Zusammenfassung des Urteils SB.2018.12 (AG.2019.587): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 28. Juni 2019 ein Urteil gefällt. Es ging um eine Berufungsklage der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____, der des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wurde. A____ wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Zudem erhielt er eine Geldstrafe, eine Busse und ihm wurden Verfahrenskosten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine höhere Strafe, eine Landesverweisung und ein Fahrverbot, jedoch wurden diese Anträge abgelehnt. Die Gerichtskosten und die Urteilsgebühr wurden A____ auferlegt, während die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von der Staatsanwaltschaft getragen werden.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2018.12 (AG.2019.587) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 28.06.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Berufung; Urteil; Gericht; Beschuldigten; Recht; Betäubungsmittel; Paket; Kokain; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Akten; Basel; Urteils; Schweiz; Haschisch; Transport; Gericht; Gerichts; Verhältnis; Landes; Betäubungsmittelgesetz; Fahrens; Freiheitsstrafe; Probezeit; Landesverweisung; Fahrverbot; Verhandlungsprotokoll; Berufungsverfahren; ätte |
Rechtsnorm: | Art. 381 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 51 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 67e StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 134 IV 17; 137 IV 72; 138 V 74; |
Kommentar: | Heim, Heimgartner, Basler 4. Auflage , Art. 67 StGB, 2019 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2018.12
URTEIL
vom 28. Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse21, 4001 Basel
gegen
A____
, geb. [...] Berufungsbeklagter[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 31. August 2017
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. August 2017 wurde A____ (Beschuldigter) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis schuldig erklärt. Er wurde zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zwischen dem 27. Mai 2017 und dem 31.August 2017), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120. (Probezeit drei Jahre), sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 820. (bei schuldhafter Nichtbezahlung neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten von CHF4699.10 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 3000.- auferlegt. Ferner ist seine amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 1. September 2017 Berufung an-gemeldet, mit Schreiben vom 9. Februar 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 5. April 2018 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) kostenfällig schuldig zu sprechen und die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe auf drei Jahre zu erhöhen, wovon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre) auszusprechen seien. Ebenso sei der Beschuldigte mit einer zehnjährigen obligatorischen Landesverweisung (eventualiter mit einer nicht obligatorischen Landesverweisung) zu belegen und sei ihm ein fünfjähriges Fahrverbot aufzuerlegen. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 7. Mai 2018 die Berufung der Staatsanwaltschaft kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Juni 2019 wurde der Beschuldigte befragt. In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit für den Entscheid von Relevanz aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gestützt auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Fahrzeugausweis, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 27. Mai 2017, um 05.40 Uhr, als Lenker des auf ihn eingelösten Personenwagens [...] mit den [...] Kontrollschildern [...] von Deutschland her kommend, den Grenzübergang Basel-Weil-Autobahn an der Schwarzwaldallee in Basel passiert zu haben und dabei in einem auf dem Rücksitz seines Personenwagens abgelegten Rucksack ein Paket mit 739.8 Gramm reinem Kokain im Wert von mehreren zehntausend Schweizerfranken unbefugt in die Schweiz eingeführt zu haben.
3.
3.1 Der Beschuldigte gesteht die Einfuhr von Betäubungsmitteln ein, bestreitet indes auch im Berufungsverfahren wie bereits im Vorverfahren und vor erster Instanz, gewusst zu haben, dass sich in besagtem Paket Kokain befand. Er sei vielmehr davon ausgegangen, marokkanisches Haschisch zu transportieren. Seinen Auftraggeber habe er (als Betäubungsmittelkonsument) über seinen Dealer kennengelernt. Er habe Geld benötigt und deshalb den Transport durchgeführt. Man habe ihm gesagt, dass sich im Paket Haschisch befinde. Als er in das Päckchen habe schauen wollen, hiess es, das ginge nicht, weil es fest verpackt sei. Man habe ihm ein Stück Haschisch gezeigt und ihn glauben gemacht, solches befinde sich auch in fraglichem Paket. Er wäre niemals das Risiko eingegangen, Kokain zu transportieren, zumal er eine Familie und einen festen Job als [...] habe. Am Sonntag, 21. Mai 2017, habe er das Entgelt für den Transport erhalten. Dies seien EUR1500. (inklusive Spesen) gewesen, wobei er seinem Dealer noch Geld geschuldet habe und dies entsprechend vom Betrag abgezogen worden sei. Am darauffolgenden Mittwoch, 24.Mai 2017, sei ihm das Paket überbracht worden. Am Freitag, 26.Mai 2017, sei er dann um 23.00 Uhr losgefahren, da er am Samstag (27.Mai 2017) um 08.00 Uhr am vereinbarten Übergabeort in der Schweiz, unmittelbar nach der Grenze auf einem Parkplatz von McDonalds, habe sein müssen. Dort hätte er einer ihm unbekannten Person das Paket übergeben sollen. Danach, so der Plan, wäre er wieder zurück [...] gefahren (Akten S. 91 ff., 242 ff., 270f., 529 f., 532 f.; Verhandlungsprotokoll S. 3).
3.2
3.2.1 Der Nachweis, dass der Beschuldigte wusste bzw. hätte wissen müssen, Kokain zu transportieren, kann auch im Berufungsverfahren nicht erbracht werden: Der Beschuldigte hat von der ersten Befragung an konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben, dass er das zur Diskussion stehende Paket niemals transportiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass es Kokain enthält. Es ist durchaus plausibel, wenn er angibt, er sei anfangs zwar schon skeptisch gewesen und habe den Inhalt des Pakets sehen wollen. Er habe sich dann aber davon abbringen lassen, weil das Paket aufwändig verpackt gewesen sei (was aus den Akten unschwer ersichtlich ist [Akten S. 258 ff.]) und man ihm ein Stück Haschisch als Muster des Inhalts gezeigt sowie versichert habe, dass sich solches auch im zu transportierenden Paket befinde. Dass ein Drogenhändler seinen Kurier über den Inhalt eines Pakets täuscht, ist denn auch nicht abwegig, zumal ein potentieller Kurier zweifelsohne einfacher zu überzeugen ist, den Transport weicher denn harter Drohen zu übernehmen.
3.2.2 Dazu kommt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in stabilen familiären Verhältnissen lebte und eine feste Arbeitsstelle hatte. Darüber hinaus hatte sich die Familie kürzlich ein neues Haus gekauft und insofern positive Zukunftsaussichten. Unter diesen Umständen vermag das Argument des Beschuldigten, dass er das Risiko eines Kokaintransports, womit er eine lange Freiheitsstrafe und den Verlust seiner Arbeitsstelle riskiert hätte, kaum eingegangen wäre, zu überzeugen, zumal ein langer Freiheitsentzug auch mit Blick auf seine familiäre Situation einen wesentlichen Einschnitt zur Folge gehabt hätte. Es trifft wohl zu, dass der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht nicht auf Rosen gebettet war und die Aussicht auf schnell verdientes Geld (gerade zum Zeitpunkt eines Hauskaufs) das entscheidende Motiv für den Kurierdienst gewesen sein dürfte. Indes findet die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte desolate finanzielle Situation in den Akten keine Stütze. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aus blanker Verzweiflung auch das im Vergleich zu einem Transport von Haschisch ungleich höhere Risiko eines Kokaintransports eingegangen wäre.
3.2.3 Ein Entgelt von EUR 1000. (nach Abzug von Spesen und Schulden beim eigenen Dealer) wäre für den Transport von einem Kilogramm Haschisch objektiv betrachtet ein eher hoher Lohn. Demgegenüber wäre das entsprechende Entgelt für einen wissentlichen Kokaintransport angesichts des gesamthaften Werts von mehreren zehntausend Schweizerfranken ein ausserordentlich geringer Lohn (im Urteil des Appellationsgerichts SB.2018.37 vom 19. März 2019 wurde für den Transport von bloss 290 Gramm reinem Kokain ein Entgelt von EUR 1500. bezahlt). Der Beschuldigte räumt zwar ein, zum Tatzeitpunkt mitunter Kokain konsumiert zu haben (Akten S. 5, 528; Verhandlungsprotokoll S. 2), es ist indes nicht zwangsläufig so, dass ein Betäubungsmittelkonsument (gerade in Gestalt des Beschuldigten; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.4) über die gängigen Transportpreise Bescheid weiss. Aus dem bezahlten Entgelt kann daher nichts Wesentliches abgeleitet werden.
3.2.4 Darüber hinaus fehlen die im Betäubungsmittelhandel typischen Begleiterscheinungen. So weist der doch bereits über 50-jährige Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen auf, verfügte nicht über mehrere SIM-Karten und es konnten auch keine verdächtigen Nachrichten Gespräche auf seinem Mobiltelefon gefunden werden. Dass er die Zugangscodes zu seinen Mobiltelefonen erst nach längerem Weigern bekannt gegeben hat, schadet ihm angesichts der privaten Inhalte nicht. Im Übrigen konnte an den inneren Verpackungsschichten (Klebeband und Kunststoffbeutel) keine DNA des Beschuldigten gefunden werden (Akten S. 262, 293, 295). Auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte als Fahrrad-Tourist getarnt war und den Grenzbeamten gegenüber zuerst angab, es handle sich beim Inhalt des Pakets um ein Kaffee-Gemisch aus Dubai, kann nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden, ist doch auch die Einfuhr von Haschisch strafbar. Der Umstand, dass ausgerechnet der eigene Kokaindealer des Beschuldigten den Kontakt zum Lieferanten des zu transportierenden Kokains hergestellt hat, ist ebenfalls nicht sonderlich belastend, ist es doch nicht unüblich, dass ein Dealer auch andere Betäubungsmittel im Angebot hat.
3.2.5 Nach dem Gesagten ist entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl.dazu BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41, 127 I 38 E. 2a S. 40, 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte annahm, Haschisch zu transportieren, weshalb er in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelte. In diesen Fällen beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art.13 Abs.1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat.
4.
Zum Rechtlichen sind im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende diesbezügliche Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 7). Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes.
5.
5.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs.2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
5.2 Auszugehen ist zunächst vom Schuldspruch wegen eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes. Derartige Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe sanktioniert.
5.3
5.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1, SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 5.3.1).
5.3.2 Der Beschuldigte transportierte ein Drogenpaket in nicht unerheblichem Umfang, welches für den portionenweisen Weiterverkauf bestimmt war. Zudem agierte er im Rahmen eines organisierten Handels und führte das entsprechende Paket im Auftrag einer anderen Person in die Schweiz ein, was sich im Vergleich zu einem lediglich inländischen Drogentransport verschuldenserhöhend auswirkt. Hingegen fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Transporteur auf einer eher niedrigen Hierarchiestufe operierte.
5.3.3 In subjektiver Hinsicht ist leicht erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte und sich trotz anfänglichem Misstrauen auf die Sache eingelassen hat. Die Geldschuld bei seinem Dealer (im Umfang von rund EUR 350.-) ist gering und vermag keine Drucksituation zu begründen.
5.3.4 Insgesamt ist das Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen bzw. eine Strafe im oberen mittleren Bereich des Strafrahmens zu veranschlagen. Es ist deshalb von einer Einsatzstrafe von etwas mehr als zwei Jahren auszugehen.
5.4
5.4.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass er in [...] geboren und mit seinem jüngeren Bruder bei den Eltern aufgewachsen ist. Er habe sechs Jahre die Primarschule und danach fünf Jahre eine höhere Schule, eine Art Gymnasium, besucht. Das Verhältnis innerhalb der Familie sei sehr gut gewesen. Seine Mutter sei [...] verstorben und der Vater sei [...]. Er habe, wie sein Vater, [...] gelernt. Nach Abschluss der Ausbildung sei er für vier Jahre [...] gegangen. Hierauf sei er selbständig als [...] sowie [...] tätig gewesen. In der Folge habe er mit seiner damaligen Frau ein [...] in [...] gegründet. Nach zwei Jahren seien sie [...] zurückgekehrt und hätten in [...] eine Firma für [...] gegründet. Im Jahr [...] habe er sich zum ersten Mal scheiden lassen und er sei zurück nach [...] gegangen. Seither sei er bei der Firma [...] als [...] angestellt. Nachdem sich seine frühere Ehefrau aufgrund des Strafverfahrens von ihm scheiden liess, lebe er heute wieder in einer festen Partnerschaft (Akten S. 4 f., 527 f.; Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).
5.4.2 Der kinderlose Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen zu verzeichnen (Akten S. 7 ff.), was neutral zu bewerten ist. Er zeigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung überaus einsichtig und bereute seine Tat sehr (die Reue des Beschuldigten kommt sowohl in seinem Brief vom 19. März 2019 als auch in seinem heutigen Schlusswort [Verhandlungsprotokoll S. 4] zum Ausdruck), was sich leicht strafmindernd auswirkt.
5.5 Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5.6 Der überaus reuige Beschuldigte ist - wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.4.2) - nicht einschlägig vorbestraft und konnte trotz rund dreimonatiger Inhaftierung seine Arbeitsstelle als [...] behalten. Nach Abzug aller Kosten bleiben ihm von seinem Lohn monatlich etwa EUR [...] zur freien Verfügung. Die erstandene Untersuchungshaft scheint ihn ernstlich beeindruckt zu haben und konsumiert er heute laut eigenen Aussagen keine Betäubungsmittel mehr (Verhandlungsprotokoll S. 2, 4). Insgesamt ist von einem einmaligen Ausrutscher eines sonst in geordneten Verhältnissen Lebenden auszugehen und sind - auch in finanzieller Hinsicht (vgl.schon E. 3.2.2) - keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine gute Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB sprächen. Es kann daher der bedingte Vollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.
5.7
5.7.1 Bezüglich des Schuldspruchs wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand hat das Strafgericht aus spezialpräventiven Gründen zu Recht auf eine Geldstrafe erkannt (vgl.vorinstanzliches Urteil S.10). 70 Tagessätze entsprechen dem nicht mehr ganz leichten Verschulden des Beschuldigten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12 f.). Da sich die finanziellen Verhältnisse des kinderlosen Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verurteilung nicht verändert haben und er für seine Ex-Ehefrau keine Unterhaltszahlungen leisten muss (Akten S.527f.; Verhandlungsprotokoll S.2f.), ist weiterhin von einer Tagessatzhöhe von CHF120.- auszugehen. Schliesslich wurde die Geldstrafe zu Recht bedingt ausgesprochen (vgl. schon E. 5.6). Den Bedenken aufgrund eines Vorfalls betreffend Fahren in fahrunfähigem bzw. fahrbeeinträchtigtem Zustand in [...] (Akten S. 37) ist mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.
5.7.2 Sowohl die in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB praxisgemäss ausgesprochene Verbindungsbusse in Höhe von CHF 800.- (im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als auch die Busse von CHF 20.- für das Fahren ohne Fahrzeugausweis (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sind nicht zu beanstanden und der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren dazu zu verurteilen.
6.
6.1 Der Beschuldigte ist [...] Staatsangehöriger und hat den zur Diskussion stehenden Betäubungsmitteltransport am 27. Mai 2017, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Zwar liegt im Sinne des soeben Referierten keine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB vor, dennoch könnte der Beschuldigte gestützt auf Art. 66abis StGB (nicht obligatorisch) für drei bis 15 Jahre des Landes verwiesen werden. Die gesetzgeberische Wertung des Art. 66a StGB impliziert, dass bei dort nicht erfassten Delikten (im Rahmen fakultativer Landesverweisungen) eine erhebliche Schwere vorliegen und die Legalprognose im Einzelfall aus spezialpräventiver Sicht eine Landesverweisung indizieren muss (vgl. dazu Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4.Auflage 2019, Art.66abis N6; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art.66abis StGB N 1; OGer SH 50/2017/29 vom 28. August 2018 E. 9.4).
6.2 Zwar erreicht das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verschulden eine doch erhebliche Schwere, indes ist - wie bereits erwähnt (vgl. E.5.6) - von einem einmaligen Ausrutscher eines sonst in geordneten Verhältnissen Lebenden auszugehen. Dem Beschuldigten ist eine günstige Legalprognose zu stellen, sodass eine (fakultative) Landesverweisung aus spezialpräventiver Sicht nicht angezeigt und daher auf die Aussprechung einer solchen zu verzichten ist.
7.
7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung gestützt auf Art. 67e StGB auch die Aussprechung eines fünfjährigen Fahrverbots. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte als Fahrer eines Motorfahrzeugs eine qualifizierte Menge Kokain in die Schweiz verbracht und damit ein erhebliches Gefährdungspotential für die hiesige Volksgesundheit geschaffen habe. Das Strafgericht hat unter Hinweis auf eine fehlende Wiederholungsgefahr auf die Aussprechung eines Fahrverbots verzichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 15).
7.2 Die Anordnung eines Fahrverbots nach Art. 67e StGB setzt voraus, dass der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens Vergehens verwendet hat und Widerholungsgefahr besteht. Beim Fahrverbot gemäss dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine (zusätzliche) Strafe, sondern um eine spezialpräventive - nicht strassenverkehrsrechtliche - Sicherungsmassnahme (Arquint Hill/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 67e StGB N 5). Als Anknüpfungstaten für das Fahrverbot kommen - mit Ausnahme von Strassenverkehrsdelikten - sämtliche Verbrechen Vergehen in Frage, zu deren Begehung der Täter ein Fahrzeug verwendet hat (Arquint Hill/Heimgartner, a.a.O., Art. 67e StGB N15, 18; BGE 137 IV 72 E. 2 S. 72 ff.).
7.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. dazu E. 5.6), kann dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, sodass nicht von Wiederholungsgefahr auszugehen und demgemäss kein Fahrverbot auszusprechen ist.
8.
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat - sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen - gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
8.2 Da der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF4699.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF3000..
9.
9.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2 Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der Beschuldigte mit seinem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung obsiegt. Dem Beschuldigten sind daher für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen.
10.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich zwei Stunden für die heutige Hauptverhandlung, auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 31. August 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Fahrzeugausweis
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft - nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 27. Mai 2017 und dem 31. August 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 120., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 820. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 4699.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3000. für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden A____ keine Kosten auferlegt.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF4316.65 und ein Auslagenersatz von CHF75.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF338.20 (7,7% auf CHF4392.40), somit total CHF4730.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.135 Abs.3 lit.b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.