn konkrete Anhaltspunkte wie etwa Verträge Korrespondenz dafür, dass und in welcher Art irgendwelche Personen für das Projekt hätten tätig werden sollen gewesen wären, und Quittungen für die angeblichen Barzahlungen notabene eines Programmiererteams im Ausland gibt es auch nicht. Ebenfalls erstmals vor Appellationsgericht macht nun der Berufungskläger auch noch geltend, solche Unterlagen befänden sich auf den beschlagnahmten Sticks und Laptops, weshalb er sie nun nicht mehr produzieren könne - dies, nachdem er im gesamten Untersuchungsverfahren jeweils keine Angaben zur Sache gemacht und jegliche Kooperation verweigert hatte. Dieses neueste Vorbringen erst vor zweiter Instanz erscheint nun als fadenscheinige Schutzbehauptung. In Anbetracht der über 10'000 Seiten umfassenden Akten und nach Durchsicht insbesondere auch der sehr umfangreichen Akten betreffend Beschlagnahmen ist der Staatsanwaltschaft zu glauben, dass alle Datenträger gespiegelt wurden, dass eben gerade und explizit nach solchen einschlägigen Daten gesucht, aber nichts Entsprechendes gefunden wurde. Der Vorhalt des Berufungsklägers der unsorgfältigen Untersuchung ist zurückzuweisen. Analoges gilt für die angeblichen, zahlreichen E-Mail Anfragen für Suisse Coins aus aller Welt. Daran ändert nichts, dass die Präsentation, die der Berufungskläger nachweislich vor Publikum gehalten hat, nun auch nicht mehr auffindbar ist.


6.2.4 Entlarvend ist sodann der von der Vorinstanz zutreffend geschilderte Chat zwischen dem Berufungskläger und CP____. Nur wenige Tage vor der Präsentation des Projekts Suisse Coin sendete der Beschuldigte eine Nachricht an CP____ mit dem Wortlaut: Ich gib jetzt Gas das ich dir die 25 k so schnell wie möglich ge ka. Spötistens aber Endi April. 100% [...] Denn kanni dir sicher vorher scho e teil ge wenn nit alles. Mol luege wies alauft, bi aber sehr zueversichtlich. Trottle gits ja knueg. (act. 4636 f.). Im Rahmen des gleichen Chats schrieb A____ einen Tag zuvor, am 30. März 2016, er habe schon einen, der "2 mil" zahlen wolle. Angesichts der Quittung vom 4. April 2016 für eine Zahlung eines gewissen CR____ an "Suisse Coin Ltd. über den Betrag von CHF 2000.- (act. 984) liegt nahe, dass A____ seine Schuld bei CP____ in der Höhe von CHF 25000.- ("25 k") aus dem "Geschäft" mit Suisse Coin finanzieren wollte und lässt keinen Zweifel daran, dass es somit die zukünftigen Suisse Coin-Investoren sind, die er gegenüber CP____ als "Trottel" bezeichnet; dass es sich beim Begriff "Trottel" um eine alltägliche, allgemeine Ausdrucksweise im "Business" handeln soll, wie der Beschwerdeführer beliebt machen will (VP S. 27), ist nicht nachvollziehbar. Der in der Verhandlung vor Appellationsgericht aufgelegte Auszug aus dem CQ____ Konto des Vaters des Beschuldigten mit einer Auszahlung von CHF 20'000.- vermag die These des Berufungsklägers zwar nicht zu beweisen (der diesbezügliche weitere Geldfluss ist nicht belegt), sondern bestenfalls zu stützen, die Schuld gegenüber CP____ sei in diesem Umfang - aber diesfalls nicht vollständig - damit beglichen worden; am Sinngehalt der Chats ändert dies aber ebensowenig wie der Umstand, dass der gewisse CR____ mit seinen investierten CHF 2'000.- nicht als Geschädigter in der Anklage erwähnt ist (dies notabene zugunsten des Beschuldigten), denn nicht einmal die Identität dieses Investors geht aus den Akten hervor - welcher Umstand einmal mehr einen durchaus zweifelhaften Umgang des Berufungsklägers mit investiertem Geld erahnen lässt.


6.2.5 Weiter folgt das Appellationsgericht den folgenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz: "Bei BJ____ ist überdies entgegen der Bestreitung des Beschuldigten in diesem Punkt gestützt auf die konstanten und übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten (Prot. HV, pag. 68; Fragekatalog, act. 4677) davon auszugehen, dass A____ beabsichtigte, von ihr insgesamt CHF 60000.- erhältlich zu machen, wobei es bezüglich CHF 25'000.- beim Versuch blieb. Bei M____ ist gestützt auf dessen Aussagen (im Übrigen in Einklang mit dem Verteidiger des Beschuldigten, Pläd. AV, Rn 116) davon auszugehen, dass das von ihm an den Beschuldigten übergebene Geld nach seiner Intention für den Aufbau einer weiteren Kryptowährung namens Centralcoin bestimmt gewesen wäre (Auss. M____, act. 4712 f.). Wenn A____ dies anlässlich der Hauptverhandlung bestreitet (Prot. HV, pag. 63), so wohl nur, weil er sich bewusst ist, dass die Tatsache, dass er bei M____ schon wieder von einer anderen Währung sprach, den Schwindel um Suisse Coin umso evidenter macht. Aufgrund des Bluffs seitens des Beschuldigten, mit Suisse Coin bereits eine Kryptowährung lanciert zu haben, war M____ überzeugt, dass A____ zum Aufbau einer erfolgreichen Kryptowährung im Stande war, und übergab ihm deshalb den Betrag von CHF 15'000.-." Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hat der Berufungskläger schliesslich ausdrücklich zugestanden, auch die CHF 200.- von CN____ erhalten zu haben, und zwar indirekt über den gutgläubigen O____ - womit Letzterer im Einklang mit der Aussage des Berufungsklägers (act. 6438), von CN____ (act. 4728 f.) und von O____ (act. 4725) als Tatmittler gedient hat. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist.


6.3 In rechtlicher Hinsicht steht fest, dass A____ den Geschädigten in den Ziffern 5.1, 5.3, 5.4 und 5.5 vorspiegelte, sie könnten ihr Geld in der in Aufbau begriffenen Kryptowährung Suisse Coin anlegen, die bereits 150'000 Members sowie den Sitz in Singapur und Niederlassungen auf der ganzen Welt habe, was eine sichere und gewinnbringende Anlage suggerierte. Motiviert durch diese Täuschung erlagen die Geschädigten dem Irrtum, ihr Geld werde auf diese Weise angelegt und übergaben dem Beschuldigten daraufhin Geld. Im Sinne der Opfermitverantwortung kann den Geschädigten nicht vorgeworfen werden, leichtsinnig gehandelt zu haben. A____ errichtete um das Projekt Suisse Coin ein wahres Lügengebäude, indem er eine Präsentation veranstaltete, eine Homepage und eine Facebookseite errichtete, die den Anschein erweckten, dass es sich um eine seriöse und vor allem weltweit erfolgreiche Kryptowährung handle. Nachdruck verlieh er dieser Vorstellung, indem er den Geschädigten Logindaten zu ihrem eigenen Kundenkonto verschaffte und ihnen damit suggerierte, sie könnten die Entwicklung der Kryptowährung mitverfolgen und würden so über eine gewisse Kontrolle ihrer Anlage verfügen. Die Verteidigung hält dem entgegen, viele Produkte der Börse und deren Wert basierten nicht auf Handel, sondern auch Zukunftsprognosen, und sie zieht den Vergleich zu Zucker und Erdöl. Der Vergleich hinkt indessen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass auch eine Kryptowährung vorbörslich gehandelt werden und damit ihr Kurs schwanken kann, ist vorliegend nicht ersichtlich, gestützt auf welchen Grundlagen konkret Prognosen und Kursschwankungen hätten berechnet werden können, denn auch hierzu fehlt jeglicher Anhaltspunkt in den Akten, womit im Ergebnis der Vorinstanz beizupflichten ist, dass der Berufungskläger diesen Kurs schlicht manipuliert hat. Dies umso mehr, als ja keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die erhaltenen Gelder tatsächlich für den versprochenen Aufbau der Kryptowährung eingesetzt hätte.


Der Vorinstanz ist weiter in diesen Erwägungen zu folgen: "Ausserdem nutzte er das bestehende Vertrauensverhältnis zu den Geschädigten aus, insbesondere im Fall seines Jugendfreundes L____ und dessen Schwester BJ____, der er regelmässig in Sachen Versicherung und Steuern half. BJ____ machte sodann auch geltend, sie habe auch schon andere Angebote bekommen, ihr Geld zu investieren, sei darauf aber nie eingegangen (Auss. BJ____, Prot. HV pag. 68). Von einem leichtfertigen Verhalten, welches das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein, sodass die Täuschung arglistig war. Betreffend die Gewerbsmässigkeit macht die Verteidigung geltend, diese werde in der Anklageschrift nicht geschildert (Pläd. AV, Rn 95). Dem Einwand kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen wird in der Anklageschrift das Suisse Coin-Projekt als Geschäftsmodell bezeichnet. Zum anderen ist in der Anklageschrift zu lesen, dass A____ (und BX____) mit dem durch die Vermögensdelikte erhältlich gemachten Erlös ihren Lebensunterhalt zumindest einen namhaften Anteil davon haben bestreiten wollen. Damit wird das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit hinreichend geschildert. Was die materielle Beurteilung dieses Merkmals angeht, zeugen die Präsentationsveranstaltung und der Online-Auftritt, für die der Beschuldigte verantwortlich zeichnet, vom professionellen Charakter der Betrugsmasche und die von A____ auf diese Weise erbeuteten Gelder waren in ihrer Höhe von insgesamt CHF 68'700.- ohne Weiteres geeignet, einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu leisten." Wie bereits vorstehend ausgeführt (Ziff. 3.6.2 m.w.H.) ist für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht entscheidend, ob die Geschäftsidee zum gewünschten Erfolg geführt hat. Dass es tatsächlich gelingt, aus der deliktischen Tätigkeit ein Erwerbs- zumindest ein erhebliches Nebeneinkommen zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Absicht genügt. Der Deliktsbetrag ist somit bezüglich der Qualifikation in vollem Umfang zu berücksichtigen, also die vollendeten Delikte über CHF 68'700.- zuzüglich des Versuchs im Umfang von CHF 25'000.-. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ist somit zu bestätigen.


7.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in AS Ziff. 7.1 des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil der Firma N____ Versicherungen [...] und von CJ____ schuldig erklärt, dies bei einem Deliktsbetrag von CHF755.45. Die Verteidigung beantragt Freispruch.

7.1 Die Staatsanwaltschaft klagt in diesem Punkt wie folgt an: "Als der Beschuldigte A____ im September 2015 von CJ____, dem Geschäftsführer der Firma CS____ GmbH, mit dem er sich die [...] in Muttenz/BL gelegenen Büroräumlichkeiten teilte, gebeten wurde, während seines Auslandaufenthalts dessen Post entgegenzunehmen, fasste der zu diesem Zeitpunkt vermutlich mittellose Beschuldigte den Entschluss, auf den Namen der vorgenannten Unternehmung einen Fahrzeugversicherungsvertrag abzuschliessen. Hierfür gab sich der Beschuldigte A____ in seiner telefonischen Offertenanfrage vom 11. September 2015 gegenüber dem Verkaufssupportmitarbeiter der Versicherungsgesellschaft N____ Versicherungen [...], CX____, wahrheitswidrig als CJ____ aus, der namens und auftrags seiner Unternehmung, der Firma CS____ GmbH, das Fahrzeug Volkswagen Touareg versichern möchte. Die ihm selben Tags nunmehr vom zuständigen Sachbearbeiter CT____ aus Basel übermittelte Offerte akzeptierte der Beschuldigte im Anschluss daran am 15. September 2015 im Namen von CJ____, wobei er hierfür eine Fantasieunterschrift verwendete. Dieses durch ihn vermutlich in Allschwil/BL verfälschte Schriftstück liess er der Versicherungsgesellschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zukommen, wodurch es dem Beschuldigten A____ gelang, für sein vorgenanntes Fahrzeug einen Versicherungsnachweis zu erhalten, ohne hierfür selbst eine Prämie zahlen zu müssen. Indem er die Versicherungsgesellschaft N____ bewusst über die tatsächlichen Begebenheiten im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Versicherungsnehmer täuschte, kam er im Zeitraum 11. September 2015 bis 31. März 2016 in den Genuss einer Motorfahrzeugversicherung. Durch seine widerrechtliche Handlung wurde CJ____ von der Versicherungsgesellschaft N____ betrieben und die Firma ihrerseits musste einen Prämienausfall in der Höhe von CHF 755.45 generieren. CJ____ beteiligt sich als Straf- und Zivilkläger an diesem Verfahren und macht eine Forderung in nicht bezifferter Höhe geltend."

7.2 Die Vorinstanz geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Berufungskläger nicht bestreitet, die Unterschrift von CJ____ auf dem Antrag für die Fahrzeugversicherung gefälscht zu haben (Prot. HV, pag. 75 f.; act. 4971; VP S. 31 f.). Der Berufungskläger macht jedoch geltend, er habe CJ____ vorgängig darüber informiert. Dies wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung.


7.3 In der vorliegenden Konstellation kann der Betrugstatbestand in der Tat nur erfüllt sein, wenn man davon ausgeht, dass die Unterschrift ohne CJ____s Wissen und Zustimmung gefälscht wurde. Andernfalls müsste sich die CS____ GmbH das Verhalten des Berufungsklägers als Stellvertreter anrechnen lassen und wäre somit der Vertrag der N____ Versicherungen mit der CS____ GmbH gültig zustande gekommen. Die CS____ GmbH könnte sich diesfalls nicht auf die wissentlich in Kauf genommene Fälschung berufen, und es hätte in der Anklageschrift geschildert werden müssen, dass diese Gesellschaft nicht solvent sei (vgl. AS Ziff. 4.11, hiervor Ziff. 5.2).


Die Umstände deuten jedoch darauf hin, dass CJ____ den Vertrag wenn nicht bereits bei dessen Abschluss am 15. September 2015, wie der Berufungskläger immerhin konstant vorträgt (so auch VP S. 31 f.), so doch bald darauf genehmigt hat. Gemäss CJ____s eigenen Angaben hatte er nämlich bereits im Oktober 2015 davon Kenntnis (act. 4890). Wäre er damit nicht einverstanden gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er entsprechende Schritte unternimmt, so etwa bei der Versicherung selber. Das ist aber nicht der Fall. Erst über ein halbes Jahr später und nachdem sich die beiden sowohl geschäftlich als auch privat zerstritten hatten, hat CJ____ Anzeige erstattet (act. 4856). Zuvor hatten die beiden harmoniert, und CJ____ hat offenbar auch in anderem Zusammenhang "Verträge für A____ eingelöst, weil er zu diesem Zeitpunkt Betreibungen am Hals" hatte (act. 4888). Solches Vorgehen war also üblich, und die Begründung dafür leuchtet soweit ein. Auf der anderen Seite lässt sich die These des Berufungsklägers, CJ____ wolle ihn im Zuge des persönlichen Zerwürfnisses ungerechtfertigterweise anschwärzen, nicht einzig auf die vorliegende Strafanzeige stützen, sondern gleichfalls darauf, dass er ihm im Nachgang zur Einvernahme vom 27. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft auch noch Kokainhandel unterstellte (act. 4937), wofür nun wirklich gar keine Anhaltspunkte vorliegen. Somit ergeben sich nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass CJ____ den Versicherungsvertrag nicht zumindest nachträglich genehmigt hat. Eine Konfrontation wurde von keiner Seite beantragt, sodass sich Gegenteiliges nicht halten lässt. Wie die Verteidigung überdies zutreffend festhält, sind offenbar auch CJ____s Geschäftspraktiken nicht über jeden Zweifel erhaben, hat er mit dem Berufungskläger doch mitunter auch Spendenbetrug als ins Auge zu fassendes Geschäftsmodell diskutiert (act. 4979), was ebenfalls nahe legt, CJ____s Depositionen mit Zurückhaltung zu würdigen. Somit ist im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers von zumindest nachträglicher Genehmigung des Versicherungsvertrags durch CJ____ auszugehen, womit Betrug zum Nachteil CJ____s der CS____ GmbH entfällt. Soweit die N____ Versicherungen als (potenziell) Geschädigte angesprochen werden sollte, ist festzuhalten, dass eine Illiquidität der CS____ GmbH als Schuldnerin gemäss Versicherungsvertrag weder in der Anklageschrift thematisiert wird noch sich aus den Akten ergibt - der Auszug aus dem Betreibungsregister (act. 4975) legt vielmehr das Gegenteil nahe. Mangels Bereicherungs- bzw. Vermögensschädigungsabsicht entfällt somit nicht nur der Betrugsvorwurf, sondern auch jener der Urkundenfälschung (vgl. Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Berufungskläger ist somit in diesem Anklagepunkt freizusprechen.


8.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in AS Ziff. 7.2 des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Die Verteidigung beantragt Freispruch.


8.1 Die Staatsanwaltschaft formuliert die Anklage folgendermassen: "Im Nachgang an die Unfallaufnahme im Fall [...] konnte durch die Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt festgestellt werden, dass der Beschuldigte am 6. Februar 2016 gegen 19.30 Uhr anlässlich seiner Fahrt entlang der Münchensteinerstrasse in Basel verbotenerweise ein unter die Bestimmungen der Waffengesetzgebung fallendes Elektroschockgerät in seinem Personenwagen Ferrari [...] mit sich führte."


8.2 Die Vorinstanz erwägt dazu: "Der Beschuldigte bestreitet nicht, im Besitz des fraglichen Elektroschockgeräts gewesen zu sein, macht aber das Vorliegen eines nicht vermeidbaren Verbotsirrtums geltend mit der Behauptung, er habe nicht gewusst, dass dies strafbar ist (Prot. HV, pag. 77; Pläd. AV, Rn 147 f.). Diese Aussage ist jedoch als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Zum einen war das Elektroschockgerät als Taschenlampe getarnt (vgl. Foto act. 4994) und eine Tarnung ist in der Regel nur nötig für etwas, das versteckt werden muss, weil es beispielsweise nicht erlaubt ist. Ferner macht A____ nicht geltend, er habe nicht gewusst, dass es sich um ein Elektroschockgerät handelt, sondern gemeint, es sei nur eine Taschenlampe. Jedoch wurde der Beschuldigte von CU____ per Videobotschaft instruiert, wie die 'Taschenlampe' zu bedienen sei (vgl. Aktennotiz, act. 4991). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte zumindest das unbestimmte Empfinden haben, etwas Unrechtes zu tun, womit das Vorliegen eines Verbotsirrtums ausgeschlossen ist (BGE 104 IV 217 E. 2; BGer 6B_524/2016 E. 1.3.2). Gemäss Art. 4 Abs.1 lit. e WG gelten Elektroschockgeräte als Waffen, wobei sich nach Art. 33 Abs.1 lit. a WG unter anderem schuldig macht, wer ohne Berechtigung eine Waffe besitzt. Weil der Beschuldigte im Besitz des Elektroschockgeräts war, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeht in diesem Punkt ein Schuldspruch gemäss Anklage."


8.3 Die Verteidigung wendet ein, es sei unklar, weshalb der Beschuldigte ein unbestimmtes Empfinden gehabt haben müsse, nur weil der Elektroschocker die Form einer Taschenlampe hatte. Der Berufungskläger sei davon ausgegangen, dass der Besitz eines Elektroschockers in der Schweiz erlaubt sei. Ein Elektroschockgerät entspreche nicht einer Waffe, wie sie sich ein durchschnittlicher Bürger vorstellen würde, da das Gerät keine tödliche Wirkung habe. In der Filmindustrie werde der Anschein erweckt, dass jeder ein solches Gerät besitzen dürfe. Entsprechend hat sich auch der Berufungskläger vor Appellationsgericht geäussert; auf die Frage hin, was ihm in den Sinn komme zu einer Waffe, die als Taschenlampe getarnt ist, räumte er immerhin ein: "Ja klar, das ist ein Blödsinn." (VP S. 32).


8.4 Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wollte man darauf abstellen, was die Filmindustrie als selbstverständlich darstellt, wäre nicht nur das Waffengesetz obsolet, sondern je nach Filmproduzent ein gehöriger Teil der gesamten Rechtsordnung. Ebensowenig ist die Tödlichkeit ein taugliches Kriterium für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich in einer Parallelwertung in der Laiensphäre bereits aus dem Umstand, dass der Elektroschocker als etwas anderes getarnt ist, die Unzulässigkeit von dessen Besitz (bzw. in den Worten des Berufungsklägers: "Blödsinn"). Erhärtet wird diese Wertung durch das konspirative Video von CU____, das an den Berufungskläger gerichtet ist und die Bedienungsanleitung für den Elektroschocker enthält - welcher dort notabene gerade wieder verniedlichend und dissimulierend "Taschenlampe" genannt wird (Standbilder act. 4992). Vor diesem Hintergrund muss sich auch dem Laien der Gedanke unmittelbar aufdrängen, dass der Besitz solchen Geräts nicht erlaubt sein kann, sondern verboten ist. Das Appellationsgericht folgt also den Erwägungen der Vorinstanz, womit der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu bestätigen ist.


9.

Wie bereits dargestellt, sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Darauf ist hier nicht mehr weiter einzugehen.


10.

10.1 Wie eingangs erwähnt (Ziff. 1.3) ist die Beurteilung der Zivilforderungen in Rechtskraft erwachsen (ausser jener der der BK____ AG), namentlich auch betreffend den Tatkomplex Ricci's Abschleppdienst. Dies deshalb, weil in diesem Tatkomplex mit der vorliegenden Berufungsanmeldung und der vorliegenden Berufungsbegründung der ursprünglichen Verteidigung ausdrücklich einzig die Qualifikation der gewerbsmässigen Begehung bestritten ist, nicht der Betrugstatbestand selber. Daran ist der Berufungskläger gebunden (vorstehend Ziff. 3.5.2).


10.2 Anders als die Vorinstanz spricht das Appellationsgericht den Berufungskläger im Tatkomplex betreffend Betrug zum Nachteil der BK____ AG (AS Ziff.4.11) frei (vgl. vorstehend Ziff. 5). Die BK____ AG hat sich als Zivil- und Strafklägerin an diesem Verfahren beteiligt und eine Forderung im Betrag von CHF 6'072.30 geltend gemacht, welche ihr die Vorinstanz im Umfang von CHF4'122.30 zugesprochen hat (in solidarischer Verbindung mit BX____). Entsprechend dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens in diesem Punkt ist diese Forderung abzuweisen. Mieterin gemäss Mietvertrag und damit Schuldnerin ist zudem nicht der Berufungskläger, sondern die CK____ GmbH.


11.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2 und Ziff. 5.1 / 5.3 / 5.4 / 5.5), des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. 3.1, 3.2, 4.11, 7.1), der Misswirtschaft (AS Ziff. 1.8), der Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 1.7), der Urkundenfälschung (AS Ziff. 7.1), der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams 18. bis 21. März 2016 (3 Tage), der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 13. Oktober 2016 bis 19. Juni 2017 (249 Tage) sowie unter Anrechnung der Ersatzmassnahmen seit dem 19. Juni 2017 (185 Tage) zu einem Drittel, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'360.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).


Die vormalige Verteidigung plädiert aufgrund der von ihr dargestellten Täterkomponenten und der von ihr erwarteten Freisprüche von den Vorwürfen des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2., 5.1 [namentlich betreffend die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit] / 5.3 / 5.4 / 5.5), des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. 3.1, 3.2, 4.11, 7.1), der Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 1.7), der Misswirtschaft (AS Ziff. 1.8), der Urkundenfälschung (AS Ziff. 7.1) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 7.2) auf eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als schuld- und tatangemessen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. bis 21. März 2016 (3 Tage), der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 13. Oktober 2016 bis 19. Juni 2017 (249 Tage) sowie unter Anrechnung der Ersatzmassnahmen seit dem 19. Juni 2017 (bis zum 21. Dezember 2017 185 Tage) zu einem Drittel sowie zu einer Busse von CHF 1'000.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).


Vorliegend entfallen die Schuldsprüche wegen Betrugs in AS Ziff. 4.11 (BK____ AG) und wegen Betrugs und Urkundenfälschung in AS Ziff. 7.1 (CJ____ Versicherungen). Im Übrigen bleibt der Schuldspruch gleich.


Die aktuelle Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es bringe nichts, wenn der Berufungskläger nochmals in den Strafvollzug gehen müsse.


Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ¾ Jahre.


11.1 Vorauszuschicken ist, dass mit den Freisprüchen in den Tatkomplexen BK____ AG und N____ Versicherungen Schuldsprüche von eher untergeordneter Bedeutung entfallen, auch hinsichtlich des Deliktsbetrags (CHF 4'122.30 beziehungsweise CH 739.85). Wohl werden diese Freisprüche angemessen zu berücksichtigen sein. Die eher schwergewichtigen Tatkomplexe, namentlich Ricci's Abschleppdienst, Tableing und Suisse Coin, werden bei den Schuldsprüchen indessen bestätigt, ganz abgesehen von den Schuldsprüchen zu den Strassenverkehrsdelikten, die bereits rechtskräftig sind. Das Appellationsgericht folgt der Vorinstanz bei der Strafzumessung somit mutatis mutandis sowie in den groben Zügen, wie nachfolgend dargestellt wird.


11.2 Die Vorinstanz hält einleitend zutreffend fest: "Hat der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen sind. Zu den von A____ begangenen Vermögensdelikten (worunter auch Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung fallen) [ ] ist anzumerken, dass einzeln betrachtet bei gewissen Delikten jeweils eine Strafe in einem Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zwar der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang gegenüber der eingriffsstarken Freiheitsstrafe zukommt. Jedoch sind als massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1)." Wie die Vorinstanz richtig festhält, liefen die Betrugsfälle Riccis Abschleppdienst, Tableing sowie Suisse Coin teilweise parallel im Zeitraum Herbst 2015 bis Frühling 2016 ab und stellen eine intensive, zusammenhängende Delinquenz dar, wobei der Beschuldigte die verschiedenen "Projekte" jeweils als "Geschäftsidee" verstand und sie entsprechend ernsthaft umsetzte. Wenn nun die Verteidigung rügt, etwa für die Unterlassung der Buchführung die Misswirtschaft sei Geld-, nicht Freiheitsstrafe angebracht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz unterstreicht richtigerweise die intensive, zusammenhängende Delinquenz mit sorgloser Geschäfterei, wo Firmen Gefässe sind, um Geld hereinzuholen, welches anschliessend auf nicht nachvollziehbare Weise gleichsam verdunstet. Die der Misswirtschaft und der unterlassenen Buchführung zugrunde liegende kriminelle Energie gestaltet sich somit analog wie bei den Betrugsfällen, wo "Geschäftsideen" und Fantasiefirmen vorgeschoben werden, um Geld hereinzuholen, welches anschliessend ebenfalls gleichsam auf nicht nachvollziehbare Weise verdunstet. Die Delikte sind zudem nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich eng miteinander verknüpft. Auch unter Berücksichtigung der nun ergehenden beiden (und wie dargestellt vom Gewicht her eher untergeordneten) Freisprüche ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, dass unter diesen Umständen von einer Geldstrafe keine hinreichend abschreckende Wirkung zu erwarten wäre und Freiheitsstrafe vorzusehen ist.


Unangefochten und zutreffend erwägt die Vorinstanz sodann: "Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln kommt aufgrund des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 3 SVG ohnehin nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Betreffend die mehrfachen groben Verkehrsregelverletzungen wäre aufgrund des Strafrahmens von Art. 90 Abs.2 SVG das Aussprechen einer Geldstrafe zwar möglich, angesichts der massiven vorbestehenden Delinquenz des Beschuldigten in diesem Bereich (vgl. diverse Strafbefehle aus den Jahren 2012 bis 2016, act. 96-137) sowie den mit vorliegendem Entscheid mitbeurteilten Delikten im Bereich der Strassenverkehrs keinesfalls zweckmässig, sodass auch diesbezüglich eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz ist der Beschuldigte hingegen Ersttäter, zudem ist kein deliktischer Zusammenhang zu den übrigen Delikten erkennbar und die Rechtsgutsverletzung wiegt nicht besonders schwer. Unter diesen Umständen ist eine Geldstrafe gegenüber der eingriffsstarken Freiheitsstrafe vorzuziehen. Für die Übertretungen ist zudem zwingend eine Busse auszusprechen."


11.3 Beim Strafrahmen geht die Vorinstanz zutreffend von der vorliegend schwersten Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB aus, nämlich dem gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren vorsieht. Der Tat- und Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend Rechnung zu tragen.


Die Verteidigung macht Strafmilderungsgründe geltend. Ein gewisser CV____, welchen der Berufungskläger als "ein Geschäftspartner bzw. mein Vorgesetzter" (VP S. 10) beschreibt, übe sich in Schadenstilgung zugunsten des Berufungsklägers. Die Schadenstilgung ist indessen als verfahrensbedingt zu werten: Gemäss den an der Berufungsverhandlung vom 28. November 2019 eingereichten Unterlagen datieren entsprechende Schreiben von CV____ bzw. des Verteidigers an einige Geschädigte vom 1. bzw. 7. November 2019 - also drei bis vier Wochen vor der Berufungsverhandlung -, während seit dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Berufungsverhandlung fast 2 Jahre vergangen sind. Fünf Bankbelege für effektive Rückzahlungen datieren gar erst vom 25. November 2019 und betreffen einzig die vergleichsweise geringfügigen Posten im Tatkomplex Ricci's (je CHF 299.90). Es betrifft aber nicht die grossen Schadensposten in den Tatkomplexen Tableing und Suisse Coin. Das diesbezügliche Angebot des Berufungsklägers bzw. der Verteidigung an die Geschädigten M____, BJ____ und L____, diesen zwecks Schadenstilgung Kunstgegenstände seiner Mutter zu geben, damit sie - M____, BJ____ und L____ - diese selber veräussern könnten, kann mangels zuverlässiger Wertbestimmung dieser Objekte nicht im Ernst als aufrichtige Reue und Schadenstilgung im Sinne von Art. 48 StGB gewertet werden, hätte der Berufungskläger doch diese Gegenstände, wenn schon, selber veräussern und dann den Erlös den Geschädigten anbieten können. Wenn der Berufungskläger angibt, "keine Zeit" (VP S. 13) dafür zu haben, so ist er nicht zu hören. M____, BJ____ und L____ haben das Angebot denn auch ausgeschlagen. Der Berufungskläger arbeitet gegenwärtig in zwei Firmen des CV____, wo einerseits nicht nachvollziehbare "Persönlichkeitsentwicklungsprodukte" verkauft, andererseits neuartige Chips entwickelt würden; der Berufungskläger verdiene nichts, erhalte aber Spesen erstattet (darunter ein 7er BMW) und erhofft sich Anteile an den beiden Firmen zu erarbeiten (VP S. 7 - 15). Allein die im Betreibungsregister [...] registrierten Verlustscheine belaufen sich auf über CHF 41'000.-, laufende Betreibungen sind nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt sind das Betreibungsregister Basel-Stadt und die vorliegenden Schäden in den Tatkomplexen Suisse Coin und Tableing über ca. CHF 100'000.-. Würde der Berufungskläger etwa einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und aus dem Lohn laufend die Opfer bzw. seine Gläubiger bedienen, wäre Schadenstilgung als Strafmilderungsgrund allenfalls zu diskutieren, im vorliegenden Setting jedoch nicht.


11.4 Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe zutreffend folgendermassen fest: "Das Verschulden betreffend das die Einsatzstrafe bildende Delikt, den gewerbsmässigen Betrug in Ziffer 2 der Anklage (Riccis Abschleppdienst) ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Wesentlich erscheint bei der Beurteilung des Verschuldens, dass der Beschuldigte ein vielstufiges 'Business' aufgezogen hat: Er registrierte die Domain, richtete die Homepage ein, es wurde ein Bankkonto eröffnet, Parksünder wurden aufgespürt und fotografiert, die Fahrzeughalter in Erfahrung gebracht, Rechnungen erstellt, gedruckt und verschickt und schliesslich wurde sogar eine Beschwerdestelle eingerichtet. Zudem wurden finanzielle Verpflichtungen eingegangen, um die Masche am Laufen zu halten (z.B. Einrichtung des CE____). Für dieses 'Business' arbeitete der Beschuldigte mindestens einen Monat lang intensiv. Zwar waren die Summen, um welche die einzelnen Geschädigten geprellt wurden werden sollten, mit CHF299.90 vergleichsweise gering. Jedoch gehörte die Wahl des fiktiven Rechnungsbetrags gerade zum Geschäftsmodell, wäre eine höhere Summe der Zahlungsbereitschaft doch stark abträglich gewesen. Tatsächlich nahmen der Beschuldigte und seine Mittäter nur gut CHF 6000.- ein und es wurden lediglich 22 Personen an ihrem Vermögen geschädigt, jedoch wurden Dutzende weitere Personen durch die Rechnung beunruhigt und sahen sich zum Teil genötigt, sich dagegen zu wehren, indem sie mit dem vermeintlichen Abschleppdienst in Kontakt zu treten versuchten, sich bei der Polizei meldeten einen Rechtsbeistand beziehungsweise eine Rechtsschutzversicherung einschalteten. Besonders raffiniert war das Vorgehen, weil der Beschuldigte das Schuldbewusstsein der Falschparker ausnutzte, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Die Notizen von A____ betreffend Riccis Abschleppdienst zeigen zudem, dass er und seine Mittäter die Betrugsmasche im grossem Stil betreiben wollten und dies auch taten, bis ihnen eine Anfrage des Beobachters an F____ Einhalt gebot (Email vom 12. Februar 2016, act. 1875). Im Vergleich zu den anderen Beschuldigten wirkt sich die Rolle von A____ als Mastermind des Betrugs verschuldenserhöhend aus. Eine Einsatzstrafe von 14 Monaten erscheint dem Verschulden von A____ unter diesen Umständen angemessen." Dem schliesst sich das Appellationsgericht an. Nicht zu folgen ist der Verteidigung und dem Berufungskläger in dem Einwand, er sei nicht Mastermind gewesen. Abgesehen davon, dass dies seine Rolle auch in den anderen Tatkomplexen war, ergibt sich eine solche Funktion vorliegend insbesondere aus den bereits von der Vorinstanz erwähnten, vom Berufungskläger verfassten Notizen zum Thema Riccis Abschleppdienst (Beilagenordner Riccis, Pos. 3405 BA1). Diese legen den Schluss nahe, dass er die treibende Kraft hinter der Betrugsmasche und der diesbezüglichen Planung war: So hielt er fest, wie viele Leute in welchen Städten hätten eingesetzt werden sollen (Zürich 4 Pers., Basel 2 Pers., Bern 2 Pers., Luzern 2Pers.) und notierte die nötigen Aufgaben ('Liste erstellen, Kennzeichen, Adresse, Zeit; Kennzeichen abfragen; Serienbrief, versenden'). Unter dem Stichwort Ziel vermerkte er '500'000.- Tableing, 1'000'000.- A____, 1'000'000.- BX____, 100'000.- F____' und kam durch eine Addition auf das Resultat '2600000.-'.


11.5 Die Vorinstanz setzt in der Folge richtigerweise für alle weiteren Verbrechen und Vergehen die Höhe der Strafe fest, die bei einer isolierten Betrachtung der entsprechenden Tat dem Tatverschulden entspricht, um sodann die Einsatzstrafe zu asperieren:


11.5.1 Bezüglich der Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft "erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten dem Verschulden von A____ angemessen, unter Berücksichtigung dessen, dass bei der im Juni 2013 gegründeten CA____ GmbH zu keinem Zeitpunkt eine Buchhaltung geführt wurde und der Gesellschaft von Anfang an Kapital entzogen wurde, obwohl der Beschuldigte aufgrund seiner Ausbildung (Kaufmann Bank mit Berufsmatur, vgl. Lebenslauf, act.5041; Auss. A____, Prot. HV, pag. 42) über das nötige Wissen und die kaufmännische Qualifikation verfügt hätte. Die Einsatzstrafe wird aufgrund der Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 2 Monate erhöht." Diesen vorinstanzlichen Erwägungen folgt das Berufungsgericht.


11.5.2 Bezüglich mehrfacher Betrug im Zusammenhang mit Tableing führt die Vorinstanz aus: "A____ nutzte die Unerfahrenheit, die Gutgläubigkeit und das Sachinteresse der Geschädigten BT____ und BU____ aus und betrog sie um den ihnen für die geleistete Arbeit zustehenden Lohn, wofür isoliert betrachtet 2 Monate Freiheitsstrafe angemessen wären. Die Einsatzstrafe wird daher um einen Monat erhöht. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Anklagepunkt des Betrugs zum Nachteil von E____ erweist sich das Tatvorgehen als verschuldenserhöhend: Zum einen wurde dabei das Vertrauensverhältnis von E____ zu F____ ausgenutzt und zusätzlich eine ausgeklügelte Legende auf die Beine gestellt und professionell untermauert. Eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für dieses Delikt erscheint angemessen, weshalb die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate erhöht wird." Auch dem folgt das Appellationsgericht. Dass das Vertrauensverhältnis des E____ nicht zum Berufungskläger selber, sondern zu F____ bestand, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus im angeführten Sinne dem Berufungskläger zur Last zu legen, denn dieser wusste darum und nützte dies schamlos aus.


11.5.3 Bezüglich Betrug zum Nachteil der BK____ AG erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als dem Verschulden angemessen, wobei sie die Einsatzstrafe um 1 Monat erhöht hat. Zufolge Freispruchs in diesem Punkt entfällt diese Erhöhung.


11.5.4 Betreffend gewerbsmässiger Betrug im Zusammenhang mit Suisse Coin führt die Vorinstanz aus: "Bei diesem Tatkomplex fällt vor allem der realisierte Deliktsbetrag von beinahe CHF 70000.- ins Gewicht. A____ hat zudem nicht nur das Vertrauen seines Jugendfreundes L____ und dessen Schwester BJ____, sondern auch den Einblick in deren finanziellen Angelegenheiten ausgenützt. Namentlich BJ____ wurde durch den Beschuldigten finanziell schwer geschädigt, indem sie ihm insgesamt CHF 35000.- übergab. In erheblichem Mass verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass A____ gegenüber seinen 'Investoren' Verachtung zum Ausdruck gebracht hat, indem er sie gegenüber CP____ als 'Trottle' bezeichnete, wobei er den Geschädigten gegenüber ein ganz anderes Verhalten an den Tag gelegt haben muss, um sie zur Hingabe ihrer Ersparnisse zu überzeugen. Für diese Delikte wäre isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 14Monaten angemessen, weshalb sich die Einsatzstrafe um weitere 7 Monate erhöht." Dem folgt das Appellationsgericht.


11.5.5 Bezüglich Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der N____ Versicherungen erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als dem Verschulden angemessen, weshalb sie die Einsatzstrafe nochmals um einen Monat erhöht hat. Zufolge Freispruchs in diesem Punkt entfällt diese Erhöhung.


11.6 Auf diese Weise ergibt sich bei A____ für die erwähnten Vermögensdelikte unter Anwendung des Asperationsprinzips eine hypothetische Freiheitsstrafe von 26Monaten. Betreffend die Täterkomponenten hat die Vorinstanz festgestellt, "dass A____ bei der Tatbegehung zwar noch jung war. Jedoch besteht aufgrund der Tatsache, dass er unter den drei Beschuldigten die treibende Kraft hinter den verschiedenen Betrugsmaschen war - und sich schon vorher mit CJ____ noch ganz andere ausgedacht hat (Idee zum Spendenbetrug, vgl. act. 4979 ff.) - kein Zweifel, dass er trotz seines jugendlichen Alters volle Einsicht in das begangene Unrecht hatte, weshalb sich sein Alter nicht entlastend auswirkt. Auch ein Geständnis Reue kann ihm betreffend die Vermögensdelikte nicht zugutegehalten werden, hat er doch über weite Strecken des Vorverfahrens keine Aussagen zu den Vorwürfen gemacht und auf viele Fragen mit ausschweifenden, schlussendlich aber nichtssagenden Floskeln geantwortet. Mit seiner Lehre zum Bankkaufmann [...] und abgeschlossener Berufsmatur hätte er freilich von guten Startbedingungen ins Berufsleben profitieren und ohne Weiteres auf legalem Weg gutes Geld verdienen können. Straferhöhend fällt der protzige Lebensstil von A____ ins Gewicht, den er sich auf Kosten der Geschädigten leistete. Aus Angeberei war er nicht nur im Besitz eines gemieteten Ferrari und einer (gefälschten) Rolex (HD-Bericht, act. 1670, 1688), sondern wollte auch noch in einer Wohnung an exklusiver Lage an der Steinenvorstadt und entsprechend hohem Mietzins wohnen. Ferner delinquierte er immer wieder mittäterschaftlich. Erheblich zu seinen Ungunsten fällt zudem ins Gewicht, dass er trotz laufender Verfahren betreffend Ferrari-Unfall und Riccis Abschleppdienst und selbst nach dem Freiheitsentzug vom 18. bis 21 März 2016 nicht von der Delinquenz Abstand nahm, sondern massiv weiter delinquierte (Projekt Suisse Coin)." Aufgrund der sich deutlich straferhöhend auswirkenden Täterkomponenten hat die Vorinstanz die hypothetische Gesamtstrafe um weitere 4 Monate erhöht, was nun eine Zwischensumme von 30 Monaten ergibt. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich das Appellationsgericht an und verweist darauf, soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren erneut dieselben Argumente aufgreift wie vor Vorinstanz. Insbesondere war der Berufungskläger zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im März 2016 24 ½ Jahre alt und damit auch nicht mehr ausgesprochen jugendlich. Auch vor Appellationsgericht hat der Berufungskläger auf Fragen mit weitschweifenden, schlussendlich aber nichtssagenden Floskeln geantwortet. Die Raffinesse und Varietät seiner verschiedenen Betrugsmaschen zeugt von grosser krimineller Energie, weshalb die von der Verteidigung herangezogenen höheren Deliktssummen in anderen Fällen (BGer 6B_907 vom 29. März 2018) mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sind. Dass es auch zufriedene Kunden im Versicherungsbereich gab, ändert an der Verwerflichkeit der vorliegend in Frage stehenden Taten nichts. Die Bemerkung der vormaligen Verteidigung in der Berufungsbegründung: "Er weiss nun auch, dass ein regelmässiges Einkommen nur dann möglich ist, wenn man es sich mit ehrlicher Arbeit und vor allem mit Geduld verdient." - steht ferner in einem gewissen Spannungsverhältnis zur aktuellen beruflichen Tätigkeit des Berufungsklägers seit dem vorinstanzlichen Urteil, welche die aktuelle Verteidigung so kommentiert (VP S. 34): "Er will schnell reich werden, aber das ist kein Delikt." In der Tat hat der Berufungskläger kein regelmässiges Erwerbseinkommen. Vielmehr will er offenbar nach wie vor schnell reich werden. Hierfür vertreibt er unter anderem fragwürdige "Persönlichkeitsentwicklungsprogramme". Einsicht, eine Wandlung Reue in Bezug auf die Modalitäten des wirtschaftlichen Fortkommens werden damit nicht ersichtlich, sondern umgekehrt unverändert anhaltende, abgehobene finanzielle Fantasien. Die erst kürzlich aufgenommenen Wiedergutmachungsbemühungen erscheinen, wie bereits ausgeführt, prozesstaktisch motiviert und beziehen sich entweder auf die kleinen, nicht aber die grossen Schadensposten können nicht als valable Angebote an die Geschädigten betrachtet werden.


11.7 Bei der Zwischensumme von 30 Monaten Freiheitsstrafe noch nicht berücksichtigt sind die Verkehrsdelikte, namentlich die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Dazu führt die Vorinstanz aus: "In Ziffer 8.3 der Anklage erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit den geltenden Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen, bei Ziffer 8.4 der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen als angemessen, weshalb die auszusprechende Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um einen weiteren Monat erhöht wird. Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln geht der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG von einer Freiheitsstrafe von 1 bis 4 Jahren aus. Hinsichtlich des Verschuldens sind folgende Aspekte zu beachten; leicht verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass es sich wohl um ein spontanes, nicht geplantes Rennen handelte, wobei zu Gunsten des Beschuldigten angenommen wird, dass er vom unbekannt gebliebenen Fahrer des Lamborghini durch das Überholmanöver herausgefordert wurde. Zudem war die zurückgelegte Strecke nicht lang. Demgegenüber ist verschuldenserhöhend zu werten, dass der Beschuldigte mit über 90 km/h eine stark überhöhte Geschwindigkeit fuhr, und dies auf einer Strecke, die keineswegs als besonders übersichtlich bezeichnet werden kann, weil sie insbesondere Gegenverkehr aufweist und über einen Fahrradstreifen verfügt. Die Strasse führt zudem durch das Stadtgebiet am Rande eines Wohnquartiers, in unmittelbarer Nähe befindet sich eine Tramhaltestelle. Ebenfalls erschwerend wirkt sich der hohe Sachschaden aus, welcher durch den Unfall am gemieteten Ferrari (Totalschaden, vgl. act. 5303 und 5433) und an den zwei korrekt parkierten Fahrzeugen (ca. CHF 10000.- resp. CHF 4000.-,act. 5373 und 5375) entstand. In subjektiver Hinsicht haben sich im Gegensatz zu den Vermögensdelikten das Alter und die damit einhergehende, offensichtliche Unreife des Beschuldigten im Strassenverkehr leicht zu dessen Gunsten auszuwirken. Wieder aufgehoben wird dieser Umstand jedoch durch die bestehenden einschlägigen Vorstrafen im Bereich der Strassenverkehrsdelikte (Verurteilung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. November 2013 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, vgl. Strafregisterauszug, act. 71 f.), die A____ nicht dazu zu bewegen vermochten, sein Verhalten im Strassenverkehr zu überdenken und zu bessern. Für sich alleine betrachtet, insbesondere in Anbetracht von vergleichbaren Fällen von Verurteilungen wegen Art. 90 Abs. 3 SVG, wäre eine Freiheitsstrafe von 18Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von A____ angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe um 12Monate und somit - im Unterschied zu den Vermögensdelikten - zwei Drittel der isolierten Strafe erhöht, weil es sich um eine andere Deliktskategorie handelt und damit auch ein anderes Rechtsgut betroffen ist." Dem folgt das Appellationsgericht.


11.8 Die Freiheitsstrafe beträgt für A____ unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen somit 43 Monate, d.h. 3 Jahre und 7 Monate. Daraus folgt zunächst, dass die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit dem einzigen Antrag auf Erhöhung des Strafmasses abzuweisen ist. Bei dem nun resultierenden Strafmass sodann ist sowohl der bedingte (Art. 42 StGB) als auch der teilbedingte Vollzug (Art. 43 StGB) aus formellen Gründen ausgeschlossen, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen werden muss. Der Polizeigewahrsam vom 18. bis 21.März 2016 sowie die Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug vom 13.Oktober 2016 bis 19. Juni 2017 (249 Tage) werden in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. Ebenso sind die Ersatzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) seit dem 19. Juni 2017 (185 Tage) nach Art. 237 Abs. 2 lit. b und d StPO wie von der Verteidigung beantragt zu einem Drittel an die Strafe anzurechnen, zumal sie den Beschuldigten in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt haben - wenn auch nicht in dem Masse wie die Haft selber (vgl. BGE 122 IV 51 E. 3a; 121 IV 303 E. 4b).


11.9 Schliesslich führt die Vorinstanz aus: "Betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz ist A____ Ersttäter, ferner ist kein deliktischer Konnex zu den übrigen Straftaten zu erkennen. Er ist daher diesbezüglich zu einer Geldstrafe zu verurteilen, welche die Praxis berücksichtigend auf 10 Tagessätze zu CHF 30.- festgesetzt wird. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte in diesem Bereich nicht einschlägig vorbestraft ist und auch sonst keine Hinweise, welche gegen eine günstige Prognose sprechen würden, vorliegen, ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen (Art.42 Abs. 1 StGB), wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren angesetzt wird (Art. 44 Abs. 1)."


"A____ ist zudem wegen diversen Übertretungen der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden. Bei der Berechnung der diesbezüglich auszusprechenden Busse ist zu berücksichtigen, dass für Bussen nach dem Ordnungsbussengesetz das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht anwendbar ist (Art. 3a Abs. 1 OBG). Für die Geschwindigkeitsüberschreitung um 8 km/h auf der Autobahn (Ziff. 8.1) ist gemäss OBV 303.3.b eine Busse von CHF 60.- und für das Nichtbetätigen des Blinkers (Ziff. 8.5) gemäss OBV 321 eine Busse von CHF 100.- auszusprechen. Für die übrigen Übertretungen (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in 2 Fällen, Verursachen vermeidbaren Lärms in vier Fällen und Benutzen des Mobiltelefons in 11 Fällen) wäre unter Berücksichtigung der Praxis eine Busse von je CHF100.- angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips wird daher die Busse für die Übertretungen nach Ordnungsbussengesetz von CHF 160.- für diese 17weiteren Übertretungen um CHF 1200.- erhöht, weshalb eine Busse von insgesamt CHF 1'360.- ausgesprochen wird." Diesen Erwägungen folgt das Appellationsgericht.


12.

Das Appellationsgericht folgt ferner den folgenden Erwägungen der Vorinstanz zum Widerruf von Vorstrafen: "A____ wurde am 6. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.-, Probezeit 3 Jahre, und am 26. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.-, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit vorliegendem Urteil wird A____ unter anderem wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. und 12. Dezember 2015, und qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 6. Februar 2016, verurteilt. Da er diese Vergehen und Verbrechen in den laufenden Probezeiten begangen hat, ist gemäss Art. 46 StGB über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen zu entscheiden. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung widerruft das Gericht die Strafe, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten verüben wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll ein Widerruf erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGer 6B.69/2012, E. 2.4.2). Bei A____ muss angesichts der erneuten, massiven Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrsrechts von einer solchen Schlechtprognose ausgegangen werden. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind einschlägig. Zudem verübte er schon vor den heute zu beurteilenden Delikten eine Vielzahl von Übertretungen (vgl. diverse Strafbefehle aus den Jahren 2012 bis 2016, act. 96-137), wobei bei seiner Delinquenz eine drastische Steigerung der Schwere zu beobachten ist, welche in der Veranstaltung des Rennens auf der Münchensteinerstrasse und dem daraus resultierenden Unfall gipfelten. Auch zahlreiche Kontrollen durch die Verkehrspolizei vermochten ihn nicht zu einem vernünftigen Verhalten im Strassenverkehr zu veranlassen." Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen widerrufen und vollziehbar erklärt, was bezüglich der am 26. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.- zu bestätigen ist, nicht aber bezüglich der am 6. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.-, denn der Widerruf darf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind: Die dreijährige Probezeit ist am 5. November 2016 abgelaufen, und seither sind bis zum heutigen Urteilsdatum des 28. November 2019 wiederum (mehr als) drei Jahre vergangen. Diese Strafe ist somit nicht vollziehbar zu erklären.


13.

Im Ergebnis ist das erstinstanzliche Urteil wie dargestellt weitestgehend zu bestätigen und die Berufung entsprechend abzuweisen, während die Anschlussberufung abzuweisen ist. Es rechtfertigt sich daher, für das erstinstanzliche Verfahren die um einen Drittel reduzierte Urteilsgebühr zu bestätigen und die Verfahrenskosten im Zuge des Freispruchs im Tatkomplex N____ Versicherungen um CHF 500.- zu reduzieren (entsprechend dem Aufwand für 5 Editionsverfügungen). Für das zweitinstanzliche Verfahren ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Berufungskläger eine reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen und der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse gemäss Kostennote zuzüglich sieben Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und mit der Massgabe zu entschädigen, dass Kopiaturen nicht mit CHF -.50 zu entgelten sind, sondern mit CHF -.25, woraus ein Abzug von CHF15.50 resultiert. Im Umfang von 90 % ist Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorzubehalten und bleibt der Berufungskläger mithin verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):


://: Es wird festgestellt, dass folgende A____ betreffende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs.1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 33 lit. b und c der Verkehrsregelnverordnung, Art.90 Abs.1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes;

- Freisprüche von der Anklage des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 7.3), der versuchten Nötigung (AS Ziff. 1.5), der Gehilfenschaft zum Betrug und Urkundenfälschung (AS Ziff. 1.6), des gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 4.1 / 4.3 / 4.4 / 4.5 / 4.6 / 4.7 / 4.8 / 4.9 / 4.10.2 und Ziff. 6), des mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 4.2, 4.10.1), des Betrugs (AS Ziff. 5.2), der Urkundenfälschung ([Verwendung der verfälschten Urkunde] AS Ziff. 7.1) und der Störung des öffentlichen Verkehrs (AS Ziff. 8.9);

- Beurteilung der Zivilforderungen mit Ausnahme jener der BK____ AG;

- Beschlagnahmen (Urteilsdispositiv Ziff. 5);

- Verurteilung von A____ (in solidarischer Verbindung mit BX____ und F____) zu einer Parteientschädigung von CHF 350.- an BV____;

- Verrechnung des Kostendepots von A____ im Betrag von CHF 201.65, CHF 400.- und CHF 870.- mit den jeweiligen Bussen, Verfahrenskosten und Urteilsgebühren;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Entschädigung.

A____ wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln - in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (AS Ziff. 2 und Ziff. 5.1 / 5.3 / 5.4 / 5.5), des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. 3.1, 3.2), der Misswirtschaft (AS Ziff. 1.8), der Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 1.7) und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. bis 21. März 2016 (3 Tage), der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 13. Oktober 2016 bis 19. Juni 2017 (249 Tage) sowie unter Anrechnung der Ersatzmassnahmen seit dem 19. Juni 2017 (185 Tage) zu einem Drittel, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1360.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2, 165 Ziff. 1, 166, 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, und 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuchs und 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.


A____ wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Freisprüchen - in AS Ziff. 4.11 von der Anklage des Betrugs und in AS Ziff. 7.1 von der Anklage des Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen.


Die gegen A____ am 6. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.-, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuchs nicht vollziehbar erklärt.


Die gegen A____ am 26. August 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / Kontrollschildern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.-, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs vollziehbar erklärt.


Die Zivilforderung der BK____ AG an A____ (in solidarischer Haftung mit BX____) im Betrag von CHF 4122.30 wird abgewiesen.


A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23149.70 sowie eine um einen Drittel reduzierte Urteilsgebühr von CHF 14000.- sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1600.- (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).


Dem amtlichen Verteidiger von A____, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12400.- und ein Auslagenersatz von CHF 56.70, zuzüglich 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF959.15, somit total CHF 13415.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 90 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.


Mitteilung an:

- A____

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

- Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Alle Privatkläger


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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