Zusammenfassung des Urteils SB.2018.13 (AG.2021.22): Appellationsgericht
Der Berufungskläger A____ wurde wegen verschiedener Delikte wie versuchter schwerer Körperverletzung, Zwangsheirat und Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Berufungskläger B____ wurde wegen versuchter Vergewaltigung und Zwangsheirat schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft fordert höhere Strafen für beide. Es gab Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung, die zu einer Unverwertbarkeit bestimmter Aussagen führten. Die Privatklägerinnen zogen ihre Strafanträge zurück. Die Gerichtskosten und Schadensersatzforderungen wurden festgelegt.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.13 (AG.2021.22) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 01.07.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | ad 1: versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung etc. ad 2: versuchte Verwaltigung, versuchte Zwangsheirat, mehrfache Nötigung |
Schlagwörter: | Berufung; Vater; Berufungskläger; Aussage; Aussagen; Familie; Berufungsverhandlung; Einvernahme; Richt; Mutter; Fluch; Flucht; Privatklägerin; Verlobung; Privatklägerinnen; Verfahren; Freiheit; Töchter; Zwang; Beweis; Berufungsklägers; Schwester; Drohung |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 101 StPO ;Art. 108 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 139 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 18 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 181a StGB ;Art. 183 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 23 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 312 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 343 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 436 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 48a StGB ;Art. 49 OR |
Referenz BGE: | 119 IV 224; 119 IV 227; 120 IV 25; 127 I 38; 127 IV 172; 132 II 117; 133 I 33; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 I 229; 136 IV 55; 137 IV 122; 138 IV 220; 139 IV 25; 140 IV 172; 140 IV 196; 141 I 60; 141 IV 423; 143 IV 214; 143 IV 288; 143 IV 397; 143 IV 408; 143 IV 457; 144 IV 217; 144 IV 313; 144 IV 345; |
Kommentar: | Keller, Basler Strafrecht I, Art. 47, 2019 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.13
URTEIL
vom 1. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Anschlussberufungsbeklagter 1
Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
unbekannter Aufenthalt Anschlussberufungsbeklagter 2
Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerinnen
C____
D____
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufungen und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreier-
gerichts vom 20. Juni 2017
betreffend
ad Berufungskläger 1:
versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung, mehrfache Urkundenfälschung, einfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung, mehrfache versuchte Nötigung und versuchtes unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
ad Berufungskläger 2:
versuchte Vergewaltigung, versuchte Zwangsheirat und mehrfache versuchte Nötigung
Sachverhalt
I.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 20. Juni 2017 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober 2015 bis 9.Februar 2016. In Bezug auf weitere Anklagepunkte wurde er freigesprochen resp. wurde das Verfahren wegen Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.
In demselben Urteil wurde B____ der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auch B____ wurde von weiteren Anklagepunkten freigesprochen. Ausserdem wurde seine unverzügliche Haftentlassung angeordnet.
Mit demselben Urteil wurde schliesslich auch E____ der Gefährdung des Lebens, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und, nebst einer Busse, zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. In Bezug auf weitere Anklagepunkte wurde auch er freigesprochen resp. das Verfahren eingestellt.
A____ wurde betreffend C____ zu CHF 55211.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe [...] gegenüber E____ in gleicher Höhe wurde abgewiesen.
A____ und B____ wurden betreffend D____ solidarisch zu CHF55918.60 Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt, wobei die Haftungsquote von A____ im Innenverhältnis auf 70 %, jene von B____ auf 30 % der Summe festgelegt wurde.
A____ und E____ wurden solidarisch zu CHF 4'000. - Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an C____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ zu weiteren CHF 46000. - Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015 an C____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 46000.- gegenüber E____ wurde abgewiesen.
A____ und B____ wurden solidarisch zu CHF 15000.- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ zu weiteren CHF 35000.- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 35000.- gegenüber B____ wurde abgewiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen.
A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 9975.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 15500.- auferlegt. B____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4455.05 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4400.- (im Falle der Berufung des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF6'500.-) auferlegt; die Mehrkosten von CHF 2151.70 gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse. Die amtliche Verteidigerin von B____ wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Der damaligen unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen wurden ebenfalls ein Honorar und eine Spesenvergütung aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
II.
E____ hat das Urteil des Strafgerichts akzeptiert, so dass sämtliche ihn betreffenden Punkte in Rechtskraft erwachsen sind. Demgegenüber haben A____ und B____ fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt; die Staatsanwaltschaft hat darauf Anschlussberufung erklärt.
A____ beantragt in seiner Berufungserklärung vom 5. Februar 2018 (act.2730ff.) die teilweise Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 20. Juni 2017 und entsprechend Freisprüche von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem resp. Einstellung der entsprechenden Verfahren, sowie die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche und Einstellungen. Ausserdem verlangt er eine angemessene Haftentschädigung für die Untersuchungshaft und die Zusprechung einer Genugtuung von CHF10'000.- für die erlittene Unbill. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und der Opferhilfe sei nicht einzutreten resp. diese seien eventualiter abzuweisen und subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten seien zulasten der Staatskasse zu verlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten. Zudem wird der Beweisantrag gestellt, die Privatklägerinnen seien als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen. Diese Begehren hat er in der Berufungsbegründung vom 11.Juli 2018 (act. 2792 ff.) bekräftigt und begründet. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 21. September 2018 (act. 2840 ff.) beantragt er die kostenpflichtige Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
Die amtliche Verteidigerin beantragt für B____ in der Berufungserklärung vom 8. Februar 2017 (act. 2733 ff.) Freisprüche von der Anklage der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat, der mehrfachen versuchten Nötigung und einen Schuldspruch lediglich wegen Drohung und entsprechend die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten. Im Falle eines Schuldspruchs auch wegen versuchter Zwangsheirat sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr zu verurteilen. Die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere das Mobiltelefon, seien ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben. Die Zivilforderungen und Genugtuungsansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem werden die Beweisanträge gestellt, der Berufungskläger sei anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen, ausserdem seien seine Verwandten F____, G____ und H____ sowie eine ehemalige Mitschülerin der Privatklägerin D____, I____, an der Berufungsverhandlung zu befragen. Weiter sei der Facebook-Account von D____ (von Januar 2013 bis Oktober 2015) auszuwerten. Es wird die Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolge. Diese Anträge werden in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 9. Mai 2018 (act. 2782 ff.) bekräftigt und begründet. In der Anschlussberufungsantwort vom 12. November 2018 (act. 2857 ff.) wird die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung vom 27. Februar 2018 (Akten S.2754 ff.), A____ sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 4Jahren zu verurteilen. In Bezug auf A____ werde insbesondere ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung zwischen C____ und E____ und entsprechend die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verlangt; die Anschlussberufung beziehe sich insoweit auf alle Teile des vorinstanzlichen Urteils. In Bezug auf B____ richte sich die Anschlussberufung einzig gegen die Strafzumessung; dieser sei zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren zu verurteilen. Im Übrigen beantragt die Staatsanwältin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Berufungen von A____ und von B____. Die Anschlussberufung ist mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (act. 2787 ff.) begründet worden. Am 8. August 2018 hat die Staatsanwältin eine Berufungsantwort zu den Berufungen von A____ und von B____ eingereicht, die Anträge in der Anschlussberufung im Wesentlichen wiederholt und die Abweisung der (Beweis)Anträge des Berufungsklägers A____, namentlich auf erneute Befragung der Privatklägerinnen, beantragt (act. 2825 f.).
Die Privatklägerinnen lassen sich im Berufungsverfahren durch einen neuen Anwalt vertreten. Ihre vormalige Vertreterin wurde entsprechend antragsgemäss aus dem Mandat als unentgeltliche Vertreterin entlassen und bereits für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 2761). In der Berufungsantwort vom 12. November 2018 (act. 2847 ff.) unterstützen die Privatklägerinnen den Antrag des Berufungsklägers A____, sie im Berufungsverfahren als Auskunftspersonen zu befragen. Zusammengefasst relativieren sie früher gemachte Aussagen in verschiedener Hinsicht, wobei sie tendenziell den Berufungskläger A____ ent- und den Berufungskläger B____ belasten. Es sei nicht ihre Intention gewesen, den Vater anzuzeigen, als sie Hilfe suchten. Sie beantragen in teilweiser Gutheissung der Berufung von A____ dessen Verurteilung zu einer angemessenen bedingten Strafe sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils im Zivilpunkt. Die Berufung von B____ sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, ihr Rechtsbeistand sei im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen.
Am 11. resp. 13.November 2019 (Rektifikat, act. 2862 ff.) hat die Verfahrensleiterin die Ladung der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerinnen als Auskunftspersonen mit ihrem Rechtsvertreter und von I____ als Zeugin verfügt. Demgegenüber wurden die Anträge auf Befragung der Verwandten des Berufungsklägers B____ sowie auf Auswertung des Facebooks-Account von D____ mit ausführlicher Begründung abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf entsprechenden Antrag hin. Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde auch der am 11. März 2020 gestellte Antrag der Verteidigung des Berufungsklägers A____ auf Ladung dreier Zeugen resp. Zeuginnen zur Berufungsverhandlung begründet abgewiesen, ebenfalls vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag hin (act. 2872 ff.).
III.
Die ursprünglich auf den 11. Mai 2020 angesetzte Berufungsverhandlung musste wegen der Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 verschoben werden, konnte aber am 1. Juli 2020 stattfinden. Es haben A____ mit seinem Privatverteidiger, die amtliche Verteidigerin des antragsgemäss vom Erscheinen zur Verhandlung dispensierten B____, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter der beiden Privatklägerinnen teilgenommen. Der Verteidiger von A____ hat am Beweisantrag betreffend Befragung dreier weiterer Zeugen festgehalten. Der Vertreter der Privatklägerinnen hat zu Beginn der Verhandlung mitgeteilt, dass diese nun sämtliche Strafanträge in Bezug auf ihren Vater (A____) zurückziehen, was die Privatklägerinnen persönlich im Rahmen ihrer jeweiligen Befragung bestätigt haben. Der Berufungskläger A____, I____ als Zeugin und die beiden Privatklägerinnen als Auskunftspersonen sind befragt worden. Der Privatverteidiger von A____, die amtliche Verteidigerin von B____, die Staatsanwältin und der Vertreter der Privatklägerinnen sind zum Vortrag gelangt. Die Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft haben im Wesentlichen ihre schriftlichen Anträge bekräftigt. Die Anträge in Bezug auf A____ sind insoweit etwas modifiziert worden, als dass unter Berücksichtigung des Rückzugs der Strafanträge durch die Privatklägerinnen nun von der Verteidigung und von der Staatsanwaltschaft entsprechende Einstellungen beantragt werden. Die Anträge in Bezug auf B____ sind insoweit leicht modifiziert worden, als im Rahmen der Strafzumessung nun ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2017 zu berücksichtigen ist. Die Verteidigung beantragt insoweit einen Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe, die Staatsanwältin beantragt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 18 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen seien, dies als Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. Juni 2017. Der Vertreter der Privatklägerinnen beantragt in Bezug auf A____ die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die Antragsdelikte, einen Freispruch insbesondere von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten Zwangsheirat und - soweit keine Freisprüche erfolgen - die Verurteilung zu einer angemessenen bedingten Strafe sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt, wobei sich die Privatklägerinnen im Falle der Zusprechung einer Genugtuung den Verzicht zu Gunsten ihres Vaters vorbehalten. Weiter beantragt er die Abweisung der Berufung des B____ und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft; alles unter o/e-Kostenfolge und Entschädigung des Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandungsprotokoll sowie die Plädoyernotizen verwiesen.
Die weiteren Einzelheiten sowie die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den folgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1
1.1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs.1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln, hier konkret zur Anschlussberufung, legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.1.2 Der Berufungskläger B____ ist unbekannten Aufenthaltes und gemäss Antrag seiner Verteidigung vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Der Berufungskläger B____ hat die Schweiz nach dem vorinstanzlichen Urteil verlassen müssen, ist nun unbekannten Aufenthaltes und hat seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner amtlichen Verteidigerin. Er hat an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und sich danach, namentlich auch anlässlich einer mehrstündigen Besprechung am 9. November 2017, mit seiner amtlichen Verteidigerin über das weitere Vorgehen absprechen und diese grundsätzlich instruieren können (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 6; Honorarnote Adv. [...] mit detaillierten Bemühungen). Zur Berufungsverhandlung ist er korrekt via öffentliche Vorladung vorgeladen worden (Publikation im Kantonsblatt am 29. April 2020, act. 2879a). Anschliessend ist er auf Antrag seiner amtlichen Verteidigerin mit Verfügung vom 10.Juni 2020 vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden (act.2890). Dies ist eine andere Ausgangslage als die dem Urteil des Kantonsgerichts St.Gallen vom 02. Juli 2019 (ST.2016.7/8) zugrundeliegende, wo offenbar bereits das erstinstanzliche Verfahren in Abwesenheit der Beschuldigten, welche ihre Verteidiger entsprechend nie hatten instruieren können, durchgeführt werden musste. Namentlich hat vorliegend der Berufungskläger B____ seine amtliche Verteidigerin in Bezug auf die Berufung instruiert und ihr erklärt, dass er das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung und versuchter Zwangsheirat anfechten wolle, und dies unabhängig von allfälligen (Anschluss)Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft. Unter diesen Umständen ist auf die Berufung des Berufungsklägers B____ einzutreten, auch wenn seine Adresse nicht bekannt ist und er nicht persönlich, sondern via Publikation vorgeladen wurde (vgl.auch AGE SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2 ff.; SB.2018.17 vom 22.Januar 2019 E. 2; Wyss, Ergreifung eines Rechtsmittels durch die (amtliche) Verteidigung bei Abwesenheit der beschuldigten Person, in Anwaltsrevue 2020 S. 88 ff. mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).
1.3
1.3.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Vorliegend sind folgende Punkte nicht angefochten:
· Einstellung des Verfahrens gegen A____ wegen versuchter Nötigung (Anklage Ziff. 1.3);
· Freispruch des A____ von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (Anklage Ziff. 3.8);
· Freisprüche des B____ von der Anklage der Erpressung (Anklage Ziff.5.4) und der Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 5.5);
· Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____;
· Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen;
· sämtliche E____ betreffende Punkte (insbesondere auch Genugtuung von CHF 4'000.- an C____).
Im vorab versandten Dispositiv ist versehentlich der Freispruch in Ziff. 2.1.3 (Nötigung) unter den nicht angefochtenen Freisprüchen aufgeführt worden und nicht korrekterweise unter den im zweitinstanzlichen Verfahren behandelten (und im Ergebnis bestätigten) Freisprüchen. Dieses rein redaktionelle Versehen wird nachfolgend formlos berichtigt.
1.3.2 An der Berufungsverhandlung haben die Privatklägerinnen sämtliche Strafanträge in Bezug auf ihren Vater, den Berufungskläger A____, zurückgezogen. Die Verfahren gegen den Berufungskläger A____ wegen einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. 4), versuchter einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. 4) und versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Anklage Ziff. 5.3) werden entsprechend eingestellt. Es ist allerdings bereits hier festzuhalten, dass die Vorwürfe betreffend Körperverletzungsdelikte, soweit erstellt, als Gewaltmittel namentlich zur Begründung der Zwangssituation (insbesondere in Zusammenhang mit Art.181a StGB) im Verfahren durchaus noch relevant sind, auch wenn die entsprechenden Körperverletzungsdelikte als solche nicht mehr geahndet werden können.
In Bezug auf den Berufungskläger A____ sind somit noch die Anklagepunkte der versuchten Zwangsheirat in Bezug auf D____, der Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf C____ (Eheschliessung und Verlobung mit E____), der Freiheitsberaubung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen versuchten Nötigung Gegenstand des Verfahrens. In Bezug auf den Berufungskläger B____ sind noch die Anklagepunkte der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung zu beurteilen. In Bezug auf beide Berufungskläger sind weiter insbesondere die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Kosten ein Thema.
1.4 Vom Verteidiger des Berufungsklägers A____ wurde in der schriftlichen Berufungsbegründung in Bezug auf einzelne Vorwürfe betreffend Taten, die in der Türkei begangen worden sein sollen, und einzig unter Hinweis auf das vor erster Instanz gehaltene Plädoyer und die dort gestellten Anträge und Rügen, offenbar die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestritten. Dieser Hinweis ist nicht substantiiert. Ausserdem ist der Verteidiger an der Berufungsverhandlung darauf nicht mehr zurückgekommen, weder im Rahmen der explizit thematisierten Vorfragen zu Beginn der Verhandlung noch im Rahmen des Plädoyers (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 2; Plädoyer). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage und kann es mit einem Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil (E. 6, Personalitätsprinzip gemäss Art. 7 StGB) und den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben: Die entsprechenden Bemerkungen im vorinstanzlichen Plädoyer (act. 2465, 2467) betreffen einerseits offenbar den Vorwurf der Zwangsheirat zum Nachteil von C____ - hier ist ohnehin ein Freispruch erfolgt, der, wie hier vorausgeschickt werden kann, im Berufungsverfahren bestätigt wird (vgl. unten E. 6.3), so dass der Vorwurf ins Leere stösst - und andererseits Nötigungshandlungen in Zusammenhang mit der versuchten Zwangsheirat in Bezug auf D____. Insoweit hält Art. 181a Abs. 2 StGB explizit fest, dass auch strafbar ist, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Insoweit käme es auf das türkische Recht für die Strafbarkeit in der Schweiz somit nicht einmal an, es bedürfte insoweit keiner beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. Pieth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 181a N 11).
1.5 Nachfolgend wird auf die Beweisanträge (E. 2), auf das angefochtene Urteil und die Standpunkte der Parteien (E. 3), auf formelle Fragen namentlich in Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen (E. 4), auf die Beweise und die Beweiswürdigung (E. 5), auf die dem Berufungskläger A____ zur Last gelegten Delikte (E. 6), auf die dem Berufungskläger B____ zur Last gelegten Delikte (E. 7), auf die Strafzumessung (E. 8), auf die Zivilforderungen (E. 9), auf Nebenpunkte (E. 10) und auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen eingegangen werden.
1.6 Der Klarheit halber bleibt festzuhalten, dass ein Entscheid grundsätzlich so zu begründen ist, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann - und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie - sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E.4.2.1; AGE HB.2017.49 vom 8. Januar 2018 E. 1.2; Stohner, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9). Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren.
2. Beweisanträge
2.1 In BGer 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 (E. 2.1.2) rekapituliert das Bundesgericht die Grundsätze der Beweisführung im Rechtsmittelverfahren und bezeichnet unter Umständen, namentlich bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen, eine nochmalige Befragung von Zeugen/Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen vor Berufungsgericht als erforderlich: «Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1, BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art.389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil 6B_484/2012 vom 11.Dezember 2012 E. 1.2; Christian Denys, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière d'immédiateté de l'administration des preuves, forumpoenale 5/2018 S. 406). Die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels erscheint für die Urteilsfällung als notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn Aussage gegen Aussage steht (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweis; Urteile 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.4; 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3 und E. 1.4; 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels erforderlich ist ob eine gerichtlich erfolgte Beweisabnahme gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren zu wiederholen ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3)».
2.2 Beweisanträge A____
2.2.1 Der Berufungskläger A____ hat beantragt, dass beide Privatklägerinnen vor Berufungsgericht erneut befragt werden. Beide Privatklägerinnen haben sich diesem Antrag angeschlossen, «weil sie sich vom Strafgericht falsch verstanden fühlen» (act.2848). Auch wenn beide Privatklägerinnen im Vorverfahren und anlässlich der vorsorglichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren bereits einlässlich befragt worden sind, dies durchaus auch im Beisein des Berufungsklägers A____ und seiner Verteidigung, hat die Verfahrensleitung diesen Antrag mit Verfügung vom 11. November 2019 gutgeheissen (act. 2862). Denn bei einigen der zentralen Tatvorwürfe besteht auch vorliegend eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Ähnlich wie im zitierten BGer vom 12. September 2019 bestehen Ungereimtheiten in den Aussagen nicht nur der Beschuldigten, sondern auch der mutmasslichen Opfer, d.h. auch in den Aussagen der Privatklägerinnen betreffend ihren Vater. Offensichtlich wiegen die inkriminierten Taten schwer. Entsprechend rechtfertigt sich die erneute Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren, zumal diese den Antrag unterstützen.
2.2.2
2.2.2.1 Der vom Verteidiger des Berufungsklägers A____ am 11. März 2020 noch gestellte Antrag auf Befragung von J____, K____ und L____ wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 16. März 2020 einlässlich begründet abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an diesem Beweisantrag festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Der Antrag wird auch durch das erkennende Gericht abgewiesen. Zur Begründung ist, unter Verweis auf die Verfügung vom 16. März 2020, Folgendes festzuhalten.
2.2.2.2 Die genannten Personen, laut Verteidigung «exemplarisch ausgewählt» und aus dem Kulturkreis des Berufungsklägers A____ stammend, sollen lediglich in allgemeiner Weise zur Frage von Scheidung, Verlobung und Zwangsheirat und den entsprechenden Folgen im Kulturkreis des Berufungsklägers Angaben machen können (act. 2873). Es wird indes nicht geltend gemacht, dass sie aus eigener Wahrnehmung über die inkriminierten Vorfälle berichten könnten. Das verheisst offensichtlich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten.
2.2.2.3 Das Gericht erhebt von Amtes wegen auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: BGE 143 IV288 E.1.4.1; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E.4.3.1, je mit Hinweisen). Es gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.3 Abs. 2 lit. c und Art.107 StPO, Art.29 Abs.2 BV, Art.6 Ziff. 1 EMRK), dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art.139 Abs.2 StPO) (zit. aus BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E.2.1, mit Verweis auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E.5.3, je m. Hinw.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Ablehnung des Beweisantrags ist dementsprechend dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen statt vieler: BGE136 I 229 E. 5.3, 3, BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, je m. Hinw.). Ähnlich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 m. Hinw.).
2.2.2.4 Die vom Berufungskläger A____ exemplarisch beantragten Zeugen resp. Zeuginnen sollen nach Darlegung der Verteidigung lediglich generelle Angaben zur Frage von Scheidung, Verlobung und Zwangsheirat in seinem Kulturkreis - der Berufungskläger A____ stammt aus [...], [...] - machen und namentlich erklären, dass eine Scheidung Auflösung einer Verlobung in ihrer Kultur etwas Normales sei und keine negativen Folgen für die Betroffenen habe.
Bei der Bevölkerung [...] - ebenso wie in der übrigen Türkei - wird es wohl sehr unterschiedliche Auffassungen zu Verlobung und deren Auflösung, Heirat und Scheidung geben, so dass schon von daher aus entsprechenden Angaben von drei Bekannten des Berufungsklägers A____ nichts zu gewinnen wäre. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die Befragten vor Gericht wohl tatsächlich darlegen würden, in ihren Kreisen resp. im Umfeld des Berufungsklägers würden keine Zwangsheiraten praktiziert und Verlobungen und Ehen könnten problemlos aufgelöst werden. Indes wäre auch aus solchen Aussagen nichts für das vorliegende Verfahren abzuleiten. Zum einen dürfte den hier ansässigen Menschen mit Migrationshintergrund, auch wenn sie aus sehr patriarchalen Strukturen stammen, durchaus bekannt sein, dass solches Handeln Gedankengut (betreffend Zwangsheirat) den hiesigen Gepflogenheiten zuwiderläuft, nicht akzeptiert und geschützt, sondern gegebenenfalls sogar geahndet wird. Selbst wenn im Kulturkreis des Berufungsklägers Zwangsheirat grundsätzlich kein Thema ist und Frauen sich frei mit dem Partner der Partnerin ihrer Wahl zusammentun, verloben, entloben, verheiraten und wieder scheiden lassen können, so impliziert dies zum andern nicht auch die damalige Haltung des Berufungsklägers A____.
Insbesondere können die drei genannten Personen zu den konkreten Tatvorwürfen und auch zur inneren Haltung des Berufungsklägers A____ zu Familie, Ehe, Scheidung, Verlobung und deren Auflösung, wie er sie zuhause innerhalb der Familie gelebt hat - und dies ist Thema des vorliegenden Strafverfahrens -, nicht aus eigener Wahrnehmung aussagen. Notabene hat D____ erklärt, Familienprobleme hätten immer versteckt werden müssen (act. 1110). Die beantragten Zeugen könnten zu Gunsten des Berufungsklägers A____ allenfalls bezeugen, dass sie selbst keine Anstrengungen im Hinblick auf eine durch ihn angestrebte (Zwangs)verheiratung der Töchter mitbekommen hätten. Das würde aber das Beweisergebnis nicht beeinflussen. Denn das Zeugnis, etwas nicht gesehen beziehungsweise wahrgenommen zu haben, wirkt nur dann entlastend, wenn der betreffende Zeuge nachweislich zur konkreten Tatzeit am Tatort war und deshalb aufgrund der gesamten Umstände hätte wahrnehmen müssen, dass sich die Tat ein Teil davon verwirklicht. Geht es lediglich um Zeugnisse vom Hörensagen beziehungsweise aufgrund von Äusserungen Umständen betreffend die Tat, so muss in diesem Sinne verlangt werden, dass aufgrund der gesamten Verhältnisse zu erwarten ist, der Zeuge hätte Hinweise auf die vorgeworfene Tat erhalten müssen. Nur dann kann aus dem Nichtsehen bzw.Nichtwissen aufs Nichtgeschehen geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben: Die angerufenen Zeugen resp. Zeuginnen sind bei den angeklagten Übergriffen nicht zugegen gewesen und haben offensichtlich kein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Töchtern des Berufungsklägers A____ gehabt, das erwarten liesse, sie hätten sich ihnen gegenüber geöffnet - beides wird auch nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.
Es steht bei dieser Konstellation ausser Frage, dass die Angaben der als Zeugen Angerufenen nichts zur Erhellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes beitragen und den Berufungskläger A____ nicht in relevanter Weise von den ihm vorgeworfenen Handlungen zu entlasten vermöchten - selbst wenn die beantragten Zeugen in seinem Sinne aussagten. Auf die beantragten Befragungen ist daher zu verzichten.
2.3 Beweisanträge B____
2.3.1 Der Antrag des Berufungsklägers B____ auf Befragung von F____, G____, H____, alle verwandt mit ihm, wurde mit ausführlich begründeter Verfügung vom 11. November 2019 (resp. Rektifikat vom 13.November 2019) abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag (act. 2862 ff.). Die Verteidigung ist auf diesen Antrag an der Verhandlung nicht zurückgekommen, so dass es mit einem Verweis auf diese Verfügung und auf die Erwägungen oben E. 2.2.2.3 sein Bewenden haben kann.
2.3.2 Dem Antrag auf Befragung von I____, ehemalige Mitschülerin von D____, als Zeugin wurde stattgegeben und I____ wurde an der Berufungsverhandlung befragt. Die junge Frau ist zwar bei keinem der zur Diskussion stehenden Vorfälle anwesend gewesen. Sie ist aber zur Zeit der inkriminierten Vorfälle mit D____ in die Schule gegangen und war mit ihr befreundet. Sie kann zwar somit keine Aussagen zur den inkriminierten Vorfällen selber machen, aber - anders als die von der Verteidigung des Berufungsklägers A____ angerufenen Zeugen - aus eigener Wahrnehmung konkrete Aussagen zum Verhalten und zur Gefühlslage von D____ im interessierenden Zeitpunkt machen.
2.3.3 Der Antrag auf Auswertung des Facebook-Accounts von D____ von Januar 2013 bis Oktober 2015 wurde mit ausführlich begründeter Verfügung vom 11.November 2019 (resp. Rektifikat vom 13. November 2018, act. 2866 ff.) abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag (act. 2862 ff.). Da auch dieser Antrag an der Verhandlung nicht erneuert wurde, genügen hier der Hinweis auf die genannte Verfügung und kurze zusammenfassende Bemerkungen. Zum einen dürften allfällige verliebte Nachrichten Fotos, wie sie die Verteidigung anspricht, längst gelöscht worden sein, nicht einmal vorab aus strafprozessualen Zwecken, sondern einfach, weil es inzwischen unliebsam gewordene Erinnerungen sein dürften - da lohnt solch spätes Nachforschen nicht. Zum anderen wird auf Social Media-Kanälen bekanntlich stets die Sonnenseite des Lebens präsentiert und man kann daraus keine Schlüsse auf das wahre Leben einer Person ziehen. Die entsprechenden Erhebungen erscheinen damit nicht geeignet, etwas Relevantes zum Beweisergebnis beizutragen; darauf ist somit zu verzichten.
3. Angefochtenes Urteil, Standpunkte der Parteien
3.1
3.1.1 Der Berufungskläger A____ ist von der Vorinstanz der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, verurteilt worden.
3.1.2 Zusammengefasst hat es die Vorinstanz im Wesentlichen für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger A____ bei der Erziehung seiner Töchter C____, geboren [...] 1993, und D____, geboren [...] 1994, teilweise Gewalt angewendet und Drohungen ausgesprochen habe, insbesondere, wenn diese nicht getan hätten, was er wollte. So habe er den Töchtern unter Androhung von Nachteilen (insbesondere mit Schulverbot) Kleidervorschriften gemacht, denen sich diese allerdings widersetzt hätten. Er habe der Tochter D____ Ende Januar 2014 die Teilnahme an einer Klassenreise nach [...] und später an der Maturareise untersagt und als Rechtfertigung für ihr Fernbleiben der Schule ein nicht der Wahrheit entsprechendes Arztzeugnis eingereicht. Der Tochter C____ habe er im Zeitraum Frühling bis Juni 2015 für den Fall einer Scheidung von ihrem Ehemann - und gleichzeitig Cousin mütterlicherseits - E____ ernstliche Nachteile angedroht, welche auch eine andere Person in dieser Situation gefügig gemacht hätten. Weiter habe er am 25. März 2014, nachdem er von einem Onkel des B____ von der Italienreise D____s zu B____ erfahren hatte, dermassen heftig ins Gesicht geschlagen, dass sie bewusstlos wurde, und D____ dann - ebenfalls als Reaktion auf diese Italienreise - im Zeitraum März/April 2014 während rund zwei Wochen in der Wohnung eingesperrt. Schliesslich habe er zu verschiedenen Nötigungsmitteln, namentlich zu Schlägen und Drohungen, gegriffen, um D____ entgegen ihrem ausdrücklichen Willen zu dem von ihm gewünschten Verhalten - Eheschliessung mit B____, obwohl ihm dieser als Schwiegersohn eigentlich gar nicht genehm war - zu bestimmen, und auf dem Weg dazu immerhin erreicht, dass eine Verlobung stattfand. Da der Taterfolg wegen der Flucht von D____ letztlich ausgeblieben sei, habe der Berufungskläger D____ sich insoweit der versuchten Zwangsheirat schuldig gemacht. Davon konsumiert seien Drohungen, jedoch nicht die versuchte schwere Körperverletzung und die Freiheitsberaubung. Weitere Nötigungshandlungen, unter anderem die Drohung, dass D____ nicht an der Maturaprüfung teilnehmen könne, wenn sie nicht aufs Zivilstandsamt ginge, seien erstellt, gingen aber im Vorwurf der versuchten Zwangsheirat auf. Die Vorinstanz hat weiter auch Schläge resp. Kicks gegenüber den Töchtern sowie die Drohung, diese im Falle einer Flucht zu töten, dies kurz vor der Flucht und dem Untertauchen der Töchter, als erstellt erachtet. Schliesslich hat die Vorinstanz es als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger A____ seine Töchter auch nach deren Untertauchen massiv unter Druck gesetzt habe, um sie zur Rückkehr zu bewegen.
3.2 Der Berufungskläger B____ ist von der Vorinstanz der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt worden. Zusammengefasst geht die Vorinstanz im Wesentlichen davon aus, er habe D____ bei einem Treffen im Februar 2014 beim Schloss Birseck in Arlesheim, als diese ihm erklärte, die Beziehung werde ihr zu viel, beschieden, er werde sie nun schwängern, so dass sie ihn heiraten müsse. Er habe die junge Frau zu Boden geworfen, sich auf sie gelegt, ihr den Mund zugehalten, und begonnen, sich selbst und die junge Frau auszuziehen. D____ habe sich gewehrt, er habe von weiteren Nötigungshandlungen abgesehen und D____ sei davongerannt. Weiter ist die Vorinstanz davon ausgegangen, B____ habe gegenüber D____ ein eigentliches Drohszenario - die entsprechenden Nötigungen gehen im Tatbestand der versuchten Zwangsehe auf - installiert, um die Heirat zu erwirken, was ihm nur deshalb nicht gelungen sei, weil die junge Frau flüchtete. In Zusammenhang mit verschiedenen bedrohlichen SMS, mit denen er die Rückkehr von D____ nach der Flucht habe erwirken wollen, wurde er zudem der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt.
3.3 Infolge Rückzugs der entsprechenden Strafanträge beider Privatklägerinnen (betreffend den Berufungskläger A____) hat in Bezug auf den Tatbestand des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage (Anklageschrift Ziff. 5.3) und in Bezug auf sämtliche einfachen Körperverletzungsdelikte eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Im Übrigen beantragt der Berufungskläger A____ bezüglich sämtlicher Schuldsprüche einen Freispruch resp. eine Einstellung des Verfahrens. Er beanstandet auch die Strafzumessung.
3.4. Der Berufungskläger B____ verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung und der versuchten Zwangsheirat und einen Schuldspruch lediglich wegen mehrfacher Drohung und eine entsprechend tiefere Strafe.
3.5 Die Staatsanwaltschaft verlangt die Abweisung der Berufungen und mit der Anschlussberufung insbesondere eine Verurteilung des Berufungsklägers A____ wegen Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung von E____ und C____ und eine entsprechende Erhöhung der Strafe und beim Berufungskläger B____ eine höhere Freiheitsstrafe.
4. Verwertbarkeit von Aussagen
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz stützt sich bei den Schuldsprüchen in erster Linie auf die Aussagen von C____ und von D____, welchen sie - vor allem den jeweils ersten Aussagen - eine hohe Glaubwürdigkeit attestiert, sowie auf die Aussagen von weiteren Personen, insbesondere auch aus dem (schulischen) Umfeld von D____.
4.1.2 Beide Berufungskläger machen geltend, ihre Teilnahmerechte seien verletzt worden und es habe keine keine genügende Konfrontation mit diversen Zeugen bzw. Auskunftspersonen stattgefunden (vgl. act.2794ff.; 2740). Sie verweisen zunächst auf die bereits vom Strafgericht (Urteil SG S. 27 ff.) als unverwertbar erklärten Einvernahmen, die sie weiterhin nicht verwertet haben wollen (act.2792 ff., 2740). Dies betrifft, soweit noch relevant, die Einvernahme von M____ vom 9.September 2015 und in Bezug auf den Berufungskläger A____ die Konfrontationseinvernahme zwischen B____ und D____ vom 28. Oktober 2015 (act.1455) resp. jene zwischen E____ und C____ vom 26. November 2015 (act. 1627), die Einvernahmen von B____ vom 25. November 2015 (act. 1606) und 9. Dezember 2015 (act. 1747) sowie die Befragung von D____ vom 21. April 2016 (act. 1858; vgl. dazu aber unten E6.2.2), welche in Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt seien. Weiter dürfen laut Vorinstanz folgende folgende Einvernahmen nicht zu Lasten von B____ verwertet werden: die Einvernahmen von N____ vom 20. Oktober 2015 (act. 1381), von Y____ vom 27. Oktober 2015 (act. 1429) und A____ vom 11. November 2015 (act. 1550) sowie die Konfrontationseinvernahme von D____ und A____ vom 29.Oktober 2015 (act. 1496).
4.1.3 Der Berufungskläger A____ macht ferner geltend, zwar seien Einschränkungen der Teilnahmerechte gemäss der StPO unter bestimmten Voraussetzungen möglich, «die damit verbundene Einschränkung des rechtlichen Gehörs hätte jedoch formell explizit mittels entsprechend begründeter Verfügung erfolgen müssen»; er verweist hierfür auf einen Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2014 (AGE SB.2013.20, E.3.5.3, act. 2794). Ausserdem seien auch mit den schliesslich durchgeführten Konfrontationseinvernahmen und der vorsorglichen Zeugeneinvernahme der beiden Privatklägerinnen die Anforderungen des Konfrontationsanspruchs nicht erfüllt, weshalb auf die frühen Einvernahmen der Privatklägerinnen (vom 18. August 2015 und vom 22. September 2015) ebenfalls nicht abgestellt werden dürfe. Der Berufungskläger A____ beantragt neben den bereits vorinstanzlich nicht verwerteten die Unverwertbarkeit folgender weiterer Einvernahmen (act.2796ff.):
- Einvernahmen C____ vom 18. August 2015 und 22. September 2015,
- Einvernahmen D____ vom 18. August und 22. September 2015,
- Einvernahme O____ vom 2. September 2015,
- Einvernahme P____ vom 3. September 2015,
- Einvernahme Q____ vom 4. September 2015,
- Einvernahme R____ vom 10. September 2015,
- Einvernahme S____ vom 15. September 2015,
- Einvernahme T____ vom 21. Oktober 2015,
- Einvernahmen der Mitbeschuldigten E____ vom 6. Oktober 2015 und B____ vom 6. Oktober 2015.
Der Berufungskläger B____ beantragt neben den vorinstanzlich nicht verwerteten die Unverwertbarkeit eines Teils der soeben aufgeführten und weiteren Einvernahmen, namentlich folgender (act.2740):
- Einvernahme C____ vom 22. September 2015,
- Einvernahme S____ vom 15. September 2015,
- Einvernahme des Mitbeschuldigten E____ vom 6. Oktober 2015 und vom 26. November 2015, sowie der Einvernahme des Mitbeschuldigten A____ vom 6. Oktober 2015.
4.1.4 Ein Antrag auf (vorzeitige) Aktenentfernung ist nicht gestellt worden, eine solche Aktenentfernung mittels Entscheids der Verfahrensleitung wäre vorliegend auch nicht erforderlich (vgl. BGer 1B_124/2015 vom 12. August 2015), sondern die Frage der Verwertbarkeit kann dem Sachgericht unterbreitet und durch dieses entschieden werden.
4.2
4.2.1 Vorweg zu behandeln sind die Anträge der Berufungskläger, soweit sie die bereits von der Vorinstanz wegen Verletzung der Teilnahmerechte für nicht verwertbar erklärten Aussagen betreffen (E. 4.1.2 oben). Die Aussagen von M____an sind von der Vorinstanz ebenfalls als unverwertbar betrachtet worden, hier mangels Konfrontation (Urteil SG E.II.1).Dabei soll und kann es bleiben, so dass sich weitere Erörterungen erübrigen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2.2. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar StPO, 2.Auflage2014, Art. 147 N9). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E.1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, BGE 139 IV 25 E. 4.2 und BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).
Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E.3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Die Polizei kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E.3.4.2; BGer 6B_217/2015 vom 5.November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten zur Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV397 E.3.4.2; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn. 81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs).
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 umfassend damit auseinandergesetzt, was dies insbesondere für den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem Entscheid zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid 139 IV 25 (E.4.2) aus, dass im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass auch bei Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, den Verfahrensbeteiligten nach Art.312 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte zustehen, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (zit.BGer 6B_256/2017 E.1.2.1). Es hält weiter fest, dass Einschränkungen der Parteirechte (insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierten Anspruchs auf rechtliches Gehör) einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen und verhältnismässig sein müssen, weshalb sie nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können (unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E.5.3). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen genüge für sich allein nicht, «um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken» (zit.BGer 6B_256/2017 E.1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25 E.5.2.2). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zit. BGer 6B_256/2017 aber auch, dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E.1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E.5.5.2). In E.2.2.1 resümiert es dann: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen.»
Der Gesetzgeber hat im Übrigen bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art.309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art.101 Abs. 1 StPO festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Markus Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.101 StPO N13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art.108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art.101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden. Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ verweist zwar auf BGer 6B_76/2018 vom 25. Oktober 2018, wonach die in früheren Einvernahmen gemachten Aussagen unverwertbar seien, wenn und soweit diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt würden. In diesem Zusammenhang ist nun allerdings auf den aktuelleren BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 zu verweisen, wo das Bundesgericht erneut, wie bereits in früheren Entscheidungen (vgl. BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3) festhält (E. 4.2.2): «Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise » (vgl. dazu dann unten E.4.3, E.5).
4.2.3
4.2.3.1 Die Befragungen von O____ und R____ (beides ehemalige Lehrer von D____), Q____ und P____ (Rektorin und Konrektorin am Gymnasium [...]) sowie von S____ (Fachstelle [...]), aber auch die ersten Einvernahmen der Privatklägerinnen C____ und D____ sind zwischen dem 18. August 2015 und dem 15. September 2015 erfolgt, die zweiten Einvernahmen der Privatklägerinnen dann am 22.September 2015. Entgegen der Auffassung der Verteidigung haben diese Befragungen noch als Einvernahmen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art.306 StPO) zu gelten. Die Einvernahmen fanden in einer allerersten Phase der Untersuchung statt und erfolgten jeweils als «Polizeiliche Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung, das gilt notabene auch für die Befragungen der Privatklägerinnen vom 22. September 2015, die als Ergänzungen zu den ersten Befragungen erfolgten (vgl. act.804, 845, 934, 966, 1058, 1070, 1079 und 1093). Zu jenem Zeitpunkt bestand noch keine Klarheit über die gesamte Situation, den Ablauf allfälliger strafrechtlich relevanter Geschehnisse und über die jeweiligen Rollen allfälliger Beteiligter. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich, nach Eingang der von den früheren Vertreterinnen der Privatklägerinnen für diese verfassten Strafanzeige, datierend vom 12. August 2015, überhaupt erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der seitens der Privatklägerinnen erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen erster Einvernahmen der mutmasslichen Opfer und weiterer Auskunftspersonen abzuklären, was in der Tatzeit vorgefallen sein und wer daran beteiligt gewesen sein könnte, ob überhaupt tatsächlich strafrechtlich relevante Vorgänge anzunehmen seien und welche Personen aus dem Umfeld der Anzeigestellerinnen effektiv als Verantwortliche in Betracht kämen. Die heutigen Berufungskläger waren damals noch nicht festgenommen worden, entsprechend auch nicht erkennungsdienstlich erfasst. Sie wurden im Zeitraum dieser ersten Befragungen - richtigerweise - auch noch nicht einvernommen und mit den Vorwürfen konfrontiert, waren demzufolge noch nicht ins Verfahren involviert - ihr Einbezug erfolgte erst nach den Festnahmebefehlen vom 1. Oktober 2015 resp. Festnahmen vom 6.Oktober 2015 (act. 301 ff.). Anschliessend, am 6. Oktober 2015, kam es zu den ersten Einvernahmen der später Beschuldigten, und formell eröffnet wurden die Verfahren dann am 7. bzw. 8. Oktober 2015 (act.694, 695). Inwiefern den Berufungsklägern unter diesen Umständen eine Teilnahme an den vorher durchgeführten Einvernahmen hätte ermöglicht werden sollen - und können - ist nicht ersichtlich. Den ersten Einvernahmen im Zeitraum August und September 2015 kam vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen - Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S.281, 284; AGE SB.2017.105 vom 18. Oktober 2018 E. 3.4.2; SB.2015.72 vom 9.November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E.2; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt in BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Der Verwertung dieser Aussagen steht somit unter den gegebenen Umständen unter diesem Aspekt nichts entgegen, zumal und sofern die genannten Personen im Verlaufe des Verfahrens mindestens einmal im Beisein der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen befragt worden sind.
4.2.3.2 Dieser Ausschluss der Berufungskläger von den Einvernahmen im August und September 2015 wäre im Übrigen selbst dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Verfahren in diesem Stadium in der Sache bereits als staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu qualifizieren wäre. Denn es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Anwesenheit von (Mit)beschuldigten und sonstigen Personen aus dem persönlichen Umfeld gerade bei Delikten, die sich innerhalb familiärer Strukturen zugetragen haben sollen, nicht nur die Qualität der Aussagen von Opfern und sonstigen Auskunftspersonen belastet, sondern auch den Boden für jegliches Kolludieren unter den Beteiligten bereitet. Es ist in solchen Fällen von essenzieller Bedeutung, zunächst möglichst präzise Angaben unter anderem auch dazu zu erhalten, welche Rolle den allenfalls Beteiligten jeweils zugekommen sein soll, um ihnen danach ihre jeweiligen konkreten Taten vorzuhalten - und zwar ohne, dass sie sich bereits anlässlich einer gemeinsamen Teilnahme an der Einvernahme des Opfers hätten untereinander austauschen können. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Kollusionsgefahr bei den vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte innerhalb engster familiärer Bindungen ausserordentlich gross war. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist vorliegend ein Anspruch auf Teilnahme der Berufungskläger an den ersten Befragungen von Opfern und Auskunftspersonen ebenfalls zu verneinen (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E.2.3, bestätigt in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E.1.2 und 2.2; AGE 2015.22 vom 27.April 2016 E.3.2.2. bestätigt in BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E.3.4; Weder, a.a.O., S. 281, 284).
4.2.3.3 Dasselbe gilt für die ersten Einvernahmen der drei Mitbeschuldigten. Diese wurden allesamt am 6.Oktober 2015 erstmals als Beschuldigte zur Sache befragt, jeweils getrennt. Auch diese Einvernahmen erfolgten unter dem Titel und mit der Belehrung als polizeiliche Einvernahme. Die Beschuldigten wurden bei diesen Einvernahmen erstmals mit den ihnen gemachten Vorhalten konfrontiert. Vor allem aber bestanden auch hier zweifellos zureichende sachliche Gründe für eine Einschränkung des Teilnahmerechts im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung und der zuvor gemachten Ausführungen. Dass die eng miteinander verbundenen Mitbeschuldigten unabhängig voneinander ihre ersten Aussagen machten, war bei der vorliegenden Konstellation von erheblicher Bedeutung.
4.2.3.4 Der Berufungskläger A____ hat auch die Unverwertbarkeit der Einvernahme von T____ vom 21. Oktober 2015 wegen Verletzung der Teilnahmerechte geltend gemacht. Da diese Einvernahme einzig in Zusammenhang mit dem nun ohnehin einzustellenden Anklagepunkt des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem steht, und nun somit nicht relevant ist, erübrigen sich Ausführungen dazu an dieser Stelle und es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil SG S. 28).
4.2.3.5 Schliesslich sei noch festgehalten, dass auch der Einwand des Berufungsklägers A____, eine Einschränkung der Teilnahmerechte hätte mittels ausdrücklicher Verfügung offengelegt werden müssen, nicht durchdringen kann. Der Appellationsgerichtsentscheid, auf welchen der Berufungskläger verweist (AGE vom 18.Februar 2014, SB.2013.20, E.3.5.3), besagt nicht dies, sondern bezieht sich auf eine andere Konstellation in einem anderen Verfahrensstadium: Im zitierten Entscheid ging es darum, dass bei klarerweise bereits eröffneter Strafuntersuchung und grundsätzlich gegebenem Teilnahmeanspruch die Teilnahme eines Beschuldigten an der Einvernahme des Mitbeschuldigten zufolge erheblicher Kollusionsgefahr zu Recht verneint worden war, indessen die Teilnahme des Verteidigers hätte zugelassen werden müssen. Dieser hatte bereits auch ein entsprechendes Gesuch gestellt, welches nach Auffassung des Appellationsgerichts nicht hätte unbeantwortet bleiben dürfen mit dem Ergebnis, dass dem Verteidiger die Teilnahme ohne jegliche Information versagt war. Anders stellt es sich bei den vorliegenden Einvernahmen dar, die in einem frühen Verfahrensstadium erfolgten, noch bevor die Beschuldigten überhaupt involviert beziehungsweise bevor der konkrete Vorwurf erhoben worden war beziehungsweise überhaupt erhoben werden konnte. Die erforderliche Prüfung sachlicher Gründe mit dem Resultat, die Teilnahmerechte noch nicht zu gewähren, kann von den Strafverfolgungsbehörden in dieser Situation implizit vorgenommen werden. Eine ausdrückliche Prüfung mit separat kommuniziertem Entscheid ist im Gesetz nicht vorgesehen und wäre in solcher Konstellation auch unzweckmässig, zumal eine Anfechtung ohnedies kaum in Betracht käme. Der Betroffene kann seine Einwände gegen eine nach seiner Auffassung zu Unrecht ohne Parteiöffentlichkeit durchgeführte Einvernahme, wie auch hier geschehen, im anschliessenden gerichtlichen Verfahren vorbringen. Kommt hinzu, dass die Teilnahme an den Beweiserhebungen zu jenem frühen Zeitpunkt, naturgemäss, auch seitens der Verteidigung noch gar nicht beantragt worden war. A____ erhielt erst ab seiner Inhaftierung einen (zunächst) amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt. Erst dessen Nachfolger, der jetzige Privatverteidiger, hat dann mit Schreiben vom 19.Oktober 2015 (Eingang Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2015) für sich selbst und für seinen Mandanten beantragt, an sämtlichen Beweiserhebungen teilnehmen zu dürfen, und um vorgängige rechtzeitige Terminabsprache gebeten (act.83). Dieses Schreiben könnte höchstens für die am Folgetag durchgeführte Einvernahme von T____ relevant sein, welche zum einen im Verfahren nun ohnehin irrelevant ist und zum anderen mangels Konfrontation nicht verwertbar wäre (vgl. gleich E.4.3).
4.3
4.3.1 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinw.). Diese Praxis wurde u.a. auch in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 wieder bestätigt. Der Konfrontationsanspruch ist somit nach gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und grundsätzlich sind die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren Einvernahmen verwertbar (vgl. auch BGE 140 IV 172 E.1.3. m. zahlr. Hinw.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E.3.3.3).
4.3.2 Die Privatklägerinnen haben nach ihren Erstbefragungen im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen - zum Teil allerdings ohne Beisein des einen Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz sie insoweit bereits wegen Verletzung der Teilnahmerechte für teilweise unverwertbar erklärt hat (vgl. oben E.4.1.2) - beziehungsweise in einer vorsorglichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren (act.2310 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung), dies im Beisein der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen, wobei der Berufungskläger B____ sich von der Teilnahme an Berufungsverhandlung hat dispensieren lassen, insoweit seine nochmalige Konfrontation mit den Privatklägerinnen offensichtlich und zu Recht für nicht erforderlich erachtet hat, zumal seine amtliche Verteidigerin seine Rechte wahrt. Die Konrektorin P____ wurde nach der ersten polizeilichen Einvernahme in einer Konfrontationseinvernahme sowie dann im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Beisein beider Berufungskläger samt ihren Verteidigungen erneut befragt (act.1835ff., 2393ff.). O____, Q____ und R____ sind vor Strafgericht, im Beisein beider Berufungskläger und ihrer Verteidigungen, befragt worden (act.2389ff., 2391ff., 2398ff.).
4.3.3 Demgegenüber sind M____ (vgl. auch oben E. 4.2.1), S____ und T____ nie mit den Berufungsklägern konfrontiert worden. Ihre Aussagen sind nach dem Gesagten nicht zu Lasten der Berufungskläger verwertbar.
4.3.4 Die unkonfrontierten Erstaussagen der beiden Privatklägerinnen, von P____, O____, Q____ und R____ sind nach dem Ausgeführten (E.4.3.1) nicht per se unverwertbar und führen schon gar nicht zur Unverwertbarkeit der nachfolgenden Aussagen. Ersteres wäre höchstens der Fall, wenn man den Zeugen resp. Auskunftspersonen die Erstaussagen tel quel vorlegen und sie diese einfach bestätigen lassen würde. Das haben aber weder die Vorinstanz noch das Appellationsgericht an der Berufungsverhandlung getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung vorgenommen. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung einen weitgehenden Ausschluss des Konfrontationsrechts in der Ersteinvernahme als unproblematisch erachtet (vgl. den zit. BGer 6B_256/2017 vom 13. Sept. 2018). Sodann ist der Konfrontationsanspruch nach der soeben zitierten Praxis mit einer einmaligen Konfrontation gewahrt. Daran ändern auch BGE 143 IV457 und der darauf verweisende BGer 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 nichts. In einem Urteil vom 15.Oktober 2018 (BGer 6B_76/2018) geht das Bundesgericht zwar über deren Anforderungen hinaus und verlangt für die Verwertbarkeit (noch) nicht konfrontierter Aussagen, dass diese «im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden» (BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E.1). Es verweist dabei aber auf die zitierten Entscheide 143 IV 457 und 6B_1035/2017, welche dies indes nicht verlangen. So wird im Leitentscheid (lediglich) gerügt, dass die Belastungszeugen in später durchgeführten Konfrontationseinvernahmen nicht mehr aufgefordert worden waren, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern und auch nicht mehr zur Sache befragt worden waren (BGE 143 IV 457 E.1.6.2). Inzwischen hat das Bundesgericht denn auch klargestellt, dass es an seiner bisherigen Praxis (vgl. dazu BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E.2.3.3) festhält und frühere Aussagen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2.)
Die Privatklägerinnen wie auch die weiteren genannten Personen sind in den Konfrontationseinvernahmen im Untersuchungsverfahren bzw. im Rahmen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens nochmals ausführlich zur Sache befragt worden. Es wurden ihnen jeweils nicht nur ihre früheren Aussagen vorgehalten, die sie dann bloss noch «abgenickt» hätten (vgl. die jeweiligen Protokolle). Zwar sind namentlich den Privatklägerinnen auch ihre früheren Aussagen vorgehalten worden, dies aber insbesondere dann, wenn Erklärungsbedarf bestand, beispielsweise weil sie später stark relativierende Aussagen gemacht haben. In solchem Falle steht es dem Gericht nach dem Gesagten zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Eine Frage der Beweiswürdigung - und nicht des Konfrontationsanspruchs - ist es in diesem Falle auch, wenn die Aussagen im Rahmen einer Konfrontation in ihrer Qualität Ausführlichkeit hinter den früheren Depositionen zurückbleiben. Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers A____ vermag nicht durchzudringen, was er letztlich ja selbst anerkennt (act.2797f., vgl. Ziff.13).
4.4 Zusammenfassend stellt sich das Problem einer mangelnden Konfrontation in Bezug auf die im Laufe des Strafverfahrens noch konfrontierten Personen nicht resp. wäre die anlässlich der ersten Einvernahmen unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn einen Mangel bedeutete, durch die späteren konfrontierten Einvernahmen jedenfalls geheilt. Im Ergebnis führen diese Erwägungen zur Verwertbarkeit der betreffenden Aussagen sowohl unter dem Titel der Teilnahmerechte als auch unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs. Bereits hier kann im Übrigen festgehalten werden, dass die genannten Personen ihre ersten Angaben, soweit strafrechtlich relevant, durchaus in Anwesenheit der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen wiederholt und bekräftigt haben - und zwar nicht einfach nur auf Vorlage jeweils bestätigt. Dies gilt auch für die beiden Privatklägerinnen, auch wenn sie ihre Belastungen in Bezug auf den Berufungskläger A____ im Laufe des Verfahrens zu relativieren versucht haben. Darauf wird zurückzukommen sein.
5. Beweise, Beweiswürdigung
5.1 Gemäss der in Art.10 StPO, Art.32 Abs.1 BV und Art.6 Ziff.2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E.2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art.10 Abs.3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.2.2.3, 138 V 74 E.7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.A., 2014, Art.10 StPO N 82 ff.)
Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. ( ) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E.1.3.3.; BGE 144 IV 345 E.2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7.Februar 2019 E.2.3.2; BGE 144 IV 345 E.2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art.10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.A. 2014, Art. 10 StPO N25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
5.2 Die Vorinstanz hat sich - so viel schon vorweg - ausführlich, kritisch und differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil SG S. 30 ff.) kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Vordergrund stehen die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, d.h. der Privatklägerinnen D____ und C____, der Berufungskläger A____ und B____ sowie ins Geschehen miteinbezogener Personen beispielsweise aus dem familiären und schulischen Umfeld der Privatklägerinnen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit, insbesondere der Aussagen der direkt Beteiligten, ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E.3.3 S.127).
5.3
5.3.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S.26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S.20ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13.Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S.46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S.40f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E.4.3 S.44f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E.2 S.85f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S.34 f.).
5.3.2 Im vorliegenden Verfahren sind die Aussagen, insbesondere der beiden Privatklägerinnen, von zentraler Bedeutung. Die Aussagen der Privatklägerinnen haben sich im Verlaufe des Verfahrens verändert. Dies erheischt und rechtfertigt es, die verschiedenen Aussagen der Privatklägerinnen, aber auch weiterer ins Geschehen involvierter Personen sorgfältig darzulegen, damit deren Inhalt und Qualität anschaulich werden, und eine breite Grundlage für die Beweiswürdigung besteht.
5.4 Aussagen D____
5.4.1 In der ersten Einvernahme vom 18. August 2015 (polizeiliche Einvernahme, act.845-879) gibt D____ während rund 5 ½ Stunden umfassend Auskunft insbesondere zu ihrer familiären Situation, zu ihrer Beziehung zu B____ und deren Entwicklung und zur geplanten Heirat.
D____ schildert ihre Familie als «stark patriarchisch strukturiert» (act. 849). Ihren Vater beschreibt D____ als «zu mächtig» (act. 874). Er sei seit längerem gewalttätig gewesen, «aber recht extrem seit den letzten beiden Jahren». Er entscheide praktisch allein über sie und C____ - ihre Kleider, wann sie zur Schule gehen, wen sie heiraten. «Wenn wir nicht gemacht haben, was er sagte, ist er oft gewalttätig geworden». Sie schildert dann einen Vorfall kurz vor ihrer Flucht, als es Streit gab und der Vater erklärt habe, man gehe zurück in die Türkei, sie (D____) müsse ihren Verlobten heiraten und die Schwester würde, wenn sie nicht bei ihrem Mann bleibe, in die Türkei verbracht und dort mit dem erstbesten Mann verheiratet. Er habe die Schwestern bespuckt, gekickt und geschlagen, worauf sie (D____) ein Messer genommen und sich damit habe umbringen wollen und die Schwester ihr das Messer abgenommen habe (act. 846 f). Sie hätten bei der Schwester zuhause deren Sachen geholt und sich entschlossen, von zuhause wegzugehen. Sie seien mehrmals bei der Opferhilfe gewesen in jener Woche, hätten sich aber wieder umentschieden und zuerst doch nicht flüchten wollen. «Wir sagten, dass wir warten, bis es gar nicht geht, und dann gehen wir. Und dann ist es wirklich nicht mehr gegangen» (act.847). In den 9 Tagen vor der Flucht habe zuhause extrem schlechte Atmosphäre geherrscht, tägliche Gewalt. Die Eltern hätten so getan, als hätten die Töchter etwas verbrochen, und sie für alles verantwortlich gemacht und erklärt, sie müssten «für alles bezahlen» (act.845).
Der Vater entscheide über alles, denn «er repräsentiert die Ehre und wir (die Töchter) tragen sie». Der Vater habe einen hohen Status in der hiesigen [...] Gesellschaft, habe eine Moschee in [...] und eine in [...] eröffnet und sei auch schon [...] in Mekka gewesen. Wenn jemand aus diesen Kreisen erfahre, dass seine Tochter eine Beziehung gehabt habe und geflüchtet sei, sei «seine Ehre beschmutzt und er würde alles dafür geben, um seine Ehre wiederherzustellen» (act.849). D____ äussert Angst, dass er die Töchter nach der Flucht umbringen würde. Er habe zuvor schon mehrfach gedroht, dass er die Schwestern in einen Wald schleppen und köpfen würde, wenn sie flüchteten - dies als eine Cousine der Liebe zu einem Mann wegen von zuhause geflüchtet sei (act.850). Auch bei den Diskussionen um die Heirat habe er konkret angedroht, sie (D____) bei einem Fluchtversuch an den Haaren zu packen, in den Wald zu schleppen und zu köpfen. Meist habe er allerdings damit gedroht, für immer in die Türkei zu gehen, weil sie dort nicht flüchten und sich nicht gegen ihn wehren könnten; mit Schulverbot habe er auch gedroht (act. 850).
Sie erwähnt strenge Kleidervorschriften - namentlich hätten sie für die Schule einen Rock anziehen müssen, sonst hätten sie nicht in die Schule dürfen, sie hätten zunächst noch Hosen und ein Kopftuch getragen. Kleider die ihm nicht passten, habe er zerrissen, Rot sei verboten gewesen, da angeblich für Prostituierte (act. 850, 855, 876). Schulreisen und Schullager seien ihr auch verboten worden (act.850). Insbesondere erwähnt D____ eine Schulreise nach [...] anfangs 2014, wo sie nicht mitreisen durfte. Der Vater habe dem Lehrer unmittelbar vor der Abreise auf dem Bahnhof ein Schreiben, welches sie auf sein Geheiss aufgesetzt habe, zur Unterschrift vorgehalten, mit welchem dieser die Obhut über sie bestätigen solle. Der Lehrer habe sich geweigert, weil er sowieso die Obhut habe. Sie seien dann zum Arzt (Dr. U____ in [...]) gegangen und der habe ein Schreiben verfasst, dass sie wegen Reiseangst nicht mitgehen könne. Sie zeigt sich empört über das Vorgehen des Vaters, dieser «hat ein gefälschtes Zeugnis geholt», damit sie nicht in ein Lager gehe (act.850/1). Auf die Maturareise habe sie auch nicht mitgehen dürfen. «Da hat mein Vater auch wieder ein Arztzeugnis eingeholt» (act.878). Nach dieser (nicht angetretenen) Klassenreise anfangs 2014 sei es zu einem Gewaltausbruch des Vaters gekommen, er habe sie getreten und geschlagen, ziemlich oft, bis sie sich nicht mehr wehrte; sie habe sich beim Umfallen den Kopf am Bett angeschlagen und sei ohnmächtig geworden. Sie schildert, dass der Vater ein Aggressionsproblem habe und, einmal aggressiv geworden, nur noch schwer zu bremsen sei (act. 851 f.).
Zur Beziehung zu B____ erklärt D____, dass sie zuerst eine normale Beziehung gehabt habe. Sie hätten sich im Internet und über Facebook und via Skype kennengelernt, hätten herausgefunden, dass sie gemeinsame Bekannte hätten und dass B____ auch schon in Basel gewesen sei. Er habe ihr gesagt, er habe sie auch schon gesehen - dies sei indessen eine Falle gewesen, und: «Im Nachhinein finde ich das sehr naiv von mir» (act.852). Sie habe anfangs 2014 aber nur ihn zum Reden gehabt, der ihr zugehört habe. Es sei alles freundschaftlich gewesen, er habe ihr über seine schwierige Situation - die Eltern hatten ihn zum Geld Verdienen ins Ausland geschickt - erzählt (act. 858). Einmal sei sie zu ihm nach Italien gefahren, mit dem Zug, weil er den Finger gebrochen habe (act.852, 859). Er sei auch mehrmals nach Basel gekommen, habe sich aber jeweils über die Grenze schleichen müssen. Mit der Zeit sei er allerdings besitzergreifender geworden und sie habe an ihm Verhaltensweisen bemerkt, die auch ihr Vater zeige, weshalb sie auf Distanz zu ihm gehen wollte. Im Februar (2014), als er wieder nach Basel gekommen sei, habe er versucht, sie zu vergewaltigen, weil sie ihm gesagt habe, dass sie eine Pause in der Beziehung wolle. B____ habe schon davor und auch an jenem Tag immer über die Hochzeit geredet und auf ihren Einwand, dies sei doch noch zu früh, nur gemeint, es sei genau der richtige Zeitpunkt (act.852). Für sie sei endgültig fertig gewesen, als er versucht habe, sie zu vergewaltigen. Dies habe ihr bestätigt, dass er sie unbedingt heiraten wollte, um in der Schweiz bleiben zu können. Sie habe den Fehler gemacht, ihm zu erzählen, dass die Schwester zwangsverheiratet wurde. Er habe zwar vorgegeben, dass er dies gar nicht in Ordnung finde. Dies sei aber die Bestätigung für ihn gewesen, dass sie in der Familie nichts zu sagen hatte und dass ihre Familie nicht hinter ihr stand, und dies habe er ausgenutzt (act.854, 871).
D____ schildert auf Frage ausführlich und in freier Rede die Situation, als B____ versucht habe, sie zu vergewaltigen (854 ff.): Sie seien an der Schifflände gewesen, hätten sich im Coop etwas zu Essen besorgt und seien nach Arlesheim gefahren, zu einer Art Schlösschen, dies damit Verwandte und Bekannte sie nicht zusammen in der Stadt sahen. Während sie über ihre Probleme und ihren Wunsch nach einer Pause in der Beziehung geredet habe, habe B____ eifrig Pläne für die Hochzeitsfeier geschmiedet - sie hätten die ganze Zeit aneinander vorbeigeredet. Als er bemerkt habe, dass sie ihn nicht mehr wollte, habe er gemeint, sie habe ihm Hoffnungen gemacht und müsse ihn nun heiraten (act. 854 f.). Er habe sie gefragt, was er machen solle, damit sie ihn heirate. Sie habe geantwortet - nichts, er solle sie einfach in Ruhe lassen. Da habe er sie schon gepackt und gesagt, er wisse, was er machen solle. Wenn sie schwanger werden würde, könne sie nichts mehr sagen. Er habe sie auf den Boden geworfen und angefangen, sich auszuziehen. «Ich habe Ihm dann in die Eier gekickt und bin weggerannt.» In Arlesheim Dorf sei sie wieder auf ihn gestossen. Er habe sich entschuldigt und sich in den Arm geritzt, und gemeint, es müsse Blut fliessen, damit er es wieder gut machen könne. Sie seien dann ins Tram eingestiegen, denn sie habe von dort weg wollen. Irgendwo beim Barfüsserplatz sei sie ausgestiegen. Er sei ihr hinterher gegangen, sie hätten sich auf offener Strassse gestritten und angeschrien, er habe ihr noch eine Rose gekauft. Er habe mit ihr nach Hause gehen und den Eltern erzählen wollen, sie hätten sich verlobt. Sie habe das nicht gewollt und ihm schliesslich gedroht, die Polizei zu rufen. Sie habe ihm ein Wiedersehen am nächsten Tag versprechen müssen, sonst hätte er sie nicht gehen lassen. Zu Hause habe man bemerkt, dass etwas nicht stimme, aber es sei den Eltern egal gewesen. Später in der Einvernahme (act.856 ff.), beschreibt D____ weitere Details zur Vergewaltigungssituation. Von der versuchten Vergewaltigung habe sie nur ihrer Kollegin I____ aus derselben Klasse und dem Klassenkameraden M____ erzählt. Ihrer Schwester habe sie davon anfangs nichts gesagt, sie habe es nicht erzählen können. Aber im Nachhinein habe sie es ihr gesagt (act.856).
Als sie sich nach diesem Vorfall nicht bei B____ gemeldet habe, habe er ihr in einer SMS gedroht, dass er «meinem Vater Sachen sagen wird, bis er mich umbringt.» Damit habe er gemeint, dass er Sachen erfinde. Tatsächlich habe er dann ihrem Vater von ihrem Besuch in Italien erzählt. Als sie da von der Schule nachhause gekommen sei, «meinte mein Vater ich solle meine Sachen ablegen und ich werde nie mehr zur Schule gehen dürfen. Es sei fertig.» Sie sei dann für zwei Wochen zu Hause eingesperrt worden und habe nicht hinausgehen dürfen. Der Vater habe ihr den Schlüssel weggenommen und sie zuerst etwa eine Woche lang im Zimmer eingeschlossen - zum Essen habe man sie herausgelassen -, später habe sie sich dann frei in der Wohnung bewegen können. Mutter und Schwester hätten ihr Zigaretten besorgt. Wenn die Mutter rausging, habe sie die Tür abschliessen müssen (act.855, 872 f). Sie selbst habe von zuhause aus per Mail ihren Lehrer O____ angeschrieben, und habe auch dem Schulpsychologen Herrn V____ sowie Frau W____ ausführliche Mails geschrieben (act. 855 f.).
Betreffend die bevorstehende Verheiratung mit B____ schildert D____ zahlreiche Details. Sie habe ihrer Mutter (im Sommer 2015) klar gesagt, dass sie nicht aufs Standesamt gehen wolle, um die Heirat anzumelden. «Meine Mutter meinte, ich wisse was passiert, wenn das mein Vater erfährt. Wegen den Prüfungen. (...) Wenn ich nicht gegangen wäre, hätte ich nicht an die Maturaprüfungen gehen dürfen. Sie haben immer mit der Schule gedroht und das hat auch geklappt» (act.859f.). In Zusammenhang mit dem Ablauf der Verlobungszeremonien im Sommer 2014 schildert sie dann (act. 860 ff.), dass zuerst die Familie von B____ - diese stamme aus [...], lebe aber in [...] - mit Geschenken zu ihrer Familie nach [...] gekommen sei. Danach seien sie - D____ mit den Eltern und den Brüdern, in Begleitung eines konservativen Onkels und dessen Frau - circa eine Woche vor der eigentlichen Verlobung zur Familie B____ nach [...] gereist. Sie habe sich da zuerst geweigert mitzukommen und sei in ihrem Zimmer geblieben, noch im Pyjama. Sie habe zuerst zur Mutter und dann zum dazu gerufenen Vater gesagt, dass sie die Verlobung nicht wolle. Der Vater sei ganz aggressiv gewesen und habe sie «recht brutal» geschlagen, bis sie irgendwann gesagt habe, sie komme mit. Sie habe das Gefühl gehabt, der Vater schlage sie tot. Ihr Vater habe sie dann vor den Eltern des Verlobten nochmals gefragt, ob sie die Verlobung wolle. Die Mutter habe ihr zwar gesagt, wenn sie «Nein» sage, werde dies akzeptiert, aber das habe sie nicht geglaubt und schliesslich «Ja» gesagt, aus Angst, weil sie keine andere Wahl hatte. «Um weitere Probleme und Konflikte zu vermeiden, habe ich zugestimmt. Aber meine Eltern haben genau gewusst, dass ich nicht will.» Die Verlobung selber sei am 25. Juni 2014 gewesen, ohne B____ der als Asylbewerber in [...] nicht einfach in die Türkei und wieder zurück habe reisen können (act.862). Auch die Mutter von B____ habe sie unter Druck gesetzt wegen der Heirat. Sie (D____) habe auch B____ gesagt, er solle jemand anderes suchen, er werde mit ihr nicht glücklich. Er schreibe viele Droh-Nachrichten, auch Morddrohungen mit Verbrennen und Köpfen (act.862 ff.). Sie traue B____ «alles Mögliche» zu, was er ihr antun könne, auch einen Ehrenmord. Sie schildert sodann, dass B____ mehrmals zu ihrer Schule gekommen sei. Einmal habe die Konrektorin sie versteckt, das sei kurz vor dem 18.Mai 2015 gewesen (act.874).
D____ gibt schliesslich noch Auskünfte zur Heirat ihrer Schwester mit E____, einem Cousin mütterlicherseits. Ihre Schwester habe von zuhause weggewollt und «bei uns geht das nur, wenn man heiratet» (act.876). Die Ehe sei nicht glücklich gewesen. Bei Streitigkeiten sei es immer eskaliert. «Sie haben sich angeschrien, er hat sie gewürgt und auch geschlagen» (act.879). Der Mann sei «recht konservativ» und meine, Frauen hätten keine Rechte (act.876). Als die Schwester sich bei den Eltern beklagte, habe die Mutter das Verhalten des Schwagers gar noch unterstützt: «Meine Mutter hat meinem Schwager dann gesagt, dass er sie schlagen und betrügen soll, wenn sie so tut. Das hat uns sehr schockiert» (act.876).
Auf die Frage, wie der Vater wohl reagieren würde, wenn die Schwestern wieder nach Hause gehen würden, meint D____, er wäre zuerst einmal schockiert wegen der Kleidung und den Haaren. Aber sie wolle es gar nicht wissen (act.874).
5.4.2 In der rund 3 ½-stündigen Einvernahme vom 22. September 2015 (polizeiliche Einvernahme, act.1093-1121) äussert sich D____ zunächst (act. 1094 ff.) zur - an sich guten - Beziehung der Eltern untereinander, die ihre Ehe freiwillig eingegangen seien. Die Vaterseite sei aus [...] und konservativ, die Mutter - in deren Verwandtschaft man kein Kopftuch trage - sei erst mit der Heirat konservativ geworden. Die Mutter sei in der Vergangenheit oft auf der Seite der Töchter gewesen, habe sich aber gegen den Schluss auf die Seite des Vaters gestellt, wohl aus Enttäuschung über die Töchter, die nicht mehr gehorcht hätten - die Schwester habe die Scheidung gewünscht und sie habe nicht heiraten wollen. Beides sei problematisch gewesen, so hätte C____s Ehemann - und Neffe der Mutter - die Schweiz im Falle der Scheidung verlassen müssen, und die Verwandten und Bekannten hätten schon von der bevorstehenden Heirat gewusst und die Familie des Verlobten habe bereits eine Art Mitgift (Kleider und Schmuck) für sie (D____) gekauft. Die Mutter wird als leidend und mit der Betreuung des schwerbehinderten kleinen Bruders X____ überfordert geschildert. Deshalb hätten sie ihr zuliebe oft einfach gehorcht und gemacht, was von ihnen verlangt wurde (act. 1095). Sie habe an sich eine enge Beziehung zur Mutter gehabt, es habe «sehr viel Mutterliebe» gegeben; die Mutter habe ihr (D____) aber oft vorgeworfen, dass sie ihre Schwester auf schlechte Wege leite und deren Ehe zerstöre. Persönliche Gespräche seien teilweise schwierig gewesen, denn es sei «die Barriere der Wertvorstellungen» zwischen ihnen gewesen (act.1095). Die Mutter betrachte die Ehe/Verlobung ihrer Töchter nicht als Zwangsheirat, sondern halte das für selbstverständlich. Für sie bedeute Zwangsheirat, dass man die Tochter mit jemandem verheiratet, den diese noch nie gesehen hat - was sie auch nicht «ok» finde (act.1096). Die Mutter und deren Verwandtschaft hätten bei der Heirat von C____ mit dem Cousin mehr Druck gemacht als der Vater, welcher «eigentlich gesagt (habe), wenn sie nicht will, müsse sie nicht heiraten» (act.1097).
Sie und die Schwester hätten sich am 2. Juni 2015 nach längerem Überlegen zur Flucht entschlossen und seien am 3. Juni 2015 um 4 Uhr morgens geflohen nach einem Streit am Vortag. Ausschlaggebend sei gewesen, dass der Vater gesagt habe, sie würden am Freitag derselben Woche endgültig in die Türkei gehen, sie (D____) müsse heiraten und die Schwester werde im Falle der Scheidung gleich wieder verheiratet (act.1098). Sie hätten es nicht mehr länger ausgehalten. Sie selbst sei kurz davor gewesen, Selbstmord zu begehen. Und ihre Hochzeit wäre am 17. Juli 2015 gewesen, gleich nach dem Ramadan (act.1100). Nach der Flucht habe ihr Bruder Y____ sie als erster kontaktiert. Er habe gesehen, wie sie hinausgegangen seien, habe den Eltern aber nichts gesagt. Die Eltern hätten dann bemerkt, dass sie nicht da seien, und hätten angerufen und Nachrichten geschickt. Es sei dem Vater auch von Anfang an klar gewesen, dass sie geflüchtet waren und dass ihnen nichts zugestossen war (act. 1099 ff.). Die SMS des Vaters seien bedrohlich gewesen. «Dort hatten wir auch Angst um unser Leben», dass er ihr (D____s) Verlobter C____s Mann sie umbringen würden (act. 1100). Für sie sei der Verlobte die grösste Bedrohung, sie gehe davon aus, dass er sie umbringen wolle (act. 1102 f.).
D____ schildert dann (act.1107 ff.) auf Fragen, aber in freier Rede, nochmals ihre Gewalt- und Bedrohungserlebnisse zuhause, wobei vor allem der Vater körperliche Gewalt ausgeübt habe, die Mutter habe einfach psychische Gewalt in Form von starken Vorwürfen ausgeübt, körperlich sehr selten, vielleicht mal eine Ohrfeige. Y____, der Bruder, sei nie gewalttätig geworden, sie hätten ein sehr gutes Verhältnis mit ihm gehabt. Er sei manchmal auch von der Gewalt betroffen gewesen (act.1108). Die Gewalt habe sich zur Hauptsache gegen die beiden Schwestern gerichtet, seit C____ verheiratet war, vor allem gegen sie (D____). Meistens habe der Vater sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und er habe sie oft einfach an den Armen gepackt und gerüttelt. Die Schwestern seien bereits in der Kindheit geschlagen worden - allerdings nicht so stark -, dies habe dann abgenommen, als sie etwa 14-jährig und sehr traditionell waren und alles gemacht hätten, was verlangt wurde. Gegen den Schluss habe die Gewalt wieder zugenommen. «Jetzt vor meiner Verlobung (sei sie) sehr stark geschlagen worden», während des letzten Jahres habe der Vater fast gar nichts mehr mit ihr geredet, sondern er sei bei Unstimmigkeiten zuerst verbal laut und dann physisch gewalttätig geworden. Sie erwähnt Schläge auf die Nase kurz vor der Flucht. Sie berichtet auch, dass sie erlittene Verletzungen verstecken wollte, auch weil sie gegen aussen «so Familienprobleme immer verstecken mussten. Diese Probleme bleiben in der Familie.» Weiter erwähnt sie die Schläge, nachdem ihr Vater auf dem Bahnhof mit dem Lehrer gestritten und sie daran gehindert habe, die Klassenreise nach [...] anzutreten. Da habe sie sich ins Zimmer eingeschlossen. Ihr Vater habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und zu Boden geworfen. Sie seien erst rund 1-2 Wochen später zum Arzt gegangen, der nicht gewusst habe, dass sie geschlagen worden sei (act.1111 f.). Ihr Vater habe oft gedroht, besonders in den ersten zwei Monaten nach der Flucht, aber auch oft vor der Flucht. Er habe gedroht, ihnen Sachen wegzunehmen, die ihnen wichtig waren, zum Beispiel die Schule, «die Schule war meistens sein Mittel», damit habe er sehr viel erreicht. Zu Todesdrohungen sei es auch gekommen. Als die Cousine [...] geflüchtet sei, habe er gedroht, «wenn wir das auch machen, würde er uns umbringen» (act.1110 f.).
Zur Beziehung zu B____ äussert sie, sie habe ihn umarmt und «Küsschen gegeben», körperliche Nähe habe sie nicht gewollt. Auch wenn dieser stark gedrängt habe, sei es nie zu sexuellen Kontakten gekommen (act. 1116). Sie äussert immer noch Angst vor B____, auch wenn dieser nun unterdessen Schritte für eine Heirat mit einer anderen Frau in die Wege geleitet hatte; die Ehre sei beschmutzt und könne nur wieder rein werden, wenn sie (D____) sterbe (act. 1116).
5.4.3 An der Konfrontationseinvernahme mit B____ vom 28. Oktober 2015 (act.1455-1495), nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers A____, sagt D____ aus, dass sie nach dem Vergewaltigungsversuch die Beziehung mit B____ nicht weiterführen wollte. Dieser habe verlangt, dass sie ihren Eltern von den Heiratsabsichten erzählte, und diesbezüglich Druck ausgeübt. Sie habe das getan und ihre Eltern seien zuerst gegen eine Heirat gewesen. Nach der Verlobung im Juni 2014 habe sie dann «die Ehre von seiner Familie getragen», es habe kein Zurück mehr gegeben. Sie habe ihm vor der Verlobung und auch danach gesagt, dass sie nicht wolle. Er und seine Familie hätten aber grossen Druck auf sie und auch auf ihre Familie ausgeübt (act.1457). Als sie sich weigerte, mit ihren Eltern zu sprechen, habe er bei ihnen geklingelt und sie habe Angst bekommen und daher mit ihren Eltern gesprochen. Ihr Vater habe gesagt, dass sie B____ heiraten und sich dann scheiden lassen könne. Denn damit wäre die Ehre nicht beschmutzt. Aber tendenziell sei der Vater gegen eine Heirat gewesen (act.1457). B____ habe Einblick in ihr Familienleben bekommen und gewusst, dass er mit ein paar Lügen ihren Vater zur Einwilligung in die Eheschliessung bewegen könne (act.1464). Allgemein relativiert sie in dieser Einvernahme die Rolle ihrer Eltern, namentlich des Vaters, in Zusammenhang mit ihrer Verlobung und bevorstehenden Verheiratung mit B____ und schildert, dass auch ihre Eltern unter Druck seitens B____s Familie gestanden und um ihr eigenes beziehungsweise das Leben von D____ gefürchtet hätten (vgl. etwa act.1457, 1481, 1484, 1488).
Die Situation bei der versuchten Vergewaltigung beschreibt D____ wiederum so (act.1465), dass sie mit B____ in Arlesheim war, damit sie nicht von Verwandten und Bekannten gesehen würden; sie habe zuerst normal mit B____ geredet und es noch gut mit ihm gehabt. Er sei aber immer aufdringlicher geworden und habe immer weiter übers Heiraten gesprochen, obwohl sie gesagt habe, es sei viel zu früh. Er habe dann gesagt, er habe sie nun zu seiner Frau bestimmt und sie habe sich zu fügen. «Dafür wollte er mich entjungfern, damit ich nicht nein sagen kann. Und ich hatte kein sexuelles Verhältnis zu ihm» (act.1465). Sie konnte dann zunächst nicht über Details sprechen, und erklärte, sie sei auch in Psychotherapie wegen dieses Vorfalls (act. 1465). Später in der Einvernahme (act. 1468 ff.) schildert sie den Vorfall dann wiederum detailliert; sie habe ihm gesagt, er solle sie nicht anfassen, aber er habe sie gepackt und auf den Boden geworfen. Sie habe geschrien. Er habe sich fast ganz ausgezogen. Sie habe ihre Jacke und die Tasche genommen und sei weggerannt. Es stimme nicht, dass sie in einer Toilette gewesen seien und Sex gehabt hätten - wie der Berufungskläger B____ an der Konfrontationseinvernahme (erstmals) behauptete - und da sei auch kein Mann gewesen. Im Weiteren beschreibt D____ den Vorfall auch nach dem Vergewaltigungsversuch in freier Rede gleich wie bisher (act.1468, 1470/1). Sie habe seither nie mehr etwas mit B____ zu tun haben und ihn nicht mehr heiraten wollen. Sie habe ihm praktisch jeden Tag geschrieben, dass sie das nicht wolle, sofern sie ihm überhaupt geantwortet habe. Er sei mehrmals nach Basel gekommen und habe sie vor der Schule erwartet, aber sie habe ein Gespräch verweigert. Das habe sie auch der Rektorin gesagt. Sie habe diese auch gebeten, sie (D____) zu warnen, wenn er im Sekretariat nach ihr frage (act.1465, 1471).
5.4.4 An der Konfrontationseinvernahme mit dem unterdessen inhaftierten A____ vom 29. Oktober 2015 (act.1496 ff., nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers B____) wird noch deutlicher, dass D____ die Aussagen, die ihren Vater belasten, weiter relativieren und sein Verhalten entschuldigen möchte. So meint sie nun, die Familie von B____ habe auf ihre Eltern grossen Druck ausgeübt. Ihr Vater habe ihr gegenüber zu verstehen gegeben, dass die Familie B____ Dinge, die nicht gemäss ihrer Vorstellung verliefen, mit Gewalt mit dem Tod erledige, das sei wohl auch einer der Gründe gewesen, weshalb er sich zuerst gegen eine Heirat gestellt habe (act.1498). Später habe er gesagt, er habe keine andere Wahl, da ihr Leben auf dem Spiel stehe, am sichersten sei es für sie, wenn sie heirate und sich dann scheiden lasse (act.1498). Weiter fügt sie an, sie wolle ihre Aussagen in den früheren Einvernahmen «weder leugnen noch abstreiten»; was sie gesagt habe, sei richtig, «aber extrem subjektiv» und sie wolle das Ganze nun differenzierter angehen. Es sei für sie sehr wichtig, was mit dem Vater passiere. Dieser solle nicht einfach als Täter abgestempelt werden, denn er sei «irgendwodurch auch ein Opfer» (act.1498).
Dass ihr Vater sie zwei Wochen lang eingesperrt habe, als er von der Italienreise erfahren hatte, berichtet sie wiederum, begründet dies nun aber mit Angst um sie, weil sie mit Suizid drohte, und mit der grossen Gefahr, die von Seiten B____s ausgehe. Sie sei wohl bei den ersten beiden Einvernahmen «unvorbereitet gewesen ( ) und auch ein bisschen paranoid» (act.1499). Sie berichtet wiederum, dass sie in der Türkei vom Vater geschlagen worden sei. Sie habe «das nicht ok gefunden, aber [sie] habe das auch provoziert», indem sie «frech» gewesen sei und sich geweigert habe mitzugehen (act.1499). Der Berufungskläger A____ bestreitet, dass es zu Gewalt gekommen sei, was D____ indes bekräftigt - es sei zu körperlicher Gewalt gekommen -, und erklärt, sie habe sich geweigert mitzugehen, weil sie wusste, dass es mit der Verlobung noch ernster werde. Auf Nachfrage hin erklärt D____, der Vater sei wütend geworden und habe sie auch mit Fäusten geschlagen. Sie habe das Gefühl, der Vater habe Angst, gegen B____ auszusagen, weil dieser mit [...] zu tun habe; sie verstehe das (act.1503 f.). Der Verlobung habe sie schliesslich zugestimmt, weil sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Die Mutter von B____, aber auch die eigenen Eltern hätten enormen Druck auf sie ausgeübt. Sie hätten gewusst, dass sie die Verlobung nicht wollte, und hätten diese selbst zwar auch nicht gewollt, sich aber durch die Umstände «gezwungen gefühlt, mich zu zwingen» (act.1505). Der Berufungskläger A____ pflichtete dem allerdings nicht ganz bei, sondern erklärte, er habe gesagt, es sei ihre (D____s) Entscheidung, « wenn sie sagt nein, dann ist nein. ( ) Wenn sie nein sagt, ist es für mich fertig. Es ist mir egal, was für eine Gefahr auf mich zukommt» (act.1506). D____ erklärt, sie habe dem Vater mehrmals gesagt, dass sie die Verlobung nicht wolle, habe es ihm aber «nie richtig begründet» (act. 1506). So sei es nicht sehr mutig von ihr gewesen, dem Vater die versuchte Vergewaltigung zu verschweigen - dies, weil sie «nicht wusste, wie er reagiert. Ich hatte Angst, dass er mich schlägt mich einsperrt mich erst recht mit ihm verheiratet» (act.1507). Klar bestätigt D____ Drohungen, die ihr Vater ausgestossen habe. So habe er, für den Fall, dass sie weglaufe, von einer Cousine erzählt, die ebenfalls geflüchtet sei - allerdings zu einem Mann. Er habe gesagt, wenn er an Stelle des Onkels wäre, würde er sie umbringen. Aber sie wisse nicht, ob er das aus Wut gesagt habe ob er das wirklich gemacht hätte (act.1509). Daran kann sich der Berufungskläger A____ nicht erinnern (act.1510).
Gegen Ende der Einvernahme sagt D____ noch, unabhängig vom Strafverfahren, zu ihrem Vater: «Du hast mir schon viel unrechtes antun (sic). Ich möchte dir sagen, egal was passiert, ich verzeihe dir» - worauf er nur antwortet: «Ich verzeihe dir auch». Auf Frage, ob sie aus ihrer Sicht auch Fehler gemacht habe, die den Vater zu dieser Aussage bringen könnten, verneint sie, und erklärt, sie habe bestimmt Sachen gemacht, die dem Vater nicht gepasst und die ihn gestört haben. «Wenn er mir deswegen verzeiht, finde ich das gut» (act.1519, 1520).
5.4.5 In einem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 (act.1785ff.) - C____ hat am selben Tag auch einen entsprechenden Brief verfasst - hat D____ ihre bisherigen Aussagen weiter relativiert, insbesondere was ihren Vater betrifft.
Sie berichtet zuerst von Kindheit und Jugend ihres Vaters als verfolgter [...] in der Türkei und den Schwierigkeiten, denen die Familie als gläubige Muslime in der Schweiz begegnet sei (act.1785/6). Es seien vor allem Frauen, die das patriarchalische System aufrechterhielten. «Dass ich gegen meinen Willen mit B____ verlobt wurde, ist eine Tatsache», es sei aber unfair, den Vater alleine dafür verantwortlich zu machen, denn der Zwang sei vor allem «von B____ und seiner Community» gekommen. Dieser habe geschickt alles, was sie von sich und ihrer Familie erzählt habe, gegen sie genutzt, bis hin zum Versuch, sie zu vergewaltigen, «denn er wusste, was es für eine Muslima bedeutet, wenn sie ihre Jungfräulichkeit vor der Ehe verliert» (act.1787). Sie habe Angst gehabt vor den Reaktionen des Vaters, ohne konkret zu wissen, wie er reagieren würde. Heute denke sie, es wäre nicht so gekommen, wenn sie ihm alles erzählt hätte. Ihr Vater habe sich zuerst gegen eine Hochzeit gestellt, weil B____ aus [...] komme. Das habe er ruhig und verständnisvoll gesagt, wofür sie ihm dankbar sei. Sie habe das B____ mitgeteilt und ihn gebeten, sie in Ruhe zu lassen. Zusammen mit seinem Onkel [...] habe B____ dann aber dem Vater gedroht, er würde sie (D____) umbringen entführen, wenn sie ihn nicht heirate, und mit der Veröffentlichung von Videoaufnahmen von ihr und B____ gedroht, auf denen sie angeblich Geschlechtsverkehr hatten, was gelogen sei. Als der Vater das hörte, sei er «wahnsinnig, aber auch sehr traurig» geworden. Sie habe zwei Wochen das Haus nicht verlassen dürfen, weil B____ angeblich in Basel war, und habe ihrem Vater gegenüber in diesem Zusammenhang Selbstmordgedanken geäussert. Sie sehe «die Einsperrung als eine Fürsorge». Sie habe die Angst des Vaters vor B____ und seiner Familie schon damals gespürt, als der Vater vorschlug, sie solle ihn heiraten und sich dann wieder von ihm scheiden lassen. Nun empfinde sie seine Reaktionen auf die massiven Drohungen der Familie B____ «als äusserst natürlich» (act.1788). Ihr sei aufgrund der Einvernahmen des Vaters aufgefallen, dass dieser sich nicht traue, gegen B____ auszusagen (act.1788). Ihr Vater habe eine grosse Entwicklung durchgemacht und mittlerweile sei sie überzeugt, dass von ihm keine Bedrohung ausgehe (act.1789). Von ihrer Seite her sei «die Sache geklärt.» Sie verzeihe dem Vater «die eine andere Gewalttat», liebe ihn über alles und sei «sehr dankbar für all seine Bemühungen, ( ) habe sehr viel von ihm gelernt» und sei «stolz darauf, ihn als Vater gehabt zu haben» (act.1789). Sie betont abschliessend, dass es ihr wichtig sei, was mit ihrem Vater geschehe.
5.4.6 In der Einvernahme vom 21. April 2016 (act.1858ff.), laut Vorinstanz nicht zu Lasten des Berufungsklägers A____ verwertbar (vgl. aber unten E.6.2.2), aber verwertbar betreffend B____ beschreibt D____ den Vorfall der versuchten Vergewaltigung erneut. Sie beschreibt in freier Rede die Situation wie bei früheren Einvernahmen. Sie beschreibt den Ort detailliert (act.1860 ff.) und schildert dann, sie hätten sich auf eine Treppe gesetzt, etwas gegessen und das problematische Gespräch betreffend seinen Heiratswunsch und ihren Wunsch nach einer Beziehungspause geführt. Sie hätten gestritten. Er sei zudringlich geworden, bis es dann zum Vergewaltigungsversuch gekommen sei. Er habe sie verdächtigt fremdzugehen und habe geäussert, dass niemand sie bekomme, wenn er sie nicht bekomme und «mal schauen, ob du immer noch nein sagst, wenn du schwanger wirst» (act.1862/3). Auch den restlichen Ablauf der Geschehnisse schildert D____ gleich wie bei den anderen Einvernahmen (act.1863-1868). Sie verneint, dass es je zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen B____ und ihr gekommen sei (act.1868). Es sei hauptsächlich zu Umarmungen und Küssen gekommen, sie hätten ja eher eine Fernbeziehung geführt und sich gar nicht oft gesehen. B____ habe einmal versucht, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. «Ich sagte dann nein und er akzeptierte es» (act.1868). B____ habe gewusst, dass sie vor der Ehe keinen Geschlechtsverkehr wollte, das sei für ihn auch klar gewesen (act.1869). Nach dem Vergewaltigungsversuch habe er immer wieder gesagt, dass er sie vergewaltigen wolle, um sie «entweder zu schwängern zu entjungfern», damit sie niemand anders heiraten könnte; er habe einfach gesagt: «Mal schauen, wen du dann noch heiraten willst kannst» (act.1869). Abschliessend meint sie (act. 1875), sie habe eigentlich nicht aussagen wollen, vor allem nicht gegen B____, der immer noch eine eine grosse Gefahr für sie sei. Aber das Strafverfahren sei ja schon so weit fortgeschritten (vgl. auch unten E. 6.2.2.).
Eher entlastend für den Berufungskläger A____ - und deshalb zu erwähnen - sind hier die Aussagen von D____ (act. 1877), wonach ihre Eltern sie in der Türkei, als sie bei der Familie B____ in [...] (gemeint ist bei dieser Frage der Verteidigung offenbar [...]) waren, nochmals gefragt hätten, ob sie heiraten wolle, und gesagt hätten, im Falle eines «Neins» gehe man einfach nach Hause. Sie habe aber, auch aus Angst, einfach nicht «Nein» sagen können. Beim «Einsperren» hätten sicher ganz viele Faktoren eine Rolle gespielt, zum einen Enttäuschung, zum anderen auch Fürsorge (act.1877).
5.4.7 Anlässlich der vorsorglichen Einvernahme vor Strafgericht am 17.Mai 2017 (act.2319ff.) hat D____ als Auskunftsperson erklärt, es sei zu Gewalt in der Familie gekommen, aber nicht häufig, hauptsächlich, wenn die Erwartungen der Eltern nicht übereinstimmten mit den Bedürfnissen der Töchter. Was genau wann passiert sei, wisse sie nicht mehr (act.2319). Sie nennt dann unter anderem die Situation, als sie «in ein Lager gehen sollte und er es verweigerte». Es sei hauptsächlich körperliche Gewalt gewesen, Schläge, vor allem mit der Hand ins Gesicht und auf die Arme. Sie wollte nicht sagen, wohin und womit. Sie selbst sei vom Vater geschlagen worden, bei ihrer Schwester sei es sicher auch vorgekommen, aber sie könne nicht sagen, wann und in welchem Kontext (act.2320). Als psychische Gewalt nennt sie vor allem Verbote, verknüpft mit Drohungen, dass ihnen dann etwas weggenommen würde, was ihnen wichtig sei, beispielsweise die Schule. Andere Drohungen wisse sie nicht mehr (act.2320). Verbote hätten Ausgang betroffen, sich mit Freunden treffen, die nicht Moslem waren, und mit der Religion verbundene Kleidervorschriften, wie das Tragen eines Rocks (act.2320). Betreffend Schläge nach Schulreisen, auf die sie nicht gehen durfte, weicht sie zunächst aus, bejaht aber auf Frage hin, dass es in diesem Zusammenhang Schläge gegeben habe (act.2320). An einen konkreten Vorfall, dass sie nach Schlägen ohnmächtig wurde, Nasenbluten bekam, kann will sie sich nicht erinnern («Ich weiss es nicht mehr», act.2322). Auf konkreten Vorhalt hin (Schläge und Ohnmacht im Bad im Zusammenhang mit der Information über die Beziehung zu B____), schweigt sie zuerst lange und erklärt dann «Ja», will aber nicht mehr wissen, ob sie verletzt war, kann sich an die Flucht ins Bad noch erinnern, nicht aber an den Anlass für den Streit, und bestätigt schliesslich, dass es der Vater war, der sie dort geschlagen habe (act.2323). Auf Frage bestätigt sie, weinend, dass im Sommer 2015 Drohungen ausgestossen wurden, sie werde in die Türkei zurückgeschickt, und erklärt, dass der Vater solche Drohungen ausgesprochen habe. Solche Drohungen habe er allerdings auch schon früher ausgesprochen, aber nie umgesetzt (act. 2323).
In Bezug auf B____ schildert sie (act. 2320 ff.), wie sie diesen über Facebook kennengelernt habe, sich mit ihm anfangs freundschaftlich austauschen konnte, auch über Probleme zu Hause redete, dass B____ sie dann zunehmend in eine Beziehung drängte, von Heirat redete und zunehmend Druck machte, dass sie den Eltern auf seinen Druck hin von der Beziehung erzähle, dass der Vater zuerst dagegen gewesen sei und dies B____ auch gesagt habe, dass daraufhin die Familie B____ ihren Eltern damit drohte, sie (D____) zu töten, falls nicht geheiratet werde, und dass sie (die Familie B____) dem Vater schliesslich berichteten, dass sie (D____) B____ in Italien besucht hatte - darauf «kehrte es auf einmal» beim Vater (act. 2321). Dass sie danach zwei Wochen nicht habe zur Schule gehen können, sei «in erster Linie ( ) aus Sicherheitsgründen» gewesen, «weil B____ drohte, er komme nach Basel und nehme mich mit» - ausserdem sei der Vater auch enttäuscht gewesen, weil er davon ausging, dass sie ihre Jungfräulichkeit verloren habe - was nicht stimmte -, womit sie aber «die Ehre ihrer Familie verletzt» hätte. Schon dort habe sie gewusst, dass es vorbei war, sie keine Wahl mehr hatte und B____ heiraten musste (act.2321). Sie macht deutlich, dass sie sich gegen die bevorstehende Hochzeit gewehrt habe (act.2322). Das Drängen sei mehr von der Verwandtschaft von B____ ausgegangen, aber ihre Familie habe sie auch dazu gedrängt (act.2325). Die Maturarbeit zum Thema Zwangsheirat habe sie geschrieben, weil sie in dieser Situation war. Sie habe «dadurch eine Lösung gefunden, nämlich die Flucht» (act.2325). Auch beschreibt sie auf Frage hin, dass der Vater vor allem im Sommer 2015 Drohungen, man würde sie in die Türkei zurückschicken, aussprach (act.2323). Die Drohungen betreffend Tod, Ehrenmord habe sie «sehr ernst genommen.» Sie habe es vor allem B____ zugetraut, dass er das in die Tat umsetzt. Der Vater hingegen habe oft Drohungen ausgesprochen - zum Beispiel mit Rückkehr in die Türkei -, einfach um ihr Angst zu machen, aber wirklich in die Tat habe er es nicht umgesetzt (act.2323).
Sie beschreibt ein weiteres Mal auch die Vorwürfe in Bezug auf B____ (act.2321) und schildert die Situation mit der versuchten Vergewaltigung anschaulich und gleich wie zuvor (act.2322 f.): Als sie B____ gesagt habe, dass sie ihn nicht heiraten wolle, habe er sie entjungfern und schwängern wollen, damit sie keine andere Wahl mehr gehabt habe, als ihn zu heiraten. Sie schildert, dass sie sich verabredet hatten, um zu reden, dass sie noch Essen besorgt hatten, dass er immer von der Ehe redete, sie ihm erklärte, sie wolle das nicht, dass er ihr darauf bedeutet habe, sie habe keine Wahl, da seine Familie schon informiert sei. Sie tut sich dann schwer, den eigentlichen Vergewaltigungsversuch zu schildern, weint auch und schildert dann, dass B____ sie gepackt habe und sie schüttelte, dass sie die genaue Abfolge nicht mehr wisse, sich aber daran erinnere, dass er sie zu Boden warf und auszuziehen versuchte, sich auf sie legte, dass sie schrie und er sie geschlagen habe, dass sie nicht mehr wisse, wie sie wegkam, jedenfalls aber zur Tramstation rannte, wo er sie einholte. Auch die Rückfahrt im Tram nach Basel und die Begleitumstände schildert sie gleich - dass B____ sich mit einem Messer ritzte schnitt, dass sie sich in einem Ladenlokal versteckte, er ihr eine Rose kaufte, dass man bei der Claramatte war, er dort noch mit ihr reden wollte, sie aber nach Hause gehen wollte, und dass sie nach diesem Vorfall nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte.
5.4.8 An der Berufungsverhandlung hat D____ am 1. Juli 2020 ein weiteres Mal als Auskunftsperson ausgesagt (Prot. Berufungsverhandlung S. 27 ff.). Bereits in der Berufungsantwort der Privatklägerinnen (act. 2847 ff.) waren deren bisherige Angaben weiter relativiert worden mit der Begründung, diese «fühlten sich im Rahmen der Befragungen im Untersuchungsverfahren überfordert und befanden sich in einer Ausnahmesituation, was zu teilweise unüberlegten sowie unbewusst widersprüchlichen Aussagen» geführt habe; «Panik und Angst hätten zu teils falschen Interpretationen des Erlebten geführt».
D____ erklärt zunächst, dass sie vor rund 3 ½ bis 4 Jahren wieder Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie aufgenommen und die Familie auch zuhause besucht habe und dann vor zwei Jahren mit Schwester, Mutter und dem jüngeren Bruder X____ Ferien in der Türkei, zuerst in einem Hotel in [...], und dann gemeinsam auch mit dem Vater in [...] verbracht habe, zu denen der Vater eingeladen habe. Der Vater habe sie nie in ihrer Wohnung besucht und er kenne auch ihre neue Adresse nicht; sie würde sie ihm aber sagen, wenn er danach fragen würde und dann könne er es finden (Prot. Berufungsverhandlung S.29, 39).
Allgemein relativiert sie - wie nach der erwähnten Eingabe des Vertreters nicht anders zu erwarten war - die Verantwortung des Vaters weiter und macht weiterhin vor allem B____ und nun auch ihre Mutter - für Gewalt und Drohungen verantwortlich. Sie seien als Kinder in der Türkei von der Mutter geschlagen worden und es sei der Vater gewesen, der nach ihrer Einreise in die Schweiz diese Schläge explizit verboten habe. Der Vater sei «an sich gegen Gewalt», es habe aber «dann ein paar Situationen (gegeben), wo er gewalttätig geworden ist» - dies habe aber «eigentlich» erst in den letzten 2 Jahren, als sie bei der Familie wohnte, begonnen; «nicht oft, abzählbar, ein paar Fälle.» (Prot. Berufungsverhandlung S.29 f.). Sie habe selber entschieden, das Kopftuch zu tragen, der Vater habe lediglich gesagt, dann sollte sie sich auch entsprechend kleiden - das Kopftuch ablegen (Prot. Berufungsverhandlung S. 30). Auf Vorhalt ihrer detaillierten Schilderungen von Gewaltszenen - Tritte in den Bauch, Handballen auf die Nase und Faustschläge ins Gesicht - und auf Frage, ob dies oft passiert sei, meint sie, «oft» sei Definitionssache, dies sei 2 - 3 Mal passiert, in dem Jahr den anderthalb Jahren, bevor sie gegangen sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 30). Das SMS von Y____ («halb tot im WC» «wegen dem Italiener») beziehe sich auf den Tag, als der Vater erfahren hatte, dass sie B____ in Italien besucht hatte (Prot. Berufungsverhandlung S. 30). Sie schildert weitschweifig die Hintergründe des Vorfalls und verneint nun, dass der Vater sie da geschlagen habe, sie sei «irgendwie umgefallen», habe «glaub den Kopf angeschlagen, entweder am WC am Lavabo», so dass sie eine kleine Beule hatte. Auf Hinweis, dass der Vater auf Vorhalt dieses SMS angegeben habe, er habe sie dort geschlagen (indes nach seiner Darstellung in Zusammenhang mit der verpassten [...]reise, vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 9) räumt sie ein, dass er sie während des Streites möglicherweise «so schubste» (Prot. Berufungsverhandlung S.41). In Bezug auf die [...]reise erklärte sie, dass sie mitfahren wollte und sich dies auch zutraute, aber nicht durfte, weil der Lehrer den vorbereiteten Brief nicht unterschrieben habe, und dass es anschliessend zu Hause zu einem heftigen Streit gekommen sei, wobei der Vater sie geohrfeigt habe (Prot. Berufungsverhandlung S.33).
In Zusammenhang mit Drohungen erklärt sie, dass sie bei vielen Drohungen bloss gedacht habe, diese kämen vom Vater. Beispielsweise habe die Mutter zu ihr gesagt, als sie nicht mit B____ aufs Standesamt gehen wollte, sie wisse, was passiere, wenn der Vater das erfahre - sie habe das dann aber als Drohung aufgefasst, dass der Vater ihr die Teilnahme an den bevorstehenden Maturaprüfungen verbieten würde (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 31). Als sie einmal zwei Wochen zuhause war, habe sie dies als Einsperren empfunden, aber dies sei gewesen, damit B____ sie nicht finde (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 32, 38). Kurz vor ihrer Flucht habe der Vater tatsächlich gedroht, man gehe für immer in die Türkei. Sie habe das aber nicht so ernst genommen, sie habe gewusst, dass sie an die Maturaprüfungen gehen dürfe. Es sei ohnehin die Mutter gewesen, die jeweils damit drohte, was der Vater dann mache - das Problem sei, dass sie und der Vater oft nicht direkt zusammen geredet hätten (Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Sie habe auch bloss einmal gehört, wie der Vater zur Mutter sagte, dass, wenn er der Vater der geflüchteten Cousine gewesen wäre, er seine Tochter köpfen umbringen werde, sie wisse den genauen Wortlaut nicht mehr; sie wolle auch klarstellen, dass sie diese Äusserung nur in diesem Zusammenhang erwähnt habe, dass dies im Urteil aber häufig erwähnt werde, auch in Zusammenhängen, wo sie es gar nicht ausgesagt habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 35). Auf Frage des Verteidigers des Berufungsklägers A____ erklärt sie, in ihren Kreisen in [...] habe es noch nie einen Ehrenmord gegeben, dies sei ein Brauch in der Südosttürkei mit noch strengeren patriarchalischen Gemeinschaften. Zudem sei dies gegen den Islam; der Vater sei sehr religiös und sie sollte wissen, dass er «eigentlich» niemanden umbringen würde (Prot. Berufungsverhandlung S. 38).
Die Verlobung in der Türkei habe sie nicht eingehen wollen. Die Frage, weshalb sie dennoch mitgegangen sei, beantwortet sie zunächst mit der Schilderung der der eigentlichen Verlobung vorangegangenen Treffen mit der Familie von B____. Der Vater habe auch gesagt, man könne doch mal die Familie B____ kennenlernen, auch damit diese von Tochter und Vater A____ höre, dass sie der Heirat nicht zustimmten. Auf Hinweis auf ihre Schilderung, wonach der Vater sie in diesem Zusammenhang brutal geschlagen habe, so dass sie sich übergeben musste, und das Gefühl gehabt habe, er schlage sie zu Tode, wendet sie nur ein, dies sei nicht in der Schweiz, sondern in [...] passiert, und betont, sie sei dort geschlagen worden, aber nicht, damit sie der Verlobung zustimme, sondern damit sie nach [...] zum Treffen mit der Familie des Verlobten mitgehe; sie habe gewusst, dass die Verlobung nicht da in [...] sei. Der Vater habe ihr auch das Handy gegeben, um zu sagen, dass sie nicht kommen, sie glaube aber nicht, dass sie da telefoniert habe, sie sei einfach mitgegangen (Prot. Berufungsverhandlung S. 34 f., 38). Die Ehevorbereitung auf dem Zivilstandsamt in Basel habe sie eingeleitet, weil sie befürchtet habe, dass B____ seine Cousins ihr ihrem Bruder Y____ sonst etwas antun könnten. Auf Frage bestätigt sie, die Drohung mit den Maturaprüfungen sei auch ein Grund gewesen, allerdings habe sie bloss gedacht, dies ginge vom Vater aus (Prot. Berufungsverhandlung S. 35). Auf Frage des Verteidigers des Berufungsklägers A____ meinte sie, der Vater habe die Heirat mit B____ gewünscht, damit dessen Familie ihnen nichts antue. Der Vater habe gesagt, sie könnten ja mal heiraten und dann scheiden. Sie wisse nicht, ob es tatsächlich zur Heirat gekommen wäre, wenn sie die Familie nicht verlassen hätte (Prot. Berufungsverhandlung S. 38).
In Bezug auf die Beziehung zu B____ resp. deren Ende hat sie, wie bereits mehrfach ausgeführt, dargelegt, dass dieser immer mehr von Heirat redete, dass ihr das zu viel wurde und sie ihm sagte, dass sie ihn nicht heiraten wolle, und dass es dann zum Übergriff gekommen sei. Zum Vorfall der versuchten Vergewaltigung selber ist sie nicht mehr befragt worden, dies wurde auch nicht von der amtlichen Verteidigerin von B____ beantragt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 34, 40).
Sie habe lange an Flucht gedacht, denn sie habe sich in Basel wegen B____ nicht mehr sicher gefühlt, habe Angst gehabt vor einer Entführung dergleichen. Heute würde sie in einer solchen Situation zur Polizei gehen. Aber der Vater habe Angst gehabt, gegen die Familie B____ vorzugehen. Sie habe mit allen den Kontakt abbrechen und ein neues Leben anfangen wollen, weil alles, was sonst hier in Basel passiert war, nicht erträglich gewesen sei. Der Vater sei in diesem Moment Gegner und Beschützer in einem gewesen - Gegner, weil er sich nicht an die Polizei gewendet habe und wegen seiner Angst. Auf Frage, weshalb man denn unter diesen Umständen nach der Flucht der Familie nicht wenigstens einen beruhigenden Brief geschrieben habe, meinte sie, sie sei auch «hässig auf den Vater» gewesen, dass er keine Anzeige gemacht habe. Unabhängig von der Zwangsheirat hätten sie eine schwierige Familie gehabt, auch wegen des Bruders, sie hätten viel Verantwortung gehabt (vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S.37 f.), dann noch die Bedrohungen, es habe ständig Druck gegeben und sie habe von niemandem mehr etwas wissen wollen (Prot. Berufungsverhandlung S.36). An jenem Tag der Flucht sei das Fass am Überlaufen gewesen, sie habe keinen Tag länger hier bleiben können, habe auch an Suizid gedacht, sei aber zum Schluss gekommen, stattdessen könne sie «einfach gehen und vielleicht ein neues Leben aufbauen ( ) alles zurücklassen, was mit dem vorherigen Leben zu tun hatte. Auch meine Brüder, mit denen ich es ja sehr gut hatte, ( )» (Prot. Berufungsverhandlung S. 37).
Auf Frage des Verteidigers des Berufungsklägers A____ erklärt sie ihr teilweise erheblich abweichendes Aussageverhalten mit der Komplexität des Falles. In der ersten Aussage habe sie «nicht das richtige Bild rüberbringen können.» So habe sie die Angst des Vaters vor der [...] nicht erwähnt, da dies ein Tabuthema gewesen sei. Auch sei es für den Vater nicht so erklärlich gewesen, dass sie ihre Meinung zur Heirat mit B____ änderte. Es habe sehr viele Einflüsse gegeben und sei nicht um irgendwelche Ehrvorstellungen gegangen (Prot. Berufungsverhandlung S. 39).
5.5 Aussagen C____
5.5.1 In der ersten Einvernahme vom 18. August 2015 (polizeiliche Einvernahme, act.804ff.) berichtet C____ zunächst von den Umständen ihrer Verlobung und Verehelichung mit E____, ihrem Cousin mütterlicherseits. Sie beschreibt den Druck, den ihre Mutter auf sie ausgeübt habe, um sie zu dieser Heirat mit ihrem Neffen zu überzeugen. Diesbezüglich habe ihr Vater keinen direkten Druck auf sie ausgeübt (act. 805). Ausserdem habe die ganze Verwandtschaft von der Mutterseite Druck gemacht wegen der Heirat; die Grossmutter habe ihr von kleinauf gesagt, sie seien ein hübsches Paar (act. 813). E____ habe auch Druck wegen der Heirat gemacht und eines Nachts, nach einem Streit mit dem Vater, habe sie ihm geschrieben, dass sie ihn heiraten wolle, sie habe das dann auch gegenüber der Mutter bestätigt. Die Verlobung habe in den Sommerferien 2012, am 7. Juli, in der Türkei stattgefunden. Kurz vor den Sommerferien 2013 habe sie ihrer Mutter gesagt, sie wolle die Verlobung auflösen. Die Mutter habe das nicht zugelassen und geweint. Sie habe gesagt, das würde die Familienehre beschmutzen. Am 5. Juli 2013 habe die Hochzeit nach islamischer Zeremonie stattgefunden, am 17. Juli 2013 die standesamtliche Trauung. Zurück in der Schweiz habe sie den Familiennachzug beantragt und nach etwa drei Monaten sei ihr Mann in die Schweiz gekommen (act.805f.).
Sie beschreibt dann massive gewalttätige Übergriffe - insbesondere Würgen - durch E____, welcher in diesem Zusammenhang, u.a. wegen Gefährdung des Lebens, auch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden ist. Sie sei deswegen mehrmals zu ihren Eltern gegangen, habe dort auch einmal eine Woche gewohnt und den Eltern erklärt, dass sie sich scheiden lassen wolle. Dies sei am 10./11. Mai 2015 gewesen. Ihre Eltern hätten gewusst, dass sie geschlagen wurde, und gesehen, wie schlecht es ihr ging, hätten aber mit ihr geschimpft und sie wieder zum Ehemann zurückgeschickt. Nach rund zwei Wochen sei es nicht mehr gegangen und sie sei wieder zu den Eltern zurückgekehrt. Diese hätten wieder mit ihr geschimpft, der Vater habe geschrien, wie sie ihnen dies antun könne. Schliesslich habe ihr Vater gesagt, sie solle einmal 2-3 Wochen bei den Eltern bleiben und sich alles nochmals überlegen. Nachdem sie gesagt habe, dass ihre Entscheidung gefallen sei und sie sich scheiden lassen wolle, habe es eine Art Waffenstillstand gegeben. Die Eltern hätten gemerkt, dass es ihr ernst sei, hätten sie aber weiterhin zur Rückkehr überreden wollen. Ihre Schwester D____ hätte «zwangsverheiratet werden sollen, mit einem Typen», was diese nicht wollte. Als sie den Eltern erklärten, dass sie beide diese Männer nicht wollten, hätten die Eltern beschlossen, dass die Familie endgültig in die Türkei zurückkehren werde. Nach einem Streit mit der Mutter sei der Vater auf sie (C____) los gegangen und habe sie gekickt. Es habe geheissen, wenn sie sich scheiden lasse, so müsse sie «in der Türkei den nächstbesten Mann heiraten», egal ob dies «ein behinderter Mann sei ein alter Mann mit Kindern», und man würde nun am Freitag in die Türkei gehen. Der Vater habe schon oft geplant, zurück in die Türkei zu gehen, aber diesmal hätte er es gemacht, «da er sowieso seinen Job verliert, weil die Firma, in der er arbeitet, verkauft wird» (act.812 f.).
Sie erwähnt auch Druck des Vaters in Zusammenhang mit Kleidervorschriften, namentlich einen Rock zu tragen, verbunden mit der Drohung, sie andernfalls von der Schule zu nehmen. Sie hätten aber durchsetzen können, mit weiten Hosen zur Schule zu gehen (act.805). Sie beschreibt weiter, dass ihr bei verschiedenen Gelegenheiten angedroht worden sei, sie werde die Schule verlieren. Ausserdem habe ihr Vater sie und ihre Schwester mehrfach geschlagen, sie selbst nicht wegen der Heirat «aber wegen anderen Sachen», beispielsweise weil sie an einem Fussballspiel gewesen seien weil er sie, damals 18-jährig, beim Rauchen erwischt habe. C____ gibt weiter an, ihr Vater habe «oft gesagt, dass er uns umbringen würde, wenn wir die Ehre der Familie beschmutzten. Er hat uns oft gesagt, dass er uns in einen Wald schleppen würde und umbringen würde und es wäre ihm egal, wenn er dafür in den Knast gehen müsste» (act.815). Damals habe sie die Drohungen nicht ernst genommen, jetzt aber schon (act.815). Sie habe Angst vor ihrem Vater. Wenn dieser aggressiv werde, wisse er nicht, was er mache (act.815). Ihr Vater sei sehr religiös, habe in ( ) eine Moschee gebaut und in ( ) eine Moschee eröffnet, habe sich selber als Hizbollah - «Diener Gottes» - bezeichnet und ihnen gesagt, er könne seine Töchter im Namen Gottes umbringen, wenn diese seine Ehre beschmutzten (act.822).
Der Vater wolle, dass die Schwester D____ den B____ heirate, weil sie einmal zu diesem nach Italien gefahren sei, womit aus seiner Sicht die Ehre der Familie beschmutzt sei (act.816 ff.). Als unmittelbare Reaktion auf die entsprechende Vorsprache der Familie von B____ habe der Vater D____ zwar nicht geschlagen und er sei darauf stolz gewesen, aber später habe er sie ja trotzdem geschlagen (act.818). Der Vater habe D____ wegen ihrer Weigerung, mit in die Türkei zur Verlobung zu gehen, «ganz brutal geschlagen, sodass Ihre Lippe geplatzt ist», sie selbst sei nicht dabei gewesen (act. 816). Auf entsprechende Nachfrage bestätigt C____, dass der Vater D____ als Reaktion auf die Italienreise glaublich im Februar 2014 zwei Wochen lang in der Wohnung eingesperrt habe; er habe die Wohnungstüre abgeschlossen (act.819). Sie bestätigt auch, dass B____ den Vater zu einem Ehrenmord hätte bringen können: «Wenn er z.B. meinem Vater gesagt hätte, dass meine Schwester und er Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wäre das ein richtig guter Grund gewesen, dass mein Vater meine Schwester umgebracht hätte. Also mein Vater hätte das gemacht und B____ hätte gelogen» (act.819). Sie berichtet auch von der versuchten Vergewaltigung, von der D____ ihr mittlerweile erzählt habe (act.817 f.). D____ habe B____ zuerst toll gefunden. «Nachdem er sie aber bedroht hat, hat sie ihn gehasst wie die Pest. Sie hat sich ab ihm geekelt» (act.818).
5.5.2 In der Einvernahme vom 22. September 2015 (polizeiliche Einvernahme, act.1079ff.) erklärt C____ erneut, dass der Druck zur Heirat mit E____ primär von dessen Familie gekommen sei; ihre Mutter, welche E____ sehr gern habe, habe diesen Druck abbekommen und an sie (C____) weitergegeben (act.1079 f.).
Sie schildert, dass der Vater zuhause das Sagen hatte, die Mutter habe in seiner Anwesenheit keine grosse Mitsprache gehabt (act.1082). Sie schildert auch die Angst der Mutter vor der Familie von D____s Verlobten B____ und vor einem Ehrenmord, weshalb sie (Mutter) der Schwester geraten habe, B____ zu heiraten (act.1083). Die Mutter sei die Hauptbezugsperson des Vaters, sie würden viel miteinander reden und sich nie etwas verheimlichen (act.1084); der Vater habe sich oft als «der König der Familie» bezeichnet. «Was er sagt, passiert» (act.1085). Angesprochen auf ein SMS des Bruders Y____, wonach D____ «halb tot» gewesen sei «wegen dem Italiener» meint C____, das sei gewesen, als der Vater von B____ erfahren habe, glaublich als er die Schwester nicht in die Schule gelassen und sie zuhause eingeschlossen hatte. Die Schwester D____ habe ihr erzählt, sie und der Vater hätten gestritten, sie habe sich dann auf der Toilette eingeschlossen, sei ohnmächtig geworden, der Vater habe das Schloss abmontiert und sie (die Schwester) herausgeholt. Infolge der beengten Verhältnisse im Bad habe die Schwester sich den Kopf an der WC-Schüssel angeschlagen (act.1086 f.).
Die Flucht sei trotz allem sehr schnell erfolgt. Sie schildert eindrücklich ihre Ambivalenz bei den Überlegungen zur Flucht (act.1091). In Bezug auf ihre Zukunftspläne meint sie, es sei für sie und die Schwester D____ einfach klar, dass sie nicht mehr zurück zur Familie gehen könnten.
5.5.3 An der Konfrontationseinvernahme mit dem mittlerweile inhaftierten A____ vom 29. Oktober 2015 (act.1524ff.) beschreibt C____ den Druck, der zu ihrer Verlobung und Heirat geführt habe, und erklärt, er sei vor allem von der Familie ihres Mannes und von diesem selbst ausgeübt worden; die Mutter habe den Druck auch erfahren und an sie weitergegeben. Auf deren ständiges Drängen habe sie selbst schliesslich «einfach Ja gesagt» (act.1524-1526). Ihr Vater habe davon eigentlich vorher nichts gewusst. Sie habe verhindern wollen, dass er auf die Mutter auf Verwandte losgehe, darum habe sie ihm gesagt, es gebe keinen Druck. Ihr Vater habe sie auch nie darauf angesprochen. Sie habe das mit der Verlobung und Hochzeit «als Zwang vom Vater aufgenommen, weil er die Verlobung und die Heirat durchgeführt hat. Finanziert und organisiert» (act.1527). Die in der Ehe erlebten Misshandlungen habe sie der Mutter «immer gleich erzählt» und sie sei davon ausgegangen, dass ihr Vater auch davon wusste (act.1541). Dieser bestreitet das freilich - nicht nur sein Wissen, sondern überhaupt, dass solche Misshandlungen stattgefunden haben könnten (act.1541). C____ erklärt auch, weshalb sie vor einer Scheidung Bedenken hatte und wieder zu ihrem Mann zurückging: Ihre Eltern hätten gesagt, dann müsse sie einen anderen Mann heiraten, denn in ihrer Kultur könne man nicht über länger Zeit geschieden bleiben. Spätestens nach einem Jahr wäre wieder eine Heirat angesagt gewesen. Für eine geschiedene Frau sei es noch schwieriger, wieder zu heiraten, sie bekäme Männer, die eine Frau wollen, ältere Männer Männer mit Kindern, denen sie dann dienen müsse. Es sei nicht in Frage gekommen, zuerst ihr Studium an der Universität abzuschliessen und dann ans Heiraten zu denken (act.1528 ff.). Bei einer Scheidung hätte sie auch in die Türkei gehen müssen, dort hätte sie nicht studieren wollen. Zuerst habe sie Angst gehabt; später habe sie dann nachgedacht und gemerkt, dass das ja schon wegen des behinderten Bruders gar nicht gegangen wäre (act.1543). Ihr Vater bestreitet diese Drohung (act.1543). Weiter meint C____ (von sich aus), der Vater habe sie nur geschlagen, als sie klein war, sonst nie, sie denke auch, dass er nicht zulassen würde, dass ihr Mann sie schlage, deshalb sei sie nicht überrascht, dass er dies nicht gewusst habe (act.1542).
C____ beschreibt ihre enge Bindung zu ihrer Familie, speziell zu den Brüdern (act.1533). Sie relativiert dann auch ihre Angst vor der Reaktion des Vaters auf die Flucht. Sie habe nachgedacht und gemerkt, dass eine starke Bindung innerhalb der Familie bestehe und ein Vater seine Tochter nicht so einfach töten könne. So wie sie den Vater kenne, werde dieser einfach wütend werden (act.1535). Sie meint auf Frage noch, sie habe allgemein Angst um ihre Sicherheit, aber am meisten vor den Verwandten von B____, welche aus der [...] kämen, wo es Ehrenmord gebe. Diese machten sie (C____) auch für die Flucht der Schwester verantwortlich. Als der Vater in der Einvernahme zu weinen beginnt, meint C____ (zu ihm), sie habe nicht gesagt, dass sie Angst vor ihrem Vater habe (act.1538). Auch hätten sie die Eltern immer noch lieb, was es so schwierig gemacht habe (act.1539). Sie betont den - angeblichen - Druck, dem ihre Familie von Seiten der Familie B____ ausgesetzt sei. Die Mutter habe geklagt, die B____s könnten einen Bruder von ihr entführen, um die Schwestern zu finden, und der Bruder habe berichtet, dass sie sich nicht aus dem Haus trauten (act.1539). Allerdings ist hier schon zu erwähnen, dass Mutter und Bruder nichts von solchen Drohungen wissen wollen, sondern im Gegenteil fast nur Gutes über B____ zu berichten wissen; die Mutter verneint explizit, sich je unter Druck gesetzt gefühlt gar Angst gehabt zu haben (vgl. unten E.5.9).
5.5.4 An der Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 26. November 2015 (act. 1627 ff., nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers A____) beschreibt C____ nochmals eindrücklich, dass sie die Hochzeit überhaupt nicht wollte und Angst davor hatte. Weitere Schilderungen bezüglich der unglücklichen Ehe, insbesondere betreffend das Kontrollverhalten und die Gewalttätigkeiten von E____ sind hier nicht mehr relevant, da das ihn betreffende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
5.5.5 Im Brief an die Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2015 (act.1777) schreibt C____ - teils im Plural und parallel zu ihrer Schwester (vgl. oben E.5.4.5) -, dass sie «nie gelogen irgendwelche Dinge erfunden» hätten, sondern «alles so erzählt wie es war». Inzwischen aber sei ihre Sicht auf die Dinge «objektiver» geworden. Sie hätten nun «eingesehen, wer uns zu diesen Ehen gezwungen hat.» Auf sie sei latenter Druck von vielen Verwandten ausgeübt worden, der sie zu dieser Ehe geführt habe (act.1777/8). Der Vater habe davon aber nichts gewusst, in seinen Augen habe sie diese Ehe gewollt. Auch habe der Vater «nie wirklich gesagt», dass sie sich nicht scheiden lassen dürfe, sondern lediglich gesagt, sie solle eine Weile zuhause bleiben und sich Zeit nehmen, denn eine Ehe könne man nicht so einfach auflösen (act.1776). Sie habe die Anzeige gemacht, weil sie wütend war auf ihn und weil sie der ganzen Familie zeigen wollte, dass so etwas strafbar ist. «Ich würde fast schon von einer falschen Anzeige sprechen. Aber irgendwie war diese Anzeige gar nicht falsch, die Person, die beschuldigt ist, ist die falsche.» Sie sei damals in einer «unerträglichen Phase», an einem Wendepunkt im Leben gewesen. Zudem seien sie «sehr paranoid» gewesen. Unter solchen Umständen habe sie die Anzeige gemacht, was sie nun sehr bereue (act.1776, 1779). Bei der ersten Einvernahme seien sie noch «in einem Schockzustand» gewesen. Dass der Vater in Haft genommen worden sei, sei für sie wie ein Schlag ins Gesicht gewesen. Es gehe ihr und ihrer Schwester sehr schlecht seither. Sie stelle sich manchmal vor, wie es zuhause aussehe - die Mutter sei nicht selbständig und werde es auch nie sein, sei psychisch labil und habe mehrere Suizidversuche hinter sich. Sie mache sich deswegen vor allem Sorgen um den jüngeren Bruder, der im Rollstuhl sitze - nur ihr Vater könne die Mutter aufhalten, wenn diese in eine Krise gerate (act.1779 f). Ausserdem habe eine Gefängnisstrafe des Vaters auch für sie «nichts Gutes zu bedeuten». Auch fürchte sie sich vor der Familie des Verlobten der Schwester. Beim Vater sei die Angst nicht so gross, da sie denke, dass dieser bei Abschluss des Verfahrens und Entlassung aus der Haft aufhören werde, sie zu suchen, denn so emotional der Vater auch scheine, «er denkt sehr rational» (act.1782).
5.5.6 An der vorsorglichen Einvernahme vor Strafgericht am 17. Mai 2017 (act.2310ff.) muss sich C____ - im Gegensatz zu ihrem Schreiben vom 9.Dezember 2015, in welchem sie das Thema Gewalt möglichst ausgeklammert hat - auf entsprechende Fragen auch zu durch den Vater erlebter Gewalt und Drohungen äussern. Gewalt in der Kindheit von Seiten des Vaters hätten weder sie noch die Geschwister erlebt, sie habe auch nicht gesehen, dass er die Mutter geschlagen hätte. Die Kindheit sei «eigentlich recht friedlich» gewesen, man habe muslimisch gelebt (act.2311). Angesprochen auf einen Vorfall mit einem Fussballspiel erklärt sie, sie hätten die Eltern angelogen, sie würden in die Bibliothek gehen - in Wahrheit seien sie aber ans Fussballspiel gegangen. Sie seien deswegen nicht geschlagen worden, man habe ihnen gesagt, sie sollten künftig nicht mehr lügen, und eine Zeitlang habe man nicht mit ihnen gesprochen (act.2312). Auf Frage gibt sie die Drohung, ihr die Schule wegzunehmen, implizit an: «Ja, es war schlimm für mich, wenn man sagte, ich dürfe nicht in die Schule» (act.2312). In Bezug auf die Heirat mit E____ spielt sie die Rolle der Eltern und namentlich des Vaters weiter herunter (act.2312 ff.). Mit dem Vater habe sie nur einmal darüber gesprochen und er habe gefragt, ob sie sich sicher sei, und sie habe ja gesagt (act.2312). Als die Gewalttätigkeiten und Konflikte in ihrer Ehe losgingen, sei sie etwa 4-5 Mal bei ihren Eltern zuhause gewesen und habe sich dort über ihren Mann beschwert. Dass sie sich scheiden lassen wolle, habe sie ihrem Vater ganz am Schluss zum ersten Mal gesagt und er habe gesagt, sie solle erst einmal bei den Eltern bleiben und es sich überlegen. Eine Ehe könne man nicht so schnell auflösen. Sie sei zwar aufgewühlt gewesen, habe sich aber wirklich scheiden lassen wollen. Mit der Mutter habe sie schon bei früheren Gelegenheiten darüber gesprochen (act.2314). Auf die Frage, ob ihr angedroht worden sei, die Ausbildung nicht weiterführen zu können und in die Türkei verbracht und dort wiederverheiratet zu werden, meint sie ausweichend, der Vater habe schon länger geplant, dass die Familie in die Türkei zurückkehre und die Schwestern hier blieben, wenn die Schwester auch geheiratet hätte. Mit dem Wunsch nach Scheidung sei dieser Plan nicht mehr so aufgegangen, und sie hätten auch mitkommen sollen. Dann hätte sie nicht weiter studieren können. Die Wiederverheiratung sei ihre Angst gewesen, aber der Vater habe nicht gesagt, dass er dies vorhabe (act.2314). Auf Frage, was ihre Eltern dazu meinten, dass ihr Mann sie gewürgt habe, erklärt sie, dass sie dies nur der Mutter erzählt habe, nur ganz am Schluss habe sie solche Sachen gesagt. Während der Ehe, vor der Flucht, habe sie dem Vater nichts erzählt. Auf Frage, ob der Vater dennoch gefunden habe, mit der Scheidung sei zuzuwarten, erklärt sie, sie glaube, er habe sich das nicht so schlimm vorgestellt (act.2315). Auf die Frage, wie es zur Flucht gekommen sei, antwortet C____ «Meine Schwester und ich wollten nicht einfach in der Türkei landen, sondern hier bleiben.» Sie seien «recht aufgedreht» gewesen, die Situation habe sich bei beiden zugespitzt und sie hätten sich von den Eltern nicht verstanden gefühlt (act.2314). Sie relativiert auch die Angst, die sie angesichts der Nachrichten des Vaters und anderer Verwandter nach der Flucht empfunden habe, nun habe sie überlegt und könne sich nicht vorstellen, dass der Vater etwas Schlimmes tun könnte, man hätte wohl weiter diskutiert (act.2315). Auf den Vorhalt, in der ersten Einvernahme habe es sehr anders geklungen, meint sie, sie sei da mit Fragen konfrontiert gewesen, die sie noch nie jemand gefragt habe, und habe spontan Antwort gegeben. Sie habe nun nachdenken können und habe gemerkt, dass sie die Schuld nicht nur dem Vater zuschieben könne; einen Teil der Schuld trage die Verwandtschaft des Mannes, und «den anderen Teil der Schuld schiebe ich mir selber zu» (act.2315). Die Geschichte mit der geflohenen Cousine und insbesondere die damit verbundene indirekte Drohung des Berufungsklägers A____ schildert C____ nun auch anders: Ihre Eltern hätten nur gefunden, das sei «etwas Unschönes», man habe das in keinem speziellen Zusammenhang erzählt; der Vater habe lediglich zu verstehen gegeben, dass er enttäuscht wäre, wenn sie so etwas machten, sie erinnere sich aber «nicht genau, was er genau sagte» (act.2316). Von Gewalt gegen der Schwester D____ will C____ auch nichts mehr wissen. Es möge sein, dass sie einmal sagte, die Schwester sei geschlagen worden, sie erinnere sich aber nicht mehr (act.2316).
Auf Frage ihrer (damaligen) Vertreterin, ob ihre usprünglichen Aussagen korrekt gewesen seien ob sie etwas erfunden haben, meint sie, es sei etwas nicht ganz so verstanden worden, wie sie es gemeint habe, etwa beim Komplex «Zwangsheirat». Sie habe nachher gemerkt, dass sie nicht lange überlegt, sondern einfach gesagt habe, was ihr in den Sinn gekommen sei. Auf Nachfrage bekräftigt sie, sie habe nichts erfunden. Schliesslich gibt sie der Sorge Ausdruck, dass der Vater für etwas verurteilt würde, «für das er nicht die ganze Schuld hat» (act.2317).
5.5.7 An der Berufungsverhandlung (Prot. Berufungsverhandlung S. 15 ff.) hat C____, wie angesichts der Eingabe ihres neuen Vertreters vom 12. November 2018 (Berufungsantwort) zu erwarten war, ebenfalls versucht, ihre früheren Aussagen möglichst zu relativieren. Ihre Belastung war offensichtlich - so hat sie, trotz Aufforderung, laut zu reden, dermassen leise geredet, dass sie - neben den an sich diskreten Tastaturgeräuschen - nur schlecht zu verstehen war, und hat ihre Aussagen auffallend durch relativierende Füllwörter wie «eigentlich» «ein bisschen» abgeschwächt.
Auch sie hat berichtet, dass seit rund 3 Jahren wieder Kontakt zur Herkunftsfamilie bestehe, die Familie - auch der Vater - wüsste, wo sie wohnen.
Zum Thema Gewalt in der Familie äussert sie sich stark relativierend. Das von ihr ursprünglich berichtete Anspucken sei nur so ein «trockenes» Spucken - eine Geste aus der [...] Kultur - gewesen, als sie unanständig zur Mutter gewesen sei - das sei keine schlimme Körperverletzung. Die Schwester habe mal eine Ohrfeige eingefangen, schon etwas mehr als sie (Prot. Berufungsverhandlung S. 17). Vor der Flucht sei es ein «bisschen zur Gewalt» gekommen (Prot. Berufungsverhandlung S.17 f.). Die Mutter habe sie und die Schwester während der Kindheit in der Türkei geschlagen - was C____ dann gleich durch deren schwierige Situation als alleinerziehende Mutter in der Türkei, und durch Traumatisierungen entschuldigt; der Vater habe dies aber erfolgreich unterbunden. Dann seien sie «eigentlich nicht geschlagen worden.» Nur wenn sie irgendwo hingegangen seien, wo sie nicht sollten, nicht auf die Eltern hörten gelogen hätten, habe es mal eine Ohrfeige gegeben, es habe nicht viel Gewalt in der Kindheit gegeben (Prot. Berufungsverhandlung S. 17). Angesprochen auf die SMS des Bruders Y____, wonach D____ «halb tot im WC» gelegen sei, meint sie, dieser Vorfall sei passiert, kurz nachdem der Vater von der Italienreise von D____ erfahren habe und es deswegen zum Streit kam. Die Schwester sei im WC ohnmächtig geworden, weil sie hyperventiliert habe und sie habe auch Klaustrophobie. Sie habe dies einfach von der Schwester erfahren; für Genaueres müsse man diese fragen (Prot. Berufungsverhandlung S. 18).
Zum Thema Drohungen äussert sie sich wie folgt: Der Vater habe einmal aus Wut gesagt, dass sie die Schule verliere, das habe sie gar nicht ernst genommen; das sei «dann immer so ein bisschen» ihre Angst gewesen. Vor der Flucht habe die Mutter zur Schwester gesagt, wenn sie nicht zum Standesamt gehe, könne sie die Maturaprüfungen vergessen; «eigentlich kam die Drohung vor der Flucht nicht explizit vom Vater, sondern von der Mutter» (Prot. Berufungsverhandlung S. 17). Angesprochen auf den Vorwurf, der Vater habe ihr und der Schwester D____ mehrfach gedroht, er werde sie in den Wald schleppen und umbringen, wenn sie die Ehre der Familie beschmutzten, egal ob er dafür ins Gefängnis müsse, erklärt sie nun, diese Äusserung stehe in Zusammenhang mit einer Cousine mütterlicherseits, die zu einem Mann in ein anderes Dorf gegangen sei. Die Mutter sei deswegen mit Kopfschmerzen auf dem Sofa gelegen und habe «ein bisschen herumgejammert», die Ehre ihres Bruders sei verletzt. Der Vater habe dann beiläufig - und um die Mutter zu beruhigen - zur dieser gesagt, an Stelle des Vaters hätte er die Cousine umgebracht. Sie (C____ und D____) seien in der Küche gewesen und hätten das zufällig mitbekommen. Sie habe das damals ernst genommen und habe auch ein bisschen Angst gehabt. Auch Drohungen wie das Schulverbot die Rückkehr in die Türkei, seien «meistens Sachen, die eigentlich von der Mutter gekommen sind.». Auf Hinweis, dass ja dann eigentlich die Mutter angeklagt gehöre, krebst sie wieder zurück und meint nun: «Also sie hat ja nicht selber gedroht, meistens. Sobald der Vater dann irgend so etwas gesagt hat, wo er aber gar nicht explizit gedroht hat, haben die Schwester und ich das gleich ernst genommen und Angst bekommen.» Auf Wiederholung des Hinweises auf die Wahrheitspflicht und des Verbots, jemanden falsch zu beschuldigen, erklärt sie, sie habe niemanden falsch beschuldigt, zu der Zeit sei das für sie die Wahrheit gewesen (Prot. Berufungsverhandlung S. 18 f.). Auf Frage des Privatverteidigers nach Kleidervorschriften erklärt sie, das Kopftuch hätten sie selber tragen wollen, unter dem Einfluss einer Kollegin aus der Nachbarschaft. Neben dem Kopftuch sei körperbetonte Kleidung problematisch, da habe es Kleidervorschriften von der Mutter gegeben, nicht nur vom Vater.
Angesprochen auf den Vorwurf, der Vater habe die Schwester D____ einmal wegen B____ zwei Wochen in der Wohnung eingesperrt, erklärt sie, D____ habe einfach nicht in die Schule gehen dürfen, hätte aber mit der Mutter rausgehen dürfen, was sie nicht wollte. Grund dafür sei der Schutz der Schwester vor B____ gewesen. Sie glaube, der Vater habe das der Schwester auch gesagt, aber die Schwester habe es damals so verstanden, als habe der Vater etwas gegen die Schule mache das grundlos; sie glaube auch, dass der Vater gar nicht viel von den Drohungen, die B____ gegenüber den Eltern ausgestossen hatte, erzählt habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 17 f.). Auf Hinweis auf ihre früheren Aussagen in Zusammenhang mit ihrer Angst vor einem Ehrenmord erklärt sie, das sei ein bisschen von der Schwester gekommen, die wegen der Italienreise zuhause bleiben musste und Angst gehabt habe, dass der Vater das mache, weil die Familienehre beschmutzt sei. Sie habe lange nachgedacht und vielleicht habe auch die Schwester irgendwann bemerkt, dass der Vater das Einsperren aus Fürsorge und wegen der schlimmen Drohungen des B____ gemacht habe - und dann habe das ja nichts mit der Ehre zu tun (Prot. Berufungsverhandlung S. 23 f.). Sie hält noch fest, die Frage der Auflösung der Verlobung sei in den zehn Tagen vor der Flucht recht intensiv diskutiert worden, wobei der Vater vieles auch neu erfahren habe, und damit nicht habe umgehen konnte. Die Diskussion habe sich nicht darum gedreht, dass D____ den B____ heiraten müsse, sondern eher darum, wie man diesen nun loswerde resp. was genau das Problem sei und wie man dieses lösen könne. Die Schwester sei - wie sie selber auch - nicht ganz ehrlich gewesen mit dem Vater, indem sie ihm nicht alles erzählt habe. Auf Hinweis, dass angesichts ihrer Schilderungen die Flucht der Schwestern nicht nachvollziehbar sei, macht sie zunächst geltend, wenn B____ ein «normaler Mensch wäre und nicht ein Sympathisant einer terroristischen Organisation», hätte man nicht so viel Angst gehabt. Auf Frage, weshalb die Familie sich denn nicht gegen B____ zusammengetan habe, und weshalb sie da geflüchtet seien, meint sie lapidar: «Die Schwester und ich wollten schon immer mal ausziehen.» Auf Hinweis, dass man, um diesen Zweck zu erreichen, nicht mit einem enormen Aufwand - unter anderem wurde ein ganzes Frauenhaus evakuiert, als der Berufungskläger A____ dort auftauchte - ein Schutzprogramm hätte aufziehen müssen, ergänzt sie, die ganzen Diskussionen seien ihnen einfach zu viel geworden. Sie fügt an, sie hätten sich dann spontan zur Flucht entschlossen, als sie erfahren hätten, dass die Mutter nicht hinter ihnen stand (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 26 f.).
Angesprochen auf ihre unterdessen geschiedene Ehe mit dem Cousin E____ und die dabei erlebte häusliche Gewalt, erklärt sie, sie sei häufig nach Hause zu den Eltern gegangen und habe über eheliche Diskussionen berichtet. Erst am Schluss, 10 Tage vor der Flucht, sei sie mit den Koffern heimgegangen und habe gesagt, dass sie sich scheiden lassen wolle, habe aber «gar nicht gross ausgeholt wegen der Gewalttätigkeiten», zumal sie sich einfach scheiden lassen und nicht nach den Gründen gefragt werden wollte, sondern einfach wollte, dass die Eltern ihren Scheidungswunsch akzeptieren. In diesen zehn Tagen seien die Probleme der Schwester mit B____ im Vordergrund gestanden; ihre Scheidung habe ja noch etwas warten können. Auf ihren Scheidungswunsch habe die Mutter «recht überreagiert», was sie verstehe, «schliesslich ist es ja ihre Familie». Aber der Vater habe «recht verständnisvoll reagiert» und gemeint, man könne doch eine Lösung finden, wenn es nur um kleine Sachen gehe; wenn sie wieder heirate, werde sie dieselben Probleme haben. Auf Frage, weshalb sie dem Vater nicht von den Gewalttätigkeiten berichtet habe, meint sie, das wisse sie nicht, sie habe gedacht, der Vater wisse das schon. Und sie habe noch bei sich gedacht: « wie kann mein Vater so grausam sein, wenn er weiss, dass das passiert ist, und trotzdem so macht?» (Prot. Berufungsverhandlung S. 20). Auf Hinweis, dass es nicht plausibel sei, dass sie dem Vater unter diesen Umständen nichts von der erlittenen häuslichen Gewalt erzählte, folgen weitschweifige Ausführungen über den historischen Hintergrund - Verfolgung der [...] in der Türkei - und selber erlebte Traumata in der Kindheit, welche damit schliessen, dass es vielleicht unglaubwürdig erscheine, aber sie hätten es den Eltern nicht erzählt, weil sie es in dem Moment vergessen verdrängt hätten (Prot. Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Angesprochen auf den Vorwurf, der Vater habe ihr für den Fall einer Scheidung damit gedroht, dass sie für immer in der Türkei bleiben müsse und dort mit dem erstbesten Mann verheiratet werde, erklärte sie, dies habe der Vater einmal aus Wut gesagt, aber dies sei ja schon wegen des schwer behinderten Bruders nicht möglich. Diese Äusserung des Vaters sei «vielleicht mit ein Grund» gewesen, dass sie mit der Schwester geflüchtet sei. Es habe schon etwas Angst vor einer Wiederverheiratung bestanden, da die Mutter so etwas gesagt habe. Der Vater habe nicht explizit gesagt, man werde sie wieder verheiraten, sondern nur erwähnt, dass sie die gleichen Probleme habe, wenn sie wieder einen Mann hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 21, vgl. auch S. 25).
Auch die Drohungen nach ihrer Flucht relativiert sie nun stark und behauptet, sie habe Angst vor weiteren Diskussionen mit den Eltern bekommen, und darauf habe sie keine Lust gehabt. Ihre Angst habe vor allem B____ und dessen Familie betroffen, welche «ein bisschen Mitglieder und Sympathisanten einer terroristischen Organisation in der Türkei» seien. Vor dem Vater hätten sie weniger Angst gehabt (Prot. Berufungsverhandlung S. 22). Die Angst vor B____ habe sie auch davon abgehalten, heimzukehren, denn dies hätte er vielleicht erfahren. Jetzt hätten sie wieder Kontakt zur Familie, denn B____ sei ja ausgeschafft worden; zur Sicherheit zögen sie aber immer Sonnenbrillen an, wenn sie die Eltern besuchten (Prot. Berufungsverhandlung S. 23).
Auf Frage beschreibt C____ das Klima in der Familie zunächst als «gut», vor allem seit der Geburt des jüngsten Bruders, die alle noch mehr zusammengeschweisst habe, man habe sich ausgetauscht. Bis auf die letzten zehn Tage vor der Flucht sei es entspannt gewesen. Sie habe später gemerkt, dass es bei ihnen an einem kaputten Familiensystem gescheitert sei, weshalb sie bezüglich Scheidung und Zwangsheirat nicht nur den Vater beschuldigen könne, da so viele Leute involviert waren. Auf Frage nach dem «kaputten Familiensystem» erklärt sie, bis kurz vor der Flucht, sei es «friedlich» gewesen; «entspannt», denn sonst hätten sie sich nicht so gut auf die Schule konzentrieren können (Prot. Berufungsverhandlung S. 23).
Die Frage des Privatverteidigers nach den Divergenzen in ihren Aussagen beantwortet sie weitschweifig damit, dass so viele Leute involviert gewesen seien und soviel passiert sei. Bei der Ersteinvernahme sei sie mit Fragen konfrontiert worden, über die sie noch nie nachgedacht habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 25).
5.6. Würdigung der Aussagen von C____ und D____
5.6.1 Diese zahlreichen und umfassenden Aussagen der beiden Privatklägerinnen sind nun kritisch zu würdigen. Vorauszuschicken bleibt, dass nichts dagegenspricht, auch Aussagen zu Vorfällen in die Würdigung einzubeziehen, wo es aus formellen Gründen, zum Beispiel infolge Rückzugs der Strafanträge, zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (vgl. SB.2017.112 vom 9. Juli 2018, bestätigt in BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.3.1). Der Klarheit halber ist weiter festzustellen, unter Verweis auf die vorstehenden formellen Erwägungen (E. 4), dass die polizeilichen Einvernahmen vom 18. August und 22. September 2015, in welchen die Privatklägerinnen ausgesagt haben, ohne dass die Berufungskläger resp. ihre Verteidiger anwesend waren, ebenfalls verwertbar sind, zumal anschliessend mehrfach Konfrontationen stattgefunden haben, bei welchen beide Privatklägerinnen einlässlich befragt worden sind und einen wesentlichen Teil der strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen die Berufungskläger aufrecht erhalten haben.
Sowohl C____ als auch D____ haben in mehreren Einvernahmen zunächst ausführliche und belastende Aussagen zu den noch zur Diskussion stehenden Delikten gemacht. In der Folge aber, insbesondere nach der Inhaftierung des Berufungsklägers A____, haben sie ihre bisherigen Belastungen erheblich zu mildern versucht, jedenfalls was ihren Vater betrifft. Entsprechend wird bei der Würdigung ihrer Aussagen zwischen den ersten und den späteren Einvernahmen zu unterscheiden sein.
5.6.2 Die Aussagegenese spricht zunächst dafür, dass die ursprünglichen belastenden Aussagen der beiden Privatklägerinnen der Wahrheit entsprechen.
Die Personen, an die sich D____ bereits seit Anfangs 2014, also lange vor der Flucht (Juni 2015), hilfesuchend gewandt hat, bezeugen übereinstimmend die grossen Ängste und die Abwehr, welche D____ einer Flucht entgegenbrachte und die starke Verbundenheit mit ihrer Familie - trotz allem (vgl. unten 5.7). Dass die Schwestern dann Anfangs Juni 2015 tatsächlich geflüchtet sind, ist ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer ersten Depositionen. Sie mussten mit der Familie brechen, ihr gesamtes Umfeld hinter sich lassen, ihre bisherigen Ausbildungen gefährden - D____ ist gar mitten während der Maturaprüfungen geflohen -, unter neuer Identität in einem unbekannten sozialen Umfeld wieder Fuss fassen. Sie leben, so macht es den Eindruck, durchaus noch in Angst vor dem Entdecktwerden, anders sind auch die zögerlichen Antworten von D____ zur Frage, ob der Vater ihren Wohnort kenne, an der Berufungsverhandlung nicht zu erklären. Dies sind Unwägbarkeiten, die kein Mensch ohne Not auf sich nimmt. Berücksichtigt man noch dazu das junge Alter der beiden Frauen und die emotionale Verstricktheit, die aus ihren eigenen Schilderungen, aber auch aus sämtlichen weiteren Aussagen deutlich wird, so wird das Ausmass ihrer Not erst recht sichtbar. Die Flucht war für die beiden Privatklägerinnen lange erwogene und vorbereitete ultima ratio und gewiss nicht Folge davon, dass sie «recht aufgedreht» waren, «nicht so klar» dachten und einfach handelten, wie es C____ in ihrer vorsorglichen Einvernahme vor Strafgericht mit einem Mal erklären will (act.2314) resp. «schon immer mal ausziehen» wollten, wie sie an der Berufungsverhandlung (Prot. S. 27) erklärte. Verbunden mit diesem schwerwiegenden Schritt waren auch die - offensichtlich lange überlegten - Anzeigeerstattungen Mitte August 2015 und die hierauf gemachten belastenden Aussagen. C____ hat an der Einvernahme vom 22. September 2015 sehr konkret die Angst ausgesprochen, die mit der Anzeigeerstattung verbunden war (act.1091: «Ich habe auch Angst vor der Reaktion wenn meine Eltern von den Strafanzeigen erfahren»). Die Anzeigesituation und die Situation anlässlich dieser tatnäheren Depositionen widersprechen der These einer Falsch- Mehrbezichtigung ganz grundlegend.
Dass die Privatklägerinnen das Verhalten des Berufungsklägers A____ zunehmend in ein milderes Licht zu tauchen und seine Verantwortung abzumildern versuchen, erklärt sich ohne Weiteres damit, dass dieser ihr Vater ist, zu welchem - im Gegensatz zu E____ und B____ - trotz allem noch eine über viele Jahre gewachsene, emotional tiefgreifende Verbundenheit besteht, was ein sich Abgrenzen und sich nicht mehr Kümmern um dessen weiteres Wohlergehen sehr schwierig macht. Die grosse Zerrissenheit der beiden jungen Frauen, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen ihren Bedürfnissen nach einem einigermassen selbstbestimmten Leben - wo sie beispielsweise selber entscheiden, ob und wen sie allenfalls wann heiraten - und Anerkennung der erlittenen Unbill einerseits und der Rücksichtnahme auf das auch durch Zuneigung und Loyalität geprägte, einem konservativen türkischen Wertsystem nachlebende Familiengefüge andererseits ergibt, hat sich bei der Befragung der beiden auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nachdrücklich manifestiert. Ihre emotionale Betroffenheit war augenfällig, ihre Aussagen fielen ihnen sichtlich schwer und der Leidensdruck war klar spürbar.
Die beiden jungen Frauen waren sich im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung allenfalls nicht bewusst, dass der Vater infolge der Anzeige mutmasslich inhaftiert werden würde. Der Umstand, dass er im Rahmen der Untersuchungshaft ins Gefängnis gehen musste und allenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, die den (teil)bedingten Vollzug nicht erlaubt, belastet sie, da der Vater nicht nur der Versorger der Familie ist, sondern auch die Stütze der als psychisch labil, leidend und überfordert dargestellten Mutter, die mit der Betreuung des behinderten Bruders X____ rasch an ihre Grenzen kommt (vgl. dazu Schreiben C____ vom 9. Dezember 2015, act. 1777 ff.). In ihrem Schreiben schildert C____ auch eindrücklich, dass eine Gefängnisstrafe des Vaters auch für sie «nichts Gutes zu bedeuten» habe, man werde sie beschuldigen und dafür hassen, dieser Hass werde sich «wie die Pest verbreiten»; sie hätten Angst, dass Verwandte, die dem ( ) angehören, davon hörten, diese seien gut vernetzt und würden sie überall finden (act. 1780). Unter dieser Prämisse ist es augenfällig - aber auch nur folgerichtig -, dass sich ihre Aussagen parallel zur Festnahme des Vaters abschwächten. Dass es, wie C____ auch an der Berufungsverhandlung darzulegen versuchte, daran gelegen habe, dass sie bei der ersten Einvernahme mit Fragen konfrontiert gewesen sei, die sie noch nie jemand gefragt habe, und sie damals spontan geantwortet habe, während sie seither Zeit gehabt habe, darüber nachzudenken und das Ganze objektiver zu betrachten (Prot. Berufungsverhandlung S. 25, vgl. auch act. 2315), überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die jungen Frauen sich in der Zeit zwischen ihrer Flucht und der Einvernahme zweifellos bereits Gedanken über das Erlebte gemacht haben dürften, ist gerade die Spontaneität einer damaligen Aussage - die sie beide betonen - ein wesentliches Merkmal für deren Zuverlässigkeit, denn insoweit entfallen Elemente der Berechnung. Bezeichnenderweise haben C____ und D____ ihren ursprünglichen Angaben auch nie deren Richtigkeit abgesprochen, sondern vielmehr betont, dass sie bis jetzt nie gelogen, irgendwelche Dinge erfunden und die Fragen ehrlich beantwortet hätten (Schreiben C____, act. 1777, 2317), beziehungsweise, dass ihre ursprünglichen Aussagen stimmten und sie nichts erfunden hätten (Auss. D____, act.2324).
5.6.3 Aussagen von D____
Die Schilderungen von D____ in ihren ersten Einvernahmen - und grundsätzlich in Bezug auf den Berufungskläger B____, soweit es insbesondere um die versuchte Vergewaltigung geht - sind in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend und schlüssig und enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Sie wirken dabei aber nicht stereotyp auswendig gelernt, sondern authentisch und lebensnah. D____ beschreibt das Erlebte nicht stur chronologisch, sondern mit vielen Einschüben und Hinweisen auf Ereignisse, Gedanken, Empfindungen. Sie schildet gerade besonders einprägsame Erlebnisse Aussagen dabei immer wieder in gleicher - typischer - Weise und frei von relevanten Widersprüchen. So sind die Schilderungen gerade in der ersten langen Einvernahme teils sprunghaft und assoziativ. So erwähnt D____, während sie die Umstände der verhinderten [...]reise schildert, spontan, dass sie auch nicht in den Schwimmunterricht gehen durfte (act. 850). Ihre Schilderungen in freier Rede sind dabei aber logisch konsistent und überzeugen durch angemessenen Detailreichtum. Beispielsweise schildert sie detailliert und geradezu schmerzhaft anschaulich, wie ihr Vater sie geschlagen habe (z.B. act. 847 auf Frage, wie sie bei einem Vorfall kurz vor der Flucht geschlagen wurde: «Zuerst hat er mich in den Bauch gekickt. Dann bin ich zu Boden gefallen. Dann hat er, so wie er es fast immer macht mit dem Handballen mir auf die Nase geschlagen, die Faust ins Gesicht geschlagen. Ich bin mit meiner Schwester dann ins Zimmer. Er ist immer wieder rein geplatzt und hat uns angeschrien.»; act.852, auf Frage, wie der Vater sie am Tage der nicht angetretenen [...]-Reise geschlagen habe: «Zuerst hat er mich getreten in den Bauch. Ich bin zu Boden gefallen. Dann hat er weiter gekickt. Er hat mich gepackt so um meine Arme, so dass ich direkt vor seinem Gesich bin und hat mich angebrüllt. Wenn ich dann noch weiter rede schlägt, er mich ins Gesicht. So hat er es immer gemacht.»; act. 861 auf Frage nach Schlägen in [...] in Zusammenhang mit ihrer Weigerung, nach [...] mitzureisen: «Er hat mich mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Mein Zahnfleisch ist aufgegangen und meine Lippe ist etwas aufgeplatzt. Meine Nase hat auch geblutet. Er hat dann immer wieder gefragt, ob ich immer noch nein sage. Ich habe ihm gesagt, ja ich sage immer noch nein. Und dann hat er mich weitergeschlagen. Er hat mich wieder gekickt und ich bin mit dem Kopf gegen das Holzteil vom Sofa gestossen. Ich bin dann gelegen. Meine Mutter hat versucht, ihn zu beruhigen. Sie meinte, es bringe ja nichts. Er ist dann aus dem Zimmer. Ich musste mich dann übergeben. Am Schluss, als er mich immer noch geschlagen hat, habe ich irgendeinmal gesagt, o. k. ich komme mit. Ich hatte da wirklich das Gefühl, dass er mich zu Tode schlägt.»). Hier zeigen sich ganz exemplarisch auch die Realitätskriterien von Interaktionsschilderungen und Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede. D____ beschreibt die Situationen farbig und stellt dabei, beispielsweise bei der Schilderung des Vorfalls in [...], auch einen Bezug her zu den örtlichen und zeitlichen Umständen (raum-zeitliche Verknüpfung). Diese Schilderungen lassen sich stimmig in die jeweils geschilderten Situationen einpassen, es ergeben sich keinerlei Ungereimtheiten. Gerade auch ihre Schilderung über die Umstände der versuchten Vergewaltigung sind ausgesprochen anschaulich und enthalten zahlreiche Gesprächswiedergaben, Interaktionsschilderungen und raum-zeitliche Verknüpfungen (act. 855). Beispielhaft ist etwa ihre Schilderung der Umstände vor dem Ablauf des Vergewaltigungsversuchs zu erwähnen. Sie legt plausibel dar, wie sie über ihre Probleme reden wollte und B____ parallel dazu von den Hochzeitvorbereitungen schwatzte und wie man aneinander vorbeiredete. Nachdem sie ihm erklärte, dass sie ihn nicht heiraten wolle, habe er sie gefragt, was er machen solle, damit sie ihn heirate. Sie habe geantwortet - nichts, er solle sie einfach in Ruhe lassen. Da habe er sie schon gepackt und gesagt, er wisse, was er machen solle. Wenn sie schwanger werden würde, könne sie nichts mehr sagen. Die Privatklägerin schildert auch Komplikationen im Handlungsablauf. Etwa, dass infolge des Todes ihrer Grossmutter die geplante Hochzeit nicht 2014 stattfinden konnte und deshalb zunächst auf eine blosse Verlobung ausgewichen und die Hochzeit auf das Folgejahr verschoben worden sei (act.846). Sie erwähnt auch zahlreiche Nebensächlichkeiten Vorgänge, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun haben. Zu erwähnen ist hier etwa die Schilderung, wie sich B____ nach der versuchten Vergewaltigung mit dem Messer in den Unterarm schnitt: «Er hat dort auch eingesehen, dass er einen Fehler gemacht hat. Er meinte, nur mit Blut kann man so schwere Fehler wiedergutmachen. Es muss Blut fliessen. Er sagte auch später, wenn ein Mädchen blöd tut, dass dann auch Blut vergossen werden muss» (act.857). Diese Schilderung stellt gleichzeitig eine phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente dar. Das trifft auch zu, wenn D____ die Haltung ihrer Mutter zum Thema Zwangsheirat wiedergibt: Die Mutter betrachte die Ehe bzw. Verlobung ihrer Töchter nicht als Zwangsheirat, sondern «sie hält das für selbstverständlich. Für sie ist Zwangsheirat, wenn man die Tochter mit jemandem verheiratet, den sie noch nie gesehen hat. Und das findet sie auch nicht ok» (act.1096). Einzelne Details werden nachgeschoben und die Privatklägerin räumt auch Erinnerungslücken ein. Dies aber hier nicht im Sinne eines Ausweichens einer Pauschalisierung. Sondern sie zeigt sich, auf sehr lebensnahe Weise, bemüht, beispielsweise die zeitliche Zuordnung der Ereignisse an bestimmten Einschnitten in ihrem Leben festzumachen. So meint sie etwa auf die Frage, ob ihr Vater sie einmal bewusstlos geschlagen habe (gemäss einer Nachricht ihres Bruders Y____ an die Schwester) «Ja. Ich weiss nicht mehr genau, wann das war. Es könnte vor der Verlobung gewesen sein. Mein Vater hat mich da ziemlich stark geschlagen. Aber vielleicht war es auch zu dem Zeitpunkt, als mein Vater mich etwa zwei Wochen eingesperrt hatte. Das waren die beiden Male, die ich als am heftigsten empfunden habe» (act. 1112). Bei ihren Schilderungen beschreibt D____ auch ihre eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie das, was sie bei den Handelnden als innerpsychologische Motive vermutete (Schilderung innerpsychologischer Vorgänge - bei sich und beim Täter). Dies nicht nur auf das Naheliegende bezogen - Ängste, Abwehr -, sondern auch in Bezug auf durchaus Ungewöhnliches. So schildert sie das Aggressionsproblem des Vater ausgesprochen anschaulich: «Man sieht ihm das auch an. Er zittert am ganzen Körper und wird laut» (act.851). Oder ihre Angst, als der Vater von der Beziehung erfahren hatte: «Ich habe mich auf dem WC eingeschlossen, weil ich hyperventiliert habe, weil ich so Angst hatte. Das war, als mein Vater von der Beziehung erfahren hatte» (act. 1112). Bei der Schilderung, wie der Vater ihr die Teilnahme an der Schwerpunktreise verboten und dazu sogar ein «gefälschtes Zeugnis holt (sic)» habe (act. 851), wird ihre Empörung und Betroffenheit deutlich. Sie schildert auch, dass sie allfällige Verletzungsspuren von den Schlägen immer verstecken wollte, weil «solche Probleme in der Familie bleiben» (act. 1110) - ein häufiges Phänomen bei häuslicher Gewalt. D____ schildert - bereits bei den ersten Einvernahmen - sodann ihre eigene Ambivalenz und ihre eigenen Anteile am Geschehensverlauf und stellt sich nicht nur in gutem Licht dar (Selbstbelastung). Sie erzählt z.B. unumwunden, dass sich die Schwestern auch über teils vernünftige - Nicht Rauchen - jedenfalls nicht unbedingt die Menschenwürde verletzende - Nicht Schminken - Vorgaben des Vaters hinweggesetzt haben, dies heimlich und mit Hilfe der Mutter, welche diese «Sünden» gedeckt habe (vgl. z.B. act.1094). Oder dass sie es im Nachhinein selber naiv von sich findet, wie sie auf die Annäherung von B____ hereinfiel (act. 852).
Sie entlastet beide Berufungskläger auch resp. belastet sie nicht über Gebühr, und dies ebenfalls bereits in ihren ersten Aussagen. Sie meint zum Beispiel differenziert, sie wisse im einen Fall nicht, ob sie durch die Schläge des Vaters infolge Hyperventilierens aus Angst bewusstlos geworden sei (act. 1112). Die Beziehung des Vaters zur Mutter schildert D____ sodann wohlwollend. Dass sich die Mutter zwar untergeordnet habe, die Beziehung aber von gegenseitigem Respekt und Vertrauen geprägt sei und der Vater die Mutter nicht unterdrücke (act.1093/4) - hier hätte D____ auch ganz anders «über ihre Eltern herziehen» können, zumal ihr die Mutter ja offenbar keinerlei Hilfe war, sondern dem Vater, den man nach modernem Verständnis bestenfalls als Patriarch bezeichnen kann, den Rücken gestärkt und zusätzlich Druck ausgeübt hat. Wohlwollend und differenzierend auch ihre Aussage: «Man kann nicht sagen, dass sie uns nicht lieben. Aber die Tradition ist meistens stärker» (act. 1105). Differenziert berichtet sie weiter, dass der Vater sich sehr gut und liebevoll um X____, den schwerbehinderten Bruder kümmere, manchmal auch bei der Arbeit frei nehme, um für ihn zu sorgen (act. 1117). Auch B____ belastet D____ nicht übermässig. So berichtet sie beispielsweise, dass dieser sie bei anderer Gelegenheit vor dem Vergewaltigungsversuch nicht zum Geschlechtsverkehr gezwungen, sondern ihr Nein akzeptiert habe («Ich sagte dann nein und er akzeptierte es», act.1868), dass er sich nach dem Vergewaltigungsversuch bei ihr entschuldigt habe (act. 855), und sie schildert auch beim Vergewaltigungsversuch keine übermässige Gewaltanwendung. Zusammenfassend sind diese ersten Schilderungen ausgesprochen anschaulich, stimmig und enthalten zahlreiche Realitätskriterien.
In den späteren Aussagen, ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung der Berufungskläger im Oktober 2015, relativiert D____ ihre Belastungen betreffend den Berufungskläger A____ zwar teilweise, bei entsprechend stärkerer Belastung des Berufungsklägers B____ und nun an der Berufungsverhandlung auch der Mutter. Sie bekräftigt aber jeweils durchaus, dass es Kleidervorschriften gegeben habe, die der Vater mittels Androhung eines Schulverbots - vergebens - durchzusetzen versucht habe, dass sie zwei Wochen lang habe zuhause bleiben müssen, dass sie vom Vater geschlagen worden sei, namentlich auch in [...] in Zusammenhang mit den Verlobungsformalien, dass es Drohungen mit Schulverbot und mit dauerhaftem Verbleib in der Türkei gegeben habe, dass der Vater gesagt habe, sollten seine Töchter, wie eine Cousine, wegen eines Mannes flüchten, werde er sie in den Wald schleppen und töten. Nur soll der Berufungskläger A____ nun aus Fürsorge um sie (D____) resp. unter dem Druck und aus Angst vor der Familie B____ gehandelt haben resp. laut Angaben von D____ in der Berufungsverhandlung soll es nun vor allem die Mutter gewesen sein, die Drohungen ausgestossen habe resp., wenn der Vater selber gedroht habe, sei dies wegen der Mutter gewesen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung).
Die späteren Aussagen, soweit der Berufungskläger A____ dabei stark entlastet wird, erweisen sich bei einer Analyse indes als ausgesprochen schwach und wenig überzeugend. Insbesondere erscheinen sie auch reichlich lebensfremd. So ist es beispielsweise nicht plausibel, dass D____ sich nun erst im Nachhinein bewusst geworden sein will, dass der Vater sie aus rein fürsorglichen Gründen - Schutz vor B____ - zwei Wochen zuhause eingesperrt und ihr auch den Schulbesuch verboten hat. Als Realitätskriterien könnten allenfalls - und dies auch nur theoretisch - die geltend gemachten Erinnerungslücken angesehen werden. Die Erinnerungslücken und Wissenslücken sind hier indes gerade kein Realitätskriterium, da sich die junge Frau geradezu da hinein flüchtet, um keine konkreten belastenden Aussagen machen zu müssen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 35, wo sie in Zusammenhang mit der Drohung, in den Wald verschleppt und geköpft zu werden, behauptet, sie wisse gar nicht mehr genau, was der Vater da gesagt habe). Auf konkrete Fragen erteilt D____ teils auffallend ausweichende teils weitschweifige Antworten (vgl.Prot. Berufungsverhandlung S. 39 betreffend Frage nach teilweise erheblich abweichendem Aussageverhalten). Ihre Antworten sind teilweise auch nicht nachvollziehbar, beispielsweise ihre Antwort auf Hinweis ihrer früheren Angabe, wonach der Vater ihr mehrfach gedroht habe, sie dürfe nicht mehr zur Schule gehen: dies könne schon sein, dass er das ein paar Mal gesagt habe, aber weil die Mutter es so oft gesagt habe, sei es ihr so geblieben, dass es von ihm kam (Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Auch ihre Erklärungen für die Differenzen in den Aussagen, so weitschweifig sie auch sind, überzeugen überhaupt nicht (Prot. Berufungsverhandlung S. 39).
5.6.4 Aussagen von C____
Auch C____ schildert die Verhältnisse in der Familie und die ihrem Vater vorgeworfenen Handlungen in den ersten Einvernahmen in allen wesentlichen Teilen nachvollziehbar, konsistent und detailliert. Ihre Darstellung wirkt dabei nicht monoton auswendig gelernt, sondern lebensnah und echt, und enthält ebenfalls zahlreiche Realitätskriterien. Die Schilderungen erfolgen nicht nur chronologisch, sondern es gibt Einschübe und Hinweise auf äussere und innere Ereignisse (vgl. act. 814, wo sie auf die Frage nach Drohungen in Zusammenhang mit der Heirat spontan auf Schläge in der Kindheit zu sprechen kommt). Die Darstellung überzeugt durch Detailreichtum, wobei auch ausgefallene nebensächliche Einzelheiten geschildert werden. So wenn C____ in Zusammenhang mit ihrer differenzierten und anschaulichen Schilderung des Drucks zur Heirat mit ihrem Cousin festhält, dass die Grossmutter schon von kleinauf gesagt habe, sie seien ein hübsches Paar (act. 813). Ihre Schilderungen enthalten auch Interaktionen, Gesprächswiedergaben und raum-zeitliche Verknüpfungen. Hier kann beispielhaft auf ihre Schilderung verwiesen werden, wie sie, nachdem sie vom Ehemann mehrmals misshandelt worden war, im Mai 2015 zu den Eltern ging; diese hätten gewusst, dass sie geschlagen wurde, und gesehen, wie schlecht es ihr ging, hätten aber mit ihr geschimpft und sie wieder zum Ehemann zurückgeschickt. Nach rund zwei Wochen sei das nicht mehr gegangen und sie sei wieder zu den Eltern zurückgekehrt. Diese hätten wieder mit ihr geschimpft, der Vater habe geschrien, wie sie ihnen dies antun könne (act. 812). C____ beschreibt besonders eindrückliche Erlebnisse Aussagen auf typische Weise, frei von Widersprüchen und plausibel. Sie beschreibt etwa - gleich wie D____ - dass ihr Vater die Schwester «ganz brutal geschlagen» habe, «so dass ihre Lippe geplatzt ist» (act.816). Als ein weiteres Beispiel kann die Schilderung dienen, weshalb die Drohung des Vaters, sie in die Türkei zu verbringen, kurz vor der Flucht besonders eindrücklich war: «Er hat schon oft geplant, zurück in die Türkei zu gehen, aber diesmal hätte er es gemacht, da er sowieso seinen Job verliert, weil die Firma, in der er arbeitet, verkauft wird» (act.813). C____ schiebt auch Details nach und räumt Erinnerungs- und Wissenslücken ein. Zum Beispiel, dass sie nicht wisse, ob D____ damals, als sie in die Wohnung eingesperrt wurde, geschlagen worden sei (act.819). Sie schildert ihre eigenen Gefühle nachvollziehbar, beispielsweise legt sie eindrücklich ihre Ambivalenz bei den Überlegungen zur Flucht dar (act.1091). Sie schildert eigene Anteile am Geschehensverlauf, so dass sie die Mutter als «schlechte Mutter» betitelt habe (act. 813). Sie belastet die Berufungskläger auch in den ersten Einvernahmen keineswegs übermässig, entlastet sie teilweise auch. Sie betont etwa, dass es in Bezug auf ihre eigene Hochzeit keine körperliche Gewalt gegeben habe, sondern (nur) psychischen Druck (act.813/4) und legt bereits auch differenziert dar, dass der Druck zu dieser Heirat nicht unbedingt vom Berufungskläger A____, sondern von den Verwandten mütterlicherseits ausgegangen sei (vgl. act. 1079 f.). Auch antwortet sie auf entsprechende Frage, dass sie nicht wisse, ob B____ ihre Schwester auch geschlagen habe. Diese habe erzählt, dass er sie gepackt und angegriffen habe, weil er sie vergewaltigen wollte, aber sie habe es nicht so detailliert berichtet (act.818). C____ schildert auch Komplikationen im Handlungsablauf, zum Beispiel, dass sie der Opferhilfe eigentlich schon gesagt habe, dass sie nicht flüchten wollten, bevor es dann zuhause völlig eskalierte (act. 813). Und es finden sich schliesslich auch phänomengemässe Schilderungen unverstandener Handlungselemente, etwa, dass der Vater ihre Schwester nach dem Besuch der Familie von B____ nicht geschlagen und damit geprahlt habe, dass er ein toller Vater sei, weil er ihr nicht einmal einen «Kläpper» gegeben habe - «aber später ( ) hat er sie ja trotzdem geschlagen» (act.818).
Demgegenüber sind auch ihre späteren Aussagen von weitaus geringerer Qualität. So enthalten sie Widersprüche in sich: An der Berufungsverhandlung behauptet sie beispielweise, in der Kindheit seien sie, nachdem der Vater dies der Mutter verboten hatte, «eigentlich nicht geschlagen worden», um im nächsten Satz zu beschreiben, wie es zu Ohrfeigen kam, als sie einmal ein Fussballspiel besucht hatten (Prot. Berufungsverhandlung S. 17). Während sie sich wortreich über für das vorliegende Verfahren offensichtlich nicht relevante Dinge - wie zum Beispiel Besonderheiten der [...] Sprache, Verfolgungen der [...] - auslässt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 20 f.), gibt sie sich nun bei der Schilderung des relevanten Kerngeschehens eher wortkarg, flüchtet sich in Erinnerungs- und Wissenslücken (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 18 betreffend Grund für das Einsperren von D____) und beklagt schliesslich gar, Opfer einer Sekundärviktimisierung zu sein, weil man ihr nicht glaube (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 24). Augenfällig ist die teilweise fehlende Plausibilität ihrer Vorbringen. So versucht sie beispielsweise, die Berufungsinstanz davon zu überzeugen, dass der Vater gar nichts von den Misshandlungen durch ihren Ehemann gewusst habe - was es dann ja allenfalls nachvollziehbar erscheinen liesse, dass er vor der Einreichung der Scheidung zu Geduld mahnt. Es entschlüpft ihr dann aber spontan der Ausruf, sie habe da noch bei sich gedacht, wie der Vater so grausam habe sein können - eben, dass er wusste, dass der Ehemann sie schlage und sie doch nicht scheiden lasse (Prot. Berufungsverhandlung S. 20) - ein Gedanke, der offensichtlich nur dann Sinn macht, wenn der Vater von der häuslichen Gewalt wusste. Sobald ihr dies bewusst wird, flüchtet sie sich in weitschweifige, schwer nachvollziehbare Erklärungen, weshalb sie sich den Eltern nicht anvertraut habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 21). Nicht nachvollziehbar sind beispielsweise auch ihre späteren Aussagen zu den Drohungen nach der Flucht. Damit habe der Vater sie vielleicht nur zu einer Antwort bewegen resp. ihr gar sagen wollen, sie sollten sich vor B____ in Acht nehmen. Weshalb man ihnen dann nicht direkt mitteilte, sie sollen sich in Acht nehmen vor B____, konnte sie - einleuchtenderweise - nicht darlegen (Prot. Berufungsverhandlung S. 22). Auffällig waren, wie bereits erwähnt, an der Berufungsverhandlung ihre sehr leise Stimme und die häufige Verwendung von relativierenden Wörtern wie «eigentlich» und «ein bisschen».
5.6.5 Fazit betr. Aussagen der Privatklägerinnen:
Die frühen Aussagen der Privatklägerinnen sind nach dem Gesagten insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent. Sie erfüllen eine grosse Zahl von Realkriterien in vielfacher Weise. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität dieser ersten Aussagen zu zweifeln. Sie werden zudem - wie unten noch darzulegen ist - gestützt durch eine Fülle objektiver Beweismittel, allen voran die dokumentierten Nachrichten aus dem Kreis der Familien, und durch die ganzen Umstände der Flucht, einschliesslich der vorangehenden Kontakte mit der Lehrerschaft und weiteren Stellen. Hinweise auf eine falsche Belastung aus Rache anderen Gründen gibt es hier weder betreffend den Berufungskläger A____ noch betreffend den Berufungskläger B____, das wird u.a. auch dort deutlich, wo die Privatklägerinnen, insbesondere in Bezug auf ihren Vater, nach Erklärungen für deren Verhalten ringen es ein Stück weit sogar zu entschuldigen versuchen.
Die Privatklägerinnen haben die Aussagen zu Lasten ihres Vaters im Verlauf des Verfahrens zunehmend relativiert. Das trifft für C____ noch mehr zu als für D____, die immerhin noch im Berufungsverfahren auch körperliche Übergriffe ihres Vaters bestätigt hat. Bei dieser Beweislage ist damit bei beiden Privatklägerinnen zwischen den früheren und den späteren Depositionen zu unterscheiden und zu beurteilen, inwieweit auch die letzteren Aussagen glaubhaft sind und ob sie in einem tatsächlichen Widerspruch zu den früheren, wie dargelegt glaubhaften Depositionen stehen. Es wurde aufgezeigt, dass die späteren, zurückhaltenden Aussagen der Privatklägerinnen von ihrer Aussagequalität bei weitem nicht an die vorherigen herankommen. Beide Privatklägerinnen fokussieren sich bei den Relativierungen primär auf den Komplex der Zwangsheirat und Nötigung, welcher verschiedenen Interpretationen eher zugänglich ist als die «harten Fakten» der Gewaltdelikte. So ergehen sich die beiden Privatklägerinnen in weitschweifigen Erklärungsversuchen für den angeblich zu Unrecht angenommenen resp. zu Unrecht dem Berufungskläger A____ angelasteten beziehungsweise in Wahrheit (nur) von anderer Seite ausgehenden Druck und sprechen von Missverständnissen und nachträglich gewonnenen Erkenntnissen - die allerdings auch nicht mit den bisherigen Darstellungen der anderen Involvierten, namentlich der bisherigen Darstellung des Berufungsklägers A____ übereinstimmen (dazu unten E.5.10). Dieser hat nämlich bis ins vorinstanzliche Verfahren, jedenfalls implizit, die Töchter der Lüge bezichtigt - beispielsweise in Bezug auf die Misshandlung von D____ in [...] (vgl. act. 2468) - und wollte auch nichts von - ernst zu nehmender - Druckausübung seitens des Mitbeschuldigten B____ und dessen Familien wissen (vgl. dazu unten etwa E. 5.10.6, E.5.10.8). Die nun im Berufungsverfahren auch vom Berufungskläger A____ behauptete grosse Furcht vor der Familie B____ ist schon daher unglaubhaft, weil dieser sich ganz offenkundig schon zu früheren Zeitpunkten recht unzimperlich über die B____ ausgelassen hat und auslässt - «zurückgeblieben» (act. 1273), «problematische Leute», «Monster» (Prot. Berufungsverhandlung S.8, 42) -, sich auch in finanzieller Hinsicht deren Forderungen nicht gebeugt haben will (vielmehr dem Vater B____ nach eigenem Bekunden am Telefon beherzt Paroli geboten hat, vgl. act. 1556 ff.) und weil schliesslich, wie die Privatklägerinnen richtig konstatieren, die Familie A____ kurz nach dem Eklat unbekümmert ihren alljährlichen Sommerurlaub in der Türkei verbracht hat (vgl.act. 1509 f., 1537, 1559).
Das Dilemma der Privatklägerinnen - dass aufgrund ihres teilweise widersprüchlichen Aussageverhaltens entweder die früheren die späteren Aussagen unwahr sein müssen - tritt in ihren Äusserungen klar zutage. Sie wollen zwar beide stets die Wahrheit gesagt haben - aber inzwischen eben klüger geworden sein. Die ersten Aussagen seien (zu) spontan erfolgt, sie seien nicht vorbereitet gewesen. Die späteren Depositionen weisen sodann - nicht nur in Beziehung zu den tatnäheren Aussagen, sondern auch in sich - unauflösbare Widersprüche auf und sind insgesamt lebensfremd. So vermag es schlechterdings nicht einzuleuchten, dass die beiden Privatklägerinnen mehr weniger aus einer Laune heraus - weil sie «recht aufgedreht» waren resp. weil sie «schon immer mal ausziehen» wollten - ihr gesamtes bisheriges Umfeld hinter sich gelassen haben, im Falle von D____ gar kurz vor den wichtigen abschliessenden Maturaprüfungen. Das ist auch durch die gesamten Kontakte und Hilfestellungen, die die jungen Frauen vor ihrer Flucht gesucht haben, widerlegt. Auch sonst finden die späteren Versionen der Privaklägerinnen schliesslich keine Stütze in den weiteren Beweiserhebungen - sei es in den objektiven Beweisen, sei es in den zahlreichen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Der Umstand, dass es bei D____ und C____ im Laufe des Verfahrens zu Relativierungen in den Belastungen ihres Vaters gekommen ist, während ihre Aussagen in Bezug auf B____ und E____ nichts an Vehemenz einbüssten - resp. in Bezug auf B____ gar zunahmen, - stellt nach dem Gesagten keinen Grund dar, die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen und dabei insbesondere ihre ersten Angaben in Zweifel zu ziehen resp. diesen die Eignung als Grundlage für die Beurteilung der Berufungskläger, insbesondere auch von A____, abzusprechen. Dies umso mehr als die Privatklägerinnen und insbesondere D____ ihre ursprünglichen Vorwürfe jedenfalls in Bezug auf das äussere strafrechtlich gegebenenfalls relevante Geschehen, auch nicht substantiell zurückgenommen, sondern auch in den Einvernahmen im Beisein des Berufungsklägers A____ bekräftigt haben. Der Grund für die Relativierung der ursprünglichen Angaben liegt im Übrigen auf der Hand: Bei einer Verurteilung des Berufungsklägers D____, insbesondere zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, sind die Privatklägerinnen zum einen ernsthaft um das Schicksal der labilen Mutter und des kleinen, behinderten Bruders besorgt, und fürchten zum andern für die Inhaftierung des Vaters verantwortlich gemacht zu werden (eindrücklich Schreiben von C____ vom 9. Dezember 2015, act.1777ff.; insbesondere S. 1780: « man wird uns hassen dafür ( ) Dieser Hass wird sich wie die Pest verbreiten und wir haben Angst, dass es zu den Ohren von Verwandten kommt, die für den ( ) kämpfen . ( ) egal wohin wir gehen, die würden uns finden ( )».
5.6.6 Abschliessend ist zum Aussageverhalten der Privatklägerinnen noch Folgendes festzuhalten: Ihr neuer Vertreter bedauert in seinem Plädoyer (S.2) im Namen seiner Mandantinnen, «die Konstruktion der formellen Wahrheit entpuppt sich jedoch fallweise als Produkt einer unsorgfältigen Analyse einer noch viel unsorgfältigeren Einvernahme von jungen unerfahrenen und überforderten Frauen, welche sich in einer äusserten Ausnahmesituation befunden haben.» Diese Kritik ist offensichtlich unbegründet. Die ersten Einvernahmen mit den Privatklägerinnen sind auf deren Strafanzeige hin rund zwei Monate nach der Flucht erfolgt. Die Privatklägerinnen waren im Zeitpunkt der Einvernahme Maturandin und Studentin, also durchaus reife und intelligente junge Frauen. Sie haben die ersten Einvernahmen im Beisein ihrer Rechtsvertreterin resp. einer Mitarbeiterin der Opferhilfe gemacht und waren kompetent vertreten. Es ist also davon auszugehen, dass sie sich sehr wohl im Klaren über den Inhalt ihrer ersten Aussagen waren. Die weitere Behauptung (Plädoyer S. 2), sie hätten erst nach Übernahme des Mandats Einsicht in die Akten nehmen können, erstaunt angesichts des Umstandes, dass beide in ihren konzertierten Schreiben vom Dezember 2015 durchaus Bezug auf die Akten genommen haben (vgl. act. 1782: «Auch haben wir in den Akten die Briefe von unserem Vater an unsere Mutter gelesen»; act. 1788: «Ich möchte noch einige Dinge ansprechen, die mir bei der Einvernahme und bei der Akteneinsicht besonders aufgefallen sind»). Bei allem Verständnis für die zweifellos sehr schwierige Situation der Privatklägerinnen und ihren Versuch, möglichst zurückzukrebsen, geht es nicht an, den Strafverfolgungsbehörden vorzuwerfen, diese hätten wahrheitswidrig Taten «konstruiert», welche der Berufungskläger A____ «nicht nicht so begangen» habe. Es scheint sich hier um einen eher hilflosen Versuch zu handeln, die Verantwortung für das Verfahren abzuwälzen. Dies ändert indes nichts an der Würdigung der Aussagen.
5.7
5.7.1 Die früheren Aussagen der Privatklägerinnen - und nicht die relativierenden späteren Aussagen - werden denn auch durch zahlreiche weitere Beweise und Indizien objektiviert. Neben dem bereits mehrfach erwähnten Umstand, dass die Flucht der jungen Frauen sowie das Verharren in der Flucht und der damit bewusst auf sich genommene, lebensgeschichtlich ausserordentlich einschneidende und belastende Bruch mit der Familie sowie der vollständige Verlust ihres bisherigen sozialen und räumlichen Umfelds ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit ihrer (Erst-)aussagen ist, werden die Ereignisse vor allem um D____ durch Aussagen von Drittpersonen aus dem schulischen Umfeld und diverse Korrespondenzen untermauert, welche u.a. auch deutlich aufzeigen, dass D____ schon früh nach einem gangbaren Ausweg aus ihrer misslichen Lage suchte und dass es in Übereinstimmung mit ihren Aussagen zwei Phasen gab (Frühling bis Sommerferien 2014/Verlobung sowie Frühling 2015/bevorstehende Heirat und Flucht), in denen sich ihre Situation jeweils zuspitzte und sie sich in auffällig schlechter Verfassung befand. Es kann bereits hier festgehalten werden, dass die Personen aus dem Umfeld von D____s Schule differenziert und klar ausgesagt haben. Es gibt in diesen Aussagen nicht den geringsten Hinweis für eine falsche Belastung der Berufungskläger.
5.7.2 O____, einer ihrer Lehrer am Gymnasium [...], dem D____ sich anvertraute, als eine Flucht Anzeige noch längst kein Thema war, gab in seiner Einvernahme vom 2. September 2015 (act. 934 ff.) zusammengefasst an, erstmals mit der Situation von D____ konfrontiert worden zu sein, als sie ihm am 28.März 2014 eine E-Mail geschickt habe, welcher sie eine Mitteilung einer angeblichen Freundin anhängte, die sich umbringen wolle, weil sie heiraten müsse. Später habe D____ geschrieben, dass es sich bei der Freundin um sie selber handle und sie gegen ihren Willen heiraten müsse, dass sie in Angst lebe und keinen Ausweg sehe. Flüchten sei in diesem Zeitpunkt keine Option für sie gewesen; sie habe ihren kleinen, behinderten Bruder nicht allein lassen können und auch den anderen Bruder schützen wollen. In persönlichen Gesprächen habe D____ konkretisiert, dass sie einen Freund gehabt habe, welchen sie nun heiraten müsse, da ihr Vater der Meinung sei, dass sie sexuellen Kontakt gehabt hätten, wodurch die Ehre der Familie verletzt worden sei. Sie habe auch geäussert, dass sie umgebracht werde, wenn sie flüchten und gefunden würde. Die Situation zu Hause sei schwierig. In den Sommerferien habe er einmal über WhatsApp Kontakt mit ihr gehabt. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihm erneut geschrieben, dass es schwierig sei und sie sich überlege, in [...] in ein Frauenhaus zu gehen. Danach habe er bis Ende 2014 keine persönlichen Gespräche mehr mit D____ geführt und allgemein den Eindruck gehabt, das Ganze habe sich beruhigt, ehe es im Frühjahr 2015 wieder zu einer intensiven Phase gekommen sei, in welcher es mehr und mehr auf die Entscheidung zugegangen sei, untertauchen zu müssen. Sie habe ihm erzählt, dass ihr Verlobter nun in der Schweiz sei hierher kommen werde, und sie Angst vor ihm habe, da er sie auch schon geschlagen habe; obwohl sie ihm immer wieder klar gesagt habe, dass sie ihn nicht heiraten wolle, bestehe er darauf. Sie sei sich sicher, getötet zu werden, wenn sie untertauche und gefunden werde, sowohl von ihrem Vater als auch ihrem Verlobten. Die Beziehung zu ihrem Vater sei schwierig und von beiden Seiten sehr aggressiv. Sie sei auch von ihm geschlagen worden. Desgleichen ihre Schwester. Dass diese sich scheiden lasse, würde der Vater nicht akzeptieren (act.934 ff). An der vorinstanzlichen Verhandlung bekräftigte O____ im Beisein der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen seine früheren Angaben, soweit er sich noch erinnern konnte (Prot. Verhandlung Strafgericht, act. 2389 ff.). April bis Mai 2014 sei eine intensive Zeit gewesen. D____ habe ihm anvertraut, zu einer von ihr nicht gewollten Heirat gezwungen zu werden, dass sie völlig verzweifelt sei und nicht wisse, was tun. Sie habe davon gesprochen, ein zwei Wochen zu Hause eingesperrt worden zu sein, und ganz klar formuliert, dass sie Angst um ihre Sicherheit habe. Nach den Sommerferien (2014) habe sich die Lage beruhigt, bevor D____ ihm im Frühjahr 2015 erzählt habe, dass es wieder schlechter werde, sie wieder Angst habe und sich überlege, zu flüchten. Diesbezüglich habe sie über die gesamte Zeitspanne hinweg einen Wandel durchgemacht. Ganz zu Anfang sei eine Flucht für D____ wegen ihrer Mutter und ihren Brüdern überhaupt nicht in Frage gekommen. In der darauffolgenden Zeit habe sich diese zu einer Option entwickelt, sie sei sich aber noch unsicher gewesen und habe diesen Weg eigentlich nicht einschlagen wollen, andererseits aber nicht gewusst, wie sie ihrer Situation sonst entkommen könnte. In den Gesprächen sei es zunächst auch mehr darum gegangen, mit der Situation, in der sie sich befand, klar zu kommen, weniger um Lösungen. 2015, nachdem er lange nicht mit ihr gesprochen hatte, sei es dann zu dem Umschwung gekommen und sie habe dezidiert die Meinung vertreten, dass sie diesen Schritt machen müsse, wobei es ihn überrascht habe, dass sie diesen Schritt effektiv gemacht habe. Laut Aussagen von O____ sei er mit der Situation überfordert gewesen und habe sich auch mit einem anderen Lehrer - R____ - besprochen.
5.7.3 R____ gibt in seiner Einvernahme vom 10.September 2015 (act.1058 ff.) und an der vorinstanzlichen Verhandlung, letzteres in Anwesenheit der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen (Prot. Verhandlung Strafgericht, act.2398ff.) zusammengefasst an, er habe das Gespräch mit D____ gesucht, weil sie eine zwei Wochen abwesend gewesen und ihm dann sehr bleich erschienen sei, worauf sie ihm mitgeteilt habe, dass es ihr nicht gutgehe, was für ihn eine Bestätigung gewesen sein, dass sie zu Hause Schwierigkeiten hatte. Ein Lehrerkollege habe ihm erzählt, dass D____ manchmal fehle, sie es privat daheim schwierig habe und dass dies schon eine Weile so sei. Da er schon einiges gehört gehabt habe - etwa, dass sie im Januar nicht auf die Schwerpunktfachreise mitgegangen war - habe er ihr diverse Anlaufstellen empfohlen, darunter S____ als Fachfrau [...]. In einem Telefonat, welches D____ mit dieser in seiner Anwesenheit geführt habe, sei auch der Begriff «Zwangsheirat» gefallen. Er habe vor den Sommerferien 2014 nicht mehr gewusst, wie er die Situation einschätzen solle. D____ habe vor den Sommerferien Angst geäussert, dass sie nicht weiter zur Schule gehen könne, und sogar befürchtet, nicht aus den Ferien zurückzukehren. Er habe fast schon damit gerechnet, dass sie zwangsverheiratet werde und nicht mehr zurückkehre, auch vor dem Hintergrund, dass sie die Maturarbeitswoche vor den Sommerferien (2014) verpasste, weil sie bereits in die Ferien abreiste, obschon das Urlaubsgesuch nicht bewilligt worden war. Sie sei aber zurückgekehrt und er habe gehört, dies sei dem Zufall zu verdanken, da sie wegen eines Todesfalls in der Familie nicht schon habe verheiratet werden können (vgl.act.1065). Danach habe er nicht viel mitbekommen, ehe sich die Lage im folgenden Frühjahr wieder zugespitzt habe, zumal auch der Verlobte, von dem sie sich massiv bedroht gefühlt habe, auf dem Schulareal aufgetaucht sei. Er meine, dass D____ alles versucht habe, um eine Flucht zu vermeiden. Sie habe sehr gelitten und gewusst, dass sie im Falle eines Untertauchens mit ihrer Familie brechen müsse, was sie sehr belastet habe. Auf entsprechende Frage erklärt R____, dass D____ ihm nichts von körperlicher Gewalt sexuellen Übergriffen erzählt, aber in einem Mail berichtet habe, dass ihr Leben durch ihren Verlobten bedroht worden sei. Bei ihrer Schilderung, dass der Vater sie zwei Wochen lang nicht in die Schule habe gehen lassen, habe sie nicht explizit erwähnt, dass sie eingesperrt worden sei. D____ habe er als interessierte und sehr seriöse Schülerin kennengelernt; sie habe für ihn ablsout glaubwürdig gewirkt. Er erwähnt ausserdem, dass D____ die mündlichen Maturaprüfungen per Skype habe nachholen können und bestanden habe.
5.7.4 Die Schilderungen von O____ und R____ werden durch entsprechende Korrespondenzen mit betreffend D____ objektiviert und gestützt. Am 28. März 2014 schrieb sie, wie erwähnt, O____ - im Namen einer angeblichen Freundin -, dass diese nicht mehr zur Schule dürfe, sie habe einen Freund gehabt, der sie bedroht habe, von dem sie sich habe distanzieren wollen, der aber dann ihre Eltern, die ihr nicht vertrauten, gegen sie aufgehetzt habe - und den diese nun heiraten müsse, weil sie durch die Beziehung die Ehre der Familie verletzt habe. Sollte es soweit kommen, wolle diese ihrem Leben ein Ende setzen. Es sei eine ausweglose Situation (act. 937, vgl. auch E-Mail vom 27. März 2014 an V____, act. 1601; Antwortschreiben O____ vom 28. und 31. März 2014, act.936/937, 952/953, 954). In einer weiteren E-Mail vom 1. April 2014 an O____ erwähnte sie, dass sie schon mehrmals mit P____ (Konrektorin) habe sprechen müssen, weil sie nicht ins Lager habe gehen können bzw. dürfen. P____ habe auch von ihren familiären Problemen gewusst, obwohl sie ihr nicht wirklich davon erzählt habe. Flucht komme für sie nicht in Frage, sie habe das Gefühl, ihre Familie, v.a. ihre Mutter zu verraten, welche sich nie wieder unter ihren Leuten würde blicken lassen können. Ihr Vater habe sie schon gewarnt, den Lehrpersonen nichts zu erzählen, ansonsten sie in die Türkei zurückkehren würden und sie trotzdem heiraten müsse. Sie wolle die Situation nicht noch verschlimmern und abwarten (act.956/957, dazu Antwortschreiben O____ vom 1. April 2014, act. 956). Am 2. April 2014 schrieb ihm D____, dass sie nicht wisse, was sie tun solle. Sie hielt unter anderem fest, dass sie auf keinen Fall heiraten wolle und auch an Flucht denke. Egal was sie tue, es werde falsch sein und schwere Folge haben. Sie hoffe, wieder zur Schule kommen zu können, und wolle mit ihrer Maturarbeit über das Leben zwischen zwei Kulturen, in welcher sie ihre Situation auf die Bühne bringe, Lösungen finden (act. 955/956). Einer weiteren, vom 6.April 2014 datierenden E-Mail lässt sich entnehmen, dass ihr Exfreund die Ehe wolle, obschon sie ihm sehr deutlich und direkt gesagt habe, dass sie dies nicht möchte. Ausserdem nahm sie Bezug auf einen Vorschlag von O____ und erklärte, dass es eine kulturelle Angelegenheit sei und mit der Religion eigentlich nicht viel zu tun habe. Sie wolle unbedingt wieder zur Schule kommen und nehme sich vor, sich am nächsten Tag aus dem Haus zu schleichen, in der Hoffnung, dass es klappe (act. 959). Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang schliesslich zwei E-Mails von O____ vom 7. und 8. April 2014, in welchen er D____ einerseits nach einem persönlichen Gespräch mit ihr die Website von zwangsheirat.ch empfahl (Akt. S. 958), und er sich andererseits erfreut zeigte, dass die Mutter sie in Schutz genommen habe und sie nun wieder zur Schule könne, wenn auch nur unter Bedingungen, wie, dass sie sich für etwas entschuldige, was nicht falsch sei (act. 960 f.).
In Bezug auf R____ ist zunächst eine E-Mail an O____ vom 10. April 2014 aktenkundig, in welcher er ihn wissen liess, dass D____ mit S____, Fachstelle [...]» sowie der [...] telefoniert habe und sie daraufhin einen etwas aktiveren und zuversichtlicheren Eindruck gemacht habe (act 962/963). Vom gleichen Tag datiert eine Mitteilung D____s, in welcher sie R____ ihre Situation genauer schilderte. Sie schrieb, dass sie einen Freund gehabt habe, von dem sie sich habe distanzieren wollen, weil er gedroht habe, sie zu töten, und er moralisch unkorrekt sei. Er habe ihrer Familie einiges erzählt, wodurch sie für diese zur «Schande» geworden sei, weil sie die Ehre verletzt habe. Sie werde nun zwangsverheiratet und habe bis zu den Sommerferien Zeit, eine Lösung zu finden. Ihr Vater verheirate sie, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Sie sei in einem Dilemma zwischen Familie und Ausbildung, den Erwartungen ihrer Eltern und ihren eigenen Bedürfnissen. Ihr Vater habe ein sehr negatives Frauenbild und sei der Meinung, dass Mädchen nicht zur Schule gehen sollten. Damit habe er einen Grund, ihr die Schule zu verbieten. Sie sei zwei Wochen zu Hause gewesen und habe ihren Vater später überredet, wieder zur Schule gehen zu können, was nicht ganz einfach gewesen sei (act. 1060). Am 11. April 2014 berichtete sie R____ von einem weiteren Termin bei der [...], bei welchem auch ein Berater der Organisation Zwangsheirat anwesend sei (act. 1061, dazu auch Email vom 13. April 2014, act.964, wonach sie weitere Adressen erhalten habe und sich Zeit lassen und gut informieren werde, bevor sie eine Entscheidung treffe). Aus der von R____ am 3. Juli 2014 an mehrere Personen versandten Nachricht geht schliesslich hervor, dass D____ trotz abgelehntem Urlaubsgesuch am Vortag frühzeitig in die Ferien abgereist war. Es sei nun zu hoffen, dass sie am ersten Schultag wieder in der Schweiz sein werde (act. 1064).
5.7.5 Auch die Konrektorin des Gymnasiums [...], P____, war mit der Angelegenheit befasst und hat sich im Verlaufe des Verfahrens mehrfach dazu geäussert, zunächst als Auskunftsperson, dann als Zeugin (Einvernahme vom 3. September 2015, act. 966 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2016, act.1835ff. und Prot. Verhandlung Strafgericht, act. 2393 ff.). Sie hat an der Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2016 viel zurückhaltender ausgesagt als noch bei der ersten Einvernahme - aber auch als bei ihrer Befragung vor Strafgericht. Dort hat sie dann gewisse Dinge wieder von sich aus geschildert, die sie an der Konfrontationseinvernahme nicht von sich aus, sondern erst auf Vorhalt ausgesagt hat an die sie sich nicht mehr richtig erinnern mochte. Auf diese Diskrepanz hingewiesen erklärt P____ an der erstinstanzlichen Verhandlung, sie habe nicht das Gefühl gehabt, sie sei in der Konfrontation gleich befragt worden wie bei der ersten Einvernahme. Und die Konfrontation sei für sie eine unangenehme Situation gewesen, sie habe einfach nicht gewusst, was auf sie zukomme. Seit D____ weg war, habe sie immer wieder mit A____ telefoniert und irgendwann auch Angst bekommen, weil sie nicht wusste, was alles passieren könnte. «Das war vielleicht auch der Grund, warum das für mich bei dieser Gegenüberstellung nicht einfach war». Bei der Gegenüberstellung sei auch ein verbaler Angriff auf sie gekommen, sie sei sich vorgekommen wie eine Angeklagte (vgl. dazu act. 1837 [Hinweis, dass der Berufungskläger A____ aufgefordert wurde, sich nicht beleidigend zu äussern]). «In dem Moment kam bei mir vielleicht so etwas wie, dass ich lieber nicht mehr zu viel sage» (act.2395).
Zusammengefasst sagt die Zeugin P____ aus, D____ sei keine Problemschülerin gewesen, habe aber häufige Absenzen gehabt. Sie (P____) habe dann intensiveren Kontakt zur Familie gehabt in Zusammenhang mit der Schwerpunktfach-Reise im Januar 2014, an welcher D____ nicht teilgenommen habe, obschon sie sich nach ihrem (P____s) Eindruck sehr darauf gefreut habe. Der Klassenlehrer von D____ habe ihr mitgeteilt, dass diese mit ihrem Vater vor der Abreise am Bahnhof erschienen sei, und dass dieser von einer angeblichen Reisephobie von D____ geredet und vom Lehrer verlangt habe, ein Papier zu unterschreiben, wonach dieser die Verantwortung übernehme. Der Lehrer habe dies abgelehnt, worauf D____ nicht habe mitfahren dürfen. Am 28.Januar 2014 habe sie (P____) den Vater A____ einbestellt, um die Angelegenheit mit ihm zu besprechen. Er habe ihr bei dieser Gelegenheit vorgeworfen, dass die Schule auf früheren Reisen ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, die jungen Leute Party hätten machen können etc. Bei D____s medizinischem Problem gehe es um Leben und Tod, sie sei am Sonntag vor der Schulreise am Bahnhof zusammengeklappt. Sie (P____) habe A____ daraufhin zu erklären versucht, wie wichtig es sei, dass die Tochter zur Schule komme, und ein Arztzeugnis für die angebliche Erkrankung verlangt, welches dann auch eingereicht worden sei. Im Juni 2014 habe D____ ein Urlaubsgesuch für die letzte Woche vor den Sommerferien vorgelegt - sie aber gleichzeitig gebeten, diesen nicht zu bewilligen. O____ und R____ hätten ihr dann zugetragen, dass D____ zwangsverheiratet werden solle. Bis dahin habe sie einfach angenommen, dass D____ familiäre Schwierigkeiten habe. Sie seien dann gespannt gewesen, ob D____ nach den Sommerferien wieder zur Schule komme, was der Fall gewesen sei. Abgesehen davon, dass D____ an einer Reise im Herbst wieder nicht teilgenommen habe, sei es danach relativ ruhig gewesen resp. habe sie keinen Kontakt mehr mit D____ gehabt - bis diese im Mai 2015 dann im Sekretariat aufgetaucht sei und darum gebeten habe, sich dort verstecken zu dürfen, weil ihr Verlobter ihr auflauere. D____ habe Angst geäussert, dass sie die Schule nicht abschliessen könne und sofort in die Türkei gehen müsse, um zu heiraten. Sie hätten dann draussen tatsächlich zwei Männer gesehen. Ihre Schwester, so habe D____ erzählt, würde es mit ihrem Ehemann und ihrem Vater auch nicht mehr aushalten, weshalb sie danach zusammen weggingen. In einem Gespräch zu dritt mit jener Schwester hätten die jungen Frauen zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrem Vater immer alles recht gemacht hätten, sie zerrissen seien und so nicht mehr weiterleben wollten. Man habe ihnen ihren Leidensdruck angemerkt. Nach der Flucht der Töchter habe A____ mehrfach bei ihr angerufen und nach den Töchtern gesucht. Am 5. Juni 2014 habe er explizit gesagt, dass D____ selber schuld sei. Sie habe diesen Mann aus Italien «angeschleppt» und in ihrer Kultur sei es halt einfach so, dass sie den nun heiraten müsse. Diese Äusserung hat P____ an der vorinstanzlichen Verhandlung explizit wiederholt (act.2396). Anlässlich dieser Telefonate nach der Flucht habe A____ ihr auch mitgeteilt, dass er seine Tochter vor B____ schützen wolle, dass er diesen ausbezahlt habe, und dass dieser jetzt deshalb draussen sei, man müsse deswegen keine Angst mehr haben (act.1842, 2395).
Von Drohungen Gewaltanwendung seitens ihres Vaters habe D____ ihr gegenüber nie explizit berichtet. Sie habe die junge Frau ihrem Vater gegenüber immer als sehr loyal erlebt. Nachdem sie ihn anfangs immer in Schutz genommen habe, habe sie ihn dann aber nicht mehr verteidigt, bis am Schluss zu spüren gewesen sei, dass die Situation für sie nicht mehr auszuhalten gewesen sei. Sie habe immer trauriger gewirkt und man habe ihr angesehen, dass es ihr nicht gut ging. Kurz vor der Flucht habe D____ gesagt, sie könne nicht mehr (act. 966 ff.,1835, 2393ff.).
5.7.6 Q____ war Rektorin am Gymnasium [...]. Sie hat anlässlich einer Einvernahme vom 4.September 2015 und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt (act.991 ff., 2391 ff.). Auch sie berichtet vom Vorfall vom Januar 2014 in Zusammenhang mit der Schwerpunktfach-Reise, als der Vater am Bahnhof erschien und D____s Teilnahme an der Reise verhinderte (act.2392), und wie die Schule anschliessend das eingereichte Arztzeugnis überprüfen liess (act.992, 2392 f.). Sie schildert weiter, dass es ab den Frühlingsferien 2014 zu Gesprächen von D____ mit dem Lehrer O____, der Konrektorin P____ und ihr selber zum Thema Zwangsheirat kam. D____ habe grosse Angst davor gehabt, auch weil damit verbunden gewesen wäre, dass sie nicht mehr zur Schule gehen dürfte. Für D____ sei die Matura sehr wichtig gewesen. Es sei dann geklärt worden, dass die Schule D____ betreffend Bildungsabschluss unterstützen könne, für den Rest aber nicht kompetent sei. D____ habe zu diesem Zeitpunkt keinesfalls mit der Familie brechen wollen, sondern habe versucht, die Schule zu machen, nicht zu heiraten und trotzdem als «gute Tochter» bei der Familie zu bleiben. Im Juni 2014 sei ein Urlaubsgesuch gekommen, welches D____ gebeten habe abzulehnen, was sie auch getan hätten. D____ sei dennoch verreist und sie hätten befürchtet, dass sie nun verheiratet werde und nach den Ferien nicht wiederkomme. Danach habe sie selbst nur wenig Kontakt mit D____ gehabt, die nach den Sommerferien wieder in die Schule kam; einmal habe die junge Frau ihr erzählt, dass sie nur verlobt und nicht verheiratet worden sei. Im Frühling 2015, April Mai, habe es dann zu eskalieren begonnen. Der Verlobte sei plötzlich wieder im Land gewesen und D____ habe sich einmal in der Schule vor ihm versteckt. Sie habe Angst gehabt, die Matura nicht machen zu können, und ihr einmal auch von ihrer Furcht erzählt, der Verlobte könnte sie vergewaltigen. Das Thema Untertauchen sei wieder aktueller geworden, obwohl es das Letzte gewesen sei, was sie gewollt habe. D____ habe die Matura bestehen und auf keinen Fall heiraten wollen. Hinzugekommen sei, dass auch ihre Schwester zu Hause aufgetaucht sei, weil sie es mit ihrem Mann nicht mehr ausgehalten habe, doch hätten die Eltern diese wieder zurückgeschickt. D____ sei in verzweifelter Verfassung gewesen. Von ihrem Vater habe sie erzählt, dass er die Autorität in der Familie sei und bestimme, wo es lang gehe. Sie habe seinen Ansprüchen immer genügen wollen und sei in ihrer (Q____s) Wahrnehmung, gegenüber der Familie sehr loyal gewesen. Anders als ihren Verlobten habe sie den Vater bis zum Schluss nicht wegen Zwangsheirat anzeigen wollen. Die Rektorin berichtet dann weiter darüber, dass, nachdem die jungen Frauen untergetaucht seien, einmal deren Vater nach ihnen gesucht habe und ein andermal zwei junge Männer auf dem Schulareal gewesen seien - mutmasslich Ehemann und Verlobter von C____ und D____. Vom Moment des Untertauchens an sei für die Schule klar gewesen, dass D____ gefährdet wäre, wenn sie gefunden würde. Der Vater habe eine entsprechende Bemerkung gegenüber der Konrektorin P____ gemacht: Er wolle D____ finden, bevor es der Verlobte tue, weil von diesem Gefahr ausgehe (act.1034). Seitens der Schule sei Kontakt mit der Opferhilfe und mit den Psychosozialen Diensten der Kantonspolizei (vgl. Aktennotiz act 1039) aufgenommen worden, unter anderem weil sich die Konrektorin P____ nach dem Auftreten des Vaters bedroht gefühlt habe. Eine Anzeige seitens der Schule sei, auch wegen der als hoch eingeschätzten Gefährdung D____s, nicht erstattet worden, erklärt die Rektorin auf Frage (act.1036).
5.7.7 Die Aussagen von S____ (act. 1070ff.), welche durch Vermittlung von R____ mit D____ in Kontakt kam, können wegen fehlender Konfrontation nicht zu Lasten der Berufungskläger verwertet werden; daraus ergibt sich auch nichts Entlastendes.
5.7.8 Die an der Berufungsverhandlung erstmals als Zeugin befragte I____ (Prot. Berufungsverhandlung S. 11 ff.) ist mit D____ in die Schule gegangen und mit ihr befreundet gewesen. Sie hat geschildert, dass D____ sich am Morgen, bevor sie in die Schule ging, erst umzog, d.h. dass sie den Rock, den sie von zu Hause aus tragen musste, abstreifte und dann in der darunter getragenen Hose in die Schule ging. Als die Klasse in ein Theaterlager gefahren sei, sei D____ vom Vater gebracht und wieder abgeholt worden und als einzige nicht mit der Klasse gereist. Einmal habe D____ ihr gesagt, dass sie zuhause Gewalt erlebt habe. I____ hat den Eindruck geäussert, dass D____ Angst vor ihrem Vater hatte (Prot. Berufungsverhandlung S.12). B____ habe sie (I____) lediglich einmal kurz via Facetime kennengelernt, noch in der «verliebten Phase». Sie erinnere sich, dass die Freundschaft irgendwann auseinandergebrochen sei, den Grund dafür wisse sie nicht mehr. Sie wisse auch, dass D____ ihn einmal besucht habe, das habe sie ihr nachher erzählt; sie sei deswegen an dem Tag nicht in die Schule gekommen. Die Eltern hätten nichts davon gewusst, aber sie glaube, die Mutter habe das später herausgefunden und dem Vater erzählt. B____ sei auch einmal hierher gekommen und da sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. D____ habe ihr auch erzählt, B____ habe sie zu vergewaltigen versucht, und ihr eine kleine Narbe von der Abwehr gezeigt; irgendjemand habe ein Sackmesser dabeigehabt und davon habe sie Spuren am Handgelenk aufgewiesen (Prot. Berufungsverhandlung S. 12 f.). Sie habe D____ geraten, die ganze Situation, auch mit der Familie, nicht mit sich geschehen zu lassen, und ihr eine Beratungsstelle empfohlen. Sie wisse, dass D____ B____ hätte heiraten sollen, weil sie ja ihre «Ehre verloren» hatte. Sie habe ihr erzählt, sie müsse, wenn sie mit den Eltern kurz nach der Matura in die Ferien gehe, dort jemanden vom Dorf heiraten, falls sie nicht B____ heirate (Prot. Berufungsverhandlung S. 13). Die Zeugin I____ erinnert sich auch noch, dass D____ einmal längere Zeit, rund zwei Wochen lang, nicht in die Schule gekommen sei, sie datiert dies aber auf «kurz vor der Eskalation». Sie gehe davon aus, dass D____ unfreiwillig nicht kam, denn diese habe «die Schule geliebt, sie hat gerne gelernt, war viel in der Bibliothek und hat gelesen.» D____ habe mindestens einmal erwähnt, dass sie zur Strafe nicht in die Schule gehen durfte (Prot. Berufungsverhandlung S. 13). Die Zeugin hat die Angst von D____ vor einer Verheiratung miterlebt und denkt, dass dies ausschlaggebend für die Flucht war. Die Flucht hier (in der Schweiz) sei die letzte Möglichkeit gewesen, denn in den Ferien wäre eine Flucht schwieriger gewesen. D____ habe ihr auch einmal erzählt, dass die Schwester bereits verheiratet war und dass dies nicht ganz freiwillig gewesen wäre. Von der Verlobung hat die Zeugin offenbar nichts mitbekommen. Vor der Flucht sei D____ sehr unter Druck und Stress gestanden, die Flucht sei das einzige Thema gewesen - ob sie etwas mache, wie sie es mache und was ihre Alternative sei (Prot. Berufungsverhandlung S.14). Auf Frage erklärt die Zeugin I____ noch, dass D____ die Flucht nicht mit ihr (I____) geplant hatte. Sie wisse, dass sie Bedenken hatte, vor allem wegen des jüngsten Bruders, den sie nicht alleine habe zu Hause lassen wollen (Prot. Berufungsverhandlung S. 14). Auf Frage des Berufungsklägers A____ hin erinnert sich die Zeugin an einen Vorfall, als B____ in die Schule gekommen sei und sich D____ vor ihm in der Schule versteckte, sie (D____) habe da Angst gehabt (Prot. Berufungsverhandlung S.15).
Die Zeugin I____ hat D____ seit ihrer Flucht nicht mehr gesehen und differenziert, offen und spontan über Ereignisse vor 5 bis 6 Jahren ausgesagt, dabei erklärt, wenn sie etwas nicht mehr wusste. Dass sie sich an gewisse Dinge nicht erinnert - was sie auch ohne Weiteres einräumt -, und dass ihre Aussagen gewisse Ungereimtheiten enthalten, etwa in Bezug auf die Verletzung durch ein Messer am Handgelenk, die sie D____ zuordnet, während diese ausgesagt hat, B____ habe sich selber verletzt, resp. dass sie die zweiwöchige Schulabsenz auf kurz vor der Eskalation datiert, erklärt sich ohne Weiteres durch den Umstand, dass seit diesen Ereignissen 5 resp. teilweise gar 6 Jahre vergangen sind.
Insgesamt sind die Aussagen der Zeugin I____ stimmig und glaubhaft und bestätigen die Angaben der Privatklägerinnen insbesondere in Bezug auf die belasteten Familienverhältnisse, die Angst von D____ vor ihrem Vater und die versuchte Vergewaltigung.
5.7.9 Eindrücklich wird die schwierige Situation von D____ auch in ihrer sehr persönlichen Maturarbeit «Ehrenwort» (datiert vom 8. Dezember 2014) dargestellt, welche im Rahmen eines selbst verfassten Theaterstücks über Zwangsheirat, patriarchalische Familiensysteme, Ehre und Frauenrechte, interkulturelle Konflikte und die ambivalente Situation der zweiten Generation einer [...]-muslimischen Migrantenfamilie mit traditionell-konservativen Wertvorstellungen thematisiert und im Dezember 2014 fertiggestellt wurde (vgl. act. 1001 ff). Es wird das Dilemma geschildert, in dem sich die mit einer Zwangsverheiratung konfrontierte Protagonistin «AB____» - erkennbares Gegenstück von D____ - aufgrund ihrer Bedürfnisse nach Emanzipation und Integration in die westliche Gesellschaft einerseits und der Ansprüche ihrer einem konservativ-muslimischen Werteverständnis nachlebenden Familie andererseits befindet. Sie charakterisiert auch deren Mitglieder, die - mit Ausnahme einer Figur für Y____, welcher im Stück nicht vorkommt - offenkundig mit ihren eigenen Angehörigen identisch sind (act.1024 ff.). Der Vater namentlich wird als autoritäre und sehr konservative Persönlichkeit beschrieben, unzufrieden, da seine Tochter sich immer mehr dem Gastland anpasst, das für ihn eine Bedrohung für die eigene Kultur und Religion darstellt, und der die Tochter wegen «Ehrenbruchs» zur Heirat zwingen will und sich dabei selbst als Opfer sieht; seine Ehre ist zerstört, damit auch sein Ruf und Ansehen. Die Mutter wird als sich dem Patriarchen unterwerfend dargestellt, die auch nur selten eingreift, wenn der Vater gewalttätig wird. Die Schwester - Gegenstück zu C____ - lebt gegen ihren Willen in einer arrangierten Ehe, ist ruhig, schweigsam und ohne grossen Einfluss auf die Familie, verteidigt AB____ aber. Der Verlobte wird als jemand dargestellt, der seine Kenntnisse über die Familie geschickt einsetzt, um «AB____» für sich zu gewinnen. Er hat versucht, «AB____» zu vergewaltigen, und zwingt sie zur Hochzeit. D____ sucht in ihrer Arbeit nach Lösungswegen vom Hinauszögern über das Leisten von Widerstand bis hin zur Flucht; sie erörtert Vor- und Nachteile und befasst sich mit möglichen Konsequenzen.
5.8
5.8.1 In den Akten finden sich weiter zahlreiche Nachrichten, Chatverläufe, SMS. Die Urheberschaft ist soweit unbestritten - A____ gibt beispielsweise an, das HTC-Mobile ausschliesslich selbst benutzt zu haben (act.1253/4). Diese Textnachrichten stützen die ersten Aussagen der beiden Privatklägerinnen. Dazu kann auf die trefflichen Erwägungen im voristanzlichen Urteil (S. 46 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.8.2 Aus dem Zeitraum vor der Flucht finden sich zahlreiche Nachrichten des Berufungsklägers B____ an seine damalige Freundin/Verlobte D____ (vgl. etwa aktenkundig Sep. Beil. 1, S. 104/105, 92/93, 94/95, 106/107, 136/137, 138/139, 148/149; vgl. auch unten E. 7.3.1). Eindrücklich etwa die Mitteilung Sep. Beil. 1 S.104/105 (Originalzitat, deutsche Übersetzung): «Gottverdammt. - bevor ich dich vergrabe - wirst du niemandes geliebte sein - ok - von mir - sprich anständig - meins - sogar wenn du Stirbst wirst du mich nicht loswerden - ok - vergiss - fackle dich ab - vor Wut - Schau», S. 92/93 (Originalzitat, deutsche Übersetzung): «Damit dein Vater dich umbringt werde ich Lügen schütteln».
Eindrücklich sind auch Nachrichten von Y____, dem Bruder, an C____ vom 25.März 2014 - der Vater hatte gemäss Akten in diesem Zeitraum von der Italienreise D____s erfahren, und diese durfte anschliessend nicht mehr in die Schule gehen (vgl. E-Mail vom 28. März 2014, act. 937): Y____ berichtet:«D____ isch halb tot gsi» - «uf wc» [worauf C____ fragt: «Wieso??????» und er antwortet] «Dad isch ine gstürmt - Wege dä italiener» [C____ fragt: «Ish sie ohnmächtig gworde?»] - Jo!!! (act. 1235/6).
Weiter gibt es aus dem Zeitraum nach der Flucht der Privatklägerinnen zahlreiche Nachrichten beider Berufungskläger sowie weiterer Familienmitglieder, mit welchen die beiden Schwestern zur Rückkehr bewegt werden sollen. Teils bittend, teils beschwichtigend, teils beschwörend, teils mit enormen emotionalem Druck (der Mutter gehe es sehr schlecht, sie sei erkrankt, habe Krebs und nur noch etwa 9 Monate zu leben - vgl. Sep. Beil. 1 S. 74, Sep. Beil. 2 S. 48/49 - was die Schwestern so kommentieren: «Mutter hat gesagt, dass sie Krebs hätte, nur damit ich zu ihr komme», Sep. Beil. 2 S. 72). Teils werden die Töchter, gerade vom Berufungskläger A____ (vgl. etwa Sep. Beil. 1 S. 47 ff.), mit Versprechen gelockt - er werde keinen Zwang ausüben, D____s Verlobung sei sowieso schon aufgelöst etc. Allerdings betont A____ auch, dass er seine Töchter zu gar nichts gezwungen habe, und beschwert sich über deren Anzeigen. Einige der Nachrichten sind aber auch mehr weniger offen drohend. So z.B. eine Nachricht des Berufungsklägers A____: «( ) ihr wisst, dass ich euch nichts tue, wenn ihr nach Hause kommt. Aber wann und wo ich euch auch finde, was ich mache hängt dann mit meiner Psyche an dem Tag zusammen. Bevor ich euch finde kommt zurück. Werde überall in der Schweiz eure Fotos aufhängen habe 1500 Stück bestellt» (Sep. Beil. 1 S. 11). Oder: «( ) ich kann mit dieser Verleumdung nicht leben, wenn ihr nach Hause kommt, werde ich euch zu nichts zwingen so wie ich euch nie gezwungen habe, aber wenn ihr nicht zurück kommt, dann ändern sich die Dinge» (Sep. Beil. 1 S.9). Besonders hässlich und bedrohlich ist ein «Gebet fünf mal am Tag» resp. ein Fluch, das der Vater seinen Töchtern schickt und in dem seine hasserfüllten Rachefantasien nicht verborgen bleiben: «Gott, gib meinen Töchtern Vernunft ( ) sie sollen den Spielen des Teufels und der Ungläubigen nicht glauben - sollen nach Hause kommen - sollten sie trotz allem die Ungläubigen vorziehen und nicht nach Hause kommen - sie sollen kein Auge zumachen können auf dieser Welt und alles soll den Bach runter gehen - gib ihren Gedanken Schwere, so dass sie Schwierigkeiten in Prüfung und Test haben - ich wünschte mir immer das Gute für sie - nahmen alles wie schlecht auf - im Jenseits sind meine Hände an ihrem Kragen und meinen Segen kriegen sie nicht» (Sep.Beil.1 S. 60).
Noch bedrohlicher sind Nachrichten von B____, beispielsweise am 19. Juni 2015: « so einfach lasse ich dich nicht aber wenn du zurück kommst diese Woche können wir reden es soll so sein wie du willst»; am 20. Juni 2015: «Bist hoffentlich verreckt, dann wird deine Rückkehr niemandem Mühe bereiten. Finde für dich jemand anderen, am besten einen Iraker» (Sep. Beil. 2 S.159). Am 3. August dann: «Hast du schon jemanden gefunden bist du noch auf der Suche. Lauf nicht weg. Klar, dass du eines Tages zurückkommst und mir gegenüber stehen wirst, du bist meine Frau, vergiss das nicht. Verhalte dich dem entsprechend» (Sep. Beil. 2 S.163). Am 10. August 2015 dann: «Ich hoffe, das D____ mit niemandem anderen heiratet, sonst kann sie weder die Polizei noch Gott retten. Auch wenn 10 Jahre vergehen werde ich warten, soll sie doch gehen und diese Ehe ertragen» (Sep. Beil. 1 S. 188). Dass er zu bedrohlichem Verhalten mit Stalking-Zügen neigt, zeigt sich auch schon in früheren Nachrichten: «Ich werde diese Liebe in Hass verwandeln können» - worauf D____ antwortet: «Du hast es eh schon getan, es reicht. Was willst du von mir» - und er antwortet: «Dass du stirbst ok. Stirb, dann bist du erlöst» - (Sep. Beil. 1 S. 95). «Möchte Böses tun bei Dir - werde auch meine religiöse Seite abziehen und den Scheiss machen, welchen ich nicht gemacht habe, wirst du noch sehen D____ ( )». Als D____ antwortet, sie möchte sterben, meint er: «Stirb, dann bin ich dich los und kann sagen, sie ist tot» (Sep. Beil. 1 S. 107). «Ich habe einen Fehler gemacht ( ). Aber du nutzt dies aus ( ) überschreitest die Grenzen, damit wir uns trennen. Aber ich sage nichts zu dir, nie werde ich von dir ablassen ( ) und sieh jeden Scheiss nicht als eine Drohung an, ja, bin ein Psychopath und mein einziges Medikament bist du ( )» (Sep. Beil. 1 S. 115). Bezeichnend auch: «Damit dein Vater dich nicht schont, werde ich absurde Sachen sagen. Damit er dich nicht schont, sage ich, lass uns sie nicht schonen, sage wir sehen uns immer (Kuss-Smiley) Liebes, meine es ernst - glaub es - sag keinesfalls, dass es eine Drohung ist - verdirb mir nicht die Laune» (Sep. Beil. 1 S. 141). B____ drückt nach der Flucht auch gegenüber E____ Morddrohungen aus, die sich an D____ richten. Gemäss einer Nachricht an E____ soll dieser der Schwiegermutter ausrichten, dass B____ die Verlobungssachen nicht zurückwolle, sondern seine CHF7000.- und «ihre Tochter als tot sehen», weil sie der Kopf von allem sei. Wenn die Mutter es nicht schicke, komme er das Geld nächste Woche holen und «meine Sünde gehört ihr». Diese Nachricht leitet Y____, der Bruder der Privatklägerinnen, diesen am 26.August 2015 weiter - sie war aber auf dem Mobile des E____ zu finden (Sep. Beil. S. 217, S. 55). Notabene verharmlost der Berufungskläger A____ die Bedeutung dieser Nachricht (act. 1565). B____ schreibt nach der Flucht auch diverse Nachrichten an C____, seine «Schwägerin». Er will sie dazu bringen, nachhause zu kommen, beschwichtigt sie, es werde ihnen nichts geschehen. Ausserdem ermahnt er sie «Vergesst nicht, dass ihr Musliminnen seid» und erklärt warnend: «( ) kehr bis morgen zurück, bitte, wenn ihr bis morgen nicht kommt, er hat auf den Koran geschworen, euch auszulöschen ( )» «Auch wenn tausend Jahre vergehen, ich werde sie nicht aufgeben, das soll sie wissen, der Pfeil ist aus dem Bogen, ich werde meine Frau nicht verlassen, ohne sie zu heiraten, nur der Tod kann uns trennen. Wenn sie zur Vernunft kommt, ok, wenn nicht, soll sie warten, wenn sie will 6Jahre ( )» (act. 881 ff.).
Aus den Telefon-Auswertungen geht übrigens auch hervor, dass für B____ offenbar tatsächlich bereits eine andere Frau - in der Türkei - gefunden wurde (vgl. Z____ an B____: «Wärest du noch hier, dann könntest du mich wie früher verprügeln - Bruder stimmt das mit dem Mädchen in ( ) [Stadt in der Türkei]. Mutter sagt, sie haben sie für dich gefunden» - «Ja. Aber sie geht noch zur Schule» - «Wie soll das gehen» - «Habe euch auch vermisst» (Sep. Beil. 1, act.180).
Y____ berichtet auch sonst von Todesdrohungen. Am 19. August 2015 schreibt er offenbar in grosser Sorge: «Achtung!!! B____ isch uf dr suechi nach dir und wenn du in schuel gohsch wird er dich verfolge und dich anschliessend töte!!! Pass uf wo und mit wäm du laufsch» (Sep. Beil. 1 S. 42). Das hätten sie alle herausgefunden. Er schreibt den Schwestern weiter, B____s Mutter habe gesagt, «das wärdet ihr bereue. Dh indirekt gseit er will di töte» (Sep. Beil. 1, S. 43). Ein anderes Mal meint Y____, B____ sei D____ «mega am sueche», und er habe glaublich eine Waffe (Sep. Beil. 1 S. 45). Allerdings berichtet Y____ auch, dass B____ nun in Zürich heirate. Er dürfe nicht mehr mit der Familie A____ reden, sie hätten nichts mehr mit ihm zu tun (Sep. Beil. 2 S. 34).
C____ selbst schreibt von ihrer Angst, vom eigenen Vater ermordet zu werden. So in einer Nachricht an E____: «In unserer Kultur bringt man auch die Töchter um, damit die Ehre wiederhergestellt ist. Vater sagte immer wäre ich anstelle von ( ) (Männername) hätte ich ( ) (Frauenname) in den Wald gebracht und dort umgebracht und er hat noch gesagt, er sei von Hisbollah und so etwas sei nicht verboten du kannst meine Eltern nicht besser kennen als ich» (Sep. Beil. 2 S.86). Dies bezieht sich offenbar auf die erwähnte Drohung in Zusammenhang mit der Cousine mütterlicherseits, die zu einem anderen Mann geflüchtet war. Oder auch: «wenn wir sterben, ist es das Beste ist eh nicht viel übrig auch wenn Vater uns nicht umbringt, wird entweder ein Verwandter von B____ er selbst uns umbringen statt in der Schule zu sein, bin ich an so einem Ort statt an die Prüfungen zu denken, denke ich darüber nach, wer uns wohl umbringen wird wie lange werde ich wohl noch leben ein Mädchen, das 22 Jahre alt ist » (Sep. Beil. 2 S.128). Sie versucht dann verzweifelt, via E____ herauszufinden, wie gross die Gefahr wirklich ist, ob es allenfalls eine Möglichkeit zur Rückkehr gebe, bittet ihn nach drei Monaten Flucht um Hilfe (Sep. Beil. 2 S. 132, 134, 142). E____ fragt u.a. auch, welche Kompromisse sie denn eingehen würden. Sie meint, ob es nach so viel Unrecht nicht reiche, wenn sie zurückkämen, und bringt zum Ausdruck, dass sie sich danach sehnt, mit ihrer Familie gut zusammen zu leben (Sep.Beil. 2 S. 136). C____ schreibt sodann unzweideutig von ihrer Zwangsehe - und zwar auch gegenüber dem eigenen Ehemann. So u.a.: « wir wollten nicht Männer heiraten, die wir nicht wollen, das könnte ich kein zweites Mal verkraften. Ich bin keine Hure. Damit das Kind vom Bruder/Schwester hierher kommen kann um zu arbeiten kann ich nicht mit ihm schlafen ekelhaft ( ) Alles was ich zu dir gesagt hatte, ist eine Lüge, ich liebe dich usw ich musste lügen, konnte dir ja nicht sagen, dass ich dich unter Zwang heiraten musste. Ein zwei Mal ist es mir rausgerutscht, aber ich sagte, dass es aus Wut war» (Sep. Beil. 2 S. 92).
Am 14. Mai 2015 kurz nach Mitternacht hatte C____ von Gewalttätigkeiten bei ihren Eltern berichtet (sie wohnte zu der Zeit dort): Dort sei «eine Bombe explodiert». «Mutter und Vater haben Druck gemacht. Vater hat D____ geschlagen. D____ hatte einen Anfall und Mutter auch» (Sep. Beil. 2 S. 251). D____ habe sich umbringen wollen. Der Vater habe «ihr Gesicht blutig gemacht - Ich ging dazwischen, bin auf den Boden gefallen, meinen Kopf stiess ich an der Ecke des Tisches im Wohnzimmer auf» - «wieso hat er geschlagen? Ist was an deinem Kopf?» - «nichts passiert, es schmerzt etwas weil wir uns scheiden und weil D____ die Verlobung auflösen will. Wegen euch» (Sep.Beil. 2 S. 252).
5.8.3 Die Auswertung der Mobiltelefonie von A____ (rückwirkende Randdaten, act. 1125-1137) belegt Hinweise auf eigene private «Ermittlungen» des Berufungsklägers A____ und darauf, dass er offensichtlich nicht in Sorge um den Verbleib seiner Töchter war. So gab es zahlreiche Kontaktaufnahmen via SMS von A____ mit den Privatklägerinnen, besonders am Tag der Flucht (3. Juni 2015, act.1126, 1133). An jenem Tag rief er als erstes seine Ehefrau und später auch E____ an (act. 1128). Mit diesem wie auch mit B____ hatte er häufig telefonischen Kontakt, besonders nach der Flucht der Privatklägerinnen, meistens von A____ ausgehend (act. 1132). Am 4. Juni 2015 rief er im Gymnasium [...], der Schule von D____, an, nachdem er am Vortag persönlich dort vorgesprochen hatte. Ebenfalls am Tag nach der Flucht, dem 4. Juni 2015, erfolgte dann um 19:40Uhr ein Anruf beim Frauenhaus ( ). Ebenfalls am 4. sowie am 5.Juni 2015 telefonierte A____ mit verschiedenen Autovermietungsfirmen, allenfalls suchte er nach möglichen «Fluchtautos» der Töchter. Am 5. Juni 2015 hielt er sich in ( ) auf (15:10 Uhr) und rief von dort aus etwas später (18:56 Uhr) dann auch erstmals ( ).ch an; er rief in der Folge bis zum 8. August 2015 noch weitere 23 Mal dort an. Ebenfalls am selben Abend, etwa um 19 Uhr (dies gemäss Aussagen der Mitarbeiterinnen, nicht gemäss Randdatenauswertung) rief A____ im Frauenhaus ( ) an und sagte, er sei in ( ) und er wisse, dass seine Töchter im Frauenhaus seien. Sie sollten zurückkommen, es stimme nicht, was sie erzählten. D____ habe nach Angaben der Mitarbeiterinnen angefangen, vor Angst zu weinen und zu zittern, als sie das Telefonat mitbekam. C____ sagte, sie hätten ja gewusst, dass es früher später dazu kommen könne und sich trotzdem für diesen Schritt entschieden. Das Frauenhaus ( ) wurde durch die Kantonspolizei Bern evakuiert und alle Bewohnerinnen anderweitig platziert (vgl. act. 1134). Der Berufungskläger A____ hat nach der Flucht der Töchter auch einen privaten «Fahndungsaufruf» mit Flugblättern mit Fotos der Privatklägerinnen starten wollen (vgl. act. 1261 ff.); darauf ruft er zu Hinweisen auf den Verbleib seiner «spurlos verschwunden»(en) Töchter» auf, gegen Belohnung von CHF 1000.-. Dabei wusste er offensichtlich, dass es sich beim angeblichen Verschwinden um eine Flucht handelte. Sein «Fahndungsaufruf» - er will die Blätter nicht verteilt haben (vgl. act. 1264) - sollte also dazu dienen, den von seinen Töchtern bewusst geheim gehaltenen Aufenthaltsort herauszufinden, um ihrer habhaft zu werden.
Es bleibt anzumerken, dass der Berufungskläger A____ im März 2013 eine Vermisstenanzeige aufgegeben hatte, als der Sohn Y____ nicht nach Hause gekommen war (act. 911 ff.). Dass er dies bei seinen Töchtern nach deren Verschwinden nicht getan hat, sondern diese durch private «Ermittlungen» hat finden wollen, lässt darauf schliessen, dass er tunlichst vermeiden wollte, dass sich die Polizei mit der Angelegenheit befassen würde.
5.9
5.9.1 Weiter sind auch die Mutter N____ und der Bruder Y____ der Privatklägerinnen sowie E____, Neffe von N____ und (damals) Ehemann von C____ befragt worden. Sie belasten, soviel kann vorweg festgehalten werden, die Berufungskläger nicht.
5.9.2 Die Mutter N____ hat in der Einvernahme vom 20. Oktober 2015 (act.1381 ff., nicht verwertbar zu Lasten von B____) ausgesagt. Sie belastet aber B____ ohnehin kaum und entlastet ihren Ehemann A____. Dieser sei seinen Töchtern gegenüber nie handgreiflich geworden, «A____ schlägt nie» - «bei uns gibt es kein Schlagen» und «wir setzen unsere Kinder nicht unter Druck». Er habe auch D____ nie eingesperrt (act. 1411 f.).
Die Mutter äussert sich dann zu ihrer Kultur. Sie seien Muslime und lebten auch so. «Bei uns ist es so, man kann verlobt sein, man kann verheiratet sein. Aber man kann nicht Freunde sein. Man kann nicht ausgehen, das gibt es nicht» (act. 1395). Mit D____ habe sie denn auch «geschimpft», als diese ihr erst nach etwa 8 Monaten von der Beziehung zu B____ erzählt habe. Sie habe «ganz einfach geschrien, ich war laut» (act. 1396). Für D____ sei dieses Verhalten «demütigend», man sage dann nichts Gutes über sie. Und für die Eltern sei es «natürlich auch sehr schwer» (act.1396). «Man sagt Hure. Niemand redete dann mit ihr. Jeder sieht sie komisch an. In unserer Kultur ist das so. Aber weil es unsere Tochter ist, haben wir das niemandem gesagt.» Hätte D____ B____ doch nicht heiraten wollen, wäre «nichts» passiert - «Wir würden die Sache unter den Teppich kehren» (act. 1397). Auf die Aussagen von D____ angesprochen meint die Mutter: «Ich kenne meine Tochter sehr gut. ( .) Wenn D____ etwas verspricht, vergisst sie es dort gleich wieder. Sie lügt. ( ) Sie steht niemals hinter ihrem Wort» (act. 1402/3). B____ dagegen lässt die Mutter ganz gut dastehen: Dieser habe nur einen Fehler - das sei gewesen, ihre Tochter zu lieben. (act. 1415).
Die Verlobung und dann die Heirat von C____ mit ihrem Cousin sei auf Antreiben des jungen Paars zustande gekommen. Sie (N____) habe das eine gute Idee gefunden und der Vater sei ebenfalls einverstanden gewesen (act. 1406/7). C____ habe dann die Scheidung gewollt und sei ins Elternhaus zurückgekehrt, «wegen kleinen Diskussionen»; die Eltern hätten aber gefunden, sie solle zuerst 6Monate bei ihnen wohnen und sich die Sache gut überlegen, dann könne sie eine Entscheidung treffen (act. 1408). A____ habe «ganz ruhig mit ihr geredet ( ). Er war nicht wütend und hat auch nicht geschimpft» (act. 1408). C____ habe nie etwas von Schlägen erzählt. E____ würde so etwas auch nicht machen (act.1408/9). Die Mutter erklärt dann weiter, D____ habe in der Schule oft gefehlt, weil sie verschlafen habe. Und auf Klassenfahrt sei sie nicht gegangen, weil sie krank gewesen sei - es sei ihr oft schwindlig geworden und sie habe auch Halluzinationen gehabt. In den Schwimmunterricht gemeinsam mit dem anderen Geschlecht habe sie nicht gehen dürfen, weil das sündhaft sei - «weil sie nackt sind» (vgl.act.1409-1411).
An der Konfrontations-Einvernahme mit B____ vom 12. April 2016 (act. 1824 ff.) beschreibt N____, dass sie und vor allem ihr Mann der Heirat zwischen D____ und B____ zuerst eher skeptisch begegnet seien. Nachdem sie B____ kennen gelernt hätten, hätten sie ihre Meinung geändert (act. 1825). D____ habe B____ heiraten wollen; erst zwei drei Tage vor ihrer Flucht habe sie gesagt, dass sie nicht heiraten wolle. A____ habe gesagt, sie solle nicht wegen einem SMS die Verlobung annullieren und sich das bis zum Termin beim Zivilstandsamt überlegen. B____ sei wegen der Meinungsänderung «natürlich sehr traurig» gewesen - sie auch «ich war auch traurig (act. 1827). Auf den Umstand angesprochen, dass B____ CHF 7000.- gefordert habe, meint sie, das SMS an E____ habe er nur geschrieben, weil er wütend gewesen sei. Ihr Mann und sie hätten das nicht ernst genommen. Die Frage, ob die Familie von B____ Druck auf sie, die Mutter, ausgeübt habe - wie es D____ in ihren späteren Einvernahmen geschildert hat - meint die Mutter klar: «Nein. Das haben sie nicht». Sie habe auch keine Angst, insbesondere vor Blutrache gehabt, als B____ das Geld gefordert habe. Er sei «nicht so ein Mensch» (act. 1829/1830).
N____ ist ihrem Ehemann, dem Berufungskläger A____, sehr eng verbunden, wie auch die Privatklägerinnen ausgesagt haben. Ausserdem ist sie in jeder Hinsicht auf ihn angewiesen: Er ist nicht nur der finanzielle (Allein)Versorger der Familie, sondern unterstützt sie wesentlich bei Pflege und Betreuung des jüngeren behinderten Sohnes und im Alltag, zumal N____ offenbar labil sei und kein Deutsch spricht (vgl. act. 1404). Vor diesem Hintergrund kommt ihren entlastenden Aussagen in Bezug auf den Berufungskläger A____ nur sehr eingeschränkte Bedeutung zu. Dies ist in Bezug auf den Berufungskläger B____ anders, zumal hier keine familiäre Verbundenheit andere Gründe für Rücksichtnahme ersichtlich sind.
5.9.3 Y____, der eine Bruder der Privatklägerinnen, hat am 27. Oktober 2015 (act. 1429 ff.) ausgesagt; seine Aussagen wären unverwertbar, soweit sie B____ belasteten - was aber nicht der Fall ist. Auch er entlastet insbesondere seinen Vater, den Berufungskläger A____. Die ganze Sache mit der angeblichen Zwangsheirat habe «so gar nie stattgefunden». Es sei ein «Familienproblem» entstanden, für welches die Schwestern eine «falsche Lösung» gefunden hätten; sie hätten sich gegenseitig aufgehetzt. Er meint, die Hochzeit zwischen C____ und E____ sei problemlos zustande gekommen, und will nicht wissen, welche Probleme C____ mit ihrem Mann gehabt habe (act. 1430, 1441). D____ habe gegen die Regel verstossen, dass man vor einer Heirat bzw. Beziehung die Eltern fragen müsse, indem sie schon eine längere Beziehung zu B____ gehabt habe. Seine Eltern hätten aber «ganz ruhig, sage ich es einmal so» reagiert (act. 1432). Es habe «vielleicht eine kleine Strafe» gegeben, aber keine Schläge, und von Einsperren will Y____ nichts wissen (act. 1432/3). Auf seine WhatsApp-Mitteilung «D____ isch halb tot gsi» angesprochen, meint er, D____ sei sehr lange auf der Toilette gewesen, bis der Vater das Türschloss abmontiert habe, um zu schauen, was los sei. Dann habe er D____ bewusstlos auf der Toilette gefunden (act.1433). Um die Verlobung/Heirat mit B____ habe es zwar ein Hin- und Her gegeben. Bei der Verlobung mit B____ sei D____ aber dann «überglücklich» gewesen. Auf Vorhalt bejaht er allerdings, dass D____ sich zuerst geweigert hatte, sich anzuziehen und überhaupt mitzugehen. Er habe nicht gesehen gehört, dass sein Vater sie deswegen geschlagen habe. Von einer versuchten Vergewaltigung Misshandlungen seitens B____s will Y____ nichts gehört haben (act.1437 f.). Auf seine Nachrichten an die Schwestern nach der Flucht angesprochen («wer er euch findet wirt er euch umbringe aber wen ihr kömmet wird er verzeiye»), meint er, das habe er nur geschrieben, damit die Schwestern «in Panik geraten» und heimkommen. Es sei nicht ernst gemeint gewesen (act. 1446). Er bestätigt schliesslich, dass sein Vater wegen der Kleidervorschriften - Rock, Pullover, Kopftuch - manchmal «gemotzt» habe und dass er selbst die Vorschriften seines Vaters ebenfalls unterstütze (act. 1451).
5.9.4 E____ hat gegenüber der Polizei ( ) am 16. August 2015 erklärt, D____ wolle einmal heiraten und dann doch nicht; die Schwiegereltern hätten gesagt, dass die beiden nächsten Monat heiraten würden (act. 792 f.). Anlässlich einer Einvernahme am 6. Oktober 2015 hat er den Vorwurf einer Zwangsheirat und von häuslicher Gewalt bestritten (act. 1198 ff.). Er erklärt weiter, sowohl C____ als auch er selber hätten mit den Schwiegereltern über die Frage einer Scheidung geredet, diese hätten indes versucht, das Paar zu versöhnen, mit dem Hinweis, dass es normal sei, dass es in der Ehe auch Streitigkeiten gebe (act. 1209). Die Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 26. November 2015 (act. 1627 ff.) ist in Bezug auf die Berufungskläger unverwertbar, soweit sie belastet würden; Entlastendes findet sich nicht. In einer Konfrontationseinvernahme mit B____ vom 4.März 2016 (act. 1815 ff.) erklärt er, C____ sei von niemandem zur Ehe gezwungen worden, und bestreitet dann weiterhin häusliche Gewalt - wofür er unterdessen rechtskräftig verurteilt worden ist. Er kann nicht sagen, ob D____ B____ freiwillig heiraten wollte, da er zu wenig wusste (act. 1822). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er in Bezug auf die hier noch zur Diskussion stehenden Delikte nichts Relevantes ausgesagt (act. 2381 ff.).
5.10 Aussagen des Berufungsklägers A____
5.10.1 Gegenüber der Polizei ( ), die ihn am 16. August 2015 als Auskunftsperson einvernommen hat, weil er mit Angehörigen beim Frauenhaus ( ), wo die beiden Privatklägerinnen mittlerweile untergebracht worden waren, vorgesprochen hatte (vgl. act. 775 ff.), wies der Berufungskläger A____ die Vorwürfe einer Zwangsheirat von sich. Er werde seiner Tochter D____ nichts tun, könne aber nicht garantieren, dass ihr Verlobter ihr nichts antun werde. Dieser und dessen Eltern sagten, dass seine (des Berufungsklägers A____) Familie D____ verstecke. D____ habe ihren Verlobten «bis zur letzten Minute gut behandelt»; ihn zu heiraten sei «der einzige Weg für ihn, dass er registriert wird und in der Schweiz bleiben kann» (act. 788). Die Auflösung der Verlobung sei kein Problem; es müssten noch Schulden geregelt und Gold zurückgegeben werden, dann sei es vorbei (act. 787). Inzwischen sei er gegen eine Heirat. Wenn D____ heiraten wolle, werde er nicht zur Hochzeit erscheinen. Diese solle ihre Schulden und ihr Gold bezahlen. Das, wovon er wisse, habe er bezahlt (act. 789).
5.10.2 Am 6. Oktober 2015, bei der ersten polizeilichen Einvernahme in Basel, als Beschuldigter und im Beisein eines Verteidigers (act. 1223 ff.), beharrt A____ zunächst darauf, dass er keine Auskunft gebe, bis er seine Tochter C____ nicht sehe. Seine beiden Töchter seien «halb im Gefängnis», könnten nicht telefonieren, seien eingesperrt und müssten täglich zwei Stunden einer Person zuhören (act.1224/5). Er wolle mit ihnen sprechen und mit eigenen Augen sehen, ob es ihnen gut gehe. Später steigert er sich weiter in Anschuldigungen an die Adresse des Frauenhauses hinein, das die Töchter unter Druck setze und regelrecht gefangen halte (act. 1291-1296). «Dieses Heim sucht Arbeit, sonst hätten sie ja keine Arbeit mehr» (act. 1260). Er betont mehrfach, dass D____ die Verlobung ohne weiteres auflösen könnte, sie müsse es bloss sagen; ein Telefonat genüge. Man gebe die Sachen, die man bekommen habe - Gold, Ringe - zurück - und fertig sei. Das habe mit der «Ehre» nichts zu tun. Wenn hingegen eine Verlobte einfach verschwinde, dann sei das für den Verlobten gegen dessen Ehre (act. 1244). Er berichtet weiter von der Verlobungssituation, dass D____ sich gegen seine Bedenken habe durchsetzen müssen. Die Hochzeit könne nicht ohne Einwilligung des Brautvaters stattfinden; Verlobungen könnten problemlos aufgelöst werden. Aber er habe gewünscht, «dass D____ den Leuten selber sagt, dass sie nicht will» (act. 1248). Auch C____ könne sich scheiden lassen, wenn sie das wolle. Schliesslich bilanziert der Vater über seine Töchter: «Bei beiden ist es reine Eifersucht» (act. 1249). Die gegenteiligen Aussagen der Töchter hätten diese «nicht frei gesagt». Als D____ weggegangen sei, habe er (A____) dem Verlobten gesagt, es sei fertig, er (der Vater) lasse nicht zu, dass der Verlobte D____ heirate. B____ habe ihm EUR 5000.- gegeben, die habe er (A____) zurückbezahlt; D____ müsse noch die Armreifen und Gold zurückschicken und dann sei fertig (act. 1257). Später beschreibt A____ noch die «Gefahr», in welcher sich D____ befinde, «solange sie die Verlobung nicht auflöst» (act. 1265). Er erklärt dann auch, die Angehörigen von B____ unterstellten ihm, die Braut zu verstecken, damit sie nicht heiraten kann, und drohten ihm deswegen (act. 1268, 1273). Er beschwört diverse Szenarien herauf, welchen Gruppen sich seine Töchter angeschlossen haben könnten - ( ), ( ) ( ). Er sei gegen eine Heirat von D____ mit B____ gewesen sei, weil «fast 90% dort unten sind die von der Gruppe A, B C. Nur 10% sind neutral. Die sind bewaffnet und bringen einander um, von diesen Gruppen» - aber man könne ja nichts machen, wenn D____ auf einer Heirat beharrt habe (act. 1260, 1264/5). Als A____ diverse Textnachrichten von ihm an seine Töchter vorgehalten werden sowie auch einige Nachrichten von Y____ an die Schwestern mit eindeutig bedrohlichen Wortlaut, sucht er Ausflüchte. Auf seine eigene Nachricht angesprochen (« Ihr wisst, dass ich euch nichts tun werde, wenn ihr nach Hause kommt. Wenn ich euch finde, wird meine Psyche in diesem Moment entscheiden, was ich mit euch mache. Kommt zurück, bevor ich euch finde»), weiss er keine Erklärung, sondern äussert nur, er «akzeptiere das nicht mehr, wenn Sie nur mir die Schuld in die Schuhe schieben» (act. 1273 ff.). Schliesslich verweigert er weitere Antworten dazu.
5.10.3 An seiner Befragung vom 8. Oktober 2015 im Haftprüfungsverfahren (nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers B____) hat der Berufungskläger A____ erklärt, die Tochter C____ sei gegenüber ihrem Ehemann, dem damals Mitbeschuldigten E____, brutal gewesen, habe ihn geschlagen und ihm öfters gedroht, ihn in dessen Heimat «zurück zu schicken». Sie habe ihn loswerden wollen, aber er, der Vater, habe ihr geraten, zuerst nochmals zu den Eltern wohnen zu kommen und erst wenn sie «klar denke» allenfalls die Scheidung einzureichen (act. 319). Auch die Flucht der Tochter und die Vorwürfe der Zwangsheirat sollen nach diesen Aussagen Folgen einer banalen Diskussion mit dem Ehemann gewesen sein (act.320). Gegen den Vorwurf, D____ zwangsverheiraten zu wollen, wehrt er sich. Er habe es seiner Tochter überlassen, ob sie B____ heiraten wolle, und sei sogar bereits beim «Zwangsheirat-Büro» gewesen und habe gemeldet, dass seine Tochter eventuell gefährdet sei wegen ihres Verlobten. Er habe auch eine «Kaution», welche der Verlobte bereits bezahlt habe, «bis zum letzten Rappen» zurückgezahlt, damit seine Tochter nicht in Gefahr sei (act. 321).
5.10.4 In der Konfrontationseinvernahme mit D____ vom 29. Oktober 2015, (act. 1496 ff., nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers B____) stellt A____ sich als Verhinderer jedenfalls Verzögerer der Verlobung resp. Hochzeit ins Zentrum. Er sei mit der Tochter in die Türkei nach [...] gefahren, gewissermassen als Trick, d.h. in der Hoffnung, sie sage dort, in dieser fremden Kultur «vielleicht nein». Er habe nicht gewollt, dass sie «ihre Zukunft für eine Verlobung hergibt», habe er sich doch dafür eingesetzt, dass sie das Gymnasium besuche. Seine Frau sei «sehr schockiert» gewesen, als D____ wider Erwarten einer Verlobung zugestimmt habe (act. 1500). Er habe seine Tochter nicht eingesperrt; es seien gesundheitliche Probleme gewesen, es sei «nicht eingesperrt eingesperrt» gewesen. Sie habe das gesagt, aber sie sei nicht in der Lage gewesen, zur Schule zu gehen. Sie habe mit der Mutter und dem jüngeren Bruder in die Stadt gehen können, habe aber immer online sein müssen und das Telefon dabeihaben (act. 1501). D____ erklärt, es sei ihr verboten gewesen, nach draussen zu gehen, «weil mein Vater unter anderem gemeint hat, dass ich mir das Leben nehme», es seien zu viele Faktoren gewesen (act. 1501 f). Auch die von D____ geschilderten Schläge in der Türkei bestreitet A____. Er habe «nichts gemacht», es sei «nicht Gewalt» gewesen (act.1502). Auch nachdem D____ die Gewalt (Faustschläge) schildert, ihn dabei aber sogar mit einer Drucksituation, unter dem er und die Familie gestanden seien, entschuldigt, bestreitet der Berufungskläger diese Schläge (act. 1503 f.). Zum Umstand, dass ihm D____ nach ihren Angaben mehrfach gesagt habe, sie wolle die Verbindung mit B____ nicht (mehr), meint der Berufungskläger A____, sie habe es anscheinend nicht deutlich gesagt (act. 1507). Entlarvend und erschütternd ist seine Reaktion auf den Bericht seiner Tochter von der versuchten Vergewaltigung. Die Detektivin fragt ihn, ob ihn die Aussage der Tochter so kalt lasse, dass B____ versucht habe, sie zu vergewaltigen. Darauf meint er: «Aber sie kann ja nichts dafür. Wenn jemand versucht, meine Frau zu vergewaltigen, dann kann ich ja nicht meiner Frau die Schuld geben. Es ist ja nicht ihre Schuld. Und von unserer Religion her ist es kein Problem, von der Kultur her auch nicht» (act. 1507 f.). Schliesslich erklärt er noch, dass er nicht sehe, weshalb die Familie von B____ die Tochter umbringen sollte; denn wenn man richtig vorgehe, könne man die Beziehungen einsetzen und alles richtig regeln (act. 1512).
5.10.5 In der Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 29. Oktober 2015 (act. 1523 ff.) bestreitet der Berufungskläger A____, wegen der Heirat Druck auf C____ ausgeübt zu haben (act. 1527/1528). Ihre Gründe für eine Scheidung seien zu wenig schwerwiegend gewesen, darum habe er ihr gesagt, sie solle 5 bis 6 Monate zu ihm und der Mutter kommen und es sich überlegen. Nach 10 bis 12 Tagen habe sie bereits nach Hause (zum Ehemann) wollen und er habe «Nein» gesagt, damit sie sich mehr Zeit nehme (act. 1529). Er erklärt, C____ sei nur von zuhause weggegangen, um D____ zu unterstützen, und habe dabei in Kauf genommen, dass ihre Ehe zerbreche - was er «auf eine Art ganz toll» finde. Er behauptet, in der Ehe C____-E____ sei es nicht schlecht gelaufen, es habe Diskussionen gegeben (act. 1532).
5.10.6 In der Einvernahme vom 11. November 2015 (act. 1550 ff.; unverwertbar, soweit B____ belastet würde) äussert der Berufungskläger A____, dass er sich von der Familie des B____ nicht bedroht gefühlt habe. Dessen Vater habe ihn zwar für das Scheitern der Heirat verantwortlich gemacht und es «einfach nicht glauben» wollen, dass nicht er, der Vater, D____ versteckt hielt. Auch die SMS von B____ an E____ zum Weiterleiten, in welcher es um die Forderung von CHF7'000.- geht («und ihre Tochter als Tod sehen wenn sie es nicht schickt, komme ich es nächste Woche holen meine Sünde gehört ihr ») scheint beim Vater nicht als bedrohlich angekommen zu sein: «Und Tod ist nicht gemeint, dass sie tot ist. Wenn er seine CHF 7000.- hat, ist er einverstanden. ( )» (act. 1565). Als er gefragt wird, wovor D____ denn zu schützen sei, wie er früher ausgesagt habe, meint er, solange zwischen den beiden Familien kein Frieden herrsche, sei D____ nicht sicher. Friede gebe es aber ganz einfach - D____ müsse bloss anrufen, am besten in seinem Beisein, und deutlich sagen, «dass es fertig ist»; er würde dann CHF 7'000.- zahlen etwas herunterhandeln (act. 1581 f.). Allerdings schränkt er ein, dass dies nur möglich sei, wenn kein Verfahren gegen B____ laufe, und D____ diesen nicht anzeige (act. 1583/4). Angesprochen auf den Hinweis seiner Ehefrau, dass bei Personen aus [...] eine Verlobung nicht aufgelöst werden könne, meint A____, dass er nach all den Telefonen denke, «dass wenn sie das Geld haben und dann Frieden, dann ist es kein Problem» (act. 1589, vgl. auch 1585). Auch betreffend Verlobung von D____ mit B____ bleibt A____ bei seiner Darstellung, wonach diese auf Drängen der Tochter zustande gekommen sei; er hätte lieber ein «Nein» von der Tochter gehabt (act. 1580/1; 1589/1590). Auf die Aussagen der Töchter angesprochen, wonach er vorgeschlagen habe, D____ solle B____ heiraten und sich dann scheiden lassen - meint er, er habe so etwas nie gesagt, es sei vielleicht falsch verstanden worden (act. 1588). Entlarvend schliesslich seine Antwort auf die Frage, was er zur Aussage seiner Frau sage, wonach Frauen, welche ausserhalb einer Verlobung einen Mann treffen, als Hure bezeichnet würden: Er bestreitet dies und meint, dies sei, wenn die Frau auf der Strasse auf den Strich gehe, aber nicht, wenn die Frau jemanden kennenlerne und dann heirate - was aufzeigt, dass die Treffen von D____ mit B____ nach Auffassung des Berufungsklägers A____ eben die Heirat erheischt haben (act. 1591). A____ bekräftigt weiterhin, dass die Heirat von C____ mit ihrem Cousin freiwillig erfolgt sei (act.1571, 1574, 1576). Eine Scheidung sei im Übrigen kein Problem, weder von der Religion noch von der Kultur her und von E____ her auch nicht (1575). A____ betont ausserdem, wie sehr ihm die Schulbildung seiner Töchter am Herzen liege. Dass er mit Schulverbot gedroht habe, stimme nicht - das Gegenteil sei der Fall gewesen (act. 1580). Auf Frage seines Verteidigers erklärt der Berufungskläger A____ dann noch, dass Zwangsheirat nach seiner Religion verboten sei, und er sich an die Regeln seiner Religion halte.
5.10.7 An der nächsten Verhandlung vor der Haftrichterin (am 18. November 2015, act. 357 ff., unverwertbar zu Lasten des B____) stellt der Berufungskläger A____ die Darstellung seiner Töchter als gezieltes Konstrukt dar. Auf die Frage, warum die Tochter D____ behaupte, sie sei von ihm eingesperrt und geschlagen worden, meint er nur, sie habe ja ein «Konzept» haben müssen, um in ein Frauenheim zu gehen. Er bestreitet, die Tochter eingesperrt zu haben; diese sei krank gewesen, habe einen Anfall gehabt und vermeiden wollen, dass die Kollegen das erfahren, und habe deshalb selber nicht zur Schule gehen wollen (act. 358). Als man den Verteidiger auf das Einsperren anspricht, erklärt auch dieser, D____ sei primär aus gesundheitlichen Gründen zu Hause geblieben - sie sei mehrfach in Ohnmacht gefallen und habe Stimmen gehört; der Besuch beim Arzt habe nichts gebracht. Dann habe man sie zu einem «ich sag mal, religiösen Arzt gebracht, der aus der eigenen Umgebung ist, damit sie aus dem Fluch herauskam, da sie verflucht war. ( ) Das hat er [A____] nicht erzählt weil es schwer verständlich ist für jemanden aus der Schweiz.» Es sei aber ein weiteres Indiz dafür, dass es kein Wegsperren gewesen sei - sein Mandant habe ihm das erzählt und er glaube ihm das (act. 363 f.). Ausserdem meint der Berufungskläger A____ nun, die Tochter C____ sei einfach mit D____ mitgegangen, «als Schutzengel», damit diese nicht alleine sei, denn sie selbst habe gar keine Probleme gehabt und liebe ihren Mann (act. 359). Anders als laut seinen früheren Angaben will er der Familie B____ nicht bereits alles zurückbezahlt, sondern erst CHF5100.- an B____ zurückgegeben haben, während die Familie mehr, nämlich CHF 7000.-, verlangt habe. Den Rest habe er nicht zurückbezahlen wollen, «bis der Frieden nicht herrscht.» Der Berufungskläger bestreitet im Übrigen auch, seine Töchter jemals geschlagen zu haben (act. 361).
5.10.8 In der Einvernahme vom 3. März 2016 (act. 1801 ff., in Anwesenheit von B____ samt Verteidigung, und der Verteidigung von E____) betont A____ zunächst, dass er «kein Problem mit ihm, B____», sondern nur mit seinen Töchtern «zu tun» habe (act. 1802). Ihm werden die Anklagevorwürfe vorgehalten. Er bestreitet alles. Er habe C____ nur einmal geschlagen, als sie 7- 8-jährig die Mutter als «Esel» bezeichnet habe (act. 1804). Er verweist weiter auf die entlastenden Aussagen von C____. Betreffend Zwang zum Verbleib in der Ehe wiederholt er im Wesentlichen seine bisherige Darstellung, ebenso betreffend den Vorwurf der (versuchten) Zwangsverheiratung von D____. Seine Nachrichten an die Töchter nach deren Flucht erklärt er damit, dass er Angst gehabt habe, sie könnten sich einer Terrororganisation angeschlossen haben (act. 1809). Er belastet B____ in seinen Aussagen nicht und verneint, auf Frage der Verteidigerin von B____, dass er seine Familie je von B____ dessen Familie bedroht worden seien. Auch die schriftliche Mitteilung von B____ sei nicht so, «wie es tönt»; sie hätten das nicht ernst genommen (act. 1813).
5.10.9 In der Konfrontationseinvernahme mit P____ und B____ vom 13.April 2016 (act. 1835 ff.) bekundet A____ Enttäuschung über das Verhalten von P____; diese habe «ein Doppelspiel gespielt» (act. 1837). Im Übrigen macht er der Lehrerschaft den Vorwurf, nicht die Polizei eingeschaltet zu haben, wenn sie doch «von diesem Problem wussten» - damit meint er allerdings offenbar das Problem, dass D____ B____ habe heiraten wollen und er als Vater dagegen gewesen sei (act. 1840, 1841). Die Aussage, D____ sei mit diesem Mann dagestanden «und nun müsse sie ihn halt heiraten» - was er gegenüber Frau P____ am Telefon gesagt haben soll - bestreitet A____ (act. 1841). Betreffend Klassenreise erklärt er, seine Tochter sei krank gewesen. Hätte der Lehrer damals das Papier unterschrieben, wonach er die Verantwortung für sie übernommen hätte - da sie spontan bewusstlos werde - so hätte D____ mitgehen können (act. 1837). Der Berufungskläger A____ musste bereits nach kurzer Zeit ermahnt werden, sich nicht beleidigend zu äussern (act. 1837).
5.10.10 An der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 2385ff.) bestreitet der Berufungskläger A____ weiterhin alle Vorwürfe. Nachdem die Töchter einmal Fussballspieler im Hotel besucht hätten, sei er enttäuscht gewesen und habe ein paar Tage nicht mit ihnen gesprochen» (act. 2385). Er sei «Hizbollah», das heisse: Auf Allahs Seite (act.2385). Er sei gegen die Verlobung seiner Tochter D____ gewesen - er habe mit den Leuten von [...], wo B____ herkomme, selbst Probleme. Er habe einen Weg gefunden, die Heirat ziemlich zu verzögern. Aber D____ sei bereit gewesen, sofort zu heiraten und sogar nach Italien zu gehen. Das habe er indes nicht zugelassen, sei ihm die gymnasiale Schulbildung doch ein grosses Anliegen gewesen (act.2385). D____ habe ihm nichts gesagt betreffend den Hintergrund der Verlobung. Sie habe sogar mit Suiziddrohungen Druck auf ihn gemacht, bis er zugestimmt habe (act.2386). Von der versuchten Vergewaltigung habe er erst im Gefängnis erfahren (act. 2397). Auch die vorgeworfenen Schläge und die vorgeworfene grundlose Verhinderung der Teilnahme an der Schulreise bestreitet er (act. 2397). C____ habe er auch nicht zur Heirat mit E____ geraten, vielmehr empfohlen, einen in der Schweiz aufgewachsenen Jungen zu heiraten (act. 2386). Bei der Scheidung habe er C____ lediglich zu etwas Bedenkzeit geraten (act. 2386). An der erstinstanzlichen Verhandlung konkretisiert A____ auch die «Terror-Organisation», der seine Töchter angeblich nahe gestanden seien: «C____ hatte ja mit der ( )-Terrororganisation engen Kontakt und ich dachte immer, dass sie dorthin gehen. Gegen Ende Juni war mir klar, dass das nicht der Fall ist und das sagte ich auch dem Zuständigen, dass ich in Ruhe in die Türkei gehe, meine Kinder sind in Sicherheit» (act. 2396/7).
5.10.11 Der Berufungskläger A____ hat sich auch an der Berufungsverhandlung geäussert. Er betont, in seinem Umfeld seien die Auflösung einer Verlobung und die Scheidung einer Ehe völlig unproblematisch. Auf Frage erklärt er, er habe die Töchter «nicht regelmässig» geschlagen, räumt aber nun ein, D____ zweimal geschlagen zu haben, was er auch bereue; C____ einmal, vielleicht auf die Hüfte. Auf Vorhalt der Aussagen der Töchter betreffend Faustschläge ins Gesicht meint er, wollte man alles diskutieren, was da so geschrieben stehe, ginge es tagelang, er schweift dann ab (Prot. Berufungsverhandlung S. 8). Er habe lediglich ein einziges Klassenlager verboten, bei D____, [...], aber dort habe es ein Arztzeugnis gegeben; ausserdem hätte die Tochter mitgehen können, wenn der Lehrer unterschrieben hätte, dass er auf sie achte und ihre gesundheitlichen Probleme - sie sei «ständig bewusstlos» geworden - berücksichtige (Prot. Berufungsverhandlung S. 8). Als C____ ihren Scheidungswunsch äusserte, habe er bloss geraten, nichts zu übereilen. Von Gewalt habe sie ihm nichts erzählt, lediglich von Diskussionen und solchen Problemen (Prot.Berufungsverhandlung S. 8). Auf Frage nach seiner Haltung zu D____s Ehe, meint er, das sei normal, jeder müsse mal heiraten. Als D____ ihren Heiratswunsch geäussert habe, habe er geraten, zu warten, bis sie die Schule abgeschlossen habe; ausserdem habe er Bedenken gegen den Mann gehabt, denn mit den Leuten aus dieser Stadt habe man einfach Probleme. Auf Vorhalt des SMS des Y____ («halb tot im Bad» wege dem Italiener») erklärt er, dieser Vorfall stehe in Zusammenhang mit der verhinderten [...]reise, wo er der Tochter zwei Ohrfeigen versetzt habe, als diese durchdrehte, damit sie wieder zu sich komme (Prot. Berufungsverhandlung S. 8 ff.). In Bezug auf die Verlobung von D____ in der Türkei, erklärt er, dass er dies verweigert habe, bevor D____ nicht die Familie kenne - sie sollte den Hintergrund selber sehen. Er habe einfach den Prozess verlängern wollen. Auf Hinweis, dass er ja einfach hätte Nein sagen können, und sich D____ wohl etwas hätte sagen lassen, meint er, eine Verlobung heisse ja nichts, das sei doch in Basel alltäglich. Den Gang aufs Zivilstandsamt hätte sie auch ablehnen können. Er habe erfahren, dass es Druck und Drohung gab, auch er und seine Frau hätten Druck und Drohung erfahren. Wegen 15'000 Lira seien sie mit dem Tode bedroht worden, man habe es mit einer grossen Bande zu tun. Er hätte mehr mit D____ reden und ihr zeigen müssen, dass er hinter ihr stehe (Prot. Berufungsverhandlung S. 10).
Hinsichtlich der Flucht der Töchter schildert er eigene Besorgnis einerseits und Drohungen seitens der Familie B____ andererseits. Seine Nachrichten an die Töchter nach der Flucht seien nicht alle richtig übersetzt worden. Vielleicht habe er den Töchtern schon etwas Angst gemacht - damit D____ B____ nicht anzeige und damit ins Gefängnis bringe, denn dann hätte sie lebenslang Schwierigkeiten (Prot. Berufungsverhandlung S. 11). Schliesslich meint er noch, dass er wieder Kontakt zu den Töchtern habe, diese kämen zur Familie nach Basel und auch mit der Familie in die Ferien, D____ einmal und C____ mehrmals. Auf Frage, ob er wisse, wo die Töchter wohnten, erklärt er, dass er den Töchtern gesagt habe, sie sollten es ihm zu ihrer Sicherheit nicht sagen - falls eventuell eine Drohung käme, «von der Bande». Sie hätten es allerdings leider dem Y____ gesagt (Prot. Berufungsverhandlung S. 11). Im Schlusswort betont er seine Angst vor der Familie B____, denn diese seien «keine Menschen, sondern Monster» (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 42).
5.10.12 Das Strafgericht (Urteil S. 50 ff.) hat sich bereits eingehend und sorgfältig mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers A____ auseinandergesetzt. Auf die trefflichen Erwägungen kann verwiesen werden, zumal sich der Berufungskläger nicht damit auseinandersetzt (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben.
Zunächst sind seine Ausführungen auffallend ausweichend und weitschweifig (vgl.etwa Prot. Berufungsverhandlung S. 10, auf die Frage, weshalb D____ die Ehevorbereitung in Basel gemacht habe; S. 7 auf Vorhalt der Aussagen der Töchter betreffend Faustschläge ins Gesicht). Seine Angaben enthalten auch zahlreiche Widersprüche. So bestreitet er einmal jegliche Schläge gegenüber seinen Töchtern, mit einer Ausnahme, dann räumt er an der Berufungsverhandlung immerhin ein, dass er die Töchter nicht regelmässig geschlagen habe - wobei er präzisiert, «regelmässig» bedeute für ihn «morgens, mittags, abends eine Portion Schläge» (Prot. Berufungsverhandlung S.8). Dass er nun einige Schläge zugesteht, dürfte rein taktisch motiviert sein, haben die Privatklägerinnen doch sämtliche Strafanträge zurückgezogen, sodass die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung ohnehin entfallen. In Bezug auf die zwei Wochen dauernde Phase, wo D____ das Haus nicht hat verlassen und die Schule nicht hat besuchen dürfen, machte er zunächst gesundheitliche Gründe von D____ geltend, die deswegen selber das Haus nicht habe verlassen wollen, und behauptet schliesslich, so auch an der Berufungsverhandlung, D____ aus reiner Fürsorge zum Schutze vor B____ und dessen Familie zu Hause behalten zu haben. Während er zuvor ernst zu nehmenden Druck und Drohungen seitens der Familie B____ bestritten hatte, beklagt er an der Berufungsverhandlung solche Drohungen wortreich und theatralisch (vgl. etwa Schlusswort, Prot. Berufungsverhandlung S. 42). Auch sind seine Angaben wenig plausibel. So ist beispielsweise der Umgang mit den gesundheitlichen Problemen der Tochter D____, die angeblich ständig in Ohnmacht gefallen sei, weshalb die Klassenfahrt nach [...] für sie zu riskant gewesen sei, nicht nachvollziehbar; bei derartigen gesundheitlichen Problemen hätten die Eltern zweifellos längst einen Arzt beigezogen - aber nicht um sich ein Arztzeugnis wegen «Platzangst» ausstellen zu lassen, sondern um die Ursachen derartiger Beschwerden abklären zu lassen. Überhaupt nicht verständlich ist seine Version der Geschehnisse in [...] vor der Reise nach [...] zur Familie B____ in Zusammenhang mit den Verlobungszeremonien. So leuchtet schlicht nicht ein, weshalb D____ - die ja angeblich unter grosser «Reiseangst» ähnlichem gelitten haben soll, überhaupt in der Türkei eine mehrstündige Autofahrt (Distanz [...] - [...]: rund 560 Kilometer) auf sich nehmen musste, nur um den Verwandten von B____ mitzuteilen, dass sie die Verlobung nicht(!) wollte - denn es sei ja nach Angaben des Berufungsklägers A____ Zweck dieser Reise gewesen, dass D____ der Familie B____ mitteile, sie sage «Nein» zur Verlobung (vgl. etwa act. 1500, Prot. Berufungsverhandlung S.10). Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, dies der Familie B____ bereits mitzuteilen, als diese wenige Tage zuvor in [...] aufgetaucht war, dann später telefonisch. Noch weniger ist nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger A____ seine Tochter gemäss deren glaubhaften Angaben dann zu dieser Reise auch noch dermassen hat prügeln müssen, dass diese sich übergeben musste und befürchtete, tot geschlagen zu werden. Geradezu absurd mutet seine Behauptung an, dass C____ die Scheidung von ihrem Mann gewollt habe und D____ B____ plötzlich nicht mehr habe heiraten wollen, weil sie beide eifersüchtig gewesen seien; der Anlass für ihr Untertauchen - und notabene den einschneidenden Bruch mit Familie - mithin ein banaler Laptopverlauf gewesen sein soll, den E____ gelöscht habe, sowie ein Facebook-Eintrag B____s im Zusammenhang mit einer anderen Frau (vgl. act. 788, 1248, 1249, 1250, 1254, 1255/6, 1529/1530, 1592, 1805, 1808, 2387).
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers A____ nicht überzeugen. Sie sind in sich nicht schlüssig, teilweise abwegig und in ihrer Gesamtheit auch lebensfremd. Er widerspricht sich insbesondere auch selbst, dies gerade in zentralen Punkten, zum Beispiel betreffend Schläge. Sein ausweichendes, taktierendes und bagatellisierendes Aussageverhalten wie auch die offensichtlichen inhaltlichen Unstimmigkeiten und Widersprüche seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.
5.11 Aussagen des Berufungsklägers B____
5.11.1 B____ hat an der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2015, in Beisein der Verteidigung (act. 1300 ff.), ausgesagt, dass die Verlobung mit D____ freiwillig erfolgt sei, D____s Vater habe ihn zwar nicht gewollt, aber D____ habe deswegen mit ihrem Vater gestritten. Er habe dem Vater gegenüber dann erklärt, dass er D____ bereits religiös geheiratet habe und diese nun ihm gehöre, so dass der Vater nichts mehr sagen konnte, und die Verlobung erfolgte (act.1302). Die Imam-Ehe will er bereits 2013 in der Schweiz mit D____ geschlossen haben. Er behauptet dann, er habe mit D____ rund zwei Jahre lang eine heimliche Beziehung geführt (act. 1307, vgl. aber act. 1308). Diese habe ihn ständig in Italien besucht (act.1307) resp. sei einmal zu ihm nach Italien gekommen (act. 1312). Das Verhältnis sei dann wegen des Vaters, der einer Heirat ambivalent gegenüberstand, vorübergehend etwas erkaltet (act. 1308). Der Vater habe die Tochter auch geschlagen, weil sie sich gegen seinen Willen verlobt habe (1303). Er kann nicht plausibel erklären, weshalb D____ ihn plötzlich nicht mehr heiraten wollte, und erklärt schliesslich, als ihre Familie der Beziehung zugestimmt habe, habe D____ diese nicht mehr wollen und sie sei dann, als noch die Probleme der Schwester dazu kamen, davongelaufen (act. 1315). Auf Vorhalt einiger Textnachrichten an D____ bestreitet er zunächst seine Urheberschaft, bringt dann nicht nachvollziehbare Erklärungen vor und räumt schliesslich ein, dass er gewisse Nachrichten im Zustand der Hoffnungslosigkeit verfasst habe; ausserdem seien Drohungen in der [...] Sprache etwas Alltägliches (act. 1317 ff., act. 1352 ff.) Von einer versuchten Vergewaltigung will er nichts wissen. Vielmehr habe er mit D____ auch eine sexuelle Beziehung gehabt, welche sich in Höhlen resp. in einem Haus, dessen Adresse er nicht kenne, abgespielt habe, zu dem ihnen ein Italiener resp. eigentlich Iraker mit [...] Namen «( )» den Schlüssel übergeben habe (act. 1372 f.).
5.11.2 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D____ vom 28. Oktober 2015 (act. 1455 ff., nicht verwertbar zu Lasten des Berufungsklägers A____) bestreitet B____, je Druck auf sie ausgeübt zu haben. Er beschreibt, dass D____s Vater ihn nicht akzeptiert habe (act. 1459). Er habe auch Streit mit D____ gehabt und er räumt nun ein, dass diese später gesagt habe, sie wolle ihn nicht mehr, einmal vor der Verlobung - danach sei es zur Versöhnung gekommen -, und einmal vor der standesamtlichen Heirat (act.1462). Drohungen seien für ihn alltäglich gewesen, aber er habe gelernt, dass solches in der Schweiz nicht normal sei (act. 1484 f.). Nachdem D____ nochmals zur versuchten Vergewaltigung aussagt, liefert B____ eine neue Version über die angebliche sexuelle Beziehung: Der Ort, wo sie jeweils hingegangen seien, wenn sie «ein Verhältnis», d.h. sexuelle Beziehungen, haben wollten, sei ein «Container auf einer Toilette» gewesen. Er habe sich gesetzt und D____ habe sich auf ihn gesetzt. Ausserdem zieht er ihre Version des Ablaufs der versuchten Vergewaltigung in Zweifel (act.1466) und bringt nun einen neuen «Zeugen» ins Spiel: Ein Freund von ihm sei dabei gewesen, als D____ zwei Tage nach dem angeblichen Vergewaltigungsversuch «zu mir gekommen» sei, wo sie «ein Verhältnis» gehabt und zusammen geduscht hätten. Er habe sie dann nach Hause gebracht und sei nach Italien gereist. Er kann allerdings keine brauchbaren Angaben zu Namen, Telefonnummer Adresse dieses angeblichen Freundes machen (vgl. act. 1469/1470). B____ betont wiederholt, dass er mit D____ regelmässig Sex gehabt habe - was sie bestreitet. Er erklärt dann, sie habe ihre Jungfräulichkeit bewahren wollen, deswegen habe er nur Analsex mit ihr gehabt. «Wenn ich Sex sage, dann meine ich jedes Mal nur Analsex» (act. 1474).
5.11.3 In einer Einvernahme vom 25. November 2015 (act. 1606 ff., unverwertbar, soweit der Berufungskläger D____ belasten würde) beschreibt B____ wortreich, dass D____ ihn freiwillig habe heiraten wollen, und betont, dass sie schon Geschlechtsverkehr gehabt hätten (act. 1607/8) und bringt in diesem Zusammenhang nun vor, sie hätten in Basel und nur zu zweit eine religiöse Hochzeit geschlossen, denn «somit wollte sie (D____) ihren Seelenfrieden haben bezüglich dem Geschlechtsakt» (act. 1609). Die Familie von D____ sei zwar zuerst gegen die Verbindung gewesen, das hätten sie ihm gegenüber eingeräumt, aber danach seien sie, «entzückt von unserer ganzen Familie» gewesen (act. 1611). Er äussert sich nochmals verharmlosend zu diversen Nachrichten, die ihm vorgelegt werden, zum Beispiel: «aus meiner Hand wird etwas passieren» - das sei «so eine Floskel.» Er sei da traurig und ängstlich gewesen und damit könne man ja auch sagen, dass man sich selber etwas antut (act. 1616). Er fügt an, dass auch seine Familie nie Druck auf die Familie A____ ausgeübt habe, und dass sie nicht die ( ) unterstützten (act. 1624).
5.11.4 In der Einvernahme vom 9. Dezember 2015 (act. 1747 ff., unverwertbar, soweit A____ belastet würde), will sich B____ entlasten, bringt aber letztlich keine relevanten neuen Hinweise vor und kann will insbesondere keine sinnvollen Angaben betreffend den erwähnten angeblichen Zeugen (Wohnungsinhaber) machen. Laut Aktennotiz der Staatsanwaltschaft (act. 1760) wollte er im Anschluss an die Einvernahme auch nicht bekanntgeben, wo sich denn die angeblich von ihm und D____ benutzte Wohnung befinde. Ebenso wenig wollte konnte er Hilfe bieten in Bezug auf die Login-Daten seines Facebook-Accounts, den er zu seiner Entlastung angeführt hatte.
5.11.5 In der Einvernahme vom 2. März 2016 (act. 1792 ff.) werden B____ die Anklagevorwürfe vorgehalten. Er bestreitet alles. Zu den drohenden Textnachrichten an D____ äussert er sich nicht speziell.
5.11.6 Anlässlich einer Konfrontations-Einvernahme mit P____ vom 13.April 2016 (act. 1835 ff.), der er auch beiwohnt, behauptet B____, D____ habe jeweils den Schulunterricht geschwänzt, wenn er hier in Basel weilte; wenn wichtige Unterrichtsstunden angestanden seien, sei er allerdings mit ihr zusammen in den Unterricht gesessen (act. 1846).
5.11.7 An der vorinstanzlichen Verhandlung (act. 2388 ff.) bestreitet B____ fast alle Vorwürfe weiterhin. D____ habe ihm nur wehtun wollen, darum habe sie ihn falsch beschuldigt. Er entschuldige sich «für das, was [er] gemacht habe, für die Bedrohung». Er sei in der türkischen Kultur aufgewachsen, dort gelte es nicht als Straftat. Im Gefängnis sei ihm klargeworden, dass er «in einer falschen Kulturvorstellung aufgewachsen» sei und er entschuldige sich dafür - er «werde das nie mehr machen» (act. 2388). Insbesondere «das in Arlesheim» sei nur eine falsche Beschuldigung. Er sei öfter mit D____ zusammengekommen und sie hätten eine intime Beziehung gehabt (act. 2388). Zur angeblichen Imam-Ehe meint der Berufungskläger B____, D____ «wünschte sich, vor dem Imam eine Trauung zu machen und das haben wir gemacht.» Auf Nachfrage hin soll das Ganze dann indes ohne Imam stattgefunden haben; D____ habe «selber das Gebet gelesen und sie hat uns beide so vor Gott getraut» - notabene in einer Kirche beim Claraplatz, das wäre dann wohl in der katholischen Clarakirche gewesen (act. 2398).
5.11.8 Auch die Aussagen des Berufungsklägers B____ sind nicht glaubhaft. Dies hat bereits die Vorinstanz festgehalten, auf die entsprechenden trefflichen Ausführungen (Urteil SG S. 52 f.) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er räumt gerade das ein, was ihm ohnehin nachgewiesen werden kann, so namentlich seine eigenen bedrohlichen Textnachrichten, verharmlost diese indes und schiebt als Entschuldigung dafür seine Kultur vor. Seine Aussagen sind auffallend weitschweifig und ausweichend (vgl. etwa act. 1355, Hinweis: «Sie haben erneut viel erzählt aber meine Frage nicht beantwortet» [wann die Hochzeit hätte stattfinden sollen]). Seine Angaben enthalten im Übrigen eklatante Widersprüche und entbehren jeglicher Plausibilität. So stehen seine Angaben über den Verlauf der Beziehung mit D____, wonach es abgesehen von normalen Unstimmigkeiten und einer Launenhaftigkeit von D____, gut gewesen sei, bevor sie weggelaufen sei (act. 1487) und dass D____ überhaupt nur wegen ihrer Schwester abgehauen sei (act. 1489) in klarem Widerspruch zu den Beobachtungen im schulischen Umfeld von D____. Widersprüchlich ist beispielsweise, dass sie für die angeblichen sexuellen Kontakte «immer an denselben Ort» (act. 1372) gegangen seien, diese Kontakte dann aber in Höhlen, in einer Wohnung eines unbekannten Italieners resp. Irakers in WC-Anlagen stattgefunden haben sollen. Die angebliche «Imam Ehe», die D____, eine gläubige Muslima, vor der Aufnahme sexueller Beziehungen mit ihm habe schliessen wollen, soll nicht nur ohne Imam, sondern auch ohne Zeugen erfolgt sein - und das mutmasslich auch noch in einer katholischen Kirche. Keine vernünftige Erklärung hat der Berufungskläger B____ weiter dafür, dass D____ sich ganz dezidiert von ihm abgewendet hat - und weshalb sie trotz ihrer expliziten Mitteilungen, dass sie ihn nicht (mehr) wolle, dann noch freiwillig die Verlobung mit ihm eingegangen wäre. Auch ihm obliegt als Beschuldigtem im Verfahren nicht der Beweis für seine Behauptungen; auch bei ihm sprechen die Widersprüche und die fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.
5.12 Zusammengefasst ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die ersten Aussagen der Privatklägerinnen glaubhaft sind und durch zahlreiche weitere Beweise und Indizien - Aussagen aus dem Umfeld, insbesondere dem schulischen Umfeld von D____, Auswertung der Mobiltelefonie, Textnachrichten - gestützt werden. Auch wenn die Privatklägerinnen diese ersten Aussagen in späteren Aussagen zu relativieren versuchen, haben sie zum einen immer erklärt, dass sie nicht gelogen hätten - nun einfach klüger geworden seien -, und zum anderen auch in den späteren konfrontierten Aussagen am Kerngehalt ihrer früheren Aussagen festgehalten. Demgegenüber sind die Aussagen beider Berufungskläger nicht glaubhaft und nicht plausibel. Nach diesen einleitenden Erwägungen wird, unter Nennung und Würdigung der jeweiligen Beweismittel und Indizien, auf die zu beurteilenden Vorfälle einzeln eingegangen, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Auch insoweit kann grundsätzlich auf die trefflichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urteil S. S.54 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Beweiswerts insbesondere der Aussagen der Privatklägerinnen und der Berufungskläger sowie der Beweismittel, Indizien und des Hintergrundes wird grundsätzlich auf das soeben (E. 5) Ausgeführte verwiesen. Es wird indes im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Angaben der Privatklägerinnen in den einzelnen Punkten jeweils ausreichend konkret sind, um diese als erstellt anzusehen.
6. Delikte Berufungskläger A____
6.1. Allgemeines «Gewalt- und Drohregime» und mehrfache versuchte Nötigung (Anklage Ziff. 1.1, 1.2)
6.1.1 Dass der Berufungskläger A____, wie im ersten Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift - lediglich Hintergrund der dann konkret zu beurteilenden Delikte - einleitend geschildert wird, bei der Erziehung seiner Töchter mitunter gewalttätig war und sie etwa im Zusammenhang mit einem Fussballspiel, welches sie unerlaubterweise besuchten, schlug jedenfalls über längere Zeit die Kommunikation mit ihnen verweigerte, beruht auf den glaubhaften Aussagen von C____ und von D____. Ihren übereinstimmenden Angaben zufolge sei es in der Adoleszenz vorübergehend besser geworden. Sie seien zu jener Zeit auch sehr traditionell gewesen und hätten alles gemacht, was man verlangt habe, mithin kaum gegen die Regeln verstossen, weshalb es sehr selten zu Gewalt gekommen sei. Gegen Schluss habe es dann wieder zugenommen. Wenn sie nicht getan hätten, was der Berufungskläger A____ gewollt habe, sei er oft gewalttätig geworden. Zunächst meistens verbal laut, habe er zu physischer Gewalt gegriffen, wenn sie nicht nachgegeben hätten. Zwar haben beide Töchter ihre ersten Aussagen im Laufe des Verfahrens und auch an der Berufungsverhandlung relativiert. Beide behaupten nun, der Berufungskläger A____ sei «eigentlich» gegen Gewalt. So habe er es der Mutter untersagt, die Töchter zu schlagen. C____ hat weiter behauptet, sie seien in der Kindheit vom Berufungskläger A____ «eigentlich nicht geschlagen worden». Allerdings hat es nach ihren Angaben noch in der Berufungsverhandlung auch in der Kindheit Ohrfeigen gesetzt, wenn sie beispielsweise irgendwo hingegangen seien, wo sie nicht sollten, nicht auf die Eltern gehört hätten. D____ erklärt, die Gewalt habe erst in den letzten zwei Jahren vor der Flucht angefangen (vgl. etwa Auss. C____, act. 814, act. 2312; Prot. Berufungsverhandlung S. 17; Auss. D____, act. 847, 1109, act. 2312 f., Prot. Berufungsverhandlung S. 29 f.).
Weiter beschreiben beide Töchter ein eigentliches Drohregime, indem der Berufungskläger seine Ge- und Verbote jeweils mit Drohungen verbunden hat, insbesondere mit der Drohung, ihnen den weiteren Schulbesuch zu untersagen, in die Türkei zurückzukehren (vgl. etwa act. 850, 1110, 805, 815, 1505, 1509). Auch haben beide jungen Frauen glaubhaft erzählt, dass der Berufungskläger A____ mehrfach damit gedroht habe, sie in den Wald zu verschleppen und dort zu köpfen, sollten sie es wagen wegen eines Mannes zu flüchten (vgl. Anklage Ziff. 2.1.2, act. 850, 815). Auch dies schwächen sie nun ab und behaupten, sie hätten nur zufällig mitbekommen, wie der Vater dies beiläufig zur Mutter sagte, laut C____ notabene angeblich «nur», um diese zu beruhigen (Prot. Berufungsverhandlung S. 18, 35). Zum einen ist die erste Version, wie oben ausführlich dargelegt worden ist, weitaus glaubhafter - zum andern wären die Privatklägerinnen auch angesichts der zweiten Version in einem entsetzlichen Klima aufgewachsen, wenn ein Vater die Mutter mit der Aussicht beruhigen kann, die Töchter im Falle eines Regelverstosses auf grausamste Art und Weise umzubringen.
Zusammenfassend ist aufgrund dieser Angaben erstellt, dass es in der Kindheit bei Regelverstössen durchaus zu Ohrfeigen gekommen ist, dass es während der Adoleszenz, als die Töchter bestrebt waren, es den Eltern recht zu machen, vorübergehend besserte und dass es in den letzten beiden Jahren vor der Flucht zu Gewalttätigkeiten gekommen ist. Ausserdem setzte der Berufungskläger A____ seine Regeln durch Drohungen, insbesondere mit der Drohung mit Schulverbot und Rückkehr in die Türkei, durch. Dies ist lediglich der Hintergrund der dann konkret angeklagten Delikte.
Vorweg ist dazu noch festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand jeweils keinen Anlass zu Diskussionen bietet. Der Berufungskläger A____ hat jeweils mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
6.1.2 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch u.a. Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden (Art. 181 StGB).
Durch die glaubhaften Angaben der Privatklägerinnen ist erstellt, dass der Berufungskläger A____ ihnen Kleidervorschriften gemacht, und ihnen im Nichtbefolgungsfall einen Nachteil, konkret die Verweigerung des Schulbesuchs in Aussicht gestellt hat, wobei beide Töchter erklärt haben, sich nicht daran gehalten zu haben (vgl.Auss. C____, act 1781; Auss. D____, act. 847 f., 2320). Auch die Zeugin I____, eine Schulkollegin von D____, hat an der Berufungsverhandlung spontan geschildert, dass D____ jeweils morgens vor der Schule den Rock, den sie von zuhause aus habe tragen müssen, heimlich ausgezogen habe und in der darunter getragenen Hose in die Schule gegangen sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 12). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass diese Androhung unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen ist, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (vgl. Trechsel/Mona, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.181 N 5). Insbesondere waren die Töchter, auch wenn sie als Kinder in die Schweiz gekommen sind, angesichts der oben beschriebenen Kulisse und ihrer patriarchalischen Erziehung, über lange Zeit nicht in der Lage, diesen Drohungen etwas entgegen setzen, zumal beide auch betonen, wie sehr sie die Angst vor einem Verlust der Schulbildung betroffen hat (vgl. etwa Auss. D____, act. 1110, Auss.C____, Prot. Berufungsverhandlung S. 17 [«Das war dann immer so ein bisschen meine Angst.»]). Indem der Berufungskläger seinen Töchtern verbot, Hosen zu tragen, und dieses Verbot mit der Androhung eines Schulverbotes verknüpft hat, - wobei die Töchter sein Verbot nicht befolgten,- hat er sich der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
6.2. Mehrfache Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 1.3)
6.2.1 Die Vorinstanz geht mit Anklage davon aus, dass der Berufungskläger A____ nicht gewünscht habe, dass seine Tochter D____ Ende Januar 2014 an der Schwerpunktfachreise der Schule nach [...] teilnehme, obwohl die Kosten von der Schule übernommen worden wären und obwohl D____ gerne an der Reise teilgenommen und sich diese auch zugetraut hätte (vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S.33). So habe er sich mit D____ am 23. Januar 2014 zu Dr. med. U____ nach [...] begeben, diesem erzählt, dass D____ unter Platzangst und Reisephobie leide, und sich ein Arztzeugnis ausstellen lassen, welches diese wahrheitswidrigen Behauptungen bescheinige (vgl. act. 1675: «Hiermit bescheinige ich, dass o.g. Patientin unter Platzangst leidet. Sie ist deshalb nicht reisefähig im Zug Flugzeug und kann deshalb solche Reisen nicht durchführen. Die Dispens ist gültig für die verbleibende Schulzeit bis Sommer 2015.»). In der Folge habe der Berufungskläger A____ das Arztzeugnis bei der Schulleitung eingereicht, in unrechtmässiger Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Der Berufungskläger A____ habe D____ dann auch die Teilnahme an der Maturareise verweigert und wiederum in unrechtmässiger Vorteilsabsicht das Arztzeugnis eingereicht. Der angeklagte Sachverhalt stützt sich, jedenfalls was den äusseren Ablauf angeht, auf das inkriminierte Arztzeugnis (act. 1675), eine E-Mail des Klassenlehrers [...] (act.979), die Aussagen von D____ (vgl. etwa act. 851/852, Prot. Berufungsverhandlung S. 33), der Konrektorin P____ (act. 967/968, 1837), der Rektorin Q____ (act. 992) sowie auf die Korrespondenz zwischen den Lehrpersonen (act. 978-983).
6.2.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ bestreitet, dass das Arztzeugnis unwahr sei, da D____ selbst bestätigt habe, dass sie unter Klaustrophobie leide, resp. da sie aufgrund eines anderen Falles seit ihrem 14. Altersjahr unter einer Psychose und Angstschüben gelitten habe und immer wieder ohnmächtig geworden sei, wobei die Erkrankung zur Zeit der [...]reise ihren Höhepunkt erreicht habe. Er nimmt damit Bezug auf ihre Angaben im Vorverfahren (act. 1870 ff.) und ihre Angaben in der Berufungsantwort (act. 2851; vgl. Berufungsbegründung, act. 2809; Plädoyer S. 13 mit Hinweisen). Es ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb eine - seit dem 14. Lebensjahr (also seit circa 2008) bestehende - Psychose ausgerechnet die Reisefähigkeit anfangs 2014 beeinträchtigt hätte, zumal ja betont wird, dass D____ an anderen Klassenreisen teilgenommen habe, und offenbar alljährlich die weite Reise nach [...] unternommen hat. Zwar hat D____ in der Befragung vom 21. April 2016, auf welche sich der Verteidiger des Berufungsklägers A____ offenbar bezieht (explizit act. 2463, implizit act. 2809) eine Klaustrophobie bejaht - gleichzeitig aber angefügt, dass diese nicht dergestalt sei, dass sie nicht in Zügen reisen könne, und das Arztzeugnis in Bezug auf die Reisefähigkeit daher als nicht der Wahrheit entsprechend bezeichnet (act. 1870, 1872). Diese Einvernahme unterliegt laut Vorinstanz (Urteil SG S.28) in Bezug auf den Berufungskläger A____ zwar einem Verwertungsverbot, weil dieser nicht persönlich an der Einvernahme teilgenommen hat. Indes hat sein Privatverteidiger an der Einvernahme teilgenommen (act. 1858 ff.). Vor der Einvernahme hatte der Privatverteidiger die Teilnahme des Berufungsklägers A____ persönlich angekündigt (act. 129), worauf die Verfahrensleitung mit kurz begründeter Verfügung vom 14. April 2016 die persönliche Teilnahme des Berufungsklägers A____ an der Einvernahme nicht zuliess (act. 134). Auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Teilnahme wurde gemäss Mitteilung des Privatverteidigers aus finanziellen Gründen verzichtet (act. 136); stattdessen nahm der Privatverteidiger an der Einvernahme teil (act.137, 1858 ff.). Sachlich erscheint angesichts der ausserordentlich hohen Kollusionsgefahr im Übrigen ein Ausschluss des Berufungsklägers A____ von der Einvernahme durchaus gerechtfertigt (vgl. oben E. 4.2.3.2). Unter diesen Umständen scheint es nicht ausgeschlossen, auf diese Einvernahme abzustellen - zumal sich der Privatverteidiger ja selber darauf beruft. Die Richtigkeit des Arztzeugnisses vermag der Berufungskläger damit jedenfalls nicht zu belegen. Im Übrigen kann die Frage, ob unter diesen Umständen auf diese Einvernahme abgestellt werden kann, hier ohnehin offenbleiben. Denn es ist auch ohne Berücksichtigung der entsprechenden Aussagen von D____ vom 21. April 2016 davon auszugehen, dass das Arztzeugnis nicht der Wahrheit entsprochen hat. So kann insoweit auf die Aussage von D____ vom 18. August 2015 abgestellt werden, wo diese, spürbar empört, beklagt, dass der Vater ihr die Teilnahme an der Reise untersagt und dazu «ein gefälschtes Zeugnis» geholt habe (act. 850, 851). Ausserdem hat sie an der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie diese Reise habe antreten wollen und sich diese auch zugetraut hätte (Prot. Berufungsverhandlung S.33).
6.2.3 Die D____ im Arztzeugnis attestierte angebliche Reiseunfähigkeit aufgrund «Platzangst» resp. einer Klaustrophobie ist offensichtlich unzutreffend. Mit einer derartigen Phobie von Krankheitswert, aufgrund derer sie schlechthin reiseunfähig gewesen wäre, hätte D____ weder an früheren Schulreisen teilgenommen bzw. teilnehmen können, noch wäre - nachdem ihre Teilnahme an der (obligatorischen) Klassenfahrt, von der zuletzt alle Beteiligten ausgingen, ohne dass ihnen gesundheitliche Probleme D____s resp. sich daraus ergebenden Folgen bekannt gewesen wären, lediglich ein finanzielles Problem zu sein schien - je um Kostengutsprache ersucht worden (vgl. act. 993), und D____ wäre am Tag der Abfahrt schon gar nicht erst mit Gepäck auf dem Bahnhof erschienen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass D____ bei einer derartig einschneidenden Erkrankung - die ja auch den alljährlichen Familienurlaub in der Türkei tangiert hätte - gar nicht behandelt worden ist. Bezeichnend ist, dass D____ dann wenige Monate später im Sommer 2014, wie jedes Jahr, nicht nur den Türkeiurlaub hat antreten können, sondern dann auch noch die rund 8-stündige Autofahrt von [...] nach [...] (und wieder zurück) hat unternehmen können resp. müssen, ohne dass die angebliche Platzangst auch nur erwähnt worden ist - notabene nachdem sie gemäss ihren Angaben zuvor bis zum Erbrechen verprügelt worden war (vgl. dazu unten E. 6.7). Dass D____ die Reise nach [...] keineswegs aus gesundheitlichen Gründen nicht hat antreten können, erhellt schliesslich auch daraus, dass sie unbestrittenerweise nach der Rückkehr vom Bahnhof zu Hause wütend wurde - so dass der Berufungskläger sie - mittlerweile von ihm nicht mehr bestritten - geschlagen hat (vgl. Auss. D____, act. 850-852, 1111, 2320; Auss. Berufungskläger A____, Prot. Berufungsverhandlung S. 9 f.) - angeblich um sie zur Besinnung zu bringen. Ein solches Gebaren lässt sich schlechterdings nicht mit dem Verhalten eines angeblich um die Gesundheit seiner Tochter besorgten Vaters vereinbaren. Das lediglich auf Angaben und nicht auf einer eigenen Anamnese beruhende Artzeugnis, welches bezeichnenderweise nicht bei der Hausärztin von D____ bei einem auf die behauptete Erkrankung spezialisierten Facharzt ([Jugend]psychiater) eingeholt wurde, sondern bei einem Allgemeinmediziner, bei welchem sie nie zuvor in Behandlung gewesen sei (dazu Eintrag Schulärztin, act. 1668) und der seine Praxis ausserhalb des Wohnortes hatte, ist somit inhaltlich unwahr. Dabei ist, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, unerheblich, aufgrund wessen Angaben Dr.U____ das Arztzeugnis ausstellte. Fakt ist, dass A____ bei der Konsultation anwesend war und D____ auf sein Geheiss hin handelte (vgl. act. 851), weshalb dem Berufungskläger A____ nicht nur der spätere Gebrauch, sondern auch das Erstellenlassen des Attests anzulasten ist.
6.2.4 In rechtlicher Hinsicht liegt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, eine Falschbeurkundung vor. Einer solchen macht sich schuldig, wer in der Absicht, u.a. sich einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt resp. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Erforderlich ist eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung angenommen wird, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Der Arzt ist aufgrund seiner besonderen Stellung zur wahrheitsgetreuen Angabe verpflichtet und deshalb besonders glaubwürdig (BGE 120 IV 25; Trechsel/Erni, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Vor Art. 251 N 23 betr. Arztzeugnis). Ihm bzw. dem Inhalt des von ihm ausgestellten Arztzeugnisses wird folglich auch ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht. In casu hat die darin enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereingestimmt, wobei der Berufungskläger A____ das inhaltlich unrichtige Attest in unrechtmässiger Vorteilsabsicht als Vorwand für das Fernbleiben seiner Tochter bei der obligatorischen Klassenfahrt erstellen liess und es danach auch zur Täuschung verwendete. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass der angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher anderer Natur sein kann; erfasst wird jede unrechtmässige Besserstellung (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 15). Auch dieses Erfordernis ist hier angesichts des Umstandes, dass die Teilnahme an der obligatorischen Schwerpunktfachreise verhindert worden ist, für welche eine Kostengutsprache eingeholt worden war, erfüllt. Dass der Beschuldigte D____ später auch die Teilnahme an der Maturareise untersagte und als Rechtfertigung für ihr Fernblieben stattdessen wiederum das nicht der Wahrheit entsprechende Artzeugnis einreichte, ergibt sich aus den Aussagen von D____ selbst (act. 878) sowie der Auskunft von Q____ (act. 906). A____ ist daher auch in diesem Punkt der Urkundenfälschung schuldig zu erklären. Es erfolgt ein Schuldspruch gemäss Anklage wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
6.3 Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft: Komplex Nötigung, Zwangsheirat betreffend C____ (Anklage Ziff. 2.1)
6.3.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger A____ in Bezug auf Verlobung und Eheschluss zwischen seiner Tochter C____ und deren Cousin (mütterlicherseits) E____ vom Vorwurf der Nötigung resp. Zwangsheirat mit überzeugenden Argumenten freigesprochen (betrifft Anklage 2.1.1-2.1.5) Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Anschlussberufung in diesem Punkte einen zusätzlichen Schuldspruch «wegen Nötigung und (Zwangsheirat)» in Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung zwischen C____ und E____ (act. 2755).
6.3.2 Im angefochtenen Urteil wird in diesem Zusammenhang richtig ausgeführt, dass angesichts der Aktenlage und namentlich angesichts der Aussagen von C____ - und zwar bereits auch der früheren, als sehr glaubhaft eingestuften Aussagen - davon auszugehen ist, dass der Wunsch und der Druck, C____ mit E____ zu verheiraten von der Mutter und deren Familie ausgegangen ist (vgl. act. 804/805, 1079-1081, 1084/1085, 1524-1526, 2312 f., Prot. Berufungsverhandlung S. 25), ihr Vater habe nie direkt mit ihr darüber gesprochen resp. habe sie lediglich einmal gefragt, ob sie sich sicher sei, was sie bejaht habe (act. 2812). Die von C____ wiedergegebene Bemerkung ihrer Mutter, sie solle endlich heiraten, damit sie vom Vater wegkomme, und ihre Aussage, dass es ihre Mutter gewesen sei, welche nicht zugelassen habe, dass sie die Verlobung wieder auflöse, weisen denn auch eher darauf hin, dass vor allem N____, deren Neffe E____ ist, an der Heirat interessiert war. Die von beiden Töchtern geschilderten Drohungen betreffend Schulverbot und in den Wald schlepen und töten, stehen, auch gemäss den Aussagen von C____, insoweit nicht in einem Konnex mit ihrer Verlobung und Eheschliessung (vgl. act. 814 f.). Dann hat auch D____ ausgesagt, der Druck auf C____ wegen der Heirat mit dem Cousin mütterlicherseits sei von der Mutter und den Verwandten mütterlicherseits ausgegangen (vgl. etwa act. 1097). Insoweit können dem Berufungskläger A____ keine konkreten - und insbesondere kausalen - Nötigungshandlungen im Hinblick auf die Eheschliessung zwischen C____ und E____ zur Last gelegt werden. Weiter wird im angefochtenen Urteil festgehalten, dass die beiden Töchter, denen A____ ein Verhalten gemäss dem Wertesystem seines Kulturkreises oktroyieren wollte, aufgrund seiner über erlaubte Erziehungsmethoden hinausgehenden Disziplinierungsmassnahmen wie Drohungen und körperlichen Übergriffen zwar ganz allgemein belastenden Familienverhältnissen ausgesetzt waren. Angesichts der Aktenlage sei laut angefochtenem Urteil indes nicht erstellt, dass diese grundsätzliche Drucksituation (auch) im Hinblick auf eine mögliche Eheschliessung zwischen C____ und E____ installiert wurde, noch dass sie tatsächlich der Grund war, dass C____, in die Verlobung mit E____ eingewilligt hat. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, aktenmässig nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf an den Berufungskläger A____, die von seiner Tochter gewünschte Auflösung der Verlobung verweigert und ihr «verschiedene Nachteile» angedroht zu haben für den Fall, dass sie die Ehe nicht eingehe. Dies ist richtig: Zum einen geht aus den Aussagen von C____ hervor, dass es ihre Mutter gewesen sei, welche sich gegen eine Auflösung der Verlobung gesperrt habe, als sie ihr kurz vor den Sommerferien 2013 mitgeteilt habe, dass sie E____ nicht heiraten wolle, und dass sie (C____), offenbar aus eigenem Antrieb die sozialen Konsequenzen einer Auflösung der Verlobung gescheut hat (act. 806, dazu auch act. 813: «Ich wusste, was die Konsequenzen sind, wenn ich die Verlobung aufheben würde. Der Ruf der Familie wäre zerstört. Die ganze Familie würde sich schämen wegen mir»). Zum anderen hat C____ zwar einmal angegeben (Akt. S. 814), dass man ihr gedroht habe, sie werde die Schule verlieren, wenn sie keinen Mann habe, doch fehlt eine klare Zuweisung an A____ resp. hat sie als Urheber der Drohung allgemein nur ihre Eltern resp. «man» genannt (act.814, 1543). Auch die Drohung, jemand anderen heiraten zu müssen, sollte sie E____ nicht ehelichen, kann dem Beschuldigten, - jedenfalls in diesem Stadium -, nicht klar angelastet werden. C____ hat dies überwiegend nur im Kontext mit ihrem Wunsch nach Scheidung geschildert (vgl. etwa act. S. 813, 1528, 1529, ebenso D____, act. 60 1098, und unten E. 6.4) und lediglich einmal geäussert, dass es klar gewesen sei, dass sie bald sowieso wieder heiraten müsste, wenn sie die Verlobung abbreche (act. S. 814), ohne dass daraus erhellt, ob es sich dabei um eine blosse Annahme C____ handelte, ob ihr dies tatsächlich bereits damals angedroht wurde - und zwar vom Berufungskläger A____. Dieser Sachverhalt ist demzufolge nicht erstellt. Da die dem Berufungskläger A____ in den vorherigen Anklagepunkten (Ziff. 2.1.2-2.1.4) zur Last gelegten Nötigungshandlungen nicht erstellt sind, kann gemäss Vorinstanz der Vorwurf der Zwangsheirat resp. Nötigung (vgl. Anklage Ziff. 2.1.5) auch nicht mit ihnen begründet werden. Davon abgesehen lässt sich die am 17. Juli 2013 erfolgte Eheschliessung auch nicht hinreichend auf die allgemein im Hause A____ bestehende - durch das körperliche Gewalt und Drohungen beinhaltende Verhalten des Beschuldigten hervorgerufene - Regime zurückführen. C____ hat diese selbst nie als Argument angeführt, sondern vielmehr das Verhalten ihrer Mutter und den «Druck durch Überreden» in den Vordergrund gestellt. In Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung von C____ und E____ kann dem Berufungskläger A____ daher kein Vorwurf einer nötigenden, kausalen Einwirkung auf seine Tochter gemacht werden.
6.3.3 Die Argumente der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch sind nicht stichhaltig. Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass in Ziff. 1 der Anklageschrift durchaus auch strukturelle Gewalt geschildert wird. Indes lässt sich, wie ausgeführt, kein Zusammenhang zwischen den «Erziehungs»methoden des Berufungsklägers A____ und der Heirat von C____ nachweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung geltend macht, der Berufungskläger A____ habe seine ältere Tochter mit Drohungen so weit gebracht, dass sie gegen ihren Willen heiratete, findet sich keine Stütze in den Akten. Es mag sein, dass N____ gegenüber den Töchtern teilweise das «Sprachrohr» ihres Mannes gewesen ist. Diese Verlobung und Heirat von C____ mit E____ ist allerdings im Interesse der Mutter und ihrer Verwandten gelegen und von dieser Seite kam denn auch der Druck dazu. Aus C____s Schilderungen geht hervor, dass vor allem ständiges zermürbendes Nachfragen ihren anfänglichen Widerstand gegen diese Verlobung und Heirat hat bröckeln lassen. Das zweifellos im Hause A____ herrschende gestrenge Regime war, soweit sich aus den Akten ergibt, nicht ursächlich für die Eheschliessung. Soweit im Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung verschiedene Passagen aus Einvernahmen von C____ zitiert werden, so ergibt sich daraus eben, dass zwar von der Familie - und zwar von Seiten der Mutter - grosser Druck auf sie ausgeübt wurde, dass der Berufungskläger A____ sie aber nicht in Zusammenhang mit der Heirat geschlagen habe (act. 813 f.). Wenn C____ ihrem Mann nach der Flucht schreibt (act. 1573), sie sei «keine Hure, damit das Kind vom Bruder/Schwester hierher kommen kann um zu arbeiten», so bezieht sich dies offensichtlich gerade nicht auf den Berufungskläger A____, sondern auf die Mutter N____ - E____ ist das Kind ihres Bruders.
6.3.4 Der Berufungskläger A____ ist betreffend Komplex Zwangsheirat (Anklage Ziff.2.1) von der Anklage der Nötigung gemäss Anklage Ziff. 2.1.3 und der Zwangsheirat (ev. Nötigung) gemäss Anklage Ziff. 2.1.5 folglich freizusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist insoweit abzuweisen.
6.4 Komplex «Zwangsehe» (Zwang zum Verbleib in der Ehe)
betreffend C____ (Anklage Ziff. 2.3)
6.4.1 Dem Berufungskläger A____ wird hier in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, er habe, obwohl er realisierte, dass C____ in der von Gewalt geprägten Ehe mit E____ litt, dieser im Zeitraum Frühling bis Juni 2015 mehrfach verweigert, die Scheidung einreichen zu dürfen, weil dies, gerade bei verwandtschaftlichen Verhältnissen, nicht toleriert würde und weil dadurch seine Ehre verletzt würde. Er habe C____ für den Fall einer Scheidung damit gedroht, dass sie in die Türkei verbracht und dort verheiratet werde und dann dort bleiben müsse. C____ sei deswegen in Angst und Schrecken gewesen und habe es nicht gewagt, die Scheidung einzureichen, sondern sei jeweils zu ihrem Ehemann zurückgekehrt.
6.4.2 E____ ist wegen häuslicher Gewalt an seiner (damaligen) Ehefrau C____ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden. Es ist nicht bestritten, dass C____ im fraglichen Zeitraum mehrfach wegen ehelicher Probleme zu ihren Eltern zurückgekehrt ist. Weiter hat C____ in der Einvernahme vom 18. August 2015 gesagt, die Eltern hätten, konfrontiert mit ihrem Scheidungswunsch, mit ihr geschimpft und der Vater habe geschrien und gesagt, dass sie ihnen das nicht antun könne. Am Dienstag, vor der Flucht, sei es eskaliert, nach einem Streit mit der Mutter habe der Vater sie angespuckt und gekickt und habe gesagt, wenn sie sich scheiden lasse, müsse sie in der Türkei den nächstbesten Mann heiraten, am Freitag gehe es in die Türkei und zwar für immer (act. 812). Laut C____ Aussagen vom 18. August 2015 hat der Vater auch von der Gewalt gewusst (vgl. act. 812) - was dieser bestreitet (vgl. act. 1250, 1255/1256, 1529, 1531, 1532/1533, 2385 f., Prot. Berufungsverhandlung S. 8).
6.4.3 Der angeklagte Sachverhalt stützt sich, wie zuvor ausgeführt (vgl. auch oben E. 5.5, 5.6) auf die glaubhaften früheren Aussagen von C____ und D____ (vgl. act. 812 f., 1528 f., 1543). Selbst in ihrem Schreiben vom 23. Februar 2016, als C____ ihre Belastungen schon abgeschwächt hatte, sprach sie noch davon, dass der Vater sie gezwungen habe, die Ehe fortzuführen (act. 1790). Bestätigt wird dies durch die Aussage von D____, wonach der Beschuldigte angekündigt habe, sie würden in die Türkei gehen, und C____ müsse, wenn sie sich scheiden lasse, gleich wieder heiraten (act. 1098). Zu erwähnen ist auch eine Textnachricht von C____ an E____ vom 22. August 2015, in welcher sie sich beklagte, dass ihre Eltern sie nicht hätten scheiden lassen, ihr Vater gesagt habe, dass sie in die Türkei gehen, dort bleiben und nicht noch einmal in die Schule gehen würden, und sie sofort wieder heiraten müsse (Sep. Beil. 2, S. 72, 74).
C____ hat ihre ursprüngliche Darstellung zwar in den späteren Aussagen relativiert (vgl. auch oben E. 5.5, 5.6). Jedoch sind ihre ursprünglichen Aussagen, wie bereits dargelegt wurde, einiges plausibler. Es ist demnach, gestützt auf diese früheren Aussagen, davon auszugehen, dass der Berufungskläger A____ von der häuslichen Gewalt wusste. Die aussichtslose Situation von C____ - zusammen mit der Ohnmacht D____s über ihr eigenes Schicksal - waren denn auch letztlich der Grund für ihre Flucht. Sie hätten nicht irgendwo in der Türkei gefangen sein (Auss. C____, act. 1532, 1543, 1544) und (gleich wieder) heiraten wollen (Auss. D____, act. 813). Übrigens wäre es für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Berufungsklägers letztlich gar nicht relevant, aus welchem Grund C____ die Scheidung von ihrem Ehemann wünschte. Relevant ist vielmehr, dass der Berufungskläger A____ ihr für den Fall der Scheidung überhaupt ernstliche Nachteile androhte. Es spricht im Übrigen für sich, dass C____ eine längst volljährige junge Frau es offensichtlich ohne «den Segen» des Vaters nicht gewagt hat, die Scheidung einzuleiten, obwohl sie in der Ehe mit ihrem Cousin Opfer von heftiger häuslicher Gewalt war.
6.4.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Qualifikation zu folgen. Der Berufungskläger A____ hat seiner Tochter C____ für den Fall einer Scheidung mehrfach ernstliche Nachteile angedroht, welche auch eine andere Person in dieser Situation gefügig gemacht hätten. Zwar hätte die Drohung, dass sie in die Türkei zurückkehren, ihr Studium aufgeben und einen beliebigen Mann heiraten müsse, eine junge Frau mit einem anderen familiären Hintergrund als C____ allenfalls nicht sonderlich beeindrucken können. In dieser streng patriarchalischen Familie, wo der Vater, der sich selber als «Hizbollah» bezeichnet hat (vgl. auch act. 2385), mit Gewalt und Drohung über seine Töchter herrschte, musste C____ diese Drohung ernst nehmen. Diese spezifische Situation des Opfers ist hier zu berücksichtigen (vgl. Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 5). Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungsklägers ergibt sich insbesondere aus der Unrechtmässigkeit des Mittels, mit welchem er seine Tochter von der Einreichung der Scheidung abgehalten hat, nämlich Drohung mit dauerhafter Rückkehr in die Türkei und dortiger rascher Verheiratung mit irgendeinem Mann. Es ergeht hier somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB). Aufgrund der Aussagen von C____ ist von zwei Vorfällen im Zeitraum Mai/Anfangs Juni 2015 auszugehen (vgl. act. 812).
6.5 Versuchte schwere Körperverletzung und Nötigungshandlung
betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.5)
Die Vorinstanz hat einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gefällt (Urteil SG S. 61 f.). Sie ist insbesondere gestützt auf frühere Angaben von D____, aber auch auf eine SMS-Nachricht von Y____ an C____ vom 25. März 2014 davon ausgegangen, der Berufungskläger A____ habe der Tochter D____ heftige Faustschläge ins Gesicht versetzt, nachdem er von deren heimlicher Italienreise erfahren hatte. D____ sei dann, nachdem sie sich vor weiteren Schlägen ins Bad flüchten konnte, dort ohnmächtig geworden.
Angesichts der früheren massgeblichen Aussagen von D____ (vgl. vorstehend E. 5.4, 5.6) und auch vor dem Hintergrund des SMS von Y____ an C____ (act. 1434 f.) geht auch das Appellationsgericht davon aus, dass der Berufungskläger A___ seine Tochter D____ bei diesem Vorfall heftig geschlagen hat. Allerdings wird angesichts der Aussagen von D____ - und zwar bereits angesichts ihrer früheren Aussagen - letztlich nicht klar, ob sie das Bewusstsein infolge von Schlägen des Vaters einer Hyperventilation weil sie sich im Bad den Kopf angeschlagen hat, verloren hat. Belege für diese Verletzungen gibt es nicht. Angesichts dieser Sachlage lässt sich dem Berufungskläger auch nicht unterstellen, er habe mit seinen Schlägen eine schwere Körperverletzung seiner Tochter in Kauf genommen. Es kommt somit ein Schuldspruch allenfalls wegen einfacher Körperverletzung in Frage; infolge Rückzugs des Strafantrags wäre das Verfahren indes insoweit einzustellen. Im Ergebnis ist der Berufungskläger A____ somit von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen.
Der Umstand, dass der Berufungskläger A____ auf die Italienreise seiner volljährigen Tochter heftig reagiert hat und auch vor körperlicher Gewalt ihr gegenüber nicht zurückgeschreckt ist, ist indes als Nötigungshandlung durchaus von Bedeutung für den Komplex «versuchte Zwangsheirat».
6.6 Freiheitsberaubung betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.6)
Dass der Berufungskläger A____ seine Tochter D____ im März/April 2014 während rund zwei Wochen in der elterlichen Wohnung eingesperrt hat, beruht zunächst auf den ursprünglichen Aussagen von D____. Ihr Vater habe ihr den Schlüssel weggenommen. Zuerst habe er sie im Zimmer eingeschlossen, später habe sie sich immerhin in der Wohnung frei bewegen können. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten ihr Zigaretten besorgt. Aber wenn ihre Mutter hinausgegangen sei, habe sie die Tür abschliessen müssen (act. 855, 872/873, 1112). Entsprechend ihrer oben dargelegten Tendenz zur Relativierung ihrer Belastungen gegenüber ihrem Vater in späteren Befragungen hat D____ ihre Aussagen auch in diesem Punkt abgeschwächt, allerdings nicht, was das Eingesperrtsein an sich angeht, bestätigte sie doch selbst bei der Konfrontationseinvernahme, an der vorsorglichen Einvernahme vor erster Instanz und an der Berufungsverhandlung, dass es ihr verboten gewesen sei, hinauszugehen beziehungsweise an der Berufungsverhandlung, dass der Vater sie nicht aus der Wohnung gelassen habe, was sie damals als Einsperren empfunden habe (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 32). Änderungen haben sich aber in Bezug auf die Motivation des Berufungsklägers A____ für sein Verhalten ergeben: Dieses soll nun von der gutgemeinten Absicht, die Tochter zu beschützen, getragen gewesen sein, zum einen, weil diese damit gedroht habe, sich das Leben zu nehmen, zum anderen vor der Gefahr, die von B____ ausgegangen sei (act.1498/1499, 1501, Schreiben, act. 1788; 2321, Prot. Berufungsverhandlung S.32, wo sie meint, im Zimmer sei sie bei anderer Gelegenheit eingesperrt worden). Dass diese späteren Aussagen dem Versuch entspringen, den Vater in einem etwas milderen Licht darzustellen, zeigt sich auch daran, dass D____ die Frage, ob der Vater sie in ihrem Zimmer eingesperrt habe - weil sie sie offenkundig nicht guten Gewissens verneinen konnte - nicht beantworten wollte (act. 1501). Der Berufungskläger A____ selbst hat sodann, wie bereits dargelegt, lange Zeit im Verfahren keine Bedrohung durch B____ als Motiv für sein Verhalten geltend gemacht, sondern vielmehr durch mehrere Einvernahmen hindurch bestritten, im fraglichen Zeitpunkt Angst vor B____ gehabt zu haben. Als Motiv für sein Verhalten machte er zunächst angebliche gesundheitliche Probleme der Tochter geltend (vgl. etwa act.1501/1502). Es ist auch davon auszugehen, dass - hätte der Berufungskläger A____ tatsächlich Angst vor einer Entführung der Tochter gehabt - er sich damals an die Polizei gewendet hätte. Diese erst im späteren Verlaufe des Verfahrens erhobene Behauptung ist nach dem Gesagten somit nicht glaubhaft. Dass D____ sich nun im Nachhinein bewusst geworden sein will, dass sie aus Gründen der elterlichen Fürsorge zu Hause behalten worden ist, ist unter den gegebenen Umständen einzig dadurch erklärbar, dass sie den Berufungskläger A____ soweit als möglich entlasten will, ohne indes ihre früheren und insbesondere durch Mailverkehr objektivierten Aussagen «widerrufen» zu müssen. So finden sich in den Akten eine E-Mail von D____ an O____ vom 28. März 2014, in welcher sie im Namen einer angeblichen Freundin schrieb, dass sie eingesperrt sei (act. 950), eine E-Mail vom 10. April 2014 an R____, der zufolge sie zwei Wochen zu Hause gewesen sei und ihren Vater später überredet habe, wieder zur Schule zu gehen, was nicht ganz einfach gewesen sei (act. 1060), sowie eine E-Mail an den Schulpsychologen [...] vom 27. März 2014, wonach sie nicht mehr aus dem Haus dürfe, sie von A bis Z kontrolliert werde und null Freiheit habe (act. 1602), ferner die Aussagen von O____, wonach D____ ihm selber gesagt habe, dass ihr Vater sie eingesperrt habe, und sie nicht habe hinausgehen können (act. 943, 2389), sowie jene frühere Aussage von C____, gemäss welcher der Vater D____ zwei Wochen in der Wohnung eingesperrt, d.h. die Türe abgeschlossen und sie in der Wohnung gelassen habe (act. 819). Dass auch C____ an der Berufungsverhandlung ihre Darstellung etwas abschwächt, d.h. den Aussagen von Vater und Schwester anpasst (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 17), erstaunt nicht; auch ihre jüngeren Aussagen sind indes, wie ausführlich dargelegt, als weniger glauhhaft als ihre früheren Aussagen zu erachten. Dass D____ tatsächlich eingeschlossen - und ihre Italienreise zu B____ der Anlass dafür war -, passt im Übrigen auch zur Reaktion ihrer Mutter, welche sie nach Bekanntwerden der Beziehung gemäss eigenen Angaben angeschrien und mit Vorwürfen bedacht habe, und welche dargelegt hat, dass ein derartiges Verhalten für eine Muslima nicht angehe (act. 1396).
Ist der inkriminierte Sachverhalt damit erstellt, bedarf dessen rechtliche Würdigung hier keiner eingehenderen Ausführungen. Indem der Berufungskläger A____ seine volljährige Tochter D____ insgesamt rund zwei Wochen lang gegen ihren Willen und ohne jeden Grund und somit rechtswidrig in der Wohnung zurückgehalten hat, wobei sie während der ersten Woche sogar im Zimmer eingesperrt worden ist, hat er sie unrechtmässig gefangen gehalten und damit den Tatbestand des Art.183 Ziff. 1 StGB erfüllt. Insoweit ergeht ein Schuldspruch gemäss Anklage.
6.7 Nötigungshandlungen und Komplex versuchte Zwangsheirat D____ (Anklage Ziff. 3.7 - 3.10)
6.7.1 Dass D____ vom Berufungskläger A____ im Juni 2014 in [...] (Türkei) geschlagen wurde, weil sie sich weigerte, mit ihrer Familie, inklusive Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau, nach [...] zur Familie von B____ zu reisen, und dass der Berufungskläger A____ erst von ihr abliess, als sie sich bereit erklärte, nach [...] mitzukommen - wo sie aus Angst schliesslich keine andere Möglichkeit sah, als formell in die Ehe einzuwilligen -, ist durch die glaubhaften Aussagen von D____ (act 860/861/862, 1499, 1503/1504) erstellt. Für die Richtigkeit ihrer Schilderung spricht auch, dass A____ einen solchen Vorfall nicht prinzipiell verneint, sondern immerhin schon früher eingeräumt hat, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, weil D____ sich nicht habe anziehen wollen, und dass er sie, ihr klar machend, dass sie sie nicht sitzen lassen könne, an der Hand gezogen habe (act. 1502, 1503, 1504) und dass er an der Berufungsverhandlung nun erstmals auch Schläge bei dieser Gelegenheit eingestanden hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 7, 41)
Gemäss D____s ersten glaubhaften, anschaulichen und plausiblen Aussagen (act. 861, vgl. dazu oben E. 5.4, 5.6) habe der Beschuldigte sie recht brutal misshandelt. Durch seine Schläge sei ihr Zahnfleisch aufgegangen und ihre Lippe etwas aufgeplatzt und habe ihre Nase geblutet. Zudem habe sie sich den Kopf am Holzteil des Sofas gestossen, worauf sie bewusstlos geworden sei. Sie habe Angst gehabt, der Berufungskläger schlage sie tot. Auch habe sie erbrechen müssen. Er habe sie zwischen den Schlägen immer wieder gefragt, ob sie nun mitkomme und erst von ihr abgelassen, als sie dies bejaht habe. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gewaltanwendung gegenüber D____ heftig war. Dass auf Fotos von der Verlobung rund eine Woche später keine Spuren der Misshandlung mehr sichtbar waren (vgl. act. 2327), ist nicht erstaunlich, heilen doch die von D____ beschriebenen Verletzungen bei einem jungen Menschen rasch. Die Vorinstanz ist hier indes von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen, wobei es am entsprechenden Strafantrag fehlt, und hat den Berufungskläger von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Dabei bleibt es.
Relevant ist der an sich erstellte Sachverhalt indes weiterhin in Zusammenhang mit der angeklagten versuchten Zwangsheirat. Von Bedeutung ist dabei auch die Brutalität, mit welcher der Berufungskläger seine Tochter traktierte, damit sie sich seinem Willen fügte. Der Berufungskläger betont, dass es beim fraglichen Vorfall nur darum gegangen sei, dass D____ nach [...] mitreiste, um dort die Verwandten B____s zu treffen und diesen gegenüber ihre Meinung zur Verlobung kund zu tun, wobei er sich gewünscht habe, dass sie, wenn sie die dortigen Verhältnisse mit eigenen Augen sehe, die Verlobung ablehne. Gemäss ihren früheren glaubhaften Angaben hatte D____ den Eltern indes längst klar zu verstehen gegeben, dass sie die Verlobung mit B____ nicht wollte, so dass der Sinn dieser Reise nicht ersichtlich ist (vgl. dazu im Einzelnen oben E. 5.4, 5.6 und etwa act. 1506).
An der Berufungsverhandlung hat D____ betont, dass diese Schläge in Zusammenhang mit der Reise zu B____s Verwandten nach [...], nicht aber mit der Verlobung, die dann später in [...] stattgefunden habe, gestanden seien (vgl.Prot. Berufungsverhandlung S. 34 f., 38). Offensichtlich, so ergibt sich aus den Schilderungen in den Akten, gingen der eigentlichen Verlobung verschiedene Schritte voraus. So wurden die A____s offenbar zuerst von den B____s besucht, dann erfolgte der - hier zur Diskussion stehende - Besuch der A____s bei den B____s in [...], anlässlich dessen die zukünftige Braut, D____, ihren Verlobungswillen kundgetan habe - gemäss ihren früheren glaubhaften Aussagen aus Angst in der damaligen Situation (vgl. act. 1503 ff.), worauf es dann erst später, in einem nächsten Schritt zur eigentlichen Verlobung, offenbar in [...], gekommen ist. Der Besuch von D____ mit ihrer Familie bei der Familie B____ in [...] war also Teil des Prozederes und stand somit in direktem Zusammenhang mit der kurz darauf stattfindenden eigentlichen Verlobung (vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S. 34 f.).
6.7.2 Durch die bereits mehrfach zitierten Aussagen von D____, welche durch Erkenntnisse aus ihrem schulischen Umfeld inklusive diverser Textnachrichten gestützt werden, aus denen erhellt, in welch verzweifelter Situation sie sich bereits im Frühjahr 2014 und dann erst recht ab Frühjahr 2015 befand (vgl. dazu oben E. 5.4, 5.6), ist hinreichend belegt, dass die anfänglich durchaus von Verliebtheit und von Zuneigung geprägten Gefühle der jungen Frau für B____ sich zunehmend abschwächten, als die junge Frau merkte, dass es B____ vor allem - und um jeden Preis - um die rasche Eheschliessung mit einer Schweizerin ging - notabene hat er bereits im August 2015, bloss einen Tag nach Rückzug des Ehevorbereitungsverfahrens mit D____, gleich das nächste Ehevorbereitungsverfahren mit einer anderen Frau eingeleitet. Nach dem Vorfall in Arlesheim (versuchte Vergewaltigung, dazu unten E. 7.2) verkehrten sich die Gefühle der jungen Frau geradezu ins Gegenteil. D____ wollte schliesslich gar nichts mehr von dem jungen Mann wissen und stellte sich kategorisch gegen eine Heirat mit ihm (vgl. Nachrichten von D____ vom Mai 2014 an B____, SB 1, S. 115: «HALTE DICH VON MIR FERNIII»; S. 121: «Schreib mir nicht mehr»; S. 123: «Rede nicht mit mir»). Dies wird durch die Angaben von C____, die aktenkundigen Nachrichten von D____ an B____ und nicht zuletzt durch die am Ende ihres unablässigen Versuchs, einer Heirat mit B____ zu entgehen, stehende Flucht mitten in den Maturitätsprüfungen als Tatsachenbeweis gestützt.
Demgegenüber war der Berufungskläger A____ zunächst unbestrittenerweise gegen eine Verbindung seiner Tochter mit B____. Er revidierte seine Meinung indes, sobald er von B____ und dessen Familie erfahren hatte, dass D____ nach Italien gereist war, um B____ dort zu besuchen - ein Verhalten, das nach seinem Weltbild für eine unverheiratete muslimische Frau unziemlich war und deren und damit auch seine eigene resp. die Ehre der Familie in Mitleidenschaft zog (vgl. dazu auch Aussagen N____, act 1396). Fortan trieb er die Eheschliessung als Notwendigkeit voran, auch wenn ihm sein künftiger Schwiegersohn als Person mutmasslich weiterhin nicht wirklich genehm war. Es kann insoweit auch auf folgende Aussagen verwiesen werden: Aussagen von D____ (act. 846: «Aber weil B____ von unserer Beziehung erzählt hat, meinte mein Vater, dass ich ihn heiraten muss, damit die Ehre der Familie wieder hergestellt wird»; act. 1498, 2321: «Als B____ von meinem Vater erfuhr, dass es nicht geht mit der Hochzeit, erwähnte er dann, dass ich mal nach Italien gegangen bin. Ich weiss nicht genau, was sie alles meinem Vater sagten, aber jedenfalls kehrte es auf einmal bei ihm»); Aussage C____ (act.816, 817), wonach die Italienreise der Grund sei, weshalb D____ B____ heiraten müsse. Aus Sicht des Vaters habe D____ die Ehre der Familie beschmutzt, als sie zu ihm gegangen sei); Aussage P____ (act. 971, 2396), wonach ihr der Berufungskläger A____ gesagt habe, dass D____ diesen Mann «angeschleppt» habe und in ihrer Kultur es halt einfach so sei, dass sie den nun heiraten müsse. Dass die Verlobung in der Türkei am 25. Juni 2015 nicht dem Willen von D____ entsprach und sie ihr nicht freiwillig zustimmte, ist vor diesem Hintergrund offensichtlich. Ebenso offensichtlich ist angesichts der gesamten Aktenlage, dass sowohl ihre Eltern als auch B____ dies wussten. D____ selber hat von Angst gesprochen und davon, keine Wahl gehabt zu haben (act. 861), und dies sowohl wegen des Verhaltens von B____, als auch wegen dem Verhalten ihrer Eltern, namentlich ihres Vaters (dazu Auss. D____, act. 1505).
Die Darstellung in der Anklageschrift, dass D____ von ihrem Vater keinerlei Rückhalt bekam, er sich selbst von Drohungen B____s (er werde ihr das Leben nach der Hochzeit zur Hölle machen) unbeeindruckt zeigte resp. ihr praktisch sogar zu verstehen gab, dass ihr dies recht geschehen würde, und ihr im Zusammenhang mit der Heirat drohte, sie in den Wald zu schleppen und zu köpfen, findet ihre Grundlage in den ersten Aussagen D____s (vgl. act. 850, 871), und ist gestützt auf die ihren Schilderungen, namentlich ihren Erstaussagen, zukommende Glaubhaftigkeit als erstellt anzusehen. Dasselbe gilt in Bezug auf ihre Vorsprache beim Zivilstandsamt im Mai 2015, auf das sie sich, entgegen ihres ausdrücklichen Willens, unter anderem nur deshalb begab, weil ihr sonst die Teilnahme an den Maturaprüfungen verweigert worden wäre (vgl. act. 859/860, dazu auch E-Mail an P____ vom 29. Mai 2015, act. 1031). Im Übrigen gehen diese Begebenheiten als Teil der vom Berufungskläger A____ im Rahmen der beabsichtigten Verheiratung seiner Tochter mit B____ begangenen Handlungen im Vorwurf der versuchten Zwangsheirat auf.
6.7.3
6.7.3.1 Der Zwangsheirat macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen (Art.181a StGB). Die Zwangsverheiratung ist eine besonders schwere Form der Nötigung, die definiert wird als Eheschliessung «gegen den Willen mindestens einer Partei» (vgl. Pieth in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.181a N 1). Dazu gezählt werden Fälle, in denen die Weigerung kein Gehör fand das Opfer es erst gar nicht wagte, sich zu widersetzen, «weil der Druck der Familie zu gross war gar physische Gewalt ausgeübt angedroht wurde» (Pieth, a.a.O., mit Hinweisen, Art. 181a N 1). Der Tatbestand ist dem Nötigungstatbestand nachgebildet; als Täter kommen Familienmitglieder, Partner, aber auch Dritte in Betracht. In der Botschaft wird festgehalten, dass zumal Eltern leicht in die Rolle der (Mit)täter geraten, wenn sie etwa die Reise ins Herkunftsland organisieren, finanzieren, die Tochter begleiten (Pieth, a.a.O., Art.181a N 4). Die Nötigungsmittel «Gewalt», «Androhung ernstlicher Nachteile» «andere Beschränkungen (der) Handlungsfähigekt» entsprechen der Aufzählung in Art. 181 StGB (Nötigung). In der Praxis dürfte neben brutaler Gewalt vor allem der psychische Druck im Vordergrund stehen. Auch die Androhung von an sich legalen Nachteilen kann das erforderliche Nötigungskriterium erfüllen, wenn sie zum Zwecke der Erzwingung einer Heirat benützt werden (Pieth, a.a.O., Art. 181a N 5). Tatbestandsmässiger Erfolg ist die Eheschliessung; Nötigungen in der Vorstufe können als Versuch bestraft werden (Pieth, a.a.O., Art. 181a N 6).
6.7.3.2 Erstellt ist, dass der Berufungskläger A____ - abgesehen von der «üblichen» Gewalt und den Drohungen, die ganz allgemein Bestandteil seiner Erziehung und ein allgegenwärtig drohendes Übel waren - seine Tochter D____ auch ganz konkret in Zusammenhang mit B____ sowie dann auch insbesondere im Hinblick auf die von ihm angestrebte und von D____ ausdrücklich abgelehnte Verlobung und Eheschliessung wiederholt misshandelt und bedroht hat. In Zusammenhang mit der Italienreise hatte er die volljährige Tochter im Frühjahr 2014 geschlagen und dann zwei Wochen zu Hause eingesperrt, dies zur Strafe (vgl.E.6.6); im Sommer 2014 verabreichte er ihr auch in der Türkei, [...] «recht brutal(e)» Schläge, weil sie sich weigerte, in Zusammenhang mit der Vorbereitung der eigentlichen Verlobung zur Familie von B____ zu fahren (vgl. E. 6.7.1). Zum Standesamt zwecks Festlegung eines Hochzeitstermins ging D____ im Mai 2015 entgegen ihres ausdrücklichen Willens unter anderem nur, weil sie ansonsten nicht an die Maturaprüfungen hätte gehen dürfen (vgl. E. 6.7.2). Zwar hat D____ an der Berufungsverhandlung behauptet, diese Drohung sei von der Mutter ausgesprochen worden, was angesichts ihren früheren Depositionen - und der ganz allgemein im Hause A____ bestehenden Macht des Vaters, der sich die Mutter unterordnete - indes nicht glaubhaft ist. Nach einem heftigen Streit mit beiden Töchtern, kurz vor ihrer Flucht gab der Berufungskläger A____ der zunehmend verzweifelteren, mitten in den Maturitätsprüfungen steckenden Tochter zudem, unter Anwendung von auch physischer Gewalt - die entsprechende Misshandlung ist angesichts der auch insoweit sehr glaubhaften Aussagen von D____ (vgl. insbesondere act. 847) erstellt, das entsprechende Verfahren infolge Rückzugs der Strafanträge indes nicht mehr zu ahnden - zu verstehen, dass man in wenigen Tagen in die Türkei abreisen werde, dass sie keine Wahl habe, sie müsse B____ heiraten, ansonsten gehe sie für immer in die Türkei und würde dort mit einem beliebigen anderen Mann verheiratet.
6.7.4 Der Berufungskläger A____ hat nach dem bisher Ausgeführten folglich zu verschiedenen widerrechtlichen Nötigungsmitteln gegriffen - namentlich zu Schlägen und massiven Drohungen - um seine Tochter D____ entgegen ihrem ausdrücklichen Willen zu dem von ihm gewünschten Verhalten, nämlich der Eingehung der Ehe mit B____, zu bestimmen, und auf dem Weg dazu zumindest erreicht, dass die Verlobung stattfand, welcher sich D____, die keine Unterstützung hatte und weitere schwerwiegende Konsequenzen befürchten musste, nicht verweigern konnte. Er hat sich damit - da der Taterfolg wegen der Flucht D____s letztlich ausblieb - der versuchten Zwangsheirat gemäss Art. 181a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Davon konsumiert sind die Drohungen, jedoch nicht die Freiheitsberaubung, die ja ohnehin als Reaktion und Sanktion nach Bekanntwerden der Italienreise erfolgte (Pieth, a.a.O., Art. 181a N 9). Die Körperverletzungsdelikte können infolge Rückzugs des Strafantrags ohnehin nicht verfolgt werden.
6.8 Versuchte Nötigung betreffend C____ und D____
(Anklage Ziff.4)
Die Sachverhaltsschilderung - es geht hier um die Drohung des Berufungsklägers A____ im Zeitraum Frühling 2015, dass er seine Töchter, sollten diese wie eine Cousine mütterlicherseits flüchten, in einen Wald schleppen und dort umbringen werde - beruht auf den glaubhaften ersten Aussagen von C____ und D____ von August resp. September 2015 (Auss. C____, act. 813, 815; Auss. D____, act. 847/848, 850, 1109/1110). Ihre an der Berufungsverhandlung vorgebrachten Versionen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 18, 35), wonach sie diese Äusserung des Vaters rein zufällig mitbekommen hätten, als der Vater dies gegenüber Mutter geäussert habe, ist demgegenüber, wie ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft und nicht plausibel (vgl. oben E. 5.6). Dass D____ sich kaum noch an die Umstände dieses Vorfalls erinnern können will, ist angesichts der Ungeheuerlichkeit einer derartigen Äusserung eines Vaters - der ja gemäss den Äusserungen der Privatklägerinnen angeblich «an sich gegen Gewalt» sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 29) nicht glaubhaft. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist die Drohung des Berufungsklägers gegenüber beiden Töchtern, diese im Falle einer Flucht zu töten, als (mehrfache) versuchte - die Töchter sind ja dennoch geflüchtet - Nötigung zu qualifizieren (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).
6.9 Mehrfache versuchte Nötigung betreffend C____ und D____, (Anklage Ziff. 5.1)
Aufgrund der Aktenlage ist dokumentiert (vgl. dazu oben E. 5.8), dass der Berufungskläger A____ seine - notabene volljährigen - Töchter nach ihrem Untertauchen auf verschiedene Weise unter Druck setzte, um sie unbedingt zur Rückkehr zu bewegen: Er suchte nicht nur nach ihnen, sondern reiste nach [...] und [...], wo er sie in den dortigen Frauenhäusern vermutete, so dass die jungen Frauen ihre Bleibe wechseln mussten, und kündigte ihnen an, ihren Aufenthaltsort mittels Steckbriefs und Aussetzung einer Belohnung ausfindig zu machen (Bericht Mobilauswertung, act. 1129-1131, 1134-1136; Polizeirapport, act. 775 ff.; SMS in Sep. Beil. 1, S.57/58, dazu Flyer Belohnung, act. 1267). Dass es sich dabei nicht einfach um verzweifelte Aktionen eines besorgten Vaters handelt, ergibt sich schon daraus, dass er diese Aktionen überhaupt nicht mit der Polizei abgesprochen hatte, während er früher, als der Sohn Y____ nicht nach Hause gekommen war, bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgegeben hatte (vgl. act. 911).
Insbesondere schrieb der Berufungskläger A____ seinen Töchtern wiederholt bedrohliche Textnachtrichten, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Mit Ausnahme einer SMS vom 3. Juni 2015 (Sep. Beil. 1, S. 49/50), deren deutsche Übersetzung in der Anklageschrift sich nicht hat erhärten lassen, scheinen die übrigen aufgelisteten SMS inhaltlich nicht in Zweifel gezogen zu werden. Deren drohender Tenor und einschüchternde Intention sind offenkundig - und lassen sich auch nicht damit relativieren, dass die [...] Sprache wegen der [...]verfolgungen grob und brutal sei, wie C____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. S. 22) behauptet hat (z.B. Sep. Beil. 1, S. 8/9, 10/11, 55/56 und besonders unheimlich S. 59/60: «Im Jenseits sind meine Hände an ihrem Kragen»). Sowohl C____ als auch D____ fühlten sich dadurch verständlicherweise erheblich bedroht - notabene drehen sich doch ein Grossteil dieser Äusserungen direkt indirekt um den Tod - , fürchteten, dass es zu Gewalt komme, und hatten Angst um ihr Leben (vgl. etwa Auss. C____, act. 815, 2314 f.; Auss. D____, act. 849/850, 975, 1100, 1510, 1511/1512, Schreiben act. 1789). Die Bagatellisierungen in der Berufungsbegründung sind insoweit unbehelflich.
Das nötigende Einwirken des Beschuldigten auf seine Töchter in der Absicht, sich damit deren Rückkehr zu sichern, ist tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 StGB. Da die jungen Frauen nicht auf seine Forderungen eingingen und der Erfolg somit ausblieb, liegen auch hier allerdings bloss versuchte Tatbegehungen vor, und ist der Berufungskläger A____ demzufolge der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
6.10 Entschuldbarer Notstand?
Soweit sich der Berufungskläger A____ im Berufungsverfahren betreffend die ihm vorgeworfene versuchte Zwangsheirat, diverse Nötigungshandlungen und Freiheitsberaubung auf das Vorliegen eines entschuldbaren Notstandes (Art. 18 StGB) beruft (vgl. Plädoyer S. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Tatsächlich sind insbesondere Drohungen des B____ betreffend D____ aktenkundig. Weiter gibt es eine Mittteilung von Y____ an die Schwestern nach deren Flucht, dass die ganze Familie von B____ und seinen Leuten bedroht werde (Sep. Beil.2 S.45ff.). Allerdings ist Y____ in diesem Zeitraum auch nicht davor zurückgeschreckt, den Schwestern mitzuteilen, die Mutter sei nun an Krebs erkrankt - um sie zurückzulocken (vgl. Sep. Beil. 2 S. 48) und hat ausgesagt, er habe den Schwestern nach der Flucht fälschlich eine bedrohliche Nachricht (betreffend den Vater) geschickt, damit diese in Panik gerieten und heimkehrten (vgl. act. 1446). Auch hat der Berufungskläger A____ an der Berufungsverhandlung nun auf etwas theatralische Weise geäussert, dass er sich vor der Familie B____ fürchte (vgl. etwa Schlusswort, Prot. Berufungsverhandlung S. 43: « meine Beine zittern. ( ) Das sind keine Menschen, sondern Monster.») Der Berufungskläger A____, seine Frau und der Sohn Y____ haben aber im Verfahren, wie mehrfach festgehalten, ausgesagt, dass sie sich nicht von B____ bedroht fühlten. Dass der Berufungskläger A____ sich erst jetzt, da B____ nicht mehr in der Schweiz lebt - notabene seit längerem -, und Gras über die Angelegenheit gewachsen sei, getraue, weitere Angaben zu seiner damaligen Situation zu machen, leuchtet nicht ein. Denn B____ war seit Oktober 2015 inhaftiert, er hatte nie eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gehabt - und hatte ja bereits im August 2015 ein anderes Eheverfahren initiiert, wollte indes die in Zusammenhang mit der Verlobung und bevorstehenden Ehe stehenden Geschenke und Gelder wieder von der Familie A____ zurückhaben. Es bestand also seit längerem überhaupt kein Anlass mehr für den Berufungskläger A____, noch irgendwelche Racheakte von B____ und seiner Familie zu befürchten resp. diesen zu schonen. Die entsprechenden Ausführungen im Plädoyer an der Berufungsverhandlung (S. 12) sind nicht plausibel und eine Notstandssituation ist in keiner Weise erstellt. Im Übrigen hätte sich der Berufungskläger A____, der seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt, im Falle einer Bedrohung durch B____ und/oder dessen Familie selbstverständlich an die Polizei wenden können und müssen - und nicht seine Tochter einsperren, zwangszuverheiraten und zu nötigen versuchen.
7. Delikte Berufungskläger B____
7.1 Einleitung, Tatentschluss (Anklage Ziff. 3.1 und 3.2)
Dass sich D____ und B____ über Facebook kennenlernten und sich zwischen ihnen eine freundschaftliche Beziehung entwickelte, in deren Verlauf der Berufungskläger B____ mehrfach nach Basel kam bzw. D____ ihn einmal in Italien besuchte, ohne dass sie ihren Eltern etwas von dieser Bekanntschaft erzählte, wurde von D____ dargelegt und ist insoweit auch unbestritten.
Die Aussagen sind indes zunächst dahingehend auseinandergegangen, ob es zwischen den beiden zu (freiwilligen) sexuellen Handlungen kam. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz auf die glaubhaften Aussagen von D____, wonach es nie zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, abzustellen. Die gegenteiligen Behauptungen von B____, der diesbezüglich mehrere, stark divergierende Versionen vorbringt, sind, wie bereits oben E. 5.11 und im vorinstanzlichen Urteil (S.52) dargelegt wurde, nicht glaubhaft.
Angesichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass B____ - jedenfalls auch - deshalb intensiv auf eine Heirat mit D____ hingewirkt hat, um in der Schweiz einen Aufenthaltstitel zu erlangen. So hatte er zuvor bereits zweimal vergebens versucht, in der Schweiz Asyl zu erhalten. Nach dem ersten negativen Entscheid am 27.Juni 2013 (act. 1726ff.), endete das zweite, am 19. Mai 2015 gestellte Gesuch am 5. August 2015 mit einem Nichteintretensentscheid (act. 1737, dazu Auszug ZEMIS, act. 46/47). Am 5. August 2015 - und lediglich zwei Monate nach der Flucht von D____, die er über alles zu lieben behauptet hat - begab sich B____ mit der 15 Jahre älteren AA____ zwecks Eheschliessung auf das Zivilstandsamt des Bezirks [...] (E-Mail, act. 1740; Ermächtigung, act. 1744) - nachdem er erst tags zuvor das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit D____ beim Zivilstandsamt Basel zurückgezogen hatte (act. 1745, dazu Bericht Zivilstandsamt, act. 933, wonach er auf Rückfrage geantwortet habe: «Die Braut ist egal.» - was seine Einstellung wohl deutlich spiegelt).
Dies ist der Hintergrund der B____ vorgeworfenen Delikte. Vorweg ist noch festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand bei den zu beurteilenden Delikten keinen Anlass zu Diskussionen bietet. Der Berufungskläger B____ hat jeweils mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
7.2 Versuchte Vergewaltigung betreffend D____ (Anklage Ziff. 3.3)
7.2.1 B____ hat grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass es beim Schloss Birseck in Arlesheim zu einer sexuellen Annäherung zwischen ihm und D____ gekommen ist, bestreitet allerdings, sie in irgendeiner Weise dazu genötigt zu haben. Seiner Schilderung nach seien sie zusammen auf einer Toilette in einem Container gewesen, wo sich D____ auf ihn gesetzt habe und sie sich, D____ nur noch in Unterwäsche, geküsst hätten, als D____ sich plötzlich unwohl gefühlt habe, woraufhin sie aufgehört und sich angezogen hätten (act. 1372-1374, 1466/1467, 1793/1794, Prot. Strafgerichtsverhandlung S. 11). Diese Angaben sind, wie bereits ausführlich dargelegt worden ist (vgl. oben E. 5.11) nicht plausibel und nicht glaubhaft.
Der inkriminierte Sachverhalt beruht auf den wiederholten detaillierten, real und lebensnah wirkenden Aussagen von D____ (act. 854/855, 869, 1465, 1467/1468, 1470/1471, 1472/1473, 1859-1869, 2322 f.), welche, wie bereits ausführlich erwogen wurde, insgesamt glaubhaft sind und von denen auch in Bezug auf den vorliegenden Anklagepunkt nicht abzuweichen ist. Neben dem in sich stimmig geschilderten Handlungsablauf fallen sie auf durch die zahlreichen weiteren Realkriterien (siehe dazu auch ausführlich oben E. 5.4, 5.6). Sie stehen mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang (vgl. Rundgang und Fotodokumentation Schloss Birseck (Ort der vers. Vergewaltigung, act. 1912-1922). Es werden Gespräche und Interaktionen wiedergegeben (vgl. act. 1862: «Er versuchte mich zu küssen, als ich ihn abwies, sagt er, ob ich jemanden anders habe, ob ich ihn betrügen wolle»; «er jammerte einfach. Und ich wurde recht wütend»; «Er kam immer näher, fasste mich an, ich tat seine Hand weg, er machte es gerade wieder»; «Ich schrie er hielt mir den Mund zu, sagte ich könne schreien, es würde mich ohnehin niemand hören», act.1862: «Wenn ich dich nicht bekomme, bekommt dich gar niemand»; act. 1865: «Mal schauen ob du immer noch nein sagst, wenn du schwanger wirst»), Gedanken und Gefühle werden angemessen geschildert (z.B. act. 1862: «Ich wurde recht wütend»; act. 1864: « dann wehrte ich mich und fing an zu weinen. Es machte ihn wütend »; act. 1866: «Nachdem das passiert war konnte ich ihn nicht anschauen. Er ekelte mich an, ich wollte ihn nicht sehen»; act. 2322: «Es wurde mir zu viel, ich wollte gehen»), sowie viele nebensächliche Einzelheiten und auch ungewöhnliche, aber durchaus passende Begebenheiten dargelegt, wie dass sie sich zunächst die Tiere angeschaut hätten (act. 1468), er sich an der Tramhaltestelle mit einem Messer geritzt und sich entschuldigt (act. 1866/1867) ihr später in Basel eine Rose gekauft habe. D____ belastet B____ auch nicht über Gebühr, sondern schildert vielmehr, dass er von ihr abgelassen hatte, nachdem sie ihn mit dem Knie in den Genitalbereich treten konnte, dass er sich nach dem Vorfall mit Wort und Tat - mit dem Messer geritzt - zu entschuldigen versucht habe. Mit ihrer Erzählung korrespondiert auch das Folgeverhalten D____s, mithin ihre dezidierte Ablehnung von B____ bzw. einer Ehe mit ihm. Nur mit einem derart einschneidenden negativen Erlebnis lässt sich der Umstand erklären, dass sich die Zuneigung der jungen Frau dermassen drastisch in klare Ablehnung wandelte. Die Erklärung des Berufungsklägers B____ lässt den Sinneswandel der jungen Frau hingegen gar nicht nachvollziehbar erscheinen.
7.2.3 Gewisse das Kerngeschehen nicht in Frage stellende Abweichungen sind, wie schon die Vorinstanz bereits festgestellt hat, nicht unüblich resp. kommen regelmässig vor und sind gar zu erwarten, zumal wenn es sich um ein dynamisches Geschehen handelt. Es kommt vorliegend hinzu, dass der Vorfall bei der Anzeige resp. bei der Einvernahme von D____ rund eineinhalb Jahre zurücklag und in dieser Zeit sehr viel weiteres Belastendes geschehen war. D____ hatte im Zeitpunkt des Vorfalls noch keine Vorstellung davon, dass es je zu einem Verfahren kommen würde und sie sich im Hinblick darauf die Einzelheiten, wie die exakte Beschaffenheit der überwundenen Mauer, präzise merken müsste. Ihr Hinweis, dass sie die exakte Abfolge nicht mehr wisse, sich aber daran erinnere, dass B____ sie zu Boden geworfen und versucht habe, sie auszuziehen (2322), ist daher nachvollziehbar - und im Sinne des Einräumens von Erinnerungslücken gar ein Realkennzeichen. Erinnerungen verblassen mit der Zeit, ohne dass das Erlebnis an sich und besondere damit verbundene Begebenheiten vergessen gehen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte schliesslich daraus, dass D____ bei den Befragungen bisweilen angab, eine Frage nicht beantworten zu wollen (act.1862, 1863). Denn sie war bei dieser Einvernahme vom 21. April 2016 - die Befragung zu Intimbereich und zu einem sie verletzenden Vorfall fand im Beisein zahlreicher Personen statt - offensichtlich aufgewühlt, benötigte eine Pause und hat danach den Vorfall detailliert geschildert (act. 1863 ff.). Bei ihrer vorsorglichen Einvernahme vor Strafgericht wurde deutlich, dass es ihr teilweise sehr schwer fiel, über das Erlebte zu berichten (act. 2322: Als ich stärker dagegen protestierte, hat er ich will nicht darüber reden [auf Frage versuchen Sie es] ich kann das nicht ), was im Bereich von Sexualstraftaten nicht unüblich ist. Immerhin hat sie mehrfach detailliert zu diesem Vorfall Auskunft gegeben.
7.2.4 Die von der Verteidigung erhobenen Einwände beeinträchtigen die Zuverlässigkeit von D____s Aussagen im Ergebnis nicht. Mit den bereits vor erster Instanz vorgebrachten Einwänden hat sich diese schon ausführlich auseinandergesetzt; darauf kann mit folgenden zusammenfassenden Bemerkungen verwiesen werden. So ist es irrelevant, wenn das von D____ erwähnte Messer, mit welchem sich B____ nach ihren Aussagen geritzt habe, in den Protokollen einmal als Sackmesser (act. 857) - notabene ein kleines - und ein andermal als kleines Messer, kein Sackmesser (act. 1866) bezeichnet wird, zumal D____ den speziellen Einsatz dieses kleinen Messers - Selbstverletzung des B____ - gleichbleibend und plausibel geschildert hat. Es ist auch nicht zu erwarten, dass ein solches Ritzen auch ein Schnitt mit einem kleinen Messer bei einem gesunden jungen Mann eine Narbe hinterlässt, welche noch anderthalb Jahre später sichtbar wäre (vgl. act. 855 ff., 1859, 1866). Im Übrigen sind gewisse Ungereimtheiten bzw. Unsicherheiten bezüglich ihrer getragenen Kleider (act. 856, 1865, 1863), der Örtlichkeit resp. der Höhe der Mauer (act. 1468 [Mauer keine 2 Meter hoch, relativ einfach darüber springen]; act. 1861 [Mauer ungefähr 1.5 Meter, 2 Meter, recht hoch, konnte aber alleine überwunden werden]) nicht auffällig. Die angeblichen Diskrepanzen in Bezug auf den genauen Ablauf des Übergriffes, namentlich in Bezug auf die Reihenfolge des Ausziehens lösen sich bei genauer Durchsicht der Aussagen auf (act. 855, 1468, 1864). Der Umstand, dass D____ auch Erinnerungslücken einräumt, ist im Übrigen ein Realitätskriterium. Ebenfalls kein Grund für Zweifel an ihrer Darstellung ist, dass sie im August 2015 ausgesagt hat, sie habe den Namen von B____ in ihren Kontakten nach der Verlobung in «Mistge» geändert (act. 865), während sie bei der Einvernahme vom 21. April 2016 sie angegeben hat, sie habe das mehrfach geändert (act. 1870), und schliesslich bei der vorsorglichen Zeugenaussage, auf Frage, seit wann sie B____ unter «Misge» abgespeichert habe: seit der versuchten Vergewaltigung. Diese von der Verteidigung behauptete angebliche Diskrepanz ist zum einen für den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung ohne jede Relevanz und zum andern dadurch erklärlich, dass D____ den Namen von B____ offenbar mehrfach in ihren Kontakten gelöscht und geändert hat (vgl. etwa auch act. 863: «Oasch»; act. 745: «Mistge» und act. 747: Mistge Undefinierbare Dumm »), wie sie das bereits in der ersten Einvernahme auch ausgesagt hat (act.853; vgl. auch 1870). Im Übrigen hat D____ schon in der ersten, sehr umfangreichen Einvernahme am 18. August 2015 (act. 845 - 879, von 08.24 bis 14.00Uhr), in welcher im Sinne einer Gesamtschau umfassend ihre häusliche Situation beleuchtet und zahlreiche Vorfälle behandelt wurden, auch den Vorfall in Arlesheim, als es zur versuchten Vergewaltigung durch B____ gekommen ist, in freier Rede geschildert, und dabei das für sie Wesentliche, nämlich den versuchten Übergriff und insbesondere dessen für sie so schockierenden Hintergrund - bei einer Schwangerschaft einem Verlust der Jungfräulichkeit hätte sie keine Wahl betreffend Heirat mehr gehabt (vgl. act. 855). Die junge Frau war in der Einvernahme sehr aufgewühlt und begann laut Protokollnotiz zu weinen. Dass die Verteidigung geltend macht, dass nie die Rede von Gewalt gewesen sei, ist angesichts dieser Schilderung unverständlich. Dass dieser Vorfall nicht bereits in dieser Einvernahme in sämtlichen Details zu Protokoll gegeben wurde, erschüttert die Glaubhaftigkeit der Darlegung nicht, zumal D____ den Vorfall in den späteren Einvernehmen weiter detailliert und konkretisiert hat, wobei die einzelnen Schilderungen nicht in allen Details deckungsgleich sind - was für eine auswendig gelernte Geschichte sprechen könnte - sondern sich vielmehr wie die Teile eines Puzzles zu einem stimmigen Gesamtbild ergänzen. Gestützt wird die Schilderung von D____, wonach B____ sie zu vergewaltigen versucht habe, auch durch die Aussage von I____, die sich - über sechs Jahre nach diesem Vorfall, wobei sie D____ seit über fünf Jahren nie mehr gesehen hatte - noch daran erinnern konnte, dass D____ ihr dies anvertraut hatte (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 13). Eindrücklich ist, dass I____ dabei sogar ein Ritzen mit dem Messer erwähnt, auch wenn sie dies - angesichts des Zeitablaufs nicht erstaunlich -aus ihrer Erinnerung so darstellt, als habe B____ D____ geritzt.
7.2.5 Demgegenüber sind die Schilderungen von B____ über diesen Vorfall, wie bereits dargelegt (E.5.11) nicht glaubhaft.
7.2.6 Gestützt auf die Schilderungen von D____ ist somit erstellt, dass der Berufungskläger B____ ihr, nachdem sie ihm erklärt hatte, sie wolle ihn nicht heiraten, beschied, er werde sie nun schwängern, so dass ihr keine andere Wahl bliebe als die Heirat. Er warf sie darauf zu Boden und legte sich auf sie. Trotz ihrer Gegenwehr begann er sie auszuziehen. Als sie schrie, drückte er ihr die Hand vor den Mund und sagte: Mal schauen, ob du immer noch nein sagst, wenn du schwanger bist.. Obwohl er wusste, dass die jungen Frau keine sexuelle Beziehung mit ihm wünschte, beabsichtigte er, sie mittels Gewalteinwirkung zur Duldung des Beischlafs zu zwingen, hatte sich dazu auch bereits auszuziehen begonnen. D____ gelang es aber, ihren Peiniger mit dem Knie in den Genitalbereich zu stossen und in der Folge zu fliehen.
7.2.7 Mit der Anklage und der Vorinstanz ist in rechtlicher Hinsicht von einer versuchten Vergewaltigung auszugehen. Zur Ausführung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren verunmöglichen (vgl. BGE 119 IV 224, 131 IV 100). Die Schwelle zum Versuch wird mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels überschritten, wenn mithin nach dem Plan des Täters mit der Schaffung einer Zwangssituation begonnen worden ist (Maier, in Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 190 N 15, vgl. auch BGE 119 IV 227). Nach dieser Definition kann nicht fraglich sein, dass B____ zur Ausübung der Tat angesetzt hatte, als er D____, nachdem sie ihm ihre ablehnende Haltung ihm resp. einer Heirat mit ihm gegenüber deutlich gemacht hatte, erklärte, dass er sie nun schwängern werde, so dass ihr gar keine andere Wahl bleibe, als ihn zu heiraten, und dieser Erklärung sogleich Taten - Gewaltanwendung - folgen liess, indem er sie packte, zu Boden warf, sich auf sie legte und ihren Mund zuhielt, als sie zu schreien anfing, sowie sich selber als auch die sich gegen ihn wehrende D____ auszuziehen begann.
Im Übrigen kann ihm mit der Vorinstanz der Rücktritt vom (unvollendeten) Versuch zugebilligt werden. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt, er also sein Vorhaben aufgibt, solange er nicht alles getan hat, was er sich zur Vollendung der Tat vorgenommen hat. Freiwillig ist der Rücktritt, wenn der Täter die Tat noch für vollendbar hält (Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 23 N 1, 3). Zum Zeitpunkt des Versuchsabbruchs hatte der Berufungskläger B____ zwar körperlich auf D____ einzuwirken begonnen, ohne sie aber bereits wesentlich entkleidet zu haben. Er sah dann aufgrund ihrer Gegenwehr von weiteren Nötigungshandlungen ab - obschon ihr Widerstand angesichts der unterschiedlichen Kräfteverhältnisse für ihn mutmasslich nicht unüberwindbar gewesen wäre. Er liess somit relativ rasch von D____ ab und diese ziehen, als sie ihm einen Kniestoss in den Unterleib verpasste, obwohl es ihm in der Abgeschiedenheit des Ortes wohl ein Leichtes gewesen wäre, die junge Frau, welche erst noch die Mauer überwinden musste, einzuholen und sein Ziel weiterzuverfolgen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sein Vorhaben trotz den nach wie vor vorhandenen Erfolgschancen aus freien Stücken aufgab. Er ist folglich der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, was bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen ist.
7.3 Nötigungshandlungen, Komplex versuchte Zwangsheirat betreffend D____ (Anklage Ziff.3.4, 3.9, 3.10)
7.3.1 Die dem Beschuldigten explizit zur Last gelegten Kurzmitteilungen, gemäss Anklage im Zeitraum Februar bis Juni 2014 verfasst, sind aktenkundig (vgl. Sep. Beil.1, S. 104/105, 92/93, 94/95, 106/107, 136/137, 138/139, 148/149). Deren zeitliche Zuordnung ist allerdings nicht zweifelsfrei möglich, da auf den Screenshots keine Daten ersichtlich sind. Dies gilt im Übrigen auch für die in der Anklageschrift auf den 4.Mai 2014 datierte Nachricht Bevor ich dich vergrabe wirst du niemandes Geliebte sein (SB 1, S. 104/105). Die unmittelbar davor eingereihte Mitteilung stammt zwar nachweislich von diesem Tag (Sep. Beil. 1, S. 102/103). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass daher auch der inkriminierte Text am 4. Mai 2014 geschrieben wurde, zumal zwischen den beiden Nachrichten keine zeitliche Koinzidenz besteht und das Hintergrundbild ein anderes ist. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass D____ bereits im aufgeführten Zeitraum von Februar bis Juni 2014 von B____ mit solchen Textnachrichten bedrängt und auf vielfältige Weise, auch mit dem Tod, bedroht wurde. Abgesehen davon, dass sie selbst dies so ausgesagt hat (act. 855: Er meinte, dass er Sachen erfinden wird, dass mein Vater mich umbringt, 869, 1476, 1489), und sich Schilderungen von (Todes-) Drohungen seitens des Berufungsklägers B____ in jener Zeit auch in Nachrichten an ihre Lehrer wiederfinden (vgl. act. 937, 1060), kann aus dem Umstand, dass er mehrfach tatsächlich solche Drohnachrichten verfasste, darauf rückgeschlossen werden. Von B____ wird dies denn auch nicht bestritten: Alles, was D____ erzähle, sei gelogen - ausser dem schriftlichen (act. 1489) und er sei so erzogen worden, dass er Drohungen ausspreche (act. 1485). Das im Ergebnis nachgewiesene Drohverhalten des Beschuldigten gegenüber D____ ist im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte versuchte Zwangsheirat relevant und geht - gegebenenfalls - darin auf. Es hat deshalb keinen separaten Schuldspruch zur Folge.
7.3.2 Im Zusammenhang mit diesem Anklageabschnitt (Ziff. 3.9, 3.10) kann zunächst auf die Erwägungen zu A____ verwiesen werden (oben E. 6.7, insbesondere 6.7.3), die auch hier ihre Gültigkeit haben. Fest steht aufgrund der glaubhaften Aussagen von D____, objektiviert durch entsprechende Textnachrichten (vgl. etwa SB 1, S.115, 121, 123 und oben E. 5.8), dass D____ B____ unter keinen Umständen heiraten wollte und sie ihm dies bereits in der Zeit bis zur Verlobung im Juni 2014 klar zu verstehen gab. Insbesondere die Korrespondenz mit ihren Lehrern und deren Aussagen erhellen, in welch schlechter Verfassung sich D____ im Frühjahr 2014 und 2015 befand und wie sie mithilfe verschiedener Anlaufstellen nach Auswegen aus ihrer bedrückenden und als aussichtslos empfundenen Lage suchte (vgl. dazu E. 5.7). Dies hinderte B____ freilich nicht daran, trotz des Widerwillens von D____ auf eine Heirat hinzuwirken. Dabei setzte er D____ nicht einfach nur unter Druck, indem er trotz ihrer ablehnenden Haltung immer wieder das Thema Heirat zur Sprache brachte und an ihrem Wohnort auftauchte und von ihr verlangte, dass sie ihren Eltern von ihm erzählte (act. 1457, 2320). Mit dem Versuch, sie zum Geschlechtsverkehr zu nötigen und dadurch zu schwängern resp. jedenfalls sie zu entjungfern, probierte er vielmehr ganz direkt und perfide, vollendete Fakten zu schaffen. Schliesslich führte er mit Absicht eine für die junge Frau ausweglose Situation herbei, indem er bzw. sein Onkel dem A____ von D____s Italienreise zu B____ erzählte - ganz im Wissen um die schwierige familiäre Situation D____s und das konservative Werteverständnis ihres Vaters, der seine zunächst negative Einstellung zur Heirat prompt änderte. Darüber hinaus verängstigte er D____, welche durch die versuchte Vergewaltigung ohnehin schon eingeschüchtert war, im Zusammenhang mit ihrer geäusserten Ablehnung der Heirat mit wiederkehrenden gravierenden Drohungen (dass er ihrem Vater Sachen erzählen werde, damit dieser sie töte, mit Vergewaltigung, mit dem Tod, mit Verbrennen), die sie sehr ernst nahm (vgl. beispielsweise Aussagen D____, 862 f., 1480, 2323). Deren Gewicht unterstrich er mit der Bemerkung, dass es in seiner Familie schon zu Ehrenmord gekommen sei und Blut vergossen werden müsse, wenn ein Mädchen «blöd tue» (vgl. Aussage D____, act. 857, 871, 1491), was D____ als realistische Möglichkeit betrachtete (Auss. D____, act. 871).
Es ist aufgrund der Aussagen von D____ und von entsprechenden in den Akten enthaltenen, wenngleich auch nicht datierten, Kurzmitteilungen von B____ ebenfalls erstellt, dass dieser D____ auch nach der Verlobung bis zur ihrer Flucht wiederholt Nachrichten mit drohendem Inhalt schrieb, weil sie die Verlobung auflösen wollte (vgl. act. 862, 865, 869, 1476: « er [ge]droht hatte, dass er mich vergewaltigt. Es sind auch Morddrohungen gelaufen übers Telefon»; 1483: «Ich habe mich immer wieder gegen die Verlobung gewehrt. Ich wollte es abbrechen. Dann sind hauptsächlich Drohnachrichten von ihm gekommen. Er sagte, wenn man den Weg eingeht, gibt es kein Zurück mehr. Vor allem bei ihm in der Kultur. Und es seien schon Personen getötet worden, die versucht haben zu flüchten»). Durch die Aussagen der Schulleiterinnen P____ (act. 968) und Q____ (act. 1030) lässt sich auch verifizieren, dass der Beschuldigte der D____ im Mai 2015 in der Schule auflauerte und sie sich vor ihm versteckte (act. 1476). Ferner ergibt sich aus den Aussagen von D____, dass B____ - zusammen mit ihren Eltern bzw. ihrem Vater - Druck auf sie ausübte, als sie nicht mit ihm auf das Standesamt gehen wollte, und sie keine andere Wahl gehabt habe (act. 1484).
7.3.3 Der Berufungskläger B____ hat ein eigentliches Drohszenario in Bezug auf ernstliche Nachteile - bis hin zu Drohungen mit dem Tode - installiert, und ist auch vor Gewalt - die versuchte Vergewaltigung hatte gemäss seinen expliziten Worten den Zweck, D____ dazu zu bringen, ihn zu heiraten - nicht zurückgeschreckt, um D____ dazu zu bringen, gegen ihren offen deklarierten Willen, eine Ehe mit ihm einzugehen. Dies ist ihm letztendlich, trotz der grossen Angst D____s vor ihm (sowie seiner hinter ihm stehenden Familie) resp. vor der Wahrmachung seiner Drohungen, zwar nicht gelungen, weil sie schliesslich flüchtete. Immerhin konnte er es soweit vorantreiben, als seine Nötigungshandlungen, neben dem Verhalten von A____ (dazu oben E. 6.7), ebenfalls kausal für die Einwilligung von D____ in die Verlobung im Juni 2014 und für die Anmeldung der Ehe beim Zivilstandsamt im Mai 2015 waren. Der Berufungskläger B____ ist daher - zumal die Rechtwidrigkeit seiner Handlungen ausser Frage steht - der versuchten Zwangsheirat gemäss Art. 181a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7.4 Mehrfache versuchte Nötigung betreffend D____, «während der Flucht»
(Anklage Ziff. 5.1)
Dass der Berufungskläger B____ D____ im Anschluss an ihr Verschwinden mit verschiedenen, einen stetigen bedrohlichen Unterton aufweisenden Kurzmitteilungen unter Druck setzte, damit sie zurückkehrte, ohne dass er damit Erfolg gehabt hätte, ergibt sich klar aus den beigebrachten Nachrichten (vgl. Sep. Beil. 1, S. 80-91, Sep.Beil. 2, S. 154-163, darunter auf S. 156/157 die explizit aufgeführte, vom 19.Juni 2015 stammenden Nachricht: «( ) werde bis du kommst auf dich warten und schauen wie du es bereust ( ) so einfach lasse ich dich nicht aber wenn du zurück kommst diese Woche können wir reden es soll so sein wie du willst»; die übrigen aufgeführten Mitteilungen lassen sich nicht zweifelsfrei datieren). Durch Kummer lassen sich derartige Mitteilungen offensichtlich nicht erklären. Er ist in diesem Punkt daher wegen mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
8. Strafzumessung
8.1
8.1.1 Bei beiden Berufungsklägern ist auch die Strafzumessung angefochten und somit zu prüfen. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
8.1.2 Vorliegend sind bei beiden Berufungsklägern mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. nun ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach Auffassung des Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 144 IV 217 E.3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis; ausführlich zum Ganzen auch Mathys, a.a.O. S. 179 f.).
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4), wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE, a.a.O., E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. auch aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 - und diese Regelung ist vorliegend anwendbar (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB) - sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (vgl. BGE 138 IV 220 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr waren aber als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E.4.2 mit Hinweisen). Auch nach der neusten, offenbar nicht unumstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichts darf - unter Umständen - eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. Urteil 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4, betreffend mehrfache gravierende Körperverletzungs- und Sexualdelikte im familiären Umfeld). Die Vorinstanz hat bereits für beide Berufungskläger festgehalten, dass hier für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urteil Strafgericht S.78, 82). Darauf wird jeweils bei der individuellen Strafzumessung für die Berufungskläger zurückzukommen sein.
8.1.3 Somit erfolgt die Bildung der Strafe hier nach den Regeln von Art. 47 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Berufungskläger B____ wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 21. Juni 2017 auszufällen sein.
8.2
8.2.1 Für den Berufungskläger A____, der vorinstanzlich zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist die Strafe ohnehin neu festzusetzen, da er von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen wird und die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, teilweise versucht, und versuchten unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage einzustellen sind. Die Verteidigung fordert eine Reduktion der Strafe, die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, was sie allerdings insbesondere mit dem von ihr beantragten zusätzlichen Schuldspruch - insofern bleibt es hier allerdings bei einem Freispruch - begründet. Es kann vorweg festgehalten werden, dass die Tatbestände der Zwangsheirat (Art. 181a StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) als Strafe jeweils Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsehen.
Vorliegend haben sämtliche Delikte - insbesondere versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung, (versuchte) Nötigungen - die persönliche Freiheit der beiden Töchter des Berufungsklägers A____ betroffen; auch die Urkundenfälschungen hatten letztlich zum Ziel, die Verweigerung der Teilnahme an den Klassenreisen zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen scheint hier eine - für einzelne Delikte theoretisch mögliche - Geldstrafe offensichtlich ungeeignet und nicht zweckmässig und ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Namentlich ist angesichts des Verhaltens des Berufungsklägers A____ davon auszugehen, dass Geldstrafen ihn nicht ausreichend beeindrucken würden. Obwohl sprachlich und beruflich an sich gut integriert, hat er seinen Töchtern, und zwar auch nach der Volljährigkeit, ein Recht auf ein einigermassen selbstbestimmtes Leben in elementaren Bereichen - insbesondere auch bezüglich ehelicher (d.h. intimer) Beziehungen - abgesprochen. Er hat, wie die Tochter D____ eindrücklich geschildert hat, «ein gefälschtes Zeugnis» geholt, damit diese «nicht in ein Lager gehe» (act. 851) - obwohl bereits eine Kostengutsprache für diese Schulreise vorlag. Er hat nach der Flucht der Töchter gezielt Frauenhäuser aufgesucht und dadurch nicht nur seine Töchter weiter unter Druck gesetzt, sondern auch diese für Opfer häuslicher Gewalt elementaren Schutzinstitutionen nicht respektiert und gefährdet - so musste das Frauenhaus in [...] gar von der Kantonspolizei evakuiert und die Bewohnerinnen anderweitig platziert werden (act. 1134). Mit diesem Gebaren hat der Berufungskläger A____ gezeigt, dass er die Durchsetzung seiner eigenen Überzeugungen über die Respektierung auch staatlicher vom Staat unterstützter Einrichtungen stellte und der Auffassung war, rechtskonformes Verhalten sei von ihm nicht geschuldet. Es ist davon auszugehen, dass sich, wer sich dermassen rücksichtslos und anmassend gebärdete, durch eine Geldstrafe nicht ausreichend beeindrucken lässt. Unter diesen Umständen bedarf es jeweils Freiheitsstrafen, um dem Berufungskläger A____ den Ernst der Situation vor Augen zu führen. Kommt im Übrigen dazu, dass die Untersuchungshaft den Berufungskläger A____ offensichtlich sehr stark beeindruckt hat, was ebenfalls für eine Freiheitsstrafe spricht (vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S.5; vgl. auch unten E. 8.2.6). Weniger - aber auch - ins Gewicht fällt demgegenüber, dass eine Geldstrafe angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers A____, der mit hohen Verfahrens- und Anwaltskosten sowie der beachtlichen Schadenersatzforderung der Opferhilfe konfrontiert ist, wohl auch nicht einbringlich wäre - auch wenn die Geldstrafe grundsätzlich auch Beurteilten offenstehen soll, die in eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (vgl. Mathys, a.a.O., S.176).
Ergänzend ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation nicht nur aus Gründen der Spezialprävention, sondern auch unter Berücksichtigung des zeitlichen (Frühjahr 2014 bis Sommer 2015) und insbesondere des sachlichen Gesamtzusammenhangs der hier zu beurteilenden Delikte die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche gerechtfertigt scheint, zumal der Berufungskläger dann ja insoweit vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. immerhin BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2, 2.4). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, so hindert im Übrigen auch Art. 41 Abs. 1 aStGB es im Übrigen nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe jedenfalls 6 Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.; s. auch BGer 523/2018 vom 23. August 2018 E.1.2.3 mit Hinweisen).
8.2.2 Ausgangspunkt ist nun, da der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung entfallen ist, der Schuldspruch der versuchten Zwangsheirat betreffend D____, welcher im Zentrum des Verfahrens steht (vgl. Mathys, a.a.O., N 485).
Hier wiegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers A____ etwa mittelschwer. Nach anfänglicher Ablehnung von B____ setzte der Berufungskläger A____ schliesslich alles daran, seine Tochter D____ mit diesem Mann zu verheiraten. Dabei setzte er die Tochter nicht nur psychisch unter Druck sondern schreckte erstelltermassen auch nicht vor groben körperlichen Misshandlungen zurück. Auch wenn diese als solche nicht strafrechtlich zu beurteilen sind, bleiben sie als Gewaltmittel i.S. von Art. 181a StGB für die Beurteilung des Verschuldens des Berufungsklägers A____ von Belang und belasten ihn insoweit nicht unerheblich. Er drohte der Tochter mit schwerwiegenden Konsequenzen, wenn sie sich gegen die Heirat mit B____ auflehnte. Anstatt sich vor seine Tochter zu stellen und ihr den geschuldeten elterlichen Rückhalt zu geben, warf er ihr vor, sich selbst in diese Situation manövriert zu haben, weshalb sie sich nun damit abfinden müsse. Sein Vorgehen war rücksichtslos, seine Haltung wirkt erbarmungslos. D____ hat unter diesem, einem Verrat der speziellen Eltern-Kind-Beziehung gleichkommenden Verhalten stark gelitten. Die Beweislage zeigt die zunehmende Verzweiflung ob ihrer Situation und ihre intensive Suche nach einem Ausweg, die in der Erkenntnis gipfelte, dass jede Entscheidung mit grossen persönlichen Opfern verbunden war. Wie ihre Schwester C____, welche die unerträgliche Situation ebenfalls nicht mehr aushielt und mit ihr zusammen untertauchte, bezahlt sie für ihre Entscheidung - Flucht - einen hohen Preis. Sie musste, noch dazu mitten in den wichtigen Maturaprüfungen, mit ihrem ganzen bisherigen Umfeld brechen, ihre Familie samt den beiden Brüdern, an denen sie sehr hängt, sowie alle sonstigen sozialen Kontakte verlassen und auch das ihr vertraute räumliche Umfeld verlassen. Die damit verbundene emotionale Erschütterung wird ihren weiteren Lebensweg begleiten und ihn mutmasslich lange prägen.
Auch das subjektive Verschulden des Berufungsklägers A____ wiegt nicht mehr leicht. Motiv für sein Verhalten war die Wahrung seines Ansehens und seines Stands in der Familie und in der türkisch-muslimischen Gesellschaft. Dabei können ihn seine verqueren - und auch für viele andere Menschen aus seinem Kulturkreis zweifellos nicht angemessen erscheinenden - Moral- und Ehrvorstellungen - nicht entlasten. Trotz seiner im Tatzeitpunkt beinahe 30-jährigen Anwesenheit in der Schweiz hat er veralteten, die persönliche Entwicklung seiner Töchter massiv einschränkenden Anschauungen nachgelebt. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als er sich anderseits nicht gegen eine höhere Ausbildung seiner Töchter gestellt hat, was ihm zwar ein Druckmittel gegen diese in die Hand gab, aber auch zeigt, dass es ihm teilweise möglich gewesen ist, eigene Anschauungen zu überdenken, und es ihm somit auch durchaus möglich gewesen wäre, hier anders zu handeln. Auffallend und etwas zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist sein hartnäckiges Vorgehen.
Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers A____ hier als jedenfalls nicht mehr leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Dem wäre - für ein vollendetes Delikt - eine Einsatzstrafe von rund 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg ist allerdings nicht eingetreten und die Strafe kann deswegen gemildert werden. Allerdings fällt die entsprechende Strafmilderung eher bescheiden aus. Denn der Beschuldigte hat alles unternommen, damit seine Tochter D____ den B____ heiratet, und es ist letztlich einzig auf D____s Entscheidung zur Flucht zurückzuführen, dass die Eheschliessung nicht zustande kam. Es kann ihm eine Strafmilderung von gut einem Zehntel gewährt werden, was zu einer hypothetischen tatbezogenen (Einsatz)strafe von rund 21 Monaten Freiheitsstrafe führt.
8.2.3 Es sind nun die hypothetischen tatbezogenen Strafen für die einzelnen weiteren Delikt festzulegen (vgl. zum Vorgehen Mathys, a.a.O., S. 237, 179 ff.).
8.2.3.1 Von einem eher leichten Verschulden des Berufungsklägers A____ in objektiver und subjektiver Hinsicht ist in Bezug auf die beiden Nötigungen gegenüber C____ im Zusammenhang mit ihrem Wunsch nach einer Scheidung von E____ auszugehen. Das Vorgehen und die Motivation des Berufungsklägers A____ sind in beiden Fällen etwa gleich, so dass auch beide gleichzeitig abgehandelt werden können. In objektiver Hinsicht drohte der Berufungskläger zwar jeweils «lediglich» mit der Rückkehr in die Türkei und dort Verheiratung mit dem erstbesten Manne, und immerhin nicht mit Gewalt sogar dem Tod, für den Fall dass C____ sich scheiden lassen sollte. Eher verwerflich erscheint und wirkt sich damit etwas zu Ungunsten des Berufungsklägers A____ aus, dass er im Wissen handelte, dass seine Tochter von E____ misshandelt wurde. Dass die Tochter unter diesem Verhalten gelitten hat, zeigt sich an ihrer - offensichtlich unbedachten - Äusserung an der Berufungsverhandlung, wonach sie noch bei sich dachte, wie der Vater so grausam sein könne. In subjektiver Hinsicht wiegt das Motiv - Wahrung der «Familienehre», welche er auch hier über das Wohlergehen seiner Tochter gestellt hat - auch eher etwas belastend. Auch hier gilt im Übrigen, dass der Berufungskläger A____ den Bruch von C____ mit der Familie und ihrem gesamten Umfeld zu verantworten hat. Aus spezialpräventiven Gründen ist auch hier, wie dargelegt wurde (E.8.2.1), jeweils eine Freiheitsstrafe, und nicht eine Geldstrafe, angezeigt. Dem Verschulden des Berufungsklägers A____ erscheinen für beide Vorfälle Freiheitsstrafen von je 4Monaten angemessen.
8.2.3.2 Bei der rund zweiwöchigen Freiheitsberaubung zum Nachteil von D____ wiegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers A____ jedenfalls nicht mehr ganz leicht. Dabei fallen insbesondere die Dauer der Freiheitsberaubung - rund zwei Wochen - und der Umstand, dass die Tochter die erste Woche im Zimmer eingesperrt worden war, doch nicht unerheblich zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht, ebenso wie der Umstand, dass D____ während dieser Zeit die Schule nicht hat besuchen können und Unterrichtsstoff verpasst hat. Das Verschulden wird immerhin dadurch stark relativiert, dass D____ in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben konnte. Auch subjektiv wiegt das Verschulden des Berufungsklägers A____ nicht mehr ganz leicht. Entgegen seiner Behauptung ist davon auszugehen, dass er die Tochter nicht aus Fürsorge, sondern aus Wut über deren Italienreise und zur Strafe in ihrem Zimmer und anschliessend in der elterlichen Wohnung festgehalten hat. Insgesamt erscheint hier eine hypothetische tatbezogene Freiheitsstrafe von rund 3 Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers A____ angemessen. Auch hier ist vor allem auch aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe angezeigt (vgl. oben E.8.2.1).
8.2.3.3 Die A____ im Weiteren zur Last zu legenden zwei Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit dem erhältlich gemachten Arztzeugnis für D____ belasten ihn in subjektiver Hinsicht insofern, als sie Zeugnis davon ablegen, wie unverfroren und entschlossen er anderen seine Ansichten aufzudrängen versuchte und zu diesem Zweck auch nicht vor unlauteren Mitteln zurückschreckte. Verglichen mit anderen Verstössen in diesem Bereich des Strafrechts wiegt sein Verschulden in objektiver Hinsicht dennoch leicht, so dass insgesamt von einem leichten Verschulden und hierfür von Freiheitsstrafen von je einem Monat auszugehen wäre. Es wurde oben dargelegt, dass und weshalb auch hier eine Freiheitsstrafe angezeigt ist (E.8.2.1).
8.2.3.4 Verschuldensmässig nicht mehr ganz leicht zu veranschlagen sind die mehrfachen versuchten Nötigungen während der Flucht und im Frühling 2015. Nachdem der Beschuldigte die Flucht seiner Töchter bemerkt hatte, legte er, wie aufgezeigt wurde, ein bedrohliches Verhalten an den Tag. Er alarmierte D____ und C____ nicht nur mit drohenden, einschüchternden Textnachrichten, die ihr labiles Sicherheitsgefühl weiter schmälerten, zumal er nicht vor der Ankündigung zurückschreckte, ihren Aufenthaltsort mittels eines Steckbriefs und einer Belohnung ausfindig zu machen, sondern stellte ihnen, teilweise in Begleitung, sogar in [...] und [...] nach und versetzte die ohnehin schon sehr belasteten jungen Frauen, die deshalb ihren Zufluchtsort wechseln mussten, zusätzlich in Angst. Insoweit wiegt das objektive Verschulden nicht sehr leicht. Dass er aus Sorge um seine Töchter handelte, kann ihm nicht zugutegehalten werden, war ihm doch bewusst, dass und weshalb sie geflohen waren, und hätte er sie in diesem Fall nicht auf diese Weise zur Rückkehr zu bewegen versucht. Diesem Verschulden angemessen erscheinen Freiheitsstrafen von je rund 20 Tagen für die Textnachrichten, für die Ankündigung des Steckbriefs und für das Auftauchen in [...] und [...]. Für die Nötigung in Zusammenhang mit der besonders grausamen Drohung vor der Flucht, die eigenen Töchter in den Wald zu verschleppen und zu köpfen, sollten sie flüchten, ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 30 Tagen angemessen. Demgegenüber fällt die mehrfache versuchte Nötigung in Zusammenhang mit Kleidervorschriften wenig ins Gewicht und mit der Vorinstanz (vgl. Urteil Strafgericht S. 81) wird auf eine zusätzliche Strafe verzichtet. Bei vollendeten Nötigungen wären nach dem Ausgeführten hier insgesamt 90Tage Freiheitsstrafe angemessen. Dass es jeweils beim Versuch geblieben ist, ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Schuldangemessen wären für diese mehrfachen versuchten Nötigungen zusammengerechnet nach dem bisher Ausgeführten (d.h. hier noch ohne Asperation), insgesamt rund 2 Monate Freiheitsstrafe. Auch hier ist insbesondere aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe - und nicht eine Geldstrafe - auszufällen (vgl. E. 8.2.1).
8.2.4 Es ist nun die Gesamtstrafe zu bilden. Die Delikte stehen alle in direktem Konnex miteinander, sie tangieren jeweils die Freiheit der Töchter, insbesondere die Freiheit, ihr Leben, und dabei auch ihr Ehe- und Intimleben nach ihren eigenen Vorstellungen leben zu dürfen. Angesichts dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt sich deshalb, bei den übrigen Delikten eine Reduktion der oben dargelegten angemessenen Strafen um je rund 40 Prozent. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe (21 Monate Freiheitsstrafe) um insgesamt 9 Monate Freiheitsstrafe (15 Monate Freiheitsstrafe abzüglich 40 %) auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe.
8.2.5
8.2.5.1 Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers A____ neutral zu werten. Sein Nachtatverhalten wirkt sich nicht günstig aus. Er hat zwar im Berufungsverfahren wenige Misshandlungen der Töchter eingestanden. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um ein rein taktisches Geständnis, welches ihm vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Strafanträge zurückgezogen wurden, um so leichter gefallen sein dürfte. Von Einsicht in das Unrecht seiner Verfehlungen gegenüber seinen Töchtern ist auch heute nichts zu merken. Der Berufungskläger A____ stellt sich als grundsätzlich toleranten und aufgeschlossenen Vater dar. Eigene Anteile an der Flucht der Töchter blendet er konsequent aus und macht einzig B____ und dessen Familie für das Desaster verantwortlich. Er fühlt sich im Recht und zeigt keine Bereitschaft, sein Weltbild, in das er auch seine Kinder zu pressen versucht hat, zu hinterfragen. Fehlende Einsicht und Reue sind zwar per se neutral zu bewerten. Es belastet den Berufungskläger A____ allerdings, dass es ihm gelungen ist, seine Darstellung und Sichtweise mittlerweile auch auf die beiden Privatklägerinnen zu übertragen, die zunehmend B____ und nun gar auch noch die Mutter N____ als eigentliche Drahtzieherin verantwortlich machen - eine Mutter, die im bisherigen Verfahren als psychisch und physisch schwach dargestellt wurde, selber aus einer offenbar toleranten Familie stammend, sich dem Ehemann untergeordnet hat. An sich wäre vor diesem Hintergrund durchaus eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um ein bis zwei Monate denkbar.
8.2.5.2 Etwas ausgeglichen wird dieses Bild allerdings dadurch, dass mittlerweile offenbar eine Wiederannäherung mit den Töchtern begonnen hat. Auch ist dem Berufungskläger A____ mit der Vorinstanz eine etwas erhöhte Strafempfindlichkeit zuzugestehen, da er einen schwer behinderten Sohn hat, den er seit Jahren zusammen mit seiner offenbar angeschlagenen und überforderten Frau liebevoll pflegt, und er allein für den Unterhalt der Familie aufkommt. Dem Verteidiger ist weiter darin zuzustimmen, dass das Verfahren nun bereits seit rund 5 Jahren und damit lange andauere, was nicht in der Verantwortung des Berufungsklägers A____ liege. Es handelt sich allerdings - wie sich schon aus dem Umfang der Urteile ergibt - um ein ausgesprochen umfangreiches und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexes Verfahren mit mehreren Beteiligten, was sich auch in der Verfahrensdauer niederschlägt. Von einer eigentlichen Verfahrensverzögerung - eine solche wurde denn auch nicht gerügt - kann dennoch nicht die Rede sein. Für den Berufungskläger ist die Dauer des Verfahrens indes zweifellos belastend. Dies kann hier insoweit berücksichtigt werden, als dass die Strafe im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente nicht weiter zu erhöhen ist. Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
8.2.6 Eine Strafe in dieser Höhe kann teilweise bedingt ausgesprochen werden (Art.43 Abs. 1 StGB). Dies rechtfertigt sich vorliegend. Zwar ist keine eigentliche Einsicht ersichtlich. Der Berufungskläger A____ hat allerdings keine Vorstrafen und es besteht durchaus begründete Aussicht auf Bewährung. Zunächst dürfte ihn die ausgestandene Untersuchungshaft doch nachhaltig beeindruckt haben. So hat er sich in den mittlerweile rund 5 Jahren seit den Delikten gemäss Akten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch spricht der Umstand, dass es zu einer Annäherung mit beiden Töchtern gekommen ist, für eine gute Prognose. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für 2 Jahre den bedingten Strafvollzug zu gewähren, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Art. 43 Abs. 2, 3 StGB). Vom unbedingten Teil der Strafe - 6Monate - sind bereits rund 4 Monate durch die Untersuchungshaft, die anzurechnen ist (Art. 51 StGB), verbüsst. Den noch zu verbüssenden Anteil von rund 2 Monaten Freiheitsstrafe kann der Berufungskläger A____ gegebenenfalls in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) verbüssen.
8.2.7 Abschliessend bleibt in Zusammenhang mit der Berufungsantwort der Privatklägerinnen festzuhalten, dass die Strafzumessung entsprechend dem Verschulden des Täters und den weiteren in Art. 47 StGB erwähnten Kriterien erfolgt, nicht aber nach den Wünschen der Opfer - zumal letztlich nicht klar ist, ob deren im Verfahren geäusserten Wünsche auch ihrem freien Willen entsprechen. Die beiden Frauen schienen an der Verhandlung unter grosser Anspannung zu stehen.
8.3
8.3.1 Weiter ist die Strafe für B____ festzusetzen. Die Vorinstanz hat für ihn eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren ausgesprochen. Die Verteidigung fordert verschiedene Freisprüche und vor allem in diesem Zusammenhang auch eine Reduktion der Strafe. Die Staatsanwältin forderte mit der Anschlussberufung ursprünglich eine Erhöhung der Strafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Einen Tag nach dem hier angefochtenen Urteil ist am 21. Juni 2017 ein (rechtskräftiger) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ergangen (Verurteilung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes und mehrfacher rechtswidriger Einreise), welcher zu berücksichtigen sein wird. Die Verteidigung beantragt insoweit einen «Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe». Die Staatsanwältin beantragt insoweit nun die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 18 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen seien; dies als Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. Juni 2017.
Auch bei B____ sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden, so dass Art. 49 Abs. 1 zur Anwendung kommt (dazu oben E. 8.1). Vorweg festgehalten werden kann auch hier, dass für sämtliche B____ nachgewiesenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sein wird. Grundsätzlich kommt, wie mehrfach erwähnt, aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips - soweit formell überhaupt möglich - der Geldstrafe gegenüber der eingriffstärkeren Freiheitsstrafe der Vorrang zu (vgl. BGE 138 IV 220 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 S.). Freiheitsstrafen sollen bloss dann verhängt werden, wenn keine andere, mildere Massnahme in Frage kommt (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). B____ hat in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht, geschweige denn einen Wohnsitz und verfügt überdies auch nicht über regelmässige Einkünfte. Eine Geldstrafe erweist sich daher von vornherein als uneinbringlich. Es kommt auch bei ihm dazu, dass sämtliche Delikte die Freiheit seines Opfers D____ betroffen haben, was es ohnehin gerechtfertigt erscheinen lässt, Freiheitsstrafen auszusprechen.
8.3.2 Als formal schwerstes Delikt gibt bei B____ die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB den Strafrahmen vor. Dieser reicht von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, wobei aufgrund des Vorliegens eines Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie eines Rücktritts vom Versuch (Art. 23 Abs. 1 StGB) die angedrohte Mindeststrafe unterschritten (Art. 48a Abs. 1 StGB) bzw. im Falle des Rücktritts sogar von einer Bestrafung abgesehen werden könnte.
Objektiv bewegt sich das Tatverschulden von B____ - verglichen mit anderen denkbaren Übergriffen in diesem Bereich - eher am unteren Rahmen. Das von ihm angewendete Mass an körperlicher Gewalt ging wenig über das hinaus, was an Zwangsmitteln für die Erfüllung des Tatbestands vonnöten ist. Er hat D____ zu Boden geworfen, sich auf sie gelegt und sie auszuziehen begonnen bzw. ihr den Mund zugehalten, als sie schrie, sie jedoch nicht zusätzlich geschlagen, gewürgt in anderer Weise körperlich versehrt. Damit liegt kein in besonderem Masse gewalttätiges brutales Vorgehen vor. Auch hat er sich bei der Verfolgung seiner Absichten wenig hartnäckig gezeigt. Die Tat imponiert auch nicht als von langer Hand geplant, sondern als spontaner Entschluss auf die negative Reaktion von D____ bezüglich seiner vor ihr ausgebreiteten Heiratspläne. Subjektiv belastet den Berufungskläger B____ allerdings nicht unerheblich, dass er mit dem beabsichtigten Geschlechtsverkehr die von D____, die, wie er wusste, keinesfalls voreheliche sexuelle Beziehungen eingehen wollte, abgelehnte Heirat auf perfide Weise sichern wollte. Immerhin hat er sich anschliessend bei der jungen Frau entschuldigt. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Berufungsklägers A____ als nicht allzu schwer. Bei einem vollendeten Delikt müsste sich die Freiheitsstrafe im Bereich von rund zwei Jahren bewegen. In Berücksichtigung einer beträchtlichen Strafmilderung infolge des Rücktritts vom Versuch erscheint für diesen Vorfall als hypothetische tatbezogene Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen.
8.3.3
8.3.3.1 Das Verschulden von B____ im Zusammenhang mit der versuchten Zwangsheirat ist als nicht mehr leicht einzustufen und bewegt sich mit Blick auf andere in diesem Bereich denkbaren Handlungsmöglichkeiten objektiv am unteren bis mittleren Rahmen. Seine nötigenden Einwirkungen in psychischer Hinsicht waren dabei recht intensiv, hat er D____ doch immer wieder erheblich unter Druck gesetzt und ausgesprochen hässliche und brutale Drohungen, auch schriftlich, ausgestossen. Er hat sich gezielt den Umstand zu Nutze gemacht, dass die nähere Bekanntschaft mit einem Mann für D____ aufgrund ihres familiären Umfelds per se ein heikles Unterfangen war. Im Vergleich zu A____ ist bei ihm aber nicht von einer permanenten unmittelbaren häuslichen Drucksituation auszugehen. Er hat allerdings ebenfalls nicht von der Anwendung auch körperlicher Gewalt - in Zusammenhang mit der versuchten Vergewaltigung - abgesehen. Allerdings stand er nicht in einem derart engen emotionalen Verhältnis zu D____ wie ihr Vater, dessen Verhalten gerade auch deswegen so stossend ist, und konnte sie sich ihm gegenüber daher auch besser abgrenzen und widersetzen. Wegen ihm allein hätte sich D____ wohl nicht zur Flucht entschieden und dadurch ihr bisheriges Leben komplett aufgeben müssen, doch wäre ein Untertauchen andererseits wohl auch nicht notwendig geworden, wenn er nicht derart auf eine Heirat gedrängt und hartnäckig und rücksichtslos darauf hingewirkt hätte. Auch subjektiv wiegt sein Verschulden nicht leicht. Es belastet ihn besonders, dass er das ihm von D____ zu Beginn ihrer Beziehung entgegengebrachte Wohlwollen und Zutrauen für seine eigenen egoistischen Absichten missbraucht hat. Insgesamt wiegt sein Verschulden in diesem Bereicht nicht leicht, aber jedenfalls etwas weniger schwer als dasjenige des Berufungsklägers A____ in diesem Bereich.
Für eine vollendete Tat wäre eine Freiheitsstrafe von rund 1 ½ Jahren dem Verschulden des Berufungsklägers B____ angemessen. Dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb, wirkt sich nur in geringem Umfange zu seinen Gunsten aus, hat er doch alles darangesetzt, sein Absicht zu verwirklichen und hat ihm letztlich nur die Flucht D____s einen Strich durch die Rechnung gemacht; angemessen erscheint eine Reduktion um rund 10 Prozent. Für diesen Tatkomplex allein wäre damit grundsätzlich eine tatbezogene hypothetische Freiheitsstrafe von rund 16 Monaten zu veranschlagen.
8.3.3.2 Als nicht unerheblich ist schliesslich das Verschulden von B____ in Bezug auf die versuchten Nötigungen im Anschluss an die Flucht von D____ zu qualifizieren. Objektiv ist von Bedeutung, dass die von ihm verfassten Kurz-mitteilungen - in der Anklage werden hier explizit vier Mitteilungen aufgeführt - hässliche und massive Todesdrohungen enthalten. Sie sind gleichzeitig Ausdruck der Hartnäckigkeit, mit welcher der Berufungskläger B____ die Heirat durchsetzen wollte, obschon D____ mit ihrem Untertauchen nicht deutlicher hätte machen können, dass sie diese Ehe um keinen Preis wollte, und er sich im Klaren sein musste, dass er ohnehin schon viel zu weit gegangen war. Im Falle einer vollendeten Nötigung wäre für jede der vier Mitteilungen eine Freiheitsstrafe von rund 20 Tagen angemessen. Der Versuch rechtfertigt hier nur eine marginale Strafmilderung; B____ hat ohne Rücksicht auf die Befindlichkeit von D____ alles getan, um sein Ziel, sie zur Rückkehr und Heirat zu bewegen, zu erreichen. Eine Freiheitsstrafe von 2Monaten (noch ohne Asperation) erscheint hierfür gerechtfertigt. Dass eine Freiheitsstrafe - und nicht eine Geldstrafe - auszufällen ist, wurde bereits dargelegt. Es ist möglich, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (vgl. BGE 144 IV 217 E.4.3 S.239 f., zu Art. 41 Abs. 1 aStGB).
8.3.3.3 Angesichts des sehr engen Konnexes dieser Delikte rechtfertigt sich auch bei B____ bei der Bildung der Gesamtstrafe bei den übrigen Delikten eine Reduktion im Umfang von je rund 40Prozent. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe (15 Monate Freiheitsstrafe) um insgesamt 10 Monate Freiheitsstrafe (18Monate Freiheitsstrafe abzüglich 40%) auf insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe. Dies entspricht im Ergebnis der von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung, allerdings mit anderen Gewichtungen.
8.3.4 Eine Reduktion der Strafe um einen weiteren Monat rechtfertigt sich, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente. Während die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers neutral zu bewerten ist und sein Zugeständnis in Bezug auf die ohnehin offenliegenden, drohenden SMS - wenn überhaupt - nur marginal zu seinen Gunsten wirkt, ist doch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit 21 Jahren noch sehr jung war, als er nach einem negativen Asylentscheid im Juni 2013 wohl die Chance erblickte und packen wollte, über eine Heirat mit D____ an ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gelangen (vgl. ZEMIS, act. 46). Die Dauer des Verfahrens kann auch bei ihm leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Im Übrigen unterscheiden sich seine persönlichen Verhältnisse, mögen sie auch nicht ganz einfach sein, nicht von denen anderer türkischer Staatsangehöriger, die ihr Land verlassen, um in Europa ein besseres Auskommen zu finden (vgl. dazu auch Urteil des Strafgerichts S. 84). Schliesslich vermag auch sein kultureller Hintergrund ihn nicht zu entlasten. Auch in der Türkei sind namentlich Vergewaltigung und Zwangsehen verboten und dürften namentlich auch üble Drohungen selbstverständlich nicht zum normalen Umgangston gehören (vgl. act. 40, Prot. Verhandlung Strafgericht S. 6-8).
8.3.5 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 2Jahren, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von B____ als grundsätzlich angemessen.
Der Berufungskläger B____ wurde mit Strafbefehl vom 21. Juni 2020 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes (Zeitraum 29. Juli 2013 bis 8. Mai 2015) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6Monaten, Probezeit 2 Jahre verurteilt. Es geht nun nicht um die Beurteilung von Delikten während der Probezeit und entsprechend nicht um den Widerruf einer bedingten Vorstrafe gemäss Art. 46 StGB. Der Antrag der Verteidigung auf Verzicht auf den Widerruf stösst somit ins Leere. Vielmehr geht es hier um die Frage der retrospektiven Konkurrenz, d.h. bei gegebenen Voraussetzungen um eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Vorliegend wird heute eine gleichartige Strafe ausgesprochen und diese ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 21. Juni 2020 festzusetzen. Zunächst ist zu fragen, welche Strafe im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen worden wäre. Gerechtfertigt wäre eine Reduktion der Strafe für die mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt um rund einen Drittel - also etwas weniger als die Asperation bei den anderen Delikten, da hier kein so enger Konnex mit den anderen Delikten besteht, d.h. auf 4 Monate Freiheitsstrafe. Es wäre somit hypothetisch eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszusprechen. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst sich die Zusatzstrafe hier somit auf 22 Monate Freiheitsstrafe zur ersten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Diese Zusatzstrafe überschreitet nun allerdings zusammen mit der Grundstrafe das für den bedingten Strafvollzug gesetzte Höchstmass von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Die Zusatzstrafe kann deshalb nicht mehr vollbedingt ausgesprochen werden (vgl. Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 49 N 22 mit Hinweisen). Es ist allerdings auch hier formell der teilbedingte Strafvollzug möglich (Art. 43 StGB). Dieser ist auch sachlich gerechtfertigt, zumal dem Berufungskläger B____ keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden kann. Von der Zusatzstrafe von 22 Monaten sind somit 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen. Die von B____ ausgestandene Haft und der vorzeitige Vollzug sind anzurechnen (Art. 51 StGB), so dass auch der nun unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe ohnehin längst verbüsst ist.
9. Zivilforderungen
9.1 Im angefochtenen Urteil sind die Berufungskläger A____ und B____ sowie der damals Mitbeschuldigte E____ zu verschiedenen Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen verurteilt worden:
- A____ wurde betreffend C____ zu CHF 55211.10 Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt.
- A____ und B____ wurden betreffend D____ solidarisch zu CHF55918.60 Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt, wobei die Haftungsquote von A____ im Innenverhältnis 70 %, jene von B____ 30% der Summe beträgt.
- A____ und E____ wurden solidarisch zu CHF 4'000.- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an C____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ zu weiteren CHF 46000.- Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015 an C____ verurteilt.
- A____ und B____ wurden solidarisch zu CHF15000.- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ zu weiteren CHF 35000.- Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 35000.- gegenüber B____ wurde abgewiesen.
9.2 Zunächst sind die E____ betreffenden Zivilforderungen rechtskräftig. Der Berufungskläger A____ beantragt das Nichteintreten auf die ihn betreffenden Forderungen, eventualiter deren Abweisung subeventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (vgl. insbesondere Plädoyer S. 17). Er begründet dies damit, dass die Töchter ihren Verzicht auf eine Genugtuung erklärt hätten und dass die Schadenersatzforderungen der Opferhilfe nicht substantiiert seien, namentlich könne anhand der Liste über die Drittkosten nicht überprüft werden, ob die im Einzelnen geltend gemachten Kosten mit dem vorliegenden Fall in kausalem Zusammenhang stünden. Der Berufungskläger B____ beantragt ebenfalls die Abweisung eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg dieser Forderungen, mit dem Hinweis, diese seien zu wenig substantiiert, als dass darauf Bezug genommen werden könnte (vgl. insbesondere Plädoyer S. 21).
9.3 Schadenersatz
9.3.1 Die Berufungskläger sind grundsätzlich den Privatklägerinnen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie ihnen widerrechtlich zufügt haben (Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht; [OR, SR 220]). Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftpflicht sind widerrechtliches Verhalten, Schaden sowie ein adäquater Kausalzusammenhang. Angesichts der Schuldsprüche ist offensichtlich von einem widerrechtlichen Verhalten beider Berufungskläger auszugehen. Ein Schaden liegt auch vor, denn durch das widerrechtliche Verhalten der Berufungskläger sind den Privatklägerinnen in Zusammenhang mit Flucht und Untertauchen Kosten entstanden, welche insbesondere die (Not)unterbringung der Klägerinnen, ihren Transport und die Sicherheitsvorkehrungen sowie Überbrückungskosten betreffen und welche auch in kausalem Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Verhalten der Berufungskläger stehen. Dieses rechtswidrige Verhalten der Berufungskläger, insbesondere auch die versuchte Zwangsheirat und die (teils versuchten) Nötigungshandlungen, war der Grund für die Flucht, das Untertauchen, die Sicherheitsbedürfnisse der Privatklägerinnen und für ihr Therapiebedürfnis. Die Berufungskläger sind somit grundsätzlich für den Schaden ersatzpflichtig.
9.3.2 Die Opferhilfe [...] hat den beiden jungen Frauen die damals dringend benötigte Unterstützung - auch finanzieller Art - gewährt und die Kosten für die Notunterkünfte, die Transporte - es waren wie erwähnt Ortswechsel nötig, Überbrückungshilfen, Sicherheitsvorkehrungen und auch Therapien für die beiden jungen Frauen vorgestreckt. Gemäss Art. 7 OHG tritt der Kanton für die von ihm erbrachten Leistungen von Gesetzes wegen in die Rechtsstellung des Opfers seiner Angehörigen. Die Opferhilfe ist somit berechtigt, die Schadenersatzforderungen gegenüber den Berufungsklägern geltend zu machen. Die Opferhilfe [...] hat gegenüber A____ - und E____ - eine Schadenersatzforderung von CHF 55211.10 (C____ betreffend) sowie gegenüber A____ und B____ eine solche von CHF 55918.60 (D____ betreffend) für finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (Soforthilfe und längerfristige Hilfe: Notunterkunft, Transport, Überbrückungshilfe, Sicherheitsvorkehrungen und Therapie) geltend gemacht (act. 2442 ff.). Diese Forderungen sind durch die eingereichten klar aufgeschlüsselten Buchhaltungsauszüge hinreichend detailliert, substantiiert und belegt (vgl. act. 2444, 2447).
9.3.3 Dementsprechend ist der Berufungskläger A____ in Bezug auf die für C____ verlangten CHF 55'211.10 zur Bezahlung zu verurteilen. Pro memoria: Die entsprechende Forderung gegen E____ wurde von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen. Hinsichtlich der D____ betreffenden CHF 55918.60 ist mit der Vorinstanz von einer solidarischen Haftung von A____ und B____ auszugehen. Beim Berufungskläger A____ ist aufgrund der von ihm verübten, für die Flucht, das Untertauchen und die notwendig gewordene Verbringung seiner Töchter an einen anderen Aufenthaltsort unmittelbar kausalen Straftaten von einer umfassenden Ersatzpflicht auszugehen. B____ hat durch seine wiederkehrenden Drohungen und sein aktives Hinwirken auf die Heirat auch dazu beigetragen, dass D____ ihr Zuhause verliess. Sie hätte diesen Entscheid wohl nicht getroffen, wenn der Druck nur von ihm ausgegangen wäre; ohne ihn wäre es aber auch nie so weit gekommen. Immerhin ist ihm im Vergleich mit dem Berufungskläger A____ ein geringeres Verschulden anzulasten, weshalb im Innenverhältnis Haftungsquoten von 70 % (A____) und 30 % (B____) angemessen erscheinen.
9.4 Genugtuung
9.4.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger A____ weiter zur Leistung von Genugtuung von je CHF 50'000.- an die Privatklägerinnen, je teilweise solidarisch mit E____ und B____, verurteilt, dies entsprechend ihren vorinstanzlich gestellten Anträgen. Der Berufungskläger A____ verlangt die Abweisung der entsprechenden Forderungen.
An der Berufungsverhandlung haben beide Privatklägerinnen sämtliche Strafanträge gegen den Berufungskläger A____ zurückgezogen. Auf die Frage, ob sie an der Genugtuungsforderung in der ursprünglichen Höhe festhalte, hat C____ zunächst mit «Ja» geantwortet, denn der Berufungskläger habe «schon auch Schuld gehabt, ist nicht ganz unschuldig». Auf Hinweis auf den Rückzug der Strafanträge und ihre allgemeine Relativierung der Vorwürfe, erklärte sie, sie habe gedacht, das sei von der ganzen Familie, für alles, was sie erlebt hätten, und wenn der Vater da nicht der Hauptschuldige sei, mache es keinen Sinn, und wolle sie die Genugtuung nicht (Prot. Berufungsverhandlung S. 24). D____ hat auf dieselbe Frage zuerst erklärt, sie halte an der Genugtuungsforderung fest, auch in Zusammenhang mit B____ habe sie «krasse Veränderungen» auf sich nehmen müssen. Auf Nachfrage in Bezug auf die Forderung gegen den Vater von CHF 50'000.- meinte sie dann, sie habe gedacht, das sei so üblich, und schliesslich, ihr sei diese Genugtuung egal (Prot. Berufungsverhandlung S. 37). Der Vertreter der Privatklägerinnen hat zwar die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides in Bezug auf die Zivilforderungen beantragt; er hat aber explizit erklärt, dass sich die Privatklägerinnen, sollte ihnen eine Genugtuung zugesprochen werden, den Verzicht zu Gunsten ihres Vaters, des Berufungsklägers A____, vorbehalten (Plädoyer S. 4).
Diese vagen Äusserungen der Privatklägerinnen und der Antrag ihres Vertreters können zwar nicht als direkter Rückzug der entsprechenden Forderungen gewertet werden. Sie machen aber deutlich, dass beide Privatklägerinnen heute offenbar kein Interesse mehr daran haben, vom Berufungskläger A____ einen finanziellen Ausgleich für die durch seine Delikte erlittene immaterielle Unbill erhältlich zu machen. Beide haben notabene selber beantragt, an der Berufungsverhandlung aussagen zu können, und sie haben übereinstimmend geschildert, dass unterdessen eine Wiederannäherung zur Familie erfolgt sei, dass sie diese zuhause besuchten und dass der Vater sie zu Ferien in der Türkei, unter anderem in ein Hotel in [...], eingeladen habe, was sie auch angenommen hätten. Auf diese Weise wurde gemäss Aussagen der Privatklägerinnen selber ja bereits anderweitig Genugtuung geleistet. Unter diesen Umständen sind diese Genugtuungsforderungen, an denen von Seiten der Privatklägerinnen gegenüber dem Berufungskläger A____ offensichtlich kein relevantes Interesse mehr besteht, abzuweisen.
9.4.2 Demgegenüber ist der Berufungskläger B____ zur Leistung einer Genugtuung an D____ zu verurteilen. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung (CHF 15000.-) wird vom Berufungskläger B____ nicht konkret und substantiiert bestritten. Dieser verlangt die Abweisung der Zivilforderungen einzig mit dem Hinweis auf die beantragten Freisprüche. Es kann unter diesen Umständen mit kurzen Erwägungen sein Bewenden haben:
Art. 49 und 47 OR bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer Persönlichkeit ihrer körperlichen Integrität verletzt werden, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein Ermessensspielraum zu. Die Vorinstanz hat D____ eine Genugtuung von CHF 15000.- zu Lasten des Berufungsklägers B____ zugesprochen. Dieser hat versucht, D____ zu vergewaltigen, und alles daran gesetzt, die junge Frau zu einer Heirat zu zwingen. Dabei hat er die Zuneigung und das Vertrauen, welches ihm die junge Frau ursprünglich entgegen gebracht hatte, missbraucht. Auch haben seine üblen Drohungen die junge Frau sehr erschreckt. Auch wenn bei beiden Delikten das Verschulden im Rahmen der Strafzumessung als nicht sonderlich schwer beurteilt worden ist, ist das Verhalten für die junge Frau ausgesprochen verletzend gewesen und hat entscheidend dazu beigetragen, dass sie mit ihrem ganzen Umfeld gebrochen hat und seither untergetaucht lebt. Dies ist ein ganz gravierender Einschnitt in ihr Leben, der auch ihren weiteren Lebensweg prägen wird. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung trägt dem angemessen Rechnung.
10.
In Bezug auf die Beschlagnahmen (vgl. dazu act. 2061), wird unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil (S. 87) auf das Dispositiv verwiesen. Die Berufungskläger bringen nichts Stichhaltiges gegen die Beschlagnahmen vor.
11. Kosten
11.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Bei nur teilweisem Obsiegen hat die beschuldigte Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 SPO).
11.2 Der Berufungskläger A____ unterliegt mit seiner Berufung in weiten Teilen. Immerhin kommt es infolge des Rückzugs der Strafanträge zu Einstellungen und in Bezug auf die Anklage der versuchten schweren Körperverletzung erfolgt ein Freispruch. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist, soweit sie ihn betrifft, abzuweisen. Die Freiheitsstrafe wird um rund einen Viertel reduziert und es kann nun der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bezüglich der erstinstanzlichen Urteilsgebühr und der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten eine Reduktion um rund 15 % vorzunehmen. A____ trägt damit - neben den Verfahrenskosten von CHF 9975.85 (hier rechtfertigt sich angesichts der verbleibenden Schuldsprüche keine Reduktion) - eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF13'000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF2'500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 60.- Zeugenentschädigungen). Ausserdem ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF2500.-, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, entsprechend gut 15% der von seinem Privatverteidiger für die zweite Instanz geltend gemachten Parteientschädigung (zuzüglich rund 7 ½ Stunden Aufwand für die Verhandlung), zuzusprechen.
Es bleibt indes bei erheblichen Schuldsprüchen, so dass der Antrag seines Verteidigers auf Zusprechung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft und auf Ausrichtung einer Genugtuung jeglicher Grundlage entbehrt.
11.3 Der Berufungskläger B____ kann sich mit seiner Berufung nicht durchsetzen. Zwar ist auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, soweit sie ihn betrifft, dies rechtfertigt indes vorliegend keine Reduktion der Verfahrenskosten. B____ trägt somit Verfahrenskosten von CHF 4'455.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'400.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 30.- Zeugenentschädigung).
Seiner amtlichen Verteidigerin sind für die zweite Instanz ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich rund 7 ½ Stunden Aufwand für die Verhandlung, von CHF5'600.- und ein Auslagenersatz von CHF 262.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 451.40 (7,7 % auf CHF 5'862.20), somit total CHF 6'313.60, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
11.4 Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 11'740.- und ein Auslagenersatz von CHF 128.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 913.90 (7,7 % auf CHF 11'868.95), somit total CHF 12'782.85, zugesprochen. Dieses Honorar erscheint ausgesprochen hoch, ist aber dem Umfang und der Tragweite des Verfahrens gerade noch angemessen, zumal der geltend gemachte Aufwand nachvollziehbar erscheint.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung des Verfahrens gegen A____ wegen versuchter Nötigung (Anklage Ziff. 1.3);
- Freispruch des A____ von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (Anklage Ziff. 3.8);
- Freisprüche des B____ von der Anklage der Erpressung (Anklage Ziff.5.4) und der Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 5.5);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____;
- Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen;
- sämtliche E____ betreffenden Punkte (insbesondere auch Genugtuung von CHF 4'000.- an C____).
A____ wird der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober 2015 bis 9. Februar 2016, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2Jahre,
in Anwendung von Art. 181a in Verbindung mit 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 251 Ziff.1, 181 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 7 Abs. 1, 49 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die Verfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. 4), versuchter einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. 4) und versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Anklage Ziff. 5.3) werden eingestellt.
Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 3.5), der Nötigung (Anklage Ziff. 2.1.3) und der Zwangsheirat (ev. Nötigung, Anklage Ziff. 2.1.5) wird A____ freigesprochen.
B____ wird der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 22Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6. Oktober 2015 bis 20. Juni 2017, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2017,
in Anwendung von 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1, 181a Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird betreffend C____ zu CHF 55211.10 Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt.
A____ und B____ werden betreffend D____ solidarisch zu CHF 55918.60 Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt, wobei die Haftungsquote von A____ im Innenverhältnis 70 %, jene von B____ 30 % der Summe beträgt.
Die Genugtuungsforderungen von C____ und D____ von je CHF50'000.- gegen A____ werden abgewiesen.
B____ wird zu CHF 15000.- Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3.Juni 2015, an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 35000.- wird abgewiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 9'975.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 13'000.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 60.- Zeugenentschädigungen).
B____ trägt Verfahrenskosten von CHF 4'455.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'400.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 30.- Zeugenentschädigung).
Der amtlichen Verteidigerin von B____, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'600.- und ein Auslagenersatz von CHF 262.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF451.40 (7,7 % auf CHF 5'862.20), somit total CHF 6'313.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen, [...], Advokat, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 11'740.- und ein Auslagenersatz von CHF 128.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 913.90 (7,7 % auf CHF 11'868.95), somit total CHF 12'782.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.-, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger A____
- Berufungskläger B____
- Staatsanwaltschaft
- Privatklägerinnen
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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